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{'item': 'KLVwG-1747/7/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.10.2018 GeschäftszahlKLVwG-1747/7/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.06.2018, Zahl: xxx, wegen der Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG und der Kostenvorschreibung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.06.2018, Zahl: xxx, wegen der Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG und der Kostenvorschreibung, zu Recht: I. römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als nur Kosten in der Höhe von € 14,30 für den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrag vom 28.04.2017 vorgeschrieben werden. II. römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.06.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages an die Marktgemeinde xxx zur sofortigen Entfernung des Sickerschachtes an der Grenze zum Grundstück xxx, KG xxx, abgewiesen. Weiters wurden Kosten für den Antrag vom 23.12.2015 auf Durchführung eines Ortsaugenscheines in der Höhe von € 14,30, für den Ortsaugenschein vom 13.04.2016 mit drei Amtsorganen für 7 x eine halbe Stunde in der Höhe von € 285,60, für die Niederschrift in der Höhe von € 14,30 sowie für den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages vom 28.04.2017 in der Höhe von € 14,30, somit insgesamt von € 328,50, vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass er Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus sei. Sein Haus liege am südlichen Rand der Ortschaft xxx in der Gemeinde xxx. Es werde über eine von einer in Nord-Süd-Richtung mit deutlichem Gefälle verlaufenden Gemeindestraße erschlossen. Die Grundstücke westlich und nördlich seines Anwesens seien bebaut, östlich seines Anwesens befinden sich unbebaute landwirtschaftliche Grundflächen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.10.2012, Zahl: xxx, sei der Marktgemeinde xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage xxx erteilt worden. Anlässlich der Feintrassierung sei mit dem Bürgermeister auch die Problematik, der in diesem Bereich anfallenden Oberflächenwässer erörtert worden. Dieser habe angekündigt, dass mit dem Kanalbau zur Verbringung der Oberflächenwässer eine Rohrleitung errichtet werden würde, durch die das Oberflächenwasser in den ca. 80 m östlich der Zufahrtstraße gelegenen Dorfbach abgeleitet werden würde. Die bisherige Ableitung über den Spitzgraben im Bereich der westlichen Grundgrenze hin zu den Anrainern werde aufgelassen. Mit den Bauarbeiten sei dann im Sommer 2013 begonnen worden. Tatsächlich sei diese angekündigte Ableitung aber nicht realisiert worden, sondern zur Verbringung der Oberflächenwässer am südlichen Ende der Wegparzelle xxx, KG xxx, unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers ein Sickerschacht errichtet worden. Dieser Sickerschacht sei nicht funktionsfähig. Entgegen dem im Bescheid zitierten Gutachten, werde über diesen Sickerschacht nicht nur die Straßenfläche von rund 400 m², sondern ein Gebiet von ca. 3.000 m² entwässert. Dabei handle es sich um die östlich seines Grundstückes liegende Parzelle xxx und xxx mit einer festgestellten Grundfläche von rund 2.500 m² sowie die Straßenfläche. Dementsprechend habe der wasserbautechnische Amtssachverständige bereits in der Stellungnahme vom 30.10.2015 festgestellt, dass von dieser Parzelle ein Zufluss von Regenwässer über die Gemeindestraße in den Sickerschacht erfolge. Das im Bescheid zitierte, von einer unrichtigen Flächenangabe des Entwässerungsgebietes ausgehende Gutachten sei in weiterer Folge nicht aufrechterhalten worden. Vielmehr habe der Amtssachverständige in der Stellungnahme vom 20.09.2017 wieder darauf verwiesen, dass der Sickerschacht für Zuflüsse von den östlich angrenzenden Parzellen zu gering dimensioniert sei und derartige Zuflüsse entweder zu unterbinden seien oder eine bauliche Maßnahme in Form einer „Rieselstrecke“ zu errichten wäre. Diesen Lösungsvorschlag habe er mit Schriftsatz vom 23.10.2017 abgelehnt. Grund dafür sei, dass diese vorgeschlagene Rieselstrecke zu nahe am bereits errichteten Kanalstrang wäre und damit die Gefahr bestünde, dass entgegen der Auflage Niederschlagswasser in die Kanalisationsanlage eindringen und damit auch die Funktionsfähigkeit der Kanalisation beschädigt werden könne. Nachdem durch die Errichtung des Sickerschachtes eine Abänderung des ursprünglich genehmigten wasserrechtlichen Projektes erfolgt sei und damit im gegenständlichen Bereich auch eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse erfolgt sei, sei von der Marktgemeinde xxx nachträglich die wasserrechtliche Genehmigung beantragt worden. Der Beschwerdeführer habe sich als Partei im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren aufgrund der mangelnden Funktionsfähigkeit und der ungünstigen Situierung gegen die Erteilung der Genehmigung ausgesprochen. In den Einwendungen habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Sickerschacht erst zeitlich nach der Kanalkünette errichtet worden sei und kein Nachweis für das Vorliegen eines Dichtriegels zwischen Kanalkünette und Sickerschacht vorliege. Vielmehr sei zu befürchten, dass kein Dichtriegel eingebaut worden sei. Das im Sickerschacht gesammelte Wasser trete nämlich nach außen und rinne unterirdisch über die Kanaltrasse in sein Grundstück ab. Dadurch sei es zu Setzungen am Vorplatz seines Hauses gekommen und seien auch Schäden am Gebäude zu befürchten. Da es zu keiner Änderung dieser Situation gekommen sei, habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Erlassung eines wasserpolizeilichen Beseitigungsauftrages beantragt. Es sei zu einer Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse gekommen. Im Baubescheid für die Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück xxx, KG xxx, vom 06.07.2006, sei im Punkt 20 eindeutig festgehalten, dass die Oberflächenwässer zur Zufahrtsstraße durch einen kleinen Spitzgraben im Bereich der westlichen Grundgrenze abgeleitet werden und diese Ableitung durch die Baumaßnahme nicht behindert werden dürfe. Dieser Spitzgraben sei ein natürliches Gerinne, durch welches die Oberflächenwässer abgeronnen seien. Diese gegebenen natürlichen Abflussverhältnisse seien von der Gemeinde xxx durch die Errichtung gegenständlicher Versickerungsanlage eigenmächtig und ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers massiv zu seinem Nachteil verändert worden. Der Beschwerdeführer erleide durch diese Anlage massive Schäden an seinem Grundstück und seien diese auf die durch die Marktgemeinde xxx veranlasste Änderung der Ableitung der Oberflächenwässer zurückzuführen. Entgegen der Rechtsauffassung der Bezirkshauptmannschaft xxx beziehe sich § 39 WRG keinesfalls nur auf landwirtschaftliche Grundstücke. Die Gemeinde habe eine eigenständige konsenslose Neuerung zu verantworten. Die einzige nachhaltige Lösung sei die Ableitung der Oberflächenwässer in das westlich des Grundstückes des Beschwerdeführers verlaufende Gerinne. Diese Lösung sei bereits in der Stellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen vom 30.10.2015 als sinnvoll und zweckmäßig erkannt worden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass er Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus sei. Sein Haus liege am südlichen Rand der Ortschaft xxx in der Gemeinde xxx. Es werde über eine von einer in Nord-Süd-Richtung mit deutlichem Gefälle verlaufenden Gemeindestraße erschlossen. Die Grundstücke westlich und nördlich seines Anwesens seien bebaut, östlich seines Anwesens befinden sich unbebaute landwirtschaftliche Grundflächen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.10.2012, Zahl: xxx, sei der Marktgemeinde xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage xxx erteilt worden. Anlässlich der Feintrassierung sei mit dem Bürgermeister auch die Problematik, der in diesem Bereich anfallenden Oberflächenwässer erörtert worden. Dieser habe angekündigt, dass mit dem Kanalbau zur Verbringung der Oberflächenwässer eine Rohrleitung errichtet werden würde, durch die das Oberflächenwasser in den ca. 80 m östlich der Zufahrtstraße gelegenen Dorfbach abgeleitet werden würde. Die bisherige Ableitung über den Spitzgraben im Bereich der westlichen Grundgrenze hin zu den Anrainern werde aufgelassen. Mit den Bauarbeiten sei dann im Sommer 2013 begonnen worden. Tatsächlich sei diese angekündigte Ableitung aber nicht realisiert worden, sondern zur Verbringung der Oberflächenwässer am südlichen Ende der Wegparzelle xxx, KG xxx, unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers ein Sickerschacht errichtet worden. Dieser Sickerschacht sei nicht funktionsfähig. Entgegen dem im Bescheid zitierten Gutachten, werde über diesen Sickerschacht nicht nur die Straßenfläche von rund 400 m², sondern ein Gebiet von ca. 3.000 m² entwässert. Dabei handle es sich um die östlich seines Grundstückes liegende Parzelle xxx und xxx mit einer festgestellten Grundfläche von rund 2.500 m² sowie die Straßenfläche. Dementsprechend habe der wasserbautechnische Amtssachverständige bereits in der Stellungnahme vom 30.10.2015 festgestellt, dass von dieser Parzelle ein Zufluss von Regenwässer über die Gemeindestraße in den Sickerschacht erfolge. Das im Bescheid zitierte, von einer unrichtigen Flächenangabe des Entwässerungsgebietes ausgehende Gutachten sei in weiterer Folge nicht aufrechterhalten worden. Vielmehr habe der Amtssachverständige in der Stellungnahme vom 20.09.2017 wieder darauf verwiesen, dass der Sickerschacht für Zuflüsse von den östlich angrenzenden Parzellen zu gering dimensioniert sei und derartige Zuflüsse entweder zu unterbinden seien oder eine bauliche Maßnahme in Form einer „Rieselstrecke“ zu errichten wäre. Diesen Lösungsvorschlag habe er mit Schriftsatz vom 23.10.2017 abgelehnt. Grund dafür sei, dass diese vorgeschlagene Rieselstrecke zu nahe am bereits errichteten Kanalstrang wäre und damit die Gefahr bestünde, dass entgegen der Auflage Niederschlagswasser in die Kanalisationsanlage eindringen und damit auch die Funktionsfähigkeit der Kanalisation beschädigt werden könne. Nachdem durch die Errichtung des Sickerschachtes eine Abänderung des ursprünglich genehmigten wasserrechtlichen Projektes erfolgt sei und damit im gegenständlichen Bereich auch eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse erfolgt sei, sei von der Marktgemeinde xxx nachträglich die wasserrechtliche Genehmigung beantragt worden. Der Beschwerdeführer habe sich als Partei im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren aufgrund der mangelnden Funktionsfähigkeit und der ungünstigen Situierung gegen die Erteilung der Genehmigung ausgesprochen. In den Einwendungen habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Sickerschacht erst zeitlich nach der Kanalkünette errichtet worden sei und kein Nachweis für das Vorliegen eines Dichtriegels zwischen Kanalkünette und Sickerschacht vorliege. Vielmehr sei zu befürchten, dass kein Dichtriegel eingebaut worden sei. Das im Sickerschacht gesammelte Wasser trete nämlich nach außen und rinne unterirdisch über die Kanaltrasse in sein Grundstück ab. Dadurch sei es zu Setzungen am Vorplatz seines Hauses gekommen und seien auch Schäden am Gebäude zu befürchten. Da es zu keiner Änderung dieser Situation gekommen sei, habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Erlassung eines wasserpolizeilichen Beseitigungsauftrages beantragt. Es sei zu einer Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse gekommen. Im Baubescheid für die Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück xxx, KG xxx, vom 06.07.2006, sei im Punkt 20 eindeutig festgehalten, dass die Oberflächenwässer zur Zufahrtsstraße durch einen kleinen Spitzgraben im Bereich der westlichen Grundgrenze abgeleitet werden und diese Ableitung durch die Baumaßnahme nicht behindert werden dürfe. Dieser Spitzgraben sei ein natürliches Gerinne, durch welches die Oberflächenwässer abgeronnen seien. Diese gegebenen natürlichen Abflussverhältnisse seien von der Gemeinde xxx durch die Errichtung gegenständlicher Versickerungsanlage eigenmächtig und ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers massiv zu seinem Nachteil verändert worden. Der Beschwerdeführer erleide durch diese Anlage massive Schäden an seinem Grundstück und seien diese auf die durch die Marktgemeinde xxx veranlasste Änderung der Ableitung der Oberflächenwässer zurückzuführen. Entgegen der Rechtsauffassung der Bezirkshauptmannschaft xxx beziehe sich Paragraph 39, WRG keinesfalls nur auf landwirtschaftliche Grundstücke. Die Gemeinde habe eine eigenständige konsenslose Neuerung zu verantworten. Die einzige nachhaltige Lösung sei die Ableitung der Oberflächenwässer in das westlich des Grundstückes des Beschwerdeführers verlaufende Gerinne. Diese Lösung sei bereits in der Stellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen vom 30.10.2015 als sinnvoll und zweckmäßig erkannt worden. Ausdrücklich angefochten werde auch die Kostenvorschreibung. Der Ortsaugenschein sei in Abstimmung mit der Bezirkshauptmannschaft xxx im Verfahren xxx beantragt worden. Es handle sich hierbei um eine amtswegige Besichtigung der Örtlichkeit und stehe mit dem gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrag nur mittelbar im Zusammenhang. In diesem Verfahren selbst sei kein Ortsaugenschein durchgeführt worden und sei daher die Kostenentscheidung ebenso unrichtig. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt zur weiteren Verwendung vor. Die Marktgemeinde xxx führte im Schreiben vom 14.09.2018 aus, dass sich hinsichtlich der Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer nach der Errichtung des Schmutzwasserkanalbaues diese sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert haben. Die zuvor vom Festgelände xxx auf den Zufahrtsweg gelangten Oberflächenwässer seien am Südwesteck des Festgeländes durch einen Einlauf in einen neu errichteten Sickerschacht unschädlich zur Versickerung gebracht worden. Außerdem müsse der Behauptung des Beschwerdeführers widersprochen werden, wonach die Abwässer der gesamten Wiesenfläche der östlich angrenzenden Grundstücke seit dem Schmutzwasserkanalbau in sein Grundstück xxx verbracht werden, da auf der Wiesenfläche selbst bereits ein Teil der Oberflächenwässer versickere. Betreffend den Auflagepunkt 20 des Baubewilligungsbescheides an den Nachbarn vom 06.07.2006 werde ausgeführt, dass diesem mit Schreiben vom 26.04.2016 nochmals zur Erfüllung dieser Auflage aufgefordert worden sei. Außerdem sei am 19.05.2017 ein diesbezügliches Überprüfungsverfahren durchgeführt worden und sei der Nachbar aufgefordert worden, entsprechende Maßnahmen zur Herstellung des geforderten Abflussverhältnisses zu setzen. Dazu sei festzustellen, dass es nicht möglich sei, die seinerzeitigen Abflussverhältnisse (Urzustand) wieder herzustellen, da mittlerweile vom Beschwerdeführer nach Bauanzeige vom 16.07.2013 in diesem Bereich eine Einfriedung, bestehend aus Sockelmauerwerk max. 0,5 m hoch, Betonsäulen in Abständen von ca. 3 m in den Zwischenfeldern offene Ausführung in Holz bis auf eine Gesamthöhe von ca. 1,1 m auf Eigengrund errichtet worden sei. Zudem sei östlich angrenzend an diese Einfriedung vom Nachbarn eine Zufahrtsasphaltierung vorgenommen worden. Es sei nach einer zufriedenstellenden Lösung unter anderem durch Ableitung in den xxx Dorfbach gesucht worden, doch haben sich die betroffenen Grundeigentümer gegen die Grundinanspruchnahme für die Leitungsverlegung ausgesprochen. Am Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde am 05.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer und auch die mitbeteiligte Parteien geladen wurden, unter Beiziehung eines Amtssachverständiger aus dem Bereich Wasserbau. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist zur Verhandlung nicht erschienen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx. Die Zufahrt zu diesem Grundstück erfolgt über den öffentlichen Grund Nr. xxx, ein asphaltierter Weg. Dieser befindet sich im Norden des Grundstückes des Beschwerdeführers. Die anfallenden Oberflächenwässer wurden ursprünglich über einen Spitzgraben, welcher sich im Osten des Grundstückes des Beschwerdeführers bzw. an der Grenze zum Grundstück xxx und xxx befunden hat, abgeleitet. Das Wasser ist über diesen Spitzgraben abgeleitet worden und dann am Grundstück xxx südlich des Grundstückes des Beschwerdeführers auf der freien landwirtschaftlichen Fläche versickert. Dieser Spitzgraben bestand sicher 32 Jahre und wird vermutet, dass durch die Besiedelung und durch den Straßenbau dieser Spitzgraben mitentstanden ist; dies kann aber nicht mehr genau festgestellt werden. Mit Bescheid der Marktgemeinde xxx vom 10.07.2012, Zahl: xxx, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage xxx seitens der belangten Behörde erteilt. Der Beschreibung des Vorhabens ist zu entnehmen, dass die Marktgemeinde xxx die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage in der Ortschaft xxx zur Fassung und Ableitung der anfallenden Schmutzwässer im Trennsystem aus der Ortschaft xxx in den bestehenden Ortskanal der Marktgemeinde xxx und in weiterer Folge zur bestehenden Kläranlage xxx/xxx/xxx plane. Dieses Projekt wurde in weiterer Folge auch ausgeführt und verläuft der Abwasserkanal – entsprechend der Bewilligung - unter anderem am öffentlichen Weg des Grundstückes xxx, KG xxx, und weiter am Grundstück des Beschwerdeführers Nr. xxx, KG xxx. Bei der Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage wurden seitens der Marktgemeinde xxx zusätzliche Arbeiten beauftragt und vorgenommen. Diese Arbeiten wurden deshalb vorgenommen, weil entsprechende Arbeiter und Maschinen bereits vor Ort waren. Dabei wurde ein Sickerschacht im Nahbereich des Grundstückes des Beschwerdeführers und an der Grenze der Grundstücke xxx und xxx, alle KG xxx, errichtet. Dieser Sickerschacht ist im Projekt der Abwasserbeseitigungsanlage nicht enthalten und war auch bei der Endüberprüfung nicht Thema. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.03.2018, Zahl: xxx, wurde festgestellt, dass die Marktgemeinde xxx die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage in xxx im Wesentlichen bescheid- und projektgemäß ausgeführt hat. Die im Zuge der Projektrealisierung vorgenommenen Änderungen sind als geringfügig zu betrachten und werden somit nachträglich bewilligt. Der Sickerschacht war nicht Gegenstand in diesem Endüberprüfungsverfahren. Eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen diesen Endüberprüfungsbescheid wurde mit heutigem Tag vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Zahl xxx als unbegründet abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, dass kein technisch sachnaher Zusammenhang zwischen dem Kanalbau und der Errichtung des Sickerschachtes besteht und der Sickerschacht daher auch nicht in das Endüberprüfungsverfahren einzubeziehen war. Der Sickerschacht befindet sich nach den Angaben des Sachverständigen im Nahbereich der Abwasserbeseitigungsanlage. Er hat eine Tiefe von 3 m, weist eine Sickerfläche von 3,7 m x ca. 2,7 m auf. Der Kanal hat eine Tiefe von 1,2 m und ist somit über der Sickerfläche des Sickerschachtes gelegen. Da sich ein Aufstau des Wassers im Sickerschacht bei ordnungsgemäßer Funktion nicht einstellen darf, besteht auch keine Möglichkeit, dass die Sickerwässer in die Kanalkünette (Kanalbettung) eindringen können und in weiterer Folge auf das Grundstück des Beschwerdeführers abfließen können. Zudem wurde zwischen dem Sickerschacht und der Kanalkünette dichtes Material (Dichtriegel) eingebracht. Der Spitzgraben wurde weder bei den von der Gemeinde xxx veranlassten Bauarbeiten zur Abwasserbeseitigungsanlage noch bei der Errichtung des Sickerschachtes verändert bzw. beseitigt. Vielmehr hat der Eigentümer der Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, seine Einfahrt asphaltiert und ist dabei der Asphalt so aufgebracht worden, dass der Spitzgraben verschwunden ist. Im Bescheid zur Baubewilligung der Grundeigentümer des Grundstückes xxx vom 06.07.2006, Zahl: xxx, ist die Auflage enthalten, dass die Oberflächenwässer der Zufahrtsstraße, Grundstück Nr. xxx, KG xxx xxx, welche derzeit über einen kleinen Spitzgraben im Bereich der westlichen Grundgrenze abgeleitet werden, durch die Baumaßnahme nicht behindert werden dürfen. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst eine Einfriedung an seiner Grundstücksgrenze vorgenommen, sodass dieser Spitzgraben nur mehr im südlichen Bereich des Grundstückes xxx erkennbar ist. Ob er nördlich davon am Grundstück xxx oder am Grundstück xxx bzw. auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verlaufen ist, kann nicht festgestellt werden. Mit Schreiben vom 24.08.2015 wendet sich der Beschwerdeführer an die belangte Behörde und die Gemeinde xxx. Er weist darauf hin, dass zwei Jahre nach der Errichtung des Sickerschachtes es immer noch starke Beeinflussung der abgeleitete Oberflächenwässer über die Gemeindestraße auf seinem Grundstück gebe und ersucht um eine Lösung unter Betonung, dass er selbst keine Wasser ableite, sondern werde ohne Genehmigung und gegen seinen Willen über sein Grundstück Wasser abgeleitet. Seitens der belangten Behörde wurde der wasserbautechnische Sachverständige hinzugezogen, der in seiner Stellungnahme vom 30.10.2015 bestätigt, dass im Zuge des Kanalbaus auf der öffentlichen Gutparzelle xxx (Wegparzelle), KG xxx, im nördlichen Bereich der Parzelle des Beschwerdeführers ein Sickerschacht errichtet wurde, welcher dazu diene anfallende Straßenwässer in den Untergrund zu verbringen. Beim Ortsaugenschein hat der Sachverständige festgestellt, dass von den östlich zur Gemeindestraße angrenzenden Parzellen xxx und xxx, beide KG xxx, ebenso ein Zufluss bzw. Abfluss von Regenwässern über die Gemeindestraße in den Sickerschacht erfolgt, worauf ein Teil der Verklausungen bei Regenzeiten zurückzuführen ist. Wenn der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seines Kellergeschosses aufgrund der Situierung des Sickerschachtes befürchte, so führt der Sachverständige dazu aus, dass mit der örtlichen Bauaufsicht Rücksprache gehalten worden sei und wurde die Ausführung entsprechender Maßnahmen, die einen Wasserabfluss über die Bettung der Kanalkünette verhindert soll, bestätigt (Dichtriegel). Aufgrund dieser für ihn unangenehmen Situation hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.12.2015 einen Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines bei der belangten Behörde begehrt und zwar im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Überprüfung der Abwasserbeseitigungsanlage. Dabei betonte der Beschwerdeführer, dass die Funktionalität des Sickerschachtes nicht gegeben sei und Oberflächenwasser inklusive mitgeführten Materials auf sein Grundstück rinne. Tatsächlich wurde dann für den 13.04.2016 zur Zahl: xxx, das ist die Zahl zum Endüberprüfungsverfahren der Abwasserbeseitigungsanlage, eine Verständigung betreffend die Beschwerde wegen unsachgemäßer Oberflächenwasserableitung ausgeschickt mit dem Inhalt, dass seitens der Behörde eine „Aussprache samt Ortsaugenschein“ anberaumt werde. Die „Aussprache“ am Gemeindeamt xxx begann um 09.30 Uhr und endete um 13.00 Uhr und waren seitens der Behörde der Leiter der Amtshandlung, eine Schriftführerin und der Amtssachverständige dabei. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde festgestellt, dass ein Sickerschacht errichtet wurde, deren Errichtung offensichtlich auf privatrechtlicher Basis erfolgte. Seitens des Sachverständigen konnte keine Beurteilung hinsichtlich der Dimensionierung des Sickerschachtes abgegeben werden, dazu wären weitere Unterlagen erforderlich. Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 begehrte der Beschwerdeführer der Errichtung des Sickerschachtes auf der Parzelle xxx zur Verbringung der dort anfallenden Oberflächenwässer einschließlich der dazugehörigen Anlagenteile (Einlaufschacht) die Bewilligung zu versagen und die sofortige Stilllegung dieser Anlage wegen Gefahr in Verzug zu verfügen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.07.2014, Zahl: xxx wurde der Marktgemeinde xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Regenwasserkanals in xxx erteilt. Im diesem Bewilligungsverfahren ist der Sickerschacht am Grundstück xxx bzw. xxx nicht enthalten. In das Verfahren zur wasserrechtlichen Endüberprüfung ist der Sickerschacht einbezogen worden. Eine Entscheidung im Endüberprüfungsverfahren zum Regenwasserkanal liegt noch nicht vor. Im Gutachten vom 24.11.2016, Zahl: xxx, im Zusammenhang mit dem Endüberprüfungsverfahren zum Regenwasserkanal führt der Sachverständige Folgendes aus: „Der Sickerschacht wurde auf der Parz. xxx, KG xxx errichtet und dient zur Verbringung der anfallenden Oberflächenwässer des asphaltierten Gemeindeweges (Parz.xxx). Aufgrund der Geländeverhältnisse sowie der Situierung weiterer Sickerschächte im Ortsbereich, beträgt die in den Sickerschacht entwässernde Fläche ca. 400 m² wobei bei Starkregenereignissen mit einem Regenwasseranfall von 6 - 8 1/5 auszugehen ist. Der Einlaufschacht befindet sich auf der Wegparzelle und erfolgt dessen Zulauf über eine im Asphalt eingearbeitete Zulaufrinne (Querrinne) mit rechteckigem Querschnitt. Im Einlaufschacht ist ein „Schlammfangeimer“ eingehängt, der dazu dient, das beim Zufluss mitgeführte Material abzusondern. Die Parzelle des [Beschwerdeführers] grenzt an ihrer Nordseite direkt an den errichteten Sickerschacht bzw. Einlaufschacht an. Das Grundstück des [Beschwerdeführers] wurde jedoch durch die errichtete Maßnahme nicht beansprucht. Wie aus den im Akt vorliegenden Fotos ersichtlich, führen stärkere Regenperioden zu „Ausschwemmungen“ der Wegkünette entlang des östl. Wegrandes, sodass es vermehrt zu Ablagerungen im Bereich der Asphaltrinne sowie im Einlaufgitter/eingehängten Filterkorb des Einlaufschachtes kommt. Die Querschnittsfläche der Asphaltrinne wurde außerdem sehr „knapp“ bemessen. Dies führt dazu, dass bei einem Starkregenereignis bzw. einem Regenanfall und Ablagerungen im Gerinne/Zulaufschacht die Parzelle des [Beschwerdeführers] durch abfließendes Wasser sowie hierin mitgeführtem Schottermaterial beeinträchtigt wird. Wbt. Beurteilung: Der Sickerschacht selbst weist aufgrund der vorliegenden Sickerfähigkeit des Untergrundes (Schotterkegel) eine ausreichende Dimensionierung zur Verbringung der anfallenden Straßenwässer bei Starkregenereignissen (ca. 8 I/s) auf. Auch ist der Einlaufschacht ausreichend für diese Wassermenge bemessen. Aufgrund der Ausschwemmungen entlang der Wegkünette ist die Zulaufrinne, der Einlaufschacht samt Schlammfangeimer als wartungsintensiv einzustufen und wäre für dessen ordnungsgemäße Funktion eine Wartung (Reinigung) nach jedem stärkeren Regenwasseranfall erforderlich. Die Asphaltrinne zum Einlaufschacht wurde für Starkregenereignisse zu gering bemessen um die anfallenden Oberflächenwässer bei Starkregenereignissen vollständig aufnehmen und ableiten zu können. Der vorliegende Bewilligungs-/Endüberprüfungsantrag beinhaltet jedoch lediglich den Einlaufschacht und den Sickerschacht. (Diese wurden ausreichend dimensioniert.) Die Asphaltrinne ist in den Unterlagen weder beschrieben noch dargestellt und daher nicht Gegenstand des WR-Verfahrens. Schadenersatzansprüche, die auf mangelnde Wartung der Anlagenteile bzw. einer zu gering dimensionierter Asphaltrinne zurückzuführen sind, wären aus wbt. Sicht zivilrechtlich abzuklären. Angemerkt wird, dass die Ausschwemmungen des Straßenkörpers (die zu Ablagerungen im Bereich der Asphaltrinne bzw. des Einlaufschachtes führen) Großteils vermindert werden könnten, wenn eine Begrünung des betreffenden Straßenbanketts erfolgt bzw. alternativ auch ein ausschwemmungssicheres (gebundenes) Material aufgebracht wird. Ebenso wäre eine Vergrößerung des Querschnittes der Zulaufrinne zum Einlaufschacht zu empfehlen. Hinsichtlich des Vorbringens [des Beschwerdeführers] bzw. dessen Rechtsvertreters, dass sein Grundstück durch versickerndes Wasser im Sickerschacht beeinträchtigt wird, bzw. Setzungen des asphaltierten Zufahrtsplatzes auf seinem Grundstück ersichtlich sind, wird angeführt: Im Nahbereich des Sickerschachtes verläuft der öffentliche Abwasserkanal in das Grundstück des [Beschwerdeführers]. Um einen Wasserabfluss von Sickerwässer über die Bettung des Kanals zu verhindern, wurde nach Auskunft der örtlichen Bauaufsicht IBK xxx, ein „Dichtriegel“ eingebracht. Nachweise für dessen Einbau liegen nicht vor. Im Rahmen der Ortsverhandlung am 13.04.2016 erfolgte eine Besichtigung der Asphaltflächen die nach Angaben des [Beschwerdeführers] Setzungsschäden aufweisen sollen. Diesbezüglich konnten vom unterzeichnenden ASVs keine Schäden vorgefunden werden, welche auf unzulässige Setzungen hindeuten. Einer nachträglichen WR-Bewilligung des Sickerschachtes und Einlaufschachtes kann aus wbt. Sicht daher zugestimmt werde“. Festgehalten wird, dass bislang keine wasserrechtliche Bewilligung für den Sickerschacht vorliegt. In einem Gutachten beauftrag von der Marktgemeinde xxx vom 5.4.2017 wird ausgeführt, dass die Versickerungsanlage knapp dimensioniert ist und maximal für die zufließenden Straßenwässer ausreicht. Die angrenzenden Grünflächen sind in der Berechnung nicht berücksichtigt. Auf die Kellermauern des Wohnhauses des Beschwerdeführers ist auch im derzeitigen Zustand keinerlei Auswirkung durch die Sickeranlage zu erwarten. Der Zufluss von fremden Oberflächenwässern auf das Grundstück des Beschwerdeführers kann mit Errichtung des Rigols und des Schlammfanges verhindert werden. In der mündlichen Verhandlung führt der Sachverständige aus, dass der Sickerschacht selbst das Oberflächenwasser der Straße im Ausmaß von 5 bis 6 l/s ordnungsgemäß in den Untergrund verbringen kann. Der Beschwerdeführer selbst ist durch den Sickerschacht nicht benachteiligt. Das Haus befindet sich in einer Entfernung von 17 m, der Sickerschacht ist nahe der Grundstücksgrenze, es gibt aber keine Regelung bezüglich eines Mindestabstandes. Der Abstand sollte vom Haus 1 ½ Mal der Höhe des Kellers sein. Dies würde einem Abstand von 7 m entsprechen. Es liegt auch grundsätzlich die Sickerfähigkeit vom Untergrund vor. Ein Sickerschacht ist nicht für Extremereignisse ausgelegt. Für normale Regenereignisses ist der Sickerschacht ausreichend dimensioniert. Bereits im Gutachten vom 20.09.2017 hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine nachträgliche Bewilligungsmöglichkeit für einen mangelfrei errichteten Sickerschacht bei entsprechender Wartung bestehe. Für eine Bewilligung wäre der Sickerschacht samt Einleitungsmöglichkeit nachzubessern und erscheinen nachstehende Maßnahmen notwendig: 1. Der Querschnitt der Asphaltrinne wäre zu vergrößern bzw. durch ein Rigol, welches in der Lage ist, die anfallenden Straßenwässer aufzunehmen, zu ersetzen. 2. Um Ausschwemmungen des Straßenbanketts hintanzuhalten wäre eine fachgerechte Ausführung erforderlich. Empfohlen wird die Ausbildung als Rieselstrecke. 3. Der Sickerschacht wurde lediglich zur Verbringung der anfallenden Straßenwässer dimensioniert. Zuflüsse von der östlich angrenzenden Parzelle xxx wären daher durch entsprechende Ausgestaltung des Banketts zu unterbinden und entweder über eine Rieselstrecke im Bankettbereich in den Untergrund zu verbringen oder wie im Baubescheid der Marktgemeinde xxx vom 06.07.2006, Zahl: xxx, unter Auflagepunkt 20 hervorgeht, westlich der Parzellengrenze xxx, KG xxx, abzuleiten. Diese vom Sachverständigen vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen wurden bislang noch nicht durchgeführt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und seine bereits im Verfahren erstatteten Gutachten. Weiters stützen sich die getroffenen Feststellungen auf die Ausführungen des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx und auf die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Sickerschacht ohne wasserrechtliche Bewilligung an der Grenze der Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, nahe dem Grundstück des Beschwerdeführers, errichtet wurde. Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass Oberflächenwasser offenkundig auf das Grundstück des Beschwerdeführers läuft; dies zeigen die vorgelegten Lichtbilder deutlich. Der Sickerschacht selbst hat die Aufgaben, Oberflächenwasser zu verbringen und führt der Sachverständige unmissverständlich aus, dass der Beschwerdeführer durch den Sickerschacht selbst nicht beeinträchtigt ist, auch wenn der Zufluss zum Sickerschacht diverse Mängel aufweist, die bislang noch nicht beseitigt wurden. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und im Wesentlichen frei von Widersprüchen und besteht kein Grund, seinen Ausführungen keinen Glauben zu schenken, auch wenn der Sachverständige den Sickerschacht einmal am Grundstück xxx ausweist und einmal am Grundstück xxx. Tatsächlich dürfte er sich im Grenzbereich dieser beiden Grundstücke befinden. Ein Gegengutachten wurde nicht erstattet. Festgestellt konnte auch werden, dass die östlich des Grundstückes des Beschwerdeführers befindliche Abflussrinne nicht mehr vorhanden ist und dass durch die Asphaltierung der Einfahrt des Nachbarn bzw. durch die Errichtung der Einfriedung des Beschwerdeführers diese beseitigt wurde und damit ein Abfluss des Oberflächenwassers über diese Abflussrinne nicht mehr möglich ist. Diese Abflussinne wurde beim Bau des Kanals bzw. beim Bau des Sickerschachtes nicht berührt; die Gemeinde hat als Bauherr diese zuvor bestandenen Abflussverhältnisse nicht beseitigt; sie hat zusätzlich einen Sickerschacht errichtet. Vielmehr dürfte aufgrund der Errichtung des Sickerschachtes der Eindruck entstanden sein, dass nunmehr die ursprünglich bestehende Abflussrinne nicht mehr benötigt werde und ist sie wohl deshalb beseitigt worden. Dass diese Abflussrinne durch die mitbeteiligte Partei entfernt wurde, konnte in keiner Weise dem Beweisverfahren entnommen werden. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 138 Abs. 1 und 6 Wasserrechtsgesetz – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 58/2017, lauten wie folgt:Paragraph 138, Absatz eins und 6 Wasserrechtsgesetz – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2017,, lauten wie folgt: „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  3. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
  4. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. …
(6)Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“
(6)Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“ § 12 Abs. 2 WRG lautet wie folgt:Paragraph 12, Absatz 2, WRG lautet wie folgt: „Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübt Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.“„Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübt Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.“ Die §§ 76 bis 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 58/2018, lauten wie folgt:Die Paragraphen 76 bis 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,, lauten wie folgt: „§ 76
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. …“ „§ 77
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. …“ „§ 78
(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.“ § 1 der Landeskommissionsgebührenverordnung, LGBl 7/1995 idF LGBl 9/2012, lautet wie folgt:Paragraph eins, der Landeskommissionsgebührenverordnung, Landesgesetzblatt 7 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 9 aus 2012,, lautet wie folgt: „
(1)In den Fällen, in denen gemäß § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, von einer Landesbehörde geführten Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten Kommissionsgebühren einzuheben.„
(1)In den Fällen, in denen gemäß Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, von einer Landesbehörde geführten Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten Kommissionsgebühren einzuheben.
(2)Die Kommissionsgebühren betragen a) - soweit unter lit. b nichts anderes bestimmt ist - für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung- soweit unter Litera b, nichts anderes bestimmt ist - für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung und für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan der führenden Behörde 13,60 Euro“ Die maßgeblichen Bestimmungen im Gebührengesetz, BGBl 267/1957 idF BGBl I 62/2018, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen im Gebührengesetz, Bundesgesetzblatt 267 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2018,, lauten wie folgt: „§
  1. Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte.„§
  2. Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im römisch zwei. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im römisch drei. Abschnitte. … II. Abschnitt.römisch zwei. Abschnitt. Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. §
  3. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen.Paragraph 10, Unter Schriften im Sinne des Paragraph eins, sind die in den Tarifbestimmungen (Paragraph 14,) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen. … §
  4. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.Paragraph 14, Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Tarifpost 1 Abschriften
(1)1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr …………... 14,30 Euro, … Tarifpost 7 Protokolle (Niederschriften)
(1)
  1. Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist
  2. Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen feste Gebühr …….………………………. 14,30 Euro;“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
  3. Zum wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG:
  4. Zum wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG: Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG ist derjenige, der die Bestimmung dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.Gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist derjenige, der die Bestimmung dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (VwGH 26.03.2009, 2005/07/0038). Festzuhalten ist, dass der gegenständliche Sickerschacht nicht Gegenstand im Verfahren betreffend die Abwasserbeseitigungsanlage war und daher auch die speziellere Norm des § 121 Abs. 1 WRG im Rahmen des Endüberprüfungsverfahrens hier nicht zum Tragen kommt. Die Rechtskraft des Kollaudierungsbescheides nach § 121 WRG steht damit einem Vorgehen der Behörde nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG im gegenständlichen Fall nicht entgegen, da der Sickerschacht nicht Projektbestandteil der Abwasserbeseitigungsanlage war.Festzuhalten ist, dass der gegenständliche Sickerschacht nicht Gegenstand im Verfahren betreffend die Abwasserbeseitigungsanlage war und daher auch die speziellere Norm des Paragraph 121, Absatz eins, WRG im Rahmen des Endüberprüfungsverfahrens hier nicht zum Tragen kommt. Die Rechtskraft des Kollaudierungsbescheides nach Paragraph 121, WRG steht damit einem Vorgehen der Behörde nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG im gegenständlichen Fall nicht entgegen, da der Sickerschacht nicht Projektbestandteil der Abwasserbeseitigungsanlage war. Der Sickerschacht wurde nunmehr in das Projekt Regenwasserkanal xxx einbezogen und wurde im Rahmen dieses Endüberprüfungsverfahrens beantragt, den Sickerschacht als geringfügige Änderung wasserrechtlich zu bewilligen. Eine Entscheidung in diesem Endüberprüfungsverfahren liegt noch nicht vor; es gibt noch keinen Kollaudierungsbescheid nach § 121 WRG der einem Vorgehen der Behörde nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG möglicherweise entgegenstehen würde.Der Sickerschacht wurde nunmehr in das Projekt Regenwasserkanal xxx einbezogen und wurde im Rahmen dieses Endüberprüfungsverfahrens beantragt, den Sickerschacht als geringfügige Änderung wasserrechtlich zu bewilligen. Eine Entscheidung in diesem Endüberprüfungsverfahren liegt noch nicht vor; es gibt noch keinen Kollaudierungsbescheid nach Paragraph 121, WRG der einem Vorgehen der Behörde nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG möglicherweise entgegenstehen würde. Unabhängig davon, ob tatsächlich ein Spannungsverhältnis zu § 121 WRG vorliegt oder nicht und unabhängig davon, ob der Sickerschacht einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, ist im Verfahren nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG Folgendes zu beachten: Unabhängig davon, ob tatsächlich ein Spannungsverhältnis zu Paragraph 121, WRG vorliegt oder nicht und unabhängig davon, ob der Sickerschacht einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, ist im Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG Folgendes zu beachten: Als Täter und damit als Adressat eines Auftrages nach § 138 WRG kommt jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat, somit jeder, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat (VwGH 13.09.1979, 2611/78). Die eigenmächtige Neuerung durch Errichtung des Sickerschachtes wurde seitens der Marktgemeinde xxx in Auftrag gegeben und ist somit ihr zuzurechnen. Seitens der Marktgemeinde xxx wird auch nicht bestritten, dass diese die Errichtung des Sickerschachtes in Auftrag gegeben hat.Als Täter und damit als Adressat eines Auftrages nach Paragraph 138, WRG kommt jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat, somit jeder, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat (VwGH 13.09.1979, 2611/78). Die eigenmächtige Neuerung durch Errichtung des Sickerschachtes wurde seitens der Marktgemeinde xxx in Auftrag gegeben und ist somit ihr zuzurechnen. Seitens der Marktgemeinde xxx wird auch nicht bestritten, dass diese die Errichtung des Sickerschachtes in Auftrag gegeben hat. Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG kann ua. dann ergehen, wenn der Betroffene es verlangt. Als Betroffener kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird, sodass ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung nur dann und nur insoweit besteht, als durch diese Neuerung die in § 138 Abs. 6 WRG genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden (VwGH 16.12.2010, 2008/07/0203). Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG kann ua. dann ergehen, wenn der Betroffene es verlangt. Als Betroffener kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird, sodass ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung nur dann und nur insoweit besteht, als durch diese Neuerung die in Paragraph 138, Absatz 6, WRG genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden (VwGH 16.12.2010, 2008/07/0203). § 138 Abs. 6 WRG definiert als Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG die Inhaber bestehender Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG. In dieser Bestimmung werden als bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG und das Grundeigentum angesehen.Paragraph 138, Absatz 6, WRG definiert als Betroffene im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG die Inhaber bestehender Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG. In dieser Bestimmung werden als bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG und das Grundeigentum angesehen. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall Grundeigentümer des belasteten Grundstückes, da das Beweisverfahren ergeben hat, dass das Oberflächenwasser auf sein Grundstück abfließt. Das Beweisverfahren hat allerdings auch ergeben, dass der Beschwerdeführer durch den Sickerschacht selbst nicht nachteilig betroffen ist, sondern, dass dieser eigentlich zum Vorteil des Beschwerdeführers errichtet wurde. Der Beschwerdeführer ist daher allein durch die Errichtung des Sickerschachtes nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Da ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG nur dann auf Verlangen des Betroffenen ergehen kann, wenn dieser in seinen Rechten tatsächlich beeinträchtigt ist durch die vorgenommene Neuerung, ist für den hier vorliegenden Fall auszusprechen, dass die Behörde zu Recht den Antrag, einen wasserpolizeilichen Auftrag zur Beseitigung des Sickerschachtes zu erlassen, abgewiesen hat, da eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch den Sickerschacht nicht festgestellt werden konnte.Da ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG nur dann auf Verlangen des Betroffenen ergehen kann, wenn dieser in seinen Rechten tatsächlich beeinträchtigt ist durch die vorgenommene Neuerung, ist für den hier vorliegenden Fall auszusprechen, dass die Behörde zu Recht den Antrag, einen wasserpolizeilichen Auftrag zur Beseitigung des Sickerschachtes zu erlassen, abgewiesen hat, da eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch den Sickerschacht nicht festgestellt werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer § 39 WRG anspricht, so ist darauf hinzuweisen, dass für die Anwendung dieser Bestimmung die natürlichen Abflussverhältnisse willkürlich geändert werden müssen. Da aber auf dem öffentlichen Weg – eine asphaltierte Straßenanlage - keine natürlichen Abflussverhältnisse bestehen sondern von Menschenhand geschaffene, kann diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen (VwGH 23.02.1993, 91/07/0149).Wenn der Beschwerdeführer Paragraph 39, WRG anspricht, so ist darauf hinzuweisen, dass für die Anwendung dieser Bestimmung die natürlichen Abflussverhältnisse willkürlich geändert werden müssen. Da aber auf dem öffentlichen Weg – eine asphaltierte Straßenanlage - keine natürlichen Abflussverhältnisse bestehen sondern von Menschenhand geschaffene, kann diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen (VwGH 23.02.1993, 91/07/0149). Es war daher die Beschwerde schon aus diesen Gründen als unbegründet abzuweisen.
  5. Zur Kostenvorschreibung: Grundsätzlich sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren gemäß § 75 Abs. 1 AVG von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt. Grundsätzlich sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AVG von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt. a. Zu den Kommissionsgebühren Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Festzuhalten ist, dass der verfahrenseinleitende Antrag für den wasserpolizeilichen Auftrag erst am 28.04.2017 vom Beschwerdeführer gestellt worden ist, der Ortsaugenschein hat aber bereits am 13.04.2016 stattgefunden und dies im Rahmen des Verfahrens betreffend die Abwasserbeseitigungsanlage, wie anhand der Aktenzahl ersichtlich ist. Daraus ergibt sich, dass ein verfahrenseinleitender Antrag vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Amtshandlung noch gar nicht gestellt wurde und ihm daher die Kosten auch nicht nach dieser Bestimmung auferlegt werden können. (vgl. VwGH 31.03.2005, 2004/07/0058). Daraus ergibt sich, dass ein verfahrenseinleitender Antrag vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Amtshandlung noch gar nicht gestellt wurde und ihm daher die Kosten auch nicht nach dieser Bestimmung auferlegt werden können. vergleiche VwGH 31.03.2005, 2004/07/0058). Nach § 76 Abs. 2 AVG sind die Barauslagen, wenn die Kosten verursachende Amtshandlung jedoch durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurden, von diesem zu tragen. Nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG sind die Barauslagen, wenn die Kosten verursachende Amtshandlung jedoch durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurden, von diesem zu tragen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs. 2 AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen (vgl. VwGH 22.04.2004, 2004/07/0042, mwN).Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen vergleiche , VwGH 22.04.2004, 2004/07/0042, mwN). Die in § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt weiters voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (vgl. VwGH 29.07.1992, 91/12/0036; 23.01.1996, 93/05/0137).Die in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt weiters voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren vergleiche , VwGH 29.07.1992, 91/12/0036; 23.01.1996, 93/05/0137). Nun ist es so, dass ein Beteiligter bei der Erstattung einer Anzeige entsprechende Sorgfalt hinsichtlich der von ihm aufgestellten Sachbehauptungen an den Tag legen muss (VwGH 27.05.2006, 2004/05/0099). Dass diese Sorgfalt im gegenständlichen Fall nicht beachtet worden wäre, ist aber nicht erkennbar. Daher können dem Beschwerdeführer aus diesem Grund die Kosten der Amtshandlung nicht auferlegt werden (VwGH 17.10.2017, 2006/07/0163). b. Zu den Eingabegebühren für diverse Anträge Nach der Bestimmung des § 14 TP 6 Gebührengesetz unterliegen Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 14,30.Nach der Bestimmung des Paragraph 14, TP 6 Gebührengesetz unterliegen Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 14,
  6. Die Privatinteressen des Einschreiters sind zB dann nicht betroffen, wenn sich die Rechtslage der Partei nicht verändert (VwGH 28.01.20114, 2002/04/0193). Wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Endüberprüfungsverfahrens zur Abwasserbeseitigungsanlage einen Antrag auf Ortsaugenschein stellt, so ist dieser Antrag im Gesamtzusammenhang mit der Abwasserbeseitigungsanlage zu sehen und dient damit vorwiegend dem Interesse des Projektbetreibers auf Abschluss dieses Verfahrens. Zudem ändert sich die Rechtslage des Beschwerdeführers durch diesen Antrag nicht, er fällt daher nicht unter die Gebührenpflicht. In § 14 TP 7 Gebührengesetz werden spezielle Niederschriften erwähnt für die eine Gebühr vorgeschrieben wird. Es ist nicht erkennbar, dass die von der Behörde im Zusammenhang mit dem Ortsaugenschein angefertigte Niederschrift (Aktenvermerk) unter diese Bestimmung fällt und ist auch sonst keine Grundlage für eine Vergebührung der Niederschrift zu finden.In Paragraph 14, TP 7 Gebührengesetz werden spezielle Niederschriften erwähnt für die eine Gebühr vorgeschrieben wird. Es ist nicht erkennbar, dass die von der Behörde im Zusammenhang mit dem Ortsaugenschein angefertigte Niederschrift (Aktenvermerk) unter diese Bestimmung fällt und ist auch sonst keine Grundlage für eine Vergebührung der Niederschrift zu finden. Der Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages betrifft die Privatinteressen des Beschwerdeführers und kann für diesen die Gebühr von € 14,30 gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz verrechnet werden.Der Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages betrifft die Privatinteressen des Beschwerdeführers und kann für diesen die Gebühr von € 14,30 gemäß Paragraph 14, TP 6 Gebührengesetz verrechnet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1747.7.2018

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