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{'item': 'KLVwG-2032/4/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.10.2018 GeschäftszahlKLVwG-2032/4/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.07.2018, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung des Antrages zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers gemäß § 28 Abs. 3,

  1. Satz, VwGVG, den Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.07.2018, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung des Antrages zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz, VwGVG, den B E S C H L U S S I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde z u r ü c k v e r w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 26.06.2018 hat der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen Antrag zum Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals (Schalldämpfer) und die Bewilligung zum Führen seiner Jagdbüchse xxx 8 x 68 mit dieser Vorrichtung durch eine zusätzliche behördliche Eintragung in seinen bestehenden Waffenpass gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz zu genehmigen. Der Beschwerdeführer wies unter anderem darauf hin, dass das Kärntner Jagdgesetz die Anwendung von Schalldämpfern aus gesundheitlichen Gründen ermögliche. Mit Eingabe vom 26.06.2018 hat der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen Antrag zum Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals (Schalldämpfer) und die Bewilligung zum Führen seiner Jagdbüchse xxx 8 x 68 mit dieser Vorrichtung durch eine zusätzliche behördliche Eintragung in seinen bestehenden Waffenpass gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz zu genehmigen. Der Beschwerdeführer wies unter anderem darauf hin, dass das Kärntner Jagdgesetz die Anwendung von Schalldämpfern aus gesundheitlichen Gründen ermögliche. Die Begründung des Antrages lautet auszugsweise wie folgt: „Ich, xxx, geb. am xxx, beantrage den Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals (Schalldämpfer)und die Bewilligung zum Führen meiner Jagdbüchse xxx 8 x 68 mit dieser Vorrichtung durch eine zusätzliche behördliche Eintragung in meinem bestehenden Waffenpass gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz. Außerdem ermöglicht die Änderung im Kärntner Jagdgesetz die Anwendung von Schalldämpfern aus gesundheitlichen Gründen.„Ich, xxx, geb. am xxx, beantrage den Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals (Schalldämpfer)und die Bewilligung zum Führen meiner Jagdbüchse xxx 8 x 68 mit dieser Vorrichtung durch eine zusätzliche behördliche Eintragung in meinem bestehenden Waffenpass gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz. Außerdem ermöglicht die Änderung im Kärntner Jagdgesetz die Anwendung von Schalldämpfern aus gesundheitlichen Gründen. Begründung: Da ich bei der Anwendung von Kugelschüssen schon mehrmals einen Tinnitus hatte, zuletzt im Dezember 2016, stelle ich aus gesundheitlichen Gründen diesen Antrag. Nach den letzten Beschwerden dieses „Knalltraumas“, wurde mir vom Facharzt xxx dringend angeraten, mich vor Knallimmissionen hervorgerufen durch Jagdgewehre gut zu schützen, da dies sonst zu weiteren irreparablen Gehörschäden führt. Beim Kugelschuss hat man aufgrund der Unvorhersehbarkeit du Schnelligkeit bei der Schussabgabe nicht immer die Möglichkeit einen externen Gehörschutz anzuwenden. Außerdem ist durch das Tragen eines jagdlichen Gehörschutzes der Mündungsknall noch immer im gesundheitsschädlichen Bereich. Da ich auch einen Jagdhund führe und Hunde das 4mal empfindlichere Gehör als Menschen haben, ist für diesen der Schalldämpfer aus Tierschutzgründen auch ebenfalls notwendig. Bei meiner Tätigkeit als Jagdschutzorgan, als Jäger der Eigenjagd-xxx und als Jagdsachverständiger ist für mich der Waffengebrauch essentiell notwendig. Meine bisherige Unbescholtenheit und Verlässlichkeit als Person, Jäger, Jagdschutzorgan und als gerichtlich beeideter Jagdsachverständiger, erlauben der Bezirksverwaltungsbehörde die Ausstellung einer Bewilligung zum Führen eines Schalldämpfers bei der Jagdausübung. Diese Ausnahmebewilligung ist im § 17 Abs. 3 WaffG möglich.“Bei meiner Tätigkeit als Jagdschutzorgan, als Jäger der Eigenjagd-xxx und als Jagdsachverständiger ist für mich der Waffengebrauch essentiell notwendig. Meine bisherige Unbescholtenheit und Verlässlichkeit als Person, Jäger, Jagdschutzorgan und als gerichtlich beeideter Jagdsachverständiger, erlauben der Bezirksverwaltungsbehörde die Ausstellung einer Bewilligung zum Führen eines Schalldämpfers bei der Jagdausübung. Diese Ausnahmebewilligung ist im Paragraph 17, Absatz 3, WaffG möglich.“ Zum Beweis für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer eine auf ihn ausgestellte Jagdkarte der Nr. xxx, seinen Dienstausweis als Jagdschutzorgan mit der Nr. xxx sowie den Waffenpass mit Nr. xxx vor. Weiters legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befundbericht, datiert mit 16.01.2017, ausgestellt vom Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten xxx, vor. Mit Schreiben vom 26.06.2018 hat die belangte Behörde an den Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gerichtet. Die Behörde hat den Beschwerdeführer aufgefordert einen Antrag gemäß § 17 Abs. 3a Waffengesetz einzubringen, da dem bisherigen Antrag nicht zu entnehmen sei, dass dieser von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gestellt worden sei. Ebenso sei auch ein Beschäftigungs-verhältnis nicht erkennbar.Mit Schreiben vom 26.06.2018 hat die belangte Behörde an den Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gerichtet. Die Behörde hat den Beschwerdeführer aufgefordert einen Antrag gemäß Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz einzubringen, da dem bisherigen Antrag nicht zu entnehmen sei, dass dieser von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gestellt worden sei. Ebenso sei auch ein Beschäftigungs-verhältnis nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 03.07.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bei Ausübung seiner jagdlichen Tätigkeit einen Jagdhund führe. Weiters legte er eine Bestätigung des xxx vor, welche wie folgt lautet: „Bestätigung: zur Behördenvorlage: Hiermit wird bestätigt, dass Herr xxx in meinem Betrieb geringfügig das ganze Jahr beschäftigt ist. Im Rahmen der Geringfügigkeit fällt auch die Tätigkeit als Jagdschutzorgan im Revier xxx, die Raubzeugbekämpfung unter spezieller Berücksichtigung des Golfplatzes und des hofeigenen Tourismus, sowie die Erfüllung des Abschussplanes.“ Mit Bescheid vom 04.07.2018, Zahl: xxx hat die belangte Behörde in der Waffenrechtsangelegenheit des Beschwerdeführers den vom Antragsteller eingebrachten Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers, somit einer Waffe der Kategorie A (verbotene Waffen und Kriegsmaterial) vom 26.06.2018, Zahl: xxx zurückgewiesen. Die belangte Behörde stützte diesen Bescheid auf § 17 Abs. 3a Waffengesetz und führte sie aus, dass der Antragsteller (Beschwerdeführer) die formalen Anforderungen der Antragstellung nicht eingehalten habe. Ebenso habe der Beschwerdeführer auch den ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht Rechnung getragen, zumal aus seinem Schreiben vom 03.07.2018 hervorgehe, dass er bei Herrn xxx im Rahmen des Betriebes als Jagdschutzorgan geringfügig beschäftigt werde.Die belangte Behörde stützte diesen Bescheid auf Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz und führte sie aus, dass der Antragsteller (Beschwerdeführer) die formalen Anforderungen der Antragstellung nicht eingehalten habe. Ebenso habe der Beschwerdeführer auch den ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht Rechnung getragen, zumal aus seinem Schreiben vom 03.07.2018 hervorgehe, dass er bei Herrn xxx im Rahmen des Betriebes als Jagdschutzorgan geringfügig beschäftigt werde. Ein weiterer Nachweis sei nicht angeschlossen worden und erfolgte auch keine Antragstellung durch den Arbeitgeber. Aus all diesen Erwägungen sei daher der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückzuweisen gewesen.Aus all diesen Erwägungen sei daher der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zurückzuweisen gewesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und lautet das bezughabende Vorbringen: „Mit Bescheid vom 04.07.2018 wurde mein Antrag auf Ausnahmegenehmigung, zum Besitz und Führen eines Schalldämpfers vom 26.06.2018 zurückgewiesen. Laut den Ausführungen der Behörde, wurden die formalen Anforderungen der Antragstellung nicht eingehalten. Es entspricht den Tatsachen, dass mich die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.06.2018 aufgefordert hat einen Nachweis der hauptberuflichen Beschäftigung zu erbringen. In weiterer Folge teile ich der Behörde mit Schreiben vom 26.06.2018 mit, dass ich bei Herrn xxx geringfügig beschäftigt bin. Gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen von Schusswaffen die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals versehen sind, verboten – bewilligen. Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist die Erbringung des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses. Ein solches habe ich mit dem ärztlichen Befundbericht von xxx nachgewiesen. Im Rahmen meiner Funktion als Jagdschutzorgan bin ich verpflichtet, Raubwild und Raubzeug zu töten und Fangschüsse bei der Nachsuche abzugeben. Ich bin zwar kein Berufsjäger, jedoch liegt eine konkrete Gefährdung meiner Gesundheit vor. Dahingehend verweise ich auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG-AV-103/001-2017) vom
  3. November 2017.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das
  4. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen von Schusswaffen die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals versehen sind, verboten – bewilligen. Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist die Erbringung des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses. Ein solches habe ich mit dem ärztlichen Befundbericht von xxx nachgewiesen. Im Rahmen meiner Funktion als Jagdschutzorgan bin ich verpflichtet, Raubwild und Raubzeug zu töten und Fangschüsse bei der Nachsuche abzugeben. Ich bin zwar kein Berufsjäger, jedoch liegt eine konkrete Gefährdung meiner Gesundheit vor. Dahingehend verweise ich auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG-AV-103/001-2017) vom
  5. November
  6. Der vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass ich bereits im Jahre 2017 einen Antrag auf die Genehmigung eines Schalldämpfers gestellt habe, dieser damals jedoch abgewiesen wurde. Mein Antrag aus dem Jahr 2018 wurde nun zurückgewiesen. Aufgrund meiner Ausführungen kann festgehalten werden, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und unsachlich erlassen wurde. Darüber hinaus wurden wesentliche Verfahrensmängel festgestellt. Der Bescheid ist daher nicht nur rechtswidrig, sondern mit in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehlern behaftet. Ich bin daher durch die angefochtene Entscheidung in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Aus diesen Gründen richte ich an das zuständige Landesverwaltungsgericht die Anträge, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in Zusammenschau der oben dargestellten Sach- und Rechtslage gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und meinem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, zum Besitz und Führen eines Schalldämpfers stattzugeben.“Aus diesen Gründen richte ich an das zuständige Landesverwaltungsgericht die Anträge, gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in Zusammenschau der oben dargestellten Sach- und Rechtslage gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und meinem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, zum Besitz und Führen eines Schalldämpfers stattzugeben.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 05.10.2018 am Sitz des Landesver-waltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung haben der Beschwerdeführer, eine von ihm beigezogene Vertrauensperson sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Der Beschwerdeführer verwies in dieser Verhandlung auf sein bisheriges Vorbringen. Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass die belangte Behörde die in Beschwerde gezogene Entscheidung darauf gestützt habe, dass gegenständlich nicht der Arbeitgeber sondern der Beschwerdeführer selbst den verfahrensgegen-ständlichen Antrag eingebracht habe. Da der Beschwerdeführer den ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei, sei daher der Antrag zurückzu-weisen gewesen. Der Beschwerdeführer ist diesem Vorbringen entgegengetreten und führte er aus, dass er gegenständlich keinen Antrag gemäß § 17 Abs. 3a Waffengesetz, sondern einen Antrag gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz gestellt habe. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen seinen Antrag gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Waffengesetz einer eingehenden Überprüfung zuzuführen. Dies sei gegenständlich nicht erfolgt, sondern sei eine Formalentscheidung getroffen worden.Der Beschwerdeführer ist diesem Vorbringen entgegengetreten und führte er aus, dass er gegenständlich keinen Antrag gemäß Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz, sondern einen Antrag gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz gestellt habe. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen seinen Antrag gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz einer eingehenden Überprüfung zuzuführen. Dies sei gegenständlich nicht erfolgt, sondern sei eine Formalentscheidung getroffen worden. In seinem Schlusswort beantragte der Vertreter der belangten Behörde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat seine in der Beschwerde gestellten Anträge aufrechterhalten bzw. in eventu die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Gemäß § 28 Abs. 3,
  7. Satz, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den ange-fochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den ange-fochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. § 17 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, idgF, lautet:Paragraph 17, Absatz eins, Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, idgF, lautet: „Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
  8. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
  9. von Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
  10. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
  11. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
  12. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
  13. der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.“ § 17 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 17, Absatz 3, WaffG lautet: „Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das
  14. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27.“„Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das
  15. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die Paragraphen 21, Absatz 4, sowie 25 bis 27.“ § 17 Abs. 3a WaffG lautet:Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG lautet: „Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass
  16. er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
  17. die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes – ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 450 aus 1994,, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,, kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.“kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Ziffer 2, erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.“ Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine Formalentscheidung getroffen indem sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer gegenständlich einen Antrag gestützt auf § 17 Abs. 3a WaffG eingebracht hat. Dem steht jedoch gegenüber, dass aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 26.06.2018 um die Bewilligung zum Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals (Schalldämpfers) und die Bewilligung zum Führen einer Jagdbüchse mit dieser Vorrichtung der Beschwerdeführer seinen Antrag zweifelsfrei auf § 17 Abs. 3 WaffG gestützt hat, zumal er in weiterer Folge auch ein umfassendes Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass es insbesondere aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sei, bei der Jagdausübung einen Schalldämpfer zu verwenden. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine Formalentscheidung getroffen indem sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer gegenständlich einen Antrag gestützt auf Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG eingebracht hat. Dem steht jedoch gegenüber, dass aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 26.06.2018 um die Bewilligung zum Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals (Schalldämpfers) und die Bewilligung zum Führen einer Jagdbüchse mit dieser Vorrichtung der Beschwerdeführer seinen Antrag zweifelsfrei auf Paragraph 17, Absatz 3, WaffG gestützt hat, zumal er in weiterer Folge auch ein umfassendes Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass es insbesondere aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sei, bei der Jagdausübung einen Schalldämpfer zu verwenden. Im vorliegenden Fall hat jedoch die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers keiner meritorischen Überprüfung zugeführt, sondern hat sie den Antrag des Beschwerdeführers aus formalen Gründen zurückgewiesen, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers als einen Antrag gestützt auf § 17 Abs. 3a Waffengesetz gewertet hat.Im vorliegenden Fall hat jedoch die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers keiner meritorischen Überprüfung zugeführt, sondern hat sie den Antrag des Beschwerdeführers aus formalen Gründen zurückgewiesen, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers als einen Antrag gestützt auf Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz gewertet hat. Aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 26.06.2018, seiner Beschwerde vom 03.07.2018 sowie seinen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.10.2018 geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf § 17 Abs. 3 Waffengesetz gestützt hat. Somit wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Bewilligung gestützt auf § 17 Abs. 3 Waffengesetz erteilt werden kann, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 26.06.2018, seiner Beschwerde vom 03.07.2018 sowie seinen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.10.2018 geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz gestützt hat. Somit wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Bewilligung gestützt auf Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz erteilt werden kann, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Da eine solche Sachverhaltsermittlung jedoch gegenständlich nicht erfolgt ist und die Behörde lediglich eine Formalentscheidung getroffen hat, war der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher der entscheidungsrelevante Sachverhalt zu ermitteln sein um den auf § 17 Abs. 3 Waffengesetz gestützten Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich beurteilen zu könnenIm fortgesetzten Verfahren wird daher der entscheidungsrelevante Sachverhalt zu ermitteln sein um den auf Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz gestützten Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich beurteilen zu können VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2032.4.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.