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{'item': 'KLVwG-1588-1589/4/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.10.2018 GeschäftszahlKLVwG-1588-1589/4/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des 1.) xxx und des 2.) xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.05.2018, Zahl: xxx, mit welchem den Beschwerdeführern die Leistung einer Vorauszahlung für die Kosten der angedrohten Ersatzvornahme für die Instandsetzung am Objekt xxx, in der Höhe von € 7.974,-- aufgetragen wurde, nach am 17.10.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrens- gesetz - VwGVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des 1.) xxx und des 2.) xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.05.2018, Zahl: xxx, mit welchem den Beschwerdeführern die Leistung einer Vorauszahlung für die Kosten der angedrohten Ersatzvornahme für die Instandsetzung am Objekt xxx, in der Höhe von € 7.974,-- aufgetragen wurde, nach am 17.10.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrens- gesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.05.2018 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.08.2016, Zahl: xxx, angedrohten Ersatzvornahme einen Betrag von € 7.974,-- bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zu hinterlegen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung wie folgt: „B E G R Ü N D U N G Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.03.2015, Zahl: xxx, wurde gegenüber den Grundeigentümern des Grundstückes Nr. Bfl. xxx, KG xxx, Herrn xxx, und Herrn xxx, als Eigentümer des Objektes xxx, die Instandsetzung und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für dieses Objekt durch Setzung folgender Maßnahmen unter nachfolgend angeführter Frist verfügt:

  1. Der schadhafte Außenputz ist zu entfernen und
  2. das Mauerwerk mit einem hierfür geeigneten Außenputz zu versehen.
  3. Nachdem sich laut Auskunft des Zentralen Melderegisters ein Hauptwohnsitz im Objekt xxx befindet, ist auf dem begehbaren Dach entlang der westlichen Außenwand eine Absturzsicherung gemäß OIB Richtlinie 4 zu errichten, um den Ansprüchen an die Nutzungssicherheit gerecht zu werden.
  4. Im Bereich der Eingangstüre ist das zerbrochene Glas zu entfernen und gegen eine neue Glasscheibe gemäß OIB Richtlinie 4 zu ersetzen.
  5. Der unebene Zugangsbereich zum Geschäftslokal ist gemäß OIB Richtlinie 4 wiederherzustellen. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der gesamte Innenbereich des Objektes xxx an der westliche, Außenwand keinen Außenputz aufweist. Frist: Binnen 1 Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides. Die dagegen erhobene Berufung vom 08.04.2015 hat der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx mit Bescheid vom 13.07.2015, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 30.11.2015, Zahl: KLVwG-1931-1932/9/2015, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wurden die im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.03.2015, Zahl: xxx, vorgeschriebenen Auflagenpunkte 3, 4 und 5 abgeändert und wie folgt zu einem Auflagenpunkt 3 in der Form zusammengefasst, dass im Obergeschoß des Objektes xxx, im Bereich des westseitig vorgelagerten Balkons bzw. Flachdaches eine Absturzsicherung im Sinne des § 16 Abs. 2 K-BV, LGBI. 61/1980, in einer Höhe von mindestens 0,90 m herzustellen und so auszuführen ist, dass ein Durchschlüpfen von Personen nicht möglich ist. Weiters ist die schadhafte Glasfüllung im linken Flügel des Hauseinganges an der xxx durch ein bruchsicheres Provisorium zu ersetzen und der Schacht vor dem nordseitigen Geschäftseingang an der xxx durch einen Gitterrost oberflächenbündig abzudecken oder dauerhaft zu verfüllen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 30.11.2015, Zahl: KLVwG-1931-1932/9/2015, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wurden die im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.03.2015, Zahl: xxx, vorgeschriebenen Auflagenpunkte 3, 4 und 5 abgeändert und wie folgt zu einem Auflagenpunkt 3 in der Form zusammengefasst, dass im Obergeschoß des Objektes xxx, im Bereich des westseitig vorgelagerten Balkons bzw. Flachdaches eine Absturzsicherung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, K-BV, LGBI. 61 aus 1980,, in einer Höhe von mindestens 0,90 m herzustellen und so auszuführen ist, dass ein Durchschlüpfen von Personen nicht möglich ist. Weiters ist die schadhafte Glasfüllung im linken Flügel des Hauseinganges an der xxx durch ein bruchsicheres Provisorium zu ersetzen und der Schacht vor dem nordseitigen Geschäftseingang an der xxx durch einen Gitterrost oberflächenbündig abzudecken oder dauerhaft zu verfüllen. Weiters wurde festgestellt, dass die Auflagenpunkte 1 und 2 des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.03.2015, Zahl: xxx, vollinhaltlich aufrecht bleiben. Als Frist für die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten wurden 6 Monate binnen Rechtskraft des Erkenntnisses verfügt. Das gegenständliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ist rechtskräftig und vollstreckbar. Der bautechnische Amtssachverständige der Stadtgemeinde xxx hat im Zuge einer Überprüfung am 21.07.2016 festgestellt, dass dem Instandsetzungsauftrag nicht entsprochen wurde. Die Stadtgemeinde xxx hat die Bezirkshauptmannschaft xxx daher mit Schreiben vom 02.08.2016 um Vollstreckung des oben zitierten Auftrages ersucht. Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.08.2016, Zahl: xxx, wurde Ihnen die Ersatzvornahme angedroht, wenn der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.03.2015, Zahl: xxx, bzw. mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 30.11.2015, Zahl: KLVwG-1931-1932/9/2015, auferlegten Verpflichtung zur Instandsetzung und damit Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch unten angeführte Maßnahmen nicht umgehend, längstens jedoch bis zum 31.10.2016, vollständig entsprochen wird, und zwar folgendermaßen:
  6. Der schadhafte Außenputz ist zu entfernen und
  7. das Mauerwerk mit einem hierfür geeigneten Außenputz zu versehen.
  8. Im Obergeschoß des Objektes xxx, im Bereich des westseitig vorgelagerten Balkons bzw. Flachdaches ist eine Absturzsicherung im Sinne des § 16 Abs. 2 K-BV, LGBI. 61/1980, in einer Höhe von mindestens 0,90 m herzustellen und so auszuführen, dass ein Durchschlüpfen von Personen nicht möglich ist. Weiters ist die schadhafte Glasfüllung im linken Flügel des Hauseinganges an der xxx durch ein bruchsicheres Provisorium zu ersetzen und der Schacht vor dem nordseitigen Geschäftseingang an der xxx durch einen Gitterrost oberflächenbündig abzudecken oder dauerhaft zu verfüllen. Im Obergeschoß des Objektes xxx, im Bereich des westseitig vorgelagerten Balkons bzw. Flachdaches ist eine Absturzsicherung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, K-BV, LGBI. 61 aus 1980,, in einer Höhe von mindestens 0,90 m herzustellen und so auszuführen, dass ein Durchschlüpfen von Personen nicht möglich ist. Weiters ist die schadhafte Glasfüllung im linken Flügel des Hauseinganges an der xxx durch ein bruchsicheres Provisorium zu ersetzen und der Schacht vor dem nordseitigen Geschäftseingang an der xxx durch einen Gitterrost oberflächenbündig abzudecken oder dauerhaft zu verfüllen. Da es der Vollstreckungsbehörde bis dahin nicht möglich war, das Objekt zu betreten, wurde am 04.10.2017 ein Ortsaugenschein im Beisein des Herrn xxx sowie des bautechnischen Amtssachverständigen vorgenommen. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass keiner der aufgetragenen Punkte erfüllt wurde. Herr xxx erklärte, hinsichtlich der schadhaften Glasfüllung im linken Flügel des Hauseinganges bzw. des Schachtes vor dem nordseitigen Geschäftseinganges an der xxx die Bescheidaufträge bis 15.11.2017 zu erfüllen. Bezüglich der restlichen Aufträge würde ein Kostenvoranschlag eines befugten Unternehmers eingeholt und der Bezirksverwaltungsbehörde xxx vorgelegt werden. Hierzu wurde ebenfalls eine Frist bis 15.11.2017 vereinbart. Mit Schreiben vom 16.11.2017 wurde der bautechnische Amtssachverständige ersucht, zu überprüfen und zu berichten, ob den Aufträgen entsprochen wurde, bzw., wenn diesen nicht entsprochen wurde, eine Kostenschätzung für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzunehmen. Der bautechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 08.03.2018 wie folgt aus: „Bei einer Überprüfung am 31.01.201 B wurde festgestellt, dass bis dahin immer noch keine der drei geforderten Instandsetzungsmaßnahmen erfüllt wurden. In Entsprechung Ihres Ersuchens werden daher die Kosten für die Ersatzvornahme nachstehend ermittelt: A) Schadhaften Außenputz entfernen und Mauerwerk mit neuem Außenputz versehen: Pos. 1) Auf- und Abbauen eines kombinierten Fassaden- und Dachaufstandsgerüstes. Erschwernis: Die Gerüstteile müssen durch das Wohnhaus in den Hinterhof getragen werden. pauschal € 1.000,-- Pos. 2) Abnehmen des rostigen Blechhochzuges im Anschlussbereich des Nachbardaches, Vorsichtiges Abschlagen des schadhaften Außenputzes. Erschwernis: Rücksichtnahme auf nachbarlichen Objektbestand, da vom Dach des Nachbarhauses aus gearbeitet werden muss. 20 m² á € 40,-- € 800,-- Pos. 3) Aufladen des Bauschuttes auf LKW und Transport zu einer Bauschuttdeponie. Erschwernis: Bauschutt muss vom Hinterhof durch das Wohnhaus nach vorne auf die Straße gebracht werden. Handarbeit 5 Std. á € 50,-- € 250,-- LKW 2 Std. á € 60,-- € 120,-- Übernahmekosten Deponie 1,5 to á € 30,-- € 45,-- Wiegekosten und Begleitschein € 30,-- Übertrag: € 2.245,-- Übertrag: € 2.245,-- Pos. 4) Aufbringen eines neuen Fassadenputzes: Untergrund vorbereiten, Vorspritzen, Unterputz (Sanierputz) und Oberputz aufbringen, Anbringen eines neuen Blechhochzuges 20 m² Putzfläche á € 60,-- € 1.200,-- 10 Ifm Blechhochzug á € 20,-- € 200,-- B) Absturzsicherung bei Balkon bzw. Dachterrasse anbringen: Pos. 5) Anbringen einer Absturzsicherung (Geländer), Höhe 90 cm, durchschlupfsicher ausgeführt (Sprossenabstand max. 12 cm). 20 lfm á € 130,-- € 2.600,-- C) Schadhafte Glasfüllung bei Hauseingangstüre erneuern: Pos. 6) Abnehmen der Glashalteleisten, Herauslösen der zerbrochenen Glasscheibe, Reinigen der Glasfälze, Einbau einer neuen Plexiglasscheibe als Provisorium, Wiederanbringen der Glashalteleisten. pauschal € 250,-- D) Fußabstreifgitter (Schacht) dauerhaft verfüllen: Pos. 7) Reinigen und Verfüllen der Fußabstreif-Ausnehmung mit Beton. pauschal € 150,-- Summe: € 6.645,-- + 20 % MwSt. € 1.329,-- Gesamtsumme: € 7.974,-- Im Rahmen des Parteiengehörs wurde Herrn xxx und Herrn xxx die Gelegenheit eingeräumt, zu den Ausführungen binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Vorauszahlung der vom bautechnischen Amtssachverständigen ermittelten voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 7.974,00 mit Bescheid aufzutragen und nach Erlag dieser Kosten die Ersatzvornahme anzuordnen. Es wurde seitens des Herrn xxx mit Eingabe vom 09.04.2018 wie folgt Stellung genommen: „Die Auflagen C) und D) beziehen sich auf die Beseitigung einer Gefahrenquelle und nicht eine darüber hinaus gehende Wiederherstellung, sodass mit Pauschalbeträgen von je ca. € 50,-- bis q 100,-- zu rechnen ist; beispielsweise ist die schadhafte Glasstelle lediglich mit einer außen anliegenden Holzplatte zu verkleiden. In Hinblick auf die Auflage C) wurde bzw. wird bei der Stadtgemeinde um eine Erfüllung mittels geringerer Mittel ersucht (werden), da - dies ist offensichtlich erkennbar - das Objekt unbewohnt ist. In Hinblick auf die Auflage A) ist darauf zu verweisen, dass lediglich der schadhafte Putz zu entfernen ist und eine allfällige Wiederherstellung ausschließlich mir überlasse bleibt.“ Diese Stellungnahme ist verspätet eingegangen, da die Zustellung des Schreibens, mit welchem die Möglichkeit des Parteiengehörs gewährt wurde, am 15.03.2018 erfolgte. Von Amts wegen wurden die Ausführungen jedoch einer Überprüfung unterzogen und führte der bautechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 11.04.2018 wie folgt aus: „Zu den Pauschalbeträgen der Punkte C) und D) der Kostenermittlung (= Pos. 6 und 7) wird ausgeführt, dass der Kostenermittlung geschätzte Facharbeiterstunden eines befugten Unternehmens einschließlich An- und Abfahrt sowie Materialbeistellungen und Materialzuschnitt zugrunde gelegt wurden. Selbstverständlich sind diese Arbeiten kostengünstiger durchzuführen, wenn sie selbst in Eigenregie bewerkstelligt werden. Diese Möglichkeit steht Herrn xxx bis zur Durchführung der Ersatzvornahme weiterhin offen. Zum Punkt A) ist anzumerken, dass gemäß Auflagepunkt
  9. des zu vollstreckenden Bescheides das Mauerwerk mit einem hierfür geeigneten Außenputz zu versehen ist.“ Rechtlich ist auszuführen, dass gemäß § 4 Abs 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 idgF dann wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Frist gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden kann. Rechtlich ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 idgF dann wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Frist gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden kann. Nach Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag der Vorauszahlung ist vollstreckbar Nach Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag der Vorauszahlung ist vollstreckbar Aufgrund der Nichterfüllung der mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx bzw. mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten auferlegten Verpflichtungen waren die Kosten der angedrohten Ersatzvornahme zu ermitteln und war den Verpflichteten die Vorauszahlung dieser Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufzutragen.“ Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und hielten darin fest, dass die Kosten zu Punkt A weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar seien, da keine konkrete Feststellung zur zu sanierenden Fläche, also des tatsächlich zu entfernenden Außenputzes, vorliege. Zusätzlich sei die weitere Auflage, es sei ein geeigneter Außenputz aufzubringen, nicht exequierbar, da der Begriff geeignet nicht ausreichend bestimmt sei. Analoges gelte grundsätzlich für Punkt B, da die Absturzsicherung, wenn sie tatsächlich ausgeführt werden müsse, auch alternativ durch einen reinen Holzverbau (ohne Sprossen) und aus entsprechend billigem Material hergestellt werden könne, das Haus sei nach wie vor unbewohnt. Im Übrigen sollte die Möglichkeit zu einer gleichwertigen Ersatzhandlung eingeräumt werden, wofür sich beispielsweise die Versiegelung der Balkontüre, bei der es sich um den einzigen Zugang handle, anbieten würde. Zu den Kosten für die Punkte B und D würden die Beschwerdeführer auf ihre schriftliche Äußerung verweisen bzw. unter anderem darauf, dass das beschädigte Glas der Haustüre lediglich mit einem Holzbrett oder einer vergleichbaren Schutzvorrichtung abzudecken sei; analoges gelte für die Fußabstreifung-Ausnehmung. Die Beschwerdeführer beantragten, dass das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge geben möge und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx ersatzlos behebe bzw. diesen dahingehend abändern wolle, dass kein Kostenvorauszahlungsauftrag erfolgen möge; in eventu möge dieser Bescheid aufgehoben und die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde erster Instanz zurückverwiesen werden; die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung werde ausdrücklich beantragt. Am 17.10.2018 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, wobei die Beschwerdeführer zu dieser nicht erschienen sind und der Erstbeschwerdeführer kurz vor der Verhandlung telefonisch mitteilte, dass er auf die Durchführung der Verhandlung verzichte. Die belangte Behörde beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.03.2015, Zahl: xxx, wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern des Objektes xxx, gelegen auf dem Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, iSd § 44 Kärntner Bauordnung 1996 die Instandsetzung und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für dieses Objekt durch Instandsetzung nachstehender Maßnahmen aufgetragen:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.03.2015, Zahl: xxx, wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern des Objektes xxx, gelegen auf dem Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, iSd Paragraph 44, Kärntner Bauordnung 1996 die Instandsetzung und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für dieses Objekt durch Instandsetzung nachstehender Maßnahmen aufgetragen:
  10. Den schadhaften Außenputz zu entfernen und
  11. das Mauerwerk mit einem hierfür geeigneten Außenputz zu versehen.
  12. Nachdem sich laut Auszug des Zentralen Melderegisters ein Hauptwohnsitz im Objekt xxx, befindet, ist auf dem begehbaren Dach entlang der westlichen Außenwand eine Absturzsicherung gemäß OIB-Richtlinie 4 zu errichten, um den Ansprüchen an die Nutzungssicherheit gerecht zu werden.
  13. Im Bereich der Eingangstüre ist das zerbrochene Glas zu entfernen und gegen eine neue Glasscheibe gemäß OIB Richtlinie 4 zu ersetzen.
  14. Der unebene Zugangsbereich zum Geschäftslokal ist gemäß OIB Richtlinie 4 wiederherzustellen. Nach Abweisung der Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.03.2015 durch den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 13.07.2015, Zahl: xxx, wurde seitens der Beschwerdeführer auch gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx Beschwerde erhoben und hierüber mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30.11.2015 in der Form entschieden, dass die Beschwerden abgewiesen wurden und die im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.03.2015 die vorgeschriebenen Auflagenpunkte 3, 4 und 5 abgeändert und wie folgt zu einem Auflagepunkt 3 in der Form zusammengefasst wurden, dass im Obergeschoß des Objektes xxx, im Bereich des westseitig vorgelagerten Balkons bzw. Flachdaches eine Absturzsicherung iSd § 16 Abs. 2 K-BV in einer Höhe von mindestens von 0,90 m herzustellen und so auszuführen ist, dass ein Durchschlüpfen von Personen nicht möglich ist. Weiters ist die schadhafte Glasfüllung im linken Flügel des Hauseinganges an der xxx durch eine neue Glasscheibe oder durch ein bruchsicheres Provisorium zu ersetzen und der Schacht vor dem nordseitigen Geschäftseingang an der xxx durch einen Gitterrost oberflächenbündig abzudecken oder dauerhaft zu verfüllen. Nach Abweisung der Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.03.2015 durch den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 13.07.2015, Zahl: xxx, wurde seitens der Beschwerdeführer auch gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx Beschwerde erhoben und hierüber mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30.11.2015 in der Form entschieden, dass die Beschwerden abgewiesen wurden und die im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.03.2015 die vorgeschriebenen Auflagenpunkte 3, 4 und 5 abgeändert und wie folgt zu einem Auflagepunkt 3 in der Form zusammengefasst wurden, dass im Obergeschoß des Objektes xxx, im Bereich des westseitig vorgelagerten Balkons bzw. Flachdaches eine Absturzsicherung iSd Paragraph 16, Absatz 2, K-BV in einer Höhe von mindestens von 0,90 m herzustellen und so auszuführen ist, dass ein Durchschlüpfen von Personen nicht möglich ist. Weiters ist die schadhafte Glasfüllung im linken Flügel des Hauseinganges an der xxx durch eine neue Glasscheibe oder durch ein bruchsicheres Provisorium zu ersetzen und der Schacht vor dem nordseitigen Geschäftseingang an der xxx durch einen Gitterrost oberflächenbündig abzudecken oder dauerhaft zu verfüllen. Diese Instandsetzungsmaßnahmen wurden seitens der Beschwerdeführer bislang nicht durchgeführt. Mit Schreiben vom 30.08.2016 wurde den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme der auferlegten Instandsetzungsarbeiten angedroht und den Beschwerdeführern eine Frist bis 31.10.2016 zur Vornahme dieser Instandsetzungsarbeiten eingeräumt. Das gegenständliche Schreiben wurde den Beschwerdeführern am 01.09.2016 zugestellt. Die ermittelten Kosten für die Ersatzvornahme der gegenständlichen Instandsetzung betragen € 7.974,--. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem durchgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 17.10.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Vertreter der belangten Behörde und der Amtssachverständige, xxx, gehört wurden. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt gehen die ermittelten Kosten des Sachverständigen, xxx, wie folgt hervor: „A) Schadhaften Außenputz entfernen und Mauerwerk mit neuem Außenputz versehen: Pos. 1) Auf- und Abbauen eines kombinierten Fassaden- und Dachaufstandsgerüstes. Erschwernis: Die Gerüstteile müssen durch das Wohnhaus in den Hinterhof getragen werden. pauschal € 1.000,-- Pos. 2) Abnehmen des rostigen Blechhochzuges im Anschlussbereich des Nachbardaches, Vorsichtiges Abschlagen des schadhaften Außenputzes. Erschwernis: Rücksichtnahme auf nachbarlichen Objektbestand, da vom Dach des Nachbarhauses aus gearbeitet werden muss. 20 m² á € 40,-- € 800,-- Pos. 3) Aufladen des Bauschuttes auf LKW und Transport zu einer Bauschuttdeponie. Erschwernis: Bauschutt muss vom Hinterhof durch das Wohnhaus nach vorne auf die Straße gebracht werden. Handarbeit 5 Std. á € 50,-- € 250,-- LKW 2 Std. á € 60,-- € 120,-- Übernahmekosten Deponie 1,5 to á € 30,-- € 45,-- Wiegekosten und Begleitschein € 30,-- Übertrag: € 2.245,-- Übertrag: € 2.245,-- Pos. 4) Aufbringen eines neuen Fassadenputzes: Untergrund vorbereiten, Vorspritzen, Unterputz (Sanierputz) und Oberputz aufbringen, Anbringen eines neuen Blechhochzuges 20 m² Putzfläche á € 60,-- € 1.200,-- 10 Ifm Blechhochzug á € 20,-- € 200,-- B) Absturzsicherung bei Balkon bzw. Dachterrasse anbringen: Pos. 5) Anbringen einer Absturzsicherung (Geländer), Höhe 90 cm, durchschlupfsicher ausgeführt (Sprossenabstand max. 12 cm). 20 lfm á € 130,-- € 2.600,-- C) Schadhafte Glasfüllung bei Hauseingangstüre erneuern: Pos. 6) Abnehmen der Glashalteleisten, Herauslösen der zerbrochenen Glasscheibe, Reinigen der Glasfälze, Einbau einer neuen Plexiglasscheibe als Provisorium, Wiederanbringen der Glashalteleisten. pauschal € 250,-- D) Fußabstreifgitter (Schacht) dauerhaft verfüllen: Pos. 7) Reinigen und Verfüllen der Fußabstreif-Ausnehmung mit Beton. pauschal € 150,-- Summe: € 6.645,-- + 20 % MwSt. € 1.329,-- Gesamtsumme: € 7.974,--„ Die Ausführungen des Amtssachverständigen, xxx, waren schlüssig und nachvollziehbar und konnten diese durch dessen Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 auch entsprechend belegt werden. Der Amtssachverständige konnte auch nachvollziehbar darstellen, dass die gesamten 20 m² des Putzes schadhaft sind, welche er in seiner Kostenaufstellung angeführt hatte, was er auch durch Lichtbilder vom Ortsaugenschein am 31.01.2018 dokumentieren konnte. Der Amtssachverständige konnte auch nachvollziehbar darlegen, dass er die Kosten für einen Sanierputz angenommen habe, da das gegenständliche Gebäude sehr alt sei und ein Kalk-Zement-Putz nicht haften würde. Auch dessen Ausführungen zu den Punkten B, C und D waren schlüssig und verwies der Amtssachverständige hinsichtlich des Punktes B darauf, dass er ohnedies von einem Holzverbau ausgegangen sei und hinsichtlich Punkt C und B das Material vernachlässigbar sei oder jedenfalls die Arbeit unabhängig vom Material zu veranschlagen ist. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten ist ein Bescheid, der Kraft Gesetz vollstreckbar ist. Er dient nicht zum Zweck, den bescheidmäßigen Zustand im Wege des Verwaltungszwangs herzustellen, er beinhaltet nicht unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung, vielmehr dient er der Schaffung eines Exekutionstitels (VwGH 23.12.1999, Zahl: 99/06/0066). Es ist auch eine Bekämpfung der Höhe der Vorauszahlung möglich. Voraussetzung ist, dass die dem Kostenvorauszahlungsauftrag zugrunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist. Ist der Ausspruch des Bescheides, dessen Durchführung im Wege der Ersatzvornahme erfolgen soll, infolge Unbestimmtheit als Vollstreckungstitel ungeeignet, so ist die Vorschreibung der Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme unzulässig (VwGH 10.12.1981, Zahl: 81/06/0134). Die Verneinung der Wertung des Kostenvorauszahlungsauftrages als Vollstreckungsverfügung ändert nichts daran, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen „Titelbescheides“ letztlich vollstreckt werden soll und in Ansehung dessen der Vorauszahlungsauftrag erfolgt, in diesem Verfahrensstadium nicht mehr aufgeworfen werden, also nicht Gegenstand einer Berufung sein kann. Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme voraus (VwGH 22.02.2001, Zahl: 2000/07/0254). Im Gegenstand nunmehr wurde den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 30.08.2016 die Ersatzvornahme angedroht. Wenn die Beschwerdeführer festhalten, dass Punkt
  15. des Titelbescheides zu unbestimmt sei, zumal nicht definiert sei, was unter „geeignetem Außenputz“ zu verstehen sei, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein baupolizeilicher Auftrag zur Beseitigung von Baugebrechen dann konkretisiert und individualisiert ist, wenn jedenfalls einem Fachmann klar ist, welche Maßnahmen zu setzen sind (VwGH 14.04.1987, Zahl: 86/05/0136). Auch in seiner Entscheidung vom 30.03.1992, Zahl: 91/10/0102, hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass Art und Umfang einer Leistung von einem Fachmann (Sachverständigen) festgestellt werden könne und reicht dies für die Vollstreckungstauglichkeit eines Titelbescheides aus. Im Gegenstand ist nunmehr für einen Fachkundigen jedenfalls klar, was unter einem geeigneten Außenputz zu verstehen ist. Wenn die Beschwerdeführer anführen, dass im gegenständlichen Gebäude niemand als Hauptwohnsitz gemeldet sei und daher eine Absturzsicherung nicht ausgeführt werden müsse, so ist festzuhalten, dass die gegenständliche Absturzsicherung im Auflagenpunkt 3 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 30.11.2015, Zahl: KLVwG-1931-1932/9/2015, auferlegt bzw. aufgetragen wurde und aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (VwGH 22.06.1995, Zahl: 95/08/0106). Hinsichtlich der Höhe der Kostenvorauszahlung ist abschließend noch festzuhalten, dass der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 20.03.1972, Zahl: 1812/71, und später in seinem Erkenntnis vom 22.03.1990, Zahl: 90/6/0032, festgehalten hat, dass Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG nur insoweit erforderlich seien, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen. Nun liegt es aber geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelte Größe das tatsächliche Erfordernis nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen kann.Hinsichtlich der Höhe der Kostenvorauszahlung ist abschließend noch festzuhalten, dass der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 20.03.1972, Zahl: 1812/71, und später in seinem Erkenntnis vom 22.03.1990, Zahl: 90/6/0032, festgehalten hat, dass Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG nur insoweit erforderlich seien, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen. Nun liegt es aber geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelte Größe das tatsächliche Erfordernis nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vom Amtssachverständigen vorgenommene Kostenaufstellung jedenfalls nachvollziehbar ist und die Einwendungen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift durch dessen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung schlüssig und nachvollziehbar entkräftet werden konnten. Es war daher im Gegenstand des bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.05.2018 keine Unrechtsmäßigkeit zu erblicken. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1588.1589.4.2018

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