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{'item': 'KLVwG-1593/9/2018'}

Obsah (11)§ 47§ 28§ 25a§ 11§ 1§ 45§ 58Art. 8§ 24§ 292§ 56

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.10.2018 GeschäftszahlKLVwG-1593/9/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

§ 47Abs.

3 Z 1 NAG, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, chinesischer Staatsangehöriger, wohnhaft xxx, xxx, China, vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx vom 9.5.2018, Zahl: xxx, betreffend Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt: I. In Stattgebung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer

§§ 47Abs.

3 Z 1 und 20 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, eine „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ für die Dauer von 12 Monaten römisch eins. In Stattgebung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer

Paragraphen 47, Absatz 3, Ziffer eins und 20 Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, eine „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ für die Dauer von 12 Monaten e r t e i l t . II.

§ 25aVw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Beschwerdeführer hat am 25.4.2017 über das xxx Generalkonsulat in xxx einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47Abs.

3 Z 1 NAG eingebracht. Dieser Antrag wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen, wobei von der belangten Behörde begründend Folgendes ausgeführt wurde:Der Beschwerdeführer hat am 25.4.2017 über das xxx Generalkonsulat in xxx einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG eingebracht. Dieser Antrag wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen, wobei von der belangten Behörde begründend Folgendes ausgeführt wurde: „

§ 47Abs.

3 NAG i.d.g.F. kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

Z 1 Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird. „

Paragraph 47, Absatz 3, NAG i.d.g.F. kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

Ziffer eins, Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Dem Antrag wurden zwei Auslandsüberweisungen vom

  1. August 2016 und
  2. März 2017 über je € 9.000,- beigelegt. Dieses Geld wurde vom Konto der Tochter, Frau xxx, an die Eltern (Antragsteller) überwiesen. Nach der Auffassung der ha. Behörde wurde der Anschein erweckt, dass es sich nur um Zahlungen handelt zum Zwecke der Erfüllung des Kriteriums „Leistung von Unterhalt“

§ 47Abs.

3 Z 1 NAG i.d.g.F., da in den Antragsformularen genügend Eigenmittel angeführt worden sind um ohne Inanspruchnahme von Unterhalt auszukommen. Aus den Antragsformularen geht hervor, dass die ASt. im Besitz von zwei Eigentumswohnungen im Wert von 100.000,- und 65.000,- seien. Weiters erhalten diese Pensionszahlungen in der Höhe von € 400,- und € 450,-. Nach der Auffassung der ha. Behörde wurde der Anschein erweckt, dass es sich nur um Zahlungen handelt zum Zwecke der Erfüllung des Kriteriums „Leistung von Unterhalt“

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG i.d.g.F., da in den Antragsformularen genügend Eigenmittel angeführt worden sind um ohne Inanspruchnahme von Unterhalt auszukommen. Aus den Antragsformularen geht hervor, dass die ASt. im Besitz von zwei Eigentumswohnungen im Wert von 100.000,- und 65.000,- seien. Weiters erhalten diese Pensionszahlungen in der Höhe von € 400,- und € 450,-. Festgehalten wird, dass das xxx Generalkonsulat ersucht wurde die Eigenmittel der ASt. zu überprüfen. Mit E-Mail vom

  1. Juli 2017 wurde als Nachweis für die Eigenmittel folgende Unterlagen bei der do. Behörde in Kopie vorgelegt: - Nachweis Besitz Wohnung in xxx - Nachweis Besitz Wohnung xxx mit dem Hinweis dass diese Wohnung It. Angaben der Anragsteller in der Zwischenzeit verkauft wurde, im vorgelegten Dokument schien der Verkauf jedoch - noch - nicht auf. Nachweis Besitz Wohnung xxx mit dem Hinweis dass diese Wohnung römisch eins t. Angaben der Anragsteller in der Zwischenzeit verkauft wurde, im vorgelegten Dokument schien der Verkauf jedoch - noch - nicht auf. - Sparbuch von xxx (monatliche Rente von CNY 2.776,19) - Sparbuch xxx (monatliche Rente CNY 3.059,80) Die ha. Behörde erkundigte sich, ob ein „normaler Lebenswandel“ mit den zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen möglich sei. Weiters festgehalten wird, dass zur Erfüllung der Kriterien des § 47 Abs. 3 NAG i.d.g.F. die Antragsteller auf die Unterhaltsleistungen angewiesen sein müssen, um im Herkunftsland ihre Grundbedürfnisse abdecken zu können. Weiters festgehalten wird, dass zur Erfüllung der Kriterien des Paragraph 47, Absatz 3, NAG i.d.g.F. die Antragsteller auf die Unterhaltsleistungen angewiesen sein müssen, um im Herkunftsland ihre Grundbedürfnisse abdecken zu können. Um in xxx auf regulärem chinesischen Standard zu leben, benötigt eine zwei-köpfige Familie insgesamt etwa 5.000,- RMB pro Monat - ca. € 650,-. Diese Summe wird alleine durch die Pensionszahlungen in Höhe von € 850,- abgedeckt. Ebenfalls wird auch angemerkt, dass das Geld für die zweite Auslandsüberweisung nicht einmal von der Tochter - der Zusammenführenden - selbst stammt, sondern lediglich ein Geschenk von Fr. xxx ist, welche aus der Umsatzliste des Kontos von Frau xxx hervorgeht. Am 30.12.2016 scheint die Überweisung von Frau xxx In der Höhe von € 20.000,- auf. Als Verwendungszeck der Überweisung von Frau xxx an Frau xxx wurde „Gutschrift als Geschenk für xxx Zweck Unterhaltsgewährung für Eltern“ angeführt. Es wird davon ausgegangen, die Auslandsüberweisungen lediglich zum Zwecke der Erfüllung des Kriteriums „Leistung von Unterhalt“ im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG i.d.g.F. getätigt zu haben um den Tatbestand zu erfüllen. Es wird davon ausgegangen, die Auslandsüberweisungen lediglich zum Zwecke der Erfüllung des Kriteriums „Leistung von Unterhalt“ im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, NAG i.d.g.F. getätigt zu haben um den Tatbestand zu erfüllen. Somit wurde der Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit nicht erbracht. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Parteiengehör) vom 28.09.2017 wurde zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt wird den Antrag abzuweisen. Diese Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde persönlich, im Wege über das xxx Generalkonsulat xxx, am 10.10.2017 übernommen. Am
  2. Oktober 2017 langte via E-Mail die Vollmachtsbekanntgabe und gleichzeitig die Stellungnahme durch xxx, xxx, xxx, xxx ein in welcher nachstehendes angeführt wurde: „Der Antragsteller hat am 25.04.2017 gemeinsam mit seiner Gattin, Frau xxx, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehörige“ gem. § 47 Abs. 3 NAG beim Konsulat in xxx gestellt. „Der Antragsteller hat am 25.04.2017 gemeinsam mit seiner Gattin, Frau xxx, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehörige“ gem. Paragraph 47, Absatz 3, NAG beim Konsulat in xxx gestellt. Beweis: Reisepass des Antragstellers, Beilage ./1 Nach § 47 Abs. 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. Die Tochter des Antragstellers, Frau xxx, geboren am xxx, ist österreichische Staatsbürgerin und dauerhaft wohnhaft in xxx.Nach Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. Die Tochter des Antragstellers, Frau xxx, geboren am xxx, ist österreichische Staatsbürgerin und dauerhaft wohnhaft in xxx. Beweis: Reisepass der Tochter des Antragstellers, Beilage ./2 Urkunde für das einzige Kind samt beglaubigter Übersetzung, Beilage ./3 Weiters ist dem Antragsteller nach § 47 Abs. 3 Z 3 NAG ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ zu erteilen, wenn dieser ein Angehöriger ist, der bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hat, der bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen. Die Tochter des Antragstellers ist in China geboren und wohnte über 20 Jahre im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern. Der Antragsteller ist 70 Jahre alt und hatte am 13.05.2016 eine Operation am Herzen (minimalinvasive Chirurgie) und bereits einen Schlaganfall. Weiters ist dem Antragsteller nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ zu erteilen, wenn dieser ein Angehöriger ist, der bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hat, der bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen. Die Tochter des Antragstellers ist in China geboren und wohnte über 20 Jahre im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern. Der Antragsteller ist 70 Jahre alt und hatte am 13.05.2016 eine Operation am Herzen (minimalinvasive Chirurgie) und bereits einen Schlaganfall. Die Unterhaltsgewährungen der Tochter des Antragstellers sind immer noch laufend und dienen diese nicht nur als Unterhaltsmittel, sondern auch zur Kostendeckung der medizinischen Behandlungen des Antragstellers. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine zwei-köpfige Familie im Monat ca. € 650,00 benötigt, um in xxx auf regulärem chinesischen Standard zu leben und dieser Betrag allein durch die Pensionszahlungen des Antragstellers und seiner Gattin gedeckt ist. Dazu ist auszuführen, dass der Antragsteller und seine Gattin nicht gesund sind und sind in China medizinische Behandlungen und Medikamente immer selbst zu bezahlen. Aus diesem Grund erhält der Antragsteller Unterhaltsmittel seiner Tochter und gilt die Unterhaltsgewährung somit als erbracht. Beweis: Bescheinigung Dr. xxx vom 26.07.2017, Beilage./4 Befunde samt beglaubigter Übersetzung, Beilage ./5 Zu Frau xxx. geboren am xxx, wohnhaft in xxx, xxx, wird ausgeführt, dass diese die Patentante der Tochter des Antragstellers ist. Ihre eigenen Kinder sind verstorben und kümmert sich deshalb die Tochter des Antragstellers um sie. Frau xxx verfügt über ausreichende Geldmittel aus den Mietzinsen ihrer vermieteten Eigentumswohnungen in der Höhe von € 1.944,32 und ihrer Pension in der Höhe von € 2.303,77, sohin € 4.248,09 monatlich. Die Patenschaftserklärung zwischen Frau xxx und der Tochter des Antragstellers wurde von einem Notar beglaubigt und anerkannt und bereits bei der AntragsteIlung vorgelegt. Beweis: Kopie des Führerscheins von Frau xxx. Beilage ./6 Kontoauszüge von Frau xxx, Beilage ./7 Weiters haben Frau xxx und die Tochter des Antragstellers die Haftungserklärung mit einer Gültigkeit von 5 Jahren für den Antragsteller und dessen Gattin abgeben. Diesbezügliche Bestätigungen wurden ebenfalls bereits bei der AntragsteIlung vorgelegt. Es wurde auch bereits das Testament betreffend dem Erbe für die Tochter des Antragstellers beim Notar aufgesetzt, somit gelten auch die Einkommensnachweise als erfüllt. Beweis: Testament, Registernummer xxx, Beilage./8 Das Bundesgesetz des NAG § 47 Abs. 1, 3 NAG besagt, dass Eltern bzw. Großeltern der Österreicher/Österreicherinnen, wenn ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, und alle allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ quotenfrei zu erteilen ist. Da dem Antragsteller von seiner Tochter der Unterhalt gewährt wird, ist über dessen Antrag positiv zu entscheiden.“Das Bundesgesetz des NAG Paragraph 47, Absatz eins, 3, NAG besagt, dass Eltern bzw. Großeltern der Österreicher/Österreicherinnen, wenn ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, und alle allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ quotenfrei zu erteilen ist. Da dem Antragsteller von seiner Tochter der Unterhalt gewährt wird, ist über dessen Antrag positiv zu entscheiden.“ Durch technische Probleme, konnten nicht alle angeführten Beweise geöffnet werden. Die Stellungnahme samt Beweise, wurden postalisch an die o. a. Behörde geschickt, welche am 01.12.2017 ha. einlangten. Nach Begutachtung der Stellungnahme wurde eine Überprüfung auf Pflegebedürftigkeit durch den Vertrauensarzt Dr. xxx angeordnet. Dieser führte wie folgt aus: „Die medizinische Untersuchung des Ehepaars: Herrn xxx, geb. am xxx und seiner Ehefrau Frau xxx, geb am xxx fand am 28 Nov 2017 in meiner Praxis in xxx statt. Beide Patienten sind Chinesische Staatsbürger und leben zusammen. Sowohl die medizinische Untersuchung als auch die Ermittlung der Lebensbedingungen von Ehefrau xxx, 67 Jahre alt, weisen gegenwaertig keine schwerwiegenden Bedenken gesundheitlicher Natur auf, sie ist recht fit und valide und das gerade ist es, was es ihr ermoeglicht, Ihren Gatten zu pflegen und sich um ihn zu kuemmern. Ihr Ehemann, Herr xxx ist seit einem chirurgischen Eingriff kardiologischer Natur wesentlich behindert er kann zwar laufen aber seinen rechten Arm nur sehr begrenzt bewegen und benutzen, das alleine An- und Ausziehen ist nicht ohne Hilfe moeglich, es ist ihm auch nicht moeglich, selbst taegliche Notwendigkeiten zu gewaehrleisten (wie etwa waschen, einkaufen, kochen, auf die Toilette gehen usw). Er ist dementsprechend voll und ganz und in Hinsicht auf alle taeglichen Notwendigkeiten und Gegebenheiten auf seine Ehegattin angewiesen. Infolgedessen sind nach meiner Sicht die Bedingungen einer Familien-Zusammenfuehrung aus rein gesundheitliche Gruenden bei Herrn xxx ganz gewiss gegeben, wohingegen dies fuer seine Ehegattin im strengen medizinischen Sinne nicht zutrifft. Demhingegen ist es natuerlich menschlich und ethisch gesehen kaum zumutbar, nur einem Teil dieses Ehepaares eine Zusammenfuehrung mit der in Oesterreich lebenden Tochter zu gewaehrleisten, obwohl sachlich gesehen der persoenlich-medizinsche Zustand von Frau xxx gegenwaertig eine solche spezifische Pflegebeduerftigkeit nicht aufweist Weiters haben Frau xxx und die Tochter des Antragstellers die Haftungserklärung mit einer Gültigkeit von 5 Jahren für den Antragsteller und dessen Gattin abgeben. Diesbezügliche Bestätigungen wurden ebenfalls bereits bei der AntragsteIlung vorgelegt. Es wurde auch bereits das Testament betreffend dem Erbe für die Tochter des Antragstellers beim Notar aufgesetzt somit gelten auch die Einkommensnachweise als erfüllt. Entsprechend meinem besten Wissen und Gewissen Dr xxx“ Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Parteiengehör) vom
  3. Januar 2018, übernommen am
  4. Januar 2018 wurde wieder zur Kenntnis gebracht, den Antrag abzuweisen. Am
  5. Januar 2018 langte die Stellungnahme durch Herrn xxx, xxx ein, in welcher wie folgt ausgeführt wurde: „Mit Schreiben des xxx vom 10.01.2018, nicht eingegangen vor dem 12.01.2018, Mag. Zahl BW: xxx, wurde der Antragsteller über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Demgemäß erstattet der Antragsteller, innerhalb offener Frist nachstehende Stellung und führt diese aus wie folgt: Die Behörde führt in Ihrer Mitteilung an, dass sie beabsichtigt den Antrag negativ zu entscheiden und begründet dies zum Einen mit der durch das Gutachten bescheinigten physischen Belastbarkeit der Gattin des Antragstellers und zum Anderen mit dem Zweifel an tatsächlichen Unterhaltszahlungen durch die Tochter des Antragstellers. Die Zweifel an den tatsächlichen Unterhaltszahlungen der Tochter, begründet die Behörde damit, dass der Antragsteller durch die Pensionszahlungen sowie Eigentum an Wohnungen, nicht auf Unterhalt angewiesen sein soll. Die Behörde unterstellt daraufhin, bei den Zahlungen handle es sich um solche, die getätigt wurden, um den Eindruck von Unterhaltszahlungen zu erwecken. Hierbei geht die Behörde jedoch nicht auf das Vorbringen der ersten Stellungnahme vom 16.10.2017 ein, in der ausgeführt wird, dass in der Volksrepublik China der zu Behandelnde persönlich für die Behandlungskosten sowie die zur Behandlung gehörigen Medikamente aufkommen muss. Die außerordentliche Höhe der Kosten medizinischer Behandlungen ist allgemein bekannt und führt dies dazu, dass die Tochter des Antragstellers diesem Unterhalt zahlt, damit er die notwendige medizinische Behandlung bekommt. Die Behörde hat die Begründung für die Notwendigkeit der Unterhaltszahlungen außer Acht gelassen und weiterhin auf ihrem Standpunkt beharrt, wobei sie jedoch dazu verpflichtet ist, dies zur Kenntnis zu nehmen. In der Folge hat die Behörde nicht begründet, wieso die Unterhaltszahlungen, trotz erhöhten Kostenaufwandes, nicht notwendig sein sollen, um hiermit eine nachvollziehbare Erklärung für den Standpunkt der Behörde, die nachgewiesenen Zahlungen dienen nur dem Erwecken eines Anscheins nach bezahltem Unterhalt, zu liefern. Festzuhalten ist dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehörige“

§ 47Abs.

3 Z 3 lit. a und b hierdurch gegeben sind. Festzuhalten ist dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehörige“

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a und b hierdurch gegeben sind. Es ist festzuhalten, dass der Antragsteller die Voraussetzungen

§ 11

NAG erfüllt, da diese Bedingung für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehörige“ darstellen und die Behörde die Ablehnung mit dem Fehlen der Voraussetzungen

§ 47Abs.

3 NAG begründet. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen, entgegen der unbegründeten Annahme der Behörde, vorhanden sind. Es ist festzuhalten, dass der Antragsteller die Voraussetzungen

Paragraph 11, NAG erfüllt, da diese Bedingung für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehörige“ darstellen und die Behörde die Ablehnung mit dem Fehlen der Voraussetzungen

Paragraph 47, Absatz 3, NAG begründet. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen, entgegen der unbegründeten Annahme der Behörde, vorhanden sind. Stellungnahme, 25.01.2018, Seite 3 Darüber hinaus ist auf § 11 NAG zurückzugreifen, der den Art. 8 EMRK als Rechtfertigung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels anführt sollten die Voraussetzungen

§ 11Abs.

3 NAG nicht vorliegen. Da die Erfüllung der Voraussetzungen des § 11 NAG Voraussetzung für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 47Abs.

3 NAG bilden, muss auch bei der Bewertung des Sachverhalts nach § 47 Abs. 3 NAG der Art. 8 EMRK herangezogen werden. Dieser behandelt das Menschenrecht auf Wahrung des Privat- und Familienlebens und ist eben dieses beim Antragsteller bei negativem Bescheid der Behörde gefährdet. Denn der Antragsteller ist pflegebedürftig. Das seine Gattin zum derzeitigen Zeitpunkt wobei herauszustellen gilt, dass 67 Jahre ein hohes Alter ist und das Pflegen eines Angehörigen eine große psychische wie physische Belastung darstellt in der Lage ist den Antragsteller zu verpflegen, schließt nicht aus, dass die Gattin Unterstützung benötigt. Unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Antragsteller ein höchstes Recht darauf hat, seine durch die Krankheit bedingten wahrscheinlich letzten Lebensjahre in der Gegenwart seiner Familie zu verbringen. Wird dies abgewiesen so besteht für die zusammenführende Tochter des Antragstellers ein zwingender Grund, in ihr Herkunftsland auszureisen. Von der Rechtsprechung wird der Standpunkt vertreten dass ein Aufenthaltstitel gewährt werden muss, wenn andererseits die Verweigerung des Aufenthaltstitels zur Ausreise der Zusammenführenden Person führen würde. Darüber hinaus ist auf Paragraph 11, NAG zurückzugreifen, der den Artikel 8, EMRK als Rechtfertigung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels anführt sollten die Voraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht vorliegen. Da die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 11, NAG Voraussetzung für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 47, Absatz 3, NAG bilden, muss auch bei der Bewertung des Sachverhalts nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG der Artikel 8, EMRK herangezogen werden. Dieser behandelt das Menschenrecht auf Wahrung des Privat- und Familienlebens und ist eben dieses beim Antragsteller bei negativem Bescheid der Behörde gefährdet. Denn der Antragsteller ist pflegebedürftig. Das seine Gattin zum derzeitigen Zeitpunkt wobei herauszustellen gilt, dass 67 Jahre ein hohes Alter ist und das Pflegen eines Angehörigen eine große psychische wie physische Belastung darstellt in der Lage ist den Antragsteller zu verpflegen, schließt nicht aus, dass die Gattin Unterstützung benötigt. Unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Antragsteller ein höchstes Recht darauf hat, seine durch die Krankheit bedingten wahrscheinlich letzten Lebensjahre in der Gegenwart seiner Familie zu verbringen. Wird dies abgewiesen so besteht für die zusammenführende Tochter des Antragstellers ein zwingender Grund, in ihr Herkunftsland auszureisen. Von der Rechtsprechung wird der Standpunkt vertreten dass ein Aufenthaltstitel gewährt werden muss, wenn andererseits die Verweigerung des Aufenthaltstitels zur Ausreise der Zusammenführenden Person führen würde. Unter Berücksichtigung all dessen hat die Behörde einen positiven Bescheid auszustellen.“ Der bloße Wunsch mit den Eltern in Österreich ein Leben führen zu wollen, begründet in keinen Fall einen de facto Zwang. Ein de facto Zwang liegt nur in besonderen Ausnahmekonstellationen wie z.B. wenn ein minderjähriges österreichisches Kind sich gezwungen sähe mit seinem drittstaatszugehörigen Obsorgeberechtigten Österreich zu verlassen, da er vom Elternteil abhängig ist und dieser ansonsten alleine zurückbleiben würde. (Vgl. EuGH 08.03.2011, C-34/09). Es liegt auch kein Grund vor wobei schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen würden, welche einen de facto Zwang überhaupt begründen könnten, wie aus dem Gutachten zu entnehmen ist. Es muss festgehalten werden, dass sich Frau xxx (Tochter), im Jahr 2016, bei der ho. Behörde erkundigte, wie die Voraussetzungen seien für den Nachzug ihrer Eltern. Bei der Vorsprache wurde sie über die notwendigen Urkunden bzw. Unterlagen belehrt, um einen vollständigen Antrag einbringen zu können, wie auch über die Notwendigkeit der Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern. Sie verneinte ganz klar, dass ihre Eltern unterhaltsbedürftig seien. Dadurch war es sehr verwunderlich, dass diese einen Antrag stellten und sich auf die Unterhaltsbedürftigkeit stützten. Die „Unterhaltszahlungen“ flossen, nach der Vorsprache. im August 2016 und März 2017 mit jeweils einer Summe von € 9.000,-. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Eltern wirklich unterhaltsbedürftig seien. Aus dem Antrag geht hervor, dass das Ehepaar über zwei Wohnungen verfügte, welche einen Wert von in etwa € 165.000,- aufweisen. In der Zwischenzeit wurde eine dieser Wohnungen verkauft. Daraus wurde genügend Geld generiert. Selbst wenn der Unterhaltsbedarf bestünden hätte, wovon die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht ausgeht, wäre zum jetzigen Zeitpunkt die besondere Erteilungsvoraussetzung nicht mehr gegeben. Die ho. Behörde ist der Auffassung, dass eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ in Betracht kommen würde. Die „NB – Angehöriger“ dient nicht dazu eine Quotenregelung des begehrten Aufenthaltstitels „NB - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ zu umgehen.

§ 11Abs.

3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

§ 1

Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Paragraph eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Aufgrund des angeführten Sachverhaltes war bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten lnteressen, im Sinne des Art. 8 EMRK, den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen. Aufgrund des angeführten Sachverhaltes war bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten lnteressen, im Sinne des Artikel 8, EMRK, den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen. Es war daher auf Basis der geltenden Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt und beantragt wie folgt: „...Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus folgenden Gründen: 3.1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Die Abweisung eines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte beeinträchtigen, wenn der Antragsteller dadurch an der Fortsetzung seines Privat- bzw. Familienlebens in Österreich gehindert wird. Art. 8 EMRK verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nicht nur ungerechtfertigte Eingriffe in das Privat- und Familienleben durch eine Ausweisung, sondern enthält auch positive Verpflichtungen zur Gestattung der Einreise und des Aufenthalts. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 8 EMRK erschöpfen sich daher nicht darin, dass von einer Ausweisung abzusehen ist, wenn diese einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben begründen würden. Vielmehr verpflichtet diese Bestimmung die Behörde unter Umständen auch dazu, einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Da ein unsicherer Aufenthaltsstatus als solches, das Privatleben beeinträchtigen kann, ist gegebenenfalls ein Aufenthaltsstatus zu gewähren, der die ungehinderte Wahrnehmung des Privatlebens ermöglicht (EGMR 16.06.2005, 60654 Sisojeva u.a. / LV). Eine Verpflichtung zur Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels kann einerseits dann bestehen, wenn dieser zur Fortsetzung eines Privat- oder Familienlebens in Österreich geboten ist. Andererseits kann sich aus Art. 8 EMRK ausnahmsweise auch ein Anspruch auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Familienzusammenführung ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn bereits länger aufenthaltsberechtigte Familienmitglieder ihre im Herkunftsland verbliebenen Angehörigen nach holen wollen. Zudem kann sich eine Verpflichtung ergeben, den Aufenthalt eines Fremden nach unrechtmäßiger Einreise oder nach Ablauf einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung zu legalisieren, wenn dies zur Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen notwendig ist, die inzwischen im Aufenthaltsstaat begründet wurden (EGMR 31.01.2006, 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer / NL) wenn die Versagung des Aufenthaltstitels einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens begründen würde, muss der Aufenthaltstitel erteilt werden. Anders als der Wortlaut suggeriert, besteht hier kein Raum für ein Ermessen der Behörden. Die Formulierung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Erteilung trotz Fehlens einer Voraussetzung oder Vorliegens eines Erteilungshindernisses zulässig ist. Auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kommt es für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK nicht an, kann ein Privat- oder Familienleben doch auch während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet geführt werden (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387). Die Abweisung eines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte beeinträchtigen, wenn der Antragsteller dadurch an der Fortsetzung seines Privat- bzw. Familienlebens in Österreich gehindert wird. Artikel 8, EMRK verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nicht nur ungerechtfertigte Eingriffe in das Privat- und Familienleben durch eine Ausweisung, sondern enthält auch positive Verpflichtungen zur Gestattung der Einreise und des Aufenthalts. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 8, EMRK erschöpfen sich daher nicht darin, dass von einer Ausweisung abzusehen ist, wenn diese einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben begründen würden. Vielmehr verpflichtet diese Bestimmung die Behörde unter Umständen auch dazu, einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Da ein unsicherer Aufenthaltsstatus als solches, das Privatleben beeinträchtigen kann, ist gegebenenfalls ein Aufenthaltsstatus zu gewähren, der die ungehinderte Wahrnehmung des Privatlebens ermöglicht (EGMR 16.06.2005, 60654 Sisojeva u.a. / LV). Eine Verpflichtung zur Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels kann einerseits dann bestehen, wenn dieser zur Fortsetzung eines Privat- oder Familienlebens in Österreich geboten ist. Andererseits kann sich aus Artikel 8, EMRK ausnahmsweise auch ein Anspruch auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Familienzusammenführung ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn bereits länger aufenthaltsberechtigte Familienmitglieder ihre im Herkunftsland verbliebenen Angehörigen nach holen wollen. Zudem kann sich eine Verpflichtung ergeben, den Aufenthalt eines Fremden nach unrechtmäßiger Einreise oder nach Ablauf einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung zu legalisieren, wenn dies zur Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen notwendig ist, die inzwischen im Aufenthaltsstaat begründet wurden (EGMR 31.01.2006, 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer / NL) wenn die Versagung des Aufenthaltstitels einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens begründen würde, muss der Aufenthaltstitel erteilt werden. Anders als der Wortlaut suggeriert, besteht hier kein Raum für ein Ermessen der Behörden. Die Formulierung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Erteilung trotz Fehlens einer Voraussetzung oder Vorliegens eines Erteilungshindernisses zulässig ist. Auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kommt es für die Anwendbarkeit von Artikel 8, EMRK nicht an, kann ein Privat- oder Familienleben doch auch während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet geführt werden (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387). Weiters legt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Art. 8 EMRK dergestalt aus, dass Art. 8 EMRK eine in weiterer Folge stattfindende Etablierung des tatsächlichen Familienlebens nicht ausschließt, selbst wenn dieses zuvor nicht bestanden hat. Stattdessen muss die Möglichkeit gegeben sein, dass sich dieses durch einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel entfalten kann (EGMR vom 28.05.1985 Abdulaziz - EuGRZ 1985,567). Weiters legt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Artikel 8, EMRK dergestalt aus, dass Artikel 8, EMRK eine in weiterer Folge stattfindende Etablierung des tatsächlichen Familienlebens nicht ausschließt, selbst wenn dieses zuvor nicht bestanden hat. Stattdessen muss die Möglichkeit gegeben sein, dass sich dieses durch einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel entfalten kann (EGMR vom 28.05.1985 Abdulaziz - EuGRZ 1985,567). Vor allem in Anbetracht der Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers, auch in Hinblick auf § 47 Abs. 3 Z 3 Fall C NAG, kommt diesem jedenfalls ein subjektives Recht auf Niederlassung im Bundesgebiet zu, auch wenn seiner Ehegattin durch das Gutachten bescheinigt wurde, dass sie dazu in der Lage wäre, den Beschwerdeführer zu pflegen, jedoch ist dies bei einer Frau des hohen Alters fraglich und kann es hier schnell zu Änderungen kommen. Hiernach ist nicht nur eine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die Tochter gegeben, sondern auch in Anbetracht des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, eine Zusammenführung im Bundesgebiet zur Verwirklichung der im Verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention notwendig, da Art. 8 EMRK dem Einzelnen ein Recht auf das Familien- und Privatleben gewährt. Nach geltender Rechtsprechung des EGMR, wie zuvor bereits angeführt, wird durch Art. 8 EMRK auch die Etablierung des tatsächlichen Familienlebens in die Betrachtung miteinbezogen. In diesem Fall liegen keinerlei Gründe vor, um am Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens im Bundesgebiet zu zweifeln. Vor allem in Anbetracht der Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers, auch in Hinblick auf Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Fall C NAG, kommt diesem jedenfalls ein subjektives Recht auf Niederlassung im Bundesgebiet zu, auch wenn seiner Ehegattin durch das Gutachten bescheinigt wurde, dass sie dazu in der Lage wäre, den Beschwerdeführer zu pflegen, jedoch ist dies bei einer Frau des hohen Alters fraglich und kann es hier schnell zu Änderungen kommen. Hiernach ist nicht nur eine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die Tochter gegeben, sondern auch in Anbetracht des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, eine Zusammenführung im Bundesgebiet zur Verwirklichung der im Verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention notwendig, da Artikel 8, EMRK dem Einzelnen ein Recht auf das Familien- und Privatleben gewährt. Nach geltender Rechtsprechung des EGMR, wie zuvor bereits angeführt, wird durch Artikel 8, EMRK auch die Etablierung des tatsächlichen Familienlebens in die Betrachtung miteinbezogen. In diesem Fall liegen keinerlei Gründe vor, um am Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens im Bundesgebiet zu zweifeln. Zu § 47 NAG ist auszuführen, dass es sich bei der Tochter des Beschwerdeführers um eine Zusammenführende handelt, dies wurde von der belangten Behörde auch nicht angezweifelt. Weiters ist die in § 47 Abs. 2 NAG formulierte Voraussetzung erfüllt. Auch dies wurde von der belangten Behörde nicht angezweifelt. Angezweifelt wurde allerdings die wahrhaftige Zahlung des Unterhaltes, wobei die belangte Behörde hier Vorbehalte unter Bezugnahme auf das persönliche Vorsprechen der Tochter des Beschwerdeführers anführt. In diesem habe die Tochter des Beschwerdeführers im Jahr 2016 gesagt, dies laut der belangten Behörde, dass sie ihren Eltern und damit auch dem Beschwerdeführer keinen Unterhalt zahlen müsse, beziehungsweise diese nicht unterhaltsbedürftig wären. Daher wird die Zahlung des Unterhalts an die Eltern und somit auch den Beschwerdeführer in Frage gestellt. Hierzu gilt es anzumerken, dass es sich hierbei um ein erstes, informelles Gespräch gehandelt hat. In dieser Situation war sich die Tochter des Beschwerdeführers nicht im Klaren über die derzeitige finanzielle Situation ihrer Eltern und über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ihres Vaters und damit des Beschwerdeführers. Weiters wurden die Unterhaltszahlungen in geregelten Abständen gezahlt und dies in einem Abstand, der die jeweiligen Kosten des Pflege- und Mehraufwandes berücksichtigt. Auch wurden diese Unterhaltszahlungen geleistet und von dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin verwendet. Es ist hiernach unverständlich, wie die belangte Behörde nach den eingebrachten Darstellungen, die sich vor allem auch auf die Höhe der Kosten einer medizinischen Behandlung in der Volksrepublik China beziehen, zu den getätigten Schlüssen kommt. Zu Paragraph 47, NAG ist auszuführen, dass es sich bei der Tochter des Beschwerdeführers um eine Zusammenführende handelt, dies wurde von der belangten Behörde auch nicht angezweifelt. Weiters ist die in Paragraph 47, Absatz 2, NAG formulierte Voraussetzung erfüllt. Auch dies wurde von der belangten Behörde nicht angezweifelt. Angezweifelt wurde allerdings die wahrhaftige Zahlung des Unterhaltes, wobei die belangte Behörde hier Vorbehalte unter Bezugnahme auf das persönliche Vorsprechen der Tochter des Beschwerdeführers anführt. In diesem habe die Tochter des Beschwerdeführers im Jahr 2016 gesagt, dies laut der belangten Behörde, dass sie ihren Eltern und damit auch dem Beschwerdeführer keinen Unterhalt zahlen müsse, beziehungsweise diese nicht unterhaltsbedürftig wären. Daher wird die Zahlung des Unterhalts an die Eltern und somit auch den Beschwerdeführer in Frage gestellt. Hierzu gilt es anzumerken, dass es sich hierbei um ein erstes, informelles Gespräch gehandelt hat. In dieser Situation war sich die Tochter des Beschwerdeführers nicht im Klaren über die derzeitige finanzielle Situation ihrer Eltern und über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ihres Vaters und damit des Beschwerdeführers. Weiters wurden die Unterhaltszahlungen in geregelten Abständen gezahlt und dies in einem Abstand, der die jeweiligen Kosten des Pflege- und Mehraufwandes berücksichtigt. Auch wurden diese Unterhaltszahlungen geleistet und von dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin verwendet. Es ist hiernach unverständlich, wie die belangte Behörde nach den eingebrachten Darstellungen, die sich vor allem auch auf die Höhe der Kosten einer medizinischen Behandlung in der Volksrepublik China beziehen, zu den getätigten Schlüssen kommt. Richtig ist, dass die Tochter und damit die Zusammenführende des Beschwerdeführers sowohl an diesen als auch an seine Ehegattin Unterhaltszahlungen geleistet hat. Richtig ist weiterhin, dass eine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Zu diesem sei auszuführen, dass eine Pflege durch die Tochter und die Ehegattin des Beschwerdeführers die Regenerierung und das restliche Leben des Beschwerdeführers verbessern würde. Auch gibt § 47 Abs. 3 Z 3 Fall C NAG an, dass auch bei sonstigen Angehörigen eine Familienzusammenführung zu genehmigen ist, sollte eine Pflegebedürftigkeit gegeben sein. Im Größenschluss ist hierbei davon auszugehen, dass eine derartige Voraussetzung, die sonstige Angehörige den Familienangehörigen in gerader aufsteigender Linie gleichstellt, beim Vorliegen bei einem Familienangehörigen in gerade aufsteigender Linie besonders berücksichtigt werden muss, da der Gesetzgeber offensichtlich hier einen gesonderten Regelungsbedarf sah. Dies kann unter Hinzunahme des Art. 8 EMRK in Rücksichtnahme des Familienlebens gesehen werden, da zum einen durch die Unterhaltszahlungen ein Naheverhältnis der Betroffenen dargestellt wird und zum anderen die Pflegebedürftigkeit eine besondere Notwendigkeit darstellt. Dementsprechend widerspricht der negative Bescheid der belangten Behörde nicht nur dem Zweck der Norm, sondern auch dem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens und darüber hinaus, da sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47Abs.

3 Z 1 NAG gegeben sind auch dem Wortlaut der Norm. Richtig ist, dass die Tochter und damit die Zusammenführende des Beschwerdeführers sowohl an diesen als auch an seine Ehegattin Unterhaltszahlungen geleistet hat. Richtig ist weiterhin, dass eine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Zu diesem sei auszuführen, dass eine Pflege durch die Tochter und die Ehegattin des Beschwerdeführers die Regenerierung und das restliche Leben des Beschwerdeführers verbessern würde. Auch gibt Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Fall C NAG an, dass auch bei sonstigen Angehörigen eine Familienzusammenführung zu genehmigen ist, sollte eine Pflegebedürftigkeit gegeben sein. Im Größenschluss ist hierbei davon auszugehen, dass eine derartige Voraussetzung, die sonstige Angehörige den Familienangehörigen in gerader aufsteigender Linie gleichstellt, beim Vorliegen bei einem Familienangehörigen in gerade aufsteigender Linie besonders berücksichtigt werden muss, da der Gesetzgeber offensichtlich hier einen gesonderten Regelungsbedarf sah. Dies kann unter Hinzunahme des Artikel 8, EMRK in Rücksichtnahme des Familienlebens gesehen werden, da zum einen durch die Unterhaltszahlungen ein Naheverhältnis der Betroffenen dargestellt wird und zum anderen die Pflegebedürftigkeit eine besondere Notwendigkeit darstellt. Dementsprechend widerspricht der negative Bescheid der belangten Behörde nicht nur dem Zweck der Norm, sondern auch dem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens und darüber hinaus, da sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG gegeben sind auch dem Wortlaut der Norm. Auch ist nach dem Schutzzweck des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu fragen, um festzustellen, ob eine Versagung in Frage kommt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, welche im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz normiert sind, sollen ein geregeltes Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht ermöglichen und somit zum einen den Schutz der rechtmäßig in Österreich niedergelassenen und aufhältigen Bürger gewährleisten, dies zum Beispiel durch die Verwehrung von Aufenthaltstiteln oder Niederlassungsbewilligungen an Personen die besonders schwerwiegende Straftaten begangen haben, zum anderen soll die finanzielle Sicherheit der Gebietskörperschaften nicht gefährdet werden, indem eine gewisse Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragsteller gegeben ist. Die Aufrechterhaltung der ordentlichen Rechtspflege ist hierbei nachgereiht. Dies alles muss allerdings in Anbetracht des Rahmens der österreichischen Verfassung und somit auch der EMRK geschehen, welche Ausnahmen gewähren, was vor allem durch Berücksichtigung des Art. 8 EMRK geschieht. Wird dies beachtet, so muss gefragt werden, welchen Zweck die Zahlung von Unterhalt an die Familienangehörigen hat. So ist dies zum einen der Nachweis eines Naheverhältnisses, zum anderen der Nachweis einer notwendigen Unterstützungshandlung, die in dieser Art wegfallen würde, sollte eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Nur unter diesen Voraussetzungen, wird eine derartige Niederlassungsbewilligung gewährt. Beides liegt in diesem Fall vor und hat die belangte Behörde, unter Anführung eines unbegründeten Zweifels, trotz Vorliegens der Voraussetzungen die beantragte Niederlassungsbewilligung nicht gewährt und hat sie hierdurch den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Erteilung der „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ verletzt. Auch ist nach dem Schutzzweck des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu fragen, um festzustellen, ob eine Versagung in Frage kommt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, welche im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz normiert sind, sollen ein geregeltes Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht ermöglichen und somit zum einen den Schutz der rechtmäßig in Österreich niedergelassenen und aufhältigen Bürger gewährleisten, dies zum Beispiel durch die Verwehrung von Aufenthaltstiteln oder Niederlassungsbewilligungen an Personen die besonders schwerwiegende Straftaten begangen haben, zum anderen soll die finanzielle Sicherheit der Gebietskörperschaften nicht gefährdet werden, indem eine gewisse Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragsteller gegeben ist. Die Aufrechterhaltung der ordentlichen Rechtspflege ist hierbei nachgereiht. Dies alles muss allerdings in Anbetracht des Rahmens der österreichischen Verfassung und somit auch der EMRK geschehen, welche Ausnahmen gewähren, was vor allem durch Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK geschieht. Wird dies beachtet, so muss gefragt werden, welchen Zweck die Zahlung von Unterhalt an die Familienangehörigen hat. So ist dies zum einen der Nachweis eines Naheverhältnisses, zum anderen der Nachweis einer notwendigen Unterstützungshandlung, die in dieser Art wegfallen würde, sollte eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Nur unter diesen Voraussetzungen, wird eine derartige Niederlassungsbewilligung gewährt. Beides liegt in diesem Fall vor und hat die belangte Behörde, unter Anführung eines unbegründeten Zweifels, trotz Vorliegens der Voraussetzungen die beantragte Niederlassungsbewilligung nicht gewährt und hat sie hierdurch den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Erteilung der „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ verletzt. 3.2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

§ 45Abs.

3 AVG ist eine Behörde dazu angewiesen, den Parteien die Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und hierzu Stellung zu beziehen. Auch ist die Behörde

§ 58Abs.

2 AVG dazu verpflichtet den Bescheid ausreichend zu begründen. Demnach besteht eine Pflicht der Behörden, die angeführten Überlegungen, die zu einem ablehnenden Bescheid führen, derart auszuführen, sodass es den Antragstellern möglich ist, die sich hieraus ergebenden Mängel zu beheben oder zumindest darzulegen, wieso diese Mängel eben nicht vorliegen.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist eine Behörde dazu angewiesen, den Parteien die Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und hierzu Stellung zu beziehen. Auch ist die Behörde

Paragraph 58, Absatz 2, AVG dazu verpflichtet den Bescheid ausreichend zu begründen. Demnach besteht eine Pflicht der Behörden, die angeführten Überlegungen, die zu einem ablehnenden Bescheid führen, derart auszuführen, sodass es den Antragstellern möglich ist, die sich hieraus ergebenden Mängel zu beheben oder zumindest darzulegen, wieso diese Mängel eben nicht vorliegen. In gegenständlicher Verwaltungssache gibt die belangte Behörde zwar wieder, dass den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen wäre, jedoch wird keine Abwägung vorgenommen, beziehungsweise eine solche wiedergegeben, durch die es dem Beschwerdeführer möglich wäre nachzuempfinden, wieso sein Familienleben

Art. 8

EMRK nicht schützenswert ist und stattdessen den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen wäre. Auch werden nicht die öffentlichen Interessen genannt, die durch eine positive Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ beeinträchtigt wären. Die belangte Behörde verweist hier nur darauf, dass nach geltender Rechtsprechung, nur der Wunsch in Österreich zu leben, keinen „de facto Zwang“ für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung oder eines Aufenthaltstitels darstellt. Allerdings besteht, wie aufgezeigt ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung und wird hierbei nicht ausreichend auf das Nichtvorliegen eines schützenswerten Familienlebens eingegangen, beziehungsweise warum dieses nicht vorliegen soll. Der gegenständliche Bescheid ist demnach auch mit einem Verfahrensfehler behaftet. In gegenständlicher Verwaltungssache gibt die belangte Behörde zwar wieder, dass den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen wäre, jedoch wird keine Abwägung vorgenommen, beziehungsweise eine solche wiedergegeben, durch die es dem Beschwerdeführer möglich wäre nachzuempfinden, wieso sein Familienleben

Artikel 8

, EMRK nicht schützenswert ist und stattdessen den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen wäre. Auch werden nicht die öffentlichen Interessen genannt, die durch eine positive Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ beeinträchtigt wären. Die belangte Behörde verweist hier nur darauf, dass nach geltender Rechtsprechung, nur der Wunsch in Österreich zu leben, keinen „de facto Zwang“ für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung oder eines Aufenthaltstitels darstellt. Allerdings besteht, wie aufgezeigt ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung und wird hierbei nicht ausreichend auf das Nichtvorliegen eines schützenswerten Familienlebens eingegangen, beziehungsweise warum dieses nicht vorliegen soll. Der gegenständliche Bescheid ist demnach auch mit einem Verfahrensfehler behaftet. Weiters liegt ein Verstoß gegen Artikel 18 B-VG vor, da die belangte Behörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen, nämlich Unterhaltszahlungen, die Abstammung in gerader Linie und den rechtmäßigen Aufenthaltstitel der Zusammenführenden, ihren eigenen Ermessensspielraum überschreitet und hierdurch in konkretem Widerspruch zur geltenden Norm des § 47 NAG handelt, wobei sie durch das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsstaatsprinzip dazu angehalten wäre, nur auf Grund der Gesetze zu handeln und dementsprechend die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen. Weiters liegt ein Verstoß gegen Artikel 18 B-VG vor, da die belangte Behörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen, nämlich Unterhaltszahlungen, die Abstammung in gerader Linie und den rechtmäßigen Aufenthaltstitel der Zusammenführenden, ihren eigenen Ermessensspielraum überschreitet und hierdurch in konkretem Widerspruch zur geltenden Norm des Paragraph 47, NAG handelt, wobei sie durch das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsstaatsprinzip dazu angehalten wäre, nur auf Grund der Gesetze zu handeln und dementsprechend die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen. 4. Anträge Der Beschwerdeführer stellt sohin die A n t r ä g e , das Verwaltungsgericht möge 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung anberaumen; 1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen;

  1. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des xxx, vom 09.05.2018, GZ: BW xxx, dahingehend abändern, dass dem Bewilligungsantrag stattgegeben; in eventu
  2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an das xxx zurückzuverweisen.“ Das erkennende Verwaltungsgericht hat am 31.8.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser wurde die Zusammenführende (die Tochter des Beschwerdeführers, xxx) einvernommen, wobei von dieser Folgendes zu Protokoll gegeben wurde: „Ich bin die einzige Tochter der Antragsteller. Meine Eltern (Antragsteller) haben in China keine weiteren näheren Verwandten. Meine Eltern hatten ursprünglich zwei Wohnungen in China. Die in den Anträgen angeführte kleinere Wohnung (Wert ca. € 60.000,--) wurde verkauft (ungefähr um € 52.000,--). Vom Verkaufserlös sind derzeit noch ca. € 10.000,-- vorhanden. Das Pensionseinkommen meiner Eltern ist nach wie vor in etwa gleich (€ 450,-- Vater und € 400,-- Mutter). Ich bin Eigentümerin eines Einfamilienhauses in xxx. Ich bin schuldenfrei seit
  3. Der Grund hat eine Größe von 536 m2 und 110 m2 Wohnfläche (zwei Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, eine Küche, zwei WC´s, ein Bad, ein Dachzimmer und einen Keller). Ich bin seit 2.1.2018 im xxx als Küchenhilfe beschäftigt und beziehe momentan ein Gehalt von netto ca. € 800,-- monatlich (Teilzeit 20 Stunden in der Woche). Bei einer Vollzeitbeschäftigung, welche mir für nächstes Jahr in Aussicht gestellt wurde, würde ich ca. netto € 1.450,-- verdienen. Ich wohne alleine, habe keine Kinder und bin geschieden.“ Mit Schriftsatz vom 6.9.2018 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine notariell beglaubigte Vereinbarung, abgeschlossen am 5.9.2018, zwischen xxx (Zusammenführende) und xxx (Patentante), vor, aus welcher hervorgeht, dass Frau xxx eine Eigentumswohnung an die Kindergruppe xxx vermietet hat und € 1.800,-- der diesbezüglichen Mieteinnahmen monatlich Frau xxx zur Verfügung gestellt werden. Ausdrücklich wird darin von Frau xxx bestätigt, dass diese Vereinbarung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, unwiderruflich ist und über den Tod hinaus Geltung hat. Eine Ablichtung dieser Vereinbarung wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.9.2018 mit nachstehendem Bemerken übermittelt: „...Die beantragten Niederlassungsbewilligungen wurden in den bekämpften Bescheiden jeweils mit der tragenden Begründung abgewiesen, dass die Antragsteller im Herkunftsland auf eine Unterhaltsleistung durch die Zusammenführende nicht angewiesen waren / sind. Dass diesbezüglich die Rechtslage verkannt wird, wurde bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 13.9.2011, Zl. 2009/22/0176) enthält nämlich § 47 Abs. 3 Z 1 NAG – anders als § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG – nicht das Erfordernis, dass die Angehörigen vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben. Vielmehr wird lediglich eine gegenwärtige Unterhaltsleistung gefordert.Dass diesbezüglich die Rechtslage verkannt wird, wurde bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 13.9.2011, Zl. 2009/22/0176) enthält nämlich Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG – anders als Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG – nicht das Erfordernis, dass die Angehörigen vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben. Vielmehr wird lediglich eine gegenwärtige Unterhaltsleistung gefordert. Bei einem Antragsteller handelt es sich dann um einen Angehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, wenn der angestrebte Aufenthalt in Österreich durch faktische Unterhaltsgewährung des österreichischen Staatsbürgers getragen sein wird. Ein Aufenthalt wird dann durch Unterhaltsleistungen einer anderen Person „getragen“, wenn diese Person für alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse aufkommt (vgl. VwGH vom 13.3.2007, 2006/18/0010). Ein Aufenthalt wird dann durch Unterhaltsleistungen einer anderen Person „getragen“, wenn diese Person für alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse aufkommt vergleiche VwGH vom 13.3.2007, 2006/18/0010). Die Beschwerdeführer sollen im gemeinsamen Haushalt mit ihrer, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Tochter (Zusammenführende) wohnen. Diese ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses in der xxx. Die Grundstücksgröße beträgt 536 m2; die Wohnfläche 110 m2 (zwei Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, eine Küche, zwei WC´s, ein Bad, ein Dachzimmer und ein Keller). Das Haus ist lastenfrei und ist die Zusammenführende auch im Übrigen schuldenfrei. Seit 2.1.2018 ist diese im xxx als Küchenhilfe teilzeitbeschäftigt (20 Stunden pro Woche) und bezieht daraus ein Gehalt von ca. € 800,-- monatlich. Die Zusammenführende ist geschieden, kinderlos und hat keine weiteren Sorgepflichten. Sie ist das einzige Kind der Beschwerdeführer und haben letztere in China keine weiteren näheren Verwandten. Die Beschwerdeführer verfügen über ein gemeinsames monatliches Pensionseinkommen von € 850,-- (€ 450,-- Vater und € 400,-- Mutter). Weiters verfügen sie über ein Sparguthaben in der Höhe von ca. € 10.000,-- sowie eine Eigentumswohnung in China, welche einen Verkehrswert von ungefähr € 100.000,-- hat. Ferner erliegen bei den Akten ärztliche Bestätigungen, wonach den Beschwerdeführern die Erbringung des Nachweises der erforderlichen Deutschkenntnisse nicht zuzumuten ist, wie auch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Haftungserklärung der Zusammenführenden. Die Tragfähigkeit dieser Haftungserklärung ist nach Ansicht des Unterfertigenden gegeben. Aufgrund obiger Ausführungen kann nämlich durchaus in begründeter Weise davon ausgegangen werden, dass der Zusammenführenden (jedenfalls in den nächsten zwölf Monaten) monatlich ca. € 2.600,-- zur Verfügung stehen. Abzüglich des einfachen Richtsatzes (€ 909,42) verbleiben somit € 1.690,58 für die Unterhaltsgewährung an die Beschwerdeführer. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Betriebskosten für die Hauserhaltung das Doppelte des Wertes der freien Station

§ 292Abs.

3 zweiter Satz ASVG (€ 288,87) ausmachen, würde immer noch ein über dem Ehegatten-Richtsatz (€ 1.363,52) liegender Betrag verleiben.Aufgrund obiger Ausführungen kann nämlich durchaus in begründeter Weise davon ausgegangen werden, dass der Zusammenführenden (jedenfalls in den nächsten zwölf Monaten) monatlich ca. € 2.600,-- zur Verfügung stehen. Abzüglich des einfachen Richtsatzes (€ 909,42) verbleiben somit € 1.690,58 für die Unterhaltsgewährung an die Beschwerdeführer. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Betriebskosten für die Hauserhaltung das Doppelte des Wertes der freien Station

Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG (€ 288,87) ausmachen, würde immer noch ein über dem Ehegatten-Richtsatz (€ 1.363,52) liegender Betrag verleiben. Nach der bisherigen Aktenlage ist ein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 NAG jeweils nicht gegeben.Nach der bisherigen Aktenlage ist ein Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG jeweils nicht gegeben. Ferner sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer öffentlichen Interessen widerstreitet und durch die Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden (§ 11 Abs. 2 Z 1 und Z 5 NAG).Ferner sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer öffentlichen Interessen widerstreitet und durch die Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5, NAG). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aus den dargelegten Erwägungen beabsichtigt ist, in Stattgebung der Beschwerden die beantragten Niederlassungsbewilligungen jeweils auf die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen, wenn die Beschwerdeführer (falls noch nicht vorhanden) den Nachweis erbringen, über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG zu verfügen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aus den dargelegten Erwägungen beabsichtigt ist, in Stattgebung der Beschwerden die beantragten Niederlassungsbewilligungen jeweils auf die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen, wenn die Beschwerdeführer (falls noch nicht vorhanden) den Nachweis erbringen, über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG zu verfügen. Zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme wird eine Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Sollte davon kein Gebrauch gemacht werden, werden die in diesem Schreiben angeführten Annahmen den Entscheidungen als erwiesen zugrunde gelegt und über die Beschwerden, wie vorstehend ausgeführt wurde, positiv entschieden werden.“ Die belangte Behörde hat von der ihr eingeräumten Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Der Entscheidung konnten daher die im Schreiben vom 17.9.2018 getroffenen Feststellungen als erwiesen zugrunde gelegt werden. Durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dem das Schreiben vom 17.9.2018 nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, wurde mit Schriftsatz vom 9.10.2018 ein Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Landesstelle xxx, vorgelegt, mit welchem bestätigt wird, dass

§ 56Abs.

8 B-KUVG eine Mitversicherung des Beschwerdeführers bei der BVA möglich ist, wenn dieser mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihr ganz oder überwiegend erhalten wird.Durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dem das Schreiben vom 17.9.2018 nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, wurde mit Schriftsatz vom 9.10.2018 ein Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Landesstelle xxx, vorgelegt, mit welchem bestätigt wird, dass

Paragraph 56, Absatz 8, B-KUVG eine Mitversicherung des Beschwerdeführers bei der BVA möglich ist, wenn dieser mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihr ganz oder überwiegend erhalten wird. Weiters wurde vorgebracht, dass eine Mitversicherung nach Wohnsitznahme bei der Tochter (der Zusammenführenden) erfolgen wird (zuvor sei dies nicht möglich) und zusätzlich eine Touristenkrankenversicherung abgeschlossen werden wird. Dieser Sachverhalt wurde der belangten Behörde unter Anschluss einer Ablichtung des Schreibens der BVA vom 9.10.2018 mit E-Mail vom 11.10.2018 mit dem Bemerken zur Kenntnis gebracht, dass davon ausgegangen werde, dass damit dem Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG Genüge getan wird, wenn innerhalb einer Frist von einer Woche hiezu keine Stellungnahme abgegeben wird.Dieser Sachverhalt wurde der belangten Behörde unter Anschluss einer Ablichtung des Schreibens der BVA vom 9.10.2018 mit E-Mail vom 11.10.2018 mit dem Bemerken zur Kenntnis gebracht, dass davon ausgegangen werde, dass damit dem Erfordernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG Genüge getan wird, wenn innerhalb einer Frist von einer Woche hiezu keine Stellungnahme abgegeben wird. Die belangte Behörde hat innerhalb der eingeräumten Frist bzw. bis dato hiezu keine Stellungnahme abgegeben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass gegenständlich auch das Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG erfüllt ist.Die belangte Behörde hat innerhalb der eingeräumten Frist bzw. bis dato hiezu keine Stellungnahme abgegeben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass gegenständlich auch das Erfordernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG erfüllt ist.

§ 47Abs.

3 Z 1 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen undGemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Unstrittig ist, dass die Tochter des Beschwerdeführers als österreichische Staatsbürgerin als Zusammenführende im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG anzusehen ist und dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen nach § 47 Abs. 3 handelt. Unstrittig ist, dass die Tochter des Beschwerdeführers als österreichische Staatsbürgerin als Zusammenführende im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NAG anzusehen ist und dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen nach Paragraph 47, Absatz 3, handelt. Da § 47 Abs. 3 Z 1 NAG – anders als § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG – nicht das Erfordernis, dass die Angehörigen von Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, enthält, sondern vielmehr lediglich eine gegenwärtige Unterhaltsleistung gefordert wird, war entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch Unterhaltsleistungen seiner Tochter (der Zusammenführenden) „getragen“ sein wird. Der Beschwerdeführer soll zusammen mit seiner Gattin gemeinsam im Haushalt seiner Tochter leben. Da er gemeinsam mit seiner Gattin lediglich über ein Pensionseinkommen von zusammen € 850,-- (Gattin € 400,--) verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass die Tochter als Zusammenführende gegenständlichen für alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse im Sinne der Judikatur aufkommt.Da Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG – anders als Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG – nicht das Erfordernis, dass die Angehörigen von Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, enthält, sondern vielmehr lediglich eine gegenwärtige Unterhaltsleistung gefordert wird, war entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch Unterhaltsleistungen seiner Tochter (der Zusammenführenden) „getragen“ sein wird. Der Beschwerdeführer soll zusammen mit seiner Gattin gemeinsam im Haushalt seiner Tochter leben. Da er gemeinsam mit seiner Gattin lediglich über ein Pensionseinkommen von zusammen € 850,-- (Gattin € 400,--) verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass die Tochter als Zusammenführende gegenständlichen für alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse im Sinne der Judikatur aufkommt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich demnach um einen Angehörigen im Sinne des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG. Beim Beschwerdeführer handelt es sich demnach um einen Angehörigen im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG. Da aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllt werden und auch eine tragfähige Haftungserklärung vorliegt, war in Stattgebung der Beschwerde der beantragte Aufenthaltstitel auf die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs. 1 NAG) zu erteilen. Da aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllt werden und auch eine tragfähige Haftungserklärung vorliegt, war in Stattgebung der Beschwerde der beantragte Aufenthaltstitel auf die Dauer von 12 Monaten (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) zu erteilen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1593.9.2018

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