1 Tierschutzgesetz dem Beschwerdeführer 112 Stück entzogenen Rinder
1 Tierschutzgesetz als verfallen erklärt wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
Paragraph 37, Absatz eins, Tierschutzgesetz dem Beschwerdeführer 112 Stück entzogenen Rinder
Paragraph 40, Absatz eins, Tierschutzgesetz als verfallen erklärt wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. September 2018, zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird
GVG mit der Maßgabe als unbegründetDie Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als im Spruch die Wortfolge „gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 3 leg. cit. TSchG“ nunmehr „gem. § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG“ zu lauten hat.als im Spruch die Wortfolge „gem. Paragraph 5, Absatz eins, Ziff. 3 leg. cit. TSchG“ nunmehr „gem. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG“ zu lauten hat. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21. Dezember 2017, Zahl: xxx (xxx), wurden die dem Tierhalter xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 07.12.2017
G) 112 Stück entzogenen Rinder
G als verfallen erklärt. Im Spruch des Bescheides wurden alle abgenommenen Tiere mit Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Geschlecht und Gewicht angeführt. Ebenso wurden drei verendete Tiere mit diesen Angaben im Spruch des Bescheides angeführt. Die Tierabnahme und Verfallsverklärung war notwendig, um zu verhindern, dass die Tiere weiterhin Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst
G erleiden. Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21. Dezember 2017, Zahl: xxx (xxx), wurden die dem Tierhalter xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 07.12.2017
Paragraph 37, Absatz eins, Tierschutzgesetz (TSchG) 112 Stück entzogenen Rinder
Paragraph 40, Absatz eins, TSchG als verfallen erklärt. Im Spruch des Bescheides wurden alle abgenommenen Tiere mit Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Geschlecht und Gewicht angeführt. Ebenso wurden drei verendete Tiere mit diesen Angaben im Spruch des Bescheides angeführt. Die Tierabnahme und Verfallsverklärung war notwendig, um zu verhindern, dass die Tiere weiterhin Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG erleiden. Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid stützt sich auf den Bericht (Vorbericht, Befund, Gutachten, Schlussfolgerungen) des zuständigen Amtstierarztes vom 20.12.2017, Zahl: xxx (xxx): „• Vorbericht: Der Amtstierarzt wird am 7.12.2017 um ca. 06:30 Uhr telefonisch von Herrn xxx, xxx, darüber informiert, dass Herr xxx seit 2 Tagen nicht mehr in den Stall geht, im Stall verheerende Verhältnisse vorliegen und er seine Mutter schlägt. Herr xxx spricht von einem anonymen Hinweis, es war aber sofort klar, dass die eigene Mutter, Frau xxx diese Meldung abgegeben hat. Herr xxx, dem die Verhältnisse am Betrieb xxx auch schon seit Jahren bestens bekannt sind, rät zu einer sofortigen Abnahme aller Rinder mit Hilfe der Polizei. Daraufhin stellt der Amtstierarzt, Herr xxx, telefonisch eine sog. Einsatztruppe zusammen: xxx, Tierschutzbehörde xxx, Amtsarzt xxx, Bezirkshauptfrau wird in Kenntnis gesetzt PI-xxx mit 4 Polizisten Die Kontrolle beginnt um ca. 9:15 Uhr am Betrieb xxx, Herr xxx ist im Haus und wird von der Polizei von der Anzeige und der bevorstehenden Kontrolle in Kenntnis gesetzt. Daraufhin beginnt der Amtstierarzt mit einem Lokalaugenschein im Stall und wird dabei zum Teil von Frau xxx begleitet. Die Verhältnisse sind katastrophal, es gibt im ganzen Stall kein Futter, der Futtertisch ist beidseits, solange sich die Hälse der Rinder strecken können, leergeleckt (Bild 92128), ein Rind wird beobachtet wie es Kot frisst, die Abdomen der Tiere sind völlig leer, viele Kühe stehen mit aufgezogenem, gekrümmtem Rücken da (Bilder 92311, 92258). Das sind Anzeichen von Schmerzen und völligem Unwohlsein. Viele Tiere sind mager. 22 Rinder werden am Futtertisch gehalten, der stark mit Kot verdreckt ist (Bilder 92122, 92145). Es ist auf beiden Seiten des Stalles, bei den Kühen sowie bei den Kalbinnen keine Einstreu vorhanden. Lediglich in der Kälberbucht, wo sich 12 Kälber befinden, ist Stroh vorhanden. Das hat Frau xxx eingestreut, weil sie sich um die Kälber kümmert. Futterangebot gibt es aber auch bei den Kälbern keines (Bild 92122, 145959). Die Entmistung im Kuhbereich ist wieder defekt, das Seil ist gerissen und es gibt dort auch einen Wasserrohrbruch. Das bestätigt auch Herr xxx, der etwas später noch einmal mit dem Amtstierarzt in den Stall geht. Durch den Wasserrohrbruch dürfte auch die Wasserversorgung zumindest bei den Kühen nicht ausreichend gegeben sein. Herr xxx von der xxx bestätigt dieses Faktum durch Kontrolle der Tränke bei der Verladung der Tiere am Nachmittag. Die Tiere zeigen auch nach der Abladung in der xxxhalle riesigen Durst. An Futtervorräten lagern 27 Grassilageballen am Hof. Bei ausreichender, artgerechter Fütterung würde diese Menge gerade einmal für ca. 10 bis 14 Tage ausreichen. Stroh gibt es keines. Herr xxx berichtet noch über enormen Druck, bedingt durch die ausgeschriebene Zwangsversteigerung und sagt auch, dass alle Konten gesperrt sind. Aus diesem Grund wird auch kein Futter und keine Einstreu geliefert, obwohl sie es bestellt hätten. Frau xxx berichtet von einem persönlich aufgenommenen Kredit, damit sie Stroh kaufen kann. Dem Amtstierarzt und Herrn xxx war sofort klar, dass die Behörde nun massiv einschreiten muss, um die Tiere vor weiteren Schmerzen, Leiden, Schäden und unnötigen Qualen zu schützen. Herr xxx bemüht sich zunächst noch mit der Möglichkeit einer Übertragung der Handlungsverfügung über die Tiere von Herrn xxx auf seine Mutter. Frau xxx hätte einem selbständigen Verkauf der Tiere zugestimmt, sie wollte nur ca. 10 Kühe und einige Kälber behalten, weil sie so an den Tieren hängt. Diesem Vorhaben stimmt aber Herr xxx nicht zu. Herr xxx wirkt diesmal ruhig und es gibt in Folge ein längeres Gespräch mit dem Amtstierarzt, worin Herr xxx von seinen wirtschaftlichen Nöten erzählt. Er spricht auch davon, dass die Zwangsversteigerung abgesagt ist und es wieder weitergeht. Daraufhin bietet der Amtstierarzt ein letztes Mal die Möglichkeit eines eigenständigen Teilverkaufs von einer beträchtlichen Anzahl an Tieren an, in Verbindung mit sofortiger Stallreinigung, Reparatur der Entmistung und Wasserversorgung und ordentlicher Fütterung der Tiere. Damit zeigt sich Herr xxx zunächst einverstanden. Der Amtstierarzt bestellt sofort zwei Vertreter von großen Kärntner Viehhandelsfirmen zum Hof um eine etwaige Verkaufsabwicklung zu überwachen. Herr xxx ist dann aber plötzlich völlig gegen einen Verkauf und so wird in Anwesenheit von Beamten der PI-xxx eine sofortige Abnahme aller Tiere durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgesprochen. Dies nimmt Herr xxx ruhig und gefasst zur Kenntnis. In weiterer Folge verlassen der Amtstierarzt und die Beamten der PI-xxx den Hof. Ca. 20 Minuten später ruft Frau xxx den Amtstierarzt an und sagt, ihr Sohn nimmt sich das Leben, wenn die Tiere abgenommen werden. Der Amtstierarzt verständigt sofort die Polizei, welche Herrn xxx dem Amtsarzt vorführt, der ihn in weiterer Folge ins Klinikum für seelische Gesundheit einweist. Rückblick mit Verweis auf Gutachten und E-Mailverkehr betreffend xxx: xxx Anzeige wegen Tierquälerei bzw. Nichteinhaltung der
Tierschutzgesetz (BGBI I 2004/118), § 5, Abs. 2, Zi. 13 ist es Tierquälerei, wenn jemand die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
Tierschutzgesetz (BGBI römisch eins 2004/118), Paragraph 5,, Absatz 2,, Zi. 13 ist es Tierquälerei, wenn jemand die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Alle 112 Rinder am Betrieb xxx werden in gröbster Art und Weise vernachlässigt, die Tiere werden nicht oder völlig unzureichend mit Futter versorgt, zum Kontrollzeitpunkt ist auch keine ausreichende Wasserversorgung gegeben, es gibt mit Ausnahme der Kälberbucht überhaupt keine Einstreu und damit keine art- und tiergerechte Haltung. Die Tiere müssen aufgrund des Hungers Schmerzen ertragen, haben einen andauernden Leidensdruck und bei vielen körperlich unterentwickelten Jungtieren, sowie bei mageren Kühen ist es bereits zu ausgeprägten Schäden gekommen. Das Durchschnittsgewicht aller 39 Fleckviehkühe beträgt bei vollem Abdomen 579 kg und liegt damit etwa um 80 kg unter dem üblichen Schnitt. Dabei ist zu bedenken, dass die älteren und dominanteren Tiere eher schwerer sind und jüngere Kühe ab Geburtsjahr 2009 bis 2011 ein wesentlich geringeres Gewicht aufweisen (Beispiele: xxx, geb. xx.xx.2011, 490 kg / xxx, geb. xx.xx.2011, 495 kg / xxx, geb. xx.xx.2012, 418 kg). Diese Tiere sind rangniedriger und bei dieser unzureichenden Versorgung völlig zu kurz gekommen. Mit Ausnahme der Kuh xxx, welche am 11.12.2017 in der xxxhalle kalbt, ist kein einziges Rind trächtig. Dies ist ebenso auf die unzureichende Versorgung der Tiere mit Energie, Nährstoffen und Mineralstoffen zurückzuführen. Auch das große Missmanagement am Betrieb xxx ist daran schuld. Die nicht vorhandenen Trächtigkeiten sind ebenso als Schäden an den Tieren anzusehen, welche aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zu beheben sind. Noch größer sind die körperlichen Schäden bei vielen Jungrindern. Ab Geburtstermin Mai 2012 gibt es nur noch Kalbinnen, ohne vorhergehende Trächtigkeit oder Geburt. Bei normaler Entwicklung kalben Rinder zum ersten Mal mit einem Durchschnittsalter von 30 Monaten. Hier gibt es Kalbinnen ohne Trächtigkeit mit fünfeinhalb Jahren. Aus dem Jahr 2013 gibt es 16 Kalbinnen mit einem Durchschnittsgewicht von 505 kg bei einem Alter von ca. 4,5 Jahren ohne Trächtigkeit. Diese Tiere liegen um 150 bis 200 kg gegenüber ausreichend gefütterten Tieren gleichen Alters zurück. Negative Ausreiser sind: xxx mit 399 kg, xxx mit 413 kg, xxx mit 411 kg, xxx mit 451 kg, xxx mit 452 kg. Am dramatischsten zeigt sich die körperliche Unterentwicklung in der Altersklasse aus 2015. Hier gibt es 13 Kalbinnen geboren zwischen 9.1.2015 bis 12.5.2015 und einer Kalbin vom 10.9.2015 bei einem Durchschnittsgewicht von 357 kg. 12 dieser Kalbinnen könnten bei normaler Aufzucht schon kalben bei einem Durchschnittsgewicht von ca. 650 kg für trächtige Fleckviehkalbinnen mit über 30 Monaten. Diese Tiere wiegen nur etwas mehr als die Hälfte und dabei gibt es auch noch Ausreiser nach unten: xxx geb. xx.xx.2015 mit 284 kg, xxx geb. xx.xx.2015 mit 297 kg. Diese Tiere waren auch im Sommer immer im Stall und sind nicht ausreichend versorgt worden. Die Jungkalbinnen aus 2016 wiegen zwischen 370 kg geb. xx.xx.2016 (xxx) und 263 kg geb. xx.xx.2016 (xxx). Diese Jungkalbinnen waren von Mai bis November 2017 gemeinsam mit den Kühen auf der Weide. Auch sie liegen in ihrer körperlichen Entwicklung um 100 bis 150 kg zurück. Der Großteil der Kälber aus 2017 ist ca. halbjährig. Sie haben ein Gewicht zwischen 138 kg (xxx) und 161 kg. Ein Kalb wiegt 221 kg (xxx). In ihrer Entwicklung liegen diese Kälber ca. um 50 kg zurück, wobei die Kälber von Frau xxx besser versorgt wurden, als die anderen Tiere. Aufgrund der körperlichen Unterentwicklung vieler Tiere, der nicht tiergerechten Unterbringung, Versorgung und Betreuung aller Tiere am Betrieb xxx, liegt für alle 112 Rinder des Bestandes ein Verstoß gegen § 5, Abs. 2, Zi. 13 des Tierschutzgesetzes vor. Eine sofortige Tierabnahme
1 des Tierschutzgesetzes durch behördliche Befehls- und Zwangsgewalt musste daher sofort erfolgen, um die Tiere vor weiteren Schäden, Qualen und Leiden zu schützen.Am dramatischsten zeigt sich die körperliche Unterentwicklung in der Altersklasse aus 2015. Hier gibt es 13 Kalbinnen geboren zwischen 9.1.2015 bis 12.5.2015 und einer Kalbin vom 10.9.2015 bei einem Durchschnittsgewicht von 357 kg. 12 dieser Kalbinnen könnten bei normaler Aufzucht schon kalben bei einem Durchschnittsgewicht von ca. 650 kg für trächtige Fleckviehkalbinnen mit über 30 Monaten. Diese Tiere wiegen nur etwas mehr als die Hälfte und dabei gibt es auch noch Ausreiser nach unten: xxx geb. xx.xx.2015 mit 284 kg, xxx geb. xx.xx.2015 mit 297 kg. Diese Tiere waren auch im Sommer immer im Stall und sind nicht ausreichend versorgt worden. Die Jungkalbinnen aus 2016 wiegen zwischen 370 kg geb. xx.xx.2016 (xxx) und 263 kg geb. xx.xx.2016 (xxx). Diese Jungkalbinnen waren von Mai bis November 2017 gemeinsam mit den Kühen auf der Weide. Auch sie liegen in ihrer körperlichen Entwicklung um 100 bis 150 kg zurück. Der Großteil der Kälber aus 2017 ist ca. halbjährig. Sie haben ein Gewicht zwischen 138 kg (xxx) und 161 kg. Ein Kalb wiegt 221 kg (xxx). In ihrer Entwicklung liegen diese Kälber ca. um 50 kg zurück, wobei die Kälber von Frau xxx besser versorgt wurden, als die anderen Tiere. Aufgrund der körperlichen Unterentwicklung vieler Tiere, der nicht tiergerechten Unterbringung, Versorgung und Betreuung aller Tiere am Betrieb xxx, liegt für alle 112 Rinder des Bestandes ein Verstoß gegen Paragraph 5,, Absatz 2,, Zi. 13 des Tierschutzgesetzes vor. Eine sofortige Tierabnahme
Paragraph 37,, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes durch behördliche Befehls- und Zwangsgewalt musste daher sofort erfolgen, um die Tiere vor weiteren Schäden, Qualen und Leiden zu schützen. Herr xxx hat über einen langjährigen Zeitraum immer wieder und zum Kontrollzeitpunkt am 7.12.2017 massiv gegen Grundsätze der Tierhaltung und damit gegen § 13, Zi. 1, 2 und 3 des Tierschutzgesetzes verstoßen. Die Tiere sind, wie an den körperlichen Schäden erkennbar bzw. durch die sichtbaren Zeichen von Schmerzen (aufgezogener Rücken) massiv in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert. Die Betreuung, Ernährung und die Haltungsbedingungen entsprechen keinesfalls den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere.Herr xxx hat über einen langjährigen Zeitraum immer wieder und zum Kontrollzeitpunkt am 7.12.2017 massiv gegen Grundsätze der Tierhaltung und damit gegen Paragraph 13,, Zi. 1, 2 und 3 des Tierschutzgesetzes verstoßen. Die Tiere sind, wie an den körperlichen Schäden erkennbar bzw. durch die sichtbaren Zeichen von Schmerzen (aufgezogener Rücken) massiv in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert. Die Betreuung, Ernährung und die Haltungsbedingungen entsprechen keinesfalls den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere.
Tierschutzgesetz müssen für die Betreuung von Tieren genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, welche über die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. Herrn xxx wird vom Amtstierarzt jedwede fachliche Fähigkeit zur Haltung von Rindern abgesprochen. Die 112 Rinder waren nicht ausreichend betreut und der Unkenntnis, der fachlichen Unfähigkeit und des Unwillens des Tierbesitzers ausgeliefert.
Paragraph 14, Tierschutzgesetz müssen für die Betreuung von Tieren genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, welche über die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. Herrn xxx wird vom Amtstierarzt jedwede fachliche Fähigkeit zur Haltung von Rindern abgesprochen. Die 112 Rinder waren nicht ausreichend betreut und der Unkenntnis, der fachlichen Unfähigkeit und des Unwillens des Tierbesitzers ausgeliefert.
1 müssen Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Beschäftigungsbedürfnis muss durch das Fressen ebenso befriedigt werden können. Den Tieren von Herrn xxx wurde unregelmäßig und keineswegs in ausreichender Menge Futter vorgelegt. Das Beschäftigungsbedürfnis durch das Fressen konnte nicht gestillt werden.
Zi. 3 müssen die Tiere entsprechend dem Bedarf Zugang zu ausreichender Menge von Wasser haben. Zum Kontrollzeitpunkt war dies zumindest für die Kühe nicht gegeben.
Zi. 4 und 5 müssen das Futter und Wasser unter hygienisch einwandfreien Bedingungen angeboten werden. Wie auf vielen Bildern ersichtlich befindet sich auf sämtlichen Fressplätzen nur Dung.
Paragraph 17,, Zi. 1 müssen Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Beschäftigungsbedürfnis muss durch das Fressen ebenso befriedigt werden können. Den Tieren von Herrn xxx wurde unregelmäßig und keineswegs in ausreichender Menge Futter vorgelegt. Das Beschäftigungsbedürfnis durch das Fressen konnte nicht gestillt werden.
Zi. 3 müssen die Tiere entsprechend dem Bedarf Zugang zu ausreichender Menge von Wasser haben. Zum Kontrollzeitpunkt war dies zumindest für die Kühe nicht gegeben.
Zi. 4 und 5 müssen das Futter und Wasser unter hygienisch einwandfreien Bedingungen angeboten werden. Wie auf vielen Bildern ersichtlich befindet sich auf sämtlichen Fressplätzen nur Dung. • Schlussfolgerung: Der Amtstierarzt der BH xxx ist mit der schlechten Tierhaltung am Betrieb xxx schon seit 2011 beschäftigt. Es gab bereits Jahre davor massive Probleme und amtstierärztliche Erhebungen. Nach Einschreiten der Behörde in den Jahren 2011 und 2012 konnten vorübergehende Verbesserungen erzielt werden. Es wurden in den Folgejahren engmaschige amtstierärztliche Kontrollen durchgeführt. Im Jahr 2013 wurde Herr xxx sogar auf Initiative der Veterinärdirektion Kärnten überbetrieblich unterstützt und beraten. Auch dieses Projekt ist gescheitert, weil sich Herr xxx völlig unkooperativ und beratungsresistent gezeigt hat. In den Jahren 2014 bis Dezember 2015 gab es keine amtstierärztlichen Beanstandungen, wobei man hervorheben muss, dass zwischen der Erfüllung gesetzlicher Mindestkriterien und einer guten, produktiven Tierhaltung ein großer Unterschied sein kann. Im Dezember 2015 gab es dann wieder eine Tierschutzanzeige wegen schlechter Haltungsbedingungen in der Kälberbucht, technische Defekte und daraus resultierende schlechte Haltungsbedingungen gab es regelmäßig. Auf eine Reduktion der Herde wurde schon seit ca. zwei Jahren gedrängt. Bei den beiden amtstierärztlichen Kontrollen im Mai 2017 waren die Verhältnisse wieder sehr schlecht, daraus resultiert auch das Gutachten xxx) inklusive einer Anzeige wegen Tierquälerei. Eine mögliche Tierabnahme wurde im Mängelbehebungsauftrag der Tierschutzbehörde der BH xxx im Juni bereits angedroht. Bei der amtlichen Nachkontrolle von Behörde, Amtstierarzt und Veterinärdirektion Land Kärnten am 8.06.2017 waren aber die vakanten Mängel behoben und bis auf ca. 30 Kalbinnen waren alle Tiere während der Sommermonate bis in den November auf der Weide, so dass ein massives behördliches Einschreiten weder möglich, noch zielführend gewesen wäre. Aufgrund der Futtersituation, der großen Tieranzahl und der dramatischen wirtschaftlichen Situation am Betrieb xxx stellte der Amtstierarzt aber bereits nach erfolgter, unter Polizeischutz durchgeführter Kontrolle am 23.10.2017 fest, dass es am Betrieb zu einem Kollaps kommen muss, weil die vorhandenen Futterreserven maximal bis Weihnachten ausreichen. Nach erfolgter Anzeige und amtstierärztlicher Befundaufnahme am 7.12.2017 war daher ein massives behördliches Einschreiten unausweichlich, um weitere Schmerzen, Leiden und Schäden an den Tieren am Betrieb xxx zu verhindern. Nachdem eine, in der Einleitung beschriebene freiwillige Herdenreduktion von Herrn xxx in Anwesenheit von Beamten der PI-xxx strikt abgelehnt wurde, war eine hundertprozentige Tierabnahme alternativlos. Es wird noch einmal erwähnt, dass Herr xxx aus Sicht des Amtstierarztes psychisch massiv belastet ist, und er über Jahre hinweg nicht in der Lage war, seine Tierhaltung auf Vordermann zu bringen. Dies zeigt sich in einer Antriebslosigkeit und Realitätsverweigerung, in Form von Aggressionen gegenüber Amtspersonen oder gegenüber der eigenen Mutter und in Form eines Tier-Messie-Syndroms. Herr xxx kann sich von keinen Tieren trennen und schiebt immer irgendwelche Gründe vor, um ja nichts verkaufen zu müssen. Wie es scheint kann er sich nicht einmal von toten Tieren trennen, die er daher in der Garage versteckt. Einen ähnlichen Vorfall gab es bereits im August dieses Jahres. Hier wurde eine verendete Kuh erst auf Druck der Behörde, nach erfolgter Verwesung und Skelettierung an die xxx abgeliefert. Herr xxx hat es auch über Jahre nicht geschafft, vorhandene Baumängel im Stall, welche zu Leiden an den Tieren führten, grundsätzlich und dauerhaft zu beheben. Amtstierarzt, Behörde und Veterinärdirektion beschlossen daher sofort nach Abnahme der Tiere am 7.12.2017 durch behördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. § 37, Abs. 1, TschG, dass eine mögliche Tierrückgabe an Herrn xxx ausgeschlossen wird, und über ihn ein dauerhaftes Tierhalteverbot zu verhängen sei. Wegen Erwartbarkeit einer Fortsetzung der gesetzten strafbaren Handlungen, sind die Tiere aus Sicht des Amtstierarztes
G für verfallen zu erklären. Amtstierarzt, Behörde und Veterinärdirektion beschlossen daher sofort nach Abnahme der Tiere am 7.12.2017 durch behördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Paragraph 37,, Absatz eins,, TschG, dass eine mögliche Tierrückgabe an Herrn xxx ausgeschlossen wird, und über ihn ein dauerhaftes Tierhalteverbot zu verhängen sei. Wegen Erwartbarkeit einer Fortsetzung der gesetzten strafbaren Handlungen, sind die Tiere aus Sicht des Amtstierarztes
Paragraph 40, TschG für verfallen zu erklären. Aus diesem Grund, sowie mangels längerfristiger, entsprechender Kapazitäten, aufgrund der hohen laufenden Kosten von Betreuung und Unterbringung und aus wirtschaftlichen Überlegungen (fünfjährige Kalbinnen, nicht trächtige Kühe mit schlechtem Fundament), wurde der gesamt Tierbestand nach amtstierärztlicher Untersuchung in Gruppen separiert und von der xxx, welche mit der bestmöglichen Vermarktung zu den aktuellen Preisen vom Amtstierarzt nach Rücksprache mit Behörde und Veterinärdirektion beauftragt wurde, in den Folgetagen vom 11. bis 14.12.2017 entsprechend vermarktet. Der erzielte Erlös sollte vorerst auf ein eigens, vom Land Kärnten eingerichtetes Konto kommen, von dem auch die im Rahmen der Tierabnahme und Unterbringung angefallenen Kosten zu tilgen sind. Es wird ersucht ein Verwaltungsstrafverfahren mit maximalem Strafausmaß nach dem Tierschutzgesetz gem. § 38, Abs. 1, Zi. 1 in Verbindung mit § 5, Abs. 2, Zi. 13, bzw. § 13, Zi. 1,2 und 3, sowie § 14 und § 17, Zi. 1,3,4, 5 einzuleiten. Weiters wird ersucht die Tiere
für verfallen zu erklären und gegen Herrn xxx die Verhängung eines dauerhaften Tierhalteverbotes zu erwirken. Es wird ersucht ein Verwaltungsstrafverfahren mit maximalem Strafausmaß nach dem Tierschutzgesetz gem. Paragraph 38,, Absatz eins,, Zi. 1 in Verbindung mit Paragraph 5,, Absatz 2,, Zi. 13, bzw. Paragraph 13,, Zi. 1,2 und 3, sowie Paragraph 14 und Paragraph 17,, Zi. 1,3,4, 5 einzuleiten. Weiters wird ersucht die Tiere
Paragraph 40, für verfallen zu erklären und gegen Herrn xxx die Verhängung eines dauerhaften Tierhalteverbotes zu erwirken. Der Amtstierarzt möchte außerdem auf die unzähligen fachlichen Stellungnahmen zum Fall xxx verweisen. Anhang: Stellungnahmen
Auflistung im Vorbericht Bilder vom 7.12.2017 und von Herrn xxx vom 16.11.2017 Protokoll xxx Ohrenmarkenliste mit Geburtsdatum und Gewicht“ Gegen den hg. angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
Es wurden die Anträge auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, auf Entscheidung in der Sache selbst und Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie Einstellung der Verwaltungssache, in eventu auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zur Verfahrensergänzung. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde weise wesentliche Verfahrensverstöße, eine unrichtige Beweiswürdigung sowie materielle Rechtswidrigkeit auf. Es könne nicht von einer „Alternativlosigkeit“ des Verfalles des gesamten Viehbestandes des Beschwerdeführers gesprochen werden; es sei dem Beschwerdeführer am 7.12.2017 zuerst eine Teilreduktion seines Viehbestandes vorgeschlagen worden, was dieser jedoch letztlich abgelehnt habe, da die Verwertung nicht über den Viehhändler des Beschwerdeführers hätte erfolgen sollen. Futtermaterial habe es in ausreichendem Ausmaß gegeben, zum Tatzeitpunkt seien noch insgesamt 27 Ballen Silagefutter am Hof vorrätig gewesen und habe der Beschwerdeführer bereits eine neue Bestellung in Auftrag gegeben. Für Sommer 2018 sei eine Umstellung des Betriebes auf Mutterkuhhaltung und Mastbetrieb vorgesehen gewesen; in Hinblick darauf hätte auch der Stall umgebaut und generalsaniert werden sollen, wobei in Ansehung dieser geplanten Baumaßnahmen auch die Kühe bzw. Kalbinnen nicht gedeckt worden seien. Konstruktionsbedingt durch den Laufstall sei es derzeit nur möglich, das Vieh über den Futtertisch ins Freie zu lassen, wodurch es zwangsläufig täglich Verschmutzungen in diesem Bereich gebe. Die entsprechende Reinigung sei vom Beschwerdeführer allerdings auch täglich durchgeführt worden. Zum Tatzeitpunkt am 07.12.2017 wäre die Reinigung des Futtertisches und Einfütterung der Tiere angestanden, hätte nicht überraschenderweise das behördliche Einschreiten stattgefunden. Es habe richtigerweise keinerlei Veranlassung bestanden, den Viehbestand für verfallen zu erklären und ein Tierhalteverbot von Rindern auf Dauer auszusprechen. Nur so könne auch nachvollziehbar erklärt werden, dass seitens der Behörde anfänglich lediglich der Vorschlag gemacht worden sei, nur einen Teil des Viehbestandes zu verkaufen, zumal hinsichtlich des verbleibenden Bestandes offenbar keinerlei grundlegende Bedenken mehr vorgelegen seien, um allfällige vorhandene Mängel zu beheben und in den Griff zu bekommen. Das ausgesprochene Verbot der Rinderhaltung sei jedenfalls grob unverhältnismäßig. Es handle sich um einen Eingriff in die verfassungsmäßig geschützten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums bzw. Erwerbsausübungsfreiheit. Das Vorgehen der belangten Behörde sei unverhältnismäßig, willkürlich und unsachlich, wodurch es gegen das Gleichheitsverbot
Es wurden die Anträge auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, auf Entscheidung in der Sache selbst und Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie Einstellung der Verwaltungssache, in eventu auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zur Verfahrensergänzung. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und beantragt die Abweisung der Beschwerde. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am
G abgenommen und
G für verfallen erklärt, da zu erwarten war, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.Nach erfolgter Anzeige am 07.12.2017 und amtstierärztlicher Befundaufnahme vom selben Tag war ein sofortiges behördliches Einschreiten unausweichlich, um weitere Schmerzen, Leiden und Schäden an den Rindern am Betrieb des Beschwerdeführers zu verhindern. Der Behördenvertreter hat daher die 112 Stück Rinder mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Tierhalter
Paragraph 37, Absatz eins, TSchG abgenommen und
Paragraph 40, Absatz eins, TSchG für verfallen erklärt, da zu erwarten war, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Straferkenntnis vom 03.05.2012, Zahl: xxx,
G iVm § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG wegen Tierquälerei bestraft. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Straferkenntnis vom 03.05.2012, Zahl: xxx,
Paragraph 5, Absatz eins und 2 TSchG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG wegen Tierquälerei bestraft. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Ein zweites Mal wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 03.05.2012, Zahl: xxx,
Vm § 38 Abs. 1 TSchG ebenfalls wegen Tierquälerei bestraft. Auch dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Ein zweites Mal wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 03.05.2012, Zahl: xxx,
Paragraph 5, Absatz eins und 2 Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, TSchG ebenfalls wegen Tierquälerei bestraft. Auch dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Ein drittes Mal wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24.10.2017, Zahl: xxx, rechtskräftig durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2018, KLVwG-2216-2218/8/2017,
Vm § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG wegen Tierquälerei bestraft. Ein drittes Mal wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24.10.2017, Zahl: xxx, rechtskräftig durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2018, KLVwG-2216-2218/8/2017,
Paragraph 5, Absatz eins und 2 Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG wegen Tierquälerei bestraft. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es weitere Verwaltungsstrafen nach dem Tierschutzgesetz, die in Rechtskraft erwachsen sind, in den letzten Jahren gegeben hat (bspw. Erkenntnis vom 26.08.2016, Zahl: KLVwG-823/4/2016, des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, mit dem eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25.03.2016, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung
G iVm der
Paragraph 13, Absatz 2, TSchG in Verbindung mit der
G (Sofortiger Zwang) sind die Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen die §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden und die Tiere dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
G sind Tiere für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
Paragraph 37, Absatz eins und 2 TSchG (Sofortiger Zwang) sind die Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen die Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden und die Tiere dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
Paragraph 40, Absatz eins, TSchG sind Tiere für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Die
G am 07.12.2017 vollzogene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – dem Tierhalter (Beschwerdeführer) 112 Stück Rinder zu entziehen – wurde nicht innerhalb der 6-wöchigen Rechtsmittelfrist angefochten. Es liegt somit Rechtskraft vor. Der hg. angefochtene Bescheid erklärt die 112 Stück entzogenen Rinder
G als verfallen.Die
Paragraph 37, Absatz eins, TSchG am 07.12.2017 vollzogene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – dem Tierhalter (Beschwerdeführer) 112 Stück Rinder zu entziehen – wurde nicht innerhalb der 6-wöchigen Rechtsmittelfrist angefochten. Es liegt somit Rechtskraft vor. Der hg. angefochtene Bescheid erklärt die 112 Stück entzogenen Rinder
Paragraph 40, Absatz eins, TSchG als verfallen.
G unterliegen Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall iSd § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid aufgrund der Kontrolle vom 07.12.2017, der jahrelangen Vorgeschichte mit zahlreichen Kontrollen und Mängelbehebungsaufträgen und der sich nicht verbessernden Situation sowie des Befundes und Gutachtens des Amtstierarztes vom 07.12.2017 nachvollziehbar unter Hinweis auf die Gesetzeslage festgestellt, dass die gegenständlichen Tiere aufgrund einer Prognoseentscheidung und der bereits jahrelangen Missstände betreffend den Beschwerdeführer weiterhin Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst
G erleiden würden, wenn sie nicht unverzüglich abgenommen werden.
Paragraph 40, Absatz eins, TSchG unterliegen Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall iSd Paragraph 17, VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid aufgrund der Kontrolle vom 07.12.2017, der jahrelangen Vorgeschichte mit zahlreichen Kontrollen und Mängelbehebungsaufträgen und der sich nicht verbessernden Situation sowie des Befundes und Gutachtens des Amtstierarztes vom 07.12.2017 nachvollziehbar unter Hinweis auf die Gesetzeslage festgestellt, dass die gegenständlichen Tiere aufgrund einer Prognoseentscheidung und der bereits jahrelangen Missstände betreffend den Beschwerdeführer weiterhin Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, TSchG erleiden würden, wenn sie nicht unverzüglich abgenommen werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Abnahme der 112 Stück Rinder
G mittels unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war unumgänglich. Es stand außer Frage, dass der Beschwerdeführer das strafbare Verhalten (Vernachlässigung der Tiere in der Betreuung und Fütterung in einer § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG widersprechenden Art und Weise) fortsetzen bzw. wiederholen würde, wenn man ihm die Rinder nicht abnimmt und für verfallen erklärt. Somit hatte die belangte Behörde aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
G die 112 Stück Rinder, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, da zu erwarten war, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten fortsetzen und wiederholen wird. Die gesetzlich vorgeschriebene Abnahme der 112 Stück Rinder
Paragraph 37, Absatz eins, TSchG mittels unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war unumgänglich. Es stand außer Frage, dass der Beschwerdeführer das strafbare Verhalten (Vernachlässigung der Tiere in der Betreuung und Fütterung in einer Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG widersprechenden Art und Weise) fortsetzen bzw. wiederholen würde, wenn man ihm die Rinder nicht abnimmt und für verfallen erklärt. Somit hatte die belangte Behörde aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
Paragraph 40, Absatz eins, TSchG die 112 Stück Rinder, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, da zu erwarten war, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten fortsetzen und wiederholen wird. 2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung als Beschuldigter einvernommen; weiters wurde der amtshandelnde Amtstierarzt xxx in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen. Anwesend waren weiters der Vertreter der belangten Behörde, der ebenfalls zum Kontrollzeitpunkt am 7.12.2017 vor Ort beim Betrieb des Beschwerdeführers war, und die Tierschutzombudsfrau als mitbeteiligte Partei. Als Zeuge wurde weiters der Veterinärdirektor des Landes Kärnten einvernommen. Seit vielen Jahren, nachweislich im Verwaltungsakt seit 2011 (auch bei den vorigen Amtstierärzten hat es schon Beanstandungen gegeben) sind Kontrollen, Beanstandungen, Mängelbehebungsaufträge, Lichtbilder, Gutachten, Aktenvermerke, zahlreiche rechtskräftige Straferkenntnisse enthalten und dokumentiert. Es liegen drei rechtskräftige Straferkenntnisse
G (Verbot der Tierquälerei) vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – er hatte mehrere Jahre Zeit, um den behördlichen sowie den gesetzlichen Anforderungen nach dem Tierschutzgesetz nachzukommen und die Tiere ordnungsgemäß zu füttern, den Boden in ordnungsgemäßen, reinen Zustand zu halten, die baulichen Mängel zu beheben etc. – in Zukunft nach dem TSchG und den gesetzlichen Anforderungen wie der 1. Tierhalteverordnung seine Rinder wird halten können. Es liegen drei rechtskräftige Straferkenntnisse
Paragraph 5, TSchG (Verbot der Tierquälerei) vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – er hatte mehrere Jahre Zeit, um den behördlichen sowie den gesetzlichen Anforderungen nach dem Tierschutzgesetz nachzukommen und die Tiere ordnungsgemäß zu füttern, den Boden in ordnungsgemäßen, reinen Zustand zu halten, die baulichen Mängel zu beheben etc. – in Zukunft nach dem TSchG und den gesetzlichen Anforderungen wie der 1. Tierhalteverordnung seine Rinder wird halten können. Es wurden sowohl vom Amtstierarzt, der seit vielen Jahren mit dem Betrieb des Beschwerdeführers intensiv betraut war, als auch vom Veterinärdirektor des Landes Kärnten, der die Situation vor Ort ebenfalls kennt, als auch vom Behördenvertreter eine negative Zukunftsprognose abgegeben; eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG durch den Beschwerdeführer könnte in Zukunft aller Voraussicht nach nicht verhindert werden, wenn der Beschwerdeführer weiterhin Rinder hält, weshalb das Landesverwaltungsgericht nach knapp vierstündiger Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 11.09.2018 den angefochtenen Bescheid der Verfallserklärung nur bestätigen kann. Es wurden sowohl vom Amtstierarzt, der seit vielen Jahren mit dem Betrieb des Beschwerdeführers intensiv betraut war, als auch vom Veterinärdirektor des Landes Kärnten, der die Situation vor Ort ebenfalls kennt, als auch vom Behördenvertreter eine negative Zukunftsprognose abgegeben; eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 TSchG durch den Beschwerdeführer könnte in Zukunft aller Voraussicht nach nicht verhindert werden, wenn der Beschwerdeführer weiterhin Rinder hält, weshalb das Landesverwaltungsgericht nach knapp vierstündiger Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 11.09.2018 den angefochtenen Bescheid der Verfallserklärung nur bestätigen kann. Aufgrund der Tatsache, dass Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall iSd § 17 VStG, unterliegen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verfall
G jedenfalls erfüllt. Die Behörde hat in der mündlichen Verhandlung (sowie im angefochtenen Bescheid) nachvollziehbar unter Verweis auf die lückenlose Dokumentation seit dem Jahr 2011 dargelegt, dass zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Dies hat nicht nur der Amtstierarzt, der seit Jahren mit Kontrollen am Betrieb des Beschwerdeführers betraut ist, sondern auch der Veterinärdirektor des Landes Kärnten, der ebenfalls die Situation vor Ort kennt und des Öfteren vor war, bestätigt. Auch die Tierschutzombudsfrau als mitbeteiligte Partei hat aus ihrer fachlichen Sicht unter Verweis auf die jahrelange Dokumentation im Verwaltungsakt eine negative Zukunftsprognose erstellt. Das erkennende Gericht kann sich aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und vor allem der nachvollziehbaren Aussagen des Amtstierarztes, der Tierschutzombudsfrau und des Veterinärdirektors sowie insbesondere auch der zahlreichen Lichtbilder im Verwaltungsakt, die furchtbare Zustände im Stall des Beschwerdeführers zeigen, dieser Beurteilung nur anschließen und den Bescheid der belangten Behörde bestätigen. Es sind somit jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfallserklärung
G erfüllt.Aufgrund der Tatsache, dass Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall iSd Paragraph 17, VStG, unterliegen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verfall
Paragraph 40, Absatz eins, TSchG jedenfalls erfüllt. Die Behörde hat in der mündlichen Verhandlung (sowie im angefochtenen Bescheid) nachvollziehbar unter Verweis auf die lückenlose Dokumentation seit dem Jahr 2011 dargelegt, dass zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Dies hat nicht nur der Amtstierarzt, der seit Jahren mit Kontrollen am Betrieb des Beschwerdeführers betraut ist, sondern auch der Veterinärdirektor des Landes Kärnten, der ebenfalls die Situation vor Ort kennt und des Öfteren vor war, bestätigt. Auch die Tierschutzombudsfrau als mitbeteiligte Partei hat aus ihrer fachlichen Sicht unter Verweis auf die jahrelange Dokumentation im Verwaltungsakt eine negative Zukunftsprognose erstellt. Das erkennende Gericht kann sich aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und vor allem der nachvollziehbaren Aussagen des Amtstierarztes, der Tierschutzombudsfrau und des Veterinärdirektors sowie insbesondere auch der zahlreichen Lichtbilder im Verwaltungsakt, die furchtbare Zustände im Stall des Beschwerdeführers zeigen, dieser Beurteilung nur anschließen und den Bescheid der belangten Behörde bestätigen. Es sind somit jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfallserklärung
Paragraph 40, Absatz eins, TSchG erfüllt. Das Vorbringen des Rechtsvertreters, dass dem Beschwerdeführer am 7.12.2017 zuerst vom Amtstierarzt eine freiwillige Herdenreduktion des Großteils der Herde angeboten worden sei und erst, als dieser eine Solche letztlich abgelehnt habe, der gesamte Viehbestand abgenommen wurde und die Behörde im Bescheid ausgeführt habe, dass „eine 100%-ige Tierabnahme alternativlos“ gewesen sei, ist zu entgegnen, dass bei der Amtshandlung am 7.12.2017 durch den Behördenvertreter die Abnahme des gesamten Rinderbestandes aufgrund der vorherrschenden Zustände und der fachlichen Beurteilung durch den Amtstierarzt – um weitere Schmerzen, Leiden und Schäden an den Rindern am Betrieb des Beschwerdeführers zu verhindern – angeordnet wurde. Erst nach Verlassen des Hofes durch den Behördenvertreter ist der Beschwerdeführer aus dem Haus gekommen und hat sich in Folge mit dem Amtstierarzt unter vier Augen unterhalten. Eine vom Amtstierarzt hierbei vorgeschlagene Reduktion des Großteils der Rinder in Zusammenhalt mit sehr engmaschigen – täglichen – Kontrollen des Amtstierarztes am Betrieb des Beschwerdeführers wurde von diesem letztlich abgelehnt. Somit ist das Vorbringen des Rechtsvertreters unrichtig, dass zuerst eine Reduktion der Herde angeboten worden sei. Aufgrund der vorherrschenden katastrophalen Zustände am Betrieb des Beschwerdeführers war ein sofortiges behördliches Einschreiten und die Abnahme aller Rinder erforderlich, was der zuständige Vertreter der belangten Behörde vor Ort auch – vor dem Gespräch des Amtstierarztes mit dem Beschwerdeführer – angeordnet hat. Das in Folge stattgefundene informelle Gespräch hat keine normative Wirkung, da bereits zuvor die behördliche Entscheidung getroffen wurde. Das Landesverwaltungsgericht geht gar nicht (mehr) auf die beiden – nach Aussage des Beschwerdeführers offenbar zwei Tage vor der Kontrolle am 07.12.2017 zu Tode gekommenen – Rinder ein, wobei die Art ihres Todes nicht geklärt werden konnte. Laut Aussage des Beschwerdeführers hätten diese sich durch eine umstürzende Mauer erschreckt und seien in das Fressgitter hineingelaufen und hätten sich aus Eigenem stranguliert. Diese Art des Zu-Tode-Kommens scheint dem Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, jedoch ist dies für den vorliegenden Fall auch nicht erheblich. Es besteht jedenfalls eine unverzügliche Meldepflicht des Beschwerdeführers von toten Tieren an die Gemeinde. Die Tiere wurden laut Aussage des Amtstierarztes „versteckt“ in der Garage des Beschwerdeführers aufgefunden. Dieser Umstand ist nur ein Detail am Rande von der im Stall herrschenden Situation. Besonders schockierend ist eines der vielen Lichtbilder, das den Futterplatz mit einem nassen Gemisch aus Dreck und Kot zeigt, es findet sich überhaupt kein Futter am Futterplatz, die Tiere stehen laut Aussage des Amtstierarztes apathisch herum – dieser hat bei dauerhaftem Futtermangel eine Art „Abfinden“ der Tiere mit dieser Hungersituation und eben kein Brüllen attestiert – und ist ein „Gang“ leergeleckt worden von den Tieren, soweit die Hälse der Tiere kamen – die Tiere haben jedoch kein Futter, sondern das Kot- und Dreckgemisch geleckt in der verzweifelten Suche nach etwas Fressbarem. Die Verzweiflung, das Leiden und die Schmerzen der Tiere müssen hier nicht weiter ausgeführt werden und verstehen sich von selbst. Auch die Tierschutzombudsfrau hat dies in der mündlichen Verhandlung aus ihrer fachlichen Sicht festgestellt, bestätigt durch den Amtstierarzt, bestätigt ebenfalls aus fachlicher Sicht durch den Veterinärdirektor des Landes Kärnten. Es kann somit mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zukünftig in der Lage wäre, sich ordnungsgemäß um seine Rinder zu kümmern, zumal er auch die Jahre zuvor nicht in der Lage dazu war. Die von der Behörde abgegebene negative Zukunftsprognose kann somit nur bestätigt werden. Der Sachverhalt ist aufgrund des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beweisverfahrens hinreichend geklärt und steht im Ergebnis fest, dass die von der Behörde ausgesprochene Verfallserklärung – nach der bereits rechtskräftig gewordenen Maßnahme der Entziehung der 112 Stück Rinder mit unmittelbarerer Befehls- und Zwangsgewalt –
G zu Recht ergangen ist. Der Sachverhalt ist aufgrund des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beweisverfahrens hinreichend geklärt und steht im Ergebnis fest, dass die von der Behörde ausgesprochene Verfallserklärung – nach der bereits rechtskräftig gewordenen Maßnahme der Entziehung der 112 Stück Rinder mit unmittelbarerer Befehls- und Zwangsgewalt –
Paragraph 40, Absatz eins, TSchG zu Recht ergangen ist. Es sind somit die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellten Beweisanträge auf Einvernahme von xxx, xxx und xxx sowie xxx und xxx abzuweisen, zumal der Sachverhalt völlig geklärt ist und die drei erstgenannten Zeugen nicht den Zustand am 07.12.2017 bezeugen können; sie hätten zum Beweis von anderen Besuchen vor Ort beim Betrieb des Beschwerdeführers im Stall herangezogen werden sollen, dass dieser sich in „durchaus akzeptablen Zustand“ befunden habe. Aber auch die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers, Frau xxx, erübrigt sich bei dieser völlig klaren Sachlage. Aufgrund der eindeutigen Beweise, insbesondere der zahlreichen Lichtbilder vom Kontrollzeitpunkt (und auch zuvor), im Zusammenhalt mit den detaillierten fachlichen Ausführungen des Amtstierarztes und der Tierschutzombudsfrau, sowie des Veterinärdirektors, ist der von der Behörde erlassene Bescheid rechtmäßig ergangen. Die Ausführungen des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass es sich nicht um Schlachtvieh, sondern um Milchkühe gehandelt habe, die eine durchschnittlich geringere Kilogramm-Anzahl aufweisen würden als Schlachtvieh, ist zu entgegnen, dass der Großteil der Tiere körperlich unterentwickelt war. Dies wurde bereits in der Vergangenheit in den Kontrollberichten des Amtstierarztes festgehalten und bestätigte sich dies im Wiegeergebnis nach Abnahme in der xxxhalle. Es wird auf die weit unterdurchschnittliche Kilogramm-Anzahl der Rinder laut Wiegeprotokoll verwiesen (die ranghöheren Rinder waren naturgemäß nicht unterdurchschnittlich, da sie sich mehr auf den offenen Futtertisch „bedienen“ konnten, da sie nicht, wie normalerweise vorgesehen, in Futtervorrichtungen eingespannt waren, wo jedes Tier ausreichend zu fressen bekommt, unabhängig von seinem Rang und Alter). Die Milchlieferungen an die xxx – der Amtstierarzt hat die Liefermengen erhalten – sind erschreckend niedrig. Die Jahresmenge an Milch von etwa 25.000 kg für diese Anzahl an Rindern beträgt rund ein Zehntel der ansonsten für einen vergleichbaren Betrieb zu liefernden Menge an Milch – eine durchschnittliche Milchkuh liefert im Jahr circa 6.000 kg Milch, bei 40 Kühen müsste das somit eine jährliche Menge von circa 240.000 kg Milch (!) ergeben. Bei ordnungsgemäßen Milchbetrieben ist immer Futter in der Futtervorlage vorhanden, sodass die Kühe 24 Stunden fressen können, wenn sie dies möchten. Zu den auf den Lichtbildern ersichtlichen gekrümmten Rücken (aufgezogener Rücken bei einigen Rindern) gab der Amtstierarzt an, dass dies aus fachlicher Sicht vom Unwohlsein resultiert. Die Tiere leiden hierbei jedenfalls. Hinzu kommt, dass sie keine trockene Liegefläche hatten. Der Amtstierarzt hat über die Jahre hinweg eine mäßige bis sehr schlechte Tierhaltung ausführlich dargelegt (siehe zahlreiche Stellungnahmen, Lichtbilder, Kontrollberichte, Aktenvermerke im Verwaltungsakt). Zudem hat es immer wieder grobe Probleme gegeben. Dies zeigen auch die zahlreichen Straferkenntnisse, darunter drei rechtskräftige Straferkenntnisse wegen § 5 TSchG (Verbot der Tierquälerei).Der Amtstierarzt hat über die Jahre hinweg eine mäßige bis sehr schlechte Tierhaltung ausführlich dargelegt (siehe zahlreiche Stellungnahmen, Lichtbilder, Kontrollberichte, Aktenvermerke im Verwaltungsakt). Zudem hat es immer wieder grobe Probleme gegeben. Dies zeigen auch die zahlreichen Straferkenntnisse, darunter drei rechtskräftige Straferkenntnisse wegen Paragraph 5, TSchG (Verbot der Tierquälerei). Am Futtertisch der Tiere sollte niemals Kot und Schmutz aus hygienischen Gründen sein, was im Stall des Beschwerdeführers aber der Fall war. Allein der Umstand, dass die Tiere keine saubere Liegefläche zur Verfügung hatten, verursachte bei den Rindern Unwohlsein hin bis zu Schmerzen, Leiden und Schäden (vgl. die Aussage des Amtstierarztes im Verhandlungsprotokoll). Am Futtertisch der Tiere sollte niemals Kot und Schmutz aus hygienischen Gründen sein, was im Stall des Beschwerdeführers aber der Fall war. Allein der Umstand, dass die Tiere keine saubere Liegefläche zur Verfügung hatten, verursachte bei den Rindern Unwohlsein hin bis zu Schmerzen, Leiden und Schäden vergleiche die Aussage des Amtstierarztes im Verhandlungsprotokoll). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer – aufgrund des Anrufes der Mutter des Beschwerdeführers vom Kontrolltag, dass dieser sich das Leben nehmen werde – in die xxx Abteilung des Klinikums xxx eingeliefert wurde, ist für die vorliegende Beurteilung des Falles nicht von Belang. Bei der Kontrolle am 7.12.2017 um circa 09.00 Uhr beginnend war der Beschwerdeführer jedoch (noch) am Betrieb anwesend. Die Tatsache, dass die Tiere nicht krank gewesen sind – Vorbringen des Rechtsvertreters – sind für vorliegenden Fall und die Beurteilung, ob die Behörde zu Recht den Verfall ausgesprochen hat, nicht von Belang. Auch der Veterinärdirektor hat aus seiner fachlichen Sicht bestätigt, dass unter Verweis auf die zum Kontrollzeitpunkt gemachten Lichtbilder – er war nicht persönlich als Zeuge bei der Kontrolle anwesend – und die damals vorherrschenden Zustände ein sofortiges Handeln der Behörde erforderlich war, um die Bedingungen im TSchG iVm der 1. Tierhalteverordnung zu erfüllen und weiteres Leiden, Schmerzen und Schäden von den Rindern abzuhalten. Auch aus seiner fachlichen Sicht war keine positive Zukunftsprognose gegeben, weil solche Zustände schon öfter am Betrieb des Beschwerdeführers vorgeherrscht haben. Die Entwicklung war gleichbleibend bis bergab, sodass nicht zu erwarten war, dass das strafbare Verhalten nicht fortgesetzt oder nicht wiederholt wird. Der Veterinärdirektor hat die Situation vor Ort gekannt, weil er öfters dort gewesen ist. Auch der Veterinärdirektor hat aus seiner fachlichen Sicht bestätigt, dass unter Verweis auf die zum Kontrollzeitpunkt gemachten Lichtbilder – er war nicht persönlich als Zeuge bei der Kontrolle anwesend – und die damals vorherrschenden Zustände ein sofortiges Handeln der Behörde erforderlich war, um die Bedingungen im TSchG in Verbindung mit der 1. Tierhalteverordnung zu erfüllen und weiteres Leiden, Schmerzen und Schäden von den Rindern abzuhalten. Auch aus seiner fachlichen Sicht war keine positive Zukunftsprognose gegeben, weil solche Zustände schon öfter am Betrieb des Beschwerdeführers vorgeherrscht haben. Die Entwicklung war gleichbleibend bis bergab, sodass nicht zu erwarten war, dass das strafbare Verhalten nicht fortgesetzt oder nicht wiederholt wird. Der Veterinärdirektor hat die Situation vor Ort gekannt, weil er öfters dort gewesen ist. Der Sachverhalt ist aufgrund des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beweisverfahrens hinreichend geklärt und steht im Ergebnis fest, dass der von der Behörde ausgesprochene Verfall der 112 Stück Rinder
G zu Recht ergangen ist. Der Sachverhalt ist aufgrund des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beweisverfahrens hinreichend geklärt und steht im Ergebnis fest, dass der von der Behörde ausgesprochene Verfall der 112 Stück Rinder
Paragraph 40, Absatz eins, TSchG zu Recht ergangen ist. IV.römisch vier. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, lauten auszugsweise: „Verbot der Tierquälerei § 5.
Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.
Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Absatz 3, Ziffer 4, genannten Zwecke.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
GVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs. 1 leg. cit. verstößt insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG).Nach Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Absatz eins, leg. cit. verstößt insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG).
G sind Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden.
Abs. 2 leg. cit. sind Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
Paragraph 37, Absatz eins, TSchG sind Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden.
Absatz 2, leg. cit. sind Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
G unterliegen Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall iSd § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
Abs. 2 leg.cit. ist ein für verfallen erklärtes Tier im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.
Paragraph 40, Absatz eins, TSchG unterliegen Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall iSd Paragraph 17, VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
Absatz 2, leg.cit. ist ein für verfallen erklärtes Tier im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden. Weiters darauf hinzuweisen ist, dass die
G für verfallen erklärt.
G sind Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall iSd § 17 VStG zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.Mit dem hg. angefochtenen Bescheid wurden die 112 Stück entzogenen Rinder
Paragraph 40, Absatz eins, TSchG für verfallen erklärt.
Paragraph 40, Absatz eins, TSchG sind Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall iSd Paragraph 17, VStG zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Genau dies war – wie sich aus dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt – jedenfalls zu erwarten; dies insbesondere unter Verweis auf die zum Kontrollzeitpunkt gemachten Lichtbilder, die die katastrophalen Zustände im Stall (nasser Boden, keine Entmistung, unhygienische Zustände am Futtertisch, gar kein Futter, apathische Tiere, abgemagerte Rinder mit aufgezogenem gekrümmten Rücken, der aus fachlicher Sicht eindeutig Zeichen von Leiden und Schmerzen ist, keine ausreichende Wasserversorgung, keine trockene Liegefläche, keine Einstreu etc.) darstellen. Es steht aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung unter Einvernahme dreier fachlicher Experten – des Amtstierarztes, der als Zeuge zum Kontrollzeitpunkt anwesend war, der Tierschutzombudsfrau und des Veterinärdirektors des Landes Kärnten, der die Zustände seit Jahren vor Ort ebenfalls kennt und gleich wie der Amtstierarzt bewertet hat – außer Frage, dass eine sofortige Abnahme der Tiere erforderlich war, um diesen weiterhin Leiden, Schäden und Schmerzen iSd § 5 TSchG zu ersparen. Daraus resultiert die Verfallserklärung
G, da zu erwarten war, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Hier wird auf Punkt III. Feststellungen und Beweiswürdigung verwiesen, wo ausführlich dokumentiert wurde, dass sowohl der Amtstierarzt, als auch die Tierschutzombudsfrau und der Veterinärdirektor – alle drei aus fachlicher Sicht – eine negative Zukunftsprognose abgeben haben. Auch das erkennende Gericht schließt sich nach der knapp vierstündigen Verhandlung und ausführlicher Einsichtnahme in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dieser Ansicht an, dass eine negative Zukunftsprognose betreffend den Beschwerdeführer abzugeben ist und die Verfallserklärung
G zu Recht von der belangten Behörde ausgesprochen wurde. Es steht aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung unter Einvernahme dreier fachlicher Experten – des Amtstierarztes, der als Zeuge zum Kontrollzeitpunkt anwesend war, der Tierschutzombudsfrau und des Veterinärdirektors des Landes Kärnten, der die Zustände seit Jahren vor Ort ebenfalls kennt und gleich wie der Amtstierarzt bewertet hat – außer Frage, dass eine sofortige Abnahme der Tiere erforderlich war, um diesen weiterhin Leiden, Schäden und Schmerzen iSd Paragraph 5, TSchG zu ersparen. Daraus resultiert die Verfallserklärung
Paragraph 40, Absatz eins, TSchG, da zu erwarten war, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Hier wird auf Punkt römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung verwiesen, wo ausführlich dokumentiert wurde, dass sowohl der Amtstierarzt, als auch die Tierschutzombudsfrau und der Veterinärdirektor – alle drei aus fachlicher Sicht – eine negative Zukunftsprognose abgeben haben. Auch das erkennende Gericht schließt sich nach der knapp vierstündigen Verhandlung und ausführlicher Einsichtnahme in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dieser Ansicht an, dass eine negative Zukunftsprognose betreffend den Beschwerdeführer abzugeben ist und die Verfallserklärung
Paragraph 40, Absatz eins, TSchG zu Recht von der belangten Behörde ausgesprochen wurde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch eine Abnahme einer Teilmenge der Tiere eine Möglichkeit gewesen wäre – der Amtstierarzt habe dies zum Kontrollzeitpunkt dem Beschwerdeführer selbst angeboten, im Zusammenhang mit einer sofortigen Entmistung des Stalls und Fütterung der Tiere – ist Folgendes auszuführen: Vom Amtstierarzt wurden aus fachlicher Sicht zum Kontrollzeitpunkt festgestellt, dass alle Tiere Schmerzen, Schäden und Leiden iSd § 5 TSchG erleiden müssen; insofern war eine sofortige Abnahme aller Tiere erforderlich und hat dies der Vertreter der belangten Behörde auch aufgrund des Vorliegens von Gefahr in Verzug vor Ort angeordnet. Die Verfallserklärung ist eine gesetzliche Folge dieser Abnahme, weil zu erwarten war, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Dies kann das erkennende Gericht bereits aufgrund der lückenlosen Dokumentation seit dem Jahr 2011 feststellen, als immer wieder verheerende Zustände im Stall geherrscht haben, teils auch durch Straferkenntnisse rechtskräftig festgestellt (dreimal rechtskräftige Bestrafung wegen des Verbotes der Tierquälerei, weitere Strafen nach dem Tierschutzgesetz iVm der
G ist das Wohlbefinden der Tiere das Schutzziel dieses Gesetzes und hat der Beschwerdeführer gröblich über Jahre dagegen verstoßen. Die Abnahme der Tiere war unverzüglich nötig, um eine Situation zu beenden, in der den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden. Sie war verhältnismäßig und hätte jede andere getroffene Maßnahme das Leiden der Tiere verlängert.
Paragraph eins, TSchG ist das Wohlbefinden der Tiere das Schutzziel dieses Gesetzes und hat der Beschwerdeführer gröblich über Jahre dagegen verstoßen. Die Abnahme der Tiere war unverzüglich nötig, um eine Situation zu beenden, in der den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden. Sie war verhältnismäßig und hätte jede andere getroffene Maßnahme das Leiden der Tiere verlängert. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 21.12.2017, Zahl: xxx (xxx), zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Verfallserklärung der 112 Stück entzogenen Rindern vorliegen. Zu dem vom Rechtsvertreter vorgebrachten Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit: Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durch einen Bescheid verletzt, wenn dieser einem Staatsbürger den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat (zB VfSlg 10.413/1985, 14.470/1997, 15.449/1999, 17.980/2006). Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durch einen Bescheid verletzt, wenn dieser einem Staatsbürger den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat (zB VfSlg 10.413 aus 1985,, 14.470 aus 1997,, 15.449 aus 1999,, 17.980 aus 2006,). Es sind gesetzliche Beschränkungen des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit darüber hinaus nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen, die vorgesehene beschränkende Maßnahme ein zur Verfolgung dieses öffentlichen Interesses taugliches und adäquates Mittel ist, es keine gelinderen, diesem öffentlichen Interesse dienenden Maßnahmen gibt und die Maßnahme auch sonst sachlich gerechtfertigt ist. Der Eingriff liegt jedenfalls im öffentlichen Interesse (§ 1 TschG, Tierschutz) und ist die mit Bescheid verhängte Verfallserklärung ein taugliches und auch adäquates Mittel, um das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel zu erreichen und eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG in Zukunft zu verhindern. Es gibt – wie vorhin ausführlich dargelegt – kein gelinderes Mittel, weil negative Zukunftsprognosen von drei Fachexperten (Tierärzten) im Laufe des Verfahrens abgegeben wurden und auch das Landesverwaltungsgericht sich aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruckes vom Beschwerdeführer der negativen Zukunftsprognose anschließt. Die Verfallserklärung ist jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Der Eingriff liegt jedenfalls im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, TschG, Tierschutz) und ist die mit Bescheid verhängte Verfallserklärung ein taugliches und auch adäquates Mittel, um das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel zu erreichen und eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 TSchG in Zukunft zu verhindern. Es gibt – wie vorhin ausführlich dargelegt – kein gelinderes Mittel, weil negative Zukunftsprognosen von drei Fachexperten (Tierärzten) im Laufe des Verfahrens abgegeben wurden und auch das Landesverwaltungsgericht sich aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruckes vom Beschwerdeführer der negativen Zukunftsprognose anschließt. Die Verfallserklärung ist jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Zu dem vom Rechtsvertreter vorgebrachten Eigentumseingriff: Ein Eigentumseingriff ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10356/1985, 10482/1985, 11650/1988) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid rechtsgrundlos ergangen ist oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat, ein Fall, der nur dann vorliegt, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist. Eigentumseingriffe sind nur zulässig, wenn sie durch ein Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und wenn sie sich in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung oder Rechtsanwendung im Einzelfall als nicht unverhältnismäßig erweisen. Sie müssen also im öffentlichen Interesse liegen und zur Erreichung ihres Ziels geeignet sein. Des Weiteren müssen sie zur Erreichung des Ziels erforderlich und adäquat sein. Ein Eigentumseingriff ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10356 aus 1985,, 10482 aus 1985,, 11650 aus 1988,) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid rechtsgrundlos ergangen ist oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat, ein Fall, der nur dann vorliegt, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist. Eigentumseingriffe sind nur zulässig, wenn sie durch ein Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und wenn sie sich in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung oder Rechtsanwendung im Einzelfall als nicht unverhältnismäßig erweisen. Sie müssen also im öffentlichen Interesse liegen und zur Erreichung ihres Ziels geeignet sein. Des Weiteren müssen sie zur Erreichung des Ziels erforderlich und adäquat sein. Auch dieser Eingriff ist durch das öffentliche Interesse (§ 1 TschG, Tierschutz) gerechtfertigt und erweist sich die mit Bescheid verhängte Verfallserklärung der 112 Stück entzogenen Rinder als nicht unverhältnismäßig. Die Maßnahme war zur Erreichung des Zieles geeignet und jedenfalls erforderlich sowie adäquat. Die Behörde hat die gesetzlichen Bestimmungen (§ 40 Abs. 1 TschG) denkmöglich angewendet und die Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten (Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 13 TschG) bezogen hat, dem Verfall erklärt, da zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten fortsetzten oder wiederholen wird.Auch dieser Eingriff ist durch das öffentliche Interesse (Paragraph eins, TschG, Tierschutz) gerechtfertigt und erweist sich die mit Bescheid verhängte Verfallserklärung der 112 Stück entzogenen Rinder als nicht unverhältnismäßig. Die Maßnahme war zur Erreichung des Zieles geeignet und jedenfalls erforderlich sowie adäquat. Die Behörde hat die gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 40, Absatz eins, TschG) denkmöglich angewendet und die Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten (Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TschG) bezogen hat, dem Verfall erklärt, da zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten fortsetzten oder wiederholen wird. Zu der vom Rechtsvertreter vorgebrachten Verletzung des Gleichheitsgebotes: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 8823/1980, 9186/1981, 10.072/1984, 10.413/1985) kann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn der Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa VfSlg. 8823 aus 1980,, 9186 aus 1981,, 10.072 aus 1984,, 10.413 aus 1985,) kann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn der Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.337/1985, 11.436/1987).Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.337 aus 1985,, 11.436 aus 1987,). Auch dahingehend ist der belangten Behörde kein Vorwurf zu machen; sie hat die Bestimmungen des TschG unter Einhaltung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens (Vor-Ort-Augenschein bei der Kontrolle am 7.12.2017 unter Beiziehung des Amtstierarztes zur fachlichen Beurteilung) denkmöglich angewendet. Die Behörde hat weder willkürlich noch unsachlich gehandelt. Auch bestehen gegen die gesetzlichen Bestimmungen des TschG keine Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit. Die Einlieferung des Beschwerdeführers in die xxx Abteilung des Klinikums xxx ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.703.5.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.