RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.10.2018 GeschäftszahlKLVwG-720-721/8/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als unzulässigDie Beschwerde des xxx (im Folgenden: Erst-Beschwerdeführer)
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Wesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang: Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx, Bezirk xxx, vom 19. September 1968, Zahl: xxx, wurde nach durchgeführter mündlicher, mit einem Ortsaugenschein verbundenen Verhandlung ein einstimmiger Gemeinderatsbeschluss vom 12.08.1968 mit folgendem Spruch gefasst: 1.) „Der unter der Bezeichnung xxx bekannte, seit unvordenklichen Zeiten von der Allgemeinheit benützte Weg mit dem Verlauf: xxx über die Parz.Nr. (Grundstücke) xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG. xxx bis zur Einmündung in die xxx, Parz. Nr. xxx, KG. xxx,
§ 2Abs.
1 lit. b in Verbindung mit § 57, Abs. 1, Straßengesetz, LGBl.Nr. 23/66, für öffentlich erklärt.„Der unter der Bezeichnung xxx bekannte, seit unvordenklichen Zeiten von der Allgemeinheit benützte Weg mit dem Verlauf: xxx über die Parz.Nr. (Grundstücke) xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG. xxx bis zur Einmündung in die xxx, Parz. Nr. xxx, KG. xxx,
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 57,, Absatz eins,, Straßengesetz, LGBl.Nr. 23/66, für öffentlich erklärt. 2.) Die Widmung dieses öffentlichen Weges hinsichtlich seiner gesamten Strecke lautet: “Geh- und Fahrweg (Benützung mit allen Fahrzeugen)“ (§ 2, Abs. 2 leg.cit).Die Widmung dieses öffentlichen Weges hinsichtlich seiner gesamten Strecke lautet: “Geh- und Fahrweg (Benützung mit allen Fahrzeugen)“ (Paragraph 2,, Absatz 2, leg.cit). 3.) Dieser Weg wird als Einschichtenweg kategorisiert (§ 3, Ziff. 6 u. § 62 leg.cit.).Dieser Weg wird als Einschichtenweg kategorisiert (Paragraph 3,, Ziff. 6 u. Paragraph 62, leg.cit.). 4.) Eine grundbücherliche Übertragung des Eigentums, der für diesen Weg erforderlichen Grundfläche an die Gemeinde xxx erfolgt nicht. (§§ 2 u. 57 leg.cit).“Eine grundbücherliche Übertragung des Eigentums, der für diesen Weg erforderlichen Grundfläche an die Gemeinde xxx erfolgt nicht. (Paragraphen 2, u. 57 leg.cit).“ Mit Schriftsatz des Erst-Beschwerdeführers vom 01.09.2016 hat dieser ausgeführt, dass auf einem Teilstück des xxx (vormals xxx) einer der Eigentümer vor der Zufahrt ein Verkehrsschild „Einfahrt verboten“ samt Hinweis auf einen „Privatweg“ aufgestellt habe. Um zu seinem Grundstück zu gelangen, müsse der Beschwerdeführer den xxx befahren. Folgende Anträge wurden gestellt: „Ich stelle daher ausdrücklich den ANTRAG ● die angerufene Behörde möge feststellen, dass der im Gemeindegebiet situierte xxx, welcher heute über die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx führt, entsprechend des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.9.1968, Zl xxx als öffentlich iSd § 2 K-StrG idF 1966 rechtswirksam; in eventudie angerufene Behörde möge feststellen, dass der im Gemeindegebiet situierte xxx, welcher heute über die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx führt, entsprechend des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.9.1968, Zl xxx als öffentlich iSd Paragraph 2, K-StrG in der Fassung 1966 rechtswirksam; in eventu ● die angerufene Behörde möge den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.9.1968, Zl xxx insofern berichtigen, als Spruchpunkt I des Bescheides wie folgt ergänzt wird:die angerufene Behörde möge den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.9.1968, Zl xxx insofern berichtigen, als Spruchpunkt römisch eins des Bescheides wie folgt ergänzt wird: Der unter der Bezeichnung xxx, nunmehr xxx bekannte, seit unverdenklichen Zeiten von der Allgemeinheit benützte Weg mit dem Verlauf: xxx über die Parzellennr. (Grundstücke) xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx bis zur Einmündung in die xxx, Parz.nr. xxx, KG xxx wird gem. § 2 Abs 1 lit b iVm § 57 Abs 1 K-StrG idF 1966 für öffentlich erklärt.Der unter der Bezeichnung xxx, nunmehr xxx bekannte, seit unverdenklichen Zeiten von der Allgemeinheit benützte Weg mit dem Verlauf: xxx über die Parzellennr. (Grundstücke) xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx bis zur Einmündung in die xxx, Parz.nr. xxx, KG xxx wird gem. Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, K-StrG in der Fassung 1966 für öffentlich erklärt. III.römisch drei. Ausschließlich für den Fall, dass meinen Anträgen gem. Punkt II. nicht stattgegeben wird, wird gem. § 58 Abs 1 K-StrG idgF gestellt der Ausschließlich für den Fall, dass meinen Anträgen gem. Punkt römisch zwei. nicht stattgegeben wird, wird gem. Paragraph 58, Absatz eins, K-StrG idgF gestellt der ANTRAG den unter der Bezeichnung xxx bekannten Weg mit dem Verlauf von der xxx über die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx bis zur Einmündung in die xxx, Grundstück Nr. xxx KG xxx, wird gem. § 2 K-StrG idgF für öffentlich erklärt.“den unter der Bezeichnung xxx bekannten Weg mit dem Verlauf von der xxx über die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx bis zur Einmündung in die xxx, Grundstück Nr. xxx KG xxx, wird gem. Paragraph 2, K-StrG idgF für öffentlich erklärt.“ Mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 9. März 2017, Zahl: xxx, wurde dem Antrag des Erst-Beschwerdeführers vom 1. September 2016 Folge gegeben und Spruchpunkt I. des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19. September 1968, berichtigt:Mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 9. März 2017, Zahl: xxx, wurde dem Antrag des Erst-Beschwerdeführers vom 1. September 2016 Folge gegeben und Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19. September 1968, berichtigt: „B E S C H E I D„B E S C H E römisch eins D Gemäß § 62 Abs. 4 AVG BGBl. Nr. 51/1991 idgF wird dem Antrag vom 1.9.2016 des Herrn xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx Rechtsanwälte in xxx, auf Berichtigung des Spruchpunktes I des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.9.1968, GZ xxx, mit dem der als xxx bekannte, seit unverdenklichen Zeiten von der Allgemeinheit benützte Weg mit dem Verlauf: xxx, über die Parz. Nr. (Grundstücke) xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xx, alle KG xxx, (Anm.: Auflistung lt. Bescheid vom 19.9.1968) bis zur Einmündung in die xxx, Parz.nr. xxx, KG xxx, gemäß § 2 Abs. 1 lit b iVm § 57 Abs 1 Straßengesetz, LGBl. Nr. 23/66, für öffentlich erklärt wurde, Folge gegeben und der Spruchpunkt I insofern berichtigt, als er wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wird dem Antrag vom 1.9.2016 des Herrn xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx Rechtsanwälte in xxx, auf Berichtigung des Spruchpunktes römisch eins des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.9.1968, GZ xxx, mit dem der als xxx bekannte, seit unverdenklichen Zeiten von der Allgemeinheit benützte Weg mit dem Verlauf: xxx, über die Parz. Nr. (Grundstücke) xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xx, alle KG xxx, Anmerkung, Auflistung lt. Bescheid vom 19.9.1968) bis zur Einmündung in die xxx, Parz.nr. xxx, KG xxx, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Straßengesetz, LGBl. Nr. 23/66, für öffentlich erklärt wurde, Folge gegeben und der Spruchpunkt römisch eins insofern berichtigt, als er wie folgt zu lauten hat: „1.) Der unter der Bezeichnung xxx nunmehr xxx, bekannte, seit unverdenklichen Zeiten von der Allgemeinheit benützte Weg mit dem Verlauf: xxx, über die Parz. Nr. (Grundstücke) xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx bis zu Einmündung in die xxx, Parz. Nr. xxx, KG xxx, Stand Katastralmappe 2017,
§ 2Abs 1 lit b i
Vm § 57 Abs 1 K-StrG idF 1966 für öffentlich erklärt. Einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden die Planunterlagen A („Katasterstand 1968 im Bereich des Weges, 1:1000, xxx vom 30.1.2017“ und B („Wegverlauf mit DKM (Stand 21.2.2017, 1:1000, xxx vom 21.2.2017“).“„1.) Der unter der Bezeichnung xxx nunmehr xxx, bekannte, seit unverdenklichen Zeiten von der Allgemeinheit benützte Weg mit dem Verlauf: xxx, über die Parz. Nr. (Grundstücke) xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx bis zu Einmündung in die xxx, Parz. Nr. xxx, KG xxx, Stand Katastralmappe 2017,
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, K-StrG in der Fassung 1966 für öffentlich erklärt. Einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden die Planunterlagen A („Katasterstand 1968 im Bereich des Weges, 1:1000, xxx vom 30.1.2017“ und B („Wegverlauf mit DKM (Stand 21.2.2017, 1:1000, xxx vom 21.2.2017“).“ Dieser Bescheid wurde dem Erst-Beschwerdeführer samt Planunterlagen sowie per E-Mail zur Kenntnis den Grundeigentümern der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, zugestellt. Mit Einspruch des Zweit-Beschwerdeführers vom
- März 2017, per E-Mail eingebracht und erneut postal am
- März 2017, brachte dieser vor, dass dieser ehemalige Fuhrweg aus Privatgründen bestehe und ein Teil davon in seinem Eigentum sei; man müsse nicht jedermann über den Privatgrund fahren lassen. Der Weg könne nicht öffentlich sein. Die Stadt habe auch nie etwas gemacht (Sanierung, Schneeräumung etc.). Er sei jedenfalls gegen einen öffentlichen xxx. Mit
- Berichtigungsantrag und in eventu
- Berufung des Erst-Beschwerdeführers vom
- März 2017, begehrte dieser die weitere Berichtigung, diesmal des Bescheides der Bürgermeisterin xxx vom
- März 2017, als das Grundstück xxx, KG xxx, ebenfalls aufgenommen werden solle. Es wurden folgende Anträge gestellt: „Ich stelle daher den ANTRAG den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.9.1968, GZ xxx und den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 9.3.2017, xxx, insofern zu berichtigen, als dessen Spruchpunkt I zu lauten hat wie folgt:den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.9.1968, GZ xxx und den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 9.3.2017, xxx, insofern zu berichtigen, als dessen Spruchpunkt römisch eins zu lauten hat wie folgt: „1.) Der unter der Bezeichnung xxx, nunmehr xxx bekannte, seit unverdenklichen Zeiten von der Allgemeinheit benützte Weg mit dem Verlauf: xxx, über die Parz.Nr. (Grundstücke) xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx bis zur Einmündung in die xxx, Parz.Nr. xxx KG xxx, Stand Katastralmappe 2017,
§ 2Abs 1 lit b i
Vm § 57 Abs 1 K-StrG idF 1966 für öffentlich erklärt."„1.) Der unter der Bezeichnung xxx, nunmehr xxx bekannte, seit unverdenklichen Zeiten von der Allgemeinheit benützte Weg mit dem Verlauf: xxx, über die Parz.Nr. (Grundstücke) xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx bis zur Einmündung in die xxx, Parz.Nr. xxx KG xxx, Stand Katastralmappe 2017,
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, K-StrG in der Fassung 1966 für öffentlich erklärt." II.römisch zwei. Lediglich für den Fall, dass dem Berichtigungsantrag gem. Punkt I. dieses Schriftsatzes nicht Folge gegeben wird, erhebe ich aus advokatorischer Vorsicht gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 9.3.2017, GZ xxx, innerhalb offener Frist nachstehendeLediglich für den Fall, dass dem Berichtigungsantrag gem. Punkt römisch eins. dieses Schriftsatzes nicht Folge gegeben wird, erhebe ich aus advokatorischer Vorsicht gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 9.3.2017, GZ xxx, innerhalb offener Frist nachstehende BERUFUNG und führe dazu aus wie folgt: 1.) Ich fechte den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 9.3.2017, xxx, zugestellt zu Handen meiner rechtsfreundlichen Vertreter postalisch am 13.3.2017, insofern an, als ergänzend festzustellen ist, dass der für öffentlich erklärte Weg mit der Bezeichnung xxx auch über das Grundstück xxx, KG xxx führt. 2.) Nach Erlassung des Bescheides wurde mir zur Kenntnis gebracht, dass der von der xxx bis zur xxx durchgehende und auch durchgängig befahr- und begehbare xxx auch über einen Teil des Grundstückes xxx der KG xxx führt. In der Zeit von 1974 bis zum Jahr 2000 war Dr. xxx Eigentümerin des Grundstückes xxx KG xxx. Sie ist somit die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Eigentümerin xxx. Dr. xxx übermittelte anlässlich der Errichtung ihrer Einfriedungsmauer am 19.12.1978 ein Schreiben an den xxx und hielt darin ausdrücklich fest, dass der xxx zur Hälfte über ihr Grundstück xxx führt. Die Einfriedungsmauer ist somit nicht entlang der Grundstücksgrenze errichtet, sondern befindet sich hereinversetzt im Grundstück xxx. Dies ist auch aus einem aktuellen KAGIS-Auszug ersichtlich. Diesem ist auch zu entnehmen, dass der xxx über einen Bereich des Grundstückes xxx führt. Bescheinigungsmittel: Schreiben Dris. xxx vom 19.12.1978 samt Planbeilage, historischer Grundbuchsauszug der Liegenschaft EZ xxx KG xxx vom 23.3.2017, Lichtbild, darstellend das aufgestellte Verkehrszeichen, KAGIS-Auszug vom 23.3.2017. 3.) Durch den gegenständlichen Bescheid bin ich unmittelbar betroffen, zumal ich über den xxx zu meiner Liegenschaft EZ xxx GB xxx zufahre, um diese zu bewirtschaften. Ich bin daher durch den gegenständlichen Bescheid beschwert. 4.) Ich stelle den ANTRAG den angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin xxx insofern abzuändern, als er im Hinblick auf die Berichtigung des Bescheides der Gemeinde xxx vom 19.9.1968, xxx zu lauten hat wie folgt: „1.) Der unter der Bezeichnung xxx nunmehr xxx bekannte, seit unverdenklichen Zeiten von der Allgemeinheit benützte Weg mit dem Verlauf xxx, über die Parz.Nr. (Grundstücke) xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx bis zur Einmündung in die xxx. Parz.Mr. xxx KG xxx, Stand Katastralmappe 2017,
§ 2Abs 1 lit b i
Vm § 57 Abs 1 K-StrG idF 1966 für öffentlich erklärt." „1.) Der unter der Bezeichnung xxx nunmehr xxx bekannte, seit unverdenklichen Zeiten von der Allgemeinheit benützte Weg mit dem Verlauf xxx, über die Parz.Nr. (Grundstücke) xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx bis zur Einmündung in die xxx. Parz.Mr. xxx KG xxx, Stand Katastralmappe 2017,
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, K-StrG in der Fassung 1966 für öffentlich erklärt." Mit Schreiben des Amtssachverständigen des xxx, Abteilung xxx, DI xxx, vom
- November 2017, gab dieser eine Stellungnahme zum Wegverlauf des xxx zu Grundstück xxx, KG xxx, ab. Zusammenfassend führte er aus, dass eine Aussage, über welche Grundstücke der xxx im Jahre 1968 mit katastertechnischer Genauigkeit verlaufen sei, aufgrund fehlender planlicher Unterlagen aus dem Jahr 1968 nicht getätigt werden könne. Mit dem hg. angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2018, xxx, wurde folgender Spruch erlassen: „
- Der xxx weist die Berufung vom 23.03.2017 des Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 09.03.2017, Zl. xxx, mit dem der Bescheid des Gemeinderates xxx vom 19.09.1968, xxx, berichtigt wurde, gemäß § 91 Abs. 1 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), als unbegründet ab.Der xxx weist die Berufung vom 23.03.2017 des Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 09.03.2017, Zl. xxx, mit dem der Bescheid des Gemeinderates xxx vom 19.09.1968, xxx, berichtigt wurde, gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), als unbegründet ab.
- Der xxx weist die Berufung vom 24.03.2017 des Herrn Ing. xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx und die Berufung vom 27.03.2017 der Frau xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 09.03.2017, Zl. xxx, mit dem der Bescheid des Gemeinderates xxx vom 19.09.1968, GZ xxx, berichtigt wurde, gemäß § 91 Abs. 1 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und in Verbindung mit § 13 Abs. 3 des Kärntner Straßengesetzes als unzulässig zurück.“Der xxx weist die Berufung vom 24.03.2017 des Herrn Ing. xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx und die Berufung vom 27.03.2017 der Frau xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 09.03.2017, Zl. xxx, mit dem der Bescheid des Gemeinderates xxx vom 19.09.1968, GZ xxx, berichtigt wurde, gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, des Kärntner Straßengesetzes als unzulässig zurück.“ Mit Beschwerde des Erst-Beschwerdeführers vom
- März 2018 wurde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass über den mit Schriftsatz vom
- März 2017 eingebrachten Hauptantrag, nämlich den Antrag auf Berichtigung des Bescheides der Bürgermeisterin xxx vom
- März 2017, nicht abgesprochen worden sei, sondern viel mehr über das Eventualbegehren. Der Hauptantrag sei bis dato somit unerledigt geblieben. Weiters wurde moniert, dass dem Rechtsvertreter des Zweit-Beschwerdeführers Akteneinsicht gewährt worden sei, obwohl jener keine Parteistellung in diesem Verfahren habe. Zudem habe die belangte Behörde keine selbstständige, freie Beweiswürdigung mehr durchgeführt, sondern schlichtweg die Bewertungen der beigezogenen Fachabteilung Vermessung übernommen. Bei richtiger Würdigung der aufgenommenen Beweismittel hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der seinerzeitige xxx, nunmehr xxx, jedenfalls seit eh und je auch über das Grundstück xxx der KG xxx führe. Der Erst-Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvorgänger hätten den Weg laufend befahren, um zur dazu gehörigen Liegenschaft EZ xxx, KG xxx zu gelangen und diese zu bewirtschaften. Es handle sich bei der Stellungnahme der Abteilung xxx des xxx um kein Gutachten. Die belangte Behörde hätte aussprechen müssen, dass der gesamte Weg, der auf privaten Grundstücken gelegen sei, zur Sicherung des allgemeinen, dringenden Verkehrsbedürfnisses für öffentlich erklärt werde. Sonst würde die Gefahr bestehen, dass der Erst-Beschwerdeführer, wie auch andere Grundstückseigentümer, gar nicht mehr auf die jeweiligen Grundstücke gelangen könnten. Es wurden folgende Anträge gestellt: „Aufgrund der obigen Ausführungen stelle ich nachstehende ANTRÄGE: 1.) Das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; und 2.) a) in dieser Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des xxx vom 09.02.2018, GZ xxx, dahingehend abändern, dass meinem Berichtigungsantrag Folge gegeben wird und der Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 09.03.2017 zur Zahl xxx, insofern abgeändert wird, dass er im Hinblick auf die Berichtigung des Bescheides der Gemeinde xxx vom 19.9.1968, xxx zu lauten hat wie folgt: „1.) Der unter der Bezeichnung „xxx“, nunmehr „xxx“ bekannte, seit unverdenklichen Zeiten von der Allgemeinheit benützte Weg mit dem Verlauf: xxx, über die Parz.Nr. (Grundstücke) xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx bis zur Einmündung in die xxx, Parz.Mr. xxx KG xxx, Stand Katastralmappe 2017,
§ 2Abs 1 lit b i
Vm § 57 Abs 1 K-StrG idF 1966 für öffentlich erklärt.“„1.) Der unter der Bezeichnung „xxx“, nunmehr „xxx“ bekannte, seit unverdenklichen Zeiten von der Allgemeinheit benützte Weg mit dem Verlauf: xxx, über die Parz.Nr. (Grundstücke) xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx bis zur Einmündung in die xxx, Parz.Mr. xxx KG xxx, Stand Katastralmappe 2017,
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, K-StrG in der Fassung 1966 für öffentlich erklärt.“ in eventu (sofern Punkt 2a nicht Folge gegeben wird) b) in dieser Sache selbst entscheiden, meiner Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid des xxx vom 09.02.2018, GZ xxx, dahingehend abändern, dass der Bescheid der Bürgermeisterin vom 09.03.2017 zur Zahl xxx, insofern lautet, dass er im Hinblick auf die Berichtigung des Bescheides der Gemeinde xxx vom 19.9.1968, xxx nunmehr beinhaltet hat wie folgt: „1.) Der unter der Bezeichnung xxx, nunmehr xxx bekannte, seit unverdenklichen Zeiten von der Allgemeinheit benützte Weg mit dem Verlauf: xxx, über die Parz.Nr. (Grundstücke) xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx bis zur Einmündung in die xxx, Parz.Mr. xxx KG xxx, Stand Katastralmappe 2017,
§ 2Abs 1 lit b i
Vm § 57 Abs 1 K-StrG idF 1966 für öffentlich erklärt.“„1.) Der unter der Bezeichnung xxx, nunmehr xxx bekannte, seit unverdenklichen Zeiten von der Allgemeinheit benützte Weg mit dem Verlauf: xxx, über die Parz.Nr. (Grundstücke) xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx bis zur Einmündung in die xxx, Parz.Mr. xxx KG xxx, Stand Katastralmappe 2017,
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, K-StrG in der Fassung 1966 für öffentlich erklärt.“ in eventu (sofern Punkt 1 und 2 nicht Folge gegeben wird) 3.) Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Mit Beschwerde des Zweit-Beschwerdeführers vom
- März 2018 wurde der Bescheid der belangten Behörde in seinem Spruchpunkt
- angefochtenen und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Verfahren deshalb mangelhaft geblieben sei, als dem Zweit-Beschwerdeführer grob rechtswidrig jegliches rechtliche Gehör vorenthalten worden sei. Ein Liegenschaftseigentümer sei somit „kalt enteignet“ worden, in Negierung seiner Parteienrechte schlichtweg übergangen, was verfassungswidrig sei und Art. 6 EMRK widerspreche. Die Stellungnahme der Abteilung Vermessung und Geoinformation vom
- November 2017 habe selbst festgehalten, dass die Frage, über welche Grundstücke der damals xxx verlaufen sei, mit katastertechnischer Genauigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels planlicher Unterlagen nicht mehr beantwortet werden könne. Schon aus diesem Grunde sei eine Berichtigung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom
- September 1968 nicht mehr möglich. Es sei schließlich noch anzumerken, dass die im Jahr 1968 erfolgte Öffentlichkeitserklärung eines Privatweges nach der derzeit geltenden Rechtslage jedenfalls unzulässig sei und nur aufgrund einer vom Gemeinderat zu beschließenden Einreihungsverordnung nach § 4 Kärntner Straßengesetz erfolgen dürfe. Es wurden folgende Anträge gestellt:Mit Beschwerde des Zweit-Beschwerdeführers vom
- März 2018 wurde der Bescheid der belangten Behörde in seinem Spruchpunkt
- angefochtenen und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Verfahren deshalb mangelhaft geblieben sei, als dem Zweit-Beschwerdeführer grob rechtswidrig jegliches rechtliche Gehör vorenthalten worden sei. Ein Liegenschaftseigentümer sei somit „kalt enteignet“ worden, in Negierung seiner Parteienrechte schlichtweg übergangen, was verfassungswidrig sei und Artikel 6, EMRK widerspreche. Die Stellungnahme der Abteilung Vermessung und Geoinformation vom
- November 2017 habe selbst festgehalten, dass die Frage, über welche Grundstücke der damals xxx verlaufen sei, mit katastertechnischer Genauigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels planlicher Unterlagen nicht mehr beantwortet werden könne. Schon aus diesem Grunde sei eine Berichtigung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom
- September 1968 nicht mehr möglich. Es sei schließlich noch anzumerken, dass die im Jahr 1968 erfolgte Öffentlichkeitserklärung eines Privatweges nach der derzeit geltenden Rechtslage jedenfalls unzulässig sei und nur aufgrund einer vom Gemeinderat zu beschließenden Einreihungsverordnung nach Paragraph 4, Kärntner Straßengesetz erfolgen dürfe. Es wurden folgende Anträge gestellt: „Der Beschwerdeführer stellt sohin die ANTRÄGE ● eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sodann ● der Beschwerde statt zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und – im Ergebnis – den Antrag auf Einbeziehung des Grundstückes xxx in den Bescheid des Gemeinderates xxx vom 19.09.1968, GZ xxx als Teil des sogenannten xxx, xxx, abzuweisen." Die belangte Behörde hat beide Beschwerden samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom
- März 2018 zur Entscheidung übermittelt (am
- März 2018 eingelangt). II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit Verfügung vom
- Juni 2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für Dienstag, den
- August 2018, anberaumt. Mit Schreiben an beide Beschwerdeführer vom
- Juni 2018 wurden diese ersucht mitzuteilen, welche zivilgerichtlichen Verfahren in gegenständlicher Sache anhängig bzw. allenfalls bereits abgeschlossen sind und um Bekanntgabe der Aktenzahlen bzw. gegebenenfalls um Übermittlung der Urteile/Beschlüsse ersucht. Beide Beschwerdeführer haben daraufhin dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme übermittelt und wurde vom Erst-Beschwerdeführer eine Vertagungsbitte der mündlichen Verhandlung gestellt. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde mit Verfügung vom
- Juli 2018 auf
- September 2018 verlegt. Am
- September 2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten statt. Der Erst-Beschwerdeführer ist nicht persönlich erschienen, anwesend war seine Rechtsvertreterin. Der Zweit-Beschwerdeführer ist persönlich erschienen, ebenso wie sein Rechtsvertreter. Die belangte Behörde war durch Mag.a xxx vertreten, ebenfalls anwesend war DI xxx von der Abteilung xxx. III.römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
- Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von folgenden Feststellungen aus: Der vormals xxx, nunmehr xxx, wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom
- September 1968, Zahl: xxx, für öffentlich erklärt (damalige Rechtsnorm: § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG iVm § 57 Abs. 1 K-StrG, nunmehr § 60 K-StrG). Es handelt sich um einen Privatweg mit Öffentlichkeitscharakter, dh. der xxx ist gemäß § 2 K-StrG für jedermann unter den gleichen Bedingungen nutzbar (sog. Gemeingebrauch). In der Wirklichkeit wird dieser Weg, der nur teilweise asphaltiert ist und letztlich im Wald verläuft, von der Öffentlichkeit kaum benutzt, sondern ist für die dortigen Grundstückseigentümer als Zufahrt zu ihren Grundstücken von Bedeutung als auch für eine geringe Anzahl weiterer Personen, nämlich der Grundstückseigentümer von den dahinter liegenden Grundstücken (Wald), die über den xxx zu ihren Grundstücken gelangen. Der vormals xxx, nunmehr xxx, wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom
- September 1968, Zahl: xxx, für öffentlich erklärt (damalige Rechtsnorm: Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, K-StrG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, K-StrG, nunmehr Paragraph 60, K-StrG). Es handelt sich um einen Privatweg mit Öffentlichkeitscharakter, dh. der xxx ist gemäß Paragraph 2, K-StrG für jedermann unter den gleichen Bedingungen nutzbar (sog. Gemeingebrauch). In der Wirklichkeit wird dieser Weg, der nur teilweise asphaltiert ist und letztlich im Wald verläuft, von der Öffentlichkeit kaum benutzt, sondern ist für die dortigen Grundstückseigentümer als Zufahrt zu ihren Grundstücken von Bedeutung als auch für eine geringe Anzahl weiterer Personen, nämlich der Grundstückseigentümer von den dahinter liegenden Grundstücken (Wald), die über den xxx zu ihren Grundstücken gelangen. Der Erst-Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus dem Grundstück Nr. xxx. Er ist nicht Eigentümer eines der Grundstücke, über die der xxx verläuft. Sein Grundstück besteht im Wesentlichen aus Waldfläche, die er bewirtschaften muss und hat er daher ein rechtliches Interesse an der Durchfahrt zu seinem Grundstück über den vormals xxx, nunmehr xxx. Nach seinem Vorbringen stellt dieser Weg die einzige Zufahrt zu seinem Grundstück dar. Der Zweit-Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, zu welcher mehrere Grundstücke des xxx, unter anderem auch das Grundstück Nr. xxx gehört. Als Eigentümer ist er auch für die Erhaltung des Weges (mit)verantwortlich. Die Bürgermeisterin der xxx hat auf „Antrag“ (im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich als Anregung zu sehen) des Erst-Beschwerdeführers vom
- September 2016 mit Bescheid vom
- März 2017 eine Berichtigung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom
- September 1968 vorgenommen und dem „Antrag“ des Erst-Beschwerdeführers Folge gegeben. Sie hat dabei den aktuellen Wegverlauf des xxx eruiert und Grundstücke, die in der Zwischenzeit geteilt wurden in den Spruch des Bescheides aufgenommen, sowie Grundstücke, die es nicht mehr gibt, weggelassen. Es wurde auch ein offensichtlicher Schreibfehler korrigiert: Das Grundstück xxx gab es (auch) im Jahr 1968 nicht, sondern hat es sich immer um das Grundstück xxx gehandelt. Dieser Berichtigungsbescheid wurde dem Erst-Beschwerdeführer samt Planunterlagen zugestellt, allen Grundstückseigentümern des xxx zur Kenntnis per E-Mail (somit auch dem Zweit-Beschwerdeführer). Der Erst-Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom
- März 2017 erstens einen (weiteren) Berichtigungsantrag, in eventu zweitens eine Berufung gegen diesen Bescheid erhoben. Noch ein Grundstück, nämlich das Grundstück xxx, KG xxx, solle in den Berichtigungsbescheid aufgenommen werden, da der xxx auch über dieses Grundstück führe. Der Zweit-Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom
- März 2017, postal am
- März 2017 eingebracht, Einspruch gegen diesen Bescheid erhoben. Mit dem hg. angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2018 wurde die Berufung des Erst-Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, jene des Zweit-Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Ausgeführt wurde, dass der Zweit-Beschwerdeführer keine Parteistellung im Verfahren habe, da Parteien gemäß § 13 Abs. 1 und 3 K-StrG nur der Antragsteller und die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden seien. Die Berufung des Erst-Beschwerdeführers wurde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass hinsichtlich des Grundstückes xxx, KG xxx, aufgrund fehlender planlicher Unterlagen aus dem Jahre 1968 nicht mit katastertechnischer Genauigkeit gesagt werden könne, ob der xxx auch damals schon über dieses verlaufen sei. Zudem sei der Stellungnahme des vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom
- November 2017 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.Mit dem hg. angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2018 wurde die Berufung des Erst-Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, jene des Zweit-Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Ausgeführt wurde, dass der Zweit-Beschwerdeführer keine Parteistellung im Verfahren habe, da Parteien gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 3 K-StrG nur der Antragsteller und die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden seien. Die Berufung des Erst-Beschwerdeführers wurde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass hinsichtlich des Grundstückes xxx, KG xxx, aufgrund fehlender planlicher Unterlagen aus dem Jahre 1968 nicht mit katastertechnischer Genauigkeit gesagt werden könne, ob der xxx auch damals schon über dieses verlaufen sei. Zudem sei der Stellungnahme des vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom
- November 2017 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes sowie dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung, bei der auch der Amtssachverständige von der Abteilung Vermessung und Geoinformation anwesend war. IV.römisch vier. Maßgebliche Rechtsgrundlage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 2017 – K-StrG 2017, LGBl. Nr. 8/2017 idF. 30/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 2017 – K-StrG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2017, in der Fassung 30 aus 2017,, lauten: „§ 2 Öffentlichkeit der Straßen
(1)Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder
(1)Öffentliche Straßen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder
- a)dem allgemeinen Verkehr nach den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oderdem allgemeinen Verkehr nach den Bestimmungen des Paragraph 3, ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oder
- b)in langjähriger Übung unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr benützt werden (stillschweigende Widmung): 1. sie müssen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen; 2. die Benützung muss unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen; 3. der Gemeingebrauch muss durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein; 4. sie müssen einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dienen.
(2)Allgemeiner Verkehr ist die Benützung durch jedermann (Gemeingebrauch). Die Art der Benützung (Fahren, Radfahren, Reiten, Gehen usw.) ergibt sich aus der Widmung. Die öffentlichen Straßen dürfen für den durch die Widmung bestimmten Zweck von jedermann nur im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften benützt werden.
(3)Die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße ist von ihrer Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Insbesondere sind Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind, nur dann öffentliche Straßen, wenn sie dem allgemeinen öffentlichen Verkehr dienen.
(4)Privatrechte, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigen, können an öffentlichen Straßen nicht begründet werden. An Straßengrundflächen öffentlicher Straßen der im Abs. 1 lit. a angeführten Art kann Eigentum im Weg der Ersitzung nicht erworben werden.
(4)Privatrechte, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigen, können an öffentlichen Straßen nicht begründet werden. An Straßengrundflächen öffentlicher Straßen der im Absatz eins, Litera a, angeführten Art kann Eigentum im Weg der Ersitzung nicht erworben werden.
(5)Jede Benützung einer öffentlichen Straße der im Abs. 1 lit. a angeführten Art aus einem anderen als dem durch die Widmung bestimmten Zweck (Sonderbenützung) bedarf – unbeschadet der Bestimmungen der Straßenverkehrsvorschriften – der Zustimmung der Straßenverwaltung (§ 63), die nur soweit erteilt werden darf, als hierdurch der bestimmungsgemäße Verkehr auf der Straße nicht beeinträchtigt wird (§ 57).
(5)Jede Benützung einer öffentlichen Straße der im Absatz eins, Litera a, angeführten Art aus einem anderen als dem durch die Widmung bestimmten Zweck (Sonderbenützung) bedarf – unbeschadet der Bestimmungen der Straßenverkehrsvorschriften – der Zustimmung der Straßenverwaltung (Paragraph 63,), die nur soweit erteilt werden darf, als hierdurch der bestimmungsgemäße Verkehr auf der Straße nicht beeinträchtigt wird (Paragraph 57,).
(6)Die Öffentlichkeit einer Straße endet
- a)bei Straßen im Sinne des Abs. 1 lit. a mit der Auflassung als öffentliche Straße,bei Straßen im Sinne des Absatz eins, Litera a, mit der Auflassung als öffentliche Straße,
- b)bei Straßen im Sinne des Abs. 1 lit. b, wenn ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis für die Straße nicht mehr besteht.bei Straßen im Sinne des Absatz eins, Litera b,, wenn ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis für die Straße nicht mehr besteht.
(7)Über die Öffentlichkeit der Straßen entscheidet die Straßenbehörde (§§ 59 und 60).“
(7)Über die Öffentlichkeit der Straßen entscheidet die Straßenbehörde (Paragraphen 59 und 60).“ „§ 60 Zuständigkeit und Verfahren bei Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen
(1)Über die Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 lit. b angeführten Straßen entscheidet der Bürgermeister. Über den Antrag eines Beteiligten auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und den Bescheid über die Öffentlichkeit der Straße längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt zu erlassen. Mit Rechtskraft der Feststellung gilt die Straße als Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter.
(1)Über die Feststellung der Öffentlichkeit der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, angeführten Straßen entscheidet der Bürgermeister. Über den Antrag eines Beteiligten auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und den Bescheid über die Öffentlichkeit der Straße längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt zu erlassen. Mit Rechtskraft der Feststellung gilt die Straße als Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter.
(2)Durch die Entscheidung, womit die Öffentlichkeit einer Straße festgestellt wird, wird das Privateigentum an der Straßengrundfläche nicht berührt. Der Privateigentümer kann die Ablösung des Grunds verlangen. Der Bemessung der Entschädigung (§ 37) für die Grundablöse ist die tatsächliche Nutzung des Grundstückes im Zeitpunkt der Feststellung der Öffentlichkeit zu Grunde zu legen. Ist das Eigentum an der Grundfläche einer als öffentlich festgestellten Straße strittig, entscheidet das ordentliche Gericht.
(2)Durch die Entscheidung, womit die Öffentlichkeit einer Straße festgestellt wird, wird das Privateigentum an der Straßengrundfläche nicht berührt. Der Privateigentümer kann die Ablösung des Grunds verlangen. Der Bemessung der Entschädigung (Paragraph 37,) für die Grundablöse ist die tatsächliche Nutzung des Grundstückes im Zeitpunkt der Feststellung der Öffentlichkeit zu Grunde zu legen. Ist das Eigentum an der Grundfläche einer als öffentlich festgestellten Straße strittig, entscheidet das ordentliche Gericht.
(3)Die Grundablöse gehört zu den Kosten der Herstellung einer Straße und ist von den jeweiligen Erhaltungspflichtigen zu tragen.
(4)Der Gemeinderat hat Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 oder der Entscheidung nach Abs. 2 letzter Satz in eine der in § 3 Abs. 1 Z 5 und 6 angeführten Straßengruppen einzureihen.“
(4)Der Gemeinderat hat Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz eins, oder der Entscheidung nach Absatz 2, letzter Satz in eine der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 angeführten Straßengruppen einzureihen.“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
- Zur Öffentlichkeit der Straßen nach dem Kärntner Straßengesetz: Festzuhalten ist, dass das Kärntner Straßengesetz 1991 mit LGBl. Nr. 8/2017 wieder verlautbart wurde. Festzuhalten ist, dass das Kärntner Straßengesetz 1991 mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2017, wieder verlautbart wurde. Gemäß § 2 Abs. 2 K-StrG ist allgemeiner Verkehr die Benützung durch jedermann (Gemeingebrauch). Die öffentlichen Straßen dürfen für den durch die Widmung bestimmten Zweck von jedermann nur im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften benützt werden. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße von ihrer Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, K-StrG ist allgemeiner Verkehr die Benützung durch jedermann (Gemeingebrauch). Die öffentlichen Straßen dürfen für den durch die Widmung bestimmten Zweck von jedermann nur im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften benützt werden. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße von ihrer Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Gemäß § 60 Abs. 1 K-StrG gilt die Straße mit Rechtskraft der Feststellung der Öffentlichkeit als Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter. Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird das Privateigentum an der Straßengrundfläche durch die Entscheidung, womit die Öffentlichkeit einer Straße festgestellt wird, nicht berührt.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, K-StrG gilt die Straße mit Rechtskraft der Feststellung der Öffentlichkeit als Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter. Gemäß Absatz 2, leg. cit. wird das Privateigentum an der Straßengrundfläche durch die Entscheidung, womit die Öffentlichkeit einer Straße festgestellt wird, nicht berührt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob jenen Personen, die die Einleitung eines Verfahrens auf Öffentlichkeitserklärung bzw. auf Feststellung des Bestandes einer öffentlichen Straße beantragt haben, Parteistellung zukommt und hiezu ausgesprochen, dass eine Antragstellung kein rechtliches Interesse und sohin auch keine Parteistellung im Verfahren begründet, und einem bloß am Gemeingebrauch interessierten Antragsteller auch dann keine Parteistellung zukommt, wenn über sein Begehren ein Verfahren eingeleitet worden ist. Es wurde ergänzend festgestellt, dass in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße gemäß § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG nur dem Eigentümer der Straße ein Rechtsanspruch auf Öffentlichkeitserklärung zukommt. Ein (prozessualer) Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens kommt dem Antragsteller nicht zu, einen über einen solchen „Antrag“ (über eine solche Anregung) ergehende diesbezügliche negative Entscheidung kann ein einen solchen Beteiligten in einem Recht auf Feststellung der Öffentlichkeit nicht verletzen, weil einem solchen (schlichten) Beteiligten ein derartiges Recht nicht zusteht (vgl. VwGH 10.10.2006, 2005/05/0097; 21.05.1996, 96/05/0012; diese Judikatur ist zur damaligen Bestimmung des § 58 K-StrG, Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen, ergangen, die mit der aktuellen Rechtslage, nunmehr § 60 K-StrG, fast wortgleich übereinstimmt, sodass diese Rechtsprechung jedenfalls übertragen werden kann). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob jenen Personen, die die Einleitung eines Verfahrens auf Öffentlichkeitserklärung bzw. auf Feststellung des Bestandes einer öffentlichen Straße beantragt haben, Parteistellung zukommt und hiezu ausgesprochen, dass eine Antragstellung kein rechtliches Interesse und sohin auch keine Parteistellung im Verfahren begründet, und einem bloß am Gemeingebrauch interessierten Antragsteller auch dann keine Parteistellung zukommt, wenn über sein Begehren ein Verfahren eingeleitet worden ist. Es wurde ergänzend festgestellt, dass in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, K-StrG nur dem Eigentümer der Straße ein Rechtsanspruch auf Öffentlichkeitserklärung zukommt. Ein (prozessualer) Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens kommt dem Antragsteller nicht zu, einen über einen solchen „Antrag“ (über eine solche Anregung) ergehende diesbezügliche negative Entscheidung kann ein einen solchen Beteiligten in einem Recht auf Feststellung der Öffentlichkeit nicht verletzen, weil einem solchen (schlichten) Beteiligten ein derartiges Recht nicht zusteht vergleiche VwGH 10.10.2006, 2005/05/0097; 21.05.1996, 96/05/0012; diese Judikatur ist zur damaligen Bestimmung des Paragraph 58, K-StrG, Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen, ergangen, die mit der aktuellen Rechtslage, nunmehr Paragraph 60, K-StrG, fast wortgleich übereinstimmt, sodass diese Rechtsprechung jedenfalls übertragen werden kann). Daraus folgt, dass einem Beteiligten (§ 60 Abs. 1 K-StrG), der nicht Eigentümer eines Straßenteils ist, keine Parteistellung zukommt, und ihm diese Gesetzesstelle nur ein – wenngleich mit „Antrag“ umschriebenes – Anregungsrecht einräumt. Ein (prozessualer) Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens kommt ihm nicht zu, eine über einen solchen „Antrag“ (über eine solche Anregung) ergehende diesbezügliche negative Entscheidung kann einen solchen Beteiligten in einem Recht auf Feststellung der Öffentlichkeit nicht verletzen (vgl. erneut VwGH 10.10.2006, 2005/05/0097).Daraus folgt, dass einem Beteiligten (Paragraph 60, Absatz eins, K-StrG), der nicht Eigentümer eines Straßenteils ist, keine Parteistellung zukommt, und ihm diese Gesetzesstelle nur ein – wenngleich mit „Antrag“ umschriebenes – Anregungsrecht einräumt. Ein (prozessualer) Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens kommt ihm nicht zu, eine über einen solchen „Antrag“ (über eine solche Anregung) ergehende diesbezügliche negative Entscheidung kann einen solchen Beteiligten in einem Recht auf Feststellung der Öffentlichkeit nicht verletzen vergleiche erneut VwGH 10.10.2006, 2005/05/0097).
- Zur amtswegigen Berichtigung von erlassenen Bescheiden: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit – selbst nach 83 Jahren – noch zulässig, zumal eine solche ohne zeitliche Beschränkung erfolgen kann (vgl. VwGH 19.12.2013, 2013/07/0155).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit – selbst nach 83 Jahren – noch zulässig, zumal eine solche ohne zeitliche Beschränkung erfolgen kann vergleiche VwGH 19.12.2013, 2013/07/0155). Aufgrund des § 62 Abs. 4 AVG sollen „besonders offenkundige“ Fehler der Behörde, die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften, im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens (auch nach Rechtskraft des Bescheides) korrigiert werden können. Dadurch soll letztlich eine richtige Ausfertigung der Urkunde über den Bescheid zur Verfügung stehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, Wien 2005, zu § 62, Seiten 793 ff).Aufgrund des Paragraph 62, Absatz 4, AVG sollen „besonders offenkundige“ Fehler der Behörde, die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften, im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens (auch nach Rechtskraft des Bescheides) korrigiert werden können. Dadurch soll letztlich eine richtige Ausfertigung der Urkunde über den Bescheid zur Verfügung stehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, Wien 2005, zu Paragraph 62,, Seiten 793 ff). Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (vgl. VwGH 10.12.1991, 91/04/0289). Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt vergleiche VwGH 10.12.1991, 91/04/0289). Es sind Schreib- und Rechenfehler, sofern es sich um offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt und diese offenkundig ist, zu berichtigen (vgl. VwGH 18.05.2004, 2004/10/0042). In diesem Erkenntnis wurde auch ausgesprochen, dass die Behörde schon bei der Erlassung des Bescheides bei gehöriger Aufmerksamkeit den betreffenden Tippfehler – im zitierten Fall die Bezeichnung des Grundstücks mit der Nr. xxx anstelle der Nr. xxx – hätte vermeiden können. Weiters wurde ausgesprochen, soweit die Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, ist ihr zu entgegnen, dass keine Norm dahin besteht, es müsse den Parteien vor Erlassung eines Berichtigungsbescheides Parteiengehör gewährt werden (vgl. auch VwGH 14.09.1993, 90/07/0152). Es sind Schreib- und Rechenfehler, sofern es sich um offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt und diese offenkundig ist, zu berichtigen vergleiche VwGH 18.05.2004, 2004/10/0042). In diesem Erkenntnis wurde auch ausgesprochen, dass die Behörde schon bei der Erlassung des Bescheides bei gehöriger Aufmerksamkeit den betreffenden Tippfehler – im zitierten Fall die Bezeichnung des Grundstücks mit der Nr. xxx anstelle der Nr. xxx – hätte vermeiden können. Weiters wurde ausgesprochen, soweit die Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, ist ihr zu entgegnen, dass keine Norm dahin besteht, es müsse den Parteien vor Erlassung eines Berichtigungsbescheides Parteiengehör gewährt werden vergleiche auch VwGH 14.09.1993, 90/07/0152). Auch der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass durch die Berichtigung der materielle Inhalt des berichtigten Bescheides nicht geändert werden darf (vgl. VfGH 30.11.2004, B 804/04).Auch der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass durch die Berichtigung der materielle Inhalt des berichtigten Bescheides nicht geändert werden darf vergleiche , VfGH 30.11.2004, B 804/04). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass ein offenkundiger Schreibfehler hinsichtlich der Fehlbezeichnung eines Teilgrundstückes im Spruch eines Bescheides, der iSd § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähig ist, auch ohne Vorliegen eines Berichtigungsbescheides im berichtigten Sinn zu lesen ist, sofern eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Grundstück nicht besteht (vgl. VwGH 13.02.1992, 91/06/0191). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass ein offenkundiger Schreibfehler hinsichtlich der Fehlbezeichnung eines Teilgrundstückes im Spruch eines Bescheides, der iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähig ist, auch ohne Vorliegen eines Berichtigungsbescheides im berichtigten Sinn zu lesen ist, sofern eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Grundstück nicht besteht vergleiche VwGH 13.02.1992, 91/06/0191). Berichtigungsfähig sind Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Der Inhalt des Bescheides darf weder rechtlich noch tatsächlich verändert werden (vgl. VwGH 20.09.1994, 93/04/0020). Berichtigungsfähig sind Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Der Inhalt des Bescheides darf weder rechtlich noch tatsächlich verändert werden vergleiche VwGH 20.09.1994, 93/04/0020). Da es sich um ein amtswegiges Verfahren handelt, kommt der Partei auf die Berichtigung kein Rechtsanspruch zu; sie kann diese lediglich anregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt. Ein Antrag auf Berichtigung ist durch verfahrensrechtlichen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Eine rechtzeitige und im Übrigen zulässige Berufung dagegen ist abzuweisen (VwGH 10.12.1991, 91/04/0289). Die Partei hat aber einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Berichtigungsbescheid bei Fehlen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG nicht ergeht (als auch darauf, dass der Bescheid in der berichtigten Fassung rechtmäßig ist, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Wien 2005, zu § 62, Seiten 793 ff).Da es sich um ein amtswegiges Verfahren handelt, kommt der Partei auf die Berichtigung kein Rechtsanspruch zu; sie kann diese lediglich anregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt. Ein Antrag auf Berichtigung ist durch verfahrensrechtlichen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Eine rechtzeitige und im Übrigen zulässige Berufung dagegen ist abzuweisen (VwGH 10.12.1991, 91/04/0289). Die Partei hat aber einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Berichtigungsbescheid bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht ergeht (als auch darauf, dass der Bescheid in der berichtigten Fassung rechtmäßig ist, vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Wien 2005, zu Paragraph 62,, Seiten 793 ff). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Berichtigungsbescheid nur feststellende, nicht aber rechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. VwGH 21.02.1995, 95/070010). Seine Funktion erschöpft sich danach in der Feststellung des tatsächlichen Inhalts des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, der VwGH hat von einer „rechtlichen Verschmelzung“ gesprochen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Berichtigungsbescheid nur feststellende, nicht aber rechtsgestaltende Wirkung zu vergleiche VwGH 21.02.1995, 95/070010). Seine Funktion erschöpft sich danach in der Feststellung des tatsächlichen Inhalts des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, der VwGH hat von einer „rechtlichen Verschmelzung“ gesprochen. Der Berichtigungsbescheid unterliegt demselben Instanzenzug wie der von ihm berichtigte Bescheid (vgl. VwGH 12.10.1995, 95/06/0193).Der Berichtigungsbescheid unterliegt demselben Instanzenzug wie der von ihm berichtigte Bescheid vergleiche VwGH 12.10.1995, 95/06/0193).
- Aus der höchstgerichtlichen Judikatur sowie Literatur ergibt sich somit Folgendes für den vorliegenden Fall: Im vorliegenden Verfahren ist festzuhalten, dass der xxx bereits seit Rechtskraft des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom
- September 1968 – diese ist unbestritten – als Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter gilt. Der xxx ist daher für jedermann im Rahmen des allgemeinen Verkehrs und der Straßenverkehrsvorschriften benützbar. Das Privateigentum an der Straßengrundfläche wird durch die Entscheidung, womit die Öffentlichkeit einer Straße festgestellt wird, nicht berührt. Die Erhaltungspflicht liegt aufgrund der Tatsache, dass es sich um Privateigentum an den Grundstücken des xxx handelt, bei den Grundeigentümern. Nach der zitierten Judikatur zum Kärntner Straßengesetz ist im Verfahren der Öffentlichkeiterklärung der Straße somit der Grundeigentümer der Straße bzw. eines Straßenteils Partei des Verfahrens, nicht hingegen der „Antragsteller“ (im Sinne von Anregung). Da dem „Antragsteller“ – im vorliegenden Fall dem Erst-Beschwerdeführer – somit ein Recht auf Öffentlicherklärung des xxx nicht zukommt, kann er durch eine Zurückweisung seiner Berufung in keinen Rechten verletzt sein. Darauf, ob er diesen Weg benötigt, um zu seinem eigenen Grundstück zu kommen, kommt es nach dem oben Gesagten nicht an (VwGH 10.10.2006, 2005/05/0097). Hingegen kommt dem Zweit-Beschwerdeführer Parteistellung in dem Verfahren auf Öffentlichkeiterklärung der Straße als Grundeigentümer eines Straßenteils des xxx zu und somit auch im Berichtigungsverfahren, das die belangte Behörde geführt hat. Er hat Anspruch auf eine Sachentscheidung, die ihm die belangte Behörde vorenthalten hat. Der hg. angefochtene Bescheid der belangten Behörde hat die gegen den Berichtigungsbescheid der Bürgermeisterin xxx nach dem Kärntner Straßengesetz erhobenen Berufungen des Erst- und Zweit-Beschwerdeführers somit genau „verkehrt“ behandelt: Der Erst-Beschwerdeführer hat als „Antragsteller“ (lediglich als Anregung zu betrachten) der Öffentlicherklärung des xxx (vgl. Antrag vom 01.09.2016, den die Rechtsvertreterin auf Nachfrage des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung präzisiert hat, nämlich dass die Behörde feststellen möge, dass der xxx […] als öffentlich iSd § 2 K-StrG „erklärt gilt“) nach dem Kärntner Straßengesetz keine Parteistellung und wäre dieser – im Übrigen noch offene – Hauptantrag durch die Bürgermeisterin xxx noch zurückzuweisen. Ebenso ist noch der in eventu unter Punkt III. gestellte Antrag vom 01.09.2016 offen (dieser konnte bis dato nicht behandelt werden, da dem zuvor gestellten „Berichtigungsantrag“ von der Bürgermeisterin stattgegeben wurde).Der hg. angefochtene Bescheid der belangten Behörde hat die gegen den Berichtigungsbescheid der Bürgermeisterin xxx nach dem Kärntner Straßengesetz erhobenen Berufungen des Erst- und Zweit-Beschwerdeführers somit genau „verkehrt“ behandelt: Der Erst-Beschwerdeführer hat als „Antragsteller“ (lediglich als Anregung zu betrachten) der Öffentlicherklärung des xxx vergleiche Antrag vom 01.09.2016, den die Rechtsvertreterin auf Nachfrage des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung präzisiert hat, nämlich dass die Behörde feststellen möge, dass der xxx […] als öffentlich iSd Paragraph 2, K-StrG „erklärt gilt“) nach dem Kärntner Straßengesetz keine Parteistellung und wäre dieser – im Übrigen noch offene – Hauptantrag durch die Bürgermeisterin xxx noch zurückzuweisen. Ebenso ist noch der in eventu unter Punkt römisch drei. gestellte Antrag vom 01.09.2016 offen (dieser konnte bis dato nicht behandelt werden, da dem zuvor gestellten „Berichtigungsantrag“ von der Bürgermeisterin stattgegeben wurde). Es wird an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass der vom Erst-Beschwerdeführer – mit der Berufung am
- März 2017 erhobene – „Berichtigungsantrag“ vom xxx zuständigkeitshalber an die xxx weiterzuleiten wäre und von dieser (ebenso wie die zwei am
- September 2016 gestellten, noch offenen Anträge) in Folge zurückzuweisen wäre. Über den am 01.09.2016 in eventu gestellten Berichtigungsantrag des Erst-Beschwerdeführers hat die Bürgermeisterin xxx mit Bescheid vom 09.03.2017 abgesprochen und diesem stattgegeben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Berichtigungsantrag jedoch lediglich als Anregung im amtswegig zu führenden Verfahren zu sehen; der Erst-Beschwerdeführer ist auch nach den Bestimmungen des AVG beim Berichtigungsverfahren keine Partei des Verfahrens, weshalb sein Antrag auch nach diesen Bestimmungen zurückzuweisen gewesen wäre. Dies wird nunmehr mit dem Spruch des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten saniert, indem die Beschwerde des Erst-Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen wird – der Erst-Beschwerdeführer hatte weder im Verfahren vor der Bürgermeisterin noch vor dem xxx und auch nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eine Parteistellung, weder nach dem Kärntner Straßengesetz noch nach dem AVG. Der Zweit-Beschwerdeführer ist hingegen nach dem Kärntner Straßengesetz Partei in diesem Verfahren, weshalb er Anspruch auf eine Sachentscheidung hat. Auch nach den Bestimmungen des AVG über die Berichtigung hat der Zweit-Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Berichtigungsbescheid bei Fehlen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG nicht ergeht, als auch darauf, dass der Bescheid in der berichtigten Fassung rechtmäßig ist. Der Zweit-Beschwerdeführer ist hingegen nach dem Kärntner Straßengesetz Partei in diesem Verfahren, weshalb er Anspruch auf eine Sachentscheidung hat. Auch nach den Bestimmungen des AVG über die Berichtigung hat der Zweit-Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Berichtigungsbescheid bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht ergeht, als auch darauf, dass der Bescheid in der berichtigten Fassung rechtmäßig ist. Der Beschwerde des Zweit-Beschwerdeführers ist im hg. Verfahren stattzugeben und der hg. angefochtene Bescheid der belangten Behörde im Spruch mit der Maßgabe abzuändern, dass der Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom
- März 2017 aufgehoben wird. Der Zweit-Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen Eigentümer von (mehreren) Grundstücken des xxx und somit Partei im Verfahren auf Öffentlichkeiterklärung der Straße nach dem Kärntner Straßengesetz (§ 60 K-StrG, bei der Bescheiderlassung im Jahr 1968 § 57 K-StrG). Festzuhalten ist, dass die Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Berichtigungsverfahren auch ihm kein Parteiengehör vor Erlassung des Berichtigungsbescheides hätte gewähren müssen (wenn den Parteien kein Parteiengehör im Berichtigungsverfahren eingeräumt wurde, stellt dies keinen Verfahrensmangel dar), ihm aber der Bescheid nicht nur per E-Mail zur Kenntnis sondern, sowie auch allen anderen Grundstückseigentümern, mittels RSa hätte zustellen müssen. Der Beschwerde des Zweit-Beschwerdeführers ist im hg. Verfahren stattzugeben und der hg. angefochtene Bescheid der belangten Behörde im Spruch mit der Maßgabe abzuändern, dass der Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom
- März 2017 aufgehoben wird. Der Zweit-Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen Eigentümer von (mehreren) Grundstücken des xxx und somit Partei im Verfahren auf Öffentlichkeiterklärung der Straße nach dem Kärntner Straßengesetz (Paragraph 60, K-StrG, bei der Bescheiderlassung im Jahr 1968 Paragraph 57, K-StrG). Festzuhalten ist, dass die Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Berichtigungsverfahren auch ihm kein Parteiengehör vor Erlassung des Berichtigungsbescheides hätte gewähren müssen (wenn den Parteien kein Parteiengehör im Berichtigungsverfahren eingeräumt wurde, stellt dies keinen Verfahrensmangel dar), ihm aber der Bescheid nicht nur per E-Mail zur Kenntnis sondern, sowie auch allen anderen Grundstückseigentümern, mittels RSa hätte zustellen müssen. Der Bescheid der Bürgermeisterin xxx ist aus folgenden Gründen aufzuheben: Eine Berichtigung ist zwar jederzeit – auch nach so langer Zeit – möglich; dies in einem amtswegigen Verfahren. Wie jedoch vorhin zitiert, sind nur offensichtliche, auf einem Versehen der Behörde beruhende Fehler berichtigungsfähig. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wäre somit – einzig – das Grundstück damals Nr. xxx nunmehr in Nr. xxx, KG xxx, zu berichtigen gewesen; nach dem gesamten Akteninhalt und auch dem schlüssigen Vorbringen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat es zum damaligen Zeitpunkt (Jahr 1968) das Grundstück Nr. xxx nicht gegeben, sondern auch zum damaligen Zeitpunkt lediglich das Grundstück Nr. xxx und es hätte ohne dieses gar keinen Durchgang vom öffentlichen Grund zum weiteren xxx gegeben. Genau ein solcher Fehler der Behörde, der offensichtlich ist und jedem Leser, somit auch den Parteien eindeutig als klar erscheinen muss, muss jedoch nach dem zitiertem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gar nicht berichtigt werden, da der Bescheid einfach in seiner berichtigten Fassung gelesen werden kann. Es hätte somit (gar) kein Berichtigungsbescheid ergehen müssen. Sämtliche anderen Grundstücke, die im Berichtigungsbescheid der Bürgermeisterin „berichtigt“ wurden, weil sie heute anders heißen, weil sie geteilt wurden oder nunmehr gar nicht mehr existieren, können nicht „berichtigt“ werden, da der Bescheid nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damaligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung des Gemeinderates aus xxx im Jahre 1968 zu lesen ist und diese – heute bestehenden – Grundstücke damals naturgemäß noch nicht so bezeichnet wurden oder bestanden haben. Es darf keinesfalls eine inhaltliche Berichtigung und damit nachträgliche Änderung des Bescheidinhalts vorgenommen werden, weder rechtlich noch materiell. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Die vor dem Bezirksgericht und Landesgericht Klagenfurt ausgesetzten Verfahren (Verfahren 40C 667/17d des Bezirksgerichtes Klagenfurt und Verfahren 50Cg 1118t des Landesgerichtes Klagenfurt) wurden mit Beschlüssen der jeweiligen Gerichte bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren unterbrochen. VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.720.721.8.2018