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{'item': 'KLVwG-1201/10/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.10.2018 GeschäftszahlKLVwG-1201/10/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 02.03.2018, Zahl: xxx, mit dem der Antrag des Herrn xxx über die Ausschließung der Wirkung des Flächenwidmungsplans im Sinne des § 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GPLG 1995 für den bereits errichteten Zubau bei der bestehenden Waldhütte, ausgeführt als L-förmiger Baukörper, mit den Ausmaßen von 4,08 x 3,24 m und 2,26 x 2,48 m, Höhe 3,48 m, auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2018, gemäß § 28 und 17 VwGVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 02.03.2018, Zahl: xxx, mit dem der Antrag des Herrn xxx über die Ausschließung der Wirkung des Flächenwidmungsplans im Sinne des Paragraph 19, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GPLG 1995 für den bereits errichteten Zubau bei der bestehenden Waldhütte, ausgeführt als L-förmiger Baukörper, mit den Ausmaßen von 4,08 x 3,24 m und 2,26 x 2,48 m, Höhe 3,48 m, auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2018, gemäß Paragraph 28 und 17 VwGVG zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit schriftlicher Eingabe vom 13.12.2016, bei der Gemeinde xxx am 16.12.2016 eingelangt, hat Herr xxx, wohnhaft in xxx, xxx, die Baubehörde ersucht, für die Errichtung eines Zubaues zur bestehenden Waldhütte die Wirkung des Flächenwidmungsplanes gemäß den Bestimmungen des § 14 Abs. 5 K-BO 1996 auszuschließen. Dazu führte er in seiner Eingabe aus, dass die Errichtung eines Zubaues zur bestehenden Waldhütte auf Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, beabsichtigt sei. Die Grundstücke Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, seien im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als land- und forstwirtschaftliches Grünland (Wald) ausgewiesen. Ein Einreichprojekt (Bauplan, Lageplan und Baubeschreibung) wurde diesem Ansuchen beigelegt.Mit schriftlicher Eingabe vom 13.12.2016, bei der Gemeinde xxx am 16.12.2016 eingelangt, hat Herr xxx, wohnhaft in xxx, xxx, die Baubehörde ersucht, für die Errichtung eines Zubaues zur bestehenden Waldhütte die Wirkung des Flächenwidmungsplanes gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5, K-BO 1996 auszuschließen. Dazu führte er in seiner Eingabe aus, dass die Errichtung eines Zubaues zur bestehenden Waldhütte auf Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, beabsichtigt sei. Die Grundstücke Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, seien im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als land- und forstwirtschaftliches Grünland (Wald) ausgewiesen. Ein Einreichprojekt (Bauplan, Lageplan und Baubeschreibung) wurde diesem Ansuchen beigelegt. Im Rahmen des gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahrens wurden von Seiten der Baubehörde die zuständigen Fachabteilungen der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schriftsatz (E-Mail-Nachricht) vom 16.05.2017 und vom 18.05.2017 ersucht, eine Stellungnahme im Sinne des Forstgesetzes und des Kärntner Naturschutzgesetzes abzugeben und zu prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung gemäß den Bestimmungen des § 14 Abs. 5 der K-BO 1996 in Aussicht stehe. Im Rahmen des gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahrens wurden von Seiten der Baubehörde die zuständigen Fachabteilungen der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schriftsatz (E-Mail-Nachricht) vom 16.05.2017 und vom 18.05.2017 ersucht, eine Stellungnahme im Sinne des Forstgesetzes und des Kärntner Naturschutzgesetzes abzugeben und zu prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5, der K-BO 1996 in Aussicht stehe. Mit Stellungnahme der Fachabteilung Forstwirtschaft der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.05.2017 wurde wie folgt ausgeführt: „Zu Ihrer Anfrage teilt die Bezirksforstinspektion, Abteilung Forstwirtschaft mit, dass der von Herrn xxx auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx, bereits errichtete Zubau für die Waldbewirtschaftung der 4.060 m² großen Waldparzelle Nr. xxx, KG xxx nicht erforderlich ist. Da der Zubau zum seit mehr als 30 Jahren bestehenden Objekt der Freizeitnutzung dienen soll, ist dafür auch kein öffentliches Interesse feststellbar, da die beabsichtigte Freizeitnutzung ein privates Interesse des Herrn xxx darstellt. Aus Sicht der Bezirksforstinspektion ist zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes der bereits errichtete Zubau wieder abzutragen.“ Die Fachabteilung Bau-/Umwelt- und Forstrecht der Bezirkshauptmannschaft xxx gab folgende Stellungnahme vom 19.05.2017 ab: „Aus Sicht der genannten Fachabteilung ist für die Bewilligung des Zubaues zur bestehenden Waldhütte keine nach dem Kärntner Naturschutzgesetz erforderliche Voraussetzung gegeben. Es ist auch kein öffentliches Interesse feststellbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus Sicht der Naturschutzbehörde die Wiederherstellung des gesetzlich entsprechenden Zustandes zu veranlassen ist.“ Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 02.03.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Herrn xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vom 13.12.2016 über die Ausschließung der Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GPLG 1995 für den bereits errichteten Zubau bei der bestehenden Waldhütte, ausgeführt als L-förmiger Baukörper, mit den Ausmaßen von 4,08 x 3,24 m und 2,26 x 2,48 m, Höhe 3,48 m, auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx, abgelehnt. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr xxx auf Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, einen Zubau bei der bestehenden Waldhütte errichtet habe. Das Ansuchen um Erteilung der Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 der K-BO 1996 sei am 16.12.2016 eingebracht worden. Da die bestehende Waldhütte nur aus einem Raum bestehe, habe Herr xxx diese um einen Wohnraum (13.54 m2) u. Abstellraum (1,69 m2) erweitert, um sie für private Zwecke an den Wochenenden zu nutzen. Bei der Waldhütte handle es sich um ein Gebäude, welches seit mindestens 30 Jahren bestehe und bis dato unbeanstandet geblieben sei. Aufgrund der Bausubstanz sei von einem rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 54 der K-BO 1996 auszugehen. Festzuhalten sei, dass der Zubau zur bestehenden Waldhütte als L-förmiger Baukörper mit den Ausmaßen von 4,08 x 3,24 m und 2,26 x 2,48, Höhe 3,48 m (Einreichplan, xxx GmbH, xxx, xxx, Projekt Nr. xxx, vom 14.12.2016) in Holzbauweise bereits konsenslos errichtet sei und dafür bereits die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 der K-BO 1996 mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde 1. Instanz vom 19.09.2016, Zahl: xxx aufgetragen worden sei. Im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde xxx seien keine raumordnungsmäßig erkennbaren Planungsabsichten der Gemeinde xxx ersichtlich. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der vorliegenden Stellungnahmen der Fachabteilungen der Bezirkshauptmannschaft xxx sei im gegenständlichen Fall die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GPLG 1995 für den Zubau zur bestehenden Waldhütte nicht auszuschließen, da das Vorhaben dem örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde xxx entgegenstehe und somit sei der Antrag mit Bescheid des Gemeinderates abzulehnen. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 02.03.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Herrn xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vom 13.12.2016 über die Ausschließung der Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des Paragraph 19, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GPLG 1995 für den bereits errichteten Zubau bei der bestehenden Waldhütte, ausgeführt als L-förmiger Baukörper, mit den Ausmaßen von 4,08 x 3,24 m und 2,26 x 2,48 m, Höhe 3,48 m, auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx, abgelehnt. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr xxx auf Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, einen Zubau bei der bestehenden Waldhütte errichtet habe. Das Ansuchen um Erteilung der Einzelbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, der K-BO 1996 sei am 16.12.2016 eingebracht worden. Da die bestehende Waldhütte nur aus einem Raum bestehe, habe Herr xxx diese um einen Wohnraum (13.54 m2) u. Abstellraum (1,69 m2) erweitert, um sie für private Zwecke an den Wochenenden zu nutzen. Bei der Waldhütte handle es sich um ein Gebäude, welches seit mindestens 30 Jahren bestehe und bis dato unbeanstandet geblieben sei. Aufgrund der Bausubstanz sei von einem rechtmäßigen Bestand im Sinne des Paragraph 54, der K-BO 1996 auszugehen. Festzuhalten sei, dass der Zubau zur bestehenden Waldhütte als L-förmiger Baukörper mit den Ausmaßen von 4,08 x 3,24 m und 2,26 x 2,48, Höhe 3,48 m (Einreichplan, xxx GmbH, xxx, xxx, Projekt Nr. xxx, vom 14.12.2016) in Holzbauweise bereits konsenslos errichtet sei und dafür bereits die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, der K-BO 1996 mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde 1. Instanz vom 19.09.2016, Zahl: xxx aufgetragen worden sei. Im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde xxx seien keine raumordnungsmäßig erkennbaren Planungsabsichten der Gemeinde xxx ersichtlich. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der vorliegenden Stellungnahmen der Fachabteilungen der Bezirkshauptmannschaft xxx sei im gegenständlichen Fall die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des Paragraph 19, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GPLG 1995 für den Zubau zur bestehenden Waldhütte nicht auszuschließen, da das Vorhaben dem örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde xxx entgegenstehe und somit sei der Antrag mit Bescheid des Gemeinderates abzulehnen. Gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 02.03.2018, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 06.04.2018 wird vorgebracht, dass der Bescheid aus folgenden Gründen rechtswidrig sei: Die bestehende Waldhütte sei bis dato als Aufenthaltsraum genutzt worden und dies solle auch zukünftig weiterhin erfolgen. Diese Aufenthaltsraumnutzung diene in erster Linie der forstlichen Bewirtschaftung. In der Vergangenheit sei dieser Aufenthaltsraum auch als Lagerraum mitgenutzt worden; dafür sei er in seiner Größe nicht ausreichend gewesen. Aus diesem Grunde sei der bestehenden Waldhütte ein größerer Lagerraum angefügt worden. In diesem solle in Zukunft sämtliche für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nötige Gerätschaft gelagert werden, wie z.B. Motorsäge und deren Zubehöre, Hacken, Zapine, Handsäge, Rechen, Schaufel, Krampe, Spaten, Schlögel, Schubkarren, Schöpser, Leiter, Werkzeugkiste, Absperrseile etc. Nachdem die seinerzeitig gestellte Bewilligung einen wesentlich größeren Baukörper beinhaltet habe, sei er davon ausgegangen, dass die von ihm getätigte Erweiterung dadurch abgedeckt sei. Aus den ob genannten Gründen ersuche er den Spruch des Bescheides xxx vom 02.03.2018 insoweit abzuändern, als sein ursprünglicher Antrag vom 13.12.2016 im Sinne des § 14 Abs. 5 der K-BO raumordnungsgemäß bewilligt werde.Gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 02.03.2018, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 06.04.2018 wird vorgebracht, dass der Bescheid aus folgenden Gründen rechtswidrig sei: Die bestehende Waldhütte sei bis dato als Aufenthaltsraum genutzt worden und dies solle auch zukünftig weiterhin erfolgen. Diese Aufenthaltsraumnutzung diene in erster Linie der forstlichen Bewirtschaftung. In der Vergangenheit sei dieser Aufenthaltsraum auch als Lagerraum mitgenutzt worden; dafür sei er in seiner Größe nicht ausreichend gewesen. Aus diesem Grunde sei der bestehenden Waldhütte ein größerer Lagerraum angefügt worden. In diesem solle in Zukunft sämtliche für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nötige Gerätschaft gelagert werden, wie z.B. Motorsäge und deren Zubehöre, Hacken, Zapine, Handsäge, Rechen, Schaufel, Krampe, Spaten, Schlögel, Schubkarren, Schöpser, Leiter, Werkzeugkiste, Absperrseile etc. Nachdem die seinerzeitig gestellte Bewilligung einen wesentlich größeren Baukörper beinhaltet habe, sei er davon ausgegangen, dass die von ihm getätigte Erweiterung dadurch abgedeckt sei. Aus den ob genannten Gründen ersuche er den Spruch des Bescheides xxx vom 02.03.2018 insoweit abzuändern, als sein ursprünglicher Antrag vom 13.12.2016 im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, der K-BO raumordnungsgemäß bewilligt werde. Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.05.2018, Zahl: xxx, wurde gegenständlicher Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit gerichtlichen Schreiben vom 25.06.2018, Zahl: KLVwG-1201/4/2018, wurde der Amtssachverständige der Abteilung 3 – Gemeinden und Raumordnung, Unterabteilung fachliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme ersucht. In diesem Zusammenhang erging auch der gerichtliche Auftrag um Beantwortung nachstehender Fragen:

  1. a)ob die vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen angegebene tatsächliche Nutzung der Waldhütte auf Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, als „Aufenthaltsraum“ der bestehenden Widmung entspricht und
  2. b)ob die Begründung der belangten Behörde, die Baumaßnahme stehe nicht in Einklang mit dem ÖEK, zu Recht besteht. Vom Amtssachverständigen wurde die gutachterliche Stellungnahme vom 13.09.2018, Zahl: xxx, erstellt. In dieser erfolgte u.a. die Beantwortung der gerichtlich gestellten Fragen und lautet diese wie folgt: „Die ggst. Grundflächen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, EZ xxx, befinden sich nordwestlich der Ortschaft xxx. In der Natur handelt es sich bei den angesprochenen Grundflächen, um steil in nordwestliche Richtung abfallende Flächen, welche mit hohen Bäumen bestockt sind. Nordwestlich in einer Entfernung von ca. 25 m verläuft der von der Höhenlage tiefer liegende xxx entlang eines nicht näher bezeichneten Erschließungsweges. Die ggst. Flächen sind bereits mit einem in Holzbauweise ausgeführten kleinen Gebäude bebaut. Das L-förmige Gebäude, mit den Ausmaßen ca. 4,08 m x 3,24 m und 2,26 m x 2,48 m, Gesamthöhe + 4,10 m (lt. Einreichplan, Verf. xxx GmbH, Pl. Nr. xxx, vom 14.12.2016), weist eine verbaute Fläche von ca. 32 m2 auf. Den vorliegenden Unterlagen zufolge bzw. in der Natur handelt es sich bei dem Gebäude offensichtlich um eine Sanierung des Bestandsbaus (welcher mindestens seit 30 Jahren besteht, vermutete Baubewilligung) und einen neuen Zubau im Südosten mit einer verbauten Fläche von ca. 16,70 m2. Der Grundrissdarstellung des Einreichplans ist zu entnehmen, dass der Bestand als „Küche“ mit einem Ausmaß von 12,26 m2 und der Zubau als „Wohnraum“ mit 13,54 m2 und „AR“ mit 1,69 m2 genutzt werden sollte. Die tatsächliche Nutzung wird bestätigt. Der Bebauung ist in südwestlicher Richtung ein ebener bekiester nicht überdachter Terrassenbereich (geschätztes Ausmaß entspricht in etwa der bebauten Fläche) vorgelagert und mit einer Bank bzw. einem Stehtisch möbliert. Für den Terrassenbereich sind Geländemodulationen vorgenommen worden und in Teilbereichen ist eine Absturzsicherung hergestellt worden. Nordöstlich geht das Gelände unmittelbar nach dem das Gebäude in eine Hanglage über. Der Hang wurde in einem steilen Winkel angeschnitten. Die Zufahrt erfolgt beginnend vom bestehenden Erschließungsweg im Südwesten über eine sehr schmale Holzbrücke und daran anschließend einen sehr steilen und schmalen in das Gelände geschobenen Weg. Zunächst wird auf die ortsplanerischen Voraussetzungen Bezug genommen: Örtliches Entwicklungskonzept: Gemäß dem Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK, GR-Beschluss xxx) der Gemeinde xxx befinden sich die ggst. Flächen in einem landwirtschaftlich dominierten Streusiedlungsbereich mit (drei) kleinen Siedlungssplittern, welche mit der Plansignatur „Roter Kreis“ versehen sind. Diese befinden sich nördlich in einer Entfernung von ca. 150 m, ca. 200 m und ca. 300 m. Die Plansignatur Roter Kreis bedeutet keine weitere Siedlungsentwicklung. Ein weiterer Siedlungssplitter liegt in einem Abstand von ca. 180 m in südöstlicher Richtung. Das ÖEK (s.S. 68) sieht für den ggst. Bereich die Erhaltung des Land-schaftsbildes/Naturraums, die Erhaltung der landwirtschaftlichen Betriebe und keine weitere Zersiedelung vor. Des Weiteren sind generell keine weiteren Wohnbebauungen, auch keine weiteren Zweitwohnsitze, als Planungsziel festgeschrieben, wobei Abrundungen und Verdichtungen in Form von Erbsentfertigungen, vorausgesetzt entsprechende Eignung, im Rahmen von Einzelfallprüfungen möglich sind. Flächenwidmungsplan: Im Flächenwidmungsplan (FWP) der Gemeinde xxx aus dem Jahr 1997 (mit Bescheid vom 05.05.1997, Zl.: xxx genehmigt) sind die angesprochenen Flächen als Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft festgelegte Fläche, Ödland, festgelegt. Weiters ist die Grundfläche Nr. xxx, KG xxx, als Wald ersichtlich gemacht. Der bestehende Erschließungsweg im Westen ist als Verkehrsfläche – Weg nach Luftbild gewidmet. Der Ordnung halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass zwischenzeitlich der FWP 1997 überarbeitet wurde und der neue FWP 2018 mit Bescheid vom 02.07.2018 Zl.: xxx, genehmigt wurde. Im neuen FWP 2018 bleibt die Nutzung der ggst. Flächen den ÖEK-Zielsetzungen folgend unverändert. Des Weiteren ist im Hinblick auf die festgelegte Grünlandwidmung folgendes zu beachten: Gemäß § 5 Abs. 5 K-GplG 1995: das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
  3. a)für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit a und lit b entfällt;
  4. b)für eine der gemäß Abs. 2 – ausgenommen nach lit a oder lit b – gesondert festgelegten Nutzungsarten. Im gegenständlichen Fall ist auf Basis der vorliegenden Unterlagen von einer tatsächlichen und bestätigten Nutzung als „Aufenthaltsraum“ (im vorliegenden Einreichplan als „Wohnraum“ bezeichnet) auszugehen. Die angegebene tatsächliche Nutzung als „Aufenthaltsraum“ für den Zubau steht im Widerspruch zu den im ÖEK festgelegten ortplanerischen Zielsetzungen der Gemeinde, zumal damit eine weitere Zersiedelung verbunden ist. Auch sind die Voraussetzungen für eine Abrundung nicht gegeben. Im Zusammenhang mit der festgelegten Grünlandwidmung wurde eine Prüfung des vorgesehenen Gebäudes (Zubaus) nach Art, Größe und insbesondere auch ob im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch ist, vorgenommen. Dazu wird mit Schreiben vom 18.05.2017 seitens der BH-xxx, Abt. Forstwirtschaft festgestellt, dass der bereits errichtete Zubau für die Waldbewirtschaftung der Grundfläche Nr. xxx, KG xxx, mit einem Ausmaß von 4.060 m2, nicht erforderlich ist. Ferner ist der Stellungnahme der Fachabteilung Bau-/Umwelt und Forstrecht der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.05.2017 zu entnehmen, dass für die Bewilligung des bereits errichteten ggst. Zubaus keine nach dem Kärntner Naturschutzgesetz erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind und auch kein öffentliches Interesse feststellbar ist. Somit ist der errichtete Zubau nicht erforderlich und spezifisch. Zusammenfassend wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass die angegebene tatsächliche Nutzung als „Aufenthaltsraum“ für den bereits errichteten Zubau im Widerspruch zu den im ÖEK festgelegten raumplanerischen Zielsetzungen der Gemeinde steht und die Nutzung als „Aufenthaltsraum“ mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Grünlandwidmung nicht vereinbar (nicht spezifisch und nicht erforderlich) ist.“ Flächenwidmungsplan: Im Flächenwidmungsplan (FWP) der Gemeinde xxx aus dem Jahr 1997 (mit Bescheid vom 05.05.1997, Zl.: xxx genehmigt) sind die angesprochenen Flächen als Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft festgelegte Fläche, Ödland, festgelegt. Weiters ist die Grundfläche Nr. xxx, KG xxx, als Wald ersichtlich gemacht. Der bestehende Erschließungsweg im Westen ist als Verkehrsfläche – Weg nach Luftbild gewidmet. Der Ordnung halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass zwischenzeitlich der FWP 1997 überarbeitet wurde und der neue FWP 2018 mit Bescheid vom 02.07.2018 Zl.: xxx, genehmigt wurde. Im neuen FWP 2018 bleibt die Nutzung der ggst. Flächen den ÖEK-Zielsetzungen folgend unverändert. Des Weiteren ist im Hinblick auf die festgelegte Grünlandwidmung folgendes zu beachten: Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, K-GplG 1995: das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Absatz 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
  5. a)für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Absatz 2, Litera a und Litera b, entfällt;
  6. b)für eine der gemäß Absatz 2, – ausgenommen nach Litera a, oder Litera b, – gesondert festgelegten Nutzungsarten. Im gegenständlichen Fall ist auf Basis der vorliegenden Unterlagen von einer tatsächlichen und bestätigten Nutzung als „Aufenthaltsraum“ (im vorliegenden Einreichplan als „Wohnraum“ bezeichnet) auszugehen. Die angegebene tatsächliche Nutzung als „Aufenthaltsraum“ für den Zubau steht im Widerspruch zu den im ÖEK festgelegten ortplanerischen Zielsetzungen der Gemeinde, zumal damit eine weitere Zersiedelung verbunden ist. Auch sind die Voraussetzungen für eine Abrundung nicht gegeben. Im Zusammenhang mit der festgelegten Grünlandwidmung wurde eine Prüfung des vorgesehenen Gebäudes (Zubaus) nach Art, Größe und insbesondere auch ob im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch ist, vorgenommen. Dazu wird mit Schreiben vom 18.05.2017 seitens der BH-xxx, Abt. Forstwirtschaft festgestellt, dass der bereits errichtete Zubau für die Waldbewirtschaftung der Grundfläche Nr. xxx, KG xxx, mit einem Ausmaß von 4.060 m2, nicht erforderlich ist. Ferner ist der Stellungnahme der Fachabteilung Bau-/Umwelt und Forstrecht der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.05.2017 zu entnehmen, dass für die Bewilligung des bereits errichteten ggst. Zubaus keine nach dem Kärntner Naturschutzgesetz erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind und auch kein öffentliches Interesse feststellbar ist. Somit ist der errichtete Zubau nicht erforderlich und spezifisch. Zusammenfassend wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass die angegebene tatsächliche Nutzung als „Aufenthaltsraum“ für den bereits errichteten Zubau im Widerspruch zu den im ÖEK festgelegten raumplanerischen Zielsetzungen der Gemeinde steht und die Nutzung als „Aufenthaltsraum“ mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Grünlandwidmung nicht vereinbar (nicht spezifisch und nicht erforderlich) ist.“ Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde die o.a. gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung 3 des Amtes der Kärntner Landesregierung den Verfahrensparteien nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt. Von keiner Verfahrenspartei langte innerhalb der eingeräumten Frist eine Stellungnahme ein. Vom Landesverwaltungsgericht wurde mit Verfügung vom 25.09.2018, Zahl: KLVwG-1201/7/2018, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 29.10.2018 mit dem Beginn um 11:30 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Am 29.10.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der erstinstanzliche Verwaltungsakt und die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 02.03.2018, Zahl: xxx, wurden wiedergegeben. Die Richterin stellte fest, dass der Beschwerdeführer bekanntgibt, dass Herr xxx in gegenständlicher fachlicher Beratung dem Beschwerdeführer zur Seite steht. Weiters wurde eine Stellungnahme, datiert mit 25.10.2018, welche als Beilage ./C zur Verhandlungsschrift genommen wurde, seitens des Beschwerdeführers dem Gericht vorgelegt. In dieser Stellungnahme wird hauptsächlich auf den Verwendungszustand der Hütte eingegangen. Ebenfalls wird eine handschriftliche Skizze bzw. Plan der Stellungnahme beigelegt. Die durch den Gemeinderat der Gemeinde xxx ausgestellte Vertretungsvollmacht wurde als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen. Die Richterin stellte Folgendes fest: Herr xxx ist alleiniger Eigentümer der EZ xxx, KG xxx, bestehend aus den Grundstücken xxx und xxx im Ausmaß von 4.099 m2 und einer darauf befindlichen Waldhütte. Das Grundstück Parz. Nr. xxx und xxx samt dem darauf befindlichen Gebäude (Waldhütte) ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als land- und forstwirtschaftliches Grünland (Wald) ausgewiesen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 25.06.2018, Zahl: KLVwG-1201/4/2018, wurde der Amtssachverständige der Abteilung 3 – Gemeinden und Raumordnung, Unterabteilung fachliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung ersucht, dem Gericht mitzuteilen, inwieweit die vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen angegebene tatsächliche Nutzung der Waldhütte auf Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, als „Aufenthaltsraum“ der bestehenden Widmung entspricht und ob die Begründung der belangten Behörde, die Baumaßnahme stehe nicht in Einklang mit dem ÖEK, zu Recht besteht. Vom Amtssachverständigen wurde die Stellungnahme vom 13.09.2018, Zahl: xxx, erstellt. In dieser erfolgte u.a. die Beantwortung der gerichtlich gestellten Fragen. Diese gutachterliche Stellungnahme wurde als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift genommen. Im Rahmen des eingeräumten gerichtlichen Parteiengehörs wurde die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung 3 – Gemeinden und Raumordnung, Unterabteilung fachliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 13.09.2018, Zahl: xxx, allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellung dazu abzugeben. Innerhalb der eingeräumten Frist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Verwendungszustand der Hütte ab. Beschwerdeführer: xxx, xxx, xxx, gab zu Protokoll: Von Seitens des Beschwerdeführers wurde der Richterin bekannt gegeben, dass zum Verfahrensablauf keine Ergänzungen vorgebracht werden. Vertreter der belangten Behörde: xxx, Gemeinderat der Gemeinde xxx, pA xxx, xxx, gab zu Protokoll: Von Seiten der belangten Behörde wurden zum Verfahrensablauf ebenfalls keine Ergänzungen vorgebracht. Amtssachverständiger: xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3 –Gemeinden und Raumplanung und Katastrophenschutz, Unterabteilung Fachliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung, fremd zum Beschwerdeführer, gab, wahrheitserinnert und an seinen Sachverständigeneid erinnert, zu Protokoll:xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3 –, Gemeinden und Raumplanung und Katastrophenschutz, Unterabteilung Fachliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung, fremd zum Beschwerdeführer, gab, wahrheitserinnert und an seinen Sachverständigeneid erinnert, zu Protokoll: „An mich wurde durch das Landesverwaltungsgericht der Auftrag erteilt, eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen. In diesem Zusammenhang erging auch der gerichtliche Auftrag um Beantwortung nachstehender Fragen:
  7. a)inwieweit die vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen angegebene tatsächliche Nutzung der Waldhütte auf Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, als „Aufenthaltsraum“ der bestehenden Widmung entspricht und
  8. b)ob die Begründung der belangten Behörde, die Baumaßnahme stehe nicht in Einklang mit dem ÖEK, zu Recht besteht. Ich habe die Stellungnahme vom 13.09.2018, Zahl: xxx erstellt. In dieser erfolgt auch die Beantwortung der gerichtlich gestellten Fragen und wurde diese Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht übermittelt. Ich halte die darin getätigten Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht.“ Auf die Frage der Richterin, wie die gegenständlichen Flächen im Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) und im Flächenwidmungsplan festgelegt seien, gab der Amtssachverständige an, dass verfahrensgegenständlich der Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx aus dem Jahr 1997 heranzuziehen sei. Darin seien die angesprochenen und verfahrensgegenständlichen Flächen als Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft festgelegte Fläche – Ödland, festgelegt. Im neuen Flächenwidmungsplan seien keine Änderungen festgelegt worden. Das ÖEK stamme aus dem Jahr 2009 und sei am xxx vom Gemeinderat beschlossen worden. Im ÖEK werde die Siedlungsentwicklung der Gemeinde festgelegt. Im gegenständlichen Fall liege ein landwirtschaftlich orientierter Bereich vor. In der näheren Umgebung, sprich nördlich und westlich bzw. im Südwesten, seien Siedlungsansätze mit einem roten Kreis festgelegt, bzw. im Norden sei noch eine Rückwidmung festgelegt; des Weiteren seien Hofstellen ausgewiesen, beginnend mit Südwesten wären das die Hofstelle „vlg. xxx“ bzw. im Nordwesten „xxx“ und im Norden „xxx“. Weiters sei festzuhalten, dass im Südosten die Siedlung „xxx“ mit absoluten Siedlungsgrenzen ausgewiesen sei. Der gegenständliche Bereich sei dem Streusiedlungsbereich der Gemeinde zuzuordnen. Diesbezüglich seien im örtlichen Entwicklungskonzept folgende Zielsetzungen festgelegt: Generell keine weiteren Wohnbebauungen (keine Erweiterungen mit betriebsfremder Wohnfunktion, keine Zweitwohnsitze). Weitere Zielsetzungen seien: Abrundungen und Verdichtungen seien in Form von Erbsentfertigungen in Ausnahmefällen und bei entsprechender Eignung (keine Nutzungskonflikte, keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes), im Rahmen von Einzelfallprüfungen möglich. Auf die weitere Frage der Richterin, ob im gegenständlichen Fall von einer tatsächlichen Nutzung als „Aufenthaltsraum“ (im vorliegenden Einreichplan als „Wohnraum“ bezeichnet) auszugehen sei, führte der Amtssachverständige aus, dass, wie im Einreichplan zum Ausdruck gebracht werde, die Erweiterung als Wohnraum mit einer Fläche von 13,54 m2 und „AR“ mit 1,69 m2 ausgewiesen sei. Auf die Frage, welches Ergebnis die fachliche Prüfung des vorgesehenen Gebäudes (Zubaus) nach Art, Größe und insbesondere auch, unter Zugrundelegung der beantragten Nutzung des Zubaues als „Aufenthaltsraum“, ob dieses Gebäude im Hinblick auf die Situierung für die Ausübung der Waldbewirtschaftung erforderlich und spezifisch sei, ergeben habe, gab der Amtssachverständige an, dass die Gemeinde diesbezüglich Stellungnahmen bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, Abt. Forstwirtschaft und bei der Fachabteilung Bau – Umwelt, Bezirkshauptmannschaft xxx eingeholt habe. Diesen sei zu entnehmen, dass der Zubau nach dem Kärntner Naturschutzgesetz keine Voraussetzungen erfülle und kein öffentliches Interesse feststellbar sei und somit der Zubau als nicht erforderlich und spezifisch beurteilt worden sei. Seitens der Abt. Forstwirtschaft sei festgestellt worden, dass der bereits errichtete Zubau für die Waldbewirtschaftung auf der Grundfläche Nr. xxx, KG xxx, in einem Ausmaß von 4.060 m2 nicht erforderlich sei. Zusammenfassend sei aus fachlicher Sicht festzustellen, dass die angegebene Wohnnutzung für den bereits errichteten Zubau in Widerspruch zu den im örtlichen Entwicklungskonzept festgestellten raumplanerischen Zielsetzungen der Gemeinde stehe und die Wohnnutzung mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Grünlandwidmung nicht vereinbart sei, d.h.nicht spezifisch und nicht erforderlich sei. Der Amtssachverständige hielt fest, dass er die von Seiten des Beschwerdeführers verfasste Stellungnahme erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis erhalten habe. In dieser Stellungnahme fänden sich keinerlei neue Fakten, die es erforderlich machen würden, eine erneute Prüfung durch den Amtssachverständigen vornehmen zu müssen. Somit bleibe die bereits abgegebene Stellungnahme vollinhaltlich aufrecht. Der Beschwerdeführer verwies auf die Beschwerdeausführung vom 06.04.2018 und beantragte der Beschwerde Folge zu geben. Der Vertreter der belangten Behörde verwies im Schlusswort auf den angefochtenen Bescheid sowie auf das bisherige Vorbringen und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. III.römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Mit schriftlicher Eingabe vom 13.12.2016 ersuchte Herr xxx, wohnhaft in xxx, xxx, die Baubehörde der Gemeinde xxx um die Erteilung einer Einzelbewilligung nach den Bestimmungen des § 14 der K-BO 1996 für die Errichtung eines Zubaues zur bestehenden Waldhütte auf Parz. Nr. xxx, xxx, KG xxx. Mit schriftlicher Eingabe vom 13.12.2016 ersuchte Herr xxx, wohnhaft in xxx, xxx, die Baubehörde der Gemeinde xxx um die Erteilung einer Einzelbewilligung nach den Bestimmungen des Paragraph 14, der K-BO 1996 für die Errichtung eines Zubaues zur bestehenden Waldhütte auf Parz. Nr. xxx, xxx, KG xxx. Herr xxx ist alleiniger Eigentümer der EZ xxx, KG xxx, mit einer darauf befindlichen Waldhütte. Bei dieser Waldhütte handelt es sich um ein Gebäude, welches seit mindestens 30 Jahren besteht und bis dato unbeanstandet geblieben ist. Herr xxx nutzt diese Waldhütte ausschließlich in seiner Freizeit und nur für private Zwecke. Zweck dieses Zubaues ist die Erweiterung des Aufenthaltsbereiches (Wohnraum, Abstellraum). Der Zubau zur bestehenden Waldhütte ist als L-förmiger Baukörper mit den Ausmaßen von 4,08 x 3,24 m und 2,26 x 2,48, Höhe 3,48 m (siehe Einreichplan) in Holzbauweise bereits errichtet. Das angerufene Gericht stellt fest, dass für den bereits konsenslos errichteten Zubau zur Waldhütte die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 der K-BO 1996 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.09.2016, Zahl: xxx, aufgetragen wurde. Das angerufene Gericht stellt fest, dass für den bereits konsenslos errichteten Zubau zur Waldhütte die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, der K-BO 1996 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.09.2016, Zahl: xxx, aufgetragen wurde. Im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx sind die Grundstücke Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx, als land- und forstwirtschaftliches Grünland (Wald) ausgewiesen. Das erkennende Gericht stellt fest, dass für eine Bebauung jedoch eine Baulandwidmung erforderlich ist. Weiters ist festzuhalten, dass im örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) der Gemeinde xxx keine raumordnungsmäßig erkennbaren Planungsabsichten der Gemeinde xxx ersichtlich sind. Von der belangten Behörde wurden die zuständigen Fachabteilungen Forstwirtschaft und Bau-/Umwelt- und Forstrecht der Bezirkshauptmannschaft xxx ersucht, eine Stellungnahme im Sinne des Forstgesetzes und des Kärntner Naturschutzgesetzes abzugeben und mitzuteilen, ob eine Ausnahmegenehmigung gemäß den Bestimmungen des § 14 Abs. 5 K-BO 1996 in Aussicht steht. Aus Sicht der Bezirksforstinspektion ist der von Herrn xxx errichtete Zubau für die Waldbewirtschaftung der 4.060 m2 großen Waldparzelle Nr. xxx, KG xxx nicht erforderlich und ist zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes der bereits errichtete Zubau wieder abzutragen. Weiters ist aus Sicht der Fachabteilung Bau-/Umwelt- und Forstrecht der Bezirkshauptmannschaft xxx für die Bewilligung des Zubaues zur bestehenden Waldhütte keine nach dem Kärntner Naturschutzgesetz erforderliche Voraussetzung gegeben. Es ist auch kein öffentliches Interesse feststellbar, sodass die Wiederherstellung des gesetzlich entsprechenden Zustandes zu veranlassen wäre.Von der belangten Behörde wurden die zuständigen Fachabteilungen Forstwirtschaft und Bau-/Umwelt- und Forstrecht der Bezirkshauptmannschaft xxx ersucht, eine Stellungnahme im Sinne des Forstgesetzes und des Kärntner Naturschutzgesetzes abzugeben und mitzuteilen, ob eine Ausnahmegenehmigung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5, K-BO 1996 in Aussicht steht. Aus Sicht der Bezirksforstinspektion ist der von Herrn xxx errichtete Zubau für die Waldbewirtschaftung der 4.060 m2 großen Waldparzelle Nr. xxx, KG xxx nicht erforderlich und ist zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes der bereits errichtete Zubau wieder abzutragen. Weiters ist aus Sicht der Fachabteilung Bau-/Umwelt- und Forstrecht der Bezirkshauptmannschaft xxx für die Bewilligung des Zubaues zur bestehenden Waldhütte keine nach dem Kärntner Naturschutzgesetz erforderliche Voraussetzung gegeben. Es ist auch kein öffentliches Interesse feststellbar, sodass die Wiederherstellung des gesetzlich entsprechenden Zustandes zu veranlassen wäre. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der Amtssachverständige der Abteilung 3 – Gemeinden und Raumordnung, Unterabteilung fachliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung ersucht, dem Gericht mitzuteilen, inwieweit die vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen angegebene tatsächliche Nutzung der Waldhütte auf Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, als „Aufenthaltsraum“ der bestehenden Widmung entspricht und ob die Begründung der belangten Behörde, die Baumaßnahme stehe nicht in Einklang mit dem ÖEK, zu Recht besteht. Vom Amtssachverständigen wurde die Stellungnahme vom 13.09.2018, Zahl: xxx, erstellt. In dieser erfolgte u.a. die Beantwortung der gerichtlich gestellten Fragen. Im Rahmen des eingeräumten gerichtlichen Parteiengehörs wurde die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung 3 – Gemeinden und Raumordnung, Unterabteilung fachliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 13.09.2018, Zahl: xxx, allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellung dazu abzugeben. Von keiner Verfahrenspartei langte innerhalb der Frist eine Stellungnahme ein. Am 29.10.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher mit allen Verfahrensparteien die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung 3 – Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 13.09.2018, Zahl: xxx, erörtert wurde. Der Amtssachverständige der Abteilung 3 – Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz, Unterabteilung Fachliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung kommt in seiner für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme vom 13.09.2018 nach ausführlicher Befundung zum Ergebnis, dass die angegebene tatsächliche Nutzung als „Aufenthaltsraum“ für den bereits errichteten Zubau im Widerspruch zu den im ÖEK festgelegten raumplanerischen Zielsetzungen der Gemeinde steht und die Nutzung als „Aufenthaltsraum“ mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Grünlandwidmung nicht vereinbar (nicht spezifisch und nicht erforderlich) ist. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der vorliegenden Stellungnahmen, insbesondere der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung 3 – Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz, Unterabteilung Fachliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 13.09.2018, Zahl: xxx, kann eine raumordnungsgemäße Bewilligung für den Zubau zur bestehenden Waldhütte gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 nicht erteilt werden.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der vorliegenden Stellungnahmen, insbesondere der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung 3 – Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz, Unterabteilung Fachliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 13.09.2018, Zahl: xxx, kann eine raumordnungsgemäße Bewilligung für den Zubau zur bestehenden Waldhütte gemäß Paragraph 14, Absatz 5, K-BO 1996 nicht erteilt werden. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden. Vom Landesverwaltungsgericht wurde mit Verfügung vom 25.09.2018, Zahl: KLVwG-1201/7/2018, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 29.10.2018 mit dem Beginn um 11:30 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Das erkennende Gericht stellt fest, dass in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2018 die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung 3 – Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz, Unterabteilung Fachliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung mit allen Anwesenden besprochen und diskutiert wurde. Bei Beendigung der mündlichen Verhandlung gab es zur gutachterlichen Stellungnahme weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde noch Fragen. Weiters wird festgestellt, dass dem amtlichen Sachverständigen für die Erstellung seines Gutachtens der Gesamtakt im Original übermittelt und die gutachterliche Stellungnahme auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt wurde. Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass die ergänzend eingeholte gutachterliche Stellungnahme methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt sich, dass die angegebene Wohnnutzung für den bereits errichteten Zubau in Widerspruch zu den im örtlichen Entwicklungskonzept festgestellten raumplanerischen Zielsetzungen der Gemeinde steht und die Wohnnutzung mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Grünlandwidmung nicht vereinbar, d.h. nicht spezifisch und nicht erforderlich ist und somit die Beschwerdegründe des Beschwerdeführers allesamt ins Leere gehen. Der Beschwerdeführer ist den als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen des zuständigen Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Dem Gutachten des Amtssachverständigen kommt daher volle Beweiskraft zu. IV.römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 57/2018 lautet wie folgt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, lautet wie folgt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, VwGVG hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung (K-BO) 1996 darf der Gemeinderat auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept nicht entgegensteht. Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Kärntner Bauordnung (K-BO) 1996 darf der Gemeinderat auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des Paragraph 19, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept nicht entgegensteht. § 5 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG) lautet wie folgt:Paragraph 5, Absatz 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG) lautet wie folgt: „Das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar„Das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Absatz 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
  9. a)für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit a und lit b entfällt;für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Absatz 2, Litera a und Litera b, entfällt;
  10. b)für eine der gemäß Abs. 2 – ausgenommen nach lit a oder lit b – gesondert festgelegten Nutzungsarten.“für eine der gemäß Absatz 2, – ausgenommen nach Litera a, oder Litera b, – gesondert festgelegten Nutzungsarten.“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Herr xxx, wohnhaft in xxx, xxx, ersuchte mit schriftlicher Eingabe vom 13.12.2016 die Baubehörde der Gemeinde xxx um die Erteilung einer Einzelbewilligung nach den Bestimmungen des § 14 der K-BO 1996 für die Errichtung eines Zubaues zur bestehenden Waldhütte auf Parz. Nr. xxx, xxx, KG xxx. Bei dieser Waldhütte handelt es sich um ein Gebäude, welches seit mindestens 30 Jahren besteht und bis dato unbeanstandet geblieben ist. Herr xxx nutzt diese Waldhütte ausschließlich in seiner Freizeit und nur für private Zwecke. Zweck dieses Zubaues ist die Erweiterung des Aufenthaltsbereiches (Wohnraum, Abstellraum). Der Zubau zur bestehenden Waldhütte ist als L-förmiger Baukörper mit den Ausmaßen von 4,08 x 3,24 m und 2,26 x 2,48, Höhe 3,48 m (siehe Einreichplan) in Holzbauweise bereits errichtet. Herr xxx, wohnhaft in xxx, xxx, ersuchte mit schriftlicher Eingabe vom 13.12.2016 die Baubehörde der Gemeinde xxx um die Erteilung einer Einzelbewilligung nach den Bestimmungen des Paragraph 14, der K-BO 1996 für die Errichtung eines Zubaues zur bestehenden Waldhütte auf Parz. Nr. xxx, xxx, KG xxx. Bei dieser Waldhütte handelt es sich um ein Gebäude, welches seit mindestens 30 Jahren besteht und bis dato unbeanstandet geblieben ist. Herr xxx nutzt diese Waldhütte ausschließlich in seiner Freizeit und nur für private Zwecke. Zweck dieses Zubaues ist die Erweiterung des Aufenthaltsbereiches (Wohnraum, Abstellraum). Der Zubau zur bestehenden Waldhütte ist als L-förmiger Baukörper mit den Ausmaßen von 4,08 x 3,24 m und 2,26 x 2,48, Höhe 3,48 m (siehe Einreichplan) in Holzbauweise bereits errichtet. Im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx sind die Grundstücke Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx, als land- und forstwirtschaftliches Grünland (Wald) ausgewiesen. Für eine Bebauung ist jedoch eine Baulandwidmung erforderlich. Weiters ist festzuhalten, dass im ÖEK der Gemeinde xxx keine raumordnungsmäßig erkennbaren Planungsabsichten der Gemeinde xxx ersichtlich sind. Von der belangten Behörde wurden im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren die zuständigen Fachabteilungen Forstwirtschaft und Bau-/Umwelt- und Forstrecht der Bezirkshauptmannschaft xxx ersucht, eine Stellungnahme im Sinne des Forstgesetzes und des Kärntner Naturschutzgesetzes abzugeben und mitzuteilen, ob eine Ausnahmegenehmigung gemäß den Bestimmungen des § 14 Abs. 5 K-BO 1996 in Aussicht steht. Von der belangten Behörde wurden im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren die zuständigen Fachabteilungen Forstwirtschaft und Bau-/Umwelt- und Forstrecht der Bezirkshauptmannschaft xxx ersucht, eine Stellungnahme im Sinne des Forstgesetzes und des Kärntner Naturschutzgesetzes abzugeben und mitzuteilen, ob eine Ausnahmegenehmigung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5, K-BO 1996 in Aussicht steht. Der Stellungnahme der Bezirksforstinspektion der Bezirkshauptmannschaft xxx ist zu entnehmen, dass der von Herrn xxx auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx, bereits errichtete Zubau für die Waldbewirtschaftung der 4.060 m2 großen Waldparzelle Nr. xxx, KG xxx nicht erforderlich ist. Da der Zubau zum seit mehr als 30 Jahren bestehenden Objekt der Freizeitnutzung dienen soll, ist dafür auch kein öffentliches Interesse feststellbar, da die beabsichtigte Freizeitnutzung ein privates Interesse des Herrn xxx darstellt. Summa summarum ist zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes der bereits errichtete Zubau wieder abzutragen. Weiters ist aus Sicht der Fachabteilung Bau-/Umwelt- und Forstrecht der Bezirkshauptmannschaft xxx für die Bewilligung des Zubaues zur bestehenden Waldhütte keine nach dem Kärntner Naturschutzgesetz erforderliche Voraussetzung gegeben. Es ist auch kein öffentliches Interesse feststellbar, sodass die Wiederherstellung des gesetzlich entsprechenden Zustandes zu veranlassen ist. Somit ist der errichtete Zubau nicht erforderlich und spezifisch. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 02.03.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Herrn xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vom 13.12.2016 über die Ausschließung der Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GPLG 1995 für den bereits errichteten Zubau bei der bestehenden Waldhütte, ausgeführt als L-förmiger Baukörper, mit den Ausmaßen von 4,08 x 3,24 m und 2,26 x 2,48 m, Höhe 3,48 m, auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx, abgelehnt. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 02.03.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Herrn xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vom 13.12.2016 über die Ausschließung der Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des Paragraph 19, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GPLG 1995 für den bereits errichteten Zubau bei der bestehenden Waldhütte, ausgeführt als L-förmiger Baukörper, mit den Ausmaßen von 4,08 x 3,24 m und 2,26 x 2,48 m, Höhe 3,48 m, auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx, abgelehnt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. In der Beschwerdevorlage vom 06.04.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die bestehende Waldhütte bis dato als Aufenthaltsraum genutzt worden sei. Dies soll auch zukünftig so sein. Diese Aufenthaltsraumnutzung diene in erster Linie der forstlichen Bewirtschaftung, zumal in der Vergangenheit dieser Aufenthaltsraum auch als Lagerraum mitgenutzt worden sei. Der Aufenthaltsraum wäre in seiner Größe nicht ausreichend. Aus diesem Grund sei der bestehende Waldhütte ein größerer Lagerraum angefügt worden. In diesem soll in Zukunft sämtliche für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nötige Gerätschaft (wie zB Motorsäge und deren Zubehöre, Hacken, Zapine, Handsäge, Rechen, Schaufel, Krampe, Spaten, usw.) gelagert werden. Im Rahmen der am 29.10.2018 erfolgten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben, in welcher hauptsächlich auf den Verwendungszustand der Waldhütte eingegangen wird. Festgestellt wird, dass für den bereits konsenslos errichteten Zubau zur Waldhütte die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 der K-BO 1996 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.09.2016, Zahl: xxx, aufgetragen wurde. Festgestellt wird, dass für den bereits konsenslos errichteten Zubau zur Waldhütte die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, der K-BO 1996 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.09.2016, Zahl: xxx, aufgetragen wurde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der zuständige Amtssachverständige der Abteilung 3 - Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung ersucht, dem Gericht mitzuteilen, inwieweit die vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen angegebene tatsächliche Nutzung der Waldhütte auf Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, als „Aufenthaltsraum“ der bestehenden Widmung entspricht und ob die Begründung der belangten Behörde, die Baumaßnahme stehe nicht in Einklang mit dem ÖEK, zu Recht besteht. Vom Amtssachverständigen wurde die Stellungnahme vom 13.09.2018, Zahl: xxx, erstellt und erfolgte in dieser u.a. auch die Beantwortung der gerichtlich gestellten Fragen. Von Seiten des Amtssachverständigen wurde im Zusammenhang mit der festgelegten Grünlandwidmung eine Prüfung des vorgesehenen Gebäudes (Zubaues) nach Art, Größe und insbesondere auch, ob dieses im Hinblick auf seine Situierung erforderlich und spezifisch ist, vorgenommen. Zusammenfassend wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass die angegebene tatsächliche Nutzung als „Aufenthaltsraum“ für den bereits errichteten Zubau im Widerspruch zu den im ÖEK festgelegten raumplanerischen Zielsetzungen der Gemeinde xxx steht und die Nutzung als „Aufenthaltsraum“ mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Grünlandwidmung nicht vereinbar (nicht spezifisch und nicht erforderlich) ist. Im Rahmen des eingeräumten gerichtlichen Parteiengehörs wurde die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung 3 – Gemeinden und Raumordnung, Unterabteilung fachliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 13.09.2018, Zahl: xxx, allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellung dazu abzugeben. Von keiner Verfahrenspartei langte innerhalb der eingeräumten Frist eine Stellungnahme ein. Am 29.10.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher mit allen Verfahrensparteien die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 13.09.2018, Zahl: xxx, erörtert wurde. Auf die Frage der Richterin, wie die gegenständlichen Flächen im Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) und im Flächenwidmungsplan festgelegt sind, gab der Amtssachverständige im Wesentlichen an, dass verfahrensgegenständlich der Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx aus dem Jahr 1997 heranzuziehen ist. Darin sind die angesprochenen und verfahrensgegenständlichen Flächen als Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft festgelegte Fläche – Ödland, festgelegt. Im neuen Flächenwidmungsplan wurden keine Änderungen festgelegt. Im ÖEK wird die Siedlungsentwicklung der Gemeinde festgelegt und liegt im gegenständlichen Fall ein landwirtschaftlich orientierter Bereich vor. Der gegenständliche Bereich ist dem Streusiedlungsbereich der Gemeinde zuzuordnen. Diesbezüglich sind im örtlichen Entwicklungskonzept folgende Zielsetzungen festgelegt: Generell keine weiteren Wohnbebauungen (keine Erweiterungen mit betriebsfremder Wohnfunktion, keine Zweitwohnsitze). Weitere Zielsetzungen sind Abrundungen und Verdichtungen in Form von Erbsentfertigungen, die in Ausnahmefällen und bei entsprechender Eignung (keine Nutzungskonflikte, keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes), im Rahmen von Einzelfallprüfungen möglich wären. Auf die weitere Frage der Richterin, ob im gegenständlichen Fall von einer tatsächlichen Nutzung als „Aufenthaltsraum“ (im vorliegenden Einreichplan als „Wohnraum“ bezeichnet) auszugehen sei, führte der Amtssachverständige aus, dass, wie im Einreichplan zum Ausdruck gebracht wurde, die Erweiterung als Wohnraum mit einer Fläche von 13,54 m2 und „AR“ mit 1,69 m2 ausgewiesen ist. Auf die Frage der Richterin, welches Ergebnis die fachliche Prüfung des vorgesehenen Gebäudes (Zubaus) nach Art, Größe und insbesondere auch, unter Zugrundelegung der beantragten Nutzung des Zubaus als „Aufenthaltsraum“, ob dieses Gebäude im Hinblick auf seine Situierung für die Ausübung der Waldbewirtschaftung erforderlich und spezifisch ist, ergeben habe, gab der Amtssachverständige an, dass die Gemeinde diesbezüglich Stellungnahmen bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, Abt. Forstwirtschaft und bei der Fachabteilung Bau – Umwelt, Bezirkshauptmannschaft xxx eingeholt hat. Diesen Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass der Zubau nach dem Kärntner Naturschutzgesetz keine Voraussetzungen erfüllt und kein öffentliches Interesse feststellbar ist und somit der Zubau als nicht erforderlich und spezifisch beurteilt wurde. Seitens der Abt. Forstwirtschaft wurde festgestellt, dass der bereits errichtete Zubau für die Waldbewirtschaftung auf der Grundfläche Nr. xxx, KG xxx, in einem Ausmaß von 4.060 m2 nicht erforderlich ist. Zusammenfassend ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass die angegebene Wohnnutzung für den bereits errichteten Zubau in Widerspruch zu den im örtlichen Entwicklungskonzept festgestellten raumplanerischen Zielsetzungen der Gemeinde steht und die Wohnnutzung mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Grünlandwidmung nicht vereinbart ist, d.h. nicht spezifisch und nicht erforderlich ist. Der Amtssachverständige hielt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung weiters fest, dass er die von Seiten des Beschwerdeführers verfasste Stellungnahme erst im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Kenntnis erhalten hat. Nach Durchsicht dieser stellte er fest, dass in dieser Stellungnahme keinerlei neue Fakten aufscheinen, die es erforderlich machen würden, eine erneute Prüfung durch den Amtssachverständigen vornehmen zu müssen. Somit bleibt die bereits abgegebene Stellungnahme vom 13.09.2018 vollinhaltlich aufrecht. Der Amtssachverständige der Abteilung 3 – Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz, Unterabteilung Fachliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung kommt in seiner für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme vom 13.09.2018 nach ausführlicher Befundung zum Ergebnis, dass die angegebene tatsächliche Nutzung als „Aufenthaltsraum“ für den bereits errichteten Zubau im Widerspruch zu den im ÖEK festgelegten raumplanerischen Zielsetzungen der Gemeinde steht und die Nutzung als „Aufenthaltsraum“ mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Grünlandwidmung nicht vereinbar (nicht spezifisch und nicht erforderlich) ist. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der vorliegenden Stellungnahmen, insbesondere der Stellungnahme des Amtssachverständige der Abteilung 3 – Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz, Unterabteilung Fachliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 13.09.2018, Zahl: xxx, kann eine raumordnungsgemäße Bewilligung für den Zubau zur bestehenden Waldhütte gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 nicht erteilt werden.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der vorliegenden Stellungnahmen, insbesondere der Stellungnahme des Amtssachverständige der Abteilung 3 – Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz, Unterabteilung Fachliche Raumordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 13.09.2018, Zahl: xxx, kann eine raumordnungsgemäße Bewilligung für den Zubau zur bestehenden Waldhütte gemäß Paragraph 14, Absatz 5, K-BO 1996 nicht erteilt werden. Ergebnis: Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995 für den Zubau zur bestehenden Waldhütte nicht auszuschließen ist und somit eine raumordnungsgemäße Bewilligung für den Zubau zur bestehenden Waldhütte gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 nicht erteilt werden kann, weshalb der Antrag mit Bescheid des Gemeinderates zu Recht abzulehnen war. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des Paragraph 19, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995 für den Zubau zur bestehenden Waldhütte nicht auszuschließen ist und somit eine raumordnungsgemäße Bewilligung für den Zubau zur bestehenden Waldhütte gemäß Paragraph 14, Absatz 5, K-BO 1996 nicht erteilt werden kann, weshalb der Antrag mit Bescheid des Gemeinderates zu Recht abzulehnen war. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde des Beschwerdeführers insgesamt der Erfolg versagt und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1201.10.2018

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