K-JG, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung,
GVG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde
Paragraph 71, K-JG, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung,
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem beschwerdeführenden Jagdverein als Jagdausübungsberechtigter der Gemeindejagd „xxx“ nach Maßgabe des Lageplanes vom 24.4.2018, im Maßstab 1:3500, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, folgende Wildschadensverhütungsmaßnahmen
2, Abs. 3 und Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG 2000 vorgeschrieben:Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem beschwerdeführenden Jagdverein als Jagdausübungsberechtigter der Gemeindejagd „xxx“ nach Maßgabe des Lageplanes vom 24.4.2018, im Maßstab 1:3500, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, folgende Wildschadensverhütungsmaßnahmen
Paragraph 71, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG 2000 vorgeschrieben: „Auf der im beiliegenden Lageplan dargestellten 0,6 ha großen Schadensfläche im Bereich der Waldparzellen Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, sind sämtliche in der Oberschicht befindliche bisher ungeschälte Fichtenbäume durch Anbringen eines Schältschutzwickels zu schützen. Vor Anbringen der Wickel sind die Bäume, wenn dies durch eine eventuell vorhandene Beastung erforderlich wird, fachgerecht aufzuasten. Der Schälschutz ist in einer Baumhöhe von 20 bis 250 cm über den Wurzelanlauf anzubringen. Die Schutzmaßnahme ist bis zum 31.10.2018 durchzuführen." Zu Spruchpunkt II. wurde
GVG einer gegen diesen Bescheid einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Begründung des bekämpften Bescheides wurde von der belangten Behörde Folgendes ausgeführt:Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG einer gegen diesen Bescheid einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Begründung des bekämpften Bescheides wurde von der belangten Behörde Folgendes ausgeführt: „I. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Mit schriftlicher Eingabe der Bezirksforstinspektion xxx vom 04.05.2018, ha. eingelangt am 14.05.2018, wurde der ha. Jagdbehörde mitgeteilt, dass im Bereich des Gst. Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, in den vergangenen Jahren auch im Winter 2017/2018 Schälschäden durch Rotwild auf einer Fläche von ca. 0,6 ha aufgetreten sind, dass eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses
Mit schriftlicher Eingabe der Bezirksforstinspektion xxx vom 04.05.2018, ha. eingelangt am 14.05.2018, wurde der ha. Jagdbehörde mitgeteilt, dass im Bereich des Gst. Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, in den vergangenen Jahren auch im Winter 2017 aus 2018, Schälschäden durch Rotwild auf einer Fläche von ca. 0,6 ha aufgetreten sind, dass eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses
Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975 vorliegt. Am 28.06.2018 fand eine mündliche Verhandlung in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft xxx unter Beiziehung der verfahrensrelevanten Amtssachverständigen, eines Vertreters der Kärntner Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft sowie unter Beteiligung der betroffenen Grundeigentümerin und der Gemeinde statt. Eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere liegt vor. Eine gesunde Bestandesentwicklung ist aufgrund der Schälsituation auf einer Gesamtfläche von etwa 0,6 ha nicht mehr möglich. Die Restüberschirmung ist nicht mehr in der Lage einen stabilen Bestand zu entwickeln. In den letzten fünf Jahren wurden drei Wildschadensverfahren im Ausmaß von 2,75 ha, 1,25 ha und 0,55 ha eingeleitet und Maßnahmen vorgeschrieben. II. Die Behörde hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen forstfachlichen Gutachtens vom 04.05.2018 sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 abgegebenen Stellungnahmen. römisch zwei. Die Behörde hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen forstfachlichen Gutachtens vom 04.05.2018 sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 abgegebenen Stellungnahmen. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. Die Gutachten der Amtssachverständigen sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie nicht dem aktuellen Stand der jeweiligen Wissenschaft entsprechen. Schlüssigen Gutachten von Sachverständigen kann durch bloße Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073). Weitere Gutachten waren von der Behörde nicht einzuholen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt in ausreichendem Maße geklärt ist. III. Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen des § 71 Abs 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG 2000 den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird. römisch drei. Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz 2, Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG 2000 den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird.
Abs 3 leg cit liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs 2 leg cit vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen a) in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung gefährden;
Paragraph 71, Absatz 3, leg cit liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Absatz 2, leg cit vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen
Abs 4 leg cit kommen als Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs 2 leg cit in Betracht:
Paragraph 71, Absatz 4, leg cit kommen als Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz 2, leg cit in Betracht:
Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Abs 2 leg cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, leg cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Zu Spruchpunkt I. Zu Spruchpunkt römisch eins. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren jagd- und forstfachlichen Gutachten der Amtssachverständigen, ist von der Jagdbehörde rechtlich zu schließen, dass die vorgeschriebene Maßnahme - Anbringen eines Schälschutzwickels - als gelindestes zielführendes Mittel zur Hintanhaltung weiterer Wildschäden anzusehen ist. Ebenso wird durch diese Maßnahme die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung des betreffenden Grundstückes nicht unmöglich gemacht. Zu Spruchpunkt II. Zu Spruchpunkt römisch zwei. In den letzten fünf Jahren wurden drei Wildschadensverfahren im Ausmaß von 2,75 ha, 1,25 ha und 0,55 ha eingeleitet und Maßnahmen vorgeschrieben. In den letzten fünf Jahren wurden drei Wildschadensverfahren im Ausmaß von , 2,75 ha, 1,25 ha und 0,55 ha eingeleitet und Maßnahmen vorgeschrieben. Der gesamte xxx ist als Schadensgebiet zu bezeichnen und sind in der I. bis III. Altersklasse kaum mehr ungeschädigte Bestände zu finden. Weitere Schälschäden finden sich auch im weiten Umkreis um die gegenständliche Fläche. Bei einem Schälgrad von nahezu 70 % ist eine weitere Schädigung im Sinne der Walderhaltung und Sicherung der Waldfunktion nicht mehr tolerierbar. Der gesamte xxx ist als Schadensgebiet zu bezeichnen und sind in der römisch eins. bis römisch drei. Altersklasse kaum mehr ungeschädigte Bestände zu finden. Weitere Schälschäden finden sich auch im weiten Umkreis um die gegenständliche Fläche. Bei einem Schälgrad von nahezu 70 % ist eine weitere Schädigung im Sinne der Walderhaltung und Sicherung der Waldfunktion nicht mehr tolerierbar. Durch die auftretenden Wildschäden hat auch die Grundeigentümerin erhebliche Nachteile in der Waldbewirtschaftung erlitten. Zum Schutz vor neuerlichen Wildschäden ist daher im Interesse der Sicherung der gesunden Bestandesentwicklung sowie im Interesse der Walderhaltung die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde abzuerkennen. Aus diesen Gründen ist insgesamt daher spruchgemäß zu entscheiden und ist die im Spruch ersichtliche Maßnahme vorzuschreiben.“ In der dagegen mit Schriftsatz vom 24.8.2018 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt und beantragt wie folgt: „Punkt 1: Verantwortung des Jagdvereines xxx Zu Spruchpunkt II wird in den Bescheiden festgehalten, dass der gesamte xxx als Schadensgebiet zu bezeichnen ist und in der Altersklasse I bis III kaum mehr ungeschädigte Bestände zu finden sind. Zu Spruchpunkt römisch zwei wird in den Bescheiden festgehalten, dass der gesamte xxx als Schadensgebiet zu bezeichnen ist und in der Altersklasse römisch eins bis römisch drei kaum mehr ungeschädigte Bestände zu finden sind. Falls diese Feststellung der Behörde tatsächlich zutreffend sein sollte, haben wir es hier mit einer großflächigen Waldverwüstung zu tun, die übergeordnete Maßnahmen erfordert welche seitens des Landes Kärnten auch finanziell zu unterstützen wären (Katastrophenfonds, etc.), Es kann nicht so sein, dass dem Jagdverein xxx unverhältnismäßig hohe finanzielle Aufwendungen für Schäden zugemutet werden, welche nicht in der Einflußsphäre des Jagdvereines liegen. In erster Linie kann nur eine Wildbestandsreduktion den gewünschten Erfolg bringen und nicht die in den Bescheiden vorgeschriebenen Maßnahmen, welche keine Ursachenbeseitigung nach sich ziehen. Punkt 2: Ermittlung der ungeschädigten Überschirmung: Laut Bescheiden wurde seitens des forstfachlichen Amtssachverständigen auf den angeführten Grundstücken KG xxx flächenhafte Gefährdungen des forstlichen Bewuchses festgestellt. Das Schädigungsausmaß wurde anhand von Probekreisaufnahmen ermittelt. Eine Besichtigung hat ergeben, dass die Probekreisaufnahmen nicht den Durchschnitt der genannten Flächen kennzeichnen, sondern entlang des frequentierten Wildwechsels gewählt wurden, und zwar genau in jenen Bereichen, in welchen der Bestand geschält wurde. Die den Bescheiden zugrunde gelegte Methode der Ermittlung von Probekreisen ist unseres Erachtens fehlerhaft und die darauf verweisenden Bescheide insofern mangelhaft. Zieht man jedoch den Durchschnitt von Probekreisaufnahmen heran und nicht die auf engsten Radien gewählten, kommt man zum Ergebnis, dass eine flächenhafte Gefahrdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gar nicht vorliegt. Daher wird seitens des Jagdausübungsberechtigten eine zusätzliche Begehung des Schadensgebietes und ergänzende punktuelle Aufnahmen gefordert Wir ersuchen um Vornahme einer Ortsaugenscheinverhandlung, anhand der zusätzliche punktuelle Aufnahmen durch korrekte Anwendung von Probekreisaufnahmen vorgenommen werden können. Punkt 3: Gelindestes Mittel zur Zweckerreichung Die Behörde führt als einzig mögliche Maßnahme, welche zudem (zumindest nach Ansicht der Behörde) als gelindestes Mittel zu qualifizieren ist, die Abstellung weiterer Schälschäden durch die im Spruch angeführten Maßnahmen an. Damit begibt sich die Behörde jedoch einer erforderlichen Abwägung, welches (von mehreren möglichen) Mitteln tatsächlich das Gelindeste zur Zielerreichung ist. Unseres Erachtens stellt das gelindeste, zum Ziel führende Mittel, nicht die aufwändige Anbringung der Schälschutzwickel, welche durch die damit verbundene, erforderliche Entastung überdies zu Folgeschäden an den Fichtenbäumen (Braunfäule) führt, sondern der chemische Schälschutz, dessen Anbringung entsprechend den Herstellerangaben zu erfolgen hat, dar (Höhe: 50 cm bis maximal 2 m über dem Wurzelanlauf). Die Bescheide sind insofern mit Rechtswidrigkeit belastet, als die Behörde die erforderliche Mittelabwägung unterlassen hat (siehe dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 29.10.2009, Zahl 2007/03/0172). Nut der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass seitens der Grundeigentümer mit Schadenersatzforderungen zu rechnen ist, wenn durch die, seitens der Behörde in den Bescheiden vorgeschriebenen Maßnahmen (Entastung) Folgeschäden am Baumbestand entstehen. Ein Einstehen für derartige Forderungen wird mit Verweis auf die seitens der Behörde angeordneten Maßnahmen durch den Jagdverein xxx jedenfalls abgelehnt. Es liegen auch keine Rechtsgrundlagen dafür vor, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Die Annahme der Behörde widerspricht den tatsächlichen Verhältnissen. Die behaupteten „erheblichen Nachteile“ der Grundeigentümerin in der Waldbewirtschaftung liegen tatsächlich nicht vor, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dem Interesse der Walderhaltung dient. Beweis: wie in Punkt B) dieser Beschwerde dargelegt samt Sachverständigenbeweis. Aus den angeführten Gründen vertreten wir als Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Vorschreibung der Maßnahmen durch die Behörde und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt sind und werden daher folgende A N T R Ä G E gestellt: Aus den angeführten Gründen mögen die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert werden, dass anstelle des erstinstanzlich angeordneten eines Schälschutzwickels. die Anbringung eines chemischen Schälschutzes an Endbestandsbäumen. der entsprechend den Herstellerangaben in einer Höhe von 50 cm bis maximal 2 m über dem Wurzelanlauf zu erfolgen hat, vorgeschrieben wird, in eventu: • Eine Ortsaugenscheinverhandlung vorzunehmen, anhand derer durch korrekte Anwendung von Probekreisaufnahmen festgestellt werden kann, ob überhaupt eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere vorliegt, • Eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, welches das gelindeste Mittel zur Zielerreichung ist, der Beschwerde aber jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen." Mit einem weiteren Beschwerdeschriftsatz, datiert mit 24.8.2018, wurde vom Zweitbeschwerdeführer ausgeführt und beantragt wie folgt: „Punkt 1: Erfassung von Grundstücken unterschiedlicher Eigentümer in einem Verfahren Die im Bescheid erfolgte Miteinbeziehung von Grundstücken, welche sich nicht in meinem Eigentum befinden (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) wird von mir abgelehnt und zwar aus folgenden Gründen: Die in meinem Eigentum befindlichen Grundstücke Nr. xxx und xxx wurden im Jahre 1988 als Ersatzaufforstungsflächen seitens der Bezirksforstinspektion geführt und mit Fördermitteln unterstützt. Dies im Gegensatz zu Grundstück Nr. xxx, welches sich im Eigentum des Herrn xxx befindet. Punkt 2: Gelindestes Mittel zur Zweckerrreichung Die Behörde führt als einzig mögliche Maßnahme, welche zudem (zumindest nach Ansicht der Behörde) als gelindestes Mittel zu qualifizieren ist, die Abstellung weiterer Schälschäden durch die im Spruch angeführten Maßnahmen an. Damit begibt sich die Behörde jedoch einer erforderlichen Abwägung, welches (von mehreren möglichen) Mitteln tatsächlich das Gelindeste zur Zielerreichung ist. Meines Erachtens stellt das gelindeste, zum Ziel führende Mittel, nicht die aufwändige Anbringung der Schälschutzwickel, welche durch die damit verbundene, erforderliche Entastung überdies zu Folgeschäden an den Fichtenbäumen (Braunfäule) führt, sondern der chemische Schälschutz, dessen Anbringung entsprechend den Herstellerangaben zu erfolgen hat, dar (Höhe: 50 cm bis maximal 2 m über dem Wurzelanlauf). Der Bescheid ist insofern mit Rechtswidrigkeit belastet, als die Behörde die erforderliche Mittelabwägung unterlassen hat (siehe dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 29.10.2009, Zahl 2007/03/0172), bzw. öffentlich mündliche Verhandlung GZ: KLVwG-315/5/2014 Punkt 3: Unzumutbare Maßnahmen betreffend Wildschadensverhütung Als betroffener Grundeigentümer lehne ich die von der Behörde bescheidmäßig angeordnete Maßnahme jedenfalls kategorisch ab. Das Anbringen eines Schälschutzwickels bedingt die Entastung der Fichtenbäume (um den Schälschutzwickel aufzubringen). Dadurch wird das Eindringen von Fäulnispilzen in den Stamm begünstigt, was in der Folge zu Braunfäule führt. Unzumutbare Maßnahmen des Jagdausübungsberechtigten zur Wildschadensverhütung braucht der Grundeigentümer nicht zu dulden (6 Ob 201/69 SZ 42/131). Siehe dazu auch Kommentar ABGB 4, Rummel/Lukas, zu § 383 ABGB (Rz 8). Unzumutbare Maßnahmen des Jagdausübungsberechtigten zur Wildschadensverhütung braucht der Grundeigentümer nicht zu dulden (6 Ob 201/69 SZ 42/131). Siehe dazu auch Kommentar ABGB 4, Rummel/Lukas, zu Paragraph 383, ABGB (Rz 8). Es liegen auch keine Rechtsgrundlagen dafür vor, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Die Annahme der Behörde widerspricht den tatsächlichen Verhältnissen. Die behaupteten „erheblichen Nachteile“ der Grundeigentümerin in der Waldbewirtschaftung liegen tatsächlich nicht vor, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dem Interesse der Walderhaltung dient. Beweis: wie in Punkt B) dieser Beschwerde dargelegt samt Sachverständigenbeweis. Aus den angeführten Gründen vertrete ich als Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Vorschreibung der Maßnahmen durch die Behörde und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt sind und werden daher folgende ANTRÄGE gestellt: Aus den angeführten Gründen möge der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass anstelle des erstinstanzlich angeordneten eines Schälschutzwickels, die Anbringung eines chemischen Schälschutzes an Endbestandsbäumen, der entsprechend den Herstellerangaben in einer Höhe von 50 cm bis maximal 2 m über dem Wurzelanlauf zu erfolgen hat, vorgeschrieben wird, in eventu: • Eine Ortsaugenscheinverhandlung vorzunehmen, anhand derer durch korrekte Anwendung von Probekreisaufnahmen festgestellt werden kann, ob überhaupt eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere vorliegt, • Eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, welches das gelindeste Mittel zur Zielerreichung ist, der Beschwerde aber jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ Mit Erkenntnis vom 10.9.2018, Zahl: KLVwG-2276-2279/2/2018, wurden die Beschwerden hinsichtlich des zu Spruchpunkt II. ausgesprochenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 10.9.2018, Zahl: KLVwG-2276-2279/2/2018, wurden die Beschwerden hinsichtlich des zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen. I. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch eins. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen: Der Entscheidung war nachstehender Sachverhalt als erwiesen zugrunde zu legen: Auf der im Spruch des bekämpften Bescheides unter Verweis auf den Lageplan dargestellten 0,6 ha großen Fläche im Bereich der Waldparzellen Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, ist eine gesunde Bestandsentwicklung nicht mehr möglich, da bei weitem weniger als die erforderlichen 6/10 der vor Schadenseintritt vorhandenen Überschirmung des Waldbestandes nicht geschädigt ist. Die Ursache dafür liegt in den von Rotwild verursachten Schälschäden. Es liegt demnach
3 lit. a K-JG eine Gefährdung des Waldes im Sinne des § 71 Abs. 2 K-JG vor. Es liegt demnach
Paragraph 71, Absatz 3, Litera a, K-JG eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, K-JG vor. Die mit dem bekämpften Bescheid
4 lit. d K-JG vorgeschriebenen Schälschutzmaßnahmen stellen das gelindeste zielführende Mittel im Sinne des § 71 Abs. 2 K-JG dar und wird damit die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht. Die mit dem bekämpften Bescheid
Paragraph 71, Absatz 4, Litera d, K-JG vorgeschriebenen Schälschutzmaßnahmen stellen das gelindeste zielführende Mittel im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, K-JG dar und wird damit die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht. Die von den vorgeschriebenen Maßnahmen betroffenen Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, stehen im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers. Neben der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft wurden von der belangten Behörde noch vier weiteren Jagdgesellschaften idente Einzelpflanzenschutzmaßnahmen aufgetragen, wobei die diesbezüglichen Bescheide nicht in Beschwerde gezogen wurden (von den Beschwerdeführern unbestritten gebliebenes Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde). Unstrittig ist, dass der Zweitbeschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, ist. Die weiteren Feststellungen stützen sich auf das xxx
G 1975 erstattete forstfachliche Gutachten vom 4.5.2018, Zahl: xxx, dessen mit Stellungnahme vom 11.9.2018 erfolgte Ergänzung, sowie die Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen wildökologischen Amtssachverständigen, xxx. Unstrittig ist, dass der Zweitbeschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, ist. Die weiteren Feststellungen stützen sich auf das xxx
Paragraph 16, Absatz 5, ForstG 1975 erstattete forstfachliche Gutachten vom 4.5.2018, Zahl: xxx, dessen mit Stellungnahme vom 11.9.2018 erfolgte Ergänzung, sowie die Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen wildökologischen Amtssachverständigen, xxx. Das Gutachten vom 4.5.2018 hat nachstehenden Inhalt: „... Gutachten
5 Forstgesetz 1975 – Gutachten
Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975 – Einleitung eines Verfahrens nach § 71 K-JG 2000 i.d.g.F.Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 71, K-JG 2000 i.d.g.F. Im Bereich der Waldparzellen Nr. xxx, xxx und xxx KG xxx sind in den vergangenen Jahren und auch im Winter 2017/2018 bzw. im Frühjahr 2018 Schälschäden durch Rotwild auf einer Fläche von ca. 0,6 ha in einem Ausmaß aufgetreten, dass eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses gem. § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 vorliegt: Im Bereich der Waldparzellen Nr. xxx, xxx und xxx KG xxx sind in den vergangenen Jahren und auch im Winter 2017 aus 2018, bzw. im Frühjahr 2018 Schälschäden durch Rotwild auf einer Fläche von ca. 0,6 ha in einem Ausmaß aufgetreten, dass eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses gem. Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975 vorliegt: Wurde eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt, so sind durch das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes ein Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der Gefährdung und Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung zu erstatten. Diesem kommt in den landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden Antragsrecht und ParteisteIlung zu. Die im Bereich nördlich von xxx gelegene Fläche wird seit mehreren Jahren schon durch Schälung von Rotwild beeinträchtigt. Auf den Parzellen Nr. xxx und xxx ist der Teil eines Neubewaldungsprojektes betroffen, der mit Fichten aufgeforstet worden ist und noch etwas dichter als die Restbereiche ist. Trotz Läuterungsmaßnahmen sind auf der gesamten Fläche Schälungen aufgetreten. Im Bereich der Parzelle Nr. xxx KG xxx befindet sich ein Mischbestand der II. Altersklasse aus Fichte, Lärche, Birke und Hasel. Teilweise finden sich hier offene Bereiche, teilweise mit Hasel überschirmte Bereiche angrenzend finden sich Kulturflächen bzw. Wiesenflächen sodass sich hier gute Einstandsbedingungen ergeben. Im gesamten Bereich der Gemeindejagd xxx finden sich heuer Schälschäden an feinrindigen Beständen. Die im Bereich nördlich von xxx gelegene Fläche wird seit mehreren Jahren schon durch Schälung von Rotwild beeinträchtigt. Auf den Parzellen Nr. xxx und xxx ist der Teil eines Neubewaldungsprojektes betroffen, der mit Fichten aufgeforstet worden ist und noch etwas dichter als die Restbereiche ist. Trotz Läuterungsmaßnahmen sind auf der gesamten Fläche Schälungen aufgetreten. Im Bereich der Parzelle Nr. xxx KG xxx befindet sich ein Mischbestand der römisch zwei. Altersklasse aus Fichte, Lärche, Birke und Hasel. Teilweise finden sich hier offene Bereiche, teilweise mit Hasel überschirmte Bereiche angrenzend finden sich Kulturflächen bzw. Wiesenflächen sodass sich hier gute Einstandsbedingungen ergeben. Im gesamten Bereich der Gemeindejagd xxx finden sich heuer Schälschäden an feinrindigen Beständen.
den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes liegt eine Gefährdung des Waldes vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen
dem ersten Satz nachweislich zu verständigen; ferner sind sie im Verfahren anzuhören. Sowohl die Gemeinde xxx und die Grundeigentümer sind von der Einleitung der Verfahren durch Ladung zur Verhandlung am 28.6.2018 nachweislich verständigt worden. Die Grundeigentümer sind angehört worden. Die weiteren Beschwerdevorbringen umfassen die Ermittlung der ungeschädigten Überschirmung durch Stichprobenkreise. Es wird behauptet, dass eine Besichtigung des Jagdausübungsberechtigten ergeben hat, dass die Probekreisaufnahmen nicht den Durchschnitt der genannten Flächenkennzeichen, diese entlang von Wildwechseln angelegt seien und die Probekreise fehlerhaft seien. Dazu ist anzumerken, dass die Methodik der Aufnahme und deren Auswertung in der Verhandlung am 28.6.2018 erklärt worden ist. Regelmäßig über die Fläche verteilte Probekreise im Ausmaß von 100 m2 bilden die Gesamtüberschirmung mit mehr als ausreichender Genauigkeit ab. Eine bloße Besichtigung dagegen schafft einen subjektiven Eindruck, der von der Betrachtungsrichtung abhängt und meist nur etwa die Hälfte der Stämme ins Gesichtsfeld rückt. Es wurden bei allen Flächen 6 Probekreise im Ausmaß von 100 m2 aufgenommen und dort die Überschirmung hinsichtlich gesunden Bäumen, neu geschälten Bäumen und alt geschälten Bäumen ermittelt. Neu geschälte Bäume sind entsprechend der Richtline des Bundesministeriums zur Beurteilung einer flächenhaften Gefährdung durch jagdbare Tiere jene, die innerhalb der letzten drei Jahre geschält worden sind. Bei einem Flächenausmaß von 0,6 ha sind daher 10% der Fläche und meist annähernd 10 % der Gesamtüberschirmung aufgenommen worden. Errechnet man aus der Aufnahmefläche eine Standardabweichung, ergeben sich verschiedene Genauigkeitsprozente. xxx Aus den ermittelten Schälgraden und der Standardabweichung ergibt sich eine mehr als ausreichende „Sicherheit" da gesunde Überschirmung bei allen Flächen deutlich unter 45 % liegt und daher ein „Spielraum" von mehr als 15 % auf die erforderlichen 60 % gesunde Überschirmung auf Wirtschaftswaldstandorten bleibt. Im Schutzwald sind zudem 80 % der vor Schadenseintritt vorhandenen Überschirmung mit bisher ungeschädigten Bäumen erforderlich. In diesen Einstandsbereichen von der Anlage solcher Probekreise im Bereich von Wildwechseln zu sprechen ist fachlich absurd, da sich Wild in den Einstandsbereichen aufhält. Dort ist flächig in annähernd gleichem Ausmaß geschält daher sind die aufgrund der Flächenbeschaffenheit regelmäßig und zufällig angelegten Punkte mit einer relativ großen Aufnahmefläche von 100 m2 als repräsentativ zu werten. Dies zeigt auch die errechenbare Standardabweichung. Zur Verantwortung des Jagdverein xxx wird in der Beschwerde dahingehend Stellung bezogen, dass eingangs schon festgestellt wird, dass der gesamte xxx Schadensgebiet ist und dies auch im Bescheid so festgehalten ist. Seitens der Kärntner Jägerschaft wird durch den Bezirksjägermeister angestrebt, für das Schadensgebiet xxx, dass auch die xxx und den xxx - somit auch die Gemeinde xxx - umfasst, ein entsprechendes Projekt zur Erhebung der Rotwildpopulation, deren Wanderungen, deren Sommer- und Winterlebensräume udgl. umfasst. Die Schälschäden sind tatsächlich großflächig, die Bestimmungen des § 71 des Kärntner Jagdgesetzes weisen hier eine großflächige Gefährdung des Waldes durch Schalenwild aus. Akutmaßnahmen sind im Kärntner Jagdgesetz aber auf den Jagdausübungsberechtigten abgestellt. Dies trifft nicht nur den Jagdverein xxx sondern auch umliegende Jagdgebiete. Zur Verantwortung des Jagdverein xxx wird in der Beschwerde dahingehend Stellung bezogen, dass eingangs schon festgestellt wird, dass der gesamte xxx Schadensgebiet ist und dies auch im Bescheid so festgehalten ist. Seitens der Kärntner Jägerschaft wird durch den Bezirksjägermeister angestrebt, für das Schadensgebiet xxx, dass auch die xxx und den xxx - somit auch die Gemeinde xxx - umfasst, ein entsprechendes Projekt zur Erhebung der Rotwildpopulation, deren Wanderungen, deren Sommer- und Winterlebensräume udgl. umfasst. Die Schälschäden sind tatsächlich großflächig, die Bestimmungen des Paragraph 71, des Kärntner Jagdgesetzes weisen hier eine großflächige Gefährdung des Waldes durch Schalenwild aus. Akutmaßnahmen sind im Kärntner Jagdgesetz aber auf den Jagdausübungsberechtigten abgestellt. Dies trifft nicht nur den Jagdverein xxx sondern auch umliegende Jagdgebiete. Für den Forstaufsichtsdienst ist die Feststellung von Wildschäden und die Einleitung eines Verfahrens gem. § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 verpflichtend. Der Jagdausübungsberechtigte hat allerdings die Wildschadenssituation durch Regulierung der Wildbestände selbst in der Hand, über den Hegering gibt es die Möglichkeit dies gemeinsam zu machen, die Kärntner Jägerschaft bietet durch Abschusspläne und zusätzliche Abschüsse aus einem Topf alle Möglichkeiten einer Wildstandsreduktion. Dass diese nur über eine Entnahme von Zuwachsträgern gehen kann, sollte aber allen Akteuren klar sein. Daher sind hier in erster Linie großräumige jagdliche Maßnahmen zu treffen. Bis diese greifen, ist die Walderhaltung durch Schutzmaßnahmen an Einzelbäumen sicherzustellen.“Für den Forstaufsichtsdienst ist die Feststellung von Wildschäden und die Einleitung eines Verfahrens gem. Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975 verpflichtend. Der Jagdausübungsberechtigte hat allerdings die Wildschadenssituation durch Regulierung der Wildbestände selbst in der Hand, über den Hegering gibt es die Möglichkeit dies gemeinsam zu machen, die Kärntner Jägerschaft bietet durch Abschusspläne und zusätzliche Abschüsse aus einem Topf alle Möglichkeiten einer Wildstandsreduktion. Dass diese nur über eine Entnahme von Zuwachsträgern gehen kann, sollte aber allen Akteuren klar sein. Daher sind hier in erster Linie großräumige jagdliche Maßnahmen zu treffen. Bis diese greifen, ist die Walderhaltung durch Schutzmaßnahmen an Einzelbäumen sicherzustellen.“ Die Gutachtensergänzung vom 11.9.2018 wurde den Beschwerdeführern unter einem mit der Ladung für die für 5.10.2018 anberaumte Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Was zunächst den Beschwerdeeinwand anlangt, wonach das Vorliegen einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere bezweifelt wird, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer den schlüssigen und nachvollziehbaren forstfachlichen Ausführungen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegen getreten sind und von ihnen zudem dieser Einwand nach Kenntnisnahme der Gutachtensergänzung vom 11.9.2018 nicht mehr weiter verfolgt wurde. Vielmehr wurde lediglich beantragt, einen unabhängigen forstfachlichen Sachverständigen mit der Überprüfung der vom forstfachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 11.9.2018 vorgenommenen Kostenkalkulationen zu beauftragen; dies unter Hinweis auf die von den Beschwerdeführern selbst vorgenommenen Kalkulationen, welche unter einem vorgelegt wurden. Weiters wurde vom beigezogenen wildökologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass aus wildökologischer Sicht die aufgetragenen Schutzmaßnahmen als gelindestes Mittel anzusehen sind. Abschussaufträge zum Schutze der Kulturen sind nach Auffassung des Amtssachverständigen nicht zielführend, da die Anzahl des einstehenden Rotwildes schwer festgestellt werden kann und nicht alle einstehenden Stücke in der Regel erlegt werden, wodurch es zu einer Abwanderung des Rotwildes kommt und nicht auszuschließen ist, dass sich dieses bejagte Wild wiederum in schälgefährdeten Kulturen einstellt. Abschussaufträge wären nur sinnvoll, wenn max. ein bis drei Stück Rotwild in einer kleinen Fläche einsteht. Ebenso kommen Maßnahmen zur Äsungsverbesserung gegenständlich nicht in Betracht. Zudem würde dabei der finanzielle Aufwand höher sein als der Aufwand für die Anbringung eines mechanischen Schutzes und wäre auch die Wirkung zur Abhaltung von Schälschäden dadurch nicht gewährleistet. Auch Fütterungsaufträge kommen nicht in Frage, da die Kosten in keinerlei Relation zu einem Einzelstammschutz stehen und auch keinen Schutz für gefährdete Waldbestände darstellen. Die Beschwerdeführer sind in der Beschwerdeverhandlung den Ausführungen der Amtssachverständigen nur insoweit entgegen getreten, als von ihnen eingewendet wurde, dass der von ihnen angebotene chemische Einzelpflanzenschutz gegenständlich als das gelindeste zielführende Mittel im Sinne des § 71 Abs. 2 K-JG anzusehen sei. Die Beschwerdeführer sind in der Beschwerdeverhandlung den Ausführungen der Amtssachverständigen nur insoweit entgegen getreten, als von ihnen eingewendet wurde, dass der von ihnen angebotene chemische Einzelpflanzenschutz gegenständlich als das gelindeste zielführende Mittel im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, K-JG anzusehen sei. Diesbezüglich wurde nun aber vom forstfachlichen Amtssachverständigen (insbesondere in seiner Stellungnahme vom 11.9.2018) schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, aufgrund welcher Tatsachen und Erwägungen gegenständlich die aufgetragene Anbringung von Schälschutzwickeln einem chemischen Einzelpflanzenschutz (wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen) vorzuziehen ist und warum daher die aufgetragenen Schutzmaßnahmen als gelindestes Mittel im Sinne des § 71 Abs. 2 K-JG anzusehen sind. So wurde vom Amtssachverständigen unter anderem – von den Beschwerdeführern unwidersprochen – ausgeführt, dass in der Vergangenheit mit dem zugelassenen chemischen Schälschutzmittel Trico geschützte Stämme in den Folgejahren wiederum geschält wurden. Insoweit vom Zweitbeschwerdeführer eine durch die Aufastung hervorgerufene Schädigung der Bäume befürchtet wird, steht dem die forstfachliche Beurteilung des beigezogenen Amtssachverständigen entgegen, wonach bei fachgerechter Astung eine Schädigung der Bäume nicht eintritt. Dieser Beurteilung sind die Beschwerdeführer zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass im Übrigen auch der durch die aufgetragenen Schutzmaßnahmen ebenfalls betroffene Grundeigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, keine Einwände gegen die vom forstfachlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Einzelstammschutzmaßnahmen (Anbringung von Schälschutzwickel) geäußert hat. Zudem wurde von den weiteren vier Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdgebiete ebenfalls waldgefährdende Schälschäden festgestellt wurden, die ihnen gegenüber von der belangten Behörde aufgetragenen identen Schälschutzmaßnahmen akzeptiert, was die Verwertbarkeit der vom forstfachlichen Amtssachverständigen vorgenommenen Kalkulationen und der daraus resultierenden Beurteilung zusätzlich erhärtet. Des Weiteren geht aus der im Akt erliegenden Verhandlungsschrift vom 28.6.2018 hervor, dass von der belangten Behörde hinsichtlich der insgesamt fünf durch Schälschäden betroffenen Jagdgebiete (neben dem Jagdgebiet der Erstbeschwerdeführerin sind dies die Gemeindejagd „xxx“, die Eigenjagd „xxx“, die Gemeindejagd „xxx“ und die Gemeindejagd „xxx“) in Anwesenheit der Jagdausübungsberechtigten dieser Jagden, wie auch mehrerer betroffener Grundeigentümer eine gemeinsame Verhandlung betreffend die Anordnung von Wildschadensverhütungsmaßnahmen
K-JG durchgeführt wurde, wobei sich außer dem Zweitbeschwerdeführer keiner der weiteren anwesenden sechs Grundeigentümer gegen die Anbringung der verfahrensgegenständlichen Schälschutzmaßnahmen ausgesprochen hat. Aus den dargelegten Erwägungen war daher der von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung beantragte Sachverständigenbeweis nicht aufzunehmen. Diesbezüglich wurde nun aber vom forstfachlichen Amtssachverständigen (insbesondere in seiner Stellungnahme vom 11.9.2018) schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, aufgrund welcher Tatsachen und Erwägungen gegenständlich die aufgetragene Anbringung von Schälschutzwickeln einem chemischen Einzelpflanzenschutz (wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen) vorzuziehen ist und warum daher die aufgetragenen Schutzmaßnahmen als gelindestes Mittel im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, K-JG anzusehen sind. So wurde vom Amtssachverständigen unter anderem – von den Beschwerdeführern unwidersprochen – ausgeführt, dass in der Vergangenheit mit dem zugelassenen chemischen Schälschutzmittel Trico geschützte Stämme in den Folgejahren wiederum geschält wurden. Insoweit vom Zweitbeschwerdeführer eine durch die Aufastung hervorgerufene Schädigung der Bäume befürchtet wird, steht dem die forstfachliche Beurteilung des beigezogenen Amtssachverständigen entgegen, wonach bei fachgerechter Astung eine Schädigung der Bäume nicht eintritt. Dieser Beurteilung sind die Beschwerdeführer zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass im Übrigen auch der durch die aufgetragenen Schutzmaßnahmen ebenfalls betroffene Grundeigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, keine Einwände gegen die vom forstfachlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Einzelstammschutzmaßnahmen (Anbringung von Schälschutzwickel) geäußert hat. Zudem wurde von den weiteren vier Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdgebiete ebenfalls waldgefährdende Schälschäden festgestellt wurden, die ihnen gegenüber von der belangten Behörde aufgetragenen identen Schälschutzmaßnahmen akzeptiert, was die Verwertbarkeit der vom forstfachlichen Amtssachverständigen vorgenommenen Kalkulationen und der daraus resultierenden Beurteilung zusätzlich erhärtet. Des Weiteren geht aus der im Akt erliegenden Verhandlungsschrift vom 28.6.2018 hervor, dass von der belangten Behörde hinsichtlich der insgesamt fünf durch Schälschäden betroffenen Jagdgebiete (neben dem Jagdgebiet der Erstbeschwerdeführerin sind dies die Gemeindejagd „xxx“, die Eigenjagd „xxx“, die Gemeindejagd „xxx“ und die Gemeindejagd „xxx“) in Anwesenheit der Jagdausübungsberechtigten dieser Jagden, wie auch mehrerer betroffener Grundeigentümer eine gemeinsame Verhandlung betreffend die Anordnung von Wildschadensverhütungsmaßnahmen
Paragraph 71, K-JG durchgeführt wurde, wobei sich außer dem Zweitbeschwerdeführer keiner der weiteren anwesenden sechs Grundeigentümer gegen die Anbringung der verfahrensgegenständlichen Schälschutzmaßnahmen ausgesprochen hat. Aus den dargelegten Erwägungen war daher der von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung beantragte Sachverständigenbeweis nicht aufzunehmen. Der mit „Wildschadensverhütung“ überschriebene § 71 K-JG, LGBl. Nr. 21/2000 idF LGBl. Nr. 13/2018, lautet wie folgt:Der mit „Wildschadensverhütung“ überschriebene Paragraph 71, K-JG, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2018,, lautet wie folgt: „
dem ersten Satz nachweislich zu verständigen; ferner sind sie im Verfahren anzuhören.Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor (Absatz 3,), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen (Absatz 4,) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird. Grundeigentümer des betroffenen Jagdgebietes sowie Gemeinden, in denen das betroffene Jagdgebiet liegt, sind von der Einleitung und vom Ergebnis eines Verfahrens
dem ersten Satz nachweislich zu verständigen; ferner sind sie im Verfahren anzuhören.
5 des Forstgesetzes 1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 576/1987, als Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung das Antragsrecht auf Einleitung der landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden, insbesondere auf Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 2, und Parteistellung zu.Dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung kommt
Paragraph 16, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr 576 aus 1987,, als Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung das Antragsrecht auf Einleitung der landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden, insbesondere auf Einleitung eines Verfahrens nach Absatz 2,, und Parteistellung zu.
Abs. 4 lit. c und d.Die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Errichtung und Überlassung von Einrichtungen
Absatz 4, Litera c und d,
2 K-JG entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen des betroffenen Grundeigentümers verpflichtend aufgetragen werden kann. Diese war zuzulassen, da es hinsichtlich der Frage der Parteistellung des Grundeigentümers in einem Verfahren nach Paragraph 71, K-JG noch keine Rechtsprechung gibt und dem Gesetzeswortlaut nach dem Grundeigentümer lediglich ein Anhörungsrecht eingeräumt ist. Zudem gibt es nach Kenntnis des erkennenden Verwaltungsgerichtes auch kein Rechtsprechung dazu, ob seitens der Behörde einem Jagdausübungsberechtigten eine erforderliche Schutzmaßnahme
Paragraph 71, Absatz 2, K-JG entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen des betroffenen Grundeigentümers verpflichtend aufgetragen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2276.2279.8.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.