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{'item': 'KLVwG-2276-2279/8/2018'}

Obsah (5)§ 71§ 28§ 13§ 16Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.10.2018 GeschäftszahlKLVwG-2276-2279/8/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Bes

§ 71

K-JG, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung,

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde

  1. des Jagdvereines xxx, vertreten durch den Obmann xxx und
  2. des xxx, als Grundeigentümer der Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, beide vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.7.2018, Zahl: xxx, betreffend Vorschreibung von Wildschadensverhütungsmaßnahmen

Paragraph 71, K-JG, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem beschwerdeführenden Jagdverein als Jagdausübungsberechtigter der Gemeindejagd „xxx“ nach Maßgabe des Lageplanes vom 24.4.2018, im Maßstab 1:3500, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, folgende Wildschadensverhütungsmaßnahmen

§ 71Abs.

2, Abs. 3 und Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG 2000 vorgeschrieben:Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem beschwerdeführenden Jagdverein als Jagdausübungsberechtigter der Gemeindejagd „xxx“ nach Maßgabe des Lageplanes vom 24.4.2018, im Maßstab 1:3500, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, folgende Wildschadensverhütungsmaßnahmen

Paragraph 71, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG 2000 vorgeschrieben: „Auf der im beiliegenden Lageplan dargestellten 0,6 ha großen Schadensfläche im Bereich der Waldparzellen Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, sind sämtliche in der Oberschicht befindliche bisher ungeschälte Fichtenbäume durch Anbringen eines Schältschutzwickels zu schützen. Vor Anbringen der Wickel sind die Bäume, wenn dies durch eine eventuell vorhandene Beastung erforderlich wird, fachgerecht aufzuasten. Der Schälschutz ist in einer Baumhöhe von 20 bis 250 cm über den Wurzelanlauf anzubringen. Die Schutzmaßnahme ist bis zum 31.10.2018 durchzuführen." Zu Spruchpunkt II. wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG einer gegen diesen Bescheid einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Begründung des bekämpften Bescheides wurde von der belangten Behörde Folgendes ausgeführt:Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG einer gegen diesen Bescheid einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Begründung des bekämpften Bescheides wurde von der belangten Behörde Folgendes ausgeführt: „I. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Mit schriftlicher Eingabe der Bezirksforstinspektion xxx vom 04.05.2018, ha. eingelangt am 14.05.2018, wurde der ha. Jagdbehörde mitgeteilt, dass im Bereich des Gst. Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, in den vergangenen Jahren auch im Winter 2017/2018 Schälschäden durch Rotwild auf einer Fläche von ca. 0,6 ha aufgetreten sind, dass eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses

§ 16Abs 5 Forstgesetz 1975 vorliegt.

Mit schriftlicher Eingabe der Bezirksforstinspektion xxx vom 04.05.2018, ha. eingelangt am 14.05.2018, wurde der ha. Jagdbehörde mitgeteilt, dass im Bereich des Gst. Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, in den vergangenen Jahren auch im Winter 2017 aus 2018, Schälschäden durch Rotwild auf einer Fläche von ca. 0,6 ha aufgetreten sind, dass eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses

Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975 vorliegt. Am 28.06.2018 fand eine mündliche Verhandlung in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft xxx unter Beiziehung der verfahrensrelevanten Amtssachverständigen, eines Vertreters der Kärntner Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft sowie unter Beteiligung der betroffenen Grundeigentümerin und der Gemeinde statt. Eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere liegt vor. Eine gesunde Bestandesentwicklung ist aufgrund der Schälsituation auf einer Gesamtfläche von etwa 0,6 ha nicht mehr möglich. Die Restüberschirmung ist nicht mehr in der Lage einen stabilen Bestand zu entwickeln. In den letzten fünf Jahren wurden drei Wildschadensverfahren im Ausmaß von 2,75 ha, 1,25 ha und 0,55 ha eingeleitet und Maßnahmen vorgeschrieben. II. Die Behörde hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen forstfachlichen Gutachtens vom 04.05.2018 sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 abgegebenen Stellungnahmen. römisch zwei. Die Behörde hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen forstfachlichen Gutachtens vom 04.05.2018 sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 abgegebenen Stellungnahmen. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. Die Gutachten der Amtssachverständigen sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie nicht dem aktuellen Stand der jeweiligen Wissenschaft entsprechen. Schlüssigen Gutachten von Sachverständigen kann durch bloße Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073). Weitere Gutachten waren von der Behörde nicht einzuholen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt in ausreichendem Maße geklärt ist. III. Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen des § 71 Abs 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG 2000 den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird. römisch drei. Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz 2, Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG 2000 den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird.

§ 71

Abs 3 leg cit liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs 2 leg cit vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen a) in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung gefährden;

Paragraph 71, Absatz 3, leg cit liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Absatz 2, leg cit vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen

  1. a)in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung gefährden;
  2. b)die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden;
  3. c)Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen.

§ 71

Abs 4 leg cit kommen als Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs 2 leg cit in Betracht:

Paragraph 71, Absatz 4, leg cit kommen als Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz 2, leg cit in Betracht:

  1. a)die Austreibung des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet;
  2. b)Maßnahmen nach § 72 (Abschussauftrag zum Schutz von Kulturen);
  3. b)Maßnahmen nach Paragraph 72, (Abschussauftrag zum Schutz von Kulturen);
  4. c)Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach § 3 Abs 3, Maßnahmen nach § 61 Abs 1, 2, 4 und 11, wobei Maßnahmen nach § 61 Abs 2 und 11 von der Landesregierung zu treffen sind;
  5. c)Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach Paragraph 3, Absatz 3,, Maßnahmen nach Paragraph 61, Absatz eins, 2, 4 und 11, wobei Maßnahmen nach Paragraph 61, Absatz 2 und 11 von der Landesregierung zu treffen sind;
  6. d)technische Maßnahmen zum Schutz von Waldflächen oder Einzelpflanzungen vor Wildeinwirkungen, wie die Anbringung eines geeigneten Verbiss- oder Schälschutzes oder die Errichtung von Wildzäunen uä.

§ 13

Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13

Abs 2 leg cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, leg cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Zu Spruchpunkt I. Zu Spruchpunkt römisch eins. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren jagd- und forstfachlichen Gutachten der Amtssachverständigen, ist von der Jagdbehörde rechtlich zu schließen, dass die vorgeschriebene Maßnahme - Anbringen eines Schälschutzwickels - als gelindestes zielführendes Mittel zur Hintanhaltung weiterer Wildschäden anzusehen ist. Ebenso wird durch diese Maßnahme die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung des betreffenden Grundstückes nicht unmöglich gemacht. Zu Spruchpunkt II. Zu Spruchpunkt römisch zwei. In den letzten fünf Jahren wurden drei Wildschadensverfahren im Ausmaß von 2,75 ha, 1,25 ha und 0,55 ha eingeleitet und Maßnahmen vorgeschrieben. In den letzten fünf Jahren wurden drei Wildschadensverfahren im Ausmaß von , 2,75 ha, 1,25 ha und 0,55 ha eingeleitet und Maßnahmen vorgeschrieben. Der gesamte xxx ist als Schadensgebiet zu bezeichnen und sind in der I. bis III. Altersklasse kaum mehr ungeschädigte Bestände zu finden. Weitere Schälschäden finden sich auch im weiten Umkreis um die gegenständliche Fläche. Bei einem Schälgrad von nahezu 70 % ist eine weitere Schädigung im Sinne der Walderhaltung und Sicherung der Waldfunktion nicht mehr tolerierbar. Der gesamte xxx ist als Schadensgebiet zu bezeichnen und sind in der römisch eins. bis römisch drei. Altersklasse kaum mehr ungeschädigte Bestände zu finden. Weitere Schälschäden finden sich auch im weiten Umkreis um die gegenständliche Fläche. Bei einem Schälgrad von nahezu 70 % ist eine weitere Schädigung im Sinne der Walderhaltung und Sicherung der Waldfunktion nicht mehr tolerierbar. Durch die auftretenden Wildschäden hat auch die Grundeigentümerin erhebliche Nachteile in der Waldbewirtschaftung erlitten. Zum Schutz vor neuerlichen Wildschäden ist daher im Interesse der Sicherung der gesunden Bestandesentwicklung sowie im Interesse der Walderhaltung die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde abzuerkennen. Aus diesen Gründen ist insgesamt daher spruchgemäß zu entscheiden und ist die im Spruch ersichtliche Maßnahme vorzuschreiben.“ In der dagegen mit Schriftsatz vom 24.8.2018 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt und beantragt wie folgt: „Punkt 1: Verantwortung des Jagdvereines xxx Zu Spruchpunkt II wird in den Bescheiden festgehalten, dass der gesamte xxx als Schadensgebiet zu bezeichnen ist und in der Altersklasse I bis III kaum mehr ungeschädigte Bestände zu finden sind. Zu Spruchpunkt römisch zwei wird in den Bescheiden festgehalten, dass der gesamte xxx als Schadensgebiet zu bezeichnen ist und in der Altersklasse römisch eins bis römisch drei kaum mehr ungeschädigte Bestände zu finden sind. Falls diese Feststellung der Behörde tatsächlich zutreffend sein sollte, haben wir es hier mit einer großflächigen Waldverwüstung zu tun, die übergeordnete Maßnahmen erfordert welche seitens des Landes Kärnten auch finanziell zu unterstützen wären (Katastrophenfonds, etc.), Es kann nicht so sein, dass dem Jagdverein xxx unverhältnismäßig hohe finanzielle Aufwendungen für Schäden zugemutet werden, welche nicht in der Einflußsphäre des Jagdvereines liegen. In erster Linie kann nur eine Wildbestandsreduktion den gewünschten Erfolg bringen und nicht die in den Bescheiden vorgeschriebenen Maßnahmen, welche keine Ursachenbeseitigung nach sich ziehen. Punkt 2: Ermittlung der ungeschädigten Überschirmung: Laut Bescheiden wurde seitens des forstfachlichen Amtssachverständigen auf den angeführten Grundstücken KG xxx flächenhafte Gefährdungen des forstlichen Bewuchses festgestellt. Das Schädigungsausmaß wurde anhand von Probekreisaufnahmen ermittelt. Eine Besichtigung hat ergeben, dass die Probekreisaufnahmen nicht den Durchschnitt der genannten Flächen kennzeichnen, sondern entlang des frequentierten Wildwechsels gewählt wurden, und zwar genau in jenen Bereichen, in welchen der Bestand geschält wurde. Die den Bescheiden zugrunde gelegte Methode der Ermittlung von Probekreisen ist unseres Erachtens fehlerhaft und die darauf verweisenden Bescheide insofern mangelhaft. Zieht man jedoch den Durchschnitt von Probekreisaufnahmen heran und nicht die auf engsten Radien gewählten, kommt man zum Ergebnis, dass eine flächenhafte Gefahrdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gar nicht vorliegt. Daher wird seitens des Jagdausübungsberechtigten eine zusätzliche Begehung des Schadensgebietes und ergänzende punktuelle Aufnahmen gefordert Wir ersuchen um Vornahme einer Ortsaugenscheinverhandlung, anhand der zusätzliche punktuelle Aufnahmen durch korrekte Anwendung von Probekreisaufnahmen vorgenommen werden können. Punkt 3: Gelindestes Mittel zur Zweckerreichung Die Behörde führt als einzig mögliche Maßnahme, welche zudem (zumindest nach Ansicht der Behörde) als gelindestes Mittel zu qualifizieren ist, die Abstellung weiterer Schälschäden durch die im Spruch angeführten Maßnahmen an. Damit begibt sich die Behörde jedoch einer erforderlichen Abwägung, welches (von mehreren möglichen) Mitteln tatsächlich das Gelindeste zur Zielerreichung ist. Unseres Erachtens stellt das gelindeste, zum Ziel führende Mittel, nicht die aufwändige Anbringung der Schälschutzwickel, welche durch die damit verbundene, erforderliche Entastung überdies zu Folgeschäden an den Fichtenbäumen (Braunfäule) führt, sondern der chemische Schälschutz, dessen Anbringung entsprechend den Herstellerangaben zu erfolgen hat, dar (Höhe: 50 cm bis maximal 2 m über dem Wurzelanlauf). Die Bescheide sind insofern mit Rechtswidrigkeit belastet, als die Behörde die erforderliche Mittelabwägung unterlassen hat (siehe dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 29.10.2009, Zahl 2007/03/0172). Nut der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass seitens der Grundeigentümer mit Schadenersatzforderungen zu rechnen ist, wenn durch die, seitens der Behörde in den Bescheiden vorgeschriebenen Maßnahmen (Entastung) Folgeschäden am Baumbestand entstehen. Ein Einstehen für derartige Forderungen wird mit Verweis auf die seitens der Behörde angeordneten Maßnahmen durch den Jagdverein xxx jedenfalls abgelehnt. Es liegen auch keine Rechtsgrundlagen dafür vor, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Die Annahme der Behörde widerspricht den tatsächlichen Verhältnissen. Die behaupteten „erheblichen Nachteile“ der Grundeigentümerin in der Waldbewirtschaftung liegen tatsächlich nicht vor, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dem Interesse der Walderhaltung dient. Beweis: wie in Punkt B) dieser Beschwerde dargelegt samt Sachverständigenbeweis. Aus den angeführten Gründen vertreten wir als Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Vorschreibung der Maßnahmen durch die Behörde und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt sind und werden daher folgende A N T R Ä G E gestellt: Aus den angeführten Gründen mögen die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert werden, dass anstelle des erstinstanzlich angeordneten eines Schälschutzwickels. die Anbringung eines chemischen Schälschutzes an Endbestandsbäumen. der entsprechend den Herstellerangaben in einer Höhe von 50 cm bis maximal 2 m über dem Wurzelanlauf zu erfolgen hat, vorgeschrieben wird, in eventu: • Eine Ortsaugenscheinverhandlung vorzunehmen, anhand derer durch korrekte Anwendung von Probekreisaufnahmen festgestellt werden kann, ob überhaupt eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere vorliegt, • Eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, welches das gelindeste Mittel zur Zielerreichung ist, der Beschwerde aber jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen." Mit einem weiteren Beschwerdeschriftsatz, datiert mit 24.8.2018, wurde vom Zweitbeschwerdeführer ausgeführt und beantragt wie folgt: „Punkt 1: Erfassung von Grundstücken unterschiedlicher Eigentümer in einem Verfahren Die im Bescheid erfolgte Miteinbeziehung von Grundstücken, welche sich nicht in meinem Eigentum befinden (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) wird von mir abgelehnt und zwar aus folgenden Gründen: Die in meinem Eigentum befindlichen Grundstücke Nr. xxx und xxx wurden im Jahre 1988 als Ersatzaufforstungsflächen seitens der Bezirksforstinspektion geführt und mit Fördermitteln unterstützt. Dies im Gegensatz zu Grundstück Nr. xxx, welches sich im Eigentum des Herrn xxx befindet. Punkt 2: Gelindestes Mittel zur Zweckerrreichung Die Behörde führt als einzig mögliche Maßnahme, welche zudem (zumindest nach Ansicht der Behörde) als gelindestes Mittel zu qualifizieren ist, die Abstellung weiterer Schälschäden durch die im Spruch angeführten Maßnahmen an. Damit begibt sich die Behörde jedoch einer erforderlichen Abwägung, welches (von mehreren möglichen) Mitteln tatsächlich das Gelindeste zur Zielerreichung ist. Meines Erachtens stellt das gelindeste, zum Ziel führende Mittel, nicht die aufwändige Anbringung der Schälschutzwickel, welche durch die damit verbundene, erforderliche Entastung überdies zu Folgeschäden an den Fichtenbäumen (Braunfäule) führt, sondern der chemische Schälschutz, dessen Anbringung entsprechend den Herstellerangaben zu erfolgen hat, dar (Höhe: 50 cm bis maximal 2 m über dem Wurzelanlauf). Der Bescheid ist insofern mit Rechtswidrigkeit belastet, als die Behörde die erforderliche Mittelabwägung unterlassen hat (siehe dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 29.10.2009, Zahl 2007/03/0172), bzw. öffentlich mündliche Verhandlung GZ: KLVwG-315/5/2014 Punkt 3: Unzumutbare Maßnahmen betreffend Wildschadensverhütung Als betroffener Grundeigentümer lehne ich die von der Behörde bescheidmäßig angeordnete Maßnahme jedenfalls kategorisch ab. Das Anbringen eines Schälschutzwickels bedingt die Entastung der Fichtenbäume (um den Schälschutzwickel aufzubringen). Dadurch wird das Eindringen von Fäulnispilzen in den Stamm begünstigt, was in der Folge zu Braunfäule führt. Unzumutbare Maßnahmen des Jagdausübungsberechtigten zur Wildschadensverhütung braucht der Grundeigentümer nicht zu dulden (6 Ob 201/69 SZ 42/131). Siehe dazu auch Kommentar ABGB 4, Rummel/Lukas, zu § 383 ABGB (Rz 8). Unzumutbare Maßnahmen des Jagdausübungsberechtigten zur Wildschadensverhütung braucht der Grundeigentümer nicht zu dulden (6 Ob 201/69 SZ 42/131). Siehe dazu auch Kommentar ABGB 4, Rummel/Lukas, zu Paragraph 383, ABGB (Rz 8). Es liegen auch keine Rechtsgrundlagen dafür vor, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Die Annahme der Behörde widerspricht den tatsächlichen Verhältnissen. Die behaupteten „erheblichen Nachteile“ der Grundeigentümerin in der Waldbewirtschaftung liegen tatsächlich nicht vor, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dem Interesse der Walderhaltung dient. Beweis: wie in Punkt B) dieser Beschwerde dargelegt samt Sachverständigenbeweis. Aus den angeführten Gründen vertrete ich als Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Vorschreibung der Maßnahmen durch die Behörde und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt sind und werden daher folgende ANTRÄGE gestellt: Aus den angeführten Gründen möge der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass anstelle des erstinstanzlich angeordneten eines Schälschutzwickels, die Anbringung eines chemischen Schälschutzes an Endbestandsbäumen, der entsprechend den Herstellerangaben in einer Höhe von 50 cm bis maximal 2 m über dem Wurzelanlauf zu erfolgen hat, vorgeschrieben wird, in eventu: • Eine Ortsaugenscheinverhandlung vorzunehmen, anhand derer durch korrekte Anwendung von Probekreisaufnahmen festgestellt werden kann, ob überhaupt eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere vorliegt, • Eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, welches das gelindeste Mittel zur Zielerreichung ist, der Beschwerde aber jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ Mit Erkenntnis vom 10.9.2018, Zahl: KLVwG-2276-2279/2/2018, wurden die Beschwerden hinsichtlich des zu Spruchpunkt II. ausgesprochenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 10.9.2018, Zahl: KLVwG-2276-2279/2/2018, wurden die Beschwerden hinsichtlich des zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen. I. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch eins. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen: Der Entscheidung war nachstehender Sachverhalt als erwiesen zugrunde zu legen: Auf der im Spruch des bekämpften Bescheides unter Verweis auf den Lageplan dargestellten 0,6 ha großen Fläche im Bereich der Waldparzellen Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, ist eine gesunde Bestandsentwicklung nicht mehr möglich, da bei weitem weniger als die erforderlichen 6/10 der vor Schadenseintritt vorhandenen Überschirmung des Waldbestandes nicht geschädigt ist. Die Ursache dafür liegt in den von Rotwild verursachten Schälschäden. Es liegt demnach

§ 71Abs.

3 lit. a K-JG eine Gefährdung des Waldes im Sinne des § 71 Abs. 2 K-JG vor. Es liegt demnach

Paragraph 71, Absatz 3, Litera a, K-JG eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, K-JG vor. Die mit dem bekämpften Bescheid

§ 71Abs.

4 lit. d K-JG vorgeschriebenen Schälschutzmaßnahmen stellen das gelindeste zielführende Mittel im Sinne des § 71 Abs. 2 K-JG dar und wird damit die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht. Die mit dem bekämpften Bescheid

Paragraph 71, Absatz 4, Litera d, K-JG vorgeschriebenen Schälschutzmaßnahmen stellen das gelindeste zielführende Mittel im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, K-JG dar und wird damit die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht. Die von den vorgeschriebenen Maßnahmen betroffenen Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, stehen im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers. Neben der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft wurden von der belangten Behörde noch vier weiteren Jagdgesellschaften idente Einzelpflanzenschutzmaßnahmen aufgetragen, wobei die diesbezüglichen Bescheide nicht in Beschwerde gezogen wurden (von den Beschwerdeführern unbestritten gebliebenes Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde). Unstrittig ist, dass der Zweitbeschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, ist. Die weiteren Feststellungen stützen sich auf das xxx

§ 16Abs. 5 Forst

G 1975 erstattete forstfachliche Gutachten vom 4.5.2018, Zahl: xxx, dessen mit Stellungnahme vom 11.9.2018 erfolgte Ergänzung, sowie die Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen wildökologischen Amtssachverständigen, xxx. Unstrittig ist, dass der Zweitbeschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, ist. Die weiteren Feststellungen stützen sich auf das xxx

Paragraph 16, Absatz 5, ForstG 1975 erstattete forstfachliche Gutachten vom 4.5.2018, Zahl: xxx, dessen mit Stellungnahme vom 11.9.2018 erfolgte Ergänzung, sowie die Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen wildökologischen Amtssachverständigen, xxx. Das Gutachten vom 4.5.2018 hat nachstehenden Inhalt: „... Gutachten

§ 16Abs.

5 Forstgesetz 1975 – Gutachten

Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975 – Einleitung eines Verfahrens nach § 71 K-JG 2000 i.d.g.F.Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 71, K-JG 2000 i.d.g.F. Im Bereich der Waldparzellen Nr. xxx, xxx und xxx KG xxx sind in den vergangenen Jahren und auch im Winter 2017/2018 bzw. im Frühjahr 2018 Schälschäden durch Rotwild auf einer Fläche von ca. 0,6 ha in einem Ausmaß aufgetreten, dass eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses gem. § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 vorliegt: Im Bereich der Waldparzellen Nr. xxx, xxx und xxx KG xxx sind in den vergangenen Jahren und auch im Winter 2017 aus 2018, bzw. im Frühjahr 2018 Schälschäden durch Rotwild auf einer Fläche von ca. 0,6 ha in einem Ausmaß aufgetreten, dass eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses gem. Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975 vorliegt: Wurde eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt, so sind durch das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes ein Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der Gefährdung und Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung zu erstatten. Diesem kommt in den landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden Antragsrecht und ParteisteIlung zu. Die im Bereich nördlich von xxx gelegene Fläche wird seit mehreren Jahren schon durch Schälung von Rotwild beeinträchtigt. Auf den Parzellen Nr. xxx und xxx ist der Teil eines Neubewaldungsprojektes betroffen, der mit Fichten aufgeforstet worden ist und noch etwas dichter als die Restbereiche ist. Trotz Läuterungsmaßnahmen sind auf der gesamten Fläche Schälungen aufgetreten. Im Bereich der Parzelle Nr. xxx KG xxx befindet sich ein Mischbestand der II. Altersklasse aus Fichte, Lärche, Birke und Hasel. Teilweise finden sich hier offene Bereiche, teilweise mit Hasel überschirmte Bereiche angrenzend finden sich Kulturflächen bzw. Wiesenflächen sodass sich hier gute Einstandsbedingungen ergeben. Im gesamten Bereich der Gemeindejagd xxx finden sich heuer Schälschäden an feinrindigen Beständen. Die im Bereich nördlich von xxx gelegene Fläche wird seit mehreren Jahren schon durch Schälung von Rotwild beeinträchtigt. Auf den Parzellen Nr. xxx und xxx ist der Teil eines Neubewaldungsprojektes betroffen, der mit Fichten aufgeforstet worden ist und noch etwas dichter als die Restbereiche ist. Trotz Läuterungsmaßnahmen sind auf der gesamten Fläche Schälungen aufgetreten. Im Bereich der Parzelle Nr. xxx KG xxx befindet sich ein Mischbestand der römisch zwei. Altersklasse aus Fichte, Lärche, Birke und Hasel. Teilweise finden sich hier offene Bereiche, teilweise mit Hasel überschirmte Bereiche angrenzend finden sich Kulturflächen bzw. Wiesenflächen sodass sich hier gute Einstandsbedingungen ergeben. Im gesamten Bereich der Gemeindejagd xxx finden sich heuer Schälschäden an feinrindigen Beständen.

den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes liegt eine Gefährdung des Waldes vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen

  1. a)in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung gefährden
  2. b)die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standörtlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden;
  3. c)Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen. 1. Befund Im Waldentwicklungsplan des Forstbezirkes xxx sind die in Rede stehenden Flächen mit der Funktionsziffer 111 ausgewiesen. Die Leitfunktion ist demnach die Nutzfunktion. Den Sozialfunktionen wird hier nur geringe Bedeutung beigemessen. Im Rahmen einer Erhebung am 20.4.2018 wurde die Fläche besichtigt und dabei die Kriterien zur Einleitung eines Verfahrens gem. § 16 Abs. 5 FG 1975 durch repräsentativ und regelmäßig über die Fläche verteilte Stichprobenaufnahmen festgestellt. Festgestellt wurde, dass die erforderliche ungeschädigte Überschirmung von 60 % der vollen Überschirmung deutlich unterschritten worden ist. Im Rahmen einer Erhebung am 20.4.2018 wurde die Fläche besichtigt und dabei die Kriterien zur Einleitung eines Verfahrens gem. Paragraph 16, Absatz 5, FG 1975 durch repräsentativ und regelmäßig über die Fläche verteilte Stichprobenaufnahmen festgestellt. Festgestellt wurde, dass die erforderliche ungeschädigte Überschirmung von 60 % der vollen Überschirmung deutlich unterschritten worden ist. Durch die Stichprobenkreise mit einer Fläche von jeweils 100 m2 wurde eine noch ungeschädigte Überschirmung von lediglich 41,5 % ermittelt. Neu geschält sind 38,5 %, 19,9 % sind alt geschält. Somit liegen die Kriterien zur Feststellung einer flächenhaften Gefährdung durch jagdbare Tiere eindeutig vor. xxx Großräumig sind die meisten schälfähigen, feinrindigen Fichtenbäume seit Jahren geschält worden. Wie in den meisten Bereich nördlich von xxx ist auch hier zu beobachten, dass immer jüngere Bestände von Rotwild geschält werden. Die älteren Bestände sind meist schon so stark geschält, dass diese nicht mehr angenommen werden bzw. bieten diese offensichtlich bereits zu wenig Deckung. Älter geschälte Stämme brechen oberhalb der Schälwunde und liegen in den Beständen. Im gesamten Bereich ist starker Wildeinfluss festzustellen der durch besonders frequentierte Wechsel, durch Losung und Betten in den Einständen und durch massiven Verbiss an der Verjüngung ersichtlich ist. Anhand der Baumartenmischung in älteren Beständen ist auch eine stete Erhöhung der Wildstände erkennbar, da dort noch einige Laubbäume einwachsen konnten. In der Verjüngung ist dies seit zumindest zwei Jahrzehnten nicht mehr möglich. Sommerverbiss an Forstkulturen ist zum Problem geworden und erfordert teure Schutzmaßnahmen, um Wiederbewaldungsflächen innerhalb der forstgesetzlich vorgesehenen Fristen in Bestand bringen zu können. xxx Die Schadensfläche liegt auf einer Seehöhe von ca. 1.150 m und liegt unterhalb von Wiesenflächen. Seit Jahren werden diese Flächen als Einstände genutzt. xxx In den letzten Jahren mussten in der GJ xxx und im Gemeindebiet xxx mehrere Verfahren gem. § 16 Abs. 5 FG 1975 eingeleitet werden. Trotz entsprechender Verfahren, Diskussion und Darstellung der Problematik ist es bisher nicht gelungen, das Schadensausmaß zu reduzieren. Dies ist allerdings auch ein Spiegelbild der gemeldeten Abschusszahlen, die für eine Reduktion von Wildständen nach wie vor nicht geeignet sind. Neben bei weitem zu hohen Rotwildständen spielt bei Wildverbiss auch Rehwild mit deutlich überhöhten Beständen eine entscheidende Rolle. In den letzten Jahren mussten in der GJ xxx und im Gemeindebiet xxx mehrere Verfahren gem. Paragraph 16, Absatz 5, FG 1975 eingeleitet werden. Trotz entsprechender Verfahren, Diskussion und Darstellung der Problematik ist es bisher nicht gelungen, das Schadensausmaß zu reduzieren. Dies ist allerdings auch ein Spiegelbild der gemeldeten Abschusszahlen, die für eine Reduktion von Wildständen nach wie vor nicht geeignet sind. Neben bei weitem zu hohen Rotwildständen spielt bei Wildverbiss auch Rehwild mit deutlich überhöhten Beständen eine entscheidende Rolle. 2. Gutachen Nach forstfachlicher Beurteilung der Situation ist eine im Jagdgesetz geforderte gesunde Bestandesentwicklung auf einer Gesamtfläche von etwa 0,6 ha jedenfalls nicht mehr möglich, da bei weitem weniger als die erforderlichen 6 Zehntel der vor Schadenseintritt vorhandenen Überschirmung des gegenständlichen Waldbestandes bisher nicht geschädigt worden ist. Die Restüberschirmung ist nicht mehr in der Lage einen stabilen Bestand zu entwickeln. Außerdem ist bei weiterhin ansteigenden Wildständen zu erwarten, dass auch umliegende schälfähige Bestände weiter beeinträchtigt werden. Weitere Schälschäden finden sich zudem großräumig in immer jüngeren Beständen, ältere Bestände werden vollständig geschält. Die Schadensfläche ist in der Natur eindeutig ersichtlich. Es handelt sich um einen Mischbestand aus hauptsächlich Fichte, der sich ausgehend von einem Traktorweg bzw. der Kehre eines Traktorweges auf der Parzelle Nr. xxx KG xxx gegen Norden zieht. Begrenzt wird die Fläche im Westen durch einen etwas älteren Bestand der bereits vor einigen Jahren geschält worden ist und im Norden durch einen Lärchenbestand. Im Osten grenzt ein Altholzstreifen an. Zusätzlich wurde die Fläche in der Natur durch Farbmarkierungen gekennzeichnet. Östlich dieser Fläche grenzen verjüngungsbedürftige Flächen an, die besonders stark verbissen sind. In diesem Grabenbereich haben die zur Stabilisierung erforderlichen Laubhölzer keine Möglichkeit aufzukommen. Ebenso stark verbissen sind Fichten. Schalenwild hält hier die Landschaft offen wodurch Erosionen in diesem Grabenbereich häufig vorkommen. Zudem befindet sich auf der Parzelle Nr. xxx KG xxx eine Rehwildfütterung, die an 2 Stellen so offen vorgefunden worden ist, dass Rotwild das vorgelegte Futter erreichen kann. Zum Schutz der bisher ungeschädigten Bäume sind auf der im Lageplan dargestellten Schadensfläche technische Maßnahmen erforderlich, um die Walderhaltung gewährleisten zu können. Der Jagdbehörde werden folgende Maßnahmen zur Abstellung der Schälschäden und zur Sicherstellung der Walderhaltung vorgeschlagen: 1. Auf der im beiliegenden Lageplan dargestellten, 0,60 ha großen Schadensfläche im Bereich der Waldparzellen Nr. xxx, xxx und xxx KG xxx sind sämtliche in der Oberschicht befindliche, bisher ungeschälte Fichtenbäume durch Anbringen eines Schälschutzwickels zu schützen. Vor Anbringen der Wickel sind die Bäume, wenn dies durch eine eventuell vorhandene Beastung erforderlich wird, fachgerecht aufzuasten. Der Schälschutz ist in einer Baumhöhe von 20 cm bis 250 cm über dem Wurzelanlauf anzubringen. 2. Evaluierung der Abschussplanung und Anpassung an die erforderlichen Abschusszahlen durch den amtlichen Wildökologen des Amtes der Kärntner Landesregierung. Dies ist auch in Anbetracht der hohen Verbissschäden neben Rotwild auch für Rehwild erforderlich. 3. Entfernung der Rehwildfütterung aus diesem von Stangenhölzern, Kulturen und verjüngungsbedürftigen Bereichen der Parzelle Nr. xxx KG xxx. Als Termin für die Durchführung der technischen Schutzmaßnahmen wäre der 30.10.2018 vorzuschreiben. Großräumig dürften die getätigten Abschüsse seit Jahren nicht den Zuwachs abschöpfen, da offensichtlich immer mehr Rotwild vorhanden ist und sich dieses auch in bisher rotwildfreie Bereiche ausdehnt. Im Schnitt werden in der Gemeindejagd xxx seit dem Jahr 2000 1,44 Stück Rotwild je 100 Hektar erlegt. Im vergangenen Jahr wurden 2,36 Stück Rotwild je 100 Hektar erlegt. All diese Umstände führen dazu, dass eine geregelte Waldbewirtschaftung kaum mehr möglich ist. Durch die Schälschäden übersteigen die Kosten die geringen Erlöse aus Durchforstungen. Die Qualität zukünftiger Wald bestände wird deutlich unter den bisher geernteten liegen und somit der Ertrag der Waldwirtschaft deutlich sinken. Zudem müssen immer mehr Mittel aufgewendet werden, Jungkulturen und Naturverjüngung vor Wildverbiss zu schützen. Zu einer erforderlichen Ortsaugenscheinsverhandlung wären neben den im Jagdgesetz vorgesehenen Parteien auch der amtliche Wildökologe xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung einzuladen. Hingewiesen wird auf den Umstand, dass die Erhebungen der Bezirksforstinspektion keinesfalls die vorhandene Schadenssituation abbilden können und auch hier nur eine von vielen Flächen genau erhoben werden konnte. Insgesamt ist das Schadensausmaß nach wie vor unvertretbar hoch und hat schon in den vergangenen Jahren stark zugenommen. In den letzten 5 Jahren mussten folgende Verfahren gem. § 16 Abs. 5 FG 1975 eingeleitet werden: In den letzten 5 Jahren mussten folgende Verfahren gem. Paragraph 16, Absatz 5, FG 1975 eingeleitet werden: 2017 - xxx v. 04.07.2017 - 1,25 ha Schälschäden 2016 - xxx v. 07.06.2016 - 2,75 ha Verbissschäden 2013 - xxx v. 31.07.2013 - 0,55 ha Schälschäden Allein aus der Anzahl der Verfahren ergibt sich die zunehmende Problematik mit Wildschäden und die Dringlichkeit, entsprechende Maßnahmen zur Abhilfe zu schaffen. Nachdem das Problem großräumig auftritt, ist ein Lösungsansatz auch großräumig durch die Jägerschaft zu suchen.“ Über Auftrag des erkennenden Verwaltungsgerichtes wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen, xxx, mit Stellungnahme vom 11.9.2018 das Gutachten vom 4.5.2018 wie folgt ergänzt: „...Nachdem im Bereich der Gemeindejagd xxx seit mindestens einem Jahrzehnt starke Schälschäden mit jährlich unterschiedlicher Intensität auftreten sind als einzig wirksame Maßnahme technische Schutzmaßnahmen von bisher ungeschädigten Bäumen in Betracht zu ziehen. Dies ist entsprechend § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 der Jagdbehörde in einem Gutachten vorzuschlagen. Andere Maßnahmen sind nicht zielführend. da es sich um ein großräumiges Problem des gesamten Großraumes xxx, xxx, xxx bzw. xxxberge handelt. Daher sind vor Ort auf den Erhalt von Waldbeständen abzielende technische Maßnahmen zu setzten. Dabei ist das gelindeste Mittel anzuwenden. „...Nachdem im Bereich der Gemeindejagd xxx seit mindestens einem Jahrzehnt starke Schälschäden mit jährlich unterschiedlicher Intensität auftreten sind als einzig wirksame Maßnahme technische Schutzmaßnahmen von bisher ungeschädigten Bäumen in Betracht zu ziehen. Dies ist entsprechend Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975 der Jagdbehörde in einem Gutachten vorzuschlagen. Andere Maßnahmen sind nicht zielführend. da es sich um ein großräumiges Problem des gesamten Großraumes xxx, xxx, xxx bzw. xxxberge handelt. Daher sind vor Ort auf den Erhalt von Waldbeständen abzielende technische Maßnahmen zu setzten. Dabei ist das gelindeste Mittel anzuwenden. Nachdem technische Schutzmaßnahmen in erster Linie Ressourcen in finanzieller Hinsicht oder bei Eigenleistungen Arbeitszeit benötigen, sind diese Mittel quantifizierbar. Zugelassen sind Schälschutzwickel aus Kunststoff die laut Angaben der Hersteller umweltneutral abgebaut werden und zwei chemische Schutzmittel. (Wöbra, Trico). Der Vorschlag an die Jagdbehörde fußt auf einer entsprechenden Kostenkalkulation, die als günstigstes Mittel das Anbringen von Schälschutzwickeln ergibt. Die Aufastung hat dabei wie im Bescheid vorgeschrieben „fachgerecht" zu erfolgen. Dies hat mit einer feinzähnigen Astsäge ohne belassen von Stummeln und ohne Verletzung des Stammes zu erfolgen. Nachdem es sich zumeist um die Dürrastzone von dichten Beständen handelt, kann dies binnen weniger Minuten pro Stamm durchgeführt werden. Die Wickel sind dann von oben nach unten anzubringen, was ebenso schnell erfolgen kann. Eine entsprechende Kostenkalkulation ergibt bei der Annahme eines Mittelstammes von 18 cm Brusthöhe der zu schützenden in der Oberschicht befindlichen Stämme Kosten von ca. € 1,72 pro Baum bei Vollkostenrechnung. Die chemischen Schutzmaßnahmen sind dagegen wesentlich teurer. Das scheinbar unaufwendige Anbringen des Spritzmittels „Trico" wird mit dem Umstand dass dies jährlich zu geschehen hat wesentlich teurer gegenüber dem Schälschutzwickel. Es ist davon auszugehen, dass dies mindestens 5 Jahre lang angebracht werden muss, denn eine entsprechende Reduktion des derzeit weit überhöhten Rotwildstandes wird einen solchen Zeitraum benötigen. Nach einem Jahr ist der Wirkstoff Lanolin (Schaffett) biologisch abgebaut und der als Repellent wirkende Geruch hat sich verflüchtigt. Dann kommt es oft zu weiteren Schälungen. Diese beiden Fotos vom 27.6.2018 stammen aus der Waldparzelle Nr. xxxKG xxx und wurden in der mündlichen Verhandlung am 28.6.2018 gezeigt. Auf dieser Fläche wurde im Jahr 2013 ein Verfahren eingeleitet und nach einer Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht der Bescheid von den ursprünglich vorgeschriebenen Schälschutzwickeln auf das Anbringen eines chemischen Schälschutzes abgeändert (Erkenntnis LVG vom 6.10.2014, ZI. KLVwG-315/6/2014). Die Stämme wurden vermutlich Ende 2014 besprüht und wurden in den letzten beiden Jahren jeweils wieder geschält. Ob hier jedes Jahr Trico (vormals Wipox) angebracht worden ist, kann nicht nachvollzogen werden. Schälungen sind auch auf anderen Flächen mit diesem Spritzmittel zu beobachten, daher ist die Vorschreibung hinsichtlich Kosten und Wirkung aus forstfachlicher Sicht auch aus Wirksamkeitsgründen auf das Anbringen von Schälschutzwickeln zu beziehen. Diese beiden Fotos vom 27.6.2018 stammen aus der Waldparzelle Nr. xxx, KG xxx und wurden in der mündlichen Verhandlung am 28.6.2018 gezeigt. Auf dieser Fläche wurde im Jahr 2013 ein Verfahren eingeleitet und nach einer Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht der Bescheid von den ursprünglich vorgeschriebenen Schälschutzwickeln auf das Anbringen eines chemischen Schälschutzes abgeändert (Erkenntnis LVG vom 6.10.2014, ZI. KLVwG-315/6/2014). Die Stämme wurden vermutlich Ende 2014 besprüht und wurden in den letzten beiden Jahren jeweils wieder geschält. Ob hier jedes Jahr Trico (vormals Wipox) angebracht worden ist, kann nicht nachvollzogen werden. Schälungen sind auch auf anderen Flächen mit diesem Spritzmittel zu beobachten, daher ist die Vorschreibung hinsichtlich Kosten und Wirkung aus forstfachlicher Sicht auch aus Wirksamkeitsgründen auf das Anbringen von Schälschutzwickeln zu beziehen. Die Kosten für einen 5 - jährigen Anwendungszeitraum beziehen sich je Hektar auf annähernd € 500,-- bei Schälschutzwickeln, das auf Quarzsand basierende Streichmittel Wöbra auf ca. € 550,-- und das Spritzmittel Trico auf insgesamt € 1.900;--. Das Spritzmittel Trico muss in einer dichten weißen Schicht rund um den Stamm angebracht werden und vor dem Anbringen von Wöbra sind lose Rindenteile mit einer Bürste zu entfernen. Daher ist das gelindeste Mittel eindeutig der Schälschutzmittel. Hier gibt es verschiedene Schutzmittel, die günstigsten sind die auf Rollen befindlichen Wickel. Diese dehnen sich eine Zeit lang mit dem Stamm mit und sollen laut Angaben der Hersteller umweltneutral abgebaut werden. Durch das Wickeln von einzelnen Bäumen der Oberschicht ergeben sich für den Waldeigentümer keine Einschränkungen einer widmungsgemäßen Bewirtschaftung und Benützung seiner Grundstücke. Bei fachgerechter Astung werden auch die Bäume nicht geschädigt. Die Höhe der Anbringung ist aufgrund eines geneigten Geländes und der im Winter oft vorherrschenden Schneelage mit 2,50 m erforderlich. Dies ist bergseitig durch ausgestreckte Arme ohne weiteres möglich, dadurch ergeben sich talseitig annähernd 2,50 m, bergseitig ca. 2 m. Grundeigentümer des betroffenen Jagdgebietes sowie Gemeinden, in denen das betroffene Jagdgebiet liegt, sind von der Einleitung und vom Ergebnis eines Verfahrens

dem ersten Satz nachweislich zu verständigen; ferner sind sie im Verfahren anzuhören. Sowohl die Gemeinde xxx und die Grundeigentümer sind von der Einleitung der Verfahren durch Ladung zur Verhandlung am 28.6.2018 nachweislich verständigt worden. Die Grundeigentümer sind angehört worden. Die weiteren Beschwerdevorbringen umfassen die Ermittlung der ungeschädigten Überschirmung durch Stichprobenkreise. Es wird behauptet, dass eine Besichtigung des Jagdausübungsberechtigten ergeben hat, dass die Probekreisaufnahmen nicht den Durchschnitt der genannten Flächenkennzeichen, diese entlang von Wildwechseln angelegt seien und die Probekreise fehlerhaft seien. Dazu ist anzumerken, dass die Methodik der Aufnahme und deren Auswertung in der Verhandlung am 28.6.2018 erklärt worden ist. Regelmäßig über die Fläche verteilte Probekreise im Ausmaß von 100 m2 bilden die Gesamtüberschirmung mit mehr als ausreichender Genauigkeit ab. Eine bloße Besichtigung dagegen schafft einen subjektiven Eindruck, der von der Betrachtungsrichtung abhängt und meist nur etwa die Hälfte der Stämme ins Gesichtsfeld rückt. Es wurden bei allen Flächen 6 Probekreise im Ausmaß von 100 m2 aufgenommen und dort die Überschirmung hinsichtlich gesunden Bäumen, neu geschälten Bäumen und alt geschälten Bäumen ermittelt. Neu geschälte Bäume sind entsprechend der Richtline des Bundesministeriums zur Beurteilung einer flächenhaften Gefährdung durch jagdbare Tiere jene, die innerhalb der letzten drei Jahre geschält worden sind. Bei einem Flächenausmaß von 0,6 ha sind daher 10% der Fläche und meist annähernd 10 % der Gesamtüberschirmung aufgenommen worden. Errechnet man aus der Aufnahmefläche eine Standardabweichung, ergeben sich verschiedene Genauigkeitsprozente. xxx Aus den ermittelten Schälgraden und der Standardabweichung ergibt sich eine mehr als ausreichende „Sicherheit" da gesunde Überschirmung bei allen Flächen deutlich unter 45 % liegt und daher ein „Spielraum" von mehr als 15 % auf die erforderlichen 60 % gesunde Überschirmung auf Wirtschaftswaldstandorten bleibt. Im Schutzwald sind zudem 80 % der vor Schadenseintritt vorhandenen Überschirmung mit bisher ungeschädigten Bäumen erforderlich. In diesen Einstandsbereichen von der Anlage solcher Probekreise im Bereich von Wildwechseln zu sprechen ist fachlich absurd, da sich Wild in den Einstandsbereichen aufhält. Dort ist flächig in annähernd gleichem Ausmaß geschält daher sind die aufgrund der Flächenbeschaffenheit regelmäßig und zufällig angelegten Punkte mit einer relativ großen Aufnahmefläche von 100 m2 als repräsentativ zu werten. Dies zeigt auch die errechenbare Standardabweichung. Zur Verantwortung des Jagdverein xxx wird in der Beschwerde dahingehend Stellung bezogen, dass eingangs schon festgestellt wird, dass der gesamte xxx Schadensgebiet ist und dies auch im Bescheid so festgehalten ist. Seitens der Kärntner Jägerschaft wird durch den Bezirksjägermeister angestrebt, für das Schadensgebiet xxx, dass auch die xxx und den xxx - somit auch die Gemeinde xxx - umfasst, ein entsprechendes Projekt zur Erhebung der Rotwildpopulation, deren Wanderungen, deren Sommer- und Winterlebensräume udgl. umfasst. Die Schälschäden sind tatsächlich großflächig, die Bestimmungen des § 71 des Kärntner Jagdgesetzes weisen hier eine großflächige Gefährdung des Waldes durch Schalenwild aus. Akutmaßnahmen sind im Kärntner Jagdgesetz aber auf den Jagdausübungsberechtigten abgestellt. Dies trifft nicht nur den Jagdverein xxx sondern auch umliegende Jagdgebiete. Zur Verantwortung des Jagdverein xxx wird in der Beschwerde dahingehend Stellung bezogen, dass eingangs schon festgestellt wird, dass der gesamte xxx Schadensgebiet ist und dies auch im Bescheid so festgehalten ist. Seitens der Kärntner Jägerschaft wird durch den Bezirksjägermeister angestrebt, für das Schadensgebiet xxx, dass auch die xxx und den xxx - somit auch die Gemeinde xxx - umfasst, ein entsprechendes Projekt zur Erhebung der Rotwildpopulation, deren Wanderungen, deren Sommer- und Winterlebensräume udgl. umfasst. Die Schälschäden sind tatsächlich großflächig, die Bestimmungen des Paragraph 71, des Kärntner Jagdgesetzes weisen hier eine großflächige Gefährdung des Waldes durch Schalenwild aus. Akutmaßnahmen sind im Kärntner Jagdgesetz aber auf den Jagdausübungsberechtigten abgestellt. Dies trifft nicht nur den Jagdverein xxx sondern auch umliegende Jagdgebiete. Für den Forstaufsichtsdienst ist die Feststellung von Wildschäden und die Einleitung eines Verfahrens gem. § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 verpflichtend. Der Jagdausübungsberechtigte hat allerdings die Wildschadenssituation durch Regulierung der Wildbestände selbst in der Hand, über den Hegering gibt es die Möglichkeit dies gemeinsam zu machen, die Kärntner Jägerschaft bietet durch Abschusspläne und zusätzliche Abschüsse aus einem Topf alle Möglichkeiten einer Wildstandsreduktion. Dass diese nur über eine Entnahme von Zuwachsträgern gehen kann, sollte aber allen Akteuren klar sein. Daher sind hier in erster Linie großräumige jagdliche Maßnahmen zu treffen. Bis diese greifen, ist die Walderhaltung durch Schutzmaßnahmen an Einzelbäumen sicherzustellen.“Für den Forstaufsichtsdienst ist die Feststellung von Wildschäden und die Einleitung eines Verfahrens gem. Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975 verpflichtend. Der Jagdausübungsberechtigte hat allerdings die Wildschadenssituation durch Regulierung der Wildbestände selbst in der Hand, über den Hegering gibt es die Möglichkeit dies gemeinsam zu machen, die Kärntner Jägerschaft bietet durch Abschusspläne und zusätzliche Abschüsse aus einem Topf alle Möglichkeiten einer Wildstandsreduktion. Dass diese nur über eine Entnahme von Zuwachsträgern gehen kann, sollte aber allen Akteuren klar sein. Daher sind hier in erster Linie großräumige jagdliche Maßnahmen zu treffen. Bis diese greifen, ist die Walderhaltung durch Schutzmaßnahmen an Einzelbäumen sicherzustellen.“ Die Gutachtensergänzung vom 11.9.2018 wurde den Beschwerdeführern unter einem mit der Ladung für die für 5.10.2018 anberaumte Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Was zunächst den Beschwerdeeinwand anlangt, wonach das Vorliegen einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere bezweifelt wird, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer den schlüssigen und nachvollziehbaren forstfachlichen Ausführungen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegen getreten sind und von ihnen zudem dieser Einwand nach Kenntnisnahme der Gutachtensergänzung vom 11.9.2018 nicht mehr weiter verfolgt wurde. Vielmehr wurde lediglich beantragt, einen unabhängigen forstfachlichen Sachverständigen mit der Überprüfung der vom forstfachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 11.9.2018 vorgenommenen Kostenkalkulationen zu beauftragen; dies unter Hinweis auf die von den Beschwerdeführern selbst vorgenommenen Kalkulationen, welche unter einem vorgelegt wurden. Weiters wurde vom beigezogenen wildökologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass aus wildökologischer Sicht die aufgetragenen Schutzmaßnahmen als gelindestes Mittel anzusehen sind. Abschussaufträge zum Schutze der Kulturen sind nach Auffassung des Amtssachverständigen nicht zielführend, da die Anzahl des einstehenden Rotwildes schwer festgestellt werden kann und nicht alle einstehenden Stücke in der Regel erlegt werden, wodurch es zu einer Abwanderung des Rotwildes kommt und nicht auszuschließen ist, dass sich dieses bejagte Wild wiederum in schälgefährdeten Kulturen einstellt. Abschussaufträge wären nur sinnvoll, wenn max. ein bis drei Stück Rotwild in einer kleinen Fläche einsteht. Ebenso kommen Maßnahmen zur Äsungsverbesserung gegenständlich nicht in Betracht. Zudem würde dabei der finanzielle Aufwand höher sein als der Aufwand für die Anbringung eines mechanischen Schutzes und wäre auch die Wirkung zur Abhaltung von Schälschäden dadurch nicht gewährleistet. Auch Fütterungsaufträge kommen nicht in Frage, da die Kosten in keinerlei Relation zu einem Einzelstammschutz stehen und auch keinen Schutz für gefährdete Waldbestände darstellen. Die Beschwerdeführer sind in der Beschwerdeverhandlung den Ausführungen der Amtssachverständigen nur insoweit entgegen getreten, als von ihnen eingewendet wurde, dass der von ihnen angebotene chemische Einzelpflanzenschutz gegenständlich als das gelindeste zielführende Mittel im Sinne des § 71 Abs. 2 K-JG anzusehen sei. Die Beschwerdeführer sind in der Beschwerdeverhandlung den Ausführungen der Amtssachverständigen nur insoweit entgegen getreten, als von ihnen eingewendet wurde, dass der von ihnen angebotene chemische Einzelpflanzenschutz gegenständlich als das gelindeste zielführende Mittel im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, K-JG anzusehen sei. Diesbezüglich wurde nun aber vom forstfachlichen Amtssachverständigen (insbesondere in seiner Stellungnahme vom 11.9.2018) schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, aufgrund welcher Tatsachen und Erwägungen gegenständlich die aufgetragene Anbringung von Schälschutzwickeln einem chemischen Einzelpflanzenschutz (wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen) vorzuziehen ist und warum daher die aufgetragenen Schutzmaßnahmen als gelindestes Mittel im Sinne des § 71 Abs. 2 K-JG anzusehen sind. So wurde vom Amtssachverständigen unter anderem – von den Beschwerdeführern unwidersprochen – ausgeführt, dass in der Vergangenheit mit dem zugelassenen chemischen Schälschutzmittel Trico geschützte Stämme in den Folgejahren wiederum geschält wurden. Insoweit vom Zweitbeschwerdeführer eine durch die Aufastung hervorgerufene Schädigung der Bäume befürchtet wird, steht dem die forstfachliche Beurteilung des beigezogenen Amtssachverständigen entgegen, wonach bei fachgerechter Astung eine Schädigung der Bäume nicht eintritt. Dieser Beurteilung sind die Beschwerdeführer zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass im Übrigen auch der durch die aufgetragenen Schutzmaßnahmen ebenfalls betroffene Grundeigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, keine Einwände gegen die vom forstfachlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Einzelstammschutzmaßnahmen (Anbringung von Schälschutzwickel) geäußert hat. Zudem wurde von den weiteren vier Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdgebiete ebenfalls waldgefährdende Schälschäden festgestellt wurden, die ihnen gegenüber von der belangten Behörde aufgetragenen identen Schälschutzmaßnahmen akzeptiert, was die Verwertbarkeit der vom forstfachlichen Amtssachverständigen vorgenommenen Kalkulationen und der daraus resultierenden Beurteilung zusätzlich erhärtet. Des Weiteren geht aus der im Akt erliegenden Verhandlungsschrift vom 28.6.2018 hervor, dass von der belangten Behörde hinsichtlich der insgesamt fünf durch Schälschäden betroffenen Jagdgebiete (neben dem Jagdgebiet der Erstbeschwerdeführerin sind dies die Gemeindejagd „xxx“, die Eigenjagd „xxx“, die Gemeindejagd „xxx“ und die Gemeindejagd „xxx“) in Anwesenheit der Jagdausübungsberechtigten dieser Jagden, wie auch mehrerer betroffener Grundeigentümer eine gemeinsame Verhandlung betreffend die Anordnung von Wildschadensverhütungsmaßnahmen

§ 71

K-JG durchgeführt wurde, wobei sich außer dem Zweitbeschwerdeführer keiner der weiteren anwesenden sechs Grundeigentümer gegen die Anbringung der verfahrensgegenständlichen Schälschutzmaßnahmen ausgesprochen hat. Aus den dargelegten Erwägungen war daher der von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung beantragte Sachverständigenbeweis nicht aufzunehmen. Diesbezüglich wurde nun aber vom forstfachlichen Amtssachverständigen (insbesondere in seiner Stellungnahme vom 11.9.2018) schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, aufgrund welcher Tatsachen und Erwägungen gegenständlich die aufgetragene Anbringung von Schälschutzwickeln einem chemischen Einzelpflanzenschutz (wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen) vorzuziehen ist und warum daher die aufgetragenen Schutzmaßnahmen als gelindestes Mittel im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, K-JG anzusehen sind. So wurde vom Amtssachverständigen unter anderem – von den Beschwerdeführern unwidersprochen – ausgeführt, dass in der Vergangenheit mit dem zugelassenen chemischen Schälschutzmittel Trico geschützte Stämme in den Folgejahren wiederum geschält wurden. Insoweit vom Zweitbeschwerdeführer eine durch die Aufastung hervorgerufene Schädigung der Bäume befürchtet wird, steht dem die forstfachliche Beurteilung des beigezogenen Amtssachverständigen entgegen, wonach bei fachgerechter Astung eine Schädigung der Bäume nicht eintritt. Dieser Beurteilung sind die Beschwerdeführer zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass im Übrigen auch der durch die aufgetragenen Schutzmaßnahmen ebenfalls betroffene Grundeigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, keine Einwände gegen die vom forstfachlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Einzelstammschutzmaßnahmen (Anbringung von Schälschutzwickel) geäußert hat. Zudem wurde von den weiteren vier Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdgebiete ebenfalls waldgefährdende Schälschäden festgestellt wurden, die ihnen gegenüber von der belangten Behörde aufgetragenen identen Schälschutzmaßnahmen akzeptiert, was die Verwertbarkeit der vom forstfachlichen Amtssachverständigen vorgenommenen Kalkulationen und der daraus resultierenden Beurteilung zusätzlich erhärtet. Des Weiteren geht aus der im Akt erliegenden Verhandlungsschrift vom 28.6.2018 hervor, dass von der belangten Behörde hinsichtlich der insgesamt fünf durch Schälschäden betroffenen Jagdgebiete (neben dem Jagdgebiet der Erstbeschwerdeführerin sind dies die Gemeindejagd „xxx“, die Eigenjagd „xxx“, die Gemeindejagd „xxx“ und die Gemeindejagd „xxx“) in Anwesenheit der Jagdausübungsberechtigten dieser Jagden, wie auch mehrerer betroffener Grundeigentümer eine gemeinsame Verhandlung betreffend die Anordnung von Wildschadensverhütungsmaßnahmen

Paragraph 71, K-JG durchgeführt wurde, wobei sich außer dem Zweitbeschwerdeführer keiner der weiteren anwesenden sechs Grundeigentümer gegen die Anbringung der verfahrensgegenständlichen Schälschutzmaßnahmen ausgesprochen hat. Aus den dargelegten Erwägungen war daher der von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung beantragte Sachverständigenbeweis nicht aufzunehmen. Der mit „Wildschadensverhütung“ überschriebene § 71 K-JG, LGBl. Nr. 21/2000 idF LGBl. Nr. 13/2018, lautet wie folgt:Der mit „Wildschadensverhütung“ überschriebene Paragraph 71, K-JG, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2018,, lautet wie folgt: „

(1)Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind der Grundeigentümer und auch der Jagdausübungsberechtigte befugt, das Wild von den Kulturen durch geeignete Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zweck Wildscheuchen, Wildzäune u. ä. zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen. Die Verwendung freilaufender Hunde zur Abhaltung des Wildes ist jedoch untersagt. Die Bestimmungen des § 63 werden hiedurch nicht berührt.Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind der Grundeigentümer und auch der Jagdausübungsberechtigte befugt, das Wild von den Kulturen durch geeignete Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zweck Wildscheuchen, Wildzäune u. ä. zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen. Die Verwendung freilaufender Hunde zur Abhaltung des Wildes ist jedoch untersagt. Die Bestimmungen des Paragraph 63, werden hiedurch nicht berührt.
(2)Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor (Abs. 3), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 4) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird. Grundeigentümer des betroffenen Jagdgebietes sowie Gemeinden, in denen das betroffene Jagdgebiet liegt, sind von der Einleitung und vom Ergebnis eines Verfahrens

dem ersten Satz nachweislich zu verständigen; ferner sind sie im Verfahren anzuhören.Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor (Absatz 3,), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen (Absatz 4,) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird. Grundeigentümer des betroffenen Jagdgebietes sowie Gemeinden, in denen das betroffene Jagdgebiet liegt, sind von der Einleitung und vom Ergebnis eines Verfahrens

dem ersten Satz nachweislich zu verständigen; ferner sind sie im Verfahren anzuhören.

(2a)Dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung kommt

§ 16Abs.

5 des Forstgesetzes 1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 576/1987, als Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung das Antragsrecht auf Einleitung der landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden, insbesondere auf Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 2, und Parteistellung zu.Dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung kommt

Paragraph 16, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr 576 aus 1987,, als Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung das Antragsrecht auf Einleitung der landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden, insbesondere auf Einleitung eines Verfahrens nach Absatz 2,, und Parteistellung zu.

(3)Eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 2 liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder SchälenEine Gefährdung des Waldes im Sinne des Absatz 2, liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen
  1. a)in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung (Abs. 3) gefährden;in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung (Absatz 3,) gefährden;
  2. b)die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden;
  3. c)Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen.
(3a)Eine standortgemäße Baumartenmischung ist jedenfalls gefährdet, wenn auf größeren Flächen sich die im Umkreis vorhandene Baumartenmischung nicht mehr entwickeln oder überhaupt nicht mehr aufkommen kann.
(4)Als Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 kommen in Betracht:
(4)Als Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz 2, kommen in Betracht:
  1. a)die Austreibung des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet;
  2. b)Maßnahmen nach § 72;
  3. b)Maßnahmen nach Paragraph 72,;
  4. c)Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach § 3 Abs. 3, Maßnahmen nach § 61 Abs. 1, § 61a Abs. 2 und § 63 Abs. 6, wobei Maßnahmen nach § 63 Abs. 6 von der Landesregierung zu treffen sind;Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach Paragraph 3, Absatz 3,, Maßnahmen nach Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 61 a, Absatz 2 und Paragraph 63, Absatz 6,, wobei Maßnahmen nach Paragraph 63, Absatz 6, von der Landesregierung zu treffen sind;
  5. d)technische Maßnahmen zum Schutz von Waldflächen oder Einzelpflanzungen vor Wildeinwirkungen, wie die Anbringung eines geeigneten Verbiß- oder Schälschutzes oder die Errichtung von Wildzäunen u. ä.
(5)Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Errichtung und Überlassung von Einrichtungen

Abs. 4 lit. c und d.Die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Errichtung und Überlassung von Einrichtungen

Absatz 4, Litera c und d,

(6)Die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen ( Abs. 1) müssen so beschaffen sein, daß die Bewirtschaftung und Benutzung der Grundstücke durch den Grundeigentümer nicht unnötig und unzumutbar behindert wird.“Die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen ( Absatz eins,) müssen so beschaffen sein, daß die Bewirtschaftung und Benutzung der Grundstücke durch den Grundeigentümer nicht unnötig und unzumutbar behindert wird.“ Da aufgrund der vorstehend getroffenen Feststellungen auf der verfahrensgegenständlichen Waldfläche im Ausmaß von 0,6 ha die gesunde Bestandsentwicklung aufgrund vom Rotwild verursachter Schälschäden unmöglich gemacht wird (§ 71 Abs. 3 lit. a K-JG) liegt demnach eine Gefährdung des Waldes durch Wild im Sinne des § 71 Abs. 2 K-JG vor und war die Behörde dazu verpflichtet, dem beschwerdeführenden Jagdverein, die erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben. Durch die erfolgte Vorschreibung (Anbringung von Schälschutzwickeln) wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel gewahrt, insbesondere sind die vorgeschriebenen Schälschutzmaßnahmen aus den bereits dargelegten Erwägungen als das gelindeste zielführende Mittel anzusehen und wird dadurch auch die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der betroffenen Grundstücke nicht unmöglich gemacht. Da aufgrund der vorstehend getroffenen Feststellungen auf der verfahrensgegenständlichen Waldfläche im Ausmaß von 0,6 ha die gesunde Bestandsentwicklung aufgrund vom Rotwild verursachter Schälschäden unmöglich gemacht wird (Paragraph 71, Absatz 3, Litera a, K-JG) liegt demnach eine Gefährdung des Waldes durch Wild im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, K-JG vor und war die Behörde dazu verpflichtet, dem beschwerdeführenden Jagdverein, die erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben. Durch die erfolgte Vorschreibung (Anbringung von Schälschutzwickeln) wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel gewahrt, insbesondere sind die vorgeschriebenen Schälschutzmaßnahmen aus den bereits dargelegten Erwägungen als das gelindeste zielführende Mittel anzusehen und wird dadurch auch die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der betroffenen Grundstücke nicht unmöglich gemacht. Aus den dargelegten Erwägungen waren die Beschwerden daher als unbegründet abzuweisen. II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Diese war zuzulassen, da es hinsichtlich der Frage der Parteistellung des Grundeigentümers in einem Verfahren nach § 71 K-JG noch keine Rechtsprechung gibt und dem Gesetzeswortlaut nach dem Grundeigentümer lediglich ein Anhörungsrecht eingeräumt ist. Zudem gibt es nach Kenntnis des erkennenden Verwaltungsgerichtes auch kein Rechtsprechung dazu, ob seitens der Behörde einem Jagdausübungsberechtigten eine erforderliche Schutzmaßnahme

§ 71Abs.

2 K-JG entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen des betroffenen Grundeigentümers verpflichtend aufgetragen werden kann. Diese war zuzulassen, da es hinsichtlich der Frage der Parteistellung des Grundeigentümers in einem Verfahren nach Paragraph 71, K-JG noch keine Rechtsprechung gibt und dem Gesetzeswortlaut nach dem Grundeigentümer lediglich ein Anhörungsrecht eingeräumt ist. Zudem gibt es nach Kenntnis des erkennenden Verwaltungsgerichtes auch kein Rechtsprechung dazu, ob seitens der Behörde einem Jagdausübungsberechtigten eine erforderliche Schutzmaßnahme

Paragraph 71, Absatz 2, K-JG entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen des betroffenen Grundeigentümers verpflichtend aufgetragen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2276.2279.8.2018

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