← Österreich

{'item': 'KLVwG-2454/3/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.10.2018 GeschäftszahlKLVwG-2454/3/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes

§ 37Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl Nr. 102/2002, idg

F, betreffend den Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen am Standort xxx, gemäß § 28 und 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, vom 17.09.2018 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.08.2018, Zahl: xxx, betreffend die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Umweltmedizin“

Paragraph 37, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 2002,, idgF, betreffend den Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen am Standort xxx, gemäß Paragraph 28 und 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.08.2018, Zahl: xxx, betreffend die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Umweltmedizin“

§ 37Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl Nr. 102/2002, idg

F, betreffend den Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen am Standort xxxund der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.08.2018, Zahl: xxx, betreffend die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Umweltmedizin“

Paragraph 37, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 2002,, idgF, betreffend den Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen am Standort xxx a u f g e h o b e n. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.08.2018, Zahl: xxx, wurde

§ 37Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl Nr. 102/2002, idg

F, betreffend den Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen am Standort xxx Herr xxx, mit Wirkung der Rechtskraft dieses Bescheides zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Umweltmedizin“ bestellt. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im vorliegenden Fall die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Umweltmedizin zur Beantwortung entscheidungswesentlicher Tatfragen, welche besonderes Fachwissen erfordern würden, notwendig sei. Da die AWG-Behörde weder über einen ihr beigegebenen, organisatorisch in sie eingegliederten, amtlichen Sachverständigen verfüge, noch ihr ein solcher im Wege der Amtshilfe gemäß Artikel 22 B-VG zur Verfügung stehe, werde Herr xxx, welche über die erforderlichen umweltmedizinischen Fachkenntnisse verfüge, für das gegenständliche abfallwirtschaftsrechtliche Verfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Umweltmedizin bestellt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.08.2018, Zahl: xxx, wurde

Paragraph 37, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 2002,, idgF, betreffend den Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen am Standort xxx Herr xxx, mit Wirkung der Rechtskraft dieses Bescheides zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Umweltmedizin“ bestellt. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im vorliegenden Fall die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Umweltmedizin zur Beantwortung entscheidungswesentlicher Tatfragen, welche besonderes Fachwissen erfordern würden, notwendig sei. Da die AWG-Behörde weder über einen ihr beigegebenen, organisatorisch in sie eingegliederten, amtlichen Sachverständigen verfüge, noch ihr ein solcher im Wege der Amtshilfe gemäß Artikel 22 B-VG zur Verfügung stehe, werde Herr xxx, welche über die erforderlichen umweltmedizinischen Fachkenntnisse verfüge, für das gegenständliche abfallwirtschaftsrechtliche Verfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Umweltmedizin bestellt. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.08.2018, Zahl: xxx, erhob die xxx, vertreten durch die xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 17.09.2018 und führte darin wie folgt aus: „Der erstinstanzliche Bescheid vom 13.08.2018, Zahl: xxx wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Beschwerdegründe: Mit dem oben bekämpften Bescheid wurde von der belangten Behörde als Abfallwirtschaftsbehörde gem. § 52 Abs. 2 AVG xxx, mit Wirkung der Rechtskraft des Bescheides zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Umweltmedizin im Verfahren gem. § 37 Abs. 1 AWG 2002 betreffend den Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen am Standort xxx bestellt. Die belangte Behörde begründet die Beiziehung des Sachverständigen damit, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen und es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint ausnahmsweise andere, geeignete Personen als Sachverständige beizuziehen. Der bekämpfte Bescheid ist aus nachstehenden Gründen zu Unrecht erfolgt: Es ist für die Beschwerdeführerin unerfindlich, weshalb die belangte Behörde davon ausgeht, dass von der Beschwerdeführerin der Austausch des bestehenden Drehofens durch einen Wirbelschichtofen beantragt wurde. Die belangte Behörde wird zunächst darzulegen haben, wann ein solcher Auftrag mit den nötigen Unterlagen bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Es fehlen die elementarsten Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides, da von der Beschwerdeführerin kein Antrag auf Austausch eines bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen eingebracht wurde. Ohne entsprechende Antragstellung zur möglichen Bewilligung des Austausches des bestehenden Drehrohrofens durch den Wirbelschichtofen kann ein Ermittlungsverfahren gar nicht eingeleitet werden. Eine amtswegige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einem nicht eingebrachten Antrag ist darüber hinaus nicht möglich und aus den Bestimmungen des AWG auch nicht ableitbar. Aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin ist somit der Bescheid ersatzlos zu beheben. § 52 AVG gibt der Behörde die Möglichkeit Sachverständige beizuziehen. Voraussetzungen für die Beiziehung eines Sachverständigen ist jedoch die Notwendigkeit zur Aufnahme von Beweisen. Es liegt kein beantragtes abfallwirtschaftsrechtliches Verfahren vor. Unerfindlich ist auch das Schreiben der belangten Behörde, wonach auf eine Stellungnahme der Unterabteilung Sanitätswesen vom 8.10.2018 (I) verwiesen wird. Wenn von der einschreitenden Partei im Rahmen eines Informationsgesprächs ein in möglicher Zukunft geplantes Projekt thematisiert wird, so führt dies keinesfalls dazu, dass aus diesem Gespräch ein Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung ableitbar ist. Grundvoraussetzung für die Beiziehung eines Sachverständigen, egal ob es ein amtlicher oder ein nichtamtlicher Sachverständiger ist, muss ein behandlungsfähiger Antrag sein. Ein solcher Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftlichen Genehmigung wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht eingebracht. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von amtswegen, also ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag belastet den Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit (VwGH 21.03.2001, 98/10/0376). Der mögliche Austausch eines Drehrohrofen durch einen Wirbelschichtofen bedarf eines Antrages. Wenn ein solcher Antrag eingebracht wird, hat die Partei ein subjektives Recht auf Einleitung, Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Führt eine Behörde in einem solchen Fall ein Verfahren durch ohne dass ein diesbezüglicher Antrag einer Partei vorliegt, so verletzt ein in diesem Verfahren ergangener Bescheid nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshof das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg 16462, 16785 u.a.). Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Es wird der Antrag gestellt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.“„Der erstinstanzliche Bescheid vom 13.08.2018, Zahl: xxx wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Beschwerdegründe: Mit dem oben bekämpften Bescheid wurde von der belangten Behörde als Abfallwirtschaftsbehörde gem. Paragraph 52, Absatz 2, AVG xxx, mit Wirkung der Rechtskraft des Bescheides zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Umweltmedizin im Verfahren gem. Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 betreffend den Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen am Standort xxx bestellt. Die belangte Behörde begründet die Beiziehung des Sachverständigen damit, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen und es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint ausnahmsweise andere, geeignete Personen als Sachverständige beizuziehen. Der bekämpfte Bescheid ist aus nachstehenden Gründen zu Unrecht erfolgt: Es ist für die Beschwerdeführerin unerfindlich, weshalb die belangte Behörde davon ausgeht, dass von der Beschwerdeführerin der Austausch des bestehenden Drehofens durch einen Wirbelschichtofen beantragt wurde. Die belangte Behörde wird zunächst darzulegen haben, wann ein solcher Auftrag mit den nötigen Unterlagen bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Es fehlen die elementarsten Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides, da von der Beschwerdeführerin kein Antrag auf Austausch eines bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen eingebracht wurde. Ohne entsprechende Antragstellung zur möglichen Bewilligung des Austausches des bestehenden Drehrohrofens durch den Wirbelschichtofen kann ein Ermittlungsverfahren gar nicht eingeleitet werden. Eine amtswegige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einem nicht eingebrachten Antrag ist darüber hinaus nicht möglich und aus den Bestimmungen des AWG auch nicht ableitbar. Aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin ist somit der Bescheid ersatzlos zu beheben. Paragraph 52, AVG gibt der Behörde die Möglichkeit Sachverständige beizuziehen. Voraussetzungen für die Beiziehung eines Sachverständigen ist jedoch die Notwendigkeit zur Aufnahme von Beweisen. Es liegt kein beantragtes abfallwirtschaftsrechtliches Verfahren vor. Unerfindlich ist auch das Schreiben der belangten Behörde, wonach auf eine Stellungnahme der Unterabteilung Sanitätswesen vom 8.10.2018 (römisch eins) verwiesen wird. Wenn von der einschreitenden Partei im Rahmen eines Informationsgesprächs ein in möglicher Zukunft geplantes Projekt thematisiert wird, so führt dies keinesfalls dazu, dass aus diesem Gespräch ein Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung ableitbar ist. Grundvoraussetzung für die Beiziehung eines Sachverständigen, egal ob es ein amtlicher oder ein nichtamtlicher Sachverständiger ist, muss ein behandlungsfähiger Antrag sein. Ein solcher Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftlichen Genehmigung wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht eingebracht. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von amtswegen, also ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag belastet den Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit (VwGH 21.03.2001, 98/10/0376). Der mögliche Austausch eines Drehrohrofen durch einen Wirbelschichtofen bedarf eines Antrages. Wenn ein solcher Antrag eingebracht wird, hat die Partei ein subjektives Recht auf Einleitung, Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Führt eine Behörde in einem solchen Fall ein Verfahren durch ohne dass ein diesbezüglicher Antrag einer Partei vorliegt, so verletzt ein in diesem Verfahren ergangener Bescheid nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshof das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg 16462, 16785 u.a.). Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Es wird der Antrag gestellt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.“ Mit Schreiben der AWG-Behörde vom 03.10.2018, Zahl: xxx wurde gegenständlicher Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde die AWG-Behörde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgefordert, sämtliche für das gegenständliche abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren betreffend den Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen vorliegenden Aktenbestandteile bzw. Unterlagen (Antrag, Stellungnahmen usw.) mit einem Aktenverzeichnis versehen, geordnet und geheftet dem Landesverwaltungsgericht Kärnten bis spätestens 19.10.2018 (einlangend) in Vorlage zu bringen. Von der belangten Behörde langte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein und wurden somit auch keine Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. Am 29.10.2018 teilte die AWG-Behörde telefonisch dem Gericht mit, dass kein Antrag mit den nötigen Unterlagen bei der belangten Behörde bis dato eingebracht wurde. III.römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Gegenstand der Beschwerde ist die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.08.2018, Zahl: xxx, erlassene Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Umweltmedizin“

§ 37Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl Nr. 102/2002, idg

F, betreffend den Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen am Standort xxx.Gegenstand der Beschwerde ist die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.08.2018, Zahl: xxx, erlassene Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Umweltmedizin“

Paragraph 37, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 2002,, idgF, betreffend den Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen am Standort xxx. Das angerufene Gericht stellt fest, dass für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens (Antrag, Gesuch, Anzeige, Beschwerde und sonstige Mitteilung) sein wesentlicher Inhalt ist, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nicht auf die Bezeichnungen und zufälligen Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, sohin das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes. Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH vom 18.2.1991, 89/10/0188, u.a.). Ist der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern (VwGH vom 23.11.1993, 91/04/0313). Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln vergleiche , VwGH vom 18.2.1991, 89/10/0188, u.a.). Ist der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern (VwGH vom 23.11.1993, 91/04/0313). Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass antragsbedürftige Verwaltungsakte von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden dürfen; geschieht es dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (VwGH vom 09.11.1977, Slg. 9425 A). Die Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde (VwGH vom 29.1.1979, 1088/78). Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftlichen Genehmigung zum Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen bei der AWG-Behörde eingebracht, weshalb aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Antrages der angefochtene Bescheid vom 13.08.2018, Zahl: xxx, ersatzlos zu beheben ist. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Im gegenständlichen Beschwerdefall war die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung samt den dazu erforderlichen Unterlagen bei der belangten Behörde einbrachte, und damit auch das erforderliche Ermittlungsverfahren durch die AWG-Behörde eingeleitet werden konnte. Die bescheidmäßige Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen betreffend den Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen am Standort xxx kann erst nach Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages (Ansuchens) im Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl Nr. 102/2002, idgF, erfolgen. Dies ergibt sich zwangsläufig allein schon daraus, dass § 37 Abs. 1 leg. cit. für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung – eine solche kann beim beabsichtigten Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen zweifellos als gegeben angesehen werden – die Genehmigungspflicht vorsieht. Einen nichtamtlichen Sachverständigen bereits vor Einbringen eines entsprechenden Antrages zur Einleitung des Genehmigungsverfahrens zu bestellen ist daher, unbeschadet der formalrechtlichen Beurteilung, als völlig unsinnig zu bezeichnen, da es der Behörde keinesfalls zusteht, die Willensbildung des Antragstellers, ob, wann und worüber ein Antrag gestellt wird, vorwegzunehmen bzw. in diese durch Setzung von Verwaltungsakten richtungsgebend einzugreifen. Ungeachtet dessen entbehrt der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid zur Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen jedweder Bezugnahme auf ein bereits anhängiges Genehmigungsverfahren oder einem sonstigen von der beschwerdeführenden Partei der belangten Behörde gegenüber zum Ausdruck gebrachten Ansinnen, das als Antragstellung zu verstehen oder zu werten gewesen wäre. Dies folgt für das erkennende Gericht aus der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Begründung für das Ergreifen des Rechtsmittels der Beschwerde, die von der belangten Behörde trotz Aufforderung zur Vorlage sämtlicher Unterlagen über den von ihr geführten Verfahrensgang innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet und damit unwidersprochen blieb. Ungeachtet dessen wurde seitens des angerufenen Gerichtes am 29.10.2018 die AWG-Behörde telefonisch kontaktiert und teilte diese dem Gericht mit, dass seitens der xxx bis dato kein Antrag auf Austausch eines bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen mit den erforderlichen Unterlagen bei der AWG-Behörde eingebracht wurde. Die bescheidmäßige Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen betreffend den Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen am Standort xxx kann erst nach Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages (Ansuchens) im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 2002,, idgF, erfolgen. Dies ergibt sich zwangsläufig allein schon daraus, dass Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung – eine solche kann beim beabsichtigten Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen zweifellos als gegeben angesehen werden – die Genehmigungspflicht vorsieht. Einen nichtamtlichen Sachverständigen bereits vor Einbringen eines entsprechenden Antrages zur Einleitung des Genehmigungsverfahrens zu bestellen ist daher, unbeschadet der formalrechtlichen Beurteilung, als völlig unsinnig zu bezeichnen, da es der Behörde keinesfalls zusteht, die Willensbildung des Antragstellers, ob, wann und worüber ein Antrag gestellt wird, vorwegzunehmen bzw. in diese durch Setzung von Verwaltungsakten richtungsgebend einzugreifen. Ungeachtet dessen entbehrt der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid zur Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen jedweder Bezugnahme auf ein bereits anhängiges Genehmigungsverfahren oder einem sonstigen von der beschwerdeführenden Partei der belangten Behörde gegenüber zum Ausdruck gebrachten Ansinnen, das als Antragstellung zu verstehen oder zu werten gewesen wäre. Dies folgt für das erkennende Gericht aus der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Begründung für das Ergreifen des Rechtsmittels der Beschwerde, die von der belangten Behörde trotz Aufforderung zur Vorlage sämtlicher Unterlagen über den von ihr geführten Verfahrensgang innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet und damit unwidersprochen blieb. Ungeachtet dessen wurde seitens des angerufenen Gerichtes am 29.10.2018 die AWG-Behörde telefonisch kontaktiert und teilte diese dem Gericht mit, dass seitens der xxx bis dato kein Antrag auf Austausch eines bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen mit den erforderlichen Unterlagen bei der AWG-Behörde eingebracht wurde. IV.römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 57/2018 lautet wie folgt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, lautet wie folgt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und , -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, VwGVG hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abga-benordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abga-benordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die für den Gegenstandfall relevanten Rechtsvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt: § 13 Abs. 1 und 2 AVG lauten wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 AVG lauten wie folgt:

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“ § 52 Abs. 1 und 2 AVG lauten wie folgt:Paragraph 52, Absatz eins und 2 AVG lauten wie folgt: „Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.„Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde § 52 Abs. 2 AVG folgend aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.“ Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde Paragraph 52, Absatz 2, AVG folgend aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.08.2018, Zahl: xxx, wurde

§ 37Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl Nr. 102/2002, idg

F, betreffend den Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen am Standort xxx Herr xxx, mit Wirkung der Rechtskraft dieses Bescheides zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Umweltmedizin“ bestellt. Gegen diesen Bescheid vom 13.08.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.08.2018, Zahl: xxx, wurde

Paragraph 37, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 2002,, idgF, betreffend den Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen am Standort xxx Herr xxx, mit Wirkung der Rechtskraft dieses Bescheides zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Umweltmedizin“ bestellt. Gegen diesen Bescheid vom 13.08.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Im Beschwerdeschriftsatz wendet die Beschwerdeführerin u.a. ein, dass sie keinen Antrag auf Austausch eines bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen bei der belangten Behörde eingebracht habe. Die belangte Behörde werde darzulegen haben, wann ein solcher Antrag mit den nötigen Unterlagen bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten bei der zuständigen AWG-Behörde die Übermittlung von sämtlichen für das gegenständliche abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren betreffend den Austausch des bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen vorliegenden Aktenbestandteilen bzw. Unterlagen (Antrag, Stellungnahmen usw.) angefordert. Innerhalb der gesetzten Frist wurde dieser gerichtlichen Aufforderung nicht entsprochen und wurden dem Gericht keine Unterlagen vorgelegt. Am 29.10.2018 teilte die AWG-Behörde telefonisch dem Gericht mit, dass bis dato seitens der xxx kein Antrag mit dem nötigen Unterlagen bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt ausdrücklich fest, dass antragsbedürftige Verwaltungsakte von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden dürfen; geschieht es dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (VwGH vom 09.11. 1977, Slg. 9425 A). Die Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde (VwGH vom 29.1.1979, 1088/78; VwGH vom 21.3.2001, 98/10/0376). Im gegenständlichen Fall wurde – wie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht – kein Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung betreffend den Austausch eines bestehenden Drehrohrofens durch einen Wirbelschichtofen bei der zuständigen AWG-Behörde eingebracht und fehlen somit die elementarsten Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides. Ohne entsprechende Antragstellung kann ein Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde nicht eingeleitet werden, zumal eine amtswegige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einem nicht eingebrachten Antrag im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des AWG 2002 nicht möglich ist. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war von der Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen und daher im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. Die vorliegende Entscheidung konnte in Anwendung der Bestimmung § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte in Anwendung der Bestimmung Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ergebnis: Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt Erfolg beschieden und war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid vom 13.08.2018, Zahl: xxx aufzuheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2454.3.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.