Die Behörde hat jegliche diesbezügliche Ermittlungen unterlassen. Mit den Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16.11.2017 hat sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt. Feststellungen hinsichtlich des Wildschadenersatzanspruches im Zusammenhang mit einem eventuellen Erlöschen
Paragraph 76, K-JG enthält der angefochtene Bescheid nicht. Die Behörde hat jegliche diesbezügliche Ermittlungen unterlassen. Mit den Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16.11.2017 hat sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt.
1 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, richtet sich der Ersatz von Wild- und Jagdschaden nach den folgenden Bestimmungen (§§ 74 bis 79 K-JG), soweit nicht zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.
Paragraph 74, Absatz eins, Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000,, richtet sich der Ersatz von Wild- und Jagdschaden nach den folgenden Bestimmungen (Paragraphen 74 bis 79 K-JG), soweit nicht zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.
3 K-JG richtet sich bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdgebiet gehören, die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Schäden an Grundstücken, die einem Eigenjagdgebiet angeschlossen sind, hat der Jagdausübungsberechtigte zu ersetzen.
Paragraph 74, Absatz 3, K-JG richtet sich bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdgebiet gehören, die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Schäden an Grundstücken, die einem Eigenjagdgebiet angeschlossen sind, hat der Jagdausübungsberechtigte zu ersetzen. Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2010, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer der Bezirksverwaltungsbehörde vom Vertretungsbefugten der Eigenjagd „xxx“ als Bevollmächtigter
3 K-JG namhaft gemacht. Dem Beschwerdeführer steht somit das Jagdausübungsrecht
3 K-JG zu und ist er somit Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd „xxx“. Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2010, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer der Bezirksverwaltungsbehörde vom Vertretungsbefugten der Eigenjagd „xxx“ als Bevollmächtigter
Paragraph 2, Absatz 3, K-JG namhaft gemacht. Dem Beschwerdeführer steht somit das Jagdausübungsrecht
Paragraph 2, Absatz 3, K-JG zu und ist er somit Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd „xxx“. Ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten im gegenständlichen Fall getroffen wurden, ergibt sich aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt nicht und wurden diesbezüglich auch keine Ermittlungen und Feststellungen seitens der Behörde getätigt. Dass Vereinbarungen zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten bestünden, haben die Verfahrensparteien allerdings nicht behauptet und war demnach von einer zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung betreffend den Ersatz von Wildschaden nicht auszugehen.
K-JG erlischt der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht nachzuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war.
Paragraph 76, K-JG erlischt der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht nachzuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, sind die gegenständlich relevanten Wildschäden an der Almweide (der sogenannten xxx) in xxx am 14.08.2017 durch Wildschweine verursacht worden. Der Antrag des anspruchsberechtigten Grundeigentümers vom 01.09.2017 ist laut Verwaltungsakt am 04.09.2017 bei der Stadtgemeinde xxx eingelangt. Abgesehen davon, dass der Schaden schon vor dem 14.08.2017 (Datum des Bewertungsgutachtens des xxx) eingetreten sein muss, da im Gutachten dokumentiert ist, dass der Gutachter eine Begehung und Erhebung vor Ort am 05.08.2017 durchgeführt hat und der Bewertungsstichtag mit 08.09.2017 festgesetzt ist, ist - selbst wenn man von den im Bescheid festgestellten Daten ausgeht - die Schadensmeldung bei der Gemeinde nicht innerhalb der in § 76 K-JG vorgesehenen Frist von 14 Tagen eingetroffen. Warum die Behörde dennoch ohne jegliche Prüfung der Rechtzeitigkeit der Anmeldung des Schadenersatzanspruches das Verfahren weiterführte, lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen und fehlen dazu jegliche Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die Behörde hätte vorerst zu prüfen gehabt, ob der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens nicht bereits mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 K-JG erloschen ist. Diesbezüglich hätte sie zu ermitteln gehabt, ob der Wildschaden dem Jagdausübungsberechtigten vom Grundeigentümer binnen 14 Tagen angezeigt worden ist oder ob der Antragsteller nachzuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse wären den Verfahrensparteien zur allfälligen Stellungnahme bekanntzugeben gewesen. Wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, sind die gegenständlich relevanten Wildschäden an der Almweide (der sogenannten xxx) in xxx am 14.08.2017 durch Wildschweine verursacht worden. Der Antrag des anspruchsberechtigten Grundeigentümers vom 01.09.2017 ist laut Verwaltungsakt am 04.09.2017 bei der Stadtgemeinde xxx eingelangt. Abgesehen davon, dass der Schaden schon vor dem 14.08.2017 (Datum des Bewertungsgutachtens des xxx) eingetreten sein muss, da im Gutachten dokumentiert ist, dass der Gutachter eine Begehung und Erhebung vor Ort am 05.08.2017 durchgeführt hat und der Bewertungsstichtag mit 08.09.2017 festgesetzt ist, ist - selbst wenn man von den im Bescheid festgestellten Daten ausgeht - die Schadensmeldung bei der Gemeinde nicht innerhalb der in Paragraph 76, K-JG vorgesehenen Frist von 14 Tagen eingetroffen. Warum die Behörde dennoch ohne jegliche Prüfung der Rechtzeitigkeit der Anmeldung des Schadenersatzanspruches das Verfahren weiterführte, lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen und fehlen dazu jegliche Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die Behörde hätte vorerst zu prüfen gehabt, ob der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens nicht bereits mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, K-JG erloschen ist. Diesbezüglich hätte sie zu ermitteln gehabt, ob der Wildschaden dem Jagdausübungsberechtigten vom Grundeigentümer binnen 14 Tagen angezeigt worden ist oder ob der Antragsteller nachzuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse wären den Verfahrensparteien zur allfälligen Stellungnahme bekanntzugeben gewesen.
1 K-JG sind, wenn eine Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, Anträge auf Festsetzung des Wild- oder Jagdschadens an die Gemeinde zu richten, in der sich das Jagdgebiet befindet, in dem der Schaden entstanden ist. Die Gemeinde hat den Antrag auf Schadensfestsetzung an die Schlichtungsstelle weiterzuleiten. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle richtet sich
2 K-JG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Vor der Durchführung des Verfahrens hat die Schlichtungsstelle auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind
3 K-JG jedenfalls die Eigentümer und die Jagdausübungsberechtigten zu hören.
Paragraph 78, Absatz eins, K-JG sind, wenn eine Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, Anträge auf Festsetzung des Wild- oder Jagdschadens an die Gemeinde zu richten, in der sich das Jagdgebiet befindet, in dem der Schaden entstanden ist. Die Gemeinde hat den Antrag auf Schadensfestsetzung an die Schlichtungsstelle weiterzuleiten. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle richtet sich
Paragraph 78, Absatz 2, K-JG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Vor der Durchführung des Verfahrens hat die Schlichtungsstelle auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind
Paragraph 78, Absatz 3, K-JG jedenfalls die Eigentümer und die Jagdausübungsberechtigten zu hören. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren somit die Verfahrensvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden. Nach den Bestimmungen des AVG hat die Behörde zunächst den Sachverhalt ausreichend zu erheben. Die nach § 45 AVG durchzuführende Beweiswürdigung bezieht sich nämlich nur auf die bereits vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist
AVG zunächst die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache „maßgebenden Sachverhaltes“. Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit, und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensübung im Sinne des Gesetzes Bedacht zu nehmen hat. Der im Verwaltungsverfahren zu beachtende Grundsatz der materiellen Wahrheit besagt, dass die Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen – unter Berücksichtigung dieses Parteienvorbringens – den wahren Sachverhalt festzustellen hat, sofern er nicht von vorneherein iSd § 56 AVG klar gegeben ist. Anders gewendet unterliegen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach dem AVG nicht der Disposition der Parteien, können also nicht mit der Wirkung außer Streit gestellt werden, dass die Behörde auf Grund eines bestimmten (auch übereinstimmenden) Parteivorbringens die erforderlichen Ermittlungen unterlassen könnte. Nach den Bestimmungen des AVG hat die Behörde zunächst den Sachverhalt ausreichend zu erheben. Die nach Paragraph 45, AVG durchzuführende Beweiswürdigung bezieht sich nämlich nur auf die bereits vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist
Paragraph 37, AVG zunächst die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache „maßgebenden Sachverhaltes“. Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit, und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensübung im Sinne des Gesetzes Bedacht zu nehmen hat. Der im Verwaltungsverfahren zu beachtende Grundsatz der materiellen Wahrheit besagt, dass die Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen – unter Berücksichtigung dieses Parteienvorbringens – den wahren Sachverhalt festzustellen hat, sofern er nicht von vorneherein iSd Paragraph 56, AVG klar gegeben ist. Anders gewendet unterliegen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach dem AVG nicht der Disposition der Parteien, können also nicht mit der Wirkung außer Streit gestellt werden, dass die Behörde auf Grund eines bestimmten (auch übereinstimmenden) Parteivorbringens die erforderlichen Ermittlungen unterlassen könnte.
2 AVG ist die Behörde verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und alle Erhebungen die zur Klärung des Sachverhaltes benötigt werden, durchzuführen (= Offizialmaxime). Die Behörde hat unter Heranziehung aller Beweismittel, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich sind, in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Es wäre mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht vereinbar, in Kauf zu nehmen, dass einer Entscheidung ein Sachverhalt zu Grund gelegt wird, dessen mangelnde Übereinstimmung mit den wahren Gegebenheiten evident ist.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG ist die Behörde verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und alle Erhebungen die zur Klärung des Sachverhaltes benötigt werden, durchzuführen (= Offizialmaxime). Die Behörde hat unter Heranziehung aller Beweismittel, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich sind, in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Es wäre mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht vereinbar, in Kauf zu nehmen, dass einer Entscheidung ein Sachverhalt zu Grund gelegt wird, dessen mangelnde Übereinstimmung mit den wahren Gegebenheiten evident ist. § 56 AVG ordnet an, dass der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes voranzugehen hat. Ist der Sachverhalt nicht von vorneherein klar gegeben, kann ein Ermittlungsverfahren nur ausnahmsweise entfallen, wenn es sich um einen Ladungs- oder Mandatsbescheid handelt. Paragraph 56, AVG ordnet an, dass der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes voranzugehen hat. Ist der Sachverhalt nicht von vorneherein klar gegeben, kann ein Ermittlungsverfahren nur ausnahmsweise entfallen, wenn es sich um einen Ladungs- oder Mandatsbescheid handelt. § 39 Abs. 2 iVm § 37 AVG normiert jedenfalls, dass die Behörde von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt (Prozessstoff) durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein (= Untersuchungsgrundsatz). Die Behörde hat daher laut ständiger Judikatur des VwGH von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind und – sofern die Beteiligten nicht entsprechende Beweisanträge stellen oder Beweise vorlegen – aus eigenem Antrieb die Erbringung der erforderlichen Beweise anzuordnen. Unterlässt die Behörde eigene Ermittlungen, ändert der Umstand, dass sich ihre Annahme auf das Vorbringen der Partei stützt, nichts an der Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn sich die Sachverhaltsannahme als verfehlt erweist. Dabei sind Verfahren, in denen die entscheidende Behörde zugleich erste und letzte Instanz ist, mit ganz besonderer Sorgfalt zu führen. Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, AVG normiert jedenfalls, dass die Behörde von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt (Prozessstoff) durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein (= Untersuchungsgrundsatz). Die Behörde hat daher laut ständiger Judikatur des VwGH von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind und – sofern die Beteiligten nicht entsprechende Beweisanträge stellen oder Beweise vorlegen – aus eigenem Antrieb die Erbringung der erforderlichen Beweise anzuordnen. Unterlässt die Behörde eigene Ermittlungen, ändert der Umstand, dass sich ihre Annahme auf das Vorbringen der Partei stützt, nichts an der Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn sich die Sachverhaltsannahme als verfehlt erweist. Dabei sind Verfahren, in denen die entscheidende Behörde zugleich erste und letzte Instanz ist, mit ganz besonderer Sorgfalt zu führen. Der Beweiswert von Sachverständigengutachten ist ausschließlich an deren Schlüssigkeit und Aussagekraft zu messen und demnach von der Behörde dahingehend zu prüfen. Ferner kann die Beweiskraft von Sachverständigengutachten auch von der Partei durch die Darlegung ihrer Mangelhaftigkeit erschüttert werden. Der Grundsatz der „freien Beweiswürdigung“ bedeutet nicht, dass die Behörde bei der Beurteilung der aufgenommenen Beweise oder des Akteninhaltes „nach freiem Belieben“ vorgehen darf. Vielmehr müssen die dabei vorgenommenen Erwägungen schlüssig sein, d.h. mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen. Hält die Behörde ein Gutachten für mangelhaft, so darf sie es weder ihrer Entscheidung zu Grunde legen noch (in Ermangelung des entsprechenden Fachwissens) die Fachfragen selbst beurteilen. Vielmehr hat sie die Mängel – laut VwGH – durch die Einholung ergänzender oder neuer gutachterlicher Äußerungen zu beseitigen. Nach Ansicht des VwGH kann die Behörde zwar von einem mangelfreien Gutachten abweichen, muss diesfalls ihre abweichende Meinung allerdings auf dem Niveau einer wissenschaftlichen Darstellung (sachverständigen Äußerung) begründen. Im gegenständlichen Fall hat die Schlichtungsstelle die Mangelhaftigkeit des vom Antragsteller vorgelegten Gutachtens zwar erkannt, was sich aus der Bescheidbegründung betreffend den vom Gutachter verkannten Bewertungsbereich und die bezweifelten prozentmäßigen Ausführungen ergibt, hat jedoch in der Folge den Schadenersatzbetrag selbstständig in nicht nachvollziehbarer Weise festgelegt, ohne die Mängel durch einen Ergänzungsauftrag an den Antragsteller oder die Einholung eines neuen Gutachtens zu beseitigen. Im Übrigen hat ein einer behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegtes Gutachten auch für Dritte nachvollziehbar zu sein. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens genügt es nicht, wenn sich der Sachverständige auf seine Sach- und Ortskenntnisse beruft, ohne diese im Befund zu konkretisieren. Im gegenständlichen Fall fehlt es an der Darstellung der der Berechnung zu Grunde gelegten Schadensflächen. Ein Gutachten, dass sich in der Abgabe eines Urteiles erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie sie beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Im gegenständlichen Gutachten des xxx sind weder die rechtlichen Grundlagen bzw. Berechnungsgrundlagen , auf welche es sich stützt, noch die Quellen für die herangezogenen Tarife und Stundensätze angeführt. Pläne, welche die seiner Berechnung zu Grunde gelegten Schadensflächen ausweisen, sind dem Gutachten nicht angeschlossen. Darüber hinaus sind unterschiedliche Gesamtausmaße der „Schadflächen“ ausgewiesen und wurden der Berechnung auch Grundstücke zu Grunde gelegt, die sich der örtlichen Zuständigkeit der angerufenen Schlichtungsstelle entziehen oder gar nicht existent sind. Es kann daher weder von der Schlüssigkeit noch von der Nachvollziehbarkeit des vom Antragsteller vorgelegten Gutachtens des xxx ausgegangen werden. Auf Grund der schwerwiegenden Mängel des Gutachtens wäre es in Anbetracht der Judikatur des VwGH demnach geboten, einen anderen unparteiischen kompetenten landwirtschaftlichen Sachverständigen mit der Überprüfung des Gutachtens oder mit der Erstellung eines neuen Gutachtens zu beauftragen. Da das entscheidungswesentliche Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar ist, kann es nach der Judikatur des VwGH, nicht genügen, wenn die Behörde lediglich eine eigene Einschätzung vornimmt, ohne in ihrer Bescheidbegründung näher darzutun, woraus sich deren Schlüssigkeit ergeben soll. Dies umso weniger, als die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens vom Beschwerdeführer detailliert bestritten wurde. Zur Mitwirkungspflicht
GH betont in seiner Rechtsprechung, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit – also die Darstellung eines Widerspruches zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (VwGH 27.05.2003, 2002/07/0100 u.a.). Das gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich. Die Behörde hat sich daher laut VwGH mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinanderzusetzen (VwGH 19.10.2004, 2001/03/0077 u.a.) und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-)gutachten einzuholen (VwGH 01.07.2004, 99/12/0091). Zur Mitwirkungspflicht
Paragraph 39, AVG ist anzumerken, dass es der Partei offen steht, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der VwGH betont in seiner Rechtsprechung, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit – also die Darstellung eines Widerspruches zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (VwGH 27.05.2003, 2002/07/0100 u.a.). Das gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich. Die Behörde hat sich daher laut VwGH mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinanderzusetzen (VwGH 19.10.2004, 2001/03/0077 u.a.) und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-)gutachten einzuholen (VwGH 01.07.2004, 99/12/0091). Obwohl der Beschwerdeführer in seiner fristgerecht abgegebenen Stellungnahme vom 16.11.2017 begründete Einwendungen gegen die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens – einschließlich der Behauptung der unzureichenden Befundaufnahme und unrichtigen Berechnungsgrundlagen und Widersprüchlichkeit – erhoben hat, hat sich die Schlichtungsstelle überhaupt nicht mit seinen Einwendungen auseinandergesetzt. Der belangten Behörde sind somit schwere Verfahrensmängel vorzuwerfen. Die Unzuständigkeit der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Stadtgemeinde xxx konnte seitens des Verwaltungsgerichtes jedoch nicht erkannt werden, da sich der im angefochtenen Bescheid festgestellte Schadenersatzbetrag von € 13.000,-- laut Bescheidspruch ausschließlich auf Grundstücke der KG xxx bezieht, welche dem Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx angehört. Da die Schlichtungsstelle die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im oben dargelegten Sinne unterlassen hat, hat sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet und steht der für die Vornahme einer Entscheidung erforderliche Sachverhalt nicht fest.
GVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, führte der VwGH zu § 28 VwGVG aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, führte der VwGH zu Paragraph 28, VwGVG aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Im gegenständlichen Fall liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf Grund der außerordentlich mangelhaften, teils nur ansatzweise und teils überhaupt nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vor. Die Behörde hat weder Ermittlungen hinsichtlich der Kriterien des Erlöschenstatbestandes des § 76 K-JG betreffend die Anspruchsberechtigung des Antragstellers vorgenommen, noch hat sie sich mit den zahlreichen begründeten Einwendungen des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie ihrer Entscheidung ein äußerst mangelhaftes, vom Antragsteller in Auftrag gegebenes Gutachten zu Grunde gelegt, welches nicht auf den maßgeblichen Verfahrensgegenstand abgestimmt war. Ausgenommen der Durchführung von drei Verhandlungen und der Einforderung eines Gutachtens vom Antragsteller hat sie keinerlei Ermittlungen vorgenommen. Bei Vornahme der erforderlichen Ermittlungen hätte die Behörde zu einer anderen Entscheidung kommen können und ist die Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens daher wesentlich. Dass die Behörde die Einwendungen des Beschwerdeführers völlig ignorierte, obwohl das Verwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 03.01.2018, Zl. KLVwG-2426/2/2017, darauf hingewiesen hat, dass das Beschwerdevorbringen teils zutreffend ist, erweckt außerdem den Eindruck, dass die Behörde weitere Ermittlungen nicht ganz unbewusst unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Dem Verwaltungsgericht erscheinen die im gegenständlichen Fall vorliegenden Ermittlungsmängel demnach als derart schwerwiegend, dass eine meritorische Entscheidung nicht angebracht erscheint bzw. eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nicht als gegeben anzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf Grund der außerordentlich mangelhaften, teils nur ansatzweise und teils überhaupt nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vor. Die Behörde hat weder Ermittlungen hinsichtlich der Kriterien des Erlöschenstatbestandes des Paragraph 76, K-JG betreffend die Anspruchsberechtigung des Antragstellers vorgenommen, noch hat sie sich mit den zahlreichen begründeten Einwendungen des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie ihrer Entscheidung ein äußerst mangelhaftes, vom Antragsteller in Auftrag gegebenes Gutachten zu Grunde gelegt, welches nicht auf den maßgeblichen Verfahrensgegenstand abgestimmt war. Ausgenommen der Durchführung von drei Verhandlungen und der Einforderung eines Gutachtens vom Antragsteller hat sie keinerlei Ermittlungen vorgenommen. Bei Vornahme der erforderlichen Ermittlungen hätte die Behörde zu einer anderen Entscheidung kommen können und ist die Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens daher wesentlich. Dass die Behörde die Einwendungen des Beschwerdeführers völlig ignorierte, obwohl das Verwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 03.01.2018, Zl. KLVwG-2426/2/2017, darauf hingewiesen hat, dass das Beschwerdevorbringen teils zutreffend ist, erweckt außerdem den Eindruck, dass die Behörde weitere Ermittlungen nicht ganz unbewusst unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Dem Verwaltungsgericht erscheinen die im gegenständlichen Fall vorliegenden Ermittlungsmängel demnach als derart schwerwiegend, dass eine meritorische Entscheidung nicht angebracht erscheint bzw. eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nicht als gegeben anzunehmen ist. Zu erwähnen ist dazu, dass es – laut VwGH - nicht im Sinne des Gesetzes gelegen ist, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermag, ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungs- und Stellungnahmeverfahrens mit darauffolgender neuerlicher Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu erwähnen ist dazu, dass es – laut VwGH - nicht im Sinne des Gesetzes gelegen ist, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche dazu sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermag, ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungs- und Stellungnahmeverfahrens mit darauffolgender neuerlicher Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 4. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.826.4.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.