WG) abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
Paragraph 11, Absatz 2, des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes (K-BiWG) abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2018, zu Recht: I. Die Beschwerde wird
GVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II.
GG ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei.
Paragraph 25 a, VwGG ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang: Mit ursprünglichem Antrag vom
WG den gesetzmäßigen Zustand unter Einhaltung näher angeführter Maßnahmen (Umweiselung sämtlicher Bienenvölker, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören auf Bienenvölker der Rasse „Carnica“) wiederherzustellen.Mit Bescheid der xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom
Paragraph 19, Absatz 5, 3. Satz K-BiWG den gesetzmäßigen Zustand unter Einhaltung näher angeführter Maßnahmen (Umweiselung sämtlicher Bienenvölker, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören auf Bienenvölker der Rasse „Carnica“) wiederherzustellen. Die gegen Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17. März 2017, Zahl: KLVwG-1732/8/2016, unter Abänderung der Spruchpunkte abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Beschwerdeführers in der Fassung vom 24. Jänner 2017 auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung der „Buckfast“-Biene an bestimmt angeführten Standorten soweit er Standorte in den Gemeinden xxx, xxx und xxx im xxx betrifft abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurden die Eventualanträge selben Datums sowie die Anträge (zur Haltung der „Buckfast“-Biene) die Standorte in den Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx betreffend wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ua ausgeführt, dass eine Erledigung des nachgereihten Eventualantrages erst dann zulässig sei, wenn der Bescheid, mit welchem der Primärantrag und dem vorgereihten Eventualantrag nicht stattgegeben werde, in Rechtskraft erwachsen sei, VwGH 2013/11/0103. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde (hinsichtlich der Haltung der „Buckfast“-Biene) nicht über alle Standorte entschieden habe. Es fehle eine Entscheidung über die Standorte in den Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx. Die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erhobene Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2017, Zahl: Ra 2017/07/0060-4, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz und neuerlichem Antrag vom 21. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer ihm die Haltung der italienischen Biene „Ligustica" oder Haltung der makedonischen Biene „Apis mellifera macedonia" zu bewilligen. Das Verfahren wurde von der belangten Behörde hinsichtlich des Zweitantrages Standorte in den Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx fortgeführt. Die Amtssachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung wurde im fortgesetzten Verfahren ersucht, aus sachverständiger Sicht ein Gutachten hinsichtlich der Anträge auf Haltung der italienischen Biene „Ligustica" an den Standorten in den Gemeinden xxx, xxx und xxx im xxx zu erstellen. Die Amtssachverständige führt in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2017 Folgendes aus: „ […] B) Fachliche Grundlagen - Befund Bienenrasse Taxonomie der „Bienen" „Taxonomie" bedeutet „Gliederung der Organismen" entsprechend der international festgelegten Nomenklatur. Nach der Nomenklatur besitzen die Organismen drei Namen und zwar jeweils einen Namen für die Gattung, die Art und die Unterart, der sie angehören. Die Klassifizierung von Bienenrassen erfolgte Anfang des 20. Jahrhunderts durch den Bienenforscher H.v.Buttel-Reepen, er gab Bienenunterarten den dritten Namen (Naturgeschichte der Honigbienen, Seite 38, 116, 188 ff). Hinsichtlich der Unterart ist festzuhalten, dass in der Biologie die Begriffe „Rasse" und „Unterart" die gleiche Bedeutung haben. Im Gutachten werden die Begriffe daher synonym verwendet. Die „Unterart" steht taxonomisch unterhalb der Rangstufe „Art". Die europäischen Bienenrassen (z.B. Carnica, Ligustica, Mellifera, Mazedonica) gehören zur Art der „Westlichen Honigbiene" (Apis mellifera). Stufe der Gliederung Name Gattung Apis Art Mellifera Unterart (=Rasse) ligustica Bienenrassen sind im Laufe von Jahrmillionen durch Anpassung an die - geografisch bedingten - Umwelt- und Klimabedingungen ihres Verbreitungsgebietes entstanden, man spricht daher auch von „geografischen Rassen". Definition „Bienenrasse" Unter „Bienenrasse" wird in der Biologie eine Population (= Gruppe von Individuen) von Bienen verstanden, deren Individuen sich genotypisch (Genbestand) und phänotypisch (äußere Merkmale) von Populationen anderer Bienenrassen unterscheiden. Auch hinsichtlich biologischer Eigenschaften (z.B. Bruttätigkeit, Volksentwicklung, Sammelverhalten, Lebensdauer) unterscheiden sich Bienenrassen voneinander. Fortpflanzung bei Bienen Sowohl Bienen innerhalb einer Rasse wie auch Bienen verschiedener Rassen sind untereinander fortpflanzungsfähig und bringen fruchtbare Nachkommen hervor. In Bezug auf die jeweiligen Paarungspartner unterscheidet man reinrassige und gemischtrassige Nachkommen ● Reinrassige Bienen Aus Paarungen innerhalb derselben Bienenrasse gehen reinrassige Nachkommen hervor (z.8. Carnica x Carnica; Ligistica x Ligustica) ● Gemischtrassige Bienen Aus Paarungen zwischen verschiedenen Bienenrassen gehen gemischtrassige Nachkommen hervor (z.B. Carnica x Ligustica; Ligustica x Mellifera). Gemischtrassige Bienen werden auch als „Hybridbienen" oder „Bastardbienen" bezeichnet. Hochzeitsflug - Paarungsverhalten Bienenköniginnen der Art „Apis mellifera" verlassen zum „Hochzeitsflug" den Bienenstock und werden im freien Luftraum auf sog. „Drohnensammelplätzen“ jeweils von rd. 10 - 15 Drohnen begattet (Paarungsbiologie und Paarungskontrolle bei der Honigbiene, Seite 64 ff). Nach der Begattung kehren die Königinnen in den eigenen Bienenstock zurück, um nach einigen Tagen in Reproduktion (Eilage) zu gehen. Der bei der Mehrfachbegattung von den Drohnen übertragene Samen wird in der Samenblase der Königin lebenslänglich gespeichert. Aus besamten Eiern entwickeln sich Arbeiterinnen, aus unbesamten Eiern entstehen Drohnen. Standbegattung Als Standbegattung wird die freie (unkontrollierte) Paarung vom Bienenstand aus bezeichnet. Die Herkunft der Drohnen (Paarungspartner) ist unbekannt. Belegstellenbegattung Als Belegstellenbegattung wird die Paarung von Königinnen mit Drohnen bekannter Herkunft (Zuchtvölker mit Abstammungsnachweis) bezeichnet. Dazu werden Drohnenvölker und Jungköniginnen an einen isolierten Ort (Belegstelle) verbracht. Paarungsflüge - Distanzen Königinnen legen beim Hochzeitsflug eine Flugstrecke von ca. 5 km (entspricht einem Radius von 78,5 km²) zurück, Drohnen fliegen ca. 10 bis 15 km (entspricht einem Radius von 314 km² bis 363 km²) zu Drohnensammelplätzen. In Einzelfällen können Drohnen auch höhere Distanzen zurücklegen, unter der Voraussetzung, dass sie von fremden Bienenvölkern mit Futter versorgt werden. Der Begattungserfolg nimmt mit zunehmender Entfernung von Drohnen und Jungköniginnen ab (Paarungsbiologie und Paarungskontrolle bei der Honigbiene, Seite 76, 77). Bienenrasse „Apis mellifera ligustica" Die Ligustica-Biene ist eine Unterart der „Westlichen Honigbiene". Ihr Ursprungsland ist Italien (ohne Sizilien). Das äußere Merkmal ist die gelbe Färbung der Panzerringe am Hinterleib (siehe Abbildung 1). Die Gelbfärbung gibt es bei den Arbeiterinnen und bei den Drohnen. Die gelbe Farbe der Ligustica wird dominant vererbt, weshalb Hybriden leicht zu erkennen sind. Weitere Merkmale wie Haarlänge, Cubitalindex und Filzbindenbreite sind hingegen ähnlich wie bei der Carnica-Biene. Die Ligustica-Biene unterscheidet sich von anderen Bienenrassen auch in Bezug auf Krankheiten (wie Varroamilbe, Amerikanische Faulbrut) und biologischen Eigenschaften wie Bruthythmus, Orientierung, Sammelverhalten, Winterfutterbedarf, Lebensdauer (Naturgeschichte der Honigbienen, Seite 101 ff). Aggression von Bienen durch Bastardisierung Aggressivität von Bienen Jeder Imker erwartet von seinen Bienenvölkern ein sanftmütiges Verhalten. Stechlustige Bienen erschweren das Arbeiten am Bienenstand, führen zu Beanstandungen von Nachbarn und sind eine (unzumutbare) Belästigung für die Bevölkerung in Wohngebieten. Die Verwendung von Schutzanzügen oder häufiger Raucheinsatz zur Beruhigung der Bienen sollten nicht die Regel sein, vor allem ist Rauch der Qualität von Bienenprodukten nicht zuträglich. Untersuchungen Hermann Pechhacker (ehem. Leiter des Instituts für Bienenkunde in Lunz, ehem. Leiter des Instituts für Bienenkunde an der Universität für Bodenkultur) untersuchte den Einfluss von Kreuzungsbienen einer Region auf die „Landbiene" dieser Region und ging der Frage nach, ob die planlose natürliche Verbastardisierung der Landbiene die Stechlust steigert? Im Ergebnis wurde festgestellt, dass Völker mit Carnica-Reinzuchtköniginnen sanfter waren als Völker mit standbegatteten Königinnen. Auch zwischen den Völkern mit Standbegattung gab es Unterschiede: die Bienenvölker mit sichtbarer Einkreuzung waren generell aggressiver als carnica-ähnliche Bienen (Bienenvater 119/1, 5-9, 1998). Als „Landbienen" versteht man Bienenvölker einer Rasse, die über mehrere Generationen durch Standbegattung und ohne wesentliche Selektion vermehrt werden. Friedrich Ruttner schreibt in "Naturgeschichte der Honigbienen" (Seite 85), dass aus der Kombination von zwei sanftmütigen Bienenrassen (Carnica und Ligustica) stechlustige Völker hervorgehen können. Bienen aus Hybridzucht sind leistungsstarke, vitale Völker (Heterosiseffekt), wobei die Leistungseigenschaften nicht erblich bedingt sind. In den Folgegenerationen entstehen durch Standbegattung leistungsschwache, aggressive Völker. Davon betroffen sind insbesondere Carnica-Imker, die im Umkreis von nicht-Carnica-Imkern Bienen halten. In „Paarungsbiologie und Paarungskontrolle bei der Honigbiene" (Seite 160) führen die Autoren aus, dass standbegattete, hybridisierte Bienenvölker schlechte Leistungen und unangenehme Eigenschaften aufweisen. Zu letzteren zählt zweifellos die erhöhte Stechlust. „Der Einfluss von Buckfast und Carnica auf Verhaltenseigenschaften der Landbiene" wurde (
WG eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastardisierung zu befürchten? Ist durch die allfällige Erteilung einer Bewilligung
Paragraph 11, Absatz eins, K-BiWG eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastardisierung zu befürchten? Antwort: Durch die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des Antrages ist eine Steigerung der Aggression durch Bastardisierung von Bienen zu befürchten. Eine Rassenvermischung aufgrund unkontrollierter Paarung führt bei Bienen in Folgegenerationen zu ungünstigen Eigenschaften, so auch zu erhöhter Stechlust. Aggressive Bienen behindern die imkerliche Tätigkeit und sind eine Belästigung für die Bevölkerung. Diesbezügliche Erfahrungen betroffener Imkerinnen und Imkern und eigene Erfahrungen der ASV bestätigen die Befürchtungen. In Beilage 1) sind die beantragten Ligustica-Standorte samt benachbarten Carnica-Bienenständen dargestellt. Im Umkreis von 5 km (und darunter) aller beantragten Ligustica-Standorte befinden sich It. Gemeindemeldung 2017 Carnica-Bienenstände.In Beilage 1) sind die beantragten Ligustica-Standorte samt benachbarten Carnica-Bienenständen dargestellt. Im Umkreis von 5 km (und darunter) aller beantragten Ligustica-Standorte befinden sich römisch eins t. Gemeindemeldung 2017 Carnica-Bienenstände.
Paragraph 11, anzuschließen.
Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
Abs 1 sind anzuhören:
Absatz eins, sind anzuhören:
Abs 1 jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die zur Einhaltung der in Abs 2 lit a bis d festgelegten Interessen einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht erforderlich sind. Die bewilligte Bienenrasse ist anzugeben.
Absatz eins, jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die zur Einhaltung der in Absatz 2, Litera a bis d festgelegten Interessen einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht erforderlich sind. Die bewilligte Bienenrasse ist anzugeben.
5, 12 Abs. 8 und § 13 Abs. 3 obliegenden Aufgaben sind die Sachverständigen berechtigt, im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken, Bienenständen und Bienenstöcken zu erhalten, Proben zu entnehmen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Sachverständigen haben sich unaufgefordert durch den
Abs. 3 ausgestellten Ausweis auszuweisen.
Paragraphen 11, Absatz 5, 12, Absatz 8 und Paragraph 13, Absatz 3, obliegenden Aufgaben sind die Sachverständigen berechtigt, im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken, Bienenständen und Bienenstöcken zu erhalten, Proben zu entnehmen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Sachverständigen haben sich unaufgefordert durch den
Absatz 3, ausgestellten Ausweis auszuweisen.
WG. Dabei wurde lediglich auf den (engen) Radius im Umkreis von 5 km von den beantragten Bienenstandorten abgestellt; Drohnen fliegen jedoch bis zu 50 km weit. Durch unkontrollierte Standbegattung im genannten Flugradius kann genetisches Material von einem Bienenstand auf einen anderen Bienenstand übertragen werden und kann somit eine Vermischung bzw. Einkreuzung entstehen. In Beilage 1) des Gutachtens der Amtssachverständigen sind die beantragten Ligustica-Standorte samt benachbarten Carnica-Bienenständen dargestellt. Die antragsgemäße Erledigung würde somit eine unabwendbare Gefahr für die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse „Carnica" darstellen. Aufgrund der Paarung im freien Luftraum können zwei Bienenrassen im selben Gebiet nicht erfolgreich nebeneinander gehalten werden. Die Drohnen der „Ligustica“-Völker würden nicht nur die „Ligustica“-Königinnen, sondern auch die „Carnica“-Stände genetisch beeinflussen. Die „Carnica“- Biene gilt als wertvolle Genressource, ihr Schutz ist darin begründet. Die Erhaltung der „Carnica“-Biene geht somit wirtschaftlichen Interessen vor. Eine Konsequenz der Bastardisierung wäre, dass den benachbarten „Carnica“-Bienenhaltern (weiterhin) ständige Umweiselungen und Zuchtarbeit überbürdet würden.Die zur geplanten Haltung von „Ligustica“-Bienen beantragten Standorte liegen im Flugbereich von „Carnica“-Bienenvölkern. Grundlage hierfür sind die Gemeindemeldungen
Paragraph 5, Absatz 2, K-BiWG. Dabei wurde lediglich auf den (engen) Radius im Umkreis von 5 km von den beantragten Bienenstandorten abgestellt; Drohnen fliegen jedoch bis zu 50 km weit. Durch unkontrollierte Standbegattung im genannten Flugradius kann genetisches Material von einem Bienenstand auf einen anderen Bienenstand übertragen werden und kann somit eine Vermischung bzw. Einkreuzung entstehen. In Beilage 1) des Gutachtens der Amtssachverständigen sind die beantragten Ligustica-Standorte samt benachbarten Carnica-Bienenständen dargestellt. Die antragsgemäße Erledigung würde somit eine unabwendbare Gefahr für die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse „Carnica" darstellen. Aufgrund der Paarung im freien Luftraum können zwei Bienenrassen im selben Gebiet nicht erfolgreich nebeneinander gehalten werden. Die Drohnen der „Ligustica“-Völker würden nicht nur die „Ligustica“-Königinnen, sondern auch die „Carnica“-Stände genetisch beeinflussen. Die „Carnica“- Biene gilt als wertvolle Genressource, ihr Schutz ist darin begründet. Die Erhaltung der „Carnica“-Biene geht somit wirtschaftlichen Interessen vor. Eine Konsequenz der Bastardisierung wäre, dass den benachbarten „Carnica“-Bienenhaltern (weiterhin) ständige Umweiselungen und Zuchtarbeit überbürdet würden. Die Amtssachverständige ist nicht befangen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die die volle Unbefangenheit der Amtssachverständigen beeinträchtigen könnten. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und auf den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Tatsache, dass die „Ligustica“-Biene eine bestimmte Bienenrasse im wissenschaftlichen Sinn darstellt, wird von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Ebenso wenig wird die Tatsache bestritten, dass der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der Landwirtschaft durch eine antragsgemäße Erledigung nicht gefährdet würden. Strittig ist die Frage, ob die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse „Carnica“ in Kärnten durch eine antragsgemäße Erledigung gefährdet würden. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass zwar nach den Gemeindemeldungen „Carnica“-Bienen im Umkreis von 5 km von den beantragten Bienenstandorten gehalten würden, aber die Amtssachverständige nicht durch Vor-Ort Kontrolle der einzelnen Bienenstände überprüft habe, ob tatsächlich „Carnica“-Bienen gehalten werden; dies werde nämlich bestritten. Dazu ist auszuführen, dass die Amtssachverständige nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Zuge etlicher (anderer Bienenverfahren) im xxx vor Ort war und sich davon überzeugt hat, dass es sehr wohl noch Bienen der Rasse „Carnica“ gebe. Es gibt sogar „Carnica“-Züchter im xxx. Die Züchter würden nicht verstehen, wieso ihnen die ständige Umweiselung aufgebürdet wird, weil sich gewisse Imker nicht an das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz halten. Zudem muss nach den fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen (noch) auf einen weiteren Umkreis als 5 km abgestellt werden, weil Drohnen (nach der Literatur) bis zu 15 km, nach den Ausführungen des Vorsitzenden des Landesverbandes für xxx (xxx) in der mündlichen Verhandlung sogar bis zu 50 km weit fliegen. Eine unkontrollierte Standbegattung und damit eine Vermischung bzw. Einkreuzung kann somit in noch weitaus größeren Flugradien der Fall sein. Umso mehr ist die Gefahr einer Gefährdung der Zucht und Haltung von Bienen der Rasse „Carnica“ in Kärnten durch eine antragsgemäße Erledigung gegeben. Die Amtssachverständige hat zu Recht die verpflichtenden Meldungen
WG als Grundlage für ihre Annahme herangezogen, dass und wo „Carnica“-Bienenstände im Umkreis von 5 km gehalten werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum durch die Imker Falschmeldungen abgegeben werden sollten. Strittig ist die Frage, ob die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse „Carnica“ in Kärnten durch eine antragsgemäße Erledigung gefährdet würden. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass zwar nach den Gemeindemeldungen „Carnica“-Bienen im Umkreis von 5 km von den beantragten Bienenstandorten gehalten würden, aber die Amtssachverständige nicht durch Vor-Ort Kontrolle der einzelnen Bienenstände überprüft habe, ob tatsächlich „Carnica“-Bienen gehalten werden; dies werde nämlich bestritten. Dazu ist auszuführen, dass die Amtssachverständige nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Zuge etlicher (anderer Bienenverfahren) im xxx vor Ort war und sich davon überzeugt hat, dass es sehr wohl noch Bienen der Rasse „Carnica“ gebe. Es gibt sogar „Carnica“-Züchter im xxx. Die Züchter würden nicht verstehen, wieso ihnen die ständige Umweiselung aufgebürdet wird, weil sich gewisse Imker nicht an das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz halten. Zudem muss nach den fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen (noch) auf einen weiteren Umkreis als 5 km abgestellt werden, weil Drohnen (nach der Literatur) bis zu 15 km, nach den Ausführungen des Vorsitzenden des Landesverbandes für xxx (xxx) in der mündlichen Verhandlung sogar bis zu 50 km weit fliegen. Eine unkontrollierte Standbegattung und damit eine Vermischung bzw. Einkreuzung kann somit in noch weitaus größeren Flugradien der Fall sein. Umso mehr ist die Gefahr einer Gefährdung der Zucht und Haltung von Bienen der Rasse „Carnica“ in Kärnten durch eine antragsgemäße Erledigung gegeben. Die Amtssachverständige hat zu Recht die verpflichtenden Meldungen
Paragraph 5, Absatz 2, K-BiWG als Grundlage für ihre Annahme herangezogen, dass und wo „Carnica“-Bienenstände im Umkreis von 5 km gehalten werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum durch die Imker Falschmeldungen abgegeben werden sollten. Strittig ist auch die Frage, ob durch Bastardisierung eine Steigerung der Aggression der Bienen zu befürchten ist. Hierbei wird auf die schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung verwiesen, wonach eine solche nach der Standardliteratur jedenfalls zu befürchten ist. Verwiesen wurde insbesondere auf die wissenschaftlichen Artikel von Königer und Friedrich Karl Tiesler „Paarungsbiologie und Paarungskontrolle bei der Honigbiene“ sowie Univ.-Prof. Dr. Friedrich Ruttner „Naturgeschichte der Honigbienen“. Laut diesem komme es sogar bei einer Kombination von zwei sanftmütigen Rassen wie der „Carnica“ und der „Ligustica“-Biene zu stechlustigen Völkern. Dem vom Beschwerdeführer zitierten Artikel „Einfluss von Buckfast und Carnica auf Verhaltenseigenschaften der Landbiene“ von Volprecht Maul, Kaspar Bienefeld, Jakob-Peter van Praagh, Jost-H. Dustmann, Gert Staemmler und Dietrich Mautz wird entgegengehalten, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen hinsichtlich der Aggressivitätssteigerung gefolgt wird, da diese die Standardliteratur der Bienenwissenschaft darstellen und insbesondere Prof. Dr. Friedrich Ruttner sowie Gudrun und Nikolaus Königer, Friedrich Karl Tiesler, Univ.-Doz. DI Dr. Hermann Pechhacker seit Jahrzehnten ausgewiesene Fachexperten der Bienenwirtschaft sind und zahlreiche anerkannte wissenschaftliche Studien durchgeführt haben. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Literatur und Stellungnahmen sind nach ausführlicher Lektüre und Beweiswürdigung (im Verwaltungsakt enthalten) nicht im gleichen Ausmaß schlüssig wie die zitierte Literatur und Stellungnahmen der Amtssachverständigen, sodass das Landesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass bei der Kreuzung von verschiedenen Bienenrassen in den Folgegenerationen die Aggressivität oder Stechlustigkeit zunimmt. Die Amtssachverständige ist Sachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung nach § 14 K-BiWG. Sie ist Facharbeiterin für Bienenwirtschaft und hat verschiedene Fachkurse zu bienenwirtschaftlichen Themen besucht. Sie ist selbst Bienenhalterin der „Carnica“-Biene, wie es das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz vorgibt. Eine Befangenheit der Amtssachverständigen liegt nicht vor. Es wird aus der Tatsache, dass die Amtssachverständige selbst Bienenhalterin der „Carnica“-Biene ist auch keine Befangenheit abgeleitet – erstens würde sie sich strafbar nach dem K-BiWG machen, wenn sie Bienen einer anderen Rasse (ohne Ausnahmebewilligung) halten würde, zweitens spricht die Tatsache der Bienenhaltung in der Praxis umso mehr noch für ihre fachliche Qualifikation. An der vollen Unbefangenheit und der fachlichen Qualifikation der Amtssachverständigen bestehen für das Gericht keine Zweifel.Die Amtssachverständige ist Sachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung nach Paragraph 14, K-BiWG. Sie ist Facharbeiterin für Bienenwirtschaft und hat verschiedene Fachkurse zu bienenwirtschaftlichen Themen besucht. Sie ist selbst Bienenhalterin der „Carnica“-Biene, wie es das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz vorgibt. Eine Befangenheit der Amtssachverständigen liegt nicht vor. Es wird aus der Tatsache, dass die Amtssachverständige selbst Bienenhalterin der „Carnica“-Biene ist auch keine Befangenheit abgeleitet – erstens würde sie sich strafbar nach dem K-BiWG machen, wenn sie Bienen einer anderen Rasse (ohne Ausnahmebewilligung) halten würde, zweitens spricht die Tatsache der Bienenhaltung in der Praxis umso mehr noch für ihre fachliche Qualifikation. An der vollen Unbefangenheit und der fachlichen Qualifikation der Amtssachverständigen bestehen für das Gericht keine Zweifel. VI.römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Nach der Generalklausel des Art. 133 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.Nach der Generalklausel des Artikel 133, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. 1. Zu § 11 K-BiWG:1. Zu Paragraph 11, K-BiWG: Bereits mit § 11 des Gesetzes vom 09. Februar 1956 über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen (LGBl. Nr. 16/1956) wurde normiert, dass die Zucht oder das Halten von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören, der Bewilligung der Landesregierung bedarf. Im Jahr 2008 trat das neue Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (LGBl. Nr. 63/2007) in Kraft. Bereits mit Paragraph 11, des Gesetzes vom 09. Februar 1956 über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1956,) wurde normiert, dass die Zucht oder das Halten von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören, der Bewilligung der Landesregierung bedarf. Im Jahr 2008 trat das neue Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007,) in Kraft. In den Erläuterungen zum Entwurf eines Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes vom 25.01.2007, Zahl: 2V-LG-357/82-2007, wird dem Interesse des Schutzes der heimischen „Carnica“-Biene der Vorzug gegeben und darauf hingewiesen, dass in der xxx, in xxx, in xxx und in xxx (mit unterschiedlichen Ausnahmen) ebenfalls nur die „Carnica“-Biene zulässig sei. Diese Präferierung diene der Erhaltung der natürlichen Genressourcen der Rasse „Carnica“.
WG bedürfen die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, der Bewilligung der Landesregierung.
2 leg. cit. darf eine Bewilligung
Abs. 1 nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, K-BiWG bedürfen die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, der Bewilligung der Landesregierung.
Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. darf eine Bewilligung
Absatz eins, nur erteilt werden, wenn
WG schon aufgrund der Gefährdung der Zucht und Haltung von Bienen der Rasse „Carnica“ in Kärnten nicht zu erteilen. Trotz diesen Umstandes, dass bereits eine der in § 11 Abs. 2 leg.cit. kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen definitiv nicht vorliegt (lit. d), wird eine Prüfung von lit. b vorgenommen. Wie die Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung und zuvor bereits in ihrem bienenwirtschaftlichen Gutachten vom 7. Dezember 2017 und des hierbei angeschlossenen KAGIS-Ausdruckes dargelegt hat, sind anhand der Gemeindemeldungen von „Carnica“-Bienenständen etliche gemeldete Bienenstände in einem Radius von (sogar nur) 5 km Umgebung gemeldet, womit durch die beantragte Haltung des Beschwerdeführers von „Ligustica“-Bienen die „Carnica“-Bienen beeinträchtigt wären. Damit ist die Erhaltung der Genressourcen der „Carnica“-Biene jedenfalls gefährdet und somit eine Bewilligung
Paragraph 11, Absatz eins, K-BiWG schon aufgrund der Gefährdung der Zucht und Haltung von Bienen der Rasse „Carnica“ in Kärnten nicht zu erteilen. Trotz diesen Umstandes, dass bereits eine der in Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit. kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen definitiv nicht vorliegt (Litera d,), wird eine Prüfung von Litera b, vorgenommen. 4. Zur Aggressivitätsteigerung der Bienen:
WG darf eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastardisierung nicht zu befürchten sein. Während der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Aggressivitätssteigerung durch Bastardisierung bestreitet und in der mündlichen Verhandlung auf den Artikel „Einfluss von Buckfast und Carnica auf Verhaltenseigenschaften der Landbiene“ von Volprecht Maul, Kaspar Bienefeld, Jakob-Peter van Praagh, Jost-H. Dustmann, Gert Staemmler und Dietrich Mautz verweist, dass eine Steigerung der Aggressivität als Folge des Buckfast-Einflusses nicht nachzuweisen gewesen wäre, hat dem gegenüber die Amtssachverständige auf die Standardwerke der Bienenwissenschaft („Paarungsbiologie und Paarungskontrolle bei der Honigbiene“ von Königer und Friedrich Karl Tiesler sowie Univ.-Prof. Dr. Friedrich Ruttner „Naturgeschichte der Honigbienen“) verwiesen, wonach eine Hybridisierung zu Aggressivität führen kann. Unkontrollierte Hybride zwischen geografischen Rassen in den Folgegenerationen würden ungünstige Eigenschaften, vor allem erhöhte Stech- und Schwarmlust zeigen. Das erkennende Gericht hat sich, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, den schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung als auch im Laufe des Verfahrens (insbesondere ihres Gutachtens) sowie der darin zitierten Literatur, mit dem sich das Gericht bereits umfassend beschäftigt hat, angeschlossen. Als Ergebnis ist klar hervorzuheben, dass Völker mit sichtbarer Einkreuzung generell aggressiver werden.
Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, K-BiWG darf eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastardisierung nicht zu befürchten sein. Während der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Aggressivitätssteigerung durch Bastardisierung bestreitet und in der mündlichen Verhandlung auf den Artikel „Einfluss von Buckfast und Carnica auf Verhaltenseigenschaften der Landbiene“ von Volprecht Maul, Kaspar Bienefeld, Jakob-Peter van Praagh, Jost-H. Dustmann, Gert Staemmler und Dietrich Mautz verweist, dass eine Steigerung der Aggressivität als Folge des Buckfast-Einflusses nicht nachzuweisen gewesen wäre, hat dem gegenüber die Amtssachverständige auf die Standardwerke der Bienenwissenschaft („Paarungsbiologie und Paarungskontrolle bei der Honigbiene“ von Königer und Friedrich Karl Tiesler sowie Univ.-Prof. Dr. Friedrich Ruttner „Naturgeschichte der Honigbienen“) verwiesen, wonach eine Hybridisierung zu Aggressivität führen kann. Unkontrollierte Hybride zwischen geografischen Rassen in den Folgegenerationen würden ungünstige Eigenschaften, vor allem erhöhte Stech- und Schwarmlust zeigen. Das erkennende Gericht hat sich, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, den schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung als auch im Laufe des Verfahrens (insbesondere ihres Gutachtens) sowie der darin zitierten Literatur, mit dem sich das Gericht bereits umfassend beschäftigt hat, angeschlossen. Als Ergebnis ist klar hervorzuheben, dass Völker mit sichtbarer Einkreuzung generell aggressiver werden. In Bezug auf die Ausführungen der Amtssachverständigen über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – es handelte sich um eine vor Ort-Überprüfung beim Imker xxx – ist auszuführen, dass die Bienen nach Erinnerung der Amtssachverständigen zwar sanftmütig waren, sie aber explizit hinzugefügt hat, dass sie davon ausgehe, dass er Selektion in diese Richtung betrieben habe. Xxx, der Vorsitzender des xxx ist, hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass jeder ernst zu nehmende Imker Selektion betreibe. Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine (in einem anderen Verfahren erfolgte) Vor-Ort Kontrolle ohnehin keine generelle Beweiskraft zur Widerlegung der durch mehrere Studien belegten Aggressionssteigerung bei Hybridisierung hat. Damit steht fest, dass
WG eine Steigerung der Aggression der Bienen zu befürchten ist und auch aus diesem Grunde die Bewilligung nicht zu erteilen war. Damit steht fest, dass
Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, K-BiWG eine Steigerung der Aggression der Bienen zu befürchten ist und auch aus diesem Grunde die Bewilligung nicht zu erteilen war. 5. Zur Befangenheit der Amtssachverständigen: Die Regelung des Sachverständigenbeweises im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgt durch das AVG, das nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist. § 52 Abs. 1 AVG bestimmt, dass die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, verfügt also das „Primat des Amtssachverständigen“. Nach § 15 des K-LVwGG stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen auch dem Landesverwaltungsgericht zur Verfügung. Die Regelung des Sachverständigenbeweises im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgt durch das AVG, das nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist. Paragraph 52, Absatz eins, AVG bestimmt, dass die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, verfügt also das „Primat des Amtssachverständigen“. Nach Paragraph 15, des K-LVwGG stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen auch dem Landesverwaltungsgericht zur Verfügung. Gutachten von Amtssachverständigen haben keinen höheren Beweiswert als bspw. Privatgutachten, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Den Parteien steht bezüglich der Amtssachverständigen kein formelles Ablehnungsrecht zu; schon aus diesem Grund muss über einen Ablehnungsantrag der Partei bzw. über ihre Einwendungen gegen den Amtssachverständigen nicht gesondert abgesprochen werden (vgl.: Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 53, Rz 12). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schadet es nicht, dass Sachverständige schon im unterinstanzlichen Verfahren durch Erstattung eines Gutachtens
Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten des Sachverständigen ist nämlich nicht Bestandteil des Spruches, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zu Grunde liegenden Sachverhalts, also nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage (VwGH 15.11.2001, 2001/07/0146). Gutachten von Amtssachverständigen haben keinen höheren Beweiswert als bspw. Privatgutachten, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Den Parteien steht bezüglich der Amtssachverständigen kein formelles Ablehnungsrecht zu; schon aus diesem Grund muss über einen Ablehnungsantrag der Partei bzw. über ihre Einwendungen gegen den Amtssachverständigen nicht gesondert abgesprochen werden vergleiche, Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Paragraph 53,, Rz 12). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schadet es nicht, dass Sachverständige schon im unterinstanzlichen Verfahren durch Erstattung eines Gutachtens
Paragraph 52, AVG mitgewirkt haben. Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten des Sachverständigen ist nämlich nicht Bestandteil des Spruches, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zu Grunde liegenden Sachverhalts, also nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage (VwGH 15.11.2001, 2001/07/0146). Die Sachverständige wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Erläuterung ihrer Befundaufnahme und ihres Gutachtens sowie zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen herangezogen. Eine „institutionelle Befangenheit“ in der Art, wie es der Beschwerdeführer zu relevieren versucht (…„war schon für das Land Kärnten tätig“), kann nicht erfolgreich als Befangenheitsgrund vorgebracht werden. Nur ein Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein. Ein Befangenheitsgrund
GH 2012/06/0039, vgl. auch Ra 2015/07/0013, frühere Verfahren mit demselben Beschwerdeführer sind auch kein Befangenheitsgrund). Die Einbindung des Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich alleine keine Befangenheit zu begründen. Eine „institutionelle Befangenheit“ in der Art, wie es der Beschwerdeführer zu relevieren versucht (…„war schon für das Land Kärnten tätig“), kann nicht erfolgreich als Befangenheitsgrund vorgebracht werden. Nur ein Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein. Ein Befangenheitsgrund
Paragraph 7, AVG kann sich daher nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Behörde beziehen (VwGH 2012/06/0039, vergleiche auch Ra 2015/07/0013, frühere Verfahren mit demselben Beschwerdeführer sind auch kein Befangenheitsgrund). Die Einbindung des Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich alleine keine Befangenheit zu begründen. An der vollen Unbefangenheit und der fachlichen Qualifikation der Amtssachverständigen bestehen für das Gericht keine Zweifel. Es kam weder zum Eindruck einer Voreingenommenheit der Amtssachverständigen oder auch nur einer Anscheinsbefangenheit. Der Umstand allein, dass eine zugezogene Sachverständige Bedienstete der Behörde ist, vermag nach höchstgerichtlicher Judikatur keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere wenn ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (VwGH 29.03.2013, 2009/02/0024). Der Umstand, dass die Amtssachverständige selbst Halterin von „Carnica“-Bienen ist – sie hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie selbstverständlich „Carnica“-Bienen halte, weil dies dem Gesetz entspricht – kann nicht zu einer Befangenheit führen, im Gegenteil spricht dies umso mehr für ihre Kompetenz, wie auch schon der Umstand, dass sie Sachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung
WG und Facharbeiterin für Bienenwirtschaft ist. Der Umstand, dass die Amtssachverständige selbst Halterin von „Carnica“-Bienen ist – sie hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie selbstverständlich „Carnica“-Bienen halte, weil dies dem Gesetz entspricht – kann nicht zu einer Befangenheit führen, im Gegenteil spricht dies umso mehr für ihre Kompetenz, wie auch schon der Umstand, dass sie Sachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung
Paragraph 14, K-BiWG und Facharbeiterin für Bienenwirtschaft ist. 6. Zu den Gebühren: Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Festsetzung der Gebühren mit lediglich € 14,30 anstatt € 85,80, da es sich um eine einheitliche Sache, um nur ein Begehren, nämlich um Haltung der „Ligustica“-Biene handle, wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Es ist auf VwGH 22.05.2003, 2003/16/0066 zu verweisen, wonach die Verwaltungsbehörde nach § 13 Abs. 4 Gebührengesetz auf der bei ihr anfallenden Schrift nur einen Vermerk über die zu entrichtende Gebühr anzubringen hat. Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht nach, so hat die Behörde dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welche sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Dem Rechtschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Festsetzung der Gebühren mit lediglich € 14,30 anstatt € 85,80, da es sich um eine einheitliche Sache, um nur ein Begehren, nämlich um Haltung der „Ligustica“-Biene handle, wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Es ist auf VwGH 22.05.2003, 2003/16/0066 zu verweisen, wonach die Verwaltungsbehörde nach Paragraph 13, Absatz 4, Gebührengesetz auf der bei ihr anfallenden Schrift nur einen Vermerk über die zu entrichtende Gebühr anzubringen hat. Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht nach, so hat die Behörde dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welche sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Dem Rechtschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1071.4.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.