← Österreich

{'item': 'KLVwG-2552/2/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum31.10.2018 GeschäftszahlKLVwG-2552/2/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom

  1. Februar 2018, Zahl: xxx, mit dem die Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung der „Buckfast-Biene“ auf näher angeführten Standorten gemäß § 11 Abs. 2 des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes (K-BiWG) abgewiesen wurden, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
  2. Februar 2018, Zahl: xxx, mit dem die Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung der „Buckfast-Biene“ auf näher angeführten Standorten gemäß Paragraph 11, Absatz 2, des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes (K-BiWG) abgewiesen wurden, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gemäß § 25a VwGG ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang: Mit ursprünglichem Antrag vom
  3. Februar 2015, ergänzt mit Schreiben vom
  4. August 2015, präzisiert mit E-Mail vom
  5. Jänner 2017 hinsichtlich der Bienenstandorte, beantragte xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Unterabteilung Agrarrecht, die Erteilung einer Bewilligung zur Haltung der „Buckfast-Biene", auf bestimmten Standorten in eventu die Haltung der italienischen Biene „Ligustica", in eventu die Haltung der makedonischen Biene „Apis mellifera macedonica" auf nachfolgenden Standorten: xxx Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  6. Juni 2016, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt
  7. der Antrag des Beschwerdeführers auf Haltung der „Buckfast“-Biene in der derzeit vorhandenen Form, in eventu der italienischen Biene „Ligustica“, in eventu der makedonischen Biene „Apis Mellifera Macedonica“ abgewiesen. Unter Spruchpunkt
  8. wurde aus Anlass der Anzeige vom
  9. März 2008 der Beschwerdeführer verpflichtet gemäß § 19 Abs. 5
  10. Satz K-BiWG den gesetzmäßigen Zustand unter Einhaltung näher angeführter Maßnahmen (Umweiselung sämtlicher Bienenvölker, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören auf Bienenvölker der Rasse „Carnica“) wiederherzustellen.Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  11. Juni 2016, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt
  12. der Antrag des Beschwerdeführers auf Haltung der „Buckfast“-Biene in der derzeit vorhandenen Form, in eventu der italienischen Biene „Ligustica“, in eventu der makedonischen Biene „Apis Mellifera Macedonica“ abgewiesen. Unter Spruchpunkt
  13. wurde aus Anlass der Anzeige vom
  14. März 2008 der Beschwerdeführer verpflichtet gemäß Paragraph 19, Absatz 5,
  15. Satz K-BiWG den gesetzmäßigen Zustand unter Einhaltung näher angeführter Maßnahmen (Umweiselung sämtlicher Bienenvölker, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören auf Bienenvölker der Rasse „Carnica“) wiederherzustellen. Die gegen Spruchpunkt
  16. und Spruchpunkt
  17. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  18. März 2017, Zahl: xxx, unter Abänderung der Spruchpunkte abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Beschwerdeführers in der Fassung vom
  19. Jänner 2017 auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung der „Buckfast“-Biene an bestimmt angeführten Standorten soweit er Standorte in den Gemeinden xxx, xxx und xxx betrifft abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurden die Eventualanträge selben Datums sowie die Anträge zur Haltung der „Buckfast“-Biene die Standorte in den Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx betreffend wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ua ausgeführt, dass eine Erledigung des nachgereihten Eventualantrages erst dann zulässig sei, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag und dem vorgereihten Eventualantrag nicht stattgegeben werde, in Rechtskraft erwachsen sei, VwGH 2013/11/
  20. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde hinsichtlich der Haltung der „Buckfast“-Biene nicht über alle Standorte entschieden habe. Es fehle eine Entscheidung über die Standorte in den Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx. Die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erhobene Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  21. Juni 2017, Zahl: Ra 2017/07/0060-4, zurückgewiesen. Das Verfahren wurde von der belangten Behörde hinsichtlich der noch offenen Anträge auf Haltung der „Buckfast“-Biene an den Standorten in den Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx fortgesetzt und wurde in der Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
  22. Februar 2018 erlassen und die Anträge des Beschwerdeführers vom 09.02.2015 idF vom 24.01.2017 auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung der „Buckfast“-Biene auf den im Spruch des Bescheides näher angeführten Standorten abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  23. März 2018 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Das Verfahren wurde von der belangten Behörde hinsichtlich der noch offenen Anträge auf Haltung der „Buckfast“-Biene an den Standorten in den Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx fortgesetzt und wurde in der Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
  24. Februar 2018 erlassen und die Anträge des Beschwerdeführers vom 09.02.2015 in der Fassung vom 24.01.2017 auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung der „Buckfast“-Biene auf den im Spruch des Bescheides näher angeführten Standorten abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  25. März 2018 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  26. März 2017, Zahl: xxx, der Antrag des Beschwerdeführers auf Haltung von Buckfast-Bienen unter den nachfolgenden Standorten xxx abgewiesen wurde. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Nunmehr habe der Beschwerdeführer einen weiteren Bescheid erhalten, worin die Haltung von „Buckfast“-Bienen durch den Beschwerdeführer abgelehnt wurde. Die nunmehr mit Bescheid abgelehnten Standorte seien sämtliche in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes enthalten, weshalb es nicht verständlich sei, warum ein weiterer Bescheid erlassen wurde. Es handle sich hierbei – da die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes rechtskräftig geworden sei – um eine res judicata. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Mit ursprünglichem Antrag vom
  27. Februar 2015, ergänzt mit Schreiben vom
  28. August 2015, präzisiert mit E-Mail vom
  29. Jänner 2017 hinsichtlich der Bienenstandorte, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung zur Haltung der „Buckfast-Biene" in eventu die Haltung der italienischen Biene „Ligustica" in eventu die Haltung der makedonischen Biene „Apis mellifera macedonica" auf nachfolgenden Standorten: xxx Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
  30. Juni 2016, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt
  31. der Antrag des Beschwerdeführers auf Haltung der „Buckfast“-Biene in der derzeit vorhandenen Form, in eventu der italienischen Biene „Ligustica“, in eventu der makedonischen Biene „Apis Mellifera Macedonica“ abgewiesen. Die ua gegen Spruchpunkt
  32. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  33. März 2017, Zahl: xxx, unter Abänderung des Spruchpunktes abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Beschwerdeführers in der Fassung vom
  34. Jänner 2017 auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung der „Buckfast“-Biene an bestimmten angeführten Standorten soweit er die Standorte in den Gemeinden xxx, xxx und xxx betrifft abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurden die Eventualanträge selben Datums auf Haltung der Ligustica bzw Macedonia sowie die Anträge zur Haltung der „Buckfast“-Biene die Standorte in den Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx betreffend wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ua ausgeführt, dass die Behörde hinsichtlich der Haltung der „Buckfast“-Biene nicht über alle Standorte entschieden habe. Es fehle eine Entscheidung über die Standorte in den Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx. Die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erhobene Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  35. Juni 2017, Zahl: Ra 2017/07/0060-4, zurückgewiesen. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  36. März 2017 ist daher rechtskräftig geworden. Das Verfahren wurde von der belangten Behörde hinsichtlich der noch offenen Anträge auf Haltung der „Buckfast“-Biene an den Standorten in den Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx und xxx fortgesetzt und wurde in der Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
  37. Februar 2018 erlassen und die Anträge des Beschwerdeführers vom 09.02.2015 idF vom 24.01.2017 auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung der „Buckfast“-Biene auf folgenden Standorten abgewiesen. Das Verfahren wurde von der belangten Behörde hinsichtlich der noch offenen Anträge auf Haltung der „Buckfast“-Biene an den Standorten in den Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx und xxx fortgesetzt und wurde in der Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
  38. Februar 2018 erlassen und die Anträge des Beschwerdeführers vom 09.02.2015 in der Fassung vom 24.01.2017 auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung der „Buckfast“-Biene auf folgenden Standorten abgewiesen. Bezeichnung Gemeindename Koordinaten (WGS84) xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx xxx xxx x xxx y xxx III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dies bedeutet, dass rechtskräftige Bescheide ein neuerliches Verfahren in derselben Sache hindern. Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  39. März 2017 und dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
  40. Februar 2018 jeweils über Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung der „Buckfast“-Biene abgesprochen, jedoch jeweils auf anderen Standorten. Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  41. März 2017 wurden im Spruch zunächst zwar alle Bienenstandorte angeführt, jedoch in weiterer Folge eingeschränkt auf die Standorte in den Gemeinden xxx, xxx und xxx Über die weiteren Standorte, dh über die Standorte in den Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx wurde erstmals nunmehr mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20.02.2018 abgesprochen. Einem Abspruch über die Anträge des Beschwerdeführers über die Standorte in den Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx und xxx stand das Verfahrenshindernis der res judicata daher nicht entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2552.2.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.