GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerden des 1.) xxx, xxx, xxx, xxx, der 2.) xxx, xxx, xxx, der 3.) xxx, xxx, xxx, des 4.) xxx, xxx, xxx, des 5.) xxx, xxx, xxx, der 6.) xxx, xxx, xxx, des 7.) xxx, xxx, xxx und der 8.) xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.10.2017, Zahl: xxx - Berufung, mit welchem die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 05.09.2017 (Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 4 Wohnhäusern - 24 Wohneinheiten, Tiefgarage, Parkdeck und Außenanlagen auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, je KG xxx) abgewiesen wurden,
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Den Beschwerden wird römisch eins. Den Beschwerden wird i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n , als der Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.10.2017, Zahl: xxx, geändert wird wie folgt: „Den Berufungen der Anrainer xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und der xxx, alle vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 05.09.2017, GZ: xxx, über die Errichtung einer Wohnanlage mit 4 Wohnhäusern (24 Wohneinheiten), Tiefgarage, Parkdeck und Außenanlagen auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, je KG xxx, wird insoweit Folge gegeben, als der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 05.09.2017 mit der Maßgabe bestätigt wird, als dessen Spruch hinsichtlich des Passus: „ … nach Maßgabe der eingereichten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen“ zu lauten hat wie folgt: „… nach Maßgabe der im Verfahren KLVwG-2220-2227/2017 vorgelegten und mit dem gerichtlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne vom 04.10.2018 lageplan/oberflächenentwässerung/bgf berechnung Plannummer: xxx, vom 02.07.2018 ansichten Plannummer: xxx, vom 02.07.2018 haus B grundrisse ansichten Plannummer: xxx, vom 02.07.2018 haus C grundrisse ansichten Plannummer: xxx, vom 04.10.2018 haus D grundrisse ansichten Plannummer: xxx, vom 02.07.2018 schnitte/detail Plannummer: xxx, vom 03.09.2018, haus A grundrisse ansichten Plannummer: xxx und vom 03.09.2018 Tiefgarage mit Fundamentplan Plannummer: xxx, sowie nach Maßgabe der eingereichten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Berechnungen und Beschreibungen, mit Ausnahme BGF-Berechnung vom 31.05.2017, Plannummer: xxx.“ Darüber hinaus wird der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.10.2017 bestätigt. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 05.09.2017, Zahl: xxx, wurde unter Spruchteil I. der xxx, vertreten durch den Geschäftsführer, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen des Vorhabens Neubau Wohnanlage mit 4 Wohnhäusern (24 Wohneinheiten), Tiefgarage, Parkdeck und Außenanlagen auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, je KG xxx,
der §§ 6 und 17 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO nach Maßgabe der eingereichten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 05.09.2017, Zahl: xxx, wurde unter Spruchteil römisch eins. der xxx, vertreten durch den Geschäftsführer, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen des Vorhabens Neubau Wohnanlage mit 4 Wohnhäusern (24 Wohneinheiten), Tiefgarage, Parkdeck und Außenanlagen auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, je KG xxx,
der Paragraphen 6 und 17 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO nach Maßgabe der eingereichten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, erteilt. Mit Spruchteil II. des gegenständlichen Bescheides wurde den Eigentümern der Grundstücke xxx, xxx, xxx, je KG xxx, die Verpflichtung auferlegt, das Gebäude an den öffentlichen Abwasserkanal des Wasserverbandes xxx anzuschließen. Mit Spruchteil römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides wurde den Eigentümern der Grundstücke xxx, xxx, xxx, je KG xxx, die Verpflichtung auferlegt, das Gebäude an den öffentlichen Abwasserkanal des Wasserverbandes xxx anzuschließen. Mit Schriftsatz vom 20.09.2017 erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung und hielten hierin fest, dass der Teilbebauungsplan (kurz: TBP) die Bebauungsmöglichkeit der verfahrensgegenständlichen Grundstücke verbindlich und durch den Bauwerber nicht einseitig abänderbar regle.
2 sei die im Teilbebauungsplan enthaltene zeichnerische Darstellung der Bebauungs- bedingungen integrierender Bestandteil der Verordnung und daher die maßgebliche vom Bauwerber einzuhaltende Bebauungsgrundlage. Diese Plandarstellung lege
1 des TBP die Baulinien fest. Die einzuhaltenden Grenzabstände seien in der zeichnerischen Darstellung mit entsprechenden Maßen versehen und daher im Teilbebauungsplan eindeutig festgelegt. Der im konkreten Fall maßgebliche Grenzabstand von der Westgrenze des südwestlichen Baufeldes zur Ostgrenze der Liegenschaft der Einschreiter sei verbindlich und rechtsgültig mit 6 m festgelegt. Mit dieser Festlegung werde – wie in den Erläuterungen zu § 7 des vorliegenden TBPs ausgeführt wurde – dem Interesse der Nachbarn Rechnung getragen und vorgesehen, dass „geringfügige Verbesserungen der Abstandsregelung zum derzeit rechtskräftigen Teilbebauungsplan eintreten würden“. Es solle sichergestellt werden, dass in etwa die landesüblichen Abstandsflächen
der Kärntner Bauvorschriften berücksichtigt würden. Es sei auch sachgerecht, dass der vorliegende TBP erstmalig im Zentrum von xxx und entgegen den bisherigen örtlichen Gegebenheiten eine viergeschossige Bebauung zulasse. Diese Abstandsregelung beinhalte daher keine Einschränkung des Bauwerbers, sondern erfülle der Gemeinderat damit eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtspflicht. Mit Schriftsatz vom 20.09.2017 erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung und hielten hierin fest, dass der Teilbebauungsplan (kurz: TBP) die Bebauungsmöglichkeit der verfahrensgegenständlichen Grundstücke verbindlich und durch den Bauwerber nicht einseitig abänderbar regle.
Paragraph eins, Absatz 2, sei die im Teilbebauungsplan enthaltene zeichnerische Darstellung der Bebauungs- bedingungen integrierender Bestandteil der Verordnung und daher die maßgebliche vom Bauwerber einzuhaltende Bebauungsgrundlage. Diese Plandarstellung lege
Paragraph 7, Absatz eins, des TBP die Baulinien fest. Die einzuhaltenden Grenzabstände seien in der zeichnerischen Darstellung mit entsprechenden Maßen versehen und daher im Teilbebauungsplan eindeutig festgelegt. Der im konkreten Fall maßgebliche Grenzabstand von der Westgrenze des südwestlichen Baufeldes zur Ostgrenze der Liegenschaft der Einschreiter sei verbindlich und rechtsgültig mit 6 m festgelegt. Mit dieser Festlegung werde – wie in den Erläuterungen zu Paragraph 7, des vorliegenden TBPs ausgeführt wurde – dem Interesse der Nachbarn Rechnung getragen und vorgesehen, dass „geringfügige Verbesserungen der Abstandsregelung zum derzeit rechtskräftigen Teilbebauungsplan eintreten würden“. Es solle sichergestellt werden, dass in etwa die landesüblichen Abstandsflächen
der Kärntner Bauvorschriften berücksichtigt würden. Es sei auch sachgerecht, dass der vorliegende TBP erstmalig im Zentrum von xxx und entgegen den bisherigen örtlichen Gegebenheiten eine viergeschossige Bebauung zulasse. Diese Abstandsregelung beinhalte daher keine Einschränkung des Bauwerbers, sondern erfülle der Gemeinderat damit eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtspflicht. Entgegen dieser rechtsverbindlichen und einseitig nicht abänderbaren Festlegung im Bebauungsplan stelle sich anlässlich der Bauverhandlung vom 19.07.2017 durch die an Ort und Stelle erfolgte Auspflockung heraus, dass der Bauwerber beabsichtige, lediglich einen Grenzabstand von ca. 3 m zu der in der Natur vorhandenen eindeutig ersichtlichen und nachweislich seit 1971 anerkannten Grenze einzuhalten. Dieser im konkreten Fall maßgebliche Grenzverlauf sei in beiliegender Plandarstellung des xxx in blau dargestellt und sei durch eine bereits 1971 mit Genehmigung der Nachbarn errichtete und baubehördlich genehmigte Grenzmauer und einem an der südwestlichen Grundstücksecke befindlichen Grenzstein gekennzeichnet. In der Grenzverhandlung vom 05.09.2017 habe in Anwesenheit der Vertreter der Baubehörde der Zivilgeometer xxx klar bestätigt, dass diese maßgebliche Grenze in gerader Linie vom Grenzstein zur vorhandenen Grenzmauer verlaufe. Damit liege eine, durch objektive Grenzzeichen, nämlich dem Grenzstein und der Mauer, erkenntlich gemachte und auch durch die Nachbarn anerkannte Naturgrenze vor, die die Eigentumsgrenze darstelle. Dementsprechend sei von dieser zivilrechtlich und eigentumsrechtlich maßgeblichen Grenze aus die Grenzabstände zu ermitteln und entspreche sohin die vom Bauwerber beabsichtigte Situierung der Gebäude nicht den Bestimmungen des rechtskräftigen und verbindlichen Teilbebauungsplanes. Demgegenüber vertrete der Bauwerber die Ansicht, dass maßgeblich für die Ermittlung der Abstandsflächen die Katastergrenze sei und daher „in der Natur“ der Abstand von dem zu errichtenden Gebäude zur Grundgrenze lediglich 3 m betragen müsse. Ohne nähere Begründung und lediglich unter Verweis auf das Gemeindeplanungsgesetz schließe sich die Baubehörde dieser Rechtsansicht an und halte im Baubescheid fest, dass „eine Naturgrenze“, wie von den Anrainern vorgebracht, keine Berücksichtigung finden könne. Entgegen diesen Ausführungen enthalte das Gemeindeplanungsgesetz keine von den zivilrechtlichen Bestimmungen abweichende Definition der Grundstücksfläche und auch keinen von den zivilrechtlichen Vorschriften abweichenden Grenzbegriff. Dies sei auch verfassungsrechtlich unmöglich, da es nur „eine“ maßgebliche Grenze geben könne. Nach den völlig eindeutigen zivil- und grundbuchsrechtlichen Bestimmungen sei dies bei Vorhandensein von unbedenklichen objektiven Grenzzeichen und eindeutigen Urkunden, wie im konkreten Fall, die Natur- oder Nutzungsgrenze und nicht die Mappen- oder Katastergrenze, die eine rein fiktive Grenzziehung darstelle. Die Vorgangsweise der Bauwerberin, ausgehend von der Katastergrenze den Grenzabstand zu ermitteln, sei daher unzulässig und stelle eine Umgehung der Vorschriften des TBPs dar. An diese vom Gemeinderat als übergeordnete Körperschaft erlassene Verordnung seien der Bauwerber und die Baubehörde gebunden. Tatsächlich entspreche der Baubescheid nicht dem TBP, da durch das in I. Instanz genehmigte Bauvorhaben die darin festgelegten Abstandsregelungen nicht eingehalten würden. Die Einschreiter würden ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften des TBPs haben. In diesem Recht seien die Einschreiter durch das mit dem vorliegenden Bescheid bewilligte Bauvorhaben verletzt. Der Baubescheid sei daher rechtswidrig und werde von der Berufungsbehörde jedenfalls aufzuheben sein. Im Übrigen würden die in der schriftlichen Stellungnahme vom 18.07.2017 sowie in der Verhandlung vom 19.07.2017 erhobenen Einwendungen vollinhaltlich aufrechterhalten und auch zum Vorbringen der gegenständlichen Berufung erhoben werden.An diese vom Gemeinderat als übergeordnete Körperschaft erlassene Verordnung seien der Bauwerber und die Baubehörde gebunden. Tatsächlich entspreche der Baubescheid nicht dem TBP, da durch das in römisch eins. Instanz genehmigte Bauvorhaben die darin festgelegten Abstandsregelungen nicht eingehalten würden. Die Einschreiter würden ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften des TBPs haben. In diesem Recht seien die Einschreiter durch das mit dem vorliegenden Bescheid bewilligte Bauvorhaben verletzt. Der Baubescheid sei daher rechtswidrig und werde von der Berufungsbehörde jedenfalls aufzuheben sein. Im Übrigen würden die in der schriftlichen Stellungnahme vom 18.07.2017 sowie in der Verhandlung vom 19.07.2017 erhobenen Einwendungen vollinhaltlich aufrechterhalten und auch zum Vorbringen der gegenständlichen Berufung erhoben werden. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.10.2017, Zahl: xxx, dem nunmehr bekämpften Bescheid, wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete den gegenständlichen Bescheid im Wesentlichen wie folgt: „II. Rechtsgrundlagen 1. Die im gegebenen Zusammenhang relevanten Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, haben folgenden Wortlaut: „§ 17 Voraussetzungen
Abs. 2lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben."
Absatz 2 l, i, t, a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6 l, i, t, a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Absatz 3, Litera b bis g zu erheben." 2. Die im gegebenen Zusammenhang relevanten Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften - K-BV, haben folgenden Wortlaut: „§ 4 Abstände
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Paragraph 23, Absatz 3, 1. Satz der K-BO 1996 dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nämlich nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen des Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer (Paragraph 23, Absatz 32, Satz leg cit). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht. Im gegenständlichen Bauverfahren handelt es sich um die Errichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten - aufgeteilt auf vier Baukörper mit drei bzw. vier Vollgeschoßen - auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge sind sowohl in einer Tiefgarage, einem Pardeck als auch im Freien situiert. Die gegenständlichen Parzellen sind im dzt. rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Bauland – Wohngebiet“ und als „Bauland – Geschäftsgebiet“ ausgewiesen. Rechtliche Grundlage für diese geplante Bebauung bildet die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 30.03.2017 (GZ: xxx), mit der der Teilbebauungsplan xxx (Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.06.2017 - Zahl: xxx) erlassen wurde. • Geschoßflächenzahl-Berechnung Die Anrainer bemängeln die unrichtige Berechnung der Geschoßflächenzahl (GFZ), da sie die Meinung vertreten, dass die Naturgrenze anstatt der Mappengrenze heranzuziehen sei und dass das Erdgeschoß des Hauses 0 nicht Eingang in die Berechnung gefunden habe. Würden diese beiden Punkte Berücksichtigung finden, so wäre die GFZ mit 0,88 auszuweisen und wäre somit die Vorgabe (0,77) damit überschritten. Der Teilbebauungsplan (TBP) xxx bringt in seinem § 3 Abs. 4 klar zum Ausdruck, welche baulichen Anlagen nicht Eingang in die GFZ- Berechnung finden; dazu zählen ua Überdachungen von Tiefgaragenzu- und -abfahrten, Parkdecks mit Nebenräumen (Technik, Lagerraum), Carports sowie überdachte Müllinseln. Das Erdgeschoß D ist laut den vorliegenden Planunterlagen als Parkdeck mit anschließenden Nebenräumen (Technik, Lagerraum) ausgewiesen. Daher sind diese Flächen von der GFZ Berechnung ausgenommen. Der Teilbebauungsplan (TBP) xxx bringt in seinem Paragraph 3, Absatz 4, klar zum Ausdruck, welche baulichen Anlagen nicht Eingang in die GFZ- Berechnung finden; dazu zählen ua Überdachungen von Tiefgaragenzu- und -abfahrten, Parkdecks mit Nebenräumen (Technik, Lagerraum), Carports sowie überdachte Müllinseln. Das Erdgeschoß D ist laut den vorliegenden Planunterlagen als Parkdeck mit anschließenden Nebenräumen (Technik, Lagerraum) ausgewiesen. Daher sind diese Flächen von der GFZ Berechnung ausgenommen. Weiters wird im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz - K-GpIG 1995 (hier: § 25 Abs. 4 leg. cit.) klar formuliert, welche Fläche als Parameter für die GFZ Berechnung heranzuziehen ist. Es handelt sich dabei nachweislich um jene des Baugrundstückes, welche im Kataster durch die Grundstücksgrenzen ausgewiesen ist. Eine Naturgrenze, wie von den Anrainern vorgebracht, kann hiefür keine Berücksichtigung finden. Weiters wird im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz - K-GpIG 1995 (hier: Paragraph 25, Absatz 4, leg. cit.) klar formuliert, welche Fläche als Parameter für die GFZ Berechnung heranzuziehen ist. Es handelt sich dabei nachweislich um jene des Baugrundstückes, welche im Kataster durch die Grundstücksgrenzen ausgewiesen ist. Eine Naturgrenze, wie von den Anrainern vorgebracht, kann hiefür keine Berücksichtigung finden. Außer Streit steht jedoch, dass an der Westgrenze des Grundstückes xxx eine Überbauung besteht, welche bei der GFZ-Berechnung des gegenständlichen Bauvorhabens zu berücksichtigen ist. Dabei handelt es sich um eine auf das Baugrundstück anrechenbare Bruttogeschoßfläche von ca. 48 m². Die GFZ wird dadurch um den Faktor 0,009 erhöht. Dies findet jedoch in der erlaubten-GFZ-Zahl von 0,77 Platz und bewirkt keine Überschreitung der max. GFZ (0,754 + 0,009 = 0,763). Da die nach dem TBP vorgegebene GFZ von 0,77 eingehalten wird, kann somit keine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Einhaltung der baulichen Ausnutzung festgestellt werden. Die Anrainerin xxx ist überdies der Meinung, dass es zu Anschüttungen käme, die im TBP grundsätzlich nicht vorgesehen wären. Hieraus werde abgeleitet, dass die Höhe der jeweiligen Rohdeckenoberkante vom Urgelände aus zu messen wäre und daher Keller- und Tiefgaragengeschoß mehr als 1,0 m über dem Gelände zu liegen kämen und somit zur Berechnung der GFZ heranzuziehen wären. Der § 3 Abs. 6 des TBP stellt klar, dass Keller- bzw. Tiefgaragengeschoße, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1,0 m über dem projektierten Gelände zu liegen kommt, zur Berechnung der GFZ heranzuziehen sind. Der Paragraph 3, Absatz 6, des TBP stellt klar, dass Keller- bzw. Tiefgaragengeschoße, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1,0 m über dem projektierten Gelände zu liegen kommt, zur Berechnung der GFZ heranzuziehen sind. Die planlichen Unterlagen weisen schlüssig nach, dass die Rohdeckenoberkante der KelIergeschoße bzw. der Tiefgarage nicht mehr als 1,0 m über dem angrenzend projektierten Gelände zu liegen kommt und diese somit nicht in der GFZ-Berechnung Berücksichtigung finden. Der TBP schließt Geländeveränderungen bzw. Anschüttungen keineswegs aus und spricht bei der für die GFZ-Berechnung anzuwendenden Höhe von mehr 1,0 m der Rohdeckenoberkante über dem Gelände ausdrücklich vom projektierten Gelände (§ 3 Abs. 6 des TBP). Die planlichen Unterlagen weisen schlüssig nach, dass die Rohdeckenoberkante der KelIergeschoße bzw. der Tiefgarage nicht mehr als 1,0 m über dem angrenzend projektierten Gelände zu liegen kommt und diese somit nicht in der GFZ-Berechnung Berücksichtigung finden. Der TBP schließt Geländeveränderungen bzw. Anschüttungen keineswegs aus und spricht bei der für die GFZ-Berechnung anzuwendenden Höhe von mehr 1,0 m der Rohdeckenoberkante über dem Gelände ausdrücklich vom projektierten Gelände (Paragraph 3, Absatz 6, des TBP). • Bebauungshöhe/ Abstandsflächen Grundsätzlich ist im § 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften - K-BV geregelt, dass, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. Grundsätzlich ist im Paragraph 4, Absatz 2, der Kärntner Bauvorschriften - K-BV geregelt, dass, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, die Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz dieses Paragraphen und der Paragraphen 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. Die §§ 4 bis 10 K-BV kommen jedoch dann zur Anwendung, insoweit der Bebauungsplan keine Regelung bezüglich der Abstände enthält (VwGH 04.09.2001, 2000/05/0155). Die Paragraphen 4 bis 10 K-BV kommen jedoch dann zur Anwendung, insoweit der Bebauungsplan keine Regelung bezüglich der Abstände enthält (VwGH 04.09.2001, 2000/05/0155). Der Begriff „Baulinien“ wird in den Kärntner Bauvorschriften nur im Zusammenhang mit dem Teilbebauungsplan erwähnt. Liegt kein Bebauungsplan vor, sind für die Lage eines Bauvorhabens auf dem Baugrundstück die Abstandsregelungen der §§ 4 bis 10 Kärntner Bauvorschriften - K-BV maßgeblich. Der Begriff „Baulinien“ wird in den Kärntner Bauvorschriften nur im Zusammenhang mit dem Teilbebauungsplan erwähnt. Liegt kein Bebauungsplan vor, sind für die Lage eines Bauvorhabens auf dem Baugrundstück die Abstandsregelungen der Paragraphen 4 bis 10 Kärntner Bauvorschriften - K-BV maßgeblich. Im gegenständlichen Verfahren ist daher auf den TBP xxx abzustellen, der in seinem § 7 die Lage der Gebäude mittels Baulinien festlegt und somit die §§ 4 bis 10 der K-BV hinsichtlich der Abstandsregelungen nicht zur Anwendung gelangen. Im gegenständlichen Verfahren ist daher auf den TBP xxx abzustellen, der in seinem Paragraph 7, die Lage der Gebäude mittels Baulinien festlegt und somit die Paragraphen 4 bis 10 der K-BV hinsichtlich der Abstandsregelungen nicht zur Anwendung gelangen. Für die Anrainer sind daher die Baulinien mit hinreichender Sicherheit feststellbar; zudem wurden jene vom TBP in den Lageplan (M 1:500) der Einreichunterlagen (zeichnerisch) übernommen und konnten anhand dieser Darstellung nochmals zweifelsohne die Baulinien nachgewiesen werden, um somit den rechtsstaatlichen Anforderungen Genüge zu tun. Wenn nun der Einwand hinsichtlich der Abstandsvorschriften bzw. deren Verletzung vorgebracht wird, kann dem entgegengehalten werden, dass weder auf jene noch auf eine vermeintlich existierende Grenze in der Natur Rücksicht zu nehmen ist. Der Rechtsplan des rechtskräftigen Teilbebauungsplanes weist die Grenzlinien und die Abstände zwischen diesen und den einzelnen Baulinien nachweislich aus und ist daher für die Baubehörde bindend. Die seitens der Berufungswerber vorgelegte Mappenberichtigung (xxx, GZ: xxx) wurde noch nicht grundbücherlich durchgeführt und kann daher keine rechtliche Wirkung entfalten. Zudem wird generell darauf hingewiesen, dass sich Grundstückgrenzen im Fall von Grundstücksteilungen jederzeit ändern können, gleichzeitig jedoch ein über dieses Gebiet erlassener Bebauungsplan seine Gültigkeit bzw. Rechtskraft jedenfalls behält. Übertragen auf das gegenständliche Bauvorhaben bedeutet dies, dass bei einer eventuell künftigen Verschiebung der Grundstückgrenzen, die Rechtskraft des Teilbebauungsplanes aufrecht bleibt, weil die Abstandsregelungen der §§ 4 bis 10 K-BV nicht zur Anwendung gelangen. Die Baubehörde hat die Frage des Grenzverlaufes schon deshalb nicht einer näheren Erörterung unterziehen müssen, da die Grenze zwischen dem zu verbauenden Grundstück und dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführer im l Hinblick auf die Entfernung des zu bewilligenden Gebäudes von derselben auf Grund der Festlegung der Baulinien im rechtskräftigen Teilbebauungsplan nicht entscheidungswesentlich ist. Übertragen auf das gegenständliche Bauvorhaben bedeutet dies, dass bei einer eventuell künftigen Verschiebung der Grundstückgrenzen, die Rechtskraft des Teilbebauungsplanes aufrecht bleibt, weil die Abstandsregelungen der Paragraphen 4 bis 10 K-BV nicht zur Anwendung gelangen. Die Baubehörde hat die Frage des Grenzverlaufes schon deshalb nicht einer näheren Erörterung unterziehen müssen, da die Grenze zwischen dem zu verbauenden Grundstück und dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführer im l Hinblick auf die Entfernung des zu bewilligenden Gebäudes von derselben auf Grund der Festlegung der Baulinien im rechtskräftigen Teilbebauungsplan nicht entscheidungswesentlich ist. In Bezug auf die Bebauungshöhe spricht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass in einem Fall, in dem eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, maßgeblich ist, dass das den Anrainern
3 lit. f K- BO 1996 zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten ist. In Bezug auf die Bebauungshöhe spricht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass in einem Fall, in dem eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, maßgeblich ist, dass das den Anrainern
Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, K- BO 1996 zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten ist. Im gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren enthält der TBP (qualifizierte) Abstandsregelungen, welche über die Baulinien geregelt werden. Da aus dem Lageplan nachweislich die Einhaltung der Baulinien feststellbar ist, können die Nachbarn in dem ihnen zustehenden Recht auf Einhaltung der Bebauungshöhe nicht verletzt sein. Ein Recht auf Einhaltung der Bestimmungen im Bebauungsplan über die zulässige Anzahl von Geschoßen kommt den Nachbarn somit nicht zu. Der Ordnung halber wird jedoch ausgeführt, dass die geplante Geschoßanzahl mit den Vorgaben des TBP völlig übereinstimmen. Auf Grund der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid richten sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerden, welche die Beschwerdeführer wie folgt begründeten: „Der oben näher bezeichnete Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und werden als Beschwerdegründe → inhaltliche Rechtswidrigkeit und → Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Mit der vorliegenden Entscheidung weist der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx unsere Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 05.09.2017 als unbegründet ab. Mit diesem Bescheid hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx der xxx, GF xxx, xxx, die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 4 Wohnhäusern (24 Wohneinheiten) Tiefgarage, Parkdeck und Außenanlagen auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, KG xxx erteilt. Für die Bebauung der gegenständlichen Grundstücke hat der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx, mit Verordnung vom 30.03.2017 den Teilbebauungsplan xxx erlassen. Dieser Teilbebauungsplan xxx (kurz TBP) regelt verbindlich und durch den Bauwerber nicht einseitig abänderbar, die Bebauungsmöglichkeit der verfahrensgegenständlichen Grundstücke.
2 TBP ist die im TBP enthaltene zeichnerische Darstellung der Bebauungsbedingungen integrierender Bestandteil der Verordnung und daher die maßgebliche vom Bauwerber einzuhaltende Bebauungsgrundlage. Diese Plandarstellung legt
Die einzuhaltenden Grenzabstände sind in der zeichnerischen Darstellung mit entsprechenden Maßen versehen und daher im TBP eindeutig festgelegt. Der im konkreten Fall maßgebliche Grenzabstand von der Westgrenze des südwestlichen Baufeldes zur Ostgrenze der Liegenschaft der Einschreiter wurde verbindlich und rechtsgültig mit 6 m festgelegt. Mit dieser Festlegung wurde - wie in den Erläuterungen zu § 7 des vorliegenden TBPs ausgeführt wurde - dem Interesse der Nachbarn Rechnung getragen, und vorgesehen, dass „geringfügige Verbesserungen der Abstandsregelung zum derzeit rechtskräftigen Teilbebauungsplan eintreten“. Es sollte sichergestellt werden, dass die landesüblichen Abstandsflächen
der Kärntner Bauvorschriften berücksichtigt werden. Dies ist auch sachgerecht, da der vorliegende TBP erstmalig im Zentrum von xxx und entgegen den bisherigen örtlichen Gegebenheiten eine viergeschossige Bebauung zulässt. Diese Abstandsregelung beinhaltet daher keine Einschränkung des Bauwerbers, sondern erfüllt der Gemeinderat damit eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtspflicht. Mit der vorliegenden Entscheidung weist der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx unsere Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 05.09.2017 als unbegründet ab. Mit diesem Bescheid hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx der xxx, GF xxx, xxx, die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 4 Wohnhäusern (24 Wohneinheiten) Tiefgarage, Parkdeck und Außenanlagen auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, KG xxx erteilt. Für die Bebauung der gegenständlichen Grundstücke hat der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx, mit Verordnung vom 30.03.2017 den Teilbebauungsplan xxx erlassen. Dieser Teilbebauungsplan xxx (kurz TBP) regelt verbindlich und durch den Bauwerber nicht einseitig abänderbar, die Bebauungsmöglichkeit der verfahrensgegenständlichen Grundstücke.
Paragraph eins, Absatz 2, TBP ist die im TBP enthaltene zeichnerische Darstellung der Bebauungsbedingungen integrierender Bestandteil der Verordnung und daher die maßgebliche vom Bauwerber einzuhaltende Bebauungsgrundlage. Diese Plandarstellung legt
Paragraph 7,
der Kärntner Bauvorschriften berücksichtigt werden. Dies ist auch sachgerecht, da der vorliegende TBP erstmalig im Zentrum von xxx und entgegen den bisherigen örtlichen Gegebenheiten eine viergeschossige Bebauung zulässt. Diese Abstandsregelung beinhaltet daher keine Einschränkung des Bauwerbers, sondern erfüllt der Gemeinderat damit eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtspflicht. Sinn und Zweck des gegenständlichen TBPs war es daher, bei einer Bebauung der gegenständlichen Grundstücke sicherzustellen, dass hin zu unserem Grundstück die gesetzlichen und landesüblichen Abstandsflächen eingehalten werden müssen. Anlässlich der Bauverhandlung an Ort und Stelle am 19.07.2017 stellte sich durch die angebrachte Auspflockung heraus, dass der Grenzabstand zur maßgeblichen in der Natur vorhandenen und eindeutig ersichtlichen Grenze lediglich ca. 4 m beträgt. Über unseren Einwand, dass damit die festgelegten Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden, erklärte der Bauwerber, dass maßgeblich für die Ermittlung der Abstandsflächen die Katastergrenze sei, davon ausgehend 6 m Abstand eingehalten werden und daher „in der Natur“ der Abstand von dem zu errichtenden Gebäude zur „Naturgrenze“ lediglich ca. 4 m betragen müsse. Ohne nähere Begründung und lediglich unter Verweis auf das Gemeindeplanungsgesetz hat sich die Baubehörde dieser Rechtsansicht angeschlossen und hält im Baubescheid lediglich fest, dass „eine Naturgrenze“, wie von den Anrainern vorgebracht, keine Berücksichtigung finden kann. Gegen diesen Bescheid haben wir fristgerecht berufen. In dieser Berufung haben wir ausführlich vorgebracht und durch die vorgelegten Urkunden auch bewiesen, dass zwischen unserem Grundstück xxx GB xxx und dem Grundstück der Bauwerberin xxx GB xxx eine von der Katastergrenze abweichende Naturgrenze die maßgebliche Eigentumsgrenze darstellt. Wir haben in der Berufung auch auf das bereits eingeleitete Mappenberichtigungsverfahren und die vorhandenen objektiven Grenzzeichen, nämlich den Grenzstein und die Mauer verwiesen. Durch die vorgelegten Urkunden, nämlich Baubescheid der Gemeinde xxx vom 22.04.1971 und die Vereinbarung vom 09.02.1971 haben wir auch nachgewiesen, dass die maßgebliche Grenzmauer bereits 1971 mit Genehmigung der Nachbarn und aufrechter Baubewilligung durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx errichtet wurde. Dazu haben wir den Vermessungsplan des xxx vorgelegt, der die gegebene Abweichung zeichnerisch exakt darstellt. Damit ist der zivilrechtlich und eigentumsrechtlich maßgebliche Verlauf der „Naturgrenze“ zwischen unserem Grundstück und dem Grundstück der Bauwerberin eindeutig nachgewiesen. Tatsächlich wurde diese Mappenberichtigung nunmehr auch behördlich im zuständigen Vermessungsamt xxx vollzogen und hat das Vermessungsamt xxx die digitale Katastralmappe auf den seit 1971 unangefochten bestehenden Naturstand berichtigt. B e w e i s : Verfügungsverständigung des Vermessungsamtes xxx vom 30.10.2017, Auszug aus der digitalen Katastralmappe vom 30.10.2017 nach durchgeführter Mappenberichtigung, Vermessungsplan des xxx, Einvernahme der Einschreiter, weitere Beweise vorbehalten Ausgehend vom nunmehr amtlich festgelegten Grenzverlauf unterschreitet der Bauwerber den im TBP festgelegten Grenzabstand an der südwestlichen Ecke des geplanten Hauses A um ca. 2,00 m und im nordwestlichen Bereich um ca. 1,50 m. Entsprechend der bereits im Baubescheid vom 05.09.2017 vertretenen Rechtsansicht, geht auch die Berufungsbehörde auf die geltend gemachte Verletzung der Abstandsvorschriften inhaltlich lediglich durch Verweis auf den rechtskräftigen TBP ein. Es wird weiterhin die Ansicht vertreten, dass auch bei einer „künftigen Verschiebung der Grundstücksgrenzen die Rechtskraft des Teilbebauungsplans aufrecht bleibt, weil die Abstandsregelungen der §§ 4 - 10 K-BV nicht zur Anwendung gelangen“. Ausgehend vom nunmehr amtlich festgelegten Grenzverlauf unterschreitet der Bauwerber den im TBP festgelegten Grenzabstand an der südwestlichen Ecke des geplanten Hauses A um ca. 2,00 m und im nordwestlichen Bereich um ca. 1,50 m. Entsprechend der bereits im Baubescheid vom 05.09.2017 vertretenen Rechtsansicht, geht auch die Berufungsbehörde auf die geltend gemachte Verletzung der Abstandsvorschriften inhaltlich lediglich durch Verweis auf den rechtskräftigen TBP ein. Es wird weiterhin die Ansicht vertreten, dass auch bei einer „künftigen Verschiebung der Grundstücksgrenzen die Rechtskraft des Teilbebauungsplans aufrecht bleibt, weil die Abstandsregelungen der Paragraphen 4, - 10 K-BV nicht zur Anwendung gelangen“. Die Behörde verkennt dabei völlig, dass bezogen auf das konkrete Bauvorhaben keine „Verschiebung der Grundgrenzen“ durch uns erfolgt ist. Der maßgebliche Grenzverlauf besteht nachweislich seit 1971 unverändert und ist sogar durch den Baubescheid der Gemeinde xxx vom 22.04.1971 amtsbekannt behördlich festgestellt. Es liegt daher eine klar festgelegte, in der Natur durch objektive Grenzzeichen markierte und der Baubehörde bekannte Grundgrenze vor. Dieser Grenzverlauf ist die maßgebliche Begrenzung des Baugrundstückes, wie sie
2 lit. b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz der Erstellung eines Teilbebauungsplans zu Grunde zu legen ist. Die Behörde verkennt dabei völlig, dass bezogen auf das konkrete Bauvorhaben keine „Verschiebung der Grundgrenzen“ durch uns erfolgt ist. Der maßgebliche Grenzverlauf besteht nachweislich seit 1971 unverändert und ist sogar durch den Baubescheid der Gemeinde xxx vom 22.04.1971 amtsbekannt behördlich festgestellt. Es liegt daher eine klar festgelegte, in der Natur durch objektive Grenzzeichen markierte und der Baubehörde bekannte Grundgrenze vor. Dieser Grenzverlauf ist die maßgebliche Begrenzung des Baugrundstückes, wie sie
Paragraph 25, Absatz 2, Litera b, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz der Erstellung eines Teilbebauungsplans zu Grunde zu legen ist. Die im Berufungsbescheid angeführte „Verschiebung der Grundgrenzen“ nehmen daher nicht wir, sondern der Bauwerber vor, indem er die rechtlich komplett unverbindliche, unrichtige Katastergrenze als maßgebliche Bezugsgrundlage zur Berechnung der Abstandsflächen heranzieht. Diese „Verschiebung der Grundgrenzen“ ist - wie auch die Berufungsbehörde ausführt - nicht zulässig. Wir bestehen daher auf der Einhaltung der Abstandsvorschriften laut dem rechtskräftigen und verbindlichen TBP. Diesen Vorschriften entspricht die vom Bauwerber beabsichtigte Situierung der Gebäude nicht und ist daher dem Bauvorhaben die Bewilligung zu versagen. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass der im TBP geregelte Grenzabstand von 6,00 m nahezu zentimetergenau der gesetzlichen Vorschrift des § 5 der Kärntner Bauvorschriften entspricht. Ausgehend von der geplanten Höhe des streitgegenständlichen Hauses A, lt. Einreichplan von 10,30 m, errechnet sich nach § 5 der Kärntner Bauvorschriften eine gesetzliche Abstandsfläche von 6,12 m. Daraus ergibt sich für uns, dass der Planverfasser mit dem TBP beabsichtigt hat, die gesetzlichen Abstandsflächen auch für das gegenständliche Bauvorhaben verbindlich festzulegen. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass der im TBP geregelte Grenzabstand von 6,00 m nahezu zentimetergenau der gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 5, der Kärntner Bauvorschriften entspricht. Ausgehend von der geplanten Höhe des streitgegenständlichen Hauses A, lt. Einreichplan von 10,30 m, errechnet sich nach Paragraph 5, der Kärntner Bauvorschriften eine gesetzliche Abstandsfläche von 6,12 m. Daraus ergibt sich für uns, dass der Planverfasser mit dem TBP beabsichtigt hat, die gesetzlichen Abstandsflächen auch für das gegenständliche Bauvorhaben verbindlich festzulegen. Ausdrücklich wird dazu im Erläuterungsbericht zum TBP xxx festgehalten: “Daher wird im konkreten Fall die Baulinie immer projektbezogen und unter Berücksichtigung der gegebenen Naturgrenze diskutiert und festgelegt, um Nachbarrechte größtmöglich zu wahren und trotzdem die städtebaulichen Zielsetzungen des Masterplanes zu erfüllen.“ Die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften des TBPs durch den Bauwerber und die durch die Baubehörde erfolgte Genehmigung dieses Projektes ist daher rechtswidrig und werden die Bescheide aufzuheben sein. B e w e i s : beiliegende Abstandsflächenberechnung
Ansichtsdar- stellung im Einreichplan, Ortaugenschein, Teilbebauungsplan xxx Einvernahme der Einschreiter Sollte im TBP aber tatsächlich eine Festlegung der .Katastergrenze" als Grundstücksgrenze erfolgt sein, ist der TBP nichtig. Für die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens fehlt daher eine Rechtsgrundlage und ist das Bauansuchen daher abzuweisen, zumal es mit dem dann maßgeblichen textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx und den gesetzlichen Regelungen im eklatanten Widerspruch steht. Wir haben ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften des textlichen Bebauungsplans (siehe Entscheidung des VwGH vom 21.05.2007, 2006/05/064). In diesem Recht sind wir durch das mit dem vorliegenden Bescheid bewilligte Bauvorhaben verletzt. Der Baubescheid ist daher rechtwidrig und wird vom Verwaltungsgericht jedenfalls aufzuheben sein. Im Übrigen werden die in der schriftlichen Stellungnahme an die Baubehörde vom 18.07.2017, sowie in der Verhandlung vom 19.07.2017 erhobenen Einwendung betreffend unrichtige Geschoßflächenzahlberechnung vollinhaltlich aufrechterhalten. Auch für die Berechnung der Geschoßflächenzahl ist die maßgebliche Grundfläche die relevante Bezugsgröße. Diese ist nach dem Naturbestand zu ermitteln und liegt eine derartige Grundstücksflächenermittlung nicht vor. Dazu wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch im südlichen und nördlichen Grenzbereich die Katastergrenzen nicht mit den Naturgrenzen übereinstimmen. Insoweit bleiben diese Einwendungen vollinhaltlich aufrecht und werden auch zum Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde erhoben. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Wir haben im erstinstanzlichen Verfahren, aber auch in unserer Berufung ausführlich auf die gegebene Problematik und die unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit ausführlich dargelegte Diskrepanz zwischen der maßgeblichen Naturgrenze und der Katastergrenze hingewiesen. Die Behörde hat dieses Vorbringen, ebenso wie das bereits im Bauverfahren der xxx, Bau xxx der Marktgemeinde xxx erstattete Vorbringen, vollkommen unbeachtet gelassen. Ebenso die von uns vorgelegten Urkunden. Auch die Festlegung im TBP selbst, wonach „…die Baulinie immer projektbezogen und unter Berücksichtigung der gegebenen Naturgrenze diskutiert und festgelegt wird, um Nachbarrechte größtmöglich zu wahren“, hat die Baubehörde vollkommen außer Acht gelassen. Dazu wird nochmals darauf verwiesen, dass die gegebene Diskrepanz zwischen Naturgrenzen und Katastergrenzen allen beteiligten Personen und Behörden bekannt war und ist. Auf den vom Bauwerber vorgelegten Einreichplänen findet sich der blaugedruckte Vermerk „Grenze ist zu verhandeln!!“ und stellt aus unserer Sicht der Rückgriff auf die unmaßgebliche Katastergrenze einen unzulässigen Versuch zur Umgehung der gesetzlichen und durch den TBP festgelegten Abstandsvorschriften dar. Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hat daher die Baubehörde eine gesetzwidrige Baubewilligung erteilt, die vom Landesverwaltungsgericht jedenfalls aufzuheben sein wird. Die Einschreiter stellen sohin die BESCHWERDEANTRÄGE das Verwaltungsgericht für Kärnten möge
Kärntner Bauordnung – K-BO bedarf es, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung:
Paragraph 6, Kärntner Bauordnung – K-BO bedarf es, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, einer Baubewilligung:
1 K-BO sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:
Paragraph 23, Absatz eins, K-BO sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:
2 K-BO sind Anrainer:
Paragraph 23, Absatz 2, K-BO sind Anrainer:
5 WEG 2002, deren Zustimmung
1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; die Wohnungseigentümer
Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung
Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
lit. c.die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Litera c,
3 K-BO sind Anrainer
Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überGemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO sind Anrainer
Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
2 des Teilbebauungsplanes der Marktgemeinde xxx wird die Geschoßflächenzahl (GFZ), das ist das Verhältnis der Summe der oberirdischen Bruttogeschoßflächen zur Baugrundstücksgröße (dazu zählen Parzellen Nr. xxx [abzüglich der zukünftigen Verkehrsfläche], xxx und xxx, alle KG xxx], mit maximal 0,77 festgelegt und ist in der zeichnerischen Darstellung ersichtlich gemacht.
Paragraph 3, Absatz 2, des Teilbebauungsplanes der Marktgemeinde xxx wird die Geschoßflächenzahl (GFZ), das ist das Verhältnis der Summe der oberirdischen Bruttogeschoßflächen zur Baugrundstücksgröße (dazu zählen Parzellen Nr. xxx [abzüglich der zukünftigen Verkehrsfläche], xxx und xxx, alle KG xxx], mit maximal 0,77 festgelegt und ist in der zeichnerischen Darstellung ersichtlich gemacht.
3,4 und 6 des Teilbebauungsplanes der Marktgemeinde xxx sind oberirdische Garagen und Nebengebäude in die Berechnung der GFZ einzubeziehen. Überdachungen von Tiefgaragenzu- und -abfahrten, Parkdecks mit Nebenräumen (Technik, Lagerraum), Carports sowie überdachte Müllinseln werden nicht in die GFZ Berechnung miteinbezogen.
Paragraph 3, Absatz 3,,4 und 6 des Teilbebauungsplanes der Marktgemeinde xxx sind oberirdische Garagen und Nebengebäude in die Berechnung der GFZ einzubeziehen. Überdachungen von Tiefgaragenzu- und -abfahrten, Parkdecks mit Nebenräumen (Technik, Lagerraum), Carports sowie überdachte Müllinseln werden nicht in die GFZ Berechnung miteinbezogen. Kellergeschoße bzw. Tiefgaragengeschoße, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1,0 m über dem projektierten Gelände liegt, sind zur Berechnung der GFZ heranzuziehen.
1 des Teilbebauungsplanes der Marktgemeinde xxx sind Baulinien jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden dürfen. Die Baulinien sind in der zeichnerischen Darstellung festgelegt.
Paragraph 7, Absatz eins, des Teilbebauungsplanes der Marktgemeinde xxx sind Baulinien jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden dürfen. Die Baulinien sind in der zeichnerischen Darstellung festgelegt.
2 Teilbebauungsplanes der Marktgemeinde xxx sind von der Einhaltung der Baulinien bauliche Anlagen im Rahmen der Freiraumgestaltung nicht berührt (Böschungsbefestigungen, Rampen, Stiegen zur Höhenüberwindung, Stützmauern usw.) sowie untergeordnete Baulichkeiten, wie z. B. Überdachungen für Stiegenaufgänge, Terrassenüberdachungen, Tiefgaragen- ausfahrten, Klimageräte, Müllinseln, Carports usw. Für diese baulichen Anlagen gelten die Regelungen der Kärntner Bauvorschriften - K-BV LGBI. Nr. 56/1985, idgF LGBI. Nr. 31/2015.
Paragraph 7, Absatz 2, Teilbebauungsplanes der Marktgemeinde xxx sind von der Einhaltung der Baulinien bauliche Anlagen im Rahmen der Freiraumgestaltung nicht berührt (Böschungsbefestigungen, Rampen, Stiegen zur Höhenüberwindung, Stützmauern usw.) sowie untergeordnete Baulichkeiten, wie z. B. Überdachungen für Stiegenaufgänge, Terrassenüberdachungen, Tiefgaragen- ausfahrten, Klimageräte, Müllinseln, Carports usw. Für diese baulichen Anlagen gelten die Regelungen der Kärntner Bauvorschriften - K-BV LGBI. Nr. 56 aus 1985,, idgF LGBI. Nr. 31 aus 2015,. Im zeichnerischen Teilbebauungsplan ist auf dem Grundstück xxx eine Baulinie zeichnerisch dargestellt, welche einen Abstand von 6 m zur Grenze zum Grundstück xxx darstellt. Seitens der Beschwerdeführer wurde eingewendet, dass das gegenständliche Projekt den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes nicht entsprechen würde, zumal der Abstand zur Grundstücksgrenze nicht jenem im Teilbebauungsplan vorgesehenen, nämlich der Baulinie, welche in einem Abstand von 6 m zu Grundstücksgrenze festgehalten ist, entspricht. Diesbezüglich verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass sich der Teilbebauungsplan nach der ursprünglichen Katastergrenze orientiert habe, welche sich jedoch zwischenzeitlich geändert hat. Diesbezüglich ist auf die Planänderung durch die Bauwerber zu verweisen, welche nunmehr aufgrund ihrer Planung und geringfügigen Verschiebung des Hauses A einen Abstand von 6,42 m zur im Kataster korrigierten Grenze, welche auch mit der Naturgrenze übereinstimmt, einhält, sodass die Einwendungen der Beschwerdeführer nunmehr ins Leere gehen. Darüber hinaus verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass die GFZ nicht korrekt berechnet sei, zumal das Erdgeschoß des Hauses D in die GFZ Berechnung nicht eingeflossen sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass im ursprünglichen Plan hinsichtlich des Hauses D im Erdgeschoß Parkflächen sowie fünf als Keller bezeichnete Räumlichkeiten, ein Stiegenhaus, ein Technikraum und ein Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum projektiert waren, ausgehend davon, dass hinsichtlich dieser Räumlichkeiten die Geschoßdecke jedenfalls 1,0 m bzw. über 1,0 m über dem projektierten Gelände liegt, war auf § 3 Abs. 6 des Teilbebauungsplanes der Marktgemeinde xxx zu verweisen, wonach Kellergeschoße und Tiefgaragengeschoße, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1,0 m über dem projektierten Gelände liegt, zur Berechnung der GFZ heranzuziehen sind. Darüber hinaus ist auf § 3 Abs. 4 Teilbebauungsplan der Marktgemeinde xxx zu verweisen, wonach Überdachungen von Tiefgaragenzu- und -abfahrten, Parkdecks mit Nebenräumen (Technik, Lagerraum), Carports sowie überdachte Müllinseln nicht in die GFZ Berechnung miteinbezogen werden. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass im ursprünglichen Plan hinsichtlich des Hauses D im Erdgeschoß Parkflächen sowie fünf als Keller bezeichnete Räumlichkeiten, ein Stiegenhaus, ein Technikraum und ein Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum projektiert waren, ausgehend davon, dass hinsichtlich dieser Räumlichkeiten die Geschoßdecke jedenfalls 1,0 m bzw. über 1,0 m über dem projektierten Gelände liegt, war auf Paragraph 3, Absatz 6, des Teilbebauungsplanes der Marktgemeinde xxx zu verweisen, wonach Kellergeschoße und Tiefgaragengeschoße, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1,0 m über dem projektierten Gelände liegt, zur Berechnung der GFZ heranzuziehen sind. Darüber hinaus ist auf Paragraph 3, Absatz 4, Teilbebauungsplan der Marktgemeinde xxx zu verweisen, wonach Überdachungen von Tiefgaragenzu- und -abfahrten, Parkdecks mit Nebenräumen (Technik, Lagerraum), Carports sowie überdachte Müllinseln nicht in die GFZ Berechnung miteinbezogen werden. Aufgrund dieses Umstandes und des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall ursprünglich Kellerräumlichkeiten, die hinsichtlich ihrer Nummerierung den einzelnen Wohnungen zugeordnet waren, wie auch ein Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum projektiert waren, wurde der Amtssachverständige seitens des Gerichtes aufgefordert, eine entsprechende GFZ Berechnung vorzunehmen und zwar unter Einbeziehung des Erdgeschoßes des Hauses D mit Ausnahme der Pkw-Stellplätze und des Technikraumes, dies aufgrund des Umstandes, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 4 Teilbebauungsplan der Marktgemeinde xxx so zu verstehen ist, dass aus der GFZ Berechnung nur die Parkstellplätze bzw. das Parkdeck und nur die zu diesen Stellplätzen gehörigen Nebenräumlichkeiten (Technikraum bzw. Lagerraum) auszunehmen sind. Mit Planänderung vom 04.10.2018 (Haus D Grundriss) wurde seitens der Bauwerberin eine Veränderung in der Form vorgenommen, dass die Parkdecks hinsichtlich ihrer Lage leicht verändert wurden, nämlich geringfügig ins Hausinnere versetzt wurden, die Kellerräumlichkeiten als Einlagerungsraum 1 bis 5 bezeichnet wurden und der Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum leicht vergrößert und als Lagerraum bezeichnet wurde. Die diesbezügliche GFZ Berechnung der Bauwerber im Lageplan vom 04.10.2018 beinhaltet nunmehr die Kellerräumlichkeiten 1 bis 5 des gegenständlichen Erdgeschoßes des Hauses D, sowie das Stiegenhaus des Hauses D. Ausgenommen von der GFZ wurden die Pkw-Stellflächen sowie der Lagerraum und Technikraum, was nunmehr der Bestimmung des § 3 Abs.4 des Teilbebauungsplanes der Marktgemeinde xxx entspricht. Seitens des Amtssachverständigen wurde die Bruttogeschoßflächenberechnung im Lageplan vom 04.10.2018 auch rechnerisch nachgeprüft und ergibt sich für das gegenständliche Projekt eine GFZ, welche unter der vorgegebenen GFZ von 0,77 wie im Teilbebauungsplan vorgegeben, liegt. Aufgrund dieses Umstandes und des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall ursprünglich Kellerräumlichkeiten, die hinsichtlich ihrer Nummerierung den einzelnen Wohnungen zugeordnet waren, wie auch ein Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum projektiert waren, wurde der Amtssachverständige seitens des Gerichtes aufgefordert, eine entsprechende GFZ Berechnung vorzunehmen und zwar unter Einbeziehung des Erdgeschoßes des Hauses D mit Ausnahme der Pkw-Stellplätze und des Technikraumes, dies aufgrund des Umstandes, dass die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, Teilbebauungsplan der Marktgemeinde xxx so zu verstehen ist, dass aus der GFZ Berechnung nur die Parkstellplätze bzw. das Parkdeck und nur die zu diesen Stellplätzen gehörigen Nebenräumlichkeiten (Technikraum bzw. Lagerraum) auszunehmen sind. Mit Planänderung vom 04.10.2018 (Haus D Grundriss) wurde seitens der Bauwerberin eine Veränderung in der Form vorgenommen, dass die Parkdecks hinsichtlich ihrer Lage leicht verändert wurden, nämlich geringfügig ins Hausinnere versetzt wurden, die Kellerräumlichkeiten als Einlagerungsraum 1 bis 5 bezeichnet wurden und der Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum leicht vergrößert und als Lagerraum bezeichnet wurde. Die diesbezügliche GFZ Berechnung der Bauwerber im Lageplan vom 04.10.2018 beinhaltet nunmehr die Kellerräumlichkeiten 1 bis 5 des gegenständlichen Erdgeschoßes des Hauses D, sowie das Stiegenhaus des Hauses D. Ausgenommen von der GFZ wurden die Pkw-Stellflächen sowie der Lagerraum und Technikraum, was nunmehr der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, des Teilbebauungsplanes der Marktgemeinde xxx entspricht. Seitens des Amtssachverständigen wurde die Bruttogeschoßflächenberechnung im Lageplan vom 04.10.2018 auch rechnerisch nachgeprüft und ergibt sich für das gegenständliche Projekt eine GFZ, welche unter der vorgegebenen GFZ von 0,77 wie im Teilbebauungsplan vorgegeben, liegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach es nicht zulässig sei aus dem Fahrrad- und Abstellraum einen Lagerraum zu kreieren, um diesen aus der GFZ ausnehmen zu können, geht insoweit ins Leere, als im gegenständlichen Lagerraum für die Nutzung der Parkflächen notwendige Utensilien gelagert werden können und selbst wenn man davon ausgehen würde, dass diese Räumlichkeit mit in die GFZ einfließen müsste, auch in diesem Fall laut den Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 22.10.2018 eine Überschreitung der GFZ von 0,77 nicht gegeben wäre. Das darüber hinaus in der Beschwerde festgehaltene Vorbringen hinsichtlich Immissionen in Form von Lärm und Luftverschmutzung durch die Tiefgarage wurde seitens der Beschwerdeführer zurückgezogen. Aufgrund der Planänderungen, welche durch die Bauwerber vorgenommen wurden, wurden auch die Anrainer, xxx und die xxx, zu der Verhandlung am 14.09.2018 und 22.10.2018 geladen, wobei in der Verhandlung vom 14.09.2018 die xxx vertreten durch xxx und xxx vorbrachte, dass das gegenständliche Projekt das Grundstück xxx mit einem unzulässigen Schattenwurf belaste, dies insbesondere aufgrund der Gebäudehöhe und darüber hinaus das gegenständliche Projekt das Ortsbild unzulässig beeinträchtigen bzw. stören würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zum einen die xxx bis zur Verhandlung am 14.09.2018 keinerlei Einwendungen gegen das gegenständliche Projekt erhoben hat und die Planänderung vom 03.09.2018 lediglich eine Verschiebung des Hauses A und C zum Inhalt hatte und eine entsprechende Aufschüttung des Hauses D um 35 cm. Es kann sich die Einwendung der xxx daher ausschließlich auf die Aufschüttung des Hauses D beziehen, zumal sich nur diese Veränderung durch die geänderten Pläne vom 02.07.2018 ergeben hat, wobei festzuhalten ist, dass der Hinweis der xxx, wonach ein unzulässiger Schattenwurf entstehen würde, ins Leere geht, zumal im gegenständlichen Fall durch den zeichnerischen Teilbebauungsplan Baulinien vorgesehen sind. Hinsichtlich der Gebäudehöhe ist darauf zu verweisen, dass eine diesbezügliche Einwendung ebenfalls nicht erhoben werden kann, zumal das gegenständliche Projekt im Teilbebauungsplan entsprechend durch die GFZ und Abstandsregelungen definiert ist. Hinsichtlich der Einwendung der Beeinträchtigung des Ortsbildes ist darauf zu verweisen, dass diese Einwendung kein subjektiv-öffentliches Recht darstellt, ebenso wie die Einwendung, wonach die Tragfähigkeit des Untergrundes gegeben sei, zumal die Bestimmung der § 3 Kärntner Bauvorschriften nicht der Abwehr von typischen, durch das örtliche Nahverhältnis begründeten negativen Auswirkungen auf die Umgebung dienen und daher auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt. Gleiches gilt für die Einwendung, wonach für die Tiefgarage eine Betriebsanlagenbewilligung notwendig sei sowie die Zuleitung von Fernwärme und Schmutzwasserkanal nicht über das Grundstück xxx bewilligt werden möge. Aufgrund der Planänderungen, welche durch die Bauwerber vorgenommen wurden, wurden auch die Anrainer, xxx und die xxx, zu der Verhandlung am 14.09.2018 und 22.10.2018 geladen, wobei in der Verhandlung vom 14.09.2018 die xxx vertreten durch xxx und xxx vorbrachte, dass das gegenständliche Projekt das Grundstück xxx mit einem unzulässigen Schattenwurf belaste, dies insbesondere aufgrund der Gebäudehöhe und darüber hinaus das gegenständliche Projekt das Ortsbild unzulässig beeinträchtigen bzw. stören würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zum einen die xxx bis zur Verhandlung am 14.09.2018 keinerlei Einwendungen gegen das gegenständliche Projekt erhoben hat und die Planänderung vom 03.09.2018 lediglich eine Verschiebung des Hauses A und C zum Inhalt hatte und eine entsprechende Aufschüttung des Hauses D um 35 cm. Es kann sich die Einwendung der xxx daher ausschließlich auf die Aufschüttung des Hauses D beziehen, zumal sich nur diese Veränderung durch die geänderten Pläne vom 02.07.2018 ergeben hat, wobei festzuhalten ist, dass der Hinweis der xxx, wonach ein unzulässiger Schattenwurf entstehen würde, ins Leere geht, zumal im gegenständlichen Fall durch den zeichnerischen Teilbebauungsplan Baulinien vorgesehen sind. Hinsichtlich der Gebäudehöhe ist darauf zu verweisen, dass eine diesbezügliche Einwendung ebenfalls nicht erhoben werden kann, zumal das gegenständliche Projekt im Teilbebauungsplan entsprechend durch die GFZ und Abstandsregelungen definiert ist. Hinsichtlich der Einwendung der Beeinträchtigung des Ortsbildes ist darauf zu verweisen, dass diese Einwendung kein subjektiv-öffentliches Recht darstellt, ebenso wie die Einwendung, wonach die Tragfähigkeit des Untergrundes gegeben sei, zumal die Bestimmung der Paragraph 3, Kärntner Bauvorschriften nicht der Abwehr von typischen, durch das örtliche Nahverhältnis begründeten negativen Auswirkungen auf die Umgebung dienen und daher auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt. Gleiches gilt für die Einwendung, wonach für die Tiefgarage eine Betriebsanlagenbewilligung notwendig sei sowie die Zuleitung von Fernwärme und Schmutzwasserkanal nicht über das Grundstück xxx bewilligt werden möge. Diesbezüglich ist erneut darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Projektänderung neue Einwendungen in Bereichen, in denen das Projekt nicht geändert worden ist, nicht ermöglicht. Der Vertreter der xxx brachte in der Verhandlung vom 22.10.2018 vor, dass ein Ausmessungspflock sich offenbar auf dem Grundstück der xxx befinden würde und wurden diesbezüglich auch Lichtbilder vorgelegt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, wobei aus den vorgelegten Einreichplänen eine Nutzung von Fremdgrund durch das gegenständliche Projekt nicht hervorgeht. Hinsichtlich der weiteren Einwendungen, wonach direkt an der Grenze der xxx eine Müllinsel gebaut werden soll, weshalb auch eine Genehmigung für die Anrainerin xxx erteilt werden solle, dass auch sie bis an die Grenze heranbauen könne, ist festzuhalten, dass ausschließlich über konkrete Projekte Bewilligungen erteilt werden können und nicht über fiktive. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach drei Silberfichten auf dem Grundstück der xxx möglicherweise bei einem Windstoß umfallen könnten und dann nicht geklärt sei, wer dafür die Verantwortung trage, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handelt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die gegenständlich auf dem Plan des Hauses D ersichtliche Müllinsel bereits im ursprünglich eingereichten Projekt ersichtlich war und diesbezügliche Einwendungen seitens der xxx bis zum 22.10.2018 nicht erhoben wurden. Die vorgenommene Planänderung mit den Plänen vom 03.09.2018 und vom 04.10.2018 haben keine Änderung hinsichtlich dieser Müllinsel mit sich gebracht. Der Hinweis, dass Ausläufer des Baukranes nicht über das Grundstück der xxx laufen dürfen, ist ebenfalls eine nicht zulässige Einwendung, zumal es sich hierbei nicht um das Bauprojekt als solches sondern um eine Einwendung hinsichtlich der Bauausführung handelt. Die diesbezüglichen Einwendungen der Anrainerin xxx gehen daher allesamt ins Leere. Wenn die xxx sowie die Beschwerdeführer einwenden, dass durch die gegenständlichen Planänderungen eine Wesensänderung des Projekts erfolgt sei und daher eine Bewilligung nicht mehr zulässig sei, ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Änderungen zum einen um Änderungen der Raumausführung im Erdgeschoß des Hauses D gehandelt hat sowie um eine geringfügige Lageveränderung des Hauses A und des Hauses C, sodass von einer Wesensänderung des gegenständlichen Projekts keinesfalls ausgegangen werden kann. Die gegenständliche Verschiebung des Hauses A erfolgte zudem um den Einwendungen der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen. Es war daher das gegenständliche Projekt unter Heranziehung der geänderten Baupläne, welche im Übrigen den Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Abstandes zu ihrem Grundstück Rechnung getragen haben, zu bewilligen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2220.2227.40.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.