RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.11.2018 GeschäftszahlKLVwG-2339/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.07.2018, Zahl: xxx (Verbot des Besitzes von Waffen und Munition), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.07.2018, Zahl: xxx) wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Die in Beschwerde gezogene Entscheidung lautet: „In der Waffenrechtsangelegenheit des Herrn xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, ergeht durch die Bezirkshauptmannschaft xxx nachstehender S p r u c h : Herrn xxx, geb. am xxx in xxx, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in xxx, wird der Besitz von Waffen und Munition v e r b o t e n . Rechtsgrundlagen: § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. Nr. 12/1997 idgF.“Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1997, idgF.“ Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer am 24.08.2017 durch sein auffälliges Verhalten in einem Lokal in xxx in alkoholisiertem und verwirrtem Zustand beamtshandelt worden sei und dass er nach der Untersuchung durch die Amtsärztin aufgrund seines fragwürdigen Gesundheitszustandes in die geschlossene Abteilung xxx, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, eingewiesen und stationär aufgenommen worden sei. Aufgrund der Ergebnisse des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf das amtsärztliche Gutachten sei die belangte Behörde der Meinung, dass im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Personen die Verhängung eines Waffenverbotes gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer notwendig erscheine. Weiters wies die Behörde darauf hin, dass aufgrund der eingeholten Gutachten nicht jeglicher Zweifel ausgeräumt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nur schwer eingeschätzt werden könne, sodass daher die Verhängung eines Waffenverbotes weiterhin notwendig sei. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer als Rechtsmittelgrund inhaltliche Unrichtigkeit des Bescheides geltend. Er führte aus, dass sich aus den von ihm vorgelegten fachärztlichen Bestätigung vom 28.05.2018 ergebe, dass er sich bei den Konsultationsterminen (19.11.2017, 16.01., 20.03. und 28.05.2018) bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin xxx in einem psychopathologisch stabilen Zustand befunden habe, wobei eine psychopharmakologische Therapie nicht erforderlich sei. Folgetermine seien vereinbart worden. Diese fachärztliche Bestätigung stehe im Widerspruch zum Gutachten der Amtsärztin vom 30.04.2018 wonach auch ein Rückfall in eine Manie derzeit nicht ausgeschlossen werden könne. Seitens der belangten Behörde wäre abzuklären gewesen, wie diese Stellungnahme vom 30.04.2018 mit der fachärztlichen Bestätigung vom 28.05.2018 in Deckung zu bringen sei. Wenn eine psychopharmakologische Therapie nicht erforderlich sei, stelle die Möglichkeit in eine Manie zu verfallen, einen völlig abstrakten Sachverhalt dar und könne nach Auffassung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde ohne nähere Begründung nicht als Grundlage für ein Waffenverbot herangezogen werden. Die belangte Behörde habe auch nicht begründet warum die einmalig und unter Alkoholeinfluss aufgetretenen psychotischen Symptome beim Beschwerdeführer eine Gefährdung in der Weise begründen können, dass die Verhängung eines Waffenverbotes gerechtfertigt erscheine. Den im angefochtenen Bescheid dargelegten Überlegungen mangle es an jenem Substrat, das entgegen den fachärztlicher Beurteilung durch xxx und xxx geeignet wäre, die Grundlage für die Verhängung des Waffenverbotes im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes zu begründen. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. In der Beschwerdeverhandlung am 19.10.2018 führte der Beschwerdeführer aus, der verfahrensgegenständliche Vorfall, welcher zu dem von der Behörde verhängten Waffenverbot geführt habe, ein einmaliger gewesen sei. Er habe sich damals unter Alkoholeinfluss befunden. Der Vorfall habe sich so ereignet, wie er in den Akten dargestellt sei. Er habe keinerlei Probleme mit Alkohol, möglicherweise habe ihm jemand etwas in sein Getränk gegeben. Er fühle sich gesund. Er habe nach dem Vorfall auch fachärztliche Betreuung in Anspruch genommen. Seine behandelnde Ärztin sei xxx. Er werde voraussichtlich Mitte November 2018 diese wieder aufsuchen. Die Untersuchung bei xxx habe er deswegen gemacht, weil dies die Behörde verlangt habe. Die Verhängung des Waffenverbotes sei für ihn nicht nachvollziehbar. In ihrem Schlusswort haben der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer die in der Beschwerde gestellten Anträge aufrecht gehalten. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer befand sich am 24.08.2017 gegen 02.00 Uhr in den Räumlichkeiten des xxx in einem verwirrten und alkoholisierten Zustand. Am 24.08.2017 um 11.45 Uhr befand sich der Beschwerdeführer wiederum in einem derartigen Zustand und wurde er in der Folge beamtshandelt. Aufgrund seiner unschlüssigen Ausführungen und seines verwirrten Zustandes wurde er auf die Polizeiinspektion xxx verbracht. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von der Amtsärztin untersucht und ordnete diese um 13.00 Uhr an, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes in die geschlossene Abteilung xxx, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, zu bringen ist. Der Beschwerdeführer wurde von der Rettung in die genannte Abteilung xxx gebracht und wurde er dort stationär aufgenommen. Mit Bescheid vom 08.11.2017, Zahl: xxx hat die belangte Behörde von Amts wegen dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition verboten. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.11.2017 einen Vorstellungsantrag eingebracht. Im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Beweisverfahrens wurde der Beschwerdeführer von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx untersucht und hat die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 15.02.2018, Zahl: xxx, die Diagnose Manie ohne psychotische Symptome gestellt. Weiters ist der Stellungnahme zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Dauermedikation in Anspruch nimmt (Zyprexa 5 mg, 1 x 1 Tbl abends). In der Folge wurde der Beschwerdeführer fachärztlich untersucht und ist die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, xxx, in ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 20.03.2018 zu der Auffassung gelangt, dass aus neuropsychiatrischer Sicht kein Einwand gegen das etwaige Besitzen oder Führen von Waffen besteht. Unter Berücksichtigung des einmaligen Vorfalls vom August 2017 sind jedoch weitere psychiatrische Verlaufskontrollen bis zu zwei Jahren nach dem Vorfall erforderlich. Aus dem elektroencephalographischen Befund vom 19.03.2018 durch die Genannte ergibt sich zusammenfassend, dass das EEG im Rahmen der Altersnorm liegt. Es finden sich keine Hinweise auf eine diffuse oder regionale Funktionsstörung und keine Hinweise auf eine epilepsietypische Veränderung. Mit Schreiben vom 30.04.2018, Zahl: xxx hat die Amtsärztin unter Bezugnahme auf das fachärztlich psychiatrische Gutachten der xxx festgehalten, dass aus amtsärztlicher Sicht bis zu einer ausreichenden Stabilisierung des Gesundheitszustandes eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Die Amtsärztin wies unter anderem darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall mehrere Wochen medikamentös behandelt worden sei und dass er derzeit immer noch in kontinuierlicher fachärztlicher Behandlung bei xxx steht. Da xxx unter anderem weitere psychiatrische Verlaufskontrollen bis zu zwei Jahren nach dem Vorfall als erforderlich erachtet habe, könne ein Rückfall in eine Manie derzeit nicht ausgeschlossen werden, sodass daher bis zu einer ausreichenden Stabilisierung des Gesundheitszustandes eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat der Beschwerdeführer eine fachärztliche Bestätigung der xxx vom 28.05.2018 vorgelegt aus der hervorgeht, dass er am 19.12.2017, 16.01.2018, 20.03.2018 sowie 28.05.2018 Konsultationen in Anspruch genommen hat. Weiters ist der fachärztlichen Bestätigung zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in einem psychopathologisch stabilen Zustand befindet und dass eine psychopharmakologische Therapie nicht erforderlich ist. Mit Erledigung vom 03.07.2018, Zahl: xxx hat die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie das Parteienvorbringen. Rechtliche Beurteilung: § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I, Nr. 12/1997 idgF. lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 12 aus 1997, idgF. lautet: „Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“ Das Waffenverbot ist das weitreichendste waffenpolizeiliche (= gefahrenabwehrende) Mittel gegen Gefahren die von Menschen mit Waffen ausgehen, indem jeglicher legaler Besitz einer Waffe beim Betroffenen unterbunden wird. Die Verhängung eines Waffenverbotes liegt nicht im freien Ermessen der Behörde. Sie ist vielmehr verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen, wenn sie Kenntnis erlangt, dass auf einen Menschen innerhalb ihres örtlichen Wirkungskreises die Voraussetzungen für ein Waffenverbot zutreffen. Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes muss die Behörde aufgrund konkreter Tatsachen zu der Überzeugung gelangen, dass einem bestimmten Menschen eine Gefährdung von Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdem Eigentum durch vorsätzliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Als Tatsache, die eine solche Annahme rechtfertigt ist auch ein einmaliges Ereignis (wie gegenständlich) in Betracht zu ziehen. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 Waffengesetz bezeichnet Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu missbräuchlichen Verwendungen von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist.Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz bezeichnet Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu missbräuchlichen Verwendungen von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von einer Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Daher ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist.Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von einer Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Daher ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Das gegenständlich gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Waffenverbot wurde aufgrund von zwei Vorkommnissen am 24.08.2017, 02.00 Uhr, sowie am 24.08.2017, 11.50 Uhr, ausgesprochen, wobei festzuhalten ist, dass seitens des Beschwerdeführers kein aggressives Verhalten gesetzt worden ist. Wenn nun der Beschwerdeführer vermeint, dass dieser einmalige Vorfall die Verhängung eines Waffenverbotes nicht rechtfertigt, zumal die ihn behandelnden Ärzte zu dem Ergebnis gelangt seien, dass er sich in einem psychopathologisch stabilen Zustand befinde und eine psychopharmakologische Therapie nicht erforderlich sei (fachärztliche Bestätigung xxx vom 28.05.2018) bzw. dass aus neuropsychiatrischer Sicht kein Einwand gegen das etwaige Besitzen oder Führen von Waffen bestehe (fachärztliche Stellungnahme vom 20.03.2018 der xxx), so ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der Vorkommnisse vom August 2018 die genannte Fachärztin auch ausgeführt hat, dass weitere psychiatrische Verlaufskontrollen bis zu zwei Jahre nach dem Vorfall erforderlich seien. Aus der fachärztlichen Bestätigung der xxx vom 28.05.2018 geht hervor, dass mit dem Beschwerdeführer, abgesehen von den bereits absolvierten Konsultationsterminen, noch weitere derartige Termine vereinbart werden. Die Ausführungen der o.a. Fachärztinnen stehen nicht im Widerspruch zur Stellungnahme der Amtsärztin vom 30.04.2018 in der sie ausgeführt hat, dass ein Rückfall in eine Manie derzeit nicht ausgeschlossen werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist daher der Auffassung, dass die verfahrensgegenständlichen Vorkommnisse ungeachtet dessen, dass sich der Beschwerdeführer nicht aggressiv verhalten hat, dazu geeignet sind, die Besorgnis zu erwecken, dass der Beschwerdeführer von einer Waffe einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch machen könnte. Da die verfahrensgegenständlichen Vorfälle sich am 24.08.2017 ereignet haben und eine weitere fachärztliche Betreuung des Beschwerdeführers indiziert ist, erweist sich der angefochtene Bescheid auch aus diesen Erwägungen nicht als rechtswidrig und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2339.5.2018
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