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{'item': 'KLVwG-746-748/10/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.11.2018 GeschäftszahlKLVwG-746-748/10/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden des xxx, der xxx und der xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 29.01.2018, Zahl: xxx-Berufung, zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerden des xxx und der xxx werden mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als ihre Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Errichtung eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx (GZ: xxx), abgewiesen werden. II. Die Beschwerde der xxx wird als unzulässigrömisch zwei. Die Beschwerde der xxx wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . III.römisch drei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung: Mit den Eingaben vom 07.08.2017 und vom 10.08.2017 beantragten xxx sowie xxx, xxx und xxx die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren nach § 6 K-BO 1996 hinsichtlich der durch die Bauwerberin xxx beantragten Errichtung eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Boden des Baugrundes aus Flinz und Fels bestehe. Beim Abtrag des Bodens würden starke Erschütterungen am Hang auftreten, die Schäden an ihren Häusern verursachen würden und seien die Antragsteller daher sehr wohl im Einflussbereich des Bauvorhabens gelegen. Weiters werde geltend gemacht, dass die Zufahrt in einer unübersichtlichen, engen 180 Grad Straßenkehre mit Straßenspiegel und erheblicher Steigung zu verkehrstechnischen Problemen führe. Ein Zu- und Abfahren in dieser engen Kurve zum Grundstück Nr. xxx ziehe zudem ein Überschreiten der Fahrbahnmitte nach sich. Dieses Szenario verschärfe sich bei winterlichen Straßenverhältnissen und führe zu einer weiteren erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit. Dadurch würde die Zufahrt zu ihren Grundstücken erheblich behindert und die Verkehrssicherheit sei nicht mehr gewährleistet. Auch würde die Aufschlüsselung der Menge, die in den Straßenkanal eingeleitet werde, und wieviel auf Eigengrund versickert werden solle, fehlen. Wegen der Hanglage und der Bodenbeschaffenheit sei bei Versickerung auf Eigengrund mit einer Überflutung des unteren Grundstückes zu rechnen (in der Siedlung seien bereits mehrere Beispiele vorhanden). Bei Einleitung der Oberflächenwässer in den Straßenkanal sei dessen Kapazität sicher überschritten und bei Regen mit starken Behinderungen oder einer Überflutung der Zufahrtstraße und somit einer weiteren Gefährdung der Verkehrssicherheit im Hohlweg zu rechnen. Auch scheine die Wasserversorgung der Anlage mit sechs Apartments nicht gewährleistet, da die Wassergenossenschaft zur Verhandlung nicht eingeladen gewesen sei. Auch sei im Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung das Objekt als Wohnobjekt bezeichnet worden, in Wirklichkeit handle es sich um ein Apartmenthaus mit sechs Apartments. Darüber hinaus werde die laut Bebauungsplan zulässige Geschoßanzahl überschritten.Mit den Eingaben vom 07.08.2017 und vom 10.08.2017 beantragten xxx sowie xxx, xxx und xxx die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 6, K-BO 1996 hinsichtlich der durch die Bauwerberin xxx beantragten Errichtung eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Boden des Baugrundes aus Flinz und Fels bestehe. Beim Abtrag des Bodens würden starke Erschütterungen am Hang auftreten, die Schäden an ihren Häusern verursachen würden und seien die Antragsteller daher sehr wohl im Einflussbereich des Bauvorhabens gelegen. Weiters werde geltend gemacht, dass die Zufahrt in einer unübersichtlichen, engen 180 Grad Straßenkehre mit Straßenspiegel und erheblicher Steigung zu verkehrstechnischen Problemen führe. Ein Zu- und Abfahren in dieser engen Kurve zum Grundstück Nr. xxx ziehe zudem ein Überschreiten der Fahrbahnmitte nach sich. Dieses Szenario verschärfe sich bei winterlichen Straßenverhältnissen und führe zu einer weiteren erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit. Dadurch würde die Zufahrt zu ihren Grundstücken erheblich behindert und die Verkehrssicherheit sei nicht mehr gewährleistet. Auch würde die Aufschlüsselung der Menge, die in den Straßenkanal eingeleitet werde, und wieviel auf Eigengrund versickert werden solle, fehlen. Wegen der Hanglage und der Bodenbeschaffenheit sei bei Versickerung auf Eigengrund mit einer Überflutung des unteren Grundstückes zu rechnen (in der Siedlung seien bereits mehrere Beispiele vorhanden). Bei Einleitung der Oberflächenwässer in den Straßenkanal sei dessen Kapazität sicher überschritten und bei Regen mit starken Behinderungen oder einer Überflutung der Zufahrtstraße und somit einer weiteren Gefährdung der Verkehrssicherheit im Hohlweg zu rechnen. Auch scheine die Wasserversorgung der Anlage mit sechs Apartments nicht gewährleistet, da die Wassergenossenschaft zur Verhandlung nicht eingeladen gewesen sei. Auch sei im Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung das Objekt als Wohnobjekt bezeichnet worden, in Wirklichkeit handle es sich um ein Apartmenthaus mit sechs Apartments. Darüber hinaus werde die laut Bebauungsplan zulässige Geschoßanzahl überschritten. Mit dem Bescheid vom 30.11.2017, Zahl: xxx, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx unter anderem auch die Anträge des xxx und der xxx auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren nach § 6 K-BO 1996 hinsichtlich der Errichtung eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß § 8 AVG iVm. § 23 K-BO 1996 als unzulässig zurück und wies die darin enthaltenen Einwendungen mangels Parteistellung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 nicht nur die Eigentümer jener Grundstücke seien, die mit dem zu verbauenden Grundstück eine gemeinsame Grenze besitzen würden, sondern alle Eigentümer der im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Parteistellung komme daher einem Anrainer jedenfalls dann zu, wenn seine Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden könnten. Die Baubehörde hatte daher zu prüfen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 verletzt werden könnte. Im vorliegenden Fall sei die widmungsgemäße Bebauung durch die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde xxx gewährleistet. Dieser weise die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, als „Bauland-Wohngebiet“ aus. Sohin sei die Bebauung mit einem Vorhaben für Wohnzwecke nachweislich rechtens. Die Bebauungsweise – offen – sei nach den Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes möglich und sei durch die von der Behörde geprüften Einreichunterlagen gewährleistet. Die Ausnutzung des Baugrundstückes werde durch die Geschoßflächenzahl dargestellt. Jene sei in einer mit „Bauland-Wohngebiet“ gewidmeten Fläche mit 0,5 im Textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx angegeben. Diese werde eingehalten und könne daher eine Verletzung nicht erkannt werden. Auch die Abstände zu den Grundstücksgrenzen würden nachweislich eingehalten. Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße ergebe sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschosszahl bestimmt werde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt sei. Gemäß dem im Anlassfall zur Anwendung kommenden Textlichen Bebauungsplan sei für eine Bebauung auf einem als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmeten Grundstück eine maximale Anzahl von zwei Geschoßen mit Kniestockausbildung zulässig. In Hanglagen sei jedoch grundsätzlich talseitig gesehen ein zusätzliches (drittes) Geschoß erlaubt. In diesem Fall sei die Ausführung eines weiteren Kniestockes nicht mehr zulässig, um die Höhenentwicklung eines Gebäudes nicht zu übertreiben. Da sich das gegenständliche Projekt in Hanglage befindet, bestehe die Möglichkeit, ein drittes Geschoß zu errichten, wenn, wie die planlichen Darstellungen es zeigen würden, dies nur talseitig der Fall sei. In der Südansicht nehme man diese Dreigeschoßigkeit des Baukörpers wahr. Aber dadurch, dass dieses Geschoß an den übrigen Seiten weniger als die Hälfte aus dem angrenzenden projektierten Gelände rage, sei jenes auf diesen Seiten nicht als Vollgeschoß zu zählen und seien damit die Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx eingehalten. Somit könne keine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes hinsichtlich der Geschoßanzahl bzw. der Bebauungshöhe festgestellt werden. Weiters sei festzuhalten, dass öffentliche Interessen des Verkehrs keine Nachbarrechte begründen und der Nachbar auch keinen Rechtsanspruch darauf besitze, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern. Auf das weitere Vorbringen (mögliche Erschütterungen, vermeintliche Zunahme des Verkehrs auf öffentlichen Straßen, Verbringung der Oberflächenwässer, Wasserversorgung, Bezeichnung des Vorhabens) sei nicht einzugehen gewesen, zumal es sich dabei um keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne der Kärntner Bauordnung handle. Diese Ausführungen würden nachweislich zum Ausdruck bringen, dass nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne der Kärntner Bauordnung für einen der Antragsteller eintreten könne. Dies scheine auch konsequent, da zwischen dem Baugrundstück und dem Anrainergrundstück (Grundstück Nr. xxx – Eigentümer xxx), welches den geringsten Abstand aufweise, zumindest eine Parzelle mit Wohnhausbebauung und dazu noch ein öffentlicher Weg liegen würden. Einhundertfünfzig Meter betrage der größte Abstand zwischen dem Bauvorhaben und der Parzelle eines Antragstellers. Mit dem Bescheid vom 30.11.2017, Zahl: xxx, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx unter anderem auch die Anträge des xxx und der xxx auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 6, K-BO 1996 hinsichtlich der Errichtung eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, K-BO 1996 als unzulässig zurück und wies die darin enthaltenen Einwendungen mangels Parteistellung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Anrainer im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 nicht nur die Eigentümer jener Grundstücke seien, die mit dem zu verbauenden Grundstück eine gemeinsame Grenze besitzen würden, sondern alle Eigentümer der im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Parteistellung komme daher einem Anrainer jedenfalls dann zu, wenn seine Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden könnten. Die Baubehörde hatte daher zu prüfen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 verletzt werden könnte. Im vorliegenden Fall sei die widmungsgemäße Bebauung durch die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde xxx gewährleistet. Dieser weise die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, als „Bauland-Wohngebiet“ aus. Sohin sei die Bebauung mit einem Vorhaben für Wohnzwecke nachweislich rechtens. Die Bebauungsweise – offen – sei nach den Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes möglich und sei durch die von der Behörde geprüften Einreichunterlagen gewährleistet. Die Ausnutzung des Baugrundstückes werde durch die Geschoßflächenzahl dargestellt. Jene sei in einer mit „Bauland-Wohngebiet“ gewidmeten Fläche mit 0,5 im Textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx angegeben. Diese werde eingehalten und könne daher eine Verletzung nicht erkannt werden. Auch die Abstände zu den Grundstücksgrenzen würden nachweislich eingehalten. Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße ergebe sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschosszahl bestimmt werde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt sei. Gemäß dem im Anlassfall zur Anwendung kommenden Textlichen Bebauungsplan sei für eine Bebauung auf einem als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmeten Grundstück eine maximale Anzahl von zwei Geschoßen mit Kniestockausbildung zulässig. In Hanglagen sei jedoch grundsätzlich talseitig gesehen ein zusätzliches (drittes) Geschoß erlaubt. In diesem Fall sei die Ausführung eines weiteren Kniestockes nicht mehr zulässig, um die Höhenentwicklung eines Gebäudes nicht zu übertreiben. Da sich das gegenständliche Projekt in Hanglage befindet, bestehe die Möglichkeit, ein drittes Geschoß zu errichten, wenn, wie die planlichen Darstellungen es zeigen würden, dies nur talseitig der Fall sei. In der Südansicht nehme man diese Dreigeschoßigkeit des Baukörpers wahr. Aber dadurch, dass dieses Geschoß an den übrigen Seiten weniger als die Hälfte aus dem angrenzenden projektierten Gelände rage, sei jenes auf diesen Seiten nicht als Vollgeschoß zu zählen und seien damit die Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx eingehalten. Somit könne keine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes hinsichtlich der Geschoßanzahl bzw. der Bebauungshöhe festgestellt werden. Weiters sei festzuhalten, dass öffentliche Interessen des Verkehrs keine Nachbarrechte begründen und der Nachbar auch keinen Rechtsanspruch darauf besitze, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern. Auf das weitere Vorbringen (mögliche Erschütterungen, vermeintliche Zunahme des Verkehrs auf öffentlichen Straßen, Verbringung der Oberflächenwässer, Wasserversorgung, Bezeichnung des Vorhabens) sei nicht einzugehen gewesen, zumal es sich dabei um keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne der Kärntner Bauordnung handle. Diese Ausführungen würden nachweislich zum Ausdruck bringen, dass nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne der Kärntner Bauordnung für einen der Antragsteller eintreten könne. Dies scheine auch konsequent, da zwischen dem Baugrundstück und dem Anrainergrundstück (Grundstück Nr. xxx – Eigentümer xxx), welches den geringsten Abstand aufweise, zumindest eine Parzelle mit Wohnhausbebauung und dazu noch ein öffentlicher Weg liegen würden. Einhundertfünfzig Meter betrage der größte Abstand zwischen dem Bauvorhaben und der Parzelle eines Antragstellers. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 29.01.2018, GZ: xxx-Berufung, wurden die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 30.11.2017, GZ: xxx, erhobenen Berufungen des xxx und der xxx gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurden in Bezug auf die widmungsgemäße Bebauung, die Bebauungsweise, die Ausnutzung des Baugrundstückes, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und die Anzahl der Geschoße im Wesentlichen die Ausführungen der Baubehörde erster Instanz wiederholt. Zur Verbringung der Oberflächenwässer wurde festgehalten, dass jene kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn darstellen würden. Jedoch habe die Baubehörde eine Auflage (Pkt. 11.) im Baubewilligungsbescheid vom 31.10.2017 erteilt, um eine schadlose Versickerung zu gewährleisten. Die Wasserversorgung stelle ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht dar. Jene sei durch die Marktgemeinde xxx jedenfalls gegeben. Die Art der Bodenbeschaffenheit als Nachbarrecht sei in der Kärntner Bauordnung nicht verankert und sei daher keine Auseinandersetzung mit diesem Einwand notwendig. Diese Ausführungen würden nachweislich zum Ausdruck bringen, dass nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 für einen der Antragsteller eintreten könne. Dies scheine auch konsequent, da zwischen dem Baugrundstück (Grundstück Nr. xxx) und dem Grundstück des Berufungswerbers xxx (Grundstück Nr. xxx) zumindest eine Parzelle mit Wohnhausbebauung und dazu noch ein öffentlicher Weg liegen würden. Zwischen der Parzelle der Berufungswerberin xxx und der zu bebauenden Liegenschaft betrage der geringste Abstand rund 70 Meter. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Einflussbereich für die zur mündlichen Bauverhandlung am 27.07.2017 geladenen Anrainer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt worden sei und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 29.01.2018, GZ: xxx-Berufung, wurden die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 30.11.2017, GZ: xxx, erhobenen Berufungen des xxx und der xxx gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurden in Bezug auf die widmungsgemäße Bebauung, die Bebauungsweise, die Ausnutzung des Baugrundstückes, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und die Anzahl der Geschoße im Wesentlichen die Ausführungen der Baubehörde erster Instanz wiederholt. Zur Verbringung der Oberflächenwässer wurde festgehalten, dass jene kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn darstellen würden. Jedoch habe die Baubehörde eine Auflage (Pkt. 11.) im Baubewilligungsbescheid vom 31.10.2017 erteilt, um eine schadlose Versickerung zu gewährleisten. Die Wasserversorgung stelle ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht dar. Jene sei durch die Marktgemeinde xxx jedenfalls gegeben. Die Art der Bodenbeschaffenheit als Nachbarrecht sei in der Kärntner Bauordnung nicht verankert und sei daher keine Auseinandersetzung mit diesem Einwand notwendig. Diese Ausführungen würden nachweislich zum Ausdruck bringen, dass nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 für einen der Antragsteller eintreten könne. Dies scheine auch konsequent, da zwischen dem Baugrundstück (Grundstück Nr. xxx) und dem Grundstück des Berufungswerbers xxx (Grundstück Nr. xxx) zumindest eine Parzelle mit Wohnhausbebauung und dazu noch ein öffentlicher Weg liegen würden. Zwischen der Parzelle der Berufungswerberin xxx und der zu bebauenden Liegenschaft betrage der geringste Abstand rund 70 Meter. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Einflussbereich für die zur mündlichen Bauverhandlung am 27.07.2017 geladenen Anrainer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt worden sei und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx erhoben sowohl xxx als auch xxx und xxx das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie machten darin im Wesentlichen geltend, dass die Zufahrt zum Bauvorhaben über die als Sackgasse gekennzeichnete Gemeindestraße „xx“ führe. Diese Gemeindestraße weise erhebliche Steigungsabschnitte auf und sei teilweise unter fünf Meter breit. Alle Anrainer, die über der Zufahrt des Bauwerbers liegen würden, hätten keine andere Zufahrtsmöglichkeit. Die Zufahrt zum Bauvorhaben liege in einer engen, steilen und unübersichtlichen 180 Grad Straßenkehre mit Verkehrsspiegel. In dieser Straßenkehre befänden sich bereits drei Zufahrten und ein einmündender Gehweg in die Gemeindestraße. Die geplante Zufahrt sei dann bereits die vierte Zufahrt in dieser 180 Grad Straßenkehre für 15 weitere Autoabstellplätze dieser Bauparzelle in Hanglage, die eine starke Neigung aufweise. Die geplante Zufahrt sei im Einreichplan nur durch zwei Striche im Lageplan dargestellt. Ein zur Beurteilung unbedingt erforderlicher Längsschnitt mit den dargestellten Neigungsverhältnissen und den sich dazu ergebenden Böschungsverhältnissen sei nicht vorhanden. Die soeben geschilderte Situation habe schon bisher zu zahlreichen Unfällen in dieser Kehre geführt. Gerade auch bei winterlichen Straßenverhältnissen sei die Verkehrssituation jetzt schon unerträglich. Durch das geplante Bauvorhaben komme es zu einer wesentlichen Verschärfung der Verkehrssituation und zu einer weiteren Erhöhung des Unfallrisikos. Bei jedem Unfall sei die Zufahrt auch von Einsatzfahrzeugen zu den darüber liegenden Liegenschaften nicht möglich. Eine durchgehende Zufahrt zu den Grundstücken der Anrainer oberhalb sei durch diese Vorgangsweise nicht mehr gewährleistet und seien sie dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Schutz der Gesundheit, des Brandschutzes und der freien Zufahrt eingeschränkt. Weiters komme es bei Unwettern wegen der Hanglage und Bodenbeschaffenheit dieser Siedlung zu sturzbachartigen Überflutungen der Straße und führe dies zu weiteren Unfallrisken. Jetzt würden zudem noch sämtliche Oberflächenwässer der Bauparzelle in den bestehenden Straßenkanal lt. erteiltem Baubescheid eingeleitet. Es sei zu befürchten, dass dadurch bei Unwettern die Kanaldeckel meterweit in die Höhe geschleudert würden und die überfluteten Abwässer die Zufahrt zu den Grundstücken erheblich behindern. Nach ihrem Wissensstand würde kein schriftliches Gutachten der zuständigen Behörde vorliegen, dass der bestehende Straßenkanal sämtliche Oberflächenwässer zusätzlich aufnehmen könne. Weiters werde geltend gemacht, dass die in xxx wohnhafte Bauwerberin bei der Bauverhandlung angegeben habe, dass sie eine Wohneinheit für sich zurückbehalten wolle und die anderen Wohneinheiten „verwertet“ werden sollten. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass hier ein Apartmenthaus im Sinne des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes errichtet werden solle. Dadurch würden sie in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes beeinträchtigt. Zudem entspreche das geplante Bauvorhaben nicht den Vorgaben des Textlichen Bebauungsplanes, da die talseitige Ansicht vier Geschoße aufweise und zusätzlich ein Kniestock im Einreichplan vorgesehen sei. Auch hier seien ihre subjektiv-öffentlichen Rechte als Anrainer in Bezug auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und der Bebauungshöhe nicht gewahrt. Außerdem werde auf die besondere Bodenbeschaffenheit (Flinz und Fels) in der Siedlung hingewiesen. Beim letzten umgesetzten Bauprojekt (Bauträger xxx) seien nachweislich beim Abtrag des Bodens durch Erschütterungen Schäden beim Bauwerk des Nachbarn xxx verursacht worden. Auch bei einem weiteren Nachbarn sei es zu Schäden gekommen. Aufgrund dieser Ereignisse würden sie davon ausgehen, dass ihre Grundstücke im unmittelbaren Einflussbereich des Bauvorhabens liegen würden und sie somit Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 seien. Es werde daher eine Wiederholung der Bauverhandlung gefordert, wobei ihnen Parteistellung zuzuerkennen sei.Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx erhoben sowohl xxx als auch xxx und xxx das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie machten darin im Wesentlichen geltend, dass die Zufahrt zum Bauvorhaben über die als Sackgasse gekennzeichnete Gemeindestraße „xx“ führe. Diese Gemeindestraße weise erhebliche Steigungsabschnitte auf und sei teilweise unter fünf Meter breit. Alle Anrainer, die über der Zufahrt des Bauwerbers liegen würden, hätten keine andere Zufahrtsmöglichkeit. Die Zufahrt zum Bauvorhaben liege in einer engen, steilen und unübersichtlichen 180 Grad Straßenkehre mit Verkehrsspiegel. In dieser Straßenkehre befänden sich bereits drei Zufahrten und ein einmündender Gehweg in die Gemeindestraße. Die geplante Zufahrt sei dann bereits die vierte Zufahrt in dieser 180 Grad Straßenkehre für 15 weitere Autoabstellplätze dieser Bauparzelle in Hanglage, die eine starke Neigung aufweise. Die geplante Zufahrt sei im Einreichplan nur durch zwei Striche im Lageplan dargestellt. Ein zur Beurteilung unbedingt erforderlicher Längsschnitt mit den dargestellten Neigungsverhältnissen und den sich dazu ergebenden Böschungsverhältnissen sei nicht vorhanden. Die soeben geschilderte Situation habe schon bisher zu zahlreichen Unfällen in dieser Kehre geführt. Gerade auch bei winterlichen Straßenverhältnissen sei die Verkehrssituation jetzt schon unerträglich. Durch das geplante Bauvorhaben komme es zu einer wesentlichen Verschärfung der Verkehrssituation und zu einer weiteren Erhöhung des Unfallrisikos. Bei jedem Unfall sei die Zufahrt auch von Einsatzfahrzeugen zu den darüber liegenden Liegenschaften nicht möglich. Eine durchgehende Zufahrt zu den Grundstücken der Anrainer oberhalb sei durch diese Vorgangsweise nicht mehr gewährleistet und seien sie dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Schutz der Gesundheit, des Brandschutzes und der freien Zufahrt eingeschränkt. Weiters komme es bei Unwettern wegen der Hanglage und Bodenbeschaffenheit dieser Siedlung zu sturzbachartigen Überflutungen der Straße und führe dies zu weiteren Unfallrisken. Jetzt würden zudem noch sämtliche Oberflächenwässer der Bauparzelle in den bestehenden Straßenkanal lt. erteiltem Baubescheid eingeleitet. Es sei zu befürchten, dass dadurch bei Unwettern die Kanaldeckel meterweit in die Höhe geschleudert würden und die überfluteten Abwässer die Zufahrt zu den Grundstücken erheblich behindern. Nach ihrem Wissensstand würde kein schriftliches Gutachten der zuständigen Behörde vorliegen, dass der bestehende Straßenkanal sämtliche Oberflächenwässer zusätzlich aufnehmen könne. Weiters werde geltend gemacht, dass die in xxx wohnhafte Bauwerberin bei der Bauverhandlung angegeben habe, dass sie eine Wohneinheit für sich zurückbehalten wolle und die anderen Wohneinheiten „verwertet“ werden sollten. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass hier ein Apartmenthaus im Sinne des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes errichtet werden solle. Dadurch würden sie in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes beeinträchtigt. Zudem entspreche das geplante Bauvorhaben nicht den Vorgaben des Textlichen Bebauungsplanes, da die talseitige Ansicht vier Geschoße aufweise und zusätzlich ein Kniestock im Einreichplan vorgesehen sei. Auch hier seien ihre subjektiv-öffentlichen Rechte als Anrainer in Bezug auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und der Bebauungshöhe nicht gewahrt. Außerdem werde auf die besondere Bodenbeschaffenheit (Flinz und Fels) in der Siedlung hingewiesen. Beim letzten umgesetzten Bauprojekt (Bauträger xxx) seien nachweislich beim Abtrag des Bodens durch Erschütterungen Schäden beim Bauwerk des Nachbarn xxx verursacht worden. Auch bei einem weiteren Nachbarn sei es zu Schäden gekommen. Aufgrund dieser Ereignisse würden sie davon ausgehen, dass ihre Grundstücke im unmittelbaren Einflussbereich des Bauvorhabens liegen würden und sie somit Anrainer im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 seien. Es werde daher eine Wiederholung der Bauverhandlung gefordert, wobei ihnen Parteistellung zuzuerkennen sei. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. In der Folge wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Abt. xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 21.08.2018 eingeholt, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist: „Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Betreff: xxx; Verfahren nach der K-BO Zahl: KLVwG-746-748/2/2018 3) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: - Einreichung vom 29.03.2017: ● Baubeschreibung samt Ergänzungen vom 18.07.2017, ● Lageplan M 1:500 vom 29.03.2017, ● Grundriss TG M 1:100 vom 18.07.2017, ● Grundriss EG M 1:100 vom 18.07.2017, ● Grundriss 1.OG M 1:100 vom 29.03.2017, ● Grundriss DG M 1:100 vom 29.03.2017, ● Schnitt A-A M 1:100 vom 31.07.2017, ● Ansicht Nord M 1:100 vom 31.07.2017, ● Ansicht Ost M 1:100 vom 31.07.2017, ● Ansicht Ost/Ber. Einschüttung M 1:100 vom 29.03.2017, ● Ansicht Süd M 1:100 vom 31.07.2017, ● Ansicht West M 1:100 vom 31.07.2017, ● Anscht West/Ber. Einschüttung M 1:100 vom 29.03.2017, - Baubewilligung, erteilt mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 31.10.2017, GZ: xxx, - Beschwerden der xxx und der xxx vom 27.02.2018 sowie des xxx vom 27.02.2018. 4) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Im Zuge des durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durchzuführenden ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird der gegenständliche Bauakt im Original mit dem Ersuchen übermittelt, zur Frage, ob die im Eigentum des Beschwerdeführers xxx stehenden Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, und das im Eigentum der xxx stehende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Einflussbereich des mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 31.10.2017, GZ: xxx, baubehördlich genehmigten Bauvorhabens (Neubau eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx) gelegen sind? Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Wohnhaus in offener Bebauungsweise mit insgesamt sechs Wohneinheiten auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx. Das Grundstück weist die Widmung Bauland Wohngebiet auf. Das Gebäude soll vier Geschoße aufweisen (TG, EG, 1.OG, DG), wobei das unterste Geschoß die Kellerabteile und die Technikräume beherbergt sowie ein talseitig offenes Parkdeck bzw. eine offene Garage mit 11 PKW-Stellplätzen, welche/s über einen Zugang mit dem TG des Wohnhauses verbunden ist. Die drei darüber liegenden Geschoße werden von den sechs Wohnungen eingenommen. Über alle vier Geschoße verläuft als vertikale Verbindung ein Stiegenhaus mit Aufzug. Eine weitere Zugangsmöglichkeit zum Wohnhaus gibt es an der Westseite auf der Ebene des 1. OG. Das Gebäude befindet sich in einer von Nordost nach Südwest abfallenden Hanglage und ist selbst ca. 20 Grad von der Nord-Süd-Achse nach Westen gedreht. Als Abschluss soll das Gebäude ca. zur Hälfte ein Satteldach mit 18 Grad Neigung und zur Hälft Flachdächer erhalten. Ein Dachgeschoß soll laut Schnittdarstellung nicht ausgebildet werden. Gutachten: Laut § 23 Abs. 2 lit. a K-BO sind Anrainer Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.Laut Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO sind Anrainer Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Die Nachbarrechte sind auf die in der Kärntner Bauordnung, § 23 Abs. 3 lit.

  1. a)bis
  2. i)angeführten Bestimmungen beschränkt. Handelt es sich bei einem Bauvorhaben um Gebäude, die ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, sind laut § 23 Abs. 4 nur Einwendungen zu den Punkten
  3. b)bis
  4. g)zulässig.Die Nachbarrechte sind auf die in der Kärntner Bauordnung, Paragraph 23, Absatz 3, Litera a,) bis
  5. i)angeführten Bestimmungen beschränkt. Handelt es sich bei einem Bauvorhaben um Gebäude, die ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, sind laut Paragraph 23, Absatz 4, nur Einwendungen zu den Punkten
  6. b)bis
  7. g)zulässig. Laut Baubeschreibung und Plänen sollen in den Geschoßen EG, 1.OG und DG insgesamt sechs Wohnungen, bezeichnet mit „Top 1 bis 5“ und „Privat“ untergebracht werden. Im UG sind sechs Abstellräume sowie zwei Technikräume und im verbundenen Carport 11 PKW-Stellplätze geplant. Somit ist aus ha. Sicht kein Hinweis darauf, dass es sich um etwas anderes als ein Gebäude für Wohnzwecke handelt, in den Unterlagen zu erkennen. Die in den beiden (nahezu gleichlautenden) Beschwerden auf der Seite 1 aufgelisteten Bestimmungen Nr. 1) bis 6), auf welche sich die Einwendungen der Anrainer stützen könnten, finden sich auch im § 23 Abs. 3 K-BO, die Bestimmungen Nr. 7) und 8) sind Eigenkreationen der Beschwerdeführer und nicht normierte Bestimmungen des § 23 Abs. 3 K-BO. Dafür sind in beiden Beschwerden die Bestimmungen
  8. d)und
  9. e)der K-BO § 23 Abs. 3 über die Lage des Vorhabens und über die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken nicht angeführt, obwohl sie Nachbarrechte darstellen.Die in den beiden (nahezu gleichlautenden) Beschwerden auf der Seite 1 aufgelisteten Bestimmungen Nr. 1) bis 6), auf welche sich die Einwendungen der Anrainer stützen könnten, finden sich auch im Paragraph 23, Absatz 3, K-BO, die Bestimmungen Nr. 7) und 8) sind Eigenkreationen der Beschwerdeführer und nicht normierte Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 3, K-BO. Dafür sind in beiden Beschwerden die Bestimmungen
  10. d)und
  11. e)der K-BO Paragraph 23, Absatz 3, über die Lage des Vorhabens und über die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken nicht angeführt, obwohl sie Nachbarrechte darstellen. Unter Verweis auf die nachfolgenden Judikate des VwGH: „Dem Nachbarn kommt im Baubewilligungsverfahren weder in Bezug auf die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung (Hinweis E vom 24. November 1998, 98/05/0203) noch in Bezug auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes (Hinweis E vom 3. September 1999, 98/05/0063) noch hinsichtlich einer Gefährdung der Verkehrssicherheit (Hinweis E vom 21. Oktober 1975, 1818/74) ein subjektiv-öffentliches Recht zu. Wenn der Nachbar vorbringt, seine Grundstücke würden entwertet, kann mit diesem Vorbringen ein subjektiv-öffentliches Recht nicht dargetan werden (Hinweis E vom 25. Februar 2010, 2009/06/0117). (VwGH vom 14.04.2016, GZ: 2013/06/0008)“ „Wenn die Beschwerdeführerinnen Immissionen durch Lärm, Staub und Erschütterungen geltend machen, handelt es sich um Immissionen, die ausschließlich während der Bauausführung entstehen. Auch im Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof seine ständige Rechtsauffassung wiederholt, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 95/05/0001). In einem gleichfalls zur Kärntner Bauordnung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 1995, Zl. 95/05/206, wurde ausgeführt, dass es sich bei einem Vorbringen, es sei "auf jeden Fall zu prüfen, ob durch etwaige Sprengarbeiten keine Beeinträchtigung des Brunnens aber auch des Mauerwerkes meines Hauses ... eintreten kann", um eine Frage der Ausführung des Bauvorhabens, nicht aber eine solche der Bewilligungsfähigkeit desselben handelt. Zwar können Einwendungen der Anrainer nach § 23 Abs. 3 lit. h K-BauO auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden (vgl. das Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0918). Auch insofern muss aber eine Verletzung durch das Projekt selbst und nicht durch die Bauausführung drohen; dafür leisten die Bestimmungen der §§ 29 und 34 K-BauO Vorsorge. (VwGH vom 07.09.2004, GZ: 2004/05/0139)“ und die zuvor getroffene Feststellung, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben eindeutig um ein Wohnhaus handelt und in diesem Fall die Anrainer nur hinsichtlich der Bestimmungen der K-BO § 23 Abs. 3 lit.
  12. b)bis
  13. g)Einwendungen erheben können, ist festzustellen:„Wenn die Beschwerdeführerinnen Immissionen durch Lärm, Staub und Erschütterungen geltend machen, handelt es sich um Immissionen, die ausschließlich während der Bauausführung entstehen. Auch im Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof seine ständige Rechtsauffassung wiederholt, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 95/05/0001). In einem gleichfalls zur Kärntner Bauordnung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 1995, Zl. 95/05/206, wurde ausgeführt, dass es sich bei einem Vorbringen, es sei "auf jeden Fall zu prüfen, ob durch etwaige Sprengarbeiten keine Beeinträchtigung des Brunnens aber auch des Mauerwerkes meines Hauses ... eintreten kann", um eine Frage der Ausführung des Bauvorhabens, nicht aber eine solche der Bewilligungsfähigkeit desselben handelt. Zwar können Einwendungen der Anrainer nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, K-BauO auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden vergleiche das Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0918). Auch insofern muss aber eine Verletzung durch das Projekt selbst und nicht durch die Bauausführung drohen; dafür leisten die Bestimmungen der Paragraphen 29 und 34 K-BauO Vorsorge. (VwGH vom 07.09.2004, GZ: 2004/05/0139)“ und die zuvor getroffene Feststellung, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben eindeutig um ein Wohnhaus handelt und in diesem Fall die Anrainer nur hinsichtlich der Bestimmungen der K-BO Paragraph 23, Absatz 3, Litera b,) bis
  14. g)Einwendungen erheben können, ist festzustellen: Laut K-BO § 10 Abs. 1 lit. d ist einem Bauantrag unter anderem ein Verzeichnis der Anrainer nach § 23 Abs. 2 lit. a K-BO, bezogen auf die angrenzenden Grundstücke und jene Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind, mit Angabe der Wohnanschrift, beizubringen.Laut K-BO Paragraph 10, Absatz eins, Litera d, ist einem Bauantrag unter anderem ein Verzeichnis der Anrainer nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO, bezogen auf die angrenzenden Grundstücke und jene Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind, mit Angabe der Wohnanschrift, beizubringen. Aus ha. Sicht sind Auswirkungen hinsichtlich der in den lit.
  15. b)bis
  16. g)des § 23 Abs. 3 K-BO angeführten Bestimmungen, welche subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berühren können, auf Grundstücke, die weiter als die im § 10 Abs. 1 lit. d K-BO festgelegten 15 m vom Baugrundstück entfernt sind bzw. nicht direkt angrenzen, nicht zu erwarten.Aus ha. Sicht sind Auswirkungen hinsichtlich der in den Litera b,) bis
  17. g)des Paragraph 23, Absatz 3, K-BO angeführten Bestimmungen, welche subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berühren können, auf Grundstücke, die weiter als die im Paragraph 10, Absatz eins, Litera d, K-BO festgelegten 15 m vom Baugrundstück entfernt sind bzw. nicht direkt angrenzen, nicht zu erwarten. Durch die räumliche Distanz der Grundstücke der Beschwerdeführer zum Grundstück der Bauwerberin - diese grenzen in keinem Fall direkt an das Grundstück der Bauwerberin und beträgt der kürzeste Abstand zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführer und dem Grundstück der Bauwerberin zwischen ca. 24 m und ca. 153 m - ist ein Einfluss des Bauvorhabens „Wohnhaus mit sechs Wohnungen“ aus ha. Sicht zweifelsfrei nicht zu erwarten.“ Am 24.10.2018 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher neben dem Vertreter der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer xxx, welcher bei der Verhandlung auch die Beschwerdeführerinnen xxx und xxx vertreten hat, der bautechnische Amtssachverständige xxx gehört wurde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerden wie folgt erwogen: Feststellungen: Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Bauland – Wohngebiet“ ausgewiesen. Grundbücherliche Eigentümerin dieses Grundstückes ist mittlerweile auf Grund des am 23.02.2018 abgeschlossenen Kaufvertrages die xxx GmbH. Mit der Eingabe vom 31.03.2017 ersuchte die Bauwerberin xxx den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Mit dem – noch nicht in Rechtskraft erwachsenen – Bescheid des Bürgermeisters Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 31.10.2017, GZ: Bau xxx, wurde ihr die Baubewilligung für dieses Bauvorhaben erteilt. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Wohnhaus in offener Bebauungsweise mit insgesamt sechs Wohneinheiten. Das Gebäude soll vier Geschoße aufweisen (TG, EG, 1.OG, DG), wobei das unterste Geschoß die Kellerabteile und die Technikräume beherbergt sowie ein talseitig offenes Parkdeck bzw. eine offene Garage mit 11 PKW-Stellplätzen, welche/s über einen Zugang mit dem TG des Wohnhauses verbunden ist. Die drei darüber liegenden Geschoße werden von den sechs Wohnungen eingenommen. Über alle vier Geschoße verläuft als vertikale Verbindung ein Stiegenhaus mit Aufzug. Eine weitere Zugangsmöglichkeit zum Wohnhaus gibt es an der Westseite auf der Ebene des 1. OG. Das Gebäude befindet sich in einer von Nordost nach Südwest abfallenden Hanglage und ist selbst ca. 20 Grad von der Nord-Süd-Achse nach Westen gedreht. Als Abschluss soll das Gebäude ca. zur Hälfte ein Satteldach mit 18 Grad Neigung und zur Hälft Flachdächer erhalten. Ein Dachgeschoß soll laut Schnittdarstellung nicht ausgebildet werden. Der Beschwerdeführer xxx ist grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle xxx. Das dem Bauvorhaben am nächsten gelegene Grundstück ist das Grundstück Nr. xxx. Der kürzeste Abstand zwischen dem Grundstück xxx und dem Baugrundstück beträgt ca. 24 m. Berechnet man den Abstand zwischen dem Grundstück Nr. xxx und dem geplanten Gebäude, so vergrößert sich dieser Abstand auf ca. 35 m. Zwischen dem Grundstück Nr. xxx und dem Baugrundstück befinden sich eine öffentliche Verkehrsfläche sowie das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Nr. xxx. Die Beschwerdeführerin xxx ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Der geringste Abstand zwischen dem Grundstück Nr. xxx und dem Baugrundstück beträgt ca. 60 bis 70 m und befinden sich zwischen diesen Grundstücken eine öffentliche Verkehrsfläche, das eine Wohnhausbebauung aufweisende Grundstück Nr. xxx sowie das im Eigentum des Beschwerdeführers xxx stehende Grundstück Nr. xxx. Die soeben angeführten Grundstücke der Beschwerdeführer xxx und xxx sind auf Grund der Entfernung zum gegenständlichen Bauvorhaben aus baurechtlicher Sicht nicht im Einflussbereich der verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gelegen. Den Beschwerdeführern xxx und xxx kommt daher im vorliegenden Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung als Anrainer zu. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx ausschließlich eine Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführer xxx und xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 30.11.2017, Zahl: xxx, getroffen. Die Beschwerdeführerin xxx, welche zudem nicht Eigentümerin eines in der KG xxx gelegenen Grundstückes ist, ist daher vom angefochtenen Bescheid nicht betroffen. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf dem eingeholten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx vom 21.08.2018 zur Beurteilung des Einflussbereiches des Bauvorhabens auf die angrenzenden Grundstücke. Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor. Die festgestellten Entfernungen der Grundstücke der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Bauvorhaben bzw. zum Baugrundstück wurden nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung: Zur Beschwerde der Beschwerdeführer xxx und xxx: Gemäß § 23 Abs. 1 K-BO 1996 sind Parteien des BaubewilligungsverfahrensGemäß Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens
  18. a)der Antragsteller;
  19. b)der Grundeigentümer;
  20. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist; die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  21. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  22. e)die Anrainer (Abs. 2). die Anrainer (Absatz 2,). Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Der Begriff „Anrainer“ gemäß der zuvor zitierten Bestimmung des § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996 bezieht sich nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn. Diese Nachbarschaft geht jedenfalls soweit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können.Der Begriff „Anrainer“ gemäß der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 bezieht sich nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn. Diese Nachbarschaft geht jedenfalls soweit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können. Voraussetzung der Parteistellung der Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke ist, dass diese in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, d.h. dass die Kärntner Bauordnung 1996 den Eigentümern (Miteigentümern) subjektiv-öffentliche Rechte zur Abwehr der möglichen Einwirkungen gewährt. Es besteht somit ein Zusammenhang zwischen subjektiv-öffentlichen Rechten und der Parteistellung. Gewährt die Kärntner Bauordnung 1996 keine entsprechenden subjektiv-öffentlichen Rechte, ist eine Verletzung dieser nicht möglich und kommt somit dem Eigentümer (Miteigentümer) keine Parteistellung zu. Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist ein Gebäude, welches ausschließlich Wohnzwecken dient. Bei einem derartigen Vorhaben sind gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 Anrainer gemäß Abs. 2 lit a und b nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist ein Gebäude, welches ausschließlich Wohnzwecken dient. Bei einem derartigen Vorhaben sind gemäß Paragraph 23, Absatz 4, K-BO 1996 Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b nur berechtigt, Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Den EB zufolge erfolgte die Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten auf die in § 23 Abs. 2 lit. b bis g K-BO 1996 genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten sind. Den EB zufolge erfolgte die Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten auf die in Paragraph 23, Absatz 2, Litera b bis g K-BO 1996 genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten sind. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das dem Baugrundstück am nächsten gelegene Grundstück des Beschwerdeführers xxx (Grundstück Nr. xxx) vom gegenständlichen Bauvorhaben ca. 35 m entfernt ist. Zwischen dem Grundstück Nr. xxx und dem Baugrundstück sind eine öffentliche Verkehrsfläche und das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Nr. xxx gelegen. Das im Eigentum der Beschwerdeführerin xxx stehende Grundstück Nr. xxx ist vom gegenständlichen Bauvorhaben noch weiter entfernt, der Abstand zwischen diesem Grundstück und dem Baugrundstück beträgt ca. 60 bis 70 m. Zwischen dem Grundstück Nr. xxx und dem Baugrundstück sind eine öffentliche Verkehrsfläche sowie die Grundstücke Nr. xxx und xxx gelegen. Auf Grund des vorliegenden schlüssigen Gutachtens des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen vom 21.08.2018 steht fest, dass durch die räumliche Distanz zum Baugrundstück die im Eigentum der Beschwerdeführer xxx und xxx stehenden Grundstücke nicht im Einflussbereich des gegenständlichen Bauvorhabens „Wohnhaus mit sechs Wohnungen“ auf dem Grundstück Nr. xxx gelegen sind. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach es durch das gegenständliche Bauvorhaben zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der derzeit bestehenden öffentlichen Zufahrtsstraße komme und dadurch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher der Anrainer im Baubewilligungsverfahren keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern (VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171). Öffentlicher Interessen des Verkehrs begründen keine Nachbarrechte (VwGH 19.09.2006, 2005/05/0107). Desgleichen erwachsen dem Nachbarn aus einer Vorschrift, die bestimmt, dass das Baugrundstück mit einer ausreichenden Zufahrt ausgestattet sein muss, keine subjektiv-öffentlichen Rechte (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0204). Wenn die Beschwerdeführer Immissionen durch Lärm, Staub und Erschütterungen geltend machen, ist dem entgegen zu halten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsvefahrens ist (VwGH23.03.1999, 95/05/0001). Die Beschwerdeführer bestreiten des Weiteren die widmungsgemäße Verwendung des geplanten Wohnhauses mit der Begründung, dass es sich dabei um ein Apartmenthaus handle. Davon abgesehen, dass Anrainern bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a K-BO 1996, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht berechtigt sind, Einwendungen im Sinne des § 23 Abs. 3 lit a K-BO 1996 hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes zu erheben, handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben gemäß den schlüssigen Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen eindeutig um ein Wohnhaus. Die Beschwerdeführer bestreiten des Weiteren die widmungsgemäße Verwendung des geplanten Wohnhauses mit der Begründung, dass es sich dabei um ein Apartmenthaus handle. Davon abgesehen, dass Anrainern bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht berechtigt sind, Einwendungen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996 hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes zu erheben, handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben gemäß den schlüssigen Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen eindeutig um ein Wohnhaus. Die Beschwerde der Antragsteller xxx und xxx gegen den angefochtenen Bescheid erweist sich daher nicht als berechtigt, es war jedoch die mißverständliche Formulierung im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu korrigieren. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeine xxx ohne Zweifel eine inhaltliche Entscheidung über die Anträge dieser beiden Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren getroffen wurde. Zur Beschwerde der Beschwerdeführerin xxx: Art. 132 Abs. 1 B-VG regelt die (prozessuale) Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation). Artikel 132, Absatz eins, B-VG regelt die (prozessuale) Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation). Die Beschwerdelegitimation ist eine Prozessvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Gericht in der Hauptsache (dh über den geltend gemachten Anspruch) verhandeln und erkennen kann. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist daher
  23. a)die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem oder mehreren eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein, und
  24. b)dass eine solche Verletzung gegen dem Beschwerdeführer wenigstens möglich ist (sonst ist die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen). Da mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 29.01.2018, Zahl: xxx-Berufung, ausschließlich eine Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführer xxx und xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 30.11.2017, Zahl: xxx, getroffen wurde, ist eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin xxx durch den angefochtenen Bescheid nicht möglich. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin bzw. Miteigentümerin eines in der KG xxx gelegenen Grundstückes ist, eine Parteistellung nach § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 ist daher auszuschließen. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin bzw. Miteigentümerin eines in der KG xxx gelegenen Grundstückes ist, eine Parteistellung nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 ist daher auszuschließen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.746.748.10.2018

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