AVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über den Antrag des xxx vom 13.09.2018 auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG zu Recht: I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis am 03.09.2018 beendeten Verfahrens, Zahl: KLVwG-1499/11/2018, wird
GVGrömisch eins. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis am 03.09.2018 beendeten Verfahrens, Zahl: KLVwG-1499/11/2018, wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG a b g e w i e s e n . II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG iströmisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 09.05.2018, Zahl: xxx, wurde dem nunmehrigen Antragsteller angelastet, dass er am 16.05.2017 um 15:28 Uhr in xxx in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone xxx das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke Opel mit dem behördlichen Kennzeichen xxx ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Kurzparkzonengebühr abgestellt und dadurch die Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen hinterzogen bzw. verkürzt habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 Z 1 des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes iVm § 5 Abs. 2 der Klagenfurter Kurzparkzonengebührenverordnung begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt. Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 09.05.2018, Zahl: xxx, wurde dem nunmehrigen Antragsteller angelastet, dass er am 16.05.2017 um 15:28 Uhr in xxx in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone xxx das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke Opel mit dem behördlichen Kennzeichen xxx ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Kurzparkzonengebühr abgestellt und dadurch die Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen hinterzogen bzw. verkürzt habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, der Klagenfurter Kurzparkzonengebührenverordnung begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.05.2018 Beschwerde und gab an, die Übertretung nicht begangen zu haben. Das betreffende Kraftfahrzeug habe seine Frau am verfahrensgegenständlichen Ort abgestellt. Nach Vorlage der Beschwerde samt Aktenvorgang durch die belangte Behörde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde von diesem nach zweimaliger urlaubsbedingter Abberaumung der Verhandlung für den 03.09.2018 eine neuerliche öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer teilte am Freitag, dem 31.08.2018, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten in seinem Namen sowie im Namen seiner als Zeugin geladenen Ehefrau mit, dass er den am Montag, dem 03.09.2018, um 09:00 Uhr anberaumten Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könne, da sie sich noch auf Urlaub im Ausland aufhielten. Ein entsprechender Nachweis (Buchungsbestätigung bzw. Flugticket) wurden dieser Mitteilung nicht beigelegt. Eine Vertagungsbitte wurde nicht gestellt. Die für Montag, den 03.09.2018 anberaumte Verhandlung fand dann ohne Teilnahme des Beschwerdeführers und seiner Entlastungszeugin statt. Anwesend und waren die Vertreterin der belangten Behörde und der vom Verwaltungsgericht als Zeuge geladene Meldungsleger. Nach Einvernahme des Meldungslegers sowie Anhörung der Vertreterin der belangten Behörde stand es für das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Daher wurde mündlich die Abweisung der Beschwerde verkündet sowie eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.Nach Einvernahme des Meldungslegers sowie Anhörung der Vertreterin der belangten Behörde stand es für das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Daher wurde mündlich die Abweisung der Beschwerde verkündet sowie eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen. In der kurzen Begründung wurde festgehalten, dass die einzige Entlastungszeugin des Beschwerdeführers trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen sei. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers deshalb unglaubwürdig sei, als dieser im Verfahren vor der belangten Behörde lediglich die nicht ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung moniert habe, was aber von der belangten Behörde widerlegt worden sei. In der Beschwerde selbst habe er seine Verantwortung dahingehend geändert, dass nicht er, sondern seine namentlich angegebene Ehefrau das gegenständliche Fahrzeug vor dem angeführten Tatzeitpunkt verwendet und abgestellt habe. Das Landesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch anlässlich der mündlichen Verhandlung, zu welcher er nachweislich am 31.07.2018 ordnungsgemäß geladen wurde, dazu Stellung zu nehmen. Auch seine Ehefrau als Entlastungszeugin sei am 31.07.2018 nachweislich persönlich zur Verhandlung geladen worden. Da dem Beschwerdeführer und seiner Entlastungszeugin ausreichend Zeit für einen Nachweis bzw. Entschuldigung betreffend eines geplanten Auslandsaufenthaltes zur Verfügung gestanden seien, jedoch der äußerst kurzfristigen Absage der Teilnahme an der Verhandlung keinerlei Nachweise (Buchungsbestätigung bzw. ein langfristig gebuchtes Flugticket) vorgelegt worden seien, sei die Mitteilung vom 31.08.2018 über einen Auslandsaufenthalt keine ausreichende Entschuldigung für das Fernbleiben von der Verhandlung. Dem Beschwerdeführer obliege jedenfalls eine entsprechende Mitwirkungspflicht und wurde von ihm diese deshalb verletzt, da er keine Ortsabwesenheit geltend gemacht habe, sondern lediglich kurz vor der anberaumten Verhandlung auf einen „Urlaub im Ausland“ verwiesen habe. Mit Schriftsatz vom 3. September 2018 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 samt mündlich verkündeter Entscheidung und Belehrung über das Recht auf Ausfertigung der Entscheidung
GVG den Parteien des Verfahrens.Mit Schriftsatz vom 3. September 2018 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 samt mündlich verkündeter Entscheidung und Belehrung über das Recht auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG den Parteien des Verfahrens. Die Niederschrift wurde dem nunmehrigen Antragsteller am
AVG den Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens, damit die Verfahrensmängel behoben werden können und ich zu meinem Recht kommen kann.“Daher stelle ich
Paragraph 69, AVG den Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens, damit die Verfahrensmängel behoben werden können und ich zu meinem Recht kommen kann.“ II.römisch zwei. Feststellungen: Der Antragsteller blieb der langfristig anberaumten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ohne Entschuldigung fern, obwohl ihm als Partei im Ladungsbeschluss mitgeteilt wurde, dass sein Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. Dem Beschwerdeführer wurde im Ladungsbeschluss vom 30.07.2018 für die am 03.09.2018 stattfindende öffentliche mündliche Verhandlung auch mitgeteilt, dass er dem Verwaltungsgericht sofort mitteilen sollte, wenn er aus wichtigen Gründen nicht zur Verhandlung kommen könne (Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse). Der Ladungsbeschluss für die Zeugin vom selben Datum hat auch den oben angeführten Hinweis enthalten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als seine von ihm angegebene Entlastungszeugin wurden am
3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, „Behinderung“ oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, „Behinderung“ oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
G gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
Paragraph 24, VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes römisch zwei. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
AVG ist, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
Paragraph 22, AVG ist, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken. Nach § 16 Abs. 1 Zustellgesetz darf das Dokument wenn dem Empfänger nicht zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz darf das Dokument wenn dem Empfänger nicht zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Abs. 2 leg. cit. kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
Absatz 2, leg. cit. kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Nach dem
GVG 2014 iVm § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann nicht von einer „ordnungsgemäßen Ladung“, die zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).Nach dem
Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann nicht von einer „ordnungsgemäßen Ladung“, die zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden vergleiche Beschluss vom 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110). Insbesondere wenn es sich um einen lange geplanten Urlaub handelte, musste die Partei schon zum Zeitpunkt der Ladung gewusst haben, dass sie den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen werde können. Somit wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig entsprechende Bescheinigungen vorzulegen und Beweisanbote zu erstatten, um eine Verlegung der Verhandlung zu erwirken (2012/08/0031). Eine urlaubsbedingte Verhinderung kann nur dann ein begründetes Hindernis iSd § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können. Wenn der Beschuldigte (hier Beschwerdeführer) von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, vermag er dies nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel zu rügen (VwGH 2006/09/0079). Es muss nämlich die Triftigkeit des Nichterscheinens der Partei (hier auch der Entlastungszeugin) überprüfbar sein. Insbesondere wenn es sich um einen lange geplanten Urlaub handelte, musste die Partei schon zum Zeitpunkt der Ladung gewusst haben, dass sie den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen werde können. Somit wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig entsprechende Bescheinigungen vorzulegen und Beweisanbote zu erstatten, um eine Verlegung der Verhandlung zu erwirken (2012/08/0031). Eine urlaubsbedingte Verhinderung kann nur dann ein begründetes Hindernis iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können. Wenn der Beschuldigte (hier Beschwerdeführer) von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, vermag er dies nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel zu rügen (VwGH 2006/09/0079). Es muss nämlich die Triftigkeit des Nichterscheinens der Partei (hier auch der Entlastungszeugin) überprüfbar sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde (hier: das Verwaltungsgericht) von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (vgl. dazu VwGH 92/03/0264). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht nachgekommen, weil er es unterlassen hat, der äußerst kurzfristig vor der anberaumten Verhandlung übermittelten Mitteilung an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, dass er sich „noch auf Urlaub im Ausland befinde“, gleichzeitig auch entsprechende Beweise (hier: Buchungsbestätigung bzw. Flugticket betreffend den angeführten Urlaubsaufenthalt) anzuschließen. Der Beschwerdeführer wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, das Vorliegen des Verhinderungsgrundes gegenüber dem Verwaltungsgericht zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde (hier: das Verwaltungsgericht) von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten vergleiche dazu VwGH 92/03/0264). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht nachgekommen, weil er es unterlassen hat, der äußerst kurzfristig vor der anberaumten Verhandlung übermittelten Mitteilung an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, dass er sich „noch auf Urlaub im Ausland befinde“, gleichzeitig auch entsprechende Beweise (hier: Buchungsbestätigung bzw. Flugticket betreffend den angeführten Urlaubsaufenthalt) anzuschließen. Der Beschwerdeführer wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, das Vorliegen des Verhinderungsgrundes gegenüber dem Verwaltungsgericht zur Beurteilung im Rahmen des Paragraph 19, Absatz 3, AVG glaubhaft zu machen. Ist aber der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund und somit unentschuldigt iSd § 19 Abs. 3 AVG zur Verhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung einer Verhandlung in seiner Abwesenheit als zulässig (vgl. VwGH vom 20.03.2002, 2000/09/0150). Das Gesetz sieht keine Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei vor (VwSlg. 9695A 1976).Ist aber der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund und somit unentschuldigt iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG zur Verhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung einer Verhandlung in seiner Abwesenheit als zulässig vergleiche VwGH vom 20.03.2002, 2000/09/0150). Das Gesetz sieht keine Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei vor (VwSlg. 9695A 1976). Im Gegenstand wurde auch nicht um Vertagung ersucht. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme stellt eine Durchbrechung des Rechtsbestandes eines Bescheides dar, auf die der Antragsteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch besitzt. Im Interesse der Rechtssicherheit sind diese Voraussetzungen erschöpfend (taxativ) aufgezählt. Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren zu sanieren. Es muss sich im Gegenstand um einen Erneuerungstatbestand handeln: die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens bietet (ohne Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes) jedenfalls keine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren von der Behörde zu Grunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltselemente zu bekämpfen (VwGH 07.11.1995, 95/20/0223). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist zunächst die rechtswirksame Zustellung. Des Weiteren muss der Wiederaufnahmewerber schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Wenn der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vorliegt, ist der Antrag abzuweisen. Voraussetzung für das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist, dass neue Tatsachen hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht berücksichtigen konnte. Verfahrensfehler, wie die Verletzung des Parteiengehörs, welche ohnedies im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können, stellen keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar (vgl. VwGH 16.06.1999, 98/01/0411). Verfahrensfehler, wie die Verletzung des Parteiengehörs, welche ohnedies im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können, stellen keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar vergleiche VwGH 16.06.1999, 98/01/0411). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme ausschließt (VwGH 21.09.1995, 95/07/0117, u.a.). Es kommt nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf an, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.07.1994, 94/07/0094, u.a.). Diesbezügliche Versäumnisse einer Partei wie zB. eine fristgerechte Vorlage eines ärztlichen Attests sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme
1 Z 2 AVG aus. Nichts anderes wird in Bezug auf die nicht entschuldigte Teilnahme des Beschwerdeführers an der öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung zu gelten haben. Dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nach kommt es nur auf das fehlende Verschulden der Partei an, dass die neu hervorgekommenen Beweise im Verfahren unbekannt geblieben sind. Die Behörde ist nicht befugt, von Amts wegen zusätzliche Gründe zu berücksichtigen oder dem Antragsteller aufzutragen, relevante Gesichtspunkte nachzureichen.Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme ausschließt (VwGH 21.09.1995, 95/07/0117, u.a.). Es kommt nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf an, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft vergleiche , VwGH 28.07.1994, 94/07/0094, u.a.). Diesbezügliche Versäumnisse einer Partei wie zB. eine fristgerechte Vorlage eines ärztlichen Attests sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aus. Nichts anderes wird in Bezug auf die nicht entschuldigte Teilnahme des Beschwerdeführers an der öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung zu gelten haben. Dem Wortlaut des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nach kommt es nur auf das fehlende Verschulden der Partei an, dass die neu hervorgekommenen Beweise im Verfahren unbekannt geblieben sind. Die Behörde ist nicht befugt, von Amts wegen zusätzliche Gründe zu berücksichtigen oder dem Antragsteller aufzutragen, relevante Gesichtspunkte nachzureichen. Vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Entlastungszeugin es verabsäumt haben, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Nichtteilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu begründen. Der Einwand des Antragstellers bzw. vormaligen Beschwerdeführers, dass das Gericht laut geltender Rechtsprechung die Vorlage von Nachweisen über die Ortsabwesenheit hätte verlangen müssen und dies nicht getan habe, und daher das Verfahren ohne deren Anwesenheit geschlossen wurde und daher ein Verfahrensmangel vorliege, ist hier nicht zielführend. Im Ladungsbeschluss wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Verhandlung auch ohne Teilnahme des Beschwerdeführers durchgeführt werde, wenn dieser ordnungsgemäß geladen ist. Des Weiteren war der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht sofort mitzuteilen, wenn er aus wichtigen Gründen, wie z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstigen begründeten Hindernissen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Im Gegenstand ist die Mitteilung über die urlaubsbedingte Abwesenheit nach Zustellung der Ladung keinesfalls sofort erfolgt, sondern äußerst kurzfristig, das heißt am letzten Arbeitstag vor der anberaumten Verhandlung und auch ohne Vorlage irgendwelcher Nachweise. Wie bereits ausgeführt, hat das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck, allfällige selbst verschuldete Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren zu sanieren bzw. eine im abgeschlossenen Verfahren zugrunde gelegte Beweiswürdigung zu bekämpfen. Ein Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt Vorwerfbarkeit voraus. Das Verschulden stellt demnach auf die persönliche Eigenart der das zu beurteilende Verhalten setzenden Person ab; dieser kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten.Wie bereits ausgeführt, hat das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck, allfällige selbst verschuldete Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren zu sanieren bzw. eine im abgeschlossenen Verfahren zugrunde gelegte Beweiswürdigung zu bekämpfen. Ein Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt Vorwerfbarkeit voraus. Das Verschulden stellt demnach auf die persönliche Eigenart der das zu beurteilende Verhalten setzenden Person ab; dieser kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Dem Antragsteller als ehemaligem langjährigen Strafreferenten an xxx ist zuzumuten, dass er bei einer äußerst kurzfristigen Absage der Teilnahme an einer Verhandlung auch von sich aus mitwirkt und gleichzeitig entsprechende Nachweise dem Gericht vorlegt, ohne auf eine entsprechende Aufforderung durch das Verwaltungsgericht zu warten. Überdies müssen ihm auch die Verjährungsvorschriften des VStG bekannt sein und ist das in der Beschwerde erstmalige Benennen seiner Ehefrau als Lenkerin des verfahrensgegenständlichen KFZ einige Tage nach Eintritt der Verfolgungsverjährung sicher kein Zufall, zumal der Antragsteller dies im vorangegangenen Strafverfahren bei der Korrespondenz mit der Behörde nicht bekannt gab, sondern ausschließlich eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung der verfahrensgegenständlichen Kurzparkzonenverordnung monierte, was jedoch die belangte Behörde nachweislich widerlegte. Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht auf das Verschulden der Behörde (hier des Verwaltungsgerichts) am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft. Schließlich muss der Antragsteller neben allen für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages maßgeblichen Angaben, wie dem Zeitpunkt, an dem er Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, auch den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, konkretisieren und schlüssig darstellen. Obwohl der gestellte Antrag diesen Vorgaben keinesfalls entspricht, hat sich das Landesverwaltungsgericht trotzdem inhaltlich mit den behaupteten Verfahrensmängeln als ins Treffen geführten Wiederaufnahmegründen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass im Gegenstand ein Fall des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z.2 VwGVG 2014 nicht vorliegt. Obwohl der gestellte Antrag diesen Vorgaben keinesfalls entspricht, hat sich das Landesverwaltungsgericht trotzdem inhaltlich mit den behaupteten Verfahrensmängeln als ins Treffen geführten Wiederaufnahmegründen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass im Gegenstand ein Fall des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 nicht vorliegt. Daher war dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattzugeben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2337.2.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.