3 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, besteht die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten aus drei Mitgliedern.
Paragraph 77, Absatz 3, Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000,, besteht die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten aus drei Mitgliedern.
5 K-JG bedarf die Entscheidung der Schlichtungsstelle der Schriftform und ist von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterfertigen.
Paragraph 78, Absatz 5, K-JG bedarf die Entscheidung der Schlichtungsstelle der Schriftform und ist von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterfertigen. Daraus ergibt sich, dass ein Bescheid der Schlichtungsstelle der Unterfertigung durch alle (drei) Mitglieder bedarf. Außerdem hat sich das Verfahren vor der Schlichtungsstelle
2 K-JG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu richten.Außerdem hat sich das Verfahren vor der Schlichtungsstelle
Paragraph 78, Absatz 2, K-JG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu richten.
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten (bzw. von den Genehmigungsberechtigten) mit seiner (ihrer) Unterschrift zu genehmigen.
4 AVG hat jede Ausfertigung einer Erledigung einer Behörde die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. Dies gilt
3 AVG auch für Bescheide. Bescheide haben demnach die (eigenhändige) Unterschrift des bzw. – bei Kollegialorganen möglicherweise – der Genehmigenden iSd § 18 Abs. 3 und 4 AVG zu enthalten. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (siehe schon VwGH 10.12.1986, 86/01/0072 sowie VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195, uvm). Das Fehlen der Unterschriften bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung (VwGH 13.10.1994, 93/09/0302), sofern diese nicht in anderer zulässiger Form gefertigt ist.
Paragraph 18, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten (bzw. von den Genehmigungsberechtigten) mit seiner (ihrer) Unterschrift zu genehmigen.
Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede Ausfertigung einer Erledigung einer Behörde die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. Dies gilt
Paragraph 58, Absatz 3, AVG auch für Bescheide. Bescheide haben demnach die (eigenhändige) Unterschrift des bzw. – bei Kollegialorganen möglicherweise – der Genehmigenden iSd Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG zu enthalten. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (siehe schon VwGH 10.12.1986, 86/01/0072 sowie VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195, uvm). Das Fehlen der Unterschriften bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung (VwGH 13.10.1994, 93/09/0302), sofern diese nicht in anderer zulässiger Form gefertigt ist. Im gegenständlichen Fall wurde die angefochtene Entscheidung von einem Kollegialorgan, nämlich der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Gemeinde xxx, welche aus drei Mitgliedern (und drei Ersatzmitgliedern) besteht, ausgefertigt und hätte ihre Entscheidung von allen drei Mitgliedern der Schlichtungsstelle unterfertigt werden müssen. Da die Entscheidung jedoch lediglich vom Obmann der Schlichtungsstelle unterfertigt wurde und die Unterschriften der weiteren zwei Mitglieder der Schlichtungsstelle nicht aufscheinen, ist der „Bescheid“ bzw. die Ausfertigung der Erledigung laut Judikatur des VwGH mit absoluter Nichtigkeit belastet. Schließlich ordnet § 18 Abs. 4 AVG in seinem ersten Satz noch an, dass jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung auch den Namen des Genehmigenden bzw. die Namen der Genehmigenden zu enthalten hat. Mit diesem nach dem AVG notwendigen Merkmal jeder Erledigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität der Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass aus der Ausfertigung der Erledigung (zumindest) die (Nach)namen der Genehmigenden oder aber deren leserliche Unterschriften (insbesondere aus der Fertigungsklausel) hervorgehen müssen. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig. Da die Namen von zwei Mitgliedern der Schlichtungsstelle in der angefochtenen Entscheidung nicht aufscheinen, war der „Bescheid“ auch aus diesem Grunde als absolut nichtig zu betrachten.Schließlich ordnet Paragraph 18, Absatz 4, AVG in seinem ersten Satz noch an, dass jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung auch den Namen des Genehmigenden bzw. die Namen der Genehmigenden zu enthalten hat. Mit diesem nach dem AVG notwendigen Merkmal jeder Erledigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität der Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass aus der Ausfertigung der Erledigung (zumindest) die (Nach)namen der Genehmigenden oder aber deren leserliche Unterschriften (insbesondere aus der Fertigungsklausel) hervorgehen müssen. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig. Da die Namen von zwei Mitgliedern der Schlichtungsstelle in der angefochtenen Entscheidung nicht aufscheinen, war der „Bescheid“ auch aus diesem Grunde als absolut nichtig zu betrachten.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, soferne die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, soferne die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Da die angefochtene Erledigung keine Bescheidqualität aufweist, mangelte es dem Beschwerdeführer an einer Beschwerdelegitimation und demnach auch an einer Prozessvoraussetzung. In diesem Falle hat das Verwaltungsgericht die unzulässige Beschwerde mit förmlichem Beschluss
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen. Da die angefochtene Erledigung keine Bescheidqualität aufweist, mangelte es dem Beschwerdeführer an einer Beschwerdelegitimation und demnach auch an einer Prozessvoraussetzung. In diesem Falle hat das Verwaltungsgericht die unzulässige Beschwerde mit förmlichem Beschluss
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. Die gegenständliche Beschwerde war demnach – ohne auf das weitere (teils zutreffende) Beschwerdevorbringen einzugehen – mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers infolge mangelnder Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2593.2.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.