RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum12.11.2018 GeschäftszahlKLVwG-1726-1727/6/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden 1.) des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.05.2018, Zahl: xxx, 2.) des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.05.2018, Zahl: xxx, 3.) der xxx und des xxx, beide xxx, xxx, beide vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.05.2018, Zahl: xxx, 4.) der xxx und der xxx, beide xxx, xxx, beide vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.05.2018, Zahl: xxx und 5.) des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.05.2018, Zahl: xxx, betreffen die Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx, zu Recht: I. römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 31.01.2018 wurden alle oben angeführten Beschwerdeführer als Eigentümer eines im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx gelegenen (bebauten) Grundstückes verpflichtet, die auf diesem Grundstück errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage anzuschließen. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die bisher bestehende Abwasserentsorgungsanlage bzw. Ableitungsanlage binnen zwei Monaten nach Inbetriebnahme der Kanalisationsanlage entsprechend der jeweiligen Anlage aufzulassen und die Bestätigung darüber der Behörde unaufgefordert vorzulegen ist. Weiters wurde ausgesprochen, dass von dieser Anschlusspflicht ausdrücklich die Niederschlagswässer des betreffenden Gebäudedaches/der betreffenden Gebäudedächer und die befestigten Flächen des jeweiligen Grundstückes ausgenommen sind. Gegen diese Anschlussbescheide haben die oben angeführten Beschwerdeführer Berufung erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, dass auf den „xxx“ bereits ein von der Gemeinde xxx genehmigter Kanal vorhanden sei, sodass schon aus diesem Grund, ein parallel verlaufender Kanal, sowohl kontraproduktiv, viel zu kostenintensiv als auch umweltschädlich sei und die Berufung volle Berechtigung finden müsse. Die Fäkalien und Abwässer werden bereits durch einen von der Gemeinde xxx genehmigten Senkgrubenbetrieb nach dem Stand der Technik entsorgt. Diese Berufungen wurden mit Bescheiden des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 14.05.2018 zu den oben angeführten Zahlen als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der bestehenden Abwasserverbringungsanlage um eine Privatanlage handle und dass es für diese bestehende Anlage keine wasserrechtliche Bewilligung gäbe. Zudem seien keine Unterlagen bzw. Nachweise bekannt, wie weit diese Anlage dem Stand der Technik entspreche. Betreffend der nochmaligen Bau- und Anschlusskosten werde seitens der Gemeinde mitgeteilt, dass die bereits bezahlten Bau- und Anschlusskosten an die Eigentümer der Privatanlage bezahlt worden seien und nicht an die Gemeinde xxx. Es werde festgehalten, dass die Herstellungskosten des geplanten Kanalstranges bis zur Grundstücksgrenze des jeweiligen Anschlusspflichtigen von der Gemeinde getragen werden. Ab der Grundstücksgrenze bis zum Hausanschluss sei der Eigentümer selbst verantwortlich für den Ausbau des Anschlusses bzw. müsse die Kosten selbst tragen. Sämtliche Bescheide des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx an die Beschwerdeführer wurden mittels RSb-Briefsendung zugestellt und am 06.05.2018 von einer im Haushalt aufhältigen Person übernommen, lediglich der Bescheid an xxx wurde durch Hinterlegung am 17.05.2018 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob zunächst xxx mit Schriftsatz vom 26.05.2018, eingelangt bei der Gemeinde am 08.06.2018, Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß zustande gekommen wäre, und daher für nichtig anzusehen wäre. In weiterer Folge hat dann xxx, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 11.06.2018, eingelangt bei der Gemeinde am 12.06.2018, per Mail um 16.41 Uhr Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Gemeinde xxx selbst die sogenannten „xxx“ aus dem Kanalobjekt herausgenommen habe. Wie aus dem Akt hervorgehe, sei laut Einreichplan vom 09.02.2000 das Bauprojekt „xxx“ bei der Gemeinde eingereicht worden. Demnach sollen die Abwässer der xxx auf den sogenannten „xxx“ in den von der xxx errichteten Kanal und die Kläranlage xxx entwässert werden. Dieser Kanal als auch die Kläranlage seien am 31.10.2000 zu 13.1-9/2000-33 genehmigt worden. Die zentrale Anlage sei auch im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers und aus Umweltschutzgründen weitaus vorteilhafter als das hier gegenständliche Kanalprojekt. Tatsache sei, dass die Abwässer der sogenannten „xxx“ an den Kanal bzw. an die eigene Kläranlage angeschlossen worden seien und dieser Anschluss nach Überprüfung genehmigt worden sei. Den Verantwortlichen der Gemeinde xxx sei hinlänglich bekannt, dass die Fäkalien und Abwässer durch den von der Gemeinde xxx genehmigten Senkgrubenbetrieb auf den xxx nach dem Stand der Technik entsorgt werde. Die Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals die Kosten eines vergleichbaren Abschnittes um 50 % übersteigen. Die Behörde habe damit das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 5 K-GKG nicht einmal geprüft.In weiterer Folge hat dann xxx, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 11.06.2018, eingelangt bei der Gemeinde am 12.06.2018, per Mail um 16.41 Uhr Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Gemeinde xxx selbst die sogenannten „xxx“ aus dem Kanalobjekt herausgenommen habe. Wie aus dem Akt hervorgehe, sei laut Einreichplan vom 09.02.2000 das Bauprojekt „xxx“ bei der Gemeinde eingereicht worden. Demnach sollen die Abwässer der xxx auf den sogenannten „xxx“ in den von der xxx errichteten Kanal und die Kläranlage xxx entwässert werden. Dieser Kanal als auch die Kläranlage seien am 31.10.2000 zu 13.1-9/2000-33 genehmigt worden. Die zentrale Anlage sei auch im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers und aus Umweltschutzgründen weitaus vorteilhafter als das hier gegenständliche Kanalprojekt. Tatsache sei, dass die Abwässer der sogenannten „xxx“ an den Kanal bzw. an die eigene Kläranlage angeschlossen worden seien und dieser Anschluss nach Überprüfung genehmigt worden sei. Den Verantwortlichen der Gemeinde xxx sei hinlänglich bekannt, dass die Fäkalien und Abwässer durch den von der Gemeinde xxx genehmigten Senkgrubenbetrieb auf den xxx nach dem Stand der Technik entsorgt werde. Die Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals die Kosten eines vergleichbaren Abschnittes um 50 % übersteigen. Die Behörde habe damit das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 5, K-GKG nicht einmal geprüft. Es wird die Behebung des Bescheides beantragt bzw. eine Zurückverweisung. Zudem langte per Fax am 14.06.2018 um 0.11 Uhr eine Beschwerde des xxx gegen den Bescheid der Gemeinde xxx vom 14.05.2018 zur Zahl: xxx bei der Gemeinde xxx ein. Darin wird Folgendes wörtlich ausgeführt: „Demzufolge erheben die Unterzeichner und die Vollmachtgeber an die Unterzeichner, neuerlich gegen den neuerlichen Bescheid der Gemeinde xxx vom 14.05.2018 zur Zahl xxx das Rechtsmittel der Berufung, Zurückweisung des Beschlusses, Einspruch, Rekurs und Wiederspruch und schließen sich darüber hinaus der Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG des Herrn xxx zur Geschäftszahl xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, in vollem Umfang an“. „Demzufolge erheben die Unterzeichner und die Vollmachtgeber an die Unterzeichner, neuerlich gegen den neuerlichen Bescheid der Gemeinde xxx vom 14.05.2018 zur Zahl xxx das Rechtsmittel der Berufung, Zurückweisung des Beschlusses, Einspruch, Rekurs und Wiederspruch und schließen sich darüber hinaus der Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG des Herrn xxx zur Geschäftszahl xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, in vollem Umfang an“. Der Bürgermeister der Gemeinde xxx legte sämtliche Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht unter Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes vor und betont im Wesentlichen, dass der Gemeinde xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung und zum Betrieb der Ortskanalisation mit Bescheid des xxx vom 19.02.2015, Zahl: xxx, erteilt worden sei und diese bereits rechtskräftig sei. Zum Ausnahmetatbestand gemäß § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG weist die Gemeinde darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass es sich bei den Wohnhäusern auf den „xxx“ um einen durchschnittlichen Abstand von rund 10 m bis zum Anschlusskanal handle. Weiters sei von keinen schwierigen Bodenverhältnissen auszugehen, sodass die jeweiligen Anschlusskanäle im vergleichbaren örtlichen Durchschnitt lägen. Dadurch lägen auch die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals in diesem vergleichbaren örtlichen Durchschnittsbereich.Der Bürgermeister der Gemeinde xxx legte sämtliche Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht unter Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes vor und betont im Wesentlichen, dass der Gemeinde xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung und zum Betrieb der Ortskanalisation mit Bescheid des xxx vom 19.02.2015, Zahl: xxx, erteilt worden sei und diese bereits rechtskräftig sei. Zum Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG weist die Gemeinde darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass es sich bei den Wohnhäusern auf den „xxx“ um einen durchschnittlichen Abstand von rund 10 m bis zum Anschlusskanal handle. Weiters sei von keinen schwierigen Bodenverhältnissen auszugehen, sodass die jeweiligen Anschlusskanäle im vergleichbaren örtlichen Durchschnitt lägen. Dadurch lägen auch die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals in diesem vergleichbaren örtlichen Durchschnittsbereich. Die Gemeinde xxx beantragt die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.07.2018 wurden die Beschwerdeführer xxx und xxx aufgefordert, die wasserrechtliche Bewilligung für die für ihre Abwässer verwendete Abwasserverbringungsanlage vorzulegen sowie darzulegen, in welcher Form die Abwässer in ihrer Abwasserverbringungsanlage aufbereitet werden bzw. einen Nachweis, dass diese dem Stand der Technik entspreche. In weiterer Folge wurde dann ein Einreichprojekt zu einer wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwasserbeseitigungsanlage vorgelegt und darauf hingewiesen, dass dieses Projekt bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft xxx Mitte März 2018 zur Genehmigung eingereicht worden sei. Dieses Projekt entspreche dem Stand der Technik und solle eine vollbiologische Kleinabwasserbeseitigungsanlage nach dem Belebschlammverfahren errichtet werden. Als Zweck des Projekts wird ausgeführt, dass die aktuelle Entsorgung nicht dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Gegenüber xxx wurde ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erlassen und er aufgefordert, die Vollmacht seiner Vollmachtgeber nachzureichen. Weiters wurde diesem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vorgehalten mit dem Hinweis, dass die Beschwerden am 16.05.2018 zugestellt worden seien, die Beschwerdefrist damit vom 16.05.2018 bis 13.06.2018 gelaufen sei, seine Beschwerde jedoch erst am 14.06.2018 um 0.11 Uhr bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Gegenüber xxx wurde ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erlassen und er aufgefordert, die Vollmacht seiner Vollmachtgeber nachzureichen. Weiters wurde diesem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vorgehalten mit dem Hinweis, dass die Beschwerden am 16.05.2018 zugestellt worden seien, die Beschwerdefrist damit vom 16.05.2018 bis 13.06.2018 gelaufen sei, seine Beschwerde jedoch erst am 14.06.2018 um 0.11 Uhr bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Ein Nachweis der Zustellung des Verbesserungsauftrages und des Vorhalts der Verspätung konnte nicht erbracht werden, da es nicht möglich war, einen Rückschein zu dieser Zustellung zu erlangen. Das Schreiben dürfte mit normaler Briefsendung den Beschwerdeführer erreicht haben, da seitens des Rechtsvertreters des xxx eine Vollmacht vorgelegt wurde, wonach xxx von den Unterzeichnern bevollmächtigt wird und zwar in der Sache gegen den Kanalanschluss der Gemeinde xxx zur Aktenzahl: xxx in Bezug auf die Vertretung und Entscheidung welcher Art auch immer. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 15.12.1993, Zahl: xxx, wurde der Einzugsbereich der Kanalisationsanlage xxx (Kanalisationsbereich) festgelegt. In § 1 dieser Verordnung wurde die Siedlung xxx (ausgenommen Haus Nr. xxx) als Einzugsbereich der Kanalisationsanlage xxx festgelegt. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 15.12.1993, Zahl: xxx, wurde der Einzugsbereich der Kanalisationsanlage xxx (Kanalisationsbereich) festgelegt. In Paragraph eins, dieser Verordnung wurde die Siedlung xxx (ausgenommen Haus Nr. xxx) als Einzugsbereich der Kanalisationsanlage xxx festgelegt. Mit Bescheid des xxx vom 19.02.2015, Zahl: xxx, wurde der Gemeinde xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung/Erweiterung und zum Betrieb der Ortskanalisation xxx im Bauabschnitt xxx/xxx, erteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2016, Zahl: KLVwG-906/6/2015, als verspätet zurückgewiesen und die Bauvollendungsfrist bis 31.12.2017 festgelegt. Diese Bauvollendungsfrist wurde mit Bescheid des xxx vom 05.01.2018, Zahl: xxx (xxx), bis zum 31.12.2019 erstreckt. xxx ist Eigentümer des Grundstückes, Parzelle Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, und des auf diesem Grundstück errichteten Gebäudes mit der Adresse xxx und xxx, xxx. xxx ist Eigentümer des Grundstückes, Parzelle Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, und des auf diesem Grundstück errichteten Gebäudes mit der Adresse xxx, xxx. xxx und xxx sind beide Eigentümer des Grundstückes, Parzelle Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, mit dem auf diesem Grundstück errichteten Gebäude mit der Adresse xxx, xxx. xxx ist gemeinsam mit xxx Eigentümer des Grundstückes, Parzelle Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, mit dem auf diesem Grundstück errichteten Gebäude mit der Adresse xxx, xxx. xxx und xxx sind Eigentümer des Grundstückes xxx, EZ xxx, KG xxx, mit dem auf diesem Grundstück errichteten Gebäude mit der Adresse xxx, xxx. Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx hat in seiner ersten Gemeindevorstandssitzung 2018 am Montag, den 9. April 2018 als Tagesordnungspunkt 3. über die Berufungen der oa. Beschwerdeführer gegen den Anschlussbescheid beraten und zu jeder Beschwerde gesondert den Beschluss gefasst, dass aufgrund der gleich gebliebenen Sach- und Rechtslage der Berufung nicht stattgegeben wird. Bei der Beschlussfassung hat der Bürgermeister wegen Befangenheit nicht mitgewirkt sondern ein Ersatzmitglied. Die Bescheide sind ausdrücklich als solche bezeichnet und enthalten den Spruch, eine ausführliche Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung; es ist die Behörde bezeichnet, ein Datum angeführt und der Name des Genehmigenden samt Unterschrift enthalten. Mit Bescheid vom 05.02.2018, Zahl: xxx, trug die Bezirkshauptmannschaft xxx xxx gemäß § 138 Abs. 1 und 3 iVm § 32 WRG folgende Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bis längstens 15.03.2018 auf:Mit Bescheid vom 05.02.2018, Zahl: xxx, trug die Bezirkshauptmannschaft xxx xxx gemäß Paragraph 138, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 32, WRG folgende Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bis längstens 15.03.2018 auf: „1. Die 3-Kammer-Faulanlage ist nachweislich zu entleeren. Ihr Inhalt ordnungsgemäß und nachweislich von einem hierzu Befugten zu entsorgen. 2. Der Abfluss der 3-Kammer-Faulanlage ist so zu verschließen, dass kein häusliches Abwasser in die Umwelt austreten kann. 3. Alternativ zu Pkt. 2. ist die 3-Kammer-Faulanlage kurzzuschließen und sind sämtliche Zuleitungen zum darunterliegenden Schmutzwasserkanal der Gemeinde xxx abzuleiten oder sind alle Wohnprojekte mit einem noch zu errichtenden, separaten Kanalstrang an den Schmutzwasserkanal der Gemeinde xxx anzuschließen. 4. Es ist eine Bestätigung über die Durchführung der Arbeiten sowie ein Dichtheitsattest der Wasserrechtsbehörde bis spätestens 15.03.2018 vorzulegen.“ Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21.06.2018, Zl. KLVwG-682-683/2/2018 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen zurückverwiesen. In diesem Erkenntnis wurde Folgendes festgestellt: „Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, auf welchem sich ein stehendes Gewässer sowie eine Abwasserbeseitigungsanlage befinden. Auch das Grundstück Nr. xxx steht im Eigentum des xxx. Wie die wasserbautechnische Überprüfung ergab, werden die Abwässer von 30 Personen aus den Wohnhäusern (xxx) xxx , xxx und xxx bis xxx in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet und ca. 990,9 m3/Jahr rein mechanisch geklärtes häusliches Abwasser auf dem Grundstück Nr. xxx auf schlecht sickerfähigem Untergrund zur Versickerung gebracht. Zwischen der 3-Kammerfaulanlage auf dem Grundstück Nr. xxx und der Austrittsstelle von übel riechendem Abwasser auf dem Grundstück Nr. xxx besteht eine Wasserwegsverbindung, wobei das Abwasser auf das öffentliche Gut der Gemeinde xxx, Grundstück Nr. xxx, gelangt und das öffentliche Gut dadurch regelmäßig überschwemmt bzw. vernässt wird. Die Abwasserbeseitigungsanlage wird demnach nicht ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten und beschweren sich Anrainer über starke Geruchsbelästigungen.“ Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2018, Zl. KLVwG-682-683/2/2018. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Zur möglichen Verspätung der Beschwerden ist auszuführen, dass die Bescheide des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx mit RSb-Briefsendung zugestellt wurden und daher nicht nachgewiesen werden kann, ob die einzelnen Beschwerdeführer tatsächlich die Briefsendung bereits am 16.05.2018 erhalten haben. Es ist keine Zustellung zu eigenen Handen erfolgt. Durch die Vorlage der Vollmacht ist nachvollziehbar, dass xxx der Vertreter von xxx und xxx, von xxx und xxx und von xxx ist. Das Beweisverfahren hat unzweifelhaft ergeben, dass sämtliche Beschwerdeführer Grundstückseigentümer von bebauten Grundstücken – den „xxx“ - sind. Weiters hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Abwässer derzeit über eine private Abwasserbeseitigungsanlage entsorgt werden. Aus den Feststellungen zur Entscheidung vom 21.06.2018, KLVwG-682-683/2/2018, konnte entnommen werden, dass es sich um eine 3-Kammerfaulanlage handelt. Trotz Aufforderung wurde keine wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage vorgelegt; es ist lediglich ein Einreichprojekt vorhanden, in welchem als Zweck angeführt wird, dass die aktuelle Entsorgung nicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Da trotz Aufforderung keine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegt wurde und auch im Wasserbuch keine solche ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass keine wasserrechtliche Bewilligung der derzeitigen Abwasserbeseitigungsanlage existiert. Das Beweisverfahren hat auch klar ergeben, dass die Siedlung xxx dh alle Liegenschaften der Beschwerdeführer im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx liegen. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, LGBl. 62/1999 idF LGBl. 85/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt 62 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 4 Anschlusspflicht
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.