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{'item': 'KLVwG-210-211/13/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum12.11.2018 GeschäftszahlKLVwG-210-211/13/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 6.12.2017, Zahl: xxx, sowie über den Antrag desselben auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.3.2018 zu obigem Verfahren, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 1 AVGDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Bauberufungskommission wird hinsichtlich Spruchpunkt

  1. k e i n e F o l g e g e g e b e n, und Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides insoferne abgeändert, als der Antrag auf Wiederaufnahme a b g e w i e s e n wird. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides der Bauberufungskommission wird mangels Parteistellung z u r ü c k g e w i e s e n. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt
  4. der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bauberufungskommission vom 7.3.2016, Zahl: xxx, abgeschlossenen Verfahrens, weil verspätet eingebracht, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt
  5. wurde die Anregung der Frau xxx auf Wiederaufnahme des obigen Verfahrens von Amts wegen als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde wie folgt erwogen: Seitens der Bürgermeisterin der xxx wurde mit Bescheid xxx i.d.F. des Bescheides der Bauberufungskommission, Zahl: xxx, xxx die Baubewilligung für den Abbruch und die Errichtung eines Wohnhauses mit Atelier in der xxxgasse xxx erteilt. Seitens der Bürgermeisterin der xxx wurde mit Bescheid xxx in der Fassung des Bescheides der Bauberufungskommission, Zahl: xxx, xxx die Baubewilligung für den Abbruch und die Errichtung eines Wohnhauses mit Atelier in der xxxgasse xxx erteilt. In einem Strafverfahren gegen den Planverfasser xxx im Mai 2017 hat sich ergeben, dass ein Plan laut Aufschrift im Maßstab 1 : 100, tatsächlich jedoch verkleinert, dem Bauverfahren bzw. der Bewilligung zugrunde gelegt worden ist. Bereits vor dem 9.11.2017 wurde vom Beschwerdeführer und dessen Gattin als Kläger, die beide rechtsfreundlich vertreten waren, in einem Zivilverfahren gegen xxx, dessen Aussage vorgelegt, wonach der Plan für das Baubewilligungsverfahren verkleinert worden ist. Am 9.11.2017 hat der Beschwerdeführer mit seiner Gattin über die Verkleinerung des Einreichsplanes explizit gesprochen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens zu Zahl: xxx, ist am 10.11.2017 zur Post aufgegeben worden. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der Bauberufungskommission wurde dem Beschwerdeführer anlässlich einer Vorsprache in einer anderen Angelegenheit ohne Beabsichtigung einer zustellungsauslösenden Wirkung am 11.12.2017 übergeben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer per Post am 13.12.2017 zugestellt und ist somit die Beschwerde, welche am 9.1.2018 zur Post aufgegeben wurde, rechtzeitig eingebracht. In der Beschwerde wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst erst am 9.11.2017 von der Verkleinerung des Planes Kenntnis erhalten habe. Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt. Nach § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Judikatur (u.a. 2005/02/0040) aus, dass die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrags der Antragsteller trägt. Er hat bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat. Im Erkenntnis 2008/12/0096 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass entscheidend für den Beginn des Laufes der Frist nicht die Kenntnisnahme der Partei, sondern die durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter ist. Die Partei hat sich nämlich die Kenntnis ihres Vertreters zurechnen zu lassen und kommt es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Kenntniserlangung das Verwaltungsverfahren anhängig war oder nicht oder welchen Auftrag die Partei ihren Vertreter erteilt hatte. Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er innerhalb der Frist von zwei Wochen nach § 69 Abs. 2 AVG den Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht hat. Dies deshalb, da weder er noch seine Vertreterin mitgeteilt haben, wann sie die Verkleinerung des Planes im Zivilverfahren vorgebracht haben. Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst anlässlich der Besprechung mit seiner Gattin am 9.11.2017 von der Verkleinerung des Planes erfahren hat, ist das insoferne unerheblich, da er sich die Kenntnis seines rechtsfreundlichen Vertreters im Zivilverfahren zurechnen lassen muss.Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG den Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht hat. Dies deshalb, da weder er noch seine Vertreterin mitgeteilt haben, wann sie die Verkleinerung des Planes im Zivilverfahren vorgebracht haben. Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst anlässlich der Besprechung mit seiner Gattin am 9.11.2017 von der Verkleinerung des Planes erfahren hat, ist das insoferne unerheblich, da er sich die Kenntnis seines rechtsfreundlichen Vertreters im Zivilverfahren zurechnen lassen muss. Spruchpunkt
  6. ist gegenüber einer vom Beschwerdeführer verschiedenen Person ergangen und ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang somit eine Parteistellung nicht zugekommen. Da gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde eingebracht wurde, war der Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.210.211.13.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.