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{'item': 'KLVwG-51-52/22/2018'}

Obsah (7)Art. 133§ 34§ 23§ 6§ 7§ 28§ 36

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum12.11.2018 GeschäftszahlKLVwG-51-52/22/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Besc

stehenden B E S C H L U S S : I. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß § 71 Abs. 1 AVGrömisch eins. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG a b g e w i e s e n . II. Der angefochtene Bescheid wird römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde z u r ü c k v e r w i e s e n . III.römisch drei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 B-VG ist

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, , Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n de Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin, mit dem die Anträge der Beschwerdeführer auf Einleitung eines baubehördlichen Verfahrens zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sowie auf Zuerkennung der Parteistellung unbegründet abgewiesen worden sind, ebenfalls abgewiesen. Es wurde wie folgt erwogen: Seitens der Bürgermeisterin xxx wurde mit Bescheid xxx xxx die Baubewilligung für den Abbruch und die Errichtung eines Wohnhauses mit Atelier in der xxxgasse xxx erteilt. Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 08.05.2017 unter anderen unter Bezugnahme auf eine Mitteilung von xxx gemäß § 7 K-BO, wonach Maßnahmen zur Bestandsicherung auf ihrem Grundstück xxx und (allenfalls) auf dem Grundstück der Beschwerdeführer xxx, KG xxx, gesetzt wurden, die Einleitung entsprechender Verwaltungsverfahren und die Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren beantragt. Ausgeführt wird in diesem Schreiben, dass eine Baubewilligung nicht vorliege, die notwendigen Informationen wie Lageplanskizze, Angaben zur Lage, zu bestehenden Gebäuden und Abständen zu den Grundstücksgrenzen fehlen würden und wird auch ausgeführt, dass die Mitteilung von xxx unrichtig bzw. unklar sei und darüber hinaus die Maßnahmen nicht vor Beginn der Bauausführung angezeigt worden seien. Hingewiesen wird auch auf die Auflage im Baubewilligungsbescheid, wonach bei der Bauausführung auf die Trag- und Standfestigkeit des Bestandes Bedacht zu nehmen ist. Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 08.05.2017 unter anderen unter Bezugnahme auf eine Mitteilung von xxx gemäß Paragraph 7, K-BO, wonach Maßnahmen zur Bestandsicherung auf ihrem Grundstück xxx und (allenfalls) auf dem Grundstück der Beschwerdeführer xxx, KG xxx, gesetzt wurden, die Einleitung entsprechender Verwaltungsverfahren und die Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren beantragt. Ausgeführt wird in diesem Schreiben, dass eine Baubewilligung nicht vorliege, die notwendigen Informationen wie Lageplanskizze, Angaben zur Lage, zu bestehenden Gebäuden und Abständen zu den Grundstücksgrenzen fehlen würden und wird auch ausgeführt, dass die Mitteilung von xxx unrichtig bzw. unklar sei und darüber hinaus die Maßnahmen nicht vor Beginn der Bauausführung angezeigt worden seien. Hingewiesen wird auch auf die Auflage im Baubewilligungsbescheid, wonach bei der Bauausführung auf die Trag- und Standfestigkeit des Bestandes Bedacht zu nehmen ist. Mit Bescheid der Bürgermeisterin vom 07.07.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen; dies mit der Begründung, dass es sich laut Amtssachverständigen aus bautechnischer Sicht um eine „Maßnahme zur Baugrubensicherung“ handelt und liege keine bauliche Anlage bzw. keine bewilligungspflichtige „Wand“ sondern eine (unterirdische) Unterfangung eines Nebengebäudes auf der Baufläche xxx vor, die die Antragsteller nicht tangiere. In der Berufung wird unter anderem ausgeführt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage vorliegend sei und dass die Zustimmung als Grundeigentümer nicht erteilt worden sei. Im Bescheid der Bauberufungskommission wird begründend ausgeführt, dass eine Prüfung, ob eine bauliche Anlage vorliegend sei, nicht zu erfolgen habe, da die Voraussetzungen für den gegenständlichen Antrag im Sinne des § 34 Abs. 3 K-BO 1996 nicht vorliegen würden, da keine verletzten subjektiv öffentlichen Rechte benannt worden seien und wäre darüber hinaus bei Vorliegen desselben auch die Rechtzeitigkeit der Antragstellung zu prüfen.Im Bescheid der Bauberufungskommission wird begründend ausgeführt, dass eine Prüfung, ob eine bauliche Anlage vorliegend sei, nicht zu erfolgen habe, da die Voraussetzungen für den gegenständlichen Antrag im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, K-BO 1996 nicht vorliegen würden, da keine verletzten subjektiv öffentlichen Rechte benannt worden seien und wäre darüber hinaus bei Vorliegen desselben auch die Rechtzeitigkeit der Antragstellung zu prüfen. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter hinsichtlich xxx am 14.11.2017 hinsichtlich xxx am 10.11.2017 zugestellt. Der rechtsfreundliche Vertreter Herr xxx hat bereits zuvor mit Ablauf des 30. September 2017 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und wurde dies auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages gemäß § 36 Abs. 1 Z 5 iVm § 5 Abs. 5 RAO kundgemacht.Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter hinsichtlich xxx am 14.11.2017 hinsichtlich xxx am 10.11.2017 zugestellt. Der rechtsfreundliche Vertreter Herr xxx hat bereits zuvor mit Ablauf des 30. September 2017 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und wurde dies auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, RAO kundgemacht. Der Bescheid der Bauberufungskommission wurde darüber hinaus am 23.11.2017 den Beschwerdeführern zugestellt. In der Beschwerde (Postaufgabe am 16.12.2017) wird unter anderem ausgeführt, dass die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes hinsichtlich der Liegenschaft xxx, und darüber hinaus allenfalls die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Anordnung baupolizeilicher Maßnahmen beantragt worden sei, nicht jedoch Wiederherstellungsmaßnahmen auf dem Grundstück xxx der Beschwerdeführer. Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt. Es wurde wie folgt erwogen:

§ 34Abs.

3 K-BO 1996 hat ein Anrainer, wenn durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt wird, innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen

den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.

Paragraph 34, Absatz 3, K-BO 1996 hat ein Anrainer, wenn durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a bis g, des Paragraph 23, Absatz 4 bis 6 oder des Paragraph 24, Litera h und i verletzt wird, innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen

den Paragraphen 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.

§ 23Abs.

3 leg. cit. sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmung dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überNach Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. sind Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmung dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf

bargrundstücken;

  1. f)die Bebauungshöhe;
  2. g)die Brandsicherheit;
  3. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  4. i)den Immissionsschutz der Anrainer.

§ 23Abs.

4 leg. cit. sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben

§ 6lit.

a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Paragraph 23, Absatz 4, leg. cit. sind Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b bei einem Vorhaben

Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Unter Bedachtnahme auf oben dargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass die Beschwerdeführer im Antrag vom 08.05.2017 die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte wie die Abstände von Grundstücksgrenzen geltend gemacht haben. Weiters wurde die Trag- und Standfestigkeit angesprochen. Bisher nicht geprüft wurde insbesondere ob die Monatsfrist

§ 34Abs.

3 eingehalten worden ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Amtssachverständige im Aktenvermerk vom 16.12.2016 nicht explizit ausführt, dass eine bauliche Anlage nicht vorliegend ist, obwohl xxx in der Anzeige

§ 7

K-BO offensichtlich davon ausging und wird dies im angefochtenen Bescheid auch nicht geprüft, weiters auch eine allfällige Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes.Bisher nicht geprüft wurde insbesondere ob die Monatsfrist

Paragraph 34, Absatz 3, eingehalten worden ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Amtssachverständige im Aktenvermerk vom 16.12.2016 nicht explizit ausführt, dass eine bauliche Anlage nicht vorliegend ist, obwohl xxx in der Anzeige

Paragraph 7, K-BO offensichtlich davon ausging und wird dies im angefochtenen Bescheid auch nicht geprüft, weiters auch eine allfällige Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht dann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht dann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Im Sinne dieser Bestimmung ist auszuführen, dass – wie oben ausgeführt – der Sachverhalt weitestgehend nicht erhoben wurde. Die Prüfung dieser Umstände erscheint umfangreich, einerseits hinsichtlich der Monatsfrist, zumal seit längerem zivilrechtliche Verfahren anhängig sind, im Antrag vom 08.05.2017 ausgeführt wird, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen etwa im Juni 2014 fertiggestellt worden sind und bereits im Juni 2015 ein Vorgehen

§ 36K-BO sowie die Einräumung der Parteistellung beantragt worden ist.

Hinsichtlich des Vorliegens einer baulichen Anlage wird allenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen sein; weiters hat eine Prüfung hinsichtlich der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten zu erfolgen. Es ist somit festzuhalten, dass angesichts der Bestimmung

§ 34Abs.

3 K-BO letztlich Erhebungen nicht stattgefunden haben und scheint somit die Zurückverweisung gerechtfertigt. Im Sinne dieser Bestimmung ist auszuführen, dass – wie oben ausgeführt – der Sachverhalt weitestgehend nicht erhoben wurde. Die Prüfung dieser Umstände erscheint umfangreich, einerseits hinsichtlich der Monatsfrist, zumal seit längerem zivilrechtliche Verfahren anhängig sind, im Antrag vom 08.05.2017 ausgeführt wird, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen etwa im Juni 2014 fertiggestellt worden sind und bereits im Juni 2015 ein Vorgehen

Paragraph 36, K-BO sowie die Einräumung der Parteistellung beantragt worden ist. Hinsichtlich des Vorliegens einer baulichen Anlage wird allenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen sein; weiters hat eine Prüfung hinsichtlich der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten zu erfolgen. Es ist somit festzuhalten, dass angesichts der Bestimmung

Paragraph 34, Absatz 3, K-BO letztlich Erhebungen nicht stattgefunden haben und scheint somit die Zurückverweisung gerechtfertigt. Da der rechtsfreundliche Vertreter vor Zustellung des angefochtenen Bescheides auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und dies auch kundgemacht wurde, wurde dem Rechtsanwalt nicht rechtwirksam zugestellt (siehe VwGH, 99/09/0112) und ist somit die Beschwerde rechtzeitig eingelangt und bleibt für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG kein Raum.Da der rechtsfreundliche Vertreter vor Zustellung des angefochtenen Bescheides auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und dies auch kundgemacht wurde, wurde dem Rechtsanwalt nicht rechtwirksam zugestellt (siehe VwGH, 99/09/0112) und ist somit die Beschwerde rechtzeitig eingelangt und bleibt für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG kein Raum. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.51.52.22.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.