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{'item': 'KLVwG-1710/8/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.11.2018 GeschäftszahlKLVwG-1710/8/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx, wegen einer Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz – GSpG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.10.2018, in der selbigen zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2018, xxx, wurde die mündlich verkündete gänzliche Schließung des Betriebes mit der Bezeichnung „xxx“ in xxx, xxx, am 20.04.2018 um 20.00 Uhr, angeordnet. Gegen den Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde in dieser ausgeführt, dass die Betriebsschließung rechtswidrig gewesen sei. Begründet wurde dazu ausgeführt, dass keine Glücksspiele angeboten und die Ausspielungen auch nicht zugänglich gemacht worden wären. Darüber hinaus wäre in der Verwaltungsakte keine entsprechende Aufforderung iSd § 56a Glücksspielgesetz dokumentiert. Weiters würde die Vornahme einer Betriebsschließung gemäß § 56a Glücksspielgesetz eine gegen das unionrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßene Sanktion darstellen. Das österreichische Glücksspielgesetz sei darüber hinaus als unionswidrig anzusehen.Gegen den Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde in dieser ausgeführt, dass die Betriebsschließung rechtswidrig gewesen sei. Begründet wurde dazu ausgeführt, dass keine Glücksspiele angeboten und die Ausspielungen auch nicht zugänglich gemacht worden wären. Darüber hinaus wäre in der Verwaltungsakte keine entsprechende Aufforderung iSd Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz dokumentiert. Weiters würde die Vornahme einer Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz eine gegen das unionrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßene Sanktion darstellen. Das österreichische Glücksspielgesetz sei darüber hinaus als unionswidrig anzusehen. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben. Mit Vorlagebericht vom 03.07.2018 wurde der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde vorgelegt. II. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:römisch zwei. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Mit Eingabe vom 27.09.2018 wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, welche die Unionswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes dokumentiere, in Vorlage gebracht. Im Gegenstande fand am 01.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin hat sich vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung telefonisch von der Teilnahme entschuldigt. Auf das schriftliche Beschwerdevorbringen wurde verwiesen. Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass mit Schreiben vom

  1. Jänner 2018 die Betriebsschließung für das gegenständliche Lokal bereits angedroht worden sei. Eine Feststellung, in welchem Eigentum die Geräte vor Ort stehen, konnte von Seiten der belangten Behörde nicht getroffen werden. Eine entsprechende Aufforderung wäre im Lokal zwar zurückgelassen worden, es sei jedoch keine Reaktion darauf erfolgt. Von Seiten des geladenen Zeugens xxx, xxx, wurde nach Wahrheitserinnerung und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht ausgeführt, dass dieser damals die Einsatzleitung der xxx innegehabt habe. Zum damaligen Zeitpunkt wären zwei Kontrollen gleichzeitig durchgeführt worden, und zwar in xxx, in der xxx sowie in der xxx. Der Zeuge habe im Bereich der xxx beobachtet, wie dessen Kollege die Walzenspiele spielen konnte. Die angebotenen Spiele wären mit verschiedenen Namen versehen gewesen. Jedes Spielgerät wurde dazu eigens dokumentiert. Es wäre auch versucht worden auf den Spielablauf Einfluss zu nehmen, dies wäre jedoch nicht möglich gewesen. Für das Spielen der Spiele wäre auch ein Geldeinsatz notwendig gewesen, ein möglicher Gewinn bzw. Verlust sei am Bildschirm ersichtlich gewesen. Von Seiten der geladenen Zeugin xxx wurde nach Wahrheitserinnerung und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, ausgeführt, dass diese bereits bei der Polizei ausgesagt habe und ihre Angaben nach wie vor aufrecht erhalte. Zum Zeitpunkt der Betriebsschließung wäre diese im Lokal als Kellnerin angestellt gewesen und habe im Lokal Getränke ausgegeben sowie die Kunden bedient. Die Zeugin habe seit circa drei Wochen im Lokal gearbeitet. Mit den aufgestellten Geräten habe die Zeugin nichts zu tun gehabt, hätte jedoch, da sie selbst Glücksspiele gespielt habe, sich an den Geräten ausgekannt. Die Zeugin gab an, dass diese Gelder an Spieler ausbezahlt habe. Für die Auszahlung der Gelder wäre im Lokal eine eigene Brieftasche aufgelegen. Angaben zu Personen, die die Geräte betreut hätten bzw. Geld aus den Automaten entnommen hätten, könne die Zeugin nicht machen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wären die Geräte eingeschalten gewesen, nach kurzer Zeit, unmittelbar nach Beginn der Kontrolle, wären diese heruntergefahren worden. Von Seiten des geladenen Zeugen xxx, xxx, xxx, wurde nach Wahrheitserinnerung und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht ausgeführt, dass dessen Aufgabe die Dokumentation des Einsatzes gewesen sei. Es sei im Zuge der Kontrolle eine Videodokumentation angelegt worden, auf diesem Video sei neben dem Zutritt in das Lokal auch dokumentiert worden, dass sämtliche Geräte eingeschalten gewesen seien. Die Geräte selbst wären nach circa fünf Minuten heruntergefahren worden. Der Zeuge selbst habe keines der Geräte bespielt. Von Seiten des geladenen Zeugen xxx, xxx, xxx, wurde nach Wahrheitserinnerung und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, ausgeführt, dass dieser damals der Einsatzleiter in der xxx gewesen sei. Zu Beginn der Kontrolle habe dieser gesehen, dass sämtliche Geräte eingeschalten gewesen seien. Nachdem die Geräte heruntergefahren worden seien, wäre der Stromunterbrecher im Gerät ausgebaut worden und konnten diese wieder hochgefahren werden. Vom Zeugen wären sämtliche Geräte bespielt worden. Auf allen Geräten wurden virtuelle Walzenspiele angeboten, der Versuch, einen Einfluss auf den Spielablauf zu nehmen, sei misslungen. Von Seiten des Spielers musste zum Spielen ein Guthaben aufgebucht werden. Der Zeuge habe jeweils ein Spiel mit Mindest- sowie mit Höchsteinsatz gespielt. Am Bildschirm sei ein Gewinn bzw. Verlust erkennbar gewesen. Auch ein Spielplan sei vorhanden gewesen. Von Seiten der belangten Behörde wurde im Rahmen der Schlussworte beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung die Entscheidung verkündet. Mit Eingabe vom 21.10.2018 wurde der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt. III. römisch drei. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wird folgender Sachverhalt festgestellt: Am 20.04.2018, um 20.00 Uhr, fand im Objekt xxx, in xxx, xxx, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz statt, wobei im Zuge der Kontrolle von Seiten der belangten Behörde die gänzliche Schließung des Betriebes angeordnet wurde. Die Betriebsschließung ist an die Beschwerdeführerin und Veranstalterin des Glücksspieles, Frau xxx, xxx, xxx, adressiert. Die zum Zeitpunkt der Kontrolle im Lokal anwesende xxx, geb. am xxx, war als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der Beschwerdeführerin gemeldet. Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin des Lokals in der xxx, xxx und als Veranstalterin nach dem Glücksspielgesetz anzusehen. Im Lokal selbst wurden neun Geräte vorgefunden, welche von Seiten des Beamten der Finanzpolizei als Glücksspielgeräte eingestuft wurden. Die Geräte selbst wurden mit den Finanzamtnummern 27 - 35 versehen. Auf allen Geräten konnten virtuelle Walzenspiele vorgefunden werden und wurden diese zum Zeitpunkt der Kontrolle auch angeboten. Nach dem Herstellen eines Spielguthabens durch Banknoteneingabe und Drücken des Startknopfes, der das jeweilige Spiel in Gang setzt, ist eine Einflussnahme auf das Zustandekommen von gewinnbringenden Kombinationen durch den Spieler nicht möglich. Ein allfälliger Gewinn ergibt sich nach Maßgabe des jeweiligen Gewinnplans. Die Geräte waren zum Zeitpunkt der Kontrolle eingeschalten, wurden nach einigen Minuten heruntergefahren, konnten jedoch von Seiten der Finanzpolizei wieder hochgefahren werden. Die Androhung der Betriebsschließung für den Fall künftiger illegaler Glücksspielaktivitäten wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2017, Zahl: xxx, im Rahmen der rechtlichen Vertretung xxx, xxx, zur Kenntnis gebracht. Der Bescheid vom 20.12.2017, Zahl: xxx, betrifft das Lokal in der xxx in xxx und ist an xxx gerichtet. In der Zustellverfügung ist die Beschwerdeführerin xxx explizit angeführt und wurde dieser sohin die Betriebsschließung für den Fall künftiger illegaler Glücksspielaktivitäten angedroht. Die Lokalität in xxx, xxx, besteht aus einem Raum im Ausmaß von ca. 45m² sowie einem Sanitärbereich. Zur Glücksspielsituation in Österreich wird festgestellt: Im Jahr 2015 haben 41 % der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat von 2009 mit € 53,-- auf € 57,-- im Jahr 2015 zugenommen. Insgesamt liegt bei 1,1 % aller Österreicher/innen (14 bis 65 Jahre) ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten vor. Dies sind etwa 64.000 Personen. Automatenspieler/innen in Spielhallen, Kneipen, usw. weisen mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Der Geldeinsatz ist am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Casinos. Im Durchschnitt werden hiefür von den Spielern/innen pro Monat € 203,-- eingesetzt. Der höchste monatliche Geldeinsatz ist bei den Spielsüchtigen festzustellen. Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart. Die zahlenmäßig große Gruppe der Spieler/innen von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen. Deutlich höher sind diese Anteile bei den Spielautomaten, die in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Die Finanzpolizei ist seit Mitte 2010 mit der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels betraut und nimmt Kontrollaufgaben nach dem Glücksspielgesetz war. Im Zeitraum 2014 bis 2016 haben insgesamt 2.475 Kontrollen stattgefunden. In diesem Zeitraum erfolgten 2.768 Strafanträge an Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Landespolizei- direktionen und 14 Anzeigen zu § 168 Strafgesetzbuch – StGB. Im Zeitraum von 2014 bis 2016 hat die Finanzpolizei 4.628 Glücksspielgeräte beschlagnahmt.Die Finanzpolizei ist seit Mitte 2010 mit der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels betraut und nimmt Kontrollaufgaben nach dem Glücksspielgesetz war. Im Zeitraum 2014 bis 2016 haben insgesamt 2.475 Kontrollen stattgefunden. In diesem Zeitraum erfolgten 2.768 Strafanträge an Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Landespolizei- direktionen und 14 Anzeigen zu Paragraph 168, Strafgesetzbuch – StGB. Im Zeitraum von 2014 bis 2016 hat die Finanzpolizei 4.628 Glücksspielgeräte beschlagnahmt. Konzessionäre des Bundes nach Maßgabe der Bestimmung des Glücksspielgesetzes im Rahmen des Glücksspielmonopols sind die xxx und die xxx. Im Bundesland xxx verfügen die xxx & xxx, die xxx sowie die xxx über Ausspielungsbewilligungen nach landesrechtlichen Bestimmungen. Aufgrund der ihnen erteilten Ausspielbewilligungen sind diese zum Aufstellen und zum Betrieb von Glücksspielautomaten berechtigt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Werbemaßnahmen der Konzessionäre ein verantwortungsloses Ausmaß erreicht haben bzw. einen ebensolchen Inhalt aufweisen, mögen die Werbemaßnahmen auch umfassend angelegt sein. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis der durchgeführten landesverwaltungsgerichtlichen Ermittlungen. Aufgrund des aus dem Akt hervorgehenden Sachverhaltes, ergänzt durch die am 01.10.2018 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung ist für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar gegeben, dass es sich bei dem im Lokal xxx, xxx, aufgestellten Geräte um Glücksspielgeräte handelt. Sämtliche vorgefundenen Geräte wurden im Zuge der Kontrolle durch ein Organ der Finanzpolizei bespielt und wurde dabei festgestellt, dass sämtliche Geräte Glücksspielgeräte darstellen. Die Zeugin xxx, welche bei der Beschwerdeführerin als Kellnerin angestellt war, gab an, dass diese sich bei Glücksspielgeräten auskennen würde, da diese selbst Glücksspiele gespielt habe und dass alle Geräte Glücksspielgeräte darstellen. Dass die Zeugin xxx bei der Beschwerdeführerin tätig war, ergibt sich aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug der xxx Gebietskrankenkasse. Die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin wurde auch in keinster Weise bestritten. Die Beschwerdeführerin ist als Veranstalterin von Glücksspielen anzusehen, da diese als Betreiberin des Lokales jedem potentiellen Interessenten an Glücksspielen die Inbetriebnahme der Geräte ermöglichte. Eine Feststellung, in wessen Eigentum die vorgefunden Glücksspielgeräte standen, konnte nicht getroffen werden. Die Aufforderung, illegale Glücksspielaktivitäten in der Lokalität in xxx, xxx zukünftig weder zu dulden noch zu veranstalten wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2017 über deren rechtlichen Vertretung zur Kenntnis gebracht. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten steht aufgrund der aufgenommenen Beweismittel zudem zweifelsfrei fest, dass auf sämtlichen der am 20.04.2018 vorgefundenen Geräte virtuelle Walzenspiele mit unterschiedlicher Bezeichnung angeboten wurden, deren Ausgang – das Zustandekommen bestimmter (gewinnträchtiger) Kombinationen – durch Spieler nicht beeinflussbar war. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vom Organ der Finanzpolizei testbespielten Geräte als auch – aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin xxx. Im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen xxx und xxx ist zudem festzuhalten, dass diese nicht nur der Wahrheitspflicht unterliegen und im Falle einer Verletzung dieser Pflicht strafrechtliche Sanktionen zu befürchten haben, sondern als Bedienstete der Finanzpolizei auch dienstrechtlich belangt werden könnten, weshalb ihren Aussagen besondere Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. zu Polizeibeamten grundsätzlich VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).Im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen xxx und xxx ist zudem festzuhalten, dass diese nicht nur der Wahrheitspflicht unterliegen und im Falle einer Verletzung dieser Pflicht strafrechtliche Sanktionen zu befürchten haben, sondern als Bedienstete der Finanzpolizei auch dienstrechtlich belangt werden könnten, weshalb ihren Aussagen besondere Glaubwürdigkeit zukommt vergleiche zu Polizeibeamten grundsätzlich VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.). Die getroffenen Feststellungen im Hinblick auf das Glücksspielverhalten, die Kontrollen der Finanzpolizei sowie die Werbemaßnahmen der Konzessionäre gründen sich auf das Beschwerdevorbringen, die Studie „xxx“ des xxx sowie den xxx vom Juni
  2. Die zuletzt genannten Dokumente sind der Beschwerdeführerin bekannt bzw. auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) abrufbar und somit allgemein zugänglich. Unabhängig davon hat die Beschwerdeführerin ihr einschlägiges Vorbringen – insbesondere zur Werbetätigkeit der Konzessionäre – nicht unter Beweis zu stellen vermocht. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin weder über eine Konzession des Bundes im Rahmen des Glücksspielgesetzes verfügt, noch über eine Ausspielbewilligung des Landes Kärnten aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen verfügt. Das von der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegte „xxx“ des xxx, xxx, vom 31.05.2017 weist keinen Bezug zu den Verfahrensparteien oder der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verfahrensgegenständlichen Sache auf und legt die Grundlagen für die stattgefundene Begutachtung nicht offen (vgl. die allgemein gehaltenen Ausführungen in dessen Punkt 4.: „Die Begutachtung stützt sich auf branchenrelevante Daten wie Allgemeine Geschäftsbedingungen der Werbebranche und Empfehlungen des Fachverbandes Werbung Österreich, der Wirtschaftskammer, dem Kodex K – den Vergaberichtlinien der Branche – sowie diverser Fachliteratur und Studien.“). Zudem erfolgte die Befundaufnahme lediglich aufgrund nach unklaren Kriterien ausgewählter einzelner Kommunikationsmaßnahmen, ohne jedoch selbst einen Anspruch auf Vollständigkeit zu stellen (vgl. Punkt 3.1 des Gutachtens). Das von der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegte „xxx“ des xxx, xxx, vom 31.05.2017 weist keinen Bezug zu den Verfahrensparteien oder der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verfahrensgegenständlichen Sache auf und legt die Grundlagen für die stattgefundene Begutachtung nicht offen vergleiche die allgemein gehaltenen Ausführungen in dessen Punkt 4.: „Die Begutachtung stützt sich auf branchenrelevante Daten wie Allgemeine Geschäftsbedingungen der Werbebranche und Empfehlungen des Fachverbandes Werbung Österreich, der Wirtschaftskammer, dem Kodex K – den Vergaberichtlinien der Branche – sowie diverser Fachliteratur und Studien.“). Zudem erfolgte die Befundaufnahme lediglich aufgrund nach unklaren Kriterien ausgewählter einzelner Kommunikationsmaßnahmen, ohne jedoch selbst einen Anspruch auf Vollständigkeit zu stellen vergleiche Punkt 3.1 des Gutachtens). Da dieses Gutachten somit lediglich einzelne Werbeeinschaltungen analysiert, die Grundlagen der Begutachtung nicht offenlegt und selbst keinen Anspruch auf Vollständigkeit stellt, ist eine darauf basierende Feststellung, wonach die Werbemaßnahmen der Konzessionäre insbesondere in den letzten Jahren ein verantwortungsloses Ausmaß angenommen hätte – wie von der Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen intendiert – von vornherein nicht möglich. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die im Gutachten angeführten Werbemaßnahmen – soweit überhaupt Daten angeführt werden – zum Teil aus Zeiträumen vor der rezenten Rechtsprechung von VfGH und VwGH stammen und andererseits das Gutachten unter Punkt
  3. selbst ausführt, dass die Werbeausgaben der Konzessionsunternehmen mit rund 70 Mio. Euro in den letzten Jahren (von 2009 bis zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens) konstant geblieben wären. Die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Konvolute mit Beispielen für Werbemaßnahmen stammen zu einem Großteil aus den Jahren bis 2015 und sind daher von vornherein nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Werbemaßnahmen als jene der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts in den Jahren seit 2016 zu bewirken. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin vorgelegten weiteren Gutachten (Rechtsgutachten Univ.-Prof. xxx vom 24.05.2016 und „xxx“ von xxx vom 12.01.2015; das letztgenannte Dokument erfüllt im Übrigen die Anforderungen der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften an ein Gutachten offenkundig nicht). Aufgrund Einschau in die öffentlich zugänglichen Webseiten des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) und des Landes Kärnten (www.ktn.gv.at) folgt, dass die Beschwerdeführerin weder über eine Konzession des Bundes im Rahmen des Glücksspielgesetzes verfügt, noch über eine Ausspielbewilligung des Landes Kärnten aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen. V. Gesetzliche Grundlagen:römisch fünf. Gesetzliche Grundlagen: § 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014, lautet:Paragraph eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, lautet: „

(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.
(3)In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.
(4)Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stelle für Spielerschutz einzurichten, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 sowie nach § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben.“
(4)Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stelle für Spielerschutz einzurichten, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach Paragraph 28, sowie nach Paragraph 57, Absatz 4, gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben.“ § 2 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010, lautet:Paragraph 2, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, lautet: „
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.“
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind.“ § 52 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016, lautet:Paragraph 52, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, lautet: „
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,„
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
  2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
  3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;
  6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
  7. wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
  8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 31c Abs. 1 bis 3 verletzt;wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins bis 3 verletzt;
  9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor;
  10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
  11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.
(5)Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.“ § 53 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, lautet:Paragraph 53, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, lautet: „
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, odermit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  2. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oderdurch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oderfortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“ § 56a Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016, lautet: Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, lautet: „
(1)Besteht der begründete Verdacht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stillegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
(2)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 1 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, daß der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(2)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz eins, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz eins, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, daß der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(3)Über eine Verfügung nach Abs. 1 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Über eine Verfügung nach Absatz eins, ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)In einem Bescheid nach Abs. 3 können auch andere nach Abs. 1 zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
(4)In einem Bescheid nach Absatz 3, können auch andere nach Absatz eins, zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
(5)Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5)Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(6)Die Bescheide gemäß Abs. 3 treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(6)Die Bescheide gemäß Absatz 3, treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(7)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 3 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“
(7)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 3, nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz 3, bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Absatz 3, getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“ VI. Rechtliche Beurteilung:römisch sechs. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56a Abs. 1 Glücksspielgesetz kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und mit Grund anzunehmen ist, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht. Dazu muss die Behörde vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert haben. Gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, Glücksspielgesetz kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und mit Grund anzunehmen ist, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht. Dazu muss die Behörde vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert haben. Zur Beschwerdelegitimation wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zur Beschlagnahme von Glücksspielgeräten nach § 53 Glücksspielgesetz davon ausgeht, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formell als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Beschwerdeführer zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der von Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört aber anderswertig verneint hat, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war (VwGH 15.09.2011, 2011/17/0112, 30.01.2013, 2012/17/0522, 23.01.2017, Ra 2016/17/0281). Zur Beschwerdelegitimation wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zur Beschlagnahme von Glücksspielgeräten nach Paragraph 53, Glücksspielgesetz davon ausgeht, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formell als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Beschwerdeführer zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der von Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört aber anderswertig verneint hat, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war (VwGH 15.09.2011, 2011/17/0112, 30.01.2013, 2012/17/0522, 23.01.2017, Ra 2016/17/0281). Laut dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 Glücksspielgesetz beschlagnahmten Geräte verschiedene Personen unter anderem in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber iSd Glücksspielgesetzes anzusehen ist (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0178 mit weiteren Nachweisen; 01.09.2016/2013/17/0502).Laut dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, Glücksspielgesetz beschlagnahmten Geräte verschiedene Personen unter anderem in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber iSd Glücksspielgesetzes anzusehen ist (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0178 mit weiteren Nachweisen; 01.09.2016/2013/17/0502). Diese Rechtsprechung kann auch auf die Beschwerdelegitimation gegen Betriebsschließungsbescheide nach § 56a Glücksspielgesetz übertragen werden. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des gegenständlichen Betriebsschließungsbescheides. Diese Rechtsprechung kann auch auf die Beschwerdelegitimation gegen Betriebsschließungsbescheide nach Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz übertragen werden. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des gegenständlichen Betriebsschließungsbescheides. Gemäß § 56a Glücksspielgesetz iVm § 8 AVG ist die Beschwerdeführerin somit Partei des gegenständlichen Verfahrens und beschwerdelegitimiert. Da aufgrund des vorgelegten Auszuges der Gebietskrankenkasse, aus welchem sich das Arbeitsverhältnis der im Lokal vorgefundenen Zeugin als Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin nachweislich ergibt, geht das Landesverwaltungsgericht Kärnten von einer Parteistellung der Beschwerdeführerin im Betriebsschließungsverfahren aus. Gemäß Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz in Verbindung mit Paragraph 8, AVG ist die Beschwerdeführerin somit Partei des gegenständlichen Verfahrens und beschwerdelegitimiert. Da aufgrund des vorgelegten Auszuges der Gebietskrankenkasse, aus welchem sich das Arbeitsverhältnis der im Lokal vorgefundenen Zeugin als Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin nachweislich ergibt, geht das Landesverwaltungsgericht Kärnten von einer Parteistellung der Beschwerdeführerin im Betriebsschließungsverfahren aus. Ein begründeter Verdacht der Veranstaltung oder Durchführung von verbotenen Ausspielungen iSd § 52 Glücksspielgesetz ist – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – bereits möglich, wenn Glücksspielautomaten in einem frei zugänglichen Raum eines Gastgewerbebetriebes aufgestellt sind und, sofern sie nicht in Betrieb sind, zumindest jeden potenziellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist, wie etwa durch Drücken des Netzschalters bzw. Anschließen des Gerätes an die Stromversorgung (VwGH 27.07.2016, Ro 2016/17/0019). Ein begründeter Verdacht der Veranstaltung oder Durchführung von verbotenen Ausspielungen iSd Paragraph 52, Glücksspielgesetz ist – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – bereits möglich, wenn Glücksspielautomaten in einem frei zugänglichen Raum eines Gastgewerbebetriebes aufgestellt sind und, sofern sie nicht in Betrieb sind, zumindest jeden potenziellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist, wie etwa durch Drücken des Netzschalters bzw. Anschließen des Gerätes an die Stromversorgung (VwGH 27.07.2016, Ro 2016/17/0019). Im gegenständlichen Lokal haben innerhalb von zwei Jahren zwei Glücksspielkontrollen stattgefunden. Im Rahmen der ersten Kontrolle, am 20.12.2017, wurden bereits elektronische Glücksspielgeräte vorgefunden, welche als Glücksspielautomaten qualifiziert wurden. Im Zuge des Beschlagnahmebescheides wurde der damalige Betreiber des Lokales xxx in xxx, Herr xxx, wohnhaft in xxx, xxx, auf eine mögliche Betriebsschließung, im Falle weiterer illegaler Glücksspielaktivitäten, nachweislich hingewiesen. Dieser Hinweis ist auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin, dokumentiert im Bescheid vom 20.12.2017 im Zuge der Zustellverfügung vom 25.01.2018 zugegangen. Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten steht sohin unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin als nunmehrige Verfügungsberechtigte über den Umstand einer möglichen Betriebsschließung im Falle weiterer illegaler Glücksspielaktivitäten in der gegenständlichen Lokalität durch die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt wurde. Im Zuge der Kontrolle am 20.04.2018 wurden wiederum illegale Glücksspielaktivitäten festgestellt. Da von Seiten der Beschwerdeführerin sohin im Lokal xxx, xxx, wiederum illegale Glücksspielaktivitäten vorgenommen wurden, war von Seiten der belangten Behörde auch zu Recht anzunehmen, dass die Gefahr der Fortsetzung des illegalen Glücksspieles auch weiterhin besteht. Eine Teilbetriebsschließung im gegenständlichen Lokal kommt nicht in Betracht, da das gegenständliche Lokal nur auf einen Raum sowie einem Sanitärbereich beschränkt ist. Die Vornahme der Schließung nur eines Teiles des Lokales würde sohin die Gefahr der Fortsetzung des illegalen Glücksspiels nicht minimieren. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Betriebsschließung einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1
  1. Zusatzprotokoll zu EMRK) sowie in die Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG) darstellt. Dieser ist jedoch aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses geeignet, erforderlich und notwendig.Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Betriebsschließung einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz des Eigentums (Artikel 5, StGG, Artikel eins,
  2. Zusatzprotokoll zu EMRK) sowie in die Erwerbsfreiheit (Artikel 6, StGG) darstellt. Dieser ist jedoch aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses geeignet, erforderlich und notwendig. Zur Unvereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht wird ausgeführt: Regelungen eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbieten, stellen eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Eine derartige Beschränkung kann insbesondere durch sogenannte zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass die Beschränkungen verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind. Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Das nationale Gericht hat bei seiner Prüfung eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen (EuGH 30.04.2014, C-390/12, Rs. Pfleger, Rz 39 ff).Regelungen eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbieten, stellen eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Eine derartige Beschränkung kann insbesondere durch sogenannte zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass die Beschränkungen verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind. Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Das nationale Gericht hat bei seiner Prüfung eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen (EuGH 30.04.2014, C-390/12, Rs. Pfleger, Rz 39 ff). Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat sich nicht auf die Analyse der Sachlage im Moment des Erlasses der betreffenden Regelung zu beschränken, sondern dabei auch die Durchführung dieser Regelung zu berücksichtigen. Die Regelung muss demnach nicht nur im Moment ihres Erlasses, sondern auch danach dem Anliegen entsprechen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Der Ansatz des Gerichts im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit darf nicht statisch sein, sondern muss dynamisch sein, es hat die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der genannten Regelung zu berücksichtigen, wobei das Vorhandensein von bestimmten Auswirkungen der nationalen Regelung nach ihrem Erlass nicht „empirisch mit Sicherheit“ festgestellt werden muss (EuGH 30.06.2016, C-464/15, Rs. Admiral Casinos & Entertainment AG, Rz 29 ff). Das nationale Gericht hat demnach im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände zu prüfen, ob die beschränkende Regelung wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (EuGH 14.06.2017, C-685/15, Rs. Online Games Handels GmbH, Rz 49 ff). Die Einrichtung eines staatlichen Monopols als restriktivste Maßnahme zur Erreichung von Schutzzwecken – unter Umständen gekoppelt mit Konzessionssystemen – ist nicht von vornherein zur Verwirklichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, ungeeignet oder unzulässig. Eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen unter Bekämpfung der Spielsucht in Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot zugelassener Anbieter gelenkt werden, bei dem davon auszugehen ist, dass es vor kriminellen Elementen geschützt und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu bewahren. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter somit eine verlässliche und sogleich attraktive Alternative zu verbotenen Tätigkeiten bereitstellen, wozu unter anderem der Einsatz neuer Vertriebstechniken gehören kann. Eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann jedoch nur dann als kohärent angesehen werden, wenn zum einen die mit dem Spielen verbundenen kriminellen und betrügerischen Tätigkeiten und zum anderen die Spielsucht ein Problem darstellen konnten (EuGH 28.02.2018, C-3/17, Rs. Sporting Odds Ltd, Rz 23 ff). Sowohl der Verfassungsgerichtshof (VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua.; VfGH 14.03.2017, E 3282/2016) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/17/0004; VwGH 06.02.2018, Ra 2017/17/0766) judizieren mittlerweile in gefestigter Rechtsprechung, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zum Glücksspielmonopol des Bundes sowie die damit zusammenhängenden Bestimmungen betreffend Glücksspielautomaten unionsrechtskonform sind. Der VwGH hat in seiner Leitentscheidung vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, zudem eine vom EuGH in dessen Rechtsprechung geforderte Gesamtwürdigung durchgeführt. Diese Rechtsprechung hält der VwGH auch aktuell (VwGH 06.02.2018, Ra 2017/17/0766) aufrecht und weist einschlägige, auf die Unionsrechtswidrigkeit der Monopolregelung im Glücksspielsektor gestützte Revisionen als unzulässig zurück. Zudem hat er zuletzt eine aktualisierte (VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048 und 0049) Gesamtwürdigung durchgeführt und keinen Anlass dafür gesehen, von seiner bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf die Unionsrechtskonformität der Monopolregelung im österreichischen Glücksspielgesetz abzugehen.Sowohl der Verfassungsgerichtshof (VfGH 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua.; VfGH 14.03.2017, E 3282 aus 2016,) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/17/0004; VwGH 06.02.2018, Ra 2017/17/0766) judizieren mittlerweile in gefestigter Rechtsprechung, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zum Glücksspielmonopol des Bundes sowie die damit zusammenhängenden Bestimmungen betreffend Glücksspielautomaten unionsrechtskonform sind. Der VwGH hat in seiner Leitentscheidung vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, zudem eine vom EuGH in dessen Rechtsprechung geforderte Gesamtwürdigung durchgeführt. Diese Rechtsprechung hält der VwGH auch aktuell (VwGH 06.02.2018, Ra 2017/17/0766) aufrecht und weist einschlägige, auf die Unionsrechtswidrigkeit der Monopolregelung im Glücksspielsektor gestützte Revisionen als unzulässig zurück. Zudem hat er zuletzt eine aktualisierte (VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048 und 0049) Gesamtwürdigung durchgeführt und keinen Anlass dafür gesehen, von seiner bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf die Unionsrechtskonformität der Monopolregelung im österreichischen Glücksspielgesetz abzugehen. Dass diese Rechtsprechung (nach wie vor) zutrifft, zeigt der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten im Anlassfall festgestellte Sachverhalt: Im Jahr 2015 haben 41 % der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat von 2009 mit € 53,-- auf € 57,-- im Jahr 2015 zugenommen. Insgesamt liegt bei 1,1 % aller Österreicher/innen (14 bis 65 Jahre) ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten vor. Dies sind etwa 64.000 Personen. Automatenspieler/innen in Spielhallen, Kneipen, usw. weisen mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Der Geldeinsatz ist am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Casinos. Der höchste monatliche Geldeinsatz ist bei den Spielsüchtigen festzustellen. Daraus ist zu schließen, dass die Spielsucht ein relevantes gesellschaftliches Problem darstellt, der es zu begegnen gilt. Dies tun die hiefür zuständigen staatlichen Stellen auf Basis der Rahmenbedingungen des Gesetzgebers – auch, wie insbesondere die Anzahl der in den letzten Jahren durchgeführten glücksspielrechtlichen Kontrollen zeigt. Auch werden Maßnahmen gegen das Anbieten von illegalem Online-Glücksspiel getroffen (Bereitstellen von Rechts- und sonstigen Informationen, Verfolgung von Werbung für illegale Online-Glücksspiele, Kooperationsabkommen zwischen den Regulierungsbehörden). Da entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin in den maßgebenden Umständen somit keine relevante Änderung der Faktenlage eingetreten ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht Kärnten kein Anlass, von der die Unionsrechtskonformität der einschlägigen Regelungen des Glücksspielgesetzes bestätigenden Rechtsprechung von VfGH und VwGH abzugehen. Diese berücksichtigt im Übrigen auch die Rechtsprechung des EuGH (z.B. zuletzt vom 28.02.2018, C-3/17, Rs. Sporting Odds Ltd, Rz 28), wonach als Nebenfolge die Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten dem Haushalt eines Mitgliedstaats in gemeinschaftsrechtskonformer Weise zugutekommen kann und dringt daher die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, wonach die Steigerung von Steuereinnahmen aus dem Bereich des Glücksspiels zu einer Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols führen würde, nicht durch. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit somit die vom EuGH zur Beurteilung der Frage der unionsrechtlichen Zulässigkeit einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit geforderte Gesamtwürdigung vorgenommen und sich mit den Zielsetzungen und Auswirkungen des Glücksspielgesetzes auseinandergesetzt. Insbesondere erschöpft sich die Begründung nicht in einem bloßen Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502).Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit somit die vom EuGH zur Beurteilung der Frage der unionsrechtlichen Zulässigkeit einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit geforderte Gesamtwürdigung vorgenommen und sich mit den Zielsetzungen und Auswirkungen des Glücksspielgesetzes auseinandergesetzt. Insbesondere erschöpft sich die Begründung nicht in einem bloßen Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502). Mit Beschluss vom 02.07.2018, Zahl: xxx, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Hinblick aufMit Beschluss vom 02.07.2018, Zahl: xxx, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56, AEUV) im Hinblick auf das Glücksspielgesetz (insbesondere betreffend die Werbeaktivitäten der Konzessionsinhaber im Monopolsystem) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Abgesehen von der Frage, ob es sich bei der Auslegung von Gemeinschaftsrecht überhaupt um eine Vorfrage im Sinne von § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG handelt [vgl. in diesem Zusammenhang Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 16 ff (Stand 01.07.2005, rdb.at) und Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 178, 181 f], lässt § 38 AVG der Behörde bzw. (iVm §§ 17, 38 VwGVG) dem Verwaltungsgericht – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – zwei Alternativen: Entweder werden im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der eigenen Anschauung beurteilt und diese Beurteilung dann der Erledigung zugrunde gelegt, oder das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt.Abgesehen von der Frage, ob es sich bei der Auslegung von Gemeinschaftsrecht überhaupt um eine Vorfrage im Sinne von Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG handelt [vgl. in diesem Zusammenhang Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 16 ff (Stand 01.07.2005, rdb.at) und Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 178, 181 f], lässt Paragraph 38, AVG der Behörde bzw. in Verbindung mit Paragraphen 17, 38, VwGVG) dem Verwaltungsgericht – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – zwei Alternativen: Entweder werden im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der eigenen Anschauung beurteilt und diese Beurteilung dann der Erledigung zugrunde gelegt, oder das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt. Ausgehend von der oben dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs zur Unionsrechtskonformität der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, von der das Landesverwaltungsgericht Kärnten keinen Anlass abzugehen sieht, besteht kein Bedarf nach einer Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens, bis der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark entschieden hat. Vielmehr legt das Landesverwaltungsgericht Kärnten seiner gegenständlichen Entscheidung die als unionsrechtskonform beurteilten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zugrunde. Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für eine Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz vor und war sohin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1710.8.2018

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