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{'item': 'KLVwG-550-551/5/2018'}

Obsah (8)§ 23§ 19aArt. 130§ 28§ 6§ 41§ 42§ 74

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.11.2018 GeschäftszahlKLVwG-550-551/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Besc

§ 23Abs.

3 der Kärntner Bauordnung 1996 könnten sich Einwendungen von Anrainern insbesondere auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer (lit.

  1. h)sowie den Immissionsschutz der Anrainer (lit.
  2. i)stützen. Immissionseinwendungen von Anrainern seien daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren sehr wohl relevant. Als unrichtig angefochten werde die Rechtsansicht der Baubehörde erster Instanz, dass mit den Einwendungen bzw. den Vorbringen nur Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit aufgeworfen würden. Richtigerweise bestehe das beabsichtigte Vorhaben in einem Abbruch diverser Bestandsbauten bzw. Anlagen. Einwendungen hinsichtlich der dadurch entstehenden Immissionen seien daher richtigerweise sehr wohl Fragen der Bewilligungsfähigkeit. Anderenfalls würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Rechtsschutzlücke bei Abbrucharbeiten (im Gegensatz zu Errichtungsarbeiten) bestehen. Als unrichtig werde ferner die Rechtsansicht der Baubehörde erster Instanz angefochten, dass die mit dem Abbruch bestehender Gebäude verbundenen – vorübergehenden – Belästigungen von den Nachbarn hinzunehmen seien. Richtigerweise hänge eine allfällige Duldungspflicht vom Ausmaß und der Intensität der Beeinträchtigungen ab. Beeinträchtigungen, welche die Gesundheit der Anrainer oder die Substanz ihrer Liegenschaften gefährden würden, müssten richtigerweise nicht geduldet werden, sondern sei solchen gesundheits- und/oder substanzgefährdenden Bauvorhaben die Bewilligung zu versagen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher die Abbruchbewilligung nicht erteilen dürfen. Im Übrigen fehle im angefochtenen Bescheid eine ausreichende Begründung und habe sich die Behörde mit den Einwendungen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher bzw. beweiswürdigender Einsicht auseinandergesetzt. Dadurch würden die Verfahrensvorschriften massiv verletzt. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe ferner nicht ausreichend hervor, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgehe und aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse und aufgrund welcher Beweiswürdigung sie zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangt sein wolle. Dem angefochtenen Bescheid lasse sich auch nicht entnehmen, welche Amtssachverständige aus welchen Fachgebieten die belangte Behörde beigezogen habe und was der konkrete Inhalt der erstatteten Befunde und Gutachten gewesen sein solle. Insbesondere lasse sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, ob und inwiefern sich die Amtssachverständigen mit den Einwendungen der Berufungswerberinnen auseinandergesetzt hätten. Der angefochtene Bescheid leide zudem an zahlreichen Feststellungsmängeln. Die belangte Behörde hätte keine Feststellungen dazu getroffen, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx erhoben sowohl xxx als auch xxx das Rechtsmittel der Berufung und machten darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Zum Berufungsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass dem gegenständlichen Bauvorhaben bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Bewilligung zu versagen gewesen wäre. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abbruchbewilligung würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung seien die erhobenen Einwendungen berechtigt. Entgegen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde würden im gegenständlichen Fall die erhobenen Immissionseinwendungen sehr wohl in Betracht kommen.

Paragraph 23, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996 könnten sich Einwendungen von Anrainern insbesondere auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer (Litera h,) sowie den Immissionsschutz der Anrainer (Litera i,) stützen. Immissionseinwendungen von Anrainern seien daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren sehr wohl relevant. Als unrichtig angefochten werde die Rechtsansicht der Baubehörde erster Instanz, dass mit den Einwendungen bzw. den Vorbringen nur Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit aufgeworfen würden. Richtigerweise bestehe das beabsichtigte Vorhaben in einem Abbruch diverser Bestandsbauten bzw. Anlagen. Einwendungen hinsichtlich der dadurch entstehenden Immissionen seien daher richtigerweise sehr wohl Fragen der Bewilligungsfähigkeit. Anderenfalls würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Rechtsschutzlücke bei Abbrucharbeiten (im Gegensatz zu Errichtungsarbeiten) bestehen. Als unrichtig werde ferner die Rechtsansicht der Baubehörde erster Instanz angefochten, dass die mit dem Abbruch bestehender Gebäude verbundenen – vorübergehenden – Belästigungen von den Nachbarn hinzunehmen seien. Richtigerweise hänge eine allfällige Duldungspflicht vom Ausmaß und der Intensität der Beeinträchtigungen ab. Beeinträchtigungen, welche die Gesundheit der Anrainer oder die Substanz ihrer Liegenschaften gefährden würden, müssten richtigerweise nicht geduldet werden, sondern sei solchen gesundheits- und/oder substanzgefährdenden Bauvorhaben die Bewilligung zu versagen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher die Abbruchbewilligung nicht erteilen dürfen. Im Übrigen fehle im angefochtenen Bescheid eine ausreichende Begründung und habe sich die Behörde mit den Einwendungen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher bzw. beweiswürdigender Einsicht auseinandergesetzt. Dadurch würden die Verfahrensvorschriften massiv verletzt. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe ferner nicht ausreichend hervor, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgehe und aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse und aufgrund welcher Beweiswürdigung sie zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangt sein wolle. Dem angefochtenen Bescheid lasse sich auch nicht entnehmen, welche Amtssachverständige aus welchen Fachgebieten die belangte Behörde beigezogen habe und was der konkrete Inhalt der erstatteten Befunde und Gutachten gewesen sein solle. Insbesondere lasse sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, ob und inwiefern sich die Amtssachverständigen mit den Einwendungen der Berufungswerberinnen auseinandergesetzt hätten. Der angefochtene Bescheid leide zudem an zahlreichen Feststellungsmängeln. Die belangte Behörde hätte keine Feststellungen dazu getroffen, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben ● die Gesundheit der Anrainer bzw. der Berufungswerberinnen beeinträchtigt werde (insbesondere durch Feinstaubimmissionen); ● eine erhöhte Unfallgefahr und dadurch Gefahr für Leib und Leben drohe; ● Hangverschiebungen und Abrutschungen bzw. ein Absinken des Bodenniveaus drohe; sowie ● ob die Bausubstanz auf der Liegenschaft der Berufungswerberinnen durch Erschütterungen beeinträchtigt werde. Zu allen diesen Punkten hätte die belangte Behörde entsprechende Feststellungen treffen müssen. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die gutachterliche Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen xxx vom 21.12.2017 eingeholt. Der Amtssachverständige führte darin aus, dass auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, ein Betriebsgebäude bestehend aus zwei Verkaufsräumen, einem Gastraum, einer Küche, einem Damen- sowie einem Herren-WC und zwei Lager vorhanden sei. Das Betriebsgebäude sei eingeschossig und ohne Unterkellerung ausgeführt und mit einem Pultdach versehen. Das weitere Objekt, ein Pavillon sei nicht unterkellert und mit einem Zeltdach ausgeführt. Weiters sei eine Fußgängerbrücke über die xxx vorhanden. Diese Gebäude bzw. Objekte sollten abgetragen werden und sei seitens der Berufungsbehörde um eine Beurteilung ersucht worden, ob durch die Abbrucharbeiten Hangsetzungen auftreten könnten und dadurch Schäden an benachbarten Gebäuden auftreten könnten. Die abzubrechenden Gebäude seien nördlich der Uferpromenade gelegen. Dahinter sei eine kleinere Geländestufe vorhanden, von der aus das Gelände nach Norden ansteige. Der Untergrund werde aus glazialen Ablagerungen bzw. Seeablagerungen aufgebaut. Laut Baubeschreibung, wie auch in der Natur ersichtlich, seien die Gebäude bzw. Objekte flach gegründet. Das nächstgelegene Gebäude befinde sich südwestlich des Betriebsgebäudes in einer Entfernung von etwa 20 m und sei etwa auf gleichem Geländeniveau situiert. Durch den geplanten Abbruch der Objekte des ehemaligen xxx-Bades, die flach gegründet am Seeufer des xxx Sees gelegen seien, sei aufgrund der Untergrundbedingungen und der Geländeverhältnisse sowie der geringen Eingriffstiefe bei der Entfernung der Flachfundamente davon auszugehen, dass keine Hangbewegungen bzw. Hangrutschungen ausgelöst würden. Ein Einfluss auf die Nachbargebäude sei daher nicht erkennbar. Mit dem Bescheid vom 31.01.2018, Zahl: xxx, wies der Stadtsenat der Stadt xxx die Berufungen der xxx und der xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 05.10.2017, Zahl: xxx, als unzulässig zurück. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungswerberinnen mit ihrem Vorbringen in den Stellungnahmen vom 27.09.2017 keine zulässigen Einwendungen erhoben hätten. Wie die Baubehörde erster Instanz bereits zutreffend ausgeführt habe, kenne die Kärntner Bauordnung 1996 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen allgemeinen Immissionsschutz. Hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz

§ 23Abs.

3 lit. i leg. cit. zustehe, komme allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu. Nach dieser Bestimmung stehe dem Nachbarn nur dann ein subjektives Recht zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben könnten. Gegenstand des mit Immissionseinwendungen der Berufungswerberinnen belegten Bauverfahrens sei allerdings nicht die Errichtung von Baulichkeiten, sondern ausschließlich deren Abbruch. So gesehen sei es ihnen auch verwehrt, sich auf eine Verletzung des § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 zu berufen, abgesehen davon, dass dies im erstinstanzlichen Verfahren in dieser Deutlichkeit gar nicht erfolgt sei. Auch sei nicht dargelegt worden, welche speziellen Vorschriften im Hinblick auf einen Immissionsschutz der Anrainer nach der vorzitierten Bestimmung im Anlassfall überhaupt verletzt sein sollten. In diesem Zusammenhang sei ganz allgemein auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach durch die Erteilung einer Abbruchbewilligung regelmäßig Rechte der Nachbarn nicht verletzt würden. Bei den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Immissionen durch Lärm, (Fein)Staub und Erschütterungen handle es sich um solche Immissionen und allenfalls daraus befürchtete Folgewirkungen, die ausschließlich während der Bauführung entstehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zur Kärntner Bauordnung ausgeführt, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei. Gleiches gelte für Einwendungen, gestützt auf Bestimmungen über den Gesundheitsschutz der Anrainer; ein diesbezüglich zulässiger Einwand setze eine drohende Verletzung durch das Projekt selbst und nicht durch die Bauausführung voraus. Als ausschließlich privatrechtlicher und damit im Verfahren zur Erteilung einer Abbruchbewilligung schon deshalb unbeachtlicher Einwand sei das Vorbringen zu werten, dass durch drohende Immissionen die Ausübung der Mitbenutzung der Badegelegenheit im Strandbad xxx unzumutbar beeinträchtigt werde. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch einen vermeintlichen nachbarrechtlichen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern, verneint. Öffentliche Interessen des Verkehrs würden keine Nachbarrechte begründen. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte befürchtete Verkehrsbelastung mit Verkehrsstaus und erhöhter Unfallgefahr habe als Einwand keine Relevanz; dies abgesehen davon, dass Veränderungen im öffentlichen Straßenraum gar nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Hinsichtlich des Vorbringens, durch drohende Hangverschiebungen, Abrutschungen usw., welche sich durch Absinken des Niveaus auf die im Miteigentum der Berufungswerberinnen stehende Liegenschaft auswirken würden, betroffen zu sein, fehle es an einer näheren Konkretisierung. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Verhinderung von Schäden an Nachbargrundstücken eine Frage der Bau(Abbruch)ausführung und nicht der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens (VwGH 30.05.2004, 96/05/0121). Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass die Berufungswerberinnen im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz keine ein subjektiv öffentliches Recht der Nachbarn betreffende Einwendung erhoben hätten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Nachbar nur im Zusammenhang mit der (Präklusions)regelung des § 42 AVG einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Bestimmungen eingeräumten subjektiv öffentlichen Rechte nicht verletze. Da die Berufungswerberinnen im erstinstanzlichen Verfahren keine rechtserheblichen Einwendungen im Sinne des § 23 K-BO 1996 erhoben hätten, sei auch ihre Parteistellung verloren gegangen. Damit seien die Berufungswerberinnen hinsichtlich ihres im Berufungsverfahren erhobenen (weiteren) Vorbringens als präkludiert anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Berufungsbehörde die Rechtsfolgen einer eingetretenen Präklusion jedenfalls zu berücksichtigen. Auch habe die (im Übrigen nur zur Kenntnis) erfolgte Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Berufungswerberinnen deren (verloren gegangene) Parteistellung nicht mehr begründen können. Wer in einem Verfahren keine Parteistellung habe, besitze auch kein Berufungsrecht. Eine solche Berufung sei im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets zurückzuweisen. Abschließend sei – ohne damit eine meritorische Erledigung der Berufung vornehmen zu wollen – festzuhalten, dass zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne des § 17 K-BO 1996 im Berufungsverfahren noch ein geologischer Amtssachverständiger zu möglichen Beeinträchtigungen der xxx, der umliegenden Liegenschaften und deren Bebauungen im Hinblick auf allfällige Hangveränderungen und Auswirkungen auf die Standsicherheit der Bestandsbauten durch die Abbruchmaßnahme befragt worden sei. Dieser habe in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21.12.2017 im Befund zunächst die vom Abbruch betroffenen Baulichkeiten und in weiterer Folge deren Lage beschrieben. Demnach sei hinter den nördlich der Uferpromenade gelegenen und abzubrechenden Gebäuden eine kleinere Geländestufe vorhanden, von der ausgehend das Gelände nach Norden ansteige. Der Untergrund werde aus glazialen Ablagerungen bzw. Seeablagerungen aufgebaut. Sämtliche Baulichkeiten seien – wie aus der Beschreibung und in der Natur ersichtlich – flach gegründet. Das den Abbruchobjekten (im konkreten dem eingeschossigen und ohne Unterkellerung ausgeführten, mit einem Pult- bzw. Zeltdacht versehenen Betriebsgebäude) nächstgelegene Nachbargebäude befinde sich west-südwestlich von diesem in einer Entfernung von etwa 20 m und sei etwa auf gleichem Geländeniveau situiert. Schlussfolgernd sei der Landesgeologe zum Ergebnis gelangt, dass durch den geplanten Abbruch der Objekte des ehemaligen xxx-Bades, die flach gegründet am Seeufer des xxx Sees gelegen seien, aufgrund der Untergrundbedingungen und der Geländeverhältnisse sowie der geringen Eingriffstiefe bei der Entfernung der Flachfundamente jedenfalls davon auszugehen sei, dass keine Hangbewegungen bzw. Hangrutschungen ausgelöst würden. Ein Einfluss auf ein Nachbargebäude sei daher für den geologischen Amtssachverständigen nicht erkennbar. Somit ginge selbst bei der Annahme, die Berufungswerberinnen hätten mit ihrem Vorbringen, dass durch den Abbruch Hangverschiebungen, Abrutschungen usw. drohen würden, die sich jedenfalls auf die im Miteigentum der Berufungswerberinnen stehende Liegenschaft auswirken und diese unzumutbar beeinträchtigen würden, einen konkreten, über die Bauausführung hinausgehenden nachbarrechtlichen Einwand erhoben, dieser ins Leere.Mit dem Bescheid vom 31.01.2018, Zahl: xxx, wies der Stadtsenat der Stadt xxx die Berufungen der xxx und der xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 05.10.2017, Zahl: xxx, als unzulässig zurück. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungswerberinnen mit ihrem Vorbringen in den Stellungnahmen vom 27.09.2017 keine zulässigen Einwendungen erhoben hätten. Wie die Baubehörde erster Instanz bereits zutreffend ausgeführt habe, kenne die Kärntner Bauordnung 1996 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen allgemeinen Immissionsschutz. Hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz

Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, leg. cit. zustehe, komme allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu. Nach dieser Bestimmung stehe dem Nachbarn nur dann ein subjektives Recht zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben könnten. Gegenstand des mit Immissionseinwendungen der Berufungswerberinnen belegten Bauverfahrens sei allerdings nicht die Errichtung von Baulichkeiten, sondern ausschließlich deren Abbruch. So gesehen sei es ihnen auch verwehrt, sich auf eine Verletzung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996 zu berufen, abgesehen davon, dass dies im erstinstanzlichen Verfahren in dieser Deutlichkeit gar nicht erfolgt sei. Auch sei nicht dargelegt worden, welche speziellen Vorschriften im Hinblick auf einen Immissionsschutz der Anrainer nach der vorzitierten Bestimmung im Anlassfall überhaupt verletzt sein sollten. In diesem Zusammenhang sei ganz allgemein auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach durch die Erteilung einer Abbruchbewilligung regelmäßig Rechte der Nachbarn nicht verletzt würden. Bei den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Immissionen durch Lärm, (Fein)Staub und Erschütterungen handle es sich um solche Immissionen und allenfalls daraus befürchtete Folgewirkungen, die ausschließlich während der Bauführung entstehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zur Kärntner Bauordnung ausgeführt, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei. Gleiches gelte für Einwendungen, gestützt auf Bestimmungen über den Gesundheitsschutz der Anrainer; ein diesbezüglich zulässiger Einwand setze eine drohende Verletzung durch das Projekt selbst und nicht durch die Bauausführung voraus. Als ausschließlich privatrechtlicher und damit im Verfahren zur Erteilung einer Abbruchbewilligung schon deshalb unbeachtlicher Einwand sei das Vorbringen zu werten, dass durch drohende Immissionen die Ausübung der Mitbenutzung der Badegelegenheit im Strandbad xxx unzumutbar beeinträchtigt werde. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch einen vermeintlichen nachbarrechtlichen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern, verneint. Öffentliche Interessen des Verkehrs würden keine Nachbarrechte begründen. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte befürchtete Verkehrsbelastung mit Verkehrsstaus und erhöhter Unfallgefahr habe als Einwand keine Relevanz; dies abgesehen davon, dass Veränderungen im öffentlichen Straßenraum gar nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Hinsichtlich des Vorbringens, durch drohende Hangverschiebungen, Abrutschungen usw., welche sich durch Absinken des Niveaus auf die im Miteigentum der Berufungswerberinnen stehende Liegenschaft auswirken würden, betroffen zu sein, fehle es an einer näheren Konkretisierung. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Verhinderung von Schäden an Nachbargrundstücken eine Frage der Bau(Abbruch)ausführung und nicht der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens (VwGH 30.05.2004, 96/05/0121). Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass die Berufungswerberinnen im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz keine ein subjektiv öffentliches Recht der Nachbarn betreffende Einwendung erhoben hätten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Nachbar nur im Zusammenhang mit der (Präklusions)regelung des Paragraph 42, AVG einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Bestimmungen eingeräumten subjektiv öffentlichen Rechte nicht verletze. Da die Berufungswerberinnen im erstinstanzlichen Verfahren keine rechtserheblichen Einwendungen im Sinne des Paragraph 23, K-BO 1996 erhoben hätten, sei auch ihre Parteistellung verloren gegangen. Damit seien die Berufungswerberinnen hinsichtlich ihres im Berufungsverfahren erhobenen (weiteren) Vorbringens als präkludiert anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Berufungsbehörde die Rechtsfolgen einer eingetretenen Präklusion jedenfalls zu berücksichtigen. Auch habe die (im Übrigen nur zur Kenntnis) erfolgte Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Berufungswerberinnen deren (verloren gegangene) Parteistellung nicht mehr begründen können. Wer in einem Verfahren keine Parteistellung habe, besitze auch kein Berufungsrecht. Eine solche Berufung sei im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets zurückzuweisen. Abschließend sei – ohne damit eine meritorische Erledigung der Berufung vornehmen zu wollen – festzuhalten, dass zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 17, K-BO 1996 im Berufungsverfahren noch ein geologischer Amtssachverständiger zu möglichen Beeinträchtigungen der xxx, der umliegenden Liegenschaften und deren Bebauungen im Hinblick auf allfällige Hangveränderungen und Auswirkungen auf die Standsicherheit der Bestandsbauten durch die Abbruchmaßnahme befragt worden sei. Dieser habe in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21.12.2017 im Befund zunächst die vom Abbruch betroffenen Baulichkeiten und in weiterer Folge deren Lage beschrieben. Demnach sei hinter den nördlich der Uferpromenade gelegenen und abzubrechenden Gebäuden eine kleinere Geländestufe vorhanden, von der ausgehend das Gelände nach Norden ansteige. Der Untergrund werde aus glazialen Ablagerungen bzw. Seeablagerungen aufgebaut. Sämtliche Baulichkeiten seien – wie aus der Beschreibung und in der Natur ersichtlich – flach gegründet. Das den Abbruchobjekten (im konkreten dem eingeschossigen und ohne Unterkellerung ausgeführten, mit einem Pult- bzw. Zeltdacht versehenen Betriebsgebäude) nächstgelegene Nachbargebäude befinde sich west-südwestlich von diesem in einer Entfernung von etwa 20 m und sei etwa auf gleichem Geländeniveau situiert. Schlussfolgernd sei der Landesgeologe zum Ergebnis gelangt, dass durch den geplanten Abbruch der Objekte des ehemaligen xxx-Bades, die flach gegründet am Seeufer des xxx Sees gelegen seien, aufgrund der Untergrundbedingungen und der Geländeverhältnisse sowie der geringen Eingriffstiefe bei der Entfernung der Flachfundamente jedenfalls davon auszugehen sei, dass keine Hangbewegungen bzw. Hangrutschungen ausgelöst würden. Ein Einfluss auf ein Nachbargebäude sei daher für den geologischen Amtssachverständigen nicht erkennbar. Somit ginge selbst bei der Annahme, die Berufungswerberinnen hätten mit ihrem Vorbringen, dass durch den Abbruch Hangverschiebungen, Abrutschungen usw. drohen würden, die sich jedenfalls auf die im Miteigentum der Berufungswerberinnen stehende Liegenschaft auswirken und diese unzumutbar beeinträchtigen würden, einen konkreten, über die Bauausführung hinausgehenden nachbarrechtlichen Einwand erhoben, dieser ins Leere. Gegen diesen Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx erhoben sowohl xxx als auch xxx das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führten darin aus, dass entgegen der als unrichtig angefochtenen Rechtsansicht der belangten Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerinnen sehr wohl als zulässig und auch berechtigt anzusehen seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung seien die von den Beschwerdeführerinnen mit den Schriftsätzen vom 27.09.2017 erhobenen Einwendungen zulässig und ferner auch berechtigt. Entgegen der als unrichtig angefochtenen Rechtsansicht der belangten Behörde hätten die Beschwerdeführerinnen ihre Parteistellung nicht verloren und sei ihr Vorbringen richtigerweise nicht präkludiert. Im gegenständlichen Fall würden die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Immissionseinwendungen sehr wohl in Betracht kommen, und seien diese zulässig und auch berechtigt.

§ 23Abs.

3 der Kärntner Bauordnung 1996 könnten Einwendungen von Anrainern insbesondere auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer (lit.

  1. h)sowie den Immissionsschutz der Anrainer (lit.
  2. i)gestützt werden. Immissionseinwendungen von Anrainern seien daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung sehr wohl relevant im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren. Als unrichtig angefochten werde die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass mit den Einwendungen bzw. mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nur Fragen der Bauausführung, aber nicht der Bewilligungsfähigkeit aufgeworfen würden. Richtigerweise bestehe das beabsichtigte Vorhaben bzw. Projekt der Stadt xxx in einem Abbruch diverser Bestandsbauten bzw. Anlagen. Einwendungen hinsichtlich dadurch entstehender Immissionen seien daher richtigerweise sehr wohl Fragen der Bewilligungsfähigkeit. Anderenfalls würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Rechtschutzlücke bei Abbrucharbeiten (im Gegensatz zu Errichtungsarbeiten) bestehen. Als unrichtig werde ferner die Rechtsansicht der belangten Behörde angefochten, dass die mit dem Abbruch bestehender Gebäude verbundenen – vorübergehenden – Belästigungen von den Nachbarn hinzunehmen seien. Richtigerweise hänge eine allfällige Duldungspflicht vom Ausmaß und der Intensität der Beeinträchtigungen ab. Beeinträchtigungen, welche die Gesundheit der Anrainer oder die Substanz ihrer Liegenschaften gefährden, müssten richtigerweise nicht geduldet werden, sondern sei solchen gesundheits und/oder substanzgefährdenden Bau- bzw. Abbruchvorhaben die Bewilligung zu untersagen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die Abbruchbewilligung daher nicht erteilen dürfen. Bei den von der belangten Behörde aufgeworfenen Fragen und Argumenten handle es sich richtigerweise um Fragen der Berechtigung von Einwendungen bzw. einer Berufung, nicht jedoch um die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit. § 23 Abs. 3 lit. h K-BO 1996 sehe ausdrücklich vor, dass Einwendungen auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden könnten. Damit würden bei richtiger rechtlicher Beurteilung eindeutig zulässige Einwendungen vorliegen, weshalb die Beschwerdeführerinnen sehr wohl ihre Parteistellung behalten hätten und ihnen ihre Berufungslegitimation zukomme. Ihre Berufung sei daher richtigerweise zulässig und wären auch berechtigt. Nicht nachvollziehbar und rechtlich richtig seien auch die Ausführungen der belangten Behörde, wonach es hinsichtlich des Vorbringens durch drohende Hangverschiebungen, Abrutschungen usw., welche sich durch Absinken des Niveaus auf die im Miteigentum der Beschwerdeführerinnen stehende Liegenschaft auswirken würden, betroffen zu sein, an einer näheren Konkretisierung fehle. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Verhinderung von Schäden am Nachbargrundstücken eine Frage der Bau(Abbruch)ausführung und nicht der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens (VwGH 30.05.2004, 96/05/0121). Richtigerweise seien Einwendungen betreffend Hangverschiebungen, Abrutschungen usw., welche sich durch Absinken des Niveaus auf die im Miteigentum der Beschwerdeführerinnen stehende Liegenschaft auswirken, jedenfalls zulässige Einwendungen von Anrainern im Bauverfahren. Anderenfalls würde eine unsachliche und jedenfalls gleichheitswidrige eklatante Rechtsschutzlücke bei Abbrucharbeiten bestehen. Die Rechtsansicht der Berufungsbehörde, dass diesen Einwendungen die nähere Konkretisierung fehle, sei einerseits unrichtig, da aus den Einwendungen der Beschwerdeführerinnen richtigerweise klar hervorgehe, gegen welches Bauvorhaben sie diese Einwendungen erhoben hätten und auf welche drohenden Verletzungen ihrer subjektiven Rechte durch welche schädigenden Einwirkungen sie sich beziehen würden. Andererseits sei diese Rechtsansicht der belangten Behörde auch rechtlich irrelevant, weil im erstinstanzlichen Verfahren von der Behörde erster Instanz eine solche fehlende Konkretisierung bei diesen Einwendungen überhaupt nicht moniert worden sei. Als unrichtig werde ferner die Rechtsansicht der belangten Behörde angefochten, dass die unzumutbare Beeinträchtigung der Ausübung der Mitbenutzung der Badegelegenheit im Strandbad xxx durch drohende Immissionen unbeachtlich sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung handle es sich dabei um einen zulässigen Einwand

§ 23Abs.

3 lit. i K-BO 1996 betreffend den Immissionsschutz. Dass die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen unzulässig seien und die Beschwerdeführerinnen ihre Parteistellung verloren hätten, habe die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid vom 02.10.2017 in keiner Weise moniert. Sowohl aus der Bescheidzustellung an die Beschwerdeführerinnen als auch aus der in diesem Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung gehe eindeutig hervor, dass die Behörde erster Instanz die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen zutreffend (zumindest teilweise) als zulässig – aber unzutreffend als nicht berechtigt – beurteilt habe. An die somit richtigerweise bestehende Zulässigkeit der Einwendungen sei die belangte Behörde richtigerweise gebunden, da nur die Beschwerdeführerinnen Berufung erhoben hätten. Die Zurückweisung der Berufungen der Beschwerdeführerinnen durch die belangte Behörde sei daher unzulässig und rechtlich unrichtig. Weiters werde Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, da der angefochtene Bescheid so mangelhaft sei, dass er sich rechtlich nicht hinreichend überprüfen lasse. Im angefochtenen Bescheid seien die von den Anrainerinnen erhobenen Einwendungen nicht korrekt und vollständig wiedergegeben worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten ihre Einwendungen insbesondere auch auf Gesundheitsgefährdungen, Beeinträchtigung der Mitbenutzung der Badegelegenheit im Strandbad xxx, eine erhöhte Unfallgefahr und dadurch Gefahr für Leib und Leben, Hangverschiebungen und Abrutschungen bzw. ein Absinken des Bodenniveaus sowie die Bausubstanz beeinträchtigende Erschütterungen gestützt. Die Berufungsbehörde habe sich nicht mit sämtlichen von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Einwendungen inhaltlich auseinandergesetzt. Insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht mit der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten erhöhten Unfallgefahr und dadurch richtigerweise bewirkten Gefahr für Leib und Leben auseinandergesetzt. Dadurch seien die Verfahrensvorschriften massiv verletzt worden. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass hinsichtlich des Vorbringens durch drohende Hangverschiebungen, Abrutschungen usw., welche sich durch Absinken des Niveaus auf die im Miteigentum der Beschwerdeführerinnen stehende Liegenschaft auswirken würden, betroffen zu sein, es an einer näheren Konkretisierung mangle, verstoße die belangte Behörde gegen das Überraschungsverbot. Im erstinstanzlichen Verfahren sei von der Behörde erster Instanz eine solche fehlende Konkretisierung bei diesen Einwendungen überhaupt nicht moniert worden. Richtigerweise sei die Berufungsbehörde daran gebunden und könne nicht plötzlich eine fehlende Konkretisierung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen ins Treffen führen. Abgesehen davon hätte die belangte Behörde diesen Umstand mit den Beschwerdeführerinnen erörtern müssen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, wenn sie sich auf diese – für die Beschwerdeführerinnen überraschende – Rechtsansicht stützen wolle. Dies habe die belangte Behörde unterlassen. Ferner habe die belangte Behörde trotz des expliziten Antrags der Beschwerdeführerinnen keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dadurch habe die belangte Behörde das Recht der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt. Der angefochtene Bescheid leide zudem an zahlreichen Feststellungsmängel. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben die Gesundheit der Anrainer bzw. der Berufungswerberinnen beeinträchtigt werde (insbesondere durch Feinstaubimmissionen), eine erhöhte Unfallgefahr und dadurch Gefahr für Leib und Leben drohe, Hangverschiebungen und Abrutschungen bzw. ein Absinken des Bodenniveaus drohen sowie ob die Bausubstanz (auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen) durch Erschütterungen beeinträchtigt werde. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihren schriftlichen Einwendungen und auch in ihren Berufungen die Einholung eines bautechnischen und eines umwelttechnischen Amtssachverständigengutachtens beantragt. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde diese Amtssachverständigengutachten eingeholt habe bzw. ob und inwieweit sie sich überhaupt mit diesen Beweisanträgen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt habe. Dadurch habe die belangte Behörde ihre Begründungspflicht und das Amtswegigkeitsprinzip verletzt. Ferner sei eine Nichteinholung dieser beantragten Gutachten als Verletzung des Amtswegigkeitsprinzips zu qualifizieren. Es würden daher folgende Anträge gestellt:Gegen diesen Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx erhoben sowohl xxx als auch xxx das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führten darin aus, dass entgegen der als unrichtig angefochtenen Rechtsansicht der belangten Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerinnen sehr wohl als zulässig und auch berechtigt anzusehen seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung seien die von den Beschwerdeführerinnen mit den Schriftsätzen vom 27.09.2017 erhobenen Einwendungen zulässig und ferner auch berechtigt. Entgegen der als unrichtig angefochtenen Rechtsansicht der belangten Behörde hätten die Beschwerdeführerinnen ihre Parteistellung nicht verloren und sei ihr Vorbringen richtigerweise nicht präkludiert. Im gegenständlichen Fall würden die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Immissionseinwendungen sehr wohl in Betracht kommen, und seien diese zulässig und auch berechtigt.

Paragraph 23, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996 könnten Einwendungen von Anrainern insbesondere auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer (Litera h,) sowie den Immissionsschutz der Anrainer (Litera i,) gestützt werden. Immissionseinwendungen von Anrainern seien daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung sehr wohl relevant im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren. Als unrichtig angefochten werde die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass mit den Einwendungen bzw. mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nur Fragen der Bauausführung, aber nicht der Bewilligungsfähigkeit aufgeworfen würden. Richtigerweise bestehe das beabsichtigte Vorhaben bzw. Projekt der Stadt xxx in einem Abbruch diverser Bestandsbauten bzw. Anlagen. Einwendungen hinsichtlich dadurch entstehender Immissionen seien daher richtigerweise sehr wohl Fragen der Bewilligungsfähigkeit. Anderenfalls würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Rechtschutzlücke bei Abbrucharbeiten (im Gegensatz zu Errichtungsarbeiten) bestehen. Als unrichtig werde ferner die Rechtsansicht der belangten Behörde angefochten, dass die mit dem Abbruch bestehender Gebäude verbundenen – vorübergehenden – Belästigungen von den Nachbarn hinzunehmen seien. Richtigerweise hänge eine allfällige Duldungspflicht vom Ausmaß und der Intensität der Beeinträchtigungen ab. Beeinträchtigungen, welche die Gesundheit der Anrainer oder die Substanz ihrer Liegenschaften gefährden, müssten richtigerweise nicht geduldet werden, sondern sei solchen gesundheits und/oder substanzgefährdenden Bau- bzw. Abbruchvorhaben die Bewilligung zu untersagen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die Abbruchbewilligung daher nicht erteilen dürfen. Bei den von der belangten Behörde aufgeworfenen Fragen und Argumenten handle es sich richtigerweise um Fragen der Berechtigung von Einwendungen bzw. einer Berufung, nicht jedoch um die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit. Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, K-BO 1996 sehe ausdrücklich vor, dass Einwendungen auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden könnten. Damit würden bei richtiger rechtlicher Beurteilung eindeutig zulässige Einwendungen vorliegen, weshalb die Beschwerdeführerinnen sehr wohl ihre Parteistellung behalten hätten und ihnen ihre Berufungslegitimation zukomme. Ihre Berufung sei daher richtigerweise zulässig und wären auch berechtigt. Nicht nachvollziehbar und rechtlich richtig seien auch die Ausführungen der belangten Behörde, wonach es hinsichtlich des Vorbringens durch drohende Hangverschiebungen, Abrutschungen usw., welche sich durch Absinken des Niveaus auf die im Miteigentum der Beschwerdeführerinnen stehende Liegenschaft auswirken würden, betroffen zu sein, an einer näheren Konkretisierung fehle. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Verhinderung von Schäden am Nachbargrundstücken eine Frage der Bau(Abbruch)ausführung und nicht der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens (VwGH 30.05.2004, 96/05/0121). Richtigerweise seien Einwendungen betreffend Hangverschiebungen, Abrutschungen usw., welche sich durch Absinken des Niveaus auf die im Miteigentum der Beschwerdeführerinnen stehende Liegenschaft auswirken, jedenfalls zulässige Einwendungen von Anrainern im Bauverfahren. Anderenfalls würde eine unsachliche und jedenfalls gleichheitswidrige eklatante Rechtsschutzlücke bei Abbrucharbeiten bestehen. Die Rechtsansicht der Berufungsbehörde, dass diesen Einwendungen die nähere Konkretisierung fehle, sei einerseits unrichtig, da aus den Einwendungen der Beschwerdeführerinnen richtigerweise klar hervorgehe, gegen welches Bauvorhaben sie diese Einwendungen erhoben hätten und auf welche drohenden Verletzungen ihrer subjektiven Rechte durch welche schädigenden Einwirkungen sie sich beziehen würden. Andererseits sei diese Rechtsansicht der belangten Behörde auch rechtlich irrelevant, weil im erstinstanzlichen Verfahren von der Behörde erster Instanz eine solche fehlende Konkretisierung bei diesen Einwendungen überhaupt nicht moniert worden sei. Als unrichtig werde ferner die Rechtsansicht der belangten Behörde angefochten, dass die unzumutbare Beeinträchtigung der Ausübung der Mitbenutzung der Badegelegenheit im Strandbad xxx durch drohende Immissionen unbeachtlich sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung handle es sich dabei um einen zulässigen Einwand

Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996 betreffend den Immissionsschutz. Dass die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen unzulässig seien und die Beschwerdeführerinnen ihre Parteistellung verloren hätten, habe die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid vom 02.10.2017 in keiner Weise moniert. Sowohl aus der Bescheidzustellung an die Beschwerdeführerinnen als auch aus der in diesem Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung gehe eindeutig hervor, dass die Behörde erster Instanz die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen zutreffend (zumindest teilweise) als zulässig – aber unzutreffend als nicht berechtigt – beurteilt habe. An die somit richtigerweise bestehende Zulässigkeit der Einwendungen sei die belangte Behörde richtigerweise gebunden, da nur die Beschwerdeführerinnen Berufung erhoben hätten. Die Zurückweisung der Berufungen der Beschwerdeführerinnen durch die belangte Behörde sei daher unzulässig und rechtlich unrichtig. Weiters werde Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, da der angefochtene Bescheid so mangelhaft sei, dass er sich rechtlich nicht hinreichend überprüfen lasse. Im angefochtenen Bescheid seien die von den Anrainerinnen erhobenen Einwendungen nicht korrekt und vollständig wiedergegeben worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten ihre Einwendungen insbesondere auch auf Gesundheitsgefährdungen, Beeinträchtigung der Mitbenutzung der Badegelegenheit im Strandbad xxx, eine erhöhte Unfallgefahr und dadurch Gefahr für Leib und Leben, Hangverschiebungen und Abrutschungen bzw. ein Absinken des Bodenniveaus sowie die Bausubstanz beeinträchtigende Erschütterungen gestützt. Die Berufungsbehörde habe sich nicht mit sämtlichen von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Einwendungen inhaltlich auseinandergesetzt. Insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht mit der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten erhöhten Unfallgefahr und dadurch richtigerweise bewirkten Gefahr für Leib und Leben auseinandergesetzt. Dadurch seien die Verfahrensvorschriften massiv verletzt worden. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass hinsichtlich des Vorbringens durch drohende Hangverschiebungen, Abrutschungen usw., welche sich durch Absinken des Niveaus auf die im Miteigentum der Beschwerdeführerinnen stehende Liegenschaft auswirken würden, betroffen zu sein, es an einer näheren Konkretisierung mangle, verstoße die belangte Behörde gegen das Überraschungsverbot. Im erstinstanzlichen Verfahren sei von der Behörde erster Instanz eine solche fehlende Konkretisierung bei diesen Einwendungen überhaupt nicht moniert worden. Richtigerweise sei die Berufungsbehörde daran gebunden und könne nicht plötzlich eine fehlende Konkretisierung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen ins Treffen führen. Abgesehen davon hätte die belangte Behörde diesen Umstand mit den Beschwerdeführerinnen erörtern müssen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, wenn sie sich auf diese – für die Beschwerdeführerinnen überraschende – Rechtsansicht stützen wolle. Dies habe die belangte Behörde unterlassen. Ferner habe die belangte Behörde trotz des expliziten Antrags der Beschwerdeführerinnen keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dadurch habe die belangte Behörde das Recht der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt. Der angefochtene Bescheid leide zudem an zahlreichen Feststellungsmängel. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben die Gesundheit der Anrainer bzw. der Berufungswerberinnen beeinträchtigt werde (insbesondere durch Feinstaubimmissionen), eine erhöhte Unfallgefahr und dadurch Gefahr für Leib und Leben drohe, Hangverschiebungen und Abrutschungen bzw. ein Absinken des Bodenniveaus drohen sowie ob die Bausubstanz (auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen) durch Erschütterungen beeinträchtigt werde. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihren schriftlichen Einwendungen und auch in ihren Berufungen die Einholung eines bautechnischen und eines umwelttechnischen Amtssachverständigengutachtens beantragt. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde diese Amtssachverständigengutachten eingeholt habe bzw. ob und inwieweit sie sich überhaupt mit diesen Beweisanträgen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt habe. Dadurch habe die belangte Behörde ihre Begründungspflicht und das Amtswegigkeitsprinzip verletzt. Ferner sei eine Nichteinholung dieser beantragten Gutachten als Verletzung des Amtswegigkeitsprinzips zu qualifizieren. Es würden daher folgende Anträge gestellt: 1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen. 2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den Beschwerden Folge geben und a) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos beheben; in eventu b) in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass den Berufungen bzw. den Anträgen der Beschwerdeführerinnen stattgegeben werde und dem Ansuchen der Stadt xxx nicht stattgegeben werde, sondern dieses ab-, in eventu zurückgewiesen werde und die Abbruchbewilligung nicht erteilt werde, in eventu, dass der Bescheid des Magistrates der Stadt xxx vom 05.10.2017, mit dem die Abbruchbewilligung erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos behoben werde; in eventu c) den angefochtenen Bescheid aufheben und die gegenständliche Verwaltungsrechtssache an die erstinstanzliche Behörde, in evenu an die Berufungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung, in eventu zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. 3. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den Rechtsträger der belangten Behörde schuldig erkennen, den Beschwerdeführerinnen zu Handen ihrer Rechtsvertreterin

§ 19a

RAO die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den Rechtsträger der belangten Behörde schuldig erkennen, den Beschwerdeführerinnen zu Handen ihrer Rechtsvertreterin

Paragraph 19 a, RAO die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Am 08.08.2018 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher neben den Vertretern der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei sowie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen der geologische Amtssachverständige xxx gehört wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen führte in der Beschwerdeverhandlung ergänzend zur Beschwerde aus, dass bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen nach Ausführung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens ein Wasserschaden eingetreten sei. Es handle sich dabei um einen Schaden im Inneren des Gebäudes, welcher derzeit durch die Versicherung geprüft werde. Die Beschwerdeführerinnen würden davon davon ausgehen, dass dieser Wasserschaden in ursächlichem Zusammenhang mit dem durchgeführten verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den dadurch bewirkten Hangverschiebungen bzw. Abrutschungen bzw. Erschütterungen stehe und dadurch verursacht worden sei. Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass sich auf der Grundstücksfläche zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführerínnen und jener Grundstücksfläche, auf der sich die abgebrochen Gebäude befänden, Tiefenbohrungen bestünden, diese würden Lüftungsschächte bzw. Heizungsanlagen bzw. Wärmepumpenanlagen betreffen und bestehe diesbezüglich ein Servitutsrecht der Beschwerdeführerinnen bzw. sämtlicher WEG-Eigentümer, zu denen auch die Beschwerdeführerinnen gehören würden. Der geologische Amtssachverständige xxx führte in der Beschwerdeverhandlung Nachstehendes aus: „Ich bin der Verfasser des im Akt erliegenden Gutachtens vom 21.12.2017 und halte dieses aufrecht. Ich habe vor Erstellung des Gutachtens einen Ortsaugenschein durchgeführt und habe dabei auf die KAGIS-Daten rückgegriffen. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben wurde mir von Herrn xxx sowie durch den bautechnischen Amtssachverständigen der Stadt xxx erläutert. Die im Akt aufliegende Baubeschreibung sowie die vorliegenden Lichtbilder über die abzubrechenden Objekte sind mir zur Verfügung gestanden, des Weiteren habe ich die abzubrechenden Baulichkeiten auch in der Natur vor Erstellung meiner gutachterlichen Stellungnahme besichtigt. Ich habe in meinem Gutachten die Fragestellung der Berufungsbehörde geprüft, ob durch die verfahrensgegenständlichen Abbruchmaßnahmen für die umliegenden Liegenschaften und deren Bebauungen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung durch Rutschungen im Hangbereich, durch Absinken des Geländeniveaus und ähnlichem und damit zu Auswirkungen für die Bestandsbauten auf den Nachbarliegenschaften besteht. Das in meinem Gutachten vom 21.12.2017 erwähnte nächstgelegene Nachbargebäude, welches sich west-, südwestlich des Nachbargebäudes in einer Entfernung von etwa 20 m befindet und etwa auf gleichen Geländeniveau situiert ist, ist das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehende Gebäude, welches im Miteigentum der Beschwerdeführerínnen steht. Das abzubrechende Betriebsgebäude weist mit ca. 20 m die geringste Entfernung zum Gebäude der Beschwerdeführerinnen auf, alle anderen abzubrechenden Baulichkeiten wie etwa der Pavillon oder die Fußgängerbrücke sind noch weiter entfernt. Da es bei sämtlichen abzubrechenden Baulichkeiten sich um Objekte ohne Keller handelt kommt es durch den bewilligten Abbruch nur zu einem geringen Geländeeingriff (max. 1 – 1,20 m Frosttiefe), welcher insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass die abzubrechenden Baulichkeiten und das Gebäude der Beschwerdeführerinnen sich auf gleichem Geländeniveau befinden, darauf schließen lässt, dass es durch den bewilligten Abbruch zu keinen Hangrutschungen bzw. Hangsetzungen kommen kann. Wenn ich gefragt werde, was es bedeutet, dass die Geländeoberfläche der abzubrechenden Baulichkeiten und des bestehenden Gebäudes der Beschwerdeführerinnen in etwa auf gleichem Niveau gelegen sind, so gebe ich an, dass die Höhenabfrage über die Laserscandaten erfolgte, welche eine Genauigkeit von wenigen Dezimetern bis 0,5 m aufweisen. Die Entfernung zwischen den Gebäuden wurde aus dem Luftbild abgefragt, wobei eine Genauigkeit zwischen 0,5 und einem Meter erreichbar ist. Für die gegenständliche Fragestellung stellt dies eine ausreichende Genauigkeit dar, weil für die generelle Aussage der Beeinflussung bei der vorhandenen mittleren Mindestentfernung von 20 m kein Unterschied zwischen 18 oder 21 m besteht. Es würde lediglich einen Unterschied machen, wenn die Grabungen etwa 1 bis 2 m vom benachbarten Gebäude stattfinden würden. Aufgrund der mittleren Mindestentfernung und der geringen Eingriffstiefe ist ein natürliches Nachböschen des Aushubes bei den vorliegenden Untergrundmaterialien auf diese Entfernung nicht möglich, ein allfälliger Nachbruch an der Aushubkante würde maximal 1 bis 2 m reichen. Die erwähnten Tiefenbohrungen wurden wie aus der Stellungnahme ersichtlich ist, nicht befundet und beurteilt, sofern aber ein Mindestabstand von 3 – 4 m zum nächsten abzubrechenden Gebäude besteht ist durch den Geländeeingriff und die Entfernung des Baukörpers ein Einfluss auszuschließen.“ Des Weiteren führte der geologische Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung aus, dass es nur relevant sei, wie weit der oberste Schacht (Wartungsschacht, Lüftungsschacht) vom abzubrechenden Bauwerk entfernt sei. Eine Einflussmöglichkeit bestehe nur bei einer Entfernung von weniger als 4 m zum abzubrechenden Gebäude. In Bezug auf die tiefer gelegenen Teile der Bohrungen sei unabhängig von der Entfernung zum abzubrechenden Bauwerk keine Beeinflussung durch die Abbrucharbeiten zu erwarten. Der Vertreter der belangten Behörde und der Vertreter der mitbeteiligten Partei beantragten die Abweisung der Beschwerden. Mit der Eingabe vom 22.08.2018 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen einen Lageplan betreffend die „Tiefenbohrungen“ sowie einen Lageplan betreffend die Neuerrichtung der Wohnanlage „xxx“ vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: Feststellungen: Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens ist Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch mehrerer bestehender Gebäude und baulicher Anlagen in xxx, xxx (ehemaliges xxx-Bad) auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass es sich dabei um ein Betriebsgebäude bestehend aus zwei Verkaufsräumen, einem Gastraum, einer Küche, einem Damen- sowie einem Herren-WC und zwei Lagerräumen handelt. Das Betriebsgebäude ist eingeschossig und ohne Unterkellerung mit einem Pult- bzw. Zeltdach ausgeführt. Das abzubrechende Objekt Pavillon ist nicht unterkellert und mit einem Zeltdach ausgeführt. Außerdem soll das bestehende Objekt Fußgängerbrücke über die Seepromenade abgebrochen werden, welche als Verbindung Bad – Liegewiese (GSt.Nr. xxx) über die xxx zum Bad unteres Grundstück–Strandbereich (GSt.Nr. xxx) benötigt worden ist. Des Weiteren ist der Abbruch diverser Außenanlagen (südostseitiges Blumenbeet, überdachte Terrasse rund um das Gebäude, Gehwege zu den Gebäuden und Traufenpflaster aus Waschbetonplatten und Betonplatten, Nebenzugang Terrasse, Grillstand bestehend aus Natursteinmauerwerk und Ziersteingarten) beabsichtigt. Die Beschwerdeführerinnen sind Miteigentümerinnen des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches westlich direkt an die Baugrundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, angrenzt. Ihnen kommt daher Parteistellung als Anrainerinnen

§ 23Abs.

2 lit. a K-BO 1996 zu. Die Beschwerdeführerinnen sind Miteigentümerinnen des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches westlich direkt an die Baugrundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, angrenzt. Ihnen kommt daher Parteistellung als Anrainerinnen

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 zu. Das abzubrechende Betriebsgebäude weist mit ca. 20 m die geringste Entfernung zum Gebäude der Beschwerdeführerinnen auf, alle anderen abzubrechenden Baulichkeiten wie etwa der Pavillon oder die Fußgängerbrücke sind noch weiter entfernt. Die Beschwerdeführerinnen, welche als Anrainerinnen iSd § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 durch die Baubehörde I. Instanz mit Kundmachung vom 18.09.2017 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zu der für 02.10.2017 anberaumten Bauverhandlung geladen wurden, haben mit den Eingaben vom 27.09.2017 diverse Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben und u.a. geltend gemacht, dass es durch das beantragte Bauvorhaben zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung sowie einer das ortsübliche Ausmaß bei Weitem überschreitenden Beeinträchtigung durch Staubimmissionen sowie einer damit verbundenen Gesundheitsgefährdung komme. Die Beschwerdeführerinnen, welche als Anrainerinnen iSd Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 durch die Baubehörde römisch eins. Instanz mit Kundmachung vom 18.09.2017 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG zu der für 02.10.2017 anberaumten Bauverhandlung geladen wurden, haben mit den Eingaben vom 27.09.2017 diverse Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben und u.a. geltend gemacht, dass es durch das beantragte Bauvorhaben zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung sowie einer das ortsübliche Ausmaß bei Weitem überschreitenden Beeinträchtigung durch Staubimmissionen sowie einer damit verbundenen Gesundheitsgefährdung komme. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie das abgeführte Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf die durchgeführte Beschwerdeverhandlung. Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor. Der den Feststellungen zugrunde liegende Sachverhalt ist unbestritten. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Rechtsansicht, dass dann, wenn die Behörde I. Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 29.9.2011, 2010/21/0429). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Rechtsansicht, dass dann, wenn die Behörde römisch eins. Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, für die Berufungsbehörde Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 29.9.2011, 2010/21/0429). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich diese Rechtsprechung auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, neu geschaffene Rechtslage – hier insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich diese Rechtsprechung auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, neu geschaffene Rechtslage – hier insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Durch die mit 01.01.2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, die eine weitgehende Abschaffung des verwaltungsinternen Instanzenzugs mit sich brachte und das verwaltungsinterne Rechtsmittel der Berufung nur mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorsieht, wurde der Anwendungsbereich des § 66 Abs. 4 AVG stark beschränkt. Inhaltlich wurde die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG nicht verändert. Demnach hat die Berufungsbehörde – außer im Fall des § 66 Abs. 2 AVG –, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Durch die mit 01.01.2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, die eine weitgehende Abschaffung des verwaltungsinternen Instanzenzugs mit sich brachte und das verwaltungsinterne Rechtsmittel der Berufung nur mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorsieht, wurde der Anwendungsbereich des Paragraph 66, Absatz 4, AVG stark beschränkt. Inhaltlich wurde die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht verändert. Demnach hat die Berufungsbehörde – außer im Fall des Paragraph 66, Absatz 2, AVG –, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 VwGVG stellt die dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dar. § 28 Abs. 2 VwGVG geht von einer Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache aus, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Paragraph 28, VwGVG stellt die dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dar. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG geht von einer Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache aus, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Die Verwaltungsgerichte haben jedoch nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (vgl. dazu VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Verwaltungsgerichte haben jedoch nicht nur bei Vorliegen der in den Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht vergleiche , dazu VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wenngleich also § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Wenngleich also Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Da der Stadtsenat der Stadt xxx mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufungen der Beschwerdeführerinnen gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 05.10.2017, Zahl: xxx, mit welchem der Bauwerberin die baupolizeiliche Bewilligung für den Abbruch bestehender Objekte und baulicher Anlagen in xxx, xxx (ehemaliges xxx-Bad) auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, erteilt wurde, auf Grund des Eintritts der Präklusionsfolgen des § 42 AVG und des damit verbundenen Verlusts der Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Da der Stadtsenat der Stadt xxx mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufungen der Beschwerdeführerinnen gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 05.10.2017, Zahl: xxx, mit welchem der Bauwerberin die baupolizeiliche Bewilligung für den Abbruch bestehender Objekte und baulicher Anlagen in xxx, xxx (ehemaliges xxx-Bad) auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, erteilt wurde, auf Grund des Eintritts der Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG und des damit verbundenen Verlusts der Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“.

§ 6lit.

d der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.

Paragraph 6, Litera d, der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt. Die Parteistellung des Anrainers ist in § 23 K-BO 1996 geregelt. Die Parteistellung des Anrainers ist in Paragraph 23, K-BO 1996 geregelt. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 lit e K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind. Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Absatz 2,) sind.

§ 23Abs.

2 K-BO 1996 sind Anrainer:

Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996 sind Anrainer: a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; …

§ 23Abs.

3 K-BO 1996 sind Anrainer

Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überGemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 sind Anrainer

Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist (demnach) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die Bestimmung des § 42 Abs. 1 AVG normiert Folgendes: Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG normiert Folgendes: „Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“„Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“ Nach § 42 Abs. 1 AVG hat also die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen den Verlust der Parteistellung zur Folge. Damit entfallen mit dem Ablauf der Einwendungsfrist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, insbesondere das Recht zur Erhebung einer Berufung.Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG hat also die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen den Verlust der Parteistellung zur Folge. Damit entfallen mit dem Ablauf der Einwendungsfrist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, insbesondere das Recht zur Erhebung einer Berufung. Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerinnen Parteistellung als Anrainerinnen im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 im vorliegenden Verfahren haben. Die Beschwerdeführerinnen haben nach Anberaumung der Bauverhandlung diverse Einwendungen erhoben, wobei zuerst zu prüfen ist, ob es sich um zulässige, d.h. die Präklusion vermeidende Einwendungen gehandelt hat. Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerinnen Parteistellung als Anrainerinnen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 im vorliegenden Verfahren haben. Die Beschwerdeführerinnen haben nach Anberaumung der Bauverhandlung diverse Einwendungen erhoben, wobei zuerst zu prüfen ist, ob es sich um zulässige, d.h. die Präklusion vermeidende Einwendungen gehandelt hat. Eine Einwendung im Rechtssinne

§ 42Abs.

1 AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sei muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 16.11.2010, 2007/05/0174). Einer Einwendung des Nachbarn muss aber jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird und ferner welche Art dieses Recht ist; dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt zu sein erachtet. Eine Einwendung im Rechtssinne

Paragraph 42, Absatz eins, AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sei muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 16.11.2010, 2007/05/0174). Einer Einwendung des Nachbarn muss aber jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird und ferner welche Art dieses Recht ist; dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt zu sein erachtet. Die Einwendung muss sich daher auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender

materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (VwGH 17.04.2012, 2009/05/0054). Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, dh welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Einwendungen müssen aber nicht begründet werden, weil die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht genügt (VwGH 18.09.2002, 2001/07/0149). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerinnen u.a. fristgerecht Einwendungen dahingehend erhoben, dass es durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (Abbruch diverser Baulichkeiten) zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung sowie einer das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Beeinträchtigung durch Staubimmissionen sowie einer damit verbundenen Gesundheitsgefährdung komme. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgestaltung der "Einwendungen" hat insbesondere klargestellt, dass Einwendungen insoweit konkretisiert werden müssen, dass auf Grund einer Einwendung jedenfalls erkennbar sein muss, welche Rechtsverletzung behauptet wird, mag der Nachbar auch nicht verpflichtet sein, seine Einwendungen zu begründen (VwGH 24.03.1992, 88/05/0135). Auf Grund der durch die Beschwerdeführerinnen in ihren Eingaben vom 27.09.2017 erhobenen Einwendungen ist erkennbar, dass sie sich in ihren

§ 23Abs.

3 K-BO 1996 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer (lit.

  1. h)sowie den Immissionsschutz der Anrainer (lit.
  2. i)verletzt erachten. Auf Grund der durch die Beschwerdeführerinnen in ihren Eingaben vom 27.09.2017 erhobenen Einwendungen ist erkennbar, dass sie sich in ihren

Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer (Litera h,) sowie den Immissionsschutz der Anrainer (Litera i,) verletzt erachten. Diese Einwendungen beziehen sich also auf öffentliche Rechte, die den Beschwerdeführerinnen als Anrainerinnen

§ 23Abs.

2 lit. a K-BO 1996 auch tatsächlich zustehen. Den Einwendungen der Beschwerdeführerinnen kann somit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden, welcher Art die geltend gemachten subjektiven Rechte sind (Schutz der Gesundheit und Immissionsschutz der Anrainer). Diese Einwendungen beziehen sich also auf öffentliche Rechte, die den Beschwerdeführerinnen als Anrainerinnen

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 auch tatsächlich zustehen. Den Einwendungen der Beschwerdeführerinnen kann somit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden, welcher Art die geltend gemachten subjektiven Rechte sind (Schutz der Gesundheit und Immissionsschutz der Anrainer). Da Einwendungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründet werden müssen, ist es im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage des Eintritts der Rechtsfolgen der Präklusion nicht von Bedeutung, dass des sich bei den durch die Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Immissionen durch Lärm und Staub um Immissionen handelt, die ausschließlich während der Bauausführung, nämlich während der bewilligten Abbrucharbeiten, entstehen. Andernfalls wäre nämlich ein Anrainer, welcher seine Einwendungen nicht begründet, schlechter gestellt, als ein Anrainer, welcher seine Einwendungen unrichtig begründet. Die belangte Behörde hätte daher eine inhaltliche Entscheidung über die diesbezüglichen Einwendungen treffen müssen und hätte daher die Berufung der Beschwerdeführerinnen nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid völlig zutreffend die Rechtansicht vertreten wurde, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich auf Grund des Umstandes, dass die Kärntner Bauordnung einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt, hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz

§ 23Abs.

3 lit. i K-BO 1996 zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu. Dem Nachbarn kommt

§ 23Abs.

3 lit. i K-BO 1996 nur dann ein subjektives Recht zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können. Wenn mit einer Bewilligung nicht die Errichtung eines später zu benutzenden Gebäudes, sondern ein Abbruch bewilligt wurde, kann sich ein Anrainer nicht auf eine Verletzung des § 23 Abs. 3 lit i K-BO 1996 berufen, da im vorliegenden Fall lediglich die Abbruchbewilligung relevant ist. Bei durch Anrainer geltend gemachten Immissionen durch Lärm, Staub und Erschütterungen handelt es sich nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes um Immissionen, welche während der Bauausführung entstehen, wobei die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Das gleiche gilt für Einwendungen der Anrainer

§ 23Abs.

3 lit. h K-BO 1996 betreffend den Schutz der Gesundheit. Zwar können Einwendungen der Anrainer nach § 23 Abs. 3 lit. h K-BO 1996 auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit gestützt werden, es muss aber auch insofern eine Verletzung durch das Projekt selbst und nicht durch die Bauausführung drohen (VwGH 07.09.2004, 2004/05/0139). In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid völlig zutreffend die Rechtansicht vertreten wurde, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich auf Grund des Umstandes, dass die Kärntner Bauordnung einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt, hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz

Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996 zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu. Dem Nachbarn kommt

Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996 nur dann ein subjektives Recht zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können. Wenn mit einer Bewilligung nicht die Errichtung eines später zu benutzenden Gebäudes, sondern ein Abbruch bewilligt wurde, kann sich ein Anrainer nicht auf eine Verletzung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996 berufen, da im vorliegenden Fall lediglich die Abbruchbewilligung relevant ist. Bei durch Anrainer geltend gemachten Immissionen durch Lärm, Staub und Erschütterungen handelt es sich nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes um Immissionen, welche während der Bauausführung entstehen, wobei die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Das gleiche gilt für Einwendungen der Anrainer

Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, K-BO 1996 betreffend den Schutz der Gesundheit. Zwar können Einwendungen der Anrainer nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, K-BO 1996 auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit gestützt werden, es muss aber auch insofern eine Verletzung durch das Projekt selbst und nicht durch die Bauausführung drohen (VwGH 07.09.2004, 2004/05/0139). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt jedoch, dass der Stadtsenat der Stadt xxx die Berufungen der Beschwerdeführerinnen gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid nicht hätte zurückweisen dürfen, sondern darüber eine inhaltliche Entscheidung hätte treffen müssen. Auf Grund der Beschwerden war daher der die Berufungen zurückweisende Bescheid aufzuheben; eine über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufungen hinausgehende Entscheidungsbefugnis kommt dem Landesverwaltungsgericht nicht zu (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0096). In Bezug auf die durch die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen gestellten Anträge auf Kostenersatz ist schließlich noch festzuhalten, dass

§ 74

Abs 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Eine Kostenersatz durch Behörden bzw. ein Auftrag zum Kostenersatz ist gesetzlich nicht vorgesehen.In Bezug auf die durch die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen gestellten Anträge auf Kostenersatz ist schließlich noch festzuhalten, dass

Paragraph 74, Absatz eins, AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Eine Kostenersatz durch Behörden bzw. ein Auftrag zum Kostenersatz ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Ebenso ist dies der Fall, wenn die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich zu beurteilen ist. Im Gegenstand besteht zur konkreten Frage, ob durch Anrainer erhobene Einwendungen betreffend den Schutz der Gesundheit der Anrainer (lit. h) sowie den Immissionsschutz der Anrainer (lit. i), welche sich in einem Verfahren zur Erteilung einer Abbruchbewilligung ausschließlich auf die Bauausführung beziehen, der Eintritt der Rechtsfolgen der Präklusion verhindert werden kann, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Ebenso ist dies der Fall, wenn die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich zu beurteilen ist. Im Gegenstand besteht zur konkreten Frage, ob durch Anrainer erhobene Einwendungen betreffend den Schutz der Gesundheit der Anrainer (Litera h,) sowie den Immissionsschutz der Anrainer (Litera i,), welche sich in einem Verfahren zur Erteilung einer Abbruchbewilligung ausschließlich auf die Bauausführung beziehen, der Eintritt der Rechtsfolgen der Präklusion verhindert werden kann, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.550.551.5.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.