RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.11.2018 GeschäftszahlKLVwG-2421/2/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxxr über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 24.07.2018, Zahl: xxx, betreffend die soziale Mindestsicherung durch Arbeit gem. § 10 K-MSG, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxxr über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 24.07.2018, Zahl: xxx, betreffend die soziale Mindestsicherung durch Arbeit gem. Paragraph 10, K-MSG, zu Recht: I. römisch eins. Der Beschwerde wird insofern F o l g e g e g e b e n , als der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird. II. römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 06.09.2017 bei der belangten Behörde Mindestsicherung durch Arbeit gem. § 10 K-MSG. Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 06.09.2017 bei der belangten Behörde Mindestsicherung durch Arbeit gem. Paragraph 10, K-MSG. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und versuchte, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Mit Bescheid vom 24.07.2018 zur Zahl: xxx wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf soziale Mindestsicherung durch Arbeit gem. § 10 K-MSG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die psychische Arbeitsfähigkeit und persönliche Situation des Beschwerdeführers mangels Mitwirkung nicht festgestellt werden könne. Zudem betonte die belangte Behörde, dass kein Rechtsanspruch auf Kärntner Mindestsicherung durch Arbeit bestehe. Mit Bescheid vom 24.07.2018 zur Zahl: xxx wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf soziale Mindestsicherung durch Arbeit gem. Paragraph 10, K-MSG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die psychische Arbeitsfähigkeit und persönliche Situation des Beschwerdeführers mangels Mitwirkung nicht festgestellt werden könne. Zudem betonte die belangte Behörde, dass kein Rechtsanspruch auf Kärntner Mindestsicherung durch Arbeit bestehe. Mit Schriftsatz vom 03.08.2018 suchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Einbringung der Beschwerde an und legte ein Vermögensbekenntnis samt Beilagen vor. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.09.2018, Zahl: xxx, wurde dieser Antrag abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 14.09.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.09.2018, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, in welcher er ausführlich seine Lebenssituation darstellt und besonders betont, dass die soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt insuffizient sei und auch nicht geeignet sei, ihn aus seiner sozialen Notlage zu befreien. Zudem ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass er alle Angaben zur Abklärung seiner beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten gemacht habe und er sich nur für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen habe. Er habe bereits eine amtsärztliche Untersuchung gemacht und sei er zu einer psychiatrischen Untersuchung nicht verpflichtet, da keine Umstände vorlägen, die auf eine fehlende psychiatrische Arbeitsfähigkeit schließen lassen. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht schon über einen längeren Zeitraum soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt in Form von Geldleistungen. Der Beschwerdeführer begehrt explizit die soziale Mindestsicherung durch Arbeit. Der Beschwerdeführer lebt an der Adresse xxx in xxx. Der angefochtene Bescheid vom 24.07.2018 ist als solches bezeichnet, enthält einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Aus dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag geht klar hervor, dass er soziale Mindestsicherung durch Arbeit begehrt und schon seit langem soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt in Form von Geldleistungen erhält. Dieses Begehren wurde zweifellos mit Bescheid der belangen Behörde abgewiesen. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 10/2018, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, Landesgesetzblatt 15 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt 10 aus 2018,, lauten wie folgt: „§ 8 Allgemeines
(1)Soziale Mindestsicherung wird in folgenden Bereichen geleistet:
- a)soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt (§§ 12, 12a, 13, 10 und 11),soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt (Paragraphen 12, 12 a, 13, 10 und 11),
- b)soziale Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 14),soziale Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (Paragraph 14,),
- c)soziale Mindestsicherung durch Pflege (§ 15),
- c)soziale Mindestsicherung durch Pflege (Paragraph 15,),
- d)soziale Mindestsicherung zur Schaffung und Sicherung einer Lebensgrundlage (§ 16),soziale Mindestsicherung zur Schaffung und Sicherung einer Lebensgrundlage (Paragraph 16,),
- e)soziale Mindestsicherung für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen (§ 17),soziale Mindestsicherung für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen (Paragraph 17,),
- f)soziale Mindestsicherung bei Gewaltbedrohung (§ 18),
- f)soziale Mindestsicherung bei Gewaltbedrohung (Paragraph 18,),
- g)soziale Mindestsicherung bei Schuldenproblemen (§ 19),
- g)soziale Mindestsicherung bei Schuldenproblemen (Paragraph 19,),
- h)soziale Mindestsicherung bei Wohnungslosigkeit und anderen außerordentlichen sozialen Schwierigkeiten (§ 20),soziale Mindestsicherung bei Wohnungslosigkeit und anderen außerordentlichen sozialen Schwierigkeiten (Paragraph 20,),
- i)soziale Mindestsicherung in sonstigen Fällen (§§ 34 bis 35).
- i)soziale Mindestsicherung in sonstigen Fällen (Paragraphen 34 bis 35).
(2)Ein Rechtsanspruch besteht auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 bis 4, 12a, 14 Abs. 1 und 2 und 16 Abs. 1.
(2)Ein Rechtsanspruch besteht auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach Paragraphen 11, Absatz 2, 12, Absatz 2 bis 4, 12 a, 14 Absatz eins und 2 und 16 Absatz eins, § 10Paragraph 10 Soziale Mindestsicherung durch Arbeit
(1)Hilfe Suchenden, die trotz entsprechender Bemühungen keine Erwerbsmöglichkeit finden, darf an Stelle laufender Geldleistungen oder Sachleistungen nach § 9 Abs. 4 lit. b soziale Mindestsicherung durch Arbeit angeboten werden, sofern damit den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes besser entsprochen und eine (Wieder)Eingliederung der Hilfe suchenden Person in das Arbeitsleben erleichtert wird.
(1)Hilfe Suchenden, die trotz entsprechender Bemühungen keine Erwerbsmöglichkeit finden, darf an Stelle laufender Geldleistungen oder Sachleistungen nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, soziale Mindestsicherung durch Arbeit angeboten werden, sofern damit den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes besser entsprochen und eine (Wieder)Eingliederung der Hilfe suchenden Person in das Arbeitsleben erleichtert wird.
(2)Arbeitsmöglichkeiten nach Abs. 1 dürfen Hilfe Suchenden höchstens für 24 Monate zu Verfügung gestellt werden. Die Beschäftigung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Das Ausmaß der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit ist nach Maßgabe der persönlichen Situation des Hilfe Suchenden und der Dauer der Erwerbslosigkeit innerhalb der Grenzen des § 3 des Arbeitszeitgesetzes festzulegen.
(2)Arbeitsmöglichkeiten nach Absatz eins, dürfen Hilfe Suchenden höchstens für 24 Monate zu Verfügung gestellt werden. Die Beschäftigung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Das Ausmaß der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit ist nach Maßgabe der persönlichen Situation des Hilfe Suchenden und der Dauer der Erwerbslosigkeit innerhalb der Grenzen des Paragraph 3, des Arbeitszeitgesetzes festzulegen. § 61Paragraph 61 Nichtbehördliche Aufgaben
(1)Als Träger von Privatrechten ist das Land Träger nachstehender Maßnahmen: d) die Vorsorge für Arbeitsmöglichkeiten nach § 10, soweit solche nicht bereits nach Abs. 3 in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen;die Vorsorge für Arbeitsmöglichkeiten nach Paragraph 10,, soweit solche nicht bereits nach Absatz 3, in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen;
(3)Als Träger von Privatrechten sind die Gemeinden Träger der Vorsorge für Arbeitsmöglichkeiten nach § 10 sowie für Einrichtungen nach § 17 lit. b. Sie haben in angemessenem Ausmaß für geeignete Arbeitsmöglichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 1 vorzusorgen oder solche zu fördern.“
(3)Als Träger von Privatrechten sind die Gemeinden Träger der Vorsorge für Arbeitsmöglichkeiten nach Paragraph 10, sowie für Einrichtungen nach Paragraph 17, Litera b, Sie haben in angemessenem Ausmaß für geeignete Arbeitsmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, vorzusorgen oder solche zu fördern.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Unzweifelhaft ist, dass die belangte Behörde einen Bescheid erlassen hat: das Schriftstück vom 24.07.2018 mit der Zahl: xxx wurde als Bescheid bezeichnet, enthält einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Es weist daher alle Merkmale eines Bescheides gemäß § 58 AVG auf. Unzweifelhaft ist, dass die belangte Behörde einen Bescheid erlassen hat: das Schriftstück vom 24.07.2018 mit der Zahl: xxx wurde als Bescheid bezeichnet, enthält einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Es weist daher alle Merkmale eines Bescheides gemäß Paragraph 58, AVG auf. Das Beweisverfahren hat auch unzweifelhaft ergeben, dass der Beschwerdeführer explizit soziale Mindestsicherung durch Arbeit nach § 10 K-MSG begehrt. Das Beweisverfahren hat auch unzweifelhaft ergeben, dass der Beschwerdeführer explizit soziale Mindestsicherung durch Arbeit nach Paragraph 10, K-MSG begehrt. Im § 8 Abs. 1 K-MSG werden alle Bereiche aufgelistet, in welchen soziale Mindestsicherung geleistet wird. Die soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt kann durch Geldleistungen entsprechend der Mindeststandards nach § 12 bzw. § 12a K-MSG, durch besondere Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 13 K-MSG, durch Arbeit nach § 10 K-MSG und in sozialen Einrichtungen und Unterbringung zu Wohnzwecken nach § 11 K-MSG erfolgen.Im Paragraph 8, Absatz eins, K-MSG werden alle Bereiche aufgelistet, in welchen soziale Mindestsicherung geleistet wird. Die soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt kann durch Geldleistungen entsprechend der Mindeststandards nach Paragraph 12, bzw. Paragraph 12 a, K-MSG, durch besondere Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 13, K-MSG, durch Arbeit nach Paragraph 10, K-MSG und in sozialen Einrichtungen und Unterbringung zu Wohnzwecken nach Paragraph 11, K-MSG erfolgen. § 8 Abs. 2 K-MSG regelt, dass ein Rechtsanspruch auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 bis 4, 12a, 14 Abs. 1 und 2 und 16 Abs. 1 besteht. § 10 K-MSG, der die soziale Mindestsicherung durch Arbeit normiert, ist hier nicht erwähnt. Dies bedeutet, dass kein Rechtsanspruch auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung durch Arbeit gegeben ist. Auch §§ 60f K-MSG, die behördliche und nichtbehördliche Aufgaben auflisten, lassen erkennen, dass die Vorsorge für Arbeitsmöglichkeiten nach § 10 K-MSG als nichtbehördlichen Aufgabe gesehen wird (§ 61 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 K-MSG). Die Leistung der sozialen Mindestsicherung durch Arbeit ist daher eine Leistung, über die nicht im Wege der Hoheitsverwaltung abzusprechen ist, sondern im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden ist.Paragraph 8, Absatz 2, K-MSG regelt, dass ein Rechtsanspruch auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach Paragraphen 11, Absatz 2, 12, Absatz 2 bis 4, 12 a, 14 Absatz eins und 2 und 16 Absatz eins, besteht. Paragraph 10, K-MSG, der die soziale Mindestsicherung durch Arbeit normiert, ist hier nicht erwähnt. Dies bedeutet, dass kein Rechtsanspruch auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung durch Arbeit gegeben ist. Auch Paragraphen 60 f, K-MSG, die behördliche und nichtbehördliche Aufgaben auflisten, lassen erkennen, dass die Vorsorge für Arbeitsmöglichkeiten nach Paragraph 10, K-MSG als nichtbehördlichen Aufgabe gesehen wird (Paragraph 61, Absatz eins, Litera d und Absatz 3, K-MSG). Die Leistung der sozialen Mindestsicherung durch Arbeit ist daher eine Leistung, über die nicht im Wege der Hoheitsverwaltung abzusprechen ist, sondern im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden ist. Unabhängigen von diesen rechtlichen Gegebenheiten hat die belangte Behörde einen hoheitlichen Akt durch den nunmehr angefochtenen Bescheid gesetzt und damit zu Unrecht ihre Befugnis zum hoheitlichen Handeln angenommen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.12.1990, V 171/90, (VfSlg. 12.574) ausgesprochen, dass, ob ein Verwaltungsorgan hoheitliche Befugnisse durch Erlassung eines Bescheides oder einer Verordnung in Anspruch genommen hat, am Inhalt des Verwaltungsaktes zu messen und festzuhalten ist. Mag eine Behörde bei Erlassung eines Verwaltungsaktes auch zu Unrecht ihre Befugnis zu hoheitlichem Handeln angenommen haben, so kann dieses rechtswidrige Verhalten nicht die Qualifikation des Verwaltungsaktes als Hoheitsakt, sohin als Bescheid oder als Verordnung verhindern. Dieser vom Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur vertretende Rechtsgedanke muss aus dem in Art. 139 und Art. 144 B-VG umschriebenen Rechtschutzauftrag des Verfassungsgerichtshofes abgeleitet werden: Auch wenn eine Behörde in einer bestimmten Angelegenheit die gesetzliche Ermächtigung zum hoheitlichen Handeln fehlt, so sind in dieser Angelegenheit gleichwohl erlassene Hoheitsakte, also Bescheide und Verordnungen, nicht nichtig, sondern vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 und 144 B-VG zu beheben.Unabhängigen von diesen rechtlichen Gegebenheiten hat die belangte Behörde einen hoheitlichen Akt durch den nunmehr angefochtenen Bescheid gesetzt und damit zu Unrecht ihre Befugnis zum hoheitlichen Handeln angenommen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.12.1990, römisch fünf 171/90, (VfSlg. 12.574) ausgesprochen, dass, ob ein Verwaltungsorgan hoheitliche Befugnisse durch Erlassung eines Bescheides oder einer Verordnung in Anspruch genommen hat, am Inhalt des Verwaltungsaktes zu messen und festzuhalten ist. Mag eine Behörde bei Erlassung eines Verwaltungsaktes auch zu Unrecht ihre Befugnis zu hoheitlichem Handeln angenommen haben, so kann dieses rechtswidrige Verhalten nicht die Qualifikation des Verwaltungsaktes als Hoheitsakt, sohin als Bescheid oder als Verordnung verhindern. Dieser vom Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur vertretende Rechtsgedanke muss aus dem in Artikel 139 und Artikel 144, B-VG umschriebenen Rechtschutzauftrag des Verfassungsgerichtshofes abgeleitet werden: Auch wenn eine Behörde in einer bestimmten Angelegenheit die gesetzliche Ermächtigung zum hoheitlichen Handeln fehlt, so sind in dieser Angelegenheit gleichwohl erlassene Hoheitsakte, also Bescheide und Verordnungen, nicht nichtig, sondern vom Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139 und 144 B-VG zu beheben. Da auch für die Verwaltungsgerichte aus den Art. 129ff B-VG ein Rechtschutzauftrag abzuleiten ist, war der Bescheid der belangten Behörde, bei dem diese zu Unrecht ihre Befugnis zum hoheitlichen Handeln in Anspruch genommen hat, nicht als nichtig zu werten, sondern vom Landesverwaltungsgericht zu beheben.Da auch für die Verwaltungsgerichte aus den Artikel 129 f, f, B-VG ein Rechtschutzauftrag abzuleiten ist, war der Bescheid der belangten Behörde, bei dem diese zu Unrecht ihre Befugnis zum hoheitlichen Handeln in Anspruch genommen hat, nicht als nichtig zu werten, sondern vom Landesverwaltungsgericht zu beheben. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur inhaltlichen Entscheidung ist nach dieser Bestimmung nur gegeben, wenn die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen hoheitlich gehandelt hat und auch so hätte handeln müssen. Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der sozialen Mindestsicherung durch Arbeit zukommt, sondern die Behörde lediglich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dem Beschwerdeführer derartige Leistungen zusprechen darf, greift eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nach dieser Bestimmung nicht. Ob dem Beschwerdeführer auch solche Leistungen aus dem Titel der Privatwirtschaftsverwaltung gebühren, ist mangels Zuständigkeit nicht vom Landesverwaltungsgericht zu beurteilen und war daher auf diese Frage nicht näher einzugehen. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur inhaltlichen Entscheidung ist nach dieser Bestimmung nur gegeben, wenn die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen hoheitlich gehandelt hat und auch so hätte handeln müssen. Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der sozialen Mindestsicherung durch Arbeit zukommt, sondern die Behörde lediglich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dem Beschwerdeführer derartige Leistungen zusprechen darf, greift eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nach dieser Bestimmung nicht. Ob dem Beschwerdeführer auch solche Leistungen aus dem Titel der Privatwirtschaftsverwaltung gebühren, ist mangels Zuständigkeit nicht vom Landesverwaltungsgericht zu beurteilen und war daher auf diese Frage nicht näher einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Ra 2016/21/0119). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche Ra 2016/21/0119). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2421.2.2018