RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.11.2018 GeschäftszahlKLVwG-575-577/16/2019 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerden des xxx und der xxx, beide xxx, xxx, und der xxx, xxx, xxx, alle drei vertreten durch xxx, Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 31.01.2019, Zahl: xxx, betreffend eine baurechtliche Bewilligung für den Abbruch einer bestehenden Gärtnerei und den Neubau einer Wohnanlage mit 28 Wohneinheiten und Tiefgarage sowie einer Photovoltaikanlage auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, für die xxx GmbH zu Recht: I. Die Beschwerden werden als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 01.02.2018 suchte die xxx GmbH, xxx, xxx, um baurechtliche Bewilligung für den Abbruch einer bestehenden Gärtnerei und den Neubau einer Wohnanlage mit 28 Wohneinheiten und Tiefgarage sowie einer Photovoltaikanlage auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, an. Mit Schreiben vom 17.04.2018 stellte die Baubehörde I. Instanz an die Bauwerberin einen Verbesserungsauftrag, nachdem das eingereichte Projekt durch einen Bausachverständigen durchgesehen worden war. Mit Schreiben vom 17.04.2018 stellte die Baubehörde römisch eins. Instanz an die Bauwerberin einen Verbesserungsauftrag, nachdem das eingereichte Projekt durch einen Bausachverständigen durchgesehen worden war. Mit Schreiben vom 16.05.2018 gab die beauftragte Ortsbildpflegekommission für den Bezirk xxx ein Gutachten ab. Die Ortsbildpflegekommission hält in diesem Gutachten fest, dass bei Realisierung des gegenständlichen Projektes keine Störung des Ortsbildes eintreten werde. Zugleich schlug sie sieben Auflagenpunkte vor. Mit E-Mail vom
(2)zu beachten ist, dass zeitabhängige Grundwasserschwankungen sowie Extremwerte und deren Häufigkeit nur aus langfristigen Beobachtungsreihen mittels statistischer Methoden ermittelt werden können. Diese Ergebnisse wären dem Sachverständigen für Geotechnik vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen!!! Eine derartige Beweisaufnahme liegt nicht vor; dieses Unterlassen ist geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, sodass ein Verfahrensmangel vorliegt. Es wird gestellt der ANTRAG der Bauwerberin aufzutragen, eine Aufnahme der Grundwasserschwankungen durchzuführen und sodann dem SV für Geotechnik zu übermitteln. der Bauwerberin aufzutragen, eine Aufnahme der Grundwasserschwankungen , durchzuführen und sodann dem SV für Geotechnik zu übermitteln. Zum Zeitpunkt der Aufschlussbohrungen herrschte die trockenste Zeit des Sommers. Sämtliche sonst ganzjährig wasserführenden Stellen im Bereich der xxxsiedlung sind in diesem Sommer trockengefallen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die erbehrten Grundwasserverhältnisse nicht das erforderliche Bild für die Erstellung der geotechnischen Grundlagen für eine dem Stand der Technik entsprechenden Planung bzw. eine wasserrechtliche Beurteilung wiedergeben. Zum Zeitpunkt der Aufschlussbohrungen herrschte die trockenste Zeit des Sommers. , Sämtliche sonst ganzjährig wasserführenden Stellen im Bereich der xxxsiedlung sind in diesem Sommer trockengefallen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die erbehrten Grundwasserverhältnisse nicht das erforderliche Bild für die Erstellung der geotechnischen Grundlagen für eine dem Stand der Technik entsprechenden Planung bzw. eine wasserrechtliche Beurteilung wiedergeben. Aus den genannten Gründen liegt eine abschließende Einreichplanung nicht vor, sodass es den Anrainern nicht möglich ist, eine abschließende Überprüfung durchzuführen. Für den Fall, dass die Behörde der Bauwerberin keine ergänzende Baugrunderkundung nach dem Stand der Technik wonach Be 7, Ö-NORM B 1997-2 somit durchzuführender langfristiger Aufschlussbohrung aufträgt, leidet das Verfahren an einem Mangel, der geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Es wird daher gestellt der ANTRAG das Bauverfahren zu unterbrechen und der Bauwerberin aufzutragen, eine Baugrunderkundung entsprechend dem Stand der Technik und den einschlägigen Normen, insbesondere EC 7, ÖNORM B1997-2, vorzulegen und sodann den Anrainern zur ergänzenden Stellungnahme zuzustellen. das Bauverfahren zu unterbrechen und der Bauwerberin aufzutragen, eine , Baugrunderkundung entsprechend dem Stand der Technik und den einschlägigen Normen, insbesondere EC 7, ÖNORM B1997-2, vorzulegen und sodann den Anrainern zur ergänzenden Stellungnahme zuzustellen. Beweis: einzuholendes SV-Gutachten aus dem Fachgebiet Geologie und Bodenkunde, Baugrubensicherung, ergänzender Ortsaugenschein, SV aus dem Fachgebiet Hydrologie und Bodenkunde sowie Grundwasserspiegel In der Stellungnahme des Amtssachverständigen des Landes Kärnten vom 14.08.2018 wird ausgeführt, dass die Ergebnisse der Erkundungsbohrung mit ausreichender Tiefe unter die Fundamentunterkante des geplanten BVH zeigen, dass die geplanten Bauwerke in die sehr dichte Moräne einbinden und die vorgesehene Nordseite die Baugrubensicherung ebenfalls in der Moräne zu bewerkstelligen ist. "Der Fels wurde nicht angetroffen." Jedoch wird hierzu im Widerspruch zu dem Punkt Befund ausgeführt, dass in der KB2 ab einer Tiefe von 8,6 m bis zum Ende von 10 m, dies entsprich etwa 2,4 m unter der Fundamentunterkante, der Boden aufgelockert bzw. aufgeweicht war. In der Stellungnahme des Amtssachverständigen des Landes Kärnten vom 14.08.2018 wird ausgeführt, dass die Ergebnisse der Erkundungsbohrung mit ausreichender Tiefe unter die Fundamentunterkante des geplanten BVH zeigen, dass die geplanten Bauwerke in die sehr dichte Moräne einbinden und die vorgesehene Nordseite die Baugrubensicherung ebenfalls in der Moräne zu bewerkstelligen ist. "Der Fels wurde nicht angetroffen." Jedoch wird hierzu im Widerspruch zu dem Punkt Befund ausgeführt, dass in der KB2 ab einer Tiefe von , 8,6 m bis zum Ende von 10 m, dies entsprich etwa 2,4 m unter der Fundamentunterkante, der Boden aufgelockert bzw. aufgeweicht war. Gerade dieser Widerspruch zeigt, dass eine den einschlägigen Vorschriften (Ö-NORM B1997-2) entsprechende "vertiefte" Baugrunderkundung nicht durchgeführt wurde bzw, eine derartige durchzuführen ist. Wie das xxx im Schreiben vom 14.08.2018 ausführt, wurde seitens der Uabt. Geologie keine statische Nachrechnung im Sinne einer Prüfstatistik durchgeführt und wurde auch ausgeführt, dass die erkundeten Untergrundverhältnisse zeigen, dass die getroffenen Annahmen einer sehr dichten Moräne sowohl für die Gründung als auch für die Baugrubensicherung zu erwarten sind. Jedoch sind aufgrund von Schichtwasserführung partielle Aufweichungen (Herabsetzung der Konsistenz) nicht auszuschließen. Es ist somit festzuhalten. dass eine geotechnische Bearbeitung an einer ausreichenden Anzahl von Querschnitten und geologisch-geotechnischen Profilen im Bereich des ca. 100 rn langen Gebäudekomplexes auch der aktuellen Bearbeitung der Fa. xxx nicht beiliegt. Vielmehr sind in den beiden beiliegenden geotechnischen Schnitten AA und BB weder Baugrundböschungen noch deren Sicherungen eingetragen, die auf eine weiterführende Bearbeitung der Einreichplanung schließen lassen. Das Verfahren leidet daher auch in dieser Hinsicht an einem. Mangel, der geeignet ist eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Erst nach Vorliegen der Planung, die sowohl die umliegende Bestandsbebauung, sämtliche Bauzustände des Projektes und die statischen geotechnischen Berechungsbelange miteinbezieht, ist eine weitere Beurteilung möglich. Es wird daher gestellt der ANTRAG das Bauverfahren zu unterbrechen und der Bauwerberin aufzutragen, nach Vorliegen einer dem Stand der Technik und den einschlägig gesetzlichen Bestimmungen durchgeführten Baugrunderkundung inklusive Grundwasserbeobachtung, eine Planung vorzulegen, die sowohl die umliegende Bestandbebauung, sämtliche Bauzustände des Projektes und die statischen geotechnischen Berechnungsbelange einbezieht. Beweis: SV aus dem Fachgebiet Baugeologie und Hydrologie sowie nach Vorliegen diese Gutachten den Anrainern eine ergänzende Stellungnahme einzuräumen Die im Schreiben des xxx vom 14.08.2018 angeführten Auflagen 1-6 sind unzureichend und hat sich der Sachverständige mit nachstehenden entscheidungs- wesentlichen und verfahrenswesentlichen Auflagen überhaupt nicht auseinandergesetzt. - Vornahme der Untersuchung des Grundwasserverhältnisses mittels Grundwasserpegels über einen ausreichend langen Zeitraum sowohl vor, während und nach der Projektausführung, zumal die unzureichenden 2 Bohrungen ohne Pegelausbau in einer seit Jahren trockenen Periode stattgefunden haben. Zudem sind die Auswirkungen des Projektes auf den Grundwasserhaushalt und die Grundwasserströme zu untersuchen und hydrogeologisch zu beurteilen. Vornahme der Untersuchung des Grundwasserverhältnisses mittels , Grundwasserpegels über einen ausreichend langen Zeitraum sowohl vor, während und nach der Projektausführung, zumal die unzureichenden 2 Bohrungen ohne Pegelausbau in einer seit Jahren trockenen Periode stattgefunden haben. Zudem sind die Auswirkungen des Projektes auf den Grundwasserhaushalt und die Grundwasserströme zu untersuchen und hydrogeologisch zu beurteilen. - Vorlage einer geologisch-geotechnischen Beurteilung der Baugrundverhältnisse - dies nach Durchführung einer Hauptuntersuchung gemäß ÖNORM B 1997-2 - auf Basis des geologischen Profiles, Modells, sowie ein von einem statisch befugten und beeideten Fachmann auch dem Gebiet der Statik bzw. Geologie (Geotechniker), überprüfte Sicherheits-, Kontroll- und Überwachungskonzept für den Baugrubenaushub, Sicherung der Abtragsböschungen und das Wiedererfüllen zur Genehmigung durch die Baubehörde. - Durchführung einer Setzungsberechnung mit einer Prognose der Setzungsmulde; - Geotechnische Berechnung, Bemessung der Böschungssicherung für eine setzungsfreie Ausführung der Baugrube; - Geotechnische Berechnung, Bemessung der Böschungssicherung für eine , setzungsfreie Ausführung der Baugrube; - dauerhafte Baugrubensicherung (Stahlbeton und Daueranker) oder die erdberührten Wände der Tiefgarage und der darauf aufgebauten Häuser sind statisch so aus zufuhren, dass sie Lasten aus der langfristig versagenden Baugrundböschung dauerhaft aufnehmen können; - Projektbeteiligung durch Auswahl eines geeigneten Prüfungsingenieurs mit nachweisender Befähigung; - Projektbeteiligung durch Auswahl eines geeigneten Prüfungsingenieurs mit , nachweisender Befähigung; - An der Böschungskrone sind entsprechend dimensionierte und befestigte Gräben zur schadlosen Ableitung von Tagwässern auszubilden; - Der Baugrund darf nicht durch die Lagerung von Aushubmassen vorbelastet werden. Daher ist der gesamte Aushub aus dem Baufeld zu verbringen und der jeweils abschnittsweise erforderliche Anteil zur Verfüllung des jeweiligen Bauabschnittes wieder herbeizuschaffen. Ebenso ist der xxx Weg wegen der Gefahr eines Grundbruches mit Auswirkungen auf darunter liegende Grundstücke auf eine Verkehrs last von maximal 3,5to zu beschränken. - Vor Beginn eines weiteren Abschnittes der Baugrube für die Tiefgarage ist der Bauabschnitt inkl. darüber liegendem Haus des vorhergehenden Abschnittes zur Gänze wieder zu verfüllen. Die Abschnitte sind im Sinne der Nummerierung von Haus A nach Haus D auszuführen - Vor Beginn eines weiteren Abschnittes der Baugrube für die Tiefgarage ist der , Bauabschnitt inkl. darüber liegendem Haus des vorhergehenden Abschnittes zur Gänze wieder zu verfüllen. Die Abschnitte sind im Sinne der Nummerierung von Haus A nach Haus D auszuführen - Alternativ kann die Tiefgara.ge geteilt werden, so, dass zwischen den einzelnen Garagenteilen Urgeländeriegel bestehen bleiben - Sämtliche Berechnungen I Bemessungen sind durch einen einvernehmlich festgelegten Prüfingenieur / Geotechnikbüro zu prüfen - Sämtliche Berechnungen römisch eins Bemessungen sind durch einen einvernehmlich , festgelegten Prüfingenieur / Geotechnikbüro zu prüfen - Erstellung eines Notfall- und Alarmplanes bei Eintreten von Setzungen an den Messpunkten, Dieser ist mit den Projektbeteiligten abzustimmen - Erstellung eines Notfall- und Alarmplanes bei Eintreten von Setzungen an den , Messpunkten, Dieser ist mit den Projektbeteiligten abzustimmen - In die Planung und in den Berechnungen zur Baugrube ist das Gelände des aktuellen Bestandes und die Bestandsbebauung darzustellen und zu berücksichtigen. Dies gilt auch für das umliegende Gelände über das Maß der vorausberechneten Setzungsmulde (Einflussbereich der Baumaßnahme) hinaus. Die derzeit dargestellten Böschungen mit den erforderlichen Baugrubensicherungs- und Wasserhaltungsmaßnahmen sind auf Eigengrund nicht ausführbar! Beweis: SV aus dem Fachgebiet Geotechnik, Hydrogeologie, Bauwesen, Statik sowie Umweltwesen Festzustellen ist, dass aufgrund der bisherigen Erkenntnisse aus der Baugrunduntersuchung das eingereichte Projekt entsprechend der Einreichplanung weder technisch noch. den gesetzlichen technischen Vorgaben sowie den natürlichen Gegebenheiten entsprechend nicht ausführbar ist. Die Planunterlagen sind auf Basis einer gemäß dem Stand der Technik noch auszuführenden Baugrunderkundung (Hauptuntersuchung gemäß EC 7, Ö-NORM B1997-2) zu ergänzen. Festzustellen ist, dass aufgrund der bisherigen Erkenntnisse aus der Baugrunduntersuchung das eingereichte Projekt entsprechend der Einreichplanung weder technisch noch. den gesetzlichen technischen Vorgaben sowie den natürlichen Gegebenheiten entsprechend nicht ausführbar ist. Die Planunterlagen sind auf Basis einer gemäß dem Stand der Technik noch , auszuführenden Baugrunderkundung (Hauptuntersuchung gemäß EC 7, Ö-NORM B1997-2) zu ergänzen. Ferner sind die Beobachtungen des Grundwasserhaushaltes und seine Störung durch das Bauwerk auch in Betrachtung des darunterliegenden bereits objektivierten Rutschhanges miteinzubeziehen. Hierzu ist zu beachten, dass der Grundwasserstrom im Bereich des Projektes und den umliegenden Grundstücken wesentlich beeinflusst. Die zwei betroffenen Grundwasserhorizonte UTI Bereich der Böschungsflanken und im Bereich der Gründungsebene werden durch die Baumaßnahme gestört und es sind Auswirkungen auf die umliegenden, vor allem talseitige Grundstücke zu erwarten. Beweis: SV aus dem Fachgebiet Geologie, Hydrogeologie, Bauwesen, Statik sowie Umweltwesen Ferner ist aufgrund der Grundwassereingriffe eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, sodass das gegenständliche Verfahren bis zur abschließenden Beurteilung des Bauobjektes durch die Wassersbehörde zu unterbrechen ist. Ferner ist aufgrund der Grundwassereingriffe eine wasserrechtliche Bewilligung , erforderlich, sodass das gegenständliche Verfahren bis zur abschließenden Beurteilung des Bauobjektes durch die Wassersbehörde zu unterbrechen ist. Es wird daher gestellt der ANTRAG das gegenständliche Bauverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides der Wasserbehörde zu unterbrechen. Auch wenn seitens der Anrainer hinsichtlich des gegenständlich zugrundeliegenden Verkehrskonzeptes kein Parteirecht zukommt, wird angeregt, das Bauverfahren bis zur Vorlage eines nachvollziehbaren Verkehrskonzeptes zu unterbrechen. Hierzu wird ausgeführt, dass die Massentransporte und Leerfahrten für das Bauvorhaben, wie Erdmassentransporte (Ab- und Zufuhr durch abschnittsweisen Bau), Betontransporte, Baustahltransporte Lieferanten, Subunternehmer und Personentransporte das Verkehrsaufkommen auf den Zubringerstraßen, die großteils einspurig sind, vervielfachen werden. Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das verfahrensgegenständliche Projekt nicht dem Siedlungsbild entspricht. Es wird daher angeregt, das Verfahren ergänzend der ortsbildlichen Kommission zur Beurteilung vorzulegen, wobei dieser gegenüber angeregt werden möge, dass auch die sensible geologische und hydrogeologische Situation einbezogen wird. Ergänzend ist abschließend darauf hinzuweisen, dass eine abschließende Baugrunderkundung, die nicht alternativ, sondern mit absoluter Genauigkeit und Striktheit durchzuführen ist, nicht vorliegt. Auch liegt eine abschließende Berechnung bei Eintritt eines Starkregens bzw. der vorzunehmenden Versickerung bei Starkregen nicht vor. Sollte eine Einleitung in den Kanal. erfolgen, so liegt keine Berechnung darüber vor, ob der Kanal so dann in der Lage ist, Starkregenmassen aufzunehmen. Es wird daher gestellt der ANTRAG der Bauwerberin aufzutragen, eine Berechnung von anfallenden Oberflächenwässer gestaffelt nach Leichtregen, mittelstarken und Starkregen vorzulegen und ob geeignete Maßnahmen für die Verbringurig entsprechend unter Berücksichtigung der Ausführungen des Amtssachverständigen, erfolgen kann. Aus den genannten Gründen bleiben sämtliche bisher gestellten Anträge aufrecht.“ Mit baurechtlichem Bewilligungsbescheid vom 28.09.2018, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin durch die Baubehörde I. Instanz die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Gärtnerei und den Neubau einer Wohnanlage mit 28 Wohneinheiten, Tiefgarage sowie einer Photovoltaikanlage auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In dieser Baubewilligung sind die zu Grunde liegenden Projektsunterlagen detailliert aufgelistet. Die vorgeschriebenen Auflagen wurden durch die Baubehörde I. Instanz themenmäßig gegliedert und beinhalten unter anderem Auflagen für die Beseitigung anfallender Regen- und Niederschlagswässer sowie Auflagen betreffend den Baugrund, mechanische Festigkeit, Tragwerk und Standsicherheit. Mit baurechtlichem Bewilligungsbescheid vom 28.09.2018, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin durch die Baubehörde römisch eins. Instanz die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Gärtnerei und den Neubau einer Wohnanlage mit 28 Wohneinheiten, Tiefgarage sowie einer Photovoltaikanlage auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In dieser Baubewilligung sind die zu Grunde liegenden Projektsunterlagen detailliert aufgelistet. Die vorgeschriebenen Auflagen wurden durch die Baubehörde römisch eins. Instanz themenmäßig gegliedert und beinhalten unter anderem Auflagen für die Beseitigung anfallender Regen- und Niederschlagswässer sowie Auflagen betreffend den Baugrund, mechanische Festigkeit, Tragwerk und Standsicherheit. Gegen diesen baurechtlichen Bewilligungsbescheid brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.10.2018 eine Berufung ein. In dieser führen sie Folgendes aus: „Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelnde und unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung releviert. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Baubewerberin auch der Neubau einer Wohnanlage mit 28 Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Gst. xxx und xxx GB xxx bewilligt. Die Einwendungen der Berufungswerber wurden als unbegründet abgewiesen. Die Behörde 1. Instanz führt begründend im Wesentlichen aus, dass durch das beantragte und bewilligte Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer nicht verletzt werden würden und die Anrainer kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Baugrunderkundung und/oder Sicherung der Baugrube haben würden. Im Übrigen haben sich Einwendungen i.S.d. § 23 Abs 3 K-BO auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens und nicht jedoch auf dessen Ausführung zu beziehen.Die Behörde 1. Instanz führt begründend im Wesentlichen aus, dass durch das beantragte und bewilligte Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer nicht verletzt werden würden und die Anrainer kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Baugrunderkundung und/oder Sicherung der Baugrube haben würden. Im Übrigen haben sich Einwendungen i.S.d. Paragraph 23, Absatz 3, K-BO auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens und nicht jedoch auf dessen Ausführung zu beziehen. Die Anrainer xxx und xxx sind gemeinsame Eigentümer des Gst. xxx mit dem Haus xxx; xxx ist Eigentümerin des Gst. xx mit dem Wohnhaus xxx. Beide Grundstücke werden von den Gst. xxx und xxx der Bauwerberin lediglich durch das schmale Weggrundstück Nr. xxx der Marktgemeinde xxx getrennt. Die Grundstücke der Nachbarn xxx und xxx werden talseitig durch eine massive Betonstützmauer gestützt, die gleichzeitig auch den nördlichen Wegrand des vorangeführten schmalen Weges darstellt. Durch das bewilligte Bauvorhaben werden subjektiv-öffentliche Rechte der Berufungswerber massiv verletzt. Durch die bewilligte Errichtung wird in ihre Eigentumsrechte an den vorangeführten bebauten Grundstücken eingegriffen; die von den Nachbarn erhobenen Einwendungen bezogen sich keinesfalls auf die Ausführung, sondern auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Bei ausführlicher und richtiger Erfassung des Sachverhaltes und richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Baubehörde I. Instanz zur Erkenntnis gelangt, dass das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig ist. Bei ausführlicher und richtiger Erfassung des Sachverhaltes und richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Baubehörde römisch eins. Instanz zur Erkenntnis gelangt, dass das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig ist. Neben dem widerrechtlichen Eingriff in das Eigentumsrecht der Nachbarn widerspricht das zur Bewilligung beantragte Bauvorhaben auch dem gültigen textlichen Bebauungsplan. Abgesehen von der gesetzlichen Verpflichtung zur amtswegigen Wahrnehmung solcher Verletzungen haben auch Nachbarn und Anrainer einen Rechtsanspruch auf die widmungsgemäße Verwendung eines benachbarten Grundstückes sowie auf Einhaltung des textlichen Bebauungsplanes. Die Behörde I. Instanz hat es in der Bescheid Begründung auch unterlassen, darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen die diesbezüglichen Einwendungen der Nachbarn unbegründet sein sollen.Die Behörde römisch eins. Instanz hat es in der Bescheid Begründung auch unterlassen, darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen die diesbezüglichen Einwendungen der Nachbarn unbegründet sein sollen. 2. Widerspruch/Verletzung des textlichen Bebauungsplanes: Konkret werden durch die Bebauungshöhe und durch die Gefährdung der Gesundheit der Anrainer subjekt-öffentliche Rechte verletzt. Das gegenständliche Bauvorhaben widerspricht hinsichtlich Lage und Umfang nicht nur den öffentlichen Interessen, insbesondere solchen der Gesundheit der Anrainer und des Fremdenverkehrs, sowie den Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes, sondern auch den subjekt-öffentlichen Interessen der Anrainer. § 5 Abs I des Textes des Bebauungsplanes lautet: Paragraph 5, Abs römisch eins des Textes des Bebauungsplanes lautet: "Ausgenommen Absatz 2, 3 wird die Geschoßzahl mit maximal 3 Geschoßen festgelegt. Zusätzlich dazu kann das Dachgeschoß ausgebaut werden." Der gegenständliche Sachverhalt ist nicht den Absätzen 2 und 3 zu subsummieren. Die Bauhöhe wird daher mit maximal 4 Geschoße beschränkt. Gemäß vorliegenden Plan unterlagen ist beabsichtigt, ein Vorhaben mit 6 Geschoßen zu errichten. § 5 Abs 1 spricht zweifelsfrei von "einem Geschoß im Dach", sohin von einem Dachgeschoß. Aus den in den Einreichplänen enthaltenden Planschnitten ist ebenso zweifelsfrei zu entnehmen, dass über dem 2. OG noch zwei weitere Geschoße errichtet werden. Paragraph 5, Absatz eins, spricht zweifelsfrei von "einem Geschoß im Dach", sohin von einem Dachgeschoß. Aus den in den Einreichplänen enthaltenden Planschnitten ist ebenso zweifelsfrei zu entnehmen, dass über dem 2. OG noch zwei weitere Geschoße errichtet werden. Dass es sich hiebei um zwei weitere Geschoße handelt, ergibt sich ebenso zweifelsfrei aus den vorgelegten Plänen. Die Antragstellerin ist bemüht, diese Tatsache zu kaschieren, indem sie in den Plänen Bauteile im Inneren des Geschoßes als Balkone beschriften lässt, obwohl es sich eindeutig um keinen Balkon handelt. Verwiesen sei auf den Schnittplan Haus B. Die Tatsache der zwei Geschoßebenen im Dachboden ergibt sich auch im Zusammenschau mit § 5 Abs 4 des textlichen Bebauungsplanes, der die durchschnittliche Geschoßhöhe inklusive Deckenstärke mit maximal 3,5 m fixiert.Dass es sich hiebei um zwei weitere Geschoße handelt, ergibt sich ebenso zweifelsfrei aus den vorgelegten Plänen. Die Antragstellerin ist bemüht, diese Tatsache zu kaschieren, indem sie in den Plänen Bauteile im Inneren des Geschoßes als Balkone beschriften lässt, obwohl es sich eindeutig um keinen Balkon handelt. Verwiesen sei auf den Schnittplan Haus B. Die Tatsache der zwei Geschoßebenen im Dachboden ergibt sich auch im Zusammenschau mit Paragraph 5, Absatz 4, des textlichen Bebauungsplanes, der die durchschnittliche Geschoßhöhe inklusive Deckenstärke mit maximal 3,5 m fixiert. Bei richtiger Berechnung der Höhen sind als obere Decke des Dachgeschoßes natürlich der Dachaufbau und das Dach miteinzubeziehen. Unter Berücksichtigung der Kniestockhöhe von 1,2 m und der Stärke des Dachaufbaues von lediglich 36 cm sowie der restlich dargestellten Höhe bis zum First von 6,25 m ergibt sich eine Gesamthöhe von 7,81 m. Das Mittel hieraus beträgt 3,9 m. Obwohl im Plan kaschierend dargestellt, ist doch deutlich zu entnehmen, dass nach der 1. Ebene des Dachgeschoßes eine 2. Ebene mit Fußböden, etc. errichtet wird. In diesem Bereich werden Wohn- und Schlafräume eingerichtet. Die Antragstellerin beabsichtigt somit klar die Errichtung von 2-geschoßigen Wohnungen im Dachgeschoß. Um die enorme Höhe des Dachgeschoßes, die ausschließlich der Errichtung von zwei Geschoßen in diesem Bereich dient, zu verringern und zu kaschieren, wird sogar die Höhe des 2. OGs (Innenraumhöhe) auf 2,98 m bzw. auf 3,5 m Geschoßhöhe erhöht. Die Anrainer haben ein subjektiv-öffentliches Recht nicht nur auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes, sondern auch des textlichen Bebauungsplanes und somit auch der vorgegebenen normierten Geschoß- und Gebäudehöhen. Hiezukommt, dass bei objektiver richtiger Beurteilung der Einreichpläne auch die Tiefgarage die Geschoßanzahl erhöht. Die in den Gebäudeschnitten, z.B, Schnitt Haus B, dargestellte oberirdische Höhe des Tiefgeschoßes von 1,15 m ist augenscheinlich eine planerische Rechengröße, um mit diesem, Kunstgriff' gerade eben 5 cm (!!!) unterhalb der in § 5 Abs 5 normierten Grenze von 1,2 m über dem projektierten Gelände zu bleiben. Hiezukommt, dass bei objektiver richtiger Beurteilung der Einreichpläne auch die Tiefgarage die Geschoßanzahl erhöht. Die in den Gebäudeschnitten, z.B, Schnitt Haus B, dargestellte oberirdische Höhe des Tiefgeschoßes von 1,15 m ist augenscheinlich eine planerische Rechengröße, um mit diesem, Kunstgriff' gerade eben 5 cm (!!!) unterhalb der in Paragraph 5, Absatz 5, normierten Grenze von 1,2 m über dem projektierten Gelände zu bleiben. Die Baumasse des oberirdisch umbauten Raumes wird daher nicht, wie im Plan kaschierend dargestellt drei Geschosse und ein Dachgeschoss, sondern zumindest 5 Wohngeschosse und ein die Geschosszahl nochmal erhöhendes Tiefgaragengeschoss sohin 6 Geschosse umfassen. Nachdem bereits ein 5-geschossiges Vorhaben klar dem textlichen Bebauungsplan widerspricht, ist das gegenständliche Vorhaben nicht bewilligungsfähig. Der Bewilligungsbescheid ist somit verordnungswidrig. 3. Mangelnde verkehrsmäßige Erschließung: Die Anrainer/Nachbarn im Bauverfahren haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde in gesetzgemäßer Form von Amts wegen das Vorhaben auf die Erfüllung der Voraussetzung des § 17 K-BO prüft. Dieser amtswegigen Prüfverpflichtung ist die Behörde nicht nachgekommen, weshalb das Verfahren 1. Instanz auch insoferne mangelhaft geblieben ist. Die Anrainer/Nachbarn im Bauverfahren haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde in gesetzgemäßer Form von Amts wegen das Vorhaben auf die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 17, K-BO prüft. Dieser amtswegigen Prüfverpflichtung ist die Behörde nicht nachgekommen, weshalb das Verfahren 1. Instanz auch insoferne mangelhaft geblieben ist. Die Behörde hat eine Baubewilligung nur dann zu erteilen, wenn ein Bauvorhaben - neben anderen Voraussetzungen - nach Umfang, Form öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit und Gesundheit, Verkehrs- und des Fremdenverkehrs, etc. nicht entgegenstehen. Darüber hinaus darf ein Bauvorhaben nach § 17 Abs. 2 nur erteilt werden, wenn eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Straße sichergestellt ist. Die Behörde hat eine Baubewilligung nur dann zu erteilen, wenn ein Bauvorhaben - neben anderen Voraussetzungen - nach Umfang, Form öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit und Gesundheit, Verkehrs- und des Fremdenverkehrs, etc. nicht entgegenstehen. Darüber hinaus darf ein Bauvorhaben nach Paragraph 17, Absatz 2, nur erteilt werden, wenn eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Straße sichergestellt ist. All diese Voraussetzungen liegen beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht vor. Die Anrainer verkennen nicht, dass ein Anrainer I Nachbar keinen Anspruch auf Wahrung eines Orts- und Landschaftsbildes hat. Sehr wohl hat die Partei in einem Bauverfahren, somit auch der Anrainer, einen Rechtsanspruch auf die Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens.Die Anrainer verkennen nicht, dass ein Anrainer römisch eins Nachbar keinen Anspruch auf Wahrung eines Orts- und Landschaftsbildes hat. Sehr wohl hat die Partei in einem Bauverfahren, somit auch der Anrainer, einen Rechtsanspruch auf die Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens. Das örtliche Umfeld wird von Familienwohnhäusern und touristisch verwendeten, dem Ortsbild angepassten kleineren baulichen Anlagen geprägt. Das beabsichtigte Bauvorhaben mit seinen massiven Baumassen und im Verhältnis zu den umliegenden Bauobjekten und seiner enormen Bauhöhe widerspricht klar der Erhaltung des gegebenen Landschaftsbildes und des Ortsbildes. Bezüglich der Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission sei angemerkt, dass dieser in Fragen der Ortsbildpflege nur eine beratende Funktion zukommt. Entscheidungen zum Schutze des Ortsbildes und zur Erhaltung des Landschaftsbildes hat ausschließlich die Baubehörde zu treffen. Die gegenständliche Widmung der Grundstücke xxx und xxx KG xxx erfolgte erst im Jahre 2016. Der Anrainer xxx hat bereits im Widmungsverfahren seine konkreten begründeten Bedenken gegen eine Umwidmung der Grundflächen erhoben. Seine Bedenken sowohl hinsichtlich der problematischen Geologie als auch hinsichtlich der verkehrstechnischen Aufschließung erweisen sich auch nun als absolut begründet. Die gegenständlichen Baugrundstücke verfügen über keine ihrer Art, Lage und Verwendung entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße. Die Zuwegung zu den Baugrundstücken erfolgt lediglich über 3 m breite, sohin sehr schmale, letztlich nur einspurig befahrbare Straßen. Sowohl der xxxweg als auch die xxxstraße und auch die xxxstraße stellen keine für ein solches Großprojekt entsprechende Verbindung zur öffentlichen Straße dar. Neben den bereits bestehenden baulichen Anlagen wurden von der Baubehörde bereits 32 Wohneinheiten in zwei Bauobjekten, die in Errichtung begriffen sind, baubewilligt. Nunmehr sollen weitere 28 Eigentumswohneinheiten hinzukommen. So verfügt die einspurig befahrbare xxxstraße nur über wenige Ausweichen, die nur mit gleichzeitiger Übertretung der Straßenverkehrsordnung benützt werden können. Bei diesen Ausweichen ist ein Befahren der angrenzenden Gehsteigflächen in Längsrichtung erforderlich. Ein solches Befahren ist gemäß Straßenverkehrsordnung verboten und rechtswidrig. Nachdem bereits 32 Eigentumswohnungen, die baubewilligt und in Errichtung begriffen sind, ebenfalls über die gegenständlichen schmalen engen Straßen erschlossen werden, würde die Bewilligung von weiteren 28 Wohnungen endgültig zu einem verkehrstechnischen Desaster führen. Bezüglich der bereits baubewilligten 32 Eigentumswohnungen sei auf das Projekt der xxx GmbH und des Bauträgers xxx bzw. xxx GmbH, die 22 Eigentumswohnungen nächst des xxx errichtet, verwiesen. Eine verkehrstechnische Erschließung, die ein Zufahren nur mit Inkaufnahme ständiger Verwaltungsübertretungen, wie das Befahren von Gehsteigen in Längsrichtung, etc. ermöglicht, ist für ein solches Großprojekt mit 28 Wohneinheiten ungeeignet; sie stellt keinesfalls eine im Sinne der K-BO entsprechende Anbindung zu einer öffentlichen Straße dar. Diese unzureichende verkehrsmäßige Erschließung gefährdet gerade auch die Gesundheit der Anrainer. Das mit dem Bauvorhaben zu erwartende weitere erhebliche Verkehrsaufkommen wird ein rasches Zufahren einer Feuerwehr oder von Rettungsfahrzeugen endgültig verhindern und unmöglich machen, somit auch die Gesundheit und das Wohlergehen der Anrainer gefährden. Die Baubehörde ist verpflichtet, solche Gefährdungen der Anrainer hintanzuhalten. Durch die Bewilligung des beantragten Vorhabens würde eine solche Gefährdung von der Baubehörde geradezu in Kauf genommen werden. Die Benützung dieser schmalen Straßen mit dem noch stärkeren Verkehrsaufkommen stellt besonders für Fußgänger, wie Kinder und ältere Menschen eine erhebliche Gefahr dar. Auch hinsichtlich dieser desaströsen verkehrstechnischen Situation verstößt die beantragte Baubewilligung sowohl gegen öffentliche Interessen als auch gegen die subjekt-öffentlichen Rechte der Anrainer. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 6 Abs 8 des textlichen Bebauungsplanes verwiesen, der die Breite von Straßen und Wegparzellen bei möglichen Neuerschließungen mit der Untergrenze von 5 m zuzüglich Ausweichen und Umkehrplätzen festgelegt. Bei der im Jahre 2016 erfolgten Widmungsänderung der gegenständlichen Gst. xxx und xxx wurde auf diese verkehrstechnische Situation in gesetzeswidriger Weise nicht Bedacht genommen. In diesem Zusammenhang sei auch auf Paragraph 6, Absatz 8, des textlichen Bebauungsplanes verwiesen, der die Breite von Straßen und Wegparzellen bei möglichen Neuerschließungen mit der Untergrenze von 5 m zuzüglich Ausweichen und Umkehrplätzen festgelegt. Bei der im Jahre 2016 erfolgten Widmungsänderung der gegenständlichen Gst. xxx und xxx wurde auf diese verkehrstechnische Situation in gesetzeswidriger Weise nicht Bedacht genommen. 4. Beeinträchtigung der Standsicherheit der Häuser der Anrainer xxxstraße und xxxstraße: Vorangestellt sei, dass ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht bewilligungsfähig ist wenn bei Ausführung zwingend in die subjektiv-öffentlichen Nachbar-/Anrainerrechte eingegriffen wird und die hievon betroffenen Anrainer/Nachbarn solchen Eingriffen, wie vorliegend, nicht zustimmen. Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes wird bei bewilligungsgemäßer Ausführung des Projektes zwingend in die Eigentumsrechte der Berufungswerber eingegriffen und zwar durch Einführen von Erdnägel/Anker in ihre Grundstücke und dadurch, dass durch die Entfernung des Urgeländes im Zuge des Baugrubenaushubes das bergseits davon gelegene Gelände mit den Häusern der Berufungswerber abrutschen wird. Diese konkrete Gefahr ist bei richtiger Befundung und technischer Nachrechnung das mit an Sicherheit grenzende Resultat dieser Geländeveränderung und ist selbstredend keine Frage der Ausführung, sondern ein zentraler Punkt der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens. Die Baubehörde ist verpflichtet, Bauvorhaben die Bewilligung zu versagen, die zwingend zu solchen massiven Verletzungen der Eigentumsrechte der Nachbarn und Anrainer führen. Die Behörde 1. Instanz hat sich mit den diesbezüglichen schlüssigen Einwendungen der Berufungswerber inhaltlich nicht befasst, sondern lediglich ausgeführt, dass die ergänzten und erhobenen Sachverhalte für eine Beurteilung durch den ASV des xxx, Abteilung xxx (Geologie) ausreichend sind und die gutachterlichen Stellungnahmen des gefertigten ASV in sich schlüssig und leicht nachvollzogen werden kann. Dabei übersieht die Behörde allerdings, dass - in der gutachterliehen Stellungnahme des ASV vom 18.07.2018 die Baugrube der geotechnischen Kategorie 3 zuzuordnen ist; - dafür Aufschlüsse erforderlich sind, die auch den von der Bebauung und Gründung betroffenen Baugrund zu erschließen haben; - die durchgeführte seichte Erkundung der einschlägigen Norm nicht dem Stand der Technik entspricht; - bezüglich der Sickerfähigkeit der Versuch nicht normgemäß erfolgte und die Sickerfähigkeit der Schurfwandung nicht getestet wurde; - während der Bohrung Schichtwasserzudrähte von 5,4 m und 10m bei der KB 1 und 3,9 m und 9,6 m bei der Bohrung KB 2 angetroffen wurden; - in der KB 2 ab einer Tiefe von 8,6 m bis zur Endtiefe von 10m - dies entspricht etwa 2,4 m unter der Fundamentunterkante - der Boden aufgelockert und aufgeweicht ist; - aufgrund von Schichtwasserführungen partielle Aufweichungen (Herabsetzung der Konsistenz) nicht auszuschließen sind; - die Verbringung der Oberflächenwässer aus fachlicher Sicht nur mittels Ableitung über einen Tagwasserkanal möglich ist. Obgleich die weitergehenden Bodenerkundungen deutlich andere und neue Bodenwerte ergaben, wurden keine darauf basierenden neuen Berechnungen durchgeführt; auch die Schnitte, darstellend die Baugrube und die Sicherung des anschließenden Geländes blieben eben unverändert. Dies bedeutet, dass die vom ASV aus geologisch fachlicher Sicht angeordneten Baugrunderkundungen zur Prüfung der Bebaubarkeit des Baugrundes mit den beantragten Objekten, sohin zur Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des BVH, zwar teilweise durchgeführt wurden, sich dabei geänderte Bodenwerte gegenüber den ursprünglichen Annahmen ergaben, diese jedoch letztlich völlig unberücksichtigt blieben. Die Baubehörde hat es unterlassen, von der Bauwerberin auf Basis dieser neuen Bodenwerte darauf basierende statische Nachrechnung im Sinne der Prüfstatik einzufordern. Bei einer geotechnischen Kategorie 3, wie dies der ASV in seiner gutachterliehen Stellungnahme vom 18.07.2018 klar ausführt, ist die Grundwasserbeurteilung zwingend. Im technischen Bericht zur Baugrube findet das angetroffene Wasser aus den Erkundungsbohrungen allerdings ebenfalls keine Berücksichtigung. Bei einer geotechnischen Kategorie 3, wie dies der ASV in seiner gutachterliehen , Stellungnahme vom 18.07.2018 klar ausführt, ist die Grundwasserbeurteilung zwingend. Im technischen Bericht zur Baugrube findet das angetroffene Wasser aus den Erkundungsbohrungen allerdings ebenfalls keine Berücksichtigung. Wäre das zwingend auftretende Grund- und Schichtwasser berücksichtigt worden, hätte die Baubehörde die Bewilligung zwingend versagen müssen. Schicht- und Grundwasser, die im Bereich der Böschungen und der Gründungssohle in einer solch tiefen Baugrube auftreten, führen zu einem (hydraulischen) Grundbruch, der das Versagen der Baugrubenböschung zur Folge hat. Dieses Versagen der Baugrubenböschung bedeutet nichts anderes, als das Abrutschen des nördlich gelegenen Geländes, sohin der Häuser der Berufungswerber. Der wesentliche Versagungsfall wird im technischen Bericht zur Baugrube schlicht nicht behandelt. Wenn schon der technische Bericht zur Baugrube diesen wesentlichen Versagungsfall unberücksichtigt lässt, wäre es trotzdem und gerade deshalb Verpflichtung der Baubehörde gewesen, diesen Versagungsfall zu erkennen und eine statische Nachrechnung im Sinne der Prüfstatik von der Bauwerberin einzufordern. In den Arbeitsanweisungen in den Schnitten ist von Entwässerungsbohrungen durch den Spritzbeton die Rede. Dieser Wasserentzug führt zu Setzungen, wofür es wiederum keine Berechnungen gibt. Es ist Stand der Technik, solche Vorausberechnungen für Setzungen durchzuführen, Gerade bei einer geotechnischen Kategorie 3 sind solche Berechnungen zwingend. Dieser Mangel im Ermittlungsverfahren bzw. in den Unterlagen wurde von der Baubehörde übersehen bzw. übergangen. Es ist Stand der Technik, solche Vorausberechnungen für Setzungen durchzuführen, , Gerade bei einer geotechnischen Kategorie 3 sind solche Berechnungen zwingend. Dieser Mangel im Ermittlungsverfahren bzw. in den Unterlagen wurde von der Baubehörde übersehen bzw. übergangen. Unter B) Punkt Auflagen in Punkt 10. werden Erdanker, die unterirdisch in das öffentliche Gut ragen, angeführt. Die Anrainer haben bereits im Ermittlungsverfahren massiv darauf hingewiesen, dass diese Erdanker nicht nur in das öffentliche Gut, sondern zwingend auch in ihre Grundstücke hineinragen und damit in ihr Eigentumsrecht eingreifen. Erdanker von solcher Länge bzw. besser ausgedrückt von solcher Kürze, die unterirdisch nicht in die Grundstücke der Berufungswerber hineinragen, erfüllen ihren Zweck nicht, sodass diesfalls die Standfestigkeit der Gebäude und baulichen Anlagen der Berufungswerber nicht nur konkret gefährdet wären, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Abrutschen der baulichen Anlagen der Berufungswerber auszugehen ist. Gemäß den Projektunterlagen "Technischer Bericht Baugrubensicherung vom 17.07.2018, GZ xxx" sind im Schnitt B. Anker mit einer Länge von 8 m eingetragen. Da die Bauwerberin keine Ausweisung der darüber liegenden Fläche durchführt, haben die Berufungswerber eine Skizze (die in einem vorgelegte Beilage ./1) angefertigt, nach welcher Anker dieser Länge von 8 m unter den Gst. Nr. xxx und xxx zu liegen kommen und damit eindeutig in die Eigentumsrechte der Berufungswerber eingegriffen wird. Die aufgrund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens von den Berufungswerbern aufwendig durchgeführten Recherchen ergaben Folgendes: - Beim Profil Regelschnitt - Profil B - Arbeitsanweisung für die Herstellung der Spritzbetonsicherung wurden im Original Circa-Maße für die Breiten verwendet, die allesamt grob unrichtig sind und daher den Eindruck entstehen lassen, dass die Anker nicht unter die Grundstücke der Berufungswerber reichen. Die Berufungswerber haben in der Beilage .I 1 die Ankerlängen ergänzt. Diese rot eingetragenen Ergänzungen/Korrekturen mit Maßen aus dem angeführten Lageplan und dem KAGIS zeigen deutlich, dass zumindest die oberen Ankerlagen (8
- m)unter die Stützmauer der Berufungswerber xxx und beim Grundstück der Berufungswerberin xxx über die Grundstücksgrenze ragen. Beim Profil Regelschnitt - Profil B - Arbeitsanweisung für die Herstellung der , Spritzbetonsicherung wurden im Original Circa-Maße für die Breiten verwendet, die allesamt grob unrichtig sind und daher den Eindruck entstehen lassen, dass die Anker nicht unter die Grundstücke der Berufungswerber reichen. Die Berufungswerber haben in der Beilage .I 1 die Ankerlängen ergänzt. Diese rot eingetragenen Ergänzungen/Korrekturen mit Maßen aus dem angeführten Lageplan und dem KAGIS zeigen deutlich, dass zumindest die oberen Ankerlagen (8
- m)unter die Stützmauer der Berufungswerber xxx und beim Grundstück der Berufungswerberin xxx über die Grundstücksgrenze ragen. Die Eigentumsgrenze zwischen dem öffentlichen Weggrundstück xxxweg und dem Grundstück der Berufungswerber xxx bzw. dem Grundstück der Berufungswerberin xxx wurde im Regelschnitt Profil B nämlich deutlich unrichtig eingezeichnet. Der richtige Eigentumsgrenzverlauf wurde in dieser Beilage ./ 1 rot strichliert. Die Eigentumsgrenze verläuft an der Außenkante der Betonstützmauer. Keiner der Berechnungen wurde ein der geotechnischen Kategorie 3 entsprechender Sicherheitsbeiwert eingerechnet. Dies führt zu einer unterdimensionierten Bemessung der Stützmaßnahmen für die Baugrube in allen Schnitten (auch im geotechnischen Schnitt AA) Keiner der Berechnungen wurde ein der geotechnischen Kategorie 3 , entsprechender Sicherheitsbeiwert eingerechnet. Dies führt zu einer , unterdimensionierten Bemessung der Stützmaßnahmen für die Baugrube in allen Schnitten (auch im geotechnischen Schnitt AA) - Der geotechnische Schnitt AA, welcher die ca. 11 m tiefe Böschung mit 60 Grad Böschungsneigung (ohne erdstatischen Nachweis!!!) ohne jegliche Sicherung und ohne jeden Schutz gegen das Eindringen von Oberflächen- bzw. Niederschlagswässern darstellt, ist nicht nur bedenklich, sondern werden damit zwingende Normen, die bei der geotechnischen Kategorie 3 zu berücksichtigen sind, völlig missachtet. - Beim Haus D greift schon gemäß der Einreichplanung der Baugrubenaushub in das Gemeindegrundstück ein, welche Tatsache im Bewilligungsbescheid ebenfalls mit Stillschweigen übergangen wird. - Nur am Rande sei bei den Häusern A und D auf das Fehlen der verpflichtenden Absturzsicherung am Baugrubenrand, die am Fremdgrund zu errichten wäre, hingewiesen. Auch im Regelschnitt - Profil C (Beilage ./2) haben die Berufungswerber die Bemaßungen und insbesondere den Verlauf der Eigentumsgrenze ihrer Grundstücke richtig gestellt. Der xxxweg hat eine Breite von rund 5,5 m. Wenn man die Breite berücksichtigt, steht zwingend fest, dass selbst Erdanker mit einer Länge von 8 m unterirdisch in die Grundstücke der Berufungswerber hineinragen. Ausgehend von der richtigen Feststellung des ASV, wonach der Hanganschnitt von rund 10 m und aufgrund der Tiefe der Baugruben die geotechnische Kategorie 3 zu berücksichtigen ist, ist zwingend der Sicherheitsbeiwert 1,3 und nicht wie im baugeologischen Gutachten samt Ergänzungen und im technischen Bericht Baugrubensicherung - bezügliche Unterlagen und Urkunden sind auf Seite 2 unten des angefochtenen Bescheides angeführt - lediglich der Sicherheitsbeiwert 1,11 zu berücksichtigen. In den angesprochenen Unterlagen der xxx GmbH wurde regelmäßig lediglich der Sicherheitsbeiwert 1,11 angewendet. Ausgehend von der richtigen Feststellung des ASV, wonach der Hanganschnitt von rund 10 m und aufgrund der Tiefe der Baugruben die geotechnische Kategorie 3 zu , berücksichtigen ist, ist zwingend der Sicherheitsbeiwert 1,3 und nicht wie im , baugeologischen Gutachten samt Ergänzungen und im technischen Bericht , Baugrubensicherung - bezügliche Unterlagen und Urkunden sind auf Seite 2 unten des angefochtenen Bescheides angeführt - lediglich der Sicherheitsbeiwert 1,11 zu berücksichtigen. In den angesprochenen Unterlagen der xxx GmbH wurde regelmäßig lediglich der Sicherheitsbeiwert 1,11 angewendet. Aufgrund der befundeten Bodenwerte mit einfließenden Schicht- und Grundwasser und den weichen Erdmaterialien und insbesondere aufgrund der Baugrubentiefe, damit verbunden der massive Hanganschnitt, hätten sich die Berechnungen an den Sicherheitsbeiwert 1,3 zu orientieren gehabt. Bei einem solchen Sicherheitsbeiwert, der auch Sicherheit gegen Grundbruch beinhaltet, sind Ankerlängen von 12 m zwingend. Erdanker solcher Längen würden rund 6 m unterirdisch in die Grundstücke der Berufungswerber hineinragen. Die Behörde I. Instanz hat aufgrund ihres massiv mangelhaften Ermittlungsverfahrens übersehen bzw. unberücksichtigt gelassen, dass bei einer geotechnischen Kategorie 3 zwingend der Sicherheitsbeiwert 1,3 mit den daraus kurz angesprochenen eigenen Ankerlängen zu berücksichtigen ist. Erdanker solcher Längen würden rund 6 m unterirdisch in die Grundstücke der , Berufungswerber hineinragen. Die Behörde römisch eins. Instanz hat aufgrund ihres massiv mangelhaften Ermittlungsverfahrens übersehen bzw. unberücksichtigt gelassen, dass bei einer geotechnischen Kategorie 3 zwingend der Sicherheitsbeiwert 1,3 mit den daraus kurz angesprochenen eigenen Ankerlängen zu berücksichtigen ist. Die weitere Mangelhaftigkeit besteht darin, dass die Stützmauer der Berufungswerber xxx bei der Berechnung und in den Plänen nicht berücksichtigt wurden. Berechnungen ergaben, dass durch die Steinschlichtung eine Belastung der Spritzbetonsicherung entsteht und somit die Steinschlichtung auch von den baulichen Maßnahmen zur Herstellung der Baugrube betroffen ist. Berechnungen ergaben, dass durch die Steinschlichtung eine Belastung der , Spritzbetonsicherung entsteht und somit die Steinschlichtung auch von den baulichen Maßnahmen zur Herstellung der Baugrube betroffen ist. So trifft der Lastausbreitungswinkel (45 Grad) vom Fuß der Steinschlichtung aus die Baugrube zumindest im Bereich der Aushubsohle. Die Steinschlichtung ist damit unabdingbar von den baulichen Maßnahmen zur Herstellung der Baugrube betroffen. So trifft der Lastausbreitungswinkel (45 Grad) vom Fuß der Steinschlichtung aus die , Baugrube zumindest im Bereich der Aushubsohle. Die Steinschlichtung ist damit , unabdingbar von den baulichen Maßnahmen zur Herstellung der Baugrube betroffen. Nochmals sei ausdrücklich darauf hingewiesen dass gemäß den Ausruhrungen des ASV für Geologie der technische Bericht Baugrubensicherung vom 17.07.2018 inklusive der statischen Vorbemessung der Baugrube und deren Sicherung zu überarbeiten gewesen wäre. Dieser auch den Bescheid zugrundeliegende technische Bericht entspricht weder der geotechnischen Kategorie 3 noch dem derzeit gültigen Regelwerk und ebenso auch nicht dem in der Natur anzutreffenden Gelände. Weiters ist der in den Projektunterlagen beim Haus A angegebene Baugrubenaushub mit einer 60 Grad-Böschung und ca. 11 m Höhe ohne Sicherung nicht in dem technischen Bericht berücksichtigt. Die dem Baubescheid zugrundeliegenden Unterlagen sind daher grob mangelhaft. Hätte die Baubehörde I. Instanz ein regelrechtes, gesetzgemäßes, somit mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie daher wegen der nicht zu vermeidenden massiven Eingriffe in die subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer die Bewilligung versagen müssen. Hätte die Baubehörde römisch eins. Instanz ein regelrechtes, gesetzgemäßes, somit mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie daher wegen der nicht zu vermeidenden massiven Eingriffe in die subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer die Bewilligung versagen müssen. Eine weitere Mangelhaftigkeit besteht darin, dass der Baubescheid die Vorgaben zur Verbringung der anfallenden Regen- und Niederschlagswässer missachtet. Unter B) Auflagen, Beseitigung der Regen- und Niederschlagswässer' wird zu Punkt 1. auch auf die Gutachten Fa. Xxx GmbH vom 23.06.2018 samt deren Ergänzungen verwiesen. Gemäß Stellungnahme des ASV sind Versickerungen nicht möglich: "Die Verbringung der Oberflächenwässer erscheint aus fachlicher Sicht nur mittels Ableitung über einen Tagwasserkanal möglich." Eine weitere Mangelhaftigkeit besteht darin, dass der Baubescheid die Vorgaben zur , Verbringung der anfallenden Regen- und Niederschlagswässer missachtet. Unter B) , Auflagen, Beseitigung der Regen- und Niederschlagswässer' wird zu Punkt 1. auch auf die Gutachten Fa. Xxx GmbH vom 23.06.2018 samt deren Ergänzungen verwiesen. Gemäß Stellungnahme des ASV sind Versickerungen nicht möglich: "Die Verbringung der Oberflächenwässer erscheint aus fachlicher Sicht nur mittels Ableitung über einen Tagwasserkanal möglich." Versickerungen bedeuten außerdem einen Wassereintrag in darunterliegende Hänge, was im Hinblick auf den darunterliegenden Rutschhang unterbleiben muss. Die unter B) Auflagen zu "Baugrund, mechanische Festigkeit, Tragwerk und Standsicherheit" ergangenen Auflagen sind deutlich unzureichend. Diese basieren auf den mangelhaften Unterlagen, wie Nichtberücksichtigung des notwendigen Sicherheitsbeiwertes (Ausnutzungsfaktor) 3, des ungeeigneten technischen Berichtes, der die tatsächlichen Bodenwerte unberücksichtigt lässt, insbesondere die Folgen der Schichtwasserführungen (Herabsetzung der Konsistenz wegen partieller Aufweichungen). Die dem Bescheid und den Auflagen zugrunde gelegten Bemessungen basieren auf falschen Kennwerten, weshalb auch das Baugrubenkonzept nicht "von oben nach unten an die tatsächlichen Bodenverhältnisse mit Großaufschluss" angepasst werden kann; ein durch zu geringe Dimensionierung einsetzendes Versagen der Böschungssicherung ist nicht mehr umkehrbar. Ein Versagen der Böschungssicherung fuhrt zwingend auch zur Abrutschung des bergseitig ansteigenden Geländes, somit auch der Grundstücke und baulichen Anlagen der Berufungswerber. Die unter B) Auflagen zu "Baugrund, mechanische Festigkeit, Tragwerk und , Standsicherheit" ergangenen Auflagen sind deutlich unzureichend. Diese basieren auf den mangelhaften Unterlagen, wie Nichtberücksichtigung des notwendigen Sicherheitsbeiwertes (Ausnutzungsfaktor) 3, des ungeeigneten technischen Berichtes, der die tatsächlichen Bodenwerte unberücksichtigt lässt, insbesondere die Folgen der Schichtwasserführungen (Herabsetzung der Konsistenz wegen partieller Aufweichungen). Die dem Bescheid und den Auflagen zugrunde gelegten Bemessungen basieren auf falschen Kennwerten, weshalb auch das Baugrubenkonzept nicht "von oben nach unten an die tatsächlichen Bodenverhältnisse mit Großaufschluss" angepasst werden kann; ein durch zu geringe Dimensionierung einsetzendes Versagen der Böschungssicherung ist nicht mehr umkehrbar. Ein Versagen der Böschungssicherung fuhrt zwingend auch zur Abrutschung des bergseitig ansteigenden Geländes, somit auch der Grundstücke und baulichen Anlagen der Berufungswerber. Wenn in einer Auflage angewiesen wird, bei benachbarten Gebäuden ein Monitoring durchzuführen (Aufnahme Gebäude- bzw. Straßenzustand vor und nach Gründungsarbeiten), ist darauf hinzuweisen: Unter Monitoring sind systematische Messungen zur Überwachung von Bewegungen und Verformungen zu verstehen. Die Aufnahme vor und nach den Gründungsarbeiten ist kein Monitoring. Selbst dieser Auflagenpunkt ist widersprüchlich und unzureichend. Wenn in einer Auflage angewiesen wird, bei benachbarten Gebäuden ein Monitoring , durchzuführen (Aufnahme Gebäude- bzw. Straßenzustand vor und nach , Gründungsarbeiten), ist darauf hinzuweisen: Unter Monitoring sind systematische , Messungen zur Überwachung von Bewegungen und Verformungen zu verstehen. Die Aufnahme vor und nach den Gründungsarbeiten ist kein Monitoring. Selbst dieser Auflagenpunkt ist widersprüchlich und unzureichend. Eine weitere wesentliche Mangelhaftigkeit, die ursächlich für die unrichtige rechtliche Beurteilung und somit für die Bewilligung des Bauvorhabens war und ist, liegt in der Nichtstattgebung der von den Berufungswerbern in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20.09.2018 gestellten Anträge. Eine weitere wesentliche Mangelhaftigkeit, die ursächlich für die unrichtige rechtliche , Beurteilung und somit für die Bewilligung des Bauvorhabens war und ist, liegt in der , Nichtstattgebung der von den Berufungswerbern in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20.09.2018 gestellten Anträge. Diese Anträge werden ausdrücklich aufrechtgehalten und hiemit wiederholt. Die Berufungswerber erheben ihr Vorbringen in dieser ergänzenden Stellungnahme samt allen Anträgen auch zur Begründung und zum Vorbringen dieser Berufung. Aufgrund der massiven Mängeln in den Unterlagen, die von der Baubehörde nicht erkannt oder stillschweigend übergangen wurden, gelangt die 1. Instanz auch zu den unrichtigen Feststellungen, wonach die subjektiv öffentlichen Rechte der Berufungswerber nicht verletzt werden würden und das Bauvorhaben bewilligungsfähig sei. Die unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist eine unmittelbare Folge dieser unrichtigen Feststellungen und der aufgezeigten Mängel des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mangelhaften Unterlagen. Der angefochtene Bescheid ist aber auch deshalb unrichtig, weil aufgrund der massiven Grundwassereingriffe eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Diese wasserrechtliche Abklärung bildet eine Vorfrage (Rechtsfrage), deren Beantwortung eine für den Ausgang des gegenständlichen Bauverfahrens entscheidende (unabdingbare) Voraussetzung bildet und gleichzeitig nicht in den Zuständigkeitsbereich der Baubehörde fällt. Für die Entscheidung über diese Vorfrage als Hauptfrage ist die Wasserrechtsbehörde zuständig. Nachdem die Beurteilung dieser entscheidenden Vorfrage nicht in den Kompetenzbereich der Baubehörde fällt, wäre das gegenständliche Bauverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Vorfrage zwingend zu unterbrechen gewesen. Da die Behörde I. Instanz auch diese Rechtsfrage der Vorfragenbeurteilung unrichtig beurteilt hat, wird das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen und die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde, an die seitens der Bauwerberin ein entsprechender Antrag heranzutragen ist, abzuwarten sein (VwGH 13.10.1987, 8711110138 u.a.m.). Nachdem die Beurteilung dieser entscheidenden Vorfrage nicht in den Kompetenzbereich der Baubehörde fällt, wäre das gegenständliche Bauverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Vorfrage zwingend zu unterbrechen gewesen. Da die Behörde römisch eins. Instanz auch diese Rechtsfrage der Vorfragenbeurteilung unrichtig beurteilt hat, wird das Berufungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen und die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde, an die seitens der Bauwerberin ein entsprechender Antrag heranzutragen ist, abzuwarten sein (VwGH 13.10.1987, 8711110138 u.a.m.). Der angefochtene Bescheid ist aber auch deshalb rechtswidrig und ersatzlos zu beheben, weil die Behörde I. Instanz die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 20.09.2018, Zr. xxx, unberücksichtigt ließ. Der angefochtene Bescheid ist aber auch deshalb rechtswidrig und ersatzlos zu beheben, weil die Behörde römisch eins. Instanz die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 20.09.2018, Zr. xxx, unberücksichtigt ließ. Gemäß dieser Verordnung wird eine befristete Bausperre für 2 Jahre erlassen. Dem gegenständlichen Bauvorhaben stehen die Zielsetzungen in § 4 dieser Verordnung entgegen. Die Behörde 1. Instanz ist diese Verordnung stillschweigend übergangen. Gemäß dieser Verordnung wird eine befristete Bausperre für 2 Jahre erlassen. Dem , gegenständlichen Bauvorhaben stehen die Zielsetzungen in Paragraph 4, dieser Verordnung entgegen. Die Behörde 1. Instanz ist diese Verordnung stillschweigend übergangen. Nachdem der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx die Neuerlassung eines Teilbebauungsplanes auch für die Ortschaft xxx beabsichtigt und dieser textliche Bebauungsplan derzeit naturgemäß noch nicht vorliegt und das gegenständliche Bauvorhaben den Zielsetzungen § 4 der Verordnung entgegensteht, hätte die Baubehörde diesem Bauvorhaben keine Bewilligung erteilen dürfen. Ein Bauvorhaben auf den gegenständlichen Baugrundstücken, wie beantragt, unterliegt der in § 2 der Verordnung verordneten befristeten Bausperre für 2 Jahre. Als dieser Verordnung diametral entgegenstehend ist dieser Bescheid rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Nachdem der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx die Neuerlassung eines , Teilbebauungsplanes auch für die Ortschaft xxx beabsichtigt und dieser , textliche Bebauungsplan derzeit naturgemäß noch nicht vorliegt und das gegenständliche Bauvorhaben den Zielsetzungen Paragraph 4, der Verordnung entgegensteht, hätte die Baubehörde diesem Bauvorhaben keine Bewilligung erteilen dürfen. Ein Bauvorhaben auf den gegenständlichen Baugrundstücken, wie beantragt, unterliegt der in Paragraph 2, der Verordnung verordneten befristeten Bausperre für 2 Jahre. Als dieser Verordnung diametral entgegenstehend ist dieser Bescheid rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Die Beilagen - Regelschnitt Profil B (Beilage ./1) - Regelschnitt Profil C (Beilage ./2) werden in einem vorgelegt. Die Berufungswerber stellen daher an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde II. Instanz (Vorstand der Marktgemeinde xxx) daher nachstehende Die Berufungswerber stellen daher an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde römisch zwei. Instanz (Vorstand der Marktgemeinde xxx) daher nachstehende BERUFUNGSANTRÄGE: 1. ihrer Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; 1. ihrer Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos , aufzuheben; 2. eventualiter ihrer Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Bausache zur gesetzgemäßen Verfahrensergänzung und Durchführung eines gesetzgemäßen Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung der Baubehörde I. Instanz zurückzuverweisen; 2. eventualiter ihrer Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Bausache zur gesetzgemäßen Verfahrensergänzung und Durchführung eines gesetzgemäßen Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung der Baubehörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen; 3. eventualiter der Berufung Folge zu geben, das Bauvorhaben bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Wasserrechtsbehörde ob der massiven Eingriffe in das Grundwasser auszusetzen.“ Die Berufung wurde der Bauwerberin zur Kenntnis übermittelt, woraufhin diese mit Schreiben vom 31.10.2018 eine entsprechende Gegenäußerung abgab. Durch die belangte Behörde wurde in weiterer Folge eine hydraulische Berechnung des bestehenden Oberflächenwasserkanales in der gegenständlichen Siedlung eingeholt. Diese Berechnung wurde durch das xxx GmbH erstellt und datiert mit 09.11.2018. Im Wesentlichen ist diesen Berechnungen zu entnehmen, dass die Dachpark- und Oberflächenwässer der geplanten Wohnanlage der Bauwerberin problemlos eingeleitet werden können. Diese Daten und Unterlagen wurden dem geologischen Amtssachverständigen xxx mit Schreiben vom 13.11.2018 übermittelt und erging das Ersuchen, unter Hinweis auf die ÖNORM B1997-2 (Eurocode 7) mitzuteilen, ob in Bezug auf die Baugrundstücke und die in der Baubewilligung erteilten Auflagen weitergehende Untersuchungen und/oder Auflagen zum Baugrund, mechanische Festigkeit, Tragwerk und Standsicherheit sowie dem Schutz der Anrainer vorzunehmen bzw. vorzuschreiben wären. Ebenso erging das Ersuchen mitzuteilen, ob ergänzende Untersuchungen oder Auflagen zur Sickerfähigkeit und zur Einleitung der Niederschlagswässer in den Oberflächenwasserkanal zum Schutz der Anrainer vorzunehmen oder vorzuschreiben wären. Dazu führt der geologische Amtssachverständige mit Schreiben vom 13.11.2018 Folgendes aus: „Zu 1) Die Ergebnisse der Erkundungsbohrungen mit ausreichender Tiefe unter die Fundamentunterkante des geplanten BVH zeigen, dass die geplanten Bauwerke in die sehr dichte Moräne einbinden und die vorgesehene nordseitige Baugrubensicherung ebenfalls in der Moräne zu bewerkstelligen sein wird. Auf Grund von Schichtwasserführungen sind partielle Aufweichungen (Herabsetzung der Konsistenz) in der Moräne nicht auszuschließen. Der Fels wurde nicht angetroffen. Die Ergebnisse der Erkundungsbohrungen mit ausreichender Tiefe unter die Fundamentunterkante des geplanten BVH zeigen, dass die geplanten Bauwerke in die sehr dichte Moräne einbinden und die vorgesehene nordseitige Baugrubensicherung ebenfalls in der Moräne zu bewerkstelligen sein , wird. Auf Grund von Schichtwasserführungen sind partielle Aufweichungen (Herabsetzung der Konsistenz) in der Moräne nicht auszuschließen. Der Fels wurde nicht angetroffen. In der erdstatischen Vorbemessung der Baugrubensicherung wurde sehr dichte Moräne angenommen und die Baugrubensicherung als Spritzbetonschale mit ca. 8 m langen Zuggliedern darauf ausgelegt. Zu bemängeln ist, dass die Einbinde- bzw. Haftstrecke der Anker nicht erkundet wurde. Wenn dafür ebenfalls Moräne statt Fels als Untergrund und damit der schlechtere Fall angenommen wird, so ist zumindest dem Erkundungsergebnis im Bereich Bauwerk Rechnung getragen. Inwieweit die Aufweichungszonen in der erdstatischen Berechnung Berücksichtigung finden, kann ha nicht nachvollzogen werden. Es wird daher zur Absicherung die Einholung einer Prüfstatik(Standsicherheit, Ankerlängen, -raster ausreichend?) empfohlen. In der erdstatischen Vorbemessung der Baugrubensicherung wurde sehr dichte Moräne angenommen und die Baugrubensicherung als Spritzbetonschale mit ca. 8 m langen Zuggliedern darauf ausgelegt. Zu bemängeln ist, dass die Einbinde- bzw. Haftstrecke der Anker nicht erkundet wurde. Wenn dafür ebenfalls Moräne statt Fels als Untergrund und damit der schlechtere Fall angenommen wird, so ist zumindest dem Erkundungsergebnis im Bereich Bauwerk Rechnung getragen. Inwieweit die Aufweichungszonen in der erdstatischen Berechnung Berücksichtigung finden, kann ha nicht nachvollzogen werden. Es wird daher zur Absicherung die Einholung einer , Prüfstatik(Standsicherheit, Ankerlängen, -raster ausreichend?) empfohlen. Zu 2) Die Verbringung der Oberflächenwässer ist um die Tragfähigkeit des Untergrundes nicht zu gefährden aus fachlicher Sicht ausschließlich mittels Ableitung über einen Tagwasserkanal möglich. Lt. übermittelten Unterlagen wurde der Regenwasserkanal mit der derzeitigen Belastung aus dem Einzugsgebiet geprüft und besteht ausreichend Kapazität die Wässer der Wohnanlage einzuleiten.“ Mit einem weiteren Schreiben vom 05.12.2018 führt der geologische Amtssachverständige Folgendes aus: „Dazu wird aus geologischer Sicht festgehalten: Die ergänzende Baugrunderkundung entspricht insofern dem Stand der Technik, als die Kernbohrungen als direkte Aufschlüsse in Tiefen von 10m bzw. 20 munter GOK abgeteuft wurden und damit der Untergrundbereich, der noch im Wirkungsraum der Gründung des Bauwerks zu liegen kommt, erkundet wurde. Lt. Bohrprofilen und Profilschnitten wurde im Bereich KB1 ca. 12 m unter die geplante FUK und im Bereich KB2 ca. 4 m unter die geplante FUK gebohrt. Die Lagerungsdichte wurde insitu im Bohrloch mit SPTs ermittelt. Die Prüfung der geotechnischen Bearbeitung Im Hinblick auf die standsichere Dimensionierung der Gründung und der Baugrubensicherung obliegt nicht dem geologischen Amtssachverständigen. Festzuhalten ist, dass nach den einschlägigen Normen Standsicherheitsnachweise von einem befugten Fachmann der Behörde vorzulegen sind.“ Mit E-Mail vom 19.12.2018 ersuchte die belangte Behörde den geologischen Amtssachverständigen um ergänzende Klarstellung dahingehend, ob mit der Formulierung „die ergänzende Baugrunderkundung entspricht insofern dem Stand der Technik“ aus Sicht des geologischen Amtssachverständigen eine inhaltliche Einschränkung der Aussage verbunden war oder ob die ergänzende Baugrunduntersuchung ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend erfolgte sowie dahingehend, was mit der Formulierung, wonach der Standsicherheitsnachweis „nicht nachvollzogen“ werden könne, zum Ausdruck gebracht werden sollte. In Beantwortung dieses E-Mails führte der geologische Amtssachverständige in einem E-Mail vom 19.12.2018 Folgendes aus: „Dazu wird aus geologischer Sicht festgehalten: Wie bereits in der Stellungnahme vom 05.12.2018 angeführt, entsprechen die ergänzenden Baugrunderkundungen insofern dem Stand der Technik, als nunmehr Kernbohrungen (direkte Aufschlüsse) durchgeführt wurden und aus ha Sicht nunmehr eine ausreichende und dem Stand der Technik entsprechende Baugrunderkundung vorliegt. Wie bereits in der Stellungnahme vom 05.12.2018 angeführt, entsprechen die ergänzenden Baugrunderkundungen insofern dem Stand der Technik, als nunmehr Kernbohrungen (direkte Aufschlüsse) durchgeführt wurden und aus , ha Sicht nunmehr eine ausreichende und dem Stand der Technik entsprechende Baugrunderkundung vorliegt. Weitere Baugrunderkundungen sind aus ha Sicht nicht erforderlich. Zu der ergänzenden Frage zur Standsicherheit wurde bereits in der Stellungnahme vom 13.11.2018 ausgeführt, dass der Standsicherheitsnachweis ha nicht nachvollzogen werden kann, womit gemeint ist, dass die im Akt aufliegenden Berechnungen zur Standsicherheit aus Zuständigkeits- bzw. Kompetenzgründen ha nicht näher geprüft werden; d.h. sie können sohin ha nicht nachvollzogen (im Sinne von überprüft werden), da ha nur geologische Stellungnahmen abgegeben werden können und für andere Fachgebiete eben keine Zuständigkeit bzw. Kompetenz besteht. In diesem Sinne wurde in der Stellungnahme vom 05.12.2018 auch darauf hingewiesen, dass die Prüfung der standsicheren Dimensionierung der Gründung und der Baugrubensicherung nicht dem geologischen Amtssachverständigen obliegt und nach den einschlägigen Normen Standsicherheitsnachweise von einem befugten Fachmann der Behörde vorzulegen sind. Es fällt nicht in den Aufgabenbereich des geologischen ASV die Befugnis des Fachmannes zu überprüfen. Sofern ein Standsicherheitsnachweis von einem befugten Fachmann vorliegt, ist aus Sicht des geologischen ASV im vorliegenden Fall keine gesonderte Prüfstatik erforderlich. Es obliegt der Gemeinde allenfalls eine (im Übrigen für Bauvorhaben, wie das vorliegende nicht übliche) gesonderte Prüfstatik einzuholen oder nicht und wird seitens des geologische ASV darüber keine Empfehlung abgegeben.“Zu der ergänzenden Frage zur Standsicherheit wurde bereits in der Stellungnahme vom 13.11.2018 ausgeführt, dass der Standsicherheitsnachweis ha nicht nachvollzogen werden kann, womit gemeint ist, dass die im Akt aufliegenden , Berechnungen zur Standsicherheit aus Zuständigkeits- bzw. Kompetenzgründen ha nicht näher geprüft werden; d.h. sie können sohin ha nicht nachvollzogen (im Sinne von überprüft werden), da ha nur geologische Stellungnahmen abgegeben werden können und für andere Fachgebiete eben keine Zuständigkeit bzw. Kompetenz besteht. In diesem Sinne wurde in der Stellungnahme vom 05.12.2018 auch darauf hingewiesen, dass die Prüfung der standsicheren Dimensionierung der Gründung und der Baugrubensicherung nicht dem geologischen Amtssachverständigen obliegt und nach den einschlägigen Normen Standsicherheitsnachweise von einem befugten , Fachmann der Behörde vorzulegen sind. Es fällt nicht in den Aufgabenbereich des geologischen ASV die Befugnis des Fachmannes zu überprüfen. Sofern ein Standsicherheitsnachweis von einem befugten Fachmann vorliegt, ist aus Sicht des geologischen ASV im vorliegenden Fall keine gesonderte Prüfstatik erforderlich. Es obliegt der Gemeinde allenfalls eine (im Übrigen für Bauvorhaben, wie das vorliegende nicht übliche) gesonderte Prüfstatik einzuholen oder nicht und wird seitens des geologische ASV darüber keine Empfehlung abgegeben.“ Mit Schreiben vom 17.12.2018 brachte der beigezogene bautechnische Amtssachverständige der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des politischen Bezirks xxx, Baudienst, xxx, im Rahmen des Berufungsverfahrens ebenfalls eine ergänzende Stellungnahme ein. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das gegenständliche Bauvorhaben aus seiner fachlichen Sicht dem gültigen textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx entspricht. Es würde sowohl die gesetzlich vorgeschriebene Geschoßanzahl als auch die durchschnittliche Geschoßhöhe eingehalten werden. Mit Schreiben vom 18.01.2019 wurde zwischen der Bauwerberin und der Marktgemeinde xxx ein Sondernutzungsvertrag für die Einbringung von Induktionsbohrankern in die Verbindungsstraße xxxweg im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx abgeschlossen. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2019 wurde zwischen der Bauwerberin und der Marktgemeinde xxx ein Einleitungsvertrag über die Genehmigung zur Einleitung von Oberflächenwässern abgeschlossen. Mit nunmehr bekämpftem Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 31.01.2019 wurden die Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Der Begründung des Berufungsbescheides ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Berufungswerber zur Anwendung der ÖNORM B1997-2 (Ausgabe: 2017/01/01) nicht im Recht wären. Hinsichtlich der Standsicherheit, Bodenbeschaffenheit, Grundwasser, Schicht- und Hangwässer und Niederschlagswässer wäre die Bewilligungsfähigkeit behördlich geprüft worden. Im Berufungsverfahren wären die bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen nochmals bestätigt worden, weshalb sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben hätten. Einwendungen, die die Bauausführung betreffen würden, wären nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens. Ebensowenig Einwendungen zur Statik und zur Standsicherheit. Die korrekte Verbringung anfallender Regen- und Niederschlagswässer sei geprüft und geregelt worden. Den Planunterlagen sei zu entnehmen, dass die projektierte Erdverankerung zur Baugrubensicherung nicht die Grundstücke der Berufungswerber (Beschwerdeführer) betreffe. Die Anzahl der Geschosse, Geschoßhöhen und die Übereinstimmung mit dem geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde sei erneut durch den bautechnischen Amtssachverständigen geprüft worden. Eine mangelnde verkehrsmäßige Erschließung stelle kein subjektiv-öffentliches Recht der Anrainer dar. Mit Schreiben vom 04.03.2019 brachten dagegen die drei Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 31.01.2019 ein. Darin führen sie Folgendes aus: „BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden insbesondere MangeIhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Als Beschwerdegründe werden insbesondere MangeIhaftigkeit des Verfahrens und , unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. 1. 1.1. Die Beschwerdeführer xxx und xxx sind Eigentümer des Gst. xxx KG xxx mit dem Haus xxx. Daran unmittelbar Richtung Westen anschließend liegt das Gst. xxx der Frau xxx mit dem Wohnhaus xxx. Beide Grundstücke sind von den Baugrundstücken xxx und xxx je KG xxx lediglich durch das schmale Weggrundstück des xxxweges xxx KG xxx getrennt. Auf dem Gst. xxx befindet sich neben dem Wohnhaus als Abgrenzung zum südlich, talseits, vorbeiführenden xxxweg eine schwere massive Stützmauer. Die vorgenannten Grundstücke liegen in einem steil Richtung Süden bzw. Südwesten Richtung xxx abfallenden Hang. 1.2. Mit dem Baubewilligungsbescheid vom 28.09.2018 werden der Bauwerberin auf den Gst. xxx und xxx der Neubau einer Wohnanlage, bestehend aus 4 Wohnhäuser mit der Bezeichnung Wohnhäuser A, B, C, D mit insgesamt 28 Wohneinheiten und einer unter den Wohnhäusern liegenden Tiefgarage bewilligt. Durch dieses bewilligte Bauvorhaben wird massiv in die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer, insbesondere in ihre Eigentumsrechte eingegriffen. Das Bauverfahren I. Instanz aber auch das Berufungsverfahren leidet an erheblichen Mängeln, die für die unrichtige rechtliche Beurteilung, nämlich für die Erteilung der Baubewilligung und für die rechtswidrige Nichtbeachtung der von den Beschwerdeführern rechtzeitig erhobenen Einwendungen jeweils ursächlich sind. Das Bauverfahren römisch eins. Instanz aber auch das Berufungsverfahren leidet an erheblichen , Mängeln, die für die unrichtige rechtliche Beurteilung, nämlich für die Erteilung der , Baubewilligung und für die rechtswidrige Nichtbeachtung der von den Beschwerdeführern rechtzeitig erhobenen Einwendungen jeweils ursächlich sind. 1.3. Weder die Behörde I. noch II. Instanz waren vorwerfbar in der Lage, die deutliche Unrichtigkeit der ihnen von der Bauwerberin vorgelegten Pläne zu erkennen. Obwohl der Behörde II. Instanz durch Vorlage der Beilage 1 und 2 die Unrichtigkeit der Pläne (Regelschnitt - Profil Bund Regelschnitt - Profil C) insbesondere in Bezug auf die Eigentumsgrenzverläufe geradezu in die Augen fallend dargelegt wurde, war sie nicht in der Lage, diese wesentliche Unrichtigkeit zu erkennen. Sie übernahm daher, wohl offensichtlich ungeprüft, die deutlich verfehlte Auffassung der Behörde I. Instanz, wonach durch das Bauvorhaben in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer nicht eingegriffen werde. Weder die Behörde römisch eins. noch römisch zwei. Instanz waren vorwerfbar in der Lage, die deutliche , Unrichtigkeit der ihnen von der Bauwerberin vorgelegten Pläne zu erkennen. Obwohl der Behörde römisch zwei. Instanz durch Vorlage der Beilage 1 und 2 die Unrichtigkeit der Pläne , (Regelschnitt - Profil Bund Regelschnitt - Profil C) insbesondere in Bezug auf die , Eigentumsgrenzverläufe geradezu in die Augen fallend dargelegt wurde, war sie nicht in der Lage, diese wesentliche Unrichtigkeit zu erkennen. Sie übernahm daher, wohl offensichtlich ungeprüft, die deutlich verfehlte Auffassung der Behörde römisch eins. Instanz, wonach durch das Bauvorhaben in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer nicht eingegriffen werde. Auch wurden gutachterliche Ausführungen des Landesgeologen ASV xxx unbegründet übergangen. Sämtliche Erklärungen und Hinweise des Landesgeologen bezüglich des dokumentierten Rutschhanges im Projektgebiet wurden von der Baubehörde völlig negiert. Auch diese Missachtung begründet eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Durch diese Missachtung ist die Standsicherheit der Grundstücke im Projektgebiet einschließlich jener aller Ober- und Unterlieger - die Beschwerdeführer sind Oberlieger - konkret gefährdet; dies bei gleichzeitiger Nichterkennung einer nicht normgerecht durchgeführten Bodenerkundung mit den daraus resultierenden unrichtigen Ergebnissen und einhergehender Missachtung, dass das Bauvorhaben in einem Rutschhang verwirklicht werden soll. Die etwa 70 m lange und parallel zum xxxweg und diesen teils berührende Baugrube hat eine Tiefe von ca. 12 m (!). Bei Errichtung dieser Baugrube und bei Verbringung der Wässer, wie bewilligt, werden der Hang, insbesondere die Baulichkeiten der Beschwerdeführer, abrutschen und dadurch zerstört werden. 2. Hiezu im Einzelnen: 2.1. Verletzung des Parteiengehörs: Die Behörde H. Instanz hat, wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Seite 26 zu entnehmen, eine ergänzende Sachverhaltsermittlung durchgeführt, sohin das mangelhaft gebliebene Ermittlungsverfahren der Behörde I. Instanz ergänzt und Stellungnahmen vom ASV vom 13.l1.2018, 05.12.2018 und 19.12.2018 sowie vom 17.12.2018 eingeholt. Den Beschwerdeführern als Verfahrensparteien wurden diese Stellungnahmen nicht zur Kenntnis gebracht. Ihnen wurde auch keine Möglichkeit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen. Nachdem im Verfahren H. Instanz das Ermittlungsverfahren ergänzt und offensichtlich neue und weitere Ermittlungsergebnisse vorliegen, die auch in die Entscheidung der Behörde H. Instanz einflossen, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, diese weiteren Ermittlungsergebnisse den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Behörde hat diese Verpflichtung gröblich missachtet und damit das wesentliche Recht der Parteien auf Parteiengehör nachhaltig verletzt. Den Beschwerdeführern sind bis heute die Verfasser dieser angeblichen weiteren Stellungnahmen aber auch deren vollständiger Inhalt nicht bekannt. Ebenso nicht bekannt sind die Fragestellungen der Behörde an diese (Amts- )Sachverständigen. Die Behörde H. Instanz hat, wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Seite 26 zu entnehmen, eine ergänzende Sachverhaltsermittlung durchgeführt, sohin das mangelhaft gebliebene Ermittlungsverfahren der Behörde römisch eins. Instanz ergänzt und Stellungnahmen vom ASV vom 13.l1.2018, 05.12.2018 und 19.12.2018 sowie vom 17.12.2018 eingeholt. Den Beschwerdeführern als Verfahrensparteien wurden diese Stellungnahmen nicht zur Kenntnis gebracht. Ihnen wurde auch keine Möglichkeit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen. Nachdem im Verfahren H. Instanz das Ermittlungsverfahren ergänzt und offensichtlich neue und weitere Ermittlungsergebnisse vorliegen, die auch in die Entscheidung der Behörde H. Instanz einflossen, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, diese weiteren Ermittlungsergebnisse den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Behörde hat diese Verpflichtung gröblich missachtet und damit das wesentliche Recht der Parteien auf Parteiengehör nachhaltig verletzt. Den Beschwerdeführern sind bis heute die Verfasser dieser angeblichen weiteren Stellungnahmen aber auch deren vollständiger Inhalt , nicht bekannt. Ebenso nicht bekannt sind die Fragestellungen der Behörde an diese , (Amts- )Sachverständigen. Das Verfahren blieb daher auch deshalb wesentlich mangelhaft. 2.2. Widerrechtlicher Eigentumseingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer, Verletzung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentumsrechtes: 2.2.1. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem anhand der Einreichpläne, der Baubeschreibung, etc. die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere der Flächenwidmung, des textlichen Bebauungsplanes, festzustellen ist. Die Bauwerberin hat jene Unterlagen vollständig vorzulegen, die der Baubehörde die notwendigen Prüfungen ermöglicht. Dem Nachfolgenden sei vorausgeschickt, dass durch den Aushub der bis zu 12 m tiefen und etwa 70 m langen Baugrube der Rutschhang massiv angeschnitten wird. Gestützt auf die gutachterliehen Stellungnahmen - ingenieurgeologische Stellungnahme, geotechnische Stellungnahme zur Baugrubensicherung Wohnanlage "xxx“ - vertreten die Beschwerdeführer den begründeten Standpunkt, dass das Bauvorhaben aufgrund des Bodenaufbaus, der bodentechnischen Kennwerte wegen fehlender Standsicherheit und Tragfähigkeit des Bauplatzes nicht bewilligungsfähig ist. Sollte wider der Überzeugung der Beschwerdeführer und der noch darzustellenden Fachgutachten eine Bewilligungsfähigkeit grundsätzlich gegeben sein, so setzt diese unabdingbar, umfangreiche und präzise Sicherungsmaßnahmen, unter anderem die Setzung von Erdanker in entsprechender Länge sowie die nahtlose verlustfreie und erosionssichere Verbringung der Wässer - eine Versickerung somit eine Bewässerung des Rutschhanges ist absolut zu vermeiden - voraus. Sollte wider der Überzeugung der Beschwerdeführer und der noch darzustellenden , Fachgutachten eine Bewilligungsfähigkeit grundsätzlich gegeben sein, so setzt diese , unabdingbar, umfangreiche und präzise Sicherungsmaßnahmen, unter anderem die Setzung von Erdanker in entsprechender Länge sowie die nahtlose verlustfreie und erosionssichere Verbringung der Wässer - eine Versickerung somit eine Bewässerung des Rutschhanges ist absolut zu vermeiden - voraus. Auch wenn die Behörde wegen offensichtlich ungeprüfter Übernahme des baugeologischen Gutachtens vom 26.03.2018 samt seinen zwei Ergänzungen und des technischen Berichtes zur Baugrubensicherung, jeweils im Auftrage der Bauwerberin erstellt von der xxx GmbH und bei gleichzeitiger Negierung der gutachterlichen Ausführungen des Landesgeologen ASV xxx, von der Tragfähigkeit und Standsicherheit des Bauplatzes ausgeht, hat sie doch zumindest erkannt, dass für die Sicherung der Baugrube Sicherungsmaßnahmen gesetzt werden müssen. Als Sicherungsmaßnahmen wird im Auflagenpunkt 10. (Seite 3 des Bescheides vom 28.09.2018) eine verankerte Spritzbetonwand unterhalb des xxxweges, deren Erdanker unterirdisch in das öffentliche Straßengrundstück ragen, festgelegt. Der "Technische Bericht Baugrubensicherung" xxx vom 07.07.2018 der xxx GmbH mit Hinweis auf die dazugehörige Baubewilligung mit Stampiglie vom 28.09.2018 wurde baubehördlich genehmigt. Zur Sicherung des Hanges auf Höhe der Grundstücke der Beschwerdeführer werden in diesem Bericht, Regelschnitt - Profil B - und im Regelschnitt - Profil C - IWO