dem K-JG (mitbeteiligte Partei: xxx in xxx, xxx),
Durchführung von fortgesetzt öffentlich mündlichen Verhandlungen, zu Recht: I. römisch eins. Der von der belangten Behörde festgesetzte Schadenersatzbetrag wird aufgehoben und mit € 956,43 festgesetzt. Dieser Betrag ist von der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution an die mitbeteiligte Partei
weislich auszuzahlen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Verfügung: „Weiters sind seitens der Jagdgesellschaft xxx Jagdmaßnahmen zu setzen, um eine weitere Schädigung des Jungwaldes zu verhindern. Für die Aufstellung der für die Jagd notwendigen Hochsitze ist künftig das Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer herzustellen“, wird aufgehoben. II. römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
eindeutig festgestellt werden und dem Verursacher eindeutig schuldhaft zuzuordnen sein müsse. Dem angefochtenen Bescheid würden Angaben hinsichtlich Qualität und Quantität des Waldschadens fehlen.
gebessert wurden. Bei den Wildschäden handelt es sich um Verbiss- und Fegeschäden an jungen Forstpflanzen. Es wurden alle Waldflächen begangen und die Wildschäden
„ALT2 (bis zum Jahr 2017) und „NEU“ (Jahre 2017 und 2018) aufgenommen. In diesem Verfahren sind die Schäden bis 2017 (=ALT) relevant. Die Beurteilung des Schädigungsgrades erfolgte an jeder geschädigten Pflanze und wurde in einem Aufnahmeformular vom SV protokolliert. Die Waldflächen des Herrn xxx liegen im Gemeindejagdgebiet „xxx'“ in der Gemeinde xxx. Schlussfolgerungen Die Aufnahme und Auswertung der Wildschäden ist im beigelegten Formular dokumentiert, ebenso wie die Berechnung der Entschädigung. Die Höhe des Schadens aufgrund von Verbiss und Fegen auf den Waldflächen des Herrn xxx in xxx beträgt somit: SUMME: € 956,43 oder gerundet: € 960,00.“ Angeschlossen war diesem Gutachten ein Formblatt zur Erhebung und Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden der Landwirtschaftskammer Kärnten, welches anlässlich der Begehung am 11.07.2018 in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei ausgefüllt wurde. Die Schadenserhebung erfolgte durch eine Vollaufnahme und wurde eine Gesamtentschädigung von € 956,43 errechnet. 11. Den Verfahrensparteien wurde das forstfachliche Amtssachverständigengutachten
weislich zugestellt und fand am 12.11.2018 am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine fortgesetzte öffentlich mündliche Verhandlung in Anwesenheit der mitbeteiligten Partei und eines Vertreters der Beschwerdeführerin statt. Sowohl der forstfachliche Amtssachverständige als auch ein wildbiologischer Amtssachverständiger nahmen an der Verhandlung teil. Der forstfachliche Amtssachverständige verwies auf sein am 03.10.2018 erstattetes Gutachten, welches er
Ortsbegehung am 11.07.2018 erstattet hatte und welches er vollinhaltlich aufrechterhielt. Erläuternd führte er aus, in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes die Fegeschäden drei Jahre zurückberechnet und die Verbissschäden des Winters 2017 berücksichtigt zu haben. Die Fegeschäden wurden gemeinsam mit dem Vertreter der Jagdgesellschaft aufgenommen, Verbissschäden wurden getrennt für den Zeitraum Winter 2016/2017 und 2017/2018 aufgenommen. Der Amtssachverständige legte in der Verhandlung eine Punktierliste vor, welche er am 11.07.2018 ausgefertigt hatte und deren Richtigkeit vom Vertreter der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt wurde. Die mitbeteiligte Partei zweifelte auch nicht an der Richtigkeit dieser Punktierliste.Der forstfachliche Amtssachverständige verwies auf sein am 03.10.2018 erstattetes Gutachten, welches er
Ortsbegehung am 11.07.2018 erstattet hatte und welches er vollinhaltlich aufrechterhielt. Erläuternd führte er aus, in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes die Fegeschäden drei Jahre zurückberechnet und die Verbissschäden des Winters 2017 berücksichtigt zu haben. Die Fegeschäden wurden gemeinsam mit dem Vertreter der Jagdgesellschaft aufgenommen, Verbissschäden wurden getrennt für den Zeitraum Winter 2016 aus 2017, und 2017 aus 2018, aufgenommen. Der Amtssachverständige legte in der Verhandlung eine Punktierliste vor, welche er am 11.07.2018 ausgefertigt hatte und deren Richtigkeit vom Vertreter der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt wurde. Die mitbeteiligte Partei zweifelte auch nicht an der Richtigkeit dieser Punktierliste. Der Sachverständige erläuterte weiters, dass seiner Berechnung die Wertminderung der geschädigten Pflanzen in der Umtriebszeit zugrunde liegt und er die Methodik der Schadenserhebung
den Grundsätzen forstfachlicher Begutachtung angewendet hat. Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wobei das Landesverwaltungsgericht Kärnten den unzweifelhaften, logisch
vollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen folgt. Dieser führte in Anwesenheit beider Verfahrensparteien eine Ortsbegehung durch, im Zuge welcher das Formblatt zur Erhebung und Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden der Landwirtschaftskammer Kärnten ausgefüllt wurde. Seine Erhebungen sind klar
vollziehbar und wurde sein Gutachten weder vom Vertreter der Beschwerdeführerin noch von der mitbeteiligten Partei in Zweifel gezogen. Darüber hinaus wurde ein auf gleicher fachlicher Ebene erstattetes Gutachten nicht vorgelegt. Rechtliche Beurteilung: 1. § 74 ff Kärntner Jagdgesetz – K-JG regelt den Ersatz von Wild- und Jagdschaden, soweit es zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten zu keiner gütlichen Einigung kommt.Paragraph 74, ff Kärntner Jagdgesetz – K-JG regelt den Ersatz von Wild- und Jagdschaden, soweit es zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten zu keiner gütlichen Einigung kommt. Im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 umfasst die Schadenersatzpflicht Wildschaden, das ist der innerhalb des Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachter Schaden, soweit dieser nicht Grundstücke betrifft oder auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht.Im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, umfasst die Schadenersatzpflicht Wildschaden, das ist der innerhalb des Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachter Schaden, soweit dieser nicht Grundstücke betrifft oder auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht.
3 K-JG haftet für Schäden an Grundstücken, die zu einem Gemeindejagdgebiet gehören oder diesem angeschlossen sind, der Pächter.
Paragraph 74, Absatz 3, K-JG haftet für Schäden an Grundstücken, die zu einem Gemeindejagdgebiet gehören oder diesem angeschlossen sind, der Pächter. 2. § 75 Abs. 4 K-JG normiert, dass Wildschäden an Waldkulturen
den Grundsätzen der Waldwertrechnung zu ermitteln sind. Hiebei ist zwischen Verbiss-, Schäl- und Fegeschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigungen, Bestandsschädigungen oder betriebswirtschaftliche Schädigungen eingetreten sind.Paragraph 75, Absatz 4, K-JG normiert, dass Wildschäden an Waldkulturen
den Grundsätzen der Waldwertrechnung zu ermitteln sind. Hiebei ist zwischen Verbiss-, Schäl- und Fegeschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigungen, Bestandsschädigungen oder betriebswirtschaftliche Schädigungen eingetreten sind. 3.
K-JG erlischt der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen, bei Wildschäden an Wald nicht innerhalb von sechs Monaten,
dem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht
zuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Bevollmächtigter hat den Wild- und Jagdschaden binnen einer Woche
Erhalt der Verständigung mit dem Geschädigten zu besichtigen.
Paragraph 76, K-JG erlischt der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen, bei Wildschäden an Wald nicht innerhalb von sechs Monaten,
dem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht
zuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Bevollmächtigter hat den Wild- und Jagdschaden binnen einer Woche
Erhalt der Verständigung mit dem Geschädigten zu besichtigen.
den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Vor der Durchführung des Verfahrens hat die Schlichtungsstelle auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, leg. cit. richtet sich das Verfahren vor der Schlichtungsstelle
den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Vor der Durchführung des Verfahrens hat die Schlichtungsstelle auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Im Sinn des § 78 Abs. 3 leg. cit. sind im Verfahren vor der Schlichtungsstelle jedenfalls die Grundeigentümer und die Jagdausübungsberechtigten zu hören.Im Sinn des Paragraph 78, Absatz 3, leg. cit. sind im Verfahren vor der Schlichtungsstelle jedenfalls die Grundeigentümer und die Jagdausübungsberechtigten zu hören.
5 K-JG bedarf die Entscheidung der Schlichtungsstelle der Schriftform und ist von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterfertigen. Die Entscheidung ist an die Gemeinde weiterzuleiten, die sie den Parteien
weislich zuzustellen hat.
Paragraph 78, Absatz 5, K-JG bedarf die Entscheidung der Schlichtungsstelle der Schriftform und ist von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterfertigen. Die Entscheidung ist an die Gemeinde weiterzuleiten, die sie den Parteien
weislich zuzustellen hat. § 78 Abs. 6 normiert, dass dann, wenn keine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben wird, die Entscheidung der Schlichtungsstelle einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung bildet.Paragraph 78, Absatz 6, normiert, dass dann, wenn keine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben wird, die Entscheidung der Schlichtungsstelle einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung bildet. 6. Unstrittig steht fest, dass es sich bei den im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden geschädigten Flächen um die Parzellen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, die im Gemeindejagdgebiet „xxx“ liegen, handelt. Die Erstbegehung vor Ort fand unstrittig am 28.02.2017 statt. Vorliegend sind Wildschäden, im Konkreten Verbiss- und Fegeschäden an jungen Forstpflanzen zu beurteilen. Für diese Schäden haftet die Beschwerdeführerin als Jagdausübungsberechtigte im Gemeindejagdgebiet, in welchem die mitbeteiligte Partei Eigentümerin der geschädigten Grundflächen ist. Die sachverständige Ermittlung der Wildschäden erfolgte im Rahmen einer Vollaufnahme
den „Richtlinien zur Bewertung von Verbissschäden“ der Landwirtschaftskammer für Kärnten aus dem Jahr 2016. In der Sachverständigenerhebung des Schadens wurden die Wildschäden „alt“ bis zum Jahr 2017 berücksichtigt, wobei die Fegeschäden drei Jahre zurück bis 2017, die Verbissschäden des Winters 2016/2017 festgestellt, berücksichtigt und berechnet wurden.Die sachverständige Ermittlung der Wildschäden erfolgte im Rahmen einer Vollaufnahme
den „Richtlinien zur Bewertung von Verbissschäden“ der Landwirtschaftskammer für Kärnten aus dem Jahr
ABGB (Klang in: Klang VI, 634).In diesem Zusammenhang ist auf Anderluh-Havranek „Kärntner Jagdrecht“, 4. Auflage 2002, zu verweisen: „Abgesehen von der Regelung des Paragraph 76, unterliegen Ansprüche auf Ersatz des Wildschadens auch der dreijährigen Verjährung
Paragraph 1489, ABGB (Klang in: Klang römisch sechs, 634). Der forstfachliche Sachverständige hat unter Zugrundelegung der Rechtslage bzw. Judikatur gemäß § 76 K-JG die Fegeschäden der letzten drei Jahre bis 2017 und die Verbissschäden des Winters 2016/2017 berechnet. Ein Fehler in Geltendmachung bzw. Feststellung der Schäden liegt gegenständlich nicht vor. Der forstfachliche Sachverständige hat unter Zugrundelegung der Rechtslage bzw. Judikatur gemäß Paragraph 76, K-JG die Fegeschäden der letzten drei Jahre bis 2017 und die Verbissschäden des Winters 2016 aus 2017, berechnet. Ein Fehler in Geltendmachung bzw. Feststellung der Schäden liegt gegenständlich nicht vor. Die belangte Behörde hat die in AVG und K-JG vorgesehenen Verfahrensvorschriften eingehalten. Der vom forstfachlichen Sachverständigen festgestellte Wildschaden im Betrag von € 956,43 ist binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution der mitbeteiligten Partei zu überweisen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Verfügung hinsichtlich der Setzung von Jagdmaßnahmen war mangels gesetzlicher Grundlage aufzuheben. Im Übrigen handelt es sich bei der Haftung für den Wildschaden
dem Erkenntnis des OGH, SZ 33/47, nicht um eine Verschuldens- sondern um eine Verursachungshaftung. Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei, die vom forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellte Schadenshöhe würde dem tatsächlich eingetretenen Schaden nicht entsprechen, wird auf seine eigenen Vorbringen vom 23.05.2017 und 26.09.2017 verwiesen, in welchen beiden er jeweils einen Schaden von € 1.000,-- geltend machte. Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.99.15.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.