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{'item': 'KLVwG-99/15/2018'}

Obsah (5)Art. 133§ 74§ 76§ 78§ 1489

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.11.2018 GeschäftszahlKLVwG-99/15/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschw

dem K-JG (mitbeteiligte Partei: xxx in xxx, xxx),

Durchführung von fortgesetzt öffentlich mündlichen Verhandlungen, zu Recht: I. römisch eins. Der von der belangten Behörde festgesetzte Schadenersatzbetrag wird aufgehoben und mit € 956,43 festgesetzt. Dieser Betrag ist von der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution an die mitbeteiligte Partei

weislich auszuzahlen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Verfügung: „Weiters sind seitens der Jagdgesellschaft xxx Jagdmaßnahmen zu setzen, um eine weitere Schädigung des Jungwaldes zu verhindern. Für die Aufstellung der für die Jagd notwendigen Hochsitze ist künftig das Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer herzustellen“, wird aufgehoben. II. römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 B-VG ist

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Am 23.05.2017 übermittelte die (damals) rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei an den Obmann der Beschwerdeführerin ein Schreiben, in welchem sie auf eine Mitteilung „vor rund einem Monat“ verwies, wonach Fegeschäden auf in der EZ xxx, KG xxx, ausgewiesenen Liegenschaften eingetreten seien. Bei einer gemeinsamen Besichtigung habe keine Einigung über die Schadenswiedergutmachung erzielt werden können. Vor Einschaltung der Schlichtungsstelle wurde die Beschwerdeführerin daher aufgefordert, einen einmaligen Schadenersatzbetrag in der Höhe von € 1.000,-- zuzüglich der Kosten für das Einschreiten des Rechtsvertreters in der Höhe von € 240,-- zu leisten.
  2. In einem Schreiben vom 26.09.2017, gerichtet an die Gemeinde xxx, begehrte die mitbeteiligte Partei für erlittene Schäden am Waldbestand einen einmaligen Entschädigungsbetrag in der Höhe von € 1.000,--. „Sollte dieser Vorschlag nicht angenommen werden, wäre jedenfalls nochmals die Schlichtungskommission zu beauftragen und behält sich dann mein Mandant auch noch weiter vor, das Landesverwaltungsgericht anzurufen, womit ein erheblicher Mehraufwand, sowie auch Kosten für die Jagdgemeinschaft verbunden sind“.
  3. Am 30.10.2017 trat die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten bei der Stadtgemeinde xxx „aufgrund der Schadensmeldungen vom 23.05.2017 und 26.09.2017“ zusammen. An dieser Verhandlung nahmen die mitbeteiligte Partei und ein Vertreter der Beschwerdeführerin teil. Eine Einigung kam nicht zustande.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.12.2017, Zahl: xxx, wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei „auf Schadensfestsetzung der Wildschäden im Gemeindejagdgebiet xxx auf der EZ xxx, KG xxx“, insofern Folge gegeben, als „Schadenersatz in der Höhe von € 500,-- zur Abgeltung des offenen Wildschadens“ zuerkannt wurde. Darüber hinaus wurde verfügt, dass seitens der Jagdgesellschaft xxx Jagdmaßnahmen zu setzen seien, um eine weitere Schädigung des Jungwaldes zu verhindern. Für die Aufstellung der für die Jagd notwendigen Hochsitze ist künftig das Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer herzustellen.
  5. Die Jagdgesellschaft xxx erhob, vertreten durch ihren Obmann, Beschwerde gegen den genannten Bescheid und rügte, dass der Schaden der Höhe

eindeutig festgestellt werden und dem Verursacher eindeutig schuldhaft zuzuordnen sein müsse. Dem angefochtenen Bescheid würden Angaben hinsichtlich Qualität und Quantität des Waldschadens fehlen.

  1. Die belangte Behörde legte den Gesamtakt zur Entscheidung vor.
  2. In einer Gegenäußerung teilte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 06.02.2018 mit, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft 2010 übernommen und ab 2012 Fegeschäden festgestellt zu haben. Eine Einigung mit der Beschwerdeführerin habe nicht erzielt werden können. Die gesamte EZ xxx, KG xxx, im Ausmaß von rund 13 ha sei von Beschädigungen betroffen, selbst beim Haus gebe es Fegeschäden an 20 Thujen. Es wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
  3. Am 19.03.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin durch xxx vertreten war. Die mitbeteiligte Partei ist persönlich erschienen, ebenso wurde die belangte Behörde vertreten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab an, erstmalig am 28.02.2017 von der mitbeteiligten Partei vom Wildschaden informiert worden zu sein. Bei einer Begehung am selben Tag in Anwesenheit der mitbeteiligten Parteien habe kein Zweifel über die Richtigkeit der Örtlichkeit bestanden. Die von der mitbeteiligten Partei begehrte Bezahlung von € 500,--, als Ersatz für den erlittenen Wildschaden, wurde abgelehnt. Bei einer Besichtigung der Schadflächen Ende Mai/Anfang Juni 2017 mit dem Bezirksjägermeister wurden unbestritten neue Fege- und Verbissschäden festgestellt und seien sie übereingekommen, dass ein Schaden von € 50,-- abgegolten werden sollte. Die mitbeteiligte Partei bestätigte die Begehung am 28.02.
  4. Der Vertreter der Schlichtungsstelle teilte sinngemäß mit, dass das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 26.09.2017, welches an die Gemeinde xxx gerichtet war, zu Handen der Sachbearbeiterin für Wildschadensangelegenheiten adressiert war. Es würde zutreffen, dass anlässlich der Sitzung der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten vom 30.10.2017 auf das Formblatt der Landwirtschaftskammer Bezug genommen wurde, genaue Erhebungen und genaue Einträge im Formblatt seien jedoch nicht erfolgt. Es seien große Anstrengungen zur Erzielung einer Einigung unternommen worden, weshalb eine gemeinsame Begehung an Ort und Stelle stattgefunden habe. Die Festsetzung eines Entschädigungsbetrages von € 500,-- sei ein „salomonischer Denkansatz“.
  5. Die mitbeteiligte Partei teilte über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit, dass es sich bei den geschädigten Grundflächen um folgende Grundstücke in der KG xxx handelt: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx. Sämtliche Grundstücke stehen im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei. Diese Grundstücke liegen im Gemeindejagdgebiet „xxx“.
  6. Der forstfachliche Amtssachverständige beim Amt der Kärntner Landesregierung, xxx, erstattete am 03.10.2018 folgendes Gutachten: „Mit Bescheid der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2017, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx auf seinen Grundstücken in der KG xxx ein Wildschaden in Höhe von € 500,-- zuerkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Obmann der Jagdgesellschaft xxx, Herr xxx, Beschwerde und es fand dazu am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten bereits eine Verhandlung statt. Mit Zahl: xxx wurde die Landesforstdirektion ersucht, zu obigem Betreff in einem Gutachten den an den betreffenden Forstkulturen entstandenen Wildschaden festzustellen. Am 11.07.2018 wurde ein Ortsaugenschein mit dem Grundeigentümer, Herrn xxx durchgeführt, wobei für die JG xxx Herr xxx anwesend war. Die Aufnahmen und Auswertungen erfolgten unter Verwendung der „Richtlinie zur Bewertung von Verbiss-Schäden“ der Landwirtschaftskammer für Kärnten aus dem Jahre
  7. Es wurden gemeinsam alle Waldgrundstücke des Herrn xxx begangen und die entschädigungsrelevanten Verbiss- und Fegeschäden aufgenommen. Befund Die bewertungsrelevanten Waldflächen des Herrn xxx befinden sich südlich des xxx Berges im Bereich von xxx rund um das Anwesen xxx. Es handelt sich um Nadel-Laub-Mischwälder unterschiedlichen Alters, Bonität, Überschirmung und Exposition mit ausgeprägter Naturverjüngung und zu einem geringen Anteil aus Forstkulturen, die aufgeforstet bzw.

gebessert wurden. Bei den Wildschäden handelt es sich um Verbiss- und Fegeschäden an jungen Forstpflanzen. Es wurden alle Waldflächen begangen und die Wildschäden

„ALT2 (bis zum Jahr 2017) und „NEU“ (Jahre 2017 und 2018) aufgenommen. In diesem Verfahren sind die Schäden bis 2017 (=ALT) relevant. Die Beurteilung des Schädigungsgrades erfolgte an jeder geschädigten Pflanze und wurde in einem Aufnahmeformular vom SV protokolliert. Die Waldflächen des Herrn xxx liegen im Gemeindejagdgebiet „xxx'“ in der Gemeinde xxx. Schlussfolgerungen Die Aufnahme und Auswertung der Wildschäden ist im beigelegten Formular dokumentiert, ebenso wie die Berechnung der Entschädigung. Die Höhe des Schadens aufgrund von Verbiss und Fegen auf den Waldflächen des Herrn xxx in xxx beträgt somit: SUMME: € 956,43 oder gerundet: € 960,00.“ Angeschlossen war diesem Gutachten ein Formblatt zur Erhebung und Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden der Landwirtschaftskammer Kärnten, welches anlässlich der Begehung am 11.07.2018 in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei ausgefüllt wurde. Die Schadenserhebung erfolgte durch eine Vollaufnahme und wurde eine Gesamtentschädigung von € 956,43 errechnet. 11. Den Verfahrensparteien wurde das forstfachliche Amtssachverständigengutachten

weislich zugestellt und fand am 12.11.2018 am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine fortgesetzte öffentlich mündliche Verhandlung in Anwesenheit der mitbeteiligten Partei und eines Vertreters der Beschwerdeführerin statt. Sowohl der forstfachliche Amtssachverständige als auch ein wildbiologischer Amtssachverständiger nahmen an der Verhandlung teil. Der forstfachliche Amtssachverständige verwies auf sein am 03.10.2018 erstattetes Gutachten, welches er

Ortsbegehung am 11.07.2018 erstattet hatte und welches er vollinhaltlich aufrechterhielt. Erläuternd führte er aus, in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes die Fegeschäden drei Jahre zurückberechnet und die Verbissschäden des Winters 2017 berücksichtigt zu haben. Die Fegeschäden wurden gemeinsam mit dem Vertreter der Jagdgesellschaft aufgenommen, Verbissschäden wurden getrennt für den Zeitraum Winter 2016/2017 und 2017/2018 aufgenommen. Der Amtssachverständige legte in der Verhandlung eine Punktierliste vor, welche er am 11.07.2018 ausgefertigt hatte und deren Richtigkeit vom Vertreter der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt wurde. Die mitbeteiligte Partei zweifelte auch nicht an der Richtigkeit dieser Punktierliste.Der forstfachliche Amtssachverständige verwies auf sein am 03.10.2018 erstattetes Gutachten, welches er

Ortsbegehung am 11.07.2018 erstattet hatte und welches er vollinhaltlich aufrechterhielt. Erläuternd führte er aus, in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes die Fegeschäden drei Jahre zurückberechnet und die Verbissschäden des Winters 2017 berücksichtigt zu haben. Die Fegeschäden wurden gemeinsam mit dem Vertreter der Jagdgesellschaft aufgenommen, Verbissschäden wurden getrennt für den Zeitraum Winter 2016 aus 2017, und 2017 aus 2018, aufgenommen. Der Amtssachverständige legte in der Verhandlung eine Punktierliste vor, welche er am 11.07.2018 ausgefertigt hatte und deren Richtigkeit vom Vertreter der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt wurde. Die mitbeteiligte Partei zweifelte auch nicht an der Richtigkeit dieser Punktierliste. Der Sachverständige erläuterte weiters, dass seiner Berechnung die Wertminderung der geschädigten Pflanzen in der Umtriebszeit zugrunde liegt und er die Methodik der Schadenserhebung

den Grundsätzen forstfachlicher Begutachtung angewendet hat. Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wobei das Landesverwaltungsgericht Kärnten den unzweifelhaften, logisch

vollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen folgt. Dieser führte in Anwesenheit beider Verfahrensparteien eine Ortsbegehung durch, im Zuge welcher das Formblatt zur Erhebung und Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden der Landwirtschaftskammer Kärnten ausgefüllt wurde. Seine Erhebungen sind klar

vollziehbar und wurde sein Gutachten weder vom Vertreter der Beschwerdeführerin noch von der mitbeteiligten Partei in Zweifel gezogen. Darüber hinaus wurde ein auf gleicher fachlicher Ebene erstattetes Gutachten nicht vorgelegt. Rechtliche Beurteilung: 1. § 74 ff Kärntner Jagdgesetz – K-JG regelt den Ersatz von Wild- und Jagdschaden, soweit es zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten zu keiner gütlichen Einigung kommt.Paragraph 74, ff Kärntner Jagdgesetz – K-JG regelt den Ersatz von Wild- und Jagdschaden, soweit es zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten zu keiner gütlichen Einigung kommt. Im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 umfasst die Schadenersatzpflicht Wildschaden, das ist der innerhalb des Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachter Schaden, soweit dieser nicht Grundstücke betrifft oder auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht.Im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, umfasst die Schadenersatzpflicht Wildschaden, das ist der innerhalb des Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachter Schaden, soweit dieser nicht Grundstücke betrifft oder auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht.

§ 74Abs.

3 K-JG haftet für Schäden an Grundstücken, die zu einem Gemeindejagdgebiet gehören oder diesem angeschlossen sind, der Pächter.

Paragraph 74, Absatz 3, K-JG haftet für Schäden an Grundstücken, die zu einem Gemeindejagdgebiet gehören oder diesem angeschlossen sind, der Pächter. 2. § 75 Abs. 4 K-JG normiert, dass Wildschäden an Waldkulturen

den Grundsätzen der Waldwertrechnung zu ermitteln sind. Hiebei ist zwischen Verbiss-, Schäl- und Fegeschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigungen, Bestandsschädigungen oder betriebswirtschaftliche Schädigungen eingetreten sind.Paragraph 75, Absatz 4, K-JG normiert, dass Wildschäden an Waldkulturen

den Grundsätzen der Waldwertrechnung zu ermitteln sind. Hiebei ist zwischen Verbiss-, Schäl- und Fegeschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigungen, Bestandsschädigungen oder betriebswirtschaftliche Schädigungen eingetreten sind. 3.

§ 76

K-JG erlischt der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen, bei Wildschäden an Wald nicht innerhalb von sechs Monaten,

dem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht

zuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Bevollmächtigter hat den Wild- und Jagdschaden binnen einer Woche

Erhalt der Verständigung mit dem Geschädigten zu besichtigen.

Paragraph 76, K-JG erlischt der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen, bei Wildschäden an Wald nicht innerhalb von sechs Monaten,

dem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht

zuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Bevollmächtigter hat den Wild- und Jagdschaden binnen einer Woche

Erhalt der Verständigung mit dem Geschädigten zu besichtigen.

  1. § 77 Abs. 2 leg. cit. normiert, dass die Schlichtungsstelle über Ansprüche auf Ersatz von Jagdschäden zu entscheiden hat, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt.Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. normiert, dass die Schlichtungsstelle über Ansprüche auf Ersatz von Jagdschäden zu entscheiden hat, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt.
  2. § 78 leg. cit. regelt das Verfahren zur Feststellung von Wild- oder Jagdschäden.Paragraph 78, leg. cit. regelt das Verfahren zur Feststellung von Wild- oder Jagdschäden. § 78 Abs. 1:Paragraph 78, Absatz eins : Wenn eine Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, sind Anträge auf Festsetzung des Wildschadens an die Gemeinde zu richten, in der sich das Jagdgebiet befindet, in dem der Schaden entstanden ist. Die Gemeinde hat den Antrag auf Schadensfestsetzung an die Schlichtungsstelle weiterzuleiten. Gemäß § 78 Abs. 2 leg. cit. richtet sich das Verfahren vor der Schlichtungsstelle

den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Vor der Durchführung des Verfahrens hat die Schlichtungsstelle auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, leg. cit. richtet sich das Verfahren vor der Schlichtungsstelle

den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Vor der Durchführung des Verfahrens hat die Schlichtungsstelle auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Im Sinn des § 78 Abs. 3 leg. cit. sind im Verfahren vor der Schlichtungsstelle jedenfalls die Grundeigentümer und die Jagdausübungsberechtigten zu hören.Im Sinn des Paragraph 78, Absatz 3, leg. cit. sind im Verfahren vor der Schlichtungsstelle jedenfalls die Grundeigentümer und die Jagdausübungsberechtigten zu hören.

§ 78Abs.

5 K-JG bedarf die Entscheidung der Schlichtungsstelle der Schriftform und ist von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterfertigen. Die Entscheidung ist an die Gemeinde weiterzuleiten, die sie den Parteien

weislich zuzustellen hat.

Paragraph 78, Absatz 5, K-JG bedarf die Entscheidung der Schlichtungsstelle der Schriftform und ist von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterfertigen. Die Entscheidung ist an die Gemeinde weiterzuleiten, die sie den Parteien

weislich zuzustellen hat. § 78 Abs. 6 normiert, dass dann, wenn keine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben wird, die Entscheidung der Schlichtungsstelle einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung bildet.Paragraph 78, Absatz 6, normiert, dass dann, wenn keine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben wird, die Entscheidung der Schlichtungsstelle einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung bildet. 6. Unstrittig steht fest, dass es sich bei den im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden geschädigten Flächen um die Parzellen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, die im Gemeindejagdgebiet „xxx“ liegen, handelt. Die Erstbegehung vor Ort fand unstrittig am 28.02.2017 statt. Vorliegend sind Wildschäden, im Konkreten Verbiss- und Fegeschäden an jungen Forstpflanzen zu beurteilen. Für diese Schäden haftet die Beschwerdeführerin als Jagdausübungsberechtigte im Gemeindejagdgebiet, in welchem die mitbeteiligte Partei Eigentümerin der geschädigten Grundflächen ist. Die sachverständige Ermittlung der Wildschäden erfolgte im Rahmen einer Vollaufnahme

den „Richtlinien zur Bewertung von Verbissschäden“ der Landwirtschaftskammer für Kärnten aus dem Jahr 2016. In der Sachverständigenerhebung des Schadens wurden die Wildschäden „alt“ bis zum Jahr 2017 berücksichtigt, wobei die Fegeschäden drei Jahre zurück bis 2017, die Verbissschäden des Winters 2016/2017 festgestellt, berücksichtigt und berechnet wurden.Die sachverständige Ermittlung der Wildschäden erfolgte im Rahmen einer Vollaufnahme

den „Richtlinien zur Bewertung von Verbissschäden“ der Landwirtschaftskammer für Kärnten aus dem Jahr

  1. In der Sachverständigenerhebung des Schadens wurden die Wildschäden „alt“ bis zum Jahr 2017 berücksichtigt, wobei die Fegeschäden drei Jahre zurück bis 2017, die Verbissschäden des Winters 2016 aus 2017, festgestellt, berücksichtigt und berechnet wurden. Hinsichtlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ist von der unbestritten gebliebenen gemeinsamen ersten Begehung der Schadflächen am 28.02.2017 auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auf Anderluh-Havranek „Kärntner Jagdrecht“,
  2. Auflage 2002, zu verweisen: „Abgesehen von der Regelung des § 76 unterliegen Ansprüche auf Ersatz des Wildschadens auch der dreijährigen Verjährung

§ 1489

ABGB (Klang in: Klang VI, 634).In diesem Zusammenhang ist auf Anderluh-Havranek „Kärntner Jagdrecht“, 4. Auflage 2002, zu verweisen: „Abgesehen von der Regelung des Paragraph 76, unterliegen Ansprüche auf Ersatz des Wildschadens auch der dreijährigen Verjährung

Paragraph 1489, ABGB (Klang in: Klang römisch sechs, 634). Der forstfachliche Sachverständige hat unter Zugrundelegung der Rechtslage bzw. Judikatur gemäß § 76 K-JG die Fegeschäden der letzten drei Jahre bis 2017 und die Verbissschäden des Winters 2016/2017 berechnet. Ein Fehler in Geltendmachung bzw. Feststellung der Schäden liegt gegenständlich nicht vor. Der forstfachliche Sachverständige hat unter Zugrundelegung der Rechtslage bzw. Judikatur gemäß Paragraph 76, K-JG die Fegeschäden der letzten drei Jahre bis 2017 und die Verbissschäden des Winters 2016 aus 2017, berechnet. Ein Fehler in Geltendmachung bzw. Feststellung der Schäden liegt gegenständlich nicht vor. Die belangte Behörde hat die in AVG und K-JG vorgesehenen Verfahrensvorschriften eingehalten. Der vom forstfachlichen Sachverständigen festgestellte Wildschaden im Betrag von € 956,43 ist binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution der mitbeteiligten Partei zu überweisen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Verfügung hinsichtlich der Setzung von Jagdmaßnahmen war mangels gesetzlicher Grundlage aufzuheben. Im Übrigen handelt es sich bei der Haftung für den Wildschaden

dem Erkenntnis des OGH, SZ 33/47, nicht um eine Verschuldens- sondern um eine Verursachungshaftung. Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei, die vom forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellte Schadenshöhe würde dem tatsächlich eingetretenen Schaden nicht entsprechen, wird auf seine eigenen Vorbringen vom 23.05.2017 und 26.09.2017 verwiesen, in welchen beiden er jeweils einen Schaden von € 1.000,-- geltend machte. Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.99.15.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.