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{'item': 'KLVwG-2402/4/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.11.2018 GeschäftszahlKLVwG-2402/4/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.08.2018, Zahl: xxx, wegen Ablehnung des Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.05.2016, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 29.04.2016 um ca. 18:50 Uhr seine Ehegattin durch einen Schlag ins Gesicht verletzt habe und dass er sie durch verbale Äußerungen und Drohungen in Angst versetzt habe. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit der Eingabe vom 05.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer das über ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.05.2016, Zahl: xxx, verhängte Waffenverbot aufzuheben. Der Beschwerdeführer begründete diesen Antrag wie folgt: „Schon im Bescheid wurden keine ausreichenden Gründe angeführt, die es gerechtfertigt hätten, über mich ein Waffenverbot zu verhängen. Im Bescheid wurde lediglich ausgeführt, dass ich am 29.04.2016 gegen ca. 18:50 Uhr meine Ehegattin durch einen Schlag ins Gesicht verletzt hätte und sie durch verbale Äußerungen und Drohungen in Angst versetzt hätte. Diese Behauptungen erwiesen sich jedoch nicht richtig, insbesondere im Hinblick darauf, dass ein Strafverfahren gegen mich nicht eingeleitet wurde. Ich wurde weder wegen Drohung noch wegen Körperverletzung verurteilt. Über mich wurde lediglich ein Betretungsverbot verhängt, welches aber später aufgehoben wurde. Die Verhängung dieses Betretungsverbotes beruht nicht auf Verfahrensergebnissen, sondern nur auf den Eindrücken eines an Ort und Stelle anwesenden Polizeibeamten. Der Beamte muss dabei eine bestimmte Situation in aller Kürze beurteilen. Beamte sind in solchen Situationen naturgemäß sehr vorsichtig, weil sie ja aufgrund eines ersten Eindruckes eine Gefährdungsprognose abgeben müssen. Verbale Äußerungen, durch die sich meine Ehegattin ebenfalls bedroht fühlen hätte können, reichen nicht aus, um ein Waffenverbot dauernd zu verhängen. Beim gegenständlichen Vorfall waren keine Waffen im Spiel, desweiteren habe ich bis zu diesem Zeitpunkt und auch danach keine wie immer gearteten Gewaltdelikte begangen. Ich bin unbescholten. Die Voraussetzungen für eine weitere Verhängung des Waffenverbotes liegen daher nicht vor.“ Im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens teilte die Abteilung Führerscheinwesen der Bezirkshauptmannschaft xxx der belangten Behörde auf deren Anfrage mit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.10.2014 die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, BE und F entzogen worden sei und dass der Genannte bislang seiner Verpflichtung den Führerschein abzugeben, nicht nachgekommen sei. Weiters sei die Bestellung eines Sachwalters beim BG xxx beantragt worden und sei dieses Verfahren mit Beschluss des BG xxx vom 13.04.2015 zu Zahl xxx, eingestellt worden. Aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt sich jedoch u.a. dass aus den aktenkundigen Eingaben des Betroffenen (des nunmehrigen Beschwerdeführers) sich das Bild einer besonders angriffslustigen und verbal auch durchaus aggressiven Person ergebe, die auch vor strafrechtlich relevanten Vorwürfen gegen wirtschaftlich mächtige Gegner nicht zurückschrecke. Ein derartiges Verhalten sei zwar unüblich, eine medizinische Abnormalität sei damit jedoch nicht indiziert. Der dem Gericht vorliegende Sachverhalt sei auch gekennzeichnet von einem vom Betroffenen in der Art eines Glaubenskrieges heftig geführten Kampfes gegen den Staat mit seinen Institutionen. Weiters liegt im vorgelegten Verwaltungsakt ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.08.2017, welches an das Gemeindeamt xxx sowie an den do. Bürgermeister gerichtet ist. In dem genannten Schreiben bezeichnet sich der Beschwerdeführer als xxx aus der Familie xxx souveränder Mensch – Lebewesen aus Fleisch und Blut Enität im Völkerrecht. Aus diesem Schreiben geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer gegebenfalls gegenüber der Gemeinde bzw. dem Bürgermeister ein Pfandrecht begründen wolle bzw. wolle er auch Schadenersatzforderung geltend machen. Weiters hat die belangte Behörde einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister beigeschafft und geht aus diesem hervor, dass der Beschwerdeführer insgesamt vier rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.08.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abgelehnt. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass unter Zugrundelegung des erhobenen Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass die begründete Besorgnis bestehe, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden bzw. besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben (das eigene Leben), Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedrohen könnte. Aufgrund der persönlichen Einstellung und des Verhaltens des Beschwerdeführers als Aktivist der souveränen Menschen – der Ablehnung und Nichtanerkennung von Autoritäten, Gesetzen, Vorschriften und aufgrund der mangelnden Einsicht, dass gesetzliche Regeln (hier: im Sinne des Waffengesetzes) zu beachten seien und die Sicherheit anderer Personen durch eine Nicht-Beachtung der gesetzlichen Regeln des Waffengesetzes gefährdet werden, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gründe, die seinerzeit zur Verhängung des Waffenverbotes geführt haben, weggefallen seien, weshalb der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abzuweisen gewesen sei. Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Zeitraum seit der Verhängung des Waffenverbotes für die neuerliche Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu kurz sei. Diesbezüglich wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2011, Zahl: 2009/03/0019, verwiesen. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde erhoben und lautet diese: „Mit dem angefochtenen Bescheid hat die BH xxx meinen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abgelehnt. Mit Bescheid der BH xxx vom 11.05.2016, Zahl xxx wurde über mich ein unbefristetes Waffenverbot verhängt. Auslöser dieses Waffenverbotes war eine häusliche Streitigkeit, die zu meinem vorrübergehenden Betretungsverbot geführt hat. Die Behörde führt aus, es sei bei mir im häuslichen Bereich öfters zu Wutanfallen und Schreiattacken gekommen. Ich sei bei Eintreffen der Polizei in einem Graben hinter dem Wohnhaus angetroffen worden, ich hätte mich als Mensch und nicht als Person bezeichnet, hätte angegeben, die einschreitenden Beamten nicht ernst zu nehmen, da es sich um verkleidete Personen handeln würde. Ich hätte angegeben, den österreichischen Staat, seine Behörden und ausführenden Organe nicht zu akzeptieren und dass das von diesen Personen ausgeübte Recht auf mich nicht anzuwenden sei. Aufgrund dieses Vorfalles wurde über mich ein Vertretungsverbot verhängt. Ich sei wegen Gefahr des Verzuges in die psychiatrische Abteilung des xxx gebracht und sei dort längere Zeit in Behandlung gewesen. Hinsichtlich der Unterbringung in der psychiatrischen Abteilung ist auszuführen, dass es sich dabei um ein Instrument der Behörden handelt, welches von diesen in letzter Zeit immer öfter, bei geringsten Anlässen und ohne schwerwiegende Gründe angewandt wird. Nach der Unterbringung verweigerte ich es, Medikamente (schwere Psychopharmaka) verabreicht zu erhalten, so dass ich mittels zahlreicherer Wärter festgehalten und niedergespritzt wurde. Eine Entlassung erfolgte erst, nachdem ich mich freiwillig einverstanden erklärte, entsprechende Medikamente einzunehmen, was ich an sich schon als Zwang empfunden habe. Ich wäre wohl viel früher entlassen worden, wenn ich mich diesen Zwang gebeugt hätte. Von der Behörde wird auch ausgeführt, dass ein Schreiben meinerseits an den Bürgermeister der Gemeinde auf aufliegen würde, indem darauf hingewiesen wurde, dass dieser als Verantwortlicher eines Verfahrens persönliche Nachteile zu erleiden hätte (durch das Erheben einer unberechtigten hohen Geldforderung in ein Schuldenregister und Eintragung in sein Schuldregister, sollte ein Verfahren gegen xxx weitergeführt eerden). Weiters wurde angeführt, dass mir mit Bescheid der BH xxx die Lenkberechtigung entzogen wurde und ich der Verpflichtung, meinen Führerschein abzugeben, bis dato nicht nachgekommen sei. Die Behörde geht davon aus, dass eine begründete Besorgnis bestehe, dass ich durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben und Gesundheit und Freiheit oder fremdes Eigentum gefährden könnte oder besonders schutzwürdige Rechtsgüter, wie das Leben, bedrohen könnte. Aufgrund meiner persönlichen Einstellung und des Verhaltens sei ich als Aktivist der souveränen "Menschen" zu betrachten. Infolge der Ablehnung und Nichtanerkennung von Autoritäten, Gesetzen und Vorschriften könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gründe, die zur Verhängung eines Waffenverbotes geführt hätten, weggefallen sind. Im Grunde argumentiert die Behörde mit einigen Anlässen, die mit einer Gefährlichkeit oder mit dem Tragen von Waffen nichts zu tun haben. Verwaltungsübertretungen indizieren nicht, dass ich mit Hilfe von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Irgendwelche Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr oder andere Verwaltungsübertretungen sind bei weitem nicht so schwerwiegend um ein Waffenverbot zu rechtfertigen. In Grunde ist mir nur eine einmalige häusliche Auseinandersetzung vorzuwerfen. Seitdem ist bereits längere Zeit vergangen, ohne dass irgendetwas passiert ist. Viel schwerwiegender ist die Motivation der Behörde, dass sie annehmen würde, ich würde den Staat und die Gesetze ablehnen, zu werten. Auch hier handelt es sich nur um eine Annahme der Behörde. Die Entscheidung der Behörde ist eindeutig politisch motiviert. Sie drückt eine politische Meinung aus. Die Vorgangsweise der Behörde ist daher MRK-widrig. Der Umstand, dass ich gegenüber dem Staat misstrauisch bin, bedeutet nicht, dass ich die Gesetze im Grunde nicht einhalten würde. Der Staat ist selbst nicht mehr ausreichend in der Lage, für Ordnung und Sicherheit der Bürger zu sorgen. In den letzten Jahren kam es zu einem erheblichen Verfall der Werte und auch der Sicherheitsstruktur. Zahlreiche Diebstähle, Raubüberfälle und andere Delikte werden niemals mehr aufgeklärt, oft gab es nicht einmal ausreichende Aufklärungsversuche. Anstelle dessen werden die grundsätzlich gesetzesstreuen Bürger immer mehr Schikanen ausgesetzt. Es ergoss sich eine Fülle von teils unnötigen Vorschriften über die Bürger und werden die Bürger bei Verwaltungsangelegenheiten geringfügigster Art, etwa bei Verkehrsdelikten oder anderen Verwaltungsangelegenheiten schon empfindlichst bestraft. Muss man sich denn über die Bürger eines Staats wundern, die sich von Staat nicht mehr geschützt fühlen, wenn der Staat und dessen Organe nicht mehr in der Lage sind, für Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Die Behörden mischen sich anstelle dessen vermehrt in private und höchstpersönlich Angelegenheiten ein, andererseits ist eine besorgniserregende Sicherheitsverwahrlosung eingetreten. Die Behörde will offenbar nach außen hin Stärke demonstrieren, indem sie den einfachen Bürgern ihre Rechte, soweit wie möglich, beschneidet. Insbesondere sind jenen Bürgern, die schon länger hier leben, benachteiligt, während andererseits Gewalt und Verbrechen explodieren. Im Übrigen hat eine ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhalts nicht stattgefunden. Mir wurde keine Gelegenheit gegeben, mich zur Feststellung des Sachverhaltes zu äußern, so dass ich meinem Parteiengehör erheblich verletzt worden bin. Das stellt eine grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens da.“ Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben und das Waffenverbot aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 30.10.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Abnahme der Waffen einen Eingriff in sein Eigentumsrecht darstelle und dass die Vorkommnisse, die zur Verhängung des Waffenverbotes geführt haben, keinesfalls als gravierend einzustufen seien. Das über ihn verhängte Waffenverbot sei daher zu Unrecht ausgesprochen worden. Die Vertreterin der belangten Behörde wies darauf hin, dass das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.05.2016 verhängte Waffenverbot in Rechtskraft erwachsen sei und beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Schlusswort der Beschwerde Folge zu geben, insbesondere deswegen, da es seit der Verhängung des Waffenverbotes keinerlei Vorkommnisse mehr gegeben habe, die eine Aufrechterhaltung des Waffenverbotes erforderlich machen. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl I 12/1997 idgF lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 1997, idgF lautet: „Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“ § 12 Abs. 7 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 7, WaffG lautet: „Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.“ Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.5.2017, Zahl: xxx, der Besitz von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten. Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 1.8.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit dem og. Bescheid verhängten Waffenverbotes abgelehnt. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen zu verbieten (VwGH vom 02.03.2016, Zahl: Ra 2016/03/0011, sowie vom 30.03.2017, Zahl: Ra 2017/03/0018, u.v.a. Für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz begründet. Ob also die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremden Eigentum gefährden könnte (so auch VwGH vom 01.03.2017, Zahl: Ra 2017/03/008). Für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz begründet. Ob also die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremden Eigentum gefährden könnte (so auch VwGH vom 01.03.2017, Zahl: Ra 2017/03/008). Es ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen durch gesetz- und zweckwidrigen Gebrauch zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Auch ein bisher untadeliges Vorleben spricht dieser Vorgehensweise nicht entgegen.Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen durch gesetz- und zweckwidrigen Gebrauch zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Auch ein bisher untadeliges Vorleben spricht dieser Vorgehensweise nicht entgegen. Wesentlich ist, dass einem Betroffenen eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. § 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist (so auch VwGH 28.11.2013, Zahl: 2013/03/0084).Paragraph 12, Absatz 7, WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist (so auch VwGH 28.11.2013, Zahl: 2013/03/0084). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbotes, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung sind bei der Wahl des Beobachtungszeitraumes stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (so auch VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 27.05.2010, Zahl: 2010/03/05, ausgesprochen, dass selbst bei Wohlverhalten ein Beobachtungszeitraum von weniger als vier Jahren ungeachtet des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers nicht ausreichend ist, um eine positive Prognose treffen zu können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Anlasstat, welche zur Verhängung des Waffenverbotes geführt hat, unabhängig davon, dass es zu keiner gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen ist, als schwerwiegend zu bezeichnen. Die Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber staatlichen Institutionen sowie rechtlich geschützten Werten (dies wird durch das an die Gemeinde xxx sowie deren Bürgermeister gerichtete Schreiben vom 16.8.2017 sowie den Ausführungen in der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichtes xxx vom 13. April 2015, Zahl: xxx dokumentiert) ist keinesfalls dazu geeignet eine positive Prognose dahingehend treffen zu können, um eine Aufschiebung des Waffenverbotes zu rechtfertigen. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten ist daher die belangte Behörde zurecht zu der Auffassung gelangt, dass eine Aufrechterhaltung des Waffenverbotes weiterhin erforderlich ist. Da auch im Beschwerdeverfahren nichts hervorgetreten ist, was zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2402.4.2018

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