Obsah (5)
§ 25a§ 5§ 4§ 23§ 51RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.11.2018 GeschäftszahlKLVwG-1364/4/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschw
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 23.10.2015 haben xxx und xxx (Antragsteller) um naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße „xxx“ in der KG xxx angesucht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einholung entsprechender Gutachten wurde den Antragstellern die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraße „xxx“ mit einer Gesamtweglänge von 1675 lfm und einem Trassenverlauf über die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen des Ingenieurbüros für Forstwirtschaft xxx, vom 10.10.2016 mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2018, Zahl: xxx, erteilt. Gegen diese naturschutzrechtliche Bewilligung brachte mit Schreiben vom 23.05.2018 der Kärntner Naturschutzbeirat (Beschwerdeführer) eine Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 05.06.2018 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen einer telefonischen Nachfrage des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der übermittelten Einreichunterlagen gab die belangte Behörde bekannt, dass die gegenständlichen Parzellen in der Zwischenzeit verkauft worden sind. Mit E-Mail vom 03.10.2018 wurde der Name des Käufers, xxx, samt Adresse übermittelt. Daraufhin wurden mit Schreiben vom 04.10.2018 die Antragsteller ersucht, iSd § 51 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz die Zustimmung des neuen Grundeigentümers der vom Projekt betroffenen Grundstücke schriftlich nachzureichen. Für diese Nachreichung wurde den Antragstellern eine Frist bis 19.10.2018 eingeräumt und wurde auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG ausdrücklich hingewiesen. Daraufhin wurden mit Schreiben vom 04.10.2018 die Antragsteller ersucht, iSd Paragraph 51, Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz die Zustimmung des neuen Grundeigentümers der vom Projekt betroffenen Grundstücke schriftlich nachzureichen. Für diese Nachreichung wurde den Antragstellern eine Frist bis 19.10.2018 eingeräumt und wurde auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausdrücklich hingewiesen. Bis dato langte keine Äußerung der Antragsteller ein. Das Schreiben vom 04.10.2018 erging nachrichtlich auch an den Grundstückskäufer xxx. Auch von diesem langte keine Stellungnahme ein. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: xxx und xxx haben mit Schreiben vom 23.10.2015 bei der belangten Behörde um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße „xxx“ angesucht. Diese Forststraße sollte eine Gesamtweglänge von 1675 lfm und einen Trassenverlauf über die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, aufweisen. Mit Bescheid vom 26.04.2018 wurde den Antragstellern die naturschutzrechtliche Bewilligung für die genannte Forststraße erteilt. Gegen diese naturschutzrechtliche Bewilligung erhob der Kärntner Naturschutzbeirat eine Beschwerde. In dem durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Verfahren stellte sich heraus, dass die Antragsteller die gegenständlichen Parzellen, auf welche die Forststraße „xxx“ zu liegen kommen soll, verkauft haben. Der Kaufvertrag wurde zwischen xxx, geb. xxx und xxx, geb. xxx, als Verkäufer einerseits und xxx, geb. xxx als Käufer andererseits abgeschlossen. Der Kaufvertrag datiert mit 19.06.2018. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für diesen Kaufvertrag wurde durch die Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Bescheid vom 17.09.2018, Zahl: xxx, erteilt. Es ist somit festzuhalten, dass die Antragsteller nicht mehr Eigentümer der von der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Forststraße betroffenen Parzellen sind. Auf Grund dieser Tatsache wurden die Antragsteller vom erkennenden Gericht aufgefordert, eine entsprechende Zustimmungserklärung zum naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrag des neuen Eigentümers der vom Projekt betroffenen Grundstücke schriftlich vorzulegen. Es wurde ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz sowie auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 51 Abs. 5 K-NSG hingewiesen. Auf Grund dieser Tatsache wurden die Antragsteller vom erkennenden Gericht aufgefordert, eine entsprechende Zustimmungserklärung zum naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrag des neuen Eigentümers der vom Projekt betroffenen Grundstücke schriftlich vorzulegen. Es wurde ausdrücklich auf die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz sowie auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 5, K-NSG hingewiesen. Bis dato langte keine Zustimmungserklärung oder Äußerung der Antragsteller ein. Ebenso langte keine Stellungnahme des ebenfalls angeschriebenen neuen Grundeigentümers xxx ein. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen:
§ 5Abs.
1 lit. b K-NSG bedürfen in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als 1 m verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen einer Bewilligung.
Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, K-NSG bedürfen in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als 1 m verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen einer Bewilligung. § 6 Kärntner Naturschutzgesetz - Schutz der AlpinregionParagraph 6, Kärntner Naturschutzgesetz - Schutz der Alpinregion
(1)In der Region oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses im Sinne des § 2 Abs 2 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440 (Alpinregion), sind folgende Maßnahmen bewilligungspflichtig:
(1)In der Region oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 (Alpinregion), sind folgende Maßnahmen bewilligungspflichtig: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) die Errichtung von Freileitungen.
(2)In der Alpinregion ist verboten:
- a)die Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen (Grabungen und Anschüttungen), die Zerstörung der Humusschichte oder die Versiegelung des Bodens durch Asphaltierung, ausgenommen in geringfügigem Ausmaß wie zur Sanierung bestehender Wege, zur Revitalisierung von Almweideflächen (Rückführung von verwaldeten, verbuschten, verstrauchten und verunkrauteten Almflächen in nutzbare Weideflächen durch Roden, Schwenden, Schlägeln oder Mulchen) oder im Zuge von nach Abs 1 bewilligten Maßnahmen.
- a)die Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen (Grabungen und Anschüttungen), die Zerstörung der Humusschichte oder die Versiegelung des Bodens durch Asphaltierung, ausgenommen in geringfügigem Ausmaß wie zur Sanierung bestehender Wege, zur Revitalisierung von Almweideflächen (Rückführung von verwaldeten, verbuschten, verstrauchten und verunkrauteten Almflächen in nutzbare Weideflächen durch Roden, Schwenden, Schlägeln oder Mulchen) oder im Zuge von nach Absatz eins, bewilligten Maßnahmen.
- b)die Vornahme von Außenabflügen und Außenlandungen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen, soweit diese nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, der Wildhege, der Ver- und Entsorgung alpiner Schutzhütten oder für Maßnahmen, die nach Abs 1 bewilligt wurden, erforderlich sind.
- b)die Vornahme von Außenabflügen und Außenlandungen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen, soweit diese nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, der Wildhege, der Ver- und Entsorgung alpiner Schutzhütten oder für Maßnahmen, die nach Absatz eins, bewilligt wurden, erforderlich sind. § 8 Kärntner Naturschutzgesetz - Schutz der FeuchtgebieteParagraph 8, Kärntner Naturschutzgesetz - Schutz der Feuchtgebiete
(1)In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.
(2)Für Flächen im Sinne von Abs 1, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Abs 1 nicht.
(2)Für Flächen im Sinne von Absatz eins,, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Absatz eins, nicht. § 9 Kärntner Naturschutzgesetz – BewilligungenParagraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz – Bewilligungen
(1)Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
(1)Bewilligungen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
- a)das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
- b)das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
- c)der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
- a)ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
- b)der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
- c)der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
- a)eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
- b)eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
- c)der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
- d)natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
- e)freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.
(4)Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als
- Bauland oder
- Grünland-Bad, Grünland-Kabinen, Grünland-Liegewiese, Grünland-Bootshafen, Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland-Freizeitanlage oder Grünland-Campingplatz gewidmet ist. Dies gilt nicht für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen an bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen an Stauseen.
(5)Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern
§ 4lit.
d und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände
§ 5Abs.
1 lit. n ist zu versagen, wenn durch diese Maßnahmen Tiere erheblich durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen gestört oder beeinträchtigt werden können.
(5)Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern
Paragraph 4, Litera d und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände
Paragraph 5, Absatz eins, Litera n, ist zu versagen, wenn durch diese Maßnahmen Tiere erheblich durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen gestört oder beeinträchtigt werden können.
(6)Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.
(6a)Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht
§ 5Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen
(6a)Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht
Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen
- a)bei Hochsitzen und Hochständen, wenn diese nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind oder wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden;
- b)bei Fütterungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden.
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Absatz 7, erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (Paragraph 47,) bestellt werden. § 51 Kärntner Naturschutzgesetz - AnsuchenParagraph 51, Kärntner Naturschutzgesetz - Ansuchen
(1)Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist schriftlich zu beantragen.
(2)In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen nach §§ 4, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 sowie Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten nach den §§ 6 Abs 2, 7 und 8 schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
(2)In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen nach Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, sowie Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten nach den Paragraphen 6, Absatz 2, 7 und 8 schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
(3)Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen u.dgl. in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(4)Die Behörde kann die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt sowie zur Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles erforderlich sind.
(5)Werden Angaben oder Unterlagen im Sinne der Abs 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.
(5)Werden Angaben oder Unterlagen im Sinne der Absatz 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.
(6)Wenn über einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden § 54 Kärntner Naturschutzgesetz - Prüfung durch den NaturschutzbeiratParagraph 54, Kärntner Naturschutzgesetz - Prüfung durch den Naturschutzbeirat
(1)Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen
- Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder f, erteilt werden;
- Bewilligungen nach Paragraph 4, Litera b, oder c, Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, e, oder f, erteilt werden;
- Bewilligungen nach § 6 Abs. 1 erteilt werden, soweit dies nicht Maßnahmen betrifft, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind oder soweit es sich nicht um Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne des § 63 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 oder soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen von bestehenden Kraftwerksanlagen handelt;
- Bewilligungen nach Paragraph 6, Absatz eins, erteilt werden, soweit dies nicht Maßnahmen betrifft, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind oder soweit es sich nicht um Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Kärntner Jagdgesetz 2000 oder soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen von bestehenden Kraftwerksanlagen handelt;
- Ausnahmebewilligungen nach den §§ 10 und 31 Abs. 1 erteilt werden;
- Ausnahmebewilligungen nach den Paragraphen 10 und 31 Absatz eins, erteilt werden;
- Ausnahmebewilligungen nach den Verordnungen
§ 23Abs.
1 erteilt werden, sofern eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele zu erwarten ist;4. Ausnahmebewilligungen nach den Verordnungen
Paragraph 23, Absatz eins, erteilt werden, sofern eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele zu erwarten ist; 5. Maßnahmen in Kernzonen von Nationalparks oder Naturzonen von Biosphärenparks nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligt oder von den Verboten ausgenommen werden, sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates anzuhören.
(2)Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zuzustellen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben. Wurde diesen Einwendungen im Bescheid nicht Rechnung getragen, kann der Naturschutzbeirat gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, gilt Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(2)Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Absatz eins, genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zuzustellen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Absatz eins, Einwendungen vorgebracht haben. Wurde diesen Einwendungen im Bescheid nicht Rechnung getragen, kann der Naturschutzbeirat gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, gilt Absatz 3 und 4 sinngemäß.
(3)Der durch eine Entscheidung im Sinne des Abs. 1 Berechtigte darf, sofern anlässlich der Anhörung nach Abs. 1 von den Mitgliedern des Naturschutzbeirates Einwendungen vorgebracht wurden, denen auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen wurde, diese Berechtigung solange nicht ausüben, als dem Naturschutzbeirat nach § 61 Abs. 3 das Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof offen steht. Darauf ist in der Entscheidung hinzuweisen. Hat der Naturschutzbeirat eine Revision nach § 61 Abs. 3 erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.
(3)Der durch eine Entscheidung im Sinne des Absatz eins, Berechtigte darf, sofern anlässlich der Anhörung nach Absatz eins, von den Mitgliedern des Naturschutzbeirates Einwendungen vorgebracht wurden, denen auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen wurde, diese Berechtigung solange nicht ausüben, als dem Naturschutzbeirat nach Paragraph 61, Absatz 3, das Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof offen steht. Darauf ist in der Entscheidung hinzuweisen. Hat der Naturschutzbeirat eine Revision nach Paragraph 61, Absatz 3, erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.
(4)Liegt eine schriftliche Erklärung des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung der Revision nach § 61 Abs. 3 zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden.
(4)Liegt eine schriftliche Erklärung des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung der Revision nach Paragraph 61, Absatz 3, zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden. § 13 Abs. 3 AVG - Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten AnbringenParagraph 13, Absatz 3, AVG - Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. IV. Rechtlich wurde dazu erwogen:römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen:
§ 51Abs.
2 K-NSG ist, wenn der Antragsteller eines Antrages auf naturschutzrechtliche Bewilligung nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Bewilligung nach §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten nach den §§ 6 Abs. 2, 7 und 8 schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
Paragraph 51, Absatz 2, K-NSG ist, wenn der Antragsteller eines Antrages auf naturschutzrechtliche Bewilligung nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Bewilligung nach Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, sowie Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten nach den Paragraphen 6, Absatz 2, 7 und 8 schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
§ 51Abs. 5 K-NSG ist wenn Angaben oder Unterlagen i
Sd Abs. 2 nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
Paragraph 51, Absatz 5, K-NSG ist wenn Angaben oder Unterlagen iSd Absatz 2, nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. Es ist somit die Zustimmung der von einem Projekt betroffenen Grundeigentümer in einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zur beantragten Bewilligung schriftlich nachzuweisen. Im hier vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde dem erkennenden Gericht bekanntgegeben, dass die durch die gegenständliche Forststraße „xxx“ betroffenen Grundflächen von den Antragstellern verkauft wurden. Der entsprechende Kaufvertrag sowie die grundverkehrsbehördliche Genehmigung wurden übermittelt. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 04.10.2018 wurden die Antragsteller ersucht, die schriftliche Zustimmungserklärung des nunmehrigen Grundeigentümers vorzulegen. Auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG wurde ausdrücklich hingewiesen (§ 51 Abs. 5 Kärntner Naturschutzgesetz). Dieses Schreiben erging auch an den neuen Grundeigentümer. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 04.10.2018 wurden die Antragsteller ersucht, die schriftliche Zustimmungserklärung des nunmehrigen Grundeigentümers vorzulegen. Auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde ausdrücklich hingewiesen (Paragraph 51, Absatz 5, Kärntner Naturschutzgesetz). Dieses Schreiben erging auch an den neuen Grundeigentümer. Wie bereits festgehalten wurde, langten keine Stellungnahmen bzw. keine schriftliche Zustimmungserklärung des neuen Grundeigentümers ein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Zustimmung betroffener Grundeigentümer liquid nachgewiesen werden; liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (VwGH 29.10.1992, 92/10/0091; 08.08.2018, Ra 2018/10/0096-3). Mit „Zustimmung des Grundeigentümers“ ist eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen, gemeint. Nachzuweisen ist die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundeigentümers. Es ist nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht. Wird die Zustimmung nicht beigebracht, liegt ein Formgebrechen vor, das (nach erfolglosem Verbesserungsauftrag) zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen hat (VwGH 08.08.2018, Ra 2018/10/0096-3; 25.04.2013, 2011/10/0109; u.a.). Da im gegenständlichen Fall dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten die erforderliche schriftliche Zustimmungserklärung des neuen Eigentümers der vom Projekt betroffenen Parzellen xxx nicht vorgelegt wurde und die Antragsteller ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen wurden, kann festgehalten werden, dass die Antragsvoraussetzungen des § 51 Abs. 2 K-NSG nicht vorliegen. Da im gegenständlichen Fall dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten die erforderliche schriftliche Zustimmungserklärung des neuen Eigentümers der vom Projekt betroffenen Parzellen xxx nicht vorgelegt wurde und die Antragsteller ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen wurden, kann festgehalten werden, dass die Antragsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, K-NSG nicht vorliegen. Aus den genannten Gründen und auf Basis der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1364.4.2018