GVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 30.4.2018 hat die mitbeteiligte Partei um die baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung einer viergeschossigen Wohnanlage mit 19 Wohneinheiten, 18 überdachten und 16 nicht überdachten Abstellplätzen auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, angesucht. Mit Kundmachung vom 28.6.2018 wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx für 12.7.2018 eine Augenscheinverhandlung anberaumt, zu welcher die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die nach § 42 AVG eintretenden Präklusionsfolgen nachweislich geladen wurden.Mit Kundmachung vom 28.6.2018 wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx für 12.7.2018 eine Augenscheinverhandlung anberaumt, zu welcher die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die nach Paragraph 42, AVG eintretenden Präklusionsfolgen nachweislich geladen wurden. Mit Schriftsatz vom 11.7.2018 haben die Beschwerdeführer und weitere acht Personen, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, nachstehende Einwendungen gegen das Bauvorhaben eingebracht: „Die Konsenswerberin hat um die Baubewilligung für die Errichtung einer 4-geschossigen Wohnanlage mit 19 Wohneinheiten, 18 überdachten und 16 nicht überdachten Pkw Abstellplätzen in xxx auf den Grundstücken xxx KG xxx angesucht. Die Einwendungswerber sind Eigentümer nachstehender benachbarten Grundstücke: xxx, Eigentümer des Gst. xxx und xxx der EZ xxx, KG xxx, BG xxx, xxx, xxx. xxx, Eigentümer der Gst. xxx und xxx der EZ xxx, KG xxx xxx, BG xxx, xxx, xxx. xxx, Eigentumer des Gst. xxx der EZ xxx KG xxx KG xxx xxx, BG xxx, xxx, xxx. xxx, Eigentümer der Gst. xxx und xxx der EZ xxx KG xxx xxx, BG xxx, xxx, xxx. xxx, Anteilseigentümer der Gst. xxx und xxx der EZ xxx KG xxx, BG xxx, xxx, xxx. xxx, Anteilseigentümer der Gst. xxx und xxx der EZ xxx KG xxx, BG xxx, xxx, xxx. xxx, Eigentümerin der Gst xxx und xxx der EZ xxx, KG xxx , BG xxx, xxx, xxx. xxx, Eigentümerin der Gst. xxx und xxx der EZ xxx, KG xxx, BG xxx, xxx, xxx. xxx, Anteilseigentümerin der Gst. xxx und und xxx EZ xxx, KG xxx, BG xxx, xxx, xxx. xxx, Anteilseigentümerin der Gst. xxx und und xxx EZ xxx, KG xxx, BG xxx, xxx, xxx. xxx, Anteilseigentümerin der Gst. xxx und und xxx EZ xxx, KG xxx, xxx, xxx, xxx. xxx, Eigentümerin des Gst. xxx und xxx der EZ xxx, KG xxx, BG xxx, xxx, xxx Die Einschreiter erheben gegen das Projekt nachstehende Einwendungen 1.) Das betreffende Grundstück liegt nach dem Flächenwidmungsplan im Wohngebiet allgemein mit einer Grundstückfläche von 2.397 m2. Darauf sollen 19 Wohneinheiten mit 18 überdachten und 16 nicht überdachten Pkw Abstellplätzen errichtet werden. Damit wird aber die zulässige Bebauungsdichte, das ist das Verhältnis zwischen den Bruttogeschoßflächen und der Größe des Grundstücks, unzulässig überschritten. Durch die Überschreitung der zulässigen Bebauungsdichte tritt eine unzulässige Beeinträchtigung der Einschreiter durch Lärm, Verunreinigung der Luft und durch Verkehr ein. Es wird daher die Beiziehung eines technischen Gutachters zum Beweis dafür beantragt, dass die Bebauungsdichte überschritten wird. Weiters wird die Beiziehung eines immissionstechnischen Gutachters beantragt zum Beweis dafür, dass eine unzulässige Beeinträchtigung durch Lärm und Abgase eintritt. Es wird die Beziehung eines medizinischen Sachverständigern zu Beweis dafür beantragt, dass eine unzulässige Beeinträchtigung der Gesundheit der Einschreiter durch Lärm, Abgase und Staub eintreten wird. 2.) Auf dem gegenständlichen Grundstück befindet sich ein schützenswerter Baumbestand von rund 20 Bäumen. Die mit dem Projekt einhergehende Fällung der Bäume wird eine negative Beeinflussung des Kleinklimas bedeuten. Den Konsenswerbern müsste daher aufgetragen werden, den Baumbestand so weit als möglich zu erhalten und gegebenenfalls Ersatzpflanzungen vorzunehmen. 3.) Das gegenständliche Grundstück wird über die xxxstraße erschlossen. Diese Straße ist lediglich 3,5 m breit. Der Begegnungsverkehr ist nur unter der Benutzung des Gehsteiges möglich. Die xxxstraße ist eine Sackgasse, so dass Fahrzeuge, wenn sie zurückfahren wollen, wenden müssen. Durch die Errichtung und den Betrieb von 19 Wohneinheiten mit 34 Fahrzeugen ohne Besucherfahrzeuge, sowie den Müllfahrzeugen und den Paketzustellern, wird es zu gefährlichen Verkehrssituationen kommen, die nicht zulässig sind. Die Straße ist für diese zusätzliche Belastung nicht geeignet. Demgemäß wird zum Beweis dafür, dass die Verkehrserschließung nicht ausreichend ist und unzulässig gefährliche Verkehrssituationen eintreten werden, die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens beantragt. 4.) Das Gebiet um die xxxstraße ist geprägt von Einfamilienhäusern und Villen. Die geplante Errichtung einer 4-geschossigen Wohnanlage mit 19 Wohneinheiten und 18 überdachten und 16 nicht überdachten Pkw Abstellplätzen widerspricht dem Gebietscharakter und dem Ortsbild; einerseits ist das geplante Flachdach störend, anderseits die Höhe des Projektes, das aufgrund der örtlichen Situation über das Kloster xxx ragen würde. Das vom Ortsbildsachverständigern eingeholte Gutachten ist unschlüssig und geht auf diese Problematik nicht ein. Es wird daher die Einholung eines Ortsbildsachverstandigengutachtens beantragt, zum Beweis dafür, dass das Projekt das Ortsbild stören wird. Die Einschreiter erstellen stellen insgesamt den Antrag die Einwendungen zu berücksichtigen und den Antrag abzuweisen.“ Mit Bescheid vom 21.7.2017, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx der mitbeteiligten Partei die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung einer viergeschossigen Wohnanlage mit 19 Wohneinheiten, 18 überdachten und 16 nicht überdachten PKW-Abstellplätzen auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe des eingereichten Projektes, entsprechend den Planunterlagen unter Einhaltung gleichzeitig vorgeschriebener diverser Auflagen, wobei begründend u.a. folgendes ausgeführt wurde: „...Dem Bauansuchen sind die Einreichpläne vom 25.04.2018 (Einreichnr. xxx), die Baubeschreibung, die Berechnung der Bruttogeschossfläche und der Nachweis für den anpassbaren Wohnbau des Architekten xxx, xxx, xxx sowie der Energieausweis des Herrn xxx, xxx, xxx, das Brandschutzkonzept der xxx GmbH, xxx sowie der Nachweis hinsichtlich der Oberflächenentwässerung der xxx GmbH, xxx angeschlossen. Das Grundstück Parz. Nr. xxx KG xxx, auf welchem das geplante Bauvorhaben errichtet werden soll, ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Zum gegenständlichen Bauvorhaben wurde
der Bestimmung des §·16 der K-BO 1996 eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung für 12.07.2018 ausgeschrieben. Von den geladenen Anrainern haben xxx und xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx, alle vertreten durch xxx als Substitut für xxx, xxx, xxx sowie xxx, xxx und xxx, xxx an der Verhandlung teilgenommen. Ebenfalls durch xxx als Substitut für xxx wird in der örtlichen Verhandlung die Vertretung für xxx, xxx übernommen. Durch den Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx wurden mit Schreiben vom 11.07.2018 Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben eingebracht. Als Ergänzung wurde ebenfalls mit Schreiben vom 11.07.2018 durch Rechtsanwalt xxx die rechtliche Vertretung xxx, xxx angezeigt. Eine ParteisteIlung der ebenfalls von xxx vertretenen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx, xxx, xxx xxx xxx und xxx, xxx gem. den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung ist nicht gegeben. Seitens der rechtlichen Vertretung der genannten Anrainer wurde die Einwendung wie folgt begründet:
1 der K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.
Paragraph 17, Absatz eins, der K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.
2 K-BO darf bei Vorhaben nach § 6 lit. a - c K-BO die Bewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 K-BO entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
Paragraph 17, Absatz 2, K-BO darf bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, - c K-BO die Bewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, K-BO entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden, baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, indem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
3 der K-BO 1996 sind Anrainer berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv- öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen.
Paragraph 23, Absatz 3, der K-BO 1996 sind Anrainer berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv- öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer.
4 sind Anrainer
Abs. 2 lit. a und b der K-BO bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, dass sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, nur berechtigt, Einwendungen
3 lit. d bis g zu erheben. Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer, als die genannten öffentlichen-rechtlichen Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen.
Paragraph 23, Absatz 4, sind Anrainer
Absatz 2, Litera a und b der K-BO bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, dass sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, nur berechtigt, Einwendungen
Paragraph 23, Absatz 3, Litera d bis g zu erheben. Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer, als die genannten öffentlichen-rechtlichen Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen. Zu Einwendungspunkt 1: Eine Überschreitung der zulässigen Bebauungsdichte, wie in den Einwendungen angeführt, ist nicht gegeben. Durch den bautechnischen Sachverständigen wurde die angegebene Geschoßflächenzahl von 1,11 überprüft. Diese ist weit unter der laut Allgemeinem Textlichen Bebauungsplan erlaubten GFZ von 1,60. Wie bereits ausgeführt, ist
4 der K-BO ein subjektiv-öffentliches Recht in Bezug auf den Schutz der Gesundheit oder den Schutz vor Immissionen nicht gegeben. Derartige Einwendungen sind daher rechtlich unbeachtlich. Allfällige Immissionen durch die Bauausführung selbst sind nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (VwGH 95/05/0001, 97/05/0307). Wie bereits ausgeführt, ist
Paragraph 23, Absatz 4, der K-BO ein subjektiv-öffentliches Recht in Bezug auf den Schutz der Gesundheit oder den Schutz vor Immissionen nicht gegeben. Derartige Einwendungen sind daher rechtlich unbeachtlich. Allfällige Immissionen durch die Bauausführung selbst sind nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (VwGH 95/05/0001, 97/05/0307). Zu Einwendungspunkt 2: Die Einwendung bezieht sich auf den schützenswerten Baumbestand von rund 20 Bäumen auf dem Baugrundstück, welcher bei Projektgenehmigung gefällt werden muss, was wiederum eine negative Beeinflussung des Kleinklimas hervorrufen würde. Angeführt wurde auch, dass dem Bauwerber aufzutragen wäre, den Baumbestand soweit als möglich zu erhalten und gegebenenfalls Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dazu wird festgehalten, dass der Erhalt von Bäumen auf dem Baugrundstück keine subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer begründet. Zu Einwendungspunkt 3: Zum Einwand hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung wird festgehalten, dass auch die Interessen des Verkehrs auf öffentlichen Straßen keine Nachbarrechte begründen. Auch hinsichtlich der Frage der Zufahrt, ist dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt, folglich besitzt der Nachbar keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern und er muss darüber hinaus sogar hinnehmen, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst (VwGH 85/05/0129). Des Weiteren steht dem Anrainer insbesondere auch kein Mitspracherecht hinsichtlich der Immissionen, die durch den Kfz Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen entstehen, zu (VwGH 90/05/0193). Es wird jedoch ergänzend angeführt, dass durch die Gemeindestraßenverwaltung mit Schreiben vom 27.06.2018 festgestellt wurde, dass die Zufahrtsstraße sowohl die erforderliche Fahrbahnbreite als auch zusätzlich einen Gehweg aufweist und daher festgehalten wird, dass die verkehrsmäßigen Anforderungen an die Straße erfüllt sind und die Zufahrtsstraße somit als leistungsfähig anzusehen ist. Zu Punkt 4 der Einwendungen betreffend das Ortsbild wird festgehalten, dass bei Auffassungsunterschieden über eine allfällige Verletzung des Ortsbildes nur der Baubewilligungswerber sowie die Baubehörde selbst einen Antrag auf Erstattung eines Gutachtens bei der Ortsbildpflegekommission stellen dürfen. Fragen des Ortsbildschutzes begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Mangels Mitspracherecht des Nachbarn im baurechtlichen Vorprüfungsverfahren (VwGH 91/05/0151) steht dem Nachbarn folglich auch kein Rechtsanspruch hinsichtlich der Beachtung des Orts- und Landschaftsbildes zu (VwGH 90/05/0193). In den Einwendungen wurde angeführt, dass das geplante Bauvorhaben einen Widerspruch zum Gebietscharakter und dem Ortsbild darstellen würde. Dazu wird ausgeführt, dass das geplante Bauvorhaben der Ortsbildpflegekommission - Bezirk xxx zur Begutachtung vorgelegt wurde. Diese stellte fest, dass, nach Durchführung entsprechender Projektänderungen, in der jetzigen Form keine Störung des Ortsbildes zu erwarten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung der Gebühren gründet sich auf §§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 137/2001 und den Umstand, dass der Bauwerber um die Amtshandlung angesucht hat.“Die Vorschreibung der Gebühren gründet sich auf Paragraphen 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 137 aus 2001, und den Umstand, dass der Bauwerber um die Amtshandlung angesucht hat.“ Mit Schriftsatz vom 8.8.2018 haben die Beschwerdeführer und sechs weitere Personen, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, Berufung gegen die erteilte Baubewilligung erhoben. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen, indem von der belangten Behörde wie folgt abgesprochen wurde: „ B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Zu Folge der Berufung des Herrn xxx, xxx, xxx in Vertretung für xxx und xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx, xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.07.2018, Zahl: xxx ergeht folgender S P RU C H: Der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx als Berufungsbehörde weist die Berufung des Herrn xxx, xxx, xxx in Vertretung für xxx und xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.07.2018, Zahl: xxx, mit welchem der xxxstraße xxx xxx GmbH, xxx die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung einer 4-geschossigen Wohnanlage mit 19 Wohneinheiten, 18 überdachten und 16 nicht überdachten PKW Abstellplätzen auf Parzelle Nr. xxx KG xxx erteilt wurde als unbegründet ab. Rechtsgrundlagen: § 94 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung LGBl. 66/1998 idgF Paragraph 94, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung Landesgesetzblatt 66 aus 1998, idgF § 63 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG BGBl. 51/1991 idgF Paragraph 63, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF § 7 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013“Paragraph 7, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 33/2013“ In Begründung dieser Entscheidung wurde folgendes ausgeführt: „Mit Schreiben vom 30.04.2018 hat die xxxstraße xxx xxx GmbH, xxx um die baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung eines 4-geschossigen Wohngebäudes mit 19 Wohneinheiten, 18 überdachten und 16 nicht überdachten PKW Abstellplätzen auf Parzelle Nr. xxx KG xxx angesucht. Zum gegenständlichen Antrag fand am 12.07.2018 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt in der durch Fr. xxx als Substitut für xx als Vertreter der Anrainer xxx und xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben erhoben wurden. Über diese Einwendungen wurde im Bescheid vom 21.07.2018, Zahl: xxx abgesprochen und die Baubewilligung erteilt. Dagegen hat Rechtsanwalt xxx, xxx in Vertretung für xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und wie folgt begründet: 1. Eingewendet wird, dass zwar die zulässige Bebauungsdichte
den Bestimmungen des Allgemeinen textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 22.03.2017, Zahl: xxx nicht überschritten wird, allerdings dieser Bebauungsplan in verfassungswidriger Weise nicht zwischen einzelnen Ortsteilen unterscheidet, sondern im Wohngebiet bei Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser undifferenziert eine Bebauungsdichte von 1,6 zulässt, was unsachlich sei und außerdem gleichheitswidrig sei, weil ohne jede Begründung je nach Art des Gebäudes die Bebauungsdichte festgelegt werde, anstatt die Bebauungsdichte von den örtlichen Gegebenheiten des Grundstückes abzuleiten. Es sei auch ein Verstoß gegen die Freiheit des Eigentums und gegen die notwendige Bestimmtheit von Verordnungen. In sachlicher Hinsicht sei die Bebauungsdichte überschritten, weil es sich um ein Villengebiet mit aufgelockerter Bebauung handle. Durch die Überschreitung der sachlich zulässigen Bebauungsdichte trete eine unzulässige Beeinträchtigung der Berufungswerber durch Lärm, Verunreinigung der Luft und durch Verkehr ein. Es werde daher die Beiziehung eines technischen Gutachters zum Beweis dafür beantragt, dass die sachlich zu ermittelnde Bebauungsdichte überschritten werde. Weiters werde die Beiziehung eines immissionstechnischen Gutachters beantragt, zum Beweis dafür, dass eine unzulässige Beeinträchtigung durch Lärm und Abgase eintrete. Es werde ebenfalls die Beziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt, dass eine unzulässige Beeinträchtigung der Gesundheit der Berufungswerber durch Lärm, Abgase und Staub eintreten werde.
des Allgemeinen textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vorgegebene Wert von 1,6 wesentlich unterschritten. Die nicht gegebene Überschreitung der GFZ wird nunmehr seitens der Berufungswerber entgegen dem ursprünglichen Einwendungen eingestanden und nunmehr behauptet, dass die Vorgabe des Wertes von 1,60 in der Verordnung unsachlich oder gleichheitswidrig sei. Aufgrund der dargelegten Berechnung, welche seitens der Baubehörde überprüft wurde, liegt im konkreten Fall eine Ausnutzung der Geschossflächenzahl mit rund 1,2 vor. Damit wird der
Paragraph 3, des Allgemeinen textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vorgegebene Wert von 1,6 wesentlich unterschritten. Die nicht gegebene Überschreitung der GFZ wird nunmehr seitens der Berufungswerber entgegen dem ursprünglichen Einwendungen eingestanden und nunmehr behauptet, dass die Vorgabe des Wertes von 1,60 in der Verordnung unsachlich oder gleichheitswidrig sei. Diese Behauptung wird erstmals erhoben und ist somit präkludiert. Nachdem die Bebauungsdichte von 1,60 nicht ausgenutzt wird, sind die Berufungsweber in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt. Im Übrigen sind die von der Gemeinde getroffenen Regelungen sachlich gerechtfertigt. Zu den beantragten Gutachten wird darauf verwiesen, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauobjekt um ein Gebäude handelt, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient. Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 23 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 bestehen für Anrainer keinerlei subjektiv-öffentlichen Rechte in Bezug auf den Schutz der Gesundheit oder den Schutz vor Immissionen. Derartige Einwendungen sind nach ständiger Rechtsprechung rechtlich unbeachtlich (VwGH 95/05/0001; 97/05/0307). Zu den beantragten Gutachten wird darauf verwiesen, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauobjekt um ein Gebäude handelt, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient. Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 23, Absatz 4, Kärntner Bauordnung 1996 bestehen für Anrainer keinerlei subjektiv-öffentlichen Rechte in Bezug auf den Schutz der Gesundheit oder den Schutz vor Immissionen. Derartige Einwendungen sind nach ständiger Rechtsprechung rechtlich unbeachtlich (VwGH 95/05/0001; 97/05/0307). Zu Berufungspunkt 2 hinsichtlich des vorhandenen Baumbestandes: Der Erhalt von Bäumen auf dem Baugrundstück begründet keinerlei subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer. Nachbarn haben kein Recht auf eine bestimmte Aussicht oder die Beibehaltung der bisherigen Aussicht. Zu Berufungspunkt 3 hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse: In erster Instanz wurde behauptet, dass die xxxstraße 3,5 m breit sei. Nachdem dies im Rahmen der örtlichen Verhandlung widerlegt wurde, wird die gleiche Argumentation nunmehr mit einer angepassten Fahrbahnbreite wiederholt. Tatsächlich ist die xxxstraße eine Verbindungsstraße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes. Es gilt eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 30 km/h. Die xxxstraße ist asphaltiert und weist eine Fahrbahnbreite von durchschnittlich 4,50 m auf. Der vorhandene Gehweg weist eine durchschnittliche Breite von 1 m auf. Die Gesamtbreite der insofern zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche weist im direkten Bereich der geplanten Wohnanlage eine Breite von 7,20 m auf. Wie bereits im Baubewilligungsbescheid angeführt, wurde durch die damit befasste Gemeindestraßenverwaltung festgestellt, dass die Zufahrtsstraße sowohl die erforderliche Fahrbahnbreite als auch zusätzlich einen Gehweg aufweise und daher die verkehrsmäßige Anforderung an die Straße erfüllt sein und die Zufahrtsstraße somit auch als leistungsfähig anzusehen sei. Festgehalten wird jedoch, dass hier keine Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes vorliegt. Es besteht kein Anspruch darauf, dass durch ein Bauwerk kein weiterer entsprechender Verkehr ausgelöst wird oder sich die Zufahrtsmöglichkeit ändert (VwGH 1818/74; 1988/76; VwGH 83/05/0027 sowie 86/05/0172). Weiters steht dem Nachbarn auch kein Mitspracherecht hinsichtlich der Immissionen zu, die durch den Kfz-Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen entstehen (VwGH 90/05/0193). Ebenfalls wird kein subjektiv-öffentliches Recht für einen Nachbarn dadurch begründet, dass mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist oder kann aus Vorschriften betreffend die Anzahl der Abstellplätze, die Schaffung von Garagen und dergleichen begründet werden (VwGH 84/05/0131; 94/05/0205). Ausdrücklich wird daher festgehalten, dass öffentliche Interessen des Verkehrs nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung keinerlei Nachbarrechte begründen (VwGH 14.04.1987/87/05/0049 und VwGH 19.09.2006, 2005/05/0107). Zu Berufungspunkt 4 hinsichtlich des Ortsbildes: Hier wurden seitens des Berufungswerbers die in der ersten Instanz vorgebrachten Einwendungen wiederholt. Ein Widerspruch zum Ortsbild liegt gegenständlich nicht vor. Im konkreten Fall hat sich die Ortsbildpflegekommission mit dem gegenständlichen Bauprojekt intensiv und mehrfach auseinander gesetzt und auf Grundlage eines ausreichenden Befundes ein schlüssiges Gutachten erstattet. Entsprechend den Vorgaben der Ortsbildpflegekommission wurde der Baukörper in 3 Teile gegliedert und schafft eine Verbindung zur kleinteiligen Struktur der unmittelbaren Umgebungsbebauung. Die Höhenentwicklung des Baukörpers, die in Richtung Osten abgestuft ist, reagiert zudem auf die Klosteranlage. Sie liegt unter der Firstlinie der Kirche und des Klosters. Auch wird die Dominanz der Kirchen- und Klosteranlage durch die Errichtung des Wohnobjektes in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt. Wenngleich den Berufungswerbern keinerlei subjektiv-öffentliches Recht zusteht, wurde inhaltlich den allgemeinen aufgestellten Behauptungen durch das Gutachten der Ortsbildpflegekommission ohnedies entsprochen und wurden sämtliche aufgezeigten Punkte von der Ortsbildpflegekommission geprüft und das Bauprojekt mit dem Ortsbild als im Einklang stehend einstimmig bewertet. Indem lediglich allgemeine Behauptungen aufgestellt wurden, ohne sich überhaupt mit dem Gutachten auseinander zu setzen, wird nicht auf fachlicher Ebene dem Ortsbildpflegegutachten entgegen getreten. Zu Berufungspunkt 5: Hier wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die beantragten Gutachten stellen lediglich Erkundungsbeweise dar. Sämtliche Gutachten sind in keinem einzigen subjektiv-öffentlichen Recht eines Nachbarn begründet, sodass die Einholung derartiger Gutachten unzulässig und im klaren Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Kärntner Bauordnung steht. Sämtliche Gutachten sind in keinem einzigen subjektiv-öffentlichen Recht eines Nachbarn begründet, sodass die Einholung derartiger Gutachten unzulässig und im klaren Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 23, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, Kärntner Bauordnung steht. Der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt ist ausreichend, die Berufung der Anrainer xxx und xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx vertreten durch xxx, xxx, hinsichtlich der gestellten Berufungsanträge als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Berufungsbescheid haben die Beschwerdeführer und sieben weitere Personen, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, mit Schriftsatz vom 14.9.2018 Beschwerde erhoben, wobei darin u.a. folgendes ausgeführt wurde: „...
1 lit. e K-BO sind Anrainer Parteien des Baubewilligungs-verfahrens.
Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, K-BO sind Anrainer Parteien des Baubewilligungs-verfahrens.
2 lit. a K-BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke Anrainer.
Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke Anrainer.
3 K-BO sind Anrainer
Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überGemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO sind Anrainer
Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
F sind Anrainer
Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
Paragraph 23, Absatz 4, K-BO idgF sind Anrainer
Absatz 2, Litera a und b bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Die Grundstücke Nr. xxx (xxx), xxx (xxx) und xxx (xxx), alle KG xxx, sind vom Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, nur durch die xxxstraße getrennt. Die Beschwerdeführer sind daher Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a. K-BO.Die Grundstücke Nr. xxx (xxx), xxx (xxx) und xxx (xxx), alle KG xxx, sind vom Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, nur durch die xxxstraße getrennt. Die Beschwerdeführer sind daher Anrainer im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO. Da es sich gegenständlich unbestrittenermaßen um ein Bauvorhaben im Sinne des § 23 Abs. 4 K-BO handelt, stehen ihnen jedoch Einwendungen betreffend den Schutz der Gesundheit und den Schutz vor Immissionen nicht zu. Da es sich gegenständlich unbestrittenermaßen um ein Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, K-BO handelt, stehen ihnen jedoch Einwendungen betreffend den Schutz der Gesundheit und den Schutz vor Immissionen nicht zu. Da die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte (vgl. VwGH vom 6.11.2013, Zl. 2010/05/0199) werden die Beschwerdeführer durch die gerügte Nichteinholung der von ihr beantragten Gutachten daher auch nicht in einem ihnen zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt (vgl. VwGH-Beschluss vom 8.9.2016, Ra 2016/06/0092 bis 0094-3).Da die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte vergleiche VwGH vom 6.11.2013, Zl. 2010/05/0199) werden die Beschwerdeführer durch die gerügte Nichteinholung der von ihr beantragten Gutachten daher auch nicht in einem ihnen zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt vergleiche VwGH-Beschluss vom 8.9.2016, Ra 2016/06/0092 bis 0094-3). Die im erstinstanzlichen Verfahren eingewendete Nichteinhaltung der zulässigen Geschossflächenanzahl wurde im Berufungsverfahren nicht weiter aufrechterhalten und an dessen Stelle erstmals die Gesetzwidrigkeit des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 22.3.2017, Zahl: xxx, mit der Begründung, dass dieser im Wohngebiet bei Mehrfamilienhäusern und Reihenhäusern undifferenziert eine Bebauungsdichte von 1,6 in unsachlicher und gleichheitswidriger Weise zulasse, eingewendet. In Bezug auf dieses Vorbringen wurde nun aber von der belangten Behörde zutreffend auf die eingetretene Präklusion hingewiesen, welchem Vorbringen die Beschwerdeführer nicht weiter entgegen getreten sind. Weiters ist hiezu festzuhalten, dass die Baubehörden erster und zweiter Instanz, wie auch das erkennende Verwaltungsgericht, an den rechtskräftigen Bebauungsplan gebunden waren. Da die von den Beschwerdeführern geäußerten Normbedenken zudem vom erkennenden Verwaltungsgericht nicht geteilt werden, war auch eine diesbezügliche Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht in Erwägung zu ziehen. Abgesehen davon würde eine solche Antragstellung - in Folge der hinsichtlich dieses Einwandes eingetretenen Präklusion - die mitbeteiligte Partei in ihren Rechten verletzen. Seitens der belangten Behörde wurde auch zutreffend festgehalten, dass die K-BO den Anrainern kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung der bisherigen Aussicht einräumt (vgl. hiezu VwGH vom 9.10.2001, 2001/05/0314). Gleiches gilt dafür, dass Anrainer im Baubewilligungsverfahren keinen Anspruch darauf haben, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern. Öffentliche Interessen des Verkehrs begründen keine Nachbarrechte (vgl. VwGH vom 19.9.2006, 2005/05/0107).Seitens der belangten Behörde wurde auch zutreffend festgehalten, dass die K-BO den Anrainern kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung der bisherigen Aussicht einräumt vergleiche hiezu VwGH vom 9.10.2001, 2001/05/0314). Gleiches gilt dafür, dass Anrainer im Baubewilligungsverfahren keinen Anspruch darauf haben, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern. Öffentliche Interessen des Verkehrs begründen keine Nachbarrechte vergleiche VwGH vom 19.9.2006, 2005/05/0107). Auch Fragen des Ortsbildschutzes begründen laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (vgl. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0219).Auch Fragen des Ortsbildschutzes begründen laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vergleiche VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0219). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2461.2471.9.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.