Obsah (4)
§ 4§ 7Artikel 6§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.11.2018 GeschäftszahlKLVwG-1854/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Besc
§ 4Abs.
1 Kärntner-Prostitutionsgesetz nur mit Bewilligung der Behörde betrieben werden darf. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass ein Bordell
Paragraph 4, Absatz eins, Kärntner-Prostitutionsgesetz nur mit Bewilligung der Behörde betrieben werden darf. Unstrittig sei, dass der Antragstellerin (nunmehrigen Beschwerdeführerin) mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 11.01.2007 die Bordellbewilligung für den Bordellbetrieb in xxx, xxxgasse xxx, befristet auf 10 Jahre, bis zum 31.01.2017, erteilt worden sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 28.07.2008 wurde der Genannten die Bewilligung zur Änderung der Öffnungszeiten erteilt. In diesem Bescheid findet sich die Nebenbestimmung, dass die Bordellbewilligung bis zum 31.07.2018 erteilt werde. Vor Ablauf dieser Frist könne, wenn die sachlichen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind, um die Verlängerung der Bewilligung angesucht werden. Die Antragstellerin habe die Befristung der Bordellbewilligung auf 10 Jahre zur Kenntnis genommen. Die Bewilligung am Standort xxx, xxxgasse xxx, das Bordell zu betreiben sei jedenfalls mit Ablauf der Frist von 10 Jahren, somit am 31.07.2018 erloschen.
§ 7lit. b K-PRG id
F. LGBl. Nr. 85/2013, dürfe eine Bewilligung unter anderem nur dann erteilt werden, wenn sich im Umkreis von 300 Metern um den beantragten Standort keine Einrichtung wie Schulen, Kindergarten, Amtsgebäude oder religiöse Einrichtungen befinden. Unstrittig sei, dass sich innerhalb des 300 Meter Radius zum beantragten Standort in der xxxgasse xxx zumindest drei Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet seien, ein Kindergarten, zwei Amtsgebäude als auch ein Alten- bzw. Pflegeheim befindet. Damit seien die sachlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 lit. b K-PRG nicht erfüllt.
Paragraph 7, Litera b, K-PRG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, dürfe eine Bewilligung unter anderem nur dann erteilt werden, wenn sich im Umkreis von 300 Metern um den beantragten Standort keine Einrichtung wie Schulen, Kindergarten, Amtsgebäude oder religiöse Einrichtungen befinden. Unstrittig sei, dass sich innerhalb des 300 Meter Radius zum beantragten Standort in der xxxgasse xxx zumindest drei Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet seien, ein Kindergarten, zwei Amtsgebäude als auch ein Alten- bzw. Pflegeheim befindet. Damit seien die sachlichen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, K-PRG nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen Neuantrag einer Bewilligung, da eine befristet erteilte Bordellbewilligung infolge Fristenablaufes erlischt. Eine Befristung führe zur zeitlichen Begrenzung der Wirksamkeit eines Bescheides und zwar durch Festlegung eines Anfangs- und/oder Endtermines oder der Dauer von Bescheidwirkungen. Befristungen begrenzen demnach die Wirksamkeit, also die vom Bescheid intendierten Rechtsfolgen. Der gegenständlich gestellte Antrag könne also nur als Antrag auf Erteilung des Rechtes zum Betrieb eines Bordells für eine Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der befristeten Bordellbewilligung angesehen werden. Demzufolge sei daher für die Beurteilung die Frage, ob ein Antrag bewilligungsfähig ist jedenfalls die in Geltung stehende Rechtslage anzuwenden. Im Übrigen habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.09.2013, Zahl: 2013/01/0122, zum Kärntner Prostitutionsgesetz zum Ausdruck gebracht, dass gegen die Übergangsbestimmungen keinerlei Einwände bestehen. Weiters hat die belangte Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung umfassend dargelegt aus welchen Erwägungen heraus sie die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin bezüglich der Nichterteilung der beantragten Bordellbewilligung nicht teilt. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie Zitierung des § 7 K-PRG hat die Beschwerdeführerin Nachstehendes vorgebracht:Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie Zitierung des Paragraph 7, K-PRG hat die Beschwerdeführerin Nachstehendes vorgebracht: „Beschwerdeausführung Nachstehende Rechtsnormen sind auf den gegenständlichen Sachverhalt zur Anwendung zu bringen: § 7 K-PRG: Paragraph 7, K-PRG: Die Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
- a)für den Standort, an dem die Prostitution ausgeübt werden soll, kein Verbot der Gemeinde (§ 12) erlassen wurde; für den Standort, an dem die Prostitution ausgeübt werden soll, kein Verbot der Gemeinde (Paragraph 12,) erlassen wurde;
- b)sich im Umkreis von 300 m um den beantragten Standort keine der folgenden Einrichtungen befindet: Schulen, Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Sportstätten, Kinderspielplätze, Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind, Amtsgebäude, Krankenhäuser, Sanatorien, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime, Kasernen;
- c)das Bordell nicht in Wohnwägen. Wohnmobilen, Mobilheimen, Zelten u. ä. betrieben werden soll;
- d)im Hinblick auf die Lage zu erwarten ist, dass durch den Betrieb, insbesondere durch die Zu- und Abfahrten während der Betriebszeiten eine unzumutbare, über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Belästigung der Nachbarschaft, Insbesondere durch Lärm, nicht entsteht oder Interessen der Gesundheit, des Jugendschutzes oder des Fremdenverkehrs nicht verletzt werden;
- e)im Hinblick auf den dörflichen Charakter einer Ortschaft durch den Betrieb eines Bordells keine vollkommen untypische Verwendung eines Gebäudes gegeben ist;
- f)das Bordell in einem nicht auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll, es sei denn, dass das Bordell über einen baulich getrennten Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt oder dass in dem Gebäude ausschließlich Unterkünfte (Wohnungen) von Personen untergebracht sind, die die Prostitution ausüben, das Bordell betreiben oder als verantwortliche Person namhaft gemacht worden sind;
- g)die sanitäre Ausstattung des Bordells den Anforderungen der Hygiene entspricht;
- h)sich der beantragte Standort nicht in einem Gebiet befindet, das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland-Wohngebiet oder Bauland- Dorfgebiet ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin ist sich darüber im Klaren, dass im Wesentlichen der Sachverhalt sich aus dem Behördenakt ergibt und die Frage der Berechtigung der Beschwerde nahezu ausschließlich aufgrund einer rechtlichen Beurteilung zu treffen ist. Die Beschwerdeführerin verhehlt nicht, dass sie daher eine öffentliche Beschwerdeverhandlung für nicht notwendig ansieht. Eine solche wird daher von ihr ausdrücklich auch nicht beantragt. Unbestritten ist daher, dass sich innerhalb von dem beantragten Standort des Bordells, nämlich innerhalb von 300 m – Radius zum beantragten Standort in der xxxgasse xxx - zumindest drei Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind (Pfarrkirche xxx - xxxplatz xxx - 250 m, xxx - xxxgasse xxx - 230 m), eine alte katholische Kirchengemeinde xxx - Burgkapelle xxx und xxx - xxxplatz xxx - 210 m), ein Kindergarten (Pfarrkindergarten xxx - xxxgasse xxx - 230 m), zwei Amtsgebäude (Magistrat xxx - xxxplatz xxx - 280 m und xxxgasse xxx – 200
- m)als auch ein Alten-Pflegeheim (xxx Seniorenresidenz xxx - xxx - 150
- m)befinden. Dies unterstreicht jedoch auch noch das nachfolgend Dargestellte, dass die gegenständliche Bestimmung des K-PRG letztendlich eine Ausübung derartiger Gewerbe im gesamten Stadtgebiet in Zukunft mit sich bringt, zumal allein auf den zuvor bewilligungsfähigen Standort nunmehr sieben Objekte gegen den weiteren Betrieb des Laufhauses sprechen sollen. Das rechtliche Vorbringen kann sich im Wesentlichen auf die seinerzeitig eingebrachte Berufung gründen und wird daher wie folgt vorgebracht: Maßgeblich und Kernpunkt der Beurteilung des gegenständlichen Rechtsmittels ist § 7 K- PRG in der nunmehr geltenden Fassung und in der seinerzeitigen Fassung. Zum Zeitpunkt der Erteilung der "befristeten" Bewilligung waren die sachlichen Voraussetzungskriterien des § 7 K-PRG" unter anderem auch dann erfüllt, wenn "für den Standort, an dem die Prostitution ausgeübt werden soll, kein Verbot der Gemeinde (§ 12) erlassen wurde (lit.
- a)und "in der unmittelbaren Umgebung des beabsichtigten Standortes keine der nachfolgenden Einrichtungen" gelegen waren: Schulen, Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Sportstätten, Kinderspielplätze, Gebäude die religiösen Zwecken gewidmet sind, Amtsgebäuden, Krankenhäuser, Sanatorien, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime und Kasernen (lit. b). Maßgeblich und Kernpunkt der Beurteilung des gegenständlichen Rechtsmittels ist Paragraph 7, K- PRG in der nunmehr geltenden Fassung und in der seinerzeitigen Fassung. Zum Zeitpunkt der Erteilung der "befristeten" Bewilligung waren die sachlichen Voraussetzungskriterien des Paragraph 7, K-PRG" unter anderem auch dann erfüllt, wenn "für den Standort, an dem die Prostitution ausgeübt werden soll, kein Verbot der Gemeinde (Paragraph 12,) erlassen wurde (Litera a,) und "in der unmittelbaren Umgebung des beabsichtigten Standortes keine der nachfolgenden Einrichtungen" gelegen waren: Schulen, Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Sportstätten, Kinderspielplätze, Gebäude die religiösen Zwecken gewidmet sind, Amtsgebäuden, Krankenhäuser, Sanatorien, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime und Kasernen (Litera b,). Durch die maßgebende Novelle des Kärntner Prostitutionsgesetzes wurde hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen eine Änderung bezüglich des Umkreises vorgenommen und dieser vom 100 m auf 300 m, somit auf das 3fache, ausgedehnt. Zusätzlich erfolgte noch eine Ergänzung, wonach sich der beantragte Standort nicht in einem Gebiet befindet, dass im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland - Wohngebiet, oder Bauland - Dorfgebiet ausgewiesen ist. Die nunmehr geltende Rechtslage stellt eine Verschlechterung der Gegebenheiten dar, welche allenfalls für einen völligen Neuantrag zwar unbedenklich wären, in Anbetracht der seinerzeit genehmigten und erteilten Bordellbewilligung aufgrund der sachlichen Voraussetzungen rechtlich nicht vertretbar erscheint. Maßgeblich erscheint, dass zwar formell keine rückwirkende Anordnung des Inkrafttretens der Neuregelung stattgefunden hat, die Regelung jedoch für bereits bewilligte Objekte gleichsam einer rückwirkenden Anordnung gleichkommt, sofern man von einem nach Ende der Befristung eintretenden Erlöschen der Bewilligung ausgehen sollte. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums grundsätzlich unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern? Dieser gesetzgeberische Gestaltungspielraum findet jedoch dort seine Grenze, wo Gesetzesänderungen, welche die Rechtsposition des Rechtsunterworfenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, erlassen werden. Es verstößt zwar nicht jede rückwirkende und nachteilige Änderung der Rechtslage gegen den Vertrauensschutz, sie ist aber dann - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.186/1986 in ständiger Rechtsprechung festhält - verfassungswidrig, wenn "die Normunterwerfungen durch einen Eingriff von erheblichen Gewicht her an berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen.Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums grundsätzlich unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern? Dieser gesetzgeberische Gestaltungspielraum findet jedoch dort seine Grenze, wo Gesetzesänderungen, welche die Rechtsposition des Rechtsunterworfenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, erlassen werden. Es verstößt zwar nicht jede rückwirkende und nachteilige Änderung der Rechtslage gegen den Vertrauensschutz, sie ist aber dann - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.186 aus 1986, in ständiger Rechtsprechung festhält - verfassungswidrig, wenn "die Normunterwerfungen durch einen Eingriff von erheblichen Gewicht her an berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen. Die belangte Behörde stellt sich in dem abweisenden Bescheid auf den Standpunkt, dass die Befristung der Bordellbewilligung nach Auslaufen derselben somit als Neuantragsteller behandeln muss. Diesbezüglich stellt die belangte Behörde auf die aktuelle Rechtslage ab. Die Behörde hat in ihrer Begründung sich lediglich auf die Bordellbewilligung hinsichtlich der Beschwerdeführerin gestützt. Außer Acht gelassen wird, dass die Bordellbewilligung tatsächlich bereits im Jahr 2005 erteilt worden ist und in den darauffolgenden Jahren einmal auch an xxx erteilt worden war, wobei die Befristung jeweils immer 10 Jahre umfasste. Zu einem Eigentumswechsel im Rahmen der Liegenschaft ist es zu keinem Zeitpunkt gekommen. Freilich umfassen die persönlichen Voraussetzungen die Antragstellerin, die sachlichen Voraussetzungen sind jedoch durch die Grundeigentümerin, nämlich die xxx GmbH zu gewährleisten gewesen. Insofern wird auch in die Sphäre der Grundeigentümerin eingegriffen und hat dies bei der Frage des Eingriffs in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte zu entsprechenden Überlegungen zu führen. Vor diesem Hintergrund ist anzumerken, dass zwar die Bordellbewilligung mehrerer Personen erteilt worden sind, somit die persönlichen Voraussetzungen bei den Antragstellern jeweils gesondert zu prüfen waren, die sachlichen Voraussetzungen im immer jedoch aufgrund des gleichen Objekts, nämlich den Räumlichkeiten in der xxxgasse xxx zu überprüfen waren. Es ist zwar zuzugestehen, dass im Kärntner Prostitutionsgesetz der Terminus der Verlängerung der Befristung von Bordellbewilligung nicht beinhaltet ist. Allerdings ergibt sich die Fragestellung, wie eine verfassungskonforme Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Prostitutionsgesetzes auf vor Änderung des Prostitutionsgesetzes bestehende Betriebe zu behandeln ist. Dabei kann auch keineswegs unberücksichtigt bleiben, ob zur Erlangung einer Bewilligung ein entsprechenden finanziellen Aufwand, insbesondere ein großes Investitionsvolumen notwendig waren. Hierzu wird auf den Grundbuchauszug der Liegenschaft in xxx, xxxgasse xxx, verwiesen, welcher sich wie folgt darstellt: Der Grundbuchsstand der EZ xxx bestehend aus dem Grundstück xxx der KG xx stellt sich wie folgt dar: KATASTRALGEMEINDE xxx EINLAGEZAHL xxx BEZIRKSGERICHT xxx Letzte TZ xxx/xxx Einlage umgeschrieben
Verordnung BGBl. II, 143/2012 am 07.05.2012Einlage umgeschrieben
Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei, 143 aus 2012, am 07.05.2012 GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE xxx GST-Fläche xxx Bauf.
(10)102 Bauf.
(20)66 xxx xxxgasse xxx Legende: *: Fläche rechnerisch ermittelt Bauf.
(10): Bauflächen (Gebäude) Bauf.
(20): Bauflächen (Gebäudenebenflächen) ********************************************************************************************************************************************************************** 1 a 1758/1956 Grunddienstbarkeit Wasserleitung Wasserbezug über Gst xxx1 a 1758 aus 1956, Grunddienstbarkeit Wasserleitung Wasserbezug über Gst xxx für Gst .xxx *************************************************************************************************** 7 ANTEIL: 1/1 xxx GmbH FN xxx ADR: xxxgasse xxx b xxx/2006 Rangordnung für die Veräußerung bis 2007-10-25 c xxx/2007 IM RANG xxx/2006 Kaufvertrag 2006-10-19 Eigentumsrecht **************************************************************************************************** xxx/2007 Pfandurkunde 2006-11-08 PFANDRECHT Höchstbetrag EUR 150.000,-- für xxx ***************************************************************************************************** xxx/2009 Pfandurkunde 2009-10-09 PFANDRECHT Höchstbetrag EUR 60.000,-- für xxx Aktiengesellschaft (FN xxx) b xxx/2009 Kautionsband xxx/2009 NEBENEINLAGE (Änderung des Pfandrechts werden nur in der HE eingetragen), Simultanhaftung mit HE EZ xxx Hinsichtlich des Grundbuchstands der EZ xxx KG xxx stellt sich der Grundbuchstand wie folgt dar: KATASTRALGEMEINE xxx EINLAGEZAHL xxx BEZIRKSGERICHT xxx **************************************************************************************************** Letzte TZ xxx/2009 Einlage umgeschrieben
Verordnung BGBl. II, 143/2012 am 07.05.2012Einlage umgeschrieben
Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei, 143 aus 2012, am 07.05.2012 **************************************************************************************************** GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE xxx Bauf.
(10)92 Legende: Bauf.
(10): Bauflächen (Gebäude) ************************************************************************************************************************************************************************************************************ 1 ANTEIL: 1/1 xxx GmbH (FN xxx) ADR: xxxgasse xxx, xxx h xxx/2005 IM RANG xxx/2005 Kaufvertrag 2005-08-26 Eigentumsrecht **************************************************************************************************** 1 a xxx/1956 DIENSTBARKEIT Wasserleitung Wasserbezug auf Gst xxx für Gst xxx 5 a xxx/2005 Pfandurkunde 2005-09-14 PFANDRECHT Höchstbetrag EUR 600.000,-- für xxx Aktiengesellschaft 6 a xxx/2009 Pfandurkunde 2009-10-09 PFANDRECHT Höchstbetrag EUR 60.000,-- für xxx Aktiengesellschaft (FN xxx) b xxx/2009 Kautionsband c xxx/2009 HAUPTEINLAGE, Simultanhaftung mit NE EZ xxx Erklärend muss dazu ausgeführt werden, dass es sich bei der Liegenschaft EZ xxx KG xxx um einen Parkplatz handelt. Bei der Liegenschaft EZ xxx KG xxx um das Grundstück mit dem Gebäude. Aus den Pfandurkunden ergibt sich als ursprüngliche Investition somit ein Höchstpfandrechtsstand von € 870.000,--. Tatsächlich haftet aus sämtlichen offenen Krediten derzeit noch ein Stand von € 464.901,-- aus. Diese Kosten waren nicht nur mit dem Ankauf der Liegenschaften, sondern insbesondere mit dem Bordellbetrieb notwendigen Investitionen verbunden, welche natürlich nur im Hinblick auf eine langfristige Benutzung des Objektes als Bordell wirtschaftlich kalkuliert werden mussten. Diese Investitionen wurden somit im Vertrauen auf den unveränderten Weiterbestand der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen getätigt. Wenn die belangte Behörde darauf hinweist, dass die baulichen Adaptierungen des Objektes nicht von der Bordellbetreiberin selbst, welche somit ihre persönlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Bordells zur Verfügung gestellt hat, belastet wurde, so ist dies prinzipiell richtig, eine Prüfung der Verfassungskonformität von Normen im Speziellen auch der Übergangsbestimmungen zum K-PRG sowie des § 3 K-PRG haben jedoch auch unter Bedachtnahme auf Eingriffe in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum bzw. Erwerbsbetätigung des Grundeigentümers Rücksicht zu nehmen. Durch die Annahme, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Neuantrag handeln würde, scheint eine verfassungskonforme Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen nicht gewährleistet, zumal eine solche Interpretation in das Eigentumsrecht der xxx GmbH stattfinden würde und darüber hinaus auch das Recht auf Erwerbsfreiheit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt wäre. Wenn die belangte Behörde darauf hinweist, dass die baulichen Adaptierungen des Objektes nicht von der Bordellbetreiberin selbst, welche somit ihre persönlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Bordells zur Verfügung gestellt hat, belastet wurde, so ist dies prinzipiell richtig, eine Prüfung der Verfassungskonformität von Normen im Speziellen auch der Übergangsbestimmungen zum K-PRG sowie des Paragraph 3, K-PRG haben jedoch auch unter Bedachtnahme auf Eingriffe in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum bzw. Erwerbsbetätigung des Grundeigentümers Rücksicht zu nehmen. Durch die Annahme, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Neuantrag handeln würde, scheint eine verfassungskonforme Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen nicht gewährleistet, zumal eine solche Interpretation in das Eigentumsrecht der xxx GmbH stattfinden würde und darüber hinaus auch das Recht auf Erwerbsfreiheit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt wäre. Bei der sogenannten "verfassungskonformen Interpretation" wird eine Regelung im Zweifel so ausgelegt, dass ihr Inhalt mit dem Inhalt einer (höherrangigen) Erzeugungsnorm vereinbar ist, in diesem Fall: Eine fachgesetzliche Regelung mit verfassungsrechtlichen Bestimmungen im Einklang steht. Die Interpretationsmethode kann auch verallgemeinert werden: Erzeugte Normen sind im Zweifel so auszulegen, dass sie den inhaltlichen Bedingungen, die die Erzeugungsnorm vorschreibt, entsprechend die verfassungskonforme Auslegung oder Interpretation basiert auf dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung und der hierarchischen Stufung des Rechts. Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass der Bordellbetrieb in der xxxgasse xxx bereits seit dem 07.09.2004 ausgeübt wird. Vorauszuschicken ist somit, dass das Betreiben eines bewilligten Bordells als eine auf wirtschaftlichen Ertrag gerichtete Tätigkeit im Grundrecht der Freiheit der Erwerbsbetätigung untersteht. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs durch einen Bescheid verletzt, wenn dieser einem Staatsbürger oder einem Bürger eines anderen Mitgliedstaats der europäischen Union dem Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsgemäßes Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung
Artikel 6St
GG sind gesetzlich, die erwerbsfreiheitsbeschränkende Regelungen aufgrund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehalts nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. Prinzipiell sieht § 3 K-PRG auch in der geltenden Fassung Verbote hinsichtlich der Prostitution vor, wonach insbesondere auch die Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verboten ist. Bereits durch diese gesetzlich geregelte Vorgangsweise wird klar, dass es ausnahmsweise einer entsprechenden Bewilligung bedarf, um einen derartigen Betrieb zu führen. Die Regelung des § 3 K-PRG greift daher in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit ein. Zuzugestehen ist, dass Regelungen, die die Prostitution auf bewilligte Bordelle beschränken, jedenfalls im öffentlichen Interesse liegen. Eine Verletzung der Ausübung der Erwerbsfreiheit erfolgt jedoch dann, wenn bereits bestehende Verbote auf bestehende Bordelle derart ausgedehnt werden, dass diese Verbote einem generellen Verbot zur Errichtung und Betreibung eines Bordells im gesamten Stadtgebiet, im gegebenen Fall, der Stadt xxx gleich kommt. Ein verfassungswidriger Eingriff kann nur durch eine entsprechende verfassungskonforme Interpretation verhindert werden. Prinzipiell sieht Paragraph 3, K-PRG auch in der geltenden Fassung Verbote hinsichtlich der Prostitution vor, wonach insbesondere auch die Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verboten ist. Bereits durch diese gesetzlich geregelte Vorgangsweise wird klar, dass es ausnahmsweise einer entsprechenden Bewilligung bedarf, um einen derartigen Betrieb zu führen. Die Regelung des Paragraph 3, K-PRG greift daher in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit ein. Zuzugestehen ist, dass Regelungen, die die Prostitution auf bewilligte Bordelle beschränken, jedenfalls im öffentlichen Interesse liegen. Eine Verletzung der Ausübung der Erwerbsfreiheit erfolgt jedoch dann, wenn bereits bestehende Verbote auf bestehende Bordelle derart ausgedehnt werden, dass diese Verbote einem generellen Verbot zur Errichtung und Betreibung eines Bordells im gesamten Stadtgebiet, im gegebenen Fall, der Stadt xxx gleich kommt. Ein verfassungswidriger Eingriff kann nur durch eine entsprechende verfassungskonforme Interpretation verhindert werden. Vor diesem Hintergrund muss der von der belangten Behörde erwähnte Hinweis „vor Ablauf der Frist kann, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind, um die Verlängerung der Bewilligung angesucht werden" eine besonderen Bedeutung zuerkannt werden. Dieser stellt nämlich auf die damals gültige Rechtslage ab und schaffen somit das Vertrauen des Rechtsunterworfenen, dass bei Einhalten sämtlicher persönlicher Voraussetzungen der weitere Betrieb, aus welchem auch eine Rückzahlung der aufgenommenen Investitionsverbindlichkeiten erfolgt, durch die weiter aufrechtzuerhaltende Bordellbewilligung möglich sein wird. Dass der Gesetzgeber mit einer Änderung der Voraussetzungsbedingungen für bereits bestehende Betriebe eine Regelung schaffen wird - wie bereits oben ausgeführt - zu einem gänzlichen Verbot von Bordellbetrieben in der Stadt xxx führt, derartige Erwägungen brauchten seinerzeit nicht angestellt werden. Eine Änderung für - zum Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage - aufrechte Bordellbetriebe stellt daher sehr wohl einen Eingriff nicht nur in das Eigentum, sondern auch eine Verletzung des Vertrauensschutzes dar, welche zu einer verfassungskonformen Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Prostitutionsgesetzes führen muss. In Bezug auf einen bestehenden Bordellbetrieb scheint auch die neue Regelung des § 7
(1)K- PRG, sofern sie nicht im oben angeführten Sinn verfassungskonform zu interpretieren ist, weder verhältnismäßig noch ausgewogen, da letztendlich unter Berücksichtigung des Umfangs der Neuänderung ein tatsächliches Verbot für sämtliche bordellartigen Betriebe im gesamten Stadtgebiet verursacht würde.In Bezug auf einen bestehenden Bordellbetrieb scheint auch die neue Regelung des Paragraph 7,
(1)K- PRG, sofern sie nicht im oben angeführten Sinn verfassungskonform zu interpretieren ist, weder verhältnismäßig noch ausgewogen, da letztendlich unter Berücksichtigung des Umfangs der Neuänderung ein tatsächliches Verbot für sämtliche bordellartigen Betriebe im gesamten Stadtgebiet verursacht würde. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Vertrauen auf das Fortbestehen einer Rechtslage unter besonderen Umständen zu schützen. Unter diesen besonderen Umständen muss zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen. Derartige besondere Umstände sind dann anzunehmen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst wird, der dann wegen des Wegfalls der Begünstigung frustriert wurde. Der Gerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz etwa dann verletzt, wenn er plötzlich und intensiv in neu erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene berechtigterweise vertrauen durfte, eingreift. Gerade ein derartiger Fall ist hier vorliegend. Aufgrund der alten Rechtslage wurden umfassende Investitionen mittels Kreditaufnahme vorgenommen. Der gesamte ordnungsgemäße Umbau des Objektes ist langfristig finanziert. Selbst wenn eine "Befristung" der Bordellbewilligung nach den vorangegangenen Bescheiden vorlag, ist anzumerken, dass von der zuständigen Behörde immer klar kolportiert wurde, dass eine "weitere Bewilligung" oder "Verlängerung" der Bewilligung erfolgen werden, wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb vorliegt. Gerade vor dem Hintergrund, dass ein Eingriff umso eher zu unterbleiben hat, als der Rechtsunterworfene aufgrund der damaligen Gesetzeslage Vertrauen in diese setzen durfte und sich rechtskonform verhalten hat und darauf aufbauend bereits einen Betrieb über mehrere Jahre genehmigt geführt hat, ist die unterschiedliche Behandlung eines solchen Betriebs mit einem Betriebswerber, welcher ein derartiges Gewerbe oder einen derartigen Betrieb neu eröffnet, geboten. Abgesehen von den oben angeführten Erwägungen, welche zu einer unterschiedlichen Interpretation der Bestimmung des § 4 K-PRG führen müssen und somit keineswegs von einer gänzlichen Neuantragstellung auszugehen ist, sondern vielmehr die Verlängerung eines Bordellbetriebes vorgenommen werden soll, würde die Anwendung der Bestimmung des § 4 K-PRG (neu) verfassungsrechtliche Bedenken beinhalten. Abgesehen von den oben angeführten Erwägungen, welche zu einer unterschiedlichen Interpretation der Bestimmung des Paragraph 4, K-PRG führen müssen und somit keineswegs von einer gänzlichen Neuantragstellung auszugehen ist, sondern vielmehr die Verlängerung eines Bordellbetriebes vorgenommen werden soll, würde die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 4, K-PRG (neu) verfassungsrechtliche Bedenken beinhalten. Die Beschwerdeführerin hat bereits darauf verwiesen, dass Regelungen, die die Prostitution auf bewilligte Bordelle beschränken, ebenfalls im öffentlichen Interesse liegen und ZW' Zielerreichung (Hintanhaltung von mit der Prostitution verbundenen Belästigungen) geeignet ist. Die gänzliche Untersagung des Betriebs von Bordellen steht jedoch nach Ansicht des Berufungswerbers nicht mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung in Einklang. So beschränkt beispielsweise das Stmk. Prostitutionsgesetz das Verbot des Standorts von Bordellen auf einen direkten Blickkontakt mit Schulen, Kindergärten, Heimen für Kinder und Jugendliche, Jugendzentren, Kinderspiel- und Kindersportplätze (§ 7 Stmk. PRG). Die gänzliche Untersagung des Betriebs von Bordellen steht jedoch nach Ansicht des Berufungswerbers nicht mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung in Einklang. So beschränkt beispielsweise das Stmk. Prostitutionsgesetz das Verbot des Standorts von Bordellen auf einen direkten Blickkontakt mit Schulen, Kindergärten, Heimen für Kinder und Jugendliche, Jugendzentren, Kinderspiel- und Kindersportplätze (Paragraph 7, Stmk. PRG). War die Vorgängerbestimmung des § 7
(1)K-PRG auch im Vergleich dazu auf wesentlich mehr Gebäuden anzuwenden, nämlich auf Schulen, Kindergärten, Heimen für Kinder und Jugendliche, Jugendzentren, Sportstätten, Kinderspielplätze, Gebäude die religiösen Zwecken gewidmet sind, Amtsgebäude, Krankenhäuser, Sanatorien, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime, Kasernen, so führte die Erweiterung auf bestimmte Flächen, in welchen derartige Betriebe nicht angesiedelt werden durften (Bauland- Wohngebiet, Bauland- Dorfgebiet) und die Ausweitung auf einen Radius von 300 m, somit einen Durchmesser des Kreises von 600 m, gleichsam zu einem Untersagen der Errichtung von Bordellen im bewohnten Gebiet. War die Vorgängerbestimmung des Paragraph 7,
(1)K-PRG auch im Vergleich dazu auf wesentlich mehr Gebäuden anzuwenden, nämlich auf Schulen, Kindergärten, Heimen für Kinder und Jugendliche, Jugendzentren, Sportstätten, Kinderspielplätze, Gebäude die religiösen Zwecken gewidmet sind, Amtsgebäude, Krankenhäuser, Sanatorien, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime, Kasernen, so führte die Erweiterung auf bestimmte Flächen, in welchen derartige Betriebe nicht angesiedelt werden durften (Bauland- Wohngebiet, Bauland- Dorfgebiet) und die Ausweitung auf einen Radius von 300 m, somit einen Durchmesser des Kreises von 600 m, gleichsam zu einem Untersagen der Errichtung von Bordellen im bewohnten Gebiet. Auch die Wiener Prostitutionsordnung erfasst unter den Schutzobjekten ist nicht derart weitereichend gefasst, wie die nunmehrige Fassung des § 7 K-PRG. Auch die Wiener Prostitutionsordnung erfasst unter den Schutzobjekten ist nicht derart weitereichend gefasst, wie die nunmehrige Fassung des Paragraph 7, K-PRG. Der Verfassungsgerichtshof hat in einigen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass auch Regelungen betreffend ein Verbot der Prostitution möglich ist, soweit dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen (Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Jugendschutz) erforderlich ist. Gerade ein derartiger Jugendschutz wird bei einigen in § 7
(1)K-PRG angeführten Gebäuden bzw. Plätzen erfüllt, nämlich bei Schulen, Kindergärten, Heimen für Kinder und Jugendlichen, Jugendzentren und Kinderspielplätzen. Hinsichtlich des Begriffs Amtsgebäude und weiteren in § 7 K-PRG genannten Örtlichkeiten bedarf es jedoch einer genauen Überprüfung, ob ein derartiger Begriff im Zusammenhang mit der neuen Entfernungsangabe von 300 m nicht eine überschießende Regelung darstellt, welche jegliche Gewerbeausübung in diesen Zonen hintanhält. Dass auch im Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten die Schranken durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs streng anzusetzen sind, zeigt auch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 1993. Dabei wurde vom Verfassungsgerichtshof § 17
(5)lit. b des Gesetzes zur Regelung bestimmter polizeilichen Angelegenheiten als verfassungswidrig aufgehoben, da hierin angeführt war, dass das persönliche Anwerben von Besuchen vom Bordell aus, jede andere Werbung für das Bordell jeder Hinweis auf den Betrieb des Bordells, jede Kennzeichnung des Gebäudes, die unmittelbar auf die Verwendung als Bordell hinweist, verfassungswidrig sei. Der Verfassungsgerichtshof hat in einigen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass auch Regelungen betreffend ein Verbot der Prostitution möglich ist, soweit dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen (Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Jugendschutz) erforderlich ist. Gerade ein derartiger Jugendschutz wird bei einigen in Paragraph 7,
(1)K-PRG angeführten Gebäuden bzw. Plätzen erfüllt, nämlich bei Schulen, Kindergärten, Heimen für Kinder und Jugendlichen, Jugendzentren und Kinderspielplätzen. Hinsichtlich des Begriffs Amtsgebäude und weiteren in Paragraph 7, K-PRG genannten Örtlichkeiten bedarf es jedoch einer genauen Überprüfung, ob ein derartiger Begriff im Zusammenhang mit der neuen Entfernungsangabe von 300 m nicht eine überschießende Regelung darstellt, welche jegliche Gewerbeausübung in diesen Zonen hintanhält. Dass auch im Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten die Schranken durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs streng anzusetzen sind, zeigt auch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 1993. Dabei wurde vom Verfassungsgerichtshof Paragraph 17,
(5)Litera b, des Gesetzes zur Regelung bestimmter polizeilichen Angelegenheiten als verfassungswidrig aufgehoben, da hierin angeführt war, dass das persönliche Anwerben von Besuchen vom Bordell aus, jede andere Werbung für das Bordell jeder Hinweis auf den Betrieb des Bordells, jede Kennzeichnung des Gebäudes, die unmittelbar auf die Verwendung als Bordell hinweist, verfassungswidrig sei. Hierzu führt der Verfassungsgerichtshof aus: …..wenngleich es zwar im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers liegt, etwa aus Gründen des Jugendschutzes Werbung für Bordelle einzuschränken, oder bestimmte Arten der Werbung zu verbieten, so dürfen diese Einschränkungen die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen nicht überschreiten. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass in Anbetracht der verfassungsrechtlich bestehenden Rechte der Beschwerdeführerin, insbesondere des Schutzes des Eigentums, sich in jedem Fall die Forderung nach einer verfassungskonformen Interpretation des § 4 K-PRG, damit im Zusammenhang auch des § 7 K-PRG ergibt, wonach die nunmehr gültigen Bestimmungen nicht für bestehende Bordelle, welche einer Befristung unterliegen, zur Anwendung zu bringen sind, sondern nur gegenüber völlig neu zu errichteten Betrieben. Darüber hinaus haben die gegenständlichen Regelungen des § 7 K-PRG auf den gegenständlichen Sachverhalt keine Anwendung zu finden, zumal sie als überschießend anzusehen sind und in die Erwerbsfreiheit der Beschwerdeführerin eingreifen. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass in Anbetracht der verfassungsrechtlich bestehenden Rechte der Beschwerdeführerin, insbesondere des Schutzes des Eigentums, sich in jedem Fall die Forderung nach einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 4, K-PRG, damit im Zusammenhang auch des Paragraph 7, K-PRG ergibt, wonach die nunmehr gültigen Bestimmungen nicht für bestehende Bordelle, welche einer Befristung unterliegen, zur Anwendung zu bringen sind, sondern nur gegenüber völlig neu zu errichteten Betrieben. Darüber hinaus haben die gegenständlichen Regelungen des Paragraph 7, K-PRG auf den gegenständlichen Sachverhalt keine Anwendung zu finden, zumal sie als überschießend anzusehen sind und in die Erwerbsfreiheit der Beschwerdeführerin eingreifen. Selbst wenn die Antragstellerin nicht Eigentümerin des gegenständlichen Objektes ist, so ist dennoch bei einer Interpretation bei der maßgeblichen Bestimmungen eine Verschlechterung der Rechtsstellung Dritter ebenso zu berücksichtigen und die entsprechende Interpretation der Gesetzbestimmung zu wählen, welche die Rechtsposition nicht verfassungsrechtlich beeinträchtigt.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 28.09.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Ergänzend brachte er vor, dass der verfahrensgegenständliche Betrieb bislang ordnungsgemäß betrieben worden sei und dass es zu keinerlei behördlichen Beanstandungen gekommen sei. Seitens der zuständigen Behörde sei wiederholt signalisiert worden, dass einer Verlängerung der Betriebsbewilligung nichts entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass sie aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht um eine Neubewilligung ansuchen müsse, sondern dass sie um eine Verlängerung der bereits erteilten Betriebsbewilligung ansuchen müsse. Dies sei auch erfolgt. Bezüglich des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Eingriffes in das Eigentumsrecht sowie das Recht auf freie Erwerbsausübung führte der Rechtsvertreter aus, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin angenommenen Rechtssicherheit der Liegenschaftsinhaber die „xxx GmbH“ Investitionen getätigt habe, welche durch einen Bankkredit drittfinanziert worden seien. Gegenständlich seien ca. Euro 480.000,-- aushaftend, die pfandrechtlich abgesichert seien. Bei Entziehung der Bewilligung wäre es zukünftig nicht mehr möglich den Kreditverbindlichkeiten nachzukommen. Der von der Beschwerdeführerin stellig gemachte Zeuge xxx bestätigte bezüglich der wirtschaftlichen Gegebenheiten die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. In seinem Schlusswort hat der Rechtsvertreter seine bisher gestellten Anträge aufrecht gehalten. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 11. Jänner 2007, Zahl: xxx, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Bordellbewilligung für einen Bordellbetrieb in xxx, xxxgasse xxx, befristet bis zum 31. Jänner 2017 erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 28. Juli 2008, Zahl: xxx, wurden für den genannten Bordellbetrieb die von der Antragstellerin beantragten Änderungen der Öffnungszeiten von ursprünglich 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr auf 10.00 Uhr bis 02.00 Uhr bewilligt. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass die Bordellbewilligung
§ 5Abs.
2 Kärntner Prostitutionsgesetz vorerst befristet auf zehn Jahre, gerechnet von der Rechtskraft des Bescheides, somit bis zum 31. Juli 2018 erteilt wird. Weiters enthält diese Entscheidung den Hinweis, dass vor Ablauf der Frist, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind, um die Verlängerung der Bewilligung angesucht werden kann.In dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass die Bordellbewilligung
Paragraph 5, Absatz 2, Kärntner Prostitutionsgesetz vorerst befristet auf zehn Jahre, gerechnet von der Rechtskraft des Bescheides, somit bis zum
- Juli 2018 erteilt wird. Weiters enthält diese Entscheidung den Hinweis, dass vor Ablauf der Frist, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind, um die Verlängerung der Bewilligung angesucht werden kann. Mit Eingabe vom
- Juli 2017 hat die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Stadt xxx den Antrag gestellt nachstehenden Bescheid zu erlassen. „
§§ 5, 6, 7 und 15 Kärntner Prostitutionsgesetz, LGBl Nr. 58/1990 idg
F, erteilt der Bürgermeister der Stadt xxx für den mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 28.07.2008 zu Zahl: xxx Frau xxx, xxx Straße xxx, xxx, genehmigten Bordellbetrieb in der Form eines Laufhauses in der xxxgasse xxx, xxx, im Erdgeschoß, 1. und 2. Obergeschoß sowie im Dachboden, auf Baufläche xxx, KG xxx, die Bordellbewilligung für den Bordellbetrieb.“„
Paragraphen 5, 6, 7 und 15 Kärntner Prostitutionsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1990, idgF, erteilt der Bürgermeister der Stadt xxx für den mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 28.07.2008 zu Zahl: xxx Frau xxx, xxx Straße xxx, xxx, genehmigten Bordellbetrieb in der Form eines Laufhauses in der xxxgasse xxx, xxx, im Erdgeschoß,
- und
- Obergeschoß sowie im Dachboden, auf Baufläche xxx, KG xxx, die Bordellbewilligung für den Bordellbetrieb.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom
- Dezember 2017 wurde der Antrag auf Erteilung einer Bordellbewilligung für einen Bordellbetrieb am Standort xxx, xxxgasse xxx, abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung als unbegründet abgewiesen. Innerhalb des beantragten Standortes des Bordellbetriebes in der xxxgasse xxx, xxx, befinden sich zumindest drei Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind, nämlich die Pfarrkirche xxx, xxx – 250 m, xxx, xxxgasse xx – 230 m, Kapelle xxx, xxx und xxx – Abstand 200 m sowie ein Amtsgebäude der Stadt xxx, xxxplatz xxx – 280 m und xxxgasse xxx – 200 m sowie ein Altenpflegeheim (xxx – xxx – in einem Abstand von 150 m zum beantragten Bordellbetrieb. Die Liegenschaft, auf dem der beantragte Bordellbetrieb situiert werden soll, befindet sich im Eigentum der xxx GmbH (siehe Grundbuchsauszug betreffend EZ xxx sowie EZ xxx). Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Parteienvorbringen sowie den Verwaltungsakt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die entscheidungsrelevanten Feststellungen nicht strittig sind. Rechtliche Beurteilung: § 7 lit. b Kärntner Prostitutionsgesetz lautet:Paragraph 7, Litera b, Kärntner Prostitutionsgesetz lautet: „Die Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenn sich im Umkreis von 300 m um den beantragten Standort keine der folgenden Einrichtungen befindet: Schulen, Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Sportstätten, Kinderspielplätze, Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind, Amtsgebäude, Krankenhäuser, Sanatorien, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime, Kasernen.“ Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Prostitutionsgesetz geändert wird (Regierungsvorlage 2012), geht bezüglich der Änderung der Bestimmung des § 7 lit. b Kärntner Prostitutionsgesetz hervor, dass der Kärntner Landtag in seiner
- Sitzung am
- Mai 2012 den Beschluss gefasst habe, dass die Kärntner Landesregierung aufgefordert werde, eine Novellierung des Kärntner Prostitutionsgesetzes vorzulegen, in der analog zu anderen Bundesländern ein zahlenmäßig festgesetzter und damit konkreterer Mindestabstand von Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen zu Kindergärten, Schulen sowie weiteren Einrichtungen mit Kinder- und Jugendbezug normiert werde. Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Prostitutionsgesetz geändert wird (Regierungsvorlage 2012), geht bezüglich der Änderung der Bestimmung des Paragraph 7, Litera b, Kärntner Prostitutionsgesetz hervor, dass der Kärntner Landtag in seiner
- Sitzung am
- Mai 2012 den Beschluss gefasst habe, dass die Kärntner Landesregierung aufgefordert werde, eine Novellierung des Kärntner Prostitutionsgesetzes vorzulegen, in der analog zu anderen Bundesländern ein zahlenmäßig festgesetzter und damit konkreterer Mindestabstand von Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen zu Kindergärten, Schulen sowie weiteren Einrichtungen mit Kinder- und Jugendbezug normiert werde. Die diesbezügliche Gesetzesänderung möge in Anlehnung § 6 Z 3 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes – S-LSG, LGBl Nr. 57/2009, erfolgen, wonach sich dort in einem Umkreis von 300 m um den beantragten Standort keine Einrichtungen wie z.B. Schulen, Kindergärten etc. befinden dürfen.Die diesbezügliche Gesetzesänderung möge in Anlehnung Paragraph 6, Ziffer 3, des Salzburger Landessicherheitsgesetzes – S-LSG, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2009,, erfolgen, wonach sich dort in einem Umkreis von 300 m um den beantragten Standort keine Einrichtungen wie z.B. Schulen, Kindergärten etc. befinden dürfen. Mit Art. II Abs. 2 und 3 K-PRG LGBl Nr. 105/2012 (Übergangsrecht) wurde festgelegt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bordellbewilligungen aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften von der Änderung des § 7 lit. b (Art. I Z 12) und § 7 lit. h (Art. I Z 13) unberührt bleiben. Es wird ausgeführt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen sind.Mit Artikel römisch zwei, Absatz 2 und 3 K-PRG Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2012, (Übergangsrecht) wurde festgelegt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bordellbewilligungen aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften von der Änderung des Paragraph 7, Litera b, (Artikel römisch eins, Ziffer 12,) und Paragraph 7, Litera h, (Artikel römisch eins, Ziffer 13,) unberührt bleiben. Es wird ausgeführt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen sind.
Art. II Abs.1 tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel römisch zwei, Absatz eins, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zufolge dieser Übergangsbestimmung konnte daher der verfahrensgegenständliche Bordellbetrieb bis zum Ablauf der Befristung am
- Juli 2018 weitergeführt werden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie darauf vertraut habe, dass ihr nach Ablauf der bislang befristet erteilten Bordellbewilligung eine weitere nunmehr unbefristete Bordellbewilligung erteilt werden müsste, ist entgegenzuhalten, dass die Befristung einer Bewilligung zur zeitlichen Begrenzung der Wirksamkeit dieser Bewilligung führt. Das Fristende tritt daher ipso jure ohne weiteren Rechtsakt mit Eintreten des festgelegten Zeitpunktes (gegenständlich mit Ende Juli 2018) ein. Das Kärntner Prostitutionsgesetz – K-PRG sieht in seinem § 5 Abs. 2 vor, dass Bordellbewilligungen u.a. befristet oder mit Auflagen oder Bedingungen zu erteilen sind, soweit dies zur Wahrung der in § 7 lit. und d angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie darauf vertraut habe, dass ihr nach Ablauf der bislang befristet erteilten Bordellbewilligung eine weitere nunmehr unbefristete Bordellbewilligung erteilt werden müsste, ist entgegenzuhalten, dass die Befristung einer Bewilligung zur zeitlichen Begrenzung der Wirksamkeit dieser Bewilligung führt. Das Fristende tritt daher ipso jure ohne weiteren Rechtsakt mit Eintreten des festgelegten Zeitpunktes (gegenständlich mit Ende Juli 2018) ein. Das Kärntner Prostitutionsgesetz – K-PRG sieht in seinem Paragraph 5, Absatz 2, vor, dass Bordellbewilligungen u.a. befristet oder mit Auflagen oder Bedingungen zu erteilen sind, soweit dies zur Wahrung der in Paragraph 7, lit. und d angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Gegenständlich wurde die Bordellbewilligung befristet erteilt und ist diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Wenngleich es zutreffend ist, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom
- Juli 2008, Zahl: xxx, den Hinweis enthält, dass vor Ablauf der bis zum
- Juli 2018 befristet erteilten Betriebsbewilligung – soferne die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind – um die Verlängerung der Bewilligung angesucht werden kann, vermag dies nicht dazu zu führen, dass eine derartige Bewilligung ohne Vorliegen der erforderlichen sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erteilt werden kann. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten macht es hinsichtlich der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen keinen Unterschied, ob eine Bordellbewilligung für einen Standort erteilt wird, für den bereits eine (wie gegenständlich) befristete Bordellbewilligung erteilt worden war, oder ob eine Bordellbewilligung für einen Standort erteilt wird, an dem bislang noch kein Bordellbetrieb situiert war. Der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 06.06.2017 gestellte Antrag auf Verlängerung der Bordellbewilligung am Standort xxx, xxxgasse xxx, wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als Antrag auf Erteilung einer (neuen) Bordellbewilligung
§ 5
Kärntner Prostitutionsgesetz – K-PRG gewertet.Der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 06.06.2017 gestellte Antrag auf Verlängerung der Bordellbewilligung am Standort xxx, xxxgasse xxx, wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als Antrag auf Erteilung einer (neuen) Bordellbewilligung
Paragraph 5, Kärntner Prostitutionsgesetz – K-PRG gewertet.
§ 5Abs.
1 K-PRG war daher die belangte Behörde verpflichtet zu prüfen, ob gegenständlich die sachlichen bzw. persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bordellbewilligung vorliegen.
Paragraph 5, Absatz eins, K-PRG war daher die belangte Behörde verpflichtet zu prüfen, ob gegenständlich die sachlichen bzw. persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bordellbewilligung vorliegen. Da gegenständlich hervorgetreten ist, dass die Voraussetzungen des § 7 lit. b K-PRG nicht vorliegen, da sich im Umkreis von 300 m um den beantragten Standort Schulen, Kindergärten, Heime sowie Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind, befinden, hat die belangte Behörde daher dem Antrag auf Erteilung einer Bordellbewilligung keine Folge gegeben. Da gegenständlich hervorgetreten ist, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Litera b, K-PRG nicht vorliegen, da sich im Umkreis von 300 m um den beantragten Standort Schulen, Kindergärten, Heime sowie Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind, befinden, hat die belangte Behörde daher dem Antrag auf Erteilung einer Bordellbewilligung keine Folge gegeben. Dass der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristet erteilten Bordellbewilligung als Neuantrag zu werten ist bzw. dass die bislang befristet erteilte Bordellbewilligung erloschen ist, ergibt sich auch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ähnlich gelagerten Fällen, aus denen klar abzuleiten ist, dass befristet erteilte Bewilligungen durch Zeitablauf erlöschen. Infolge dieser Gegebenheiten konnte daher die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten „Freiheit der Erwerbsausübung“, „Freiheit des Eigentums“ sowie „Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes“ beeinträchtigt werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht hätte darauf vertrauen dürfen, dass nach Ablauf der befristet erteilten Bordellbewilligung die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bordellbewilligung weiterhin derartig sind, wie sie dies zum Zeitpunkt der ursprünglich erteilten befristeten Bordellbewilligung im Jahre 2008 gewesen sind. Durch die vom Gesetzgeber festgelegten Übergangsbestimmungen, wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bordellbewilligungen aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften aufrecht bleiben und von der Änderung des § 7 lit. b (Art. I Z 12) unberührt bleiben, wurde sichergestellt, dass gegen die Änderungen des Kärntner Prostitutionsgesetzes auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Durch die vom Gesetzgeber festgelegten Übergangsbestimmungen, wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bordellbewilligungen aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften aufrecht bleiben und von der Änderung des Paragraph 7, Litera b, (Artikel römisch eins, Ziffer 12,) unberührt bleiben, wurde sichergestellt, dass gegen die Änderungen des Kärntner Prostitutionsgesetzes auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2013, Zahl: 2013/01/0122, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass gegen die genannten Übergangsbestimmungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, da es grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, ob er auf einen bestimmten Sachverhalt im Falle der Änderung der Rechtslage die Anwendung des früheren oder des neuen Rechtes anordnet. Wenn man der Beschwerdeführerin dahingehend folgt, dass im Hinblick auf einen Fortbestand des Bordellbetriebes über den Zeitpunkt 31.08.2018 hinaus entsprechende Investitionen getätigt worden sind, welche über Kreditweg finanziert worden sind, so ist dieser Umstand rechtlich nicht von Belang, zumal eine befristet erteilte Betriebsbewilligung mit Zeitablauf erlischt und bei Antrag auf Erteilung einer neuen Betriebsbewilligung jedenfalls die aktuelle Rechtslage heranzuziehen ist. Da das Kärntner Prostitutionsgesetz den Terminus „Verlängerung der Betriebsbewilligung“ nicht kennt, war die belangte Behörde – wie bereits oben ausgeführt – jedenfalls verpflichtet, den Antrag auf Verlängerung der Betriebsbewilligung als „Neuantrag“ zu werten. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr in Anbetracht verfassungsrechtlicher Rechte, insbesondere des Schutzes des gewährleisteten Eigentumes, die Bestimmungen des § 7 Kärntner Prostitutionsgesetz – K-PRG jedenfalls zu restriktiv sind, ist entgegenzuhalten, dass es durchaus im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers liegt, etwa aus Gründen des Jugendschutzes bzw. des Schutzes von religiösen Einrichtungen, Amtsgebäuden etc. jedenfalls restriktive Regelungen hinsichtlich des möglichen Standortes eines Bordellbetriebes zu erlassen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr in Anbetracht verfassungsrechtlicher Rechte, insbesondere des Schutzes des gewährleisteten Eigentumes, die Bestimmungen des Paragraph 7, Kärntner Prostitutionsgesetz – K-PRG jedenfalls zu restriktiv sind, ist entgegenzuhalten, dass es durchaus im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers liegt, etwa aus Gründen des Jugendschutzes bzw. des Schutzes von religiösen Einrichtungen, Amtsgebäuden etc. jedenfalls restriktive Regelungen hinsichtlich des möglichen Standortes eines Bordellbetriebes zu erlassen. Der Kärntner Landesgesetzgeber hat gegenständlich diesen Gestaltungsspielraum in Anspruch genommen und hat er – um allfälligen verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenzutreten – Übergansbestimmungen erlassen, die sicherstellen, dass bestehende Bordellbewilligungen von den nunmehr restriktiveren Bestimmungen der Kärntner Prostitutionsgesetzes nicht betroffen sind. Ebenso vermag das Landesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass die nunmehr in Geltung stehende Fassung des § 7 lit. b K-PRG verfassungswidrig ist, zumal es dem Landesgesetzgeber freistehen muss, für die Ausübung der Prostitution und somit auch für die Erteilung von Bordellbewilligungen auch restriktivere Bestimmungen zu treffen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm erscheint der Regelungsinhalt des § 7 lit. b K-PRG keinesfalls unangemessen restriktiv. Ebenso vermag das Landesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass die nunmehr in Geltung stehende Fassung des Paragraph 7, Litera b, K-PRG verfassungswidrig ist, zumal es dem Landesgesetzgeber freistehen muss, für die Ausübung der Prostitution und somit auch für die Erteilung von Bordellbewilligungen auch restriktivere Bestimmungen zu treffen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm erscheint der Regelungsinhalt des Paragraph 7, Litera b, K-PRG keinesfalls unangemessen restriktiv. Da somit die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rechtswidrigkeiten sowie verfassungswidrigen Bedenken nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1854.5.2018