RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.11.2018 GeschäftszahlKLVwG-4/9/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschw
§ 71
K-JG zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.11.2017, Zahl: xxx, betreffend die Vorschreibung von Wildschadensverhütungsmaßnahmen
Paragraph 71, K-JG zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird insoferne t e i l w e i s e F o l g e g e g e b e n , als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „Dem Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd xxx, JG-Nr.: xxx, xxx werden
§ 71Abs.
2 und 4 K-JG folgende Maßnahmen zur Wildschadensverhütung vorgeschrieben: „Dem Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd xxx, JG-Nr.: xxx, xxx werden
Paragraph 71, Absatz 2 und 4 K-JG folgende Maßnahmen zur Wildschadensverhütung vorgeschrieben:
- Die ca. 10 ha große durch Schäl-, Fege- und Verbissschäden entstandene Schadensfläche auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist schwerpunktmäßig bzw. vermehrt zur bejagen.
- Im Schadensgebiet dürfen keine Salzlecken errichtet werden.
- Der Jagdausübungsberechtigte hat sich im Jahre 2018 zielstrebig um die Durchführung einer gemeinsamen jagdgebietsübergreifenden Rotwildjagd im Schadensgebiet zu bemühen.
- Ein vorzeitiger Zugriff auf den zusätzlichen Abschussplan (ZA) hat nach den dazu in den Abschussrichtlinien der Kärntner Jägerschaft (Stand: 01.02.2015, Seite 12, unter „zusätzlicher Abschuss“) festgelegten Bedingungen zu erfolgen.
- Der Jagdausübungsberechtigte hat über die aufgetragenen Maßnahmen bis spätestens
- Jänner 2019 einen schriftlichen Bericht an die Bezirkshauptmannschaft xxx, Referat xxx, zu erstatten.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.11.2017, Zahl: xxx, wurden dem beschwerdeführenden Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd xxx, xxx,
§ 71
und 72 K-JG Wildschadensverhütungsmaßnahmen wie folgt vorgeschrieben: Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.11.2017, Zahl: xxx, wurden dem beschwerdeführenden Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd xxx, xxx,
Paragraph 71 und 72 K-JG Wildschadensverhütungsmaßnahmen wie folgt vorgeschrieben: …. „Spruch Herrn xxx Jagdausübungsberechtigten der xxx (KJNr.:xxx), werden zur Verhinderung von weiteren Wildschäden folgende Maßnahmen aufgetragen: 1. Der individuelle Abschussplan 2017/2018 wird zum Abschussauftrag erklärt und es sind mindestens 50 % des Rotwildabschusses im Jahr 2017 zu erfüllen. Der individuelle Abschussplan 2017 aus 2018, wird zum Abschussauftrag erklärt und es sind mindestens 50 % des Rotwildabschusses im Jahr 2017 zu erfüllen. 2. Die ausgewiesene Schadensgebiet ist schwerpunktmäßig zu bejagen. 3. Es dürfen keine Salzlecken mehr im Schadgebiet errichtet werden. Etwaige bestehende Einrichtungen sind umgehend zu entfernen. 4. Vom Jagdausübungsberechtigten ist in den Jahren 2017 und 2018 im Schadgebiet zumindest eine gemeinsame, jagdgebietsübergreifende Rotwildjagd zu organisieren und durchzuführen. 5. Ein vorzeitiger Zugriff auf den ZA hat nach festgelegten Bedingungen zu erfolgen. 6. Über die aufgetragenen Maßnahmen muss schriftlich bis spätestens 4. Jänner 2018 ein Bericht an die BH xxx, Jagdreferat, ergehen, sowie ein weiterer Bericht bis 4. Jänner 2019.“ In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 12.12.2017, ergänzt durch den Schriftsatz vom 28.12.2017, wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt wie folgt: „Mit ob angeführten Bescheid vom 28.11.2017 wurden mir unter Punkt 1 bis 5 Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Wildschäden aufgetragen. Hierzu gebe ich nachfolgende Stellungnahme ab. Punkt 1 Getätigter Rotwildabschuss 2017 derzeit 7 Stück, wovon 4 Stück Kahlwild erlegt wurden. Freigabe insgesamt 11 Stück. Punkt 2 Am 20.11.2017 wurde eine kleinflächige Bewegungsjagd im Schadgebiet abgehalten. Erlegt 1 Stück Kahlwild. Gesichtet ein Hirsch der Klasse III mehrjährig sowie ein Tier mit Kalb. Am 20.11.2017 wurde eine kleinflächige Bewegungsjagd im Schadgebiet abgehalten. Erlegt 1 Stück Kahlwild. Gesichtet ein Hirsch der Klasse römisch drei mehrjährig sowie ein Tier mit Kalb. Punkt 3 Salzlecken sind im Schadgebiet keine vorhanden bzw. wurden schon vor Jahren aufgelassen. Punkt 4 Eine revierübergreifende Rotwildjagd ist derzeit aufgrund der hohen Schneelage nicht möglich und ist auch wegen der Kleinflächigkeit der Schadensfläche fachlich abzulehnen. Punkt 5 Die unter diesem Punkt im Bescheid aufgetragenen Maßnahmen bzw. von der xxx Jägerschaft Bezirk xxx festgelegten Voraussetzungen muss ich entschieden ablehnen und begründe dies wie folgt. Die Fege-und Schälschäden im Schadgebiet sind überwiegend im heurigen Jahr und zwar in der Feistzeit bis zur Hirschbrunft entstanden. Die Verbissschäden an Keimlingen durch Rot-, Reh-, und vor allem Gamswild treten ganzjährig auf. Durch die Kleinflächigkeit, (ca. 10
- ha)und Lage der Schadensfläche ist die Durchführung einer revierübergreifenden Rotwildjagd (Bewegungs- oder Stöberjagd) als nicht erfolgversprechend zu beurteilen. Laut Expertenempfehlungen sind für revierübergreifende Stöberjagden Mindestflächen von 400 bis 700 ha erforderlich. Vielmehr wäre es sinnvoll nach aufgehen der Schusszeit 2018 für Rotwildgeweihträger, durch diese wurden ja 2017 die massiven Schäden verursacht, die Bejagung der Schadhirsche bei Ansitz- und kleinflächigen Bewegungsjagden im Schadgebiet durchzuführen. Eine klassenlose Stückzahl von Geweihträgern sollte daher freigegeben werden. Natürlich werde ich mich bemühen auch Kahlwild, soweit vorhanden, zu erlegen. In der PP. 2015/2016 wurde von mir sämtliches im Abschussplan freigegebenes Kahlwild, sowie aus dem gemeinsamen Abschussplan zusätzlich 5 Stück Kahlwild erlegt. Durch die Kleinflächigkeit, (ca. 10
- ha)und Lage der Schadensfläche ist die Durchführung einer revierübergreifenden Rotwildjagd (Bewegungs- oder Stöberjagd) als nicht erfolgversprechend zu beurteilen. Laut Expertenempfehlungen sind für revierübergreifende Stöberjagden Mindestflächen von 400 bis 700 ha erforderlich. Vielmehr wäre es sinnvoll nach aufgehen der Schusszeit 2018 für Rotwildgeweihträger, durch diese wurden ja 2017 die massiven Schäden verursacht, die Bejagung der Schadhirsche bei Ansitz- und kleinflächigen Bewegungsjagden im Schadgebiet durchzuführen. Eine klassenlose Stückzahl von Geweihträgern sollte daher freigegeben werden. Natürlich werde ich mich bemühen auch Kahlwild, soweit vorhanden, zu erlegen. In der PP. 2015 aus 2016, wurde von mir sämtliches im Abschussplan freigegebenes Kahlwild, sowie aus dem gemeinsamen Abschussplan zusätzlich 5 Stück Kahlwild erlegt. Wenn schon wie im Bescheid angedroht, bei Nichteinhaltung der von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen Geldstrafen verhängt werden, so sehe ich mich gezwungen, bei Ablehnung meiner Begehren und bei neuerlichen Schäden im Jahre 2018, eine Amtshaftungsklage einzubringen. Weiters verweise ich auf die Stellungnahme der Bezirksforstinspektion vom 5.10.2017 wo ein klassenloser Abschuss von Rot- und Gamswild empfohlen wird. Auch die Landesforstdirektion schließt sich in ihrer Stellungnahme den Ausführungen der Bezirksforstinspektion an. Sowohl im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wie auch in der schriftlichen Stellungnahme des Bezirksjägermeisters vom 29.11.2017, wird der von der Bezirksforstinspektion empfohlene Gamsabschuss nicht behandelt. Auch eine Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates, welcher nach § 93 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes bei Fragen betreffend Abschussauftrag zu hören ist, scheint im Bescheid nicht auf. Ich möchte nochmals auf den Ernst der Situation hinweisen und ersuche um einen klassenlosen Abschuss von Rotwildgeweihträgern und Gamswild im Jahr 2018. Sowohl im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wie auch in der schriftlichen Stellungnahme des Bezirksjägermeisters vom 29.11.2017, wird der von der Bezirksforstinspektion empfohlene Gamsabschuss nicht behandelt. Auch eine Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates, welcher nach Paragraph 93, Absatz 2, des Kärntner Jagdgesetzes bei Fragen betreffend Abschussauftrag zu hören ist, scheint im Bescheid nicht auf. Ich möchte nochmals auf den Ernst der Situation hinweisen und ersuche um einen klassenlosen Abschuss von Rotwildgeweihträgern und Gamswild im Jahr 2018. Da auch eine Aussprache betreffend Freigabemodus beim Bezirksjagdamt für mich nicht zufriedenstellend verlaufen ist, beantrage ich die Durchführung einer Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht. Termingerecht wird von mir nachfolgend berichtet: 1. Der Rotwildabschuss wurde zu über 50% erfüllt. 2. Die schwerpunktmäßige Bejagung des Schadgebietes ist erfolgt. 3. Salzlecken sind keine vorhanden. 4. Eine revierübergreifende Rotwildjagd wurde wegen der hohen Schneelage und der Tatsache, dass sich das Rotwild in den Tallagen eingestellt hat nicht durchgeführt. Am 20.11.2017 wurde im Schadgebiet eine Bewegungsjagd durchgeführt und dabei ein Stück Kahlwild erlegt.“ Mit Schreiben vom 27.12.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht gab in der Folge ein zum Beschwerdevorbringen Stellung nehmendes jagdfachliches Gutachten beim wildökologischen Sachverständigen des xxx in Auftrag, welches den Partei zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer und die Stadtgemeinde xxx haben jeweils eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, mit welcher sie sich den Argumenten des wildökologischen Amtssachverständigen anschlossen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018, an welcher der Beschwerdeführer, der Landesforstdirektor, ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft xxx, der Bezirksjägermeisterstellvertreter des Bezirkes xxx, der betroffene Grundeigentümer sowie ein Vertreter der Stadtgemeinde xxx teilnahmen, erklärte der Beschwerdeführer, dass sich die Beschwerde lediglich auf die Spruchpunkte 1. bis 5. des angefochtenen Bescheides beziehe und Spruchpunkt 6. nicht angefochten werde. Der Beschwerdeführer gab außerdem an, heuer vier Stück Rotwild geschossen zu haben, darunter einen Hirsch der Klasse III einjährig und zwei Stück Tiere und ein Kalb. xxx, der Bezirksjägermeisterstellvertreter des Bezirkes xxx, der betroffene Grundeigentümer sowie ein Vertreter der Stadtgemeinde xxx teilnahmen, erklärte der Beschwerdeführer, dass sich die Beschwerde lediglich auf die Spruchpunkte 1. bis 5. des angefochtenen Bescheides beziehe und Spruchpunkt 6. nicht angefochten werde. Der Beschwerdeführer gab außerdem an, heuer vier Stück Rotwild geschossen zu haben, darunter einen Hirsch der Klasse römisch drei einjährig und zwei Stück Tiere und ein Kalb. Der Bezirksjägermeister-Stellvertreter berichtete in der Verhandlung, dass laut gültigem Abschussplan (Stand 15.10.2018) derzeit noch drei Hirsche der Klasse I, kein Hirsch der Klasse II, ausgenommen in besonderen Fällen, in denen eine Zuweisung durch den Bezirksjägermeister erfolgen könne (dies sei jedoch zeitlich begrenzt, weil des Öfteren das Alter des Hirsches nicht eindeutig feststellbar sei), und ein Hirsch der Klasse III freigegeben sei. Des Weiteren sei um den Abschuss mehrerer Stücke der Klasse III angesucht worden. Durch eine von der xxx mittlerweile erteilte Bewilligung seien im Zusammenhang mit einem Antrag der Bezirkshauptmannschaft xxx auf Änderung des Abschussplanes folgende Abschüsse gewährt worden: 5 Hirsche der Klasse III, 5 Gamsböcke der Klasse III und 5 Gamsgeißen der Klasse III auf bestimmte Klassen aufgeteilt. Bei der Freigabe der Abschüsse seien auch die Sozialstruktur und die Altersstruktur des Wildes zu berücksichtigen. Derzeit sei ein Hirsch der Klasse II nur an jenem Tag freigegeben, an welchem die Jäger eine revierübergreifende Gemeinschaftsjagd durchführen. Ein Hirsch der Klasse II zum Abschuss des Beschwerdeführers könne deshalb nicht zugeteilt werden, weil im Hegering insgesamt nur 4 Stück Hirschen der Klasse II erlegt werden haben können. Der Bezirksjägermeister merkte weiters an, dass die Jäger verpflichtet seien, den Abschussplan zu erfüllen. Der Bezirksjägermeister-Stellvertreter berichtete in der Verhandlung, dass laut gültigem Abschussplan (Stand 15.10.2018) derzeit noch drei Hirsche der Klasse römisch eins, kein Hirsch der Klasse römisch zwei, ausgenommen in besonderen Fällen, in denen eine Zuweisung durch den Bezirksjägermeister erfolgen könne (dies sei jedoch zeitlich begrenzt, weil des Öfteren das Alter des Hirsches nicht eindeutig feststellbar sei), und ein Hirsch der Klasse römisch drei freigegeben sei. Des Weiteren sei um den Abschuss mehrerer Stücke der Klasse römisch drei angesucht worden. Durch eine von der xxx mittlerweile erteilte Bewilligung seien im Zusammenhang mit einem Antrag der Bezirkshauptmannschaft xxx auf Änderung des Abschussplanes folgende Abschüsse gewährt worden: 5 Hirsche der Klasse römisch drei, 5 Gamsböcke der Klasse römisch drei und 5 Gamsgeißen der Klasse römisch drei auf bestimmte Klassen aufgeteilt. Bei der Freigabe der Abschüsse seien auch die Sozialstruktur und die Altersstruktur des Wildes zu berücksichtigen. Derzeit sei ein Hirsch der Klasse römisch zwei nur an jenem Tag freigegeben, an welchem die Jäger eine revierübergreifende Gemeinschaftsjagd durchführen. Ein Hirsch der Klasse römisch zwei zum Abschuss des Beschwerdeführers könne deshalb nicht zugeteilt werden, weil im Hegering insgesamt nur 4 Stück Hirschen der Klasse römisch zwei erlegt werden haben können. Der Bezirksjägermeister merkte weiters an, dass die Jäger verpflichtet seien, den Abschussplan zu erfüllen. Der Landesforstdirektor forderte im Sinne der günstigen Wirkung des Waldes für die Öffentlichkeit geeignete Maßnahmen zur Abstellung und Verringerung der Wildschäden, da die bisherigen Maßnahmen zu keiner Verbesserung der Wildschadenssituation geführt hätten. Es seien in einem zusätzlichen Verfahren, das durch die Forstaufsicht einzuleiten wäre, durch die zuständige Jagdbehörde zielführende Maßnahmen vorzuschreiben. Der Grundeigentümer gab im Rahmen seiner Anhörung im Wesentlichen an, dass der der Aufforstung, speziell der Lärchen, zugefügte Wildschaden übermäßig sei und die Wildschäden an allen Baumarten nach wie vor vorhanden seien. Der Gemeindevertreter meinte, dass dem Wald ein höherer Stellenwert zukomme, als dem Schalenwild. Im Übrigen wurden die dem Beschwerdeführer bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen mit den Parteien und den Sachverständigen besprochen und gemeinsam ein Konzept für die Abänderung der aufzutragenden Wildschadensverhütungsmaßnahmen erstellt, welches der im Spruchpunkt I. vorgenommenen Bescheidänderung zugrunde liegt. Im Übrigen wurden die dem Beschwerdeführer bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen mit den Parteien und den Sachverständigen besprochen und gemeinsam ein Konzept für die Abänderung der aufzutragenden Wildschadensverhütungsmaßnahmen erstellt, welches der im Spruchpunkt römisch eins. vorgenommenen Bescheidänderung zugrunde liegt. Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd xxx, Jagdgebiets-Nr. xxx. Die Eigenjagd xxx umfasst das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, auf welchem auf einer Fläche von ca. 10 ha Schal- und Fegeschäden an Lärchen sowie Verbissschäden an Fichten, Tannen, Buchen und Ahornplanzen eingetreten sind. Im Zuge des „Schutzwaldverbesserungsprojektes xxx“ wurden Maßnahmen der Verjüngerungseinleitung - mit Fördermitteln unterstützt - durchgeführt. Auf Grund der Steilheit des Geländes und des seichtgründigen Bodens handelt es sich bei der gegenständlich betroffenen Waldfläche um Schutzwald. Aufgeforstet wurden Fichte und Lärche. Tanne und Buche sollten sich natürlich verjüngen. Durch den hohen Verbissdruck schlagen die Keimlinge von Buche und Tanne auf, diese werden jedoch bereits im Keimlingsstadium abgeäst. Die beigemischte Lärche fällt überwiegend durch Schälung und Verfegen aus. Durch den Einfluss des Schalenwildes kann sich auf der genannten Fläche die natürlich in den Altbeständen vorhandene Baumartenzusammensetzung nicht mehr entwickeln. In der Folge entstehen FichtenReinbestände, die die geforderte Schutzfunktion nicht vollständig erfüllen können. Die Fichten sind zudem anfällig gegenüber Borkenkäferbefall, Schneedruck und Windwurf. Wie in der Schadensfläche aufgrund von Losungen und Wildwechseln festgestellt werden konnte, handelt es sich bei den schädigenden Wildarten um Rotwild und Gamswild. Die Schutzwaldbestände haben sich zu einem Rotwildeinstand entwickelt. Die Bejagung des Rotwildes ist aufgrund des schwierigen Geländes nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Aus forstfachlicher Sicht sind folgende Maßnahmen zur Sicherung der Schutzfunktion erforderlich: • Klassenloser Abschuss für Rot- und Gamswild im Bereich der Schadensfläche; • Durchführung von Bewegungsjagden zur Wildstandsreduktion. Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 08.05.2018 wurde seitens des wildökologischen und jagdfachlichen Amtsgutachter festgestellt, dass natürliche Verjüngung von Forsthölzern im Schadensgebiet zwar vorhanden ist, aber verbissen wird und die gepflanzten Lärchen und Fichten gefegt bzw. geschält und teilweise verbissen sind. Es handelt sich dabei um eine sehr steile Fläche die aufgrund des vorangeschrittenen Höhenwachstums nur mehr schwer einsehbar ist. Im Zuge der Begehung konnte Rotwildlosung, Gamswildlosung und Rehwildlosung festgestellt werden. Die vorhandenen Fegeschäden sind vorwiegend auf das Rotwild und das Rehwild zurückzuführen, Schälschaden auf das Rotwild, und Verbiss auf Gamswild, Rotwild und Rehwild. In und um die Schadensflächen wurden keine Salzlecken festgestellt. Im Jahr 2017 wurden vom Beschwerdeführer 7 Stück Rotwild erlegt, eine kleinflächige Bewegungsjagd abgehalten, bei welcher auch Rotwild erlegt wurde, und Salzlecken im Schadensgebiet entfernt. Eine revierübergreifende Rotwildjagd war auf Grund der Schneelage (starker Schneefall bereits im November 2017) nicht möglich. Im jagdfachlichen Gutachten vom 19.06.2018 wird weiters ausgeführt wie folgt: „Gutachten Aus fachlicher Sicht sind die Auflagenpunkte des Bescheides der BH xxx (siehe Befund) nur teilweise geeignet um eine Verbesserung der Wildschadenssituation herbei zu führen und wird nun folgend für jeden Punkt des Bescheides erläutert. Im Zuge der Erläuterungen wird auch auf die Vorbringen des Herrn xxx in seinem Beschwerdeschreiben eingegangen. 1. Der individuelle Abschussplan 2017/18 wird zum Abschussauftrag erklärt und es sind mindestens 50% des Rotwildabschusses im Jahr 2017 zu erfüllen. Dazu kann folgendes erläutert werden: der Abschussplan ist ohnehin zu erfüllen und wurde im Jahr 2017, mit 7 Stück Rotwild mit mehr als 50% erfüllt. Somit wurde der Auflagenpunkt 1 des Bescheides aus fachlicher Sicht erfüllt. Die Abschusszahlen für Rotwild / 100 ha weisen einen Anstieg in den letzten Jahren auf. Aus fachlicher Sicht sind Bestrebungen bemerkbar, Rotwild vermehrt zu erlegen, wobei Schälschäden sowohl von männlichen und weiblichen Rotwild verursacht werden und Fegeschäden ausschließlich von männlichem Rotwild verursacht werden. Hier greift die Bescheidauflage zu kurz, da im individuellen Abschussplan nur Hirsche der Klasse III frei sind. Aus fachlicher Sicht sind Bestrebungen bemerkbar, Rotwild vermehrt zu erlegen, wobei Schälschäden sowohl von männlichen und weiblichen Rotwild verursacht werden und Fegeschäden ausschließlich von männlichem Rotwild verursacht werden. Hier greift die Bescheidauflage zu kurz, da im individuellen Abschussplan nur Hirsche der Klasse römisch drei frei sind. Hier wäre eine Aufstockung des Abschusskontingents für Hirsche der Klasse III; Klasse II und der Klasse I erforderlich, damit auch sämtliche Hirsche die fegen, auf der Schadfläche erlegt werden können. Hier wäre eine Aufstockung des Abschusskontingents für Hirsche der Klasse römisch drei; Klasse römisch zwei und der Klasse römisch eins erforderlich, damit auch sämtliche Hirsche die fegen, auf der Schadfläche erlegt werden können. Dies trifft auch auf die Freigabe von Gämsen und Rehböcken zu, da der individuelle Abschussplan auf der Schadensfläche einen limitierenden Faktor darstellt, auch der Zugriff auf den ZA, da nur bestimmte Klassen unter bestimmten Voraussetzungen aus diesem ZA erlegt werden können. Hier wäre aus fachlicher Sicht eine großzügige Abschussfreigabe, eventuell im Sinne eines klassenlosen Abschusses für die vorkommenden Schalenwildarten, anzustreben gewesen. 2. Das ausgewiesene Schadensgebiet ist schwerpunktmäßig zu bejagen Aus fachlicher Sicht kann dieser Punkt befürwortet werden und wird wie folgt erläutert. Der Begriff Schwerpunktbejagung bedeutet, dass auf einer bestimmten Fläche, in diesem Fall die Schadensfläche, vermehrt bejagt werden sollte, um den Jagddruck auf diesen Flächen zu verstärken, was den Effekt haben sollte, dass entsprechend mehr Wild auf der Fläche erlegt werden könnte und das Wild die Flächen, aufgrund des zunehmenden Jagddruckes, zu meiden beginnt. 3. Salzlecken müssen entfernt werden Salzlecken wurden aus dem Schadensgebiet entfernt. Dadurch soll die Attraktivität der Flächen für das Schalenwild abnehmen, was zu einer geringeren Aufenthaltswahrscheinlichkeit des Wildes auf der Schadensfläche führen soll. Dieser Punkt wurde bereits erfüllt. 4. Vom Jagdausübungsberechtigten ist in den Jahren 2017 und 2018 im Schadgebiet zumindest eine gemeinsame, jagdgebietsübergreifende Rotwildjagd zu organisieren und durchzuführen Dieser Punkt ist aus fachlicher Sicht jedenfalls zu empfehlen, jedoch können die benachbarten Jagdgebiete zu einer Teilnahme einer jagdgebietsübergreifenden Rotwildjagd nicht verpflichtet werden und wenn eine solche revierübergreifende Jagd gemacht werden sollte, sollte vorwiegend Rotwild, aber auch Gamswild und Rehwild erlegt werden, da diese ebenfalls Schaden auf der Fläche verursachen. Ebenfalls müsste auch ein entsprechendes Kontingent in den verschiedenen Klassen der vorkommenden Schalenwildarten zum Abschuss frei sein. 5. Ein vorzeitiger Zugriff auf den ZA (zusätzlichen Abschussplan) hat nach festgelegten Bedingungen zu erfolgen. Die festgelegten Bedingungen, die den Zugriff auf den ZA regeln, können aus fachlicher Sicht nachvollzogen werden, aber es handelt sich offenbar nur um den Zugriff auf einen Hirschen der Klasse II, welcher nur im Rahmen einer revierübergreifenden Rotwildjagd freigegeben werden kann. Hier sei festgehalten, dass Hirschen aller KIassen Fegeschäden verursachen und das auch vor und nach einer revierübergreifenden Rotwildjagd.“ Die festgelegten Bedingungen, die den Zugriff auf den ZA regeln, können aus fachlicher Sicht nachvollzogen werden, aber es handelt sich offenbar nur um den Zugriff auf einen Hirschen der Klasse römisch zwei, welcher nur im Rahmen einer revierübergreifenden Rotwildjagd freigegeben werden kann. Hier sei festgehalten, dass Hirschen aller KIassen Fegeschäden verursachen und das auch vor und nach einer revierübergreifenden Rotwildjagd.“ Die im Spruchpunkt I. nunmehr vorgeschriebenen Wildschadensverhütungsmaßnahmen sind als gelindestes, zielführendes Mittel iSd § 71 Abs. 2 K-JG anzusehen. Die Waldschäden sind in der im forsttechnischen Gutachten beschriebenen Weise nach wie vor vorhanden. Wildschadensverhütungsmaßnahmen sind dringend erforderlich. Klassenlose Rotwild- und Gamswildabschüsse können seitens des Bezirksjägermeisters nicht zugesagt werden. Die im Spruchpunkt römisch eins. nunmehr vorgeschriebenen Wildschadensverhütungsmaßnahmen sind als gelindestes, zielführendes Mittel iSd Paragraph 71, Absatz 2, K-JG anzusehen. Die Waldschäden sind in der im forsttechnischen Gutachten beschriebenen Weise nach wie vor vorhanden. Wildschadensverhütungsmaßnahmen sind dringend erforderlich. Klassenlose Rotwild- und Gamswildabschüsse können seitens des Bezirksjägermeisters nicht zugesagt werden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere auf das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx, DI xxx, vom 05.10.2017, Zahl: xxx (xxx), das jagdfachliche Gutachten des wildökologischen Amtssachverständigen des xxx, Mag. xxx, vom 19.06.2018, Zahl: xxx (xxx), sowie das Ergebnis der Beschwerdeverhandlung. Die Fachgutachten sind aus Sicht des Verwaltungsgerichtes schlüssig und nachvollziehbar und steht die Richtigkeit der fachlichen Aussagen außer Zweifel. Im Übrigen ist der den Feststellungen zu Grunde gelegte Sachverhalt unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 71Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl. Nr 21/2000, idg
F LGBl.
Paragraph 71, Absatz 2, Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2000,, idgF Landesgesetzblatt Nr 49/2018, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsachlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 4) vorzuschreiben, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Wild vorliegt. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste, zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird. Grundeigentümer des betroffenen Jagdgebietes sowie Gemeinden, in denen das betroffene Jagdgebiet liegt, sind von der Einleitung und vom Ergebnis eines Verfahrens
dem ersten Satz nachweislich zu verständigen. Ferner sind sie im Verfahren anzuhören. Nr 49 aus 2018,, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsachlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen (Absatz 4,) vorzuschreiben, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Wild vorliegt. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste, zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird. Grundeigentümer des betroffenen Jagdgebietes sowie Gemeinden, in denen das betroffene Jagdgebiet liegt, sind von der Einleitung und vom Ergebnis eines Verfahrens
dem ersten Satz nachweislich zu verständigen. Ferner sind sie im Verfahren anzuhören. Eine Gefährdung des Waldes im Sinne des § 71 Abs. 2 K-JG liegt
§ 71Abs.
3 K-JG dann vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen Eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, K-JG liegt
Paragraph 71, Absatz 3, K-JG dann vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen
- a)in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung (Abs. 3) gefährden; in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung (Absatz 3,) gefährden;
- b)die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden;
- c)Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen.
§ 71Abs.
4 K-JG kommen als Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 in
Paragraph 71, Absatz 4, K-JG kommen als Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz 2, in Betracht:
- a)die Austreibung des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet;
- b)Maßnahmen nach § 72; Maßnahmen nach Paragraph 72,; c)Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach § 3 Abs. 3, Maßnahmen nach § 61 Abs. 1, § 61a Abs. 2 und § 63 Abs. 6, wobei c)Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach Paragraph 3, Absatz 3,, Maßnahmen nach Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 61 a, Absatz 2, und Paragraph 63, Absatz 6,, wobei Maßnahmen nach § 63 Abs. 6 von der Landesregierung zu treffen sind; Maßnahmen nach Paragraph 63, Absatz 6, von der Landesregierung zu treffen sind;
- d)technische Maßnahmen zum Schutz von Waldflächen oder Einzelpflanzungen vor Wildeinwirkungen, wie die Anbringung eines geeigneten Verbiss- oder Schälschutzes oder die Errichtung von Wildzäunen u. ä. Da sich, wie oben festgestellt, durch den Einfluss des Schalenwildes die auf der Schadensfläche in den Altbeständen vorhandene Baumartenzusammensetzung nicht entwickeln kann, wodurch die Schutzfunktion des Waldes verloren geht, und Naturverjüngungen im Naturverjüngungsbestand nicht aufkommen können, liegt im gegenständlichen Fall eine Gefährdung des Waldes iSd § 71 Abs. 2 K-JG vor. Die Bezirksverwaltungsbehörde hatte dem Jagdausübungsberechtigten demnach Schutzmaßnahmen
§ 71Abs.
4 K-JG vorzuschreiben. Da sich, wie oben festgestellt, durch den Einfluss des Schalenwildes die auf der Schadensfläche in den Altbeständen vorhandene Baumartenzusammensetzung nicht entwickeln kann, wodurch die Schutzfunktion des Waldes verloren geht, und Naturverjüngungen im Naturverjüngungsbestand nicht aufkommen können, liegt im gegenständlichen Fall eine Gefährdung des Waldes iSd Paragraph 71, Absatz 2, K-JG vor. Die Bezirksverwaltungsbehörde hatte dem Jagdausübungsberechtigten demnach Schutzmaßnahmen
Paragraph 71, Absatz 4, K-JG vorzuschreiben.
§ 71Abs.
2 K-JG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren und insbesondere das jeweils gelindeste, zielführende Mittel zu wählen. In Anbetracht des jagdfachlichen Gutachtens vom 19.06.2018 sowie des Umstandes, dass vorzuschreibende Maßnahmen auch faktisch umsetzbar sein müssen, waren die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen wie im Spruchpunkt I. ersichtlich abzuändern. Insbesondere waren die von der Behörde unter Punkt 1. und 3. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides getätigten Vorschreibungen zu streichen, zumal diese vom Beschwerdeführer bereits erfüllt wurden.
Paragraph 71, Absatz 2, K-JG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren und insbesondere das jeweils gelindeste, zielführende Mittel zu wählen. In Anbetracht des jagdfachlichen Gutachtens vom 19.06.2018 sowie des Umstandes, dass vorzuschreibende Maßnahmen auch faktisch umsetzbar sein müssen, waren die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen wie im Spruchpunkt römisch eins. ersichtlich abzuändern. Insbesondere waren die von der Behörde unter Punkt
- und
- zweiter Satz des angefochtenen Bescheides getätigten Vorschreibungen zu streichen, zumal diese vom Beschwerdeführer bereits erfüllt wurden. Die nunmehr vorgeschriebenen Maßnahmen sind sowohl aus forstfachlicher als auch aus jagdfachlicher Sicht erforderlich, um einer Gefährdung des Waldes durch Wildschäden entgegenzuwirken. Die dem Beschwerdeführer nunmehr spruchgemäß aufgetragenen Schutzmaßnahmen sind aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nunmehr auch verhältnismäßig im Sinne des § 71 Abs. 2 K-JG. Die nunmehr vorgeschriebenen Maßnahmen sind sowohl aus forstfachlicher als auch aus jagdfachlicher Sicht erforderlich, um einer Gefährdung des Waldes durch Wildschäden entgegenzuwirken. Die dem Beschwerdeführer nunmehr spruchgemäß aufgetragenen Schutzmaßnahmen sind aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nunmehr auch verhältnismäßig im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, K-JG. Dem Beschwerdeführer steht es frei, die laut gültigem Abschussplan derzeit noch freigegebenen Hirsche der Klasse I und der Klasse III zu bejagen sowie die seitens der xxx bewilligten Abschüsse (5 Hirsche der Klasse III, 5 Gamsböcke der Klasse III, 5 Gamsgeißen der Klasse III) vorzunehmen. Ein klassenloser Abschuss von Rot- und Gamswild konnte jedoch seitens des zuständigen Bezirksjägermeisters nicht zugestanden werden und ist auch die Bejagung von Hirschen der Klasse II nur im Rahmen revierübergreifender Gemeinschaftsjagden bei Freigabe durch den Bezirksjägermeister zulässig. Da sich im Eigenjagdrevier xxx derzeit nur einige wenige Stück Hirsche der Klasse II aufhalten, kann das Problem der Waldgefährdung durch den Abschuss der Hirsche der Klasse II aber auch nicht gelöst werden. Dem Beschwerdeführer steht es frei, die laut gültigem Abschussplan derzeit noch freigegebenen Hirsche der Klasse römisch eins und der Klasse römisch drei zu bejagen sowie die seitens der xxx bewilligten Abschüsse (5 Hirsche der Klasse römisch drei, 5 Gamsböcke der Klasse römisch drei, 5 Gamsgeißen der Klasse römisch drei) vorzunehmen. Ein klassenloser Abschuss von Rot- und Gamswild konnte jedoch seitens des zuständigen Bezirksjägermeisters nicht zugestanden werden und ist auch die Bejagung von Hirschen der Klasse römisch zwei nur im Rahmen revierübergreifender Gemeinschaftsjagden bei Freigabe durch den Bezirksjägermeister zulässig. Da sich im Eigenjagdrevier xxx derzeit nur einige wenige Stück Hirsche der Klasse römisch zwei aufhalten, kann das Problem der Waldgefährdung durch den Abschuss der Hirsche der Klasse römisch zwei aber auch nicht gelöst werden. Dem Begehren des Beschwerdeführers, ihm einen klassenlosen Abschuss von Rotwild, Geweihträgern und Gamswild im Jahr 2018 zu gewähren, konnte auch im Hinblick auf § 27 VwGVG nicht entsprochen werden, da dem Verwaltungsgericht eine Befugnis, außerhalb des Inhaltes der angefochtenen Bescheide zusätzliche Aufträge oder Bewilligungen zu erteilen, nicht zukommt. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, Abschussaufträge zum Schutz der Kulturen
§ 72
K-JG bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und Anträge auf Ausnahmen von Schonvorschriften
§ 52K-JG bei der Kärntner Landesregierung zu stellen.
Dem Begehren des Beschwerdeführers, ihm einen klassenlosen Abschuss von Rotwild, Geweihträgern und Gamswild im Jahr 2018 zu gewähren, konnte auch im Hinblick auf Paragraph 27, VwGVG nicht entsprochen werden, da dem Verwaltungsgericht eine Befugnis, außerhalb des Inhaltes der angefochtenen Bescheide zusätzliche Aufträge oder Bewilligungen zu erteilen, nicht zukommt. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, Abschussaufträge zum Schutz der Kulturen
Paragraph 72, K-JG bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und Anträge auf Ausnahmen von Schonvorschriften
Paragraph 52, K-JG bei der Kärntner Landesregierung zu stellen. In diesem Sinne war der Beschwerde teilweise Folge zu geben, die Vorschreibungen der belangten Behörde abzuändern, und die Beschwerde in Bezug auf das Begehren der Freigabe eines klassenlosen Abschusses von Rot- und Gamswild abzuweisen. 4. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.4.9.2018