RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.11.2018 GeschäftszahlKLVwG-S5-11/6/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 11.12.2017, Zahl: xxx, betreffend Verfahren nach dem Kärntner Güter- und Seilwege- Landesgesetz – K-GSLG, nach Durchführung einer Beratung am 29.11.2018, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 11.12.2017, Zahl: xxx, wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Eine ordentliche Revision an der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 12.3.1970, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt 1.) der von der Hofstelle vlg. xxx in xxx über die Liegenschaften vlg. xxx, xxx und xxx bis zur Hofstelle vlg. xxx in xxx projektierte Güterweg als eine den Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 unterliegende Bringungsanlage erklärt und gleichzeitig die Bewilligung zur Errichtung dieser Anlage gemäß § 5 Güter- und Seilwege-Landesgesetz erteilt. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 12.3.1970, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt 1.) der von der Hofstelle vlg. xxx in xxx über die Liegenschaften vlg. xxx, xxx und xxx bis zur Hofstelle vlg. xxx in xxx projektierte Güterweg als eine den Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 unterliegende Bringungsanlage erklärt und gleichzeitig die Bewilligung zur Errichtung dieser Anlage gemäß Paragraph 5, Güter- und Seilwege-Landesgesetz erteilt. Unter Spruchpunkt 2.) des Bescheides vom 12.3.1970 wurde aufgrund der Niederschrift der Agrarbezirksbehörde xxx vom 17.2.1970 beurkundet, dass bei der an diesem Tag in xxx abgeführten mündlichen Verhandlung gemäß § 14 Abs. 1 GSLG 1969 aufgrund freier Vereinbarung die Bringungsgemeinschaft „xxx“ zwecks Erbauung und Erhaltung der unter Spruchpunkt 1.) dieses Bescheides beschriebenen Weganlage mit dem Sitz in xxx gebildet wurde und dass die Mitglieder dieser Bringungsgemeinschaft die nachstehend angeführten Liegenschaftsbesitzer mit den hierbei angeführten Anteilen sind.Unter Spruchpunkt 2.) des Bescheides vom 12.3.1970 wurde aufgrund der Niederschrift der Agrarbezirksbehörde xxx vom 17.2.1970 beurkundet, dass bei der an diesem Tag in xxx abgeführten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, GSLG 1969 aufgrund freier Vereinbarung die Bringungsgemeinschaft „xxx“ zwecks Erbauung und Erhaltung der unter Spruchpunkt 1.) dieses Bescheides beschriebenen Weganlage mit dem Sitz in xxx gebildet wurde und dass die Mitglieder dieser Bringungsgemeinschaft die nachstehend angeführten Liegenschaftsbesitzer mit den hierbei angeführten Anteilen sind. Mit Bescheid vom 21.10.1974, Zahl: xxx, wurde der Bringungsgemeinschaft „xxx“ die Bewilligung zur Benutzung der – verfahrensgegenständlichen - errichteten Bringungsanlage „xxx“ unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Schriftsatz der Agrarbezirksbehörde xxx vom 28.9.2000, Zahl: xxx, wurde dem Obmann der Bringungsgemeinschaft „xxx“, Herrn xxx, die mit 28.9.2000 agrarbehördlich genehmigte Satzung vom 1.9.2000 übermittelt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Bringungsgemeinschaft „xxx“. Mit Schriftsatz vom 31.10.2017, Zahl: xxx, wurde den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft „xxx“ von der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, mitgeteilt, dass mit Verordnung (Einreihungsverordnung) der Gemeinde xxx vom 10.3.2011, Zahl: xxx, die Weganlage der Bringungsgemeinschaft „xxx“ als Verbindungsstraße Nr. xxx unter der Bezeichnung „xxx“ (Beginn: xxx; Ende: xxx) und als Verbindungsstraße Nr. xxx unter der Bezeichnung „xxx“ (Beginn: xxx; Ende: Gemeindegrenze xxx) gemäß den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 kategorisiert wurde. Die Agrarbehörde habe eine Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Notwendigkeit des Weiterbestandes von Bringungsrechten weggefallen sei und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt habe. Da es sich bei der gegenständlichen Weganlage mittlerweile um eine kategorisierte öffentliche Weganlage handle, sei die Notwendigkeit des Weiterbestandes von Bringungsrechten weggefallen, weshalb um Mitteilung gebeten werde, offene Forderungen oder Verbindlichkeiten der Bringungsgemeinschaft bekannt zu geben. Anlässlich der daraufhin stattgefundenen Vollversammlung vom 22.11.2017 wurde die Auflösung der Bringungsgemeinschaft durch die Vollversammlung einstimmig beschlossen sowie der Vorstand einstimmig entlastet. Die Bringungsgemeinschaft verfügte laut Kassabericht per 21.11.2017 über ein Gesamtguthaben (auf einem Girokonto und einem Sparbuch) von insgesamt € 4.162,
- Da laut Aufzeichnungen des Altobmanns xxx beim Bau der Hofzufahrten Eigenleistungen der einzelnen Beteiligten nicht ausbezahlt, sondern als Reserve am Konto gelassen wurden, wurde von der Vollversammlung auch die Zustimmung zur Auszahlung dieser Guthaben erteilt. Für die Eigenleistungen wurden daraufhin mit Zustimmung der Vollversammlung nachstehende Auszahlungen beschlossen:
- Eigenleistung xxx vlg. xxx € 1.880,--
- Eigenleistung xxx vlg. Xxx € 384,--
- Eigenleistung xxx vlg. xxx € 498,--
- Eigenleistung xxx vlg. xxx € 456,-- somit insgesamt € 3.218,-- Weiters wurde beschlossen, dass Herr xxx noch einen Betrag für Sanierungsarbeiten in der Höhe von € 450,-- zu erhalten habe. Der Gesamtauszahlungsbetrag betrage daher € 3.668,-- was ein Restguthaben von € 494,62 ergibt. Mit dem verbleibenden Restguthaben in der Höhe von € 494,62 wurde mit Zustimmung der Vollversammlung die anlässlich der Vollversammlung angefallene Zeche in der Höhe von € 177,30 beglichen und das Restguthaben in der Höhe von € 306,75 gemäß Beschluss der Vollversammlung an Herrn xxx für durch Unwetter entstandene Flurschäden überwiesen. Angemerkt wird, dass die Differenz zwischen Restguthaben und den vorgenommen Auszahlungen aus den angefallenen Kontoführungsgebühren resultiert. Mit Schreiben vom 29.11.2017 informierte der Obmann der Bringungsgemeinschaft „xxx“, Herr xxx, die Agrarbehörde über die erfolgte Kontoschließung und Auszahlung der Guthaben, wie anlässlich der Vollversammlung vom 22.11.2017 beschlossen; dies unter Beilage von Kontoauszügen und Belegen. Aus der von xxx, Vermessungsdienst der Agrarbehörde Kärnten, vorgenommenen Verortung anhand der vorliegenden Unterlagen vom 30.11.2017, Zl. xxx, folgt, „die ersten 320 lfm sind als Verbindungsstraße „xxx“ (bzw. xxx), weitere 2530 lfm als „xxx“ (bzw. xxx) kategorisiert.“ Angefochtener Bescheid: In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.12.2017, Zahl: xxx, mit welchem die mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 12.3.1970, Zahl: xxx, gegründete Bringungsgemeinschaft „xxx“ von Amts wegen aufgelöst wurde. Als Rechtsgrundlage wird § 14 Abs. 5 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998 idgF, angeführt. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.12.2017, Zahl: xxx, mit welchem die mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 12.3.1970, Zahl: xxx, gegründete Bringungsgemeinschaft „xxx“ von Amts wegen aufgelöst wurde. Als Rechtsgrundlage wird Paragraph 14, Absatz 5, Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, idgF, angeführt. Begründet führte die belangte Behörde aus wie folgt: „Die Bringungsgemeinschaft „xxx" wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 12.03.1970, ZI. xxx, gegründet. Zweck dieser Bringungsgemeinschaft war die Erbauung, die Erhaltung und die Verwaltung einer Bringungsanlage, verlaufend „von der HofsteIle vlg. xxx in xxx aus über die Liegenschaften vlg. xxx, xxx und xxx bis zur HofsteIle vlg. xxx in xxx“. Die Weganlage der betreffenden Bringungsgemeinschaft scheint in der Einreihungsverordnung der Gemeinde xxx vom 10.03.
- ZI. xxx, als Verbindungsstraße Nr. xxx unter der Bezeichnung „xxx“ (Beginn: xxx; Ende: xxx) und als Verbindungsstraße Nr. xxx unter der Bezeichnung „xxx“ (Beginne: xxx in xxx; Ende: Gemeindegrenze xxx) auf. Sohin ist diese Weganlage gemäß den Bestimmungen § 2 Abs. 1 lit. a Kärntner Straßengesetzes 2017, K-StrG, LGBI. Nr. 8/2017, idgF., eine öffentliche Straße (ausdrückliche Widmung).Die Weganlage der betreffenden Bringungsgemeinschaft scheint in der Einreihungsverordnung der Gemeinde xxx vom 10.03.
- ZI. xxx, als Verbindungsstraße Nr. xxx unter der Bezeichnung „xxx“ (Beginn: xxx; Ende: xxx) und als Verbindungsstraße Nr. xxx unter der Bezeichnung „xxx“ (Beginne: xxx in xxx; Ende: Gemeindegrenze xxx) auf. Sohin ist diese Weganlage gemäß den Bestimmungen Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Kärntner Straßengesetzes 2017, K-StrG, LGBI. Nr. 8 aus 2017,, idgF., eine öffentliche Straße (ausdrückliche Widmung). In der Vollversammlung vom 22.11.2017 wurde der Kassabericht vom Kassier vorgetragen und diese von der Mitgliedern genehmigt bzw. wurde der Vorstand nach dem Bericht der Rechnungsprüfer einstimmig entlastet. Die Auszahlung der offenen Forderungen (Eigenleistungen) wurde einstimmig beschlossen. Die Verwendung des vorhandenen Restguthabens in Höhe von € 494,62 wurde ebenso einstimmig beschlossen: „Aus der Vollversammlung kommt der Vorschlag die Zeche dieser Vollversammlung zu bezahlen und den Restbetrag Hr. xxx für durch Unwetter entstandene Flurschäden zu überweisen.“ Mit Schreiben vom 29.11.2017 haben der Obmann und der Kassier gegenüber der Agrarbehörde - unter Vorlage von Belegen - die in der Vollversammlung beschlossenen Auszahlungen bzw. die Auflösungen/Schließungen der Bringungsgemeinschaftskonten bestätigt. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergeben sohin, unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen: Gem. § 14 Abs. 5 K-GSLG hat die Agrarbehörde eine Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Notwendigkeit des Weiterbestandes von Bringungsrechten weggefallen ist und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat. Gem. Paragraph 14, Absatz 5, K-GSLG hat die Agrarbehörde eine Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Notwendigkeit des Weiterbestandes von Bringungsrechten weggefallen ist und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat. Da es sich bei der gegenständlichen Weganlage mittlerweile um eine kategorisierte öffentliche Weganlage handelt, ist die Notwendigkeit des Weiterbestandes von Bringungsrechten weggefallen und war die Bringungsgemeinschaft, da diese auch ihre Verpflichtungen erfüllt hat, aufzulösen. Bei dieser Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.“ Der Bescheid vom 11.12.2017 wurde den Mitgliedern der verfahrensgegenständlichen Bringungsgemeinschaft zugestellt, so auch dem nunmehrigen Beschwerdeführer. Beschwerdevorbringen: In der gegen den Bescheid vom 11.12.2017 gerichteten Beschwerde wird ausgeführt wie folgt: „Ich, xxx, xxx, xxx, erhebe gegen den oben angeführten Bescheid, welcher frühestens am 13.12.2017 zugestellt worden ist, Beschwerde mit folgender Begründung: 1) Sanierungsgelder für die Bringungsgemeinschaft xxx: ● Welche, ohne meines Wissen und mehrerer anderer Bringungsgemeinschafts-Mitglieder, etwa 2006/07 beantragt wurden und jedoch ist die Sanierung der Straße der Bringungsgemeinschaft xxx, mit Beginn: xxx und Ende: xxx bis dato nicht erfolgt. ● Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Sanierungsgelder zweckentfremdet eingesetzt wurden, da ab 2008 die privaten Hofzufahrten xxx, vlg. xxx; xxx, vlg. xxx und xxx, vlg. xxx errichtet/saniert wurden. ● Weiteres sind anscheinend die Bringungsgemeinschafts-Anteile, ohne meines Wissen umverteilt worden. It. Gründungs-Bescheid der Bringungsgemeinschaft "xxx" vom 12.03.1970, ZI. xxx sind Gesamt 183 Anteile ausgegeben worden, jedoch sind It. Liste vom derzeitigen Obmann der Bringungsgemeinschaft xxx Hrn. xxx nun Gesamt 232,5 Anteile und neue hinzu gekommene Mitglieder wie z.b.: xxx, xxx, xxx und xxx, xxx, xxx. Hier entsteht nun der Verdacht, das die Anteile welche bis Zufahrt vlg. xxx neu Aufgeteilt wurden, siehe Anlage
- Weiteres sind anscheinend die Bringungsgemeinschafts-Anteile, ohne meines Wissen umverteilt worden. römisch eins t. Gründungs-Bescheid der Bringungsgemeinschaft "xxx" vom 12.03.1970, ZI. xxx sind Gesamt 183 Anteile ausgegeben worden, jedoch sind römisch eins t. Liste vom derzeitigen Obmann der Bringungsgemeinschaft xxx Hrn. xxx nun Gesamt 232,5 Anteile und neue hinzu gekommene Mitglieder wie z.b.: xxx, xxx, xxx und xxx, xxx, xxx. Hier entsteht nun der Verdacht, das die Anteile welche bis Zufahrt vlg. xxx neu Aufgeteilt wurden, siehe Anlage
- 2) Kärntner-Förderungstafel „Güterweg xxx“ ● wurde, mitten im Wald, bei der privaten Hofzufahrt xxx, vlg. xxx aufgestellt, wobei hier anscheinend nun die Bringungsgemeinschaft xxx beginnt! ● Vergleich Gesamtlänge der Straße It. Messung im KAGIS: siehe Anlage 2 und 3 Vergleich Gesamtlänge der Straße römisch eins t. Messung im KAGIS: siehe Anlage 2 und 3 o siehe Anlage 2: Länge ~ 2.807m .... Bringungsgemeinschaft xxx It. Bescheid vom 12.03.1970, ZI. xxx. Beginn xxx bis Ende HofsteIle xxx siehe Anlage 2: Länge ~ 2.807m .... Bringungsgemeinschaft xxx römisch eins t. Bescheid vom 12.03.1970, ZI. xxx. Beginn xxx bis Ende HofsteIle xxx o siehe Anlage 3: Länge ~ 2.884m .... von der Kärntner-Förderungstafel zu vlg. xxx bis vlg. xxx 3) Vermessung der Straße ● welche nun ins öffentliche Gut über gehen soll, wurde bis dato noch nicht vermessen ● es entsteht der Eindruck, das hier mit zweierlei Maß die Bringungsgemeinschaften aufgelöst werden, da z.b. die Bringungsgemeinschaft xxx, Gemeinde xxx, vor der Auflösung, durch die Anwesenheit der Agrarbehörde Kärnten, vermessen wurde 4) Verwendung des vorhandenen Restguthaben der Bringungsgemeinschaft xxx ● Verwendung des vorhandenen Restguthaben der Kassa BG-xxx, sollte, durch einstimmigen Beschluss, nicht mir, sondern Fr. xxx, für ihre Bemühungen um die Bringungsemeinschaft xxx, ausbezahlt werden. Es wird beantragt, die vor formeller Auflösung der Bringungsgemeinschaft xxx, die oben angeführten Bereiche zu erledigen, insbesondere die Vermessung der Straße auf Kosten der Gemeinde zu veranlassen und erst nach Aufklärung der Bereiche die Auflösung der Bringungsgemeinschaft xxx zu verfügen.“ Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 10.3.2011, Zahl: xxx, mit welcher die Straßen und Wege der Gemeinde xxx als Gemeindestraße und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung) beigeschafft und in diese Einsicht genommen. Gemäß § 2 der Verordnung vom 10.3.2011, Zahl: xxx, werden unter anderem nachfolgende Straßen und Weganlagen im Gemeindegebiet von xxx zu Verbindungsstraßen erklärt:Gemäß Paragraph 2, der Verordnung vom 10.3.2011, Zahl: xxx, werden unter anderem nachfolgende Straßen und Weganlagen im Gemeindegebiet von xxx zu Verbindungsstraßen erklärt: - Zahl: xxx: xxx mit Beginn xxx in xxx bis Ende Gemeindegrenze xxx - Zahl: xxx: xxx mit Beginn xxx bis Ende xxx in xxx Über telefonische Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten am 13.11.2018 und am 14.11.2018 bei der Gemeinde xxx wurde vom Amtsleiter, Herrn xxx, mitgeteilt, dass die Verordnung, Zahl: xxx, nach wie vor gültig ist und keinerlei Änderungen eingetreten sind. II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus den Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere der Einsicht in die Verordnung vom 10.3.2011, Zahl: xxx, mit welcher die Straßen und Wege der Gemeinde xxx als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung) und auf die Auskunft des Amtsleiters der Gemeinde xxx, wonach diese Verordnung nach wie vor in Geltung ist. III. Gesetzliche Grundlagen: römisch drei. Gesetzliche Grundlagen: § 14 Abs. 1 und 5 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, idgF lautet:Paragraph 14, Absatz eins und 5 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998,, idgF lautet:
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- b)oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- c)umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft. […]
(5)Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
(5)Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat. […] § 16 Abs. 6 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, idgF lautet:Paragraph 16, Absatz 6, Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998,, idgF lautet:
(6)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Auflösung oder durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken des Mitgliedes nicht mehr zum Vorteil gereicht. Gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde (§ 15 Abs 1 lit e) nicht zulässig.
(6)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Auflösung oder durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken des Mitgliedes nicht mehr zum Vorteil gereicht. Gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde (Paragraph 15, Absatz eins, Litera e,) nicht zulässig. Satzung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ vom 1.9.2000, agrarbehördlich genehmigt am 28.9.2000: § 7 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 7, Absatz eins und 2 lautet:
(1)Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist zur festgesetzten Stunde die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, so wird eine halbe Stunde später die Vollversammlung abgehalten, die dann beschlussfähig ist, wenn wenigstens 1/3 der gesamten Mitglieder anwesend ist.
(2)Die Abstimmung bei Wahlen, sowie im Vorstand, erfolgt nach Köpfen; in allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Zu einem Beschluss ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen - erfolgt die Abstimmung nach Anteilen, der Anteile - erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen. § 9 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, lautet: In den Wirkungsbereich der Vollversammlung gehören die Beschlussfassung über die Veräußerung und Belastung von Gemeinschaftsvermögen, die Erlassung/Änderung der Satzung, die vorzeitige Enthebung von Organen, die Auflösung der Bringungsgemeinschaft und die Bestimmung über die Verwendung des Gemeinschaftsvermögens im Falle der Auflösung. § 9 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, lautet: In den Wirkungsbereich der Vollversammlung gehören die Pflicht, im Falle der Auflösung der Bringungsgemeinschaft, Vereinbarungen ihrer Mitglieder über die Aufteilung der Verbindlichkeiten und die Liquidierung des Vermögens zu versuchen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 14 Abs. 1 K-GSLG bilden, wenn ein Bringungsrecht, dass die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- b)oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- c)umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt wird, die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GSLG bilden, wenn ein Bringungsrecht, dass die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt wird, die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft. Zufolge § 14 Abs. 5 leg. cit. hat die Agrarbehörde die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.Zufolge Paragraph 14, Absatz 5, leg. cit. hat die Agrarbehörde die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Bringungsgemeinschaft dann aufzulösen ist, wenn der Bedarf an ihrem Bestand weggefallen ist und die Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben erfüllt hat, d.h. dass keine Verbindlichkeiten der Bringungsgemeinschaft nach außen, aber auch ihren Mitgliedern gegenüber mehr bestehen dürfen und dass die Mitglieder wiederum keine Ansprüche an die Bringungsgemeinschaft mehr haben (auch keine Ansprüche der Mitglieder untereinander, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis wurzeln, also ohne dieses Gemeinschaftsverhältnis nicht denkbar wären). Aus dem festgestellten Sachverhalt folgt, dass anlässlich der Vollversammlung am 22.11.2017 der vom Kassier vorgetragene Kassabericht genehmigt wurde und der Vorstand nach dem Bericht der Rechnungsprüfer einstimmig entlastet wurde. Die Auszahlung offener Forderungen einzelner Mitglieder gegenüber der Bringungsgemeinschaft, die aus Eigenleistungen für die Errichtung von Hofzufahren herrühren und vorerst als Rücklage einbehalten wurden, wurde ebenso einstimmig beschlossen. Weiters wurde die Verwendung des verbleibenden Restguthabens in der Höhe von € 494,62 einstimmig beschlossen, womit die in der Vollversammlung angefallene Zeche bezahlt wurde und der Restbetrag Herrn xxx für durch Unwetter entstandene Flurschäden überwiesen wurde. Die Auszahlung des Guthabens wurde durch entsprechende Kontobelege durch den Obmann der Bringungsgemeinschaft nachgewiesen und die Konten der Bringungsgemeinschaft aufgelöst. Demzufolge bestehen keine Verbindlichkeiten der Bringungsgemeinschaft ihren Mitgliedern gegenüber. Verbindlichkeiten der Bringungsgemeinschaft nach außen hin sind nicht zu Tage getreten. Zur weiteren Voraussetzung, dass eine Bringungsgemeinschaft aufzulösen ist, wenn der Bedarf an ihrem Bestand weggefallen ist, ist auszuführen, dass die Weganlage der Bringungsgemeinschaft „xxx“ nunmehr in der Einreihungsverordnung der Gemeinde xxx vom 10.3.2011, Zahl: xxx, aufscheint. Somit ist die Weganlage der Bringungsgemeinschaft „xxx“ gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a Kärntner Straßengesetz 2017 eine öffentliche Straße (ausdrückliche Widmung). Zur weiteren Voraussetzung, dass eine Bringungsgemeinschaft aufzulösen ist, wenn der Bedarf an ihrem Bestand weggefallen ist, ist auszuführen, dass die Weganlage der Bringungsgemeinschaft „xxx“ nunmehr in der Einreihungsverordnung der Gemeinde xxx vom 10.3.2011, Zahl: xxx, aufscheint. Somit ist die Weganlage der Bringungsgemeinschaft „xxx“ gemäß den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Kärntner Straßengesetz 2017 eine öffentliche Straße (ausdrückliche Widmung). Die Voraussetzungen für die Auflösung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ sind somit vorgelegen. Zum Beschwerdevorbringen: Wenn ein landwirtschaftliches Bringungsrecht einer Bringungsgemeinschaft, d.h. mindestens drei verschiedene Eigentümer mehrerer Grundstücke nach § 14 Abs. 1 Tir. GSLG gemeinsam eingeräumt ist, fehlt es dem einzelnen Mitglied der Gemeinschaft soweit es sich im Falle des Vorliegens eines Bescheides, mit dem die eingeräumten Bringungsrechte aufgehoben und die Bringungsgemeinschaft aufgelöst wird, gegen diese Auflösung wendet, an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit. Eine Verletzung von Rechten des Mitgliedes kommt nur in Bezug auf sein berechtigtes Grundstück in Betracht (vgl. VwGH 24.3.1992, 89/07/0036). § 14 Abs. 1 Tir GSLG ist mit § 14 Abs. 1 K-GSLG vergleichbar.Wenn ein landwirtschaftliches Bringungsrecht einer Bringungsgemeinschaft, d.h. mindestens drei verschiedene Eigentümer mehrerer Grundstücke nach Paragraph 14, Absatz eins, Tir. GSLG gemeinsam eingeräumt ist, fehlt es dem einzelnen Mitglied der Gemeinschaft soweit es sich im Falle des Vorliegens eines Bescheides, mit dem die eingeräumten Bringungsrechte aufgehoben und die Bringungsgemeinschaft aufgelöst wird, gegen diese Auflösung wendet, an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit. Eine Verletzung von Rechten des Mitgliedes kommt nur in Bezug auf sein berechtigtes Grundstück in Betracht vergleiche VwGH 24.3.1992, 89/07/0036). Paragraph 14, Absatz eins, Tir GSLG ist mit Paragraph 14, Absatz eins, K-GSLG vergleichbar. Aus der Begründung der Beschwerde kann eben eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers, in Bezug auf seine berechtigten Grundstücke, nicht erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer offene Forderungen gegen die Bringungsgemeinschaft hätte wird in der Beschwerde nicht behauptet. Ebenso wenig wird behaup/tet, dass durch die Auflösung der Bringungsgemeinschaft die Erreichbarkeit bzw. die Möglichkeit der Bewirtschaftung von in die Bringungsgemeinschaft einbezogenen Grundstücken des Beschwerdeführers nach Auflösung der Bringungsgemeinschaft nicht (mehr) möglich wäre. Ergänzend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Sanierungsgelder, welche in den Jahren 2006 und 2007 beantragt worden seien, nicht Gegenstand des Vollversammlungsbeschlusses waren. Anlässlich der Vollversammlung vom 22.11.2017 ist über die Auszahlung von offenen Forderungen einzelner Mitglieder gegenüber der Bringungsgemeisnchaft, herrührend von Eigenleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Hofzufahrten, ein Beschluss gefasst worden. Durch die behauptete Änderung in der Beanteilung der Bringungsgemeinschaft ohne sein Wissen sowie durch das Vorbringen in Bezug auf die aufgestellte „Kärntner Förderungstafel“ kann eine Verletzung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine berechtigten Grundstücke nicht erkannt werden. Ebenso wenig kann eine Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten erkannt werden, dass die ins öffentliche Gut übergegangene Bringungsanlage (noch) nicht vermessen wurde. Zur Verwendung des Restguthabens und die damit verbundene Begleichung der Zeche sowie Auszahlung des Restbetrages an den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass dies durch den Beschluss der Vollversammlung gestützt ist und es in die Autonomie der Bringungsgemeinschaft fällt, wie mit dem Restguthaben umzugehen ist. Insgesamt kann eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers – in Bezug auf seine berechtigten Grundstücke und subjektiven Rechte – nicht erkannt werden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Vollversammlung am 22.11.2017 nicht beschlussfähig gewesen sei bzw. sonstige Mängel in der Beschlussfassung vorgelegen wären. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer eine Minderheitenbeschwerde gegen die Vollversammlungsbeschlüsse vom 22.11.2017 eingebracht; dies ist jedenfalls nicht aktenkundig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG vorliegen, war von einer Verhandlung abzusehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorliegen, war von einer Verhandlung abzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S5.11.6.2018