RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.12.2018 GeschäftszahlKLVwG-2597/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch xxx, wohnhaft in xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.10.2018, Zahl: xxx (xxx), wegen der Erteilung einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO, (mitbeteiligte Partei: xxx in xxx, xxx), den B E S C H L U S S : I. römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Lärm- und Staubbelastung wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Die restliche Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . III. römisch drei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antragstellerin (xxx, xxx) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage eines Lagerplatzes für die Zwischenlagerung und Aufbereitung von nicht gefährlichen Abfällen und zur Aufstellung eines Aufenthaltscontainers und eines Lagercontainers im Standort xxx, Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx im xxx, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden und näher umschriebenen Projektunterlagen unter Erfüllung von vorgeschriebenen Auflagen erteilt. 1.2. Für das vorliegende Verfahren maßgeblich ist die Feststellung, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2018 von xxx, vertreten durch xxx, erhobenen Einwendungen hinsichtlich unzumutbarer Lärm- und Staubbelästigungen als unbegründet abgewiesen wurden. 2.1. Gegen diesen Bescheid, welcher vom Vertreter des Beschwerdeführers am 17.10.2018 nachweislich übernommen wurde, wurde Beschwerde erhoben, welche am 31.10.2018 bei der belangten Behörde einlangte. In diesem Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt: 2.2. „Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die von der BH-xxx erteilte gewerbebehördliche Genehmigung für die durch xxx geplante Betriebsanlage in xxx Nr. xxx, KG xxx, Markgemeinde xxx, gestellt. Der Einspruch umfasst die folgend aufgelisteten Punkte:
- a)Gesundheitliche Gefährdung durch den entstehenden Feinstaub: Darüber, dass Feinstaubbelastungen zu erheblichen Gesundheitsrisiken beitragen herrscht seit Jahren wissenschaftliche Evidenz. Einer EU-Studie zufolge sterben jährlich 65.000 Menschen in der Europäischen Union vorzeitig durch Feinstaub (vgl. CAFE CBA: Baseline Analysis 2000 to 2020). Der Zusammenhang zwischen Feinstaubbelastung und kardiovaskulären Erkrankungen sowie Asthma konnte bereits medizinisch bewiesen werden. Dai et al. zeigten 2017 darüber hinaus im International Journal of Biological Sciences, dass ¨ [ …] PM2.5 exerts direct inhibitory action on vascular endothelial barrier function and might give rise to a number of vascular diseases” (Dai 2017, 868). Bei Lungenkrebs konnte bereits die epigenetischen Veränderungen in der DNA Methylation sowie MikroRNA durch die Einwirkung von Feinstaub erbracht werden. 2017 konnte Li et al. auch den epidemologisch nachweisen „[ ... ] epidemiological studies indicate the important effects of PM exposure on lung cancer.“ Zahlreiche Studien haben darüber hinaus bereits den Zusammenhang zwischen Feinstaub und einer erhöhten Mortalitätsrate bei Erwachsenen nachweisen können. Eine Studien der Yale University in Kooperation mit der California Environmental Protection Agency und der Harvard University untersuchte in einer sich über sechs Jahre erstreckenden Zeitreihe 465,682 Geburten mit 385 Todesfällen und konnte feststellen, dass eine Feinstaubbelastung (PM2.5 ) die Kindersterblichkeit erhöht. “Exposures were estimated from PM2.5-prediction models based on satellite imagery. We appIied extended Cox proportionai hazards modeling with time-dependent covariates to total, respiratory, and sudden infant death syndrome mortality Exposure was calculated from birth to death (or end of eligibility for outcome, at age 1 year) and pregnancy (gestation and each trimester). Models adjusted for sex, birth weight, gestational length, season of birth, temperature, relative humidity, and maternal characteristics. Hazard ratios for total, respiratory, and sudden infant death syndrome mortality per-interquartile-range increase (1.3 µg/m3) in lifetime PM2.5 exposure were 2.66 (95% confidence interval (CI): 2.11, 3.36), 3.14 (95% CI: 2.39,4.13), and 2.50 (95% CI: 1.56,4.00), respectively” (Son 2017, 1268). Da der Bereich entlang der xxx und des xxx als Nacherholungsgebiet von der Bevölkerung genutzt wird und Kinder in diesem Bereich spielen, besteht eine weitere Gefährdung der Bevölkerung und insbesondere von Kindern. Neben der Zertrümmerung, bei der es zu einer erheblichen Staubbelastung kommt, trägt auch der damit verbundene LKW-Verkehr zu einer Erhöhung der Feinstaubwerte entlang der Straße bei sowie zu einem vermehrten Straßenabrieb, der wiederum die Staubbelastung entlang der gesamten Strecke durch das Wohngebiet bedenklich erhöht. Darüber, dass Feinstaubbelastungen zu erheblichen Gesundheitsrisiken beitragen herrscht seit Jahren wissenschaftliche Evidenz. Einer EU-Studie zufolge sterben jährlich 65.000 Menschen in der Europäischen Union vorzeitig durch Feinstaub vergleiche CAFE CBA: Baseline Analysis 2000 to 2020). Der Zusammenhang zwischen Feinstaubbelastung und kardiovaskulären Erkrankungen sowie Asthma konnte bereits medizinisch bewiesen werden. Dai et al. zeigten 2017 darüber hinaus im International Journal of Biological Sciences, dass ¨ [ …] PM2.5 exerts direct inhibitory action on vascular endothelial barrier function and might give rise to a number of vascular diseases” (Dai 2017, 868). Bei Lungenkrebs konnte bereits die epigenetischen Veränderungen in der DNA Methylation sowie MikroRNA durch die Einwirkung von Feinstaub erbracht werden. 2017 konnte Li et al. auch den epidemologisch nachweisen „[ ... ] epidemiological studies indicate the important effects of PM exposure on lung cancer.“ Zahlreiche Studien haben darüber hinaus bereits den Zusammenhang zwischen Feinstaub und einer erhöhten Mortalitätsrate bei Erwachsenen nachweisen können. Eine Studien der Yale University in Kooperation mit der California Environmental Protection Agency und der Harvard University untersuchte in einer sich über sechs Jahre erstreckenden Zeitreihe 465,682 Geburten mit 385 Todesfällen und konnte feststellen, dass eine Feinstaubbelastung (PM2.5 ) die Kindersterblichkeit erhöht. “Exposures were estimated from PM2.5-prediction models based on satellite imagery. We appIied extended Cox proportionai hazards modeling with time-dependent covariates to total, respiratory, and sudden infant death syndrome mortality Exposure was calculated from birth to death (or end of eligibility for outcome, at age 1 year) and pregnancy (gestation and each trimester). Models adjusted for sex, birth weight, gestational length, season of birth, temperature, relative humidity, and maternal characteristics. Hazard ratios for total, respiratory, and sudden infant death syndrome mortality per-interquartile-range increase (1.3 µg/m3) in lifetime PM2.5 exposure were 2.66 (95% confidence interval (CI): 2.11, 3.36), 3.14 (95% CI: 2.39,4.13), and 2.50 (95% CI: 1.56,4.00), respectively” (Son 2017, 1268). Da der Bereich entlang der xxx und des xxx als Nacherholungsgebiet von der Bevölkerung genutzt wird und Kinder in diesem Bereich spielen, besteht eine weitere Gefährdung der Bevölkerung und insbesondere von Kindern. Neben der Zertrümmerung, bei der es zu einer erheblichen Staubbelastung kommt, trägt auch der damit verbundene LKW-Verkehr zu einer Erhöhung der Feinstaubwerte entlang der Straße bei sowie zu einem vermehrten Straßenabrieb, der wiederum die Staubbelastung entlang der gesamten Strecke durch das Wohngebiet bedenklich erhöht.
- b)Gesundheitliche Bedenken durch die Lärmbelästigung: Eraslan et al. haben 2015 nachweisen können, dass sowohl akute als auch chronische Lärmbelästigung CRH-R 1 mRNA im Hypothalamus erhöhen (Eraslan et al, 2015). Das chronische Stresshormon Corticotropin-Releasing-Hormon wird dabei im Rahmen der adaptiven Stressantwort als Hauptvertreter der Effektorhormone angesehen, die zu einer CRH/Stress-bedingten endothelialen Dysfunktion führen. Deutliche negative Auswirkungen von Lärm konnte im Kontext der Präeklampsie durch Auger et al 2018 aufgezeigt werden. „Prevalence of preeclampsia was higher for women exposed to elevated environmental noise pollution levels (L,Aeq24h > 65 dB(A) = 37.9 per 1000 vs. < 50 dB(A) = 27.9 per 1000)” (Auger et al 2018, 239). Es gibt zudem Hinweise, dass Lärmbelastungen von 115 dB auch die Fruchtbarkeit negativ beeinflussen kann, wie Farzadinia et al darlegen: „The results showed that noise stress decreased testosterone levels in the 115 dB-treated group, while it increascd the ACTH and cortisol levels. Histological sections of testis showed that the mean diameter of the seminiferous tubules and thickness of the germinal epithelium reduced compared to the control group. Also the ratio of the interstitial tissue area to the total testicular tissue area was increased significantly” (Farzadina et al. 2016, 278). Besondere Gesundheitsgefahren bestehen überdies für Kinder wie Thakur 2016 aufzeigen konnten: „Exposure to noise during pregnancy may result in high-frequency hearing loss in newborns, growth retardation, cochlear damage, prematurity and birth defects. Newborns exposed to sound above 45 decibels may experience increase in blood pressure, heart rate, respiratory rate; decreased oxygen saturation: and increased caloric consumption. Noise exposure in older children may result in learning disabilities. attention difficulties, insulin resistance, hypertension, stress ulcers and cardiovascular diseases.” Lärm wirkt sich damit wissenschaftlich nachgewiesen negativ auf die Gesundheit und Lebensqualität aus. xxx hat sich als „Gesunde Gemeinde“ dazu verpflichtet die Lebensqualität der Bevölkerung zu schützen und zu verbessern. Eine Betonzertrümmerungsanlage ist mit diesen Ziele nichtvereinbar.
- c)Bedenken hinsichtlich des Naturschutzes: In der Nachbargemeinde wurde 2015 das „xxx-Projekt „Gewässerentwicklung xxx - ein xxx Projekt“ gestartet, um unter anderem den Wachtelkönig (einziges Brutvorkommen in Kärnten) zu schützen, der auch entlang der xxx im Schwemmgebiet des xxx Baches in unmittelbarer Nähe zur geplanten Betonzertrümmerungsanlage gesichtet wurde. Die Lärmentwicklung würde diese und andere Vogelarten vertreiben und damit deren einziges Brutvorkommen in Kärnten zerstören.
- d)Bedenken hinsichtlich der Beprobung von Bauschutt: Wird hier jeglicher Bauschutt vor der Verarbeitung durch beeidete Sachverständige geprüft? Wird das Material auch auf PCB geprüft? Wie kann anders sichergestellt werden, dass keine gefährlichen Stoffe verarbeitet werden (asbesthaltige Eternitplatten, mit PCB behandeltes Mauerwerk usw.). Eternitplatten befinden sich heute noch in zahlreichen Haushalten und das toxische PCB wurde in großen Mengen in Anstrichen und Deckenplatten verarbeitet.
- e)Bedenken hinsichtlich des ungenügenden Hochwasserschutzes: Der Standort befindet sich in unmittelbarer Nähe zwischen xxx und xxx Bach. Bei einem Hochwasserereignis würde es so zu einer unmittelbaren Überschwemmung des Areals kommen. Gelagerte Stoffe könnten so in den Ökokreislauf geraten und die xxx sowie das Grundwasser verschmutzen, da sich der Standort innerhalb des Grundwasserkörpers befindet).“ 3. Die belangte Behörde legte den Gesamtakt zur Entscheidung vor und forderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten zufolge der Unterfertigung des Beschwerdeschriftsatzes: „Im Auftrag lt. Aktenzeichen xxx und xxx sowie 90 Personen lt. Unterschriftenliste“, unterfertigt mit „xxx.“, xxx auf, bekanntzugeben, wer als Beschwerdeführer anzusehen ist. 4. Mit E-Mail vom 03.12.2018 teilte xxx sinngemäß mit, seinen Sohn xxx, der sich im Auftrag des Bundesheeres im xxx befinde, in diesem Verfahren zu vertreten. Im Übrigen sei der Absatz „im Auftrag lt. Aktenzeichen xxx und xxx sowie 90 Personen lt. Unterschriftenliste“ zu vernachlässigen, da sowohl xxx und 90 Personen lt. Unterschriftenliste keine Parteistellung haben und daher nicht einspruchsberechtigt sind.“ Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1. Beim xxx langte am 09.08.2017 ein Antrag auf Genehmigung eines Zwischenlagerplatzes für nicht gefährliche Abfälle gemäß § 37 AWG für den Standort Grundstücksnr. xxx, KG xxx (xxx), der Antragstellerin xxx, vertreten durch xxx, ein. Beim xxx langte am 09.08.2017 ein Antrag auf Genehmigung eines Zwischenlagerplatzes für nicht gefährliche Abfälle gemäß Paragraph 37, AWG für den Standort Grundstücksnr. xxx, KG xxx (xxx), der Antragstellerin xxx, vertreten durch xxx, ein. 2. Die belangte Behörde wies im Schriftsatz vom 19.02.2018 darauf hin, dass sich die vorgelegten Projektsunterlagen konkret auf § 37 AWG stützen würden, weshalb der xxx den Gesamtakt samt Projektsunterlagen zuständigkeitshalber zur weiteren gewerberechtlichen Prüfung und Veranlassung gemäß § 74 GewO an die belangte Behörde übermittelt hat. Die belangte Behörde wies im Schriftsatz vom 19.02.2018 darauf hin, dass sich die vorgelegten Projektsunterlagen konkret auf Paragraph 37, AWG stützen würden, weshalb der xxx den Gesamtakt samt Projektsunterlagen zuständigkeitshalber zur weiteren gewerberechtlichen Prüfung und Veranlassung gemäß Paragraph 74, GewO an die belangte Behörde übermittelt hat. 3. Am 27.08.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung an Ort und Stelle auf Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, statt, an welcher unter anderem der nunmehrige Beschwerdeführer durch (seinen Vater) xxx vertreten wurde. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte in dieser Verhandlung wörtlich aus: „Es soll zu keiner Staubbelästigung kommen. Ich habe nichts gegen den Lagerplatz, aber dem Brechen und Schreddern von Materialien stimme ich nicht zu, da die Lärmbelästigung zwischen 120 und 140 dB liegt. Im Übrigen wird das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen“. 4. Nach Einholung weiterer Gutachten und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, gegen den – wie oben bereits ausgeführt – xxx Beschwerde erhob. 5. Obiger Sachverhalt steht aufgrund des vorgelegten Gesamtaktes und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, hier insbesondere der Stellungnahme des xxx vom 03.12.2018 fest. 6. Bei xxx handelt es sich um den Vater des beschwerdeführenden xxx und wurde der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor der belangten Behörde von seinem Vater vertreten. Rechtliche Beurteilung: 1. Maßgebliche Bestimmung für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist § 74 GewO. Maßgebliche Bestimmung für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist Paragraph 74, GewO. Gemäß § 74 Abs. 1 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist. § 74 Abs. 2 leg. cit. normiert, dass gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden dürfen, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. normiert, dass gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden dürfen, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit … der Nachbarn … oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit … der Nachbarn … oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. 2. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler führen in „Die gewerbliche Betriebsanlage, 4. Auflage“ aus, dass Voraussetzung für zulässige Einwendungen ist, dass derjenige, der Einwendungen erhebt, die Stellung eines Nachbarn hat und er die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 oder 2 in prozessrelevanter Art behauptet.Stolzlechner/Wendl/Bergthaler führen in „Die gewerbliche Betriebsanlage, 4. Auflage“ aus, dass Voraussetzung für zulässige Einwendungen ist, dass derjenige, der Einwendungen erhebt, die Stellung eines Nachbarn hat und er die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 in prozessrelevanter Art behauptet. 3. Das subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung der Nachbar behauptet, muss auf einen oder mehrere der in § 74 Abs. 2 Z 1 oder 2, im Fall des § 74 Abs. 2 Z 2 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) bezogen sein (vgl. ua. VwGH 19.09.1989, 86/04/0103 und 02.10.1989, 89/04/0059).Das subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung der Nachbar behauptet, muss auf einen oder mehrere der in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2, im Fall des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) bezogen sein vergleiche ua. VwGH 19.09.1989, 86/04/0103 und 02.10.1989, 89/04/0059). 4. Die Verletzung von Rechtsvorschriften, die ausschließlich öffentlichen Interessen dienen, kann vom Nachbarn nicht im Rahmen seiner Parteistellung geltend gemacht werden, denn die Wahrung anderer als seiner eigenen subjektiv-öffentlichen Interessen steht dem Nachbarn nicht zu. 5. Die Art der Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit ist im § 74 Abs. 2 Z 1 – im Gegensatz zu den Belästigungen, die in Z 2 demonstrativ aufgezählt werden - nicht näher angeführt. In Betracht kommen alle möglichen Gefährdungen, die in kausalem Zusammenhang mit Bestand oder Betrieb der Anlage stehen. Die Art der Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit ist im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, – im Gegensatz zu den Belästigungen, die in Ziffer 2, demonstrativ aufgezählt werden - nicht näher angeführt. In Betracht kommen alle möglichen Gefährdungen, die in kausalem Zusammenhang mit Bestand oder Betrieb der Anlage stehen. 6. Eine weitere maßgebliche Bestimmung für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist § 42 Abs. 1 AVG: „Wurde eine mündliche Verhandlung … kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt“. Eine weitere maßgebliche Bestimmung für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist Paragraph 42, Absatz eins, AVG: „Wurde eine mündliche Verhandlung … kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt“. 7. Ausgehend von § 42 Abs. 1 AVG ist abermals auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 27.08.2018 zu verweisen: „Es soll zu keiner Staubbelästigung kommen. Ich habe nichts gegen den Lagerplatz, aber dem Brechen und Schreddern von Materialien stimme ich nicht zu, da die Lärmbelästigung zwischen 120 und 140 dB liegt. Im Übrigen wird das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen“.Ausgehend von Paragraph 42, Absatz eins, AVG ist abermals auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 27.08.2018 zu verweisen: „Es soll zu keiner Staubbelästigung kommen. Ich habe nichts gegen den Lagerplatz, aber dem Brechen und Schreddern von Materialien stimme ich nicht zu, da die Lärmbelästigung zwischen 120 und 140 dB liegt. Im Übrigen wird das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen“. 8. Ausgehend von den Einwendungen vom 27.08.2018, welche sich auf ein Vorbringen zu einer Staub- und Lärmbelästigung beschränken, ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass die Einwendungen „Bedenken hinsichtlich des Naturschutzes, Bedenken hinsichtlich der Beprobung von Bauschutt und Bedenken hinsichtlich des ungenügenden Hochwasserschutzes“ als unzulässig zurückzuweisen sind, weil der Beschwerdeführer diesbezügliche Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben hat, insofern also präkludiert ist. Darüber hinaus wird auf die ergänzende Stellungnahme der Verhandlungsleiterin in der Verhandlungsschrift vom 27.08.2018, Seite 9, verwiesen, wonach, sollte naturschutzrechtlich oder forstrechtlich für den Zwischenlagerplatz eine Genehmigung erforderlich sein, diese gesondert bei der Naturschutzbehörde anzusuchen ist. Die „Bedenken hinsichtlich der Beprobung von Bauschutt“ beinhalten lediglich eine Fragestellung und kein konkretes Beschwerdevorbringen. Als Ausfluss der Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z 5 GewO steht den Nachbarn ein isoliertes Recht auf Prüfung der nachteiligen Einwirkungen einer Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer, losgelöst von einer damit allenfalls verbundenen Gefährdung ihres Eigentums, sonstiger dinglicher Rechte oder ihrer Gesundheit bzw. von einer damit verbundenen Belästigung, nicht zu. Ausgehend von den Einwendungen vom 27.08.2018, welche sich auf ein Vorbringen zu einer Staub- und Lärmbelästigung beschränken, ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass die Einwendungen „Bedenken hinsichtlich des Naturschutzes, Bedenken hinsichtlich der Beprobung von Bauschutt und Bedenken hinsichtlich des ungenügenden Hochwasserschutzes“ als unzulässig zurückzuweisen sind, weil der Beschwerdeführer diesbezügliche Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben hat, insofern also präkludiert ist. Darüber hinaus wird auf die ergänzende Stellungnahme der Verhandlungsleiterin in der Verhandlungsschrift vom 27.08.2018, Seite 9, verwiesen, wonach, sollte naturschutzrechtlich oder forstrechtlich für den Zwischenlagerplatz eine Genehmigung erforderlich sein, diese gesondert bei der Naturschutzbehörde anzusuchen ist. Die „Bedenken hinsichtlich der Beprobung von Bauschutt“ beinhalten lediglich eine Fragestellung und kein konkretes Beschwerdevorbringen. Als Ausfluss der Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO steht den Nachbarn ein isoliertes Recht auf Prüfung der nachteiligen Einwirkungen einer Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer, losgelöst von einer damit allenfalls verbundenen Gefährdung ihres Eigentums, sonstiger dinglicher Rechte oder ihrer Gesundheit bzw. von einer damit verbundenen Belästigung, nicht zu. 9. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Staubbelastung ist auf Spruchpunkt II. lit. b des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wonach bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwendungen hinsichtlich unzumutbarer Lärm- und Staubbelästigungen als unbegründet abgewiesen wurden. Die diesbezügliche Entscheidung begründete die belangte Behörde mit der Begutachtung des Sachverständigen für Schalltechnik, wonach die Lärmemission des mobilen Brechers bei 113 dB, die Lärmemission für die mobile Siebanlage bei 115 dB liegt. Überdies ist ein gleichzeitiger Betrieb von mobiler Brech- und mobiler Siebanlage nicht vorgesehen und nicht zulässig. Im angefochtenen Bescheid wurde der Einwand des Beschwerdeführers, die Lärmbelästigung würde zwischen 120 und 140 dB liegen, widerlegt. Mit dem weiterreichenden Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Staub- und Lärmbelästigung ist der Beschwerdeführer den amtssachverständigen Begutachtungen nicht auf gleicher wissenschaftlicher Basis begegnet, konnte somit die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen nicht in tauglicher Weise anfechten. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Staubbelastung ist auf Spruchpunkt römisch zwei. Litera b, des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wonach bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwendungen hinsichtlich unzumutbarer Lärm- und Staubbelästigungen als unbegründet abgewiesen wurden. Die diesbezügliche Entscheidung begründete die belangte Behörde mit der Begutachtung des Sachverständigen für Schalltechnik, wonach die Lärmemission des mobilen Brechers bei 113 dB, die Lärmemission für die mobile Siebanlage bei 115 dB liegt. Überdies ist ein gleichzeitiger Betrieb von mobiler Brech- und mobiler Siebanlage nicht vorgesehen und nicht zulässig. Im angefochtenen Bescheid wurde der Einwand des Beschwerdeführers, die Lärmbelästigung würde zwischen 120 und 140 dB liegen, widerlegt. Mit dem weiterreichenden Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Staub- und Lärmbelästigung ist der Beschwerdeführer den amtssachverständigen Begutachtungen nicht auf gleicher wissenschaftlicher Basis begegnet, konnte somit die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen nicht in tauglicher Weise anfechten. 10. Insoweit sich das Beschwerdevorbringen mit der gesundheitlichen Gefährdung durch den entstehenden Feinstaub auseinandersetzt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Anwendung des § 42 AVG präkludiert ist, da er im Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Einwendungen hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung erhoben hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nur allgemein mit Gesundheitsrisiken als Ausfluss von Feinstaubbelastungen auseinandersetzt und eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte gar nicht einwendet. Insoweit sich das Beschwerdevorbringen mit der gesundheitlichen Gefährdung durch den entstehenden Feinstaub auseinandersetzt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Anwendung des Paragraph 42, AVG präkludiert ist, da er im Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Einwendungen hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung erhoben hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nur allgemein mit Gesundheitsrisiken als Ausfluss von Feinstaubbelastungen auseinandersetzt und eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte gar nicht einwendet. 11. Ein Gleiches gilt hinsichtlich der gesundheitlichen Bedenken des Beschwerdeführers durch die Lärmbelästigung. 12. Auf Nachbarbeschwerden, die sich auf § 74 Abs. 2 Z 4 GewO sowie auf widmungsrechtliche Vorschriften beziehen, ist nicht weiter einzugehen, weil durch diese Umstände subjektive Rechte der Nachbarn nicht berührt werden (VwGH 23.04.1991, Zl.: 90/04/0274).Auf Nachbarbeschwerden, die sich auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO sowie auf widmungsrechtliche Vorschriften beziehen, ist nicht weiter einzugehen, weil durch diese Umstände subjektive Rechte der Nachbarn nicht berührt werden (VwGH 23.04.1991, Zl.: 90/04/0274). 13. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2597.5.2018