GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bauberufungskommission xxx zurückverwiesen. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid der Bauberufungskommission xxx vom 08.05.2018, Mag.Zl.: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bauberufungskommission xxx zurückverwiesen. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen Mit dem Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 06.12.2013 wurde dem Bauwerber xxx
a, 17, 18 und 24 der Kärntner Bauordnung 1996 die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage mit Zaunsockel und Säule auf dem Grundstück xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen (Pläne, Beschreibungen und Berechnungen) erteilt. In der Auflage in Punkt 3. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass die Niederschlagswässer auf eigenem Grund zu versickern sind.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 06.12.2013 wurde dem Bauwerber xxx
Paragraph 6, Litera a,, 17, 18 und 24 der Kärntner Bauordnung 1996 die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage mit Zaunsockel und Säule auf dem Grundstück xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen (Pläne, Beschreibungen und Berechnungen) erteilt. In der Auflage in Punkt 3. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass die Niederschlagswässer auf eigenem Grund zu versickern sind. Mit dem Schreiben vom 26.01.2015 teilte die Baubehörde dem Bauwerber xxx und der Beschwerdeführerin mit, dass im Zuge behördlicher Kontrolltätigkeit am 16.01.2015 festgestellt worden sei, dass die mit den Bescheiden vom 08.10.2013 und 06.12.2013 genehmigten Bauvorhaben (Abbruch einer Mauer, Errichtung einer Garage mit Zaunsockel und Säule auf dem Grundstück xxx, KG xxx) bereits vollendet und in Benützung genommen worden seien, ohne die Vollendung zu melden.
1 K-BO 1996 sei jedoch die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Zur Meldung sei derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde. Zur Nachholung der Meldepflicht werde ein Formblatt mit dem Ersuchen übermittelt, dieses binnen 14 Tagen ausgefüllt der Baubehörde zu retournieren. Es werde darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauter Unternehmer zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit aufzubewahren seien. Mit dem Schreiben vom 26.01.2015 teilte die Baubehörde dem Bauwerber xxx und der Beschwerdeführerin mit, dass im Zuge behördlicher Kontrolltätigkeit am 16.01.2015 festgestellt worden sei, dass die mit den Bescheiden vom 08.10.2013 und 06.12.2013 genehmigten Bauvorhaben (Abbruch einer Mauer, Errichtung einer Garage mit Zaunsockel und Säule auf dem Grundstück xxx, KG xxx) bereits vollendet und in Benützung genommen worden seien, ohne die Vollendung zu melden.
Paragraph 39, Absatz eins, K-BO 1996 sei jedoch die Vollendung von Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Zur Meldung sei derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde. Zur Nachholung der Meldepflicht werde ein Formblatt mit dem Ersuchen übermittelt, dieses binnen 14 Tagen ausgefüllt der Baubehörde zu retournieren. Es werde darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauter Unternehmer zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit aufzubewahren seien. Mit der „Bauvollendungsmeldung“ vom 16.07.2015 teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde
1 K-BO 1996 mit, dass die Bauvorhaben „Abbruch Mauer“ und „Errichtung Garage“ auf dem Grundstück xxx, KG xxx, genehmigt mit den Bescheiden vom 06.12.2013 und 08.10.2013 im Juni 2014 fertiggestellt worden seien.Mit der „Bauvollendungsmeldung“ vom 16.07.2015 teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde
Paragraph 39, Absatz eins, K-BO 1996 mit, dass die Bauvorhaben „Abbruch Mauer“ und „Errichtung Garage“ auf dem Grundstück xxx, KG xxx, genehmigt mit den Bescheiden vom 06.12.2013 und 08.10.2013 im Juni 2014 fertiggestellt worden seien. Mit dem Schreiben vom 06.02.2017 teilte die Baubehörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Anrainerin xxx am 12.12.2016 Beschwerde darüber erhoben habe, dass die Dachabwässer der errichteten Garage über das Garagendach – entgegen der Baubewilligung vom 06.12.2013 – nicht in den im bewilligten Plan dargestellten Sickerschacht abgeleitet würden. Durch die Ableitung der Niederschlagswässer im Bereich der Grenze zu den Grundstücken xxx und Nr. xxx (Eigentümerin xxx) werde die Standfestigkeit der bestehenden Mauer entlang der Grundstücksgrenze beeinträchtigt. Der festgestellte Mangel sei binnen drei Monaten durch Versickerung der Niederschlagswässer auf Eigengrund (bewilligter Sickerschacht) zu beheben. Mit der Eingabe vom 01.03.2017 teilte xxx der Baubehörde mit, dass die betroffene Mauer an der Grundstücksgrenze ihm und der Beschwerdeführerin gehöre. Als durch Kanalarbeiten der Stadt
4 K-BO 1996 die Behebung nachstehend angeführten Mangels bei dem mit Bescheid vom 06.12.2013 bewilligten Bauvorhaben für die Errichtung einer Garage mit Zaunsockel und Säule auf dem Grundstück xxx, KG xxx, binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides: Die Niederschlagswässer sind in die im Plan vom 06.12.2013 (= Baubewilligung) planlich dargestellte Sickeranlage oder in den Regenwasserkanal einzuleiten.In der Folge verfügte die Bürgermeisterin xxx mit dem Bescheid vom 20.11.2017 gegenüber der Beschwerdeführerin „als Rechtsnachfolgerin des Bauwerbers xxx“
Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 die Behebung nachstehend angeführten Mangels bei dem mit Bescheid vom 06.12.2013 bewilligten Bauvorhaben für die Errichtung einer Garage mit Zaunsockel und Säule auf dem Grundstück xxx, KG xxx, binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides: Die Niederschlagswässer sind in die im Plan vom 06.12.2013 (= Baubewilligung) planlich dargestellte Sickeranlage oder in den Regenwasserkanal einzuleiten. In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die aktuelle Niederschlagswasserableitung kein Problem darstelle und keinerlei Gefahr der Verwässerung durch die Dachabwässer bestehe, weil diese in den massiven Wurzelbereich (tiefgehende Herzwurzel) der auf dem Baugrundstück vorhandenen Nordmanntanne (22 m Höhe und 1 m Stammumfang) abfließen würden. Es würden daher nur sehr geringe Wassermengen die Mauer bzw. das Erdreich in diesem Bereich erreichen. Ein Gutachten eines beeideten, gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unterstreiche die Tatsache, dass die Niederschlagsmenge, welche über das Garagendach abfließe, für den Baum förderlich sei, vor allem im Anbetracht der Niederschlagsarmut der letzten Jahre. Mit dem „Verbesserungsauftrag“ vom 15.01.2018 teilte die Berufungsbehörde der Beschwerdeführerin mit, dass festgestellt worden sei, dass die Einreichunterlagen des genehmigten Projektes unzureichend seien und einer Korrektur bedürften.
der Baubeschreibung zur Errichtung der mit Bescheid vom 06.12.2013 rechtskräftig genehmigten Garage sei die Ableitung der Oberflächenwässer (Dachwässer) in eine bestehende Versickerungsanlage im westlichen Gartenbereich vorgesehen. Der entsorgungstechnische Amtssachverständige habe anlässlich einer Überprüfung am 01.08.2017 festgestellt, dass auch die Niederschlagswässer einer Dachfläche des Wohngebäudes über das verfahrensgegenständliche Garagendach entsorgt würden. Entgegen der Projektbeschreibung des baubehördlich bewilligten Garagengebäudes (Baubeschreibung) existiere jedoch im bezughabenden Bauakt keine den Anforderungen der Bauansuchenverordnung entsprechende planliche Darstellung und auch keine technische Beschreibung (Datenblatt des Regenwassersickerschachtes und Typenbeschreibung). Im Lageplan zur Garage sei lediglich handschriftlich die ungefähre Lage der Versickerungsanlage angeführt worden. Aufgrund dieser unumgänglich notwendigen Ergänzungen ergehe daher
Mit dem „Verbesserungsauftrag“ vom 15.01.2018 teilte die Berufungsbehörde der Beschwerdeführerin mit, dass festgestellt worden sei, dass die Einreichunterlagen des genehmigten Projektes unzureichend seien und einer Korrektur bedürften.
der Baubeschreibung zur Errichtung der mit Bescheid vom 06.12.2013 rechtskräftig genehmigten Garage sei die Ableitung der Oberflächenwässer (Dachwässer) in eine bestehende Versickerungsanlage im westlichen Gartenbereich vorgesehen. Der entsorgungstechnische Amtssachverständige habe anlässlich einer Überprüfung am 01.08.2017 festgestellt, dass auch die Niederschlagswässer einer Dachfläche des Wohngebäudes über das verfahrensgegenständliche Garagendach entsorgt würden. Entgegen der Projektbeschreibung des baubehördlich bewilligten Garagengebäudes (Baubeschreibung) existiere jedoch im bezughabenden Bauakt keine den Anforderungen der Bauansuchenverordnung entsprechende planliche Darstellung und auch keine technische Beschreibung (Datenblatt des Regenwassersickerschachtes und Typenbeschreibung). Im Lageplan zur Garage sei lediglich handschriftlich die ungefähre Lage der Versickerungsanlage angeführt worden. Aufgrund dieser unumgänglich notwendigen Ergänzungen ergehe daher
Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Aufforderung, der ermittelnden Rechtsmittelbehörde die fehlenden Einreichunterlagen, das seien
4 AVG als unbegründet ab und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass dieser wie folgt zu lauten habe:Mit dem Bescheid vom 08.05.2018 wies die Bauberufungskommission xxx die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 20.11.2017
Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass dieser wie folgt zu lauten habe: „Die Bürgermeisterin xxx verfügt
4 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) in der geltenden Fassung, gegenüber der Rechtsnachfolgerin des Bauwerbers Herrn xxx, Frau xxx, die Behebung des Mangels einer nicht ordnungsgemäßen Niederschlagswässerentsorgung, bei dem mit Bescheid vom 06.12.2013, Zl: xxx, bewilligten Bauvorhaben für „die Errichtung einer Garage mit Zaunsockel und Säule“, in xxx, xxxstraße xxx, auf dem Grundstück xxx, KG xxx, und ordnet an:„Die Bürgermeisterin xxx verfügt
Paragraph 40, Absatz 4, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) in der geltenden Fassung, gegenüber der Rechtsnachfolgerin des Bauwerbers Herrn xxx, Frau xxx, die Behebung des Mangels einer nicht ordnungsgemäßen Niederschlagswässerentsorgung, bei dem mit Bescheid vom 06.12.2013, Zl: xxx, bewilligten Bauvorhaben für „die Errichtung einer Garage mit Zaunsockel und Säule“, in xxx, xxxstraße xxx, auf dem Grundstück xxx, KG xxx, und ordnet an: „Die Niederschlagswässer vom Dach der Garage sind binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides in den bestehenden Regenwasserkanal einzuleiten.“ In der Bescheidbegründung wurde Nachstehendes ausgeführt: „Die Berufungsbehörde hat erwogen:
4 letzter Satz der Kärntner Bauordnung hat die Baubehörde, wenn diese im Zuge der Überprüfung des ausgeführten Bauvorhabens sonstige Mängel feststellt, deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Es handelt sich hier um einen Bauauftrag zur Beseitigung von Baumängel (Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, Kommentar 5. Auflage, S 395). Die Behebung behebbarer Mängel hat die Behörde gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung zu verfügen. Die Baubewilligung des Garagengebäudes, von dem die Regenwasserableitung erfolgt, wurde mit Bescheid vom 06.12.2013, ZI. xxx, Herrn xxx erteilt. Die mit 16.07.2015 datierte Baufertigstellungsmeldung wurde der Baubehörde bereits von der nunmehrigen Grundstückseigentümerin des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks, Frau xxx, überbracht. Diese wurde daher im Spruch bekämpften Bescheides (Mängelbehebungsauftrag) zu Recht als Rechtsnachfolgerin des Herrn xxx, welcher im Bauverfahren als Bauwerber in Erscheinung trat, verpflichtet.
Paragraph 40, Absatz 4, letzter Satz der Kärntner Bauordnung hat die Baubehörde, wenn diese im Zuge der Überprüfung des ausgeführten Bauvorhabens sonstige Mängel feststellt, deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Es handelt sich hier um einen Bauauftrag zur Beseitigung von Baumängel (Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, Kommentar 5. Auflage, S 395). Die Behebung behebbarer Mängel hat die Behörde gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung zu verfügen. Die Baubewilligung des Garagengebäudes, von dem die Regenwasserableitung erfolgt, wurde mit Bescheid vom 06.12.2013, ZI. xxx, Herrn xxx erteilt. Die mit 16.07.2015 datierte Baufertigstellungsmeldung wurde der Baubehörde bereits von der nunmehrigen Grundstückseigentümerin des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks, Frau xxx, überbracht. Diese wurde daher im Spruch bekämpften Bescheides (Mängelbehebungsauftrag) zu Recht als Rechtsnachfolgerin des Herrn xxx, welcher im Bauverfahren als Bauwerber in Erscheinung trat, verpflichtet. Sowohl der verpflichtende Mängelbehebungsbescheid der Erstbehörde im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG, als auch der im Berufungsverfahren erteilte Verbesserungsauftrag, sind hinreichend bestimmt und es wurde der Adressatin die überprüfbare Möglichkeit gegeben, dem Bescheid zu entsprechen. Einerseits wurde seitens der Baubehörde die Behebung der Mängel unter angemessener Fristsetzung konkret umschrieben, andererseits erteilte die Berufungsbehörde den klar und unmissverständlich formulierten Auftrag, die in der - mit dem Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Baubeschreibung formulierte Oberflächenabwässerentsorgung im Lageplan zeichnerisch darzustellen und das Datenblatt mit der technischen Darstellung der Beschreibung sowie dem Fassungsvermögen eines bereits vorhandenen Regenwassersickerschachtes, zu übermitteln. Sowohl der verpflichtende Mängelbehebungsbescheid der Erstbehörde im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, als auch der im Berufungsverfahren erteilte Verbesserungsauftrag, sind hinreichend bestimmt und es wurde der Adressatin die überprüfbare Möglichkeit gegeben, dem Bescheid zu entsprechen. Einerseits wurde seitens der Baubehörde die Behebung der Mängel unter angemessener Fristsetzung konkret umschrieben, andererseits erteilte die Berufungsbehörde den klar und unmissverständlich formulierten Auftrag, die in der - mit dem Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Baubeschreibung formulierte Oberflächenabwässerentsorgung im Lageplan zeichnerisch darzustellen und das Datenblatt mit der technischen Darstellung der Beschreibung sowie dem Fassungsvermögen eines bereits vorhandenen Regenwassersickerschachtes, zu übermitteln. Zweck dieses Auftrages war es, die unzureichenden Einreichunterlagen durch Darstellung und Beschreibung der tatsächlich vorhandenen Sickeranlage, zu verbessern. Erst die tatsächliche Darstellung der Ausmaße und der Lage eines Regenwassersickerschachtes, würde der Berufungsbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine tatsächliche - wie in der Baubeschreibung angeführte - Ableitungssituation zu überprüfen. Das Nichtübersenden der geforderten technischen Unterlagen und des Lageplanes, zu der im Bauansuchen der Garage angeführten vorhandenen bestehenden Sickeranlage im Westen (Gartenbereich) samt Abflussrohr, bestätigt die seitens der Berufungswerberin in ihrem Berufungsschriftsatz vom 04.12.2017 getroffenen Angabe, dass sie von der Errichtung einer Sickergrube letztlich Abstand genommen habe, um der an der Garage situierten Nordmanntanne keinen Schaden zuzufügen. Die Berufungsbehörde kommt daher nach Abschluss ihres Ermittlungsverfahrens zum Schluss dass die baubehördlich bewilligte Sickeranlage zur belästigungsfreien und gefahrlosen Verbringung der Niederschlagswässer, gar nicht existiert. Aus diesem Grunde war der erstbehördliche Bescheid dahingehend abzuändern, dass der erteilte Alternativauftrag des Einleitens der Niederschlagswässer, in die im Plan vom 06.12.2013 (=Baubewilligung) planlich dargestellte Sickeranlage, gänzlich zu streichen war. Hinsichtlich des erteilten Auftrages, die Niederschlagswässer in den Regenwasserkanal einzuleiten, konnte über Auskunft der zuständigen Magistratsabteilung Entsorgung festgestellt werden, dass ein solcher Kanal zur Ableitung von atmosphärischen Niederschlagswässern von befestigten Flächen und Dächern, samt einer eigenen Zuleitung vom Hause xxxstraße xxx, existent ist. Die Berufungswerberin trifft in Ihrem Berufungsschriftsatz Behauptungen (keine Gefahr der Verwässerung durch Abfließen der Dachwässer im Wurzelbereich der Nordmanntanne; Existenz eines Sachverständigengutachtens, wonach die dem Bau zugleitete Niederschlagsmenge förderlich sein soll; nur geringe Wassermengen würden die Grenzmauer erreichen), ohne diese jedoch durch Vorlage von Beweismitteln zu verifizieren. Da eine bislang fehlende ordnungsgemäße Niederschlagswässerentsorgung, auch nach Rechtsansicht der Berufungsbehörde, einen Mangel im Sinne des § 40 Abs. 4 K-BO 1996 darstellt und die Berufungswerberin trotz Aufforderung keinen Nachweis einer ordnungsgemäßen Verbringung auf Eigengrund erbrachte, ist auch auf § 20 der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) zu verweisen, wonach bauliche Anlagen (Gebäude) so zu planen und auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes, mit Anlagen für das Sammeln der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind. Da eine bislang fehlende ordnungsgemäße Niederschlagswässerentsorgung, auch nach Rechtsansicht der Berufungsbehörde, einen Mangel im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 darstellt und die Berufungswerberin trotz Aufforderung keinen Nachweis einer ordnungsgemäßen Verbringung auf Eigengrund erbrachte, ist auch auf Paragraph 20, der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) zu verweisen, wonach bauliche Anlagen (Gebäude) so zu planen und auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes, mit Anlagen für das Sammeln der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens betreffend die Errichtung von Gebäuden ist auch zu klären, ob eine dem Gesetz entsprechende Abwasserbeseitigung erfolgt. Die erforderliche Sicherstellung der Abwasserbeseitigung (vgl. § 17 Abs. 2 lit. c K-BO) betrifft neben den Fäkalien und Schmutzwässern, auch die Vorsorge für eine unschädliche Art der Beseitigung der Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen (vgl. § 20 Abs. 1 K-BV). Aus der sich somit ergebenden Untrennbarkeit des zu bewilligenden Vorhabens (Errichtung einer Garage), mit der erforderlichen Abwasserbeseitigung folgt, dass es nicht ausreicht, im Baubewilligungsbescheid Auflagen zu erteilen, die eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer sicherstellen sollen (dies ist im gegenständlichen Baubewilligungsbescheid zur Errichtung der Garage geschehen; vgl. auch E VwGH vom 10.12.1991, ZI. 91/05/0149). Vielmehr bedarf es auch hinsichtlich der Abwasserbeseitigung eines mit dem Baubewilligungsantrag verbundenen, den Bauplänen und der Baubeschreibung zu entnehmenden, ausreichend konkretisierten Projektes, über die Ableitung der anfallenden Abwässer i. S. d. § 17 Abs. 2 lit. c K-BO 1996 in Verbindung mit § 20 K-BV (vgl. E VwGH vom 25.03.1997, ZI. 96/05/0250; E VwGH vom 31.03.2005, ZI. 2004/05/0325). Der Nachweis des Vorhandenseins eines derartigen Projektes konnte trotz ausdrücklicher und unmissverständlicher Aufforderung der Berufungsbehörde, nicht erbracht werden. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens betreffend die Errichtung von Gebäuden ist auch zu klären, ob eine dem Gesetz entsprechende Abwasserbeseitigung erfolgt. Die erforderliche Sicherstellung der Abwasserbeseitigung vergleiche Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, K-BO) betrifft neben den Fäkalien und Schmutzwässern, auch die Vorsorge für eine unschädliche Art der Beseitigung der Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, K-BV). Aus der sich somit ergebenden Untrennbarkeit des zu bewilligenden Vorhabens (Errichtung einer Garage), mit der erforderlichen Abwasserbeseitigung folgt, dass es nicht ausreicht, im Baubewilligungsbescheid Auflagen zu erteilen, die eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer sicherstellen sollen (dies ist im gegenständlichen Baubewilligungsbescheid zur Errichtung der Garage geschehen; vergleiche auch E VwGH vom 10.12.1991, ZI. 91/05/0149). Vielmehr bedarf es auch hinsichtlich der Abwasserbeseitigung eines mit dem Baubewilligungsantrag verbundenen, den Bauplänen und der Baubeschreibung zu entnehmenden, ausreichend konkretisierten Projektes, über die Ableitung der anfallenden Abwässer i. S. d. Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, K-BO 1996 in Verbindung mit Paragraph 20, K-BV vergleiche E VwGH vom 25.03.1997, ZI. 96/05/0250; E VwGH vom 31.03.2005, ZI. 2004/05/0325). Der Nachweis des Vorhandenseins eines derartigen Projektes konnte trotz ausdrücklicher und unmissverständlicher Aufforderung der Berufungsbehörde, nicht erbracht werden. Zum Auftrag die anfallenden Niederschlagswässer in den nachweislich bestehenden Regenwasserkanal, an dem das Hauptgebäude der Berufungswerberin bereits angeschlossen ist einzuleiten, wurde offensichtlich schon bei der nicht verfahrensgegenständlichen baubehördlichen Bewilligung des Wohnhauses, hinsichtlich der Beurteilung der Anschlusspflicht befestigter Flächen im Sinne des (nunmehr) § 4 Abs. 1 zweiter Satz des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG) unter Zuhilfenahme eines technischen Amtssachverständigen festgestellt, welche Arten und Mengen von Niederschlagswässern auf den befestigten Flächen und Dachflächen des Gebäudes anfallen und wurde sodann auf Grundlage dieser Feststellungen beurteilt, dass diese Wässer nur durch den Anschluss an die Gemeindekanalisation unschädlich zu beseitigen sind (vgl. E VwGH vom 31.03.2005, ZI. 2004/05/0325). Nur so erklärt sich aus Sicht der erkennenden Berufungsbehörde, die Existenz eines Regenwasserkanalanschlusses. Zum Auftrag die anfallenden Niederschlagswässer in den nachweislich bestehenden Regenwasserkanal, an dem das Hauptgebäude der Berufungswerberin bereits angeschlossen ist einzuleiten, wurde offensichtlich schon bei der nicht verfahrensgegenständlichen baubehördlichen Bewilligung des Wohnhauses, hinsichtlich der Beurteilung der Anschlusspflicht befestigter Flächen im Sinne des (nunmehr) Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG) unter Zuhilfenahme eines technischen Amtssachverständigen festgestellt, welche Arten und Mengen von Niederschlagswässern auf den befestigten Flächen und Dachflächen des Gebäudes anfallen und wurde sodann auf Grundlage dieser Feststellungen beurteilt, dass diese Wässer nur durch den Anschluss an die Gemeindekanalisation unschädlich zu beseitigen sind vergleiche E VwGH vom 31.03.2005, ZI. 2004/05/0325). Nur so erklärt sich aus Sicht der erkennenden Berufungsbehörde, die Existenz eines Regenwasserkanalanschlusses. Hinsichtlich der Ableitung der Dachwässer von der Südseite des Hauptgebäudes und vom Garagendach ist zu sagen, dass es bei Beurteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht
1 lit. b K-GKG nicht darauf ankommt, ob eine Anlage zur Versickerung vorhanden oder projektiert ist, vielmehr ist zu prüfen, ob die anfallenden Niederschlagswässer (bezogen auf die Gebäude, bei welchen nur solche Wässer anfallen) auch bei einer nicht vorhandenen Anlage dieser Art, ohne nachteilige Auswirkungen, zur Gänze (zulässigerweise) versickern können. Dass dem nicht so ist, ergibt sich aus den Feststellungen des entsorgungstechnischen Amtssachverständigen xxx, der in einem Aktenvermerk vom 01.08.2017 anlässlich der Überprüfung bei einem Starkregenereignis folgenden Aktenvermerk fertigte: „Dachfläche wird auf das Garagendach entwässert (Foto von Frau xxx). Retention des Sickerplatzes für diese Wassermengen nicht gegeben. Sickerschacht ist der Dachfläche (Retention) anzupassen. Ausführung laut Einreichung oder Einleitung in den Regenwasserkanal" Hinsichtlich der Ableitung der Dachwässer von der Südseite des Hauptgebäudes und vom Garagendach ist zu sagen, dass es bei Beurteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht
Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, K-GKG nicht darauf ankommt, ob eine Anlage zur Versickerung vorhanden oder projektiert ist, vielmehr ist zu prüfen, ob die anfallenden Niederschlagswässer (bezogen auf die Gebäude, bei welchen nur solche Wässer anfallen) auch bei einer nicht vorhandenen Anlage dieser Art, ohne nachteilige Auswirkungen, zur Gänze (zulässigerweise) versickern können. Dass dem nicht so ist, ergibt sich aus den Feststellungen des entsorgungstechnischen Amtssachverständigen xxx, der in einem Aktenvermerk vom 01.08.2017 anlässlich der Überprüfung bei einem Starkregenereignis folgenden Aktenvermerk fertigte: „Dachfläche wird auf das Garagendach entwässert (Foto von Frau xxx). Retention des Sickerplatzes für diese Wassermengen nicht gegeben. Sickerschacht ist der Dachfläche (Retention) anzupassen. Ausführung laut Einreichung oder Einleitung in den Regenwasserkanal" Der erstbehördlich erteilte Auftrag, Niederschlagswässer von den Dachflächen (Südseite Hauptgebäude und Garage) in den bestehenden Regenwasserkanal einzuleiten, wurde nach Rechtsansicht der Berufungsbehörde zu Recht erteilt. Der Alternativauftrag, die Niederschlagswässer in eine bestehende Sickeranlage zu verbringen, war gänzlich zu streichen, da eine solche offensichtlich nicht existiert.
4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60), ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,), ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Aus den dargelegten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx vor, dass sie
Telefonat mit Hr. xxx im Jänner 2018 die Entwässerungsberechnung (Flächen und Versickerung) übermittelt habe, nachdem zur Entscheidungsfindung die zu entsorgende Wassermenge eruiert werden sollte. Im Zuge des damaligen Gespräches sei telefonisch vereinbart worden, ihr gegenüber ein Feedback zu geben, um in weiterer Folge gemeinsam die Möglichkeiten betreffend die Ausführung zu besprechen. Ihrerseits sei bereits während des Gespräches die Verlegung des Abflussrohres und zwar mehrere Meter weg von der Grundstücksmauer Richtung Norden angeboten worden. Leider sei in der Folge ohne weitere Kontaktaufnahme der angefochtene Bescheid erlassen worden. Die Anordnung, Niederschlagswässer in den bestehenden Regenwasserkanal einzuleiten, sei aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht möglich. Zusätzlich werde das Niederschlagswasser dringend zur Bewässerung des wertvollen Baumbestandes benötigt, welcher unbedingt erhalten werden solle. Dem vorliegenden Gerichtsgutachten sei zu entnehmen, dass die Niederschlagsmenge, welche vom Dach zum Baum abfließe, förderlich für den Baum sei. Der Baum könne hohe Mengen an Wasser aufnehmen, eine Gefahr der Verwässerung bestehe daher nicht. Wie bereits im Zuge des Berufungsverfahrens erwähnt, könne das Abflussrohr etliche Meter weg von der Grundstücksmauer Richtung Norden verlegt werden. Am Rande sei noch zu erwähnen, dass die Anrainerin xxx die Beschwerde bei der Baubehörde eingebracht habe, um die gute Wasserversorgung des Baumes zu stoppen, nachdem zuvor ihre Klage zur Entfernung des Baumes abgewiesen worden sei. Selbst häufe sie den gesamten Winter über Unmengen an Schnee bei der besagten Mauer an und befürchte scheinbar keine Schädigung des Mauerwerks durch das Schmelzwasser. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist auf Grund des Schenkungsvertrages vom 23.12.2011 grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes xxx, KG xxx. Die Eigentumsverhältnisse an diesem Grundstück haben sich der Folge nicht geändert. xxx ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin. Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 08.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin als Bauwerberin die Baubewilligung für den Abbruch einer Mauer auf dem Grundstück xxx, KG xxx, erteilt. Auf Grund seines Ansuchens vom 10.10.2013 wurde dem Bauwerber xxx mit dem Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 06.12.2013 die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage mit Zaunsockel und Säule auf dem Grundstück xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen erteilt. In der Auflage in Punkt 3. wurde vorgeschrieben, dass die Niederschlagswässer auf eigenem Grund zu versickern sind. Der mit diesem Bescheid genehmigten Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass die Verbringung der Oberflächenwässer (Entwässerung der Garagen-Dachfläche) über ein Abflussrohr in eine im westseitigen Gartenbereich bestehende Versickerungsanlage erfolgen soll. Die Lage dieses Sickerschachtes ist in den genehmigten Planunterlagen auf einer Kopie eines Ausschnittes der digitalen Katastermappe im Maßstab 1:500 handschriftlich eingezeichnet. Mit der „Bauvollendungsmeldung“ vom 16.07.2015 teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde über Aufforderung
1 K-BO 1996 mit, dass die beiden Bauvorhaben „Abbruch Mauer“ und „Errichtung Garage“ auf dem Grundstück xxx, KG xxx, genehmigt mit den Baubewilligungsbescheiden vom 06.12.2013 und vom 08.10.2013, im Juni 2014 fertiggestellt worden seien. Mit der „Bauvollendungsmeldung“ vom 16.07.2015 teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde über Aufforderung
Paragraph 39, Absatz eins, K-BO 1996 mit, dass die beiden Bauvorhaben „Abbruch Mauer“ und „Errichtung Garage“ auf dem Grundstück xxx, KG xxx, genehmigt mit den Baubewilligungsbescheiden vom 06.12.2013 und vom 08.10.2013, im Juni 2014 fertiggestellt worden seien. Auf Grund der Beschwerde der Anrainerin xxx, wonach die Dachabwässer der errichteten Garage ebenso wie ein Teil der Dachabwässer des bestehenden Wohngebäudes nicht in einen Sickerschacht abgeleitet würden, sondern im Nahebereich zu den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken auf eine sogenannte „Versickerungsfläche“ fließen würden, wodurch die Standfestigkeit der bestehenden Mauer entlang der Grundstücksgrenze beeinträchtigt werde, wurde durch die Baubehörde gegenüber der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des Bauwerbers xxx ein Mängelbehebungsauftrag nach § 40 Abs. 4 K-BO 1996 erlassen und durch die belangte Behörde die Einleitung der Niederschlagswässer vom Dach der Garage in den bestehenden Regenwasserkanal binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides vorgeschrieben. Auf Grund der Beschwerde der Anrainerin xxx, wonach die Dachabwässer der errichteten Garage ebenso wie ein Teil der Dachabwässer des bestehenden Wohngebäudes nicht in einen Sickerschacht abgeleitet würden, sondern im Nahebereich zu den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken auf eine sogenannte „Versickerungsfläche“ fließen würden, wodurch die Standfestigkeit der bestehenden Mauer entlang der Grundstücksgrenze beeinträchtigt werde, wurde durch die Baubehörde gegenüber der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des Bauwerbers xxx ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 erlassen und durch die belangte Behörde die Einleitung der Niederschlagswässer vom Dach der Garage in den bestehenden Regenwasserkanal binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Im Beschwerdefall ist die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62, in der Fassung LGBl Nr. 66/2017, anzuwenden. Im Beschwerdefall ist die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, anzuwenden.
1 K-BO 1996 darf sich die Behörde jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen.
Paragraph 34, Absatz eins, K-BO 1996 darf sich die Behörde jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen.
2 lit. a K-BO 1996 hat die Behörde bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes zu prüfen, ob Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden oder vollendet werden.
Paragraph 34, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 hat die Behörde bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes zu prüfen, ob Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden oder vollendet werden.
1 K-BO 1996 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, – unbeschadet des Paragraph 35, – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
4 K-BO 1996 gilt § 35 Abs. 6 in gleicher Weise.
Paragraph 36, Absatz 4, K-BO 1996 gilt Paragraph 35, Absatz 6, in gleicher Weise. § 35 Abs. 6 K-BO 1996 normiert, dass dann, wenn der Adressat eines baupolizeilichen Auftrages eine vom Grundeigentümer verschiedene Person ist, der Grundeigentümer die aufgetragenen Maßnahmen zu dulden hat. Paragraph 35, Absatz 6, K-BO 1996 normiert, dass dann, wenn der Adressat eines baupolizeilichen Auftrages eine vom Grundeigentümer verschiedene Person ist, der Grundeigentümer die aufgetragenen Maßnahmen zu dulden hat.
1 K-BO 1996 ist die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.
Paragraph 39, Absatz eins, K-BO 1996 ist die Vollendung von Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.
2 K-BO 1996 sind gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechendGemäß Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 sind gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Absatz eins,) vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (Paragraph 29, Absatz eins,) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend a) der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, b) den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 sowieden Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, sowie c) den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte. § 40 K-BO 1996 (Prüfung) lautet: Paragraph 40, K-BO 1996 (Prüfung) lautet: „
2 nachgewiesen ist;bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen
Paragraphen 26 und 27 durch Befunde nach Paragraph 33, Absatz 2, nachgewiesen ist;
Abs. 3 festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies gilt auch, wenn trotz Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit. a bis c der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Stellt die Behörde sonstige Mängel fest, so hat sie deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.“
Absatz 3, festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies gilt auch, wenn trotz Beibringung der Belege nach Absatz eins, Litera a bis c der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Stellt die Behörde sonstige Mängel fest, so hat sie deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.“
K-BO 1996 haften die sich Baubewilligungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über.
Paragraph 53, K-BO 1996 haften die sich Baubewilligungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. § 24 K-BO 1996 sieht ein „vereinfachtes“ (Baubewilligungsverfahren-)Verfahren für Wohnbauten geringeren Ausmaßes (Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen) vor, deren Privilegierung in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegenüber sonstigen Bauvorhaben unter besonderer Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes und ihrer geringfügigen Emissionsrelevanz sachlich gerechtfertigt erscheinen.
j K-BO 1996 findet eine Prüfung der Behörde nach § 40 Abs. 2 nicht statt; die Belege nach § 39 Abs. 2 K-BO 1996 sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren. Paragraph 24, K-BO 1996 sieht ein „vereinfachtes“ (Baubewilligungsverfahren-)Verfahren für Wohnbauten geringeren Ausmaßes (Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen) vor, deren Privilegierung in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegenüber sonstigen Bauvorhaben unter besonderer Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes und ihrer geringfügigen Emissionsrelevanz sachlich gerechtfertigt erscheinen.
Paragraph 24, Litera j, K-BO 1996 findet eine Prüfung der Behörde nach Paragraph 40, Absatz 2, nicht statt; die Belege nach Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren. Dies hat zur Folge, dass ein Bauwerk, für welches die Bestimmungen über ein „vereinfachtes Verfahren“ Anwendung zu finden haben, nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung benützt werden darf.
1 K-BO 1996 darf sich die Behörde jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen. § 24 lit. j K-BO 1996 sieht in diesem Sinne auch ausdrücklich vor, dass die Belege des § 39 Abs. 2 K-BO 1996 vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren sind.
Paragraph 34, Absatz eins, K-BO 1996 darf sich die Behörde jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen. Paragraph 24, Litera j, K-BO 1996 sieht in diesem Sinne auch ausdrücklich vor, dass die Belege des Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren sind. Auf Grund der soeben zitierten Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die Baubehörde in Bezug auf Bauvorhaben, für welche die Bestimmungen des § 24 K-BO 1996 über das vereinfachte Bauverfahren anzuwenden sind, jederzeit berechtigt ist, den Bauwerber, welcher die Bestätigungen der Unternehmer nach § 39 Abs. 2 K-BO 1996 zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren hat, zur Vorlage derselben zum Zwecke der Vornahme dieser baubehördlichen Kontrolle aufzufordern. Auf Grund der soeben zitierten Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die Baubehörde in Bezug auf Bauvorhaben, für welche die Bestimmungen des Paragraph 24, K-BO 1996 über das vereinfachte Bauverfahren anzuwenden sind, jederzeit berechtigt ist, den Bauwerber, welcher die Bestätigungen der Unternehmer nach Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren hat, zur Vorlage derselben zum Zwecke der Vornahme dieser baubehördlichen Kontrolle aufzufordern. Im vorliegenden Fall haben sowohl die Behörde I. Instanz als auch die belangte Behörde den gegenüber der Beschwerdeführerin „als Rechtsnachfolgerin des Bauwerbers xxx“ erlassenen Bauauftrag auf die Bestimmung des § 40 Abs. 4 dritter Satz K-BO 1996 gestützt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin vorgeschrieben, den Mangel einer nicht ordnungsgemäßen Niederschlagswässerbeseitigung bei der gegenständlichen Garage dadurch zu beseitigen, dass die Niederschlagswässer vom Dach der Garage in den bestehenden Regenwasserkanal einzuleiten sind. Im vorliegenden Fall haben sowohl die Behörde römisch eins. Instanz als auch die belangte Behörde den gegenüber der Beschwerdeführerin „als Rechtsnachfolgerin des Bauwerbers xxx“ erlassenen Bauauftrag auf die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 4, dritter Satz K-BO 1996 gestützt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin vorgeschrieben, den Mangel einer nicht ordnungsgemäßen Niederschlagswässerbeseitigung bei der gegenständlichen Garage dadurch zu beseitigen, dass die Niederschlagswässer vom Dach der Garage in den bestehenden Regenwasserkanal einzuleiten sind. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für die Behörde
K-BO 1996 auch bei bereits vollendeten Vorhaben umfassende Überwachungsbefugnisse und Überwachungspflichten bestehen. Ist ein Vorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend davon ausgeführt worden, so ist
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für die Behörde
Paragraph 34, K-BO 1996 auch bei bereits vollendeten Vorhaben umfassende Überwachungsbefugnisse und Überwachungspflichten bestehen. Ist ein Vorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend davon ausgeführt worden, so ist
Paragraph 36, K-BO 1996 der rechtmäßige Zustand herzustellen. Bei einem Auftrag nach § 40 Abs. 4 dritter Satz K-BO 1996 handelt es sich um einen Bauauftrag zur Beseitigung von Baumängeln, deren Behebung gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung zu verfügen ist (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht,
1 K-BO 1996 gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt werden kann. Dies gilt nicht nur für die Dachabwässer des Garagengebäudes, sondern auch für die Dachabwässer des Wohngebäudes, welche offensichtlich unzulässigerweise über das Dach des Garagengebäudes abgeleitet werden. Die Baubehörde hätte daher nicht mittels eines Bauauftrages nach Paragraph 40, Absatz 4, dritter Satz K-BO 1996 vorgehen dürfen, sondern hätte zu prüfen gehabt, ob im vorliegenden Fall
Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt werden kann. Dies gilt nicht nur für die Dachabwässer des Garagengebäudes, sondern auch für die Dachabwässer des Wohngebäudes, welche offensichtlich unzulässigerweise über das Dach des Garagengebäudes abgeleitet werden. „Rechtmäßiger Zustand“ iSd § 36 Abs. 1 K-BO 1996 ist der Zustand, der der Rechtsordnung entspricht. Wird etwa abweichend von einer Baubewilligung gebaut, so besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird. „Rechtmäßiger Zustand“ iSd Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 ist der Zustand, der der Rechtsordnung entspricht. Wird etwa abweichend von einer Baubewilligung gebaut, so besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird. Im vorliegenden Fall wird also zu klären sein, inwieweit bei der Ausführung der mit Bescheid vom 06.12.2013 bewilligten Garage von der erteilten Baubewilligung abgewichen wurde. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides völlig zutreffend ausführt, muss
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Inhalt der Baubewilligung den eingereichten, dem Baubewilligungsbescheid zugrunde gelegten Plänen und Beschreibungen zu entnehmen sein. Es bedarf also auch hinsichtlich der Abwasserbeseitigung eines mit dem Baubewilligungsantrag verbundenen, den Bauplänen und der Baubeschreibung zu entnehmenden, ausreichend konkretisierten Projektes über die Ableitung der anfallenden Abwässer (VwGH 31.03.2005, 2004/05/0325). Ein solches Projekt über die Ableitung der anfallenden Abwässer ist allerdings nicht im baupolizeilichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996, sondern im Baubewilligungsverfahren beizubringen. Die Baubehörde hat bereits im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob auf Grund des Einreichprojektes eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. Ein solches Projekt über die Ableitung der anfallenden Abwässer ist allerdings nicht im baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996, sondern im Baubewilligungsverfahren beizubringen. Die Baubehörde hat bereits im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob auf Grund des Einreichprojektes eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. In einem Verfahren nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Baubehörde hingegen ausschließlich zu klären, was Gegenstand der erteilten Baubewilligung war und inwieweit der Bauwerber bei der Bauausführung vom genehmigten Projekt abgewichen ist. Im Rahmen eines solchen baupolizeilichen Verfahrens ist es somit nicht zulässig, den Inhaber der erteilten Baubewilligung zur Vorlage ergänzender Einreichunterlagen aufzufordern. Desgleichen erweist sich in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 eine Vorschreibung der Anschlusspflicht
In einem Verfahren nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 hat die Baubehörde hingegen ausschließlich zu klären, was Gegenstand der erteilten Baubewilligung war und inwieweit der Bauwerber bei der Bauausführung vom genehmigten Projekt abgewichen ist. Im Rahmen eines solchen baupolizeilichen Verfahrens ist es somit nicht zulässig, den Inhaber der erteilten Baubewilligung zur Vorlage ergänzender Einreichunterlagen aufzufordern. Desgleichen erweist sich in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 eine Vorschreibung der Anschlusspflicht
Paragraph 4, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) als unzulässig. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sowohl ein Mängelbehebungsauftrag nach § 40 Abs. 4 dritter Satz K-BO 1996 als auch baupolizeilicher Auftrag nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 im Falle einer konsenswidrigen Bauausführung an den Inhaber der Baubewilligung zu richten sind. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sowohl ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 40, Absatz 4, dritter Satz K-BO 1996 als auch baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 im Falle einer konsenswidrigen Bauausführung an den Inhaber der Baubewilligung zu richten sind. Inhaber der Baubewilligung ist derjenige, der die Fähigkeit besitzt, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Es handelt sich dabei um denjenigen, der die Möglichkeit zur Umsetzung der in der Baubewilligung festgeschriebenen Berechtigungen und Verpflichtungen hat, weil er die Sachherrschaft über das zu errichtende oder errichtete Bauwerk hat. Inhaber der Baubewilligung ist derjenige, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Baubewilligung vom 06.12.2013 zur Errichtung einer Garage mit Zaunsockel und Säule dem Bauwerber xxx erteilt wurde. Zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Baubewilligung war die Beschwerdeführerin, welche die Ehegattin des Bauwerbers xxx ist, grundbücherliche Eigentümerin des Baugrundstückes xxx, KG xxx, und haben sich die Eigentumsverhältnisse an diesem Grundstück in der Folge nicht geändert. Weder dem Bescheid I. Instanz noch dem nunmehr angefochtenen Bescheid ist konkret zu entnehmen, aus welchem Grund die Gemeindebehörden zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des Bauwerbers xxx in Bezug auf das gegenständliche Garagengebäude zu erachten ist. Entgegen den Ausführungen der Berufungsbehörde ist in Bezug auf das Grundeigentum am Baugrundstück xxx, KG xxx, seit der Erteilung der dem Bauwerber xxx erteilten Baubewilligung vom 06.12.2013 kein Eigentümerwechsel erfolgt.Weder dem Bescheid römisch eins. Instanz noch dem nunmehr angefochtenen Bescheid ist konkret zu entnehmen, aus welchem Grund die Gemeindebehörden zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des Bauwerbers xxx in Bezug auf das gegenständliche Garagengebäude zu erachten ist. Entgegen den Ausführungen der Berufungsbehörde ist in Bezug auf das Grundeigentum am Baugrundstück xxx, KG xxx, seit der Erteilung der dem Bauwerber xxx erteilten Baubewilligung vom 06.12.2013 kein Eigentümerwechsel erfolgt. Zutreffend ist, dass
K-BO 1996 die sich aus Baubewilligungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten auf dem Grundstück haften und auf den Rechtsnachfolger übergehen. Daraus ergibt sich, dass die Berechtigung zur Ausnutzung einer rechtskräftigen Baubewilligung nicht an die Person des Bewilligungswerbers gebunden ist. Es kann auch ein Dritter, der nicht Partei des Baubewilligungsverfahrens gewesen ist, zur Ausnutzung der Baubewilligung berechtigt sein. Dies kann sich einerseits durch Eigentumsübergang des Grundstückes ergeben, anderseits kann aber auch eine Rechtsnachfolge durch eine Person erfolgen, die nicht Grundeigentümer ist, zB durch Einräumung eines Superädifikates oder eines Baurechts im Sinne des Baurechtsgesetzes. Gleiches gilt für den Rechtsnachfolger hinsichtlich Verpflichtungen, die sich aus der Baubewilligung ergeben, zB zur Verpflichtung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Zutreffend ist, dass
Paragraph 53, K-BO 1996 die sich aus Baubewilligungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten auf dem Grundstück haften und auf den Rechtsnachfolger übergehen. Daraus ergibt sich, dass die Berechtigung zur Ausnutzung einer rechtskräftigen Baubewilligung nicht an die Person des Bewilligungswerbers gebunden ist. Es kann auch ein Dritter, der nicht Partei des Baubewilligungsverfahrens gewesen ist, zur Ausnutzung der Baubewilligung berechtigt sein. Dies kann sich einerseits durch Eigentumsübergang des Grundstückes ergeben, anderseits kann aber auch eine Rechtsnachfolge durch eine Person erfolgen, die nicht Grundeigentümer ist, zB durch Einräumung eines Superädifikates oder eines Baurechts im Sinne des Baurechtsgesetzes. Gleiches gilt für den Rechtsnachfolger hinsichtlich Verpflichtungen, die sich aus der Baubewilligung ergeben, zB zur Verpflichtung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Paragraph 36, K-BO 1996, weil das Vorhaben abweichend von der Baubewilligung errichtet wurde. Wenngleich die Bauvollendungsmeldung für das mit Bescheid vom 06.12.2013 erteilte Bauwerk nachträglich mit der Eingabe vom 16.07.2015 durch die Beschwerdeführerin erstattet wurde, hätten vor Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages dennoch Ermittlungen durch die Baubehörde dahingehend angestellt werden müssen, wer im vorliegenden Fall tatsächlich Inhaber der Baubewilligung in Bezug auf das mit Bescheid vom 06.12.2013 bewilligte Bauwerk ist. Sollte die Behörde auf Grund dieser Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Rechtsfolge im Hinblick auf eine erteilte Baubewilligung eingetreten ist, so hat sie dies entsprechend zu begründen. Der Umstand, dass die Bauvollendungsmeldung durch die Beschwerdeführerin erstattet wurde, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass eine Rechtsnachfolge in Bezug auf die erteilte Baubewilligung eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 36 Abs. 4 zu verweisen, nach welcher dann, wenn der Adressat eines baupolizeilichen Auftrages eine vom Grundeigentümer verschiedene Person ist, der Grundeigentümer die aufgetragenen Maßnahmen zu dulden hat. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 4, zu verweisen, nach welcher dann, wenn der Adressat eines baupolizeilichen Auftrages eine vom Grundeigentümer verschiedene Person ist, der Grundeigentümer die aufgetragenen Maßnahmen zu dulden hat. In Anbetracht der oben getätigten Ausführungen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Die belangte Behörde hat weder die Frage, wer tatsächlich Inhaber der Baubewilligung vom 06.12.2013 ist, ausreichend geklärt, noch geprüft, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 gegeben sind. In Anbetracht der oben getätigten Ausführungen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Die belangte Behörde hat weder die Frage, wer tatsächlich Inhaber der Baubewilligung vom 06.12.2013 ist, ausreichend geklärt, noch geprüft, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 gegeben sind. Dem Verwaltungsgericht erscheinen die im gegenständlichen Fall vorliegenden Ermittlungsmängel demnach als derart schwerwiegend, dass eine meritorische Entscheidung nicht angebracht erscheint bzw. eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nicht als gegeben anzunehmen ist. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher und kostengünstiger durchzuführen mag, war nicht erkennbar. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund der nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliegen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgrund der nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliegen. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit darauffolgender neuerlicher Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. III. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Ebenso ist dies der Fall, wenn die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich zu beurteilen ist. Im Gegenstand besteht zur Frage, was unter einem „sonstigen Mangel“ im Sinne des § 40 Abs. 4 dritter Satz K-BO 1996 zu verstehen ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war.Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Ebenso ist dies der Fall, wenn die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich zu beurteilen ist. Im Gegenstand besteht zur Frage, was unter einem „sonstigen Mangel“ im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, dritter Satz K-BO 1996 zu verstehen ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1608.4.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.