F 85/2013 „Dem Rechtsgeschäft umseitiger Zahl wird die Genehmigung
Paragraph 10, Absatz 2, lit --------------- des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung 85 aus 2013, v e r s a g t . B e g r ü n d u n g: INFO § 10/3 einst.“INFO Paragraph 10 /, 3 e, i, n, s, t, Mit Schreiben vom 29.05.2018 wurde den Erstbeschwerdeführern - ohne weitere Begründung - mitgeteilt, dass auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens mit Beschluss der belangten Behörde vom 29.05.2018 eine Bekanntmachung iSd § 10 Abs. 3 K-GVG erfolge.Mit Schreiben vom 29.05.2018 wurde den Erstbeschwerdeführern - ohne weitere Begründung - mitgeteilt, dass auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens mit Beschluss der belangten Behörde vom 29.05.2018 eine Bekanntmachung iSd Paragraph 10, Absatz 3, K-GVG erfolge. Mit Bekanntmachung vom 29.05.2018 wurde
3 K-GVG die beabsichtigte Eigentumsübertragung der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus dem Überlandgrundstück xxx LN, KG xxx, im Ausmaß von 7.986 m2 bekanntgegeben. Die Inhaber vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftiger bäuerlicher Betriebe wurden eingeladen, entsprechende Anbote binnen einem Monat nach Einschaltung der Bekanntmachung in der Kärntner Landeszeitung bei der belangten Behörde einzubringen. Mit Bekanntmachung vom 29.05.2018 wurde
Paragraph 10, Absatz 3, K-GVG die beabsichtigte Eigentumsübertragung der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus dem Überlandgrundstück xxx LN, KG xxx, im Ausmaß von 7.986 m2 bekanntgegeben. Die Inhaber vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftiger bäuerlicher Betriebe wurden eingeladen, entsprechende Anbote binnen einem Monat nach Einschaltung der Bekanntmachung in der Kärntner Landeszeitung bei der belangten Behörde einzubringen. Mit Schreiben vom 12.06.2018 gab xxx bekannt, dass er als Betriebsführer einer aufstockungswürdigen Landwirtschaft im Ausmaß von LN 22,05 ha und Wald von 40,0 ha Interesse an der gegenständlichen Parzelle habe. Mit Schreiben vom 21.06.2018 wurde die Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Regionalbüro xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung ersucht, hinsichtlich des Aufstockungswerbers xxx ein Gutachten im Sinne der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 lit. l K-GVG zu erstellen. Mit Schreiben vom 21.06.2018 wurde die Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Regionalbüro xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung ersucht, hinsichtlich des Aufstockungswerbers xxx ein Gutachten im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, Litera l, K-GVG zu erstellen. Das daraufhin ergangene Gutachten von xxx datiert mit 09.07.
2 „Dem Rechtsgeschäft umseitiger Zahl wird die Genehmigung
Paragraph 10, Absatz 2, lit. des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002, LGBI. Nr. 9/2004, idF. 85/2013 lit. des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002, LGBI. Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung 85 aus 2013, v e r s a g t . Begründung: In der Grundverkehrssitzung vom 17.7.18 wird den Kommissionsmitgliedern das Gutachten des lw. Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht, laut welchem der Aufstockungswerber xxx als Inhaber eines einkommensschwachen, bäuerlichen Betriebes angesehen werden kann und der Erwerb der ggst. Fläche zu einer Stärkung seines Betriebes führen könnte. Ebenfalls wird die Gegenäußerung des Rechtsvertreters vom 11.07.18 zur Kenntnis gebracht, wonach dieser der Auffassung ist, dass die Ehegatten xxx ebenfalls die Landwirteeigenschaft besitzen, da diese bereits Waldflächen besitzen und auch einen Teil ihres Unterhalts durch Forstwirtschaft bestreiten. Nach eingehender Diskussion wird darauf hingewiesen, dass in gegenst. Fall die geringe Flächenausstattung nicht ausreicht, um auch nach dem Kauf des ggst. Grundstücks, als Landwirt zu gelten. Aufgrund dieser Tatsache, als auch dem Umstand, dass Herr xxx als Inhaber eines einkommensschwachen, bäuerlichen Betriebes angesehen werden kann, und dieser mit seinen Eigenflächen im östlichen Bereich direkt an die angrenzt, wird der Beschluss gefasst, das gegenständliche Rechtsgeschäft
l zu versagen.“Aufgrund dieser Tatsache, als auch dem Umstand, dass Herr xxx als Inhaber eines einkommensschwachen, bäuerlichen Betriebes angesehen werden kann, und dieser mit seinen Eigenflächen im östlichen Bereich direkt an die angrenzt, wird der Beschluss gefasst, das gegenständliche Rechtsgeschäft
Paragraph 10, Absatz 2, Litera l, zu versagen.“ Mit Bescheid vom 17.07.2018, Zahl: xxx, wurde daraufhin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 06.04.2018, abgeschlossen zwischen den Erstbeschwerdeführern als Käufer und dem Zweitbeschwerdeführer als Verkäufer betreffend die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus dem Überlandgrundstück xxx, KG xxx, im Ausmaß von 7.986 m2 versagt. In der Begründung wird auf Seite 2, vierter Absatz, zweiter Teil, festgehalten: „Weiters wurde mit Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen festgestellt, dass es sich bei den Erwerbern der gegenständlichen Liegenschaft derzeit nicht um aktive Inhaber- Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handelt. Sie sind im Besitz von 0,24 ha landwirtschaftlichen und 1,09 ha forstwirtschaftlichen Flächen, weiters ist keine bäuerliche Hofstelle vorhanden, weshalb in der Sitzung der Grundverkehrskommission xxx vom 29.05.2018 einstimmig der Beschluss gefasst wurde, das gegenständliche Rechtsgeschäft
3 K-GVG bekanntzumachen.“ „Weiters wurde mit Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen festgestellt, dass es sich bei den Erwerbern der gegenständlichen Liegenschaft derzeit nicht um aktive Inhaber- Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handelt. Sie sind im Besitz von 0,24 ha landwirtschaftlichen und 1,09 ha forstwirtschaftlichen Flächen, weiters ist keine bäuerliche Hofstelle vorhanden, weshalb in der Sitzung der Grundverkehrskommission xxx vom 29.05.2018 einstimmig der Beschluss gefasst wurde, das gegenständliche Rechtsgeschäft
Paragraph 10, Absatz 3, K-GVG bekanntzumachen.“ Nach Darlegung der Eignung des Aufstockungswerbers xxx wird in der Begründung des gegenständlichen Bescheides auf Seite 3, neunter Absatz, weiters festgehalten, dass „nach eingehender Diskussion in der Grundverkehrssitzung vom 17.07.2018 darauf hingewiesen wird, dass im gegenständlichen Fall die geringe Flächenausstattung und das Vorhandensein von Maschinen und Geräten nicht ausreicht und auch die Erheblichkeitsgrenze von 20-25 % am Gesamteinkommen bei den Beschwerdeführern nicht erreicht wird.“ Es wurde daher von den Mitgliedern der belangten Behörde die Versagungsbestimmung des § 10 Abs. 2 lit. l K-GVG als erfüllt angesehen. Es wurde daher von den Mitgliedern der belangten Behörde die Versagungsbestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Litera l, K-GVG als erfüllt angesehen. Mit Schreiben vom 21.08.2018 brachten die Erstbeschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2018 ein. In dieser halten sie im Wesentlichen erneut fest, dass es sich bei ihnen ebenfalls um geeignete Käufer der gegenständlichen Grundfläche handle. Sie wären bereits Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowohl in Kärnten als auch in der Steiermark. Gesamt würden sie land- und forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 4,0798 ha besitzen und wären jedenfalls als Land- und Forstwirte iSd § 10 Abs. 4 K-GVG anzusehen. Zweck des zweiten Abschnittes des K-GVG sei es, zu verhindern, dass land- und forstwirtschaftliche Grundflächen an Erwerber gelangen, die die Flächen nicht entsprechend bewirtschaften können oder wollen. Dies treffe auf die Erstbeschwerdeführer keinesfalls zu, weswegen der Absicht des Gesetzgebers entsprechend kein Versagungsgrund gegen den Erwerb gegeben sei. Ein Kundmachungsverfahren nach § 10 Abs. 3 K-GVG sei nur dann einzuleiten, wenn anzunehmen sei, dass der Erwerber die Grundflächen nicht zu Bewirtschaftungszwecken, sondern aus anderen Gründen erwerbe (Spekulationen, Kapitalsbildung, etc.). Im gegenständlichen Fall gäbe es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Mit Schreiben vom 21.08.2018 brachten die Erstbeschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2018 ein. In dieser halten sie im Wesentlichen erneut fest, dass es sich bei ihnen ebenfalls um geeignete Käufer der gegenständlichen Grundfläche handle. Sie wären bereits Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowohl in Kärnten als auch in der Steiermark. Gesamt würden sie land- und forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 4,0798 ha besitzen und wären jedenfalls als Land- und Forstwirte iSd Paragraph 10, Absatz 4, K-GVG anzusehen. Zweck des zweiten Abschnittes des K-GVG sei es, zu verhindern, dass land- und forstwirtschaftliche Grundflächen an Erwerber gelangen, die die Flächen nicht entsprechend bewirtschaften können oder wollen. Dies treffe auf die Erstbeschwerdeführer keinesfalls zu, weswegen der Absicht des Gesetzgebers entsprechend kein Versagungsgrund gegen den Erwerb gegeben sei. Ein Kundmachungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz 3, K-GVG sei nur dann einzuleiten, wenn anzunehmen sei, dass der Erwerber die Grundflächen nicht zu Bewirtschaftungszwecken, sondern aus anderen Gründen erwerbe (Spekulationen, Kapitalsbildung, etc.). Im gegenständlichen Fall gäbe es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Mit Schreiben vom 24.08.2018 brachte der Verkäufer der Parzelle xxx, KG xxx, xxx, ebenfalls Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2018 ein (Zweitbeschwerdeführer). Darin führt er aus, dass die Erstbeschwerdeführer xxx und xxx ebenfalls Anrainer des kaufgegenständlichen Grundstückes wären und die ihnen gehörigen Parzellen ebenfalls den Status landwirtschaftlicher Parzellen hätten. Auf Grund seines fortgeschrittenen Alters hätte er ursprünglich das Grundstück Herrn xxx zum Kauf angeboten, dieses Angebot sei von ihm aber aus preislichen Gründen ausgeschlagen worden. Wegen dieses negativen Ergebnisses wäre er mit Familie xxx in Verbindung getreten, welche sein Angebot umgehend angenommen hätten, um ihn Zukunft die Parzelle für Gemüseanbau zu nutzen. Er möchte betonen, dass er die gegenständliche Parzelle in keinem wie immer gearteten Fall Herrn xxx verkaufen werde. Mit Schreiben vom 06.09.2018 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. II.römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Mit Kaufvertrag vom 06.04.2018 wurde ein Grundstückskauf zwischen xxx als Verkäufer und xxx sowie xxx als gemeinsame Käufer betreffend die im Grundbuch des Bezirksgerichts xxx eingetragene Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus dem einzigen Überlandgrundstück xxx, KG xxx im Ausmaß von 7.986 m2 abgeschlossen. Bei der gegenständlichen Parzelle handelt es sich um eine landwirtschaftliche Parzelle mit einer Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“. Die Käufer xxx und xxx sind im gegenständlichen Verfahren die Erstbeschwerdeführer, xxx als Verkäufer Zweitbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführer geben in der Beilage zum Antrag um Genehmigung nach dem zweiten Abschnitt des K-GVG, datiert mit 06.04.2018, an, Land- und Forstwirtschaft im Nebenerwerbsbetrieb zu betreiben und mehrjährige berufliche Erfahrung zu haben. Sie geben an, gesamt 6 ha Grundflächen zu besitzen und Grünlandwirtschaft in Eigenverantwortung zu betreiben. Ergänzend geben sie mit Mail vom 09.05.2018 an, dass sie gesamt 1,3879 ha Grundflächen besitzen, welche sich in Kärnten befinden, die restlichen Grundflächen befinden sich in der Steiermark. Nach Einlangen des Antrages um grundverkehrsbehördliche Genehmigung wurde durch die belangte Behörde die Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Regionalbüro xxx, des Amtes der Kärntner Landesregierung um Stellungnahme ersucht. In dieser Stellungnahme sollte beantwortet werden, ob sich die vertragsgegenständlichen Liegenschaften bzw. die vertragsgegenständlichen Grundstücke zufolge der Lage, des Ertragswertes und der Bewirtschaftungsfähigkeit im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion für die Vergrößerung oder Verstärkung von existenzschwachen bäuerlichen Betrieben eignen. Der Antwort der Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Regionalbüro xxx, xxx, vom 07.05.2018 ist zu entnehmen, dass die gegenständliche landwirtschaftliche Nutzfläche auf Grund ihrer Größe, Lage, der Ausformung und der Bonität für eine Vergrößerung oder Verstärkung von existenzschwachen bäuerlichen Betrieben geeignet ist. Das Grundstück ist für eine Bewirtschaftung gut ausgeformt und der Futter-Gräserbestand ist in guter/-mittlerer Form vorhanden und der Ertrag kann auf Grund der mittleren Bonität mit gut beurteilt werden. Weiters ist die Fläche geeignet und noch von relevanter Größe. Daher ist aus landwirtschaftlicher Sicht, in Summe gesehen, diese Liegenschaft für eine Vergrößerung und Verstärkung von existenzschwachen bäuerlichen Betrieben, auf Grund der oben angeführten Eckpunkte, geeignet. In diesem Schreiben wird hinsichtlich der Erstbeschwerdeführer festgehalten, dass die Erwerber in xxx, xxx, wohnhaft sind. Sie besitzen lt. Ausführungen des xxx derzeit eine Liegenschaft von 0,24 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 1,95 ha Wald. Unterfertigt wird dieses Schreiben „Für die Kärntner Landesregierung“. Festgehalten wird, dass dieses Schreiben der Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Regionalbüro xxx, kein Gutachten darstellt. In diesem Schreiben wird auch nicht dargelegt, ob die Erstbeschwerdeführer als „Landwirte iSd § 10 Abs. 4 K-GVG“ aus fachlicher Sicht eines land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen anzusehen sind. Festgehalten wird, dass dieses Schreiben der Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Regionalbüro xxx, kein Gutachten darstellt. In diesem Schreiben wird auch nicht dargelegt, ob die Erstbeschwerdeführer als „Landwirte iSd Paragraph 10, Absatz 4, K-GVG“ aus fachlicher Sicht eines land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen anzusehen sind. Dennoch wurde auf Basis dieses Schreibens vom 07.05.2018 in der Niederschrift der Sitzung der belangten Behörde vom 29.05.2018 festgehalten, dass dem beantragten Rechtsgeschäft die Genehmigung
2 lit. ___ des Kärntner Grundverkehrsgesetzes versagt wird. Als Begründung wird handschriftlich angeführt „INFO § 10/3 einst.“ Ein anschließender Bescheid erging nicht. Es wurde ein Verfahren nach § 10 Abs 3 K-GVG eingeleitet.Dennoch wurde auf Basis dieses Schreibens vom 07.05.2018 in der Niederschrift der Sitzung der belangten Behörde vom 29.05.2018 festgehalten, dass dem beantragten Rechtsgeschäft die Genehmigung
Paragraph 10, Absatz 2, lit. ___ des Kärntner Grundverkehrsgesetzes versagt wird. Als Begründung wird handschriftlich angeführt „INFO Paragraph 10 /, 3, einst.“ Ein anschließender Bescheid erging nicht. Es wurde ein Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 3, K-GVG eingeleitet. Dieses Verfahren erbrachte Herrn xxx als Aufstockungswerber. Über seine Eignung als Land- und Forstwirt wurde von der belangten Behörde ein Gutachten eines land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt, welches mit 09.07.2018 datiert. In diesem Gutachten des xxx vom 09.07.2018 wird hinsichtlich der Erstbeschwerdeführer festgehalten, dass sie Eigentümer der EZ xxx, KG xxx sind. Die Flächen sind laut Kataster als Wald ausgewiesen und haben ein Gesamtausmaß von 8.616 m2. Da die Käufer über keine weiteren land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen verfügen, erfolgte die Veröffentlichung durch die belangte Behörde. Weitere Ausführungen hinsichtlich der Erstbeschwerdeführer, ihres Grundbesitzes oder ihrer Qualifikation als Land- oder Forstwirte, etc. sind auch in diesem Gutachten nicht enthalten. Weitere Ermittlungen hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Eigenschaften, Grundbesitz, Einkommen und Erfahrungen der Erstbeschwerdeführer wurden durch die belangte Behörde nicht getätigt. Dennoch ist der Niederschrift der Sitzung der belangten Behörde vom 17.07.2018 ist in der Begründung zu entnehmen, dass nach eingehender Diskussion darauf hingewiesen wird, dass im gegenständlichen Fall die geringe Flächenausstattung der Erstbeschwerdeführer aus Sicht der belangten Behörde nicht ausreicht, um auch nach dem Kauf des gegenständlichen Grundstückes als Landwirte zu gelten. Weiters ist, obwohl kein eigenes fachliches Gutachten hinsichtlich der Qualifikation der Erstbeschwerdeführer als Land- bzw. Forstwirte durch die belangte Behörde eingeholt wurde, in der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides vom 17.07.2018 auf Seite 2 festgehalten, dass mit Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass es sich bei den Erwerbern der gegenständlichen Liegenschaft derzeit nicht um aktive Inhaber– Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handelt. Sie sind im Besitz von 0,24 ha landwirtschaftlichen und 1,09 ha forstwirtschaftlichen Flächen, weiters ist keine bäuerliche Hofstelle vorhanden. Ebenso wird in der Begründung auf Seite 3 ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die geringe Flächenausstattung und das Vorhandensein von Maschinen und Geräten nicht ausreicht und auch die Erheblichkeitsgrenze von 20 – 25 % am Gesamteinkommen nicht erreicht wird. Dem vorliegenden Gesamtakt ist nicht zu entnehmen, auf welche Basis sich diese, durch die belangte Behörde getätigten Feststellungen der Begründung des bekämpften Bescheides stützen. So wurde – wie bereits festgehalten – hinsichtlich der Erstbeschwerdeführer kein fachliches Gutachten eingeholt, in welchem die Qualifikation der Erstbeschwerdeführer als Land- und Forstwirte im Detail (Grundstücke, Bewirtschaftungsart, Einkommen, etc.) ermittelt wurde. Weder dem Schreiben der Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Regionalbüro xxx vom 07.05.2018, welches kein Gutachten darstellt und „Für die Kärntner Landesregierung“ gefertigt wurde, noch dem Gutachten vom 09.07.2018 hinsichtlich der Eignung des Aufstockungswerbers xxx sind derartige Ausführungen bzw. Ermittlungen zu entnehmen. Die Erstbeschwerdeführer sind bereits Eigentümer von Liegenschaften, die eine Widmung „Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ aufweisen. Es handelt sich dabei in Kärnten ua (soweit dem Akt zu entnehmen) um die an die Verkaufsparzelle direkt angrenzenden Parzellen xxx, xxx, xxx, KG xxx, welche mit Kaufvertrag vom 12.04.2012 von ihnen erworben wurden und die Parzelle xxx, KG xxx, welche seit 07.01.2003 im Eigentum von xxx steht. Weiteres Grundeigentum der Erstbeschwerdeführerin xxx liegt in der KG xxx und weist die dortige Parzelle Nr. xxx ebenfalls eine Grünlandwidmung auf. Die Erstbeschwerdeführer geben an, weitere Land- und Forstwirtschaftliche Flächen in der Steiermark zu besitzen. Es ist dem gegenständlichen Akt nicht zu entnehmen, ob die Erstbeschwerdeführer für diese Grundstücke ebenfalls eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung benötigt haben, was aufgrund der vorliegenden Widmungen der Parzellen und ihrer Lage jedoch anzunehmen ist. Etwaige Ermittlungen dahingehend durch die belangte Behörde wurden nicht getätigt. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und einer Nachschau im KAGIS und Grundbuch. III.römisch drei. Rechtslage:
1 K-GVG bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3) betreffen, - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie zum Gegenstand habenGemäß Paragraph 8, Absatz eins, K-GVG bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (Paragraph 3,) betreffen, - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie zum Gegenstand haben
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann jedoch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann jedoch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben Verwaltungsgerichte nach § 28 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt. Im hier gegenständlichen Fall sieht das erkennende Gericht unter Einhaltung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Möglichkeit für eine Zurückverweisung gegeben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein Verfahren nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz den Regelungen des AVG hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens samt Parteiengehör unterliegt. So normiert § 37 AVG, dass der Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. So normiert Paragraph 37, AVG, dass der Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat grundsätzlich die Behörde von Amts wegen vorzugehen, sie kann zB mündliche Verhandlungen und Ortsaugenscheine durchführen, Zeugen einvernehmen, sich Urkunden vorlegen lassen sowie sonstige Beweise einholen. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so hat die Behörde ein Gutachten durch eine entsprechend qualifizierte Person erstellen zu lassen. Alle von der Behörde durchgeführten Ermittlungsschritte unterliegen dem Parteiengehör. Im hier gegenständlichen Fall ist entscheidungswesentlich, inwieweit den Erstbeschwerdeführern die Eigenschaft als Landwirte iSd § 10 Abs. 4 K-GVG zukommt. Weitere Verfahrensschritte (wie zB das Vorgehen nach § 10 Abs 3 K-GVG) und Abwägungen (zB nach § 10 Abs 2 lit l K-GVG) nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz hängen von dieser essentiellen Feststellung ab.Im hier gegenständlichen Fall ist entscheidungswesentlich, inwieweit den Erstbeschwerdeführern die Eigenschaft als Landwirte iSd Paragraph 10, Absatz 4, K-GVG zukommt. Weitere Verfahrensschritte (wie zB das Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 3, K-GVG) und Abwägungen (zB nach Paragraph 10, Absatz 2, Litera l, K-GVG) nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz hängen von dieser essentiellen Feststellung ab. Nachvollziehbare Ermittlungen dahingehend, ob die Erstbeschwerdeführer Landwirte iSd § 10 Abs. 4 K-GVG sind, wurde jedoch von der belangten Behörde nicht getätigt.Nachvollziehbare Ermittlungen dahingehend, ob die Erstbeschwerdeführer Landwirte iSd Paragraph 10, Absatz 4, K-GVG sind, wurde jedoch von der belangten Behörde nicht getätigt. So wurde mit Schreiben vom 24.04.2018 an die Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Regionalbüro xxx, lediglich die Frage gestellt, ob sich die vertragsgegenständlichen Liegenschaften bzw. die vertragsgegenständlichen Grundstücke zufolge der Lage, des Ertragswertes und der Bewirtschaftungsfähigkeit im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion für die Vergrößerung oder Verstärkung von existenzschwachen bäuerlichen Betrieben eignen. Die Frage nach der fachlichen Qualifikation der Erstbeschwerdeführer als Landwirte wurde nicht gestellt. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Antwortschreiben vom 07.05.2018 nicht um ein Gutachten im fachlichen Sinne handelt, wird auch in diesem Schreiben nicht ausgeführt, ob es sich bei den Erstbeschwerdeführern um Landwirte iSd § 10 Abs. 4 K-GVG handelt. Es wird nur festgehalten, dass es sich bei der gegenständlichen, dem Kaufvertrag vom 06.04.2018 zugrunde liegenden Fläche um eine Fläche handelt, die auf Grund ihrer Größe, Lage, der Ausformung und der Bonität für eine Vergrößerung oder Verstärkung von existenzschwachen bäuerlichen Betrieben geeignet ist. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Antwortschreiben vom 07.05.2018 nicht um ein Gutachten im fachlichen Sinne handelt, wird auch in diesem Schreiben nicht ausgeführt, ob es sich bei den Erstbeschwerdeführern um Landwirte iSd Paragraph 10, Absatz 4, K-GVG handelt. Es wird nur festgehalten, dass es sich bei der gegenständlichen, dem Kaufvertrag vom 06.04.2018 zugrunde liegenden Fläche um eine Fläche handelt, die auf Grund ihrer Größe, Lage, der Ausformung und der Bonität für eine Vergrößerung oder Verstärkung von existenzschwachen bäuerlichen Betrieben geeignet ist. In der Niederschrift der belangten Behörde vom 29.05.2018 wird im Grunde genommen dem beantragten Rechtsgeschäft bereits eine Versagung erteilt. Der in der Vorlage abgedruckte Satz wurde nicht gestrichen. Als Begründung ist dieser Niederschrift lediglich zu entnehmen, „Info § 10/3 einst.“. Es kann davon ausgegangen werden, dass damit gemeint ist, dass ein Verfahren nach § 10 Abs. 3 K-GVG eingeleitet wird und dass die Abstimmung darüber einstimmig erfolgte. Dies ist allerdings eine „Interpretation“ des erkennenden Gerichtes, zumal sich ansonsten nicht erklären lässt, warum nicht bereits nach dieser Sitzung vom 29.05.2018 das Rechtsgeschäft versagt wurde, wie es in der Niederschrift festgehalten wird. In der Niederschrift der belangten Behörde vom 29.05.2018 wird im Grunde genommen dem beantragten Rechtsgeschäft bereits eine Versagung erteilt. Der in der Vorlage abgedruckte Satz wurde nicht gestrichen. Als Begründung ist dieser Niederschrift lediglich zu entnehmen, „Info Paragraph 10 /, 3, einst.“. Es kann davon ausgegangen werden, dass damit gemeint ist, dass ein Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 3, K-GVG eingeleitet wird und dass die Abstimmung darüber einstimmig erfolgte. Dies ist allerdings eine „Interpretation“ des erkennenden Gerichtes, zumal sich ansonsten nicht erklären lässt, warum nicht bereits nach dieser Sitzung vom 29.05.2018 das Rechtsgeschäft versagt wurde, wie es in der Niederschrift festgehalten wird. Auch während der weiteren Ermittlungen der belangten Behörde blieb die Frage ungeklärt, ob bzw. inwieweit die Erstbeschwerdeführer Landwirte iSd § 10 Abs. 4 K-GVG sind. Auch während der weiteren Ermittlungen der belangten Behörde blieb die Frage ungeklärt, ob bzw. inwieweit die Erstbeschwerdeführer Landwirte iSd Paragraph 10, Absatz 4, K-GVG sind. Das eingeholte land- und forstwirtschaftliche Gutachten vom 09.07.2018 behandelt lediglich die Frage, ob der Aufstockungswerber xxx geeignet ist, das gegenständliche Grundstück xxx, KG xxx, zu erwerben. Ausführungen auf gutachterlicher Ebene hinsichtlich der Erstbeschwerdeführer liegen nicht vor. So kann auch diesem Gutachten nicht entnommen werden, welche land- und forstwirtschaftlichen Flächen konkret die Erstbeschwerdeführer besitzen, wie sie diese bewirtschaften, welches Betriebskonzept die Erstbeschwerdeführer verfolgen, welchen Ertrag sie aus der Land- und Forstwirtschaft erwirtschaften, etc. Obwohl diese Informationen der belangten Behörde nicht vorliegen, protokolliert sie in der Niederschrift der Sitzung vom 17.07.2018, dass das Rechtsgeschäft
Abs 2 lit l K-GVG versagt wird und ist der Begründung der Niederschrift zu entnehmen, dass die geringe Flächenausstattung der Erstbeschwerdeführer nicht ausreicht, um auch nach dem Kauf des gegenständlichen Grundstückes als Landwirte zu gelten. Obwohl diese Informationen der belangten Behörde nicht vorliegen, protokolliert sie in der Niederschrift der Sitzung vom 17.07.2018, dass das Rechtsgeschäft
Paragraph 10, Absatz 2, Litera l, K-GVG versagt wird und ist der Begründung der Niederschrift zu entnehmen, dass die geringe Flächenausstattung der Erstbeschwerdeführer nicht ausreicht, um auch nach dem Kauf des gegenständlichen Grundstückes als Landwirte zu gelten. Der erkennende Senat kann dem vorliegenden Akt nicht entnehmen, auf welche Basis sich diese Feststellungen der belangten Behörde stützen. Ebensowenig lässt sich dem vorliegenden Akt entnehmen, worauf sich die Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides stützt, in welcher auf Seite 2 ausgeführt wird, dass in einem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass es sich bei den Erwerbern der gegenständlichen Liegenschaft derzeit nicht um aktive Inhaber-Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handle. Sie wären im Besitz von 0,24 ha landwirtschaftlicher und 1,09 ha forstwirtschaftlichen Flächen, weiters sei keine bäuerliche Hofstelle vorhanden. Auch finden sich im gegenständlichen Akt keinerlei Ermittlungen oder Beweismittel, welche die Ausführungen des bekämpften Bescheides in der Begründung auf Seite 3 stützen, wo die belangte Behörde ausführt, dass nach eingehender Diskussion in der Grundverkehrssitzung vom 17.07.2018 darauf hingewiesen werde, dass im gegenständlichen Fall die geringe Flächenausstattung und das Vorhandensein von Maschinen und Geräten nicht ausreiche und auch die Erheblichkeitsgrenze von 20-25 % am Gesamteinkommen nicht erreicht werde. Im gesamten Akt werde nirgends etwaige Einkommen der Erstbeschwerdeführer aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft bzw sonstige Einkommen beziffert. Das gegenständliche grundverkehrsbehördliche Verfahren wurde durch den Antrag vom 11.04.2018 der Erstbeschwerdeführer eingeleitet. Dieser Antrag ist für das gegenständliche verwaltungsrechtliche Verfahren relevant. Der diesem Antrag zugrunde liegende Kaufvertrag vom 06.04.2018 betrifft unzweifelhaft eine Fläche, deren Veräußerung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf. Daher ist in einem grundverkehrsbehördlichen Verfahren erstrangig zu ermitteln, ob die im Kaufvertrag genannten Käufer, im gegenständlichen Fall somit die Erstbeschwerdeführer, im Sinne des Kärntner Grundverkehrsgesetzes grundsätzlich als Landwirte geeignet sind, die Liegenschaft zu erwerben. Dieser erste Ermittlungsschritt ist entscheidungswesentlich für die weitere Durchführung etwaiger grundverkehrsbehördlicher Verfahrensschritte und einer letztendlichen Abwägung nach § 10 Abs 2 lit l letzter Satz K-GVG.Dieser erste Ermittlungsschritt ist entscheidungswesentlich für die weitere Durchführung etwaiger grundverkehrsbehördlicher Verfahrensschritte und einer letztendlichen Abwägung nach Paragraph 10, Absatz 2, Litera l, letzter Satz K-GVG. Im hier vorliegenden Fall wurde allerdings genau dieser ausschlaggebende Punkt durch die belangte Behörde nicht ermittelt. So wurde - wie festgehalten - kein Sachverständigengutachten über die Eigenschaft der Erstbeschwerdeführer als Landwirte eingeholt. Es geht aus dem gesamten Akt nicht hervor, welche Grundflächen die Erstbeschwerdeführer gesamt besitzen, welches Ausmaß diese Grundflächen haben, wie diese Grundflächen bewirtschaftet werden, ob und falls bejahend in welcher Form die Erstbeschwerdeführer land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten erbringen, welches Einkommen sie damit lukrieren, etc. Auch wurden die Erstbeschwerdeführer nicht aufgefordert, etwaige Beweismittel hinsichtlich ihrer Tätigkeiten vorzulegen. Es wird somit vom erkennenden Gericht festgehalten, dass die belangte Behörde zur Ermittlung des eigentlich maßgebenden Sachverhaltes keine bzw. ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat und ihre bloß ansatzweise vorhandenen Festhaltungen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Eignung der Erstbeschwerdeführer zum größten Teil nicht vorliegenden Urkunden, Gutachten oder sonstigen Beweismitteln im Akt zu entnehmen sind. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S3.2325.2327.5.2018
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