Vm § 7b Abs. 1 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), nach am 28.11.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.04.2018, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen
Paragraph 7 i, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), nach am 28.11.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
G und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG e i n g e s t e l l t . II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.04.2018, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Der Beschuldigte hat es als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma „xxx“ xxx (in Folge kurz: „xxx“ genannt) mit Sitz in xxx, xxx, xxx zu verantworten, dass die Firma „xxx“ als Arbeitgeber gegen die gesetzlichen Bestimmungen des § 7b Abs. 1 Z 1 AVRAG verstoßen hat. „Der Beschuldigte hat es als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma „xxx“ xxx (in Folge kurz: „xxx“ genannt) mit Sitz in xxx, xxx, xxx zu verantworten, dass die Firma „xxx“ als Arbeitgeber gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG verstoßen hat. Im Zuge einer Kontrolle der Baustelle „Generalsanierung Hotel xxx“ in xxx, xxx, xxx, wurde von einem Organ der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse (BUAK), Frau xxx, am 03.05.2016, festgestellt, dass den fünf Arbeitnehmern (alle xxx Staatsangehörige) 1) xxx, geb. xxx 2) xxx, geb. xxx 3) xxx, geb. xxx 4) xxx, geb. xxx 5) xxx, geb. xxx welche von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden (Arbeitgeber: Firma „xxx“ mit Sitz in xxx, xxx, xxx) und als Bauhilfsarbeiter auf der Baustelle tätig waren, für die am 03.05.2016 geleisteten 8 Arbeitsstunden lediglich ein Bruttostundenlohn von 11,25 Euro geleistet wurde, obwohl der Bruttostundenlohn laut Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie für Bauhilfsarbeiter 11,61 Euro beträgt. Den fünf genannten Arbeitnehmern, welche bereits länger als einen Monat bei der Firma „xxx“ beschäftigt waren, wurde weiters die im Kollektivvertrag vorgesehene Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) für den 03.05.2016 aliquot nicht geleistet. Den Arbeitnehmern stand aliquot jeweils eine Sonderzahlung von 9,75 Euro zu. Daraus ergibt sich für den 03.05.2016 ein gebührendes Entgelt von 102,63 Euro – es wurde jedoch nur ein Entgelt von 90 Euro geleistet. Dies ergibt eine Unterentlohnung pro Arbeitnehmer von 12,30 %. Der Beschuldigte hat es somit als organschaftlicher Vertreter des Arbeitgebers zu verantworten, dass die fünf genannten Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ohne ihnen zumindest das nach Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, obwohl Arbeitnehmer, welche von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, Anspruch auf zumindest jenes kollektivvertragliche Entgelt haben, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern / Arbeitgeberinnen (ausgenommen Beiträge von § 6 BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG) gebührt.“Der Beschuldigte hat es somit als organschaftlicher Vertreter des Arbeitgebers zu verantworten, dass die fünf genannten Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ohne ihnen zumindest das nach Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, obwohl Arbeitnehmer, welche von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, Anspruch auf zumindest jenes kollektivvertragliche Entgelt haben, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern / Arbeitgeberinnen (ausgenommen Beiträge von Paragraph 6, BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG) gebührt.“ Der Beschwerdeführer habe hierdurch zu den Spruchpunkten
" „Anzumerken ist, dass es sich bei den von den Arbeitern angegebenen Beträgen unter „Erhalten Sie einen Aufwandersatz für die Tätigkeit in Österreich (zB Essen, Unterkunft, Fahrt …)?“ (Beilage ./A), nämlich „xxx“11 „xxx“12 und „xxx“13 um Beträge handelt, die nach Ansicht der BUAK Aufwandersatz und daher
Paragraph 7 e, Absatz 4, AVRAG keinen Entgeltbestandteil darstellen. " In diesem Zusammenhang hat die BUAK sohin eine Meinung bzw. eine „Ansicht“ vertreten, ohne den konkreten Sachverhalt zu erfragen bzw. zu objektivieren. Faktum ist nämlich, dass sämtlichen fünf Mitarbeitern gratis Unterkunft gewährt wurde. Beim „Hotel xxx“ handelt es sich nämlich um ein Hotel bzw. einen Beherbergungsbetrieb und hat der Arbeitgeber es sämtlichen Mitarbeitern gestattet, die vorhandenen Zimmer zu nutzen, wobei sämtliche Mitarbeiter für diese Nutzung der Unterkunft keinerlei Entgelt zu bezahlen hatten, weshalb dieser Teil des bezahlten Betrages als Entgelt im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu qualifizieren ist. Auch sämtliche mit dem Bewohnen des Hotels verbundenen Betriebskosten und Nebenkosten hat die xxx bezahlt, sodass den jeweiligen Mitarbeitern auch in diesem Zusammenhang keinerlei Kosten entstanden sind. Die belangte Behörde hat diesen Umstand „ungeprüft“ übernommen, ohne den konkreten Sachverhalt zu erforschen, weshalb auch aus diesem Grund das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben ist und sohin das Straferkenntnis nicht rechtens ergangen ist. Es war sogar so, dass der Arbeitgeber der gegenständlichen Beschäftigten, nämlich die xxx, in den Monaten Mai, Juni und Juli einen eigenen Koch angestellt hatte, wobei dieser Koch pro Monat 17 Stunden angemeldet war. Dieser Koch war damit beauftragt, für die Mitarbeiter ein Mittagessen zuzubereiten, was auch geschehen ist. Darüber hinaus sind sämtliche Mitarbeiter mit einem Firmenbus angereist, sodass den Mitarbeitern keine Fahrtkosten entstanden sind. Wenn nunmehr ein Fahrtkostenersatz an die Mitarbeiter bezahlt wurde, so stand diesen Zahlungen kein Aufwand gegenüber, sodass ausbezahlte Fahrtgelder als Entgelt zu werten sind. Nicht berücksichtigt bei der Abrechnung wurden sohin Zahlungen für Unterkunft, Fahrtkosten und für Essen. Wäre es zur Berücksichtigung dieser Zahlungen als Entgelt gekommen, würde sich eine Unterlohnung nicht errechnen.
G und § 7 AVRAG bestellt wird. Der sachliche Zuständigkeitsbereich des verantwortlich Beauftragten erstreckt sich auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, der Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes-Anpassungsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes, der Einhaltung der Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.„Die Vertragsteile kommen überein, dass xxx zum verantwortlich Beauftragten
Paragraph 9, VStG und Paragraph 7, AVRAG bestellt wird. Der sachliche Zuständigkeitsbereich des verantwortlich Beauftragten erstreckt sich auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, der Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes-Anpassungsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes, der Einhaltung der Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Der verantwortlich Beauftragte ist ein Geschäftsführer der „xxx“ xxx. Dem vertraglich Beauftragten ist jedenfalls die erforderliche, selbst verantwortliche Anordnungsbefugnis erteilt, um seine Pflichten in den ihm übertragenen Zuständigkeitsbereichen wirksam nachkommen zu können. Mit seiner Zustimmungserklärung und Unterschrift stimmt xxx der Bestellung zum verantwortlich Beauftragten
G für den oben angeführten Bereich zu.“Mit seiner Zustimmungserklärung und Unterschrift stimmt xxx der Bestellung zum verantwortlich Beauftragten
Paragraph 9, VStG für den oben angeführten Bereich zu.“ Die gegenständliche Urkunde wurde vom Beschwerdeführer und den Geschäftsführern der Gesellschaft unterfertigt. Eine Übermittlung der gegenständlichen Bestellungsurkunde an die Zentrale Koordinationsstelle wurde nicht vorgenommen. Die gegenständliche Bestellungsurkunde ist mit 16.12.2015 datiert und wurde mit Schreiben vom 06.09.2017 an die belangte Behörde übermittelt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem durchgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 28.11.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer durch seinen Machthaber xxx vertreten war. Die Feststellungen hinsichtlich der Bestellungsurkunde gehen aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt hervor und wurden auch vom Machthaber in der Verhandlung bestätigt. Rechtliche Beurteilung:
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
G sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
G kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
Paragraph 9, Absatz 4, VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
1 AVRAG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten
G für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem
Paragraph 7 j, Absatz eins, AVRAG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem
G. Eingegangene Mitteilungen nach Z 1 sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Ziffern 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt I oder § 33d des BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde
Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Ziffer eins, sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Ziffern 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt römisch eins oder Paragraph 33 d, des BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.
1 AVRAG hat ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch aufGemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG hat ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
5 AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für die in § 7g Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für die in Paragraph 7 g, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 genannten Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unabhängig davon, ob die gegenständliche Unterentlohnung der fünf im Straferkenntnis genannten Dienstnehmer tatsächlich gegeben war, ist festzuhalten, dass mit Bestellungsurkunde vom 16.12.2015 xxx zum verantwortlich Beauftragten iSd § 9 VStG für unter anderem auch den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes bestellt wurde, wobei xxx dieser Bestellung zum verantwortlich Beauftragten auch ausdrücklich zugestimmt hat. Unabhängig davon, ob die gegenständliche Unterentlohnung der fünf im Straferkenntnis genannten Dienstnehmer tatsächlich gegeben war, ist festzuhalten, dass mit Bestellungsurkunde vom 16.12.2015 xxx zum verantwortlich Beauftragten iSd Paragraph 9, VStG für unter anderem auch den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes bestellt wurde, wobei xxx dieser Bestellung zum verantwortlich Beauftragten auch ausdrücklich zugestimmt hat. Aufgrund des Umstandes, dass xxx zum verantwortlich Beauftragten bestellt wurde, dies bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt, ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben. Hinsichtlich der Bestimmung des § 7j AVRAG und den Umstand, dass im gegenständlichen Fall die Bestellungsurkunde bzw. die Bestellung des xxx nicht an die Zentrale Koordinationsstelle übermittelt wurde, ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2018, Zahl: Ra 2018/11/0081, zu verweisen, wonach angesichts der mit § 23 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz (und § 28a Abs. 3 AuslBG) übereinstimmenden Formulierung des § 7j Abs. 1 AVRAG 1993 und angesichts des Umstandes, dass nach den Materialien zur letztgenannten Bestimmung unter anderem § 23 Arbeitsinspektionsgesetz Vorbild war, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, von der in den Erkenntnissen 97/11/0044 und Ra 2016/02/0002 dargelegten Rechtsauffassung abzugehen, derzufolge die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG (mit der Konsequenz des Fortfalls der Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe) von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz aus dem Kreis der „anderen Personen“ (mit der Konsequenz des originären Entstehens der Verantwortlichkeit dieser anderen Personen unter gleichzeitigem Fortfall derjenigen der vertretungsbefugten Organe) strikt zu unterscheiden ist und Spezialvorschriften wie § 23 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz über das Wirksamwerden der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht für den Fall der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG gelten. Auch § 7j Abs. 1 AVRAG 1993 ist demzufolge dahin auszulegen, dass das Wirksamwerden einer Bestellung eines Beauftragten nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG nicht zusätzlich vom Einlangen einer Meldung, hier bei der zentralen Koordinationsstelle, abhängt. Hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 7 j, AVRAG und den Umstand, dass im gegenständlichen Fall die Bestellungsurkunde bzw. die Bestellung des xxx nicht an die Zentrale Koordinationsstelle übermittelt wurde, ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2018, Zahl: Ra 2018/11/0081, zu verweisen, wonach angesichts der mit Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz (und Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG) übereinstimmenden Formulierung des Paragraph 7 j, Absatz eins, AVRAG 1993 und angesichts des Umstandes, dass nach den Materialien zur letztgenannten Bestimmung unter anderem Paragraph 23, Arbeitsinspektionsgesetz Vorbild war, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, von der in den Erkenntnissen 97/11/0044 und Ra 2016/02/0002 dargelegten Rechtsauffassung abzugehen, derzufolge die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG (mit der Konsequenz des Fortfalls der Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe) von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz aus dem Kreis der „anderen Personen“ (mit der Konsequenz des originären Entstehens der Verantwortlichkeit dieser anderen Personen unter gleichzeitigem Fortfall derjenigen der vertretungsbefugten Organe) strikt zu unterscheiden ist und Spezialvorschriften wie Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz über das Wirksamwerden der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht für den Fall der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG gelten. Auch Paragraph 7 j, Absatz eins, AVRAG 1993 ist demzufolge dahin auszulegen, dass das Wirksamwerden einer Bestellung eines Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG nicht zusätzlich vom Einlangen einer Meldung, hier bei der zentralen Koordinationsstelle, abhängt.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Im gegenständlichen Fall war daher aufgrund des Umstandes, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers durch die Bestellung des xxx zum verantwortlich Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 erster Satz VStG nicht mehr gegeben war, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im gegenständlichen Fall war daher aufgrund des Umstandes, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers durch die Bestellung des xxx zum verantwortlich Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG nicht mehr gegeben war, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1411.1415.9.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.