RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum11.12.2018 GeschäftszahlKLVwG-2758/2/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.05.2018, Zahl: xxx den B E S C H L U S S gefasst: I. Der angefochtene Bescheid vom 17.05.2018 wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde römisch eins. Der angefochtene Bescheid vom 17.05.2018 wird gemäß Paragraph 278, Absatz eins, BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde a u f g e h o b e n . II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 04.09.2012 wurde der Beschwerdeführerin die baurechtliche Bewilligung für einen Zu- und Umbau des Mehrfamilienwohnhauses auf der Parzelle xxx, KG xxx, erteilt. Mit Bescheid vom 12.04.2013 wurde der Beschwerdeführerin die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Carports mit Gerätelager und eines Badehauses auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx erteilt. Auf Grund dieser baulichen Änderungen wurde hinsichtlich eines Kanalanschlussergänzungsbeitrages ein Ermittlungsverfahren geführt und wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.05.2013 das Berechnungsblatt zur Vorschreibung des Kanalanschlussergänzungsbeitrages für die Liegenschaft mit der Adresse xxx, Parzelle xxx, KG xxx, übermittelt. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Zuge der Baumaßnahmen feststellen musste, dass auf ihrer Liegenschaft der öffentliche Kanal zu liegen komme. Sie sei dadurch gezwungen gewesen, diesen umzuleiten und zwei neue tiefe Schächte herzustellen. Dies wäre mit erheblichen Mehrkosten und einer Bauzeitverzögerung einhergegangen. Sie ersuche daher vor allem auf Grund der ihr entstandenen Kosten um Erlass des Kanalanschlussergänzungsbeitrages. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Abgabenbehörde I. Instanz vom 23.07.2013, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin ein Kanalanschlussergänzungsbeitrag in der Höhe von € 7.826,50 vorgeschrieben. Dieser Berechnung lag eine Bemessungsgrundlage von 3,077 Bewertungseinheiten x dem Gebührensatz von € 2.543,55 zu Grunde. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 23.07.2013, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin ein Kanalanschlussergänzungsbeitrag in der Höhe von € 7.826,50 vorgeschrieben. Dieser Berechnung lag eine Bemessungsgrundlage von 3,077 Bewertungseinheiten x dem Gebührensatz von € 2.543,55 zu Grunde. Mit Schreiben vom 21.08.2013 brachte die Beschwerdeführerin eine Berufung gegen die Abgabenvorschreibung ein. Darin führt sie aus, dass die Berechnungsgrundlage angefochten werde. So wäre laut baurechtlichem Bewilligungsbescheid vom 02.09.1970 die Wohnfläche des Gebäudes 287,70 m2, durch den bewilligten Umbau mit Bescheid vom 23.07.2013 erreiche die Wohnfläche 471,70 m
- Die Differenz würde 184 m2 betragen, welche zur Festsetzung des Ergänzungsbeitrages heranzuziehen sei. Sie hätte bereits eine Kanalanschlussgebühr für eine Wohnfläche von 287,71 m2 bezahlt. Somit müsste die gesamte neue Wohnfläche durch diese bereits bezahlte Wohnfläche verringert werden. Sie verweist erneut auf die Mehrkosten auf Grund der Verlegung des öffentlichen Kanalnetzes. Mit Schreiben vom 11.02.2017 brachte die Beschwerdeführerin ihre offene Berufung bei der belangten Behörde in Erinnerung. Mit Schreiben vom 05.06.2017 brachte die Beschwerdeführerin die offene Berufung erneut in Erinnerung. Mit Schreiben vom 07.09.2017, nunmehr vertreten durch den Rechtsanwalt xxx, wurde die offene Berufung nunmehr zum dritten Mal in Erinnerung gerufen. Mit Schreiben vom 12.09.2017 gab die Abgabenbehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin Bescheid, dass nunmehr die gegenständliche Berufung an die Berufungsbehörde übermittelt werde. Mit Schreiben vom 12.09.2017 gab die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz der Beschwerdeführerin Bescheid, dass nunmehr die gegenständliche Berufung an die Berufungsbehörde übermittelt werde. Mit Schreiben vom 20.02.2018 brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom 17.05.2018, Zahl: xxx, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 18.06.2018 erhob daraufhin die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit Schreiben vom
- November 2018 wurde der gegenständliche Akt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Mit Bescheid vom
- September 1970 wurde festgestellt, dass für die Liegenschaft mit der Adresse xxx, xxx, die Anschlusspflicht an die Ortskanalisationsanlage der Gemeinde xxx besteht. Mit Bescheid vom 02.09.1970 wurde für die gegenständliche Liegenschaft ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von S 23.740,-- vorgeschrieben. Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass sich dieser Kanalisationsbeitrag wie folgt ergibt: Ermittlung der Beitragsmesszahl Kellergeschoß 43,00 m2 x 1 = 43,00 Erdgeschoß 121,32 m2 x 1,1= 133,45 Obergeschoß 111,26 m2 x 1= 111,26 Dachgeschoß 42,01 m2 x 1= 42,01 Beitragsmesszahl = 329,72 Diese Beitragsmesszahl wurde mit dem vom Gemeinderat mit Verordnung vom 12.08.1970 festgelegten Beitragssatz in der Höhe von S 72,-- multipliziert. Rechtsgrundlage war das Kanalisationsabgabengesetz, LGBl Nr 125/1962.Diese Beitragsmesszahl wurde mit dem vom Gemeinderat mit Verordnung vom 12.08.1970 festgelegten Beitragssatz in der Höhe von S 72,-- multipliziert. Rechtsgrundlage war das Kanalisationsabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr 125 aus 1962,. Es kann somit festgehalten, werden, dass eine Kanalanschlussgebühr für das gegenständliche Objekt bereits dahingehend entrichtet wurde, dass diesem Anschlussbeitrag im Jahr 1970 eine m2-Zahl von 317,59 m2 zu Grunde lag. Der Abgabenbescheid vom 02.09.1970 erwuchs in Rechtskraft. Dem vorliegenden Akt ist weiters ein Blatt beigelegt, datiert mit 21.06.1971, welchem zu entnehmen ist, dass Bewertungseinheiten nach dem Kanalisationsabgabengesetz 1970 protokolliert worden sind. In diesem Berechnungsblatt sind jedoch lediglich 72,5 m2 des gegenständlichen Gebäudes protokolliert. Diese m2 habe eine Einheit von 1,815 ergeben. Warum diesem Berechnungsblatt nicht die errichteten 317,59 m2 des (Alt-)gebäudes zu Grunde liegen, lässt sich nicht nachvollziehen. Ein weiterer Abgabenbescheid liegt nicht vor. Weiters liegt ein undatiertes Blatt hinsichtlich Feststellung der Bewertungseinheiten nach dem Gemeindekanalisationsgesetz 1978 dem Akt bei. Diesem „Aufmaßblatt“ sind weder m2, Geschosse, Raumbezeichnungen, etc. zu entnehmen. Lediglich als Gesamtsumme der Bewertungseinheiten scheint 1,78 auf. Hier wurde offenbar unabhängig von der Gebäudegröße festgehalten, dass 7 Stück Fremdenbetten und 0 m2 „Wohnung Gesamtnutzfläche“ die Gesamtsumme der Bewertungseinheiten ergibt. Völlig unklar ist in diesem Schreiben, wie unter I. Wohnung – Gesamtnutzfläche sich eine Gesamtsumme I. von 0,73 BE ergibt. Unter V. Fremdenbetten sind 7 Stück angeführt, á 0,15 BE, was eine Gesamt-BE von 1,05 aufscheinen lässt. Diesem Schreiben fehlt es sowohl an einem Datum als auch einer Unterfertigung des Gemeindemitarbeiters, welcher diese Angaben getätigt hat, noch ist eine Bestätigung des Abgabenpflichtigen zu entnehmen. Weiters liegt ein undatiertes Blatt hinsichtlich Feststellung der Bewertungseinheiten nach dem Gemeindekanalisationsgesetz 1978 dem Akt bei. Diesem „Aufmaßblatt“ sind weder m2, Geschosse, Raumbezeichnungen, etc. zu entnehmen. Lediglich als Gesamtsumme der Bewertungseinheiten scheint 1,78 auf. Hier wurde offenbar unabhängig von der Gebäudegröße festgehalten, dass 7 Stück Fremdenbetten und 0 m2 „Wohnung Gesamtnutzfläche“ die Gesamtsumme der Bewertungseinheiten ergibt. Völlig unklar ist in diesem Schreiben, wie unter römisch eins. Wohnung – Gesamtnutzfläche sich eine Gesamtsumme römisch eins. von 0,73 BE ergibt. Unter römisch fünf. Fremdenbetten sind 7 Stück angeführt, á 0,15 BE, was eine Gesamt-BE von 1,05 aufscheinen lässt. Diesem Schreiben fehlt es sowohl an einem Datum als auch einer Unterfertigung des Gemeindemitarbeiters, welcher diese Angaben getätigt hat, noch ist eine Bestätigung des Abgabenpflichtigen zu entnehmen. Mit rechtskräftigem baurechtlichem Bewilligungsbescheid vom 04.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Zu- und Umbau des Mehrfamilienwohnhauses auf der Parzelle xxx, KG xxx, bewilligt. Ebenso wurde ihr mit Bescheid vom 12.04.2013 die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Carports mit Gerätelager und eines Badehauses auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, erteilt. Auf Grund dieser baurechtlichen Genehmigungen wurde durch die Abgabenbehörde I. Instanz ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich eines Kanalanschlussergänzungsbeitrages durchgeführt. Es wurde in einem Kanalanschlussergänzungsbeitrag-Berechnungsblatt, datiert mit 22.05.2013, eine Summe der Bewertungseinheiten von 4,857 BE ermittelt. Mit rechtskräftigem baurechtlichem Bewilligungsbescheid vom 04.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Zu- und Umbau des Mehrfamilienwohnhauses auf der Parzelle xxx, KG xxx, bewilligt. Ebenso wurde ihr mit Bescheid vom 12.04.2013 die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Carports mit Gerätelager und eines Badehauses auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, erteilt. Auf Grund dieser baurechtlichen Genehmigungen wurde durch die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich eines Kanalanschlussergänzungsbeitrages durchgeführt. Es wurde in einem Kanalanschlussergänzungsbeitrag-Berechnungsblatt, datiert mit 22.05.2013, eine Summe der Bewertungseinheiten von 4,857 BE ermittelt. Als Altbestand wird in diesem Berechnungsblatt 1,780 BE angeführt. Dadurch ergibt sich aus Sicht der Abgabenbehörde I. Instanz als Summe der vorzuschreibenden Bewertungseinheiten 3,077 BE. Als Altbestand wird in diesem Berechnungsblatt 1,780 BE angeführt. Dadurch ergibt sich aus Sicht der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz als Summe der vorzuschreibenden Bewertungseinheiten 3,077 BE. Gegen diese Berechnung bringt die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Berufung vor, dass die Berechnungsgrundlage so nicht stimmen kann, zumal ein Kanalanschlussbeitrag bereits im Jahr 1970 für 287,70 m2 bezahlt wurde. Zu dieser Angabe der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass mit Bescheid vom 02.09.1970 sogar ein Kanalanschlussbeitrag für 317,59 m2 entrichtet wurde, da bei der Ermittlung der Beitragsmesszahl auch das Kellergeschoss mit eingerechnet war. Völlig offen ist, wie nunmehr die belangte Behörde bzw. Abgabenbehörde I. Instanz im Rahmen der Vorschreibung des Kanalanschlussergänzungsbeitrages zu einer Einrechnung eines Altbestandes in der Höhe von 1,780 BE kommt. Entsprechende Ermittlungen bzw. Ausführungen diesbezüglich sind dem vorliegenden Akt nicht zu entnehmen. Völlig offen ist, wie nunmehr die belangte Behörde bzw. Abgabenbehörde römisch eins. Instanz im Rahmen der Vorschreibung des Kanalanschlussergänzungsbeitrages zu einer Einrechnung eines Altbestandes in der Höhe von 1,780 BE kommt. Entsprechende Ermittlungen bzw. Ausführungen diesbezüglich sind dem vorliegenden Akt nicht zu entnehmen. Weites wird festgehalten, dass die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.02.2018 nicht wie gesetzlich normiert (§ 284 BAO) beim Landesverwaltungsgericht erhoben wurde. Sie wurde auch nicht durch die belangte Behörde entsprechend weiter geleitet. Dies wurde durch die Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides saniert.Weites wird festgehalten, dass die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.02.2018 nicht wie gesetzlich normiert (Paragraph 284, BAO) beim Landesverwaltungsgericht erhoben wurde. Sie wurde auch nicht durch die belangte Behörde entsprechend weiter geleitet. Dies wurde durch die Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides saniert. Auch liegt dem vorgelegten Akt kein Auszug der Gemeindevorstandssitzung betreffend den nunmehr bekämpften Berufungsbescheid vom 17.05.2018 bei. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und das Vorbringen der Beschwerdeführerin. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage: § 11 Abs. 1 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - ErmächtigungParagraph 11, Absatz eins, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - Ermächtigung Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen des
- Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. § 12 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz: AbgabengegenstandParagraph 12, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz: Abgabengegenstand Der Kanalanschlussbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.Der Kanalanschlussbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (Paragraph 4,) erteilt oder für die ein Anschlussrecht (Paragraph 6,) eingeräumt wurde. § 13 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz: AusmaßParagraph 13, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz: Ausmaß
(1)Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14).
(1)Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (Paragraph 14,).
(2)Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
(3)Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Kanalanschlußbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Kanalanschlußbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten. § 14 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - BeitragssatzParagraph 14, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - Beitragssatz
(1)Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten und allfällige der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge sowie sonstige Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Kanalisationsbereiches bei allen anläßlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen. Der Beitragssatz darf 2543,55 Euro pro Bewertungseinheit nicht übersteigen.
(2)Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, daß sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 10 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzusetzen. § 15 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – AbgabenschuldnerParagraph 15, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – Abgabenschuldner
(1)Zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.
(2)Die Grundeigentümer haften - sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind - für den Kanalanschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand. § 16 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz- AbgabenbescheidParagraph 16, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz- Abgabenbescheid Der Kanalanschlussbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen. § 17 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz- ErgänzungsbeitragParagraph 17, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz- Ergänzungsbeitrag
(1)Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.
(2)Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 13 und 14 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten sinngemäß.
(2)Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der Paragraphen 15 und 16 gelten sinngemäß. IV. Rechtlich wurde dazu erwogen: römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen: Gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidung unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Gemäß Paragraph 278, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidung unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Nach Abs. 2 leg. cit. tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Nach Absatz 2, leg. cit. tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen (vgl. z.B. 1128 BglNR 21.GP 15; RIZ RdW 2002, 565; xxx u.a. BAO3, § 289 Anm. 2; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0206); die Ermessensübung ist zu begründen (VwGH 28.06.2007, 2006/16/0220; 02.02.2010, 2009/15/0206). Zur Ermessensübung (zu § 66 Abs. 2 AVG) weist der VwGH (21.11.2002, 2002/20/0315, Zf. VB 2004/234) darauf hin, es würde die Anordnung des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in I. Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens für die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen vergleiche z.B. 1128 BglNR 21.Gesetzgebungsperiode 15; RIZ RdW 2002, 565; xxx u.a. BAO3, Paragraph 289, Anmerkung 2; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0206); die Ermessensübung ist zu begründen (VwGH 28.06.2007, 2006/16/0220; 02.02.2010, 2009/15/0206). Zur Ermessensübung (zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG) weist der VwGH (21.11.2002, 2002/20/0315, Zf. VB 2004/234) darauf hin, es würde die Anordnung des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in römisch eins. Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens für die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörde von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Paragraph 115, Absatz eins, BAO haben die Abgabenbehörde von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Im hier vorliegenden Fall wurde bereits im Jahr 1970 für das gegenständliche Objekt auf der Parzelle xxx, KG xxx, ein Kanalisationsanschlussbeitrag vorgeschrieben. Dem damaligen Bescheid vom 02.09.1970 ist zu entnehmen, dass bei der Ermittlung der Beitragsmesszahl sowohl das Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß und Dachgeschoß mit einer Gesamtquadratmeterzahl von 317,59 m2 berücksichtigt wurde. Dies hat damals eine Beitragsmesszahl von 329,72 ergeben. Dem Bescheid vom 02.09.1070 lag das Gesetz vom
- Mai 1962 über die Kanalisationsabgaben (Kanalisationsabgabengesetz), LGBl. Nr. 125, zu Grunde. Die Berechnung der Beitragsmesszahl ergibt sich aus § 3 dieses Gesetzes. Im hier vorliegenden Fall wurde bereits im Jahr 1970 für das gegenständliche Objekt auf der Parzelle xxx, KG xxx, ein Kanalisationsanschlussbeitrag vorgeschrieben. Dem damaligen Bescheid vom 02.09.1970 ist zu entnehmen, dass bei der Ermittlung der Beitragsmesszahl sowohl das Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß und Dachgeschoß mit einer Gesamtquadratmeterzahl von 317,59 m2 berücksichtigt wurde. Dies hat damals eine Beitragsmesszahl von 329,72 ergeben. Dem Bescheid vom 02.09.1070 lag das Gesetz vom
- Mai 1962 über die Kanalisationsabgaben (Kanalisationsabgabengesetz), Landesgesetzblatt Nr. 125, zu Grunde. Die Berechnung der Beitragsmesszahl ergibt sich aus Paragraph 3, dieses Gesetzes. Die in dem Bescheid vom 02.09.1970 angeführte Ermittlung der Beitragsmesszahl entspricht dem § 3 des damaligen Gesetzes. Es wurde somit von den damaligen Eigentümern des gegenständlichen Objektes eine Kanalanschlussgebühr für 317,59 m2 (=329,72 Beitragsmesszahl) bezahlt. Die in dem Bescheid vom 02.09.1970 angeführte Ermittlung der Beitragsmesszahl entspricht dem Paragraph 3, des damaligen Gesetzes. Es wurde somit von den damaligen Eigentümern des gegenständlichen Objektes eine Kanalanschlussgebühr für 317,59 m2 (=329,72 Beitragsmesszahl) bezahlt. Nicht erkennbar bzw. erklärt ist das dem Akt beiliegende Berechnungsblatt vom 21.06.1971, in welchem Bewertungseinheiten lediglich für 72,5 m2 aufscheinen und noch weniger schlüssig bzw. nachvollziehbar, ist das weitere dem Akt beiliegende Berechnungsblatt nach dem Gemeindekanalisationsgesetz
- Im neuen Abgabenbescheid vom 23.07.2013 (Kanalanschlussergänzungsbeitrag auf Grund der baulichen Tätigkeiten) wurden als Altbestand 1,780 BE berücksichtigt. Diese 1,780 BE werden handschriftlich am Berechnungsblatt vom 21.06.1971 auf der ersten Seite zwar vermerkt, als Gesamtsumme der Einheiten scheint jedoch auf der zweiten Seite 1,815 BE auf. Woher sich diese Differenzierung ergibt, lässt sich dem Akt nicht entnehmen. Weiters lässt sich dem Akt nicht entnehmen, warum die belangte Behörde lediglich die im Aufnahmeblatt vom 21.06.1971 genannten Bewertungseinheiten bzw. einen Teil davon bei der Neuberechnung des Kanalanschlussergänzungsbeitrages abzieht und ein rechtskräftiger Abgabenvorschreibungsbescheid offenbar unberücksichtigt bleibt. Es ist dem Akt nicht zu entnehmen, warum der mit Bescheid vom 02.09.1970 rechtskräftig vorgeschriebene Kanalanschlussbeitrag nunmehr bei der Vorschreibung des Kanalanschlussergänzungsbeitrages unberücksichtigt geblieben ist. Es ist dem Akt weiters nicht zu entnehmen, inwieweit die Vorschreibung des Bescheides vom 02.09.1970 für gesamt 317,59 m2 mit der Berechnung vom 21.06.1971 (72,5 m2) überhaupt in Einklang zu bringen ist. Genau diesen Aspekt bringt die Beschwerdeführerin jedoch bereits in ihrer Berufung vor, in dem sie zu Recht darauf hinweist, dass die Neubauten lediglich eine Fläche von (korrekt) 154,11 m2 aufweisen (471,70 m2 laut baurechtlicher Bewilligung vom 23.07.2013 zur bereits bezahlten Fläche von 317,59 m2 vom 02.09.1970). Wie bereits ausgeführt, ist die belangte Behörde in keinster Weise auf dieses Vorbringen eingegangen und lässt sich dem Akt auch kein Ermittlungsverfahren dahingehend entnehmen, auf welcher Basis sich die abgezogenen Bewertungseinheiten gründen. Es kann somit abschließend festgehalten werden, dass die belangte Behörde – unabhängig von einer überdimensional langen und nicht erklärbaren Verfahrensdauer – keinerlei Ermittlungstätigkeiten zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin getätigt hat. So ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, er sieht jedoch die Möglichkeit einer Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung bei krassen und besonders gravierenden Ermittlungslücken als zulässig an. Solche liegen im gegenständlichen Verfahren unzweifelhaft vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2758.2.2018