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{'item': 'KLVwG-2757/2/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum12.12.2018 GeschäftszahlKLVwG-2757/2/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.05.2018, Zahl: xxx den B E S C H L U S S gefasst: I. Der angefochtene Bescheid vom 17.05.2018 wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde römisch eins. Der angefochtene Bescheid vom 17.05.2018 wird gemäß Paragraph 278, Absatz eins, BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde a u f g e h o b e n . II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 04.09.2012 wurde der Beschwerdeführerin die baurechtliche Bewilligung für einen Zu- und Umbau des Mehrfamilienwohnhauses auf der Parzelle xxx, KG xxx, erteilt. Mit Bescheid vom 12.04.2013 wurde der Beschwerdeführerin die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Carports mit Gerätelager und eines Badehauses auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx erteilt. Auf Grund dieser baulichen Änderungen wurde hinsichtlich eines Wasseranschlussergänzungsbeitrages ein Ermittlungsverfahren geführt und wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.05.2013 das Berechnungsblatt zur Vorschreibung des Wasseranschlussergänzungsbeitrages für die Liegenschaft mit der Adresse xxx, Parzelle xxx, KG xxx, übermittelt. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Abgabenbehörde I. Instanz vom 23.07.2013, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin ein Wasseranschlussergänzungsbeitrag in der Höhe von € 7.678,68 vorgeschrieben. Dieser Berechnung lag eine Bemessungsgrundlage von 3,147 Bewertungseinheiten x dem Gebührensatz von € 2.440,-- zu Grunde. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 23.07.2013, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin ein Wasseranschlussergänzungsbeitrag in der Höhe von € 7.678,68 vorgeschrieben. Dieser Berechnung lag eine Bemessungsgrundlage von 3,147 Bewertungseinheiten x dem Gebührensatz von € 2.440,-- zu Grunde. Mit Schreiben vom 26.08.2013 brachte die Beschwerdeführerin eine Berufung gegen die Abgabenvorschreibung ein. Darin führt sie aus, dass die Berechnungsgrundlage angefochten werde. So wäre laut baurechtlichem Bewilligungsbescheid vom 02.09.1970 die Wohnfläche des Gebäudes 287,70 m2, durch den bewilligten Umbau mit Bescheid vom 23.07.2013 erreiche die Wohnfläche 471,70 m

  1. Die Differenz würde 184 m2 betragen, welche zur Festsetzung des Ergänzungsbeitrages heranzuziehen sei. Sie hätte bereits eine Anschlussgebühr für eine Wohnfläche von 287,71 m2 bezahlt. Somit müsste die gesamte neue Wohnfläche durch diese bereits bezahlte Wohnfläche verringert werden. Sie verweist erneut auf die Mehrkosten auf Grund der Verlegung des öffentlichen Kanalnetzes. Mit Schreiben vom 11.02.2017 brachte die Beschwerdeführerin ihre offene Berufung bei der belangten Behörde in Erinnerung. Mit Schreiben vom 05.06.2017 brachte die Beschwerdeführerin die offene Berufung erneut in Erinnerung. Mit Schreiben vom 07.09.2017, nunmehr vertreten durch den Rechtsanwalt xxx, wurde die offene Berufung nunmehr zum dritten Mal in Erinnerung gerufen. Mit Schreiben vom 12.09.2017 gab die Abgabenbehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin Bescheid, dass nunmehr die gegenständliche Berufung an die Berufungsbehörde übermittelt werde. Mit Schreiben vom 12.09.2017 gab die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz der Beschwerdeführerin Bescheid, dass nunmehr die gegenständliche Berufung an die Berufungsbehörde übermittelt werde. Mit Schreiben vom 20.02.2018 brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom 17.05.2018, Zahl: xxx, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 18.06.2018 erhob daraufhin die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit Schreiben vom
  2. November 2018 wurde der gegenständliche Akt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Mit Bescheid vom 24.02.1969 wurde der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft mit der Adresse xxx, xxx, die Bewilligung erteilt, gegen Bezahlung eines Wasserversorgungsbeitrages die Liegenschaft an die gemeindeeigene Ortswasserleitung anzuschließen und den Wasserbezug aus derselben zu tätigen. Mit Bescheid vom 24.02.1969 wurde für die gegenständliche Liegenschaft für die Errichtung eines Wasserversorgungsanschlusses ein Wasserversorgungsbeitrag in der Höhe von S 4.470,90 vorgeschrieben. Diesem Bescheid bzw. dem beiliegenden Berechnungsblatt zur Ermittlung der Wasserverbrauchseinheiten nach dem Gemeindewasserversorgungsgesetz 1962, LGBl. Nr. 155/1962, ist zu entnehmen, dass 173 m2 Wohnfläche und 100 m2 Gartenfläche berücksichtigt wurden. Als Wasserverbrauchseinheiten wurden 212,9 berechnet, welche mit dem Beitragssatz von S 21,-- multipliziert wurden. Mit Bescheid vom 24.02.1969 wurde für die gegenständliche Liegenschaft für die Errichtung eines Wasserversorgungsanschlusses ein Wasserversorgungsbeitrag in der Höhe von S 4.470,90 vorgeschrieben. Diesem Bescheid bzw. dem beiliegenden Berechnungsblatt zur Ermittlung der Wasserverbrauchseinheiten nach dem Gemeindewasserversorgungsgesetz 1962, Landesgesetzblatt Nr. 155 aus 1962,, ist zu entnehmen, dass 173 m2 Wohnfläche und 100 m2 Gartenfläche berücksichtigt wurden. Als Wasserverbrauchseinheiten wurden 212,9 berechnet, welche mit dem Beitragssatz von S 21,-- multipliziert wurden. Es kann somit festgehalten werden, dass ein Wasseranschlussbeitrag im Jahr 1969 für ein Gebäude mit einer Wohnfläche von 173 m2 und einer Gartenfläche von 100 m2 entrichtet wurde. Der Abgabenbescheid vom 24.02.1969 erwuchs in Rechtskraft. Mit rechtskräftigem baurechtlichem Bewilligungsbescheid vom 04.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Zu- und Umbau des Mehrfamilienwohnhauses auf der Parzelle xxx, xxx, bewilligt. Ebenso wurde ihr mit Bescheid vom 12.04.2013 die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Carports mit Gerätelager und eines Badehauses auf den Parzellen xxx und xxx, xxx, erteilt. Auf Grund dieser baurechtlichen Genehmigungen wurde durch die Abgabenbehörde I. Instanz ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich eines Wasseranschlussergänzungsbeitrages durchgeführt. Es wurde in einem Wasseranschlussergänzungsbeitrag-Berechnungsblatt, datiert mit 22.05.2013, eine Summe der Bewertungseinheiten von 4,857 BE ermittelt. Auf Grund dieser baurechtlichen Genehmigungen wurde durch die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich eines Wasseranschlussergänzungsbeitrages durchgeführt. Es wurde in einem Wasseranschlussergänzungsbeitrag-Berechnungsblatt, datiert mit 22.05.2013, eine Summe der Bewertungseinheiten von 4,857 BE ermittelt. Als Altbestand wird in diesem Berechnungsblatt 1,780 BE angeführt. Dadurch ergibt sich aus Sicht der Abgabenbehörde I. Instanz als Summe der vorzuschreibenden Bewertungseinheiten 3,177 BE. Als Altbestand wird in diesem Berechnungsblatt 1,780 BE angeführt. Dadurch ergibt sich aus Sicht der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz als Summe der vorzuschreibenden Bewertungseinheiten 3,177 BE. Gegen diese Berechnung bringt die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Berufung vor, dass die Berechnungsgrundlage so nicht stimmen kann, zumal ein Wasserversorgungsbeitrag bereits im Jahr 1969 für die damalige Gebäudegröße bezahlt wurde. Völlig offen lassen die vorliegenden Unterlagen, wie die belangte Behörde bzw. Abgabenbehörde I. Instanz im Rahmen der Vorschreibung des gegenständlichen Wasseranschlussergänzungsbeitrages zu einer Einrechnung eines Altbestandes in der Höhe von 1,780 BE kommt. Diese Zahl an Bewertungseinheiten ist dem vorliegenden Abgabenakt aus dem Bereich des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes nicht zu entnehmen. So lagen dem Abgabenbescheid vom 24.02.1969 212,9 Wasserverbrauchseinheiten zu Grunde. Diese wurden nach dem Gemeindewasserversorgungsgesetz 1962, LGBl. Nr. 155/1962, ermittelt. Völlig offen lassen die vorliegenden Unterlagen, wie die belangte Behörde bzw. Abgabenbehörde römisch eins. Instanz im Rahmen der Vorschreibung des gegenständlichen Wasseranschlussergänzungsbeitrages zu einer Einrechnung eines Altbestandes in der Höhe von 1,780 BE kommt. Diese Zahl an Bewertungseinheiten ist dem vorliegenden Abgabenakt aus dem Bereich des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes nicht zu entnehmen. So lagen dem Abgabenbescheid vom 24.02.1969 212,9 Wasserverbrauchseinheiten zu Grunde. Diese wurden nach dem Gemeindewasserversorgungsgesetz 1962, Landesgesetzblatt Nr. 155 aus 1962,, ermittelt. Weites wird festgehalten, dass die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.02.2018 nicht wie gesetzlich normiert (§ 284 BAO) beim Landesverwaltungsgericht erhoben wurde. Sie wurde auch nicht durch die belangte Behörde entsprechend weitergeleitet. Dies wurde durch die Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides saniert.Weites wird festgehalten, dass die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.02.2018 nicht wie gesetzlich normiert (Paragraph 284, BAO) beim Landesverwaltungsgericht erhoben wurde. Sie wurde auch nicht durch die belangte Behörde entsprechend weitergeleitet. Dies wurde durch die Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides saniert. Auch liegt dem vorgelegten Akt kein Auszug der Gemeindevorstandssitzung betreffend den nunmehr bekämpften Berufungsbescheid vom 17.05.2018 bei. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und das Vorbringen der Beschwerdeführerin. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage: § 10 Gemeindewasserversorgungsgesetz – ErmächtigungParagraph 10, Gemeindewasserversorgungsgesetz – Ermächtigung

(1)Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.
(2)Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anlässlich der Übernahme einer bestehenden Wasserversorgungsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen. § 11 Gemeindewasserversorgungsgesetz – AbgabengegenstandParagraph 11, Gemeindewasserversorgungsgesetz – Abgabengegenstand Der Wasseranschlussbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlussrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.Der Wasseranschlussbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht (Paragraph 6,) oder das Anschlussrecht (Paragraph 9,) ausgesprochen wurde. § 12 Gemeindewasserversorgungsgesetz - AusmaßParagraph 12, Gemeindewasserversorgungsgesetz - Ausmaß
(1)Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (§ 13).
(1)Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (Paragraph 13,).
(2)Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
(3)Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Wasseranschlussbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Wasseranschlussbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten. § 13 Gemeindewasserversorgungsgesetz - BeitragssatzParagraph 13, Gemeindewasserversorgungsgesetz - Beitragssatz
(1)Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten abzüglich allfälliger der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährter Beiträge sowie sonstiger Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Versorgungsbereiches durch den Gemeinderat bei allen anlässlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen.
(2)Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, dass sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 5 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzulegen. § 14 Gemeindewasserversorgungsgesetz- AbgabenschuldnerParagraph 14, Gemeindewasserversorgungsgesetz- Abgabenschuldner
(1)Zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.
(2)Der Grundeigentümer haftet - sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist - für den Wasseranschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand. § 15 Gemeindewasserversorgungsgesetz- AbgabenbescheidParagraph 15, Gemeindewasserversorgungsgesetz- Abgabenbescheid Der Wasseranschlussbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen § 16 Gemeindewasserversorgungsgesetz- ErgänzungsbeitragParagraph 16, Gemeindewasserversorgungsgesetz- Ergänzungsbeitrag
(1)Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.
(2)Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 12 und 13 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 gelten sinngemäß.
(2)Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 gelten sinngemäß. IV. Rechtlich wurde dazu erwogen: römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen: Gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidung unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Gemäß Paragraph 278, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidung unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Nach Abs. 2 leg. cit. tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Nach Absatz 2, leg. cit. tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen (vgl. z.B. 1128 BglNR 21.GP 15; RIZ RdW 2002, 565; xxx u.a. BAO3, § 289 Anm. 2; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0206); die Ermessensübung ist zu begründen (VwGH 28.06.2007, 2006/16/0220; 02.02.2010, 2009/15/0206). Zur Ermessensübung (zu § 66 Abs. 2 AVG) weist der VwGH (21.11.2002, 2002/20/0315, Zf. VB 2004/234) darauf hin, es würde die Anordnung des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in I. Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens für die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen vergleiche z.B. 1128 BglNR 21.Gesetzgebungsperiode 15; RIZ RdW 2002, 565; xxx u.a. BAO3, Paragraph 289, Anmerkung 2; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0206); die Ermessensübung ist zu begründen (VwGH 28.06.2007, 2006/16/0220; 02.02.2010, 2009/15/0206). Zur Ermessensübung (zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG) weist der VwGH (21.11.2002, 2002/20/0315, Zf. VB 2004/234) darauf hin, es würde die Anordnung des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in römisch eins. Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens für die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörde von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Paragraph 115, Absatz eins, BAO haben die Abgabenbehörde von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Im hier vorliegenden Fall wurde bereits im Jahr 1969 für das gegenständliche Objekt auf der Parzelle xxx, KG xxx, ein Wasserversorgungsbeitrag mit Abgabenbescheid vom 24.02.1969 vorgeschrieben und entrichtet. Dem damaligen Bescheid ist zu entnehmen, dass bei der Ermittlung der Wasserverbrauchseinheiten nach dem Gemeindewasserversorgungsgesetz 1962, LGBl. Nr. 155/1962, 173 m2 Wohnfläche sowie 100 m2 Gartenfläche berücksichtigt wurde. Dies ergab als Summe 212,9 Wasserverbrauchseinheiten. Diese Berechnung entspricht den Vorgaben des III. Abschnittes des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1962, Berechnung nach § 13 in Verbindung mit der Anlage zur Ermittlung der Wasserverbrauchseinheiten für ein Kalenderjahr. Im hier vorliegenden Fall wurde bereits im Jahr 1969 für das gegenständliche Objekt auf der Parzelle xxx, KG xxx, ein Wasserversorgungsbeitrag mit Abgabenbescheid vom 24.02.1969 vorgeschrieben und entrichtet. Dem damaligen Bescheid ist zu entnehmen, dass bei der Ermittlung der Wasserverbrauchseinheiten nach dem Gemeindewasserversorgungsgesetz 1962, Landesgesetzblatt Nr. 155 aus 1962,, 173 m2 Wohnfläche sowie 100 m2 Gartenfläche berücksichtigt wurde. Dies ergab als Summe 212,9 Wasserverbrauchseinheiten. Diese Berechnung entspricht den Vorgaben des römisch drei. Abschnittes des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1962, Berechnung nach Paragraph 13, in Verbindung mit der Anlage zur Ermittlung der Wasserverbrauchseinheiten für ein Kalenderjahr. Nicht erkennbar bzw. dem Akt zu entnehmen ist, wie die belangte Behörde bzw. Abgabenbehörde I. Instanz die mit Bescheid vom 24.02.1969 vorgeschriebenen Einheiten auf die nunmehr als Altbestand abgezogenen Bewertungseinheiten von 1,780 umgerechnet hat. Nicht erkennbar bzw. dem Akt zu entnehmen ist, wie die belangte Behörde bzw. Abgabenbehörde römisch eins. Instanz die mit Bescheid vom 24.02.1969 vorgeschriebenen Einheiten auf die nunmehr als Altbestand abgezogenen Bewertungseinheiten von 1,780 umgerechnet hat. Im neuen Abgabenbescheid vom 23.07.2013 (Wasseranschlussergänzungsbeitrag auf Grund der baulichen Tätigkeiten) wurde als Altbestand 1,780 BE berücksichtigt. Wie gesagt lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen, woher die belangte Behörde die 1,780 BE bezieht bzw. wie sich diese berechnen. Weiters lässt sich dem Akt nicht entnehmen, warum die belangte Behörde einen rechtskräftigen Abgabenbescheid vom 24.02.1969 nicht berücksichtigt bzw. lässt sich nicht entnehmen, sollte sie den Abgabenbescheid berücksichtigt haben, wie sie die damals vorgeschriebenen Gebühren auf die neue Rechtslage umlegt und im Zuge der neuen Gebührenvorschreibung in Abzug bringt. Genau diesen Aspekt bringt die Beschwerdeführerin jedoch bereits in ihrer Berufung vor. Weiters lässt sich dem Akt nicht entnehmen, welche Größe die gegenständliche Liegenschaft bzw. das sich darauf befindende Wohnobjekt bei der Abgabenvorschreibung vom 24.02.1969 überhaupt hatte. Wie festgehalten, ergibt sich aus dem Berechnungsblatt vom 24.02.1969 eine Quadratmeteranzahl von 173 m2 Wohnfläche und 100 m2 Gartenfläche. Dem ebenfalls vorliegenden Gemeindekanalisationsabgabenakt ist für das Jahr 1970 zu entnehmen, dass das gegenständliche Objekt auf der Parzelle xxx, KG xxx, 317,59 m2 aufweist. Es ist dem Akt nicht zu entnehmen, ob zwischen 1969 und 1970 etwaige Umbaumaßnahmen oder Neubaumaßnahmen auf der gegenständlichen Parzelle getätigt wurden. Wie bereits ausgeführt, ist die belangte Behörde in keinster Weise auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und lässt sich dem Akt auch kein Ermittlungsverfahren dahingehend entnehmen, auf welcher Basis sich die abgezogenen Bewertungseinheiten gründen. Es kann somit abschließend festgehalten werden, dass die belangte Behörde – unabhängig von einer überdimensional langen und nicht erklärbaren Verfahrensdauer – keinerlei Ermittlungstätigkeiten zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin getätigt hat. So ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, er sieht jedoch die Möglichkeit einer Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung bei krassen und besonders gravierenden Ermittlungslücken als zulässig an. Solche liegen im gegenständlichen Verfahren unzweifelhaft vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2757.2.2018

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