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{'item': 'KLVwG-1988/38/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.12.2018 GeschäftszahlKLVwG-1988/38/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Sä

Art. 133Abs.

4 B-VG betreffend Spruchpunkt I. ist Eine (ordentliche)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG betreffend Spruchpunkt römisch eins.

ist z u l ä s s i g . IV. Eine (ordentliche)

Art. 133Abs.

4 B-VG betreffend Spruchpunkt II. ist römisch vier. Eine (ordentliche)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG betreffend Spruchpunkt römisch zwei.

ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.01.1938 wurde der Stadtgemeinde xxx die wasserrechtliche Bewilligung zum Umbau der schadhaft gewordenen Wehranlage der Wasserkraftsanlage xxx (in der Folge bezeichnet als KW x.) unter Auflagen erteilt, wobei die bis dahin geltenden Genehmigungen der im vorgelegten Bauentwurf vorgesehenen Betriebsvorschriften aufgehoben wurde. Die ursprüngliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des KW xxx ist befristet bis 31.03.

  1. Bereits aus den dem Bewilligungsbescheid aus 1938 zu Grunde gelegten Projektunterlagen (von Dozent xxx) ergibt sich, dass auch bei einer jährlichen Entleerung des Staubeckens zwecks Verhinderung der Ansammlung größerer Schlammmengen, selbst bei vorsichtiger Handlungsweise, größere Schäden und Schadenersatzansprüche der Unterlieger, Fischereiberechtigten etc. unvermeidlich sein werden. Eine Ansammlung der Schlammmassen im Staubereich kann laut Punkt 4.) der Projektsbeschreibung überhaupt nicht verhindert werden. Die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers (xxx), die dem Wasserrechtsverfahren beigezogen war, erhob keinerlei Einwendungen gegen die Erteilung der Bewilligung. Auch gegen die weiteren im Zusammenhang mit der Wasserkraftanlage erlassenen wasserrechtlichen Bescheide vom 08.06.1940 und 10.05.1944 erhob der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers (xxx) keine Einwendungen. Später wurde das KW xxx von der mitbeteiligten Partei xxx (xxx) übernommen. Mit dem Übereinkommen vom 18./19.04.1963 - geschlossen zwischen der xxx und dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers (xxx) – übergab die xxx dem Vertragspartner zahlreiche Grundstücke im Gesamtausmaß von 19.240 m
  2. xxx verzichtete im Gegenzug für sich und seine Rechtsnachfolger auf immerwährende Zeiten auf die Geltendmachung irgendwelcher Entschädigungsansprüche gegenüber der xxx für Überschwemmungsschäden, auch für den Fall, wenn von der xxx der Stauspiegel des Speichers allenfalls künstlich erhöht werden sollte. Zudem verzichtete er für sich und seine Rechtsnachfolger auf immerwährende Zeiten auf die Geltendmachung jeglicher Entschädigungsforderungen hinsichtlich der Schäden, welche an seinen Grundstücken durch den damals bestehenden Stau entstanden sind oder noch entstehen können. Dies bis zu einem Stauziel von 548,43 m. Mit Antrag vom
  3. Juli 2011 ersuchte die xxx in Entsprechung der Wasserrahmenrichtlinie für Oberflächenwässer um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe für das KW xxx, woraufhin die der Landeshauptmann von Kärnten als zuständige Wasserrechtsbehörde die Vorprüfung aufgrund der eingereichten Projektunterlagen gemäß § 104 WRG einleitete. Mit Antrag vom
  4. Juli 2011 ersuchte die xxx in Entsprechung der Wasserrahmenrichtlinie für Oberflächenwässer um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe für das KW xxx, woraufhin die der Landeshauptmann von Kärnten als zuständige Wasserrechtsbehörde die Vorprüfung aufgrund der eingereichten Projektunterlagen gemäß Paragraph 104, WRG einleitete. Mit Schriftsatz vom 16.08.2011 stellte die xxx den Antrag auf Wiederverleihung des Wasserrechtes für das KW xxx unter Anschluss von technischen und planlichen Unterlagen. Das Vorprüfungsverfahren ergab, dass zur Verfahrensführung ergänzende Unterlagen notwendig seien, unter anderem über die geplanten Maßnahmen zur nachhaltigen Stauraumbewirtschaftung und Stabilisierung der Sedimente im Stauraum. Der wasserbautechnische Amtssachverständige verwies in seiner Stellungnahme betreffend den teilverlandeten Stauraum auf die seitens der Antragstellerin in Auftrag gegebene Diplomarbeit „Spülordnung xxx“ der TU Graz. Im Anhang zum Schriftsatz vom 21.12.2011 legte die xxx Ergänzungsunterlagen betreffend die Errichtung von zwei Buhnen am orographisch rechten Ufer des Stauraumes vor, mit deren Hilfe im Stauraum liegendes Sediment stabilisiert werden und die Anströmung des Kraftwerkes verbessert werden sollten. Dazu legte sie die Masterarbeit der TU Graz vor, welche ein Konzept für eine gemeinsame, koordinierte Spülung aller Kraftwerke an der unteren xxx enthielt. Mit dieser von allen Kraftwerksbetreibern unterstützten Spülordnung sollte das natürlich auftretende Sediment durch alle Stauräume durchgedriftet sowie Schwall- und Sunkerscheinungen und Auswirkungen auf Fauna und Flora reduziert und die natürliche Geschiebeführung verbessert werden. Noch im Dezember 2011 übermittelte die Wasserrechtsbehörde die Ergänzungsunterlagen dem zuständigen Amtssachverständigen. Die Vorprüfung ergab unter anderem, dass Unterlagen über die Zusammensetzung der Sedimente und über geplante Maßnahmen zur zukünftigen nachhaltigen Stauraumbewirtschaftung fehlten. Noch im Jänner 2012 übermittelte die Wasserrechtsbehörde die Vorprüfungsergebnisse der Antragstellerin mit dem Ersuchen um entsprechende ehestmögliche Projektergänzung. Im August 2012 erfolgte die schriftliche Urgenz betreffend die Ergänzung der Antragsunterlagen an die Antragstellerin. Ende des Jahres 2012 erfolgte eine Besprechung der Verfahrensleiterin mit den Vertretern der Antragstellerin. In weiterer Folge forderten die Amtssachverständigen im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung der Buhnen ergänzende Unterlagen und Daten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verlandungszustand im Stauraum. Mit Bescheid vom 18.07.2013, Zahl: xxx, erteilte die Behörde der xxx die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Fischaufstiegshilfe, wogegen seitens der Fischereiberechtigten eine Berufung eingebracht wurde. Anlässlich der Berufung erfolgte im September 2013 eine seitens der Wasserrechtsbehörde geleitete Besprechung an Ort und Stelle mit den Amtssachverständigen und den Fischereiberechtigten. Mit Bescheid vom 21.10.2013, Zahl: xxx, beauftragte die Behörde die xxx gemäß § 21a Abs. 1 WRG die Errichtung von zwei Buhnen vorzunehmen. Auch der diesbezügliche Bescheid wurde seitens der Fischereiberechtigten mittels Berufung angefochten. Die Berufung gegen den Bescheid vom 18.07.2013 wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 14.11.2013, Zahl: xxx, abgewiesen. Die Berufung gegen den Bescheid vom 21.10.2013 wies die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 20.12.2013, Zahl: xxx, mittels Berufungsvorentscheidung als unzulässig zurück. Dagegen brachten die Fischereiberechtigten einen Vorlageantrag ein. Mit Bescheid vom 18.07.2013, Zahl: xxx, erteilte die Behörde der xxx die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Fischaufstiegshilfe, wogegen seitens der Fischereiberechtigten eine Berufung eingebracht wurde. Anlässlich der Berufung erfolgte im September 2013 eine seitens der Wasserrechtsbehörde geleitete Besprechung an Ort und Stelle mit den Amtssachverständigen und den Fischereiberechtigten. Mit Bescheid vom 21.10.2013, Zahl: xxx, beauftragte die Behörde die xxx gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG die Errichtung von zwei Buhnen vorzunehmen. Auch der diesbezügliche Bescheid wurde seitens der Fischereiberechtigten mittels Berufung angefochten. Die Berufung gegen den Bescheid vom 18.07.2013 wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 14.11.2013, Zahl: xxx, abgewiesen. Die Berufung gegen den Bescheid vom 21.10.2013 wies die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 20.12.2013, Zahl: xxx, mittels Berufungsvorentscheidung als unzulässig zurück. Dagegen brachten die Fischereiberechtigten einen Vorlageantrag ein. In der Folge erhoben die Fischereiberechtigten Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG betreffend den Wiederverleihungsantrag der xxx. Die Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.03.2014 als unzulässig zurückgewiesen, wogegen die Fischereiberechtigten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Am 23.09.2014 fand eine Besprechung betreffend die Wiederverleihung des Wasserrechtes statt, an welcher auch der Beschwerdeführer teilnahm. Er ersuchte die Behörde und die xxx in Zukunft bei höheren Wasserständen regelmäßige Spülungen vorzunehmen, Teilbereiche mit stark verfestigt sandig-kiesigen Sedimenten auszubaggern und eine Sohlenvermessung vom Kraftwerk flussaufwärts durchzuführen. In der Folge erhoben die Fischereiberechtigten Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG betreffend den Wiederverleihungsantrag der xxx. Die Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.03.2014 als unzulässig zurückgewiesen, wogegen die Fischereiberechtigten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Am 23.09.2014 fand eine Besprechung betreffend die Wiederverleihung des Wasserrechtes statt, an welcher auch der Beschwerdeführer teilnahm. Er ersuchte die Behörde und die xxx in Zukunft bei höheren Wasserständen regelmäßige Spülungen vorzunehmen, Teilbereiche mit stark verfestigt sandig-kiesigen Sedimenten auszubaggern und eine Sohlenvermessung vom Kraftwerk flussaufwärts durchzuführen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.03.2014 (Zahl: xxx) wurden die Beschwerden der Fischereiberechtigten gegen den Bescheid vom 21.10.2013, mit welchem die xxx gemäß § 21a Abs. 1 WRG beauftragt wurde, Anpassungen des KW xxx in Form der Errichtung von zwei Buhnen vorzunehmen, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Mit Erkenntnis vom 20.03.2014, Zahl: xxx, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde der Fischereiberechtigten gegen den Bescheid vom 18.07.2013, mit welchem der xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der Errichtung einer Fischaufstiegshilfe erteilt wurde, mangels Betroffenheit ihrer subjektiven Rechte als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 12.03.2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Behörde, die Einhaltung der bescheidmäßigen Auflage der mindestens einmal jährlichen Entleerung des Staubeckens von der Kraftwerksbetreiberin einzufordern und auch entsprechend zu überwachen. Dies insbesondere auf Grund der in den letzten zwei Jahren stark fortgeschrittenen Verlandung des Stauraumes und der Anhebung der Flussbettsohle. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.03.2014 (Zahl: xxx) wurden die Beschwerden der Fischereiberechtigten gegen den Bescheid vom 21.10.2013, mit welchem die xxx gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG beauftragt wurde, Anpassungen des KW xxx in Form der Errichtung von zwei Buhnen vorzunehmen, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Mit Erkenntnis vom 20.03.2014, Zahl: xxx, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde der Fischereiberechtigten gegen den Bescheid vom 18.07.2013, mit welchem der xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der Errichtung einer Fischaufstiegshilfe erteilt wurde, mangels Betroffenheit ihrer subjektiven Rechte als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 12.03.2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Behörde, die Einhaltung der bescheidmäßigen Auflage der mindestens einmal jährlichen Entleerung des Staubeckens von der Kraftwerksbetreiberin einzufordern und auch entsprechend zu überwachen. Dies insbesondere auf Grund der in den letzten zwei Jahren stark fortgeschrittenen Verlandung des Stauraumes und der Anhebung der Flussbettsohle. Mit Erkenntnis vom 21.04.2015 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Säumnisbeschwerde der Fischereiberechtigten betreffend das wasserrechtliche Wiederverleihungsverfahren mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück. In der Folge übermittelte die Wasserrechtsbehörde den Gesamtakt auf Grund der eingebrachten außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis mit Schreiben vom 11.06.2015 dem Verwaltungsgericht. Die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21.04.2015 eingebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 01.07.2015, Zahl: xxx, ab. In seinem Gutachten vom 07.10.2015, Zahl: xxx, hielt der dem Wiederverleihungsverfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachver-ständige fest, dass das KW xxx aus wasserbautechnischer Sicht dem Stand der Technik entspreche und auch aus Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung kein Einwand gegen die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes bestehe. Im Zusammenhang mit dem Stand der Technik nahm er Bezug auf die Aufstiegshilfe, die zwei Buhnen, die Vermessung des Stauraumes im August 2015 und das Feststoffmanagement des Stauraumes des KW xxx im Zusammenhang mit der von der TU Graz erstellten „Spülordnung xxx“. In der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde vom 20.07.2015, xxx, wird unter anderem darauf hingewiesen, dass der derzeit nach wie vor gültige wasserrechtliche Bewilligungsbescheid, datiert aus dem Jahr 1944, die Auflage umfasst, dass zur Verhinderung größerer Schlammablagerungen einmal jährlich zumindest eine teilweise Entleerung des Stauraumes durchzuführen sei. Nach Aussage der xxx werde bereits seit Jahren der Betrieb bei Überschreitung des bewilligten Ausbaudurchflusses mit gespanntem Wasserspiegel durchgeführt. Dadurch komme es zu einem kontinuierlichen Abtransport von Verlandungen im Nahbereich des Wehres, welche auf Grund der erhöhten Wasserführung schadlos weitertransportiert würden (siehe Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 23.09.2014). Mit Urgenz vom 09.11.2015 forderte die belangte Behörde von der Antragstellerin die bereits eingeforderte konkrete Dokumentation, seit wann die xxx bei kleineren Hochwässern bzw. Überschreitungen des bewilligten Ausbaudurchflusses eine Stauhaltung bei gespanntem Wasserspiegel durchführe sowie um die Nachreichung der Lagebeschreibung der derzeitigen Stauwurzel unter Bezug auf eine definierte Wasserführung vorzulegen. Diese Unterlagen seien nach wie vor ausständig. Ebenso forderte die Behörde eine Dokumentation der Überlegungen der Antragstellerin dahingehend, wie das Risiko einer womöglich unkontrollierbaren Mobilisierung der Sedimente im Stauraum möglichst gering gehalten werden könne. Insbesondere sollte bekanntgegeben werden, ob im Betrieb des KW xxx ein Zustand vorgesehen sei, in welchem es unumgänglich sein könne, den freien Durchfluss für Wasser und Sediment zu gewährleisten. Zusammengefasst wurde das bereits eingeforderte Stauraumbewirtschaftungskonzept urgiert. Am 12.11.2015 ersuchte der Beschwerdeführer, dass die vollständigen Vermessungsergebnisse rasch eingefordert und ihm bis 15.12.2015 diesbezüglich Akteinsicht zu gewähren. Mit Eingabe vom 10.11.2015 beantragte die xxx eine Fristerstreckung zur Errichtung der Buhnen sowie eine Anpassung der betreffend die Errichtung der Buhnen ihr aufgetragene Vorschreibung in Anbetracht der höheren Wasserführung der xxx. Mit Schreiben vom 24.10.2014, Zahl: xxx, teilte die Behörde dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Säumnisbeschwerde der Fischereiberechtigten mit, dass am 27.09.2013 eine Besprechung stattgefunden habe, mit dem Ziel, eine gute konstruktive Lösung für alle Beteiligte zu finden, und am 23.09.2014 die erste Verhandlung über den Wiederverleihungsantrag stattgefunden habe. Die Fischereiberechtigten hätten in der Besprechung 2013 hinsichtlich jener Bereiche, welche bereits eine Vegetation aufwiesen, keinen Räumungsbedarf geltend gemacht, sofern durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werde, dass bei Veränderung der Strömungsgeschwindigkeit im benetzten Bereich eine Ausschwemmung eintritt. In der Verhandlung 2014 hätten die Fischereiberechtigten jedoch mehrmals gefordert, dass der gesamte Stauraum geräumt werden solle. Am 03.12.2015 traf der Gesamtakt mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.2015, xxx, wieder bei der Behörde ein. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision der Fischereiberechtigten gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 21.04.2015 mangels ausreichender Beschwerdelegitimation als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 11.01.2016 legte die Antragstellerin zahlreiche Unterlagen vor, darunter einen Längenschnitt flussaufwärts der Wehranlage (= Darstellung der Sohllagen), xxxprofile, die Berechnung der Stauwurzel, Sedimentproben aus dem Stauraum sowie einen Nachweis der regelmäßigen Teilentleerung laut Bescheidauflagen durch Spülung bei bespanntem Stauspiegel. Ein Stauraumbewirtschaftungskonzept legte sie jedoch nicht vor. Am 08.02.2016 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf verfahrensleitende Verfügungen. Der Beschwerdeführer meinte darin, dass die xxx das Kraftwerk nicht auflagenkonform (jährlich Entleerungen des Stauraumes) betreibe, das natürliche Gerinne teils möglicherweise meterhoch durch von der xxx künstlich gestaute inzwischen verhärtete Sedimente „zubetoniert“ sei, wodurch die Fischerei im Bereich der xxx Brücke nordwärts massiv beeinträchtigt sei, und kein Zweifel darüber bestehe, dass eine Veränderung des Wasserbenutzungsrechtes und der dazugehörigen Anlagen vorgenommen worden sei. Eine Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes käme wegen bewilligungspflichtiger Veränderungen daher nicht infrage. Aus seinem Befund ergebe sich, dass die xxx gemäß § 29 Abs. 1 WRG wegen Erlöschens des alten Wasserbenutzungsrechtes (und allenfalls Erteilung eines neuen Wasserbenutzungsrechtes geänderten Inhaltes) aus öffentlicher Rücksicht und in Rücksicht auf den Einschreiter als Anrainer den früheren Wasserstand (zur Behebung der künstlich veränderten Sohlenhöhe) wiederherzustellen und dadurch zum Schutz der Anrainerflächen des Einschreiters dienende notwendige Maßnahmen zu setzen haben werde. Im Auftragsverfahren werde es dazu letztmaliger Vorkehrungen im Bereich der tieferstehend unter 1.5 dargestellten Zonen zu Gunsten des Einschreitens als Anrainer und Fischereiberechtigten bedürfen. Dazu begehre er eine inhaltliche, auf Wahrung seiner Interessen bezogene Parteistellung. Außerdem stelle er für die Zwecke des Beweisverfahrens, zur Klärung der konkreten Auswirkungen der künstlichen Staubecken-Veränderungen (massive Anhebung der Flusssohle, künstliche Auskleidung des Gerinnes mit verhärteten Sedimenten mit teils toxischer Belastung) den Antrag, seine Parteistellung anzuerkennen. Außerdem sollte der xxx als Antragstellerin aufgetragen werden, eine Reihe von Unterlagen (volle Datensätze für die Messung der Sohlenveränderungen 2015 aus dem Projekt „Hydroconsult“ für alle gemessenen Wasserspiegellagen, nicht nur für Mittelwasser, plus vollständige Messdaten, Punkte der Gauß Krueger-Koordinaten für alle Messpunkte für alle gemessenen Wasserspiegellagen) vorzulegen und ihm Akteneinsicht in die verfügbaren Unterlagen gewährt werden. Darüber hinaus verlangte er, ihm dazu eine Kopie der Datenträger zur Verfügung zu stellen, um ihm Gelegenheit zu geben, selbst die Auswirkungen der Veränderungen unabhängig von der Tätigkeit von Amtssachverständigen zu ermitteln. Am 08.02.2016 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf verfahrensleitende Verfügungen. Der Beschwerdeführer meinte darin, dass die xxx das Kraftwerk nicht auflagenkonform (jährlich Entleerungen des Stauraumes) betreibe, das natürliche Gerinne teils möglicherweise meterhoch durch von der xxx künstlich gestaute inzwischen verhärtete Sedimente „zubetoniert“ sei, wodurch die Fischerei im Bereich der xxx Brücke nordwärts massiv beeinträchtigt sei, und kein Zweifel darüber bestehe, dass eine Veränderung des Wasserbenutzungsrechtes und der dazugehörigen Anlagen vorgenommen worden sei. Eine Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes käme wegen bewilligungspflichtiger Veränderungen daher nicht infrage. Aus seinem Befund ergebe sich, dass die xxx gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG wegen Erlöschens des alten Wasserbenutzungsrechtes (und allenfalls Erteilung eines neuen Wasserbenutzungsrechtes geänderten Inhaltes) aus öffentlicher Rücksicht und in Rücksicht auf den Einschreiter als Anrainer den früheren Wasserstand (zur Behebung der künstlich veränderten Sohlenhöhe) wiederherzustellen und dadurch zum Schutz der Anrainerflächen des Einschreiters dienende notwendige Maßnahmen zu setzen haben werde. Im Auftragsverfahren werde es dazu letztmaliger Vorkehrungen im Bereich der tieferstehend unter 1.5 dargestellten Zonen zu Gunsten des Einschreitens als Anrainer und Fischereiberechtigten bedürfen. Dazu begehre er eine inhaltliche, auf Wahrung seiner Interessen bezogene Parteistellung. Außerdem stelle er für die Zwecke des Beweisverfahrens, zur Klärung der konkreten Auswirkungen der künstlichen Staubecken-Veränderungen (massive Anhebung der Flusssohle, künstliche Auskleidung des Gerinnes mit verhärteten Sedimenten mit teils toxischer Belastung) den Antrag, seine Parteistellung anzuerkennen. Außerdem sollte der xxx als Antragstellerin aufgetragen werden, eine Reihe von Unterlagen (volle Datensätze für die Messung der Sohlenveränderungen 2015 aus dem Projekt „Hydroconsult“ für alle gemessenen Wasserspiegellagen, nicht nur für Mittelwasser, plus vollständige Messdaten, Punkte der Gauß Krueger-Koordinaten für alle Messpunkte für alle gemessenen Wasserspiegellagen) vorzulegen und ihm Akteneinsicht in die verfügbaren Unterlagen gewährt werden. Darüber hinaus verlangte er, ihm dazu eine Kopie der Datenträger zur Verfügung zu stellen, um ihm Gelegenheit zu geben, selbst die Auswirkungen der Veränderungen unabhängig von der Tätigkeit von Amtssachverständigen zu ermitteln. Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 forderte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, die geforderten Datensätze bei der xxx zu urgieren und begehrte weitere Unterlagen (sämtliche Vermessungsergebnisse und Spiegelauswertungen von den Jahren 1920 sowie 1952) von der xxx einzufordern und zur Einsicht aufzulegen, um wichtige Vergleiche zu früheren Jahren ziehen zu können. Weiters forderte er, die vollständigen Vermessungsergebnisse von xxx von 2015, die die xxx in Auftrag gegeben habe, beizuschaffen, wie auch die Vermessungsergebnisse der Aufnahmen von 1999, um die Sohltiefe-Veränderungen nachvollziehen zu können. Außerdem ersuchte er um vollständige Akteneinsicht in die von Hydroconsult mit dem Programm „WAPSI“ erstellten Wasserspiegelprojekte für die Jahre 1999 und 2015, um die Auswirkungen der Veränderungen des Stauraumes anhand vollständiger Daten überprüfen zu können. Darüber hinaus ersuchte er um einen Besprechungstermin vor der Verhandlung und Akteneinsicht. Am 09.03.2016 kam es zu einer Besprechung bei der Verfahrensleiterin im Beisein des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter teilnahm. Per E-Mail vom 10.03.2016 urgierte der Beschwerdeführer nochmals die Querschnittssondierungen 1999 und 2015 mit dem Ersuchen, ihm die Daten in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Am 15.07.2016 fand eine weitere Besprechung bei der Behörde mit dem Beschwerdeführer statt, an welcher die Verfahrensleiterin, die wasserbautechnischen sowie die gewässerökologischen Amtssachverständigen, ein Vertreter der xxx und xxx teilnahmen. Es ging dabei um die Änderung der Wehrbetriebsordnung und die Vorgangsweise bei künftigen Entlandungen. Insbesondere ergab sich, dass wegen einer Sohlenanhebung das Risiko der Überbordung für den Beschwerdeführer höher sei. Der Beschwerdeführer erklärte damals sowohl als Grundeigentümer als auch als Fischereiberechtigter seine Zustimmung unter der Voraussetzung, dass nach Vorlage eines Maßnahmenprojektes von xxx erkenntlich sei, dass eine Verbesserung der Überflutungshäufigkeit für seine Grundflächen eintreten werde und (zusätzlich) keine weitere Verschlechterung zu erwarten sei. Mit Eingabe vom 17.10.2016 erfolgte die Fertigstellungsmeldung der xxx betreffend die Errichtung der Fischaufstiegshilfe. In der Folge erließ die Wasserrechtsbehörde auf Grund von neuen Erkenntnissen über die Wasserführung der xxx einen weiteren Bescheid zur Errichtung der Buhnen (Bescheid vom 07.11.2016, Zahl: xxx, mit welchem die Errichtungszeiträume geändert und die vorgeschriebenen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Wasserführung der xxx aufgehoben wurden. Mit Eingabe vom 05.12.2016 meldete die xxx die Fertigstellung der zwei Buhnen im Stauraum des KW xxx. Mit Schriftsatz vom 18.01.2017 urgierte der Beschwerdeführer seine Anträge vom 08.02.
  5. Im Jänner 2017 legte die xxx erstmals ein Konzept zur Stauraumbewirtschaftung vor, welches der Begutachtung und Konkretisierung durch die Amtssachverständigen bedurfte. Mit Eingabe vom 23.01.2017 verlangte der Beschwerdeführer von der Behörde die Erstellung einer Studie (von einer objektiven Stelle) über Entlandungsmaßnahmen des gesamten ursprünglichen Stauraumes und ein zukünftiges nachhaltiges Sedimentmanagement. Am 31.01.2017 führte die belangte Behörde eine Wasserrechtsverhandlung mit Bezug auf den Wiederverleihungsantrag durch, an welcher auch der Beschwerdeführer teilnahm. Die Verhandlung ergab, dass das Konzept zur Stauraumbewirtschaftung aus gewässerökologischer Sicht ergänzungsbedürftig, und eine abschließende gewässerökologische Stellungnahme nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, dass das von der xxx vorgelegte Stauraumbewirtschaftungskonzept keine Grundlage für die weitere Behandlung in diesem Verfahren sein könne, solange sie nicht auf die Tatsache eingehe, dass der ursprüngliche Stauraum in der ökologischen Funktion negativ verändert worden sei und dies kein bleibender Zustand sein können. Außerdem fehle die Spülordnung. Der Beschwerdeführer behielt sich vor, noch detaillierte Unterlagen über die Ausdehnung der Sohlenanhebung nachzureichen. Er begehrte insbesondere für die Bewertung seiner Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der Nutzbarkeit seiner landwirtschaftlichen Flächen die „Erweiterung des Ermittlungsverfahrens“. Mit Antrag vom 08.05.2017 erstattete der Beschwerdeführer weitere Einwendungen mit Protokollrüge und dem Begehren auf Wiedereröffnung der Verhandlung. In der Folge erging das abschließende gewässerökologische Gutachten vom 07.05.2017, welches eine Begutachtung und Diskussion des Vorschlages zur Sedimentbewirtschaftung im Stauraum verlangte. Zudem enthielt es den Hinweis, dass es erforderlich sein werde, den Stauraum immer wieder teilweise zu entlanden. Mit Schriftsatz vom 25.09.2017 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 132 Abs. 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich der gebotenen Abweisung des Antrages auf Wiederverleihung einer Wasserbenutzungsberechtigung für das KW xxx bzw. betreffend den Antrag auf Maßnahmen nach § 50 WRG (Instandsetzung des Stauraumes) auszugsweise wie folgt: Mit Schriftsatz vom 25.09.2017 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich der gebotenen Abweisung des Antrages auf Wiederverleihung einer Wasserbenutzungsberechtigung für das KW xxx bzw. betreffend den Antrag auf Maßnahmen nach Paragraph 50, WRG (Instandsetzung des Stauraumes) auszugsweise wie folgt: „Gegen die mehr als 5 - jährige Untätigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten bei der gebotenen Abweisung des Antrages der xxx (xxx) vom
  6. August 2011, gerichtet auf Wiederverleihung der Wasserberechtigung zum Betrieb des KW xxx., erhebt der Nachbar xxx als Grundeigentümer der von der betriebsbedingten geomorphologischen Veränderung des Flusses, ausgewiesen im NGP 2015 für den Abschnitt der xxx von KM 50 bis km 55, (Biologischer Zustand 3, mäßig), stark betroffenen Nachbarflächen A. BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht. B. SACHVERHALT Im Jahr 1944 wurde der xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur baulichen Änderung und zum Betrieb des geänderten KW xxx, ursprünglich genehmigt 1922, erteilt. Diese wasserrechtliche Bewilligung war mit
  7. März 2012 befristet. Mit Antrag vom
  8. August 2011 beantragte die xxx die Wiederverleihung dieses Wasserrechtes. I.römisch eins. ParteisteIlung des Nachbarn xxx 1.1 Der Nachbar grenzt mit den landwirtschaftlichen Nutzflächen "xxx", EZ xxx, Grst. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und dem flussaufwärts liegenden "xxx", Grst. Nr. xxx, xxx, je KG xxx an den durch konsenswidrige Anlandungen (unterlassene Spülungen) geomorphologisch wesentlich veränderten Flussbereich ober dem Kraftwerk an. Außerdem ist der einschreitende Nachbar Fischereiberechtigter im Abschnitt von ca. Fluss-km 53,1 km bis Fluss-km 57,2 km. 1.2 Die Behörde selbst schreibt dazu im Revisionsverfahren gegen ihren Bescheid xxx am 20.7.2015: "Seit 2008 wird seitens der xxx, xxx, intensiv daran gearbeitet, wie mit dem nahezu vollkommen verlandeten Stauraum. des Kraftwerkes xxx umzugehen ist. Das Kraftwerk xxx wurde ursprünglich im Jahre 1920 als Staukraftwerk bewilligt, wird aber seit vielen Jahren als Laufkraftwerk betrieben. Grund dafür ist die starke Verlandung des Stauraumes. " Und ebd. weiter: " ... ist der wesentliche Anteil des Stauraumes xxx über die Jahrzehnte des Betriebes verlandet worden. Laut Auskunft der xxx wurde die letzte Spülung im Herbst des Jahres 2005 durchgeführt, wobei aus Sicht des unterfertigten ASV dazu anzuführen ist, dass damals trotz länger dauernder Hochwasserführung keine Spülungen im eigentlichen Sinn durchgeführt wurde. Der Begriff Spülung bedingt nämlich das Erreichen des Freien Durchflusses in einem Stauraum. Im Herbst 2005 wurde zwar über mehrere Tage eine sehr langsame Absenkung des Stauraumes vorgenommen, jedoch kein freier Durchfluss erreicht". 1.3 Die Folgen für den Einschreiter sind massiv: Kam es früher bei hoher Wasserführung im Schnitt nur ca. einmal in zehn Jahren zu kurzen, weniger schädlichen Überschwemmungen von Grundstücksteilen, so treten nun bereits mehrmals pro Jahr längerdauernde Überflutungen auf wesentlich größeren Flächen auf. Diese nun bereits Tage bis mehrere Wochen andauernden sehr stark pflanzenschädigenden Überflutungen bzw. Überstauungen sind auf die Flussbett-Anhebung und Verminderung der Bordkapazität zurückzuführen, Aufnahme 07.07.2016, gutwüchsiger xxxfeld -Kleegrasaufwuchs vor einer Überflutung: Nach langsamem Rückgang der Überflutungen verbleiben längere Zeit starke Bodenvernässungen, die neben den Pflanzenschäden die mechanische Bearbeitung der Flächen einige Zeit erschweren. Weitere Nachteile sind auf den überfluteten Flächen die Ablagerung von Sedimenten, Astmaterial u. z.T. auch Unrat, zB: xxxfeld nach Überflutung mit Schlammablagerungen, 1.4 Mit Eingabe vom 8.2.2016 hatte der Einschreiter daher geltend gemacht: a) Die Veränderung des Wasserbenutzungsrechtes ist hier massiv, weil das natürliche Gerinne teils meterhoch durch von der xxx künstlich rückgestaute inzwischen verhärtete Sedimente "zubetoniert" ist. Dadurch ist auch die Fischerei im Bereich der xxx Brücke und nordwärts massiv beeinträchtigt, da im Gewässer biologisch eine nachhaltige Verschlechterung der Nähr- und Wachstumszonen eingetreten ist,1,
  9. b) Die " Wiederverleihung" kommt hier wegen bewilligungspflichtiger Veränderungen des Wasserbenutzungsrechtes und der den künstlich massiv veränderten Staubbereich einschließenden Anlage nicht infrage. c) Die xxx ist gemäß § 29 Abs. 1 WRG wegen Erlöschen des alten Wasserbenutzungsrechtes (und allenfalls Erteilung eines neuen Wasserbenutzungsrechtes geänderten Inhalts) aus öffentlicher Rücksicht und in Rücksicht auf den Einschreiter als Anrainer zu verhalten, den früheren Wasserlauf (zur Behebung der künstlich veränderten Sohlenhöhe) wiederherzustellen und dadurch zum Schutz der Anrainerflächen des Einschreiters dienende notwendige Maßnahmen zu setzen. c) Die xxx ist gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG wegen Erlöschen des alten Wasserbenutzungsrechtes (und allenfalls Erteilung eines neuen Wasserbenutzungsrechtes geänderten Inhalts) aus öffentlicher Rücksicht und in Rücksicht auf den Einschreiter als Anrainer zu verhalten, den früheren Wasserlauf (zur Behebung der künstlich veränderten Sohlenhöhe) wiederherzustellen und dadurch zum Schutz der Anrainerflächen des Einschreiters dienende notwendige Maßnahmen zu setzen. Dieser Antrag des "Anrainers" (im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG) war von der Behörde als Antrag zu verstehen, die Instandhaltung der Anlagen vorzuschreiben (§ 50 in Verbindung mit § 138 WasserrechtsG), da die Instandhaltungspflicht nicht schon mit dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes wegfällt sondern erst mit der Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen (VwSlg NF 14151A, 13
  10. 2012, 2010/07/0039 und Bumberger Hinterwirth, WasserrechtsG
  11. bearbeitete Auflage Kommentar K8 zu § 29 WRG). Dieser Antrag des "Anrainers" (im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG) war von der Behörde als Antrag zu verstehen, die Instandhaltung der Anlagen vorzuschreiben (Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 138, WasserrechtsG), da die Instandhaltungspflicht nicht schon mit dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes wegfällt sondern erst mit der Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen (VwSlg NF 14151A, 13
  12. 2012, 2010/07/0039 und Bumberger Hinterwirth, WasserrechtsG
  13. bearbeitete Auflage Kommentar K8 zu Paragraph 29, WRG). 1 Daher weist das Gewässer im nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP 2015) im betreffenden Abschnitt nur die Güte 3, "mäßig" auf. 2 Die Abkehr von einer so wesentlichen, den Anlagentypus prägenden Auflage wie derjenigen der" Entleerung" ist jedenfalls ein Bewilligungs-Tatbestand per se. II. Verfahrensvoraussetzungen einer „Wiederverleihung"römisch zwei. Verfahrensvoraussetzungen einer „Wiederverleihung" 2.1 Die xxx gesteht selbst zu, dass sich der für den Betrieb des KW xxx maßgebliche Konsens im Wesentlichen unverändert aus dem Bescheid des Reichstatthalters in Kärnten vom
  14. Mai 1944, Zl. xxx ergibt. Dieser Bescheid ist allerdings nur ein Endüberprüfungsbescheid zu einer Umbaubewilligung vom 27.1.1938, Zl xxx (mit dessen bloß baulicher Modifikation vom 8.6.1940, Zl. xxx). 2.2 Projektvoraussetzung des Umbaubescheids vom 27.1.1938, Z120.260/1/38 sind folgende technischen Angaben: "Der zulässige höchste Wasserstand beim xxx Wehr wird mit Kote 96,50 festgesetzt, das ist 5,58 m über dem höchsten Punkt des einzubauenden festen Wehrteiles oder 2,502 m unter dem xxx. Die bewilligte Stauhöhe beträgt daher 8,58 m über der Sohle." 2.3 Die Bewilligung spricht daher von einem Staukraftwerk mit einer namhaften Stauhöhe, also einem Wasserstand über der Flusssohle, von 8,58 m. Dadurch wird notwendig für den Zeitpunkt der ursprünglichen Verleihung des Wasserrechtes eine Lage des Flusssohlenverlaufes indiziert. Gegenüber diesem Zeitpunkt der null-Lage ist eine Lage der Flusssohle zu unterstellen die mindestens zwischen 2 - 6 m unter dem heutigen, durch den bisherigen Kraftwerksbetrieb beeinflussten Zustand liegt. 6 m + sind es beim Wehr, 2 m + sind es bis mindestens 4 km nördlich des Wehrs, wie sich aus folgender Darstellung der Spiegellagen-Veränderungen zu den Vergleichszeitpunkten 1952, 1999 und 2015 bezogen auf den Sohlenverlauf Stand 1952 ergibt: 2.4 Heute ist der ganze Stauraum verlandet und mit Ablagerungen hoch aufgefüllt. Das ist darauf zurückzuführen, dass die xxx die wesentliche Bescheidauflage aus dem Bescheid des Reichstatthalters in Kärnten vom
  15. Mai 1944, Zl. xxx, "größere Schlammablagerungen flussaufwärts zu vermeiden und das Staubecken im erforderlichen Umfang, mindestens einmal jährlich wenigstens teilweise zu entleeren ", nicht konsequent erfüllt hat, speziell aber in den letzten 15 Jahren überhaupt nicht (bis auf eine vernachlässigbare Maßnahme 2005, aber ohne freien Durchfluss). 2.5 Damit entspricht weder das Kraftwerk mit seinem Stauraum noch sein Betrieb der letzten Jahrzehnte dem Stand der Technik. § 50 Abs.

(1)WRG bezieht aber im Hinblick auf fremdes Eigentum den Stauraum in die Anlagenverantwortung der xxx explizit ein. Die xxx hat selbst am 23.9.2014 anlässlich der Wiederverleihungverhandlung zu Protokoll des Amtes der Kärntner Landesregierung erklärt, dass die ursprüngliche Stauwurzel oberhalb der xxxbrücke, ca. 2,8 km nördlich des Wehres gelegen hat (Protokoll, S 12). Die insbesondere im letzten Jahrzehnt von der xxx gehandhabte Betriebsführung, den Wasserspiegel bei der Wehr nicht mehr abzusenken ("Stauhaltung bei gespanntem Wasserspiegel) trug wesentlich zu den starken Sedimentablagerungen bei. Es wurde insbesondere die lang andauernde hohe Wasserführung der xxx in den Jahren 2012, 2013 2014 und 2015 nicht für Fischbestandsschonende Spülungen genutzt. Die xxx verstieß und verstößt somit laufend gegen § 50 Abs.
(1)WRG, der die Erhaltung und Bedienung ihrer Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Staubereiche derart verlangt, dass keine Verletzung des Grundeigentums des Nachbarn stattfindet. Der Schutzwasserwirtschaftliche Sachverständige xxx hat daher in der mündlichen Verhandlung vom 31. Jänner 2017 klar festgehalten, dass heute die Stauwurzel 800 m ober dem Wehr angegeben wird und dass in diesem Abschnitt mehr als 3 m hohe Anlandungen vorliegen, deren Weiterentwicklung offen ist, (es ist also durchaus auch mit weiteren Verschlechterungen zu rechnen).2.5 Damit entspricht weder das Kraftwerk mit seinem Stauraum noch sein Betrieb der letzten Jahrzehnte dem Stand der Technik. Paragraph 50, Abs.
(1)WRG bezieht aber im Hinblick auf fremdes Eigentum den Stauraum in die Anlagenverantwortung der xxx explizit ein. Die xxx hat selbst am 23.9.2014 anlässlich der Wiederverleihungverhandlung zu Protokoll des Amtes der Kärntner Landesregierung erklärt, dass die ursprüngliche Stauwurzel oberhalb der xxxbrücke, ca. 2,8 km nördlich des Wehres gelegen hat (Protokoll, S 12). Die insbesondere im letzten Jahrzehnt von der xxx gehandhabte Betriebsführung, den Wasserspiegel bei der Wehr nicht mehr abzusenken ("Stauhaltung bei gespanntem Wasserspiegel) trug wesentlich zu den starken Sedimentablagerungen bei. Es wurde insbesondere die lang andauernde hohe Wasserführung der xxx in den Jahren 2012, 2013 2014 und 2015 nicht für Fischbestandsschonende Spülungen genutzt. Die xxx verstieß und verstößt somit laufend gegen Paragraph 50, Abs.
(1)WRG, der die Erhaltung und Bedienung ihrer Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Staubereiche derart verlangt, dass keine Verletzung des Grundeigentums des Nachbarn stattfindet. Der Schutzwasserwirtschaftliche Sachverständige xxx hat daher in der mündlichen Verhandlung vom
  1. Jänner 2017 klar festgehalten, dass heute die Stauwurzel 800 m ober dem Wehr angegeben wird und dass in diesem Abschnitt mehr als 3 m hohe Anlandungen vorliegen, deren Weiterentwicklung offen ist, (es ist also durchaus auch mit weiteren Verschlechterungen zu rechnen). 2.6 Wohlwissend, dass eine Totaländerung des Charakters des Kraftwerks eingetreten ist, hat die xxx um die "Wiederverleihung des alten Rechtes" angesucht, als im Jahr 2012 der Konsens abgelaufen ist. Damit handelt sie bewusst diametral gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grundlagen der Wiederverleihung, Ra 2015/07/0080: 2.7 VwGH, Ra 2015/07/0080 vom 29.10.2015 besagt: Ein" Wiederverleihungsantrag kann sich …. allein auf die neuerliche Erteilung des Rechts zur Ausübung einer gegenüber der ursprünglichen Bewilligung unveränderten Wasserbenutzung beziehen; Änderungen können im Wiederverleihungsverfahren nicht bewilligt werden (vgl. E
  2. April 2003, 2001/07/0181; E
  3. September 2009, 2007/07/0149). Bei der Wiederverleihung des ursprünglichen Rechts zur Nutzung der Wasserkraft kann sich die Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer der bestehenden Bewilligung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 stets nur auf die konsensgemäße Nutzung der ursprünglichen Bewilligung beziehen. Ein konsensloser Betrieb einer wasserrechtlich bewilligten Anlage bleibt auch bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 konsenslos". Ein" Wiederverleihungsantrag kann sich …. allein auf die neuerliche Erteilung des Rechts zur Ausübung einer gegenüber der ursprünglichen Bewilligung unveränderten Wasserbenutzung beziehen; Änderungen können im Wiederverleihungsverfahren nicht bewilligt werden vergleiche E
  4. April 2003, 2001/07/0181; E
  5. September 2009, 2007/07/0149). Bei der Wiederverleihung des ursprünglichen Rechts zur Nutzung der Wasserkraft kann sich die Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer der bestehenden Bewilligung nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stets nur auf die konsensgemäße Nutzung der ursprünglichen Bewilligung beziehen. Ein konsensloser Betrieb einer wasserrechtlich bewilligten Anlage bleibt auch bei rechtzeitiger Antragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 konsenslos". 2.8 Außerdem ist geltende Rechtslage, dass "dem Antrag auf Wiederverleihung nur bei Einhaltung des im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgeblichen Standes der Technik .... stattzugeben" ist (VwGH 2004/07/0124 vom 07.12.2006 unter Hinweis auf 90/07/0126 E
  6. März 1994 RS 2). 2.9 In den Erläuterungen zu § 21 WRG 1959 idF der Nov BGBl 252/1990, EB zur RV 1152 BlgNR, XVII. GP, S. 24f wird ausgeführt: 2.9 In den Erläuterungen zu Paragraph 21, WRG 1959 in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt 252 aus 1990,, EB zur Regierungsvorlage 1152 BlgNR, römisch siebzehn. GP, S. 24f wird ausgeführt: "Eine geordnete und gedeihliche Entwicklung der Wasserwirtschaft ist nur möglich, wenn Wasserrechte und Anlagen von Zeit zu Zeit dahin überprüft werden können, ob sie in der bestehenden Form noch bedarfsgerecht sind, dem Stand der Technik entsprechen und höherwertigen wasserwirtschaftlichen Ansprüchen nicht im Wege stehen. Ausleitungskraftwerke ohne jede Restwassermenge, Hortung von Wasserrechten, wasserverschwendende Techniken, Rechte auf Verunreinigung usw. sind in keiner Weise mehr zu rechtfertigen, verhindern entsprechend sinnvoll aufeinander abgestimmte Wassernutzungen und widersprechen zumeist auch dem verfassungsmäßigen Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz (BGBl. Nr. 491/1984). Das effizienteste Instrument zur Erreichung dieser Ziele ist eine generelle, möglichst kurze Befristung von Wasserrechten." "Eine geordnete und gedeihliche Entwicklung der Wasserwirtschaft ist nur möglich, wenn Wasserrechte und Anlagen von Zeit zu Zeit dahin überprüft werden können, ob sie in der bestehenden Form noch bedarfsgerecht sind, dem Stand der Technik entsprechen und höherwertigen wasserwirtschaftlichen Ansprüchen nicht im Wege stehen. Ausleitungskraftwerke ohne jede Restwassermenge, Hortung von Wasserrechten, wasserverschwendende Techniken, Rechte auf Verunreinigung usw. sind in keiner Weise mehr zu rechtfertigen, verhindern entsprechend sinnvoll aufeinander abgestimmte Wassernutzungen und widersprechen zumeist auch dem verfassungsmäßigen Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1984,). Das effizienteste Instrument zur Erreichung dieser Ziele ist eine generelle, möglichst kurze Befristung von Wasserrechten." 2.10 Da die Befristung der Bewilligungsdauer jedoch genau verhindern soll, dass es wie im vorliegenden Fall zu einer Verwahrlosung von Anlagen kommt, besteht gemäß § 21 Abs 3 WRG Anspruch auf eine Wiederverleihung des Rechtes nur, "wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt." 2.10 Da die Befristung der Bewilligungsdauer jedoch genau verhindern soll, dass es wie im vorliegenden Fall zu einer Verwahrlosung von Anlagen kommt, besteht gemäß Paragraph 21, Absatz 3, WRG Anspruch auf eine Wiederverleihung des Rechtes nur, "wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt." In diesem Sinne wird vom VwGH auch klar festgehalten: "Eine Wiederverleihung ist nur möglich, wenn keine bewilligungspflichtigen Änderungen der Wasserbenutzungsanlage nötig sind, damit die Wasserbenutzung wieder dem Stand der Technik entspricht (Oberleitner/Berger, WRG Wasserrechtsgesetz3 [2011], Rz 11 zu § 21; VwGH 19.07.2007, Zl. 2004/07/0021; VwGH 17.09.2009, 2007/07/0149; VwGH 24.04.2003, Zl. 2001/07/0181)". "Eine Wiederverleihung ist nur möglich, wenn keine bewilligungspflichtigen Änderungen der Wasserbenutzungsanlage nötig sind, damit die Wasserbenutzung wieder dem Stand der Technik entspricht (Oberleitner/Berger, WRG Wasserrechtsgesetz3 [2011], Rz 11 zu Paragraph 21,; VwGH 19.07.2007, Zl. 2004/07/0021; VwGH 17.09.2009, 2007/07/0149; VwGH 24.04.2003, Zl. 2001/07/0181)". 2.11 Das Ansuchen um Wiederverleihung erfolgte daher rechtsmissbräuchlich, führt keine Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer der bestehenden Bewilligung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 herbei und der Betrieb ist fortgesetzt konsenslos. Die Wiederverleihung ist denkunmöglich. namentlich weil es für derartige Wasserbenutzungsanlagen zum Stand der Technik gehört, dass Verlandungen und Ablagerungen im Stauraum ausgeschwemmt oder ausgebaggert werden. Nur so kann dem Verschlechterungsverbot des Art. I der Wasserrahmenrichtlinie, RL 2000/60 EG entsprochen werden. 2.11 Das Ansuchen um Wiederverleihung erfolgte daher rechtsmissbräuchlich, führt keine Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer der bestehenden Bewilligung nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 herbei und der Betrieb ist fortgesetzt konsenslos. Die Wiederverleihung ist denkunmöglich. namentlich weil es für derartige Wasserbenutzungsanlagen zum Stand der Technik gehört, dass Verlandungen und Ablagerungen im Stauraum ausgeschwemmt oder ausgebaggert werden. Nur so kann dem Verschlechterungsverbot des Artikel römisch eins, der Wasserrahmenrichtlinie, RL 2000/60 EG entsprochen werden. 2.12 Die Behörde hat der xxx die Notwendigkeit dieser Spülungen wiederkehrend nahegelegt, insbesondere während der letzten 15 Jahre, als die xxx völlig inaktiv blieb. Erörterungen einer Spülordnung hat die xxx völlig uninteressiert verfolgt und seit 2004 keinerlei Initiativen gesetzt, um diesen Anforderungen gerecht zu werden und entsprechenden Aktionen Nachdruck zu verleihen. 2.13 Dies ist umso bemerkenswerter als die Behörde in ihrem AV vom 12.8.2004 nach einer gemeinsam mit der xxx veranstalteten Grundsatzdiskussion zu folgendem Schluss kam: "Es stellte sich jedoch heraus, dass solange die unbefriedigende Situation den Stauraum des KW xxx betreffend nicht gelöst ist, eine tatsächliche Koordination der Spülvorgänge nicht durchführbar ist. Seitens der Wasserrechtsbehörde wird daraufhin festgehalten, dass dies der wichtigste zu klärende und zu lösende Problemfall darstellt. Diesbezüglich wird seitens der Wasserrechtsbehörde zugesagt, die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und entsprechende Schritte zu setzen. xxx Amt der Kärntner Landesregierung. Abteilung 8:" Bis heute ist nichts geschehen …. 2.14 Das zeigt aber, dass die Wiederverleihung unmöglich ist, weil es nicht zum Stand der Technik gehört, 15 Jahre lang die nötigen Schritte zu unterlassen um die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers wiederherzustellen. Die Behörde würde gegen ihre eigene Erkenntnis handeln, wonach eine wesentliche Charakteränderung des Kraftwerkes eingetreten ist, siehe die Bewertung der Behörde in der Zusammenfassung vom 15.12.2008, Seite 2, Mitte: "Mittlerweile wurde das KW xxx von der xxx ins Eigentum übernommen und wird von dieser seither auch betrieben. Im Stauraum des Kraftwerkes finden sich Anlandungen verschiedenster Materialien. Offensichtlich ist es schon seit geraumer Zeit zu keiner vollständigen Entleerung des Stauraumes mehr gekommen." 2.15 Inzwischen hat die xxx außerdem beim Wehr 2 Buhnen errichtet (welche eigentlich nur der Freihaltung des nahen Turbineneinlaufbereiches dienen). Diese Buhnen hat die Wasserrechtsbehörde gemäß § 21 a Abs. 1 WRG verordnet. Die xxx hat diese Buhnen errichtet, ohne über eine Bewilligung für den Einbau zu verfügen. Im Rahmen des Wiederverleihungverfahrens kann die Anlage aber nur den Konsens wiedererlangen, der vorher bestanden hat. In diesem Zusammenhang ist auf eine jüngst ergangene Verwaltungsgerichtshofentscheidung zu verweisen, welche ebenfalls bekräftigt, dass auf Basis eines Verfahrens nach § 21 a WRG die Maßnahme noch nicht umgesetzt werden kann, sondern eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, VwGH RS 3 zu Ro 2014/07/
  7. 2.15 Inzwischen hat die xxx außerdem beim Wehr 2 Buhnen errichtet (welche eigentlich nur der Freihaltung des nahen Turbineneinlaufbereiches dienen). Diese Buhnen hat die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 21, a Absatz eins, WRG verordnet. Die xxx hat diese Buhnen errichtet, ohne über eine Bewilligung für den Einbau zu verfügen. Im Rahmen des Wiederverleihungverfahrens kann die Anlage aber nur den Konsens wiedererlangen, der vorher bestanden hat. In diesem Zusammenhang ist auf eine jüngst ergangene Verwaltungsgerichtshofentscheidung zu verweisen, welche ebenfalls bekräftigt, dass auf Basis eines Verfahrens nach Paragraph 21, a WRG die Maßnahme noch nicht umgesetzt werden kann, sondern eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, VwGH RS 3 zu Ro 2014/07/
  8. Die Behörde kann nicht wirklich der Meinung sein, dass die Maßnahme ausgeführt werden konnte und im Zuge des Wiederverleihungsverfahrens dann auch wasserrechtlich bewilligt werden würde. Auch deswegen ist daher jetzt für die veränderte Anlage eine Wiederverleihung denkunmöglich, da Änderungen im Wiederverleihungsverfahren nicht bewilligt werden können (vgl. E
  9. April 2003, 2001/07/0181; E
  10. September 2009, 2007/07/0149). Auch deswegen ist daher jetzt für die veränderte Anlage eine Wiederverleihung denkunmöglich, da Änderungen im Wiederverleihungsverfahren nicht bewilligt werden können vergleiche E
  11. April 2003, 2001/07/0181; E
  12. September 2009, 2007/07/0149). 2.16 Notwendig sind außerdem weitere wirkungsvolle Entlandungsmaßnahmen sowie in der Folge ein funktionierendes Geschiebemangement (z.B. jährliche Spülungen, Einbau von Buhnen zur Erhöhung der Fließgeschwindigkeit, Herstellung einer Tiefenrinne in der kolmatierten angehobenen Sohle, periodische Ausbaggerungen im Oberlauf - so wie es bei vielen Flusskraftwerken üblich ist), um sodann neuerliche Verschlechterungen zu vermeiden. Ohne vorherige Sanierung des "Sonderfalles KW xxx" und bei der beabsichtigten zukünftigen Betriebsweise der xxx ("Spülungen" bei gespannter Wasseroberfläche + 2 Buhnen) ist die seit mehr als 13 Jahren diskutierte Spül- u. Schleusenordnung sämtlicher Kraftwerke der xxx nur mit Inkaufnahme weiterer Anlandungen (vor allem im Oberlauf) u. weiterer ökologischer Verschlechterungen durchführbar. 2.17 Auf die notwendige vorherige Entlandung des Stauraumes wird beispielsweise im "Entwurf der Spülordnung" des Amtes der Ktn. Landesreg. v. 05.03.2004 (v. Mag. Thomas Friedl) u. im "Entwurf Hochwasser- u. Sedimentmanagement an der xxx" des Kärntner Institutes für Seenforschung v. 27.11.2007 (v. Dr. Kurt Traer u. Mag. Gerald Kerschbaumer) hingewiesen. Auch informierte die Wasserrechtsbehörde die xxx mit Schreiben v. 09.12.2008, dass zur Durchführung des Sedimentmanagements es zuvor notwendig sei, den Stauraum des KW xxx zu räumen. Hr. xxx weist in seinem Gutachten anlässlich der Wasserrechtsverhandlung am 23.09.2014 darauf hin, dass ohne konkrete Unterlagen keine genaue ökologische Stellungnahme über die geforderte Entlandung des Stauraumes (hinsichtlich Aufwirbelung u. Verfrachtung von Sedimenten) und über den Einfluss der geforderten Buhnen (hinsichtlich, Hochwasserabfluss u. Auftretens neuer Sedimentationszonen hinter den Buhnen) abgegeben werden kann, die hydraulischen Bedingungen simuliert werden müssten und eine weitergehende Beurteilung aus anderen Fachbereichen notwendig sei. Die Erstellung einer Studie (ausgeführt von einer objektiven Stelle) über Entlandungsmaßnahmen des gesamten ursprünglichen Stauraumes u. ein zukünftiges nachhaltiges Sedimentmanagement wird als notwendig erachtet. Beweis: - Aktenvermerk der Kärntner Landesregierung Abteilung 8-KW- 54/12-2004 vom 12.08.2004, im Behördenakt; - Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 24.09.2007 zur nötigen Spülordnung, im Behördenakt; - Protokoll des Amtes der Kärntner Landesregierung 15-KW-54 /2001 vom 23.04.2009, im Behördenakt; aus 2001, vom 23.04.2009, im Behördenakt; III. Die Berechtigung des Nachbarn, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen und BESCHWERDEGRÜNDE römisch drei. Die Berechtigung des Nachbarn, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen und BESCHWERDEGRÜNDE 3.1 Gemäß oben, 1., 1.4 lit c) hat der Einschreiter geltend gemacht, dass die Behörde die xxx gemäß § 29 Abs. 1 WRG wegen Erlöschen des alten Wasserbenutzungsrechtes (und allenfalls Erteilung eines neuen Wasserbenutzungsrechtes geänderten Inhalts) aus öffentlicher Rücksicht und in Rücksicht auf den Einschreiter als Anrainer zu verhalten hat, den früheren Wasserlauf (zur Behebung der künstlich veränderten Sohlenhöhe) wiederherzustellen und dadurch zum Schutz der Anrainerflächen des Einschreiters dienende notwendige Maßnahmen zu setzen. 3.1 Gemäß oben, 1., 1.4 Litera c,) hat der Einschreiter geltend gemacht, dass die Behörde die xxx gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG wegen Erlöschen des alten Wasserbenutzungsrechtes (und allenfalls Erteilung eines neuen Wasserbenutzungsrechtes geänderten Inhalts) aus öffentlicher Rücksicht und in Rücksicht auf den Einschreiter als Anrainer zu verhalten hat, den früheren Wasserlauf (zur Behebung der künstlich veränderten Sohlenhöhe) wiederherzustellen und dadurch zum Schutz der Anrainerflächen des Einschreiters dienende notwendige Maßnahmen zu setzen. Dieser Antrag des "Anrainers" (im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG) war von der Behörde als Antrag zu verstehen, die Instandhaltung der Anlagen vorzuschreiben (§ 50 in Verbindung mit § 138 WasserrechtsG), da die Instandhaltungspflicht nicht schon mit dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes wegfällt sondern erst mit der Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen (VwSlg NF 14151A, 13.2.2012, 2010/07/0039 und Bumberger Hinterwirth, WasserrechtsG
  13. bearbeitete Auflage Kommentar K8 zu § 29 WRG). Dieser Antrag des "Anrainers" (im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG) war von der Behörde als Antrag zu verstehen, die Instandhaltung der Anlagen vorzuschreiben (Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 138, WasserrechtsG), da die Instandhaltungspflicht nicht schon mit dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes wegfällt sondern erst mit der Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen (VwSlg NF 14151A, 13.2.2012, 2010/07/0039 und Bumberger Hinterwirth, WasserrechtsG
  14. bearbeitete Auflage Kommentar K8 zu Paragraph 29, WRG). 3.2 Die Behörde hat über dieses Anliegen bis heute nicht entschieden, obwohl sie gemäß Umwelthaftungsrichtlinie, RL 2004/35/EG das Grundeigentum im Sinne des Art. 12 der Richtlinie als Recht ansehen musste, aus dem wegen eines Umweltschadens die zuständige Verwaltungsbehörde Maßnahmen zu setzen hat, durch die der Schaden eingedämmt werden kann. Auch § 11 Abs. 2 B - UHG bestimmt im Bezug auf Gewässer, dass bestehende Rechte im Sinn von § 12 Abs. 2 WRG geltend gemacht werden können. Neuerdings sieht sich Österreich auch gehalten, gemäß Urteil des Gerichtshofes,
  15. Kammer, EU: C 2017: 419 vom
  16. Juni 2017 selbst Fischereirechte als solche Rechte anzusehen, derentwegen Maßnahmen im Rahmen der Umwelthaftung zu setzen sind. 3.2 Die Behörde hat über dieses Anliegen bis heute nicht entschieden, obwohl sie gemäß Umwelthaftungsrichtlinie, RL 2004/35/EG das Grundeigentum im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie als Recht ansehen musste, aus dem wegen eines Umweltschadens die zuständige Verwaltungsbehörde Maßnahmen zu setzen hat, durch die der Schaden eingedämmt werden kann. Auch Paragraph 11, Absatz 2, B - UHG bestimmt im Bezug auf Gewässer, dass bestehende Rechte im Sinn von Paragraph 12, Absatz 2, WRG geltend gemacht werden können. Neuerdings sieht sich Österreich auch gehalten, gemäß Urteil des Gerichtshofes,
  17. Kammer, EU: C 2017: 419 vom
  18. Juni 2017 selbst Fischereirechte als solche Rechte anzusehen, derentwegen Maßnahmen im Rahmen der Umwelthaftung zu setzen sind. Wiederholt, zuletzt im März 2015 hatte der einschreitende Nachbar die Behörde aufgefordert, auf die Stauraumentleerung zu achten und die Spülordnung umzusetzen. Seine Eingabe an die Behörde vom 12.11.2015 wurde mit falschen Aussagen beantwortet. Erst mit Anwaltshilfe bekam er nach 8.2.2016 Zugang zu historischen Daten der Flussvermessung ab
  19. Erst mit einem privaten Gutachten konnte durch vergleichende neue Profilvermessung im Staubereich und flussaufwärts im Frühsommer 2016 eruiert werden, dass von so starken Flusssohlenveränderungen auszugehen ist, dass die Bordvollkapazität des Flusses so wesentlich verändert ist, dass es schon bei durchschnittlichen Niederschlagsereignissen frühzeitig und wiederholt zu Überflutungen der strittigen Flächen laut "Skizze 1" kommt. 3.3 Für den Ausgangstand eines Durchflusses von 20 m3 ergibt sich zu SKIZZE 2 folgende Aussage: Die Erhöhung des Wasserspiegels mit Erniedrigung des Querschnitts/des "Bordvollzustandes" beträgt im Bereich des „xxxfeldes" bei den Messpunkten 11, 12 und 13 bzw. bei den Flusskilometern 55.066, 54.725 und 54.550 („Skizze 4") von 1952/63-2015 bis ca. 1,5 Meter (!); daher kommt es schon bei mäßiger Wasserführung -- im Gegensatz zur Ausgangslage 1952 und zur Lage selbst noch 1999 im Bereich des "xxxfeldes" und des „xxxfeldes" zu ersten Überflutungen, der Wasserspiegel liegt teilweise schon höher als die violett strichlierte Höhenlinie des linken Ufers. 3.4 bei Wasserführung von 50 und 70 m3/s (mittlere und höhere Wasserführung) nehmen die Folgen dramatisch zu: Der Wasserspiegel wird im Vergleich zur Ausgangslage zum Zeitpunkt 1952 um 0,9 m
(1999)und um min. 1,5 Meter
(2015)angehoben und es kommt beim „xxxfeld" ebenso wie beim „xxxfeld" zu verstärkten, 2015 zu - jeweils - starken Überflutungen. 3.5 Durch die anlandungsbedingte Anhebung des Flussbettes liegen die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nun bereits unter dem Flussniveau, sodass bei den häufigen Überflutungen die ausgetragenen Fische nach Rückgang der xxx-Wasserführung nicht mehr in den Fluss zurückkehren können und in der Folge verengten Beziehung setze leichte Beute der Fischreiher werden. 3.6 Die Kraftwerksbetreiberin xxx beruft sich gegenüber dem Einschreiter auf eine historische Verzichtserklärung hinsichtlich von "Schadenersatzforderungen" aus 1963. Wohlweislich war diese Verzichtserklärung aber in den Zusammenhang einer 1963 durchgeführten Entlandungsmaßnahme des Stauraums nahe der Wehranlage mit einer - so war erwartet worden - nachhaltig funktionellen Durchstichbegradigung zur Abflussbeschleunigung gestellt und mit der Zusage wiederkehrender Stauraumentleerung verbunden, eine Auflage des ursprünglichen Genehmigungsbescheides die aber nachhaltig verletzt worden ist. Dies kann also auf den Stand der Technik und für die Frage der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Flusses, von der auch die ökologische Landwirtschaft im Uferbereich direkt abhängt, schon rein theoretisch keine Auswirkung haben (§ 50 WRG!). Zur Unbeachtlichkeit von Verzichtserklärungen hinsichtlich (subjektiv) öffentlicher Interessen (Instandhaltungspflicht!) wird auf die Judikatur des VwGH, z.B. 21.2.2007, 2005/06/0128 m.w.N. verwiesen. Dies kann also auf den Stand der Technik und für die Frage der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Flusses, von der auch die ökologische Landwirtschaft im Uferbereich direkt abhängt, schon rein theoretisch keine Auswirkung haben (Paragraph 50, WRG!). Zur Unbeachtlichkeit von Verzichtserklärungen hinsichtlich (subjektiv) öffentlicher Interessen (Instandhaltungspflicht!) wird auf die Judikatur des VwGH, z.B. 21.2.2007, 2005/06/0128 m.w.N. verwiesen. 3.7 Zur Wahrnehmung seines Anspruchs auf behördliche Entscheidung macht der Einschreiter daher geltend, dass sein Vorbringen, gestützt auf das Grundeigentum, eine öffentlich-rechtliche Einwendung darstellt. Durch privatrechtliche Vereinbarung kann das Mitspracherecht des benachbarten Grundeigentümers im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren weder eingeschränkt noch aufgehoben werden. Solchen Vereinbarungen könnte nur im gerichtlichen Entschädigungsverfahren nach § 26 WRG Bedeutung zukommen. Der Einschreiter besitzt daher einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Abhandlung seiner Anträge davon ausgegangen wird, dass in Ansehung seines Grundeigentums mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen zu rechnen ist (8.10.1959,1545/54, VwSlg NF 5069A). 3.7 Zur Wahrnehmung seines Anspruchs auf behördliche Entscheidung macht der Einschreiter daher geltend, dass sein Vorbringen, gestützt auf das Grundeigentum, eine öffentlich-rechtliche Einwendung darstellt. Durch privatrechtliche Vereinbarung kann das Mitspracherecht des benachbarten Grundeigentümers im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren weder eingeschränkt noch aufgehoben werden. Solchen Vereinbarungen könnte nur im gerichtlichen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 26, WRG Bedeutung zukommen. Der Einschreiter besitzt daher einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Abhandlung seiner Anträge davon ausgegangen wird, dass in Ansehung seines Grundeigentums mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen zu rechnen ist (8.10.1959,1545/54, VwSlg NF 5069A). 3.8 Nach Art 130
(1)B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden u.a. 3.8 Nach Artikel 130,
(1)B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden u.a. 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; § 73.
(1)AVG über die Entscheidungspflicht von Behörden lautet Paragraph 73,
(1)AVG über die Entscheidungspflicht von Behörden lautet Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. Nach § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nach Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 3.9 Die Voraussetzungen für die Einbringung der Säumnisbeschwerde sind offensichtlich verwirklicht: Über die Anträge des Beschwerdeführers vom 8.2.2016, zitiert in I, 1.4 und in III., 1., ist nicht binnen 6 Monaten entschieden worden. Die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen, weil bis dato noch kein einziger zielführender Verfahrensschritt gesetzt worden ist. 3.9 Die Voraussetzungen für die Einbringung der Säumnisbeschwerde sind offensichtlich verwirklicht: Über die Anträge des Beschwerdeführers vom 8.2.2016, zitiert in römisch eins, 1.4 und in römisch drei., 1., ist nicht binnen 6 Monaten entschieden worden. Die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen, weil bis dato noch kein einziger zielführender Verfahrensschritt gesetzt worden ist. Aus diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin folgenden C. Antrag: Das Landeverwaltungsgericht für Kärnten möge eine mündliche Verhandlung durchführen, und
  1. a)in der Sache gemäß § 28 Abs 7 VwGVG selbst entscheiden und den Antrag der xxx vom 16.11.2011 in seinen mehrfach modifizierten Fassungen, zuletzt vom 24. Jänner 2017, gerichtet auf Wiederverleihung des erforderlichen Wasserrechts zum Betrieb der Kraftwerksanlage xxx mit anhaltend negativer Beeinflussung des im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2015, (NGP 2015) Anhang 1, von Kilometer 50 bis Kilometer 55 mit biologisch mäßigem Zustand ausgewiesenen Gewässerbereichs, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abweisen; in der Sache gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG selbst entscheiden und den Antrag der xxx vom 16.11.2011 in seinen mehrfach modifizierten Fassungen, zuletzt vom 24. Jänner 2017, gerichtet auf Wiederverleihung des erforderlichen Wasserrechts zum Betrieb der Kraftwerksanlage xxx mit anhaltend negativer Beeinflussung des im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2015, (NGP 2015) Anhang 1, von Kilometer 50 bis Kilometer 55 mit biologisch mäßigem Zustand ausgewiesenen Gewässerbereichs, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abweisen;
  2. b)hilfsweise möge das Landesverwaltungsgericht in der Sache erkennen und antragsgemäß gemäß § 50 WRG der xxx die Instandsetzung des vollkommen verlandeten Flussabschnittes der xxx zwischen Kilometer 50 und Kilometer 55 bis zur xxxbrücke auftragen.“hilfsweise möge das Landesverwaltungsgericht in der Sache erkennen und antragsgemäß gemäß Paragraph 50, WRG der xxx die Instandsetzung des vollkommen verlandeten Flussabschnittes der xxx zwischen Kilometer 50 und Kilometer 55 bis zur xxxbrücke auftragen.“ Im Anhang zum Schreiben vom 15.11.2016 übermittelte die xxx ergänzend die Unterlagen für die zukünftig geplante Bewirtschaftung des Stauraumes der Kraftwerksanlage xxx (Stauraumbewirtschaftung/xxx). Mit Schreiben vom 14.10.2017 legte die Behörde die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht vor. Begründend führte sie aus, dass dem beigelegten Aktenkonvolut detailliert zu entnehmen sei, welche mannigfaltigen Verfahrensschritte seit dem 16. August 2011 seitens der Behörde gesetzt worden seien. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass die Frage des Sedimentmanagements im Stauraum xxx aus fachlicher Sicht sehr schwer fassbar und beurteilbar sei. Bereits seit den 1940-er Jahren sei bekannt, dass die Feinsedimentablagerungen im Stauraum nur sehr schwer in den Griff zu bekommen seien. Deshalb sei seitens der Behörde an die xxx die Bedingung gestellt worden, dass eine Wiederverleihung bzw. neuerliche Bewilligung erst dann erteilt werde, wenn eine aktualisierte und den öffentlichen Interessen sowie fremden Rechten gerecht werdende Betriebs- und Überwachungsordnung vorgelegt werde. Seit der letzten Verhandlung im Jänner 2017 sei an diesen technischen Anleitungen intensiv seitens der xxx in Abstimmung mit den relevanten Amtssachverständigen gearbeitet worden, sodass bei Erteilung der neuerlichen Bewilligung davon ausgegangen werde, dass die Bewirtschaftung des Stauraumes xxx so vor sich gehe, dass mit der fließenden Welle mittransportierte Sedimente möglichst schadlos weitertransportiert werden. In ihrer Beschwerdebeantwortung vom 10.01.2018 teilte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen mit, dass sie die Wiederverleihung zeitgerecht beantragt habe und das Wasserbenutzungsrecht auf Basis des § 21 Abs. 3 WRG immer noch aufrecht sei. Da dem Beschwerdeführer als Fischereiberechtigtem kein Entscheidungsanspruch zukomme, könne die Entscheidungspflicht der Behörde diesbezüglich auch nicht verletzt werden. Die xxx strebe die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für die bestehende Kraftwerksanlage einschließlich der jüngsten rechtmäßigen Anlagenänderungen (Fischaufstiegshilfe und Buhnen) an. Dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer fehle der Einfluss auf das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes und dessen Feststellung. Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe ein Grundeigentümer, unabhängig davon, ob er „Anrainer“ oder von Anlagen unmittelbar Betroffener ist, keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes. Insoweit komme dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu. Es kann ihm daher insoweit auch kein Entscheidungsanspruch zukommen und erweise sich die Säumnisbeschwerde, soweit sie sich auf § 29 Abs. 1 WRG beziehe, als unzulässig. Erstmals in der Säumnisbeschwerde habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er hätte Anspruch auf einen gegenüber der xxx zu erlassenden Instandhaltungsauftrag auf Basis der §§ 50 und 138 WRG. Daher könne insoweit von vorneherein – bisher – keine Entscheidungspflicht der Wasserrechtsbehörde verletzt sein, weil seit Einbringen der Beschwerde zu wenig Zeit vergangen sei. Außerdem gehöre der Abschnitt der xxx, in dessen Bereich sich die Grundstücke des Beschwerdeführers linksufrig der xxx befänden, nicht zum unmittelbaren Anlagenbereich des KW xxx. Dort befänden sich auch keine (konsentierten) Anlagen des KW xxx. Ein Instandhaltungsauftrag auf Basis des § 50 Abs. 1 WRG in diesem Bereich xxx sei von vorneherein demnach nicht rechtmäßig und nicht zulässig. Insbesondere nicht über Antrag des Grundeigentümers, dem Grundstücke abseits, wenngleich im Bereich der xxx, gehören, ergehen. Insoweit kann eine Entscheidungspflicht der Behörde mangels Entscheidungsanspruch des Beschwerdeführers auch nicht verletzt sein. Es käme daher nur ein Instandhaltungsauftrag auf Basis des § 50 Abs. 2 WRG in Betracht, welcher sich jedoch nur auf nachteilige Auswirkungen auf „andere Gewässerstrecken“ beziehe, nicht aber auf eine Beeinträchtigung des Grundeigentums. Auch insoweit könne eine Entscheidungspflicht der Behörde mangels Entscheidungsanspruch des Beschwerdeführers daher nicht verletzt sein. In ihrer Beschwerdebeantwortung vom 10.01.2018 teilte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen mit, dass sie die Wiederverleihung zeitgerecht beantragt habe und das Wasserbenutzungsrecht auf Basis des Paragraph 21, Absatz 3, WRG immer noch aufrecht sei. Da dem Beschwerdeführer als Fischereiberechtigtem kein Entscheidungsanspruch zukomme, könne die Entscheidungspflicht der Behörde diesbezüglich auch nicht verletzt werden. Die xxx strebe die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für die bestehende Kraftwerksanlage einschließlich der jüngsten rechtmäßigen Anlagenänderungen (Fischaufstiegshilfe und Buhnen) an. Dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer fehle der Einfluss auf das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes und dessen Feststellung. Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe ein Grundeigentümer, unabhängig davon, ob er „Anrainer“ oder von Anlagen unmittelbar Betroffener ist, keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes. Insoweit komme dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu. Es kann ihm daher insoweit auch kein Entscheidungsanspruch zukommen und erweise sich die Säumnisbeschwerde, soweit sie sich auf Paragraph 29, Absatz eins, WRG beziehe, als unzulässig. Erstmals in der Säumnisbeschwerde habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er hätte Anspruch auf einen gegenüber der xxx zu erlassenden Instandhaltungsauftrag auf Basis der Paragraphen 50 und 138 WRG. Daher könne insoweit von vorneherein – bisher – keine Entscheidungspflicht der Wasserrechtsbehörde verletzt sein, weil seit Einbringen der Beschwerde zu wenig Zeit vergangen sei. Außerdem gehöre der Abschnitt der xxx, in dessen Bereich sich die Grundstücke des Beschwerdeführers linksufrig der xxx befänden, nicht zum unmittelbaren Anlagenbereich des KW xxx. Dort befänden sich auch keine (konsentierten) Anlagen des KW xxx. Ein Instandhaltungsauftrag auf Basis des Paragraph 50, Absatz eins, WRG in diesem Bereich xxx sei von vorneherein demnach nicht rechtmäßig und nicht zulässig. Insbesondere nicht über Antrag des Grundeigentümers, dem Grundstücke abseits, wenngleich im Bereich der xxx, gehören, ergehen. Insoweit kann eine Entscheidungspflicht der Behörde mangels Entscheidungsanspruch des Beschwerdeführers auch nicht verletzt sein. Es käme daher nur ein Instandhaltungsauftrag auf Basis des Paragraph 50, Absatz 2, WRG in Betracht, welcher sich jedoch nur auf nachteilige Auswirkungen auf „andere Gewässerstrecken“ beziehe, nicht aber auf eine Beeinträchtigung des Grundeigentums. Auch insoweit könne eine Entscheidungspflicht der Behörde mangels Entscheidungsanspruch des Beschwerdeführers daher nicht verletzt sein. Für einen Grundeigentümer, dessen Grundstücke – wie im Anlassfall wohl unstrittig sein dürfe – durch eine Wasserbenutzungsanlage nicht unmittelbar in Anspruch genommen würden, sondern dessen Grundstücke sich am oder neben dem Ufer eines Gewässers befänden, von denen er geltend macht, sie würden im Hochwasserfall eher oder stärker überflutet, seien sinngemäß die gleichen Argumente gültig, wie vom VwGH in seiner Entscheidung vom 29.10.2015, Ra 2015/07/0080, gegen den Entscheidungsanspruch der Fischereiberechtigten als maßgeblich angesehen worden sei. Einem solchen Grundeigentümer fehle daher ebenfalls ein Entscheidungsanspruch über den Wiederverleihungsantrag, so wie auch einem Projektgegner über seine Einwendungen gegen eine (erstmalige) wasserrechtliche Bewilligung kein Entscheidungsanspruch zukomme. Dafür spreche auch, dass die – in casu anhaltende – Bewilligungsfiktion des § 21 Abs. 3 WRG Folge der früheren Bewilligung nicht aber Vorwirkung der allfälligen Wiederverleihung sei. Für einen Grundeigentümer, dessen Grundstücke – wie im Anlassfall wohl unstrittig sein dürfe – durch eine Wasserbenutzungsanlage nicht unmittelbar in Anspruch genommen würden, sondern dessen Grundstücke sich am oder neben dem Ufer eines Gewässers befänden, von denen er geltend macht, sie würden im Hochwasserfall eher oder stärker überflutet, seien sinngemäß die gleichen Argumente gültig, wie vom VwGH in seiner Entscheidung vom 29.10.2015, Ra 2015/07/0080, gegen den Entscheidungsanspruch der Fischereiberechtigten als maßgeblich angesehen worden sei. Einem solchen Grundeigentümer fehle daher ebenfalls ein Entscheidungsanspruch über den Wiederverleihungsantrag, so wie auch einem Projektgegner über seine Einwendungen gegen eine (erstmalige) wasserrechtliche Bewilligung kein Entscheidungsanspruch zukomme. Dafür spreche auch, dass die – in casu anhaltende – Bewilligungsfiktion des Paragraph 21, Absatz 3, WRG Folge der früheren Bewilligung nicht aber Vorwirkung der allfälligen Wiederverleihung sei. Abgesehen davon sei in einem zwischen der xxx und dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Jahr 1993 abgeschlossenen Übereinkommen die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers zum immerwährenden Bestand des Kraftwerkes zu sehen. Danach seien dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers damals von der xxx Grundstücke übergeben worden, für die für immerwährende Zeiten auf die Geltendmachung irgendwelcher Entschädigungsansprüche für Überschwemmungsschäden verzichtet worden sei, und zwar auch für den Fall, wenn von der xxx der Stauspiegel des Speichers allenfalls künstlich erhöht werden sollte. Zudem behauptete die mitbeteiligte Partei, dass das im Rahmen des Wiederverleihungsverfahrens angestrebte Wasserbenutzungsrecht für den weiteren Bestand zum Betrieb des KW xxx – jedenfalls auf die höchstmögliche Dauer der Wiederverleihung, also in den kommenden 90 Jahren – keinen relevanten Einfluss auf das Gewässerbett der xxx und auf den Abfluss dieses Gewässers im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers (mehr) haben könne. Ein solcher Einfluss werde vielmehr nicht stattfinden. Das ergebe sich daraus, wie sich das Gewässerbett der xxx dort schon in den Jahrzehnten seit Bewilligung des KW xxx und weiter seit 1938 und 1944 entwickelt habe. Denn der nun dort erreichte Zustand werde sich – soweit Bestand und Betrieb des KW xxx in Zukunft darauf Einfluss hätten – nicht mehr relevant verändern, auch nicht zu Lasten der Grundstücke des Beschwerdeführers. Damit fehle es an der Parteistellung des Beschwerdeführers im Wiederverleihungsverfahren und an einem Entscheidungsanspruch mangels Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes der xxx am KW xxx. Die Säumnisbeschwerde, jedenfalls aber die gegen die Wiederverleihung gerichteten Einwände des Beschwerdeführers seien demnach zurückzuweisen. Auf jeden Fall sei ein Einfluss von Bestand und Betrieb des KW xxx auf die Abflussverhältnisse der xxx im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers und auf Überschwemmungen seiner Grundstücke nicht zu erwarten. Ein solcher negativer Einfluss sei schon gar nicht (hoch) wahrscheinlich. Im Übrigen vertrat die mitbeteiligte Partei die Meinung, dass der Behörde kein überwiegendes Verschulden an der Säumnis schon angesichts der außerordentlich komplexen Sachlage zukomme. Jedenfalls sei seit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 08.02.2016 nicht zu erkennen, dass die Behörde ein überwiegendes Verschulden daran träfe, dass sie innerhalb von 6 Monaten seit Februar 2016 bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde im September 2017 über die Einwendungen des Beschwerdeführers und über die Wiederverleihung nicht entschieden habe. Die mitbeteiligte Partei beantragte daher, die Säumnisbeschwerde vom 25.09.2017 zurückzuweisen, in eventu sie abzuweisen, in eventu die gegenüber der erstinstanzlichen Behörde erhobenen Einwände des Beschwerdeführers und dort gestellten Anträge zurückzuweisen oder in eventu sie abzuweisen. In der Folge legte die mitbeteiligte Partei ein wasserbautechnisches Gutachten der Ingenieurgemeinschaft xxx und xxx (xxx) vom 07.02.2018 zur Frage der weiteren Entwicklung der Stauwurzel und der Rückschlüsse auf die Wasserspiegellagen flussaufwärts vor. Die Berechnungen der prognostizierten Verlandung zeigten, dass der weitere Bestand und Betrieb des KW xxx bei bescheidmäßigem Betrieb und bei regelmäßiger Möglichkeit, den Rückstauraum zu spülen (Auftreten von Hochwässern mit entsprechender Spülwirkung), keinen relevanten Einfluss auf das Gewässerbett der xxx und auf den Abfluss dieses Gewässers im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers hätte. Selbst dann sei kein Einfluss auf die Abflussverhältnisse in der xxx im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers oder auf Überschwemmungen dort zu erwarten, wenn im Rückstauraum des Kraftwerkes eine weitere Verlandung im beschriebenen Ausmaß auftrete. Der Beschwerdeführer beantrage dazu die Verlängerung der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist. In seiner Stellungnahme vom 03.04.2018 bestritt er das gesamte Vorbringen der mitbeteiligten Partei. Seiner Meinung nach wären seine bestehenden Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG bei einer Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes beeinträchtigt. Die angehobene Flusssohle bewirke nämlich durch eine erhöhte Frequenz von Überschwemmungsereignissen die Schädigung seiner Grundstücke und würde auch sein Fischereirecht beeinträchtigt sein. Zur Beschwerdelegitimation als Grundnachbar machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sich diese einerseits aus der Entscheidung des VwGH, Ra 2015/07/0080, ableite und andererseits sein Risiko für die Fortbetriebszeit dem vereinbarten Verzicht unterworfen zu bleiben (etwa weil man ignoriert, dass die Verzichtswirkung von der Auflagenerfüllung der Vermeidung von Anlandungen abhängig gemacht war) zwinge, ihm hier jedenfalls in seiner Rechtsstellung als Grundeigentümer die Beschwerdelegitimation wegen grob fahrlässiger langdauernder Säumnis der belangten Behörde zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer beantrage dazu die Verlängerung der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist. In seiner Stellungnahme vom 03.04.2018 bestritt er das gesamte Vorbringen der mitbeteiligten Partei. Seiner Meinung nach wären seine bestehenden Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG bei einer Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes beeinträchtigt. Die angehobene Flusssohle bewirke nämlich durch eine erhöhte Frequenz von Überschwemmungsereignissen die Schädigung seiner Grundstücke und würde auch sein Fischereirecht beeinträchtigt sein. Zur Beschwerdelegitimation als Grundnachbar machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sich diese einerseits aus der Entscheidung des VwGH, Ra 2015/07/0080, ableite und andererseits sein Risiko für die Fortbetriebszeit dem vereinbarten Verzicht unterworfen zu bleiben (etwa weil man ignoriert, dass die Verzichtswirkung von der Auflagenerfüllung der Vermeidung von Anlandungen abhängig gemacht war) zwinge, ihm hier jedenfalls in seiner Rechtsstellung als Grundeigentümer die Beschwerdelegitimation wegen grob fahrlässiger langdauernder Säumnis der belangten Behörde zuzuerkennen. Zu seiner Beschwerdelegitimation als Fischereiberechtigter verwies er auf eine geänderte Beurteilung durch den EuGH in einer Vorabentscheidung vom 01.06.2017, Rechtssache C-529/15, mit welcher der EuGH ausgesprochen habe, dass auch Fischereiberechtigten gemäß Art. 12 und 13 der EU-Richtlinie 2004/35, in der durch die Richtlinie 2009/31 geänderten Fassung, Rechte zur Verfolgung von Umweltschäden iS von Art. 2 Nr. 1 lit. b dieser Richtlinie zukämen. Im Lichte dieser Grundsatzentscheidung sei es widersinnig, Prüfrechte für Umweltschäden zuzuerkennen, aber Rechte zu verweigern, die die Schadenverminderung zum Gegenstand hätten. Art. 5 Abs. 1 der EU-Richtlinie verlange vom Betreiber unverzügliche Schadenverminderungsmaßnahmen. Im Anlassfall drohten durch (bleibende) Auswirkungen der Anlage fortlaufende Umweltschäden durch Schädigung des Gewässers und des Fischbestandes, wie von der belangten Behörde bereits beschrieben. Die Versagung der Wiederverleihung liege daher im eminenten Interesse des Fischereiberechtigten. Die Verzögerung durch fehlerhaftes Verhalten der Behörde zwinge daher, dem Fischereiberechtigten auch Säumnisbeschwerderechte zuzuerkennen – soweit die Anträge auf Versagung der Wiederverleihung der Verhinderung des weiteren Schadeneintritts durch Devastierung des ursprünglichen Stauraumes dienten. Zu seiner Beschwerdelegitimation als Fischereiberechtigter verwies er auf eine geänderte Beurteilung durch den EuGH in einer Vorabentscheidung vom 01.06.2017, Rechtssache C-529/15, mit welcher der EuGH ausgesprochen habe, dass auch Fischereiberechtigten gemäß Artikel 12 und 13 der EU-Richtlinie 2004/35, in der durch die Richtlinie 2009/31 geänderten Fassung, Rechte zur Verfolgung von Umweltschäden iS von Artikel 2, Nr. 1 Litera b, dieser Richtlinie zukämen. Im Lichte dieser Grundsatzentscheidung sei es widersinnig, Prüfrechte für Umweltschäden zuzuerkennen, aber Rechte zu verweigern, die die Schadenverminderung zum Gegenstand hätten. Artikel 5, Absatz eins, der EU-Richtlinie verlange vom Betreiber unverzügliche Schadenverminderungsmaßnahmen. Im Anlassfall drohten durch (bleibende) Auswirkungen der Anlage fortlaufende Umweltschäden durch Schädigung des Gewässers und des Fischbestandes, wie von der belangten Behörde bereits beschrieben. Die Versagung der Wiederverleihung liege daher im eminenten Interesse des Fischereiberechtigten. Die Verzögerung durch fehlerhaftes Verhalten der Behörde zwinge daher, dem Fischereiberechtigten auch Säumnisbeschwerderechte zuzuerkennen – soweit die Anträge auf Versagung der Wiederverleihung der Verhinderung des weiteren Schadeneintritts durch Devastierung des ursprünglichen Stauraumes dienten. Zur Antragslegitimation gemäß § 50 WRG und diesbezüglicher Legitimation, eine Säumnisbeschwerde zu erheben, führte der Beschwerdeführer aus, dass der ursprünglich geltend gemachte Antrag in der Eingabe vom 08.02.2016 nach § 29 WRG im Lichte der weiteren Verfahrenshandlungen als Antrag nach § 50 WRG zu verstehen sei. In der Beschwerde habe er unter 3.2 explizit geltend gemacht, dass zuletzt im März 2015 der einschreitende Nachbar die Behörde wiederholt aufgefordert habe, auf die Stauraumentleerung zu achten und die Spülordnung umzusetzen. Dazu verwies er auf die Stellungnahme an die Behörde vom 23.01.2017, Punkt 16 zweiter Absatz, Punkt 53 und 54, sein Vorbringen in der Verhandlung vom 13.09.2014 sowie auf die einschlägigen Anträge der Fischereiberechtigten in der Verhandlung vom 23.09.2014. Es lägen daher mehrfach Anträge gemäß § 50 Abs. 1 und 2 WRG vor. Unter Hinweis auf Art. 5 der EU-Richtlinie 2004/35, in der durch die Richtlinie 2009/31 geänderten Fassung, welcher von der Behörde die Verhinderung des Umweltschadens durch Maßnahme verlange, meinte der Beschwerdeführer, dass, da keine ausdrückliche Genehmigung für diese Schäden vorliege, § 50 Abs. 1 WRG so zu lesen sei, dass die Instandhaltungspflicht des Betreibers alle von ihm beeinflussten Bereiche des Gewässers und schutzwürdigen Landflächen umfasse. Daher müsse ihm als Grundnachbar eine Antragslegitimation nach § 50 Abs. 1 WRG zugebilligt werden. Dass dem Fischereiberechtigten eine Antragslegitimation gemäß § 50 Abs. 1 WRG hinsichtlich der vorgelagerten Gewässerstrecke des ursprünglichen Stauraums zukomme, beantworte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.01.2017, Ro 2014/07/0073, ausdrücklich mit ja. Dem Beschwerdeführer komme ohne jeden Zweifel die Legitimation zur Einbringung der Säumnisbeschwerde betreffend seine nach § 50 Abs. 1 und 2 WRG gestellten Anträge zu, weil er insoweit Antragsteller sei. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, und damit eine behördliche Entscheidungspflicht auch dann, wenn die Parteistellung selbst und die Antragsbefugnis strittig sei. Zur Antragslegitimation gemäß Paragraph 50, WRG und diesbezüglicher Legitimation, eine Säumnisbeschwerde zu erheben, führte der Beschwerdeführer aus, dass der ursprünglich geltend gemachte Antrag in der Eingabe vom 08.02.2016 nach Paragraph 29, WRG im Lichte der weiteren Verfahrenshandlungen als Antrag nach Paragraph 50, WRG zu verstehen sei. In der Beschwerde habe er unter 3.2 explizit geltend gemacht, dass zuletzt im März 2015 der einschreitende Nachbar die Behörde wiederholt aufgefordert habe, auf die Stauraumentleerung zu achten und die Spülordnung umzusetzen. Dazu verwies er auf die Stellungnahme an die Behörde vom 23.01.2017, Punkt 16 zweiter Absatz, Punkt 53 und 54, sein Vorbringen in der Verhandlung vom 13.09.2014 sowie auf die einschlägigen Anträge der Fischereiberechtigten in der Verhandlung vom 23.09.2014. Es lägen daher mehrfach Anträge gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 WRG vor. Unter Hinweis auf Artikel 5, der EU-Richtlinie 2004/35, in der durch die Richtlinie 2009/31 geänderten Fassung, welcher von der Behörde die Verhinderung des Umweltschadens durch Maßnahme verlange, meinte der Beschwerdeführer, dass, da keine ausdrückliche Genehmigung für diese Schäden vorliege, Paragraph 50, Absatz eins, WRG so zu lesen sei, dass die Instandhaltungspflicht des Betreibers alle von ihm beeinflussten Bereiche des Gewässers und schutzwürdigen Landflächen umfasse. Daher müsse ihm als Grundnachbar eine Antragslegitimation nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG zugebilligt werden. Dass dem Fischereiberechtigten eine Antragslegitimation gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WRG hinsichtlich der vorgelagerten Gewässerstrecke des ursprünglichen Stauraums zukomme, beantworte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.01.2017, Ro 2014/07/0073, ausdrücklich mit ja. Dem Beschwerdeführer komme ohne jeden Zweifel die Legitimation zur Einbringung der Säumnisbeschwerde betreffend seine nach Paragraph 50, Absatz eins und 2 WRG gestellten Anträge zu, weil er insoweit Antragsteller sei. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, und damit eine behördliche Entscheidungspflicht auch dann, wenn die Parteistellung selbst und die Antragsbefugnis strittig sei. Anlässlich der Frage der Betroffenheit des Beschwerdeführers als Grundeigentümer durch den Weiterbetrieb des KW xxx gab das Verwaltungsgericht ein wasserbautechnisches Gutachten in Auftrag. Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 11.06.2018, Zahl: xxx, kommt zum Ergebnis, dass das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte wasserbautechnische Gutachten der xxx vom 07.02.2018 nicht geeignet sei, zu belegen, dass bei Weiterbetrieb des KW xxx in der im Wasserrechtsverfahren beantragten Form derzeit und künftig eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden könne. Eine Beeinträchtigung von Grundstücken des Beschwerdeführers durch fortlaufende Sohlanhebung oberhalb der Stauwurzel könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Hingewiesen wurde im Gutachten auch darauf, dass Grundstücksteile des Beschwerdeführers wesentlich näher an der Wehranlage gelegen seien, als im Gutachten der xxx berücksichtigt. Eine stabile Sohllage lasse sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen. Um diese Aussage zu bestätigen, wären weitere Sohlvermessungen im Abstand von einigen Jahren durchzuführen, um die Endverlandung bzw. neue Ausgleichssohle zu verifizieren. Die Verlandungsentwicklung sei im Zusammenhang mit dem künftigen Stauraumbewirtschaftungskonzept zu betrachten. Die Annahme der Gutachter xxx, dass die Sohle oberhalb der aktuellen Stauwurzel fix sei, sei nicht gesichert. Vielmehr sei zu beobachten, dass die Sohllage in den letzten Jahren durch Anlandungen weiterhin angestiegen sei. Von einer stabilen Sohle könne aus wasserbautechnischer Sicht erst gesprochen werden, wenn zumindest eine weitere Sohlaufnahme im Abstand von einigen Jahren unter Berücksichtigung von Hochwasserereignissen kein weiteres Ansteigen der Sohllage erkennen lasse. Eine derartige Dokumentation liege nicht vor. Die mitbeteiligte Partei äußerste sich zum Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 03.04.2018 im Wesentlichen dahingehend, dass unbestritten sei, dass sich die Sohle und das Bett der xxx oberhalb der Wehranlage des KW xxx im Lauf der Zeit verändert hätten. Von Bedeutung sei allerdings, dass diese Veränderungen vorhersehbar gewesen seien und vorhergesehen worden seien, die mitbeteiligte Partei sich als Wasserberechtigte am KW xxx stets rechtmäßig verhalten habe, und für die Beeinträchtigung der (relevanten) Rechte des Beschwerdeführers eine diese Veränderungen rechtfertigende Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers geschlossen worden sei. Dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer käme demnach kein Entscheidungsanspruch über den von der mitbeteiligten Partei gestellten Wiederverleihungsantrag zu, so wie ihm auch sonst im Bewilligungsverfahren kein Anspruch darauf zustehe, dass über seine Einwendungen (innerhalb einer gewissen Zeit) abgesprochen werde, fehle dem Beschwerdeführer schon wegen dieses Übereinkommens die Parteistellung, weil er deswegen in seinen Rechten nicht beeinträchtigt und nicht berührt sein könne. Denn aus dem Übereinkommen vom 18.04.1963 ergebe sich die Zustimmung zum immerwährenden Weiterbestand und Betrieb des KW xxx, auch verändert, abgesehen von bestimmten Fällen einer Stauzielerhöhung, die weder stattgefunden habe, noch geplant sei, noch gar den Gegenstand des Wiederverleihungsverfahrens bilde. Seine Einwendungen seien deswegen mangels Parteistellung zurückzuweisen. Abgesehen davon sei innerhalb der kommenden 90 Jahre kein Einfluss auf das Gewässerbett der xxx und den Abfluss dieses Gewässers im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers derart zu erwarten, dass er – insbesondere im relevanten Fall eines HQ 30 – eine zusätzliche oder stärkere Überschwemmung seiner Grundstücke hinnehmen müsse als sonst. Auch deswegen werde seine Säumnisbeschwerde (mangels Entscheidungsanspruch oder mangels Parteistellung), und würden jedenfalls seine Einwände (mangels Berechtigung), zurück- oder abzuweisen sein. Der gegebene Zustand sei nicht rechtswidrig, von fortgesetzter „Schädigungsneigung“ könne keine Rede sein und könnten die Aspekte „Stand der Technik“ und „Verbesserungsgebot“ vom Beschwerdeführer mangels Betroffenheit nicht geltend gemacht werden. Zum Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Plausibilität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens der xxx vom 07.02.2018 nur punktuell beurteilt und darüber nur unvollständig berichtet worden sei. Vor allem sie die Frage nicht beantwortet worden, ob – wovon die mitbeteiligte Partei ausgehe – es zutreffe, dass eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer im höchstmöglichen Wiederverleihungszeitraum sehr unwahrscheinlich – jedenfalls aber nicht mit zumindest hoher Eintrittswahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mag zwar nicht auszuschließen sein, sei aber eben denkbar unwahrscheinlich. Dazu legte die mitbeteiligte Partei auch eine Stellungnahme der xxx vor. Zusammenfassend führten die Privatgutachter der xxx im Wesentlichen aus, dass die Lage der Stauwurzel zukünftig in einem Bereich zu liegen komme, in dem die Spülungen wirkten und daher langfristig keine weiteren Verlandungen zu erwarten seien. Eine weitere Tendenz der langfristigen Verschiebung der Lage der Stauwurzel nach unten könne je nach vorherrschenden Spülbedingungen aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die statistische Analyse zeige jedoch, dass hierfür hydrologische Rahmenbedingungen auftreten müssten, die äußerst unwahrscheinlich seien. Auch der Beschwerdeführer erstattete eine mit 26.07.2018 datierte Stellungnahme zum wasserbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen und legte seinerseits ein wasserbautechnisches (Privat-)Gutachten der xxx vom 17.07.2018 vor. Zum Gutachten der xxx meinte er, dass eine sachlich grundlegend unrichtige Darstellung vorläge, zumal der Bereich der ursprünglichen Stauwurzel bei der xxx Brücke (= xxxbrücke, ca. 2,65 km oberhalb der Wehranlage) im Längenschnitt wohlweislich gar nicht dargestellt sei. Grundstücke des Beschwerdeführers im unmittelbaren Nahbereich der derzeitigen Stauwurzel, die innerhalb des HQ 30 der xxx im Rückstaubereich der Wehranlage des KW xxx gelegen seien, würden im Gutachten der xxx nicht berücksichtigt werden. In seiner Argumentation berief er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und gab zu bedenken, dass zu beobachten sei, dass die Sohllage in den letzten Jahren durch Anlandung weiterhin angestiegen sei. Die Schädigung des Flusses und Beeinträchtigung seiner Grundstücke sei dramatisch und werde das in dem von ihm vorgelegten Gutachten nachvollziehbar dargelegt. Die Sohlanhebung habe bis 1999 im Mittel rund 70 cm, bis 2015/2016 im Mittel rund 90 cm betragen und habe sich die Entwicklung einer sohlparallelen, höheren Sohllage ausgehend von der Stauwurzelanlandung des „alten“ KW xxx zwischen 1999 und 2015/2016 noch deutlich verstärkt. Aus fachlicher Sicht sei sowohl die Sohlentwicklung als auch die drastische Verschlechterung der Hochwassersituation eine anthropogen hervorgerufene Auswirkung durch das „alte“ KW xxx. Durch diese Entwicklung komme es zu einer deutlichen Verschlechterung der Hochwassersituation bis weit über den eigentlichen Stauwurzelbereich hinaus. Auf Grund der deutlich verringerten Bordkapazität sinke die Sohlschubspannung als Funktion von Wassertiefe und der Fließgeschwindigkeit und führe diese dramatische Entwicklung langfristig dazu, dass eher mit weiteren Sohlanlandungen gerechnet werden müsse. Da kein Verhaimungszeichen mehr existiere, lägen auch keine verlässlichen Voraussetzungen in der Konzeption des Kraftwerkes für eine Wiederverleihung des Rechtes vor. Über die konsensgemäße Anlagenkonfiguration bestehe daher ohne verlässliche Bezugsgröße völlige Unklarheit. Zur Verzichtsvereinbarung seines Rechtsvorgängers führte der Beschwerdeführer aus, dass diese auf einer Stauspiegellage von 548,43 beruhe, welche die xxx jetzt jedenfalls erhöhen wolle. Im Übrigen habe sein wasserbautechnischer Privatgutachter zu Recht festgestellt, dass kein taugliches Stauraumbewirtschaftungskonzept vorliege. Das vorgelegte Stauraumbewirt-schaftungskonzept überlasse es der Willkür des Betreibers, zu spülen oder auch nicht zu spülen, und treffe keine Feststellungen hinsichtlich der Häufigkeit und der Intensität der Spülungen. Damit würden weitere Veränderungen des Flusses immanent fortschreitend in Kauf genommen. Auch der Beschwerdeführer erstattete eine mit 26.07.2018 datierte Stellungnahme zum wasserbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen und legte seinerseits ein wasserbautechnisches (Privat-)Gutachten der xxx vom 17.07.2018 vor. Zum Gutachten der xxx meinte er, dass eine sachlich grundlegend unrichtige Darstellung vorläge, zumal der Bereich der ursprünglichen Stauwurzel bei der xxx Brücke (= xxxbrücke, ca. 2,65 km oberhalb der Wehranlage) im Längenschnitt wohlweislich gar nicht dargestellt sei. Grundstücke des Beschwerdeführers im unmittelbaren Nahbereich der derzeitigen Stauwurzel, die innerhalb des HQ 30 der xxx im Rückstaubereich der Wehranlage des KW xxx gelegen seien, würden im Gutachten der xxx nicht berücksichtigt werden. In seiner Argumentation berief er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und gab zu bedenken, dass zu beobachten sei, dass die Sohllage in den letzten Jahren durch Anlandung weiterhin angestiegen sei. Die Schädigung des Flusses und Beeinträchtigung seiner Grundstücke sei dramatisch und werde das in dem von ihm vorgelegten Gutachten nachvollziehbar dargelegt. Die Sohlanhebung habe bis 1999 im Mittel rund 70 cm, bis 2015 aus 2016, im Mittel rund 90 cm betragen und habe sich die Entwicklung einer sohlparallelen, höheren Sohllage ausgehend von der Stauwurzelanlandung des „alten“ KW xxx zwischen 1999 und 2015 aus 2016, noch deutlich verstärkt. Aus fachlicher Sicht sei sowohl die Sohlentwicklung als auch die drastische Verschlechterung der Hochwassersituation eine anthropogen hervorgerufene Auswirkung durch das „alte“ KW xxx. Durch diese Entwicklung komme es zu einer deutlichen Verschlechterung der Hochwassersituation bis weit über den eigentlichen Stauwurzelbereich hinaus. Auf Grund der deutlich verringerten Bordkapazität sinke die Sohlschubspannung als Funktion von Wassertiefe und der Fließgeschwindigkeit und führe diese dramatische Entwicklung langfristig dazu, dass eher mit weiteren Sohlanlandungen gerechnet werden müsse. Da kein Verhaimungszeichen mehr existiere, lägen auch keine verlässlichen Voraussetzungen in der Konzeption des Kraftwerkes für eine Wiederverleihung des Rechtes vor. Über die konsensgemäße Anlagenkonfiguration bestehe daher ohne verlässliche Bezugsgröße völlige Unklarheit. Zur Verzichtsvereinbarung seines Rechtsvorgängers führte der Beschwerdeführer aus, dass diese auf einer Stauspiegellage von 548,43 beruhe, welche die xxx jetzt jedenfalls erhöhen wolle. Im Übrigen habe sein wasserbautechnischer Privatgutachter zu Recht festgestellt, dass kein taugliches Stauraumbewirtschaftungskonzept vorliege. Das vorgelegte Stauraumbewirt-schaftungskonzept überlasse es der Willkür des Betreibers, zu spülen oder auch nicht zu spülen, und treffe keine Feststellungen hinsichtlich der Häufigkeit und der Intensität der Spülungen. Damit würden weitere Veränderungen des Flusses immanent fortschreitend in Kauf genommen. Dazu nahm die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 17.08.2018 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass sich die xxx, seitdem sie das Kraftwerk betrieben habe, bis heute stets rechtmäßig verhalten habe. In die Rechte des Beschwerdeführers sei schon wegen der zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers geschlossenen und aufrecht bestehenden Vereinbarung nicht eingegriffen worden, und werde nicht eingegriffen. Damit seien sämtliche Nachteile, die ihm und seinen Rechtsvorgängern entstanden sein mögen oder noch entstehen könnten, abgegolten. Ein gegebenenfalls fehlendes Haimzeichen ändere an dem bewilligten (maximalen) Stauziel nichts, weil die Verhaimung nur der Ersichtlichmachung der Staumaße in der Natur und der Beweissicherung diene, jedoch keine eigenständige Rechtsquelle darstelle. Zum (maximalen) Stauziel (Staumaß) beim KW xxx verwies die mitbeteiligte Partei darauf, dass dieses dem bewilligten Stauziel auf Höhe von 548,54 müA entspreche. Das Gutachten der xxx beschränke sich auf eine Darstellung zur Vergangenheit und eine bloße „Abschätzung“ zur weiteren Entwicklung, die sich auf den in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit beeinflussten Bereich des Flussschlauches oberhalb der Stelle beziehe, wo aktuell die Stauwurzel liege. Diese Stellungnahme sei daher nicht geeignet, die Gutachten der xxx vom 07.02.2018 und vom 25.07.2018 in Frage zu stellen oder zu entkräften. Der Stellungnahme ist ein Bericht über die Höhenkontrolle des Wehrs KW xxx des xxx-Unternehmens „xxx“ (xxx) vom 07.04.2017 angeschlossen, aus welchem sich die Höhe der Oberkante der Stauklappe des ersten Wehrfeldes mit 548,539 m ergibt. In seiner Stellungnahme vom 23.08.2018 gab der Beschwerdeführer dazu an, dass sich die Stellungnahme der xxx ausschließlich mit der weiteren Entwicklung des als stabil angenommenen Staubereiches von der Wehranlage bis zur aktuellen Stauwurzel, ca. 900 m flussaufwärts der Wehranlage, befasse. Es sei schlicht falsch, dass der Beschwerdeführer von diesem eingeschränkten Staubereich zukünftig nicht betroffen wäre und könne dies anhand von Sedimentablagerungen auf dem Waldgrundstück Nr. xxx nach Überschwemmungen im Frühjahr 2018 gezeigt werden. Solche Ablagerungen habe es früher nicht gegeben, und würden diese erst möglich, weil (auch) in diesem Bereich eine massive Sohlenerhöhung durch die Betriebsweise der xxx stattgefunden habe und weiterhin stattfinde. Das sogenannte „Stauraumbewirtschaftungskonzept“ der xxx wirke gegen diese Anlandungen offenbar überhaupt nicht, wie die letzten 5 Jahre gezeigt hätten. Im Übrigen berief er sich auf das wasserbautechnische Amtsgutachten und das Gutachten der xxx vom 17.07.2018, welches den Anlandungstrend weiterhin als klar ersichtlich beschreibe. Die Betroffenheit des Beschwerdeführers sei massiv, betreffe sie doch im Bereich des xxxfeldes eine Fläche von ca. 7,4 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) und beim xxxfeld nördlich der xxx Brücke ca. 8,5 ha überwiegend LN, insgesamt also mehr als 16 ha überwiegend land- teils auch forstwirtschaftlicher Nutzfläche. Allein beim xxxfeld südlich vom Flkm 55 würden laufend mehr als 5 ha historischer LN-Eigenflächen des Beschwerdeführers massiv und jährlich wiederholt überflutet. 2018 sei das xxxfeld nach Überschwemmungen im Frühjahr 2018 ohne mögliche Ernte im ganzen Jahr 2018 zurückgeblieben. Das von der xxx ins Treffen geführte Übereinkommen vom 18.04.1963 sei eine „schlichte privatrechtliche Verzichtsvereinbarung (unter bestimmten Voraussetzungen geschlossen, deutlich außerhalb des Verwaltungsverfahrens und ohne Beurkundung nach § 111 WRG; also nur der xxx gegenüber erklärt, nicht der Behörde gegenüber) und keine Zustimmung zum immerwährenden Weiterbestand des Betriebs des KW xxx“. Da nur auf Entschädigungsansprüche verzichtet worden sei, bleibe die Parteistellung unberührt und stünden dem Beschwerdeführer sehr wohl Einwendungen zu. Selbst wenn im Übereinkommen von Einwendungen in einem (weiteren?) Wasserrechtsverfahren die Rede wäre, würde ein diesbezüglicher Verzicht rechtlich im Wasserrechtsverfahren hinsichtlich der subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers nicht einzubeziehen sein und könnte die Frage einer allfälligen normativen Bedeutung dieser Vereinbarung allein auf dem Zivilrechtswege geklärt werden. Das von der xxx ins Treffen geführte Übereinkommen vom 18.04.1963 sei eine „schlichte privatrechtliche Verzichtsvereinbarung (unter bestimmten Voraussetzungen geschlossen, deutlich außerhalb des Verwaltungsverfahrens und ohne Beurkundung nach Paragraph 111, WRG; also nur der xxx gegenüber erklärt, nicht der Behörde gegenüber) und keine Zustimmung zum immerwährenden Weiterbestand des Betriebs des KW xxx“. Da nur auf Entschädigungsansprüche verzichtet worden sei, bleibe die Parteistellung unberührt und stünden dem Beschwerdeführer sehr wohl Einwendungen zu. Selbst wenn im Übereinkommen von Einwendungen in einem (weiteren?) Wasserrechtsverfahren die Rede wäre, würde ein diesbezüglicher Verzicht rechtlich im Wasserrechtsverfahren hinsichtlich der subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers nicht einzubeziehen sein und könnte die Frage einer allfälligen normativen Bedeutung dieser Vereinbarung allein auf dem Zivilrechtswege geklärt werden. Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd § 21 Abs. 3 WRG stelle die Erteilung eines neuen Rechts anstelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechts dar. Mit Wegfall des alten Rechts würden die Wiederherstellungspflichten nach § 29 WRG valent. Die nach Erlöschen des alten Wasserrechts verbleibende Belastung werde gemäß § 29 WRG zu beurteilen sein. Die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen anlässlich des Erlöschens von Wasserrechten (§ 29 Abs. 1 WRG 1959) habe insbesondere den Zweck, den bisher Berechtigten nach Maßgabe öffentlicher Rücksichten oder Interessen Dritter zu bestimmten letztmaligen Maßnahmen zu verpflichten, sowie ganz allgemein auf geeignete „andere Art“ die notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen. Letztmalige Vorkehrungen beträfen alle Maßnahmen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen in Zusammenhang stünden, hier also mit dem durch den Altbetrieb verursachten massiven Anlandungen, die dem Fluss einen mäßigen ökologischen Gewässerzustand beschert hätten. Letztmalige Vorkehrungen bezüglich dieser von der xxx verursachten Anlandungen müssten im Verfahren nach § 29 WRG, in dem der Beschwerdeführer Parteistellung hätte, so weit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig seien. Insofern sei bei Anordnung notwendiger letztmaliger Vorkehrungen auch auf den Einwand damit verbundener nachteiliger Auswirkungen auf dingliche Rechte von Anrainern Bedacht zu nehmen (VwGH RS 2013/07/0023). Stünde dem Beschwerdeführer somit kein Recht zu, die Säumnis bei der Entscheidung über den Wiederverleihungsantrag wahrzunehmen, würde sein subjektiv-öffentliches Recht auf Vorkehrungen gegen die Anlandungen außerhalb des von der xxx behaupteten zukünftig reduzierten Einflussbereiches (auf die der Beschwerdeführer mit dem „Übereinkommen“ keinesfalls verzichtet habe), unzulässig hinausgeschoben. Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd Paragraph 21, Absatz 3, WRG stelle die Erteilung eines neuen Rechts anstelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechts dar. Mit Wegfall des alten Rechts würden die Wiederherstellungspflichten nach Paragraph 29, WRG valent. Die nach Erlöschen des alten Wasserrechts verbleibende Belastung werde gemäß Paragraph 29, WRG zu beurteilen sein. Die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen anlässlich des Erlöschens von Wasserrechten (Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959) habe insbesondere den Zweck, den bisher Berechtigten nach Maßgabe öffentlicher Rücksichten oder Interessen Dritter zu bestimmten letztmaligen Maßnahmen zu verpflichten, sowie ganz allgemein auf geeignete „andere Art“ die notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen. Letztmalige Vorkehrungen beträfen alle Maßnahmen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen in Zusammenhang stünden, hier also mit dem durch den Altbetrieb verursachten massiven Anlandungen, die dem Fluss einen mäßigen ökologischen Gewässerzustand beschert hätten. Letztmalige Vorkehrungen bezüglich dieser von der xxx verursachten Anlandungen müssten im Verfahren nach Paragraph 29, WRG, in dem der Beschwerdeführer Parteistellung hätte, so weit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig seien. Insofern sei bei Anordnung notwendiger letztmaliger Vorkehrungen auch auf den Einwand damit verbundener nachteiliger Auswirkungen auf dingliche Rechte von Anrainern Bedacht zu nehmen (VwGH RS 2013/07/0023). Stünde dem Beschwerdeführer somit kein Recht zu, die Säumnis bei der Entscheidung über den Wiederverleihungsantrag wahrzunehmen, würde sein subjektiv-öffentliches Recht auf Vorkehrungen gegen die Anlandungen außerhalb des von der xxx behaupteten zukünftig reduzierten Einflussbereiches (auf die der Beschwerdeführer mit dem „Übereinkommen“ keinesfalls verzichtet habe), unzulässig hinausgeschoben. Dies wäre umso rechtswidriger, als die xxx jetzt mit dem Gutachten der xxx - auch jener kurzen Ergänzung vom 25.07.2018 - eine sehr eingeschränkte Sicht in die Zukunft präsentiere:
  3. a)reduziere sich doch die gesamte Aussage des Gutachtens der xxx auf die Frage der Fixierung der Stauwurzel im Bereich von ca. 900 m oberhalb der Wehranlage; und
  4. b)werde selbst diese Aussage abhängig gemacht von der konsequenten Durchführung eines Stauraumbewirtschaftungskonzeptes. Ein solches liege jedoch nicht vor. Das von der xxx vorgelegte „Stauraumbewirtschaftungskonzept“ erwähne mit keinem Wort, wann gespült werde, wie oft gespült werde, und welche Ergebnisse dabei erzielt werden müssten. Tatsache sei, dass bald 6 Jahre lang keine einzige Spülhandlung gesetzt worden sei. Diesen Zustand fortzuschreiben sei ein Unding und verlange die Wahrnehmung der Säumnis über Intervention des Beschwerdeführers mehr als dringlich. Aus all diesen Gründen sei die Parteistellung des Beschwerdeführers evident gegeben. Da sich die xxx auf einen Schadenersatzverzicht aus dem „Übereinkommen“ berufe und diesen in alle Zukunft extrapoliere, könnten vom Beschwerdeführer nur im Wege der Wahrnehmung der Säumnis Kompensationsmaßnahmen angestrebt werden. Selbst bei einem Stauziel von 548,43 müA stellten die durch sorglosen Umgang mit den Instandhaltungspflichten verursachten Anlandungen eine unzumutbare Belastung der Grundstücke des Beschwerdeführers dar, welche wahrscheinlich weiter zunehmen würden, wenn es zur Wiederverleihung komme. Bezüglich eines solchen neu zu gewährenden Rechtes habe der Beschwerdeführer im „Übereinkommen“ keinesfalls auf Einwendungen verzichtet. Der Beschwerdeführer habe ein Recht darauf hinzuwirken, dass es nach § 29 WRG zu Vorkehrungen komme. Auch dafür sei aber jedenfalls eine Entscheidung über den Wiederverleihungsantrag rechtliche Voraussetzung. Aus all diesen Gründen sei die Parteistellung des Beschwerdeführers evident gegeben. Da sich die xxx auf einen Schadenersatzverzicht aus dem „Übereinkommen“ berufe und diesen in alle Zukunft extrapoliere, könnten vom Beschwerdeführer nur im Wege der Wahrnehmung der Säumnis Kompensationsmaßnahmen angestrebt werden. Selbst bei einem Stauziel von 548,43 müA stellten die durch sorglosen Umgang mit den Instandhaltungspflichten verursachten Anlandungen eine unzumutbare Belastung der Grundstücke des Beschwerdeführers dar, welche wahrscheinlich weiter zunehmen würden, wenn es zur Wiederverleihung komme. Bezüglich eines solchen neu zu gewährenden Rechtes habe der Beschwerdeführer im „Übereinkommen“ keinesfalls auf Einwendungen verzichtet. Der Beschwerdeführer habe ein Recht darauf hinzuwirken, dass es nach Paragraph 29, WRG zu Vorkehrungen komme. Auch dafür sei aber jedenfalls eine Entscheidung über den Wiederverleihungsantrag rechtliche Voraussetzung. Nach Versendung des Ladungsbeschlusses betreffend die Anberaumung der Beschwerdeverhandlung am 03.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer seinen Schriftsatz vom 19.09.2018 mit dem Vorbringen, dass er sich dem Vorbringen der Fischereiberechtigten dahingehend anschließe, dass das KW xxx nicht dem Stand der Technik entspreche, was eine Wiederverleihung des alten Rechtes unmöglich mache. Als Beweise führte er an,
  5. a)Sachverständiger aus dem Wasserbaufach und vorgelegte Lichtbilder in Beilage ./1 und
  6. b)zwei Lichtbilder vom Teilabstau und Anlandungsoffenbarung, Beilagen ./2 und ./3 Zu den Schriftsätzen des Beschwerdeführers vom 23.08.2018 und 19.09.2018 bezog die mitbeteiligte Partei dahingehend Stellung, dass sie mit Schriftsatz vom 28.09.2018 mitteilte, dass ihrer Auffassung nach für die Entscheidung über die Beschwerde keine weiteren Beweise nötig seien. Für den Fall, dass das Gericht der Meinung sei, dass die xxx auch flussaufwärts der Wehranlage zu betrachten und dazu Feststellungen zu treffen wären, behalte sie sich weitere Beweisanträge zum Zustand solcher Gewässerstrecken und die Ursachen dafür vor. Die vom Beschwerdeführer unmäßig dramatisierten Ausuferungen der xxx bei entsprechend großen Abflüssen im Jahr 2018 hätten sich weit oberhalb des aktuell und in Zukunft vom Kraftwerksbestand und –betrieb beeinflussten und beeinflussbaren Bereiches der xxx zugetragen und seien für das aktuelle Verfahren beim Verwaltungsgericht und für das Wiederverleihungsverfahren insgesamt nicht von Bedeutung. Die umfassende Verzichtserklärung auf Entschädigungsforderungen gelte nur für einen Teil der betroffenen Grundstücke nur für den Fall, dass das Stauziel durch künstliche Einbauten nicht erhöht werde. Für alle anderen davon betroffenen Grundstücke gelte der Verzicht gegenüber der mitbeteiligten Partei auch für eine (beliebige) künstliche Erhöhung des Stauspiegels durch diese. Außerdem sei das Stauziel gegenüber dem letzten wasserrechtlich konsentierten Niveau (Bewilligung 1938, Kollaudierung 1944) auch gar nicht verändert, vor allem nicht erhöht, worden. Die Relevanz des Vorganges beim Betrieb des KW xxx am 02.09.2018 (Beseitigung eines bei der Wehranlage im Zuge eines Hochwasserereignisses verklemmten Wurzelstockes) für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei nicht ersichtlich. In der vom Verwaltungsgericht am 03.10.2018 durchgeführten Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer zur Frage seiner Parteistellung im Wiederverleihungsverfahren ergänzend vor, dass durch die vom Kraftwerksbetrieb verursachte dramatische Reduktion des natürlichen Flussgefälles im Abschnitt von ca. Flkm 56 bis zur Wehranlage auf Grund von verminderter Fließbewegung des Flussverlaufes in diesem Bereich ein natürliches Absetzbecken entstanden sei, welches Anlandungen massiv fördere. Es sei daher unrichtig, dass eine neu eingestellte Stauwurzel im Bereich von ca. 850 m nördlich der Wehranlage weitere Anlandungen oberhalb dieses Bereiches verhindere. Dazu komme, dass diese Aussage im Gutachten der xxx auf der Annahme einer geordneten Stauraumbewirtschaftung beruhe. Von einer solchen Bewirtschaftung könne aber selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn dem vorhandenen Konzept gefolgt würde, denn dieses Konzept treffe weder Aussagen über Häufigkeit noch über die Dauer noch über zu erzielende Effekte. Im Gegenteil zeige der Ablauf seit 1999 stetig fortschreitende Anlandungen bis oberhalb der xxx Brücke. Aufgrund dieser Fakten sei der Beschwerdeführer sehr wohl auch vom weiteren Betrieb betroffen, da der Kraftwerksbetrieb notwendig Auswirkungen auf seine Ackerflächen „xxxfeld“ und „xxxfeld“ hätte. Es werde notwendig sein, der Kraftwerksbetreiberin zum Schutze des Beschwerdeführers Auflagen vorzuschreiben, woraus sich seine Parteistellung ergebe. Zur Frage der Berechtigung der Säumnisbeschwerde in Bezug auf die Säumnis der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass die xxx unmittelbar nach der Antragstellung aufgefordert worden sei, ergänzende Unterlagen vorzulegen, die das Projekt beurteilbar machen. Tatsächlich vorgelegt seien diese Unterlagen zum Teil im Jahr 2014 und hinsichtlich des Stauraumbewirtschaftungskonzeptes erst in den Jahren 2016/2017. Dieses Konzept sei untauglich, da es alle entscheidenden Aussagen wirksamer Betriebsentfaltung vermissen lasse. Es fehlten Aussagen zur Intensität der Spülung, sprich Angaben des zu erzielenden Durchflusses und seiner Dauer, Angaben zur Häufigkeit solcher Spülungen und vor allem Angaben zum damit verlässlich erzielten Effekt. Wenn die Behörde schon 5 ½ Jahre untätig geblieben sei, ein solches Konzept zu urgieren, dringend einzufordern und den nötigen Standard dafür zu fixieren, so sei unverständlich, warum die Behörde nicht wenigstens die Verhandlung vom 31.01.2017 dazu genutzt habe, eine diesbezügliche notwendige Verbesserung einzufordern. Seit der Verhandlung sei die Behörde insoweit neuerlich untätig geblieben. Dies sei umso bedenklicher, als der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23.01.2017 erklärt habe, sich dem Antrag der Fischereiberechtigten vom 23.09.2014 dahin anzuschließen, dass der Bewilligungsinhaberin aufgetragen werde, den Stauraum durch Räumung des abgelagerten Substrates in einen Zustand zu bringen, welcher im Rahmen einer Neubewilligung von einer Kraftwerksanlage gegenwärtig verlangt würde. Die Behörde habe sich auch in der Verhandlung vom 31.01.2017 damit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Einen Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen den Sachverständigen xxx habe sie ignoriert und hingenommen, dass sich der Genannte anstelle eines soliden Befundes hinsichtlich der Ist-Situation und gebotener technischer Schlussfolgerungen daraus, mit einem schlichten Hinweis begnügt habe „man solle über eine Initialrinne diskutieren“. Die Behörde habe daher in grober Weise ihre Anleitungspflicht gegenüber dem Sachverstän

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