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{'item': 'KLVwG-S4-1287-1298/16/2018'}

Obsah (7)Art. 133§ 95§ 1§ 24§ 22§ 130§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.12.2018 GeschäftszahlKLVwG-S4-1287-1298/16/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende

Art. 133Abs.

4 B-VGGegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Angefochtener Bescheid : A) Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten vom 09.04.2018, Zahl: xxx, wurde der Minderheitenbeschwerde des xxx vom 27.07.2016 gegen Tagesordnungspunkt 2 der Vollversammlung vom 25.07.2016 stattgegeben und wurden die unter Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschlüsse behoben. In der Begründung des Bescheides wurde hiezu unter dem Punkt
  2. Verfahrensgang ausgeführt wie folgt:Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten vom 09.04.2018, Zahl: xxx, wurde der Minderheitenbeschwerde des xxx vom 27.07.2016 gegen Tagesordnungspunkt 2 der Vollversammlung vom 25.07.2016 stattgegeben und wurden die unter Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschlüsse behoben. In der Begründung des Bescheides wurde hiezu unter dem Punkt
  3. Verfahrensgang ausgeführt wie folgt: „Am
  4. August 2010 fand eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft statt und wurde unter Tagesordnungspunkt
  5. der Beschluss gefasst, dass der Generalakt von der Agrarbehörde überarbeitet werden soll. Da es im Zuge der Überarbeitung des Generalaktes, vor allem im Hinblick auf die Auftriebsrechte und die Schwendschichten, zu Uneinigkeiten gekommen ist, fand am
  6. Juli 2016 eine weitere Vollversammlung der Agrargemeinschaft statt und wurde unter Tagesordnungspunkt
  7. über die Anteilsrechte und die damit verbundenen Auftriebs- rechte abgestimmt. Es wurde folgender Beschluss gefasst: „Anteilsrechte und Auftriebsrechte Ein Anteil soll künftig mit dem Auftriebsrecht von 0,3 GVE verbunden sein. Dafür: 44 Anteile Dagegen: 2 Anteile stimmen dagegen (xxx)" Um jenen Besitzern, die keine Anteile an der AG xxx besitzen entgegenzukommen, wurde der oben angeführte Passus zugunsten der Klein- Liegenschaften, folgend erweitert: Ein Anteil soll künftig mit dem Auftriebsrecht von 0,3 GVE verbunden sein. Nicht genutzte Anteilrechte kommen in einen „Pool" und stehen Mitgliedern mit einem Mehrbedarf an Auftriebsrechten zur Verfügung. Im Interessenskonflikt werden kleine Anteilshaber (mit 1 und 2 Anteilen), die nicht Mitglieder in der AG “xxx" sind solange vorgezogen, bis sie ihre bestehenden Auftriebsrechte verdoppelt haben. (1 Anteil bis zu 0,6 GVE, 2 Anteile: bis zu 1,2 GVE.) Diese Regelung findet nur dann die Zustimmung der o.a. 44 Anteilsrechte, wenn die Bindung 1 Anteil zu 0,3 GVE Auftriebsrecht nicht beeinsprucht wird. Abstimmungsverhältnis wie oben allerdings unter o.a. Einschränkung Schwendschichten Alle Mitglieder werden vom Obmann zu den gemeinschaftlichen Arbeiten eingeladen und wird ihre Arbeit entlohnt. Die Stundensätze werden in der Vollversammlung festgesetzt. Dafür: 36 Anteile . Dagegen: 2 Anteile (xxx) Enthaltung: 8 Anteile (xxx) Alle Mitglieder werden vom Obmann zu den gemeinschaftlichen Arbeiten eingeladen. Je Stück Rind ist eine Gratisschicht von 8 Stunden zu leisten. Dafür: 10 Anteile (xxx, xxx) Dagegen: 36 Anteile Enthaltung: 8 Anteile Weiters wurde der mehrheitliche Beschluss gefasst, dies mit 36 Ja-Stimmen und 2 Nein- Stimmen, dass alle Mitglieder vom Obmann zu den gemeinschaftlichen Arbeiten eingeladen werden und die Arbeit entlohnt wird, wobei die Stundensätze von der Vollversammlung festgelegt werden. Gegen diese beiden Beschlusspunkte erhob Herr xxx mit Schriftsatz vom
  8. Juli 2016 Minderheitenbeschwerde. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom
  9. August 2016 wurde Herrn xxx mitgeteilt, dass unter Tagesordnungspunkt
  10. lediglich 2 Punkte des neuen Regelungsplanes abgestimmt worden seien und müsse erst der gesamte neue Regelungsplan in einer Vollversammlung beschlossen werden und könnte dagegen eine Minderheitenbeschwerde erhoben werden.“ In der rechtlichen Beurteilung des nunmehr bekämpften Bescheides vom 09.04.2018 wurde zur Aufhebung der Vollversammlungsbeschlüsse unter Tagesordnungspunkt 2 der Vollversammlung vom 25.07.2016 festgehalten, dass sich diese durch die amtswegige Erlassung eines Regelungsplanes und neuer Weidevorschriften ohnehin erübrigt haben. B) Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten vom 09.04.2018, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt II. „Regelungsplan“ der Generalakt betreffend die Regelung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“, EZ xxx, KG xxx, vom
  11. Dezember 1925, Zahl: xxx, sowie der I. Anhang vom
  12. Dezember 1930, Zahl: xxx, der II. Anhang vom
  13. Oktober 1967, Zahl: xxx, der III. Anhang vom
  14. April 2007, Zahl: xxx und der IV. Anhang vom
  15. März 2014, Zahl: xxx, amtswegig durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten vom 09.04.2018, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. „Regelungsplan“ der Generalakt betreffend die Regelung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“, EZ xxx, KG xxx, vom
  16. Dezember 1925, Zahl: xxx, sowie der römisch eins. Anhang vom
  17. Dezember 1930, Zahl: xxx, der römisch zwei. Anhang vom
  18. Oktober 1967, Zahl: xxx, der römisch drei. Anhang vom
  19. April 2007, Zahl: xxx und der römisch vier. Anhang vom
  20. März 2014, Zahl: xxx, amtswegig durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: „
  21. OPERATIONSGEBIET: Die Agrargemeinschaft besteht aus nachstehenden Grundstücken, einliegend in der EZ xxx, KG xxx: … Abb. 1 tiefer gelegene Grundstücke und Heimweidegebiet (bis zur Gatter)
  22. MITGLIEDER UND DEREN ANTEILSRECHTE UND AUFTRIEBSRECHTE: Der Gemeinschaftsbesitz steht im Eigentum der Agrargemeinschaft „xxx“, und sind an der Agrargemeinschaft die nachstehend angeführten Liegenschaften mit nachstehenden Anteilen beanteilt:
  23. WIRTSCHAFTSVORSCHRIFTEN: A) WEIDEORDNUNG:
  24. Weidegebiet: " Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke erstrecken sich von ca. 1.040 m bis ca. 2.350 m Seehöhe. Ungefähr 120 ha, das sind mehr als die Hälfte der Gesamtfläche, liegen im hochalpinen Bereich. Bei diesen Flächen handelt es sich um vegetationsarme Weideflächen bzw. Fels und Geröll. Die Heimweide ist jenes zusammenhängende Gebiet, welches sich von ca. 1040 m Seehöhe beginnend bis zum Gatter auf ca. 1450 m erstreckt. Dieser Teil der Weide ist bewaldet. Über eine gesonderte Nutzung des Heimweidegebietes entscheidet die Vollversammlung, andernfalls richtet sich die Nutzung nach den unter Punkt
  25. festgelegten Regelungen. Das alpine Weidegebiet ist Großteils unbewaldet und beginnt nach dem Gatter auf ca.1.450 m und endet auf ca. 2.350 m Seehöhe.
  26. Auftrieb: Tiergattung: Aufgetrieben werden dürfen Rinder (Kühe und Kalbinnen sowie nicht säugende Kälber) aller Rassen, Schafe und Ziegen. Männliche Rinder ab 6 Monaten dürfen nicht mehr auftrieben werden, ausgenommen Ochsen. Saugende Kälber sind unverzüglich von der Alm zu bringen. Der Obmann hat im Laufe der Weidezeit im ganzen Weidegebiet öfters Nachschau zu halten und die Einhaltung der Weidevorschriften zu überprüfen. Auftriebsrechte und Anteile: Aufgetrieben werden darf eigenes Vieh. Der derzeitige Höchstauftrieb beträgt rund 18 GVE, es steht dem Vorstand jedoch frei die GVE Höchstauftriebszahl von Rindern und Ziegen an die Entwicklung der Futterflächen nach oben und nach unten hin anzupassen. Der Auftrieb von Schafen wird mit 106 Stück beschränkt und erfolgt die Aufteilung nach Anteilen. Die übrigen Auftriebsrechte (Rinder und Ziegen) werden ebenfalls nach Anteilen aufgeteilt, dies jedoch nicht linear. Die Liegenschaften die an der AG xxx nicht beanteilt sind, das sind die Liegenschaften EZ xxx, EZ xxx, EZ xxx, EZ xxx dürfen pro Anteil 0,505 GVE auftreiben, die übrigen Liegenschaften dürfen pro Anteil 0,314 GVE auftreiben, dies bei einem Gesamtauftrieb von 18 GVE. Bei einer Erhöhung oder Senkung des Gesamtauftriebes sind die Auftriebszahlen mathematisch anzupassen und hat die Berechnung dergestalt zu erfolgen, dass den Liegenschaften EZ xxx, EZ xxx, EZ xxx, EZ xxx eine Weidedauer von 90 Tagen und den übrigen Liegenschaften eine Weidedauer von 56 Tagen zugerechnet wird. Die Liegenschaften EZ xxx, EZ xxx, EZ xxx, EZ xxx haben für jedes aufgetriebene GVE den Betrag in der Höhe von € 3,62 an die AG Kasse zu bezahlen. Dieser Betrag wird an den Verbraucherpreisindex 2015 gebunden und ist bei einer Veränderung von mindestens 5 % nach oben oder nach unten anzupassen. Als Vergleichszahl gilt der Verbraucherpreisindex für April
  27. Nicht genutzte Weiderechte dürfen von jedem Agrargemeinschaftsmitglied an ein anderes Mitglied vergeben werden. Sollten dann noch Auftriebsrechte ungenützt sein, kommen diese in einen sog. Pool und hat der Vorstand sie an interessierte Mitglieder vergeben. Die Zuteilung erfolgt, sofern der Bedarf höher ist, als die im Pool vorhandenen Weiderechte, den Anteilsrechten entsprechend. Weidezins: Im Rahmen der zustehenden Weiderechte ist kein Weidezins zu entrichten. Für Weiderechte, die vom Vorstand aus dem „Pool" vergeben werden ist ein vom Vorstand zu bestimmender Weidezins zu entrichten, der in der Kasse der Agrargemeinschaft verbleibt. Aufnahme von Fremdvieh: Die Aufnahme von Fremdvieh ist grundsätzlich nicht gestattet. Sollten die Rinder- weiderechte jedoch innerhalb der AG nicht voll ausgenützt werden, so darf der Vorstand Fremdvieh aufnehmen. Die Höhe des Weidezinses von Fremdvieh bestimmt der Vorstand und hat der eingehobene Weidezins in der Agrargemeinschaftskassa zu verbleiben. Bei Schafen und Ziegen ist die Aufnahme von Fremdvieh nicht erlaubt. Auftriebs-/Abtriebszeitpunkt: Der tatsächliche Auftriebszeitpunkt wird vom Obmann festgelegt und den Mitgliedern mitgeteilt. Angestrebt wird eine 90-tägige Weidedauer. Jedenfalls sollte die Weide nicht weniger als 60 Tage in Anspruch genommen werden. Der Obmann hat zu entscheiden wann der Almabtrieb spätestens zu erfolgen hat. Ein gemeinschaftlicher Auf- und Abtrieb ist nicht verpflichtend. Die AMA-Meldungen erfolgen durch den Obmann. Bis spätestens 01.
  28. haben die Auftreiber dem Obmann die für die Almweide vorgesehenen Stück- bzw. GVE-Zahlen, inklusive der für die AMA-Meldung notwendigen Daten, zu melden. Sollte trotz Anmeldung Vieh aus triftigen Gründen (Krankheit, Tod etc) nicht aufgetrieben werden, so ist dies dem Obmann unverzüglich zu melden. Bei unbegründetem Nichtauftrieb hat das Mitglied an die Agrargemeinschaft eine Strafzahlung zu entrichten, deren Höhe von der Vollversammlung festzusetzen ist. Der Obmann hat den Mitgliedern bis 01.05 mitzuteilen, wie viele der zum Auftrieb gemeldeten Rinder tatsächlich aufgenommen werden. Auftrieb bei verpachteten Liegenschaften: Sollte eine Liegenschaft zur Gänze verpachtet sein, so stehen dem Pächter, nur dann Auftriebsrechte zu, wenn auch das dazugehörende Stallgebäude mitgepachtet wird und beschränkt sich der Auftrieb auf die Tiere, die in diesem Stall überwintern. Bei Pächtern, die Mitglieder sind bzw. direkte Nachfolger der Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, Ehegatten oder Lebensgefährten, ist das Auftriebsrecht mit der Pacht der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche der Liegenschaft verbunden, auch wenn die Tiere nicht auf der gepachteten HofsteIle überwintern. Pächtern eines Teiles von landwirtschaftlichen Nutzflächen einer Stammsitzliegenschaft stehen keine Auftriebsrechte zu. Beaufsichtigung/Pflege der Tiere: Die Vollversammlung entscheidet über die Aufnahme des Hirten. Wird kein gemeinsamer Hirte aufgenommen, ist jeder Tierhalter für sein Vieh verantwortlich. Kranke Tiere sind so rasch als möglich von der Gemeinschaftsweide zu verbringen und ist dies dem Obmann unverzüglich zu melden. Sie dürfen durch ein entsprechendes gesundes Tier ersetzt werden.
  29. Weidepflege und Erhaltung/Durchführung von Arbeiten: Der Obmann bestimmt alle notwendigen Arbeiten (Säuberung der Weidflächen, Instandhaltung der Viehtränken, Instandhaltung der Alpbaulichkeiten, Zäune und Wege) und gibt diese in der jährlichen Vollversammlung bekannt. Die Vollversammlung setzt einen jährlichen Schwendtag oder mehrere jährliche Schwendtage fest, zu denen alle Mitglieder einzuladen sind, damit sie sich an den gemeinsamen Arbeiten beteiligen. Zu den Schichtleistungen sind taugliche Arbeitskräfte beizustellen. Die Arbeitsleistungen werden aus der Agrargemeinschaftskassa bezahlt. Die Höhe der Entlohnung wird von der Vollversammlung festgesetzt. Lediglich die Hirtenkosten sind nach dem aufgetriebenen Vieh aufzuteilen. Das Salz für die Tiere ist nicht von der Agrargemeinschaftskassa zu bezahlen und hat jeder Tierauftreiber selbst für den Kauf und den Transport des Salzes zu sorgen. Alle übrigen Aufwendungen sind auf die Anteile umzulegen. Der Obmann oder sein Stellvertreter beaufsichtigt die Arbeiten. Almprämien bzw. -förderungen werden nicht an die Auftreiber ausbezahlt, sondern verbleiben in der Gemeinschaftskassa.
  30. WEIDESERVITUTE : Der Auftrieb in das Servitutsgebiet richtet sich nach den Dienstbarkeitsurkunden. Laut Dienstbarkeitsurkunde vom 31.12.1925, Zahl: xxx, „xxx", bestehen unter anderem zugunsten der AG „xxx", EZ xxx, KG xxx, Weiderechte für 122 Rinder und 254 Schafe auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx (AG „xxx"). Laut Dienstbarkeitsurkunde vom 31.12.1925, Zahl: xxx, besteht zugunsten der AG „xxx" ein Weiderecht, für die, auf den Ansitzrealitäten der Teilgenossen eigenen überwinterten Schafe und Ziegen auf verschiedenen Grundstücken, genannt xxx und Bergteilungen.
  31. VERWALTUNG: Die Verwaltung der Agrargemeinschaft erfolgt aufgrund der beiliegenden (Beilage ./A) Satzung.“Die Verwaltung der Agrargemeinschaft erfolgt aufgrund der beiliegenden , (Beilage ./A) Satzung.“ In der Begründung des Bescheides wurde unter „
  32. Verfahrensgang“ ausgeführt wie folgt: „
  33. Verfahrensgang In der Niederschrift vom 21.03.1926 ist festgehalten, dass Punkt
  34. des Planes(zur Regulierung der AG xxx) um folgende Bestimmung zu ergänzen wäre: „Jene Teilgenossen, welche in der xxx keine Anteilsrechte haben, können ihr Galtvieh auch während der Alpweidezeit in der xxx auch im xxx und xxx Weidegebiet belassen gegen Entrichtung von ATS 1,00 pro Stück.“ Mit Generalakt vom
  35. Dezember 1925, Zahl: xxx, bestätigt vom Amt der Kärntner Landesregierung mit 11.05.1926, wurde die Agrargemeinschaft „xxx" reguliert und wurden Weidenutzungsvorschriften mit folgendem Inhalt erlassen:
  36. Das Nachbarschaftsgebiet xxx und xxx wird im Zusammenhang mit dem bäuerlichem und herrschaftlichem Servitutsgebiete beweidet.
  37. Dieses zusammenhängende Weidegebiet dient in seinen tiefer gelegenen Teilen zur Heimweide bzw. zur Vor- und Nachweide, in seinen übrigen höher gelegenen Teilen als eigentliche Alpweide.
  38. Von der Nachbarschaft xxx dürfen Rinder, Schafe und Ziegen aufgetrieben werden.
  39. Die Auftriebsziffer der Nachbarschaft beträgt 90 Rinder und 100 Schafe. Solange diese Auftriebsziffer von der Nachbarschaft nicht überschritten wird, darf jeder Teilgenosse sein ganzes überwintertes Vieh an Rindern, Schafen und außerdem an Ziegen auftreiben. Die Ziegen dürfen hiebei ins herrschaftliche Servitutsgebiet nicht eingeweidet werden. Für vlg. xxx, der in dem Weidegebiet der Nachbarschaft xxx zum Auftriebe von 4 eigenen Rindern berechtigt ist, gelten diese Weideordnungsbestimmungen hinsichtlich der Weidezeit, Beitragsleistung für die Hirtenkosten und für die Schwendarbeiten gleich wie für die Teilgenossen der Nachbarschaft xxx. Die Beitragsleistung für die Hirtenkosten gilt solange als er sein Vieh der Aufsicht der gemeinsamen Hirten unterstellt.
  40. Im niederen Weidegebiete /:Heimweidegebiet:/ ist im Frühjahre die Auftriebszeit für die einzelnen Auftriebsberechtigten nicht beschränkt, d.h. es kann jeder Auftriebsberechtigte nach Schneeweggang sein Vieh zum Auftriebe bringen. Der Auftrieb in das eigentliche Alpgebiet bestimmt nach Maßgabe der Entwicklung des Weidefutters der Bürge. Der Auftrieb in dieses Gebiet hat gemeinsam zu erfolgen und darf vor dem vom Bürgen festgesetzten Tage kein Vieh aufgetrieben werden. Der Bürge bestimmt auch, wann der Wechsel der einzelnen Staffeln zu erfolgen hat, d.h. wenn vom xxx in die xxx von dieser wieder zurück, usw. das Vieh zu treiben ist
  41. Die rechtzeitige Aufnahme des Viehhirten für das Heimweidegebiet und der Hirten für das übrige Vieh hat der Bürge zu besorgen.
  42. Der Hirtenlohn und die Hirtenverköstigung ist auf das aufgetriebene Vieh aufzuteilen. Für tödlich verunglücktes Weidevieh und für den Stier wird nichts geleistet. Für das Galtvieh, das im Hochsommer vom Weidegebiet der Nachbarschaft xxx in die xxx kommt, wird der Hirte getrennt für die Weidezeit bis zum Abtriebe in die xxx und dann wieder getrennt nach dem Abtriebe von der xxx entlohnt, sodass Auftriebsberechtigte, die nur die Weidezeit bis zum Abtriebe in die xxx ausgenützt haben, zur Hirtenentlohnung und Hirtenverköstigung nur für diese Zeit beizutragen haben und umgekehrt wieder Auftriebsberechtigte, die erst nach dem Abtriebe der Rinder von der xxx die Weide im Weidegebiete der Nachbarschaft xxx ausgenützt haben, auch nur für diese Zeit zur Hirtenverköstigung und Hirtenentlohnung heranzuziehen sind.
  43. Das Galtvieh über 1 Jahr darf während der Alpweidezeit im Heimweidegebiete nicht geweidet werden. Die Schafe und Ziegen sind in den steilen Grabeneinhängen und in den anderen vom Rindvieh nicht beweidbaren Teil des Weidegebietes einzuweiden; sie sind vor allem im Sommer vom Heimweidegebiet fernzuhalten. Jene Teilgenossen, welche in der Moscheralpe keine Auftriebsrechte haben, können ihr Galtvieh auch während der Alpweidezeit in der xxx - im xxx und xxx Weidegebiet belassen gegen Entrichtung von 1 Schilling pro Stück.
  44. Der Auftrieb hat sich nur auf eigenes Vieh zu beschränken, fremdes Vieh ist von der Weide ausgeschlossen.
  45. Das aufgetriebene Weidevieh muss gesund sein und ist Vieh mit ansteckenden Krankheiten vom Bürgen von der Weide zu weisen. Der Bürge hat im Laufe der Weidezeit im ganzen Weidegrunde öfters Nachschau zu halten und die Einhaltung der Weidevorschriften zu überprüfen.
  46. Die Hirten sind von ihm zu verpflichten, die Viehtränken in Stand zu halten, den auf Viehlagerplätzen angefallenen Mist auf die umliegenden Weideörtlichkeiten zu verteilen und die Kuhfladen im übrigen Weidegebiete im frischen Zustande anzureiben. Sollte die Mistverteilung auf den Viehlagern von den Hirten nicht durchgeführt werden, so ist diese auf Anordnung des Bürgers von der Nachbarschaft durchzuführen.
  47. Das Nachbarschaftsgebiet und die im herrschaftlichen Servitutsgebiete ausgeschiedenen Schwendflächen sind vom Unkraut, Gestrüpp, Anflug, Fallholz usw. zu reinigen und rein zu halten. Der Nachbarschaftsobmann hat alljährlich zu bestimmen, welche Gebietsteile zu reinigen sind. Er bestimmt auch die Zeit der Säuberung. Desgleichen hat er für die Instandhaltung der gemeinsamen Alpbaulichkeiten, Alpwege und Anlagen rechtzeitig vorzusorgen. Er oder sein Stellvertreter leistet und beaufsichtigt die Arbeiten. Der Obmann ist für die ordentliche Durchführung bzw. für die Vornahme der notwendigen Meliorationsarbeiten, /: Schwendungen und Rodungen :/ der Agrarbehörde verantwortlich. Die Arbeiten werden auf die aufgetriebenen Rinder aufgeteilt und sind von den Auftreibenden nach Maßgabe der aufgetriebenen Rinder Schichten zu leisten. Zu diesen Schichtenleistungen sind taugliche Arbeitskräfte beizustellen. Faule und untaugliche Arbeitskräfte können vom Obmann zurückgewiesen werden. Kommen Auftreibende der vorgeschriebenen Schichtenleistung nicht nach, so haben diese den vom Obmann nach den Tagespreisen zu berechnenden schuldigen Betrag bis Allerheiligen in die Nachbarschaftskasse zu bezahlen. Dieser Betrag wird für die Vornahme von Meliorationen im Weidegebiete verwendet.
  48. Die Grasnutzung in den als Stiermahd benutzten Teilen des Nachbarschaftsgebietes kommt dem jeweiligen Stierhalter zu.
  49. Steuern und Umlagen werden auf das aufgetriebene Stück Vieh aufgeteilt. Die Aufstellung einer Waldordnung entfällt mit Rücksicht auf das Fehlen jeglicher Holzbestände.“ Mit I. Anhang, Zahl: 1837, wurde festgelegt, dass die Stierhaltung den Bestimmungen des Viehzuchtförderungsgesetzes anzupassen ist. Mit römisch eins. Anhang, Zahl: 1837, wurde festgelegt, dass die Stierhaltung den Bestimmungen des Viehzuchtförderungsgesetzes anzupassen ist. Im II. Anhang, Zahl: 1855/4/67, erfolgte eine Abänderung der Wirtschaftsvorschriften den Hirten betreffend und der Satzung. Im römisch zwei. Anhang, Zahl: 1855/4/67, erfolgte eine Abänderung der Wirtschaftsvorschriften den Hirten betreffend und der Satzung. Mit III. und IV. Anhang wurde abermals die Satzung abgeändert.“Mit römisch drei. und römisch vier. Anhang wurde abermals die Satzung abgeändert.“ Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung aus wie folgt: „Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen nun, unter Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, zu folgender rechtlicher Beurteilung:

§ 95K-FLG können Regelungspläne von Amts wegen oder auf Antrag abgeändert werden.

Ein Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand aufgrund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses gestellt werden. Der seitens der Agrarbehörde erarbeitete Entwurf betreffend die Abänderung des Regelungsplanes ist innerhalb der Agrargemeinschaft auf viele Widerstände getroffen und wurde auch nicht in der Vollversammlung beschlossen, weshalb die Agrarbehörde von der amtswegigen Abänderung des Regelungsplanes Gebrauch gemacht hat.

Paragraph 95, K-FLG können Regelungspläne von Amts wegen oder auf Antrag abgeändert werden. Ein Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand aufgrund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses gestellt werden. Der seitens der Agrarbehörde erarbeitete Entwurf betreffend die Abänderung des Regelungsplanes ist innerhalb der Agrargemeinschaft auf viele Widerstände getroffen und wurde auch nicht in der Vollversammlung beschlossen, weshalb die Agrarbehörde von der amtswegigen Abänderung des Regelungsplanes Gebrauch gemacht hat. Hingewiesen sei auch auf die Bestimmung des § 51 Absatz 1 K-FLG, wonach die Agrarbehörde die Wirtschaftspläne tunlichst alle 10 Jahre zu überprüfen hat. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die

§ 95

Absatz 1 als Voraussetzungen für die Erneuerung oder Abänderungen des Wirtschaftsplanes angeführt sind. § 95 Absatz 1 enthält jedoch keine inhaltlichen, sondern lediglich formale Voraussetzungen für die Erneuerung oder Abänderung der Wirtschaftspläne und kann somit nur auf die Bestimmung der §§ 85 ff betreffend die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte zurückgegriffen werden. Hingewiesen sei auch auf die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 1 K-FLG, wonach die Agrarbehörde die Wirtschaftspläne tunlichst alle 10 Jahre zu überprüfen hat. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die

Paragraph 95, Absatz 1 als Voraussetzungen für die Erneuerung oder Abänderungen des Wirtschaftsplanes angeführt sind. Paragraph 95, Absatz 1 enthält jedoch keine inhaltlichen, sondern lediglich formale Voraussetzungen für die Erneuerung oder Abänderung der Wirtschaftspläne und kann somit nur auf die Bestimmung der Paragraphen 85, ff betreffend die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte zurückgegriffen werden. § 87 lit

  1. b)bestimmt, dass jede Partei nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch entweder auf Zuerkennung eines Teiles der Gesamtnutzung, dessen Ausmaß nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis ihres Rechtes zu den Rechten der anderen Teilgenossen entspricht oder wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern auf die unveränderte Belassung der bisherigen Nutzungsausübung, vorbehaltlich jener Beschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regelung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind, oder die sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen zwecks Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der Grundstücke ergeben, hat. § 90 Absatz 8 trifft Regelungen, welche Bestimmungen eine Weideordnung zu enthalten hat. Paragraph 87, Litera b,) bestimmt, dass jede Partei nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch entweder auf Zuerkennung eines Teiles der Gesamtnutzung, dessen Ausmaß nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis ihres Rechtes zu den Rechten der anderen Teilgenossen entspricht oder wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern auf die unveränderte Belassung der bisherigen Nutzungsausübung, vorbehaltlich jener Beschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regelung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind, oder die sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen zwecks Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der Grundstücke ergeben, hat. Paragraph 90, Absatz 8 trifft Regelungen, welche Bestimmungen eine Weideordnung zu enthalten hat. Der derzeit gültige Regelungsplan stammt aus dem Jahr 1925, mit Abänderung der Wirtschaftsvorschriften aus dem Jahr 1967 und der Satzung aus den Jahren 2007 und 2014. Die Weideordnung stammt in weiten Bereichen aus dem Jahr 1925 und ist in vielen Bereichen nicht mehr praktikabel und teilweise auch nicht mehr anwendbar. So wird z. B. die Bestimmung des Punktes 8. der Weideordnung schon seit Jahrzehnten in der Praxis nicht mehr angewendet. Allein die Höchstauftriebsziffer von 90 Rindern kann bei weitem nicht mehr erreicht werden. Die Wirtschaftsvorschriften entsprechen somit nicht mehr den aktuellen tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen. Hinsichtlich der einzelnen beeinspruchten Bestimmungen der neuen Weideordnung sei Folgendes festgehalten: Das Operationsgebiet und die Anteilsrechte ergeben sich aus dem Grundbuchsstand und wurden diesbezüglich keine Einwendungen erhoben. In Punkt 1. der Weideordnung wurde vor allem jene Bestimmung, wonach eine Nutzungsvereinbarung mit Herrn xxx besteht, bemängelt und wurde mehrfach vorgebracht, dass diese Bestimmung nicht in den Regelungsplan aufgenommen werden müsse und diesbezüglich ein Vollversammlungsbeschluss reiche. In diesem Punkt war den Einwendungen der Beschwerdeführer stattzugeben und ist es richtig, dass eine Aufnahme dieser Bestimmung in den Regelungsplan nicht notwendig ist und eine allgemeine Formulierung, dass über eine gesonderte Nutzung des Heimweidegebietes die Vollversammlung entscheidet, ausreichend erscheint. Auch war der Vorschlag einiger Mitglieder unter Punkt 2. - Tiergattung -, wonach saugende Kälber und krankes Weidevieh von der Weide zu bringen ist, ebenfalls in den Regelungsplan einzuarbeiten, ebenso wie die Bestimmung, dass der Obmann im Laufe der Weidezeit im ganzen Weidegebiet Nachschau zu halten hat. Betreffend den Höchstauftrieb sei festgehalten, dass im Regelungsplan lediglich festgehalten ist, dass der derzeitige Höchstauftrieb rund 18 GVE beträgt, es dem Vorstand jederzeit freisteht, die GVE Höchstauftriebszahl von Rindern der Entwicklung der Futterflächen anzupassen, dies nach oben und nach unten hin. Dies gibt der Agrargemeinschaft die notwendige Flexibilität die Höchstauftriebszahl an die vorhandenen Futterflächen und auch an die Vegetationslage anzupassen. Hinsichtlich der Regelungen über zum Auftrieb der Schafe wurden keine Einwendungen erhoben. Zur der Aufteilung der Auftriebsrechte für Rinder sei Folgendes festgehalten: Die ursprüngliche Regelung unter Punkt 8. bestimmt, dass jene Teilgenossen, welche in der xxx keine Auftriebsrechte haben, ihr Galtvieh auch während der Alpweidezeit in der xxx im xxx und xxx Weidegebiet belassen können, gegen Entrichtung von 1 Schilling pro Stück. Mit xxx ist die AG xxx EZ xxx, KG xxx, gemeint und dauert die Weidezeit in der AG xxx It. Punkt 3. der Weideordnung von 22.07 bis 24.08. Die ursprüngliche Regelung unter Punkt 8. bestimmt, dass jene Teilgenossen, welche in der xxx keine Auftriebsrechte haben, ihr Galtvieh auch während der Alpweidezeit in der xxx im xxx und xxx Weidegebiet belassen können, gegen Entrichtung von 1 Schilling pro Stück. Mit xxx ist die AG xxx EZ xxx, KG xxx, gemeint und dauert die Weidezeit in der AG xxx römisch eins t. Punkt 3. der Weideordnung von 22.07 bis 24.08. Bezüglich der Auslegung dieser Regelung hat es in der Agrargemeinschaft große Uneinigkeit gegeben. So ist z.B. Herr xxx der Meinung, dass diese Regelung so zu verstehen ist, dass während der Alpweidezeit in der xxx (das ist der 22.07. bis zum 24.08.) nur Galtvieh von jenen Teilgenossen im xxx und xxx Weidegebiet verbleiben darf, welche keine Anteilsrechte an der xxx haben. Die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft sind der Meinung, dass die Bestimmung so zu verstehen ist, dass alle Mitglieder der AG „xxx", auch jene, die Weiderechte in der xxx haben, ihr Vieh den ganzen Sommer über im xxx und xxx Weidegebiet belassen dürfen. Im Sinne einer Wortinterpretation der gegenständlichen Bestimmung geht jedoch eindeutig hervor, dass während der Alpweidezeit in der xxx, das ist vom 22.07. bis 24.08, nur jene Teilgenossen der Agrargemeinschaft „xxx", welche in der xxx keine Anteilsrechte haben, ihr Weidevieh im xxx und xxx Weidegebiet belassen können bzw. dürfen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die übrigen Mitglieder ihr Vieh in das Weidegebiet der Agrargemeinschaft „xxx" übertreiben müssen bzw. mussten. Eine andere Interpretation hätte die Aufnahme dieser Bestimmung in die Weideordnung sinnlos gemacht und hätte dies nicht extra erwähnt werden müssen, da ohnehin allen Mitgliedern die gleichen Rechte zugestanden wären. Um die Bestimmung betreffend den Übertrieb in die xxx interpretieren zu können, hat die Agrarbehörde auch den Regulierungsakt der Agrargemeinschaft beim Landesarchiv besorgt. Im Akt liegt die Niederschrift vom 21.03.1926 ein und waren bei dieser Verhandlung alle Mitglieder anwesend. Unter anderem ist in dieser Niederschrift angeführt, dass die Teilgenossen festgehalten haben, dass Punkt 8. unter anderem noch um nachstehende Formulierung zu ergänzen ist: „Jene Teilgenossen, welche in der xxx keine Anteilsrechte haben, können ihr Galtvieh auch während der Alpweidezeit in der xxx auch im xxx und xxx Weidegebiet belassen, gegen Entrichtung von 1 Schilling das Stück." Dies bedeutet, dass diese Regelung des Generalaktes auf Wunsch von allen damaligen Mitgliedern der Agrargemeinschaft in den Regelungsplan aufgenommen worden ist und nicht von der Agrarbehörde in den Regelungsplan reklamiert wurde. Auch dies stellt einen Hinweis dar, dass die Beweidung tatsächlich so erfolgt ist, dass jene Mitglieder, welche Anteile in der xxx haben, das Vieh auch übertrieben haben. Auch sei auf die Bestimmung des Punktes 7. der alten Weideordnung verwiesen, wonach für jenes Galtvieh, welches im Hochsommer vom Weidegebiet der „Nachbarschaft xxx" in die xxx kommt, der Hirte getrennt für die Weidezeit bis zum Übertrieb in die xxx und danach wieder nach dem Rücktrieb in das Weidegebiet xxx abgerechnet wird. Auch diese Bestimmung zeigt eindeutig, dass ein Übertrieb in die xxx stattgefunden hat. Dass die Regelung schon seit Jahrzehnten nicht mehr praktiziert wird, ist ohne Bedeutung, da die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Regelungsplan festlegt, unabhängig von der tatsächlichen Ausübung. Bei der Neuregulierung hätte die Möglichkeit bestanden, die Formulierung betreffend den Übertrieb in die xxx gleich zu belassen und die Entrichtung des Entgeltes von 1 Schilling pro Stück den heutigen Verhältnissen anzupassen. Tatsächlich ist es jedoch so, dass diese Regelung seit Jahrzehnten nicht mehr zur Anwendung gebracht wird und auch nicht mehr praktikabel ist. Es musste somit eine Regelung getroffen werden, wie diese Bestimmung in eine Weideordnung eingearbeitet werden kann, bei der alle Mitglieder der AG „xxx" ihr Weidevieh die gesamte Weidezeit über im Agrargemeinschaftsgebiet belassen dürfen. Diesbezüglich sei auf die Berechnungen und die Stellungnahme der Amtssachverständigen verwiesen, wonach diese die Weidezeit in der AG „xxx" mit 90 Tagen berechnet hat. Jenen Mitgliedern, die keine Anteile in der AG „xxx" haben, ist eine 90-tägige Weidezeit zuzurechnen. Bei den übrigen Mitgliedern, die Anteile in der AG „xxx" haben, wird die Weidezeit entsprechend jener in der AG „xxx" (22.07. bis 24.08.), also um 34 Tage, verkürzt und steht jenen Mitgliedern somit eine Weidezeit von 56 Tagen zu. Rechnerisch ergeben sich sohin pro Anteil einmal 0,505 und einmal 0,314 Auftriebsrechte, jeweils bezogen auf eine Höchstauftriebszahl von 18 GVE. Im Falle eines höheren oder niedrigeren Auftriebes ist es mathematisch einfach, diese Auftriebsrechte anzupassen. Betreffend die Bezahlung des Betrages in der Höhe von € 3,62 sei darauf hingewiesen, dass der im Regelungsplan festgehaltene Betrag in der Höhe von 1 Schilling laut Währungsrechner der Österreichischen Nationalbank mittlerweile € 3,62 ausmacht und ist dieser Betrag von allen Teilgenossen, die keine Anteile in der AG „xxx" haben, das sind die Einlagezahlen xxx, xxx, xxx und xxx, für jedes aufgetriebene GVE an die Agrargemeinschaft zu entrichten. Nach Ansicht der Agrarbehörde entspricht diese Regelung auch der Bestimmung des § 87 lit.
  2. b)K-FLG, wonach dort, wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, auf die unveränderte Belassung der bisherigen Nutzungsausübung, vorbehaltlich jener Beschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regelung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind, ergeben. Mit der Neuregelung wurde nicht in die bisherigen Auftriebsrechte der Mitglieder eingegriffen und konnte eine praktikable Weideregelung dahingehend erzielt werden, dass alle Mitglieder ihre Rinder über die gesamte Weideperiode im agrargemeinschaftlichen Weidegebiet belassen dürfen. Gleichzeitig wurde auch auf die ursprüngliche Regelung Bedacht genommen, wonach den Mitgliedern, die nicht Mitglieder in der AG xxx sind, ein längeres Weiderecht zusteht und wurde die dafür zu leistende monetäre Entschädigung den heutigen Verhältnissen angepasst. Nach Ansicht der Agrarbehörde entspricht diese Regelung auch der Bestimmung des Paragraph 87, Litera b,) K-FLG, wonach dort, wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, auf die unveränderte Belassung der bisherigen Nutzungsausübung, vorbehaltlich jener Beschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regelung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind, ergeben. Mit der Neuregelung wurde nicht in die bisherigen Auftriebsrechte der Mitglieder eingegriffen und konnte eine praktikable Weideregelung dahingehend erzielt werden, dass alle Mitglieder ihre Rinder über die gesamte Weideperiode im agrargemeinschaftlichen Weidegebiet belassen dürfen. Gleichzeitig wurde auch auf die ursprüngliche Regelung Bedacht genommen, wonach den Mitgliedern, die nicht Mitglieder in der AG xxx sind, ein längeres Weiderecht zusteht und wurde die dafür zu leistende monetäre Entschädigung den heutigen Verhältnissen angepasst. Zum Einwand der Beschwerdeführer betreffend die Vorschriften von nicht ausgenutzten Weiderechten sei festgehalten, dass die Weidevorschriften vorsehen, dass nicht ausgenutzte Weiderechte von jedem Agrargemeinschaftsmitglied an ein anderes Mitglied vergeben werden dürfen. Das bedeutet, dass diese Regelung ohnehin dem Vorschlag der Beschwerdeführer entspricht, wonach die Mitglieder selbst ihre nicht ausgenützten Weiderechte anderen Mitgliedern überlassen dürfen. Ob eine Abgeltung dieser Weiderechte erfolgt, obliegt dem jeweiligen Agrargemeinschaftsmitglied. Es muss jedoch auch eine Bestimmung für den Fall geben, dass die Agrargemeinschaftsmitglieder untereinander ihre nicht ausgenutzten Weiderechte nicht weitergeben, da ansonsten diese Rechte brachliegen würden und kann wohl in weiterer Folge nur die Agrargemeinschaft diese ungenützten Weiderechte weitergeben und ist nach Ansicht der Agrarbehörde diesfalls der Vorstand das kompetente Organ. Dem Wunsch des Großteils der Mitglieder, dass nicht nur der Auf- sondern auch der Abtrieb nicht gemeinschaftlich erfolgen muss, konnte entsprochen werden. Zum Einwand, dass sich die Bestimmung, dass der Almabtrieb bis spätestens 30.09. zu erfolgen habe, erübrige und der Abtrieb bei entsprechender Vegetation auch später erfolgen könne und es Sache des Eigentümers sei, wann der Abtrieb erfolge, sei festgehalten, dass es in einer Agrargemeinschaft Regeln geben muss, in welchem Zeitraum der Auf- bzw. der Abtrieb zu erfolgen hat, da ansonsten Chaos herrscht. Ein zu später Abtrieb könnte auch die Alm schädigen, weshalb nach Ansicht der Agrarbehörde der Obmann zu entscheiden hat, wann der Almabtrieb spätestens zu erfolgen hat. Damit bleibt eine gewisse Flexibilität, vor allem im Hinblick auf die Vegetation, gewahrt. Betreffend den Nichtauftrieb vom gemeldeten Vieh wurde eine Bestimmung angefügt, wonach, wenn Vieh aus triftigen Gründen, wie Krankheit oder Tod, nicht aufgetrieben werden kann, dies dem Obmann unverzüglich zu melden ist. Bei unbegründetem Nichtauftrieb hat das Mitglied an die Agrargemeinschaft eine Strafzahlung zu entrichten, deren Höhe von der Vollversammlung festgesetzt wird. Hinsichtlich der Pachtung wurde dem Wunsch der Mehrheit der Agrargemeinschaftsmitglieder Rechnung getragen, wonach die Formulierung Liegenschaft durch landwirtschaftliche Nutzflächen geändert wurde. Betreffend die Weidepflege wurden ebenfalls einige Formulierungen, die von der Mehrheit der Agrargemeinschaftsmitglieder gefordert wurden, eingefügt. Zu den Förderungen sei festgehalten, dass mit der Formulierung lediglich gemeint ist, dass die Almprämien und Förderungen nicht an die Auftreiber ausbezahlt werden, sondern in der Gemeinschaftskasse verbleiben. Hingewiesen sei auf die Bestimmung des § 22 der Verwaltungssatzung, wonach die Verteilung von Ertragsüberschüssen nach Anteilen erfolgt. Zu den Förderungen sei festgehalten, dass mit der Formulierung lediglich gemeint ist, dass die Almprämien und Förderungen nicht an die Auftreiber ausbezahlt werden, sondern in der Gemeinschaftskasse verbleiben. Hingewiesen sei auf die Bestimmung des Paragraph 22, der Verwaltungssatzung, wonach die Verteilung von Ertragsüberschüssen nach Anteilen erfolgt. Zum Einwand des Herrn xxx, dass der Obmann bis 01.05. eines jeden Jahres den Mitgliedern mitteilen solle, wie viele der zum Auftrieb gemeldeten Rinder tatsächlich aufgenommen werden, sei festgehalten, dass diese Bestimmung als durchaus sinnvoll erscheint und somit in die Weidevorschriften übernommen wurde. Betreffend die Fremdviehaufnahme ist es nach Ansicht der Agrarbehörde ausreichend einen Weidezins einzuheben und verkompliziert es die Regelung nur, wenn die Fremdviehauftreiber auch verpflichtet werden sich an den Pflegemaßnahmen zu beteiligen, da dies nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Agrargemeinschaft und den Fremdviehauftreibern zu bewerkstelligen ist. Zum Einwand des Herrn xxx, dass der Entwurf keine Regelung enthalte, wie die forstwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet werden, sei festgehalten, dass auch der alte Regelungsplan keine Bestimmungen enthält. Da mittlerweile jedoch viele Flächen der Agrargemeinschaft bewaldet sind, wird seitens der Agrarbehörde eine Waldordnung erarbeitet, weIche jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen und gesondert erlassen wird. Eine Aufnahme einer Bestimmung in die Weidevorschriften betreffend die AMA Förderung erscheint nicht sinnvoll, da sich die AMA Förderungen und Vorschriften ständig ändern und eine solche Bestimmung nicht für ein starres Konstrukt wie die Weidevorschriften geeignet ist. Dem Einwand des Herrn xxx, dass im Regelungsplan auch zu berücksichtigen sei, dass manche Rinder ein geringeres Lebendgewicht hätten, sei festgehalten, dass eine solche Bestimmung zu sehr ins Detail gehen würde. Es kann beim Rinderauftrieb wohl nicht auf alle Rinderrassen und deren Gewicht Rücksicht genommen werden.“ II.römisch zwei. Beschwerden: Mit Eingabe vom 07.05.2018 hat xxx Beschwerde erhoben. In dieser wurde ausgeführt wie folgt: „Ich bin Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß von ungefähr 25 ha mit der der HofsteIle an der Adresse xxx, xxx. Gegenstand meiner Tätigkeit als Landwirt ist unter anderem die Haltung von Milchkühen. In meiner neuen betrieblichen Ausrichtung bzw. Betriebskonzept habe ich mich für die Direktvermarktung von Bio-Milchprodukten entschieden. Die Produktion der Erzeugnisse hat das ganze Jahr durchgehend zu erfolgen. In Hinblick auf die Anforderungen der Bioqualität ist es erforderlich, dass die Milchkühe an einer ausreichenden Anzahl an Tagen auf der Wiese gehalten werden. Bei meinem Bio-Betrieb ist daher ein Mindestmaß an Flächenausstattung notwendig. Meine Liegenschaft EZ xxx KG xxx ist als Stammsitzliegenschaft an der Agrargemeinschaft „xxx" EZ xxx KG xxx beanteilt. Diese agrargemeinschaftlichen Grundstücke unterteilen sich einerseits in alpines Weidegebiet über ca 1.450 m Seehöhe und in Heimweidegebiet unter ca 1.450 m Seehöhe. Dieses Heimweidegebiet wird von mir mit rechtlicher Grundlage des bisher gültigen Generalaktes als Weide für meine Milchkühe in Anspruch genommen. Mit diesem Heimweidegebiet werden die - wie oben anführt - erforderlichen Weideflächen für meine Bio-Milchkühe abgedeckt. Mit dem gegenständlichen Bescheid wird der Generalakt betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes samt Anhängen durch neue Bestimmungen betreffend Operationsgebiet, Beanteilung, Wirtschaftsvorschriften, Weideservitute und Verwaltung ersetzt. Unter anderem wird hiebei zum Punkt II.3.A) 1. des Spruches betreffend die Regelung des Weidegebietes / Wirtschaftsvorschriften unter Abs 2 und 3 wie folgt ausgeführt: Mit dem gegenständlichen Bescheid wird der Generalakt betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes samt Anhängen durch neue Bestimmungen betreffend Operationsgebiet, Beanteilung, Wirtschaftsvorschriften, Weideservitute und Verwaltung ersetzt. Unter anderem wird hiebei zum Punkt römisch zwei.3.A) 1. des Spruches betreffend die Regelung des Weidegebietes / Wirtschaftsvorschriften unter Absatz 2 und 3 wie folgt ausgeführt: „ ... Die Heimweide ist jenes zusammenhängende Gebiet, welches sich von ca 1040 m Seehöhe beginnend bis zum Gatter auf ca 1450 m erstreckt. Dieser Teil der Weide ist bewaldet. Über eine gesonderte Nutzung des Heimweidegebietes entscheidet die Vollversammlung, andernfalls richtet sich die Nutzung nach den unter Punkt 2. festgelegten Regelungen ...." Die in Punkt 2. festgelegten Regelungen betreffen die Bestimmungen zum Auftrieb der Tiere auf das alpine Weidegebiet. In Hinblick auf die obengenannten Regelungen fühle ich mich in meinem Recht zur Gewährleistung der jederzeitigen Nutzungsmöglichkeit der Heimweide als Nutzung für meinen Betrieb erforderliche Weidefläche gefährdet und wurde dies sohin nicht ausreichend schlüssig determiniert bzw unrichtig rechtlich beurteilt. Vorerst wird darauf hingewiesen, dass die Ausführung, dass die Heimweide bewaldet ist, unrichtig ist. Die Heimweide ist nur zum Teil bewaldet. Wie in der Begründung selbst ausgeführt, ist im Heimweidegebiet derzeit eine Futterfläche von rund 1,89 ha vorhanden (siehe Seite 12 erster Absatz des Bescheides). Ferner sind auch im Waldwirtschaftsplan bis heute genutzte Hutweidegebiete ausgewiesen und ist der nunmehrige Wald auch nicht zusammenhängend. Der Spruch widerspricht in diesem Punkt der Begründung und ist daher dieser Teil des Spruches richtig zu stellen. Insbesondere wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Heimweidegebiet von allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft als Milchkuhweide (jedoch keine Beweidung durch Galtvieh) genutzt wurde und wird. Da immer mehr Mitglieder der Agrargemeinschaft mit dem System der Weidehaltung aufgehört haben, ist seit einigen Jahren nur mehr mein Betrieb übriggeblieben, der die Heimweide nutzt. Damit ist auch die Verwaldung entsprechend fortgeschritten, da sich nur mehr mein Betrieb um die Hutweideerhaltung mit der notwendigen Flächenaustattung bemüht hat. Ein noch von meinem Vater als Rechtsvorgänger eingebrachter Antrag auf Rodung für die Schaffung von zusätzlichen Weideflächen im Heimweidegebiet wurde von den Agrargemeinschaftsmitgliedern mehrheitlich abgelehnt. Da derzeit auch nur ich mit meinem Betrieb die Weide nutze, wurde auch eine Nutzungsvereinbarung getroffen, sodass ich die entsprechenden Förderanträge bei der AgrarMarkt Austria stellen kann. Die Heimweide ist wie bereits ausgeführt eine wichtige Weidefläche zur Aufrechterhaltung des Biostatus meines Betriebes und meiner Produkte. Die Agrargemeinschaft bezweckt

§ 1

Abs 2 der geltenden Satzung der AG vom 09.04.2018 die Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens zu befriedigen. In diesem Sinn kann es nur so verstanden werden, dass die bisherige für meine Stammsitzliegenschaft erforderliche jederzeitige Nutzung als Weide möglich sein muss. Dies nicht nur für mich, sondern für alle Mitglieder. Im bisherigen Generalakt vom 31.12.1925 wurde unter dem Punkt Wirtschaftsplan auch entsprechend geregelt, dass im Heimweidegebiet jeder Auftriebsberechtigte sein Vieh zum Auftriebe bringen kann, während der Alpweidezeit durfte nur kein Galtvieh über 1 Jahr im Heimweidegebiet geweidet werden.

der bisherigen Regelung konnte sohin jeder Beteiligte jederzeit Vieh auf der Heimweide auftreiben. Die Heimweide ist wie bereits ausgeführt eine wichtige Weidefläche zur Aufrechterhaltung des Biostatus meines Betriebes und meiner Produkte. Die Agrargemeinschaft bezweckt

Paragraph eins, Absatz 2, der geltenden Satzung der AG vom 09.04.2018 die Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens zu befriedigen. In diesem Sinn kann es nur so verstanden werden, dass die bisherige für meine Stammsitzliegenschaft erforderliche jederzeitige Nutzung als Weide möglich sein muss. Dies nicht nur für mich, sondern für alle Mitglieder. Im bisherigen Generalakt vom 31.12.1925 wurde unter dem Punkt Wirtschaftsplan auch entsprechend geregelt, dass im Heimweidegebiet jeder Auftriebsberechtigte sein Vieh zum Auftriebe bringen kann, während der Alpweidezeit durfte nur kein Galtvieh über 1 Jahr im Heimweidegebiet geweidet werden.

der bisherigen Regelung konnte sohin jeder Beteiligte jederzeit Vieh auf der Heimweide auftreiben. Nunmehr zurückkommend auf den oben angeführten Absatz 3 halte ich fest, dass durch eine Entscheidung durch die Vollversammlung über die gesonderte Nutzung es ermöglicht werden könnte, dass durch eine allfällige gesonderte Festlegung die jederzeitige Nutzung der Heimweide durch Anteilsmitglieder nicht mehr möglich wäre. Dies würde eine Enteignung der Anteilsrechte darstellen. Eine solche Regelung widerspricht daher dem oben genannten Grundsatz der Agrargemeinschaft sowie auch den Mitgliedern der Agrargemeinschaft (siehe Seite 16 des Bescheides unten). Die Nutzung der Heimweide (Hutweide) muss sohin für alle Nutzungsberechtigten (Milchvieh mit täglichen Austrieb) vorausgesetzt der notwendigen Weideflächenausstattung (1 ha/GVE) zur Verfügung stehen. Auch der Verweis auf die sonstige Anwendung der in Punkt 2. festgesetzten Regelungen betreffend die alpine Weide ist für die Heimweide nicht praktikabel und nicht anwendbar. Die getroffene Regelung betreffend die Nutzung der Heimweide entspricht daher in der derzeitigen Formulierung nicht den Grundsätzen der Agrargemeinschaft. Auch für die Weidepflege, Behirtung und Förderbeantragung bei der AgrarMarkt Austria (MFA) der Hutweideflächen muss eine praktikable Regelung gefunden werden. Aufgrund der Unschlüssigkeit der gegenständlichen genannten Formulierung ist die angesprochene Regelung betreffend die Heimweide aufzuheben bzw ist die Regelung konkreter zu formulieren. Ich stelle an das Landesverwaltungsgericht Kärnten sohin die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und den gegenständlichen Bescheid entsprechend den Ausführungen dieser Beschwerde abzuändern und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Regelung an die Behörde zurückzuverweisen.“ Mit Eingabe vom 07.05.2018 hat xxx Beschwerde erhoben. In dieser wurde ausgeführt wie folgt: „1. Weidegebiet: Beim Weidegebiet sind auch die Servitutsflächen der AG xxx (It. Dienstbarkeitsurkunde für 122 Rinder und 254 Schafe) anzuführen. Die Feststellung, dass die Heimweide gänzlich bewaldet wäre, ist falsch. Es sind noch ca. 3 ha. Almfläche vorhanden. Beim Weidegebiet sind auch die Servitutsflächen der AG xxx (römisch eins t. Dienstbarkeitsurkunde für 122 Rinder und 254 Schafe) anzuführen. Die Feststellung, dass die Heimweide gänzlich bewaldet wäre, ist falsch. Es sind noch ca. 3 ha. Almfläche vorhanden. 2. Auftrieb: Auftriebsrechte und Anteile: Da die anderen AG-Mitglieder nicht gewillt sind, die Abänderung des Punkt 8.) der Weidenutzung des Regelungplanes, dass die Liegenschaften, die an der AG xxx nicht beanteilt sind, das sind die Liegenschaften EZ xxx, EZ xxx, EZ xxx und EZ xxx pro Anteil 0,505 GVE und die an der AG xxx beanteilten Liegenschaften pro Anteil 0,314 GVE auftreiben können, zu akzeptieren, verlange ich, dass die Regelung des Punkt 8.) der ursprünglichen Weidenutzung des Regelungsplanes - Jene Teilgenossen, welche in der xxx keine Anteilsrechte haben, können ihr Galtvieh auch während der Alpweidezeit in der xxx im xxx und xxx Weidegebiet belassen gegen Entrichtung von 1 S pro Stück - in Kraft bleibt und die an der xxx beanteilten Mitglieder ihre Rinder während der Alpweidezeit in der xxx vom 22.7. - 24.8. dem Generalakt entsprechend tatsächlich dort weiden. Diese Regelung hätte auch den Vorteil, dass durch die Mitbeweidung der xxx (vom 22.7. - 24.8.; tatsächlich erfolgt der Auftrieb bereits Anfang Juli) die Höchstauftriebszahl deutlich erhöht werden könnte. Unter dem Punkt Weidenutzung sind die Punkt 1.) und 2.) des ursprünglichen Regelungsplanes zu übernehmen:

  1. a)Das Nachbarschaftsgebiet xxx und xxx wird im Zusammenhang mit den Servitutsgebieten der AG xxx (früher bäuerliches und herrschaftliches Servitutsgebiet) beweidet.
  2. b)Dieses zusammenhängende Weidegebiet dient in seinen tiefer gelegenen Teilen zur Heimweide bzw. Vor- und Nachweide, in seinen übrigen höher gelegenen Teilen als eigentliche Alpweide.
  3. c)Die Servitutsflächen sind, bei Bedarf zu nutzen (It. Dienstbarkeitsurkunde Auftriebsrechte für 122 Rinder und 254 Schafe). Diese Flächen sind Großteils noch gut beweidbar. Durch den Übertrieb und die Beweidung xxx sowie die Beweidung der Servitutsflächen könnte das Galtvieh aller Mitglieder(Berechnung nach bewirtschaften Eigenfutterflächen der Stammsitzliegenschaften) aufgetrieben werden. Die Höchstauftriebszahl von 18 GVE-Rinder ist daher zu streichen. Diese Regelung würde eine nicht notwendige Einschränkung bedeuten. Die Servitutsflächen sind, bei Bedarf zu nutzen (römisch eins t. Dienstbarkeitsurkunde Auftriebsrechte für 122 Rinder und 254 Schafe). Diese Flächen sind Großteils noch gut beweidbar. Durch den Übertrieb und die Beweidung xxx sowie die Beweidung der Servitutsflächen könnte das Galtvieh aller Mitglieder(Berechnung nach bewirtschaften Eigenfutterflächen der Stammsitzliegenschaften) aufgetrieben werden. Die Höchstauftriebszahl von 18 GVE-Rinder ist daher zu streichen. Diese Regelung würde eine nicht notwendige Einschränkung bedeuten. Auch die Einschränkung beim Schafauftrieb auf 106 Stück ist zu streichen. Es besteht nämlich das Recht, auf den Servitutsweiden 254 Schafe zu weiden.
  4. d)Nicht beanspruchte Weiderechte sollten automatisch in einen Pool kommen und prozentmäßig die Weiderechte aller interessierten Auftreiber (gerechnet nach Anteilen) erhöhen. Weidezins: Unter diesem Punkt ist aufzunehmen, dass von Mitgliedern für aufgetriebenes Vieh, welches It. AMA-Richtlinien nicht förderfähig ist, ein Weidezins in Höhe der von der AMA pro GVE gewährten Almförderung (Alpungsprämie) in die Gemeinschaftskassa der AG einzuzahlen ist. Durch diese Bestimmung ist sichergestellt, dass die AG für jedes Stück den gleichen Betrag erhält. Unter diesem Punkt ist aufzunehmen, dass von Mitgliedern für aufgetriebenes Vieh, welches römisch eins t. AMA-Richtlinien nicht förderfähig ist, ein Weidezins in Höhe der von der AMA pro GVE gewährten Almförderung (Alpungsprämie) in die Gemeinschaftskassa der AG einzuzahlen ist. Durch diese Bestimmung ist sichergestellt, dass die AG für jedes Stück den gleichen Betrag erhält. Auftrieb bei verpachteten Liegenschaften: Diese Regelung ist dahingehend zu ergänzen bzw. abzuändern, dass dem Pächter das Auftriebsrecht nur dann zukommt, wenn dieser auch die zur Liegenschaft gehörenden Anteile an der AG NB xxx mitgepachtet hat. Beaufsichtigung/Pflege der Tiere: Diese Bestimmung ist folgend zu ergänzen: Sollte mit den Weideflächen der xxx nicht das Auslangen gefunden werden, so sind die Servitutsweideflächen der AG xxx zu nuten. Zur Beaufsichtigung der Rinder ist bei Bedarf ein Hirte aufzunehmen oder Zäune zu errichten. Die Kosten sind auf die aufgetriebenen Rinder aufzuteilen. 3. Weidepflege und Erhaltung/Durchführung von Arbeiten: Die ursprüngliche Regelung des Generaltakes betreffend Pkt. 12.) der Weidenutzung ist in den neuen Regelungsplan zu übernehmen. Dort ist unter anderem festgehalten: „Die Arbeiten werden auf die aufgetriebenen Rinder aufgeteilt und sind von den Auftreibern nach Maßgabe der aufgetriebenen Rinder Schichten zu leisten." Jene Mitglieder, die den riesigen Vorteil der Almnutzung genießen, sollten dafür auch etwas leisten. Es kann nicht sein, dass ein Mitglied den gesamten Viehbestand auftreibt, dafür aber keine Leistung erbringt und die von anderen Mitgliedern erbrachten Arbeitsleistungen von der Gemeinschaftskassa bezahlt werden. Die notwendigen Arbeitsleistungen sind je nach Bedarf stundenmäßig auf die aufgetriebenen GVE umzurechnen und kostenlos zu leisten. Es gibt nämlich bereits Almen, wo trotz Bezahlung der freiwillig zu leistenden Schwendschichten, sich nicht genügend Mitglieder für diese Arbeiten finden. Durch die unentgeltliche Pflicht wird diesem vorgebeugt. Auch würde die Bezahlung der Schwendschichten aus der Gemeinschaftskasse für jene Mitglieder, die keine Rinder auftreiben, einen finanziellen Nachteil bedeuten. Als Begründung für die notwendigen Änderungen verweise ich auf meine früheren Eingaben und die Bestimmungen im ursprünglichen Generalakt. Die Mitglieder hatten sich früher bei der Erstellung des Generalaktes Gedanken gemacht und praktikable Regelungen getroffen. Durch den Generalakt war nämlich sichergestellt, dass alle Mitglieder ihre gesamten eigenen Rinder im Weidegebiet der AG xxx bzw. der Servitutsflächen der AG xxx weiden konnten. Eine solche Regelung wäre nach wie vor möglich. 4 Mitglieder der AG xxx, die gleichzeitig auch Mitglieder der AG xxx sind, sind jedoch strikt gegen eine Beweidung der Servitutsflächen, um eine Bewaldung der Weideflächen zu ermöglichen. Ich ersuche daher das Landesverwaltungsgericht, meiner Beschwerde stattzugeben und die von mir beantragten Änderungen bzw. Ergänzungen durchzuführen.“ Mit Schreiben vom 15.05.2018 hat die Agrargemeinschaft Nachbarschaft „xxx“, vertreten durch den Obmann xxx, Beschwerde erhoben. In dieser wurde ausgeführt wie folgt: „1. Beschwerdepunkt Der zwischenzeitliche Übertrieb in die AG xxx darf im neuen Regelungsplan nicht mehr aufscheinen und muss abgeschafft werden. 2. Beschwerdepunkt Seite 6, „Tiergattung", Abs. 1; Der Wortlaut „nicht säugende Kälber bzw. Saugende Kälber" ist auf „nicht säugende Rinder bzw. Saugende Rinder" umzuformulieren. Begründung; wir haben mittlerweile schon saugende Jungrinder und Kühe auf der Alm! Seite 6, „Tiergattung", Absatz eins,; Der Wortlaut „nicht säugende Kälber bzw. Saugende Kälber" ist auf „nicht säugende Rinder bzw. Saugende Rinder" umzuformulieren. Begründung; wir haben mittlerweile schon saugende Jungrinder und Kühe auf der Alm! Abs. 2 ist OK Absatz 2, ist OK 3. Beschwerdepunkt Seite 6 ,“Auftriebsrechte und Anteile" Abs 1 ist Ok Seite 6 ,“Auftriebsrechte und Anteile" Absatz eins, ist Ok Seite 6 „Auftriebsrechte und Anteile" Abs 2, 3 und 4 Seite 6 „Auftriebsrechte und Anteile" Absatz 2, 3 und 4 Die Berechnung mit der Reduzierung und die Einrichtung eines Pools, wie sie von Seite der ABB xxx dargestellt ist, wird abgelehnt. Die Berechnung wie wir sie dargestellt haben, wird gefordert. Berechnung: 18 mögliche Rinder-GVE dividiert durch 53 Gesamtanteile mal Anteile des Mitgliedes, ergibt für jedes Mitglied seine Auftriebsstückzahl. Die Zahl 18 richtet sich nach der Vegetation und Weidefläche jeden Jahres, sie kann vom Obmann und Vorstand nach oben und nach unten korrigiert und angepasst werden. 18/53= 0,339622642 x (Anteile des Mitgliedes) ergibt Auftriebsstückzahl jedes Mitgliedes. 4. Beschwerdepunkt Seite 7 „Weidezins" Abs 1, Satz 1, ist Ok, Satz 2, ein Pool wird abgelehnt. Begründung: wie Punkt 3 Seite 7 „Weidezins" Absatz eins,, Satz 1, ist Ok, Satz 2, ein Pool wird abgelehnt. Begründung: wie Punkt 3 5. Beschwerdepunkt Seite 7, ,“Aufnahme von Fremdvieh" Hier ist der letzte Satz zu entfernen (... Bei Schafen und Ziegen ist die Aufnahme von Fremdvieh nicht erlaubt. ...) Begründung; das soll auch der Vorstand entscheiden, wenn Ziegen zur Reduktion von Wucher-Pflanzen und Sträuchern benötigt werden, können Fremdziegen sehr wohl aufgenommen werden unter der Bedingung das ein Ziegenhirte Vorort dabei ist. 6. Beschwerdepunkt Seite 7, „Auftriebs-/ Abtriebszeitpunkt", Abs 1., ersten 2 Sätzen sind Ok, der Rest Abs. 2 und 3 ist zu entfernen. Seite 7, „Auftriebs-/ Abtriebszeitpunkt", Absatz eins,, ersten 2 Sätzen sind Ok, der Rest Absatz 2 und 3 ist zu entfernen. Begründung; AMA Angelegenheiten sind kurzfristige Bestimmungen und können sich ändern. Zeitpunkte wie Auftriebsmeldung und Auftriebsdatum sollen vom Vorstand bzw. Obmann bestimmt werden. Strafzahlungen bringen nur Streitigkeiten unter den Mitgliedern. Begründung; wie auch im Gutachten von Herrn DI xxx ersichtlich ist. 7. Beschwerdepunkt Seite 7, „Beaufsichtigung/Pflege der Tiere", Ersten 2 Sätzen sind OK Der 3. Satz ist zu ergänzen durch; „Kranke Tiere und saugende Rinder sind unverzüglich von der Gemeinschaftsweide zu verbringen und ist ....“ Rest Satz und 4. Satz ist Ok 8. Beschwerdepunkt Seite 6, Absatz 2, Satz 1 „Die Heimweide ist jenes zusammenhängende Gebiet, welches sich von ca. 1040 m Seehöhe beginnend bis zum Gatter auf ca. 1450 m erstreckt.“ Das Heimweidegebiet ist kein zusammenhängendes Weidegebiet. Es beinhaltet Waldflächen und Inselweideparzellen (2 größere und mehrere kleinere). Die Inselweideflächen weisen eine Gesamtfläche von 1,89 ha auf. Seite 6, Absatz 2, Satz 2 „Dieser Teil der Weide ist bewaldet" Diese Inselweidefläche ist nicht bewaldet und wird freigehalten für das Heimweidevieh. …“ Mit Schriftsatz vom 16.05.2018 haben xxx und xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch Mag. xxx, xxx, xxx, Beschwerde erhoben. In dieser wurde ausgeführt wie folgt: „B. Sachverhalt Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der Agrargemeinschaft xxx (im Folgenden stets als AG xxx bezeichnet) und haben den beschwerdegegenständlichen Bescheid, mit welchem der Generalakt betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx", EZ xxx, KG xxx, vom 31. Dezember 1925, Zahl xxx, sowie die Anhänge I. bis IV. amtswegig durch die in Punkt 11. angeführten Bestimmungen ersetzt werden am 19.04.2018 zugestellt erhalten. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der Agrargemeinschaft xxx (im Folgenden stets als AG xxx bezeichnet) und haben den beschwerdegegenständlichen Bescheid, mit welchem der Generalakt betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx", EZ xxx, KG xxx, vom 31. Dezember 1925, Zahl xxx, sowie die Anhänge römisch eins. bis römisch vier. amtswegig durch die in Punkt 11. angeführten Bestimmungen ersetzt werden am 19.04.2018 zugestellt erhalten. Richtig ist, dass der Neuregulierung am 05.08.2010 eine Vollversammlung vorausging und unter Tagesordnungspunkt 2. der Beschluss gefasst wurde, den Generalakt von der Agrarbehörde überarbeiten zu lassen. Im Hinblick auf die bestehenden Auftriebsrechte und Schwendschichten kam es allerdings aufgrund der Einwände eines Mitglieds (2 Anteile) zu Differenzen, so dass am 25.07.2016 eine weitere Vollversammlung stattfand, in deren Verlauf unter Tagesordnungspunkt 2. über die Anteilsrechte und die damit verbundenen Auftriebsrechte abgestimmt wurde. 44 Anteile stimmten dafür, dass künftig ein Anteil mit dem Auftriebsrecht von 0,3 GVE verbunden sein solle. 2 Anteile (xxx) stimmten dagegen. Gegen diesen Vollversammlungsbeschluss wurde vom Überstimmten die Minderheitsbeschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde Herrn xxx seitens der belangten Behörde am 11.08.2016 mitgeteilt, dass lediglich 2 Punkte des neuen Regulierungsplanes abgestimmt worden seien und erst der gesamte neue Regelungsplan in einer Vollversammlung zu beschließen sei. Dagegen könne Herr xxx dann eine Minderheitsbeschwerde erheben. Am 11.05.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor Ort statt, in welcher die Abänderung des Regelungsplanes in Anwesenheit aller Mitglieder erörtert wurde. Bereits in dieser Verhandlung zeigte sich die Mehrheit der Anteilshaber (9 von 10!) mit der (zu ihren Ungunsten) beabsichtigten Änderung der Anteile durch die belangte Behörde nicht einverstanden. Dies insbesondere deshalb, da diese der Meinung waren, dass eine Bevorzugung jener Mitglieder, die nicht gleichzeitig Mitglieder der AG „xxx“ sind, nicht stattfinden solle. Als Begründung machten die Mitglieder geltend, dass Punkt 8. des geltenden Generalaktes die Bestimmung beinhalte, dass „jene Teilgenossen, die in der xxx keine Anteilsrechte haben, ihr Galtvieh auch während der Alpweidezeit in der xxx (22.07. bis 24.08.) - im xxx und xxx Weidegebiet belassen können gegen Entrichtung von 1 S per Stück:" Daraus lasse sich aber - entgegen der Ansicht des Mitgliedes xxx - keineswegs ableiten, dass damit die Verpflichtung zum Übertrieb des Viehs in die xxx verbunden gewesen ist, sondern vielmehr lediglich die Möglichkeit dazu beinhaltete. Im Übrigen hätten sich die Verhältnisse verändert und ein Übertrieb in die xxx finde schon seit den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts nicht mehr statt. Bemerkenswert ist, dass auch die Beschwerdeführer xxx und xxx, die wie xxx keine Anteile an der xxx haben, diese Ansicht vertraten und nach wie vor vertreten. Auch die Einrichtung eines „Pools", in welchen nicht ausgenützte Weiderechte kommen sollten, wurde von der Mehrheit der Mitglieder, so auch den Beschwerdeführern abgelehnt und ausführlich begründet weshalb. Im Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2017 wird jedoch hauptsächlich die gegenteilige Ansicht des Mitgliedes xxx wiedergegeben und nicht angeführt, dass die Einrichtung eines „Pools" auf große Ablehnung gestoßen ist. Das Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2017 erweist sich somit als unrichtige Wiedergabe des tatsächlichen Sachverhalts und wurde weder der AG xxx noch deren Obmann zugestellt. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde den Beschwerdeführern und sämtlichen andere Mitgliedern der AG xxx den Entwurf des neuen Reglungsplanes und die Stellungnahme der ASV der belangten Behörde vom 25.08.2017 zur Stellungnahme zu. In dieser Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 25.08.2017 führte diese aus, dass die bisherige Regelung der Anteilsberechnung „seit Jahren zu Streitereien" geführt hätte. Allerdings übersieht die Amtssachverständige dabei, dass es sich bei diesen „Streitereien" lediglich um die Einwände eines Anteilshabers gehandelt hat. Die Berechnung der Anteile führte daher aufgrund der unterstellten Annahme der Amtssachverständigen, dass es sich in Punkt 8. des geltenden Generalakts beim Wort können um ein rechtliches müssen handelt, zu einer ungerechtfertigten Anteilsverkürzung jener Mitglieder, die Anteile an der AG „xxx" haben. Die beschwerdeführenden Mitglieder der AG xxx sprachen sich in ihren abgegebenen Äußerungen vom 29.10.2017 unter anderem neuerlich gegen eine Reduktion ihrer Anteile und die Einrichtung eines „Pools" aus. Sie führten weiters aus, dass der Obmann oder der Vorstand wie in den vergangenen 60 Jahren die Auftriebszahl mit 18 - 25 Rinder GVE festlegen solle, wobei die genaue Rinder-GVE-Stückzahl erst unter Berücksichtigung des Vegetationsverlaufs im Frühjahr (frühestens 15 Mai) festlegt werden könne. Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei Teilen des Weidegebiets um einen Lawinenstrich handelt. Auch die Weidepflege, Erhaltung und Durchführung der erforderlichen Arbeiten sollten

dem Vollversammlungsbeschluss vom 25.07.2016 erfolgen. Die Berechnung der Anteile solle wie folgt vorgenommen werden: 18 mögliche Rinder-GVE dividiert durch 53 Gesamtanteile mal Anteile des Mitgliedes, ergibt die Auftriebsstückzahl für jedes Mitglied. 18/53= 0,339622642 x (Anteile des Mitgliedes) ergibt Auftriebsstückzahl jedes Mitgliedes. Jene Mitglieder, die beabsichtigen, eine größere Auftriebsstückzahl aufzutreiben als ihren eigenen Anteile entsprechen würde, haben solche Mitglieder, welche Anteilsrechte noch zur Verfügung haben oder nicht nutzen wollen, zu fragen, ob diese genutzt werden dürfen. Sie haben sodann eine dementsprechende Zugeständnis-Erklärung vorzulegen. Der Obmann kann schließlich über das Eigentum (Auftriebsrechte/Anteile) der Mitglieder nicht eigenmächtig entscheiden bzw. verfügen. Das zur VerfügungsteIlen der Anteile an ein anderes Mitglied kann finanziell abgegolten werden und ist das Prozedere genauer zu definieren. Es müsse das Bestreben bleiben, dass die höchstmögliche Stückzahl, welche die Vegetationsverhältnisse im Weidebetrieb erlauben, auch aufgetrieben werden kann, wiederum unter der Voraussetzung der Zustimmung der jeweiligen Anteilsberechtigten. Die Beschwerdeführer brachten noch diverse, detaillierte Überlegungen und Einwände gegen die beabsichtigte Neuregelung vor, deren Inhalt im Wesentlichen der Wiedergabe im bekämpften Bescheid entspricht. C. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit Gegen den angefochtenen Bescheid ist nach der Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde die Beschwerde zulässig. Der angefochtene Bescheid ist den Beschwerdeführern am 19.04.2018 zugestellt worden. Die gegenständliche, am 17.05.2018 zur Post gegebene Beschwerde ist daher zulässig und rechtzeitig. D. Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid wird in Punkt I. in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der angefochtene Bescheid wird in Punkt römisch eins. in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der angefochtene Bescheid wird in Punkt II. Unterpunkt Punkt 3. Wirtschaftsvorschriften, A). 1. Weidegebiet und 2. Auftrieb im unten näher ausgeführten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der angefochtene Bescheid wird in Punkt römisch zwei. Unterpunkt Punkt 3. Wirtschaftsvorschriften, A). 1. Weidegebiet und 2. Auftrieb im unten näher ausgeführten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der angefochtene Bescheid wird in Punkt III. in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Der angefochtene Bescheid wird in Punkt römisch drei. in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid wegen dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verletzt, insbesondere 1 )(

  1. a)in ihrem Recht auf ein Verfahren, das den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Ermittlung des Sachverhalts und der daran anschließenden, nachvollziehbaren Beweiswürdigung entspricht; (
  2. b)in ihrem Recht auf einen begründeten und nachvollziehbaren Bescheid iSd § 60 AVG. (
  3. b)in ihrem Recht auf einen begründeten und nachvollziehbaren Bescheid iSd Paragraph 60, AVG. Im Einzelnen wird dazu ausgeführt wie folgt: Zu Punkt I. des bekämpften Bescheides: Zu Punkt römisch eins. des bekämpften Bescheides: Die belangte Behörde teilte dem gegen den Vollversammlungsbeschluss vom 25.07.2016 Minderheitsbeschwerde erhebenden Beschwerdeführer (xxx) mit Schreiben vom 11.08.2016 mit, dass lediglich über 2 Punkte des neuen Regulierungsplanes abgestimmt worden und erst der gesamte neue Regelungsplan in einer Vollversammlung zu beschließen sei. Dagegen könne der Minderheitsbeschwerdeführer dann eine Minderheitsbeschwerde erheben. Verfahrensrechtlich hätte die Minderheitsbeschwerde vom 26.07.2016 daher von der belangten Behörde zurück-, nach inhaltlicher Prüfung richtiger Weise abgewiesen werden müssen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid leidet daher an einem Verfahrensmangel. Punkt I. des bekämpften Bescheides ist überdies inhaltlich rechtswidrig, da die Begründung, dass „sich die Aufhebung der Vollversammlungsbeschlüsse unter Tagesordnungspunkt 2. der Vollversammlung vom 25.07.2016 durch die amtswegige Erlassung eines Regelungsplanes und neuer Weidevorschriften ohnehin erübrige" eine reine Scheinbegründung darstellt und inhaltliches Substrat gänzlich vermissen lässt. Insbesondere, wenn mit der Aufhebung die unrichtige Stattgebung der Minderheitsbeschwerde vom 26.07.2016 verbunden wird. Verfahrensrechtlich hätte die Minderheitsbeschwerde vom 26.07.2016 daher von der belangten Behörde zurück-, nach inhaltlicher Prüfung richtiger Weise abgewiesen werden müssen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid leidet daher an einem Verfahrensmangel. Punkt römisch eins. des bekämpften Bescheides ist überdies inhaltlich rechtswidrig, da die Begründung, dass „sich die Aufhebung der Vollversammlungsbeschlüsse unter Tagesordnungspunkt 2. der Vollversammlung vom 25.07.2016 durch die amtswegige Erlassung eines Regelungsplanes und neuer Weidevorschriften ohnehin erübrige" eine reine Scheinbegründung darstellt und inhaltliches Substrat gänzlich vermissen lässt. Insbesondere, wenn mit der Aufhebung die unrichtige Stattgebung der Minderheitsbeschwerde vom 26.07.2016 verbunden wird. Die unter Tagesordnungspunkt 2 gefassten Vollversammlungsbeschlüsse vom 25.07.2016 hätten daher vollinhaltlich bestätigt werden und in den nachfolgenden Punkt II. des bekämpften Bescheides betreffend die Auftriebsrechte und Schwendschichten eingearbeitet werden müssen. Die unter Tagesordnungspunkt 2 gefassten Vollversammlungsbeschlüsse vom 25.07.2016 hätten daher vollinhaltlich bestätigt werden und in den nachfolgenden Punkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides betreffend die Auftriebsrechte und Schwendschichten eingearbeitet werden müssen. Zu Punkt II. des bekämpften Bescheides: Zu Punkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides: Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens leitet die belangte Behörde keine nachvollziehbaren Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts ab, sondern stützt sich - getragen einzig von den Einwänden des Mitglieds xxx - ausschließlich auf das Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Die von der ASV ständig wiederkehrend verwendete Argumentationen des Mitglieds xxx wird im Übrigen von der belangten Behörde unrichtig dazu verwendet, „ständige Streitereien zwischen den Mitgliedern" als Anlass für die amtswegige Neuregulierung und Neuberechnung der Anteilsrechte zu nehmen. In der Realität verhält es sich aber so, dass lediglich 1 Mitglied mit 2 Anteilen eine andere Auffassung vertritt als die restlichen 9 Mitglieder mit 44 Anteilen! Im Einzelnen werden folgende Spruchpunkte des Punktes II. 3. Wirtschaftsvorschriften: A) WEIDEORDNUNG: 1. Weidegebiet bekämpft:Im Einzelnen werden folgende Spruchpunkte des Punktes , römisch zwei. 3. Wirtschaftsvorschriften: A) WEIDEORDNUNG: 1. Weidegebiet bekämpft: „Die Heimweide ist jenes zusammenhängende Gebiet, welches sich von ca. 1040 m Seehöhe beginnend bis zum Gatter auf ca. 1450 m erstreckt. Dieser Teil der Weide ist bewaldet" Dies entspricht nicht den natürlichen Gegebenheiten. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, das ASV-Gutachten ist lückenhaft und unvollständig, weshalb der Bescheid in diesem Punkt bekämpft und die angeführte Ersatzfeststellung begehrt wird. Beweis: Ortsaugenschein; PV Begehrt wird die Ersatzfeststellung: Das Heimweidegebiet ist kein zusammenhängendes Weidegebiet. Es beinhaltet Waldflächen und Inselweideparzellen (2 größere und mehrere kleinere). Die Inselweideflächen weisen eine Gesamtfläche von 1,89 ha auf. Diese Inselweideflächen sind nicht bewaldet und werden freigehalten für das Heimweidevieh. 2. Auftrieb: Tiergattung: Bekämpft wird der gesamte 1. Absatz: „Aufgetrieben werden dürfen .... (. ... „nicht säugende Kälber")... Saugende Kälber sind unverzüglich von der Alm zu bringen. Die Amtssachverständige übersieht und hat offensichtlich schon bei der Befundaufnahme übersehen, dass mittlerweile schon saugende Jungrinder und Kühe auf der Alm sind - das Gutachten erweist sich somit als in sich widersprüchlich, dem Parteiengehör wurde keine Beachtung geschenkt. Beweis: Ortsaugenschein; PV Begehrt wird die Ersatzfeststellung: 1. Absatz: ( .. „nicht säugende Rinder)". Saugende Rinder sind unverzüglich von der Alm zu bringen. Der 2. Absatz bleibt unbekämpft Auftriebsrechte und Anteile Der 1. Absatz bleibt unbekämpft. Bekämpft wird der gesamte 2. Absatz „Die übrigen Auftriebsrechte ... werden ebenfalls nach Anteilen aufgeteilt.....“ Dieser in der gegenständlichen Beschwerde hauptsächlich und vollständig bekämpfte Unterpunkt betrifft die Neuberechnung der mit den Anteilsrechten verbundenen Auftriebsrechte, welche die belangte Behörde im Wesentlichen auf das Gutachten der Amtssachverständigen verbunden mit einer unrichtigen Auslegung des 2. Satzes des Punktes 8. der ursprünglichen Regelung stützt. Dieser lautet wie folgt: „Jene Teilgenossen, welche in der xxx keine Anteilsrechte haben, können ihr Galtvieh auch währen der Alpweidezeit in der xxx - im xxx und xxx Weidegebiet belassen gegen Entrichtung von 1 S per Stück". Tatsache ist, dass bereits seit Ende der Fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts die Bewirtschaftung der Alpweiden im alpinen Weidegebiet der AG xxx, der sogenannten xxx, mit einer ständigen Aufsichtsperson (Hirten) eingestellt wurde. Dies deshalb, da sukzessive immer weniger Weidevieh dorthin aufgetrieben wurde und der Aufwand (Kosten) für die Behirtung zu groß wurde. Ab diesem Zeitpunkt wurden in das alpine Weidegebiet (=xxx) nur unter Berücksichtigung der Anteilsrechte und nur so viele Rinder wie es das Weidegebiet nach ihren Futterflächen bzw. Futteraufkommen hergab, aufgetrieben. Der Rest der an den Höfen überwinterten Rinder wurden in andere benachbarte Almen getrieben, wie xxx-Alm, AG xxx in Verbindung mit der xxx, xxx-Alm, xxx-Alm. Der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdeführer xxx hat etwa die restlichen überwinterten Rinder in die xxx-Alm der AG xxx aufgetrieben und vom 19. und 24. Juli, von der xxx-Alm AG xxx in das xxx-Weidegebiet, umgetrieben. Im Herbst wurde diese Viehherde dann wieder zurück in die xxx-Alm der AG xxx geführt. Für den Auftrieb in die xxx- Almen war und ist natürlich zu zahlen. Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung zur Neuberechnung der Anteile - gestützt auf das Gutachten der ASV - an, dass sich aus dem Generalakt klar ergäbe, dass ein Übertrieb in die xxx stattgefunden habe und dafür auch ein Hirte zu stellen war. Gleichzeitig stellt sie aber - wie dies auch deckungsgleich dem Vorbringen der Beschwerdeführer entspricht – fest, dass diese Regelung schon seit Jahrzehnten nicht mehr betrieben wird und auch nicht mehr praktikabel ist. Nach Ansicht der belangten Behörde musste somit eine Regelung getroffen werden, nach der alle Mitglieder der AG xxx ihr Weidevieh die gesamt Weidezeit über im Agrargemeinschaftsgebiet belassen können. Der Umstand, welcher den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, liegt in der rechtlich unrichtigen Auslegung des oben zitierten 2. Satzes des Punktes 8 des Generalaktes. Die belangte Behörde geht dabei im Sinne der Wortinterpretation davon aus, dass während der Alpweidezeit in der xxx (22.07. bis 24.08.) nur jene Teilgenossen, welche in der xxx keine Anteilsrechte haben, ihr Weidevieh im xxx- und xxx Weidegebiet belassen können bzw. dürfen. Daraus zieht die belangte Behörde weiters den Umkehrschluss, dass die übrigen Mitglieder ihr Vieh in das Weidegebiet der AG „xxx" übertreiben müssen bzw. mussten. Der belangten Behörde ist bei der von ihr getätigten Wortinterpretation und dem daraus gezogenen Umkehrschluss bestenfalls zuzugestehen, dass dies im Zeitpunkt der Regelung - vor fast 100 Jahren - so gewesen sein mag. Im gegenständlichen Fall ist nun aber von einer objektiv-teleologischen Interpretation auszugehen. Insbesondere wenn sich die Gegebenheiten oder Absichten eines Gesetzes (oder einer Regelung) geändert haben, bleibt als Auslegungsregel die objektiv-teleologische Interpretation dieser Regelung. Diese bemüht sich bekanntlich um ein Verständnis, das am Zweck der Regelung selbst, an den dort seinerzeit angestrebten Lösungen, orientiert ist. Wenn man sich nun fragt, welchen Sinn Punkt 8. des ursprünglichen Generalaktes 1925 vernünftigerweise hatte, kommt man nicht umhin, dies auch unter Gesichtspunkten wie Gerechtigkeit, sozialer Ausgleich und Rechtssicherheit zu machen. Seit Ende der 50er Jahre des vorigen Jahrhunderts haben sich die wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse - wie die belangte Behörde selbst auch erkennt - aber gravierend geändert. Auszugehen ist davon, dass zum Regelungszeitpunkt vor rund hundert Jahren die Bestoßung der xxx unter damaligen Verhältnissen (hohe Viehzahl, viele Leute am Hof) wirtschaftlich sinnvoll war und von den dort Berechtigten auch praktiziert wurde. Die Verhältnisse haben sich mit der Intensivierung der bergbäuerlichen Landwirtschaft seit den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts jedoch grundlegend geändert, was eben dazu geführt hat, dass der Übertrieb in die xxx schon seit Jahrzehnten nicht mehr betrieben wird. Man wird daher aus dem damaligen Entgegenkommen der xxx- Berechtigten in schweren Zeiten - wohl um das Überleben der Nicht-Berechtigten zu ermöglichen - heute bei geänderten Verhältnissen, wo dieser Vorteil der xxx- Berechtigten wirtschaftlich nicht mehr erreichbar ist, kein Vorrecht ableiten können und dürfen! Dies würde jeder Logik und gesetzeskonformen Interpretation widersprechen. Die objektiv-teleologische Interpretation bedeutet nämlich ein Weiter- und Zuendedenken der jeweiligen Regelungen. Dass es dadurch im Laufe von Jahrzehnten zu Ergebnissen kommen kann und auch wird, die von der ursprünglichen Absicht im Zeitpunkt der Regelung 1925 abweichen, weil der seinerzeit verfolgte Zweck im Auslegungszeitpunkt gänzlich überholt ist, wurde von der belangten Behörde gänzlich ignoriert und behaftet den bekämpften Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit. Die aufgrund der objektiv-teleologischen Interpretation des Punktes 8 des Generalaktes einzig rechtlich richtige Berechnung der Anteile kann daher nur wie folgt vorgenommen werden: 18 mögliche Rinder-GVE dividiert durch 53 Gesamtanteile mal Anteile des Mitgliedes, ergibt daher die Auftriebsstückzahl für jedes Mitglied: 18/53= 0,339622642 x (Anteile des Mitgliedes) ergibt Auftriebsstückzahl jedes Mitgliedes. Diese Berechnung ergibt sich im Übrigen auch aus dem Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 11.05.2018 (vgl. Beilage /.A, S.6). Die gegenteiligen Behauptungen und Berechnungen im Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sind im Wesentlichen nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und mit keinen sachlichen Argumenten belegt, weshalb der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit leidet. Diese Berechnung ergibt sich im Übrigen auch aus dem Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 11.05.2018 vergleiche Beilage /.A, S.6). Die gegenteiligen Behauptungen und Berechnungen im Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sind im Wesentlichen nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und mit keinen sachlichen Argumenten belegt, weshalb der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit leidet. Nochmals darf daran erinnert werden, dass auch die Beschwerdeführer xxx und xxx, die wie xxx keine Anteile an der xxx haben, diese Ansicht vertraten und nach wie vor vertreten. Begehrt wird die Ersatzfeststellung: Die übrigen Auftriebsrechte (Rinder und Ziegen) werden daher wie folgt berechnet: 18 GVE:53 Anteile = 0,339 GVE bzw. 0,34 GVE/Anteil Die mit den Anteilsrechten verbundenen Auftriebsrechte sind unabhängig davon, ob die jeweilige Liegenschaft an der AG xxx beanteilt ist oder nicht. Bekämpft wird der gesamte 3. Absatz „Die Liegenschaften EZ 21 ..... haben für .... Die belangte Behörde stützt sich bei der Begründung hinsichtlich der ersatzweisen Bezahlung von 1 S pro weidendem Rind auf das Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, die feststellt, dass der Betrag von 1 S laut Währungsrechner der Österreichischen Nationalbank seit 1925 mit € 3,26 aufgewertet ist. Dass eine solche „Umrechnung" jeglicher Grundlage entbehrt und nicht mehr zeitgemäß ist stellt auch das beiliegende Privatgutachten des ZT xxx unmissverständlich fest (vgl. Beilage /.A, S.9). Klar ist, dass die Kaufkraft des Schillings zum Zeitpunkt 1925 nicht 1: 1 mit einer aus heutiger Sicht zu sehenden Größe verglichen werden kann. Ein allenfalls zu entrichtender Weidezins ist natürlich den heutigen vergleichbaren Verhältnissen anzupassen, wobei je nach den Umständen ein Weidezins zwischen € 50,00 bis € 90,00 pro Stück Vieh angemessen ist. Das ASV-Gutachten ist daher inhaltlich unrichtig, die Umrechnung ist lebensfremd und entbehrt jeder Grundlage. Die belangte Behörde stützt sich bei der Begründung hinsichtlich der ersatzweisen Bezahlung von 1 S pro weidendem Rind auf das Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, die feststellt, dass der Betrag von 1 S laut Währungsrechner der Österreichischen Nationalbank seit 1925 mit € 3,26 aufgewertet ist. Dass eine solche „Umrechnung" jeglicher Grundlage entbehrt und nicht mehr zeitgemäß ist stellt auch das beiliegende Privatgutachten des ZT xxx unmissverständlich fest vergleiche Beilage /.A, S.9). Klar ist, dass die Kaufkraft des Schillings zum Zeitpunkt 1925 nicht 1: 1 mit einer aus heutiger Sicht zu sehenden Größe verglichen werden kann. Ein allenfalls zu entrichtender Weidezins ist natürlich den heutigen vergleichbaren Verhältnissen anzupassen, wobei je nach den Umständen ein Weidezins zwischen € 50,00 bis € 90,00 pro Stück Vieh angemessen ist. Das ASV-Gutachten ist daher inhaltlich unrichtig, die Umrechnung ist lebensfremd und entbehrt jeder Grundlage. Für den Fall, dass der bekämpfte Absatz nicht zur Gänze ersatzlos behoben werden sollte, wird daher folgende Ersatzfeststellung begehrt: Die Liegenschaften EZ 21..... haben für jede aufgetriebene GVE den Betrag in Höhe von mindestens € 50,00 und höchstens € 90,00 an die AG-Kasse zu bezahlen. Dieser Betrag ..... Bekämpft wird der gesamte 4. Absatz „Nicht genutzte Weiderechte dürfen ....“ Die Beschwerdeführer haben stets darauf hingewiesen, dass die von der ASV bevorzugte Lösung für die Vergabe von übrigen Weiderechte nicht in der von ihr vorgeschlagenen Art praktikabel und gewünscht ist. Dem Parteiengehör wurde daher keine Rechnung getragen, die Lösungsvorschläge der Beschwerdeführer wurden einfach ignoriert. Der Vorschlag der Beschwerdeführer war, dass jene Mitglieder, die beabsichtigen, eine größere Zahl an Vieh aufzutreiben als es ihren eigenen Anteilen entsprechen würde, diejenigen Mitglieder fragen müssen, welche Anteilsrechte noch zur Verfügung haben oder nicht nutzen wollen, ob diese genutzt werden dürfen. Sie haben eine Zugeständnis-Erklärung vorzulegen. Der Obmann kann über das Eigentum (Auftriebsrechte/Anteile) der Mitglieder nicht eigenmächtig entscheiden bzw. verfügen. Das zur VerfügungsteIlen der Anteile an ein anderes Mitglied kann finanziell abgegolten werden. Es muss das Bestreben bleiben, das die höchstmögliche Stückzahl welche die Vegetation im Weidebetrieb es hergibt, aufgetrieben wird, wiederum unter Voraussetzung der Zustimmung der Anteilsrechte der Mitglieder die dies ermöglichen bzw. erlauben. Begehrt wird die Ersatzfeststellung: Nicht genutzte Weiderechte dürfen ausschließlich von jedem AG-Mitglied an ein anderes Mitglied vergeben werden. Weidezins Der 1. Satz bleibt unbekämpft. Bekämpft wird der 2. Satz des 1. Absatz Der Obmann kann über das Eigentum (Auftriebsrechte/Anteile) der Mitglieder nicht eigenmächtig entscheiden bzw. verfügen. Die ASV hat diesen Einwand unberücksichtigt gelassen, weshalb der bekämpfte Bescheid mangelhaft ist. Der bekämpfte Satz soll daher ersatzlos entfallen. Aufnahme von Fremdvieh Bekämpft wird der letzte Satz dieses Absatzes „... Bei Schafen und Ziegen ist die Aufnahme von Fremdvieh nicht erlaubt....“ Die Beschwerdeführer haben der ASV mitgeteilt, dass die Aufnahme von Schafen und Ziegen statthaft ist, sofern ein Ziegenhirte vor Ort ist und Ziegen zur Reduktion von Wucher- Pflanzen und Sträuchern benötigt werden. Dies kann der Vorstand ohne Weiteres entscheiden. Im Gutachten der ASV findet sich keine Begründung, weshalb eine solche Bestimmung nicht zulässig sein kann. Das Gutachten ist daher in diesem Punkt nicht klar nachvollziehbar. Der bekämpfte Satz soll daher ersatzlos entfallen. Auftriebs-/Abtriebszeitpunkt Absatz 1 bleibt unbekämpft. Die Absätze 2 und 3 werden zur Gänze bekämpft. Die Beschwerdeführer haben der ASV ihre Argumente, die gegen die bekämpften Absätze sprechen, ausführlich dargelegt. Insbesondere ist bekannt, dass AMA-Meldungen und Angelegenheiten, die damit zu tun haben, kurzfristigen Änderungen unterworfen sind und sich rasch ändern können. Zeitpunkte wie Auftriebsmeldung und Auftriebsdatum sollten daher vom Vorstand bzw. Obmann bestimmt werden können. Strafzahlungen bringen nur Streitigkeiten unter den Mitgliedern. Das Gutachten der ASV lässt nicht nachvollziehbar erkennen, weshalb die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführer im Gutachten keine Beachtung gefunden haben und ist deshalb mangelhaft, zumal es keine entsprechende Begründung enthält. Der Absätze 2 und 3 sollen daher ersatzlos entfallen. Beaufsichtigung/Pflege der Tiere Satz 1 und 2 dieses Absatzes bleiben unbekämpft. Bekämpft wird der 3. Satz insofern, als neben kranken Tieren auch saugende Rinder unverzüglich von der Gemeinschaftsweide zu verbringen sind. Begehrt wird die Ersatzfeststellung: Kranke Tiere wie auch saugende Rinder sind unverzüglich von der Gemeinschaftsweide zu verbringen. Satz 4 dieses Absatzes bleibt unbekämpft. Der Unterpunkt 3. Weidepflege und Erhaltung/Durchführung von Arbeiten sowie 4. WEIDESERVITUTE sowie 5. VERWALTUNG bleiben unbekämpft. Abschließend ist in Hinblick auf die bekämpften Spruchpunkte auszuführen, dass die Begründung der belangten Behörde eine reine Scheinbegründung darstellt, da die Vorschriften über Sachverhaltsermittlung und Bescheidbegründung verletzt wurden. Insbesondere wurden die Wünsche und Anregungen der Beschwerdeführer überhaupt nicht in die Beweiswürdigung und Begründung einbezogen. Der bekämpfte Bescheid stellt sich somit als inhaltsleer und gesetzwidrig dar und wird in den bekämpften Punkten als gegenstandslos aufzuheben sein. Die Beschwerdeführer erachten den bekämpften Bescheid im oben dargelegten Umfang als rechtswidrig. Beweis: PV, Ortsaugenschein. Akt, Gutachten ZT xxx vom 11.05.2018 (Blg./A) … E. Beschwerdeanträge Aus diesen Gründen stellen die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin die nachfolgenden A N T R Ä G E Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1)

§ 24Abs.

(1)VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen:

Paragraph 24, Abs.

(1)VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen: 2).

§ 22Abs.

(3)VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufheben; 2).

Paragraph 22, Abs.

(3)VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufheben; 3a)

§ 130Abs.

(4)B-VG und § 28 Abs.
(2)VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten vom 09.04.2018, ZI: xxx in seinem Punkt I. aufheben und die Minderheitsbeschwerde des Herrn xxx vom 27.07.2016 gegen Tagesordnungspunkt 2 der Vollversammlung vom 25.07.2016 zurückweisen in eventu abweisen und die unter Tagesordnungspunkt 2 der Vollversammlung vom 25.07.2016 gefassten Beschlüsse bestätigen; 3a)

Paragraph 130, Abs.

(4)B-VG und Paragraph 28, Abs.
(2)VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten vom 09.04.2018, ZI: xxx in seinem Punkt römisch eins. aufheben und die Minderheitsbeschwerde des Herrn xxx vom 27.07.2016 gegen Tagesordnungspunkt 2 der Vollversammlung vom 25.07.2016 zurückweisen in eventu abweisen und die unter Tagesordnungspunkt 2 der Vollversammlung vom 25.07.2016 gefassten Beschlüsse bestätigen; 3b)

§ 130Abs.

(4)B-VG und § 28 Abs.
(2)VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten vom 09.04.2018, ZI: xxx in seinen angefochtenen Unterpunkten des Punkt II. aufheben und allenfalls dahingehend abändern, dass sämtliche begehrten Ersatzfeststellungen in den abgeänderten Bescheid aufgenommen werden; 3b)

Paragraph 130, Abs.

(4)B-VG und Paragraph 28, Abs.
(2)VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten vom 09.04.2018, ZI: xxx in seinen angefochtenen Unterpunkten des Punkt römisch zwei. aufheben und allenfalls dahingehend abändern, dass sämtliche begehrten Ersatzfeststellungen in den abgeänderten Bescheid aufgenommen werden; in eventu 4) den angefochtenen Bescheid in den bekämpften Punkten

§ 28Abs.

(3)VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“4) den angefochtenen Bescheid in den bekämpften Punkten

Paragraph 28, Abs.

(3)VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“ III.römisch drei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Aufgrund der Beschwerden wurde die landwirtschaftliche Amtssachverständige xxx in gegenständlicher Angelegenheit mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In ihrem Gutachten vom 14.09.2018 führt sie aus wie folgt: „A) GRUNDLAGEN: Mit Schreiben vom
  1. Juli 2018, eingelangt beim Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, am
  2. August 2018 und unter der Zahl xxx registriert, ergeht an die Sachverständige der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens. Konkret geht es um die Beantwortung folgender Fragestellungen:
  3. Das Weidegebiet der Agrargemeinschaft „xxx“ möge beschrieben werden.
  4. Die bisherige Nutzung – vor allem in den letzten Jahren – des Weidegebietes der Agrargemeinschaft „xxx“ möge unter Darstellung allfälliger Sondernutzungen beschrieben werden.
  5. Es möge Befund und Gutachten darüber erstattet werden, ob aus fachlicher Sicht der Höchstauftrieb von 18 GVE gerechtfertigt ist.
  6. Wenn der Auftrieb von 18 GVE fachlich angemessen ist wird ersucht dieses Maß von 18 GVE auf die Anteilsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft umzurechnen.
  7. Es möge dargelegt werden, ob es aus fachlicher Sicht gerechtfertigt ist, dass auch saugende Jungrinder abzutreiben sind.
  8. Es möge mitgeteilt werden, ob es aus fachlicher Sicht gerechtfertigt ist, dass bei Schafen und Ziegen die Aufnahme von Fremdvieh nicht erlaubt sein soll.
  9. Weiters möge zur im Regelungsplan getroffenen Regelung bezüglich Auftriebs-/Abtriebszeitpunkt aus fachlicher Sicht im Hinblick auf das Beschwerde-vorbringen Stellung genommen werden.Weiters möge zur im Regelungsplan getroffenen Regelung bezüglich , Auftriebs-/Abtriebszeitpunkt aus fachlicher Sicht im Hinblick auf das Beschwerde-vorbringen Stellung genommen werden. Verwendete Unterlagen: ● Grundbuchsauszug der AG „xxx“, EZ xxx, AG „xxx“, EZ xxx, und AG „xxx- und xxx, EZ xxx alle KG xxx, ● Kagis Plan des betreffenden Gebietes ● Generalakt der AG „xxx“, und AG „xxx“ ● Österreichisches Programm für umweltgerechte Landwirtschaft ÖPUL 2015 bis 2020 Seine Sonderinformation von BIO Austria ● https://www.ama.at/Fachliche-Informationen/AZ ● https://www.ama.at/Fachliche-Informationen/Direktzahlungen-2015-2020 ● Vorgespräche mit den Mitgliedern der AG „xxx“ im Zuge der Überarbeitung der Wirtschaftsvorschriften Vorgespräche mit den Mitgliedern der AG „xxx“ im Zuge der , Überarbeitung der Wirtschaftsvorschriften B) BEFUND: Die Weideordnung der AG „xxx“ wurde erstmals im Generalakt vom
  10. Dezember 1925 festgeschrieben und wurde im I. Anhang vom
  11. Dezember 1931 eine Bestimmung über die Stierhaltung und am
  12. Oktober 1967 Bestimmungen über die Funktionsperiode des Obmannes und die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses (Punkt 1.), sowie Bestimmungen über die Bestellung bzw. Nichtbestellung eines Hirten (Punkte
  13. bis 4.) ergänzt.Die Weideordnung der AG „xxx“ wurde erstmals im Generalakt vom
  14. Dezember 1925 festgeschrieben und wurde im römisch eins. Anhang vom
  15. Dezember 1931 eine Bestimmung über die Stierhaltung und am
  16. Oktober 1967 Bestimmungen über die Funktionsperiode des Obmannes und die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses (Punkt 1.), sowie Bestimmungen über die Bestellung bzw. Nichtbestellung eines Hirten (Punkte
  17. bis 4.) ergänzt.
  18. Beschreibung des Weidegebietes anhand der Weideordnung der AG„xxx“ aus dem Jahr 1925: Wie aus dem Generalakt herauszulesen ist, wurde in den 1920-iger Jahren die Alpweide auf „drei Höhenstufen“ bzw. drei Weidegebieten ausgeübt: ● Heimweide und Alpweide der AG „xxx“ ● Servitutsweide auf dem Gutsbestand der AG „xxx“ (EZ xxx, KG xxx). Das Recht der Beweidung leitet sich aus der Dienstbarkeit, die auch im Grundbuch u.a. für die EZ xxx eingetragen ist, ab. Insbesondere sind die Weidegebiete xxx und xxx auch im Generalakt der AG „xxx“ ausdrücklich angeführt. ● Weidegebiet der AG „xxx“ EZ xxx, KG xxx (gilt nur für Mitglieder der AG „xxx“) in der Zeit vom
  19. Juli bis
  20. August. Im Heimweidegebiet, das ist jenes zusammenhängende Weidegebiet, welches auf ca. 1.200 hm, das sind ca. 100 hm über der Ortschaft xxx, beginnt und durch ein Gatter auf ca. 1.450 hm vom Alpweidegebiet getrennt ist. Dort dürfen, laut Weideordnung Punkt 5., die Auftriebsberechtigten ihr Vieh nach Schneeweggang uneingeschränkt eintreiben. Den Zeitpunkt des Übertriebes in das Alpweidegebiet bestimmt der Bürge. Unter Punkt
  21. heißt es, dass Galtvieh über 1 Jahr während der Alpweidezeit im Heimweidegebiet nicht geweidet werden darf. Im Heimweidegebiet, das ist jenes zusammenhängende Weidegebiet, welches auf , ca. 1.200 hm, das sind ca. 100 hm über der Ortschaft xxx, beginnt und durch ein Gatter auf ca. 1.450 hm vom Alpweidegebiet getrennt ist. Dort dürfen, laut Weideordnung Punkt 5., die Auftriebsberechtigten ihr Vieh nach Schneeweggang uneingeschränkt eintreiben. Den Zeitpunkt des Übertriebes in das Alpweidegebiet bestimmt der Bürge. Unter Punkt
  22. heißt es, dass Galtvieh über 1 Jahr während der Alpweidezeit im Heimweidegebiet nicht geweidet werden darf. Auch sind Schafe und Ziegen im Sommer vom Heimweidegebiet fernzuhalten. Das Alpweidegebiet ist jenes Weidegebiet, welches auf ca. 1.450 hm beginnt und sich auf bis zu 2.300 hm erstreckt. Laut Generalakt bestimmt der Bürge den Übertrieb vom Heimweidegebiet ins Alpweidegebiet und dort in die einzelnen Weidegebiete. Der Auftrieb in die Alpweide hat gemeinschaftlich zu erfolgen (Punkt 5.). Jene Teilgenossen, welche in der AG „xxx“ keine Anteilsrechte haben, können ihr Galtvieh auch während der Alpzeit in der xxx – im xxx-und xxx Weidegebiet belassen, gegen Entrichtung von ATS 1,-- pro Stück (Punkt 8.). Schafe und Ziegen sind in den Grabeneinhängen und in den anderen, von den Rindern nicht beweidbaren Teilen des Weidegebietes einzuweiden (Punkt 8.). Die Servitutsweide bildet der mit Weiderechten u.a. für die AG „xxx“ belastete Gutsbestand der AG „xxx“. Die Grundlage bildet die Dienstbarkeitsurkunde Nr.
  23. Namentlich genannt werden die Weiden: xxx, (diese Weide befindet sich im westlichen Gebietsteil der AG „xxx“, welcher im Plan grün gezeichnet ist) und xxx (westlicher, grün gezeichneter Gebietsteil der AG „xxx“). Weideberechtigt sind insgesamt 122 Rinder und 254 Schafe. Die AG „xxx“ ist hier eine von insgesamt 5 berechtigten Einlagezahlen. Die Beweidung des Nachbarschaftsgebietes erfolgt im Zusammenhang mit dem herrschaftlichen Servitutsgebiet (Punkt 1.). Das Weidegebiet xxx: Laut Generalakt der AG „xxx“ wird das Weidegebiet in zwei Gebiete geteilt: in das xxx (für Rinder ohne Unterschied des Geschlechtes bzw. Alters) und in die xxx (männliche Rinder bis höchsten 1 1/2 Jahren). Die Weidezeit dauert vom
  24. Juli bis
  25. August eines jeden Jahres. Pro 2 Anteile darf ein Rind aufgetrieben werden. Der Übertrieb in dieses Weidegebiet ist jedoch nur den Mitgliedern der AG „xxx“ erlaubt. Der Weideordnung ist im Punkt
  26. lediglich zu entnehmen, dass den Zeitpunkt des Übertriebes der Bürge bestimmt. Der Weideordnung ist im Punkt
  27. lediglich zu entnehmen, dass den Zeitpunkt des , Übertriebes der Bürge bestimmt. Abb
  28. Schematische Darstellung der Gutsbestände der AG „xxx“ (türkis), der AG „xxx“ (grün) und der AG „xxx“ (violett). Im oben dargestellten Plan sind die Flächen der AG „xxx“ türkis eingezeichnet. Der Querbalken markiert in etwa den Standort des Gatters und damit die Abgrenzung zwischen Heimweide und Alpweide. Das violett eingezeichnete Gebiet markiert das Weidegebiet der AG „xxx“, in welches die Mitglieder pro 2 Anteile 1 Stück Rind auftreiben dürfen. Der Gutsbestand der AG „xxx“ wurde mit grüner Farbe markiert. Der Gutsbestand der AG „xxx“ wurde mit grüner Farbe , markiert.
  29. Derzeitige Weidepraxis der AG „xxx“ und entwaige Sonder-nutzungen: Heimweidegebiet: Der Charakter des Heimweidegebietes hat sich seit den 1920-iger Jahren stark in Richtung Wald verändert. Große Teile des Gebietes sind bestockt und bilden die Reinweideflächen nur mehr kleine, verstreut liegende Inseln im Wald. Sondernutzung: Heute werden die ca. 1,89 ha Weideflächen des Heimweidegebietes nur mehr von einem einzigen Mitglied als Koppelweide genutzt. Bis zum Jahr 2020 gibt es eine diesbezügliche Nutzungsvereinbarung mit Herrn xxx. Nach Ablauf der Nutzungsvereinbarung sollte die Vollversammlung über die weitere Nutzung des Heimweidegebietes entscheiden. Die tatsächliche Nutzung weicht stark von der Weideordnung aus dem Jahr 1925 ab. Alpweidegebiet: Die zum Auftrieb vorgesehenen Tiere werden direkt ins Alpweidegebiet eingetrieben. Die Reinweidefläche, welche die Agrarmarkt Austria (AMA) zuletzt im Jahr 2014 vor Ort festgestellt hat, beträgt nur mehr 9,17 ha. Die meisten Auftriebsberechtigten treiben ihre zur Alpung vorgesehenen Rinder in andere Almweiden. Zum Teil sind sie dort berechtigt, zum anderen Teil müssen sie dort Auftriebszins bezahlen. Die tatsächliche Nutzung weicht stark von der Weideordnung aus dem Jahr 1925 ab. Servitutsweidegebiet: Das Weiderecht, z.B. in die Servitutsweiden xxx und xxx, wird überhaupt nicht mehr genutzt. Die tatsächliche Nutzung weicht stark von der Weideordnung aus dem Jahr 1925 ab. Übertrieb in die Flächen der AG „xxx“: Dieser Übertrieb wird schon Jahrzehnten nicht mehr praktiziert. Auch dieser fehlende Übertrieb weicht stark von der Weideordnung aus dem Jahr 1925 ab. Einige der Mitglieder der AG „xxx“, die auch Anteile an der AG „xxx“ haben, demnach dort zum Viehauftrieb berechtigt sind, organisieren diesen Viehauftrieb seit Jahrzehnten abweichend vom Generalakt aus dem Jahr
  30. Sie treiben die zum Auftrieb in die AG „xxx“ vorgesehenen Rinder direkt in die dortige Vorweide, also auf Flächen der AG „xxx“ und bezahlen dafür sogar Weidezins, um die Tiere zum vorgesehenen Zeitpunkt von dort aus weiter in die AG „xxx“ zu treiben.
  31. Ist der Höchstauftrieb von 18 GVE gerechtfertigt ? Für das Almweidegebiet der AG „xxx“ wurde im Zuge einer Vorortkontrolle durch die AMA im Jahr 2014 eine Futterfläche von 9,17 ha festgestellt. Die tatsächliche Futterfläche kann jedoch aufgrund günstiger Wetterlage bzw. aufgrund von planmäßigen Eingriffen (Schwenden, Roden, Entsteinen usw.) größer sein als 9,17 ha. Solange für die Almflächen ein Förderantrag gestellt wird, ist es jedoch sinnvoll, die von der AMA festgestellte Futterfläche als Basis für die Berechnung des Höchstauftriebes zu akzeptieren. Andernfalls müsste eine amtliche Anerkennung einer größeren Futterfläche angestrebt werden. Almförderungen in Verbindung mit Futterflächen: Für Almbewirtschafter stehen in Österreich Fördermittel aus drei verschiedenen Fördertöpfen zur Verfügung ● österreichisches Programm für umweltgerechte Landwirtschaft ÖPUL 2015 bis 2020 ● Ausgleichszulagen ● Direktzahlungen. Zahlungen aus allen Fördertöpfen sind mehr oder weniger an die auf der Alm zur Verfügung stehende Futterfläche gebunden. Bei der Feststellung der Futterfläche wurde von der im Grundbuch der AG „xxx“ (EZ xxx, KG xxx), insgesamt knapp 50 ha (49,88 ha), ausgewiesenen Gesamtfläche mit Nutzungsart Alm, Flächen abgezogen, die versteint oder verbuscht sind, Flächen, die als Lagerplatz oder als Wegeflächen dienen oder Flächen, die von Baumästen überschirmt oder mit Ästen verunreinigt sind. Bei der in Rede stehenden Agrargemeinschaft wurde die Futterfläche mit insgesamt 9,17 ha bei einer Vorortkontrolle im Jahr 2014 durch Sachverständige der AMA festgestellt. Sie wurde nicht beeinsprucht und dient als von der AMA festgestellte Futterfläche, als Basis für diverse Förderansuchen. Förderung im Zusammenhang ÖPUL 2015-2020: Die 9,17 ha festgestellte Futterfläche spielt bei allen oben genannten Fördertöpfen eine mehr oder weniger wichtige Rolle. Am konkretesten beschreibbar ist die Wirkung auf die ÖPUL–Förderung. Als Fördervoraussetzung gilt hier unter anderem, dass der Auftrieb von maximal 2,0 RGVE/ha einzuhalten ist. Überschreitungen im Bereich der aufgetriebenen RGVE werden als inhaltlicher Verstoß gewertet und es ist mit Fördersanktionen zu rechnen. Antragsteller ist die Agrargemeinschaft, das Fördergeld wird auf das Konto der Agrargemeinschaft überwiesen. Ausgleichszulagen: Die Ausgleichzulagen sind als Zahlung für benachteiligte (naturbedingt oder aus anderen Gründen) Gebiete im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 - 2020 vorgesehen. Zusätzlich zu den für den Heimbetrieb beantragten Futterflächen können im Inland liegende Futterflächen auf Almen und/oder Gemeinschaftsweiden als beihilfefähige Flächen den Futterflächen des Heimhofes zugerechnet werden und erhöhen damit, je nach Erschwerniskategorie, den Hektar Auszahlungsbetrag des antragsstellenden Betriebes. Maximal können pro aufgetriebener RGVE dem Heimbetrieb 0,75 ha Almfutterfläche zugerechnet werden, dies solange, bis die Gesamtfutterfläche der Almweide erreicht ist. Im vorliegenden Fall wäre das bis zu 9,17 ha. Bei einem Auftrieb von 2 RGVE pro ha Futterfläche, verringert sich der, der Heimfutterfläche zurechenbare Anrechnungssatz auf 0,5 ha pro aufgetriebener RGVE. Diese Förderung wird vom Betriebsführer beantragt und auf dessen Konto überwiesen. Die Förderung der Almflächen wirkt sich indirekt auf die Förderung auftreibenden Betriebe aus. Direktzahlungen: Die Direktzahlungen sind unterteilt in Basisprämie, Greening-Zahlung, Zahlung für Junglandwirte, gekoppelte Stützung und Kleinerzeugerförderung. Die gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen gewährt, wenn diese auf Almen aufgetrieben werden. Für die Beweidung von Almen (nicht für Gemeinschaftsweiden) durch Rinder, Schafe und Ziegen wird je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) eine gekoppelte Stützung gewährt, wenn die Tiere mindestens 60 Tage auf österreichischen Almen gehalten werden. Die gekoppelte Stützung beträgt je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen € 62,-- und je sonstige RGVE € 31,--. Eine Flächenrelevanz ist in dieser Förderkategorie (Direktzahlung) bei der Berechnung der Basisprämie vorhanden, wenn zum Beispiel für 5 ha Almflächen 1 Zahlungsanspruch gerechnet werden kann.
  32. Verknüpfung der Anteilsrecht mit den Auftriebsrechten: Das Hauptproblem des Viehauftriebes in die Almflächen der AG „xxx“ ist die im Punkt
  33. der Weideordnung formulierte Auftriebsregelung. Zum einen gibt es die Höchstauftriebsziffer von 90 Rindern und 100 Schafen, zum anderen darf, solange kein Verstoß gegen den vorgegebenen Höchstauftrieb vorliegt, jeder Teilgenosse sein ganzes überwintertes Vieh auftreiben. Dies führte in der AG „xxx“ dazu, dass Mitglieder der Agrargemeinschaft zugunsten anderer Mitglieder auf ihr Auftriebsrecht verzichteten und ihre Tiere in andere Almgebiete auftrieben und dort zum Teil sogar Weidezins zahlen mussten. Nachdem immer weniger Auftreiber immer mehr Tiere zum Auftrieb in die AG „xxx“ brachten, wurde eine Änderung des Generalaktes angestrebt. Im Zuge der Überarbeitung des Generalaktes wurde versucht zu erreichen, dass die Verknüpfung der Anteilsrechte mit den Auftriebsrechten im Einvernehmen erzielt werden kann. Eine diesbezügliche, jahrelang prakti

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.