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{'item': 'KLVwG-1100/5/2018'}

Obsah (7)§ 278§§ 7§ 9§ 80§ 11§ 6a§ 243

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.12.2018 GeschäftszahlKLVwG-1100/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 278Bundesabgabenordnung – BAO, nachstehenden

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx der xxx vom 23.03.2018, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 08.01.2018 (Haftungsbescheid hinsichtlich Kommunalsteuer 2016 des Abgabenschuldners xxx) abgewiesen wurde, nach am 05.12.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

Paragraph 278, Bundesabgabenordnung – BAO, nachstehenden B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n , der Bescheid des xxx der xxx vom 23.03.2018 a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung

§ 278Abs.

1 BAO an den xxx der xxxund die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung

Paragraph 278, Absatz eins, BAO an den xxx der xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 08.01.2018 wurde der Beschwerdeführer

§§ 7

, 9 und 224 der BAO als Geschäftsführer der xxx zur Haftung der aus der Tätigkeit der angeführten Firma offenen Abgabenschuldigkeiten herangezogen. Es war die Kommunalsteuer 2016 im Ausmaß von € 771,06 sowie Nebenansprüche in der Höhe von € 19,28 und Gerichtskosten in der Höhe von € 92,90 aushaftend.Mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 08.01.2018 wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 7, 9 und 224 der BAO als Geschäftsführer der xxx zur Haftung der aus der Tätigkeit der angeführten Firma offenen Abgabenschuldigkeiten herangezogen. Es war die Kommunalsteuer 2016 im Ausmaß von € 771,06 sowie Nebenansprüche in der Höhe von € 19,28 und Gerichtskosten in der Höhe von € 92,90 aushaftend. Die Bürgermeisterin xxx begründete ihre Entscheidung damit, dass nach § 9 der Bundesabgabenordnung die in den Bestimmungen der §§ 80 bezeichneten Vertreter neben den durch die vertretenen Abgabepflichtigen, für die diese treffenden Abgaben insoweit haften würden, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Die Bürgermeisterin xxx begründete ihre Entscheidung damit, dass nach Paragraph 9, der Bundesabgabenordnung die in den Bestimmungen der Paragraphen 80, bezeichneten Vertreter neben den durch die vertretenen Abgabepflichtigen, für die diese treffenden Abgaben insoweit haften würden, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Da der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der xxx im Firmenbuch eingetragen sei, werde er von der Abgabenbehörde für den im Spruch genannten noch offenen Betrag an Kommunalsteuer inklusive Nebenansprüchen zur Haftung herangezogen. Gegen diesen Haftungsbescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, welche der Beschwerdeführer damit begründete, dass der Einschreiter die betreffenden Abgaben nicht infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht abgeführt habe. Demgemäß liege ein Haftungsanspruch des xxx nicht vor. Der Einschreiter schulde diese Beträge nicht aus eigenem, sondern schulde diese der Beitragsschuldner xxx. Tatsächlich hätten die Mittel im Fälligkeitszeitraum 15.02.2016 bis 15.01.2017 nicht ausgereicht, um die Abgaben zu bedienen. Es werde der xxx auch nicht schlechter gestellt als übrige Gläubiger und liege damit eine schuldhafte Verletzung nicht vor. Mit Bescheid des xxx der xxx vom 23.03.2018 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Bestimmungen des § 243 BAO sowie der §§ 245 iVm 249 BAO sowie auf die § 9 Abs. 1 sowie § 80 Abs. 1 BAO. Mit Bescheid des xxx der xxx vom 23.03.2018 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 243, BAO sowie der Paragraphen 245, in Verbindung mit 249 BAO sowie auf die Paragraph 9, Absatz eins, sowie Paragraph 80, Absatz eins, BAO. Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus: „Die Berufungsbehörde hat erwogen:

§ 9Abs.

1 der Bundesabgabenordnung haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Paragraph 9, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung haften die in den Paragraphen 80, ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80Abs.

1 der Bundesabgabenordnung haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Paragraph 80, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Wenn der Berufungswerber einwendet, dass nicht er diese Beträge aus Eigenem schulde, sondern der Beitragsschuldner die xxx sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber Geschäftsführer der xxx ist, weshalb er

den oben zitierten Rechtsnormen, zur Haftung für offene Forderungen der xxx herangezogen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Allein die Behauptung, dass im Fälligkeitszeitpunkt die Mittel nicht ausgereicht hätten, um die Abgaben zu bedienen, wird von der Berufungsbehörde nicht als ausreichende Begründung angesehen. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, ZI. 2011/16/0070). Wenn der Berufungswerber einwendet, dass nicht er diese Beträge aus Eigenem schulde, sondern der Beitragsschuldner die xxx sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber Geschäftsführer der xxx ist, weshalb er

den oben zitierten Rechtsnormen, zur Haftung für offene Forderungen der xxx herangezogen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BAO annehmen darf. Allein die Behauptung, dass im Fälligkeitszeitpunkt die Mittel nicht ausgereicht hätten, um die Abgaben zu bedienen, wird von der Berufungsbehörde nicht als ausreichende Begründung angesehen. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war vergleiche für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, ZI. 2011/16/0070). Die tatsächliche Steuerschuld entsteht

§ 11Abs.

1 des Kommunalsteuergesetzes mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit.

  1. b)oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit.
  2. c)worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

§ 11Abs.

2 leg. cit. ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum

  1. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag), an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem
  2. Jänner bis zum
  3. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum
  4. Februar abzuführen. Es ist Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, dafür zu sorgen, dass die Abgabenerklärungen pünktlich erstattet und aus den der GmbH zur Verfügung stehenden Mitteln die Abgabenschulden pünktlich entrichtet werden. (VwGH 26.4.1989,89/14/0065, ÖStZB 1989, 424; 18.12.1997, 96/15/0269, ÖStZB 1998, 577 = Slg 7244/F) Die tatsächliche Steuerschuld entsteht

Paragraph 11, Absatz eins, des Kommunalsteuergesetzes mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum

  1. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag), an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem
  2. Jänner bis zum
  3. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum
  4. Februar abzuführen. Es ist Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, dafür zu sorgen, dass die Abgabenerklärungen pünktlich erstattet und aus den der GmbH zur Verfügung stehenden Mitteln die Abgabenschulden pünktlich entrichtet werden. (VwGH 26.4.1989,89/14/0065, ÖStZB 1989, 424; 18.12.1997, 96/15/0269, ÖStZB 1998, 577 = Slg 7244/F) Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe, welche von der Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und zu den gesetzlich festgelegten Fälligkeiten, grundsätzlich ohne Festsetzung durch die Abgabenbehörde zu entrichten ist. Wird zu einem späteren Zeitpunkt entweder auf Grund einer Erklärung oder aber in Folge einer Prüfung die Abgabenhöhe neu festgesetzt, so vermag dies nichts daran zu ändern, dass der Abgabepflichtige die Abgabe in der Höhe des Differenzbetrages, nicht zum Fälligkeitstag entrichtet hat. Bei Abgaben, die der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Vertreter seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. (VwGH 24.9.2003, 2001/13/0286 VwGH 2001/13/0286; VwGH 2001/13/0286; VwGH 2001/13/0286; VwGH 2001/13/0286; VwGH 2001/13/0286; ÖStZB 2004/245, 260). Der Berufungswerber wendet weiters ein, dass der xxx auch nicht schlechter gestellt worden sei als übrige Gläubiger, weshalb eine schuldhafte Verletzung nicht vorliege. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Geschäftsführer, der Abgabenschulden bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, gegen die Gleichbehandlungspflicht dann nicht verstößt, wenn die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt (Hinweis E 28.5.1986, 84/13/0246, VwSlg 6123 F/1986; E 21.5.1992, 88/17/0216). Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung, die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln, beigebracht hat. (VwGH E. vom 29.05.2013, Zahl: 2010/16/0019) Der Vertreter hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden. (VwGH E vom 29.05.2013, Zahl: 2010/16/0019) Verfahrensgegenständlich brachte der Berufungswerber keinen Liquiditätsstatus vor und erbrachte somit keinen Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung abzuführen gewesen wäre. Für die Haftung des Vertreters ist weder seine Mitwirkung am Entstehen der Abgabenverbindlichkeit, noch sein Verstoß gegen die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertretenen zu stellen, von Belang; ebenso nicht sein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. (E
  5. VwGH 20.
  6. 1996,94/17/0420, ÖStZB 1997,472) Weiters ist es für die Haftung nach § 9 nicht wesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der GmbH ein Verschulden trifft und ob er auf Grund der Insolvenz, selbst Schaden erleidet; nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz fallen ins Gewicht, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen rechtzeitigen Entrichtung der Abgaben vor Konkurseröffnung. (VwGH 13.9.1988, 87/14/0148, ÖStZB 1989, 140; 30.5.1989, 89/14/0043, ÖStZB 1990, 22; 18.11.1991, 90/15/0176; 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038 (vS), ÖStZB 1996, 266 = Slg 7038/F; 24.9.2008,2007/15/0282, ÖStZB 2009/283, 310) Weiters ist es für die Haftung nach Paragraph 9, nicht wesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der GmbH ein Verschulden trifft und ob er auf Grund der Insolvenz, selbst Schaden erleidet; nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz fallen ins Gewicht, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen rechtzeitigen Entrichtung der Abgaben vor Konkurseröffnung. (VwGH 13.9.1988, 87/14/0148, ÖStZB 1989, 140; 30.5.1989, 89/14/0043, ÖStZB 1990, 22; 18.11.1991, 90/15/0176; 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038 (vS), ÖStZB 1996, 266 = Slg 7038/F; 24.9.2008,2007/15/0282, ÖStZB 2009/283, 310) Wird eine schuldhaft nicht entrichtete Abgabe in der Folge uneinbringlich, werden der Rechtswidrigkeitszusammenhang und die Verursachung des Abgabenausfalles durch die Pflichtverletzung vermutet. (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044, ÖStZB 1990, 21; 16.12.1991, 90/15/0114, ÖStZB 1992, 423, ÖStZB 1992, 423: VwGH 5.12.1991, 89/17/0256 ÖStZB 1992, 423: VwGH 16.12.1991, 90/15/0114; 10.11.1993, 91/13/0181, ÖStZB 1994, 422; 29.5.1996, 95/13/0236, ÖStZB 1997, 159; 9.7.1997, 94/13/0281, ÖStZB 1998, 174; 26.1.1999, 98/14/0114, ÖStZB 1999, 419; 24.9.2008, 2007/15/0282, ÖStZB 2009/283, 310) Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte hierbei aus, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Einschreiters als Haftungspflichtigen mit Haftungsbescheid nicht vorliegen würden. Der Einschreiter habe ausgeführt, dass ihn ein Verschulden an der Abfuhr der Selbstbemessungsabgabe durch den Primärschuldner, deren Geschäftsführer er ist, nicht treffe. Es müsse den Haftpflichtigen von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Erkenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich sei und die Position der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sei als diejenige, die der Primärschuldner gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage sei. Die belangte Behörde habe jedoch die entsprechenden Beträge nicht nach Fälligkeit aufgegliedert, sondern lediglich einen Jahresbetrag bekanntgegeben und habe dadurch den Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt, die geforderte nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung zu erstellen und dabei die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen (Vergleich VwGH 19.03.2015, Zahl: 2011/16/0188). Damit sei der Beschwerdeführer gar nicht in die Lage versetzt, die geforderte gegliederte Liquiditätsaufstellung vorzulegen. Dieser Umstand dürfe dem Beschwerdeführer jedoch nicht zum Nachteil gereichen, sondern hätte dies seitens der belangten Behörde bei ihrer Ermessung Berücksichtigung finden müssen (VwGH 27.09.2012, Zahl: 2009/16/0181). Der Beschwerdeführer beantragte daher, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die belangte Behörde führte in ihrem Vorlageschreiben aus wie folgt: „Hierzu ist zu sagen, dass die Steuerschuld

§ 11

des Kommunalsteuergesetzes mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit.

  1. b)oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit.
  2. c)worden sind, entsteht. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. „Hierzu ist zu sagen, dass die Steuerschuld

Paragraph 11, des Kommunalsteuergesetzes mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind, entsteht. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum

  1. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum
  2. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag), an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem
  3. Jänner bis zum
  4. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum
  5. Februar abzuführen. Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird der Abgabenbehörde kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres, der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte, auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde, ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde, eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen, der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln. Wenn daher der Beschwerdeführer moniert, dass ihm die Behörde nicht Kenntnis in einer Weise verschafft werden habe, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich sei, so wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kommunalsteuer um eine Selbstbemessungsabgabe handelt. Der aufhaftende Betrag wurde nicht von der Behörde festgesetzt, sondern von der xxx, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, selbst erklärt.

§ 6aKomm

StG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung, der ihnen auferlegten abgaben rechtlichen oder sonstigen Pflichten, nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

Paragraph 6 a, KommStG haften die in den Paragraphen 80, ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung, der ihnen auferlegten abgaben rechtlichen oder sonstigen Pflichten, nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Paragraph 9, Absatz 2, Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

(2)Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(2)Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in Paragraphen 80, ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(3)Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(3)Die in Absatz 2, bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es wird daher der A n t r a g gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die an das Landesverwaltungsgericht Kärnten

§ 243

der Bundeabgabenordnung gerichtete Beschwerde des xxx, als unbegründet abweisen.“gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die an das Landesverwaltungsgericht Kärnten

Paragraph 243, der Bundeabgabenordnung gerichtete Beschwerde des xxx, als unbegründet abweisen.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx mit Sitz in xxx, xxx, und vertritt diese Gesellschaft seit 03.08.2015 selbstständig. Die Kommunalsteuer für das Jahr 2016, in der Höhe von € 771,06, konnte im Exekutionsweg nicht einbringlich gemacht werden, wobei die letzte Einbringungsmaßnahme am 26.12.2017 durchgeführt wurde. Die Kommunalsteuer wurde im Wege der Selbstberechnung vom Steuerschuldner der xxx für das Jahr 2016 vorgenommen. Die Aufgliederung der monatlichen Kommunalsteuerbeiträge durch die belangte Behörde erfolgte nicht. Die belangte Behörde hat keinen Abgabenbescheid gegenüber der Abgabenschuldnerin erlassen. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, wobei der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin handelt, aus dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug ableitbar ist. Feststellungen, wonach eine Exekution hinsichtlich der Kommunalsteuer aussichtslos war, gehen aus der Uneinbringlichkeitsmeldung vom 29.12.2017, welche ebenfalls im Akt erliegt, hervor. Feststellungen, wonach keine Aufgliederung und kein Abgabenbescheid erlassen wurde, gehen aus der Einvernahme des Zeugen xxx hervor. Rechtliche Beurteilung:

§ 6aAbs. 1 Kommunalsteuergesetz (Komm

StG) haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz (KommStG) haften die in den Paragraphen 80, ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

§ 80Abs.

1 der Bundesabgabenordnung haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Paragraph 80, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 9Abs.

1 der Bundesabgabenordnung (BAO) haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Paragraph 9, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung (BAO) haften die in den Paragraphen 80, ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 11Abs. 2 Komm

StG hat der Unternehmer für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis Ende März des folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinde eine Kommunalsteuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage, aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden, zu enthalten. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von Finanzonline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

Paragraph 11, Absatz 2, KommStG hat der Unternehmer für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis Ende März des folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinde eine Kommunalsteuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage, aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden, zu enthalten. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von Finanzonline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung iSd § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 6a KommStG gilt nichts anderes (VwGH 18.03.2013, Zahl: 2011/16/0187 und VwGH 19.03.2015, Zahl: 2011/16/0188). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach Paragraph 6 a, KommStG gilt nichts anderes (VwGH 18.03.2013, Zahl: 2011/16/0187 und VwGH 19.03.2015, Zahl: 2011/16/0188). Der Beschwerdeführer hat nunmehr ausschließlich festgehalten, dass ihn ein Verschulden an der Abfuhr der Selbstbemessungsabgabe durch den Primärschuldner, deren Geschäftsführer er ist, nicht trifft, ohne entsprechend darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei. Aus diesem Grund konnte die Abgabenbehörde, aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daher eine schuldhafte Verletzung iSd § 9 Abs. 1 BAO annehmen. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Beschwerdeführer hat nunmehr ausschließlich festgehalten, dass ihn ein Verschulden an der Abfuhr der Selbstbemessungsabgabe durch den Primärschuldner, deren Geschäftsführer er ist, nicht trifft, ohne entsprechend darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei. Aus diesem Grund konnte die Abgabenbehörde, aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daher eine schuldhafte Verletzung iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO annehmen. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Vertreter haftet nunmehr für nicht entrichteten Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichen, es sei denn er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Berechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages bei der anteilsmäßigen Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (VwGH 19.03.2015, Zahl: 2011/16/0188). Der Beschwerdeführer führt nunmehr in seiner Berufung aus, dass eine Gläubigergleichbehandlung stattgefunden habe und verweist in seiner Beschwerde darauf, dass eine Liquiditätserklärung nicht vorgelegt werden habe können, zumal die belangte Behörde die entsprechenden Beträge nicht nach Fälligkeit aufgegliedert sondern lediglich einen Jahresbetrag bekanntgegeben hat und dadurch den Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt hat, die geforderte nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung zu erstellen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertreter den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen hat. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch ausgeführt, dass es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar ist, sich – spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften – jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (VwGH 27.09.2012, Zahl: 2009/16/0181). Der Verwaltungsgerichtshof führt weiters aus, dass, wenn ein Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner gegenüber nicht ergangen ist, dann sichergestellt sein muss, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom „Bescheid über den Abgabenanspruch“, so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird. Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe und Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Es muss dem Haftungspflichtigen von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabenpflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (VwGH 11.07.2000, Zahl: 2000/16/0227). Der Abgabenschuldnerin gegenüber wurde nunmehr entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 3 KommStG kein Abgabenbescheid erlassen. Ein entsprechender Ausspruch über Anspruch, Art, Höhe und Grund des Haftungsgegenstandes geht aus dem Haftungsbescheid ebenfalls nicht hervor. Der Abgabenschuldnerin gegenüber wurde nunmehr entgegen der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, KommStG kein Abgabenbescheid erlassen. Ein entsprechender Ausspruch über Anspruch, Art, Höhe und Grund des Haftungsgegenstandes geht aus dem Haftungsbescheid ebenfalls nicht hervor. Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich der Liquiditätsaufstellung und des Umstandes, dass ihm die monatliche Aufgliederung durch die belangte Behörde nicht bekannt gegeben wurde, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wobei festzuhalten ist, dass diesbezüglich der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungen 2011/16/0188 und 2009/16/0181 darauf verwiesen hat, dass dem Haftungspflichtigen die monatlichen Aufschlüsselungen der Kommunalsteuer bekannt zu geben sind, zumal ihm anderenfalls eine Liquiditätserklärung nicht möglich ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Haftung eingeschränkt ist, wenn der Haftungspflichtige anhand einer Liquiditätsaufstellung darlegen kann, dass die Abgabenbehörde nicht schlechter gestellt wurde als andere Gläubiger. Diese Liquiditätsaufstellung konnte der Beschwerdeführer aber nicht vorlegen, da eine Auflistung der monatlichen Beträge durch die Abgabenbehörde nicht erfolgt ist, sondern nur die Bekanntgabe des aushaftenden Jahresbetrages. Wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass es sich um eine Selbstberechnungssteuer handle, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welche zur Kommunalsteuer ergangen ist und aus welcher hervorgeht, dass bei Bekanntgabe lediglich eines Jahresbetrages der Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt wird, die geforderte nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung zu erstellen und dabei die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen (VwGH 19.03.2015, Zahl: 2011/0188, VwGH 27.09.2012, Zahl: 2009/16/0181). Der Verwaltungsgerichtshof hat in der letztgenannten Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass selbst der Umstand, dass die Abgabenbehörde nicht mehr in der Lage sei eine entsprechende Aufgliederung zu erstellen, diese nicht dem Haftungsgläubiger zum Nachteil gereichen dürfe.

§ 278Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht, wenn die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

Gemäß Paragraph 278, Absatz eins, BAO kann das Verwaltungsgericht, wenn die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nochweder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
  2. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist,als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären ist, mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenngleich die Zurückverweisung nur eine Ausnahme darstellen soll, so ist im gegenständlichen Fall darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde entgegen der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Beschwerdeführer keinerlei Kenntnis über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe und Grund) verschafft hat, wobei darauf zu verweisen ist, dass entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 3 Kommunalsteuergesetz kein Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner gegenüber erlassen wurde. Darüber hinaus hat die belangte Behörde auch keine monatliche Auflistung der Kommunalsteuerbeträge vorgenommen, welche Aufstellung den Beschwerdeführer in die Lage versetzen hätten können, eine entsprechende Liquiditätsaufstellung, d.h. einen Nachweis hinsichtlich der Gläubigergleichbehandlung, zu verfassen. Die Unterlassung der gebotenen Vorgehensweise der belangten Behörde hätte zu einem anders lautenden Bescheid führen können. Aufgrund des Umstandes, dass es nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde ist, anstatt ihre Kontrollbefugnis wahrzunehmen erstmals dessen entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen, war der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die gegenständliche Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Wenngleich die Zurückverweisung nur eine Ausnahme darstellen soll, so ist im gegenständlichen Fall darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde entgegen der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Beschwerdeführer keinerlei Kenntnis über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe und Grund) verschafft hat, wobei darauf zu verweisen ist, dass entgegen der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, Kommunalsteuergesetz kein Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner gegenüber erlassen wurde. Darüber hinaus hat die belangte Behörde auch keine monatliche Auflistung der Kommunalsteuerbeträge vorgenommen, welche Aufstellung den Beschwerdeführer in die Lage versetzen hätten können, eine entsprechende Liquiditätsaufstellung, d.h. einen Nachweis hinsichtlich der Gläubigergleichbehandlung, zu verfassen. Die Unterlassung der gebotenen Vorgehensweise der belangten Behörde hätte zu einem anders lautenden Bescheid führen können. Aufgrund des Umstandes, dass es nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde ist, anstatt ihre Kontrollbefugnis wahrzunehmen erstmals dessen entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen, war der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die gegenständliche Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1100.5.2018

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