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{'item': 'KLVwG-1277-1279/6/2018'}

Obsah (6)§ 36§ 28§ 25a§ 7§ 24Art 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.12.2018 GeschäftszahlKLVwG-1277-1279/6/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Be

§ 36Abs.

3 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 den Beschwerdeführern aufgetragen wurde, die auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, widerrechtlich errichteten Pferdeunterstände im Ausmaß von ca. 3,55 m x 2,85 m und einer Höhe von ca. 2,45 m und 2,90 m, innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, abgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Beschwerdeverhandlung,

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerden

  1. des xxx,
  2. der xxx und
  3. der xxx, alle wohnhaft xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 22.3.2018, Zahl: xxx, mit welchem

Paragraph 36, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 den Beschwerdeführern aufgetragen wurde, die auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, widerrechtlich errichteten Pferdeunterstände im Ausmaß von ca. 3,55 m x 2,85 m und einer Höhe von ca. 2,45 m und 2,90 m, innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, abgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Beschwerdeverhandlung,

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 14.6.2017 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen,

§ 36Abs.

3 K-BO 1996 bei dem entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 3 leg. cit. auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ausgeführten bewilligungsfreien mitteilungspflichten Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der widerrechtlich errichteten Pferdeunterstände im Ausmaß von ca. 3,55 m x 2,85 m und einer Höhe von ca. 2,45 m und 2,90 m innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides herzustellen. Die Entscheidung wurde nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen damit begründet, dass bei der am 1.6.2017 durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung durch den Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft xxx, Herrn xxx, festgestellt wurde, dass südwestlich des Wohnhauses zwei Pferdeunterstände im Ausmaß von 3,55 m x 2,85 m errichtet wurden, in denen jeweils ein Pferd eingestellt war. Beide Pferdeunterstände befinden sich im Bereich der Widmung „landwirtschaftliches Grünland“. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 7 K-BO 1996 hat die Baubehörde daher dem Grundeigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen (§ 36 Abs. 3 K-BO 1996).Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 14.6.2017 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen,

Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996 bei dem entgegen der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ausgeführten bewilligungsfreien mitteilungspflichten Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der widerrechtlich errichteten Pferdeunterstände im Ausmaß von ca. 3,55 m x 2,85 m und einer Höhe von ca. 2,45 m und 2,90 m innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides herzustellen. Die Entscheidung wurde nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen damit begründet, dass bei der am 1.6.2017 durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung durch den Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft xxx, Herrn xxx, festgestellt wurde, dass südwestlich des Wohnhauses zwei Pferdeunterstände im Ausmaß von 3,55 m x 2,85 m errichtet wurden, in denen jeweils ein Pferd eingestellt war. Beide Pferdeunterstände befinden sich im Bereich der Widmung „landwirtschaftliches Grünland“. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 7, K-BO 1996 hat die Baubehörde daher dem Grundeigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen (Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996). Dagegen haben die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der wörtlich ausgeführt wird: „...Die Behörde bezeichnet die gegenständlichen Anlagen als Pferdeunterstände und qualifiziert diese als bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben

§ 7Abs lit a Kärntner Bauordnung 1996.

Es wird uns daher zur Last gelegt, dass wir es unterlassen hätten, eine entsprechende Mitteilung an die Baubehörde abzugeben und haben wir daher den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der Anlagen herzustellen. „...Die Behörde bezeichnet die gegenständlichen Anlagen als Pferdeunterstände und qualifiziert diese als bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben

Paragraph 7, Abs Litera a, Kärntner Bauordnung 1996. Es wird uns daher zur Last gelegt, dass wir es unterlassen hätten, eine entsprechende Mitteilung an die Baubehörde abzugeben und haben wir daher den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der Anlagen herzustellen. Bei den gegenständlichen Anlagen handelt es sich jedoch um bewegliche und fahrbare Weidehütten für Pferde. Die Weidehütten können unkompliziert durch Anbringen einer Deichsel und zweier Räder mittels Traktor transportiert und an einen anderen Standort verbracht werden. Die Fortbewegung erfolgt ohne verhältnismäßigen Aufwand leicht und gefahrlos und kann auch über längere Strecken auf Straßen erfolgen. Ein Gebäude hingegen ist nach der herrschenden Rechtssprechung eine in fester Verbindung mit dem Boden und über demselben künstlich hergestellte Konstruktion, durch welche ein allseits abgeschlossener Raum gebildet wird. Bei den Weidehütten handelt es sich gegenständlich sohin nicht wie von der Behörde ausgeführt um ein jeweiliges Gebäude und sind die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung nicht anzuwenden. Die Behörde hat den Sachverhalt sohin unrichtig rechtlich beurteilt und daher zu Unrecht die Weidehütten als bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben

§ 7Abs lit a Kärntner Bauordnung 1996 beurteilt.

Der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung erfolgte sohin ebenfalls zu Unrecht. Bei den Weidehütten handelt es sich gegenständlich sohin nicht wie von der Behörde ausgeführt um ein jeweiliges Gebäude und sind die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung nicht anzuwenden. Die Behörde hat den Sachverhalt sohin unrichtig rechtlich beurteilt und daher zu Unrecht die Weidehütten als bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben

Paragraph 7, Abs Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 beurteilt. Der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung erfolgte sohin ebenfalls zu Unrecht. Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellen wir daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 14.06.2017 wegen materieller Rechtswidrigkeit aufzuheben.“ In der Folge hat sodann aufgrund der Berufung der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx ein Verfahren durchgeführt und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wird im Wesentlichen nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen damit begründet, dass im Verfahren ein hochbautechnischer sowie ein landwirtschaftlicher Amtssachverständiger beigezogen wurden. Aus diesen gutachterlichen Stellungnahmen geht hervor, dass das Bauvorhaben der Mitteilungspflicht des § 7 der K-BO 1996 unterliege bzw. eine Erforderlichkeit für die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens aus landwirtschaftlicher Sicht nicht vorliege.In der Folge hat sodann aufgrund der Berufung der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx ein Verfahren durchgeführt und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wird im Wesentlichen nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen damit begründet, dass im Verfahren ein hochbautechnischer sowie ein landwirtschaftlicher Amtssachverständiger beigezogen wurden. Aus diesen gutachterlichen Stellungnahmen geht hervor, dass das Bauvorhaben der Mitteilungspflicht des Paragraph 7, der K-BO 1996 unterliege bzw. eine Erforderlichkeit für die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens aus landwirtschaftlicher Sicht nicht vorliege. Dagegen wurde die nunmehr vorliegende Beschwerde erhoben und wörtlich ausgeführt: „...Sachverhalt Wir sind jeweils zu einem Drittel Miteigentümer des Grundstückes Nr. xxx KG xxx xxx, mit dem darauf befindlichen Wohnhaus im Ausmaß von 3782 m2. Das Grundstück ist teilweise als Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche gewidmet. Wir bewirtschaften diese Fläche widmungsgemäß und halten zur Züchtung und zur Direktvermarktung Mangalitza-Schweine sowie weitere Nutztiere, unter anderem zwei Noriker Pferde (eine Stute und einen Wallach). Entsprechend den Tierhaltungsvorschriften und aufgrund unserer räumlichen Möglichkeiten haben wir zur Unterbringung unserer Pferde nach Vorbild der im Handel angebotenen fahrbaren Weidehütten selbst zwei solche Hütten aus Holz jederzeit an einen anderen Standort verbracht werden. Die gegenständlichen Hütten wurden von uns nun ohne besonderen Aufwand auch an einen anderen Standort auf unserem Grundstück umgestellt. Die Fläche, auf welcher die mobilen Hütten nunmehr abgestellt sind, ist als Bauland gewidmet. Der bisherige Standort der Hütten ist nun leer. / Beweis: - Lichtbilder, darstellend die Überstellung der Hütten (Beilage ./I) - Parteieneinvernahme. Mit Bescheid vom 14.06.2017 wurde uns aufgetragen den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der widerrechtlich errichteten Pferdeunterstände herzustellen. Gegen diesen Bescheid haben wir mit Eingabe vom 27.06.2017 fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass es sich bei den Unterständen um mobile Anlagen und kein bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Vorhaben handle. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx hat mit Bescheid vom 22.03.2018 die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nachdem sich die gegenständlichen Hütten nicht mehr wie verfahrensgegenständlich südwestlich des Wohnhauses und auch nicht mehr im Grünland befinden, ist dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx, auch wenn dieser wie nachstehend angeführt unberechtigt erlassen wurde, nunmehr durch die problemlose Umstellung der mobilen Hütten Folge geleistet. Das Verfahren ist sohin bereits aus diesem Grund einzustellen bzw zu beenden. Ungeachtet dessen wird in dem bekämpften Bescheid zu unseren Hütten ausgeführt, dass es sich bei den von uns selbst hergestellten mobilen Hütten um mit dem Boden verbundene Gebäude handle und die Voraussetzungen für einen mobilen Unterstand fehlen würden. Der Amtssachverständige führt in seiner Stellungnahme aus, dass „davon auszugehen“ sei, dass die Hütten nicht zum Transport auf andere Aufstellungsorte (auch über längere Strecken auf Straßen) errichtet worden seien. Der Amtssachverständige stellt diesbezüglich lediglich eine Vermutung an ohne dies fundiert und nachvollziehbar zu begründen, wie dies jedoch in einer gutachterlichen Stellungnahme erforderlich ist. Dennoch bezieht sich die Behörde in ihrem Bescheid (Seite 7 vorletzter Absatz) auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen. Tatsächlich sind die Hütten - wie oben dargestellt - sehr wohl dazu geeignet ohne umfangreichen Aufwand diese zu transportieren und an einen anderen Standort zu versetzen. Die Stellungnahme bzw diese Ausführung des Amtssachverständigen ist daher für die Zugrundelegung im gegenständlichen Bescheid nicht geeignet. Der Bescheid ist diesbezüglich unzureichend begründet und nicht schlüssig. Der Bescheid ist daher mangels ordnungsgemäßer Begründung mit einem Verfahrensfehler behaftet und ist dieser daher aus diesem Grund aufzuheben. Wie nunmehr bereits mehrmals ausgeführt, handelt es sich bei den Pferdeunterkünften um mobile und bewegliche Wanderhütten, die jederzeit nach Anbringung einer Achse und von Rädern mittels Traktor transportiert und an einen anderen Standort verbracht werden. Die Fortbewegung erfolgt ohne verhältnismäßigen Aufwand leicht und gefahrlos und kann auch über längere Strecken auf Straßen erfolgen. Ein Gebäude hingegen ist nach der herrschenden Rechtsprechung eine in fester Verbindung mit dem Boden und über demselben künstlich hergestellte Konstruktion, durch welche ein allseits abgeschlossener Raum gebildet wird. Die von uns selbst hergestellten Mobilhomes für Pferde sind keinesfalls als Gebäude zu qualifizieren, da diesen die Voraussetzung der festen Verbindung mit dem Boden fehlt und diese jederzeit unter Anbringen der Achse und der Räder mit dem Traktor fortbewegt werden können. Da die Fortbewegung sohin leicht und gefahrlos möglich ist und Hütten ohne verhältnismäßigen Aufwand, auch auf öffentlichen Straßen, fortbewegt werden können, sind die baurechtlichen Bestimmungen nicht anzuwenden. Der Bescheid ist daher auch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig und aus diesem Grund aufzuheben Anträge Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellen wir daher jeweils an das zuständige Landesverwaltungsgericht für Kärnten die A n t r ä g e , 1.

§ 24Vw

GV eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 1.

Paragraph 24, VwGV eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2.a.

Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den gegenständlichen Bescheid aufzuheben bzw das Verfahren einzustellen in eventu

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den gegenständlichen Bescheid aufzuheben bzw das Verfahren einzustellen in eventu 2.b. den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx hat das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zwei Widmungen. Im Bereich des Wohngebäudes samt Zufahrtsbereich ist die Widmung „Bauland-Wohngebiet“, der verbleibende Teil ist als „landwirtschaftliches Grünland“ gewidmet. Die Pferdeunterstände wurden auf der Widmung „Grünland“ für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche errichtet. Die Pferdeunterstände sind an der West-, Nord- und Südseite senkrecht mit einer rauhen Holzschalung verkleidet. An der Westseite wurde bei jedem Pferdeunterstand ein Fenster ausgeführt, an der Ostseite ist der Zugang. Die restliche Fläche ist senkrecht mit halbrunden Hölzern verkleidet, wobei diese mit einem Abstand angebracht wurden, welcher ca. gleich breit ist wie die halbrunden Hölzer. Bei beiden Pferdeunterständen wurde ein Pultdach ausgeführt. Die Höhe der Pferdeunterstände beträgt an der Traufseite 2,3 m, beim südlichen Pferdeunterstand beträgt die Höhe an der Firstseite 2,45 m. Beim um 1,3 m nach Norden versetzten Pferdeunterstand beträgt die Höhe an der Firstseite 2,9 m. Die Pferdeunterstände sind zur Gänze aus Holz errichtet und mit einer Folie eingedeckt. Die Fußschwelle wurde ohne Fundament aufs Erdreich aufgelegt. Im östlichen Bereich der Pferdeunterstände wurde eine Einzäunung errichtet. Um die Hütte zu transportieren, muss man sie mit einer Winde aufheben und dann wird die Achse mit den Rädern montiert und ist dadurch mobil. Die Hütte ist für die Pferde nur zugänglich, wenn sie nicht auf Rädern steht. Beim Transport muss also ein Fahrgestell, bestehend aus Deichseln und Rädern, angebracht werden. Für die Ausführung der Hütte sind bautechnische Kenntnisse jedenfalls erforderlich, damit die bautechnischen Anforderungen – wie mechanische Festigkeit, Standsicherheit und Nutzungssicherheit - gegeben sind. Das Überstellen an andere Standorte kann nicht ohne wesentlichen Aufwand ermöglicht werden und hat die bauliche Anlage aufgrund der Breite grundsätzlich keine Eignung zum Verkehr auf der öffentlichen Straße. Das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere ob die Pferdeunterstände in Größe, Ausgestaltung und Lage für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind, hat erbracht, dass die Art der Tierhaltung, für welche das Bauwerk errichtet wurde, aus landwirtschaftlicher Sicht keine auf Ertrag ausgerichtete Tätigkeit darstellt, wodurch die Erforderlichkeit mit der Wirtschaftlichkeit zu verneinen ist. Es wird auf die in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Gutachten verwiesen. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den dem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere das Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung, in welcher die Beschwerdeführer sowie Vertreter der belangten Behörde und der Amtssachverständige xxx gehört wurden. Auf Grundlage der Gutachten die im vorinstanzlichen Verfahren erstattet wurden, und zwar bautechnischer Art seitens des Amtssachverständigen xxx und des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx, welche in der Verhandlung nochmals beleuchtet wurden, und im Zusammenhalt mit den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen xxx, haben den nun festgestellten Sachverhalt für das erkennende Gericht zweifelsfrei ergeben. Die gegenständlichen Gutachten waren schlüssig und nachvollziehbar und wurde diesen auch weder schriftlich noch mündlich durch die Parteien entgegen getreten. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 K-BO 1996 bedürfen keiner Baubewilligung folgende Vorhaben:

Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 bedürfen keiner Baubewilligung folgende Vorhaben:

  1. a)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
  2. b)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW.

§ 7Abs.

3 leg. cit. müssen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.

Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. müssen Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x den Anforderungen der Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 26 und 27 entsprechen, sofern Paragraph 14, nicht anderes bestimmt.

§ 7Abs.

4 leg. cit. sind Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer, den Energieausweis, sofern ein solcher nach § 43 K-BV auszustellen ist, und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. sind Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer, den Energieausweis, sofern ein solcher nach Paragraph 43, K-BV auszustellen ist, und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

§ 36Abs.

3 leg. cit. hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen, wenn die Behörde feststellt, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden.

Paragraph 36, Absatz 3, leg. cit. hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen, wenn die Behörde feststellt, dass Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden. Die K-BO enthält keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darunter eine Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in gewisser Verbindung gebracht wird und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen, z.B. Ortsbild, Landschaftsbild, Standsicherheit, Gesundheit etc., zu berühren(VwGH 31.7.2007, 2006/05/0236). Eine Verbindung mit dem Boden ist dann anzunehmen, wenn eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft vorliegen müsste. Ein Fundament ist nicht notwendig, es genügt eine mittelbare Verbindung mit dem Boden oder dass die Anlage aufgrund ihres Eigengewichtes nicht ohne weiteres bewegt werden kann. Auch für den Begriff des Gebäudes enthält die K-BO keine Definition. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Gebäude bauliche Anlagen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird (VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270). Somit ist der Begriff bauliche Anlage der Oberbegriff und der Begriff Gebäude der Unterbegriff. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Rechtsansicht, dass ein Gebäude dann vorliegt, wenn ein überdachtes Bauwerk vom Menschen betreten werden kann und es durch das Dach, den Boden die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen wird und diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen (Kälte, Regen usw.) bieten (VwGH 23.1.1990, 89/06/0042). Die K-BO enthält keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darunter eine Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in gewisser Verbindung gebracht wird und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen, z.B. Ortsbild, Landschaftsbild, Standsicherheit, Gesundheit etc., zu berühren, (VwGH 31.7.2007, 2006/05/0236). Eine Verbindung mit dem Boden ist dann anzunehmen, wenn eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft vorliegen müsste. Ein Fundament ist nicht notwendig, es genügt eine mittelbare Verbindung mit dem Boden oder dass die Anlage aufgrund ihres Eigengewichtes nicht ohne weiteres bewegt werden kann. Auch für den Begriff des Gebäudes enthält die K-BO keine Definition. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Gebäude bauliche Anlagen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird (VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270). Somit ist der Begriff bauliche Anlage der Oberbegriff und der Begriff Gebäude der Unterbegriff. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Rechtsansicht, dass ein Gebäude dann vorliegt, wenn ein überdachtes Bauwerk vom Menschen betreten werden kann und es durch das Dach, den Boden die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen wird und diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen (Kälte, Regen usw.) bieten (VwGH 23.1.1990, 89/06/0042). Im gegenständlichen Falle wurden den Beschwerdeführern

§ 36Abs.

1 K-BO 1996 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der widerrechtlich errichteten Pferdeunterstände auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, wiederherzustellen. Auf Grundlage der Bestimmungen der §§ 6, 7 und 36 K-BO 1996 auf die Errichtung von Gebäuden bzw. baulichen Anlagen Bezug nehmend war zu klären, ob es sich bei den gegenständlichen, durch die Beschwerdeführer errichteten Pferdeunterstände um ein Gebäude oder eine sonstige Anlage im Sinne der oben angeführten Definition der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes handelt. Sowohl im bisherigen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurden bautechnische Amtssachverständige herangezogen und haben beide Sachverständigen eindeutig festgestellt, dass es sich um eine bauliche Anlage handelt. Die Pferdeunterstände haben ein Ausmaß von 3,55 m x 2,85 m und eine Höhe von 2,45 m x 2,90 m. Sie sind mit einem Pultdach ausgeführt und an der West-, Nord- und Südseite mit einer Holzschalung verkleidet. Zudem müssen die Pferdeunterstände am Boden stehen, damit ein Pferd überhaupt hinein kann. Für den Transport muss ein Fahrgestell, bestehend aus Deichseln und Rädern, angebracht werden. Auch ist aufgrund des Gewichtes von einer Verbindung mit dem Boden auszugehen und aufgrund der Breite besteht keine grundsätzliche Eignung für den Verkehr öffentlicher Straße. Im gegenständlichen Falle wurden den Beschwerdeführern

Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der widerrechtlich errichteten Pferdeunterstände auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, wiederherzustellen. Auf Grundlage der Bestimmungen der Paragraphen 6, 7 und 36 K-BO 1996 auf die Errichtung von Gebäuden bzw. baulichen Anlagen Bezug nehmend war zu klären, ob es sich bei den gegenständlichen, durch die Beschwerdeführer errichteten Pferdeunterstände um ein Gebäude oder eine sonstige Anlage im Sinne der oben angeführten Definition der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes handelt. Sowohl im bisherigen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurden bautechnische Amtssachverständige herangezogen und haben beide Sachverständigen eindeutig festgestellt, dass es sich um eine bauliche Anlage handelt. Die Pferdeunterstände haben ein Ausmaß von 3,55 m x 2,85 m und eine Höhe von 2,45 m x 2,90 m. Sie sind mit einem Pultdach ausgeführt und an der West-, Nord- und Südseite mit einer Holzschalung verkleidet. Zudem müssen die Pferdeunterstände am Boden stehen, damit ein Pferd überhaupt hinein kann. Für den Transport muss ein Fahrgestell, bestehend aus Deichseln und Rädern, angebracht werden. Auch ist aufgrund des Gewichtes von einer Verbindung mit dem Boden auszugehen und aufgrund der Breite besteht keine grundsätzliche Eignung für den Verkehr öffentlicher Straße. Das durchgeführte Verfahren hat zweifelsfrei erbracht, dass entgegen der Angaben der Beschwerdeführer bei den von ihnen hergestellten „Mobilhomes für Pferde“ um eine bauliche Anlage handelt. Das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen wurde nicht bekämpft und wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der bekämpften Entscheidung verwiesen. Aus den dargelegten Gründen waren daher die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1277.1279.6.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.