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{'item': 'KLVwG-2509/3/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.12.2018 GeschäftszahlKLVwG-2509/3/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 279

Bundesabgabenordnung – BAO, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 11.09.2018, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx i. K. vom 23.05.2018, Zahl: xxx (Kommunalsteuernachzahlung in der Höhe von € 318,46 und Säumniszuschlag in der Höhe von € 6,37), abgewiesen wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 11.09.2018 in der Form abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben wird und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx i. K. vom 23.05.2018, Zahl: xxx, ersatzlos behoben wird. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 23.05.2018 wurde die Kommunalsteuer für die Jahre 2014, 2015 und 2016 mit € 15.799,63 festgesetzt, wobei eine Nachzahlung in der Höhe von € 318,46 auferlegt wurde, ebenso wie ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 6,37. Dieser Entscheidung lag das Prüfergebnis der GPLA-Prüfung vom 14.05.2016 zugrunde aus dessen Prüfbericht hervorgeht, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer xxx im gesamten Prüfungszeitraum ein arbeitgebereigenes Fahrzeug (Renault Espace) mit dem amtlichen Kennzeichen xxx zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestanden sei. Fahrtenbücher und ähnliche Aufzeichnungen über die betriebliche und private Nutzung seien für den gesamten Prüfzeitraum nicht geführt worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die seitens der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass es unstrittig sei, dass für den Prüfzeitraum kein Fahrtenbuch geführt worden sei, sondern der Privatanteil aufgrund des Fahrtenbuches der Monate September bis November 2009 mit 20 % festgelegt worden sei. Die auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen der GmbH seien vom Geschäftsführer ersetzt worden. Die diesbezüglichen Gesamtkosten für die Beschwerdeführerin hätten netto € 13.966,54 betragen, wovon der Gesellschafter-Geschäftsführer xxx € 3.351,97 inklusive Mehrwertsteuer als Anteil der Privatnutzung der Beschwerdeführerin zurückbezahlt habe, sodass sich für die Beschwerdeführerin effektiv erwachsene Kosten in der Höhe von € 10.614,57 netto ergeben hätten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 11.09.2018 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und wurde diese Entscheidung seitens der belangten Behörde wie folgt begründet: „Hiezu hat der Stadtrat erwogen: Dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, Herr xxx, stand im gesamten Prüfungszeitraum ein arbeitgebereigenes Fahrzeug (Renault ESCAPE), mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Herr xxx ist mit einer Beteiligung in Höhe von 99°/6 an der xxx als Gesellschafter -Geschäftsführer beteiligt. Fahrtenbücher oder ähnliche Aufzeichnungen über die betriebliche und private Nutzung wurden für den gesamten Prüfungszeitraum nicht geführt. Es wurde jedoch eine Rechnung auf Basis einer Schätzung der privaten/beruflichen Nutzung, aufgrund jener in einem Fahrtenbuch aus dem Jahr 2009 aufgezeichneten Fahrten, an den Geschäftsführer ausgestellt und beglichen.

§ 22

Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 zählen zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden .

Paragraph 22, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 zählen zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden . Unter Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 2. TS Einkommen- steuergesetz 1988 fallen alle Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die für eine dem Unternehmenszweck verwirklichende Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers von der GesmbH an diesen geleistet werden. Bei der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs handelt es sich somit um eine sonstige Vergütung. Unter Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. Paragraph 22, Ziffer 2, 2. TS Einkommen- steuergesetz 1988 fallen alle Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die für eine dem Unternehmenszweck verwirklichende Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers von der GesmbH an diesen geleistet werden. Bei der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs handelt es sich somit um eine sonstige Vergütung. Laut § 5 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz bildet die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer die Summe der Arbeitslöhne, die -an Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Hier gelten nach § 5 Abs. 1

  1. a)Kommunalsteuergesetz Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EstG als Arbeitslöhne und nach § 2 Abs. 1 Ziffer
  2. a)als Dienstnehmer auch an Kapitalgesellschaften beteiligte Person. Laut Paragraph 5, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz bildet die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer die Summe der Arbeitslöhne, die -an Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Hier gelten nach Paragraph 5, Absatz eins,
  3. a)Kommunalsteuergesetz Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EstG als Arbeitslöhne und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer
  4. a)als Dienstnehmer auch an Kapitalgesellschaften beteiligte Person. Wird ein Firmen-KFZ ausschließlich dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung gestellt, liegen sonstige Vergütungen jeder Art in Höhe der gesamten Ausgaben bei der GesmbH vor. Allfällige auf den betrieblichen Anteil entfallende Betriebsausgaben sind für die Lohnnebenkosten unbeachtlich, da diese sich von den Bruttobezügen berechnen. Als Bruttobezüge sind beim wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art mit dem Begriff der Betriebseinnahmen gleichzusetzen. Hinsichtlich eines Firmen-KFZ liegen Betriebseinnahmen grundsätzlich in Höhe des unternehmensrechtlichen Ansatzes vor. Im Zuge der Prüfung wurde daher der aus der Nutzung des betrieblichen Fahrzeuges entstandene Vorteil als sonstige Vergütung den Lohnnebenkosten unterworfen. Zumal für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag dieselbe Bemessungsgrundlage wie für die Kommunalsteuer heranzuziehen ist und beim Finanzamt kein Beschwerdeverfahren anhängig ist, war bei der gegebenen Sach- und Rechtslage daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründete, dass sich die Beschwerde gegen die Nachverrechnung der Kommunalsteuer 2014 und 2015 in der Höhe von € 318,46 zuzüglich 2 % Säumniszuschlag in der Höhe von € 6,37 richte. Von der Steuerberatungskanzlei der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich auch eine Beschwerde gegen die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen vorgenommen worden und somit stimme die Begründung im vorliegenden Bescheid nicht mehr. Bis zur Erledigung werde die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages beantragt. Die belangte Behörde beantragte in ihrem Vorlageschreiben, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Vorlageschreiben wird seitens der belangten Behörde aber auch darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich durch die Beschwerdeführerin beim Finanzamt eine Beschwerde eingebracht worden sei und erscheine es aus verfahrensökonomischer Sicht zumindest überlegenswert, die Entscheidung des Finanzamtes abzuwarten. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, xxx, wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Fahrzeug, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin stand (Renault Espace) mit dem amtlichen Kennzeichen xxx zur Verfügung gestellt. Die Kosten für das gegenständliche Fahrzeug betrugen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum netto € 13.966,54. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdeführerin einen Anteil für die Privatnutzung in Höhe von € 3.351,97 inklusive Mehrwertsteuer ausbezahlt. Der Beschwerdeführerin erwuchsen dadurch effektive Kosten in der Höhe von € 10.614,57. Aufgrund des vom September bis November 2009 geführten Fahrtenbuchs wurde ein Privatanteil für die Nutzung des gegenständlichen Fahrzeuges mit 20 % festgelegt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem seitens der belangten Behörde übermittelten Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Finanzamts xxx vom 24.10.2018 hinsichtlich der Festsetzungsbescheide betreffend den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vom 09.05.2018 für die Jahre 2014 bis 2016. Das Finanzamt xxx hat in seiner Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde Folge gegeben und festgehalten, dass sowohl der Anteil der Privatnutzung des Firmenfahrzeuges, wie auch der Ersatz der Kosten nachgewiesen werden konnte. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, zumal der Sachverhalt ausreichend geklärt erschien und keine der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt hat. Rechtliche Beurteilung:

§ 22

Z 2 Einkommensteuergesetz zählen zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden.

Paragraph 22, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz zählen zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Unter Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 zweiter Teilsatz Einkommensteuergesetz 1988 fallen alle Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die für eine dem Unternehmenszweck verwirklichende Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers von der GesmbH an diesen geleitet werden. Bei der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeuges handelt es sich somit um eine sonstige Vergütung.Unter Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilsatz Einkommensteuergesetz 1988 fallen alle Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die für eine dem Unternehmenszweck verwirklichende Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers von der GesmbH an diesen geleitet werden. Bei der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeuges handelt es sich somit um eine sonstige Vergütung.

§ 5Abs.

1 Kommunalsteuergesetz bildet die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer die Summe der Arbeitslöhne, die ein Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Hier gelten nach § 5 Abs. 1 a) Kommunalsteuergesetz Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 Einkommensteuergesetz als Arbeitslöhne und nach § 2 Abs. 1 lit. a als Dienstnehmer auch als Kapitalgesellschaften beteiligte Personen.

Paragraph 5, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz bildet die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer die Summe der Arbeitslöhne, die ein Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Hier gelten nach Paragraph 5, Absatz eins, a) Kommunalsteuergesetz Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd Paragraph 22, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz als Arbeitslöhne und nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, als Dienstnehmer auch als Kapitalgesellschaften beteiligte Personen. Die belangte Behörde ist nunmehr davon ausgegangen, dass das Firmen-Kfz (Renault Espace) mit dem amtlichen Kennzeichen xxx ausschließlich dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer xxx zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden sei. Dies entspricht nunmehr nicht dem Ergebnis des Beweisverfahrens und ist diesbezüglich auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes xxx vom 24.10.2018 zu verweisen, wonach es der Beschwerdeführerin gelungen ist nachvollziehbar und zweifelsfrei darzulegen, dass seitens des Geschäftsführers xxx die Privatnutzung des Fahrzeugs im Ausmaß von 20 % entsprechend ersetzt wurde. Es handelt sich hierbei daher nicht um einen Lohnbestandteil, sodass dieser Teil der Privatnutzung des gegenständlichen Firmenfahrzeugs nicht in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Kommunalsteuer einzuberechnen ist. Aufgrund obiger Ausführungen war daher der angefochtene Bescheid in der Form abzuändern, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 23.05.2018 behoben wurde. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2509.3.2018

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