Bundesabgabenordnung – BAO, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 11.09.2018, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx i. K. vom 23.05.2018, Zahl: xxx (Kommunalsteuernachzahlung in der Höhe von € 318,46 und Säumniszuschlag in der Höhe von € 6,37), abgewiesen wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 11.09.2018 in der Form abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben wird und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx i. K. vom 23.05.2018, Zahl: xxx, ersatzlos behoben wird. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 23.05.2018 wurde die Kommunalsteuer für die Jahre 2014, 2015 und 2016 mit € 15.799,63 festgesetzt, wobei eine Nachzahlung in der Höhe von € 318,46 auferlegt wurde, ebenso wie ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 6,37. Dieser Entscheidung lag das Prüfergebnis der GPLA-Prüfung vom 14.05.2016 zugrunde aus dessen Prüfbericht hervorgeht, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer xxx im gesamten Prüfungszeitraum ein arbeitgebereigenes Fahrzeug (Renault Espace) mit dem amtlichen Kennzeichen xxx zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestanden sei. Fahrtenbücher und ähnliche Aufzeichnungen über die betriebliche und private Nutzung seien für den gesamten Prüfzeitraum nicht geführt worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die seitens der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass es unstrittig sei, dass für den Prüfzeitraum kein Fahrtenbuch geführt worden sei, sondern der Privatanteil aufgrund des Fahrtenbuches der Monate September bis November 2009 mit 20 % festgelegt worden sei. Die auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen der GmbH seien vom Geschäftsführer ersetzt worden. Die diesbezüglichen Gesamtkosten für die Beschwerdeführerin hätten netto € 13.966,54 betragen, wovon der Gesellschafter-Geschäftsführer xxx € 3.351,97 inklusive Mehrwertsteuer als Anteil der Privatnutzung der Beschwerdeführerin zurückbezahlt habe, sodass sich für die Beschwerdeführerin effektiv erwachsene Kosten in der Höhe von € 10.614,57 netto ergeben hätten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 11.09.2018 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und wurde diese Entscheidung seitens der belangten Behörde wie folgt begründet: „Hiezu hat der Stadtrat erwogen: Dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, Herr xxx, stand im gesamten Prüfungszeitraum ein arbeitgebereigenes Fahrzeug (Renault ESCAPE), mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Herr xxx ist mit einer Beteiligung in Höhe von 99°/6 an der xxx als Gesellschafter -Geschäftsführer beteiligt. Fahrtenbücher oder ähnliche Aufzeichnungen über die betriebliche und private Nutzung wurden für den gesamten Prüfungszeitraum nicht geführt. Es wurde jedoch eine Rechnung auf Basis einer Schätzung der privaten/beruflichen Nutzung, aufgrund jener in einem Fahrtenbuch aus dem Jahr 2009 aufgezeichneten Fahrten, an den Geschäftsführer ausgestellt und beglichen.
Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 zählen zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden .
Paragraph 22, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 zählen zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden . Unter Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 2. TS Einkommen- steuergesetz 1988 fallen alle Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die für eine dem Unternehmenszweck verwirklichende Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers von der GesmbH an diesen geleistet werden. Bei der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs handelt es sich somit um eine sonstige Vergütung. Unter Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. Paragraph 22, Ziffer 2, 2. TS Einkommen- steuergesetz 1988 fallen alle Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die für eine dem Unternehmenszweck verwirklichende Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers von der GesmbH an diesen geleistet werden. Bei der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs handelt es sich somit um eine sonstige Vergütung. Laut § 5 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz bildet die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer die Summe der Arbeitslöhne, die -an Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Hier gelten nach § 5 Abs. 1
Z 2 Einkommensteuergesetz zählen zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Paragraph 22, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz zählen zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Unter Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 zweiter Teilsatz Einkommensteuergesetz 1988 fallen alle Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die für eine dem Unternehmenszweck verwirklichende Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers von der GesmbH an diesen geleitet werden. Bei der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeuges handelt es sich somit um eine sonstige Vergütung.Unter Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilsatz Einkommensteuergesetz 1988 fallen alle Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die für eine dem Unternehmenszweck verwirklichende Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers von der GesmbH an diesen geleitet werden. Bei der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeuges handelt es sich somit um eine sonstige Vergütung.
1 Kommunalsteuergesetz bildet die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer die Summe der Arbeitslöhne, die ein Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Hier gelten nach § 5 Abs. 1 a) Kommunalsteuergesetz Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 Einkommensteuergesetz als Arbeitslöhne und nach § 2 Abs. 1 lit. a als Dienstnehmer auch als Kapitalgesellschaften beteiligte Personen.
Paragraph 5, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz bildet die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer die Summe der Arbeitslöhne, die ein Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Hier gelten nach Paragraph 5, Absatz eins, a) Kommunalsteuergesetz Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd Paragraph 22, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz als Arbeitslöhne und nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, als Dienstnehmer auch als Kapitalgesellschaften beteiligte Personen. Die belangte Behörde ist nunmehr davon ausgegangen, dass das Firmen-Kfz (Renault Espace) mit dem amtlichen Kennzeichen xxx ausschließlich dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer xxx zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden sei. Dies entspricht nunmehr nicht dem Ergebnis des Beweisverfahrens und ist diesbezüglich auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes xxx vom 24.10.2018 zu verweisen, wonach es der Beschwerdeführerin gelungen ist nachvollziehbar und zweifelsfrei darzulegen, dass seitens des Geschäftsführers xxx die Privatnutzung des Fahrzeugs im Ausmaß von 20 % entsprechend ersetzt wurde. Es handelt sich hierbei daher nicht um einen Lohnbestandteil, sodass dieser Teil der Privatnutzung des gegenständlichen Firmenfahrzeugs nicht in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Kommunalsteuer einzuberechnen ist. Aufgrund obiger Ausführungen war daher der angefochtene Bescheid in der Form abzuändern, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 23.05.2018 behoben wurde. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2509.3.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.