RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.12.2018 GeschäftszahlKLVwG-S5-1185-1186/14/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerden des 1.) xxx, xxx Nr. xxx, xxx und 2.) des xxx, xxx Nr. xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 12.03.2018, Zahlen: xxx, xxx, wegen einer Neubeanteilung der Bringungsgemeinschaft „xxx“, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde des xxx wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde des xxx wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Der Beschwerde des xxx wird mit der Maßgabe F o l g e g e g e b e n , als Spruchpunkt
- des oa. Bescheides zu entfallen hat und Spruchpunkt
- wie folgt zu lauten hat: „
- Beanteilung Die Erhaltung des Hauptweges der Bringungsgemeinschaft „xxx“, der auf Grundstück xxx beginnt und mit einer Länge von circa 3 km bis in das Grundstück xxx führt, erfolgt aufgrund des nachstehend festgelegten Anteilsverhältnisses: Die künftige Erhaltung des Zubringers „xxx“, der am Ende des Hauptweges beginnt und mit einer Länge von circa 960 lfm bis in das Grundstück xxx führt, erfolgt aufgrund des nachstehend festgelegten Anteilsverhältnisses: Der Zubringer „xxx“, der vom Hauptweg auf Grundstück xxx abzweigt und mit einer Länge von circa 390 lfm bis in das Grundstück xxx führt, wird vom Eigentümer des Grundstückes xxx, xxx, allein erhalten. Der Zubringer „xxx“ (ehemals „xxx“), der vom Hauptweg auf Grundstück xxx abzweigt und mit einer Länge von circa 360 lfm bis in das Grundstück xxx führt, wird vom Eigentümer des Grundstückes xxx, xxx, allein erhalten. Alle oa. Grundstücke befinden sich in der KG xxx.“ Die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheides bleiben aufrecht. III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG iströmisch drei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 12.03.2018, Zahl: xxx, und xxx wurde wie folgt entschieden: „
- Beanteilung Das Anteilsverhältnis wird dahingehend abgeändert, als dass neue Grundstück in die Bringungsgemeinschaft mitaufgenommen werden und die Beanteilung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse, Kulturgattung und benützten Weglänge angepasst wird wie folgt: Die künftige Erhaltung des Hauptweges, der auf Grundstück xxx beginnt und mit einer Länge von ca. 3 km bis in das Grundstück xxx führt, erfolgt aufgrund des nachstehend festgelegten Anteilsverhältnisses. Die künftige Erhaltung des Zubringers xxx, der am Ende des Hauptweges beginnt und mit einer Länge von ca. 960 lfm bis in das Grundstück xxx führt, erfolgt aufgrund des nachstehend festgelegten Anteilsverhältnisses: Die detaillierte Beanteilung Der Zubringer xxx, der vom Hauptweg auf Grundstück xxx abzweigt und mit einer Länge von ca. 390 Ifm bis in das Grundstück xxx führt, wird von der Liegenschaft xxx alleine erhalten. Der Zubringer xxx (ehemals xxx), der vom Hauptweg auf Grundstück xxx abzweigt und mit einer Länge von ca. 360 Ifm bis in das Grundstück xxx führt, wird von der Liegenschaft xxx alleine erhalten. Alle Grundstücke befinden sich in der KG xxx.
- Der übrige Antrag der Bringungsgemeinschaft auf Einbeziehung der Hütten wird als unbegründet abgewiesen.
- Einkauf Als Einkauf in die Bringungsgemeinschaft hat Herr xxx an die Bringungsgemeinschaft den Betrag in der Höhe von € 34,00 zu bezahlen, dies binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides, dies bei sonstiger Exekution.
- Ausscheidung Zubringer xxx und Einbeziehung in BG xxx Der Zubringer xxx, der abzweigend vom xxx auf Grundstück xxx, KG xxx, beginnt und bis in das Grundstück xxx, KG xxx, führt, wird aus der Bringungsgemeinschaft "xxx" ausgeschieden und in die Bringungsgemeinschaft "xxx" miteinbezogen. Die Beanteilung für die Erhaltung dieses Zubringers bleibt wie im Ursprungsbescheid vom 19.10.1999, Zahl: xxx, nach freier Vereinbarung festgelegt, für die Liegenschaft xxx mit 30,5 Anteilen (Grundstücke xxx, xxx, xxx, je KG xxx), xxx mit 4.5 Anteilen (Grundstück xxx und xxx, je KG xxx) und xxx mit 4,5 Anteilen (Grundstück xxx) weiterhin aufrecht.“ Dagegen erhob der Erstbeschwerdeführer xxx Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beanteilung am Hauptweg und am Zubringer „xxx“ zu hoch sei, da er diese Wege nie benutzt habe und auch nie benutzen werde. Weiters erhob der Zweitbeschwerdeführer xxx Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beanteilung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspräche, da auf dem Gebäudestand bei der Festlegung der Anteile nicht Rücksicht genommen worden sei. Wenn die belangte Behörde die Nichtberücksichtigung der Hütten damit argumentiere, dass diese bei der Gründung der Genossenschaft schlüssig im Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes mitbehandelt worden wären, so sei dies zum Zeitpunkt der Gründung der Genossenschaft richtig gewesen. Zwischenzeitig haben sich aber die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse teilweise erheblich verändert; nämlich bezüglich der Hütten dahingehend, dass diese von manchen Mitgliedern auch für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Diese Vermietung erfolge aber im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes und falle daher sehr wohl unter den Gesamtbegriff des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes. Entgegen dem von der Agrarbehörde im Bescheid festgehaltenen Benutzungsverbotes für Fahrzwecke, die nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrecht entsprechen, habe eine qualifizierte Mehrheit der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft beschlossen, derartige Fahrten zuzulassen; dies aber mit einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Festlegung der jeweiligen Anteile. Der Behörde sei zudem bekannt, dass die Hütte von xxx fremdvermietet werde. Aus den Beschlüssen der Vollversammlung gehe eindeutig hervor, dass eine Neubeanteilung der Hütten durch die Agrarbehörde erfolgen solle. Die Behörde sei auch aufgefordert worden, entsprechende Einkaufsbeträge festzulegen. Nach dem Bekanntwerden der Höhe der Einkaufsbeträge seien von drei Mitgliedern schriftliche Einwände erhoben und die Behörde aufgefordert worden, die Hütten in der Beanteilung nicht zu berücksichtigen. Dass die belangte Behörde dieser Aufforderung Folge leistete, obwohl anders lautende Vollversammlungsbeschlüsse vorliegen, sei nicht korrekt. Es sei daher die Beanteilung dahingehend abzuändern, dass der wirtschaftliche Vorteil der Gebäude Eingang finde. Die Beschwerden wurden dem Obmann der Bringungsgemeinschaft zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme weitergeleitet. In der Vorstandssitzung am 03.05.2018 wurde als weitere Vorgehensweise vereinbart, dass bei der belangten Behörde nachgefragt werde, ob es möglich sei, den wirtschaftlichen Vorteil auch auf den Anteilen sichtbar zu machen. In der Vorstandssitzung der Bringungsgemeinschaft am 04.06.2018 wurde der Vorschlag gemacht, dass Hütten mit Mischnutzung mit 10 Anteilen x Weglänge Berücksichtigung finden sollen und vermietete Hütten mit 20 Anteilen x Weglänge. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde die Sachverständige xxx hinzugezogen und wurde sie ersucht darzulegen, ob mit der von der Bringungsgemeinschaft zuletzt vorgeschlagenen Beanteilung der Hütten der wirtschaftliche Vorteil der Bringungsanlage wiedergegeben werde, zumal bei der Festlegung der Anteilsverhältnisse von den wirtschaftlichen Vorteilen der Bringungsanlage auszugehen ist, auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenutzung, die Wegstrecke und den Gebäudestand bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen ist. Weiters wurde die Sachverständige ersucht darzulegen, inwiefern sich diese Änderung bei den Anteilsverhältnissen bei den einzelnen Mitgliedern auswirke und wie sich dies auf die Gesamtanteile auswirke. In weiterer Folge fand am 29.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten statt und wurde dort auch das Gutachten der Sachverständigen erörtert. II.römisch zwei. Feststellungen: Alle im Folgenden angeführten Grundstücke befinden sich, soweit nicht anderes angegeben ist, in der KG xxx. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 19.10.1999, Zahl: xxx, wurde das Übereinkommen zur Gründung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ agrarbehördlich genehmigt und damit die Bringungsgemeinschaft gegründet. Ausgehende von der Weganlage der Bringungsgemeinschaft „xxx“ auf Parzelle xxx führt der Almaufschließungsweg vorerst Richtung Südosten bis hin zur Parzelle xxx und anschließend unter Einlegung zweier Kehren in Richtung Nordosten, wo der Hauptweg ca. bei hm 30,5 und zwar am Grenzpunkt der Parzellen xxx, xxx bzw. Parzelle xxx KG xxx seinen Endpunkt findet. Weitere Projektsbestandteile sind fünf Zubringer, wobei der Zubringer „xxx“ vom bestehenden Almweg „xxx“ auf Parzelle xxx abzweigt und bei hm 10 in Parzelle xxx endet, der Zubringer „xxx“ bei hm 4 des Hauptweges nach Norden in die Parzelle xxx führt und der Zubringer „xxx“ mit ca. 100 lfm abzweigend vom Hauptweg bei hm 16,5 die Parzelle xxx erschließt; vom Endpunkt des Hauptweges führt der Zubringer „xxx“ mit 800 lfm Richtung Westen bis in die Parzelle xxx und der Zubringer „xxx“, ebenfalls ausgehend vom Ende des Hauptweges Richtung Osten, wo er nach ca. 1000 lfm die Parzellengrenze des Grundstückes xxx KG xxx zu Parzelle xxx KG xxx erreicht und hier endet. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 10.11.2000, Zahl: xxx, wurden die Grundstücke xxx, xxx und xxx, im Eigentum des xxx in die Bringungsanlage einbezogen. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 23.05.2003, Zahl: xxx, wurde das Grundstück xxx im Ausmaß von 24,96 ha im Eigentum des xxx an der Weganlage mit 75 Anteilen beanteilt, sodass der Eigentümer der EZ xxx nunmehr insgesamt 82,34 Anteile am Hauptweg der Bringungsanlage zeichnet; betreffend den Zubringer „xxx“ zeichnet der Eigentümer des Grundstückes xxx, 27 Anteile. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 08.03.2006, Zahl: xxx, wurde die Urkunde/der Bescheid vom 19.10.1999, Zahl: xxx, berichtigt und zwar wurden die durch den Hauptweg in Anspruch genommenen Grundstücke taxativ aufgezählt. Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 01.02.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag des xxx vom 26.07.2016 auf Austritt aus der Bringungsgemeinschaft „xxx“ als unbegründet abgewiesen. Insoweit es sich um einen Antrag auf Reduktion der Anteile für das Grundstück xxx am Hauptweg und Ausscheiden am Zubringer „xxx“ gehandelt hat, wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Antrag bezog sich ausschließlich auf das Grundstück xxx. Dieses Grundstück soll laut Angabe des xxx über den Zubringer „xxx“ bewirtschaftet werden. Die Liegenschaft „xxx“ wolle nicht länger mit diesem Grundstück am Zubringer „xxx“ beanteilt sein bzw. den Hauptweg bis ans Ende nützen. Die Sachverständige führte in einer Stellungnahme vom 06.12.2016 dazu aus, dass das Grundstück xxx eine Größe von 24,9626 ha hat. Auf dem Grundstück befindet sich ein Unterstand für das Vieh des xxx, welches während der Sommermonate gealpt wird. Laut Auskunft des xxx wird diese Fläche teilweise gemäht. Der Zubringer „xxx“ führt in dieses Grundstück und endet bei dem Viehunterstand. Diese zeitgemäße Erschließung des Grundstückes stellt eine absolute Aufwertung dar und ist für die Bewirtschaftung von essentieller Bedeutung. Die Erreichbarkeit mit motorisierten landesüblichen Fahrzeugen erlaubt eine zeitgemäße Pflege und Erhaltung der Flächen und Gebäude. Gut erschlossene Almflächen neigen im Vergleich zu nicht erschlossenen zu verringerter Verbuschung. Die Erreichbarkeit des Viehs ist beispielsweise für den Tierarzt (bei Krankheit) gegeben. Auch ist die Bergmahd mit zeitgemäßen landwirtschaftlichen Maschinen möglich (Abtransport des Heus). Festgestellt wird, dass das Grundstück xxx über keine adäquate Bringungsmöglichkeit verfügt. xxx führt an, dass er, um zu dem Grundstück zu gelangen, einen verwachsenen (in der Natur schwer erkennbaren) Hohlweg nützt bzw. querfeldein über das Grundstück xxx und xxx fährt. Diese Grundstücke weisen laut KAGIS eine Geländeneigung von 20 bis 40 % auf und sind nur mit Bergbauern-Spezialmaschinen befahrbar. Es handelt sich allerdings nicht um eine entsprechend ausgestaltete Weganlage. Nach Ansicht der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen wirkt sich die Bringungsanlage (Hauptweg und Zubringer „xxx“) vorteilhaft auf die Bewirtschaftung des Grundstückes xxx aus. Die Liegenschaft verfügt über keine vergleichsweise gleichwertige Erschließung des Grundstückes xxx. In der Begründung des Bescheides wird auf dieses Gutachten verwiesen und ausgeführt, dass xxx nicht aus der Bringungsgemeinschaft austreten will, sondern sollen die Anteile dahingehend geändert werden, als dass die Bewirtschaftung des Grundstückes xxx nicht mehr über den Zubringer „xxx“, sondern über den Zubringer „xxx“ erfolgen soll und somit eine entsprechend wesentlich kürzere Weglänge des Hauptweges zu benützen wäre und der Zubringer „xxx“ gar nicht mehr. Ein Austritt des Grundstückes xxx aus der Bringungsgemeinschaft kommt ohnehin nicht in Frage, da auch über die Alternative von xxx angeführte Bringungsmöglichkeit ein Teil des Hauptweges, wenn auch in verkürzter Weglänge, sowie der Zubringer „xxx“ benutzt werden müssen. Die Vollversammlung hat bereits am 29.03.2005 den Antrag des xxx abgelehnt und war ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich. Die gegenständliche Art der Erschließung ist für das Grundstück xxx unbedingt notwendig und haben sich die maßgeblich gewesenen Umstände in keiner Weise geändert. Mit Eingaben vom 24.02.2011 und vom 22.08.2013 ersuchte der Obmann der Bringungsgemeinschaft „xxx“ die Agrarbehörde um die Durchführung einer Neubeanteilung der Bringungsgemeinschaft. Am 12.03.2016 fand eine Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft statt, in welcher beschlossen wurde, dass Hütten mit landwirtschaftlicher Nutzung mit 20 Anteilen berücksichtigt werden sollten, Hütten mit Mischnutzung mit 30 Anteilen und vermietete Hütten mit 40 Anteilen. Dieser Vorschlag wurde mit einer Gegenstimme (xxx) angenommen. In weiterer Folge wurde seitens der Amtssachverständigen mit Schriftsatz vom 13.12.2016 folgendes Gutachten erstattet: „
- Allgemeines 3.
- Aktuelle Situation Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 19.10.1999; Zahl:xxx wurde die BG "xxx" gegründet und dem Wegprojekt eine Baubewilligung erteilt. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 10.11.2000, Zahl: xxx wurde eine Anteilsaufstockung der Liegenschaft xxx durchgeführt. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 18.07.2001 wurden Bringungsrechte hinsichtlich des Zubringers „Hoisensimon" eingeräumt. Im Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 23.05.2003, Zahl: xxx wurde die Beanteilung des Zubringers „xxx" abgeändert, da es eine Verlängerung der Weganlage gab. Im Jahr 2013 wurde der Zubringer „xxx" in die BG "xxx" integriert (Zahl: xxx). Er ist noch aus der BG "xxx" mittels Bescheid auszuscheiden. Weiters ist auch der ZB „xxx" aus der BG "xxx" auszuscheiden und der BG "xxx" zu übergeben. Ein VV-Beschluss der BG "xxx" wird noch nachgereicht. Im letztgültigen Bescheid wurden die sich auf der Weganlage befindlichen [Hütten] nicht berücksichtigt (da auch teilweise noch nicht gebaut). Hütten und Grundstücke sind nachzubeanteilen. Lt. Auskunft des Vorstandes der BG wird auf einen Einkaufsbetrag verzichtet. Aktuell wird gerade eine Sanierung der Weganlage durchgeführt und sollen die Sanierungskosten nach dem neuen Beanteilungsverhältnis abgerechnet werden. Der Bringungsanlage wurde noch keine Benützungsbewilligung durch die Agrarbehörde erteilt, da die Auflagen der Kollaudierung noch nicht nachweislich erfüllt wurden. Allgemein wurde die gesamte Beanteilung hinsichtlich der Grundstücksnummern, -besitzer, -größe und der Weglänge überprüft und korrigiert. Der Beanteilungsschlüssel wurde nicht verändert - er wurde lediglich um die Almhütten (unterschiedliche Kategorien) erweitert (It. Angaben der BG). Allgemein wurde die gesamte Beanteilung hinsichtlich der Grundstücksnummern, -besitzer, -größe und der Weglänge überprüft und korrigiert. Der Beanteilungsschlüssel wurde nicht verändert - er wurde lediglich um die Almhütten (unterschiedliche Kategorien) erweitert (römisch eins t. Angaben der BG). 3.
- Künftige Situation der Weganlage Künftig setzt sich der "xxx" aus dem Hauptweg, dem ZB „xxx", dem ZB „xxx" und dem ZB „xxx" zusammen. - Der Hauptweg beginnt am Grundstück xxx und führt mit einer Länge von ca. 3 km in das Grundstück xxx, beide KG xxx. - Der Zubringer "xxx" zweigt vom Hauptweg auf Grundstück xxx ab und führt in das Grundstück xxx, beide KG xxx. Er hat eine Länge von rund 390 Ifm. - Der Zubringer „xxx" (ehemals ZB „xxx") zweigt vom Hauptweg bei hm 16 auf dem Grundstück xxx KG xxx ab und führt mit einer Länge von 360 Ifm in dieses. - Am Ende des Hauptweges beginnt der Zubringer „xxx" und führt mit einer Länge von ca. 960 Ifm in das Grundstück xxx, KG xxx.
- Beanteilung des "xxx" 4.
- Vorgangsweise der Überarbeitung der Beanteilung der BG "xxx“ Gemäß des Bescheids der Agrarbezirksbehörde xxx vom 19.10.1999; Zahl: xxx wird folgender Anteilsschlüssel bei der Überarbeitung der bestehenden Beanteilung berücksichtigt: 1 ha Fläche = 1 Anteil Der bestehende Schlüssel wird um die folgenden Gebäude erweitert: 1 Almhütte lw. Nutzung = 20 Anteile 1 Almhütte Mischnutzung = 30 Anteile 1 Almhütte Freizeitnutzung = 40 Anteile Auf Basis des o. a. Schlüssels werden die sogenannten „Rohanteile" (RA) für jede Parzelle bzw. jedes Bauwerk ermittelt. Die Berücksichtigung der Wegbenützung erfolgt durch die Formel: A = RA x WLtats dabei bedeuten: A Anteile RA Rohanteile entsprechend dem o. a. Schlüssel WLtats tatsächlich benützte Weglänge Hinsichtlich des Flächenausmaßes und der Kulturgattung der beanteilten Flächen gelten der Grundbuchs- und Katasterstand. In der Regel werden Parzellen als Ganzes beanteilt. Sollten nur Teilflächen in der Beanteilung berücksichtigt werden, so ist dies in den Berechnungsblättern (Beilage ./B) in dem Bereich "Anmerkung" ersichtlich gemacht. Grundstücke, welche sich im Eigentum des öffentlichen Gutes (Gewässer, Wege etc.) befinden, werden nicht beanteilt. Die detaillierte Beanteilung wurde jeweils getrennt für jeden einzelnen Liegenschaftseigentümer durchgeführt. Die einzelnen Liegenschaften wurden parzellenscharf und auf Quadratmeter (m²) genau beanteilt. Die sich ergebende Anteilssumme wurde auf zwei Nachkommastellen gerundet.
- Ergebnis der Beanteilung Die Bringungsgemeinschaft "xxx" setzt sich aus 10 Mitgliedern mit einer Anteilssumme am Hauptweg von 808,97 zusammen. Am Zubringer „xxx" sind 4 Mitglieder beanteilt mit einer Summe von 90,07 Anteilen. Der Zubringer "xxx" wird ausschließlich von der Liegenschaft xxx erhalten. Der Zubringer "xxx" wird ausschließlich von der Liegenschaft xxx erhalten.“ In der mündlichen Verhandlung der Agrarbehörde am 25.01.2017 begehrte der Erstbeschwerdeführer xxx, dass er jedenfalls aus der Bringungsgemeinschaft ausscheiden möchte und seit dem Jahr 2000 den hinteren Teil des Hauptweges und den Zubringer „xxx“ nicht mehr benutzt habe. Seiner Meinung nach sei die Erschließung seines Grundstückes xxx über den Zubringer „xxx“ und in weiterer Folge über seine Eigenflächen gegeben und ist es für ihn nicht notwendig, den Hauptweg im weiteren Verlauf sowie den Zubringer „xxx“ zu benützen. In der Vollversammlung vom 25.01.2017 wurde nochmals beschlossen, dass der Einkauf der Hütten und der Grundstücke mit der neuen Beanteilung von der Agrarbehörde gerechnet werden solle. Gegen diesen Beschluss stimmte der Erstbeschwerdeführer. Weiters wurde nur mit der Gegenstimme des xxx beschlossen, dass, wenn die „xxx“ den Zubringer „xxx“ aufnimmt, dieser aus der „xxx“ ausscheiden soll. In der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ wurde einstimmig beschlossen, dass der Zubringer „xxx“ in die Bringungsgemeinschaft „xxx“ aufgenommen werden soll. Die Sachverständige hat folgende Änderungen als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2017 bei der Beanteilung durchgeführt: „ad. lfd. Nr. 2, xxx vlg. xxx Bei der Liegenschaft xxx wurde eine Almhütte mit landwirtschaftlicher Nutzung am Hauptweg berücksichtigt. Aktuell hat die Liegenschaft 90,23 Anteile am Hauptweg. ad Ifd. Nr. 3, xxx vlg. xxx Die Liegenschaft wurde mit 5 Anteilen pauschal lt. Verhandlungsniederschrift beanteilt. ad Ifd. Nr. 6, xxx vlg. xxx Eine Teilfläche des Grundstücks xxx (im Ausmaß von 4 ha) wurde mit einer WL von 2,45 km berücksichtigt. Nun weist die Liegenschaft insg. 153,61 Anteile auf. Insgesamt sind 10 Liegenschaften mit einer Anteilssumme von 796,22 am Hauptweg berücksichtigt. Im Rahmen der Verhandlung am 25.01.2017 wurde festgelegt, dass für die hinzukommenden Almhütten und Grundstücke jeweils ein Einkauf zu bezahlen ist. Am 15.05.2017 fand ein Ortsaugenschein der Weganlage der Amtssachverständigen in Anwesenheit des xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft sowie des Obmanns der Bringungsgemeinschaft statt. xxx gibt hinsichtlich des Zustandes der Weganlage bekannt, dass die Oberflächenentwässerung durch Durchlässe und Erdmulden erfolgt. Der bereits sanierte Teil der Weganlage wurde mit örtlichen Material (Schotter) ausgebaut und eingewalzt. Zum Zeitpunkt der Begehung war noch nicht die gesamte Weganlage saniert. Die Sanierung soll jedoch bis Ende Sommer 2017 vollendet werden. xxx schätzt den Zeitwert der Weganlage (Hauptweg) mit durchschnittlich € 25/lfm an. Der Hauptweg hat eine Länge von 3.000 Ifm. Lt. Kollaudierungsniederschrift der Agrarbezirksbehörde xxx, xxx vom 04.10.2010 wurde der Bringungsgemeinschaft bei der Errichtung der Weganlage ein Fördersatz von 71,2 % gewährt. Berechnung Einkaufswert: Zeitwert Hauptweg (3.000 lfm x € 25) € 75.000,00 abzüglich 71,2 % Föderung lt. Kollaudierung € 53.600,00 Einkaufswert € 21.600,00 Es wurden 527,39 Altanteile berechnet (stimmt nicht 100 % mit letztgültigem Bescheid überein, da aktueller GB-Stand und aktuelle WL verwendet wurden). Ein Anteil hat einen Wert von € 40,
- Insgesamt müssen sich 4 Liegenschaften (Hütten, Flächen) mit einer Summe von € 10.929,36 in die Weganlage einkaufen. “ In weiterer Folge wurde seitens der Amtssachverständigen nochmals auf Anweisung der Rechtsabteilung der Agrarbehörde Kärnten die Beanteilung insofern geändert, als die beanteilten Hütten aus der Beanteilung entfernt wurden und ist auch kein Einkauf für diese zu leisten. Weiters wurden die Einkaufsbeträge überarbeitet. Am Hauptweg sind aktuell 10 Liegenschaften mit einer Anteilssumme von 530,22 beanteilt, am Zubringer xxx sind 3 Liegenschaften mit der Anteilssumme von 53,67 beanteilt. Die Liegenschaft xxx hat für das Grundstück xxx, KG xxx, einen Einkauf von € 34,-- zu leisten. In weiterer Folge erging dann der nunmehr angefochtene Bescheid. In der Vorstandssitzung der Bringungsgemeinschaft am 04.06.2018 wurde der Vorschlag gemacht, dass Hütten mit Mischnutzung mit 10 Anteilen x Weglänge Berücksichtigung finden sollen und vermietete Hütten mit 20 Anteilen x Weglänge. Die Amtssachverständige hat in ihrer Stellungnahme vom 03.08.2018 unter Bezugnahme auf die anhängigen Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt: „Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26.06.2018, eingegangen am 03.06.2018, Zahl: xxx ersucht dieses die ASV um eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich der Beanteilung des AAW „xxx". Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 12.03.2018, Zahl: xxx wurde die bestehende Beanteilung der BG aktualisiert sowie weitere Grundstücke in die BG aufgenommen. Es wurde ein Einkaufsbetrag ermittelt. Da sich die Gemeinschaft hinsichtlich der Beanteilung der bestehenden Almhütten nicht einigen konnte, wurde seitens der Rechtsabteilung der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx auf eine Beanteilung verzichtet bzw. ist die zwangsweise Einbeziehung von Hütten, welche nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, nicht möglich. Gegen den o. a. Bescheid wurden Beschwerden erhoben. Am 16.06.2018 fand eine außerordentliche Vollversammlung der BG statt und wurde seitens der Gemeinschaft ein neuer „Hüttenschlüssel" und Einkaufsbetrag vorgeschlagen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ersucht die Sachverständige die folgenden Fragestellungen zu klären: - Wird mit dem durch die Gemeinschaft vorgeschlagenen "Hüttenschlüssel" der wirtschaftliche Vorteil der Bringungsanlage wiedergegeben? Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist von den wirtschaftlichen Vorteilen der Bringungsanlage auszugehen und auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenutzung, die Wegstrecke und den Gebäudestand Bedacht zu nehmen. - Wird mit dem durch die Gemeinschaft vorgeschlagenen "Hüttenschlüssel" der wirtschaftliche Vorteil der Bringungsanlage wiedergegeben? Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist von den wirtschaftlichen Vorteilen der Bringungsanlage auszugehen und auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenutzung, die Wegstrecke und den Gebäudestand Bedacht zu nehmen. , - Wie wirken sich die Änderungen auf das Anteilsverhältnis der einzelnen Mitglieder aus bzw. auf die Gesamtanteile? Der Beilage ist die überarbeitete Beanteilung der einzelnen Liegenschaften sowie die Gesamtanteilssumme unter Berücksichtigung des beschlossenen Hüttenschlüssels (Hütte mit Mischnutzung 10 Rohanteile und Hütte Freizeitnutzung 20 Rohanteile) zu entnehmen. Die Liegenschaften xxx und xxx verfügen jeweils über eine Hütte mit Mischnutzung. Die Hütte der Liegenschaft xxx wird für Freizeitzwecke bzw. zur Vermietung genutzt. Die landwirtschaftlich genutzte Hütte der Liegenschaft xxx wurde nicht berücksichtigt. Die Berechnung erfolgte sowohl für den Hauptweg als auch den ZB „xxx". Die Gesamtanteilssumme des Hauptweges beträgt (unter Berücksichtigung der Hütten) 636,21 und jene des ZB „xxx" 71,
- Aus fachlicher Sicht wird festgestellt, dass der vorgeschlagene Hüttenschlüssel nicht dem von der Agrarbehörde üblicherweise verwendeten sog. "Kärntner Schlüssel" entspricht. Dieser berücksichtigt die Almhütten im Verhältnis 1-2-4 (Rohanteile). Umgelegt auf die gegenständliche Bringungsanlage würde dies 10-20-40 Rohanteile bedeuten (10 Rohanteile für land- u. forstwirtschaftliche Nutzung, 20 Rohanteile für Mischnutzung, 40 Rohanteile für Freizeitnutzung). Der Beanteilung ist zu entnehmen, dass das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Fläche sowie die Wegbenutzung bzw. -strecke entsprechend berücksichtigt wurden. Aus fachlicher Sicht ist es wünschenswert, dass sämtliche Gebäude ausreichend beanteilt werden, um den wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage korrekt wiederzugeben. Hinsichtlich des von der Bringungsgemeinschaft vorgeschlagenen Einkaufsbetrages von EUR 9,0 wird festgehalten, dass auf Wunsch der Gemeinschaft eine behördliche Feststellung des Einkaufsbetrages durchgeführt wurde. Am 15.05.2017 fand eine Begehung der Weganlage der ASV und des xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 10 Land- u. Forstwirtschaft, Almwegebau statt. x konnte einen Zeitwert der Weganlage von EUR 75.000,00 feststellen. Unter Berücksichtigung der gewährten Fördermittel wurde ein Einkaufsbetrag von EUR 40,96 pro Anteil ermittelt. Der von der Bringungsgemeinschaft gewünschte Einkaufsbetrag von EUR 9,0 pro Anteil ist aus sachverständiger Sicht nicht nachvollziehbar. In die von der Sachverständigen durchgeführte neue Beanteilung wurden diejenigen Hütten aufgenommen, die von außen sichtbar eine Feuerstelle aufweisen (Kamine). Die Bewertung der Gebäude erfolgte ausschließlich anhand der Wohnmöglichkeit; Gebäude ohne Wohnmöglichkeit wurden nicht berücksichtigt. Mischnutzung bedeutet in diesem Zusammenhang die Nutzung durch den Eigentümer bzw. dessen Familie über landwirtschaftliche Zwecke hinaus, beispielsweise zur Erholung. Die Zuordnung zu den Nutzungskategorien erfolgt nicht über die Ausstattung der Hütten sondern über die tatsächlich ausgeübte Nutzung. Die übliche landwirtschaftliche Nutzung ist durch die Beanteilung der Flächen abgegolten, eine Beanteilung der Hütten erfolgt dann, wenn die Hütte für Wohnzwecke geeignet ist und im Rahmen der Landwirtschaft beispielsweise durch einen Hirten benutzt wird. Bei der Beanteilung wurde nicht der „Kärntner Schlüssel“ angewendet, da bereits bei der ursprünglichen Beanteilung dieser nicht herangezogen wurde, sondern wurde 1 ha mit einem Anteil bewertet. Beim „Kärntner Schlüssel“ wären 10 ha ein Anteil. Bei der Hochalm wären es 20 ha für einen Anteil. Die beanteilten Flächen sind alle als gleichwertig anzusehen. Die Anteile waren zu ändern, weil zwischenzeitlich ein Zubringer in Richtung des „xxx“ ausgeschieden ist; weiters wurden Flächen neu einbezogen und zwar, Teilflächen von xxx im Ausmaß von circa 1,5 ha. Auch der Zubringer „xxx“ war auszuscheiden. Alle Hütten, die im letzten Gutachten vom 03.08.2018 aufscheinen, haben schon bei der ursprünglichen Beanteilung bestanden. Die Hütten wurden aber ausgebaut. Dies war möglich, weil die Zufahrt erleichtert wurde. Die Hütte von xxx wird vermietet. xxx gibt in der mündlichen Verhandlung an, dass sich seit der Entscheidung im Februar 2018 nichts geändert hat; er verwendet weite Teile des Weges sowie den Zubringer „xxx“ nach wie vor nicht zur Bewirtschaftung seiner Liegenschaft xxx. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere auf die von der Sachverständigen erstatteten Gutachten sowie auf die Ausführungen der Sachverständigen und der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Anhand der vorliegenden Akten und aus dem Vorbringen der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ergibt sich, dass die Bringungsgemeinschaft im Jahr 1999 gegründet wurde und dass bereits zum damaligen Zeitpunkt die vier hier gegenständlichen Hütten bestanden haben, wobei die Hütte des xxx ausschließlich zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird und hat hier die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass die landwirtschaftlich genützte Hütte bereits bei der Anteilsberechnung der Flächen einbezogen wurde. Die Hütte des xxx und des xxx werden nicht nur landwirtschaftlich genützt, sondern liegt eine Mischnutzung vor; die Hütte des xxx wird vermietet; dies hat unzweifelhaft das Beweisverfahren in der mündlichen Verhandlung ergeben. Das Beweisverfahren hat auch klar hervorgebracht, dass xxx begehrt, dass er mit seinem Grundstück xxx nicht über den Hauptweg und den Zubringer „xxx“ beanteilt sein möchte, sondern ausschließlich über den Zubringer „xxx“. Dieses Begehren lag zuletzt dem Bescheid der Agrarbehörde Kärnten am 01.02.2018 zu Grunde und wurde dort für xxx negativ entschieden; diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen und gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass sich seit diesem Zeitpunkt keine Änderung ergeben hat. Die Ausführungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und klar, sowie frei von Widersprüchen. Sie hat in ihren letzten Ausführungen nach dem Wunsch der Bringungsgemeinschaft und über Auftrag des Landesverwaltungsgerichts die Hütten in die Beanteilung einfließen lassen. Es besteht kein Grund, an ihren Angaben zu zweifeln und wird dieses Gutachten von den Parteien nicht bemängelt. III.römisch drei. Gesetzliche Grundlagen: § 11 Abs. 1 und 2 Güter- und Seilwegelandesgesetz – K-GSLG, LGBl. 4/1998 idF LGBl. 28/2018, lautet wie folgt:Paragraph 11, Absatz eins und 2 Güter- und Seilwegelandesgesetz – K-GSLG, Landesgesetzblatt 4 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt 28 aus 2018,, lautet wie folgt: „§ 11 Änderung und Aufhebung von Bringungsrechten
(1)Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben.
(2)Die Änderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes kann auch auf Grund eines Parteienübereinkommens erfolgen. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn das Übereinkommen den Voraussetzungen des Abs. 1 und den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 entspricht.“
(2)Die Änderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes kann auch auf Grund eines Parteienübereinkommens erfolgen. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn das Übereinkommen den Voraussetzungen des Absatz eins und den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 entspricht.“ § 14 Abs. 1 und 2 K-GSLG lauten wie folgt:Paragraph 14, Absatz eins und 2 K-GSLG lauten wie folgt: „2. Abschnitt Bringungsgemeinschaften § 14Paragraph 14 Allgemeines
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- b)oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- c)umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.“
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Absatz eins, eine Bringungsgemeinschaft (Absatz eins,), so sind in der Entscheidung nach Absatz eins, auch die Anteilsverhältnisse (Paragraph 16, Absatz 3,) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Absatz eins, sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.“ § 16 Abs. 1 bis 4 K-GSLG lauten wie folgt:Paragraph 16, Absatz eins bis 4 K-GSLG lauten wie folgt: „§ 16 Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im Paragraph 14, Absatz eins, oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2)Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.
(3)Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(5)Nachträglich in die Bringungsgemeinschaft einbezogene Mitglieder haben die auf sie entfallenden Beiträge zu den von den übrigen Mitgliedern für die Errichtung der Bringungsanlage bereits erbrachten Leistungen nachträglich an die Bringungsgemeinschaft zu entrichten. Diese Beiträge sind auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage im Zeitpunkt der Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft zukommt.“ IV.römisch vier. Erwägungen:
- Zur Beschwerde des xxx Zunächst ist festzuhalten, dass zum Begehren des xxx bereits eine Entscheidung der Agrarbehörde Kärnten vom 01.02.2018, Zahl: xxx, ergangen ist und diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Bereits im damaligen Verfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Anteile dahingehend geändert werden sollen, als dass die Bewirtschaftung des Grundstückes xxx nicht mehr über den Zubringer „xxx“, sondern über den Zubringer „xxx“ erfolgen soll und somit eine entsprechend wesentlich kürzere Weglänge des Hauptweges zu benützen wäre und der Zubringer „xxx“ gar nicht. Dieses Vorbringen im damaligen Verfahren entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen in der hier vorliegenden Beschwerde. In der Begründung des Bescheides vom 01.02.2018 wird ausgeführt, dass ein Austritt des Grundstückes xxx aus der Bringungsgemeinschaft ohnehin nicht in Frage komme, da auch über die Alternative von xxx angeführte Bringungsmöglichkeit ein Teil des Hauptweges, wenn auch in verkürzter Weglänge, sowie der Zubringer „xxx“ benutzt werden müssen. Weiters wird auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen verwiesen und ausgeführt, dass daraus eindeutig ersichtlich ist, dass die gegenständliche Art der Erschließung für das Grundstück xxx unbedingt notwendig ist und sich die maßgebend gewesenen Umstände in keiner Weise geändert haben. Der Beschwerdeführer selbst führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich seit der Erlassung dieses Bescheides keine Änderung ergeben habe. Da es in den damaligen Verfahren bereits darum gegangen ist, ob die Weganlage bis zum Ende und über den Zubringer „xxx“ zur Erreichung des Grundstückes xxx befahren werden muss und die gleiche Rechtsfrage nun neuerlich vom Erstbeschwerdeführer aufgeworfen wird, ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten in dieser Frage an die rechtskräftig gewordene Entscheidung der Agrarbehörde gebunden. Es ist daher auch in diesem Verfahren davon auszugehen, dass zur Erreichung des Grundstückes xxx die gesamte Weganlage und der Zubringer „xxx“ benutzt werden und daher eine Anteilsreduktion im Zusammenhang mit dieser Frage, nicht anzunehmen ist. Die Beschwerde des xxx war daher abzuweisen.
- Zur Beschwerde des xxx - Neubeanteilung Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat (§ 14 Abs. 3 K-GSLG). Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen (§ 14 Abs. 2 K-GSLG). Das Anteilsverhältnis ist unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 K-GSLG neu zu bestimmen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben (§ 16 Abs. 4 K-GSLG).Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat (Paragraph 14, Absatz 3, K-GSLG). Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen (Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG). Das Anteilsverhältnis ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG neu zu bestimmen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben (Paragraph 16, Absatz 4, K-GSLG). Diese Bestimmungen tragen der Erwägung Rechnung, dass jede Belastung nur so lange aufrechterhalten werden darf, als die bei ihrer Begründung maßgebend gewesenen Verhältnisse fortdauern. Ändern sich die Verhältnisse, soll auch hinsichtlich der Belastung eine Veränderung eintreten. Deshalb kann das Bringungsrecht, den nunmehr geänderten Verhältnissen entsprechend, abgeändert oder – bei dauerndem Entfall des Bedarfs für ein Bringungsrecht – aufgehoben werden. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 K-GSLG vorliegen, nämlich ob sich die für die Festlegung der Anteilsverhältnisse maßgebend gewesenen Umstände geändert haben. Die für die Festlegung der Anteile maßgebenden Umstände sind diejenigen, die im Zeitpunkt der Erlassung des (Genehmigungs)Bescheides vorlagen. Nur dann, wenn sich nach diesem Zeitpunkt die maßgebend gewesenen Umstände verändern, kann nach § 16 Abs. 4 K-GSLG vorgegangen werden (VwGH 25.09.2008, 2007/07/0098).Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, K-GSLG vorliegen, nämlich ob sich die für die Festlegung der Anteilsverhältnisse maßgebend gewesenen Umstände geändert haben. Die für die Festlegung der Anteile maßgebenden Umstände sind diejenigen, die im Zeitpunkt der Erlassung des (Genehmigungs)Bescheides vorlagen. Nur dann, wenn sich nach diesem Zeitpunkt die maßgebend gewesenen Umstände verändern, kann nach Paragraph 16, Absatz 4, K-GSLG vorgegangen werden (VwGH 25.09.2008, 2007/07/0098). Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass zwei Zubringer aus der Bringungsanlage ausgeschieden sind und Teilflächen im Ausmaß von circa 1,5 ha neu einbezogen wurden; zudem hat sich bei den Hütten eine Nutzungsänderung ergeben. Aufgrund dieser Umstände haben sich die bei der Festlegung der Anteile maßgebend gewesenen Umstände nicht unwesentlich verändert und ist die Behörde zu Recht nach § 16 Abs. 4 K-GSLG vorgegangen.Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass zwei Zubringer aus der Bringungsanlage ausgeschieden sind und Teilflächen im Ausmaß von circa 1,5 ha neu einbezogen wurden; zudem hat sich bei den Hütten eine Nutzungsänderung ergeben. Aufgrund dieser Umstände haben sich die bei der Festlegung der Anteile maßgebend gewesenen Umstände nicht unwesentlich verändert und ist die Behörde zu Recht nach Paragraph 16, Absatz 4, K-GSLG vorgegangen. Grundsätzlich ist auszuführen, dass ein Verfahren zur Neubeanteilung ein neues Verfahren darstellt, dessen Sinn und Zweck die Abänderung rechtskräftig festgelegter Anteile und somit eine Neugestaltung der Rechte der Mitglieder ist. Eine Bindungswirkung an Bescheide, die das Anteilsverhältnis einzelner oder aller Mitglieder in der Vergangenheit festlegen, kann daher nicht bestehen (VwGH 25.02.2009, 2007/07/0122). Davon zu unterscheiden ist der Bescheid vom 01.02.2018 betreffend xxx, der im Wesentlich zum Inhalt hatte, welche Flächen über die Bringungsanlage erschlossen werden und in welcher Form. Bei der Neubestimmung der Anteilsverhältnisse ist sinngemäß § 14 Abs. 2 K-GSLG anzuwenden. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei der Festlegung der Anteilsverhältnisse vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen ist; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. Bei der Neubestimmung der Anteilsverhältnisse ist sinngemäß Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG anzuwenden. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei der Festlegung der Anteilsverhältnisse vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen ist; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. Wenn der Beschwerdeführer xxx in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass der Gebäudestand nicht berücksichtigt wurde, so ist ihm Recht zu geben, dass bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses nach der Bestimmung des § 14 Abs. 2 K-GSLG auch auf den Gebäudestand Bedacht zu nehmen ist.Wenn der Beschwerdeführer xxx in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass der Gebäudestand nicht berücksichtigt wurde, so ist ihm Recht zu geben, dass bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses nach der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG auch auf den Gebäudestand Bedacht zu nehmen ist. Es wurde daher die Sachverständige beauftragt, eine neue Anteilsberechnung vorzunehmen, bei welcher auch die Hütten berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Kulturgattung der durch den Bringungsweg erschlossenen Flächen bei allen Bringungsmitgliedern die gleiche ist und wurde von der Sachverständigen bei der Flächenberechnung bereits landwirtschaftlich genutzte Hütten beachtet. Hütten mit Mischnutzung bzw. mit einer Nutzung, die keinen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wurden nunmehr gesondert beanteilt, und zwar Hütten mit Mischnutzung mit 10 Anteilen und Hütten mit einer anderen Nutzungsart als land- und forstwirtschaftliche Nutzung mit 20 Anteilen berücksichtigt. Des Weiteren wurde bei der vorgenommenen Beanteilung die Wegbenützung und die Wegstrecke beachtet und sind damit sämtliche Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 K-GSLG bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses berücksichtigt worden.Es wurde daher die Sachverständige beauftragt, eine neue Anteilsberechnung vorzunehmen, bei welcher auch die Hütten berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Kulturgattung der durch den Bringungsweg erschlossenen Flächen bei allen Bringungsmitgliedern die gleiche ist und wurde von der Sachverständigen bei der Flächenberechnung bereits landwirtschaftlich genutzte Hütten beachtet. Hütten mit Mischnutzung bzw. mit einer Nutzung, die keinen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wurden nunmehr gesondert beanteilt, und zwar Hütten mit Mischnutzung mit 10 Anteilen und Hütten mit einer anderen Nutzungsart als land- und forstwirtschaftliche Nutzung mit 20 Anteilen berücksichtigt. Des Weiteren wurde bei der vorgenommenen Beanteilung die Wegbenützung und die Wegstrecke beachtet und sind damit sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses berücksichtigt worden. Zu einer möglichen Entschädigung ist auszuführen, dass gemäß § 16 Abs. 5 K-GSLG nur nachträglich in die Bringungsgemeinschaft einbezogene Mitglieder zu einer solchen Leistung verpflichtet werden können. Da es im vorliegenden Fall um die Einbeziehung von bestehenden Hütten in die Beanteilung geht und nicht um die Einbeziehung neuer Flächen und damit auch neuer Mitglieder, ist keine gesetzliche Grundlage erkennbar, die eine Entschädigungsleistung legitimieren würde. Es handelt sich lediglich um eine Nutzungsänderung bereits einbezogener Flächen von Mitgliedern. Es war daher eine Entschädigung seitens des Landesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Hütten in die Beanteilung nicht vorzuschreiben. Auf den Vollversammlungsbeschluss vom 04.06.2017 wird hingewiesen, der davon unberührt bleibt (vgl. VwGH 23.06.1987, 87/07/0006, 28.04.2011, 2009/07/0019; sowie VwGH 28.04.2011, 2009/07/0019).Zu einer möglichen Entschädigung ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 16, Absatz 5, K-GSLG nur nachträglich in die Bringungsgemeinschaft einbezogene Mitglieder zu einer solchen Leistung verpflichtet werden können. Da es im vorliegenden Fall um die Einbeziehung von bestehenden Hütten in die Beanteilung geht und nicht um die Einbeziehung neuer Flächen und damit auch neuer Mitglieder, ist keine gesetzliche Grundlage erkennbar, die eine Entschädigungsleistung legitimieren würde. Es handelt sich lediglich um eine Nutzungsänderung bereits einbezogener Flächen von Mitgliedern. Es war daher eine Entschädigung seitens des Landesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Hütten in die Beanteilung nicht vorzuschreiben. Auf den Vollversammlungsbeschluss vom 04.06.2017 wird hingewiesen, der davon unberührt bleibt vergleiche , VwGH 23.06.1987, 87/07/0006, 28.04.2011, 2009/07/0019; sowie VwGH 28.04.2011, 2009/07/0019). Im Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wird der Einkaufsbetrag für die neu einbezogenen Flächen festgelegt und im Spruchpunkt
- das Ausscheiden des Zubringers „xxx“ und dessen Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft „xxx“. Gegen diese beiden Spruchpunkte gab es kein Beschwerdevorbringen und ist auch nicht erkennbar, dass – soweit diese von Amts wegen zu prüfen waren – die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden wären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S5.1185.1186.14.2018