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{'item': 'KLVwG-1880-1952/4/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.12.2018 GeschäftszahlKLVwG-1880-1952/4/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über di

Artikel 32Absatz eins, EG-VO 165 aus 2014, idg

F Das Verkehrsunternehmen und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte. Die Verkehrsunternehmen und die Fahrer, die einen analogen Fahrtenschreiber verwenden, stellen das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers und die ordnungsgemäße Benutzung des Schaublatts sicher. Artikel 34 Abs. 3 EG-VO 165/

Artikel 34Absatz 3, EG-VO 165 aus 2014, idg

F Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume, a. wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen, b. wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen. Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird. Artikel 34 Abs. 7 EG-VO 165/

Artikel 34Absatz 7, EG-VO 165 aus 2014, idg

F Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in seinem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern der Mitgliedstaat diese genaueren geografischen Angaben der Kommission vor dem

  1. April 1998 mitgeteilt hat. Die Fahrer brauchen die Angaben nach Artikel 1 Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet. Artikel 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006 idgF Artikel 8 Absatz eins, EG-VO 561 aus 2006, idgF Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Artikel 8 Abs. 2 EG-VO 561/2006 idgF Artikel 8 Absatz 2, EG-VO 561 aus 2006, idgF Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Artikel 8 Abs. 6 EG-VO 561/2006 idgF Artikel 8 Absatz 6, EG-VO 561 aus 2006, idgF In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:  zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder  eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBI Nr. 267 idgF Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967, BGBI Nr. 267 idgF Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBI. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBI. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBI. Nr. 518 aus 1975, in der Fassung BGBI. Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. § 134 Abs. 1 b Kraftfahrgesetz 1967, BGBI Nr. 267 idgF Paragraph 134, Absatz eins, b Kraftfahrgesetz 1967, BGBI Nr. 267 idgF Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L 29 vom
  2. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße - schwere Verstöße - geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind. Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L 29 vom
  3. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße - schwere Verstöße - geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. V. Rechtliche Beurteilung: römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 38 VwGVG gelten iVm § 25 VStG in Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungsgericht sowohl der Amtswegigkeitsgrundsatz als auch der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Betreffend die Ermittlung des Sachverhalts bedeutet dies, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien, die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinne sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Gemäß Paragraph 38, VwGVG gelten in Verbindung mit Paragraph 25, VStG in Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungsgericht sowohl der Amtswegigkeitsgrundsatz als auch der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Betreffend die Ermittlung des Sachverhalts bedeutet dies, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien, die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinne sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx zu Zahl: xxx, rechtskräftig wegen Übertretung des § 103a Abs. 1 Z 3 iVm § 134 Abs. 1 KFG wegen unrichtiger Handhabung des Kontrollgeräts bestraft.Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx zu Zahl: xxx, rechtskräftig wegen Übertretung des Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG wegen unrichtiger Handhabung des Kontrollgeräts bestraft. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes begründet es eine unzulässige Doppelbestrafung, wenn nach Ausschöpfung des materiell-rechtlichen Unwerts eines Sachverhalts durch eine bereits ergangene Verurteilung eine neuerliche Strafverfolgung in Bezug auf denselben Sachverhalt erfolgt. Die konkrete Beurteilung der Frage, ob in einem gegebenen Sachverhalt eine bloß „scheinbare“ Erfüllung mehrerer Tatbestände – oder eine echte Konkurrenz – vorliegt, beurteilt sich jedenfalls in gesamthaft wertender Auslegung der zumindest formal erfüllten Tatbestände. „Die selbe strafbare Handlung“ iSd Art 4 des
  4. ZPMRK liegt vor, wenn zwei Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen identisch sind, wenn es entweder um identische Fakten oder um Sachverhalte geht, die substantiell deckungsgleich sind („unentwirrbar vermengt“, „unlösbar miteinander verbunden“), soweit sie sich jeweils zeitlich und örtlich auf ein und dieselbe Person beziehen. Dies schließt zwar eine kumulative Bestrafung des Täters wegen mehrerer Deliktstatbestände, die durch den zusammenhängen Sachverhalt erfüllt wurden, nicht aus, doch muss diese in ein und demselben Verfahren erfolgen bzw. sind bei parallel geführten Verfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss eines dieser Verfahren die übrigen Verfahren umgehend einzustellen.„Die selbe strafbare Handlung“ iSd Artikel 4, des
  5. ZPMRK liegt vor, wenn zwei Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen identisch sind, wenn es entweder um identische Fakten oder um Sachverhalte geht, die substantiell deckungsgleich sind („unentwirrbar vermengt“, „unlösbar miteinander verbunden“), soweit sie sich jeweils zeitlich und örtlich auf ein und dieselbe Person beziehen. Dies schließt zwar eine kumulative Bestrafung des Täters wegen mehrerer Deliktstatbestände, die durch den zusammenhängen Sachverhalt erfüllt wurden, nicht aus, doch muss diese in ein und demselben Verfahren erfolgen bzw. sind bei parallel geführten Verfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss eines dieser Verfahren die übrigen Verfahren umgehend einzustellen. Problematisch sind Fälle, in denen sich wesentliche Elemente der strafbaren Handlungen überschneiden (Scheinkonkurrenz). Der Verfassungsgerichtshof nimmt im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung an, dass auch bei Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Anordnung im Zweifel eine Scheinkonkurrenz zwischen verschiedenen Straftatbeständen anzunehmen ist. Dies ist dann unproblematisch, wenn der rechtskräftige Abschluss, nicht nur ein Schuldspruch, sondern auch ein Freispruch bzw. eine rechtskräftige Einstellung eines dieser Verfahren zur sofortigen Beendigung der anderen Verfahren, die zum abgeschlossenen Verfahren im Verhältnis der Scheinkonkurrenz stehen, führt. Im Gegenstand handelt es sich bei den herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen um ein scheinbares Konkurrenzverhältnis, zumal sich aus dem konkreten Tatgeschehen ergibt, dass das Nichtnachtragen von Ruhezeiten in die Fahrerkarte zwangsläufig mit dem Nichtaufzeichnen der Ruhezeit (weil der Fahrtenschreiber out of Scope geschalten war) einhergeht und somit von einer Begleittat auszugehen ist. Im Gegenstand wäre die Haupttat das Nichteintragen der Lenkzeiten, die Vortat das Ausschalten des Fahrtenschreibers, dies deshalb, weil die Haupttat ohne Vortat nicht getätigt werden kann, und dies für denselben Zeitraum. Für denselben Zeitraum wurde aber der Beschwerdeführer bereits wegen der nicht richtigen Handhabung des Kontrollgeräts rechtskräftig bestraft. Fälle, in denen ein Delikt den gesamten Unrechtsgehalt eines anderen Delikts mitumfasst und daher eine Bestrafung nur nach diesem einen, nicht nach dem anderen Delikt erfolgt, stellen eine Scheinkonkurrenz dar und in der Folge einander ausschließende Straftatbestände. Das Doppelbestrafungsverbot im Sinne des Art. 4
  6. ZPMRK besagt, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder frei gesprochen worden ist, in einem Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf.Fälle, in denen ein Delikt den gesamten Unrechtsgehalt eines anderen Delikts mitumfasst und daher eine Bestrafung nur nach diesem einen, nicht nach dem anderen Delikt erfolgt, stellen eine Scheinkonkurrenz dar und in der Folge einander ausschließende Straftatbestände. Das Doppelbestrafungsverbot im Sinne des Artikel 4,
  7. ZPMRK besagt, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder frei gesprochen worden ist, in einem Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht es für das angerufene Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug – LKW mit dem Kennzeichen xxx samt Anhänger mit dem Kennzeichen xxx, am 3.11.2017 um 10.05 Uhr anlässlich einer Kontrolle auf der Autobahn A10, StrKm xxx, Richtung xxx, Marktgemeinde xxx, gelenkt hat. Anlässlich der Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das digitale Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß verwendet hat, indem der Fahrtenschreiber im Zeitraum vom 7.10.2017 00.00 Uhr bis zum Anhaltezeitpunkt 3.11.2017 um 10.05 Uhr „out of Scope“ geschaltet war und keine Ruhezeiten aufgezeichnet worden sind. Für denselben Zeitraum hat der Beschwerdeführer keinen manuellen Nachtrag der Ruhezeiten vorgenommen und in drei Fällen Eintragungen, wie Symbol des Landes bei Arbeitsende bzw. Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn nicht durchgeführt. Ob Ruhezeitenverletzungen stattgefunden haben, wurde vom Straßenaufsichtsorgan nicht festgestellt. Da das zeugenschaftlich einvernommene Straßenaufsichtsorgan in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Behörde lediglich die nicht richtige Handhabung des Kontrollgerätes durch den Beschwerdeführer angezeigt hat, weswegen der Vorgenannte auch bereits rechtskräftig bestraft wurde, war demgemäß eine neuerliche Strafverfolgung eines im Wesentlichen identen Sachverhalts unzulässig und war daher das vorliegende Strafverfahren einzustellen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1880.1952.4.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.