RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.12.2018 GeschäftszahlKLVwG-2405/4/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Besch
§ 28TSch
G erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen, verboten sind. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom
- August 2018 wurde der mitbeteiligten Partei xxx zur Last gelegt, sie habe, wie am
- April 2018 festgestellt wurde, im Internet via „xxx“ Jungkatzen zur Abgabe angeboten, obwohl das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im
Paragraph 28, TSchG erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen, verboten sind. Die mitbeteiligte Partei habe die Rechtsvorschriften des § 38 Abs. 3 iVm § 8a Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) verletzt. Es wurde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der mitbeteiligten Partei eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG erteilt. Die mitbeteiligte Partei habe die Rechtsvorschriften des Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, Tierschutzgesetz (TSchG) verletzt. Es wurde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der mitbeteiligten Partei eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG erteilt. Gegen diese Ermahnung richtet sich die Beschwerde der xxx. In der Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Ich erhebe innerhalb angegebener Frist Beschwerde gegen den Bescheid xxx vom 21.08.2018 der BH xxx: Aus der Sicht des Tierschutzes kann keinesfalls behauptet werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering ist. Die Tatsache das Katzen ein lawinenartiges Vermehrungsvermögen besitzen (theoretisch ergeben sich aus einer Katze in 5 Jahren bis zu 12 680 Katzen!) veranlasste den Gesetzgeber eine Katzenkastrationsverpflichtung für alle Katzen einzuführen (Anlage 1, Ziffer 2, Absatz 10 der
- Tierhaltungsverordnung). Dieses gewaltige Vermehrungspotential ergibt nämlich nicht nur ein sehr großes Tierschutzproblem sondern führt auch zu Problemen bei Menschen und der Umwelt. Zahlreiche Anzeigen berufen sich auf Belästigungen durch Katzen durch den Geruch von Kot und Harn, den Lärm und die Fähigkeit Dinge zu zerstören. Darüber hinaus sind Katzen potentielle Überträger von Krankheiten auf Menschen und Tiere. Ausgenommen von dieser Verpflichtung zur Kastration sind nur bei der Bezirkshauptmannschaft gemeldete Zuchtkatzen die gechippt und in der Heimtierdatenbank registriert werden müssen (§ 31 Absatz 4 und § 24 a Absatz 3a Tierschutzgesetz). Unter Zucht wird u.a. eine nicht verhinderte Anpaarung verstanden (§ 4, Ziffer 14 Tierschutzgesetz).Ausgenommen von dieser Verpflichtung zur Kastration sind nur bei der Bezirkshauptmannschaft gemeldete Zuchtkatzen die gechippt und in der Heimtierdatenbank registriert werden müssen (Paragraph 31, Absatz 4 und Paragraph 24, a Absatz 3a Tierschutzgesetz). Unter Zucht wird u.a. eine nicht verhinderte Anpaarung verstanden (Paragraph 4,, Ziffer 14 Tierschutzgesetz). Das Feilbieten von Katzenwelpen im Internet ist, konsequenterweise, auch nur Züchtern/bewilligten Tierhaltungen erlaubt (§ 8a Absatz 2 Tierschutzgesetz). Der Strafrahmen entspricht laut § 38 Absatz 3 Tierschutzgesetz einer Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro zu bestrafen.Das Feilbieten von Katzenwelpen im Internet ist, konsequenterweise, auch nur Züchtern/bewilligten Tierhaltungen erlaubt (Paragraph 8 a, Absatz 2 Tierschutzgesetz). Der Strafrahmen entspricht laut Paragraph 38, Absatz 3 Tierschutzgesetz einer Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro zu bestrafen. Die Folge einer bloßen Ermahnung solcher Straftatbestände ist völliges Desinteresse die gesetzlichen Verpflichtungen ernst zu nehmen, da keine Folgen eintreten. In den sozialen Netzwerken wird mitgeteilt das mit keinen Strafen zu rechnen ist! Sinn von Strafen ist die Abschreckung eine Tat zu begehen. Fehlen Geldstrafen werden weiterhin tausende Katzen in Kärnten qualvoll sterben. Da die unkontrollierte Vermehrung von Katzen mit seinen konsekutiven Tier- und Menschenleid in Kärnten ein großes Thema ist Stelle ich den Antrag, sofern kein Einsehen der Behörde gegeben ist, auf eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten.“ Am
- Dezember 2018 hat eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. In dieser erläuterte die xxx nochmals ihre Beschwerde und die Beweggründe dafür. Die mitbeteiligte Partei schilderte den Sachverhalt und wie es zu der Verwaltungsübertretung gekommen ist. Über die Beschwerde wurde erwogen: Feststellungen: Aufgrund der Anzeige der xxx vom
- Mai 2018, gab der Amtstierarzt xxx in seinem E-mail an die Bezirkshauptmannschaft xxx vom
- Mai 2018 an, dass eine gemeldete Zucht der mitbeteiligten Partei dem Veterinäramt nicht bekannt sei. In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx am
- Juni 2018, Zahl: xxx, eine Strafverfügung, in welcher sie gegen die mitbeteiligte Partei wegen einer Übertretung gemäß § 38 Abs. 3 iVm § 8a Abs. 1 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Stunden) verhängte. Im Konkreten wurde ihr angelastet, auf der Internetplattform xxx Katzenbabys angeboten zu haben, obwohl das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im
§ 28
erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen, verboten ist.In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx am 20. Juni 2018, Zahl: xxx, eine Strafverfügung, in welcher sie gegen die mitbeteiligte Partei wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Stunden) verhängte. Im Konkreten wurde ihr angelastet, auf der Internetplattform xxx Katzenbabys angeboten zu haben, obwohl das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im
Paragraph 28, erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen, verboten ist. In ihrer Beschuldigteneinvernahme vom
- August 2018 vor der belangten Behörde erhob die mitbeteiligte Partei Einspruch gegen die Strafverfügung und gab an, die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Sie führte aus, dass die auf xxx ersichtliche Katze auf ihren Bauernhof zugelaufen und bereits trächtig gewesen sei. Sie habe die Katzenbabys nie zum Verkauf angeboten, sondern lediglich mit einigen Personen Kontakt gehabt, wo sie immer angegeben habe, die Katzenbabys zu verschenken. Nach Rücksprache mit dem Amtstierarzt xxx kam die belangte Behörde zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall das Verschulden der Beschuldigten aufgrund der vorgebrachten Rechtfertigung als geringfügig einzustufen und bei dem Verfahren mit einer einmaligen Ermahnung das Auslangen zu finden sei. Die Bezirkshauptmannschaft xxx sprach am
- August 2018 unter Zahl: xxx, eine Ermahnung aus, wogegen die xxx mit E-Mail vom
- September 2018 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhob. Festgestellt wird, dass die gegenständliche Katze auf dem Bio-Bauernhof der mitbeteiligten Partei bereits trächtig ausgesetzt wurde und zwei Wochen später vier Katzenbabys geworfen hat. Die mitbeteiligte Partei ist auf xxx von einer Frau angeschrieben worden, ob sie Katzenbabys zu verschenken habe. Es ist in weiterer Folge aber zu keiner Übergabe mehr gekommen, da die Katzenbabys vermutlich von einem Kater zerbissen wurden. Die Mutterkatze ist zwischenzeitlich auf eigene Kosten der mitbeteiligten Partei kastriert worden. Am Hof der mitbeteiligten Partei werden häufiger Katzen ausgesetzt aufgrund der Alleinlage des Bauernhofes. Die mitbeteiligte Partei sorgt sodann für die Katzen. Sie hat für das Kastrieren von vier tierhalterlosen Katzen bereits € 480,-- ausgegeben. Die mitbeteiligte Partei (Bio-Landwirtin) ist derzeit in Karenz, sie hat kein eigenes Einkommen, außer der Familienbeihilfe und dem Kindergeld. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt, insbesondere auf die Angaben der mitbeteiligten Partei in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vom
- Dezember
- In dieser schilderte die mitbeteiligte Partei glaubwürdig den nunmehr festgestellten Sachverhalt. Rechtliche Beurteilung: § 8a Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl I Nr. 918/2004 idgF, lautet:Paragraph 8 a, Tierschutzgesetz - TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 918 aus 2004, idgF, lautet:
(1)Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im
§ 28erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(1)Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im
Paragraph 28, erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2)Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur in folgenden Fällen gestattet:
- im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oderim Rahmen einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, genehmigten Haltung oder
- durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, oderdurch Züchter, die gemäß Paragraph 31, Absatz 4, diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, oder
- im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren oderim Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren oder
- die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. § 38 Abs. 3 TSchG lautet:Paragraph 38, Absatz 3, TSchG lautet: Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 7, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. § 38 Abs. 6 TSchG lautet:Paragraph 38, Absatz 6, TSchG lautet: Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, sofern sie nicht nach § 21 Abs. 1a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß § 35 von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3,, sofern sie nicht nach Paragraph 21, Absatz eins a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß Paragraph 35, von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. Der xxx ist jedenfalls beizupflichten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich das Leben, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere, keinesfalls als gering angesehen werden kann. § 38 Abs. 6 TSchG normiert jedoch, dass die Behörde bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen hat, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtwidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern es erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der xxx ist jedenfalls beizupflichten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich das Leben, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere, keinesfalls als gering angesehen werden kann. Paragraph 38, Absatz 6, TSchG normiert jedoch, dass die Behörde bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen hat, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtwidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern es erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Das Beweiserfahren hat klar ergeben, dass im Hinblick auf den von der mitbeteiligten Partei geschilderten Sachverhalt ihr Verschulden als gering anzusehen ist, da die Katze bereits trächtig auf ihren Hof zugelaufen ist und sie im Internet die Katzenbabys nicht zum Verkauf angeboten hat, sondern erst auf Anfrage einer Dame, ob sie Katzenbabys zu verschenken habe, dieser zurückgeschrieben hat. Zu einer Übergabe ist es nie gekommen. Zudem hat die mitbeteiligte Partei auf ihre Kosten die Katze in Folge (sowie noch andere drei Katzen) kastrieren lassen. Sie hat weiters glaubhaft angegeben, dass sie auch in Zukunft nicht die Absicht habe, Nachkommen zu produzieren. Auch der Amtstierarzt hat im gegenständlichen Fall das Verschulden der mitbeteiligten Partei aufgrund der vorgebrachten Rechtfertigung als geringfügig eingestuft und angegeben, dass bei dem Verfahren mit einer einmaligen Ermahnung das Auslangen zu finden sei. Auch wenn die xxx eindringlich und nachvollziehbar dargelegt hat, dass aus generalpräventiven Überlegungen die Verhängung einer Geldstrafe aus ihrer Sicht sehr sinnvoll wäre, ist der konkrete Einzelfall zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall ist im Sinne des § 38 Abs. 6 TSchG das Verschulden der mitbeteiligten Partei als geringfügig anzusehen und sind die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend. Es war im gegenständlichen Fall daher mit einer Ermahnung vorzugehen. Auch wenn die xxx eindringlich und nachvollziehbar dargelegt hat, dass aus generalpräventiven Überlegungen die Verhängung einer Geldstrafe aus ihrer Sicht sehr sinnvoll wäre, ist der konkrete Einzelfall zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall ist im Sinne des Paragraph 38, Absatz 6, TSchG das Verschulden der mitbeteiligten Partei als geringfügig anzusehen und sind die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend. Es war im gegenständlichen Fall daher mit einer Ermahnung vorzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2405.4.2018