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{'item': 'KLVwG-2528/4/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.12.2018 GeschäftszahlKLVwG-2528/4/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxxstraße xxx, xxx, vom 15.10.2018 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.09.2018, Zahl: xxx, womit ihm eine Verwaltungsübertretung nach der Kärntner Bauordnung (K-BO), LGBl Nr. 62/1996, idgF, angelastet wird, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.11.2018, gemäß § 50 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxxstraße xxx, xxx, vom 15.10.2018 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.09.2018, Zahl: xxx, womit ihm eine Verwaltungsübertretung nach der Kärntner Bauordnung (K-BO), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, idgF, angelastet wird, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.11.2018, gemäß Paragraph 50 und Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.09.2018, Zahl: xxx wird a u f g e h o b e n und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVGund das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG e i n g e s t e l l t . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.09.2018, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben es, wie am 25.01.2018 baupolizeilich festgestellt und folglich mit Schreiben vom 12.02.2018 baubehördlich zur Anzeige gebracht wurde, als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen hin berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der xxx Wohnanlage xxx (vormals xxx) mit Sitz in xxx, xxx – diese Firma fungierte im Zuge der Bauausführung als Ersteller eines Brandschutzgutachtens – das Bauvorhaben zur Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten, einer Tiefgarage, 7 PKW-Abstellplätzen und einem überdachten Müllplatz und Fahrradabstellplatz auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, abweichend von der Baubewilligung bzw. den zugrunde liegenden Plänen ausführen lassen, indem die im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen nicht zur Gänze ausgeführt und somit auch nicht funktionstüchtig umgesetzt worden sind. Sie haben die ordnungsgemäße Ausführung der in den Einreichunterlagen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen bestätigt, obwohl die im Westbereich des Objektes geplante Feuerwehrzufahrt (Aufstellplatz für die Drehleiter) nicht ausgeführt und das Müllhäuschen nicht lagemäßig dementsprechend verschoben worden ist.“„Sie haben es, wie am 25.01.2018 baupolizeilich festgestellt und folglich mit Schreiben vom 12.02.2018 baubehördlich zur Anzeige gebracht wurde, als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen hin berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der xxx Wohnanlage xxx (vormals xxx) mit Sitz in xxx, xxx – diese Firma fungierte im Zuge der Bauausführung als Ersteller eines Brandschutzgutachtens – das Bauvorhaben zur Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten, einer Tiefgarage, 7 PKW-Abstellplätzen und einem überdachten Müllplatz und Fahrradabstellplatz auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, abweichend von der Baubewilligung bzw. den zugrunde liegenden Plänen ausführen lassen, indem die im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen nicht zur Gänze ausgeführt und somit auch nicht funktionstüchtig umgesetzt worden sind. Sie haben die ordnungsgemäße Ausführung der in den Einreichunterlagen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen bestätigt, obwohl die im Westbereich des Objektes geplante Feuerwehrzufahrt (Aufstellplatz für die Drehleiter) nicht ausgeführt und das Müllhäuschen nicht lagemäßig dementsprechend verschoben worden ist.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 50 Abs. 1 lit c Z 2 iVm § 6 lit a Kärntner Bauordnung (K-BO) idgF unter Hinweis auf den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 23.2.2012, Zl: xxx – Auflagenpunkt 16.) und II Auflagen des Feuerwehrinspektors Pkt. 11.) verletzt, weshalb über ihn gemäß § 50 Abs. 1 lit c Z 2 K-BO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,--, verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung (K-BO) idgF unter Hinweis auf den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 23.2.2012, Zl: xxx – Auflagenpunkt 16.) und römisch zwei Auflagen des Feuerwehrinspektors Pkt. 11.) verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, K-BO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,--, verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.09.2018, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die xxx, xxxstraße xxx, xxx die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.10.

  1. In der Beschwerde wird u.a. wie folgt ausgeführt: „Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang, sohin hinsichtlich der Bestrafung des Beschuldigten sowie der Auferlegung der Verfahrenskosten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Bezirkshauptmannschaft xxx ist in dem vom Beschuldigten angefochtenen Straferkenntnis ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und in Verkennung der Sach- und Rechtslage zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte diesen Straftatbestand verwirklicht hat. So vertritt die Bezirkshauptmannschaft xxx offenbar die Ansicht, dass (vermeintliche) Widersprüche im Brandschutzgutachten der vom Beschuldigten vertretenen Gesellschaft sowie der Bestätigung, dass die Brandschutzbestimmungen auch tatsächlich eingehalten wurden, ein strafbares Verhalten verwirklichen. Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten kann bereits deshalb nicht vorliegen, weil er für die Ausführung des Bauvorhabens nicht verantwortlich war, also dieses weder selbst ausgeführt noch durch Dritte ausführen hat lassen. Eine Bestätigung des Beschuldigten dahingehend, dass eine (ohne sein Zutun) erfolgte Ausführung ordnungsgemäß ist bzw. mit den Einreichunterlagen und dem Brandschutzgutachten übereinstimmt, kann nicht unter § 50 Abs. 1 lit c Z 2 subsumiert werden. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausführung ist der in § 29 K-BO näher bezeichnete Unternehmer. Diese Unternehmer sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich. Der Bewilligungswerber hat zudem zur Koordination und Leitung der Ausführung von bewilligungspflichtigen Vorhaben einen Bauleiter zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Ausführung des Vorhabens bekannt zu geben. Der Bauleiter muss gleichzeitig befugter Unternehmer im Sinne des § 29 Abs. 1 oder Sachverständiger sein. Dieser Bauleiter ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Abs. 1 und dafür verantwortlich, dass sämtliche Bestätigungen nach § 39 Abs. 2 vorgelegt werden. Die xxx Wohnanlage xxx (vormals xxx), für welche der Beschuldigte die angeblich unrichtige Bestätigung erteilt hat, war weder Unternehmer gemäß § 29 noch Bauleiter gemäß § 30 der K-BO. Der Beschuldigte hat nunmehr in seiner Stellungnahme vom 30.09.2014 zum Baubewilligungsbescheid auch lediglich festgestellt, dass die in den Einreichunterlagen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen entsprechend dem Auflagenpunkt 16 und Brandschutzauflagepunkt 11 dementsprechend ausgeführt wurden und im funktionsfähigen Zustand sind (Brandschutztüren, RWA-Anlage, CO2 Warnanlage, Lüftungsanlage). Darüber hinaus wurde bestätigt, dass sämtliche Brandabschottungen seitens der Firma xxx hergestellt und deren Ausführung bestätigt wird (Attest und Prüfplakette vor Ort). Auf die Feuerwehrzufahrt wird in dieser Stellungnahme nicht eingegangen. Die Feuerwehrzufahrt wird im Baubewilligungsbescheid, welcher dem Beschuldigten nie zugestellt wurde, unter Punkt 15 erwähnt. Auf diesen Auflagepunkt nimmt die Stellungnahme des Beschuldigten vom 30.09.2014 jedoch in keiner Art und Weise Bezug. Demzufolge ist bereits aus diesem Grund unrichtig, dass der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 30.09.2014 bestätigt haben soll, dass die im Westbereich des Objektes geplante Feuerwehrzufahrt (Aufstellplatz für die Drehleiter) ausgeführt und das Müllhäuschen dementsprechend lagegemäß verschoben worden ist. Die Errichtung einer Feuerwehrzufahrt im Westen der Liegenschaft war auch nicht Inhalt des Brandschutzgutachtens, ebenso wenig eine Verschiebung des Müllhäuschens. Tatsächlich ist nämlich für das gegenständliche Bauvorhaben zur Erhaltung der brandschutzrechtlichen Bestimmungen gar keine Feuerwehrzufahrt erforderlich. Der Beschuldigte hat bereits in seiner Rechtsfertigung gegenüber der Bezirkshauptmannschaft xxx darauf hingewiesen, dass der Auflagenpunkt 15, für dessen Nichteinhaltung er verantwortlich sein soll, in dem von der xxx vorgelegten brandschutztechnischen Gutachten keine Deckung findet und aus rechtlicher Sicht eine projektändernde Auflage darstellt. Die xxx war nicht Adressat der Baubewilligung. Dem Beschuldigten war nicht bekannt, dass von der Baubehörde in die Baubewilligung der Auflagenpunkt 15 aufgenommen worden war. Er durfte davon ausgehen, dass in die Baubewilligung keine das eingereichte Projekt sowie das Brandschutzgutachten vom 16.01.2012 der xxx ändernden Auflagen eingefügt worden waren. Für den Beschuldigten war bei Ausstellung seiner Bestätigung vom 30.09.2014 wesentlich, ob das Bauvorhaben den brandschutztechnischen Bestimmungen entspricht. Dies war der Fall. Wenn die Baubehörde das Gutachten der xxx anderes gelesen oder verstanden hat, können diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten zwischen der Baubehörde und dem Gutachter nicht dazu führen, das ein strafbares Verhalten vorliegt. Ein strafbares Verhalten setzt auch ein relevantes Verschulden des Beschuldigten voraus, welches im vorliegenden Fall aber nicht vorliegt. Die maßgeblichen Ausführungen im Brandschutzgutachten haben folgenden Wortlaut:
  2. Flächen für die Feuerwehr: Die Flächen für die Feuerwehr müssen den Bestimmungen der TRVB F 134/87 entsprechen. Das Aufstellen der Drehleiter ist im Bereich der xxxstraße sowie östlich und südlich des Gebäudes möglich! Im Westbereich des Objektes ist ein 5 Meter breiter Streifen so auszubilden, dass keine Hindernisse in diesem Streifen sind (Zufahrt Drehleiter). Die geplante Müllinsel sowie die Umzäunung der Privatgärten ist dementsprechend abzuändern.“ Die Bestätigung des Beschuldigten vom 30.09.2014 hat folgenden Inhalt: Stellungnahme zu Baubewilligungsbescheid xxx: Auflagenpunkt 27: Da es sich bei der Tiefgarage um eine eingeschossige Tiefgarage mit weniger als 1000 m2 (ist keine Großgarage) mit festem Benutzerkreis handelt, wurde eine Fluchtwegsorientierungsbeleuchtung installiert. Auflagenpunkt 16 und Brandschutz Auflagenpunkt 11: Es wird hiermit festgestellt, dass die in den Einreichunterlagen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen dementsprechend ausgeführt wurden und im funktionsfähigen Zustand sind (Brandschutztüren, RWA Anlage, CO2 Warnanlage, Lüftungsanlage). Sämtliche Brandabschottungen wurden seitens der Fa. xxx hergestellt und deren Ausführung bestätigt (Attest und Prüfplakette vor Ort) Besichtigung: 30.09.
  3. Im Brandschutzgutachten der xxx wird keine Feuerwehrzufahrt erwähnt. Richtig ist, dass in diesem Gutachten erwähnt wird, dass die geplante Müllinsel sowie die Umzäunung der Privatgärten entsprechend abzuändern ist. Tatsächlich ist es auch zu einer geringfügigen Verlegung der Müllinsel gekommen, sodass es möglich ist, dass ein Feuerwehrauto in diesem Bereich zufährt. Dies ist bei einer Breite von 3,6 Meter ohne Probleme möglich. Im Westbereich des Gebäudes wurde auch ein 5 Meter breiter Streifen so ausgebildet, dass auf diesem eine Drehleiter aufgestellt werden kann. Tatsächlich war und ist jedoch aus brandschutztechnischer Sicht in diesem Bereich gar keine Feuerwehrzufahrt. Da der zuständige Landesfeuerwehrverband für Kärnten nicht dazu bereit war, eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben, hat der Beschuldigte im Verfahren
  4. Instanz die Einholung des Gutachtens eines ASV beantragt. Dies wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx jedoch ohne Angabe von Gründen nicht durchgeführt. Demzufolge ist das dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegenden Verfahren mangelhaft geblieben. Die Bezirkshauptmannschaft hat mehr oder weniger ungeprüft dem Straferkenntnis den Inhalt der Anzeige zugrunde gelegt und sich in keiner Art und Weise mit der Rechtfertigung des Beschuldigten auseinandergesetzt. Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat darüber hinaus auch den Inhalt der Strafbestimmung völlig verkannt und beispielsweise nicht einmal überprüft, ob der Beschuldigte überhaupt Adressat dieser Strafnorm ist. Selbst wenn der Beschuldigte im Rahmen eines (entschuldbaren) Irrtums eine mangelhafte Bestätigung abgegeben haben sollte, bedeutet dies noch lange nicht, dass er ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ausgeführt hat oder ausführen hat lassen. Der Beschuldigte hat auch lediglich nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit bestätigt, dass die brandschutzrechtlichen Bestimmungen beim gegenständlichen Bauvorhaben eingehalten wurden. Es wird daher gestellt der Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“„Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang, sohin hinsichtlich der Bestrafung des Beschuldigten sowie der Auferlegung der Verfahrenskosten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Bezirkshauptmannschaft xxx ist in dem vom Beschuldigten angefochtenen Straferkenntnis ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und in Verkennung der Sach- und Rechtslage zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte diesen Straftatbestand verwirklicht hat. So vertritt die Bezirkshauptmannschaft xxx offenbar die Ansicht, dass (vermeintliche) Widersprüche im Brandschutzgutachten der vom Beschuldigten vertretenen Gesellschaft sowie der Bestätigung, dass die Brandschutzbestimmungen auch tatsächlich eingehalten wurden, ein strafbares Verhalten verwirklichen. Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten kann bereits deshalb nicht vorliegen, weil er für die Ausführung des Bauvorhabens nicht verantwortlich war, also dieses weder selbst ausgeführt noch durch Dritte ausführen hat lassen. Eine Bestätigung des Beschuldigten dahingehend, dass eine (ohne sein Zutun) erfolgte Ausführung ordnungsgemäß ist bzw. mit den Einreichunterlagen und dem Brandschutzgutachten übereinstimmt, kann nicht unter Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, subsumiert werden. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausführung ist der in Paragraph 29, K-BO näher bezeichnete Unternehmer. Diese Unternehmer sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich. Der Bewilligungswerber hat zudem zur Koordination und Leitung der Ausführung von bewilligungspflichtigen Vorhaben einen Bauleiter zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Ausführung des Vorhabens bekannt zu geben. Der Bauleiter muss gleichzeitig befugter Unternehmer im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, oder Sachverständiger sein. Dieser Bauleiter ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 29, Absatz eins und dafür verantwortlich, dass sämtliche Bestätigungen nach Paragraph 39, Absatz 2, vorgelegt werden. Die xxx Wohnanlage xxx (vormals xxx), für welche der Beschuldigte die angeblich unrichtige Bestätigung erteilt hat, war weder Unternehmer gemäß Paragraph 29, noch Bauleiter gemäß Paragraph 30, der K-BO. Der Beschuldigte hat nunmehr in seiner Stellungnahme vom 30.09.2014 zum Baubewilligungsbescheid auch lediglich festgestellt, dass die in den Einreichunterlagen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen entsprechend dem Auflagenpunkt 16 und Brandschutzauflagepunkt 11 dementsprechend ausgeführt wurden und im funktionsfähigen Zustand sind (Brandschutztüren, RWA-Anlage, CO2 Warnanlage, Lüftungsanlage). Darüber hinaus wurde bestätigt, dass sämtliche Brandabschottungen seitens der Firma xxx hergestellt und deren Ausführung bestätigt wird (Attest und Prüfplakette vor Ort). Auf die Feuerwehrzufahrt wird in dieser Stellungnahme nicht eingegangen. Die Feuerwehrzufahrt wird im Baubewilligungsbescheid, welcher dem Beschuldigten nie zugestellt wurde, unter Punkt 15 erwähnt. Auf diesen Auflagepunkt nimmt die Stellungnahme des Beschuldigten vom 30.09.2014 jedoch in keiner Art und Weise Bezug. Demzufolge ist bereits aus diesem Grund unrichtig, dass der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 30.09.2014 bestätigt haben soll, dass die im Westbereich des Objektes geplante Feuerwehrzufahrt (Aufstellplatz für die Drehleiter) ausgeführt und das Müllhäuschen dementsprechend lagegemäß verschoben worden ist. Die Errichtung einer Feuerwehrzufahrt im Westen der Liegenschaft war auch nicht Inhalt des Brandschutzgutachtens, ebenso wenig eine Verschiebung des Müllhäuschens. Tatsächlich ist nämlich für das gegenständliche Bauvorhaben zur Erhaltung der brandschutzrechtlichen Bestimmungen gar keine Feuerwehrzufahrt erforderlich. Der Beschuldigte hat bereits in seiner Rechtsfertigung gegenüber der Bezirkshauptmannschaft xxx darauf hingewiesen, dass der Auflagenpunkt 15, für dessen Nichteinhaltung er verantwortlich sein soll, in dem von der xxx vorgelegten brandschutztechnischen Gutachten keine Deckung findet und aus rechtlicher Sicht eine projektändernde Auflage darstellt. Die xxx war nicht Adressat der Baubewilligung. Dem Beschuldigten war nicht bekannt, dass von der Baubehörde in die Baubewilligung der Auflagenpunkt 15 aufgenommen worden war. Er durfte davon ausgehen, dass in die Baubewilligung keine das eingereichte Projekt sowie das Brandschutzgutachten vom 16.01.2012 der xxx ändernden Auflagen eingefügt worden waren. Für den Beschuldigten war bei Ausstellung seiner Bestätigung vom 30.09.2014 wesentlich, ob das Bauvorhaben den brandschutztechnischen Bestimmungen entspricht. Dies war der Fall. Wenn die Baubehörde das Gutachten der xxx anderes gelesen oder verstanden hat, können diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten zwischen der Baubehörde und dem Gutachter nicht dazu führen, das ein strafbares Verhalten vorliegt. Ein strafbares Verhalten setzt auch ein relevantes Verschulden des Beschuldigten voraus, welches im vorliegenden Fall aber nicht vorliegt. Die maßgeblichen Ausführungen im Brandschutzgutachten haben folgenden Wortlaut:
  5. Flächen für die Feuerwehr: Die Flächen für die Feuerwehr müssen den Bestimmungen der TRVB F 134/87 entsprechen. Das Aufstellen der Drehleiter ist im Bereich der xxxstraße sowie östlich und südlich des Gebäudes möglich! Im Westbereich des Objektes ist ein 5 Meter breiter Streifen so auszubilden, dass keine Hindernisse in diesem Streifen sind (Zufahrt Drehleiter). Die geplante Müllinsel sowie die Umzäunung der Privatgärten ist dementsprechend abzuändern.“ Die Bestätigung des Beschuldigten vom 30.09.2014 hat folgenden Inhalt: Stellungnahme zu Baubewilligungsbescheid xxx: Auflagenpunkt 27: Da es sich bei der Tiefgarage um eine eingeschossige Tiefgarage mit weniger als 1000 m2 (ist keine Großgarage) mit festem Benutzerkreis handelt, wurde eine Fluchtwegsorientierungsbeleuchtung installiert. Auflagenpunkt 16 und Brandschutz Auflagenpunkt 11: Es wird hiermit festgestellt, dass die in den Einreichunterlagen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen dementsprechend ausgeführt wurden und im funktionsfähigen Zustand sind (Brandschutztüren, RWA Anlage, CO2 Warnanlage, Lüftungsanlage). Sämtliche Brandabschottungen wurden seitens der Fa. xxx hergestellt und deren Ausführung bestätigt (Attest und Prüfplakette vor Ort) Besichtigung: 30.09.
  6. Im Brandschutzgutachten der xxx wird keine Feuerwehrzufahrt erwähnt. Richtig ist, dass in diesem Gutachten erwähnt wird, dass die geplante Müllinsel sowie die Umzäunung der Privatgärten entsprechend abzuändern ist. Tatsächlich ist es auch zu einer geringfügigen Verlegung der Müllinsel gekommen, sodass es möglich ist, dass ein Feuerwehrauto in diesem Bereich zufährt. Dies ist bei einer Breite von 3,6 Meter ohne Probleme möglich. Im Westbereich des Gebäudes wurde auch ein 5 Meter breiter Streifen so ausgebildet, dass auf diesem eine Drehleiter aufgestellt werden kann. Tatsächlich war und ist jedoch aus brandschutztechnischer Sicht in diesem Bereich gar keine Feuerwehrzufahrt. Da der zuständige Landesfeuerwehrverband für Kärnten nicht dazu bereit war, eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben, hat der Beschuldigte im Verfahren
  7. Instanz die Einholung des Gutachtens eines ASV beantragt. Dies wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx jedoch ohne Angabe von Gründen nicht durchgeführt. Demzufolge ist das dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegenden Verfahren mangelhaft geblieben. Die Bezirkshauptmannschaft hat mehr oder weniger ungeprüft dem Straferkenntnis den Inhalt der Anzeige zugrunde gelegt und sich in keiner Art und Weise mit der Rechtfertigung des Beschuldigten auseinandergesetzt. Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat darüber hinaus auch den Inhalt der Strafbestimmung völlig verkannt und beispielsweise nicht einmal überprüft, ob der Beschuldigte überhaupt Adressat dieser Strafnorm ist. Selbst wenn der Beschuldigte im Rahmen eines (entschuldbaren) Irrtums eine mangelhafte Bestätigung abgegeben haben sollte, bedeutet dies noch lange nicht, dass er ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ausgeführt hat oder ausführen hat lassen. Der Beschuldigte hat auch lediglich nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit bestätigt, dass die brandschutzrechtlichen Bestimmungen beim gegenständlichen Bauvorhaben eingehalten wurden. Es wird daher gestellt der Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 18.10.2018, Zahl: xxx, den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und führt darin aus, dass die Behörde ihre Argumentation vollinhaltlich aufrecht halte und die Abweisung der Beschwerde beantrage. Für den Fall der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung werde auf eine Teilnahme verzichtet. Sachverhalt: Im Verwaltungsstrafakt einliegend ist die Anzeige des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.02.2018 gegen die Firma „xxx, xxx, xxx“ vertreten durch den Geschäftsführer Herrn xxx“ wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs.

(1), b) lit 2 K-BO
  1. In dieser Anzeige wird ausgeführt, dass einleitend festgestellt werde, dass die xxx, txxx, xxx, Geschäftsführer xxx, mit Beschluss der Generalversammlung vom 20.11.2017 in die xxx, xxx, xxx, Geschäftsführer ebenfalls xxx, umbenannt worden sei. Siehe Beilage 1/. und 2/. Antrag an das Handelsgericht und xxx Firmenregister. Von der xxx sei im Zuge des Baubewilligungsverfahren zu dem Bauvorhaben „Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohnungen einer Tiefgarage, 7 PKW-Abstellplätzen, einem überdachten Müllplatz und überdachten Fahrradabstellplätzen auf der Parzelle xxx Grundbuch xxx“ ein Brandschutzgutachten erstellt worden. Dieses Brandschutzgutachten und die darin formulierten Auflagen und Bedingungen würden einen integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides bilden. Siehe Beilage 3/. Auszug, 4 Seiten, aus Brandschutzgutachten vom 16.1.
  2. Gemäß diesem Brandschutzgutachten seien unter Punkt 19 Flächen für die Feuerwehr wie folgt auszuführen:Im Verwaltungsstrafakt einliegend ist die Anzeige des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.02.2018 gegen die Firma „xxx, xxx, xxx“ vertreten durch den Geschäftsführer Herrn xxx“ wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Abs.
(1), b) lit 2 K-BO
  1. In dieser Anzeige wird ausgeführt, dass einleitend festgestellt werde, dass die xxx, txxx, xxx, Geschäftsführer xxx, mit Beschluss der Generalversammlung vom 20.11.2017 in die xxx, xxx, xxx, Geschäftsführer ebenfalls xxx, umbenannt worden sei. Siehe Beilage 1/. und 2/. Antrag an das Handelsgericht und xxx Firmenregister. Von der xxx sei im Zuge des Baubewilligungsverfahren zu dem Bauvorhaben „Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohnungen einer Tiefgarage, 7 PKW-Abstellplätzen, einem überdachten Müllplatz und überdachten Fahrradabstellplätzen auf der Parzelle xxx Grundbuch xxx“ ein Brandschutzgutachten erstellt worden. Dieses Brandschutzgutachten und die darin formulierten Auflagen und Bedingungen würden einen integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides bilden. Siehe Beilage 3/. Auszug, 4 Seiten, aus Brandschutzgutachten vom 16.1.
  2. Gemäß diesem Brandschutzgutachten seien unter Punkt 19 Flächen für die Feuerwehr wie folgt auszuführen: „Die Flächen für die Feuerwehr müssen den Bestimmungen TRVB F 134/87 entsprechen. Das Aufstellen der Drehleiter ist im Bereich der xxxstraße sowie östlich und südlich des Gebäudes möglich. Im Westbereich des Objektes ist ein 5 Meter breiter Streifen so auszubilden, dass keine Hindernisse in diesem Streifen sind (Zufahrt Drehleiter). Die geplante Müllinsel sowie wie Umzäunung der Privatgärten ist dementsprechend abzuändern.“ In der Baubewilligung vom 23.02.2012 sei unter Auflagenpunkt 16 festgelegt, dass von einem befugten Sachverständigen ein Befund vorzulegen sei, aus dem hervorgehe, dass die im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen ausgeführt worden seien und funktionstüchtig seien. Siehe Beilage 4/., Baubewilligungsbescheid vom 23.02.
  3. Mit Stellungnahme vom 30.09.2014 sei im Zuge der Fertigstellung von der Firma xxx bestätigt und festgestellt worden, „dass die in den Einreichplänen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen dementsprechend ausgeführt wurden und in funktionsfähigen Zustand sind.“ Siehe Beilage 5/., Stellungnahme xxx vom 30.09.
  4. Im Zuge des Bauverfahrens, Ansuchen vom 17.7.2017, zur Abänderung der Baubewilligung vom 23.02.2012 sei festgestellt worden, dass die westlich des Gebäudes geplante Feuerwehrzufahrt (Aufstellplatz für die Drehleiter) nicht ausgeführt worden sei und auch, dass das Müllhäuschen nicht lagemäßig verschoben worden sei. Dieses Bauansuchen sei am 25.01.2018 vollinhaltlich zurückgezogen und die Einreichunterlagen seien retourniert worden. Es sei daher die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt worden. Siehe Beilage 6/., Bescheid vom 07.02.2018, Zahl: xxx. Abschließend wird in der Anzeige noch darauf hingewiesen, dass der Bauwerber und Adressat des Baubewilligungsbescheides vom 23.02.2012, die Firma xxx, xxx, xxx, damaliger Geschäftsführer Herr xxx, gewesen sei und die Firma aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht worden sei. Mit Schriftsatz vom 26.02.2018 teilte die Stadtgemeinde xxx dem Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft xxx mit, dass gegen den Bescheid zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 mit der Zahl: xxx vom 07.02.2018 fristgerecht Berufung erhoben worden und der Bescheid somit nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schriftsatz vom 26.02.2018 teilte die Stadtgemeinde xxx dem Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft xxx mit, dass gegen den Bescheid zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 mit der Zahl: xxx vom 07.02.2018 fristgerecht Berufung erhoben worden und der Bescheid somit nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Weiters wurde mit Schriftsatz der Stadtgemeinde xxx vom 28.02.2018 dem Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft xxx mitgeteilt, dass der Baubehörde erstmalig im Zuge einer Besprechung am 25.01.2018, an der auch der Feuerwehrkommandant xxx teilgenommen habe, mitgeteilt und vor allem bestätigt worden sei, dass die Feuerwehrzufahrt zum Objekt xxxstraße xxx auf der Parzelle xxx KG xxx nicht gemäß der Baubewilligung hergestellt worden sei. In dieser Besprechung sei auch festgestellt worden, dass in der Fertigstellungsmeldung vom 02.10.2014 der xxx die Feuerwehrzufahrt als fertiggestellt gemeldet worden sei. Derzeit stelle sich der Bereich der „Feuerwehrzufahrt“ als Grünflächen/Gärten, genutzt durch die Wohnungseigentümer der Parterrewohnungen, dar. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung des Strafreferates der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2018, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung zur Rechtfertigung schriftlich zu äußern und die seiner Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekannt zu geben. Mit Rechtfertigung vom 14.03.2018 führte die Rechtsvertretung des Herrn xxx wie folgt aus: „Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Richtig ist, dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx (vormals xxx) ist. Als weitere Geschäftsführer dieser Gesellschaft fungiert Herr xxx, geb. xxx, welcher ebenfalls selbständig vertretungsbefugt ist. Richtig ist weiters, dass von der xxx für ein Bauvorhaben auf der Parzelle xxx, KG xxx zur Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten und einer Tiefgarage (mit 38 PKW-Abstellplätzen), sowie der Errichtung von 7 PKW-Abstellplätzen im Freien, einem überdachten Müllplatz und überdachten Fahrradabstellplätzen, ein Brandschutzgutachten erstellt wurde. Dieses Gutachten ist datiert mit 16.01.
  5. Unrichtig ist jedoch, dass das Bauvorhaben abweichend von diesem Gutachten bzw. den dem Gutachten zugrundeliegenden Plänen errichtet wurde. Haltlos ist insbesondere der Vorwurf, dass der Beschuldigte dafür verantwortlich ist, dass das Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. den zugrundeliegenden Plänen ausgeführt wurde, indem die im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen nicht zur Gänze ausgeführt und somit auch nicht funktionstüchtig umgesetzt worden sind. Von der xxx wurde lediglich ein Brandschutzgutachten erstellt und nach Abschluss der Arbeiten gegenüber der Behörde festgestellt, dass die in den Einreichunterlagen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen dementsprechend ausgeführt wurden und sich in funktionsfähigem Zustand befinden (Brandschutztüren, RWA Anlage, CO2 Warnanlage, Lüftungsanlage). Diese Bestätigung wurde nicht vom Beschuldigten selbst, sondern vom zweiten Geschäftsführer der xxx Herrn xxx unterfertigt. Die xxx bzw. deren Geschäftsführer waren zu keinem Zeitpunkt dafür verantwortlich, dass von der Bauwerberin bzw. der von dieser beauftragten Unternehmen, die allenfalls in der erteilten Baubewilligung festgelegten Auflagen umgesetzt werden. Die xxx war auch nicht Adressat der Baubewilligung. Wenn in der Baubewilligung unter dem Auflagenpunkt 15 abweichend vom eingereichten und von der Baubehörde auch bewilligten Projekt festgehalten wird, dass „damit diese Feuerwehrzufahrt ordnungsgemäß ausgeführt werden kann, ist die Lage der geplanten Müllstation so zu verlängern, dass ein mindestens 5,5 Meter breiter Durchfahrtsbereich zur westlichen Grundstücksgrenze freigehalten werden kann“, so kann dies nicht zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten führen. Diese Auflage widerspricht nämlich dem brandschutztechnischen Gutachten und stellt auch eine projektändernde Auflage dar, welche den bewilligten Einreichunterlagen in mehreren Punkten widerspricht. In der Baubeschreibung vom 12.01.2012 wird auf die bereits vorhandene Feuerwehrzufahrt im Osten der Anlage verwiesen. Diese Feuerwehrzufahrt entspricht den Vorgaben der TRVB. Bei einer Vorbesprechung mit der örtlichen Feuerwehr im Jänner 2012 wurde von dieser angeregt auch im Westen und Süden der Anlage zusätzlich in den Gärten einen 5 Meter breiten Streifen freizuhalten und eine 3,5 Meter breite Zufahrt in der Einfriedung im Norden zu errichten, um im Notfall auch über die im Westen gelegenen Privatgärten mit einer Drehleiter zufahren zu können. Die Errichtung dieser Gärten wurde von der Baubehörde ausdrücklich bewilligt und auch die diesem Streifen zugehörigen Flächen beim Nachweis der Grünflächen für das Bauvorhaben berücksichtigt und akzeptiert. Die einzige im Brandschutzgutachten vom 16.01.2012 dargestellte und auch als solche ausgeführte Feuerwehrzufahrt ist somit jene im Osten der Anlage, die auch den Vorgaben der TRVB entspricht. Im Westen der Liegenschaft wurde demzufolge lediglich zusätzlich ein 5 Meter breiter Bereich für die Aufstellung einer Drehleiter vorgesehen, dessen Unterbau derart verdichtet und befestigt wurde, dass ungeachtet der auf diesem Streifen aufgebrachten Humusschicht es möglich ist, auf diesem eine Drehleiter aufzustellen. Um mit der Drehleiter auf diesen Streifen fahren zu können, benötigt man einen Einfahrtsbereich mit einer Breite von 3,5 Metern. Im vorliegenden Fall weist der Einfahrtbereich eine Breite von 3,7 Metern auf. Die 5 Meter einer Feuerwehrzufahrt ergeben sich aus der notwendigen Möglichkeit der Abstützung der Drehleiter durch die links und rechts auszufahrenden Stützen. Diese werden aber erst bei einer Abstützung der Drehleiter ausgefahren und benötigt man daher keinen 5,5 Meter breiten Zufahrtsbereich. Da der Fußboden des obersten Geschosses unter 7 Meter Höhe liegt, ist es aus brandschutztechnischer Sicht auch nicht notwendig, dass die Zufahrten nach den TRVB auszugestalten sind. So ist ein Löschangriff bzw. eine Personenrettung auch durch Anleitern zulässig. Zudem ist jede einzelne Wohnung als eigener Brandabschnitt ausgebildet und die Anlage mit 3 Treppenhäusern ausgestattet. Die „Behelfszufahrt“ im Westen wurde zudem soweit mit Schotter unter der Grasnarbe befestigt und drainagiert, dass die zur Aufstellung einer Drehleiter erforderliche Stabilität gegeben ist. Diese Konstruktion wurde bei der Baubehörde der Stadtgemeinde xxx wiederholt, angewendet und ist amtsbekannt (betreutes Wohnen, xxx). Zusammengefasst ist daher zusagen, dass das Brandschutzgutachten der xxx vom 16.01.2012 durch eine allenfalls von der Baubehörde (rechtswidrig) in die Baubewilligung aufgenommenen, projektändernden Auflagepunkt nicht abgeändert worden ist. Der Bauwerberin wurde zudem unter dem Auflagenpunkt 16 lediglich aufgetragen, eine Bestätigung des Sachverständigen vorzulegen, wonach die im Brandschutzgutachten vom 16.01.2012 angeführten Maßnahmen ausgeführt wurden und funktionstüchtig sind. Der Auflagepunkt 15 war daher gar nicht zu berücksichtigen. Die Fehlinterpretation der Baubehörde im Auflagepunkt 15 führt selbstverständlich auch zu keiner Änderung des Brandschutzgutachtens. Die Bestätigung der xxx vom 30.09.2014 nimmt auch ausschließlich auf das Brandschutzgutachten Bezug und nicht auf einen Auflagenpunkt im Baubescheid, der im abgewickelten Bauverfahren keinerlei Grundlage hat. So darf darauf hingewiesen werden, dass im Auflagepunkt 15 auch nur von einer Feuerwehrzufahrt die Rede ist, die ohnedies bereits im Osten der Liegenschaft in Entsprechung der Bestimmungen der TRVB vorhanden ist. Eine Feuerwehrzufahrt im Westen ergibt sich auch in keiner Art und Weise aus den bewilligten Bauplänen oder gar dem auf diesem aufbauenden Gutachten der xxx vom 16.01.
  6. Darüber hinaus würde selbst die Ausstellung einer unrichtigen Bestätigung durch die xxx keine Übertretung der Bestimmung des § 50 Abs. 1 lit c Z 2 iVm § 6 lit a der K-BO darstellen. Es wird daher gestellt Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.“„Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Richtig ist, dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx (vormals xxx) ist. Als weitere Geschäftsführer dieser Gesellschaft fungiert Herr xxx, geb. xxx, welcher ebenfalls selbständig vertretungsbefugt ist. Richtig ist weiters, dass von der xxx für ein Bauvorhaben auf der Parzelle xxx, KG xxx zur Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten und einer Tiefgarage (mit 38 PKW-Abstellplätzen), sowie der Errichtung von 7 PKW-Abstellplätzen im Freien, einem überdachten Müllplatz und überdachten Fahrradabstellplätzen, ein Brandschutzgutachten erstellt wurde. Dieses Gutachten ist datiert mit 16.01.
  7. Unrichtig ist jedoch, dass das Bauvorhaben abweichend von diesem Gutachten bzw. den dem Gutachten zugrundeliegenden Plänen errichtet wurde. Haltlos ist insbesondere der Vorwurf, dass der Beschuldigte dafür verantwortlich ist, dass das Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. den zugrundeliegenden Plänen ausgeführt wurde, indem die im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen nicht zur Gänze ausgeführt und somit auch nicht funktionstüchtig umgesetzt worden sind. Von der xxx wurde lediglich ein Brandschutzgutachten erstellt und nach Abschluss der Arbeiten gegenüber der Behörde festgestellt, dass die in den Einreichunterlagen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen dementsprechend ausgeführt wurden und sich in funktionsfähigem Zustand befinden (Brandschutztüren, RWA Anlage, CO2 Warnanlage, Lüftungsanlage). Diese Bestätigung wurde nicht vom Beschuldigten selbst, sondern vom zweiten Geschäftsführer der xxx Herrn xxx unterfertigt. Die xxx bzw. deren Geschäftsführer waren zu keinem Zeitpunkt dafür verantwortlich, dass von der Bauwerberin bzw. der von dieser beauftragten Unternehmen, die allenfalls in der erteilten Baubewilligung festgelegten Auflagen umgesetzt werden. Die xxx war auch nicht Adressat der Baubewilligung. Wenn in der Baubewilligung unter dem Auflagenpunkt 15 abweichend vom eingereichten und von der Baubehörde auch bewilligten Projekt festgehalten wird, dass „damit diese Feuerwehrzufahrt ordnungsgemäß ausgeführt werden kann, ist die Lage der geplanten Müllstation so zu verlängern, dass ein mindestens 5,5 Meter breiter Durchfahrtsbereich zur westlichen Grundstücksgrenze freigehalten werden kann“, so kann dies nicht zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten führen. Diese Auflage widerspricht nämlich dem brandschutztechnischen Gutachten und stellt auch eine projektändernde Auflage dar, welche den bewilligten Einreichunterlagen in mehreren Punkten widerspricht. In der Baubeschreibung vom 12.01.2012 wird auf die bereits vorhandene Feuerwehrzufahrt im Osten der Anlage verwiesen. Diese Feuerwehrzufahrt entspricht den Vorgaben der TRVB. Bei einer Vorbesprechung mit der örtlichen Feuerwehr im Jänner 2012 wurde von dieser angeregt auch im Westen und Süden der Anlage zusätzlich in den Gärten einen 5 Meter breiten Streifen freizuhalten und eine 3,5 Meter breite Zufahrt in der Einfriedung im Norden zu errichten, um im Notfall auch über die im Westen gelegenen Privatgärten mit einer Drehleiter zufahren zu können. Die Errichtung dieser Gärten wurde von der Baubehörde ausdrücklich bewilligt und auch die diesem Streifen zugehörigen Flächen beim Nachweis der Grünflächen für das Bauvorhaben berücksichtigt und akzeptiert. Die einzige im Brandschutzgutachten vom 16.01.2012 dargestellte und auch als solche ausgeführte Feuerwehrzufahrt ist somit jene im Osten der Anlage, die auch den Vorgaben der TRVB entspricht. Im Westen der Liegenschaft wurde demzufolge lediglich zusätzlich ein 5 Meter breiter Bereich für die Aufstellung einer Drehleiter vorgesehen, dessen Unterbau derart verdichtet und befestigt wurde, dass ungeachtet der auf diesem Streifen aufgebrachten Humusschicht es möglich ist, auf diesem eine Drehleiter aufzustellen. Um mit der Drehleiter auf diesen Streifen fahren zu können, benötigt man einen Einfahrtsbereich mit einer Breite von 3,5 Metern. Im vorliegenden Fall weist der Einfahrtbereich eine Breite von 3,7 Metern auf. Die 5 Meter einer Feuerwehrzufahrt ergeben sich aus der notwendigen Möglichkeit der Abstützung der Drehleiter durch die links und rechts auszufahrenden Stützen. Diese werden aber erst bei einer Abstützung der Drehleiter ausgefahren und benötigt man daher keinen 5,5 Meter breiten Zufahrtsbereich. Da der Fußboden des obersten Geschosses unter 7 Meter Höhe liegt, ist es aus brandschutztechnischer Sicht auch nicht notwendig, dass die Zufahrten nach den TRVB auszugestalten sind. So ist ein Löschangriff bzw. eine Personenrettung auch durch Anleitern zulässig. Zudem ist jede einzelne Wohnung als eigener Brandabschnitt ausgebildet und die Anlage mit 3 Treppenhäusern ausgestattet. Die „Behelfszufahrt“ im Westen wurde zudem soweit mit Schotter unter der Grasnarbe befestigt und drainagiert, dass die zur Aufstellung einer Drehleiter erforderliche Stabilität gegeben ist. Diese Konstruktion wurde bei der Baubehörde der Stadtgemeinde xxx wiederholt, angewendet und ist amtsbekannt (betreutes Wohnen, xxx). Zusammengefasst ist daher zusagen, dass das Brandschutzgutachten der xxx vom 16.01.2012 durch eine allenfalls von der Baubehörde (rechtswidrig) in die Baubewilligung aufgenommenen, projektändernden Auflagepunkt nicht abgeändert worden ist. Der Bauwerberin wurde zudem unter dem Auflagenpunkt 16 lediglich aufgetragen, eine Bestätigung des Sachverständigen vorzulegen, wonach die im Brandschutzgutachten vom 16.01.2012 angeführten Maßnahmen ausgeführt wurden und funktionstüchtig sind. Der Auflagepunkt 15 war daher gar nicht zu berücksichtigen. Die Fehlinterpretation der Baubehörde im Auflagepunkt 15 führt selbstverständlich auch zu keiner Änderung des Brandschutzgutachtens. Die Bestätigung der xxx vom 30.09.2014 nimmt auch ausschließlich auf das Brandschutzgutachten Bezug und nicht auf einen Auflagenpunkt im Baubescheid, der im abgewickelten Bauverfahren keinerlei Grundlage hat. So darf darauf hingewiesen werden, dass im Auflagepunkt 15 auch nur von einer Feuerwehrzufahrt die Rede ist, die ohnedies bereits im Osten der Liegenschaft in Entsprechung der Bestimmungen der TRVB vorhanden ist. Eine Feuerwehrzufahrt im Westen ergibt sich auch in keiner Art und Weise aus den bewilligten Bauplänen oder gar dem auf diesem aufbauenden Gutachten der xxx vom 16.01.
  8. Darüber hinaus würde selbst die Ausstellung einer unrichtigen Bestätigung durch die xxx keine Übertretung der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a, der K-BO darstellen. Es wird daher gestellt Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.“ Mit Schriftsatz des Strafreferates der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.03.2018, Zahl: xxx, wurde der Stadtgemeinde xxx die Rechtfertigung vom 14.03.2018 mit dem Ersuchen um Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Mit Stellungnahme der Stadtgemeinde xxx vom 20.04.2018 wurde Folgendes ausgeführt: „Es wird festgestellt, dass das Bauvorhaben in dem Punkt Feuerwehrzufahrt an der Westseite abweichend von der Baubewilligung vom 23.02.2012, Auflagenpunkt 15, ausgeführt wurde. In der Natur ist die Feuerwehrzufahrt entlang dem Gebäude nicht ausgeführt und die Müllstation wurde nicht derart verschoben ausgeführt, dass ein mind. 5,5 m breiter Durchfahrtsbereich gegeben ist. Derzeit ist der Durchfahrtsbereich lediglich ca. 3,6 m breit. In der vor zitierten Baubewilligung ist gem. Auflagenpunkt 16 verfügt, dass von einem befugten Sachverständigen ein Befund vorzulegen ist, aus dem hervorgeht, dass die im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen ausgeführt wurden und funktionstüchtig sind. In der Stellungnahme bzw. Bestätigung der xxx, wird durch die Bestätigung der Erfüllung des Auflagenpunktes 16 auch bestätigt, dass der Punkt 15 der zitierten Baubewilligung eingehalten wurde, was jedoch nicht stimmt. Hinsichtlich der Ausführungen des xxx: „Diese Bestätigung wurde nicht vom Beschuldigten selbst sondern vom zweiten Geschäftsführer der xxx Herrn xxx unterfertigt.“ und „Die xxx bzw. deren Geschäftsführer waren zu keinem Zeitpunkt dafür verantwortlich, dass von der Bauwerberin bzw. der, von dieser beauftragte Unternehmen, die allenfalls in der erteilten Baubewilligung festgelegten Auflagen umgesetzt werden.“ wird auf Beilage 1 zu diesem Schreiben verwiesen. In der Niederschrift zur Bauverhandlung vom 19.01.2012 ist Herr xxx als Anwesender geführt und ist diese Niederschrift auf der letzten Seite auch von Ihm unterfertigt (siehe letzte Seite der Niederschrift – rot markierte Unterschrift). In der Stellungnahme der xxx vom 30.09.2014 über die Bestätigung der Erfüllung des Auflagenpunktes 16 ist die Unterschrift ebenfalls rot markiert. Es scheinen beide Unterschriften ident zu sein. Weiters wird noch auf die beiliegende Kopie der Baubeginnsmeldung vom 17.04.2013 verwiesen. Die Unterschrift auf dieser ist ebenfalls rot markiert und scheint ident mit den beiden vor genannten Unterschriften zu sein. Hinsichtlich des weitere Vorbringen des xxx wird festgestellt, dass der Auflagenpunkt 15 der Baubewilligung nicht dem Brandschutzgutachten widerspricht, da auch im Brandschutzgutachten unter Punkt 19 dieses Gutachtens, ein 0,5 m Streifen als Zufahrt für die Drehleiter gefordert wird und im Auflagenpunkt 15 der zitierten Baubewilligung dieser Streifen auch vorgeschrieben wurde (mit 5,5 m). Sämtliche weitere Vorbringen des xxx in seinem Schreiben vom 14.03.2018 sind aus Sicht der Stadtgemeinde xxx irrelevant da sie keinen Bezug direkt oder indirekt zur Nichtausführung der westlichen Feuerwehrzufahrt (Drehleiter) haben.“ Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde vom Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schreiben vom 26.04.2018, Zahl: xxx, Herrn xxx, in Vertretung seines Rechtsanwaltes die Stellungnahme der Stadtgemeinde xxx vom 20.04.2018 mit der Möglichkeit zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich binnen 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt. Mit Stellungnahme vom 14.05.2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Folgendes mit: „Es darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Auflagenpunkt 15 nicht dem brandschutztechnischen Gutachten entspricht und die xxx nicht Adressat der Baubewilligung war, diese also nicht zugestellt erhalten hat. Aufgabe der xxx war es daher lediglich zu überprüfen bzw. zu bestätigen, ob die in ihrem Brandschutzgutachten vom 16.01.2012 angeführten Maßnahmen entsprechend ausgeführt wurden und sich in funktionsfähigem Zustand befinden. (Brandschutztüren RWA Anlage, CO2 Warnanlage, Lüftungsanlage). Aus dem Bestätigungsschreiben der xxx kann in keiner Art und Weise entnommen werden, dass von dieser bestätigt wurde, dass im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Ausführung der Feuerwehrzufahrt die Lage der geplanten Müllstation so verlängert wurde, dass ein mindestens 5,5, Meter breiter Durchfahrtsbereich zur westlichen Grundstücksgrenze freigehalten worden ist. Zur Überprüfung dieser Auflage hätte es auch keiner gutachterlichen Bestätigung bedurft, sondern hätte die Baubehörde die Erfüllung dieser Auflage selbst durch einen Lokalaugenschein klären können. In der Niederschrift der Bauverhandlung vom 19.01.2012, welche von der Baubehörde zwischenzeitig vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem Protokoll zu Punkt I. 15., dass im Zuge der Bauvollendung von einem befugten Sachverständigen ein Befund vorzulegen ist, aus dem hervorgeht, dass die im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen ausgeführt wurden und funktionsfähig sind. Eine projektändernde Auflage im Baubewilligungsbescheid führt natürlich nicht zu einer Änderung des erwähnten Brandschutzgutachtens. Unter Punkt 19 dieses Gutachtens wird wörtlich folgendes festgehalten: „Flächen für die Feuerwehr: Die Flächen für die Feuerwehr müssen den Bestimmungen der TRVB F 134/87 entsprechen. Das Aufstellen der Drehleiter ist im Bereich der xxxstraße sowie östlich und südlich des Gebäudes möglich! Im Westbereich des Objektes ist ein 5 Meter breiter Streifen so auszubilden, dass keine Hindernisse in diesem Streifen sind. (Zufahrt Drehleiter). Die geplante Müllinsel sowie wie Umzäunung der Privatgärten ist dementsprechend abzuändern.!“ Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Baubehörde zum Ergebnis gelangt, dass diesem Punkt des Gutachtens abzuleiten wäre, dass durch Veränderung der Lage der geplanten Müllstation ein mindestens 5,5 Meter breiter Durchfahrtsbereich zur westlichen Grundstücksgrenze geschaffen werden muss. Es wird nochmals wiederholt, dass sich die Feuerwehrzufahrt im Osten der Anlage befindet und diese den Vorgaben der TRVB entspricht. Im Westen der Liegenschaft kann man zusätzlich auf einem als Grünfläche gewidmeten aber verdichteten Bereich eine Drehleiter aufstellen, um über diese die Löschmaßnahmen durchzuführen. Dies kann jedoch nicht mit einer Feuerwehrzufahrt gleichgestellt werden und war auch im ursprünglichen Brandschutzgutachten nie so vorgesehen. Tatsache ist, dass von der Baubehörde bzw. der Stadtgemeinde xxx zudem von diesem bemängelten Zufahrtsbereich keine Anbindung an die öffentliche Straße vorgesehen war bzw. vorgesehen ist und sich derzeit in der Natur weiterhin zwischen dem Gehweg und der Straße ein unbefestigter Grünstreifen befindet. Das im westlichen Bereich an das Müllhaus anschließende Tor ist somit von der öffentlichen Fahrstraße durch einen Gehweg und einen Grünstreifen getrennt. Für diesen Bereich wurde auch kein Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz „Feuerwehrzufahrt“ verordnet. Auch aus den planlichen Unterlagen ergibt sich, dass in diesem Bereich nie eine asphaltierte Zufahrt vorgesehen war. Dies ergibt sich auch aus dem Grünflächennachweis und der Versickerungsbemessung. Auf die Tatsache, dass eine befestigte Zufahrt oder eine „Feuerwehrzufahrt“ nicht zwingend erforderlich ist, wird von der Baubehörde gar nicht eingegangen. Der freigehaltene 5,5 Meter breite Streifen an Ost-Seite des Gebäudes ist sohin eine freiwillige Mehrleistung des Bauherrn an die Feuerwehr, welche nicht durch eine projektändernde Auflage vorgeschrieben werden kann. Dem Auflagenpunkt 15 liegt daher eine Fehlinterpretation des Punktes 19 im Gutachten zugrunde, die davon ausgeht, dass auch der im Westen des Gebäudes gelegene Bereich den Bestimmungen der TRVB F 134/84 entsprechen muss. Dies war gutachterlicherseits nie vorgesehen und entspricht daher die aktuelle Situation den Vorgaben des Gutachtens. Die Bestätigung der xxx war daher inhaltlich richtig und auch nicht ansatzweise beabsichtigt, eine unrichtige Bestätigung auszustellen. Es fehlt daher bereits an einem für die subjektive Tatseite erforderlichen Tatbestandsmerkmal. Beweis: durchzuführender Lokalaugenschein. Wenn die Baubehörde dies verkennt hat, so kann dies nicht zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers jener Gesellschaft führen, welche das Brandschutzgutachten erstellt und dessen Einhaltung bestätigt hat. Im Übrigen ist aber ohnedies fraglich, ob ein allfälliges strafbares Verhalten des Beschuldigten ohnedies bereits verjährt ist, da von ihm die Stellungnahme am 30.09.2014 abgegeben wurde. Aus juristischer Sicht ist auch darauf hinzuweisen, dass der gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwurf durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in keiner Art und Weise bekräftigt wird. Der Beschuldigte hat das gegenständliche Bauvorhaben weder ausführen lassen, noch war er dafür verantwortlich, dass Brandschutzmaßnahmen zur Gänze funktionstüchtig umgesetzt werden. Dem Beschuldigten ist nicht einmal bekannt, ob in den Einreichunterlagen eine lagemäßige Veränderung des Müllhäuschens vorgesehen war. Zum Zeitpunkt der Erstattung des Brandschutzgutachtens war dies jedenfalls nicht der Fall und betraf die Stellungnahme der xxx vom 30.09.2014 nur das von ihr ursprünglich erstattete Brandschutzgutachten und nahm auch in keiner Art und Weise auf (projektändernde) Auflagen im Bescheid Bezug. Hinzuweisen ist auch darauf, dass gemäß § 18 Abs. 1 K-BO das Bauvorhaben durch Auflagen in seinem Wesen nicht verändert werden darf. Wenn daher von der Baubehörde eine Abänderung des Projektes verlangt worden wäre, wäre dieses von der Bauwerberin entsprechend zu ergänzen und bei der Baubehörde neuerlich zur Genehmigung vorzulegen gewesen. In diesem Zusammenhang hätte der Beschuldigte auch die Möglichkeit gehabt, allfällige Missverständnisse im Gutachten aufzuklären. Beweis: beizuschaffender Bauakt. Es wird schon wiederholt der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“„Es darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Auflagenpunkt 15 nicht dem brandschutztechnischen Gutachten entspricht und die xxx nicht Adressat der Baubewilligung war, diese also nicht zugestellt erhalten hat. Aufgabe der xxx war es daher lediglich zu überprüfen bzw. zu bestätigen, ob die in ihrem Brandschutzgutachten vom 16.01.2012 angeführten Maßnahmen entsprechend ausgeführt wurden und sich in funktionsfähigem Zustand befinden. (Brandschutztüren RWA Anlage, CO2 Warnanlage, Lüftungsanlage). Aus dem Bestätigungsschreiben der xxx kann in keiner Art und Weise entnommen werden, dass von dieser bestätigt wurde, dass im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Ausführung der Feuerwehrzufahrt die Lage der geplanten Müllstation so verlängert wurde, dass ein mindestens 5,5, Meter breiter Durchfahrtsbereich zur westlichen Grundstücksgrenze freigehalten worden ist. Zur Überprüfung dieser Auflage hätte es auch keiner gutachterlichen Bestätigung bedurft, sondern hätte die Baubehörde die Erfüllung dieser Auflage selbst durch einen Lokalaugenschein klären können. In der Niederschrift der Bauverhandlung vom 19.01.2012, welche von der Baubehörde zwischenzeitig vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem Protokoll zu Punkt römisch eins. 15., dass im Zuge der Bauvollendung von einem befugten Sachverständigen ein Befund vorzulegen ist, aus dem hervorgeht, dass die im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen ausgeführt wurden und funktionsfähig sind. Eine projektändernde Auflage im Baubewilligungsbescheid führt natürlich nicht zu einer Änderung des erwähnten Brandschutzgutachtens. Unter Punkt 19 dieses Gutachtens wird wörtlich folgendes festgehalten: „Flächen für die Feuerwehr: Die Flächen für die Feuerwehr müssen den Bestimmungen der TRVB F 134/87 entsprechen. Das Aufstellen der Drehleiter ist im Bereich der xxxstraße sowie östlich und südlich des Gebäudes möglich! Im Westbereich des Objektes ist ein 5 Meter breiter Streifen so auszubilden, dass keine Hindernisse in diesem Streifen sind. (Zufahrt Drehleiter). Die geplante Müllinsel sowie wie Umzäunung der Privatgärten ist dementsprechend abzuändern.!“ Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Baubehörde zum Ergebnis gelangt, dass diesem Punkt des Gutachtens abzuleiten wäre, dass durch Veränderung der Lage der geplanten Müllstation ein mindestens 5,5 Meter breiter Durchfahrtsbereich zur westlichen Grundstücksgrenze geschaffen werden muss. Es wird nochmals wiederholt, dass sich die Feuerwehrzufahrt im Osten der Anlage befindet und diese den Vorgaben der TRVB entspricht. Im Westen der Liegenschaft kann man zusätzlich auf einem als Grünfläche gewidmeten aber verdichteten Bereich eine Drehleiter aufstellen, um über diese die Löschmaßnahmen durchzuführen. Dies kann jedoch nicht mit einer Feuerwehrzufahrt gleichgestellt werden und war auch im ursprünglichen Brandschutzgutachten nie so vorgesehen. Tatsache ist, dass von der Baubehörde bzw. der Stadtgemeinde xxx zudem von diesem bemängelten Zufahrtsbereich keine Anbindung an die öffentliche Straße vorgesehen war bzw. vorgesehen ist und sich derzeit in der Natur weiterhin zwischen dem Gehweg und der Straße ein unbefestigter Grünstreifen befindet. Das im westlichen Bereich an das Müllhaus anschließende Tor ist somit von der öffentlichen Fahrstraße durch einen Gehweg und einen Grünstreifen getrennt. Für diesen Bereich wurde auch kein Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz „Feuerwehrzufahrt“ verordnet. Auch aus den planlichen Unterlagen ergibt sich, dass in diesem Bereich nie eine asphaltierte Zufahrt vorgesehen war. Dies ergibt sich auch aus dem Grünflächennachweis und der Versickerungsbemessung. Auf die Tatsache, dass eine befestigte Zufahrt oder eine „Feuerwehrzufahrt“ nicht zwingend erforderlich ist, wird von der Baubehörde gar nicht eingegangen. Der freigehaltene 5,5 Meter breite Streifen an Ost-Seite des Gebäudes ist sohin eine freiwillige Mehrleistung des Bauherrn an die Feuerwehr, welche nicht durch eine projektändernde Auflage vorgeschrieben werden kann. Dem Auflagenpunkt 15 liegt daher eine Fehlinterpretation des Punktes 19 im Gutachten zugrunde, die davon ausgeht, dass auch der im Westen des Gebäudes gelegene Bereich den Bestimmungen der TRVB F 134/84 entsprechen muss. Dies war gutachterlicherseits nie vorgesehen und entspricht daher die aktuelle Situation den Vorgaben des Gutachtens. Die Bestätigung der xxx war daher inhaltlich richtig und auch nicht ansatzweise beabsichtigt, eine unrichtige Bestätigung auszustellen. Es fehlt daher bereits an einem für die subjektive Tatseite erforderlichen Tatbestandsmerkmal. Beweis: durchzuführender Lokalaugenschein. Wenn die Baubehörde dies verkennt hat, so kann dies nicht zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers jener Gesellschaft führen, welche das Brandschutzgutachten erstellt und dessen Einhaltung bestätigt hat. Im Übrigen ist aber ohnedies fraglich, ob ein allfälliges strafbares Verhalten des Beschuldigten ohnedies bereits verjährt ist, da von ihm die Stellungnahme am 30.09.2014 abgegeben wurde. Aus juristischer Sicht ist auch darauf hinzuweisen, dass der gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwurf durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in keiner Art und Weise bekräftigt wird. Der Beschuldigte hat das gegenständliche Bauvorhaben weder ausführen lassen, noch war er dafür verantwortlich, dass Brandschutzmaßnahmen zur Gänze funktionstüchtig umgesetzt werden. Dem Beschuldigten ist nicht einmal bekannt, ob in den Einreichunterlagen eine lagemäßige Veränderung des Müllhäuschens vorgesehen war. Zum Zeitpunkt der Erstattung des Brandschutzgutachtens war dies jedenfalls nicht der Fall und betraf die Stellungnahme der xxx vom 30.09.2014 nur das von ihr ursprünglich erstattete Brandschutzgutachten und nahm auch in keiner Art und Weise auf (projektändernde) Auflagen im Bescheid Bezug. Hinzuweisen ist auch darauf, dass gemäß Paragraph 18, Absatz eins, K-BO das Bauvorhaben durch Auflagen in seinem Wesen nicht verändert werden darf. Wenn daher von der Baubehörde eine Abänderung des Projektes verlangt worden wäre, wäre dieses von der Bauwerberin entsprechend zu ergänzen und bei der Baubehörde neuerlich zur Genehmigung vorzulegen gewesen. In diesem Zusammenhang hätte der Beschuldigte auch die Möglichkeit gehabt, allfällige Missverständnisse im Gutachten aufzuklären. Beweis: beizuschaffender Bauakt. Es wird schon wiederholt der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ Mit Aufforderung zur Rechtfertigung wurde vom Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schreiben vom 17.05.2018, Zahl: xxx, Herrn xxx, in Vertretung seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit der Möglichkeit schriftlich binnen 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verständigung, eine Stellungnahme abzugeben, zur Last gelegt. Mit Stellungnahme vom 04.06.2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Folgendes mit: „Der Beschuldigte nimmt die Aufforderung jedoch zum Anlass, seine bisherige Rechtfertigung zu ergänzen und zu aktualisieren. Von der Stadtgemeinde xxx wurde gegen den Beschuldigten auch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft xxx eingebracht. Diese hat das Strafverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht. Beweis: Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft xxx vom 15.
  9. Der Beschuldigte hat auch mit jenem Beamten des Amtes der Kärntner Landesregierung, welcher im verfahrensgegenständlichen Bauverfahren für den Landesfeuerwehrverband zum brandschutztechnischen Konzept eine Stellungnahme abgegeben und die Auflagen im Baubescheid formuliert hat, Kontakt aufgenommen und den Sachverhalt erörtert. Hierbei handelt es sich um OBR xxx, den Leiter der Brandverhütung der Feuerpolizei in xxx. Dieser Sachverständige hat dem Beschuldigten bestätigt, dass nach den gültigen gesetzlichen und normativen Bestimmungen im Westen der Anlage keine befestigte Feuerwehrzufahrt erforderlich ist. Zudem sei es alleine die Aufgabe des Beschuldigten, sein Gutachten, welches für den ASV xxx auch schlüssig ist, zu interpretieren. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen bei dem gegenständlichen Bauvorhaben keinerlei Mängel und ist daher die Bestätigung des Beschuldigten gegenüber der Baubehörde inhaltlich richtig. Die Möglichkeit, dass die Feuerwehr im Notfall auch im Westen einen Zugang hat, stellt eine wesentliche Verbesserung dar, welche aber nicht erforderlich ist. Ein Zwang für eine Befestigung lässt sich daraus aber nicht ableiten und ist – wie bereits wiederholt ausgeführt – im Gutachten auch nicht vorgesehen. Selbst wenn eine gegenteilige Interpretation möglich wäre, kann aus dieser Interpretationsmöglichkeit kein strafbares Verhalten des Beschuldigten abgeleitete werden. Da der Auflagenpunkt 15 im Baubescheid auf das Brandschutzgutachten Bezug nimmt, ist das Gutachten maßgeblich und kann nicht der Baubescheid ein Gutachten abändern. Im Auflagenpunkt 16 wird auch ausdrücklich nur festgehalten, dass der SV einen Befund vorzulegen hat, aus dem hervorgeht, dass die im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen ausgeführt wurden und funktionstüchtig sind und nicht auf den Auflagenpunkt 15 Bezug genommen. Herr xxx hat gegenüber dem Beschuldigten erklärt, dass er über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft xxx und/oder der Baubehörde jederzeit schriftlich bestätigen wird, dass bei dem verfahrensgegenständlichen Projekt im Westen der Anlage keine Feuerwehrzufahrt gemäß TRVB F 134/87 errichtet werden muss. Beweis: Zeuge xxx, p. A. des Landesfeuerwehrverbandes Kärnten. Der Beschuldigte stellt daher den Antrag, eine entsprechende schriftliche Anfrage an den Landesfeuerwehrverband für Kärnten bzw. Herrn xxx mit der Frage zu richten, ob im Westen der verfahrensgegenständlichen Anlage eine Feuerwehrzufahrt gemäß TRVB F 134/87 zu errichten ist. Der genannte Zeuge war auch selbst am Bauverfahren beteiligt. Es wird der Antrag gestellt, den beantragten Beweis aufzunehmen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“„Der Beschuldigte nimmt die Aufforderung jedoch zum Anlass, seine bisherige Rechtfertigung zu ergänzen und zu aktualisieren. Von der Stadtgemeinde xxx wurde gegen den Beschuldigten auch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft xxx eingebracht. Diese hat das Strafverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht. Beweis: Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft xxx vom 15.
  10. Der Beschuldigte hat auch mit jenem Beamten des Amtes der Kärntner Landesregierung, welcher im verfahrensgegenständlichen Bauverfahren für den Landesfeuerwehrverband zum brandschutztechnischen Konzept eine Stellungnahme abgegeben und die Auflagen im Baubescheid formuliert hat, Kontakt aufgenommen und den Sachverhalt erörtert. Hierbei handelt es sich um OBR xxx, den Leiter der Brandverhütung der Feuerpolizei in xxx. Dieser Sachverständige hat dem Beschuldigten bestätigt, dass nach den gültigen gesetzlichen und normativen Bestimmungen im Westen der Anlage keine befestigte Feuerwehrzufahrt erforderlich ist. Zudem sei es alleine die Aufgabe des Beschuldigten, sein Gutachten, welches für den ASV xxx auch schlüssig ist, zu interpretieren. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen bei dem gegenständlichen Bauvorhaben keinerlei Mängel und ist daher die Bestätigung des Beschuldigten gegenüber der Baubehörde inhaltlich richtig. Die Möglichkeit, dass die Feuerwehr im Notfall auch im Westen einen Zugang hat, stellt eine wesentliche Verbesserung dar, welche aber nicht erforderlich ist. Ein Zwang für eine Befestigung lässt sich daraus aber nicht ableiten und ist – wie bereits wiederholt ausgeführt – im Gutachten auch nicht vorgesehen. Selbst wenn eine gegenteilige Interpretation möglich wäre, kann aus dieser Interpretationsmöglichkeit kein strafbares Verhalten des Beschuldigten abgeleitete werden. Da der Auflagenpunkt 15 im Baubescheid auf das Brandschutzgutachten Bezug nimmt, ist das Gutachten maßgeblich und kann nicht der Baubescheid ein Gutachten abändern. Im Auflagenpunkt 16 wird auch ausdrücklich nur festgehalten, dass der SV einen Befund vorzulegen hat, aus dem hervorgeht, dass die im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen ausgeführt wurden und funktionstüchtig sind und nicht auf den Auflagenpunkt 15 Bezug genommen. Herr xxx hat gegenüber dem Beschuldigten erklärt, dass er über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft xxx und/oder der Baubehörde jederzeit schriftlich bestätigen wird, dass bei dem verfahrensgegenständlichen Projekt im Westen der Anlage keine Feuerwehrzufahrt gemäß TRVB F 134/87 errichtet werden muss. Beweis: Zeuge xxx, p. A. des Landesfeuerwehrverbandes Kärnten. Der Beschuldigte stellt daher den Antrag, eine entsprechende schriftliche Anfrage an den Landesfeuerwehrverband für Kärnten bzw. Herrn xxx mit der Frage zu richten, ob im Westen der verfahrensgegenständlichen Anlage eine Feuerwehrzufahrt gemäß TRVB F 134/87 zu errichten ist. Der genannte Zeuge war auch selbst am Bauverfahren beteiligt. Es wird der Antrag gestellt, den beantragten Beweis aufzunehmen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ Mit Schriftsatz vom 16.07.2018, Zahl: xxx, erging an Herrn xxx die Anfrage, ob im westlichen Bereich der Wohnanlage Nr. xxx, KG xxx eine Feuerwehrzufahrt zwingend notwendig nach TRVB F 134/87 sei. Mit Antwortschreiben vom 31.07.2018 teilte Herr xxx Nachstehendes mit: „Es ist richtig, dass ich im Zuge des ggst. Baubewilligungsverfahrens außerhalb der örtlichen Verhandlung am 17.1.2012 das ggst. Bauvorhaben der Firma xxx (Neuerrichtung von 30 Wohnungen und einer Tiefgarage) brandschutztechnisch begutachte habe. Diesbezüglich verweise ich auf meine Niederschrift vom 17.01.
  11. Grundlage für diese Begutachtung waren die Einreichunterlagen, insbesondere jene Unterlagen, die von der Firma xxx aus xxx erstellt wurden. Diese Unterlagen betrafen auch die Maßnahmen für den Fachbereich Brandschutz. Weiters ist richtig, dass Herr xxx erst vor kurzem (Datum ist nicht mehr erinnerlich) bei mir in unserer Dienststelle in xxx vorgesprochen hat und zumindest auszugsweise den ggst. Sachverhalt wie im Schreiben des Rechtsvertreters des Herrn xxx (xxx) geschildert, vortrug. Ich habe jedoch zum konkreten Fall keine Aussage getätigt, zumal mir der Bauakt, insbesondere das darin enthaltene Brandschutzkonzept, nicht vorlag. Ich habe bezüglich des Erfordernisses einer Feuerwehrzufahrt auf die zurzeit gültigen Regelungen der OIB-Richtlinie 2 verwiesen. Dazu wird ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der örtlichen Verhandlung die von mir zitierten OIB-Richtlinien keine Gültigkeit hatten, da diese zu diesem Zeitpunkt in Kärnten noch nicht verordnet wurden. Da ich selbst im ggst. Bauverfahren als ASV beteiligt bin, darf ersucht werden, zur Wahrung der Objektivität hinsichtlich der Beantwortung der Anfrage (ist eine Feuerwehrzufahrt erforderlich?) die örtlich zuständige Feuerwehr xxx diesbezüglich zu befragen.“ Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.08.2018, Zahl: xxx, wurde an Herrn xxx, zu Handen seiner Rechtsvertretung, die Stellungnahme des Herrn xxx vom 31.07.2018 mit der Möglichkeit dazu schriftlich binnen 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verständigung, Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 31.08.2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass Herr xxx bestätige, dass der Beschuldigte mit ihm vor kurzem den Sachverhalt erörtert habe. Es sei auch verständlich, dass Herr xxx ausführe, dass er ohne Bauakt sowie des darin enthaltenen Brandschutzkonzeptes nicht dazu in der Lage sei, eine konkrete Aussage bezüglich der Erfordernisse einer Feuerwehrzufahrt unter Zugrundelegung der derzeit gültigen Regelungen der OIB-Richtlinie 2 zu machen. Nicht ganz verständlich sei jedoch die Begründung, dass Herr xxx aufgrund seiner Tätigkeit als Amtssachverständiger im Bauverfahren die an ihn gestellte Frage nicht beantworten möchte. Der Beschuldigte sei der Überzeugung gewesen, dass gerade der Umstand, dass Herr xxx im Bauverfahren als Amtssachverständiger beteiligt gewesen sei, dieser auch – selbstverständlich nach Einsicht in den Bauakt – dazu in der Lage sein werde, zu bestätigen, dass der gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwurf eines strafbaren Verhaltens nicht richtig sei. Er nehme jedoch zur Kenntnis, dass die von ihm angestrebte Beweisführung auf diesem Wege nicht gelungen sei. Unabhängig hiervon widerspreche die Stellungnahme des Herrn xxx in keiner Art und Weise der Verantwortung des Beschuldigten. Auszugehen sei auch davon, dass es eigentlich nicht Aufgabe des Beschuldigten sei, sich frei zu beweisen. Es sei nach wie vor nicht erwiesen, dass die Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung der in den Einreichunterlagen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen unrichtig gewesen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Beschuldigten zur Last gelegt werde, er habe eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage abweichend von der Baubewilligung ausgeführt oder ausführen lassen. Wenn nunmehr dem Beschuldigten vorgeworfen werde, er habe nachträglich bestätigt, dass die in den Einreichunterlagen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen ordnungsgemäß ausgeführt worden seien, obwohl dies unrichtig gewesen sei, so könne dieses Verhalten nicht unter die Bestimmung des § 50 Abs. 1 lit c subsumiert werden. Darüber hinaus müsste an sich die Behörde von sich aus das Gutachten des Amtssachverständigen einholen, um den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt zu überprüfen. Interpretationsspielräume bzw. Auslegungsunterschiede könnten jedoch nicht dazu führen, dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten zu unterstellen. Der Beschuldigte halte sohin seine bisherige Verantwortung vollinhaltlich aufrecht. Mit Stellungnahme vom 31.08.2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass Herr xxx bestätige, dass der Beschuldigte mit ihm vor kurzem den Sachverhalt erörtert habe. Es sei auch verständlich, dass Herr xxx ausführe, dass er ohne Bauakt sowie des darin enthaltenen Brandschutzkonzeptes nicht dazu in der Lage sei, eine konkrete Aussage bezüglich der Erfordernisse einer Feuerwehrzufahrt unter Zugrundelegung der derzeit gültigen Regelungen der OIB-Richtlinie 2 zu machen. Nicht ganz verständlich sei jedoch die Begründung, dass Herr xxx aufgrund seiner Tätigkeit als Amtssachverständiger im Bauverfahren die an ihn gestellte Frage nicht beantworten möchte. Der Beschuldigte sei der Überzeugung gewesen, dass gerade der Umstand, dass Herr xxx im Bauverfahren als Amtssachverständiger beteiligt gewesen sei, dieser auch – selbstverständlich nach Einsicht in den Bauakt – dazu in der Lage sein werde, zu bestätigen, dass der gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwurf eines strafbaren Verhaltens nicht richtig sei. Er nehme jedoch zur Kenntnis, dass die von ihm angestrebte Beweisführung auf diesem Wege nicht gelungen sei. Unabhängig hiervon widerspreche die Stellungnahme des Herrn xxx in keiner Art und Weise der Verantwortung des Beschuldigten. Auszugehen sei auch davon, dass es eigentlich nicht Aufgabe des Beschuldigten sei, sich frei zu beweisen. Es sei nach wie vor nicht erwiesen, dass die Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung der in den Einreichunterlagen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen unrichtig gewesen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Beschuldigten zur Last gelegt werde, er habe eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage abweichend von der Baubewilligung ausgeführt oder ausführen lassen. Wenn nunmehr dem Beschuldigten vorgeworfen werde, er habe nachträglich bestätigt, dass die in den Einreichunterlagen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen ordnungsgemäß ausgeführt worden seien, obwohl dies unrichtig gewesen sei, so könne dieses Verhalten nicht unter die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, subsumiert werden. Darüber hinaus müsste an sich die Behörde von sich aus das Gutachten des Amtssachverständigen einholen, um den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt zu überprüfen. Interpretationsspielräume bzw. Auslegungsunterschiede könnten jedoch nicht dazu führen, dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten zu unterstellen. Der Beschuldigte halte sohin seine bisherige Verantwortung vollinhaltlich aufrecht. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Erledigung vom 24.09.2018, Zahl: xxx, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt in der Anlage zum Schreiben vom 18.10.2018 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 30.10.2018 wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag 27.11.2018, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. In der Verwaltungsstrafsache fand am 27.11.2018 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Richterin eröffnete die Verhandlung und legte den Gegenstand der Verhandlung dar. Der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt und die Beschwerde des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 15.10.2018 wurden wiedergegeben. Einleitend wurde festgehalten, dass laut Firmenbuchregister die xxx, xxx, xxx, Geschäftsführer xxx, mit Beschluss der Generalversammlung vom 20.11.2017 in die xxx, xxx, xxx, Geschäftsführer ebenfalls xxx, umbenannt wurde. Die Richterin stellte fest, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 23.02.2012, Zahl: xxx, der Firma xxx, vertreten durch GF xxx, xxxstraße xxx, xxx, für die Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohnungen einer Tiefgarage, 7 PKW-Abstellplätzen, einem überdachten Müllplatz und überdachten Fahrradabstellplätzen auf der Parzelle xxx, Grundbuch xxx, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 6 lit a, 17, 18 der K-BO 1996 die Baubewilligung nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen der xxx, xxxgasse xxx, xxx, vom 19.01.2012 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde. Somit war Bauwerber und Bescheidadressat des Baubewilligungsbescheides vom 23.02.2012 die Firma xxx, xxxstraße xxx, xxx, mit dem damaligen Geschäftsführer xxx. Diese Firma wurde aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht. Im Auflagenpunkt
  12. ist Folgendes vorgeschrieben: Die Richterin stellte fest, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 23.02.2012, Zahl: xxx, der Firma xxx, vertreten durch GF xxx, xxxstraße xxx, xxx, für die Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohnungen einer Tiefgarage, 7 PKW-Abstellplätzen, einem überdachten Müllplatz und überdachten Fahrradabstellplätzen auf der Parzelle xxx, Grundbuch xxx, gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 6, Litera a,, 17, 18 der K-BO 1996 die Baubewilligung nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen der xxx, xxxgasse xxx, xxx, vom 19.01.2012 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde. Somit war Bauwerber und Bescheidadressat des Baubewilligungsbescheides vom 23.02.2012 die Firma xxx, xxxstraße xxx, xxx, mit dem damaligen Geschäftsführer xxx. Diese Firma wurde aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht. Im Auflagenpunkt
  13. ist Folgendes vorgeschrieben: „Die Feuerwehrzufahrt ist im Brandschutzgutachten erwähnt und festgehalten. Damit diese Feuerwehrzufahrt ordnungsgemäß ausgeführt werden kann, ist die Lage der geplanten Müllstation so zu verlängern, dass ein mind. 5,5 m breiter Durchfahrtsbereich zur westlichen Grundstücksgrenze freigehalten werden kann.“ Im Auflagenpunkt
  14. ist Folgendes vorgeschrieben: „Im Zuge der Bauvollendung ist von einem befugten Sachverständigen ein Befund vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen ausgeführt wurden und funktionstüchtig sind.“ Von der xxx wurde im Zuge des Baubewilligungsverfahrens zu dem im oben zitierten Bescheid genannten Bauvorhaben ein Brandschutzgutachten erstellt. Dieses Brandschutzgutachten und die darin formulierten Auflagen und Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides vom 23.02.
  15. In diesem Brandschutzgutachten wird unter Punkt 19.) Flächen für die Feuerwehr Nachstehendes ausgeführt: „Die Flächen für die Feuerwehr müssen den Bestimmungen TRVB F 134/87 entsprechen. Das Aufstellen der Drehleiter ist im Bereich der xxxstraße sowie östlich und südlich des Gebäudes möglich. Im Westbereich des Objektes ist ein 5 Meter breiter Streifen so auszubilden, dass keine Hindernisse in diesem Streifen sind (Zufahrt Drehleiter). Die geplante Müllinsel sowie wie Umzäunung der Privatgärten ist dementsprechend abzuändern.“ Von der Firma xxx wird mit Stellungnahme vom 30.09.2014 festgestellt, „dass die in den Einreichplänen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen dementsprechend ausgeführt wurden und in funktionsfähigen Zustand sind (Brandschutztüren, RWA Anlage, CO2 Warnanlage, Lüftungsanlage) Sämtliche Brandabschottungen wurden seitens der Fa. xxx hergestellt und deren Ausführung bestätigt (Attest und Prüfplankette vor Ort). Besichtigung: 30.09.2014.“ Von Seiten des Vertreters der Stadtgemeinde xxx, Herrn xxx, wurde ein Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 19.11.2018 betreffend seine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit vorgelegt, welches als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Weiters wurde das Brandschutzgutachten vom 16.1.2012 (Version 1.0) als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift genommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstattete kein ergänzendes Vorbringen. Beschwerdeführer: xxx, geboren am xxx, Familienstand: verheiratet, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in xxx, xxx, gab zu Protokoll: „Zu meinen Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnissen gebe ich an: Ich beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 2.500,--; kein Vermögen, ich habe Schulden in der Höhe von ca. 15.000,-- Euro; selbständig, ich bin sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder im Alter von 9 und 12 Jahren.“ Auf die Frage der Richterin, ob der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx (vormals xxx) sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies richtig sei. Auf die weitere Frage, ob es richtig sei, dass seitens der xxx für das Bauvorhaben zur Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohnungen einer Tiefgarage, 7 PKW-Abstellplätzen, einem überdachten Müllplatz und überdachten Fahrradabstellplätzen auf der Parzelle xxx Grundbuch xxx, ein Brandschutzgutachten erstellt worden sei, gab er an, dass dies richtig sei: „Ich war Ersteller des Brandschutzgutachtens“. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer an der Bauverhandlung am 19.01.2012 persönlich teilgenommen und die von der Baubehörde angefertigte Niederschrift persönlich unterfertigt habe, führte er aus, dass dies richtig sei. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er für den Ersteller des Brandschutzgutachtens, somit als Projektbeteiligter, die Verhandlungsniederschrift persönlich unterfertigt habe. Auf die Frage, ob seitens der xxx für das o.a. Bauvorhaben in der Fertigstellungsmeldung vom 30.09.2014 festgestellt worden sei, dass die in den Einreichunterlagen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen dementsprechend ausgeführt worden seien und sich in funktionsfähigem Zustand befinden würden, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht richtig sei. Die Baufertigstellungsmeldung sei ein spezielles Formular, welches vom Bauherrn auszufüllen sei und mit den Beilagen, die im Bescheid gefordert seien, der Baubehörde vorzulegen sei. Dies seien unter anderem die Bestätigungen der Unternehmer sowie auch die Stellungnahme der xxx vom 30.9.2014 zum Brandschutzgutachten. Die Stellungnahme zum Baubescheid vom 30.9.2014 sei Bestandteil der Baufertigstellungsmeldung, jedoch nicht die Baufertigstellungsmeldung selbst. Betroffen seien die Auflagenpunkte Nr. 16, 11 und 27 des Baubescheides gewesen. Die Feuerwehrzufahrt betreffe den Auflagenpunkt Nr.
  16. Dieser sei von der oben angeführten Stellungnahme nicht erfasst gewesen. Auf die zusätzliche Frage auf Grundlage welcher Unterlagen die Stellungnahme vom 30.09.2014 über die Ausführung der brandschutztechnischen Einrichtungen verfasst worden sei und ergänzend dazu, ob sich der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Erstellung der Stellungnahme durch Vornahme eines Ortsaugenscheins von der baulichen und technischen Ausführung der brandschutztechnischen Einrichtungen entsprechend dem brandschutztechnischen Gutachten überzeugt habe, erklärte er, dass aufgrund der Einreichpläne des Brandschutzgutachtens sowie des Baubescheides die Stellungnahme vom 30.9.2014 verfasst worden sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht er, sondern sein Kollege einen Ortsaugenschein vorgenommen habe, da der Beschwerdeführer selbst zum damaligen Zeitpunkt auf Hochzeitsreise gewesen sei. Das Ergebnis durch die Vornahme des Ortsaugenscheines sei dem Beschwerdeführer vom Kollegen mitgeteilt worden. Der Kollege sei selbst Baumeister und Sachverständiger für Brandschutz sowie Geschäftsführer der damaligen xxx gewesen. Es handle sich hierbei um Herrn xxx. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer die Stellungnahme der xxx vom 30.09.2014 über die Bestätigung des Auflagenpunktes
  17. des Baubewilligungsbescheides unterfertigt habe, gab er an, dass dies richtig sei. Auf die ergänzende Frage, ob es richtig sei, dass die Errichtung der Feuerwehrzufahrt inhaltlich im Brandschutzgutachten vom 16.01.2012 berücksichtigt worden sei und dementsprechend im Auflagenpunkt
  18. darauf verwiesen werde, führte er aus, dass dies nicht richtig sei, da diese Zufahrtsmöglichkeit nicht als Feuerwehrzufahrt gemäß den Bestimmungen der TRVB F 134/87 geplant gewesen sei, sondern als ein im Westbereich des Objektes mit einer Breite von 5 m auszubildender Streifen, welcher frei von Hindernissen zu halten sei, geplant gewesen sei. Dies gehe auch aus dem Einreichplan Nr. 1116_xxx_er_1.1 vom 12.1.2012 hervor. Weiters wurde auf die Einreichunterlagen, insbesondere auf die Grünflächenermittlung und die Versickerungsflächen, wo dieser betroffene Streifen als unbefestigte Grünfläche dargestellt sei, verwiesen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Baubeginnsmeldung vom 17.04.2013 persönlich unterfertigt und darin den Baubewilligungsbescheid vom 23.02.2012 angeführt habe, gab er an, dass dies richtig sei. Auf die Frage, ob das Bauvorhaben zur Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohnungen einer Tiefgarage, 7 PKW-Abstellplätzen, einem überdachten Müllplatz und überdachten Fahrradabstellplätzen abweichend von dem Brandschutzgutachten vom 16.01.2012 bzw. den dem Gutachten zugrundeliegenden Plänen errichtet worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies nicht richtig sei. Auf die Frage, ob und bejahendenfalls von wem eine Änderungseinreichung zur Baubewilligung vom 23.02.2012 erfolgt sei, gab er an, dass dies richtig sei. Er habe mehrere Ausfertigungen der Änderungseinreichung vorgenommen. Dies auf Betreiben der Bank (xxx), da dies vom Masseverwalter nicht durchgeführt worden sei. Weiters habe er eine Ausfertigung der Hausverwaltung übermittelt, welche die Änderungseinreichung auch der Behörde auch nicht vorgelegt habe. Dies sei dann im Dezember 2017 erfolgt. Auf die Frage, was Bestandteil dieser Änderungseinreichung zur Baubewilligung vom 23.02.2012 gewesen sei und ob dieses Änderungsverfahren bei der Baubehörde derzeit anhängig sei, führte er aus, dass dieses Verfahren adaptierte Pläne und eine gutachterliche Stellungnahme zum Brandschutzgutachten vom 16.01.2012 beinhalte. Auf die Frage, ob der Baubewilligungsbescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, gab er an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auf den Auflagenpunkt Nr. 15 des Baubewilligungsbescheides hingewiesen worden bzw. ob ihm dieser bekannt gewesen sei, gab er an, dass über diesen Auflagenpunkt in der Bauverhandlung im Jahr 2012 gesprochen worden sei. Somit sei dieser Auflagenpunkt dem Beschwerdeführer bekannt. Auf die Frage, ob dieser Auflagenpunkt irgendwann einmal bestätigt worden sei, gab er an, dass dies nicht der Fall gewesen sei, da nur die Auflagenpunkte 27.,
  19. und
  20. bestätigt worden seien. Diesbezüglich werde auf die Bestätigung vom 30.9.2014 verwiesen. Auf die Frage, von wem der Beschwerdeführer beauftragt worden sei die Stellungnahme vom 30.09.2014 zu erstellen, gab er an, dass der Bauherr, die xxx, ihn beauftragt habe. Auf die Frage, ob zum damaligen Zeitpunkt das Projekt aus brandschutztechnischer Sicht in Ordnung gewesen sei, gab er an, dass dies der Fall gewesen sei. Auf die Frage, warum in der Stellungnahme vom 30.9.2014 auf den Auflagenpunkt Nr. 15 nicht Bezug genommen werde, gab er an, dass dieser Auflagenpunkt Nr. 15 mit einer Änderungseinreichung zu reparieren gewesen wäre, da sich herausgestellt habe, dass die Verschiebung des Müllhäuschens seitens der Baufirma in diesem Ausmaß nicht möglich gewesen sei. Zeuge: xxx, geb. am xxx, Familienstand: verheiratet, Dienststellenleiter für das Baurecht bei der Stadtgemeinde xxx, pA Stadtgemeinde xxx, xxx, xxx, fremd zum Beschwerdeführer, gab, wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll: „Zu den Stellungnahmen vom 12.02.2018, vom 28.02.2018 und vom 20.04.2018 führe ich aus, dass diese Stellungnahmen vollinhaltlich aufrechterhalten bleiben. Die darin enthaltenen Angaben und Ausführungen sind richtig.“ Auf die Frage, ob und bejahendenfalls von wem eine Änderungseinreichung zur Baubewilligung vom 23.02.2012 erfolgt sei, gab der Zeuge an, dass dies richtig sei. Seitens der Hausverwaltung sei eine Änderungseinreichung bei der Baubehörde erfolgt. Diese sei derzeit anhängig. Auf die Frage, was Bestandteil dieser Änderungseinreichung zur Baubewilligung vom 23.02.2012 sei und ob dieses Änderungsverfahren bei der Baubehörde derzeit anhängig sei, führte er aus, dass es hauptsächlich um die Feuerwehrzufahrt und den Aufstellplatz gehe. Dieses Verfahren sei derzeit anhängig. Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass im Zuge der Besprechung am 25.01.2018 der Baubehörde mitgeteilt worden sei, dass die Feuerwehrzufahrt zum Objekt xxxstraße xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx nicht gemäß der rechtskräftigen Baubewilligung vom 23.02.2012 hergestellt worden sei, führte der Zeuge aus, dass dies richtig sei. Der Zeuge gab an, dass er bei dieser Besprechung persönlich anwesend gewesen sei sowie weiters Herr xxx und Frau xxx. Ebenfalls sei der Feuerwehrkommandant Herr xxx anwesend gewesen. Ihm sei auch mitgeteilt worden dass die Feuerwehrzufahrt nicht vorhanden wäre. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass die Errichtung der Feuerwehrzufahrt inhaltlich im Brandschutzgutachten vom 16.01.2012 berücksichtigt worden sei und dementsprechend im Auflagenpunkt
  21. darauf verwiesen werde, führte er aus, dass dies richtig sei. Auf die Frage, wie sich derzeit der Bereich der „Feuerwehrzufahrt“ darstelle, gab er an, dass von Parterrewohnungseigentümern genutzte Grünflächen mit Blumen, Gartenzwerge, etc. privat genutzt würden. Eine Feuerwehrzufahrt, wie sie in der rechtskräftigen Baubewilligung vorgeschrieben wurde, sei nicht hergestellt worden. Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass das Bauvorhaben in dem Punkt Feuerwehrzufahrt an der Westseite abweichend von der Baubewilligung vom 23.02.2012, Auflagenpunkt 15., ausgeführt und dass die Müllstation nicht derart verschoben ausgeführt worden seien, sodass ein mindestens 5,5 m breiter Durchfahrtsbereich gegeben sei, führte der Zeuge aus, dass dies richtig sei. Auf die Frage, wie breit derzeit der Durchfahrtsbereich sei, gab er an, dass dieser ca. 3,20 m betrage. Genau könne der Zeuge diese Frage nicht beantworten. Auf die Frage, was im Auflagenpunkt
  22. des Baubewilligungsbescheides vom 23.02.2012 vorgeschrieben worden sei, gab er an, dass vom Bauwerber ein Befund vorzulegen sei, in dem steht, dass die im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen ausgeführt worden seien und funktionstüchtig wären. Auf die Frage, welchen Inhalt die Stellungnahme bzw. Bestätigung der xxx vom 30.09.2014 enthalte und von wem diese unterfertigt worden sei, gab er an, dass die Auflagenpunkte Nr. 27 und 16 beschrieben werden und dass im Hinblick auf Auflagenpunkt Nr. 16 die im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen dementsprechend ausgeführt wurden und funktionstüchtig sind. Diese Stellungnahme sei von xxx unterfertigt worden. Auf die Frage, unter Vorhalt der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass der Auflagenpunkt
  23. der Baubewilligung dem Brandschutzgutachten widerspreche, gab er an, dass dies nicht richtig sei, sondern es widerspiegle im Wesentlichen den Inhalt des Brandschutzgutachtens. Auf die Frage, ob das Bauvorhaben auf der Parzelle xxx Grundbuch xxx abweichend von der Baubewilligung vom 23.02.2012 ohne Feuerwehrzufahrt errichtet worden sei, gab er an, dass dies richtig sei. Auf die Frage, ob das Brandschutzgutachten vor Erteilung der Baubewilligung vorgelegen sei, gab der Zeuge an, dass er zum damaligen Zeitpunkt mit dem Baurechtlichen nicht befasst gewesen sei. Er nehme an, dass das Brandschutzgutachten ein Teil der Baueinreichung gewesen sei. Auf die Frage, wo im Brandschutzgutachten die Errichtung einer Feuerwehrzufahrt im Westen des Gebäudes gefordert werde, gab der Zeuge an, dass er diese Frage ohne Unterlage nicht beantworten könne. Nach Durchsicht des Brandschutzgutachtens gab der Zeuge an, dass in Punkt
  24. das Aufstellen der Drehleiter im Bereich der xxxstraße sowie östlich und südlich des Gebäudes angegeben werde. Im Westbereich des Objektes (derzeit Grünbereich) sei ein 5 m breiter Streifen so auszubilden, dass sich keine Hindernisse in diesem Streifen befinden sollten (Zufahrt Drehleiter). Die geplante Müllinsel sowie die Umzäunung der Privatgärten seien dementsprechend abzuändern. Auf die Frage, ob es im Zeitpunkt der Stellungnahme vom 30.09.2014 im Westbereich des Hauses einen 5 m breiten Streifen gegeben habe, der nach den Einreichunterlagen nicht zu verbauen sei, gab der Zeuge an, dass er diese Frage nicht beantworten könne, da er zu diesem Zeitpunkt keine Besichtigung vor Ort vorgenommen habe. Auf die Frage, ob in den Einreichunterlagen im Westen des Gebäudes ein 5 m breiter unverbauter Streifen ersichtlich sei, gab der Zeuge an, dass das Brandschutzgutachten ein Teil der Einreichunterlagen sei. Auf die Frage, ob der Bereich westlich des Hauses in die Berechnung der Grünflächen eingerechnet worden sei, gab der Zeuge an, dass er diese Berechnungen nicht selbst vorgenommen habe, sondern gehe er davon aus, dass der damalige amtliche Bausachverständige selbstverständlich diese Flächen einberechnet habe. Auf die Frage, ob die angedachte Müllinsel in Richtung Osten verschoben worden sei, gab der Zeuge an, dass er dies nicht beantworten könne, da er nicht wisse, ob eine Verschiebung tatsächlich stattgefunden habe. Aus heutiger Sicht sei eine andere Situation gegeben. Nämlich die, dass die Müllinsel ca. 3 m von der Grundgrenze entfernt errichtet worden sei und die Feuerwehrzufahrt stelle sich als humusierte Gartenfläche dar. Zeuge: xxx, geb. am xxx, pA Kärntner Landesfeuerwehrverband, Brandverhütung – Feuerpolizei, xxx Straße xxx, xxx, fremd zum Beschwerdeführer, gab, wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll: Auf die Frage, ob es richtig sei, dass der Zeuge im gemeindebehördlichen Bauverfahren im Jahre 2012 für den Landesfeuerwehrverband zum brandschutztechnischen Konzept eine Stellungnahme abgegeben und Auflagen, welche im Bescheid vom 23.02.2012 zur Vorschreibung gebracht worden seien, der Behörde vorgeschlagen habe, gab der Zeuge an, dass dies richtig sei. Es handle sich um die Auflagen
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  26. zu seiner Stellungnahme zum gegenständlichen Bauvorhaben. Der Zeuge führte weiters aus, dass er im Besitz des Baubewilligungsbescheides vom 23.03.2012 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx sei. In dieser Baubewilligung seien unter II. 11 Auflagen des Feuerwehrinspektorates angeführt. Diese 11 Auflagen seien ident mit der Stellungnahme. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass der Zeuge im gemeindebehördlichen Bauverfahren im Jahre 2012 für den Landesfeuerwehrverband zum brandschutztechnischen Konzept eine Stellungnahme abgegeben und Auflagen, welche im Bescheid vom 23.02.2012 zur Vorschreibung gebracht worden seien, der Behörde vorgeschlagen habe, gab der Zeuge an, dass dies richtig sei. Es handle sich um die Auflagen
  27. bis
  28. zu seiner Stellungnahme zum gegenständlichen Bauvorhaben. Der Zeuge führte weiters aus, dass er im Besitz des Baubewilligungsbescheides vom 23.03.2012 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx sei. In dieser Baubewilligung seien unter römisch zwei. 11 Auflagen des Feuerwehrinspektorates angeführt. Diese 11 Auflagen seien ident mit der Stellungnahme. Auf die Frage, unter Vorhalt der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 14.05.2018, dass dem Auflagenpunkt
  29. eine Fehlinterpretation des Punktes
  30. im Brandschutzgutachten zugrunde liege, führte der Zeuge aus, dass sich der Auflagenpunkt
  31. auf das vom Beschwerdeführer erstellte und bei der Baubehörde eingereichte Brandschutzgutachten beziehe. Der Auflagenpunkt
  32. sei somit eine Konkretisierung des eingereichten Vorhabens im Hinblick auf die Angaben im Brandschutzkonzept. Das genannte Brandschutzkonzept sei dem Zeugen nicht mehr geläufig. Die Feuerwehrzufahrt sei im Brandschutzgutachten vorgeschrieben und festgelegt und sei offensichtlich Bestandteil der Einreichung. Weiters führte der Zeuge aus, dass er annehme, dass auch eine Müllstation geplant gewesen sei, die diesen Aussagen im Brandschutzkonzept entgegengestanden sei, weil in der Auflage Nr. 15 im
  33. Satz die Verlegung der geplanten Müllstation eingefordert worden sei, in der Form, dass ein mindestens 5,5 m breiter Durchfahrtsbereich zur westlichen Grundstücksgrenze frei gehalten werden müsse. Der Auflagenpunkt
  34. sei somit eine Konkretisierung der eingereichten Projektsunterlagen (Punkt
  35. des Brandschutzgutachtens vom 16.01.2012) dahingehend, dass zur Gewährleistung dieser Feuerwehrzufahrt im Durchfahrtsbereich die geplante Müllstation so zu verlegen sei, dass 5,5 m als Durchfahrt gewährleistet sein würden. Auf die Frage, ob das Brandschutzgutachten vom 16.01.2012 bei der Erstellung der Stellungnahme samt Vorschreibung der darin enthaltenen Auflagen dem Zeugen bekannt gewesen sei, gab er an, dass, wenn das Brandschutzgutachten vom 16.
  36. 2012 Bestandteil der Einreichung gewesen sei, müsse es ihm sicher bekannt gewesen sein, da er grundsätzlich vor Abgabe einer Stellungnahme den gesamten Bauakt prüfe und auch eine örtliche Besichtigung durchführe. Dies sei jedenfalls in seiner Dienststelle geübte Praxis, wenn wir an der örtlichen Verhandlung nicht teilgenommen werden könne, was im gegenständlichen Fall zutreffend gewesen sei und daher die Begutachtung des Bauvorhabens am 17.01.2012 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer führte dazu ergänzend aus, dass hinsichtlich des Brandschutzgutachtens sehr wohl Vorbesprechungen mit dem Landesfeuerwehrverband stattgefunden hätten (xxx, xxx, wer auch immer), weshalb die Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes sehr wohl Kenntnis über den Inhalt des Brandschutzgutachtens gehabt hätten. Ergänzend führte der Zeuge aus, dass in der Auflage Punkt
  37. der Baubewilligung vom 23.02.2012 auf das „Brandschutzgutachten“ verwiesen werde. Dies lasse auch darauf schließen, dass ein Brandschutzgutachten Bestandteil der Einreichung gewesen sei. Auf die Frage, ob eine Feuerwehrzufahrt grundsätzlich asphaltiert sein solle, gab der Zeuge an, dass dies nicht der Fall sei. Auf die Frage, ob Grünflächen für eine Feuerwehrzufahrt geeignet seien, gab der Zeuge an, dass dies nicht der Fall sei. Auf die Frage, wer ein Brandschutzgutachten bei Vorhanden eines Interpretationsspielraumes interpretiere, gab der Zeuge an, dass diese Aufgabe den dem Bauvorhaben zugeteilten Sachverständigen obliege. Auf die Frage, ob die xxx ihr eigenes Brandschutzgutachten interpretieren könne, gab der Zeuge an, dass er diese Frage nicht beantworten könne. Auf die Frage, ob zu Punkt Nr. 19 keine Feuerwehrzufahrt im Sinne der Bestimmungen der TRVB verstanden werden könne, gab der Zeuge an, dass dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar sei, da im Gutachten xxx unter Punkt
  38. eine derartige qualifizierte Feuerwehrzufahrt entsprechend dem Stand der Technik (technische Richtlinie, vorbeugender Brandschutz TRVB F 134 ) verlangt werde. Auf die Frage, wo die Flächen, die nach dem Brandschutzgutachten für die Feuerwehr bestimmt seien, beschrieben sein würden, gab der Zeuge an, dass im Gutachten xxx unter Punkt
  39. weiters konkretisiert werde, dass im Westbereich des Objektes ein 5 m breiter Streifen so auszubilden sei, dass keine Hindernisse in diesem Streifen sein (Zufahrt Drehleiter) dürften. Weiters werde in diesem Punkt
  40. konkretisiert, dass die geplante Müllinsel sowie die Umzäunung der Privatgärten dementsprechend abzuändern wären. Auf die Frage, ob dann, wenn in den bewilligten Bauplänen im westlichen Bereich der xxxstraße Grünflächen ausgewiesen und einzelnen Wohnungen als Gärten zugewiesen wären, dies der Existenz einer Feuerwehrzufahrt im Sinne der Bestimmung der TRVB widerspreche, gab der Zeuge an, dass, wenn die Ausführungen dem konkreten Einreichprojekt entsprächen, ein Widerspruch zwischen den Darstellungen in den Einreichplänen und dem Brandschutzgutachten, das den Plänen beigelegt sei, gegeben wäre. Im Auflagepunkt
  41. des Baubescheides werde jedoch auf das Erfordernis der Feuerwehrzufahrt verwiesen und die Verlegung der geplanten Müllstation verlangt. Nach Vorlage und Einsichtnahme in den bewilligten Bauplan gab der Zeuge zu Protokoll, dass aus dem Lageplan ersichtlich sei, dass entlang der westlichen Grundgrenze ein Grünstreifen in einer Breite von ca. 6,8 m zwischen den geplanten Terrassen des Gebäudes und der westlichen Grundgrenze geplant sei. Im Lageplan sei in diesem Bereich auch eine Beschriftung „Privatgarten“ ersichtlich. Auf die Frage, ob darin ein Widerspruch zu einer Feuerwehrzufahrt gesehen werde, gab der Zeuge an, dass er daraus keinen Widerspruch erkenne, zumal auch die Bezeichnung „Privatgarten“ kein Hindernis für die Errichtung einer befestigten Feuerwehrzufahrt sei. Auf die Frage, ob eine Druckfestigkeit der Flächen für die Feuerwehr von 80 Newton/mm² ausreichend sei, gab der Zeuge an, dass er diese Frage nicht beantworten könne, da er den genauen Inhalt dieser Richtlinie aus dem Jahre 1987 im Detail nicht kenne. Auf die Frage, welche Mindesteinfahrtsbreite in der TRVB F 134/87 vorgesehen sei, gab der Zeuge an, dass er diese Frage nicht beantworten könne, jedoch die Einfahrtsbreiten auch mit den Wenderadien im Zusammenhang stünden, was im gegenständlichen Fall von wesentlicher Bedeutung sei. Auf die Frage, ob die vorhandene Mindesteinfahrtsbreite im vorliegenden Fall ausreichend sei, gab der Zeuge an, dass dies möglich sei aber er konkret diese Frage nicht beantworten könne. Eine örtliche Überprüfung wäre erforderlich. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass der Punkt
  42. des Gutachtens der xxx als erfüllt bezeichnet werden könne, gab der Zeuge an, dass dies richtig sei. Zeuge: Feuerwehrkommandant xxx, geb. am xxx, pA xxx, xxx Straße xxx, xxx, ausgewiesen durch Reisepass Nr. xxx, ausgestellt durch die xxx, fremd zum Beschwerdeführer, gab, wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll: Auf die Frage, ob es richtig sei, dass im Zuge der Besprechung am 25.01.2018 an der auch der Zeuge teilgenommen habe, der Baubehörde mitgeteilt worden sei, dass die Feuerwehrzufahrt zum Objekt xxxstraße xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx nicht gemäß der rechtskräftigen Baubewilligung vom 23.02.2012 hergestellt worden sei, führte der Zeuge aus, dass dies richtig sei. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass die Errichtung der Feuerwehrzufahrt inhaltlich im Brandschutzgutachten vom 16.01.2012 berücksichtigt worden sei und dementsprechend im Auflagenpunkt
  43. darauf verwiesen werde, führte er aus, dass seines Wissens – nach dem damaligen Inhalt der Besprechung vom 25.01.2018 – dies richtig sei. Auf die Frage, wie sich derzeit der Bereich der „Feuerwehrzufahrt“ darstelle, gab er an, dass es sich um denselben Zustand wie bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnanlage handle. Es sei derzeit keine Feuerwehrzufahrt vorhanden, sondern sei eine Grünfläche bestehend mit Heckenbestand, Spielgeräten, etc. gegeben. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass die Müllstation nicht derart verschoben worden sei, sodass ein mind. 5,5 m breiter Durchfahrtsbereich gegeben sei, gab er an, dass dies richtig sei. Auf die Frage, wie breit derzeit der Durchfahrtsbereich sei, gab er an, dass er diese Frage nicht beantworten könne. Auf die Frage, ob er die Einreichunterlagen kenne, gab der Zeuge an, dass dies der Fall sei. Auf die Frage, ob in den bewilligten Einreichunterlagen eine Feuerwehrzufahrt im Bereich der Grünflächen eingezeichnet sei, gab der Zeuge an, dass in den vorgelegten Einreichunterlagen eine Feuerwehrzufahrt eingezeichnet wäre. Auf die Frage, ob in den bewilligten Einreichunterlagen Privatgärten eingezeichnet seien, gab er an, dass dies nicht der Fall sei. Da es ansonsten keine Feuerwehrzufahrt sein könne. Weiters führte der Zeuge aus, dass eine Feuerwehrzufahrt befestigt sein müsse. Hier müsse man nach den Bestimmungen der TRVB vorgehen. Auf die Frage, ob der Zeuge an der Bauverhandlung teilgenommen habe, gab der Zeuge an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auf die Frage, ob vor der Bauverhandlung der Punkt
  44. des Brandschutzgutachtens mit den Zeugen bzw. zwischen den Parteien erörtert worden sei, gab der Zeuge an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auf die Frage, ob eine Feuerwehrzufahrt begrünt sein dürfe, führte der Zeuge aus, dass dies mit Rasenverbundsteinen ausgeführt werden könne. Auf die Frage, ob es gutachterlich (mit einem Sachverständigen) überprüft worden sei, ob der Bereich westlich des Bauwerks (Grünfläche) dem Vorgaben der TRVB entspreche, gab der Zeuge an, dass er diese Frage nicht beantworten könne, da er dies nicht wisse. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte ergänzend vor, dass die zum Zeitpunkt der Bestätigung der xxx vom 14.09.2014 vorhandene befestigte Fläche im Westen des Gebäudes über eine Zufahrt mit einer Breite von ca. 4,7 m erreichbar gewesen wäre und nach wie vor erreichbar sei und daher den Bestimmungen der TRVB entspreche (was jedoch vom Beschwerdeführer in diesem Sinne nicht bestätigt wurde). Diesbezüglich wurde ein Lichtbild, welches als Beilage ./C zur Verhandlungsschrift genommen wurde, vorgelegt. Dieses Lichtbild wurde im Juni 2018 vom Beschwerdeführer erstellt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt keine weiteren Beweisanträge. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies im Schlusswort auf den Beschwerdeschriftsatz vom 15.10.2018 und beantragte der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Dem stimmte der Beschwerdeführer zu. Weiters beantragte der Rechtsvertreter in eventu die Geldstrafe schuldangemessen herabzusetzen. Dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, er habe die ordnungsgemäße Ausführung der in den Einreichunterlagen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen bestätigt, obwohl die im Westbereich des Objektes geplante Feuerwehrzufahrt (Aufstellplatz mit Drehleiter) nicht ausgeführt und das Müllhäuschen nicht lagemäßig verschoben worden sei. Dem Beschwerdeführer werde daher nicht zur Last gelegt, dass er eine Ausführung bestätigt hätte, die erst in den Baubescheid aufgenommen worden sei. In den Einreichunterlagen und im Brandschutzgutachten sei keine Verschiebung eines Müllhäuschens erwähnt worden, sodass sich aus diesen Unterlagen auch keine unrichtige Bestätigung des Beschwerdeführers ableiten lassen könne. Nochmals hingewiesen werde darauf, dass in der dem Beschwerdeführer als unrichtig angelasteten Bestätigung vom 30.09.2014 auf den Auflagenpunkt
  45. auch in keiner Art und Weise Bezug genommen werde. Es wäre daher Aufgabe der Baubehörde gewesen, eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers einzuholen und nicht in den Raum zu stellen, dass diese Stellungnahme unrichtig sei. Eine unvollständige Stellungnahme sei nicht zwangsläufig unrichtig. Der Beschwerdeführer habe daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass es im Rahmen eines allfälligen Interpretationsspielraums dem Beschwerdeführer offen gestanden habe, sein Gutachten zu konkretisieren. Ein unrichtiges Gutachten oder gar eine Tathandlung dahingehend, dass er ein Projekt abweichend von einer Baubewilligung ausführen habe lassen, liege nicht vor. Die Bestätigung sei nachträglich erstellt worden. III.römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von folgenden Feststellungen aus: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 23.02.2012, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin Firma xxx, vertreten durch GF xxx, xxxstraße xxx, xxx, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohnungen einer Tiefgarage, 7 PKW-Abstellplätzen, einem überdachten Müllplatz und überdachten Fahrradabstellplätzen auf der Parzelle xxx, Grundbuch xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Plänen, Berechnungen und Beschreibungen der xxx, xxxgasse xxx, xxx, vom 19.
  46. 2012 unter Einhaltung der im Spruch vorgeschriebenen Auflagen erteilt. Im Bescheid vom 23.02.2012 ist unter Auflagenpunkt
  47. festgelegt, dass von einem befugten Sachverständigen ein Befund vorzulegen ist, aus dem hervorgeht, dass die im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen ausgeführt wurden und funktionstüchtig sind. Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass im Zuge des Baubewilligungsverfahrens im Jahre 2012 zum Vorhaben: Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohnungen einer Tiefgarage, 7 PKW-Abstellplätzen, einem überdachten Müllplatz und überdachten Fahrradabstellplätzen auf der Parzelle xxx, Grundbuch xxx, ein Brandschutzgutachten von der xxx, xxx, xxx, datiert mit 16.01.2012 (Version: 1.0) erstellt und vom Beschwerdeführer unterfertigt wurde. Dieses Brandschutzgutachten bildet einen integrierenden Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 23.02.2012, Zahl: xxx. Im Zuge der Fertigstellung wurde von der xxx mit Stellungnahme vom 30.09.2014 festgestellt, „dass die in den Einreichplänen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen dementsprechend ausgeführt wurden und in funktionsfähigen Zustand sind.“ Die Stellungnahme vom 30.09.2014 sowie die Baubeginnsmeldung vom 17.04.2013 wurden vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigt. Zudem nahm der Beschwerdeführer an der am 19.01.2012 stattgefundenen örtlichen Bauverhandlung teil und wurde seinerseits die damalige verfasste Niederschrift zur Bauverhandlung vom 19.01.2012 als Anwesender persönlich unterfertigt. Im Firmenbuch ist unter xxx die xxx eingetragen (Gesellschaftsvertrag vom 14.05.2008; eingetragen ins Firmenbuch am xxx). In der Generalversammlung vom 20.11.2017 wurde beschlossen, den Firmenwortlaut der Gesellschaft auf „xxx“ zu ändern, weshalb die xxx, xxx, xxx, Geschäftsführer xxx, mit Beschluss der Generalversammlung vom 20.11.2017 in die xxx, xxx, xxx, ebenfalls Geschäftsführer xxx, umbenannt wurde. In der bei der Baubehörde vorgenommenen Besprechung am 25.01.2018 zum Ansuchen vom 17.07.2017 zur Abänderung der Baubewilligung vom 23.02.2012 stellte der Amtssachverständige fest, dass die westlich des Gebäudes geplante Feuerwehrzufahrt (Aufstellplatz für die Drehleiter) nicht ausgeführt und dass das Müllhäuschen nicht lagemäßig verschoben wurde. Das Bauansuchen um Abänderung der Baubewilligung vom 23.02.2012 wurde am 25.01.2018 von der „xxx“, xxxstraße xxx, xxx, vertreten durch Frau xxx vollinhaltlich zurückgezogen und wurden alle eingereichten Unterlagen im Zuge des Abstimmungstermines am 25.01.2018 an den Bauwerber retourniert. Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde der Stadtgemeinde xxx vom 07.02.2018, Zahl: xxx, wurde den Grundeigentümern der Parzelle xxx, Grundbuch xxx, vertreten durch die „xxx“, xxxstraße xxx, xxx, Geschäftsführer xxx und xxx folgendes aufgetragen: 1.) Innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides ist eine Änderungseinreichung gemäß § 22 K-BO 1996 zur Abänderung der Baubewilligung vom 23.02.2012, Zahl: xxx einzureichen oderInnerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides ist eine Änderungseinreichung gemäß Paragraph 22, K-BO 1996 zur Abänderung der Baubewilligung vom 23.02.2012, Zahl: xxx einzureichen oder 2.) innerhalb einer weiteren Frist von 6 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides ist die Feuerwehrzufahrt gemäß der Baubewilligung vom 23.02.2012 herzustellen und der Baubehörde dies nach der Fertigstellung zu bestätigen. Am 27.11.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer samt Rechtsvertretung gehört wurde. Zudem erfolgte eine zeugenschaftliche Einvernahme des Dienststellenleiters für das Baurecht der Stadtgemeinde xxx sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des brandschutztechnischen Amtssachverständigen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sowie des Feuerwehrkommandanten xxx. Im Rahmen der am 27.11.2018 erfolgten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, dass er die ordnungsgemäße Ausführung der in den Einreichunterlagen und im Brandschutzgutachten angeführten Maßnahmen bestätigt habe, obwohl die im Westbereich des Objektes geplante Feuerwehrzufahrt (Aufstellplatz mit Drehleiter) nicht ausgeführt und das Müllhäuschen nicht lagemäßig verschoben worden sei. Dem Beschwerdeführer wird daher nicht zur Last gelegt, dass er eine Ausführung bestätigt hätte, die erst in den Baubescheid aufgenommen worden sei. In den Einreichunterlagen und im Brandschutzgutachten sei keine Verschiebung eines Müllhäuschens erwähnt worden, sodass sich aus diesen Unterlagen auch keine unrichtige Bestätigung des Beschwerdeführers ableiten lassen könne. Nochmals wies er darauf hin, dass in der dem Beschwerdeführer als unrichtig angelasteten Bestätigung vom 30.09.2014 auf den Auflagenpunkt
  48. auch in keiner Art und Weise Bezug genommen worden sei. Es wäre daher Aufgabe der Baubehörde gewesen, eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers einzuholen und nicht in den Raum zu stellen, dass diese Stellungnahme unrichtig sei. Eine unvollständige Stellungnahme sei nicht zwangsläufig unrichtig. Der Beschwerdeführer habe daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Abschließend brachte der Rechtsvertreter vor, dass es im Rahmen eines allfälligen Interpretationsspielraums dem Beschwerdeführer offen gestanden habe, sein Gutachten zu konkretisieren. Ein unrichtiges Gutachten oder gar eine Tathandlung dahingehend, dass er ein Projekt abweichend von einer Baubewilligung ausführen haben lassen, liege nicht vor. Die Bestätigung sei nachträglich erstellt worden. Der Beschwerdeführer hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 bekannt gegeben. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Gemäß § 25 Abs. 2 VStG sind die der Entlastung eines Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (grundlegend: VwSlg. 9602A/1978) davon aus, dass hinsichtlich der Beweiskraft von Anzeigen und Aussagen von Organen der öffentlichen Aufsicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu veranschlagen ist, dass zumindest in sich schlüssige Angaben eines solchen Anzeigers besonders glaubwürdig sind, weil er einen Diensteid abgelegt hat und für falsche Angaben disziplinär und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG sind die der Entlastung eines Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (grundlegend: VwSlg. 9602A/1978) davon aus, dass hinsichtlich der Beweiskraft von Anzeigen und Aussagen von Organen der öffentlichen Aufsicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu veranschlagen ist, dass zumindest in sich schlüssige Angaben eines solchen Anzeigers besonders glaubwürdig sind, weil er einen Diensteid abgelegt hat und für falsche Angaben disziplinär und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen, um dem Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses mit eigenen Worten entgegenzutreten. Insofern waren das Beschwerdevorbringen sowie das ergänzende Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.11.2018 heranzuziehen. Das erkennende Gericht hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die einvernommenen Zeugen diesbezüglich mehrfach befragt. Die von der Strafbehörde im angefochtenen Straferkenntnis herangezogene Strafnorm des § 50 Abs. 1 lit c Z 2 K-BO richtet sich ausschließlich gegen den „Bauherrn“, weshalb Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht die Erstellung einer nicht der rechtskräftigen Baubewilligung entsprechenden Fertigstellungsbestätigung, sondern die (Nicht-)Errichtung der Feuerwehrzufahrt ist. Vom Landesverwaltungsgericht war nun die Frage zu klären, wer in der Zeit vom Bauantrag 2012 bis zur Übermittlung der Fertigstellungsmeldung 2014 verantwortlicher Bauherr war. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 23.02.2012, Zahl: xxx, wurde der xxx, vertreten durch Geschäftsführer xxxxxxstraße xxx, xxx, die Baubewilligung erteilt und war auch diese Firma Bauwerber und Bescheidadressat des Baubewilligungsbescheides. Laut Firmenbuchauszug vom 03.12.2018 wurde xxx, Geschäftsführer xxx und xxx, mit letzter Eintragung am 29.08.2017 mit der Eintragungsnummer xxx im Firmenbuch gelöscht. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war somit die xxx, vertreten durch die Geschäftsführer xxx und xxx (letzterer vertrat seit 04.07.2012 selbstständig), bis zur Löschung im Jahr 2017 „Bauherr“ und auch für die Abwicklung des Bauvorhabens verantwortlich. Laut Firmenbuchauszug war der Beschwerdeführer lediglich Gesellschafter und nicht nach außen hin vertretungsberufenes bzw. -befugtes Organ dieser Gesellschaft. Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer lediglich Ersteller des Brandschutzgutachtens und der Bestätigung im Jahr 2014 war, kann ihm die „nicht bescheidgemäße Ausführung“ – wie der Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses lautet – nicht zur Last gelegt werden und liegt ihm gegenüber ein falscher Tatvorwurf vor. Die von der Strafbehörde im angefochtenen Straferkenntnis herangezogene Strafnorm des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, K-BO richtet sich ausschließlich gegen den „Bauherrn“, weshalb Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht die Erstellung einer nicht der rechtskräftigen Baubewilligung entsprechenden Fertigstellungsbestätigung, sondern die (Nicht-)Errichtung der Feuerwehrzufahrt ist. Vom Landesverwaltungsgericht war nun die Frage zu klären, wer in der Zeit vom Bauantrag 2012 bis zur Übermittlung der Fertigstellungsmeldung 2014 verantwortlicher Bauherr war. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 23.02.2012, Zahl: xxx, wurde der xxx, vertreten durch Geschäftsführer xxxxxxstraße xxx, xxx, die Baubewilligung erteilt und war auch diese Firma Bauwerber und Bescheidadressat des Baubewilligungsbescheides. Laut Firmenbuchauszug vom 03.12.2018 wurde xxx, Geschäftsführer xxx und xxx, mit letzter Eintragung am 29.08.2017 mit der Eintragungsnummer xxx im Firmenbuch gelöscht. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war somit die xxx, vertreten durch die Geschäftsführer xxx und xxx (letzterer vertrat seit 04.07.2012 selbstständig), bis zur Löschung im Jahr 2017 „Bauherr“ und auch für die Abwicklung des Bauvorhabens verantwortlich. Laut Firmenbuchauszug war der Beschwerdeführer lediglich Gesellschafter und nicht nach außen hin vertretungsberufenes bzw. -befugtes Organ dieser Gesellschaft. Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer lediglich Ersteller des Brandschutzgutachtens und der Bestätigung im Jahr 2014 war, kann ihm die „nicht bescheidgemäße Ausführung“ – wie der Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses lautet – nicht zur Last gelegt werden und liegt ihm gegenüber ein falscher Tatvorwurf vor. Diesbezüglich ist nun unter Heranziehung des gegenständlichen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der angelastete Tatbestand nicht zur Last gelegt werden konnte, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.09.2018, Zahl: xxx, mit welchem dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs. 1 lit c Z 2 K-BO 1996 angelastet wird, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.Diesbezüglich ist nun unter Heranziehung des gegenständlichen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der angelastete Tatbestand nicht zur Last gelegt werden konnte, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.09.2018, Zahl: xxx, mit welchem dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, K-BO 1996 angelastet wird, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. IV.römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 57/2018, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
  49. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisc

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