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{'item': 'KLVwG-1077/13/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.12.2018 GeschäftszahlKLVwG-1077/13/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx von xxx vom 19.01.2017, Zahl: xxx, wegen Vorschreibung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes betreffend die Abfallbehandlungsanlage der xxx gem. § 62 Abs. 2 AWG 2002, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.12.2018, gemäß § 17 VwGVG iVm § 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx von xxx vom 19.01.2017, Zahl: xxx, wegen Vorschreibung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes betreffend die Abfallbehandlungsanlage der xxx gem. Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.12.2018, gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Aufgrund der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid des xxx von xxx vom 19.01.2018, Zahl: xxx, a u f g e h o b e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : Mit Bescheid des xxx von xxx wurde gegenüber der xxx angeordnet, dass der am Werksgelände xxx gelagerte Blaukalk einem befugten Abfallsammler bzw. Abfallbehandler zu übergeben sei. Als Rechtsgrundlage für die Anordnung wurde § 62 Abs. 2 AWG im Bescheid angeführt.Mit Bescheid des xxx von xxx wurde gegenüber der xxx angeordnet, dass der am Werksgelände xxx gelagerte Blaukalk einem befugten Abfallsammler bzw. Abfallbehandler zu übergeben sei. Als Rechtsgrundlage für die Anordnung wurde Paragraph 62, Absatz 2, AWG im Bescheid angeführt. Das landesverwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bereich am Werksgelände xxx, in welchem der Blaukalk gelagert wurde, noch keiner rechtskräftigen UVP-Endabnahme zugeführt wurde. Gemäß § 39 Abs. 1 UVP-Gesetz ist sohin eine Zuständigkeit der xxx als UVP-Behörde für das gegenständliche Verfahren als gegeben anzusehen. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVP-Gesetz ist sohin eine Zuständigkeit der xxx als UVP-Behörde für das gegenständliche Verfahren als gegeben anzusehen. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde von einer unzuständigen Behörde (xxx von xxx) erlassen und war dieser sohin ersatzlos zu beheben. Hinweis: Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt bzw. wurde seitens der Verfahrensparteien auf ein Rechtsmittel verzichtet. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt. Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt bzw. wurde seitens der Verfahrensparteien auf ein Rechtsmittel verzichtet. Die Entscheidung wird daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1077.13.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.