GVG, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden der xxx, xxx, xxx, der xxx, xxx, xxx und des xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx Straße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 28.05.2018, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx über die Errichtung eines Wohnhauses mit Nebengebäude und Luftwärmepumpe auf dem Grundstück xxx, KG xxx, der Bauwerber xxx und xxx, xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxxstraße xxx, xxx, als unbegründet abgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht: I. Die Beschwerden werden als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 26.06.2018 beantragten xxx und xxx, pA xxx, im Beschwerdeverfahren vertreten durch Rechtanwalt xxx, xxxstraße xxx, xxx, die Genehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Nebengebäude und Luftwärmepumpe auf dem Grundstück xxx, KG xxx. Mit Bescheid vom 19.04.2018, Zahl: xxx, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx den Bauwerbern die Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden und sonstigen Anlagen des Vorhabens Neubau Wohnhaus mit Nebengebäude und Luftwärmepumpe auf dem Grundstück xxx, KG xxx, unter Erteilung einer Reihe von Auflagen erteilt. Des Weiteren wurden die Bauwerber verpflichtet (Spruchpunkt 2.) das Gebäude an den öffentlichen Abwasserkanal des Wasserverbandes xxx anzuschließen. Gegen diese Entscheidung (Spruchpunkt 1.: Erteilung der Baubewilligung) haben die nunmehrigen Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Im Wesentlichen zusammengefasst führten die nunmehrigen Beschwerdeführer in ihrem Berufungsschriftsatz aus, dass die belangte Behörde die Oberflächenwasserproblematik nicht ausreichend berücksichtigt habe bzw. sei die Gemeinde nicht bereit auf ihrem eigenen Grundstück in Richtung Norden eine Oberflächenwasserleitung bis zum vorhandenen Ableitungsgewinde zu errichten. Weiters wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Verpflichtung bestehe, Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unterschiedliche Art zu beseitigen, insbesondere diese großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal abzuleiten. Gegenständlich werde den Bauwerbern vorgeschrieben, die Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen in den bestehenden Oberflächenwasserkanal einzuleiten. Aus sämtlichen Unterlagen seien jedoch der Abwasserkanal bzw. Oberflächenwasserkanal nicht zu erkennen. Ebenso rügen die Beschwerdeführer, dass die Einreichunterlagen nicht den Erfordernissen der ÖNORM A6240-1 bzw. ÖNORM A6240/2 entsprechen. Weiters verwiesen die nunmehrigen Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass für das gesamte Planungsgebiet aufgrund der großflächigen und vorangegangenen Rodung es bei Starkregenereignissen zu Beeinträchtigungen gekommen sei und seien dabei die Liegenschaften der Beschwerdeführer in Mitleidenschaft gezogen worden. Der zitierte wasserrechtliche Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11.10.2016 sei den Beschwerdeführern bislang nicht zugestellt worden. Ebenso rügten die Beschwerdeführer die beabsichtigten Aufschüttungen sowie Entstehung einer massiven Böschung, zumal eine solche Böschung eine Versickerung der Oberflächenwässer auf Eigengrund jedenfalls ausschließe. Ebenso habe sich die Baubehörde mit den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Luftwärmepumpe nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die nunmehrigen Beschwerdeführer stellten daher die Berufungsanträge den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx aufzuheben in eventu der Berufung mit der Maßgabe Folge zu geben, als die beantragte Baubewilligung nur unter einer Reihe von Auflagen erteilt werde, dass vor Baubeginn von den im Nahbereich liegenden Gebäuden und Objekten eine Beweissicherung vorzunehmen ist und vor Beginn der Aufschüttungen ein Gutachten aus dem Fachgebiet des Bauwesens einzuholen ist, welches die Standfestigkeit der geplanten Aufschüttungen belegt. In eventu wurde beantragt der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die Erstbehörde zurückzuweisen. Mit nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 28.05.2018, Zahl: Bau xxx, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründet diese Entscheidung wie folgt: „111. In der Sache Rechtliche Beurteilung Die ParteisteIlung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach allen österreichischen Bauordnungen, so auch nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), beschränkt.
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Paragraph 23, Absatz 3, 1. Satz der K-BO 1996, LGBI. Nr. 62 aus 1996,, dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nämlich nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen des Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer (Paragraph 23, Absatz 32, Satz leg cit). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht. Im gegenständlichen Bauverfahren handelt es sich um die Errichtung eines neuen Wohnhauses mit entsprechenden infrastrukturellen Ausstattungen auf der neu geschaffenen Parzelle xxx, KG xxx. Diese Parzelle ist im derzeit rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als „Bauland-Wohngebiet" ausgewiesen. Grundlage für die vorliegende und weitere Bebauungen in diesem Bereich bildet die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Wohnen am Waldrand - xxx". Mit dieser integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung ist eine Rechtsnorm geschaffen, mit der einerseits die administrative und juristische Umsetzung der wesentlichen Projektideen gewährleistet und andererseits genügend planerischer Spielraum für die weitere Planung zur Bebauung gewährt wurde. Dabei wurden auch alle technischen Maßnahmen berücksichtigt, um die ursprünglich nach der Rodung dieses Flächenbereiches gegebene Problematik betreffend Oberflächenwässer fachgerecht zu lösen. Planunterlagen Mängel der Pläne und sonstiger Unterlagen bewirken nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten, wenn der Nachbar infolge der Mängel sich nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über eine Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann. Unter Anbetracht der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs muss festgehalten werden, dass das Baubewilligungsverfahren ein reines Projektgenehmigungsverfahren ist und dass ausschließlich von dem in den Plänen und der Baubeschreibung erkennbaren Willen des Bauwerbers auszugehen ist. Soweit die Berufungswerber eine Einarbeitung der im wasserrechtlichen Verfahren vorgelegten Projektunterlagen in das gegenständliche Baubewilligungsverfahren verlangen, ist ihnen entgegen zu halten, dass mit der bereits genannten Auflage aus Sicht der Baubehörde zweiter Instanz ausreichend klargestellt ist, auf welche Art und Weise die Verbringung der Niederschlagswässer zu erfolgen hat. Eine weitergehende Planergänzung war daher nicht geboten. Grundsätzlich ist es richtig, dass
Kärntner Bauansuchenverordnung § 6 Abs. 2 lit. h) der Lageplan die Darstellung der Anlagen für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu enthalten hat.
Abs. 4 lit. k) hat die Baubeschreibung unter anderem die Art der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu enthalten. In den Einreichunterlagen wird im Besonderen in der Baubeschreibung darauf eingegangen, als bezüglich Wasserversorgung auf den Anschluss an das bestehende örtliche Wasserversorgungsnetz, bezüglich Regenwasser auf die Einleitung in den bestehenden Oberflächenwasserkanal und hinsichtlich Schmutzwasser auf die Einleitung in die bestehende Schmutzwasserkanalisation hingewiesen wird. Alle dazu bereits vorhandenen Anschlusspunkte befinden sich im ostseitigen Grenzbereich des Baugrundstückes und in Folge die weiterführenden Leitungsanlagen in der dort gegebenen Erschließungsstraße. Der geringste Abstand eines notwendigen Rohrleitungssystems betreffend Ableitung Oberflächenwässer (Regenwasser) beim geplanten Gebäude zu den Grundstücken der einschreitenden Anrainerinnen beträgt ca. 23 m. Des Weiteren wurde im Baubescheid unter dem jeweiligen Spruchteil bzw. den jeweiligen Auflagenpunkten ein Anschluss an die vorhandenen Infrastrukturen verpflichtend ausgesprochen. Grundsätzlich ist es richtig, dass
Kärntner Bauansuchenverordnung Paragraph 6, Absatz 2, Litera h,) der Lageplan die Darstellung der Anlagen für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu enthalten hat.
Absatz 4, Litera k,) hat die Baubeschreibung unter anderem die Art der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu enthalten. In den Einreichunterlagen wird im Besonderen in der Baubeschreibung darauf eingegangen, als bezüglich Wasserversorgung auf den Anschluss an das bestehende örtliche Wasserversorgungsnetz, bezüglich Regenwasser auf die Einleitung in den bestehenden Oberflächenwasserkanal und hinsichtlich Schmutzwasser auf die Einleitung in die bestehende Schmutzwasserkanalisation hingewiesen wird. Alle dazu bereits vorhandenen Anschlusspunkte befinden sich im ostseitigen Grenzbereich des Baugrundstückes und in Folge die weiterführenden Leitungsanlagen in der dort gegebenen Erschließungsstraße. Der geringste Abstand eines notwendigen Rohrleitungssystems betreffend Ableitung Oberflächenwässer (Regenwasser) beim geplanten Gebäude zu den Grundstücken der einschreitenden Anrainerinnen beträgt ca. 23 m. Des Weiteren wurde im Baubescheid unter dem jeweiligen Spruchteil bzw. den jeweiligen Auflagenpunkten ein Anschluss an die vorhandenen Infrastrukturen verpflichtend ausgesprochen. Die vorgeprüften und in der mündlichen Bauverhandlung vorgestellten Plan- und Beschreibungsunterlagen sind letztlich als ausreichend zu qualifizieren, um den Verhandlungsgegenstand umfangreich zu erläutern und konnten sich die Anrainer trotz der angeführten Mängel (Nichtdarstellung von Leitungslagen im Lageplan) ausreichend über den Umfang des Bauvorhabens sowie eine Einflussnahme auf ihre Rechte informieren. Daher geht dieser Einwand ins Leere und sind keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer berührt. Versickerung Oberflächenwässer Zum Bauvorhaben: Den vorliegenden Einreichunterlagen ist zu entnehmen, dass es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um ein Vorhaben nach § 6 lit. a K-BO 1996 handelt, welches sich auf Gebäude bezieht, die nach den dem Verfahren zugrunde liegenden Einreichunterlagen ausschließlich Wohnzwecken dienen, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen. Zum Bauvorhaben: Den vorliegenden Einreichunterlagen ist zu entnehmen, dass es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um ein Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 handelt, welches sich auf Gebäude bezieht, die nach den dem Verfahren zugrunde liegenden Einreichunterlagen ausschließlich Wohnzwecken dienen, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen. Soweit die Anrainerinnen bemängeln, dass die geplante Verbringung der Niederschlags- und Oberflächenwässer insofern nachteilig sei, als mit Rückwirkungen auf ihre Grundstücke zu rechnen sei, ist auf die in dieser Frage einschlägige Bestimmung des § 20 Kärntner Bauvorschriften zu verweisen, wonach bauliche Anlagen so zu planen und auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind. Weiters legt diese Bestimmung fest, dass die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Soweit die Anrainerinnen bemängeln, dass die geplante Verbringung der Niederschlags- und Oberflächenwässer insofern nachteilig sei, als mit Rückwirkungen auf ihre Grundstücke zu rechnen sei, ist auf die in dieser Frage einschlägige Bestimmung des Paragraph 20, Kärntner Bauvorschriften zu verweisen, wonach bauliche Anlagen so zu planen und auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind. Weiters legt diese Bestimmung fest, dass die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Im gegenständlichen Fall ist den Nachbarn ein Mitspracherecht in den Themenbereichen des § 23 Abs. 3 lit. h und i Kärntner Bauordnung 1996 nicht eingeräumt und im Übrigen ordnet der gegenständliche Baubewilligungsbescheid mit der Auflage Punkt Nr. 11 an, dass alle Niederschlagswässer von Dachflächen und sonstig befestigten Flächen, welche am Baugrundstück anfallen, in die dafür vorgesehene Kanalisationsanlage, welche in einem umfassenden Behördenge-nehmigungsverfahren vom Amt der Kärntner Landesregierung für den gesamten Bereich - Baulandmodell - bewilligt worden ist (Bescheid vom 11.10.2016; Zahl: xxx; Abteilung 8 - Umwelt, Wasser und Naturschutz; Unterabteilung WR- Wasserrecht/Luftreinhaltung) einzuleiten sind. Diese ursprünglich projektierte Oberflächenentwässerung ist daher nicht mehr Gegenstand des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens; diesbezüglich ist auf die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c K-BO zu verweisen. Im gegenständlichen Fall ist den Nachbarn ein Mitspracherecht in den Themenbereichen des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und i Kärntner Bauordnung 1996 nicht eingeräumt und im Übrigen ordnet der gegenständliche Baubewilligungsbescheid mit der Auflage Punkt Nr. 11 an, dass alle Niederschlagswässer von Dachflächen und sonstig befestigten Flächen, welche am Baugrundstück anfallen, in die dafür vorgesehene Kanalisationsanlage, welche in einem umfassenden Behördenge-nehmigungsverfahren vom Amt der Kärntner Landesregierung für den gesamten Bereich - Baulandmodell - bewilligt worden ist (Bescheid vom 11.10.2016; Zahl: xxx; Abteilung 8 - Umwelt, Wasser und Naturschutz; Unterabteilung WR- Wasserrecht/Luftreinhaltung) einzuleiten sind. Diese ursprünglich projektierte Oberflächenentwässerung ist daher nicht mehr Gegenstand des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens; diesbezüglich ist auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, K-BO zu verweisen. Zudem war dieses Verfahren aus dem Bereich Wasserrecht bzw. dessen Bewilligung Voraussetzung für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes. Aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass damit die Anforderung des § 20 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften, wonach die Niederschlagswässer auf belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden müssen, erfüllt ist. Aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass damit die Anforderung des Paragraph 20, Absatz 2, Kärntner Bauvorschriften, wonach die Niederschlagswässer auf belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden müssen, erfüllt ist. Wenn nun die Einschreiter davon ausgehen, dass der Inhalt der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 19.04.2018 als Scheinbegründung zu qualifizieren sei, so muss dem entgegengehalten werden, dass im vorliegenden Projektgenehmigungsverfahren subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn umfassend geprüft worden sind. Daher wird darauf hingewiesen, dass
4 K-BO Anrainer
Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt sind, Einwendungen
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Daher wird darauf hingewiesen, dass
Paragraph 23, Absatz 4, K-BO Anrainer
Absatz 2, Litera a und b bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt sind, Einwendungen
Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten auf die in § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung von Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten ist. Den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten auf die in Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g K-BO genannten subjektiv-öffentlichen Rechte vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung von Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten ist. Nachdem es sich hiebei nachweislich um ein geplantes Gebäude handelt, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, ist somit auch eine Verletzung dieser Anrainer-rechte auszuschließen. Hangrutschungen Die Einschreiter gehen davon aus, dass auf dem Baugrundstück massive Anschüttungen stattfinden würden - mit rund 6,0 m Höhe. Diese Annahme stimmt mit den vorliegenden Planunterlagen nicht überein. Richtig ist, und dies ist in den Planunterlagen eindeutig ersichtlich, dass zur vorgesehenen Geländemodeliierung einerseits Stützkonstruktionen und andererseits Anschüttungen geplant sind. Bei den Stützkonstruktionen handelt es sich, wie aus der Plan- und Beschreibungsunterlage zu entnehmen ist, um eine sogenannte "Bewehrte Erde" mit einer maximalen Höhe von 1,5 m, wobei diese Konstruktion letztlich auch als Stabilisierung bzw. Stütze des Böschungsfußes der in weiterer Folge darauf aufbauenden Böschung dient. Die geplante Böschung wird mit einem Neigungswinkelverhältnis von 2/3 ausgeführt. Beide dargestellten Maßnahmen - Stützkonstruktion mit maximal 1,5 m Höhe, Böschung mit Neigungswinkel 2/3 - entsprechen dem Regulativ der gültigen Verordnung: Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Wohnen am Waldrand - xxx". Aus den Plänen ist weiters eruierbar, dass die geplante Anschüttungshöhe an der exponiertesten Stelle, ausgehend vom Urgelände, maximal ca. 4,80 m beträgt. Weiters ist aus dem Lageplan nachweislich festzustellen, dass ein geringster Abstand der vorgesehenen 1,5 m hohen Stützkonstruktion - "Bewehrte Erde" - zur Grundstücksgrenze der nächstgelegenen, westseitigen Anrainerin, xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit ca. 3 m gegeben ist. In weiterer Folge ergibt sich durch die geplante Anschüttung bis zum Böschungskopf, mit der vorerwähnten maximalen Anschüttungshöhe von ca. 4,8 m, ein Abstand von ca. 9 m bis zur genannten Grundstücksgrenze. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass aufgrund der gegebenen, sehr flachen Geländeneigung des Urgeländes und aufgrund der geplanten dargestellten Konstruktionen - in Form einer Stützkonstruktion mit maximal 1,5 m Höhe und einem Böschungsaufbau mit Neigungswinkel 2/3 - bei gebotener und betreffend der Stützkonstruktion im Baubescheid auch unter Punkt 15.) nochmals angeführter Einhaltung der statischen Notwendigkeiten sowie dem Umstand, dass sämtliche Arbeiten ausschließlich von hiezu befugten Unternehmen nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände auszuführen sind, es diesbezüglich zu keinerlei Beeinträchtigungen der Anrainergrundstücke kommen kann. Zudem handelt es sich - und dies wird in diesem Zusammenhang erneut festgehalten - um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem der Wille des Bauwerbers durch Plan- und Beschreibungsunterlagen zum Ausdruck kommt. Die Behörde bewilligt hiezu die entsprechenden Unterlagen, jedoch nicht die detailhafte, konkrete Bauausführung bzw. Umsetzung. Es ist auch zweifelsfrei, dass das jeweilige Unternehmen bei Durchführung der Bauarbeiten alle entsprechenden Rücksichten auf den Stand der Technik nehmen muss. Luftwärmepumpe Die Einschreiter sind der Ansicht, dass sich die Behörde erster Instanz nicht mit den Einwendungen auseinandergesetzt habe und daher zudem Willkür vorliege. Dem muss einerseits entgegengehalten werden, dass diese Einwände nicht ausreichend substantiiert sind, um auf konkrete Argumente einzugehen. Andererseits hat die Behörde ausführlich und nachvollziehbar zu dieser Thematik Stellung genommen und wird jene in entsprechender Form aufrechterhalten. Die beiden Anrainerinnen führen weiters aus, dass die geplante Luftwärmepumpe nachteilige Auswirkungen auf ihre Grundstücke im Hinblick auf etwaige Lärmimmissionen haben könnte, da laut Produktdatenblatt des Herstellers der Betrieb dieser Anlage eine Lärmentwicklung über 50 dB verursachen würde und daher eine Reduzierung des Lärmpegels auf ein der bisherigen Wohngegend entsprechendes Maß gefordert werde. Für die Beurteilung von Lärmstörungen gelten keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Für die Bemessung von Dauergeräuschen sollte grundsätzlich der Basispegel der vorherrschenden Umgebungsgeräuschsituation herangezogen werden. Der Basispegel beschreibt den immer wiederkehrenden Ruhepegel. Auf Basis von Erfahrungswerten kann davon ausgegangen werden, dass der Basispegel in ruhigen Wohngebieten zur Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) zwischen 20 und 25 dB liegt. Um Belästigungen zu vermeiden, wurde aus lärmmedizinischer Sicht in ÖAL - Richtlinie Nr. 6/18 festgelegt, dass Dauergeräusche, wie die tieffrequenten Geräusche von Luftwärmepumpen, unter bzw. im Bereich des Basispegels liegen sollen. Aus diesem Grund ist ein Zielwert von maximal 25dB für die Nachtzeit im Außenbereich anzustreben. Höhere Werte sind nur dann gerechtfertigt, wenn durch Messungen nachgewiesen wird, dass der Basispegel tatsächlich deutlich höher liegt. An der Grundstücksgrenze zu Bauland – Wohngebiet Lärmrichtwerte für Luftwärmepumpen können entsprechend der Flächennutzung aus den Planungsrichtwerten der ÖNORM S5021:2010 ermittelt werden. Zum Beispiel ist für Flächenwidmungskategorie 2 (darunter fällt z.B. ländliches Wohngebiet) an der Grundstücksgrenze zur Nachtzeit, ein A-bewerteter Schalldruckpegel für Dauergeräusche von maximal 30 Dezibel (dB) bestimmt. Diese Geräuschsituationen sind auch in städtischen Bereichen zu finden. Als Zielwert für die Grundstücksgrenze zu Bauland-Wohngebiet ist daher 30 dB für die Nachtzeit anzustreben. Aus dem Einreichplan und den Beschreibungsunterlagen, welche im Rahmen der Ortsaugenscheinverhandlung ausführlich erläutert wurden, ist zu entnehmen, dass bei der zu bewilligenden Luftwärmepumpe im relevanten reduzierten Betriebsmodus (also zur Nachtzeit) ein Abstand von 4 bzw. 5 m ausreicht, um den maßgeblichen Wert von 30 dB einzuhalten bzw. zu unterschreiten. Dieser Abstand ist zu allen Grundstücksgrenzen nachweislich gegeben; der geringste Abstand zwischen den Grundstücksgrenzen der Anrainerinnen xxx und xxx zum Standort der Luftwärmepumpe ca. 23 m bzw. ca. 27 m aufweist. Sohin ist eine Reduzierung des Lärmpegels nicht erforderlich. Abschließend ist daher festzustellen, dass die Berufungswerber betreffend subjektiv- öffentlichen Nachbarrechten weder in Bezugnahme auf die schadlose Verbringung der Oberflächenwässer noch im Hinblick auf etwaige Lärmimmissionen verletzt werden.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde haben die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen im Zuge des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens umfassend dargelegt und haben die Beschwerdeführer wiederum auf die Problematik der Oberflächenwässer bzw. von möglichen Überschwemmungen hingewiesen. Ebenso wurde auch die Problematik hinsichtlich der vorzunehmenden Anschüttungen sowie auf den Umstand hingewiesen, dass die belangte Behörde sich bislang mit den Einwendungen betreffend die Luftwärmepumpe nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Zum Beweis für ihr Vorbringen, haben die Beschwerdeführer ein umfassendes Lichtbildkonvolut vorgelegt. Die Beschwerdeführer beantragten der Beschwerde Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Baubewilligungsantrag zur neuerlichen Verhandlung an die Behörden der Marktgemeinde xxx zurück zu verweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 25.09.2018 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und haben an dieser Verhandlung die Beschwerdeführerinnen xxx und xxx, die Bauwerber xxx und xxx, deren Rechtsvertreter sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Ebenso wurde dieser Verhandlung der hochbautechnische Amtssachverständige zugezogen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und nachstehendes ergänzendes Vorbringen erstattet: „Verursacht durch die großflächige Rodung im Jahr 2007 des seinerzeit bestehenden Waldes kam es bereits am 22.08.2009 zu massiven Überschwemmungen von mehreren Grundstücken u. a. jenen der Beschwerdeführer. Bereits in der damaligen wasserrechtlichen Bewilligung wurde ein sogenanntes „Entwässerungsgebiet 2“ für abfließende Oberflächenwässer angeführt, welche sich für bzw. über das Grundstück der Beschwerdeführer xxx und xxx befindet, bzw. führt. Bei dem in Entsprechung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides errichteten Abflussschachtes handelt es sich um eine widerrechtliche Einleitung und Ableitung aller auftretenden Oberflächenwässer durch ein unterdimensionierten Drainagerohr durch das Grundstück der Beschwerdeführer xxx und xxx. Bereits im Jahr 2009 war bekannt, dass die auftretenden Oberflächenwässer vom eigenen Grund und Boden nicht zur Versickerung gebracht werden können unter Abstandnahme vom seinerzeit angedachten Hochlandrinderprojekt wurde das gegenständliche Projekt für 42 Bauparzellen zur Einreichung gebracht. Unter Missachtung der Parteistellung der Anrainer und Nachbarn, insbesondere der Beschwerdeführer, erfolgte die wasserrechtl. Bewilligung am 11. 10.2016 zu Zahl: xxx. Einen Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteienstellung in diesem Verfahren wurde am 23.08.2018 bereits gestellt. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag wird im gegenständlichen Verfahren die Unterbrechung beantragt. Der Boden über die gesamte Fläche des gegenständlichen Bauprojektes ist zur Versickerung ungeeignet. Vorhandene Bodengutachten welche diese Tatsache belegen, wurden den Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt. Eine Beseitigung der Abwässer und Niederschlagswässer gem. der K-BO ist auf der gegenständlichen Parzelle nichtmöglich. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit (Felsuntergrund) ist auch die Errichtung von Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer unmöglich. Aufgrund des felsigen Untergrundes einerseits und der projektierten Böschungen im Norden, Westen und Süden des Grundstückes andererseits können Niederschlagswässer von unbefestigten Flächen auf Eigengrund nicht zur Versickerung gebracht werden. Um die Auflage, wonach Niederschlagwässer von Dächern od. befestigten Flächen in den bestehenden Oberflächenwasserkanal einzuleiten sind, zu erfüllen, sind massive Aufschüttungen des Grundstückes unumgänglich. Um die Tragfähigkeit dieser Aufschüttungen zu bewerkstelligen ist eine jahrelange Verdichtung des Baugrundes Voraussetzung. Den bisherigen Projektunterlagen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Maßnahmen angedacht sind, welche eine unmittelbare und sofortige Tragfähigkeit der Aufschüttungen gewährleisten würden. Auflagen dazu wurden keine erteilt. Eine unmittelbare Umsetzung des gegenständlichen Bauprojektes in der geplanten Form ist technisch nicht möglich. Wenn im Teilbebauungsplan davon die Rede ist, dass Stützmauern und Fundamentmauern max. 1,5 m über das projektierte Gelände herausragen würden, kann eine tragfähige Anschüttung des Baugrundes zur sofortigen Errichtung des gegenständlichen Objektes nicht hergestellt werden. Durch die Versickerung der Niederschlagswässer oder sonstigen Versickerungswässer ist die Tragfähigkeit des aufzuschüttenden Untergrundes insbesondere auf dem Felsuntergrund nicht gewährleistet. Auflagen dazu fehlen. Bereits derzeit ist durch die Versickerung und oberflächige Ableitung der Niederschlagswässer die Trockenheit von angrenzenden Bauwerken beeinträchtigt, Gebäude welche in der Vergangenheit trocken waren stehen bereits heute bei normalen Regenfällen unter Wasser. Wenn im Teilbebauungsplan unter Pkt. 10 Abs. 5 davon die Rede ist, dass sämtliche im Planungsgebiet auftretenden Oberflächenwässer, sofern sie nicht nachweislich ordnungsgemäß und schadlos versickert werden können, in den Oberflächenwasserkanal einzuleiten sind, ist festzuhalten, dass dafür die vorhandene Oberflächenentwässerung samt den vorhandenen Retentionsbecken unterdimensioniert ist. Gegenteilige Berechnungen dazu fehlen. Die aus dem vorliegenden Projekt zur Verhinderung einer Überschwemmung und Überflutung dargestellten bzw. errichteten Maßnahmen sind unzulänglich. Mehrere Überschwemmungen seit 2009 bis heute belegen diese Tatsache. Die Oberflächenentwässerung insbesondere die ausreichende Dimensionierung derselben im Projektgebiet ist nicht gewährleistet, sohin auch nicht die Oberflächenentwässerung der Bauwerber. Ein Oberflächenentwässerungskonzept für die Bauphase liegt ebenso wenig vor. Auflagen dazu fehlen. Die Gegenständliche Problematik ist auch der Marktgemeinde xxx bekannt. Mit Schreiben vom 22.03.2018 an die Beschwerdeführer wurde ua. mitgeteilt, dass der Gemeindevorstand der Markt Gemeinde xxx beschlossen hat, ausgehend vom bestehenden Schacht, am Grundstück der Gemeinde xxx Richtung Norden eine Oberflächenwasserleitung bis zum vorhandenen Ableitungsgerinne zu errichten. Dies unter der Bedingung, dass die Einsprüche im gegenständlichen Verfahren zurückgezogen werden. Weil dies nicht erfolgt ist, hat die Marktgemeinde xxx von diesem Vorhaben Abstand genommen. Der Boden über die gesamte Fläche des gegenständlichen Bauprojektes ist zur Versickerung ungeeignet. Vorhandene Bodengutachten welche diese Tatsache belegen, wurden den Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt. Eine Beseitigung der Abwässer und Niederschlagswässer gem. der K-BO ist auf der gegenständlichen Parzelle nichtmöglich. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit (Felsuntergrund) ist auch die Errichtung von Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer unmöglich. Aufgrund des felsigen Untergrundes einerseits und der projektierten Böschungen im Norden, Westen und Süden des Grundstückes andererseits können Niederschlagswässer von unbefestigten Flächen auf Eigengrund nicht zur Versickerung gebracht werden. Um die Auflage, wonach Niederschlagwässer von Dächern od. befestigten Flächen in den bestehenden Oberflächenwasserkanal einzuleiten sind, zu erfüllen, sind massive Aufschüttungen des Grundstückes unumgänglich. Um die Tragfähigkeit dieser Aufschüttungen zu bewerkstelligen ist eine jahrelange Verdichtung des Baugrundes Voraussetzung. Den bisherigen Projektunterlagen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Maßnahmen angedacht sind, welche eine unmittelbare und sofortige Tragfähigkeit der Aufschüttungen gewährleisten würden. Auflagen dazu wurden keine erteilt. Eine unmittelbare Umsetzung des gegenständlichen Bauprojektes in der geplanten Form ist technisch nicht möglich. Wenn im Teilbebauungsplan davon die Rede ist, dass Stützmauern und Fundamentmauern max. 1,5 m über das projektierte Gelände herausragen würden, kann eine tragfähige Anschüttung des Baugrundes zur sofortigen Errichtung des gegenständlichen Objektes nicht hergestellt werden. Durch die Versickerung der Niederschlagswässer oder sonstigen Versickerungswässer ist die Tragfähigkeit des aufzuschüttenden Untergrundes insbesondere auf dem Felsuntergrund nicht gewährleistet. Auflagen dazu fehlen. Bereits derzeit ist durch die Versickerung und oberflächige Ableitung der Niederschlagswässer die Trockenheit von angrenzenden Bauwerken beeinträchtigt, Gebäude welche in der Vergangenheit trocken waren stehen bereits heute bei normalen Regenfällen unter Wasser. Wenn im Teilbebauungsplan unter Pkt. 10 Absatz 5, davon die Rede ist, dass sämtliche im Planungsgebiet auftretenden Oberflächenwässer, sofern sie nicht nachweislich ordnungsgemäß und schadlos versickert werden können, in den Oberflächenwasserkanal einzuleiten sind, ist festzuhalten, dass dafür die vorhandene Oberflächenentwässerung samt den vorhandenen Retentionsbecken unterdimensioniert ist. Gegenteilige Berechnungen dazu fehlen. Die aus dem vorliegenden Projekt zur Verhinderung einer Überschwemmung und Überflutung dargestellten bzw. errichteten Maßnahmen sind unzulänglich. Mehrere Überschwemmungen seit 2009 bis heute belegen diese Tatsache. Die Oberflächenentwässerung insbesondere die ausreichende Dimensionierung derselben im Projektgebiet ist nicht gewährleistet, sohin auch nicht die Oberflächenentwässerung der Bauwerber. Ein Oberflächenentwässerungskonzept für die Bauphase liegt ebenso wenig vor. Auflagen dazu fehlen. Die Gegenständliche Problematik ist auch der Marktgemeinde xxx bekannt. Mit Schreiben vom 22.03.2018 an die Beschwerdeführer wurde ua. mitgeteilt, dass der Gemeindevorstand der Markt Gemeinde xxx beschlossen hat, ausgehend vom bestehenden Schacht, am Grundstück der Gemeinde xxx Richtung Norden eine Oberflächenwasserleitung bis zum vorhandenen Ableitungsgerinne zu errichten. Dies unter der Bedingung, dass die Einsprüche im gegenständlichen Verfahren zurückgezogen werden. Weil dies nicht erfolgt ist, hat die Marktgemeinde xxx von diesem Vorhaben Abstand genommen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer legt zum Beweis für sein Vorbringen ein Lichtbildkonvolut sowie Schriftsatzkonvolut vor. Das Konvolut wird den weiteren Verfahrensparteien zur Einsichtnahme ausgefolgt. Das Beilagenkonvolut wird als Beilage ./I, Subzahl 1 – 10, zum Akt genommen. Weiters wird zum Beweis für das obige Vorbringen die Einvernahme der anwesenden Beschwerdeführerinnen beantragt sowie die Einvernahme des Zeugen xxx, pA Wasserwirtschaft xxx, xxxstraße xxx, Bezirkshauptmannschaft xxx. Ebenso wird ein Gutachten aus dem Fachgebiet des Grund- und Wasserbaues sowie des Fachgebietes Bauwesen beantragt.“ Der Rechtsvertreter der Bauwerber brachte vor, dass es auch in deren Interesse sei, dass Oberflächenwässer ordnungsgemäß zur Versickerung gebracht werden bzw. abgeleitet werden. Ebenso haben die Bauwerber ein Interesse daran, dass Hangrutschungen nicht stattfinden bzw. dass sie nicht von Oberflächenwässern von darüber liegenden Grundstücken beeinträchtigt werden. Die von den Beschwerdeführern aufgezeigte Problematik treffe auch die Bauwerber jedoch können sie eine allfällige Gefahrensituation nicht beurteilen. Die Bauwerber haben das Grundstück von der Gemeinde gekauft, dies mit der ausdrücklichen Zusage, dass auf diesem Grundstück eine problemlose Bebauung möglich sei. Das Grundstück weise die Widmung Bauland auf und sei das eingereichte Bauprojekt von der Baubehörde genehmigt worden. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass das verfahrensgegenständliche Areal aus ca. 35 Parzellen bestehe und dass dort eine Einfamilienhaussiedlung errichtet werden solle. Die Gemeinde habe dafür die entsprechenden Grundstücke angekauft und eine Parzellierung vorgenommen. Im Teilbebauungsplan sei die Errichtung von Einfamilienhäusern vorgesehen. Es sei bekannt, dass Oberflächenwässer Probleme mit sich bringen können. Nach der Rodung des Planungsgebietes sei es zu Überschwemmungen gekommen. Zwischenzeitig habe jedoch ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren stattgefunden und sei in diesem Verfahren auch die Oberflächenwässerproblematik behandelt worden. Auch heuer sei es nach einem schweren Unwetter zu kleinräumigen Überschwemmungen gekommen. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass die Aufschließungsstraße noch nicht asphaltiert sei. Dies habe dazu geführt, dass es zur Verschlemmung der Einläufe gekommen sei. Auch das Grundstück der mitbeteiligten Partei sei beeinträchtigt worden. Ebenso auch die Grundstücke der Beschwerdeführer. Die Gemeinde habe jedoch zwischenzeitlich Maßnahmen gesetzt um eine solche Beeinträchtigung zukünftig zu verhindern. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat Nachstehendes ausgeführt: „Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat mich in diesem Verfahren als hochbautechn. Amtssachverständiger beigezogen. Als hochbautechn. Amtssachverständiger kann ich daher nur hochbautechnische Belange beurteilen. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken bezüglich der Entwässerung, welches jedoch den gesamten Planungsbau betreffen können aus hochbautechnischer Sicht nicht beurteilt werden. Hinsichtlich der Standsicherheit wird in den Grundanforderungen der K-Bauvorschriften § 1 gefordert, dass sämtliche baulichen Anlagen in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen sind, dass sie die bautechnischen Anforderungen, welche in § 1 Abs. 2 aufgelistet sind, erfüllen. Dazu zählt ua. auch die mechanische Festigkeit und Standsicherheit sämtlicher baulichen Anlagen. Hinsichtlich des geplanten Gebäudes ist aufgrund der Projektunterlagen festzustellen, dass sich das geplante Kellergeschoß mit seinen Fundamenten im ursprünglichen Gelände befindet und somit Auswirkungen auf die Standfestigkeit durch die geplanten Anschüttungen nicht zu erwarten sind. Hinsichtlich der Hangsicherung aus „bewehrter Erde“ gilt für deren Standfestigkeit, dass diese jedenfalls nach dem Stand der Technik von einem befugten Unternehmen zu errichten sind und ebenso die Anforderung der K-BV § 1 Abs. 2 lit. a zu erfüllen haben. Hinsichtlich der Standsicherheit wird in den Grundanforderungen der K-Bauvorschriften Paragraph eins, gefordert, dass sämtliche baulichen Anlagen in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen sind, dass sie die bautechnischen Anforderungen, welche in Paragraph eins, Absatz 2, aufgelistet sind, erfüllen. Dazu zählt ua. auch die mechanische Festigkeit und Standsicherheit sämtlicher baulichen Anlagen. Hinsichtlich des geplanten Gebäudes ist aufgrund der Projektunterlagen festzustellen, dass sich das geplante Kellergeschoß mit seinen Fundamenten im ursprünglichen Gelände befindet und somit Auswirkungen auf die Standfestigkeit durch die geplanten Anschüttungen nicht zu erwarten sind. Hinsichtlich der Hangsicherung aus „bewehrter Erde“ gilt für deren Standfestigkeit, dass diese jedenfalls nach dem Stand der Technik von einem befugten Unternehmen zu errichten sind und ebenso die Anforderung der K-BV Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, zu erfüllen haben. Hinsichtlich der Versickerung wird festgestellt, dass die Bauwerber nur hinsichtlich ihres Grundstückes mit einer Fläche von lt. Einreichunterlagen 889 m² Sorge zu tragen haben, dass Wässer von befestigten Flächen und Dächern zu sammeln und schadlos zu verbringen sind, wobei die K-BV keine Aussage darüber treffen, ob diese auf Eigengrund zu versickern oder zu verbringen sind. Hinsichtlich Niederschlagswässer auf unbefestigten Flächen ist davon auszugehen, dass sich auch durch Geländeveränderungen (Anschüttungen) die Versickerungsverhältnisse gegenüber den ursprünglich herrschenden Verhältnissen nicht nachteilig verändern. Der Vertreter der belangten Behörde, xxx, bringt vor: Bereits im Zuge des Widmungsverfahrens für den Planungsraum wurde vom damaligen Grundstückseigentümer eine entsprechende wasserbehördliche Bewilligung beantragt. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11.10.2016, Zahl: xxx, abgeschlossen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Erst nachdem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, hat der ursprüngliche Besitzer eine Umwidmung angeregt. Mit Bescheid vom 25.04.2017, Zahl: xxx, hat die Kärntner Landesregierung die Umwidmung und den Teilbebauungsplan der Marktgemeinde xxx genehmigt. Der diesbezügliche Teilbebauungsplan für den Planungsraum ist daher rechtsverbindlich. Nach Auffassung der belangten Behörde wird sich bei Umsetzung des geplanten Projektes die Situation für die darunterliegenden Grundstücke deutlich verbessern, weil die Oberflächenwässer nunmehr im gesamten Planungsraum gesammelt und gezielt abgeleitet werden. Auf Befragung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat der hochbautechnische Amtssachverständige Nachstehendes ausgegührt: Ich habe, wie bereits einleitend erwähnt, ausschließlich hochbautechnische Belange zu beurteilen. Es fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich eines hochbautechnischen Amtssachverständigen die Versickerungsfähigkeit eines vorhandenen Geländes zu beurteilen. Ich habe gegenständlich keinerlei derartigen Ermittlungen getätigt. Ich kann auch nicht beurteilen, welche Auswirkungen eine Bebauung auf die Sickerfähigkeit des Grundstückes hat. Die Höhe der geplanten Aufschüttungen ergibt sich aus den Planunterlagen. Wenn eine Abböschung vorgesehen ist, dann sind seitens der Errichter, erforderlichenfalls statische Maßnahmen zu ergreifen. Ich habe gegenständlich nicht geprüft ob die eingereichten Planunterlagen den in der Beschwerde dargelegten Darstellungsnormen ÖNORM A 6240/1 bzw. ÖNORM A 6240/2 entsprechen. Bezüglich der geplanten Wärmepumpe ist anzumerken, dass diese lt. dem Lageplan des Einreichprojektes einen Schallpegel von 30 dB in 4 m Entfernung aufweist. Zur westseitigen Grundstücksgrenze beträgt der Abstand 22,95 m. Es ist aufgrund der Planangaben davon auszugehen, dass die gegenständliche Luftwärmepumpe keine über das zulässige Maß hinausgehenden Schallimmissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer verursachen wird.“ Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist diesem Vorbringen entgegengetreten und führte er aus, dass es kein Oberflächenwasserprojekt für die Verbringung der Oberflächenwässer von den unbefestigten Flächen gäbe. Weiters wies er darauf hin, dass auch eine Reihe von anderen Liegenschaften von Überschwemmungen und Überflutungen betroffen waren. Mit Schriftsatz vom 12.10.2018 haben die Beschwerdeführer einen Fortsetzungsantrag eingebracht. Die Beschwerdeführer haben diesen Antrag im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass den Bauwerbern unter Auflagenpunkt 11 des Baubewilligungsbescheides vorgeschrieben worden sei, dass alle Niederschlagswässer von Dachflächen und sonstig befestigten Flächen in die dafür vorgesehene Kanalisationsanlage eingeleitet werden müssen. Die dafür vorgesehene Kanalisationsanlage sei mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11.10.2016, Zahl: xxx, bewilligt worden. Die neuerliche Überprüfung des gegenständlichen Kanalisationsprojektes durch einen Amtssachverständigen sei jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass bei verstärkt vorkommenden starken Niederschlägen davon auszugehen sei, dass eine Versickerung auf den vorgesehen nicht befestigten Flächen so gut wie nicht möglich sei, falls, sollte es zur Errichtung der geplanten 35 Einfamilienhäuser kommen, nochmals eine Verschärfung der Abflusssituation eintreten werde. Die gegenständliche Kanalisationsanlage sei, was die gewählten Abflussquerschnitte der Oberflächenwasserableitungen sowie hinsichtlich der Größe des Retentionsbeckens, nicht ausreichend dimensioniert und müsse jedenfalls eine Neuberechnung vorgenommen werden und müsse dementsprechend die bereits errichtete Oberflächenentwässerung neu adaptiert werden. Zum Beweis dafür legten die Beschwerdeführer ein Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 12 – Wasserwirtschaft, UA: xxx vom 18.09.2018, Zahl: xxx vor. Mit Schreiben vom 23.10.2018 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Fortsetzungsantrag der Beschwerdeführer vom 12.10.2018 samt den von den Beschwerdeführern angeschlossenen Beilagen der belangten Behörde sowie den Bauwerbern (mitbeteiligte Partei) zur Kenntnisnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde den Genannten die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 15.11.2018 hat sich die belangte Behörde gegen den Fortsetzungsantrag der Beschwerdeführer ausgesprochen. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass es sich gegenständlich um zwei getrennte Verwaltungsverfahren handle. Einerseits handle es sich um ein Baubewilligungsverfahren, andererseits handle es sich um ein Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, welches von der Kärntner Landesregierung durchgeführt werde. Das Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung stellte die Basis für die damalige Umwidmung des verfahrensgegenständlichen Bereiches dar. Aufgrund der in Rechtskraft stehenden Baulandwidmung haben nun die Bauwerber ein Recht auf Erteilung einer Baubewilligung. Wenn die beschwerdeführenden Anrainer der Meinung seien, dass neue Tatsachen und Beweise hervorgetreten seien, so sei dem entgegen zu halten, dass sich diese jedenfalls nur auf das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren beziehen könne. Das Bauverfahren sei dadurch in keinster Weise berührt. Es müsse daher die Wasserrechtsbehörde darüber befinden, ob neue Tatsachen überhaupt vorliegen. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass ein Abfließen der Oberflächenwässer in Richtung der betroffenen Anrainergrundstücke zwar möglich sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dies deswegen, da die Aufschließungsstraße derzeit geschottert und noch nicht asphaltiert sei und durch größerer Wassermengen die Einlaufschächte verstopft worden seien, sodass dadurch Wasser in die angrenzenden Grundstücke abfließen konnte. Nach massiven Regenfällen im Mai 2018 sei ein Erdwall im westlichen Bereich entlang der Aufschließungsstraße errichtet worden und seien deshalb Mulden entsprechend hergestellt und ausgebildet worden, sodass keinerlei Wässer mehr in die Grundstücke der Bauwerber abfließen könne. Die belangte Behörde beantragte dem Fortsetzungsantrag keine Folge zu geben und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Bauwerber haben sich in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2018 ebenfalls gegen den gestellten Fortsetzungsantrag ausgesprochen. Die Bauwerber führten aus, dass der Baueinreichung ein wasserrechtlich bewilligtes Projekt zugrunde liege und nicht Gegenstand des Bauverfahrens sei. Auch die Bauwerber gehen davon aus, dass die Entsorgung ihrer Oberflächenwässer ohne Beeinträchtigung der Anrainer erfolgen werde und haben auch die Bauwerber selbst einen Anspruch gegenüber der Marktgemeinde xxx darauf, dass eine Baubewilligung aufgrund des vorliegenden wasserrechtlichen Projektes zulässig sei. Allenfalls erforderliche Ergänzungen oder Änderungen des wasserrechtlichen Projektes haben daher mit der erteilten Baubewilligung nichts zu tun. Eine Überprüfung des wasserrechtlichen Projektes sei auch im Interesse der Bauwerber jedoch sei eine solche Überprüfung für das Bauverfahren rechtlich nicht von Relevanz. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt: Mit Eingabe vom 05.02.2018 haben die Bauwerber um die Baubewilligung des Bauvorhabens Neubau „Wohnhaus mit Nebengebäude und Luftwärmepumpe“ auf dem Grundstück xxx, KG xxx, angesucht. Im Zuge des erstbehördlichen Verwaltungsverfahrens haben die nunmehrigen Beschwerdeführer gegen dieses Projekt Einwände betreffend Oberflächenwässer, Hangrutschungen, Lärmbeeinträchtigungen durch die Luftwärmepumpe eingebracht. Mit Bescheid vom 19.04.2018, GZ: xxx, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx die Baubewilligung für den Neubau „Wohnhaus mit Nebengebäude und Luftwärmepumpe“ auf dem Grundstück xxx, KG xxx, erteilt. Weiters wurden die Bauwerber verpflichtet, das Gebäude an den öffentlichen Abwasserkanal des Wasserverbandes xxx anzuschließen. Das Baugrundstück xxx, KG xxx, ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx (genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.04.2012, Zahl: xxx (in Rechtskraft erwachsen am 02.04.2012) als Bauland-Wohngebiet festgelegt. Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben gegen den og. Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 28.05.2018, GZ: xxx, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx die Berufung der Anrainer (der nunmehrigen Beschwerdeführer) als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Anrainer (der nunmehrigen Beschwerdeführer) durch Oberflächenwässer sowie Hangrutschungen nicht zu befürchten sei. Auch hinsichtlich der Wärmepumpe seien aufgrund deren Situierung keinerlei Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke zu erwarten. Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass gegenständlich subjektiv öffentliche Nachbarrechte weder in Bezugnahme auf die schadlose Verbringung der Oberflächenwässer noch im Hinblick auf etwaige Lärmimmissionen verletzt worden seien. Die Anrainer haben gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die entscheidungsrelevanten Feststellungen dem Grunde nach unstrittig sind. Rechtliche Beurteilung:
F., K-BO, bedarf die Errichtung und der Abbruch von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlangen einer Baubewilligung, wenn es sich nicht um eine baubewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt. Die Parteistellung im Bauverfahren ist im § 23 K-BO geregelt.
Paragraph 6, Litera a und b der Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 1996, idgF., K-BO, bedarf die Errichtung und der Abbruch von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlangen einer Baubewilligung, wenn es sich nicht um eine baubewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt. Die Parteistellung im Bauverfahren ist im Paragraph 23, K-BO geregelt. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 K-BO normiert, dass Parteien des Baubewilligungsverfahrens die Anrainer sind.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, K-BO normiert, dass Parteien des Baubewilligungsverfahrens die Anrainer sind. § 23 Abs. 3 K-BO lautet:Paragraph 23, Absatz 3, K-BO lautet: „Anrainer
Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über„Anrainer
Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.“
4 K-BO sind Anrainer
Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, dass sich auf (wie gegenständlich) ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro und Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
Paragraph 23, Absatz 4, K-BO sind Anrainer
Absatz 2, Litera a und b bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, dass sich auf (wie gegenständlich) ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro und Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat und seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG behalten hat.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat und seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, AVG behalten hat. Im Falle der Beschwerde einer Partei der nur einzelne subjektive Rechte zukommen beschränkt sich der Prozessgegenstand darauf, ob diese subjektiven Rechte verletzt wurden, also auf den damit begrenzten Themenkreis (so auch VwGH vom 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, 0009 u.v.a.). Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren bei dem die Zulässigkeit an Hand der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand dieses Verfahrens sind daher die eingereichten Pläne sowie die sonstigen Unterlagen. Gegenständlich wurde seitens der Bauwerber um eine Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Nebengebäude und Luftwärmepumpe auf dem Grundstück xxx, KG xxx, angesucht. Bei diesem Projekt handelt es sich um die Neuerrichtung eines Gebäudes, welches ausschließlich Wohnzwecken dient. § 23 Abs. 3 lit. i K-BO normiert den Immissionsschutz der Anrainer. Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO normiert den Immissionsschutz der Anrainer.
4 sind Anrainer jedoch nicht berechtigt, sofern es sich um ein Gebäude handelt, welches wie gegenständlich ausschließlich Wohnzwecken dient, Einwendungen hinsichtlich des Immissionsschutzes zu erheben und stellen derartige Einwendungen jedenfalls keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv öffentlichen Rechte dar.
Paragraph 23, Absatz 4, sind Anrainer jedoch nicht berechtigt, sofern es sich um ein Gebäude handelt, welches wie gegenständlich ausschließlich Wohnzwecken dient, Einwendungen hinsichtlich des Immissionsschutzes zu erheben und stellen derartige Einwendungen jedenfalls keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv öffentlichen Rechte dar. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der Oberflächenwässer von befestigten Flächen die Bauwerber verpflichtet sind, diese Oberflächenwässer in die vorhandene Kanalisationsanlage einzubringen. Die sonstigen Niederschlagswässer, die auf freien unbefestigten Flächen niedergehen, sind von dieser technischen Versickerungsmaßnahme nicht erfasst. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer eingewandt, dass bei Errichtung des Wohnhauses die Gefahr bestehe, dass Oberflächenwässer auf ihre Grundstücke gelangen können und dass die bestehende Kanalisationsanlage für die Aufnahme der Oberflächenwässer nicht ausreichend dimensioniert sei. Weiters haben die Beschwerdeführer eingewandt, dass durch die zu errichtende Luftwärmepumpe eine Lärmbelästigung entstehen würde. Ungeachtet dessen, dass es sich bei diesen Einwendungen um keine subjektiven-öffentlichen Nachbarrechte handelt, hat die belangte Behörde umfassend dargelegt, dass gegenständlich eine ordnungsgemäße Versickerung der Oberflächenwässer gewährleistet sei und enthält die Baubewilligung unter Punkt 11 die Auflage, dass Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen in den bestehenden Oberflächenwasserkanal einzuleiten sind. Bezüglich der Luftwärmepumpe hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die geplante Luftwärmepumpe aufgrund ihrer Situierung und Ausführung jedenfalls nicht zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbargrundstücke führen wird. Im Übrigen hat auch der hochbautechnische Amtssachverständige die diesbezüglichen Ausführungen bezüglich der gegenständlichen Luftwärmepumpe bestätigt. Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt worden sind. Wenn nun die Beschwerdeführer in ihrem Fortsetzungsantrag vom 12.10.2018 die Auffassung vertreten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben sind und können diese weder durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 K-BO 1996 hergestellt werden oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3 und 5 K-BO 1996 nicht erfüllt werden und dass Baubewilligungsbescheide
K-BO mit Nichtigkeit bedroht sind, wenn § 19 K-BO 1996 durch den Mangel einer entsprechenden Abwasserbeseitigung nicht eingehalten werden kann, so ist dem entgegenzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern aufgezeigte Problematik, dass allenfalls die bestehende Oberflächenkanalisation im Hinblick auf nicht auszuschließende Starkregen nicht ausreichend dimensioniert ist, nicht im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens, sondern in dem dafür vorgesehenen wasserrechtlichen Verfahren zu klären ist.Wenn nun die Beschwerdeführer in ihrem Fortsetzungsantrag vom 12.10.2018 die Auffassung vertreten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben sind und können diese weder durch Auflagen nach Paragraph 18, Absatz eins, K-BO 1996 hergestellt werden oder können die Auflagen nach Paragraph 18, Absatz 3 und 5 K-BO 1996 nicht erfüllt werden und dass Baubewilligungsbescheide
Paragraph 25, K-BO mit Nichtigkeit bedroht sind, wenn Paragraph 19, K-BO 1996 durch den Mangel einer entsprechenden Abwasserbeseitigung nicht eingehalten werden kann, so ist dem entgegenzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern aufgezeigte Problematik, dass allenfalls die bestehende Oberflächenkanalisation im Hinblick auf nicht auszuschließende Starkregen nicht ausreichend dimensioniert ist, nicht im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens, sondern in dem dafür vorgesehenen wasserrechtlichen Verfahren zu klären ist. Zum Hinweis der Beschwerdeführer darauf, dass Bewilligungsbescheide bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen mit Nichtigkeit bedroht sind, ist zu sagen, dass auch dieses Vorbringen nicht im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens abgehandelt werden kann, zumal dem Landesverwaltungsgericht dafür im gegenständlichen Verfahren keinerlei Zuständigkeit zukommt. Da somit die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1723.1725.11.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.