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{'item': 'KLVwG-2041-2042/7/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.12.2018 GeschäftszahlKLVwG-2041-2042/7/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxxx über die Beschwerde

  1. der xxx in xxx, xxx und
  2. des xxx in xxx, xxx, beide vertreten durch xxx in xxx, xxx Straße Nr. xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 09.07.2018, Zahl: xxx, (mitbeteiligte Partei: xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt in xxx, xxx Nr. xxx, wegen einem Administrativverfahren nach der Kärntner Bauordnung – K-BO, den B E S C H L U S S : I. römisch eins. Aufgrund der Beschwerde wird der Bescheid der xxx vom 09.07.2018, xxx, a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3, Satz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG an die belangte Behördeund die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, , Absatz 3,, Satz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG an die belangte Behörde z u r ü c k v e r w i e s e n . II. römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Verfahrensgegenständlich ist das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 709 m², welches im Eigentum der mitbeteiligten Partei xxx steht. Der vorliegende Verwaltungsakt nimmt seinen Ausgang mit einem mit 16.12.2009 datierten Aktenvermerk, wonach im ehemaligen Abstellraum der mitbeteiligten Partei ein Einzelofen mit einem Kamin (Hohlrohr) aufgestellt worden sei, ein Abstellraum als Hobbyraum genutzt würde, die freie Fläche zwischen Wohnhaus und Nebengebäude im Ausmaß von ca. 95 m² überdacht und der Abstellraum gegenüber dem bewilligten Plan um ca. 6 m² vergrößert worden sei. Die Baubehörde forderte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 20.01.2010 auf, hinsichtlich dieser Maßnahmen entweder binnen zwei Wochen um Baubewilligung anzusuchen oder binnen zwei Monaten den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. In weiterer Folge wurde ein „Technischer Bericht“, datiert mit 03.03.2010, in der Bausache „Errichtung eines Flugdaches zwischen Wohnhaus und Hofgebäude“ zum Akt genommen. Am 08.03.2010 langte eine schriftliche Stellungnahme eines Ziviltechnikers bei der Baubehörde ein, welche einen „Plan über die konsenslos errichtete Flugdachkonstruktion zwischen Wohnhaus und Hofgebäude in xxx Nr. xxx“ enthielt. Unter einem bezog sich das beigelegte Baubewilligungsansuchen auf die „Genehmigung des zwischen Wohnhaus und Hofgebäude errichteten Flugdaches, sowie Genehmigung der Verbreiterung und des Abschlusses des eingereichten Flugdaches durch eine Stahl-Glas-Konstruktion. Fläche um rund 6 m² vergrößert“. Weiters wurde ein Befund über die Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen eines Rauchfangkehrermeisters, in welchem insgesamt drei Mängel beschrieben wurden, vorgelegt. Der Schriftsatz des Ziviltechnikers bezog sich auf den Einzelofen im ehemaligen Abstellraum, darauf, dass der Abstellraum als Hobbyraum genützt, die Fläche zwischen Wohnhaus und Hofgebäude durch eine Flugdachkonstruktion in zwei Etappen überdacht und der Abstellraum, ursprünglich als Flugdach konzipiert, nun tatsächlich als solcher ausgebildet werden solle. Im Zuge einer Verhandlung am 11.05.2010 an Ort und Stelle hat sich die nunmehrige Beschwerdeführerin xxx gegen das Bauvorhaben ausgesprochen, indem sie sinngemäß ausführte, dass der Hobbyraum nicht der Widmung „Abstellraum für Gartengeräte“ entspreche, der Aufenthaltsraum an der Grundstücksgrenze dem Bebauungsplan widerspreche, da eine geschlossene Bauweise nicht vereinbart sei, der Rauchfang konsenslos errichtet worden sei und eine gesundheitliche Belastung darstelle. Die mitbeteiligte Partei nahm mit Schriftsatz vom 08.06.2010 umfassend Stellung und verwies auf den Bescheid der Baubehörde vom 08.01.1991, Zahl: xxx, mit welchem die Bewilligung zum Bau einer Gasheizung im Hinterhaus erteilt worden sei sowie darauf, dass die besagte Anlage zur Zahl: xxx am 30.11.1992 amtlich kollaudiert und ohne Mängel festgestellt worden sei und im Übrigen die Gasheizung acht Jahre außer Betrieb gestanden sei und im Winter 2009/2010 nur einmal mit festen Brennstoffen beheizt worden sei.Die mitbeteiligte Partei nahm mit Schriftsatz vom 08.06.2010 umfassend Stellung und verwies auf den Bescheid der Baubehörde vom 08.01.1991, Zahl: xxx, mit welchem die Bewilligung zum Bau einer Gasheizung im Hinterhaus erteilt worden sei sowie darauf, dass die besagte Anlage zur Zahl: xxx am 30.11.1992 amtlich kollaudiert und ohne Mängel festgestellt worden sei und im Übrigen die Gasheizung acht Jahre außer Betrieb gestanden sei und im Winter 2009 aus 2010, nur einmal mit festen Brennstoffen beheizt worden sei. In einer Stellungnahme der Abteilung xxx vom 21.06.2010 setzte sich der Sachverständige folgendermaßen mit der Thematik auseinander: „
  3. Vorbemerkung: Im anhängigen Bauverfahren wurden seitens der Anrainer Einwendungen gegen die Baueinreichung erhoben. Insbesondere wird das Gemeindeplanungsgesetz, die Kärntner Bauordnung und die xxx Bebauungsplanverordnung betreffende Materie der Anrainerrechte bezüglich der Übereinstimmung mit der Flächenwidmungsplanung und Bebauungsplanung ins Treffen geführt. a. Rechtsgrundlagen - Kärntner Gemeindeplanungsgesetz - Geltender Flächenwidmungsplan - Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 30.05.2006, mit der ein textlicher Bebauungsplan erlassen wurde. b. baurechtliche Motive Das gegenständliche Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der xxx seit 25.05.1962 als Bauland / Wohngebiet, und wurde mit 18.11.1975 der Zone 2 zugeordnet. Für dieses Grundstück gibt es keinen speziellen Bebauungsplan, sodass die Kriterien der xxx Bebauungsplanverordnung vom 30.05.2006 zur Anwendung gelangen. Als allgemeine Wohngebiete sind jene Grundflächen festgelegt, die vornehmlich für Wohngebäude, bestimmt sind, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen (GPLG v.12.6.1992). Nebengebäude als funktionelle Ergänzung zu Wohnbauten sind grundsätzlich möglich, sofern keine unzumutbaren Emissionen zu erwarten sind. Das Grundstück xxx ist mit Wohnhaus und Nebengebäude bebaut. Zur nördlichen und östlichen Grundgrenze wurden mit Bescheid vom 28.08.73 ein Abstellraum mit Garage für landwirtschaftliche Geräte und 25.04.1978 ein zusätzliches Flugdach bewilligt. Das Nebengebäude mit Flugdach ist an den nördlichen Grundgrenzen xxx, xxx und östlichen Grundgrenze xxx errichtet. Die Dimensionen von 16,77m x 4,32m und der Höhe von 2,60m entsprechen den Begriffsbestimmung für Nebengebäude, entsprechen der xxx. Auf Grund einer konsenslosen Änderung der Verwendung wurde der Bauwerber aufgefordert binnen zwei Wochen um Baubewilligung anzusuchen oder binnen zwei Monaten den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Mit 25.02.2010 wurde ein Änderungsansuchen eingebracht. Im Wesentlichen wurde um: °Errichtung eines Einzelofens mit Stahlrohrkamin (am Bestandsgebäude), °Umnutzung eines Abstellraumes als Hobbyraum (Fitness-/Tanzraum °Errichtung eines Abstellraumes anstelle eines bestehenden Flugdaches, °und um Überdeckung des Hofbereiches angesucht. Es besteht eine offene Bauweise, im 3,00m Bauwich ist die Errichtung von Nebengebäude und andere nicht für Aufenthaltsräume bestimmte Gebäude grundsätzlich möglich. §1

(2)
  1. d)der xxx entsprechend sind Nebengebäude Garagen und andere nicht für Aufenthaltsräume bestimmte Gebäude mit einer First- bzw. Flachdachhöhe bis zu 3,00 m.
  2. c)Zu den Einwendungen der Anrainer xxx, xxx und xxx, wonach ein Aufenthaltsraum an der Grundgrenze dem Bebauungsplan, da eine geschlossene Bauweise nicht vereinbart wurde, widerspricht. Grundsätzlich ist im 3,00m Bauwich die Errichtung von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume erlaubt. Angesucht ist um Verwendung eines Hobbyraumes mit einer Nutzfläche von 18,78m². Wesentlich ist die Frage, ob die im Bauansuchen beantragte Verwendung § 1
(2)d) der xxx, als Nebengebäude entspricht. Die zuletzt genannte Bestimmung stellt alleine darauf ab, ob Aufenthaltsräume geplant sind, die zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Was ein Aufenthaltsraum ist, ist anhand der Definition des §18 Abs.2 K-BV, worauf ja auch die xxx in § 1
(2)
  1. i)verweist, zu beurteilen. Grundsätzlich ist im 3,00m Bauwich die Errichtung von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume erlaubt. Angesucht ist um Verwendung eines Hobbyraumes mit einer Nutzfläche von 18,78m². Wesentlich ist die Frage, ob die im Bauansuchen beantragte Verwendung Paragraph eins (, 2,)
  2. d)der xxx, als Nebengebäude entspricht. Die zuletzt genannte Bestimmung stellt alleine darauf ab, ob Aufenthaltsräume geplant sind, die zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Was ein Aufenthaltsraum ist, ist anhand der Definition des §18 Absatz 2, K-BV, worauf ja auch die xxx in Paragraph eins,
(2)i) verweist, zu beurteilen. Im §18 Abs.2 K-BV, wonach Aufenthaltsräume Räume sind, die zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, werden Wohnräume, Büroräume oder Ordinationsräume subsumiert. Im §18 Absatz 2, K-BV, wonach Aufenthaltsräume Räume sind, die zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, werden Wohnräume, Büroräume oder Ordinationsräume subsumiert. Ergebe die Beurteilung, dass ein solcher vorliegt, ist auf weiter Bestimmungen der K-BV, insbesondere §11 (Energiesparender Wärmeschutz), §17 (Raumhöhe, §23 (Heizungs- und Feuerstätten), §28 (Belichtung) §47 (Wohnungen und Räume) §49 Abs.3 K-BV zu verweisen. Ergebe die Beurteilung, dass ein solcher vorliegt, ist auf weiter Bestimmungen der K-BV, insbesondere §11 (Energiesparender Wärmeschutz), §17 (Raumhöhe, §23 (Heizungs- und Feuerstätten), §28 (Belichtung) §47 (Wohnungen und Räume) §49 Absatz 3, K-BV zu verweisen. Die Bauvorschriften schaffen diesbezüglich spezielle Anforderungen für Aufenthaltsräume. Der gegenständliche Raum mit einer Größe von 18,78m², weist keine direkte Verbindung zum Wohnhaus auf, schafft keine eigenständige Aufenthaltsmöglichkeit (zB. als Klein-Wohnung). Das eigenständige Gebäude weist laut wörtlicher und planlicher Beschreibung keine sanitärtechnischen Einrichtungen auf, um einen dauernden Aufenthalt von Menschen zu ermöglichen. Der Zugang erfolgt über den Hof, ein Nachweis für energiesparenden Wärmeschutz ist nicht vorliegend, die Raumhöhe beträgt 2,25m anstatt der geforderten 2,50m, Hobbyräume, als Spielräume, Bastelräume und dergleichen, sind in Wohngebieten anzutreffen und können der Wohnfunktion zugeordnet werden ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthaltsraum zu erfüllen müssen. Nach Ansicht der xxxplanung ist im vorliegenden Wohngebiet, die beabsichtigte Nutzung in einem Hofgebäude grundsätzlich möglich, wenn unter Bedachtnahme auf die örtliche Gegebenheit keine unzumutbare Umweltbelastung (Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung) hervorgerufen wird. Da auch wesentliche Voraussetzungen für die Schaffung eines Aufenthaltsraumes bezüglich der K-Bauvorschriften nicht erfüllt werden, das Ansuchen für einen Hobbyraum vorliegt, handelt es sich nach wie vor um ein Nebengebäude. Die Zustimmung für die geschlossene Bauweise ist nicht erforderlich.“ Die medizinische Amtssachverständige hat in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2011 keinen Einwand gegen das zwischen dem Wohnhaus und dem Hofgebäude geplante Flugdach und die Verbreiterung und den Abschluss des eingereichten Flugdaches durch eine Stahl-Glas-Konstruktion erhoben, forderte allerdings Projektergänzungen zu einer abschließenden Beurteilung ein, sollte der Hobbyraum vergrößert werden und es sich dabei um einen Aufenthaltsraum handeln. Mit Schriftsatz vom 21.03.2011 teilte die mitbeteiligte Partei der Baubehörde mit, dass der verfahrensgegenständliche „Hobbyraum“ wieder als Abstellraum Verwendung finden werde. Am 14.04.2011 erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer „Berufung gegen Bauvorhaben“ und führen darin aus, dass die letztgültige Widmung des Raumes, in welchem um die Errichtung eines Rauchfangs angesucht werde, eine Garage sei, das diesbezügliche Ansuchen nicht sinnvoll erscheine und dieser Raum auch widerrechtlich gewerblich genützt werde. Am 07.06.2011 stellte eine Sachbearbeiterin der Abteilung Umweltschutz fest, dass der Errichtung des geplanten Rauchfangs nicht zugestimmt werden könne. In einer Stellungnahme vom 26.06.2012 stellte die Sachbearbeiterin der Abteilung Umweltschutz fest, dass ein ungestörter Abtransport der Abgase des Kaminofens mit freier Luftströmung bei einer Kaminhöhe von mindestens 0,5 m über dem Giebel des Daches des Wohnhauses der mitbeteiligten Partei gegeben sei, weshalb das eingereichte Projekt zu ändern wäre. Am 19.09.2012 stellte ein Amtssachverständiger des Amtes der Kärntner Landesregierung fest, dass „die gegenständliche Feststoffkesselanlage nicht dem Kärntner Heizungsanlagengesetz entspreche und daher der Heizkessel in angemessener Frist stillzulegen sei. Daraufhin übermittelte der von der mitbeteiligten Partei beauftragte Ziviltechniker am 22.01.2013 der belangten Behörde einen „korrigierten Plan über die Erhöhung des Kamins wie verlangt auf eine Gesamthöhe von insgesamt 50 cm über dem First des bestehenden Wohnhauses. Der Kamin wird ordnungsgemäß mit entsprechenden Spannseilen fachgerecht fixiert“. Am 15.04.2013 langte bei der belangten Behörde eine umfassende „Berufung gegen die Errichtung eines Flugdaches und eines Rauchfanges durch Herrn xxx“ der Beschwerdeführerin ein. In einem mit 11.07.2013 datierten, jedoch unsignierten Aktenvermerk wurde der sich bis zu diesem Zeitpunkt darstellende Sachverhalt schlüssig zusammengefasst und die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens aufgelistet. Am 26.11.2013 teilte die mitbeteiligte Partei der Baubehörde gegenüber mit, dass der Kamin laut den Auflagen der Baubehörde und den Zeichnungen des Architekten und Berechnungen des Statikers ausgeführt, aus Edelstahl hergestellt und eine Isolierung aus Tellwolle und eine Aluminiumummantelung erfahren würde. Die belangte Behörde forderte daraufhin vom Antragsteller die Vorlage einer technischen Beschreibung, eines Typenblattes und der Zulassung des Herstellers ein, welcher Aufforderung die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 20.01.2014 nachkam. Die Sachbearbeiterin der Abteilung Umweltschutz erhob in ihrer Stellungnahme vom 21.02.2014 keinerlei Einwendungen gegen das Bauvorhaben bezüglich des Rauchfanges, schrieb allerdings vor, dass der Kamin der Feuerungsanlage den First des Daches vom Wohnhauses um mindestens 0,5 m zu überragen hat und die Ausblasung der Abgase senkrecht nach oben und ungehindert erfolgen muss. Am 16.04.2014 legte die mitbeteiligte Partei eine „Ergänzung der Baubeschreibung vom 03.03.2010 vor und bezog sich darin auf den Edelstahlkamin. Am 12.05.2014 fand abermals eine Ortsaugenscheinsverhandlung statt, anlässlich welcher die nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen erhoben: „EINWENDUNGEN gegen den Bauantrag vom 22.1.2013: 1. der ursprüngliche Antrag vom 3. März 2010 lautete auf Errichtung eines Flugdaches zwischen Wohnhaus und Hofgebäude. Der Antrag enthält die Aussage, dass „die Fläche unter dem Dach durch eine niedere Parapet-Mauer und eine Stahlglaskonstruktion verschlossen wurde worin sich ein Lagerraum befindet“. Die Baubehörde, gezeichnet xxx, hat am 20.1.2010 dazu bemerkt, dass der Abstellraum (ostseitig) gegenüber dem seinerzeit, 1973/1978 bewilligten Plan um ca. 6 m vergrößert ausgeführt wurde was eine baubewilligungspflichtige Baumaßnahme darstellt. Diesem Hinweis hat der ursprüngliche Genehmigungsantrag vom 3.3.2010 nicht entsprochen. Der Antrag enthält die Aussage, dass „die Fläche unter dem Dach durch eine niedere Parapet-Mauer und eine Stahlglaskonstruktion verschlossen wurde worin sich ein Lagerraum befindet“. Die Baubehörde, gezeichnet xxx, hat am 20.1.2010 dazu bemerkt, dass der Abstellraum (ostseitig) gegenüber dem seinerzeit, 1973 aus 1978, bewilligten Plan um ca. 6 m vergrößert ausgeführt wurde was eine baubewilligungspflichtige Baumaßnahme darstellt. Diesem Hinweis hat der ursprüngliche Genehmigungsantrag vom 3.3.2010 nicht entsprochen. Weil aufgrund der Hinweise der Raumplanung vorn 21.6.2010 außerdem auch ein Hobbyraum bzw. dessen Erweiterung (westseitig) nicht genehmigungsfähig ist, da Aufenthaltsräume im Bauwich nicht zulässig sind, wurde der ursprüngliche Antrag zurückgezogen. Auch eine Mitteilung der Raumplanung vom 25.2.2010 weist ausdrücklich darauf hin, dass der seinerzeit (1973 !) genehmigte Abstellraum, der ursprünglich nur als Flugdach konzipiert wurde (ostseitig), nun tatsächlich als voller Abstellraum ausgebildet werden soll und eine Vergrößerung über die ursprüngliche Außenwand bis zum Dachende vorgenommen wird. Nach den Bebauungsplan der Gemeinde xxx ist die Änderung des Abstellraums (ostseitig) aufgrund des nunmehrigen Antrages vom 22.1.2013 (Plandaten, Kaminerhöhung) nicht bewilligungsfähig, weil im 3,00m-Bauwich zur Baugrundstücksgrenze jede dieser zugewandte, durch ein oder mehrere Nebengebäude gebildete Gebäudefront im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze mit dem jeweilig betroffenen Anrainergrundstück eine Länge von 10,00 m (Vordächer, Carports, Flugdächer udgl. zählen mit) nur dann überschreiten darf, wenn der Behörde die Zustimmung des Eigentümers des betreffenden Anrainergrundstückes nachgewiesen wird. (§ 3 Abs
(6)xxx. Nach den Bebauungsplan der Gemeinde xxx ist die Änderung des Abstellraums (ostseitig) aufgrund des nunmehrigen Antrages vom 22.1.2013 (Plandaten, Kaminerhöhung) nicht bewilligungsfähig, weil im 3,00m-Bauwich zur Baugrundstücksgrenze jede dieser zugewandte, durch ein oder mehrere Nebengebäude gebildete Gebäudefront im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze mit dem jeweilig betroffenen Anrainergrundstück eine Länge von 10,00 m (Vordächer, Carports, Flugdächer udgl. zählen mit) nur dann überschreiten darf, wenn der Behörde die Zustimmung des Eigentümers des betreffenden Anrainergrundstückes nachgewiesen wird. (Paragraph 3, Abs
(6)xxx. Die gegenständliche Außenlinie der Nebengebäude im Bauwich im Sinne des Änderungsantrages für den Abstellraum (ostseitig) hat eine Außenlänge von ca.17 m und stimmen die Nachbarn nicht zu (vergleiche Paragraph 3 Abs. 6 Bebauungsplanverordnung). Die gegenständliche Außenlinie der Nebengebäude im Bauwich im Sinne des Änderungsantrages für den Abstellraum (ostseitig) hat eine Außenlänge von ca.17 m und stimmen die Nachbarn nicht zu (vergleiche Paragraph 3 Absatz 6, Bebauungsplanverordnung). 2. Jedenfalls die Hinzufügung einer weiteren Anlage zu dieser Überlänge (Kamin an der Außenwand. Westseite) unzulässig, da die Grenze des § 3 Abs
(6)xxx bereits überschritten ist. der Außenwand. Westseite) unzulässig, da die Grenze des Paragraph 3, Abs
(6)xxx bereits überschritten ist.
  1. Dazu kommt dass der im Einreichplan xxx vom 22.1.2013 dargestellte Geräteraum behördlich nur als Garage genehmigt ist, vergleiche Bescheidlage 1973/
  2. Eine Widmungsänderung ist auf Aufenthaltsraum nicht zulässig, da nach
  3. Dazu kommt dass der im Einreichplan xxx vom 22.1.2013 dargestellte Geräteraum behördlich nur als Garage genehmigt ist, vergleiche Bescheidlage 1973 aus 1978,. Eine Widmungsänderung ist auf Aufenthaltsraum nicht zulässig, da nach den Bauvorschriften und der Bebauungsplanverordnung im Bauwich Aufenthaltsräume unzulässig sind. Eine Widmungsänderung, wie der Bauwerber gegenüber der Raumplanung vorgetragen hat, auf „Lagerraum und Heizraum für Gärtnereiprodukte aus einer gewerblichen Tätigkeit“ (!) ist deswegen unzulässig, weil es sich beim gegenständlichen Gelände um Bauland Kurgebiet handelt, wo gewerbliche Tätigkeiten untersagt sind.
  4. Eingewendet wird auch, dass der Einreichplan vom 22.01.2013 keine taugliche Grundlage für dieses Bauvorhaben ist, weil er keine Kotierung der Bezugspunkte aufweist. Nach dem Hinweis der Umweltabteilung sollte der Kamin 50 cm über dem Dachfirst des Haupthauses enden. Der Dachfirst ist aber nicht kotiert und daher auch die Länge des beantragten Kamins nicht ermittelbar).
  5. Der beantragte Kamin wiederum ist im Bauwich absolut unzulässig, da er auf eine Höhe von 8,50 m aufragt. Die Bauvorschriften untersagen im Bauwich „Gebäude oder bauliche Anlagen“ von mehr als 3 m Höhe. Eine Ausnahme für Kamine ist in der Bebauungsplanverordnung nicht vorgesehen. Die Bebauungsplanverordnung befasst sich mit Kaminen -anders als die Bauvorschriften - bei genauer Betrachtung überhaupt nicht Kamine sind nämlich nicht als „im äußeren Erscheinungsbild gebäudeähnlich“ anzusehen, § 1 Abs
(2)lit. k) der xxx. Die Bebauungsplanverordnung geht aber den Bauvorschriften nur vor, wenn und soweit dort Abstände festgelegt sind, für Kamine eben nicht. Eine Ausnahme für Kamine ist in der Bebauungsplanverordnung nicht vorgesehen. Die Bebauungsplanverordnung befasst sich mit Kaminen -anders als die Bauvorschriften - bei genauer Betrachtung überhaupt nicht Kamine sind nämlich nicht als „im äußeren Erscheinungsbild gebäudeähnlich“ anzusehen, Paragraph eins, Abs
(2)Litera k,) der xxx. Die Bebauungsplanverordnung geht aber den Bauvorschriften nur vor, wenn und soweit dort Abstände festgelegt sind, für Kamine eben nicht. Daher bleibt es bei den Regeln der Bauvorschriften: Paragraph 4 der Bauvorschriften sagt aber, dass sowohl oberirdische Gebäude als auch sonstige bauliche Anlagen so anzuordnen sind, dass sie von der Grundstücksgrenze ausreichend Abstand haben wobei der Abstand in Abstandsflächen auszudrücken ist. Die Regeln der Abstandsflächen des Paragraphen 5 gelten daher auch für die bauliche Anlage Kamin. Der Kamin ist daher an dieser Stelle absolut unzulässig. (Würde man Kamine allerdings in der Bestimmung der xxx § 1 Abs
(2)lit k Kamine einbezogen sehen, wäre die Höhe mit 3 Meter begrenzt, weil sie nicht anders als Gebäude zu behandeln wären.) (Würde man Kamine allerdings in der Bestimmung der xxx Paragraph eins, Abs
(2)Litera k, Kamine einbezogen sehen, wäre die Höhe mit 3 Meter begrenzt, weil sie nicht anders als Gebäude zu behandeln wären.)
  1. An dieser Stelle wird die Baubehörde ersucht, die Beanstandung des Hauptheizkessels des Wohnhauses zu vollziehen. Dieser für Festbrennstoffe nicht geeignete Kessel war nach einem Bescheid der Baubehörde zunächst außer Betrieb zu nehmen. Über Auftrag der Berufungsbehörde ist jedenfalls mit dieser Zielrichtung eine neuerliche Messung des Abgasverhaltens des Hauptkessels durchzuführen. Der Eigentümer verweigert die Durchführung dieser Messung. Daher ist entweder amtswegig die Messung zu vollziehen oder jedenfalls der Kessel außer Betrieb zu nehmen. Die Baubehörde ist in diesem Punkt säumig.
  2. Ortsbildgesichtspunkte Die Anbauten an das Haupthaus sind in einem Maß verwahrlost und inakzeptabel hässlich, dass sie das Ortsbild schwer beeinträchtigen, ebenso der Kamin. Die Aussage der xxxplanung vom 7.8.2013 befasst sich hinsichtlich des Ortsbildes nur mit dem Kamin, nicht aber mit der hässlichen Baulichkeit der Nebengebäude und des Flugdachs. Die Nachbarn regen an, dass die Behörde gesetzmäßig das Bauverbot hinsichtlich solcher Schandbauten gemäß Ortsbildpflegegesetz vollzieht und ein Gutachten der Ortsbild-Pflegekommission einholt in dem auch die barackenartigen Flugdächer und deren statisch nicht verankerte Oberflächenabdeckung einbezogen wird und legen dazu und zur Charakterisierung der qualifizierten Hässlichkeit dieser slumartigen Bestände eine Serie von Lichtbildern vor. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch ein Auftrag der Baubehörde zu vollziehen, wonach die über First angebrachte Solarkollektorenanlage einen groben Verstoß gegen das Bauverbot bei Verletzung des Gebots zur Erhaltung des schutzwürdigen Ortsbildes darstellt Auch hier ist die Baubehörde säumig.
  3. Statik: Die vorgelegten Lichtbilder weisen aus, dass die fehlende Verankerung der Dach- Oberflächen bei den Nebengebäuden ein gefährliches Moment für die körperliche Integrität der Nachbarn aufweisen. Bei stärkeren Windereignissen oder Windhosen halten diese losen Flächen-Abdeckungen der Sogwirkung nicht stand und müssen zwangsläufig ihre Position verlassen. Dazu kommt, dass die Abdeckung der grenznahen Anbauten durch die vorgesehene Bewässerung vom neuen Flugdach eine Ableitung auf den Nachbargrund der Einschreiter bewirken. Eine direkte Zuleitung von Regenwässern ist aber auf Nachbargrund unerlaubt. Die Behörde wird ersucht, eine Bewilligung zu versagen und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands aufzutragen bzw. Beseitigungsaufträge zu erteilen.“ Die Abteilung xxxplanung gab am 26.06.2014 abermals eine schriftliche Stellungnahme ab. Anlässlich eines neuerlichen Ortsaugenscheines vom 01.12.2014 wurde festgestellt, dass der bis zu diesem Zeitpunkt verwendete Festbrennstoffkessel der Marke „xxx“ abmontiert und durch einen kombinierten Pellettskessel ersetzt wurde. Am 14.01.2015 teilte die mitbeteiligte Partei der Behörde mit, sich für die senkrechte aufstrebende Führung des Kamins bis in eine Höhe von mindestens 1 m über Firstniveau entschieden zu haben. Datiert mit 30.11.2015 erliegt ein weiterer den Sachverhalt präzise darstellender, abermals nicht unterschriebener Aktenvermerk im Akt. In einem Schriftsatz vom 05.04.2016 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass der Bau des besagten Flugdaches bereits am 25.04.1978 baubehördlich bewilligt worden sei. Am 22.12.2016 legte der von der mitbeteiligten Partei beauftragte Ziviltechniker technische Daten hinsichtlich „Streifenfundamente Beton, aufgehendes Mauerwerk Hohlblocksteine Beton, außen und innen verputzt Wandstärke 25 cm, Fenster und Türen in Stahl Süd- und Ostseite verglast, Bodenbelag Betonestrich, Elektroinstallation nach ÖVE Vorschriften, Dachkonstruktion Stahlträger und Trapezblech“ vor. Daraufhin langte bei der Baubehörde eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein: „Zum Vorhalt der Behörde, zugestellt am
  4. Jänner 2017 erstatten die Einschreiter in Wahrung des Parteiengehörs nachstehende Stellungnahme. Die Einwendungen vom 12.5.2014, Beilage, samt dazugehöriger Urkunden, vorgelegt am 13.5.2014, (nochmals in Beilage), bleiben aufrecht und wird auch an den Einwendungen der Verhandlung vom 12.5.2014 festgehalten und ergänzt: 1) Es ist skandalös, dass nicht genehmigungsfähige Bauunterlagen mehr als zweieinhalb Jahre von der Behörde pfleglich auf der „langen Bank“ abgelegt werden. Die Behörde hätte den gesetzlosen Zustand durch Abweisung des Bauansuchens und Maßnahmen der Beseitigung zu korrigieren gehabt. Dies wäre nachzuholen, gegen gesetzwidrige Praktiken werden die Einschreiter entsprechend vorgehen. 2) Der Abstellraum, der ursprünglich nur als Flugdach konzipiert wurde (ostseitig), soll nun tatsächlich als voller Lagerraum ausgebildet werden und soll eine Vergrößerung über die ursprüngliche Außenwand bis zum Dachende vorgenommen werden. Das ist gesetzwidrig: 3) Nach dem Bebauungsplan der Gemeinde xxx ist die Änderung des Lagerraumes (ostseitig) aufgrund des nunmehrigen Antrages vom 12.10.2016/22.12.2016 (Plandaten, + Kaminerhöhung) hinsichtlich der Baulinien zum Nachbargrundstück nicht bewilligungsfähig, weil im 3,00 m-Bauwich zur Baugrundstücksgrenze jede dieser zugewandte, durch ein oder mehrere Nebengebäude gebildete Gebäudefront im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze mit dem jeweilig betroffenen Anrainergrundstück eine Länge von 10,00 m (Vordächer, Carports, Flugdächer udgl. zählen mit) nur dann überschreiten darf, wenn der Behörde die Zustimmung des Eigentümers des betreffenden Anrainergrundstückes nachgewiesen wird. (§ 3 Abs
(6)xxx. Nach dem Bebauungsplan der Gemeinde xxx ist die Änderung des Lagerraumes (ostseitig) aufgrund des nunmehrigen Antrages vom 12.10.2016/22.12.2016 (Plandaten, + Kaminerhöhung) hinsichtlich der Baulinien zum Nachbargrundstück nicht bewilligungsfähig, weil im 3,00 m-Bauwich zur Baugrundstücksgrenze jede dieser zugewandte, durch ein oder mehrere Nebengebäude gebildete Gebäudefront im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze mit dem jeweilig betroffenen Anrainergrundstück eine Länge von 10,00 m (Vordächer, Carports, Flugdächer udgl. zählen mit) nur dann überschreiten darf, wenn der Behörde die Zustimmung des Eigentümers des betreffenden Anrainergrundstückes nachgewiesen wird. (Paragraph 3, Abs
(6)xxx. Das gilt, • noch ehe die Thematik des Kamins diskutiert wird; und • noch ehe die Frage der Anwendbarkeit von § 6 Abs 2 der Bauvorschriften, diskutiert wird, (siehe dazu näher tieferstehend unter Zif. 9.) wonachnoch ehe die Frage der Anwendbarkeit von Paragraph 6, Absatz 2, der Bauvorschriften, diskutiert wird, (siehe dazu näher tieferstehend unter Zif. 9.) wonach In Abstandsflächen [ ] nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden [dürfen], und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:
  1. a)bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;
  2. b)ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätte enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m² Grundfläche, wenn
  3. aa)es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt,
  4. bb)ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und ein Lichteinfall im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und
  5. cc)Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden; 4) Der nachgereichte Plan vom 12. Oktober 2016/22.12.2016 stellt hinsichtlich des Kaminanbaus an der Westseite der Schuppen im Bauwich eine Kaminlänge in einer Höhe dar, die nur das Niveau des Kamins am Haupthaus erreicht: 5) Nur auf diese Konstruktion, siehe 4) zuvor, bezieht sich die Stellungnahme des BM xxx vom 3.12.2013 wie folgt: xxx Natürlich handelt es sich auch hier um eine ungenehmigte Baumaßnahme, auf die noch tieferstehend einzugehen sein wird: Klar ist aber jedenfalls, dass ein so dann 11-12 m hoher Kamin im Bauwich, zugebaut zu einem „Gebäude im Bauwich mit Feuerstätte“(§ 6 Abs. 2, lit.
  6. b)der Bauvorschriften?) nichts verloren hat, siehe noch dazu: Zif. 9.!. Klar ist aber jedenfalls, dass ein so dann 11-12 m hoher Kamin im Bauwich, zugebaut zu einem „Gebäude im Bauwich mit Feuerstätte“(Paragraph 6, Absatz 2,, Litera b,) der Bauvorschriften?) nichts verloren hat, siehe noch dazu: Zif. 9.!. Jedenfalls ist die Statik von Herrn xxx für dieses Vorhaben unbrauchbar. 8) [Nur zur Erinnerung an die Baubehörde: Nach dem Hinweis der Umweltabteilung sollte der Kamin 50 cm über dem Dachfirst des Haupthauses enden. Der „Dachfirst“ ist aber durch den gezeigten Dachaufbau unmaßgeblich, da diese Abplankung verhindert, dass Rauch abzieht.] NICHT NUR DAS: 9) Der beantragte Kamin ist im Bauwich absolut unzulässig, ob er auf eine Höhe von 8,50 m oder von 11 m aufragt. Die K-Bauvorschriften untersagen im Bauwich „Gebäude oder bauliche Anlagen“ von mehr als 3 m Höhe. Eine Ausnahme für Kamine ist in der Bebauungsplanverordnung nicht vorgesehen. Kamine sind ein Hinweis auf eine beabsichtigte Feuerstätte Die Bebauungsplanverordnung befasst sich mit Kaminen - anders als die Bauvorschriften - bei genauer Betrachtung nämlich überhaupt nicht. Kamine sind nämlich nicht als „im äußeren Erscheinungsbild gebäudeähnlich“ anzusehen, § 1 Abs
(2)lit k) der xxx (Sonst: Siehe zu 11.). Die Bebauungsplanverordnung geht aber den Bauvorschriften nur - vor allem nur insoweit - vor, wenn und soweit dort Abstände festgelegt sind. Für Kamine ist das nicht der Fall. Die Bebauungsplanverordnung befasst sich mit Kaminen - anders als die Bauvorschriften - bei genauer Betrachtung nämlich überhaupt nicht. Kamine sind nämlich nicht als „im äußeren Erscheinungsbild gebäudeähnlich“ anzusehen, Paragraph eins, Abs
(2)Litera k,) der xxx (Sonst: Siehe zu 11.). Die Bebauungsplanverordnung geht aber den Bauvorschriften nur - vor allem nur insoweit - vor, wenn und soweit dort Abstände festgelegt sind. Für Kamine ist das nicht der Fall. Daher bleibt es insoweit bei den Regeln der Bauvorschriften: Paragraph 4 der Bauvorschriften sagt aber, dass sowohl oberirdische Gebäude als auch sonstige bauliche Anlagen so anzuordnen sind dass sie von der Grundstücksgrenze ausreichend Abstand haben wobei der Abstand in Abstandsflächen auszudrücken ist. Die Regeln der Abstandsflächen des Paragraphen 5 gelten daher auch für die bauliche Anlage Kamin. Der Kamin ist daher an dieser Stelle absolut unzulässig. Indirekt wirkt auf dieses Ergebnis auch die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. b der Bauvorschriften ein: Feuerstätten können im Bauwich nicht durch die Hintertür errichtet werden, indem notwendig zugehörige bauliche Anlagen(teile) dieser Feuerstätten als „sonstige bauliche Anlagen“ errichtet werden, die kein Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans sind und daher die Bauvorschriften nicht obsolet machen.Indirekt wirkt auf dieses Ergebnis auch die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, der Bauvorschriften ein: Feuerstätten können im Bauwich nicht durch die Hintertür errichtet werden, indem notwendig zugehörige bauliche Anlagen(teile) dieser Feuerstätten als „sonstige bauliche Anlagen“ errichtet werden, die kein Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans sind und daher die Bauvorschriften nicht obsolet machen. Noch anders gesagt: Fehlen Regelungen im Bebauungsplan, ermöglicht das nicht die Errichtung von Gebäuden oder Anlagen, die nach den Bauvorschriften verboten sind. 10) (Würde man Kamine allerdings in der Bestimmung der xxx § 1 Abs
(2)lit k einbezogen sehen, wäre die Höhe mit 3 Meter begrenzt, weil sie nicht anders als Gebäude zu behandeln wären.)10) (Würde man Kamine allerdings in der Bestimmung der xxx Paragraph eins, Abs
(2)Litera k, einbezogen sehen, wäre die Höhe mit 3 Meter begrenzt, weil sie nicht anders als Gebäude zu behandeln wären.) 11) Die Baubehörde hätte im Zusammenhang auch Folgendes zu beachten, § 9 K-BO: 11) Die Baubehörde hätte im Zusammenhang auch Folgendes zu beachten, Paragraph 9, K-BO: § 9 Antrag Paragraph 9, Antrag
(1)Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
(2)Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach § 6lit. a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.
(2)Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach Paragraph 6 l, i, t, a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben. Wer einen 11 m Kamin im Bauwich plant, der sollte zumindest endlich einmal nach sieben Jahren die Verwendung der Feuerstelle angeben: Bisherige Varianten waren:
  1. März 2010: Der Raum soll als Spielraum (Hobbyraum für Kinder) genutzt werden. 22.1.2013: Gegenüber der Raumplanung hat der Bauwerber vorgetragen, einen „Lagerraum und Heizraum für Gärtnereiprodukte aus einer gewerblichen Tätigkeit“ errichten zu wollen. 22.12.2016: Keine Angaben. Alle vier - von der Baubehörde bislang wohlweislich ungeprüften - Varianten sind gesetzwidrig, weil sie schlicht und ergreifend im Bauwich verboten sind, namentlich die Errichtung eines „Schornsteins“ mit 12 m Höhe, auch wenn er aus Blech ist ... Nur nebenbei sei erwähnt, dass sich der Bauantrag über Blitzschutzeinrichtungen völlig ausschweigt, was Wunder … 12) Nicht nachvollziehbar ist, warum die Baubehörde sehenden Auges eine Nachbargefährdung durch einen ungenehmigten Dachaufbau von 1,8 m Höhe, beinahe senkrecht aufragend am First ungeprüft seit Jahren toleriert. xxx 13) Dieser Aufbau ist gemeingefährlich, weist keinerlei ausreichende statische Verankerung oder Absicherung gegen anzunehmende Windlast aus: Wenn schon niemand bei dieser Behörde Verständnis für Ortsbildanforderungen hat, so ist folgendes zu beachten: 14) Hier liegt ein statisch mehrfach unbestimmtes System vor. Bei Planung und Installation von Fangeinrichtungen als Teil einer Solarpultaufbau- /Kaminanlage spielt die Windlast eine wichtige Rolle. Gebäude, insbesondere komplexe bauliche Anlagen, erfordern entsprechend angepasste Fangeinrichtungen. Durch die Überhöhung des Dachfirstes am Haupthaus ist von einem Objekt mit einer Höhe von mehr als 10 m auszugehen Nach den Kriterien für „Windlast nach Eurocode 1 – Böengeschwindigkeitsskala“1, ist im Vorstadtgebiet bei dieser Höhe 10 m+ von einer Windlast von 82 - 90 km/h auszugehen, http://www.dehn.at/sites/default/files/uploads/dehn/DEHN-AT/pdf/Diverse/Windlasttabellen/03 windlast kaernten.pdf. Hinzugerechnet die technisch gebotene Sicherheit von 20 % wäre eine Auslegung auf 110-120 km/h Windlast geboten, und zwar aus allen Richtungen! Der Bauwerber bleibt jeden Nachweis schuldig, dass das gefährliche Objekt am First mit einer Höhe von mehr als 1,8 m oder der nötige 11 m Kamin nach diesen Windlasten kalkuliert und bewehrt wurde. Die Verankerung auf der Wellernithaut des Daches lässt die Nachbarn bei jedem Unwetter schaudern. 15) Die Behörde sieht jetzt seit mehreren Jahren planmäßigen Überschreitungen der Bauvorschriften zu, was inzwischen von der Einschreitern als eigentätige Gefährdung empfunden wird. Bei fortgesetzter Ignoranz behalten sich die Einschreiter entsprechende rechtliche Schritte zur Überprüfung des Vorliegens strafbarer Tatbestände vor. 16) Es wird beantragt, das Bauansuchen abzuweisen, im Bauwich die Gesetzmäßigkeit herzustellen und zwar ohne weitere Säumnis.“ Am 09.02.2017 langte beim xxx eine Stellungnahme des Baumeisters xxx betreffend die Errichtung eines Edelstahl-Kompaktkamines an der Außenwand des Geräteraumes der mitbeteiligten Partei ein. Nach Übermittlung einer weiteren Stellungnahme seitens der Beschwerdeführer setzte sich die Abteilung xxxplanung zum wiederholten Mal mit den nunmehr ausgeweiteten Einwendungen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 04.01.2018 auseinander, wurde in weiterer Folge eine Stellungnahme der Berufsfeuerwehr xxx und eine bautechnische Stellungnahme eingeholt. Am 17.04.2018 wurde mit Bescheid Zahl: xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Flugdaches, die Einhausung des Vorratslagerraumes unter dem Flugdach und die Errichtung eines Rauchfanges (Edelstahlkamin) erteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.07.2018, Zahl: xxx, hat die xxx die gegen den oben zitierten Bescheid erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht die nunmehr vorliegende Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wurde: „
  2. Anfechtung Der Bescheid der xxx vom 09.07.2018, xxx, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten, insoweit dem Bauwerber damit im Bauwich die Erhöhung seines Nebengebäudes durch/samt Errichtung eines Flugdaches mit Solarpaneel und eines Rauchfanges (Edelstahlkamin) genehmigt wird.
  3. Zulässigkeit der Beschwerde Zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist legitimiert,wer Partei des Verfahrens ist. Die Beschwerdeführer sind als Bescheidadressaten Parteien des Verfahrens weil sie durch die Entscheidung der belangten Behörde in ihren subjektiv öffentlichen Rechten auf Wahrung des Abstandschutzes im Bauwich als unmittelbare Nachbarn verletzt werden.Zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist legitimiert,, wer Partei des Verfahrens ist. Die Beschwerdeführer sind als Bescheidadressaten Parteien des Verfahrens weil sie durch die Entscheidung der belangten Behörde in ihren subjektiv öffentlichen Rechten auf Wahrung des Abstandschutzes im Bauwich als unmittelbare Nachbarn verletzt werden. Die Beschwerde ist zulässig, da der Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausgeschöpft wurde.
  4. Sachverhalt An der gemeinsamen Grundgrenze mit den Beschwerdeführern (BF) hält der Bauwerber den Bestand eines freistehenden (nicht angebauten) Nebengebäudes den er in den Einreichunterlagen wie folgt darstellt: Grün liniert sind die Bauteile die der Bauwerber (unvollständig) als Verfahrensgegenstand darstellt, rot die Grundgrenze. Was der Bauwerber in seiner Einreichung nicht darstellt, ist die massive Erhöhung am Nebengebäude durch ein grobes Solarpaneel das im Abstand von 2,75 m von der Grundgrenze ca. 2 m aufragt und, betrachtet von der Seite, notwendig auf das nicht genehmigte Flugdach aufständert, also zugleich Teil des Genehmigungsgegenstandes „Flugdach“ wie auch Erhöhung des Nebengebäudes innerhalb des Bauwich ist: xxx Die Behörde meint nun, das Solarpult sei nicht Gegenstand des Verfahrens, weil diesbezüglich „eine Meldung gemäß § 7 Abs
(1)lit f iVm § / Abs
(4)K-BO erfolgt sei“.Die Behörde meint nun, das Solarpult sei nicht Gegenstand des Verfahrens, weil diesbezüglich „eine Meldung gemäß Paragraph 7, Abs
(1)Litera f, in Verbindung mit Paragraph / Abs
(4)K-BO erfolgt sei“. Tatsächlich erhellt aber aus der Gegenüberstellung zwischen Einreichplan und Fotodokumentation folgendes: 1. Das Solarpult setzt technisch notwendig den Bestand des Flugdaches, auf welches es statisch belastend auflagert voraus. Das Flugdach selbst ist aber nicht rechtswirksam genehmigt, sondern erst Verfahrensgegenstand. Für die Zwecke der Gestaltung des Solarpultstandortes ist das Flugdach rechtlich ein Nullum. Auf ein Nullum bezogen kann keine selbständige „Bauteilmeldung“ nach § 7 Abs
(1)und /4) K-BO erfolgen. Die Behörde durfte daher die Meldung einer solchen Konstruktion „frei schwebendes Solarpult“ nicht einfach entgegennehmen sondern musste sich mit dem Solarpult am Nebengebäude/Flugdach unter dem Aspekt des Abstandsschutzes im Einklang mit der Kärntner Bauordnung und dem geltenden Bebauungsplan auseinandersetzen, womit das Solarpult am Nebengebäude notwendig gemeinsam mit dem Flugdach zum Verfahrensgegenstand wird. Das Solarpult setzt technisch notwendig den Bestand des Flugdaches, auf welches es statisch belastend auflagert voraus. Das Flugdach selbst ist aber nicht rechtswirksam genehmigt, sondern erst Verfahrensgegenstand. Für die Zwecke der Gestaltung des Solarpultstandortes ist das Flugdach rechtlich ein Nullum. Auf ein Nullum bezogen kann keine selbständige „Bauteilmeldung“ nach Paragraph 7, Abs
(1)und /4) K-BO erfolgen. Die Behörde durfte daher die Meldung einer solchen Konstruktion „frei schwebendes Solarpult“ nicht einfach entgegennehmen sondern musste sich mit dem Solarpult am Nebengebäude/Flugdach unter dem Aspekt des Abstandsschutzes im Einklang mit der Kärntner Bauordnung und dem geltenden Bebauungsplan auseinandersetzen, womit das Solarpult am Nebengebäude notwendig gemeinsam mit dem Flugdach zum Verfahrensgegenstand wird.
  1. Weiters ergibt sich, dass die Einreichunterlagen den technischen Bauplan nicht korrekt wiedergeben. Die tatsächliche Situation wird in folgender Skizze widergegeben: Planergänzung Solarpult und Flugdach „IST“, SKIZZE 2: Während also die Einreichunterlagen eine knappe Auflagerung des bloßen Flugdaches an der Südkante des Nebengebäudes darstellen reicht die Flugdachauflage 1 m in die Tiefe des Nebendaches hinein, erhöht das Nebendach entsprechend und führt im Ergebnis notwendig zu einer entsprechenden Erhöhung der Auflagerung des nicht dargestellten Solarpuls, welches nach den Erhebungen des bautechnischen Dienstes in der Tiefe des Nebengebäudes bis an 2,77 m zur Grundgrenze heranreicht, also im Bauwich das Nebengebäude entsprechend erhöht. Diese Erhöhung wirkt am Nachbargrund eklatant den Lichteinfall verändernd: Foto Abstandansicht, FOTO 2: xxx
  2. Zuletzt ergibt sich, dass auch der auf mindestens 8,5 m plangemäß aufragende Stahlkamin innerhalb des Bauwich zu liegen kommt. Die Behörde ignoriert auch diesen Umstand und diminuiert in seiner Bewertung dieses massive selbständige Bauteil in befremdlicher Weise als „vernachlässigbar“, wiewohl völlig freie Sichtbarkeit aus allen Richtungen besteht, (vice-versa bedingend Sichtbehinderung), wobei der derzeitige Kamin (Foto 2) erst eine Höhe von 5,50 m aufweist, also nicht 9 m, wie zur Firstüberschreitung +1 m von der medizinischen Amtssachverständigen empfohlen.(!?)
  3. Beschwerdegründe 4.1 die Erhöhung des Nebengebäudes auf 4,6 Meter und die missbräuchliche Flugdach-Gestaltung zur Lastableitung eines rechtswidrig im Bauwich errichteten Solarpults Während die Kärntner Bauordnung im § 2 Abs.
(2)lit i in die Dachfläche integrierte oder unmittelbar parallel dazu montierte Sonnenkollektoren bis zu 40m² Fläche ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, tut sie das für andere Sonnenkollektoren, die etwa vertikal aufragen in § 7 Abs.
(1)lit. f ausdrücklich nicht.Während die Kärntner Bauordnung im Paragraph 2, Abs.
(2)Litera i, in die Dachfläche integrierte oder unmittelbar parallel dazu montierte Sonnenkollektoren bis zu 40m² Fläche ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, tut sie das für andere Sonnenkollektoren, die etwa vertikal aufragen in Paragraph 7, Abs.
(1)Litera f, ausdrücklich nicht. Solche selbstständig aufragenden Kollektoren unterliegen daher der Bauordnung und nur die Verfahrensregeln sehen erleichternd vor, dass zwar keine Bewilligung aber immerhin eine Meldung geboten ist. Die Berufungsbehörde verwechselt nun verfahrensrechtlicher Erleichterungen und materiellrechtliche Bedeutsamkeit: Denn die vertikale Aufragung der hier gegenständlichen Sonnenkollektoranlage spielt unter dem Aspekt des Abstandsschutzes sehr wohl eine Rolle: Diese Rolle wird wesentlich, wenn es um die Zulässigkeit der Bauteilerhöhung innerhalb des Bauwich, ausgehend vom Bestand des Nebengebäudes und der verfahrensgegenständlichen Überbrückung des Abstandes des selbständigen Nebengebäudes durch das Flugdach zum Haupthaus geht. Das Nebengebäude ist „weder ein Anbau noch ein Zubau sondern ein eigenständiges Nebengebäude“ (erstinstanzlicher Bescheid, Seite 11 vorletzter Abs. 5. und 6. Zeile). Das Nebengebäude ist „weder ein Anbau noch ein Zubau sondern ein eigenständiges Nebengebäude“ (erstinstanzlicher Bescheid, Seite 11 vorletzter Absatz 5 und 6, Zeile). Nebengebäude sind nach § 1 Abs. 2 lit. d) der xxx Bebauungsplanverordnung unter anderem „nicht für Aufenthaltsräume bestimmte Gebäude mit einer First bzw. Flachdachhöhe bis zu 3 m“. Nebengebäude sind nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera d,) der xxx Bebauungsplanverordnung unter anderem „nicht für Aufenthaltsräume bestimmte Gebäude mit einer First bzw. Flachdachhöhe bis zu 3 m“. An der gleichen Stelle, § 1, Abs
(2)lit d) setzt die Verordnung dann mit Absatztrennung als Sonderbestimmung - aber nur für Anbauten an ein Hauptgebäude - fort, dass in diesem Fall - nur bei Anbauten – „bei der Errichtung An der gleichen Stelle, Paragraph eins,, Abs
(2)Litera d,) setzt die Verordnung dann mit Absatztrennung als Sonderbestimmung - aber nur für Anbauten an ein Hauptgebäude - fort, dass in diesem Fall - nur bei Anbauten – „bei der Errichtung eines Nebengebäudes Teile des Hauptgebäudes mit einbezogen werden können“. Nur bei Anbauten - können Teile des Hauptgebäudes einbezogen werden, nämlich Dachaufbauten wie „Brüstungen, Geländer, Attika udgl.“, indem sie höhenmäßig nur dann mitgerechnet werden, wenn sie näher als 2,25 m an der Grundstücksgrenze legen. Die Behörde bezieht diese Sonderbestimmung, die nur für Anbauten und für die Einbeziehung von Teilen des Hauptgebäudes gilt, (was durch die Absatztrennung in § 1, Abs
(2)lit d) der Bebauungsplanverordnung noch verstärkt verständlich gemacht ist), auch auf die hier vorliegende bauliche isolierte Ausführung eines Solarpultes, das nicht Bestandteil des Hauptgebäudes ist, auf dem Nebengebäude, das kein Anbau ist. Die Behörde bezieht diese Sonderbestimmung, die nur für Anbauten und für die Einbeziehung von Teilen des Hauptgebäudes gilt, (was durch die Absatztrennung in Paragraph eins,, Abs
(2)Litera d,) der Bebauungsplanverordnung noch verstärkt verständlich gemacht ist), auch auf die hier vorliegende bauliche isolierte Ausführung eines Solarpultes, das nicht Bestandteil des Hauptgebäudes ist, auf dem Nebengebäude, das kein Anbau ist. Dabei bedient sich die Behörde des Kunstgriffes, den ihr der Genehmigungswerber nahelegte, für das Solarpult nur eine „Kenntnisnahme von dessen Anzeige vorzusehen“ (erstinstanzlicher Bescheid Seite 11, vorletzter Abs. 2. Hälfte, Zitat: Dabei bedient sich die Behörde des Kunstgriffes, den ihr der Genehmigungswerber nahelegte, für das Solarpult nur eine „Kenntnisnahme von dessen Anzeige vorzusehen“ (erstinstanzlicher Bescheid Seite 11, vorletzter Absatz 2, Hälfte, Zitat: „Am 6.3.2017 wurde in Form einer Mitteilung über die beabsichtigte Ausführung eines bewilligungsfreien, mitteilungspflichtigen Bauvorhabens nach § 7 Kärntner Bauordnung um die Errichtung einer Solaranlage angesucht und seitens der xxxplanung mit dem Hinweis des Mindestabstandes von 2,25 m zur Kenntnis genommen. Die Einmessung der Abteilung Vermessung ergab einen Abstand von 2,77 m, die Bauernmessung liegt im Akt. Der Einwand, bei der Solaranlage handelt sich um „keinen Dachaufbau (im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. d) Bebauungsplanverordnung, Anmkg der Berufungswerber) ist zurückzuweisen, Solaranlagen sind aufgrund ihrer Funktion und Aufstellung auf Flachdächern immer Dachaufbauten, .. )“. „Am 6.3.2017 wurde in Form einer Mitteilung über die beabsichtigte Ausführung eines bewilligungsfreien, mitteilungspflichtigen Bauvorhabens nach Paragraph 7, Kärntner Bauordnung um die Errichtung einer Solaranlage angesucht und seitens der xxxplanung mit dem Hinweis des Mindestabstandes von 2,25 m zur Kenntnis genommen. Die Einmessung der Abteilung Vermessung ergab einen Abstand von 2,77 m, die Bauernmessung liegt im Akt. Der Einwand, bei der Solaranlage handelt sich um „keinen Dachaufbau (im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d,) Bebauungsplanverordnung, Anmkg der Berufungswerber) ist zurückzuweisen, Solaranlagen sind aufgrund ihrer Funktion und Aufstellung auf Flachdächern immer Dachaufbauten, .. )“. Zu wiederholen ist: Für die Zwecke der Gestaltung des Solarpultstandortes ist das Flugdach rechtlich ein Nullum. Auf ein Nullum bezogen kann keine selbständige „Bauteilmeldung“ nach § 7 Abs
(1)und /4) K-BO erfolgen. Zu wiederholen ist: Für die Zwecke der Gestaltung des Solarpultstandortes ist das Flugdach rechtlich ein Nullum. Auf ein Nullum bezogen kann keine selbständige „Bauteilmeldung“ nach Paragraph 7, Abs
(1)und /4) K-BO erfolgen. Die Behörde hat also mit ihrem Bescheid im Ergebnis eine Änderung am Nebengebäude durch einen 2 m hohen Aufbau eines Solartpultes genehmigt, obwohl das Nebengebäude kein begünstigter Anbau ist, somit der Aufbau durch die Bebauungsplanverordnung nicht gedeckt ist. Dass
  1. a)nur Anbauten begünstigt sind und
  2. b)nur dann, wenn es um die Einbeziehung von Teilen des Hauptgebäudes geht ergibt sich neben der klaren Absatztrennung in der Verordnungsbestimmung sachlich zusätzlich aus Folgendem: Nebengebäude sind nämlich nach der Bebauungsplanverordnung in diesem Zusammenhang nur „nicht für Aufenthaltsräume bestimmte Gebäude“. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass daher Brüstungen, Geländer und Attika auf einem nicht zum Aufenthalt bestimmten Gebäude keinen Sinn machen, solange diese Nebengebäude nicht an das Haupthaus angebaut sind, (von wo dann auch erst der (Mit-)Nutzungsbedarf kommt, der - und nur der - durch den 2. Absatz in lit.
  3. d)des § 1 Abs. 2 Bebauungsplanverordnung begünstigt werden soll). Nebengebäude sind nämlich nach der Bebauungsplanverordnung in diesem Zusammenhang nur „nicht für Aufenthaltsräume bestimmte Gebäude“. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass daher Brüstungen, Geländer und Attika auf einem nicht zum Aufenthalt bestimmten Gebäude keinen Sinn machen, solange diese Nebengebäude nicht an das Haupthaus angebaut sind, (von wo dann auch erst der (Mit-)Nutzungsbedarf kommt, der - und nur der - durch den 2. Absatz in Litera d,) des Paragraph eins, Absatz 2, Bebauungsplanverordnung begünstigt werden soll). Überdies ist ein 2 m hohes Solarpult wie hier keinesfalls „.... und dergleichen ...“ zu Brüstungen, Geländer oder Attika". Dies kann die Verordnung nicht im Auge gehabt haben. Die implizite Genehmigung des nicht Anbau-bildenden Nebengebäudes mit Auflage des Flugdaches und darauf gestellter Solarpultkonstruktion ist daher bauordnungswidrig, da nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Bebauungsplanverordnung. Dies belastet auch die Flugdach-Konstruktion selbst mit Rechtswidrigkeit: Denn ein Flugdach, dessen Zweck die statische Lastableitung eines bauordnungswidrigen Solarpults auf einem Nebengebäude im Bauwich ist, ist per se ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet und nicht genehmigungsfähig. Die im Gesamtbild (im Umweg über gesetzwidrige Kenntnisnahme) mit dem Bescheid genehmigte Form von Nebengebäude und Flugdach ist daher gesetzwidrig, da im Bauwich unzulässig. Wegen Missachtung des Abstandssturzes im Bauwich ist der Bescheid der Berufungsbehörde inhaltlich rechtswidrig. Er ist aber auch insoweit verfahrensrechtlich mit Rechtswidrigkeit belastet, als sich die Behörde um die technischen Gegebenheiten der Gestaltung des Flugdaches und der Auflagerung des Solarpults auf dem Nebengebäude und dem Flugdach nicht gekümmert hat und diesbezüglich keine ausreichenden Erhebungen gepflogen hat. Wenn, wie hier skizzenhaft dargestellt, die wahren Maße des Ausbaues ermittelt werden ergibt sich, dass es zu einer unzulässigen Erhöhung des Nebengebäudes kommt. Gleichzeitig hat die Behörde verfahrensrechtlich unzulässig das Projekt in Nebengebäude plus Flugdach einerseits und Solarpult andererseits getrennt und das Solarpult schlicht „zur Kenntnis genommen“. Damit wird ein rechtliches Vakuum anerkannt, indem das Solarpult technisch notwendig zur Ableitung der Last auf das bislang nicht genehmigte Flugdach, ein baurechtliches Nullum, aufsteht. Damit wird die Genehmigung des Flugdaches, welches das Solarpult notwendig auf das Nebengebäude abstützt mit Gesetzwidrigkeit wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Verfahrensrechtlich musste die Behörde das Solarpult notwendig in den Genehmigungsvorgang des Flugdaches einbeziehen und zum Schluss kommen, dass diese Konstruktion, die zu einer Erhöhung des Nebengebäudes unter Verletzung von Abstandsflächen führt nicht genehmigungsfähig ist. 4.2 Ein 8,5 m hoher Stahlkamin für eine Heizanlage zum Verbrennen von Gärtnereiprodukten im Bauwich? In ihrer Bescheidbegründung bezeichnet auch die Berufungsbehörde den im Bauwich geplanten 8,5 m hohen Stahlkamin (für einen Feststoff-Brennkessel 5 KW in einem „Raum für Gartengeräte“?) als „untergeordneten Bauteil“ im Sinne von § 3 xxx Bebauungsplanverordnung, Abs
(4)Z 3. Der betreffende Satz in der Verordnung lautet: In ihrer Bescheidbegründung bezeichnet auch die Berufungsbehörde den im Bauwich geplanten 8,5 m hohen Stahlkamin (für einen Feststoff-Brennkessel 5 KW in einem „Raum für Gartengeräte“?) als „untergeordneten Bauteil“ im Sinne von Paragraph 3, xxx Bebauungsplanverordnung, Abs
(4)Ziffer 3, Der betreffende Satz in der Verordnung lautet: „Untergeordnete Aufbauten (wie Liftkästen, Lüftungsbauten und dergleichen) bleiben dabei unberücksichtigt“. Ein zukünftig mindestens 8,5 m hoher Stahlkamin ist kein untergeordneter Aufbau: Der nachgereichte Plan vom
  1. Oktober 2016/22.12.2016 stellt hinsichtlich des Kaminanbaus an der Westseite der Schuppen im Bauwich eine Kaminlänge in einer Höhe dar, die das Niveau des Kamins am Haupthaus erreicht, und unweigerlich dominant ist: Planauszug SKIZZE 3: Nun schreibt die Behörde vor, diese Kaminhöhe noch auf „mindestens 1 m über Firstniveau zu ziehen“. Die Dominanz dieses Bauteils ist dann endgültig und von niemandem in der Umgebung mehr zu übersehen, von keinem Nachbarn im Osten Westen Norden und Süden. Die Behörde genehmigt überdies das Ansuchen unter Verweis auf die integrierend wirkenden „Projektsunterlagen Pläne und Beschreibungen“. Sie übersieht dabei, dass die eingereichte Projektierung nur eine Überhöhung von 50 cm über First aufweist. Der zukünftig also 9 m hohe Kamin liegt genau in der Flucht der Einfahrtslinie zum Grundstück der Einschreiter und ist frei einsehbar. Jedenfalls liegt der Kamin im Bauwich und es werden die Abstands-Flächen verletzt, weil ein 9 m hoher Kamin kein untergeordneter Bauteil ist und daher im Bauwich nichts verloren hat, was als subjektiv öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht wird. Wer einen ca. 9 m hohen Kamin im Bauwich plant, der sollte zumindest endlich einmal nach acht Jahren die Verwendung der Feuerstelle angeben: Bisherige Varianten in der Projektbeschreibung des Bauwerbers waren: ●
  2. März 2010: Der Raum soll als Spielraum (Hobbyraum für Kinder) genutzt werden ● 22.1.2013: Gegenüber der Raumplanung hat der Bauwerber vorgetragen, einen „Lagerraum und Heizraum für Gärtnereiprodukte aus einer gewerblichen Tätigkeit“ errichten zu wollen ● 22.12.2016: Keine Angaben Die Errichtung eines Heizraums im Nebengebäude für gewerbliche Zwecke des Einschreiters (siehe die Stellungnahme xxx, AKL vom
  3. 9.2012 nach Besichtigung am 4.9.2012 zum Verheizen von Paletten der Gärtnerei) ist daher widmungswidrig im schlichten Bauland und das steht einer baurechtlichen Genehmigung entgegen. Unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes machen insoweit die Beschwerdeführer subjektive öffentliche Rechte geltend, da der Betrieb einer gewerblichen Feuerungsstelle mit einem 9 m Kamin im Bauwich eine objektive Gefährdung darstellt, die subjektiv öffentliche Rechte des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der körperlichen Integrität ebenso beeinträchtigt wie des Schutzes vor Lichteinfall-Verlust über eine Fläche von mindestens 1,5 m² (frei sichtbare Kaminhöhe über Nebengebäudebestand, 6 m x 0,25 m Querschnitt).
  4. Anträge Es werden sohin gestellt die A N T R Ä G E , das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
  5. in der Sache selbst erkennen (Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG) und den angefochtenen Bescheid der xxx vom 09.07.2018, xxx wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts dahingehend abändern, dass die Genehmigung eines Flugdaches, aufstehend am Nebengebäude zur Abstützung eines 2 m hohen Solarpultes auf dem Nebengebäude und eines 9 m hohen Kamins im Bauwich für eine fragliche Feuerstätte in einem „Abstellraum für Geräte“, versagt werde, in der Sache selbst erkennen (Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG) und den angefochtenen Bescheid der xxx vom 09.07.2018, xxx wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts dahingehend abändern, dass die Genehmigung eines Flugdaches, aufstehend am Nebengebäude zur Abstützung eines 2 m hohen Solarpultes auf dem Nebengebäude und eines 9 m hohen Kamins im Bauwich für eine fragliche Feuerstätte in einem „Abstellraum für Geräte“, versagt werde, in eventu
  6. den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufheben, und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs 2 VwGVG).“den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufheben, und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG).“ Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Aktenkonvolut und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Von dieser Möglichkeit wird hier seitens des Verwaltungsgerichtes Gebrauch gemacht, da insbesondere die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit und auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Von dieser Möglichkeit wird hier seitens des Verwaltungsgerichtes Gebrauch gemacht, da insbesondere die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit und auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Auslöser der vorliegend angefochtenen Entscheidung war ein am 16.12.2009 (!) handschriftlich festgehaltener Sachverhalt. Im Verlauf des Verfahrens stellte die mitbeteiligte Partei einige Bauanträge, Abänderungsanträge und zog zuvor gestellte Anträge auch wieder (teilweise) zurück. Entgegen zweier im Akt erliegender, präzise formulierter, übersichtlicher und engagierter Aktenvermerke, verabsäumte es die Behörde, während insgesamt neun Jahren fortgesetzt, den Istzustand vor Ort zu erheben, dies schriftlich und nachvollziehbar festzuhalten und die mitbeteiligte Partei in Anwendung der Behörden zukommenden Manuduktionspflicht zeitnah zu einer konkreten Antragstellung unter Anschluss von Projektsunterlagen aufzufordern. Stattdessen wurde der Akt - ohne jemals einen konkreten Gutachtensauftrag erteilt zu haben - Gutachtern zur Stellungnahme übermittelt: gerade hierin lag jedoch der im Nachhinein die Angelegenheit rechtlich unbeurteilbar werden lassende Fehler. Sachverständige haben Sachverhalte unter dem Gesichtspunkt und in Anwendung ihres Spezialgebietes zu beurteilen, haben sich aber – in Ermangelung juristischen Fachwissens – nicht mit der in jedem Verwaltungsverfahren zwingend notwendigen formalrechtlichen Vorprüfung – gegenständlich im Wesentlichen der Frage der Zulässigkeit von Einwendungen – auseinander zu setzen. So wurde im Verfahrensverlauf der ursprünglich überschaubare Themenbereich unkontrolliert ausgeweitet und um rechtliche sowie bauliche Facetten erweitert, die nach Ablauf von neun Jahren nicht mehr in geordnete Bahnen bzw. den rechtlich gebotenen Rahmen zurückgelenkt werden können. Sozusagen wurde das Wesentliche aus den Augen verloren. Das erkennende Landesverwaltungsgericht erachtet die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde für erforderlich und weist angesichts der Komplexität des Sachverhaltes ausdrücklich darauf hin, dass eine umfassende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes wohl nur nach Aufhebung des Baubewilligungsbescheides und somit Zurückverweisung der gesamten Angelegenheit in die erste Rechtsstufe möglich ist. In Anbetracht der sich zwischen den Verfahrensparteien als speziell zu umschreibenden nachbarschaftlichen Beziehung wird es ganz besonders an der Behörde liegen, im Rahmen der ihr zukommenden Manuduktionspflicht und im Sinn der Erzielung eines weitestgehenden Konsens auf alle Verfahrensbeteiligte einzuwirken. Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2041.2042.7.2018

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