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{'item': 'KLVwG-1192-1193/12/2018'}

Obsah (7)§ 25a§ 7§ 12§ 24§ 28§ 74§ 77

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.12.2018 GeschäftszahlKLVwG-1192-1193/12/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die B

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der xxx die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen PKW-Diskont-Tankstelle mit aufsichtslosem Betrieb samt Flugdach und Technik-Container beim bestehenden xxx im Standort xxx, xxx Straße xxx, Gst. Nr. xxx und xxx, KG xxx, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen • Baubeschreibung vom 09.07.2016 - Fa. xxx; • Technische Beschreibung - Fa. xxx; • Einreichplan mit Grundriss/Schnitt/Ansicht vom 29.09.2016, Plan Nr. xxx - Fa. xxx; • Detailplan „Stiege neu“ vom 01.08.2016, Plan Nr. xxx – Fa. xxx; • Typenplan Ex-Zonen, Stand Juli 2016, Plan Nr. xxx Fa. xxx; • Beschreibung Lagerbehälter/Überfüllsicherung; • Schema Leitungsabsicherung, Detonations- und Deflagrations-sicherung, Be- und Entlüftungsventil; • Beschreibung Kompensatoren; • Beschreibung Leckanzeiger für doppelwandige Behälter, Leitungen; • Beschreibung Füllschrank; • Beschreibung Mehrprodukt-Zapfsäule, Zapfventil; • Beschreibung Sonde Füllstandsmessung; • Beschreibung Tankstellensteuerung, Tankautomat; • Beschreibung Zapfpistole; • Beschreibung VEXAT -Arbeitsanweisung; • Beschreibung Technik-Container; • Beschreibung Überwachungskamera; • Beschreibung Lichtstärkenberechnung, Preisankünder; • Beschreibung Dimensionierung Mineralölabscheider, Typenblatt; • Sicherheitsdatenblätter; • Beschreibung Ausführung Trennfuge in Betankungsfläche; sowie unter Erfüllung von Auflagen erteilt. Die Fertigstellung der geänderten Betriebsanlage ist der Gewerbebehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Beschreibung der Änderung: Die Tankstelle wird mit zwei Stück überdachten Tankspuren ausgeführt. In der Mitte der Fahrspuren wird eine Zapfinsel errichtet, auf der je zwei beidseitige Multiproduktzapfsäulen, ein Tankautomaten und ein Füllschrank aufgestellt werden. Seitlich wird ein doppelwandiger, unterirdischer Lagerbehälter mit 100.000 Liter Fassungsvermögen eingebaut. Die Betriebszeiten sind von Montag bis Sonntag von 00:00 bis 24:00 Uhr. Als Rechtsgrundlagen dienten die §§ 74, 77, 333 und 359 der GewO 1994.Als Rechtsgrundlagen dienten die Paragraphen 74, 77, 333 und 359 der GewO

  1. Dagegen richten sie die vorliegenden Beschwerden, in welchen wörtlich ausgeführt wird: „...
  2. Sachverhalt: Der Erstbeschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft an der Adresse xxx, xxx (BG xxx, KG xxx, EZ xxx), die Zweitbeschwerdeführerin ist ebenfalls Miteigentümerin der Liegenschaft an der Adresse xxx, xxx (BG xxx, KG xxx, EZ xxx) und einer (überwiegend) landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft (BG xxx, KG xxx, EZ xxx). In der Natur bilden die genannten Grundstücke der Beschwerdeführer eine Einheit. Die xxx hat am 9.7.2016 um gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen PKW-Diskont-Tankstelle mit aufsichtslosem Betrieb samt Flugdach und Technik-Container beim bestehenden xxx im Standort xxx, xxx Straße xxx, Gst. Nr. xxx und xxx, KG xxx, Stadtgemeinde xxx, angesucht. Hinsichtlich dieses Vorhabens legte die xxx GmbH eine Baubeschreibung sowie eine technische Beschreibung der Planverfasserin xxx, xxx, xxxstraße xxx, vor. Als Nachbarn bzw. Anrainer haben wir durch Hausanschlag vom gewerbebehördlichen Ansuchen Kenntnis erlangt und in die Projektunterlagen Einsicht genommen. Am 28.12.2016 wurden wir zur mündlichen Verhandlung betreffend dieser Gewerbeangelegenheit geladen und haben fristgerecht schriftliche Einwendungen gegen das geplante Vorhaben erhoben. Am 18.1.2017 fand die mündliche Verhandlung statt, an der neben dem Antragstellervertreter und der Projektanten auch Vertreter des Arbeitsinspektorates, der Feuerpolizei, der Fa. xxx, Amtssachverständige der Abt. 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung, Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes, der Straßenmeisterei xxx und die Nachbarn xxx, xxx und xxx teilnahmen. Der Amtssachverständige für den Fachbereich Luftreinhaltung konnte an der Verhandlung nicht teilnehmen. Für diesen Fachbereich wurde nachträglich am 4.7.2017 zu xxx eine fachliche Stellungnahme abgegeben. Mit Bescheid der BH xxx vom 2.3.2018 wurde in der Gewerbeangelegenheit der xxx dahingehend entschieden, dass dieser die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen PKW-Diskont-Tankstelle mit aufsichtslosem Betrieb samt Flugdach und Technik-Container beim bestehenden xxx im Standort xxx, xxx Straße xxx, Gst. Nr. xxx und xxx, KG xxx, Stadtgemeinde xxx, nach Maßgabe der im Spruch angeführten Projektunterlagen sowie unter Erfüllung der Auflagen Pkt. 1-45, erteilt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich unsere Beschwerde.
  3. Zulässigkeit der Beschwerde: Wir erachten uns durch den angefochtenen Bescheid in unseren subjektiv-öffentlichen Rechten nach der GewO, insbesondere nach § 74 Abs 2 Z 2 iVm § 75 Abs 2 GewO, verletzt. Wir sind daher iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG beschwerdelegitimiert. Wir erachten uns durch den angefochtenen Bescheid in unseren subjektiv-öffentlichen Rechten nach der GewO, insbesondere nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, GewO, verletzt. Wir sind daher iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde ist rechtzeitig, weil wir sie

§ 7Abs 4 Z 1 Vw

GVG innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung (diese erfolgte am 23.3.2018) bei der Bezirkshauptmannschaft xxx als belangte Behörde

§ 12Vw

GVG einbringen.Die Beschwerde ist rechtzeitig, weil wir sie

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung (diese erfolgte am 23.3.2018) bei der Bezirkshauptmannschaft xxx als belangte Behörde

Paragraph 12, VwGVG einbringen.

  1. Beschwerdegründe: Der Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten. Entgegen der Ansicht der BH xxx ergeben sich bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen unzumutbare Beeinträchtigungen und Belästigungen der Nachbarn durch Immissionen. Diese entstehen aufgrund der durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und beziehen sich auf das Empfinden eines gesunden, normal empfindenden Menschen iSd § 77 Abs
  2. Im Einzelnen führen wir dazu aus wie folgt: Entgegen der Ansicht der BH xxx ergeben sich bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen unzumutbare Beeinträchtigungen und Belästigungen der Nachbarn durch Immissionen. Diese entstehen aufgrund der durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und beziehen sich auf das Empfinden eines gesunden, normal empfindenden Menschen iSd Paragraph 77, Absatz 2, Im Einzelnen führen wir dazu aus wie folgt: a. Lärm: Zur Frage der Beeinträchtigung der Nachbarn wegen Lärmes gründet sich die genehmigende Entscheidung der BH xxx im Wesentlichen auf das schalltechnische Amtssachverständigengutachten. Die Ausführung der Tankstelle sieht die Errichtung von zwei überdachten Tankspuren vor. In der Mitte der Fahrspuren werden eine Zapfinsel mit je zwei beidseitigen Multiproduktzapfsäulen, ein Tankautomat und ein Füllschrank aufgestellt. In Richtung Norden wird ein doppelwandiger, unterirdischer Lagerbehälter mit 100.000 l Fassungsvermögen eingebaut. Die Betriebszeiten der Tankstelle sind von Montag bis Sonntag von 00:00 bis 24:
  3. Laut Gutachten ist aufgrund der Erfahrungswerte der bestehenden Tankstellen der Fa. xxx von 200 Betankungsvorgängen pro Tag auszugehen, wobei im Tageszeitraum (6:00 bis 19:00 Uhr) mit 14 KFZ pro Stunde, im Abendzeitraum (19:00 bis 22:00 Uhr) mit 7 KFZ pro Stunde und im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) mit 2 KFZ pro Stunde gerechnet wird. Zu Spitzenzeiten ist von einer Fahrfrequenz von 20 KFZ pro Stunde auszugehen. Es ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, woher diese Erfahrungswerte stammen und ob die anderen Standorte mit der geplanten Tankstelle in der xxx Straße auch nur ansatzweise vergleichbar sind. Insofern ist das Gutachten unschlüssig, da auf es auf Erfahrungswerte Bezug nimmt, die nicht näher erläutert und hinterfragt werden und möglicherweise gar keine taugliche Grundlage für die Prognose der Fahrfrequenz auf der geplanten Tankstelle bilden. Die Treibstoffanlieferung soll rund viermal (!) wöchentlich von Montag bis Samstag in der Zeit von 6:00 bis 22:00 stattfinden, wobei die Aufenthaltsdauer des Tankwagens rund eine Stunde beträgt und der Motor während dieser Vorgänge abgestellt sein muss. Auf die Häufigkeit dieser Anlieferungen und meine dagegen gerichtete Einwendung, dass bei entsprechender Größe des Tanks die Treibstoffanlieferungen auf zweimal pro Woche reduziert werden könnten, wurde in keinem Sachverständigengutachten eingegangen und daher auch nicht in der Entscheidung der BH xxx. Für die schalltechnische Beurteilung wurden im Tagzeitraum 61 KFZ, im Abendzeitraum 30 KFZ und im nachtzeitraum 9 KFZ zur Berechnung angesetzt, wobei die zu erwartenden Emissionen aus den Betankungsvorgängen sowie dem Betrieb des Technikcontainers und der Zapfsäulen laut Gutachten dem üblichen Geschehen der umliegenden Örtlichkeit untergeordnet sind und sich nicht auf die umliegende Wohnnachbarschaft auswirken werden. Dies entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächlich ist die Umgebung zu jenen Zeiten, in denen der xxx geschlossen hat, bis auf herkömmliche Straßengeräusche ruhig. Sobald die Tankstelle jedoch ihren Betrieb aufnimmt, wird dies zu einer erheblichen Erhöhung des - vor allem nächtlichen - Geräuschpegels führen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Emissionen aus den Betankungsvorgängen dem üblichen Geschehen der Örtlichkeit „untergeordnet“ sind und sich nicht auf die Nachbarschaft auswirken. Das Sachverständigengutachten ist zudem insofern mangelhaft, als es unvollständig ist. Das Gutachten ist deshalb unvollständig, da folgende, für die Beurteilung von Lärmemissionen wesentliche Aspekte vollkommen unberücksichtigt geblieben sind: I.römisch eins. Von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung von Lärmemissionen auf den einzelnen Liegenschaften der Nachbarn sind die vor Ort vorherrschenden Windverhältnisse. Das Gutachten ist mangels Berücksichtigung dieses Aspektes mangelhaft. Die Auswirkung der von der Tankstelle ausgehenden Geräusche auf die benachbarten Liegenschaften wird nämlich maßgeblich von den örtlichen Windverhältnissen beeinflusst, da sich Schallwellen nicht nur in ihrem Trägermedium nach allen Seiten ringförmig ausbreiten, sondern auch mit diesem mitwandern, wenn es in Bewegung ist. Die strömende Luft als Medium des Schalls trägt die von der Tankstelle ausgehenden Lärmemissionen bei entsprechender Windrichtung zu unserer Liegenschaft. Zusätzlich kann an manchen Punkten ein verstärkter Effekt auftreten, wenn Schallwellen im Wind gestaucht und verzogen werden. Im Bereich der Tankstelle und unserer Liegenschaft herrscht vorwiegend Westwind und somit Wind aus Richtung xxx über die Tankstelle zu unserer Liegenschaft. Eine umfassende und zuverlässige Gutachtenserstellung setzt die Berücksichtigung eines derartigen Umstandes voraus und es mangelt dem Gutachten in dieser Hinsicht an Aussagekraft. II. römisch zwei. Im Gutachten völlig außer Acht gelassen wurde die nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwartende Lärmbelastung ausgehend von Hochleistungsfahrzeugen, Motorrädern, getunten Fahrzeugen, unangemessenem Verhalten der Fahrzeuglenker beispielsweise durch unangemessene Beschleunigungsvorgänge, nicht abgestellten Musikanlagen, etc. Dass solche Ereignisse mit der Tankstelle zwingend verbunden sind, wird im Gutachten nicht angemessen berücksichtigt, obwohl derartiger Lärm zu jeder Tageszeit, insbesondere jedoch in den Nachtstunden, zu einer massiven zusätzlichen, die bereits vorherrschenden Lärmemissionen übersteigenden Lärmbelastung führt. Weiters ist davon auszugehen, dass eine “24h-Diskonttankstelle“ im ländlichen Raum - insbesondere in den Nachtstunden des Wochenendes - eine Kundschaft anspricht, welche sich - zumindest teilweise, aber typisch - durch getunte ein- und zweispurige Kraftfahrzeuge und überdimensionierte Musikanlagen auszeichnet und somit nicht mit der bestehenden Kundschaft des xxx vergleichbar ist. Auch dieser Aspekt blieb unberücksichtigt, obwohl im Amtssachverständigengutachten für Schallschutz und Lichttechnik die gesamte absehbare Schallemissionslage und insbesondere deren Auswirkungen auf die Anrainer hätte untersucht werden müssen. III. römisch drei. Im Sachverständigengutachten wurde zwar der reine Schalldruck gemessen und mit Dezibel-Werten angegeben, diese haben jedoch in Bezug auf die Lästigkeit des Lärmes keinerlei Aussagekraft. Für einen normal empfindenden, gesunden Menschen sind die von einer Tankstelle ausgehenden Geräusche vor allem in den nachtstunden unzumutbar lästig. Dies betrifft vor allem Spitzenwerte wie etwa das Zuschlagen von Türen, aus offenen Autofenstern dringende Musik, unangebrachtes Verhalten der Kunden (Rufe, lautes Lachen etc.), quietschende Reifen beim Verlassen der Tankstelle, laute Auspuffanlagen etc. Spätestens unter Berücksichtigung der bislang nicht untersuchten Geräusche (getunte Fahrzeuge, laut eingestellte Musikanlagen, unangemessene Fahrzeugbeschleunigungen, etc.) ergibt sich deren Unzumutbarkeit für einen gesunden, normal empfindenden Menschen iSd § 77 Abs 2 GewO. Spätestens unter Berücksichtigung der bislang nicht untersuchten Geräusche (getunte Fahrzeuge, laut eingestellte Musikanlagen, unangemessene Fahrzeugbeschleunigungen, etc.) ergibt sich deren Unzumutbarkeit für einen gesunden, normal empfindenden Menschen iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO. IV.römisch vier. Für den Fall der Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens wären nach ergänzender Berechnung der Schallpegelwerte diese anhand der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Blatt 1), Ausgabe Dezember 1986, Beurteilungen von Schallimmissionen, Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich zu bewerten. Bei Übersteigen der nach der ÖAL-Richtlinie zulässigen Schallpegelspitzen wäre die Genehmigung für die Errichtung den Betrieb der Tankstelle zu versagen bzw. nur unter Vorschreibung neuer Auflagen - wie etwa der Schließung der Tankstelle in den achtstunden von 22:00 bis 6:00 Uhr - zu genehmigen. b. Licht: Die Betankungsfläche soll mittels 4 Stück Dachstrahler an der Unterseite des Flugdaches beleuchtet werden, wobei die Beleuchtung lediglich auf die Ausleuchtung der Betankungsfläche ausgerichtet ist. Für die Auspreisung soll ein beleuchteter Preismast an der xxx Straße aufgestellt werden, wobei die gesamte Lumineszenz des Preisanzeigers mit 44 cd/m2, die beleuchtete Fläche mit 8,51 m2 angegeben wurde. Laut Gutachten ist unter Beachtung der Auflagen 42 bis 45 mit keiner negativen Beeinflussung durch Lichtimmissionen bei der Nachbarschaft zu rechnen. Diesem Gutachten wurden jedoch ausschließlich der Preismast und die Beleuchtung der Betankungsfläche zugrunde gelegt, obwohl auch Lichtemissionen von den Fahrzeugen der Tankstellenkunden ausgehen, welche im Gutachten zu berücksichtigen gewesen wären. Es ist davon auszugehen, dass auch die Scheinwerfer der Kraftfahrzeuge der Tankstellenkunden einen störenden Effekt auf die Nachbarn haben - dies insbesondere zu Zeiten der Nachtruhe. Hinzu kommt, dass die Behörde in der Auflage Nr. 43 zwar vorschreibt, dass die Beleuchtung der Betankungsfläche von oben nach unten zu erfolgen hat und eine Sichtverbindung der Wohnnachbarn in die leuchtende Fläche durch geeignete Ausrichtung bzw. Blendschutz zu verringern ist, jedoch die Umsetzung dieser Auflage faktisch kaum möglich ist. Die Wohnnachbarn sind in der xxxstraße, der xxx Straße und am xxxweg - somit um den Tankstellenbetrieb herum - wohnhaft. Eine „geeignete“ Ausrichtung bzw. ein Blendschutz in alle Richtungen ist nicht möglich, was für die Nachbarn eine unzumutbare Belästigung durch Lichteinfall zur Folge hat. Das gilt wiederum vor allem in den Nachstunden, in denen eine angemessene Nachtruhe aufgrund der 24-Stunden-Beleuchtung der Tankstelle unzumutbar erschwert wird.
  4. Anträge Wir stellen daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten nachstehende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht möge 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen; 1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.

§ 28Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Ansuchen um Erteilung der gegenständlichen gewerbebehördlichen Genehmigung abgewiesen wird;

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Ansuchen um Erteilung der gegenständlichen gewerbebehördlichen Genehmigung abgewiesen wird; 3. in eventu, den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt der Beschwerde keine Folge zu geben. Das Arbeitsinspektorat hat keinen Antrag gestellt, zumal arbeitnehmerschutzrechtliche Interessen nicht betroffen sind. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Datiert mit 2.11.2016 hat die xxx, xxxstraße xxx, xxx, um gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen PKW-Diskont-Tankstelle mit aufsichtslosem Betrieb samt Flugdach und Technik-Container beim bestehenden xxx am Standort xxx, xxx Straße xxx, Grundstück Nr. xxx und xxx, KG xxx, Stadtgemeinde xxx, angesucht. Rahmenbetriebszeit der Tankstelle ist Montag bis Sonntag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Die verkehrsmäßige Erschließung der Tankstellen erfolgt über die bestehende Ein- und Ausfahrt des xxx. Die Anzahl der bereits genehmigten Kundenparkplätze (errichteten 117) werden um 20 KFZ-Abstellplätze auf gesamt 97 Stück verringert. Die verkehrsmäßige Erschließung der Tankstellen erfolgt über die bestehende Ein- und Ausfahrt des xxx. Die Anzahl der bereits genehmigten Kundenparkplätze (errichteten 117) werden um 20 KFZ-Abstellplätze auf gesamt , 97 Stück verringert. Am 18.1.2017 wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und auch seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Die Einwendungen haben – wie auch in der Folge in der vorwiedergegebenen Beschwerde ausgeführt - den Lärm und die Lichtemissionen beinhaltet. Im erstinstanzlichen Verfahren fand eine schalltechnische und lichttechnische Beurteilung statt, die in der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben ist. Zusammengefasst wird ausgeführt: „...SCHALLTECHNISCHE BEURTEILUNG: Aus den Verkehrszähldaten wurde eine örtliche Schallsituation für die angeführten Immissionspunkte für die Beurteilungszeiträume Tag, Abend und Nacht berechnet und mit den Schallmessdaten aus der Grundgenehmigung des xxx vom 19.11.2004 verglichen. Aus der ärztlichen Stellungnahme des Bescheides des xxx kann entnommen werden, dass auf der xxx zum damaligen Zeitpunkt tagsüber eine Verkehrsfrequenz von 12.000 Fahrzeugen gegeben war. Zum damaligen Zeitpunkt bedeutete tagsüber von 06:00 - 22:00 Uhr, da es normengemäß den Abendzeitraum noch nicht gegeben hat. Die Berechnung der örtlichen Schallsituation mit den Verkehrszahlen aus dem Jahr 2015 mit der RVS 04.02.11, Umweltschutz Lärm- und Luftschadstoffe, Lärmschutz, Ausgabe 1. April 2008, unter Berücksichtigung der untergeordneten Straßen im Bereich der Wohnnachbarschaft, ergibt für alle Immissionspunkte und in allen Beurteilungszeiträumen Werte, die annähernd den Messwerten aus dem Jahr 2004 entsprechen. Somit können die Rechenwerte zur schal/technischen Beurteilung herangezogen werden. Örtliche Schallsituation: Immissionspunkt IP01: Tag: 58,5 dB = 59 dB Abend: 50,8 dB = 51 dB Nacht: 47,6 dB = 48 dB Immissionspunkt IP02: Tag: 58,2 dB = 58 dB Abend: 50,5 dB = 51 dB Nacht: 47,3 dB = 47 dB Immissionspunkt IP03: Tag: 55,6 dB = 56 dB Abend: 48,2 dB = 48 dB Nacht: 46,1 dB = 46 dB Immissionspunkt IP04: Tag: 56,0 dB = 56 dB Abend: 49,5 dB = 50 dB Nacht: 50,6 dB = 51 dB Die Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung für Bauland „Wohngebiet" und Bauland Dorfgebiet" der betrachteten Immissionspunkte liegen

OAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1, Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung, Ausgabe 01.02.2007 in der Tagzeit bei 55 dB, Abendzeit bei 50 dB und Nachtzeit bei 45 dB. Bei Überschreitung der Planungsrichtwerte durch die örtliche Schallsituation darf sich durch die spezifischen Immissionen

ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich, Ausgabe 01.03.2008 die örtliche Schallsituation nicht mehr erhöhen. Durch den Betrieb der Tankstelle ist mit zusätzlichen PKW-Zu- und Abfahrten zu rechnen. Diese finden auch außerhalb der Rahmenbetriebszeiten des xxx statt. Im Wesentlichen sind dies die Zeiträume Montag bis Freitag von 19:00 bis 08:00 Uhr, Samstag von 17:00 bis 08:00 Uhr, und Sonntag von 00:00 bis 24:00 Uhr. Durch die betrieblichen Tätigkeiten ergibt sich eine spezifische Immission als energieäquivalenter Dauerschallpegel, der mit der örtlichen Schallsituation in den einzelnen Beurteilungszeiträumen verglichen wird. Weiters wird für die Beurteilung der Lästigkeit eine Analyse der entstehenden Schallpegelspitzen durch den Betrieb der Tankstelle durchgeführt. Schallpegelspitzen entstehend durch das Schlagen der PKW- Türen, durch Starten des Motors und der PKW- Abfahrt. Dabei ist das Schlagen der PKW-Türen das lauteste und auffallendste Ereignis, welches auch wertemäßig zu Beurteilung herangezogen wird. Um die Auswirkungen des Tankstellenbetriebes bestmöglich abbilden zu können, wurden einerseits eine durchschnittliche Benützung, sowie andererseits eine Spitzenbenützung auf Basis der angegebenen Verkehrszahlen berechnet. Durchschnittsbetrachtung - spezifische Immission: Immissionspunkt IP01: Tag: 15,3 dB = 15 dB Abend: 12,3 dB = 12 dB Nacht: 7,5 dB = 8 dB Immissionspunkt IP02: Tag: 15,7 dB = 16 dB Abend: 12,7 dB = 13 dB Nacht: 7,9 dB = 8 dB Immissionspunkt IP03: Tag: 8,1 dB = 8 dB Abend: 5,1 dB = 5 dB Nacht: 0,3 dB = 0 dB Immissionspunkt IP04: Tag: 9,4 dB = 9 dB Abend: 6,4 dB = 6 dB Nacht: 1,6 dB = 2 dB Spitzenbenützung - spezifische Immission: Immissionspunkt IP01: Tag: 16,2 dB = 16 dB Abend: 13,3 dB = 13 dB Nacht: 8,3 dB = 8 dB Immissionspunkt IP02: Tag: 16,6 dB = 17 dB Abend: 13,7 dB = 14 dB Nacht: 8,6 dB = 9 dB Immissionspunkt IP03: Tag: 9 dB = 9 dB Abend: 6,1 dB = 6 dB Nacht: 1,1 dB = 1 dB Immissionspunkt IP04: Tag: 10,3 dB = 10 dB Abend: 7,4 dB = 7 dB Nacht: 2,3 dB = 2 dB Durch die höheren Fahrfrequenzen ergibt sich auch eine um rd. 1 dB höhere spezifische Immission bei der betrachteten Nachbarschaft. Schallpegelspitzen: Die Schallpegelspitzen treten unabhängig von den Beurteilungszeiträumen in der gleichen Höhe auf Sie werden maßgeblich durch die Anzahl der KFZ Zu- und Abfahrten sowie der durchgeführten Betankungsvorgänge bestimmt. Die Anzahl der Schallpegelspitzen wird somit durch die oben angegebenen Fahrfrequenzen bestimmt und sind für die Vorgänge Türenschlagen, Motor starten und Abfahrt in der ermittelten Höhe vorhanden. Als Grundlage für die Ermittlung der Schallpegelspitzen wurde das lauteste Ereignis mit dem Türenschlagen herangezogen. Tagzeitraum (06:00 bis 19:00 Uhr): 14 KFZ pro Stunde Abendzeitraum (19:00 bis 22:00 Uhr): 7 KFZ pro Stunde Nachtzeitraum (22:00 bis 06:00 Uhr): 2 KFZ pro Stunde Immissionspunkt IP01: 45,8 dB = 46 dB Immissionspunkt IP02: 43,7 dB = 44 dB Immissionspunkt IP03: 41,6 dB = 42 dB Immissionspunkt IP04: 48dB Aus der Darstellung des örtlichen Schallausmaßes der Grundgenehmigung vom 19.11.2004 wurden für die betrachteten Immissionspunkte folgende Werte für den mittleren Spitzenpegel dargestellt. Dazu ist erläuternd festzuhalten, dass zum damaligen Zeitpunkt der Beurteilungszeitraum Abend normengemäß noch nicht betrachtet wurde. Unbeschadet davon können die Werte des Tagzeitraumes für den Abendzeitraum herangezogen werden. Es wurden bei der Messung am 19.11.2004 folgende Werte ermittelt: Immissionspunkt IP01: Tag=Abend: 68 bis 70 dB Nacht: 57 bis 59 dB Immissionspunkt IP02: Tag=Abend: 68 bis 70 dB Nacht: 57 bis 59 dB Immissionspunkt IP03: Tag=Abend: 65 bis 68 dB Nacht: 52 bis 54 dB Immissionspunkt IP04: Tag=Abend: 78 bis 80 dB Nacht: 65 bis 67 dB Der mittlere Spitzenpegel ist die schalltechnische Angabe des in 1 % der Messzeit überschrittenen Schallpegels. Von der Wertesituation her liegt der mittlere Spitzenpegel unter den Maximalpegeln (Schal/pegelspitzen). Die ermittelten Schallpegelspitzen der Berechnung aus dem Betrieb der Tankstelle liegen unter den mittleren Spitzenpegel, und somit werden sich die Schallpegelspitzen nicht von den örtlichen vorhandenen Spitzenpegeln abheben. In der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Blatt 1), Ausgabe Dezember 1986, Beurteilung von Schallimmissionen, Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich, sind für Schallpegelspitzen im Freien im städtischen Wohngebiet für die Tagzeit (06:00 - 18:00 Uhr) ein oberster Grenzwert von 75 dB und für die Abendzeit (18:00 - 22:00 Uhr) ein oberster Grenzwert von 70 dB und für die Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) ein oberster Grenzwert von 65 dB angegeben. Die Beurteilungszeiten weichen von der derzeitig gültigen Normensituation ab und unterscheiden sich im Wechsel von der Tag- auf die Abendzeit um eine Stunde (der Wechsel findet eine Stunde früher statt). Die besagte ÖAL-Richtlinie wurde grundsätzlich durch die Ausgabe vom 01.03.2008 ersetzt, es gibt darin aber in Bezug auf Grenzwerte für Schal/pegelspitzen keine neueren Erkenntnisse. Daher sind die in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Blatt 1), Ausgabe Dezember 1986, angeführten Grenzwerte weiterhin als Stand der Technik anzusehen. Die ermittelten Schallpegelspitzen liegen in allen Zeitbereichen und bei allen betrachteten Immissionspunkten unter den zulässigen Schallpegelspitzen nach der ÖAL Richtlinie Nr. 3 (Blatt 1), Ausgabe Dezember 1986. Zu den spezifischen Immissionen kann festgehalten werden, dass diese auf Grund der ermittelten Wertigkeiten für den Durchschnittsbetrieb und den Spitzenzeiten keine negativen Auswirkungen auf die vorhandene örtliche Schallsituation bei der betrachteten Wohnnachbarschaft haben werden. Bei projektgemäßer Errichtung und Betrieb sowie bei Übernahme des nachfolgenden Auflagenvorschlages in den zu erlassenden Bescheid und dessen Einhaltung, ist mit keiner negativen Beeinflussung der örtlichen Schallsituation zu rechnen. Die vorgeschlagenen Auflagen des Amtssachverständigen wurden im gegenständlichen Bescheid unter den Auflagenpunkte Nr. 40 bis 41 aufgenommen. LlCHTECHNISCHE BEURTEILUNG: Am heutigen Tag wurden bezüglich der Beleuchtung der Betankungsfläche und des Preismasten ergänzende Unterlagen vorgelegt. 1. Messprotokoll für Blendschutz

RVS 05.06.12 der xxx vom 15.11.

  1. Bestätigung der xxx vom 17.11.2016 über die Einhaltung der maximal zulässigen Leuchtdichte.
  2. Laborbericht über die Leuchtdichtemessung der Werbeanlage des Magistrat xxx vom 10.3.
  3. Die Betankungsfläche wird mittels 4 Stk. Dachstrahler an der Unterseite des Flugdaches beleuchtet. Die Beleuchtung ist lediglich auf die Ausleuchtung der Betankungsfläche ausgerichtet. Für die Auspreisung wird ein beleuchteter Preismast (Preisanzeiger) an der xxx Straße aufgestellt. Die gesamte Lumineszenz des Preisanzeigers wird mit 44 cd/m2, die beleuchtete Fläche mit 8,51 m2 angegeben. Das vorgelegte Messprotokoll entspricht einer Vergleichsanlage und kann daher als Projektbestandteil herangezogen werden. Die Unterlagen wurden an die Verhandlungsleitung zur Ausnahme in die Projektunterlagen übergeben. Laut Aussage des Vertreters der xxx wir die Betriebszeit der Beleuchtung durch den Betrieb der Tankstelle nicht verändert. Geringste Entfernung Wohnnachbarschaft zu den Preismasten: Immissionspunkt IP01: rd. 85 m Immissionspunkt IP02: rd. 84 m Immissionspunkt IP03: rd. 119 m Immissionspunkt IP04: rd. 115 m Geringste Entfernung Wohnnachbarschaft zur Betankungsfläche: Immissionspunkt IP01: rd. 112 m Immissionspunkt IP02: rd. 100 m Immissionspunkt IP03: rd. 91 m Immissionspunkt IP04: rd. 55 m Das vorgelegte Messprotokoll attestiert die Einhaltung der Kriterien der RVS 05.06.
  4. Die Bewertung erfolgt nach Bewertungszonen:
  5. Bewertungszone A: unbeleuchtet
  6. Bewertungszone B: durchschnittliche Straßenbeleuchtung
  7. Bewertungszone C: gute Straßenbeleuchtung

der angeführten Klassifizierung ist von der Bewertungszone B auszugehen. Bei projektgemäßer Errichtung und Betrieb sowie bei Übernahme der nachfolgenden Auflagenvorschläge in den zu erlassenden Bescheid und deren Einhaltung, ist mit keiner negativen Beeinflussung durch Lichtimmissionen bei der betrachteten Nachbarschaft zu rechnen. Die vorgeschlagenen Auflagen des Amtssachverständigen wurden im gegenständlichen Bescheid unter den Auflagenpunkte Nr. 42 bis 45 aufgenommen.“ In der öffentlich mündlichen Verhandlung wurde nunmehr mit den Parteien und dem Amtssachverständigen aus dem Fach Schall und Elektrotechnik die vorzitierten Gutachten erörtert, insbesondere wurde dargestellt, welche Normen und Richtlinien in den vorerwähnten Gutachten herangezogen wurden. Der Amtssachverständige führt unter anderem aus: „In der Stellungnahme xxx wurden zum einen die zusätzlich zu erwartenden 100 PKW pro Tag auf die drei Tageszeiträume (Tag-, Abend- und Nachtzeitraum) aufgeteilt und wurde eine Berechnung aufgrund dieser typisch zu erwartenden Tankvorgänge durchgeführt. Die sich spezifisch durch diese Tankvorgänge zu erwartenden Immissionspegel werden in der Stellungnahme unter der Überschrift „Durchschnittsbetrachtung – spezifische Immission“ an den vier relevanten Immissionspunkten ausgewiesen. Der Amtssachverständige erklärt nunmehr anhand des Gutachten xxx, welches in der angefochtenen Entscheidung ausgewiesen ist, beginnend Seite 11 unten, Überschrift „Durchschnittsbetrachtung – spezifische Immission“ die Auswirkungen des Tankstellenbetriebes. IP 3 ist der Immissionspunkt bei den Beschwerdeführern. Diese Werte ergeben sich unter Berücksichtigung eines typischen Tankvorganges gegebenen Emissionen und der auf dem Ausbreitungsweg hin zum Immissionspunkt ergebenden Dämpfung. Festgehalten wird, dass IP 3 für den Tag 8 dB ausweist, Abend 5 dB und Nacht 0 dB. Das sind die spezifisch zu erwartenden Immissionen. Der Rechtsvertreter führt dazu aus, dass er noch immer nicht weiß, auf welcher Grundlage, nämlich wie viele Betankungsvorgänge pro Nacht, herangezogen wurden. Der Amtssachverständige führt aus, dass für diese Durchschnittsbetrachtung die o.a. neun Betankungsvorgänge herangezogen wurden. Der Rechtsvertreter führt dazu aus, dass das Projekt von zwei Betankungsvorgängen pro Stunde in der Nacht ausgeht. Das würde 16 Betankungsvorgänge ergeben. Der Amtssachverständige führt dazu aus, dass das eine Durchschnittsbetrachtung ist. Zusätzlich zu dieser Durchschnittsbetrachtung wurde auch eine Betrachtung der von der Antragswerberin im Projekt angegebenen Fahrfrequenzen durchgeführt, also auch zum Beispiel zwei KFZ pro Stunde in der Nacht (in der Tabelle). Zu erwähnen ist, dass – würde man die auf Seite 9 genannten Werte der Fahrfrequenzen zusammenrechnen - käme man auf weit mehr als über 200 Betankungsvorgänge. Im Projekt sind jedoch nur 200 Betankungsvorgänge insgesamt beantragt. Seitens der Richterin wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Nahbereich die xxx vorbeiführt. Hinsichtlich dieser Bundesstraße wurde im Bescheid auf Seite 11, vierte Zeile, ein täglicher Verkehr von 12.595 KFZ in 24 Stunden herangezogen. Der Amtssachverständige führt aus, dass in der Durchschnittsbetrachtung mit neun KFZ in der Nacht gerechnet wurde, in der Spitzenberechnung danach mit

  1. Der Rechtsvertreter führt dazu aus, dass in der Nacht durchschnittlich mit 16 Fahrzeugen zu rechnen ist, auf Basis der Angaben des Projektwerbers. Die Spitzenbenützung wurde in der Nachtzeit mit 16 Tankvorgängen gerechnet. Das ist etwas anderes als der Spitzenpegel. Auf die Frage wie damit umgegangen wurde, dass der Projektwerber selbst 20 Tankvorgänge als Spitze pro Stunde angibt, ohne Zeiteinschränkung, führt der Amtssachverständige aus: In der Stellungnahme xxx kann die Berücksichtigung der Spitzenstunde nicht entnommen werden. Festgehalten wird, dass im Gutachten xxx in der Verhandlung vom 18.1.2017 die Schallpegelspitzen extra ausgewiesen sind. Die Schallsituation durch die xxx ist am IP 3 im Nachtzeitraum 46 dB, die Schallpegelspitzen errechnen einen Wert am IP 3 mit 42 dB, d.h. dass die Schallpegelspitze durch den gegebenen Schalldauerpegel maskiert ist; d.h. weiters, dass die Schallpegelspitze aus dem gegebenen Dauerschallpegel nicht hervorsticht; d.h. aber nicht, dass man sie nicht hören könnte. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter mit welchem Schallpegel das Türenschlagen am Entstehungsort berechnet wurde, gibt der Amtssachverständige an, dass als Wert 97,5 dB der Schallleistung herangezogen wurden. Dieser Wert stammt aus der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt,
  2. überarbeitete Auflage, August
  3. Denkbar ist es immer, dass bei einer Tankstelle ein höherer Lärm erzeugt wird. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter ob es erfahrungsgemäß üblich ist, dass an Tankstellen Lärm entsteht, zum Beispiel durch Auspuffanlagen, der über die 97,5 dB geht und damit typischerweise gerechnet werden muss, gibt der Amtssachverständige an, dass zum Beispiel eine Auspuffanlage keine Schallpegelspitze erzeugt. Auf die Frage, ob eine Auspuffanlage einen Schallpegel über 97,5 dB erzeugen kann, gibt der Amtssachverständige an, dass sie das kann; nicht jede, aber es ist möglich. Dies wurde auch im Gutachten so nicht berücksichtigt, weil im Gutachten – auf Grundlage der erwähnten angewandten Normen, Richtlinien und Studien – von einem typischen Kundenverhalten auszugehen ist. Auf die Frage, ob eine Auspuffanlage einen Schallpegel über 97,5 dB erzeugen kann, gibt der Amtssachverständige an, dass sie das kann; nicht jede, aber es ist möglich. Dies wurde auch im Gutachten so nicht berücksichtigt, weil im Gutachten , – auf Grundlage der erwähnten angewandten Normen, Richtlinien und Studien – , von einem typischen Kundenverhalten auszugehen ist. Die Parkplatzlärmstudie hat alle möglichen Fahrzeuge vermessen und berücksichtigt und sind somit alle Möglichkeiten, die typischerweise auftreten, eingeflossen. Wenn ich gefragt werde, welche Fahrzeuge dieser Parkplatzlärmstudie zu Grunde gelegt wurden, verweise ich diesbezüglich auf die Studie, in der die Fahrzeuge aufgelistet sind. Ob darin auch Fahrzeuge mit modifizierten Auspuffanlagen enthalten sind, kann ich erst nach Einsicht in die Studie beantworten. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter: Ist es ausgeschlossen, dass Fahrzeuge mit Sportauspuffanlagen oder modifizierten Auspuffanlagen kurzzeitige Dauerschallpegel oder Schallpegelspitzen erzeugen, die weit über das im Gutachten festgestellte Immissionsmaß am IP 3 hinausgehen und daher sehr wohl deutlich und gesundheitsschädlich wahrgenommen werden ? Der Amtssachverständige führt dazu aus, dass ihm die Frage insoweit unklar ist, was gemeint ist mit „weit darüber hinausgehend“. Der Rechtsvertreter präzisiert 6 dB, weil das ist seinem Wissen nach doppelt so laut. Er führt noch dazu aus, dass man von einem Dauerschallpegel und einem Spitzenpegel spricht. Beim Spitzenpegel ist es relativ einfach, man müsste nur die 6 dB hinzuzählen. Wir hätten dann 48 dB. Das sticht auch noch nicht aus dem Dauerschallpegel hervor. Von einer Pegelspitze spricht man, wenn sie sich deutlich von einem Dauerschallpegel abhebt. Wenn ich gefragt werde, ob bei sämtlichen Berechnungen der Wind berücksichtigt ist, gebe ich an, dass alle Berechnungen mit einer sogenannten Mit-Wind-Situation

Ö-Norm ISO 9313/2 berücksichtigt wurden.“ Hinsichtlich des Lichtes wird ausgeführt, dass es sich in diesem Bereich um Ortsgebiet handelt und laut der StVO nur mit Abblendlicht gefahren werden kann. Ergänzend führt der Amtssachverständige zum Gutachten „Licht“ an: „Die Fahrbahnfläche der xxx liegt auf einer Seehöhe von 564,87 m. Der Wohnort der Beschwerdeführer liegt auf einer Seehöhe von 572,4 m. Somit liegt die Tankstelle um 7,53 m tiefer als das Grundstück der Fam. xxx. Das Abblendlicht hat einen max. Ausleuchtungskegel von 40 m und leuchtet nicht nach oben. Somit ist auch mit keiner Blendeinwirkung in den Wohnbereichen der Beschwerdeführer zu rechnen.“ Das Projekt wurde auch von der ärztlichen Amtssachverständigen beurteilt und weist diese Beurteilung aus, dass bei plan- und projektgemäßer Ausführungen sowie bei Einhaltung der von den Amtssachverständigen vorgeschriebenen Auflagen der zu genehmigenden Anlage zugestimmt werden kann, da keine negativen Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Anrainerschaft (das ist ein normal gesund empfindender Erwachsener und ein ebensolches Kind) zu erwarten ist. Zusätzliche Auflagen sind aus Sicht des Mediziners nicht erforderlich. Auch diese Beurteilung wurde aufgrund des Ergebnisses der Einreichunterlagen sowie der Verhandlungsschrift erstattet. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den dem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt sowie die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Projektunterlagen. Die zu erwartenden Emissionen bzw. Immissionen in Form von Schall und Licht stützen sich auf die Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen aus dem jeweiligen Fachbereich, erstattet in der Verhandlung vor der belangten Behörde bzw. in der öffentlich mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten. Vom schalltechnischen Amtssachverständigen wurde maßgeblich der Verkehr auf der neben der Betriebsanlage vorbeiführenden B94 Ossiacher Straße und den umliegenden Gewerbebetrieben herangezogen. Es wurden Verkehrszähldaten der Abteilung 9 des Amtes der Kärntner Landesregierung aus dem Jahre 2015 sowie für den Zählpunkt bei Km. 27,01 ein jährlich durchschnittlicher täglicher Verkehr JDTV von 12.595 KFZ in 24 Stunden ermittelt. Der Anteil an LKW oder LKW-ähnlichen Fahrzeugen liegt bei diesem Zählpunkt bei 9 % und somit bei 1.134 Fahrzeugen in 24 Stunden. Betrachtet wurde für die Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen durch den Betrieb der Tankstellen der Immissionspunkt IP03 Wohnhaus xxx auf Grundstück Nr. xxx. Die Durchschnittsbetrachtung bei IP03 spezifische Immissionen ergab bei Tag 8,1 dB = 8 dB, am Abend 5,1 dB = 5 dB und bei Nacht 0,3 dB = 0 dB. Die spitzenbenützungsspezifische Immission ergab bei IP 03 bei Tag 9 dB, am Abend 6 dB und bei Nacht 1 dB. Dadurch ergibt sich durch die höheren Fahrfrequenzen eine rund 1 dB höhere spezifische Immission bei der benachbarten Nachbarschaft. Die Schallpegelspitzen, ausgehend vom Tagzeitraum 14 KFZ pro Stunde, Abendzeitraum 7 KFZ pro Stunde und Nachtzeitraum 2 KFZ pro Stunde, ergaben beim IP03 42 dB. Bei Messungen im Jahre 2004 wurden beim IP03 65 bis 68 dB bei Tag und Abend und in der Nacht 52 bis 54 dB ermittelt. Es ergab sich, dass die ermittelten Schallpegelspitzen der Berechnung aus dem Betrieb der Tankstelle unter den mittleren Spitzenpegeln liegen und sich somit die Schallpegelspitzen nicht von der örtlich vorhandenen Spitzenpegeln abheben werden. Im Gutachten wurde betreffend der Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich Auspuffanlagen etc. ausgeführt, dass auf Grundlage der angewandten und erwähnten Normenrichtlinien und Studien von einem typischen Kundenverhalten ausgegangen wurde. Insbesondere ist hier die Parkplatzlärmstudie zu erwähnen. Bei den Berechnungen wurde auch eine sogenannte Mitwindsituation

Ö-Norm ISO 9313/2 berücksichtigt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den dem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt sowie die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Projektunterlagen. Die zu erwartenden Emissionen bzw. Immissionen in Form von Schall und Licht stützen sich auf die Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen aus dem jeweiligen Fachbereich, erstattet in der Verhandlung vor der belangten Behörde bzw. in der öffentlich mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten. Vom schalltechnischen Amtssachverständigen wurde maßgeblich der Verkehr auf der neben der Betriebsanlage vorbeiführenden B94 Ossiacher Straße und den umliegenden Gewerbebetrieben herangezogen. , Es wurden Verkehrszähldaten der Abteilung 9 des Amtes der Kärntner Landesregierung aus dem Jahre 2015 sowie für den Zählpunkt bei Km. 27,01 ein jährlich durchschnittlicher täglicher Verkehr JDTV von 12.595 KFZ in 24 Stunden ermittelt. Der Anteil an LKW oder LKW-ähnlichen Fahrzeugen liegt bei diesem Zählpunkt bei 9 % und somit bei 1.134 Fahrzeugen in 24 Stunden. Betrachtet wurde für die Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen durch den Betrieb der Tankstellen der Immissionspunkt IP03 Wohnhaus xxx auf Grundstück Nr. xxx. , Die Durchschnittsbetrachtung bei IP03 spezifische Immissionen ergab bei Tag 8,1 dB = 8 dB, am Abend 5,1 dB = 5 dB und bei Nacht 0,3 dB = 0 dB. , Die spitzenbenützungsspezifische Immission ergab bei IP 03 bei Tag 9 dB, , am Abend 6 dB und bei Nacht 1 dB. Dadurch ergibt sich durch die höheren Fahrfrequenzen eine rund 1 dB höhere spezifische Immission bei der benachbarten Nachbarschaft. Die Schallpegelspitzen, ausgehend vom Tagzeitraum 14 KFZ pro Stunde, Abendzeitraum 7 KFZ pro Stunde und Nachtzeitraum 2 KFZ pro Stunde, ergaben beim IP03 42 dB. Bei Messungen im Jahre 2004 wurden beim IP03 65 bis 68 dB bei Tag und Abend und in der Nacht 52 bis 54 dB ermittelt. Es ergab sich, dass die ermittelten Schallpegelspitzen der Berechnung aus dem Betrieb der Tankstelle unter den mittleren Spitzenpegeln liegen und sich somit die Schallpegelspitzen nicht von der örtlich vorhandenen Spitzenpegeln abheben werden. Im Gutachten wurde betreffend der Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich Auspuffanlagen etc. ausgeführt, dass auf Grundlage der angewandten und erwähnten Normenrichtlinien und Studien von einem typischen Kundenverhalten ausgegangen wurde. Insbesondere ist hier die Parkplatzlärmstudie zu erwähnen. , Bei den Berechnungen wurde auch eine sogenannte Mitwindsituation

, Ö-Norm ISO 9313/2 berücksichtigt. Gesetzlich wurde darüber wie folgt erwogen:

§ 74Abs. 2 Gew

O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 77Abs.

1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

Paragraph 77, Absatz eins, leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.

§ 77Abs.

2 leg. cit. ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Im Gegenstand hat die Behörde erster Instanz die Genehmigungsvoraussetzungen für das verfahrensgegenständliche Projekt unter Mitwirkung von Sachverständigen geprüft und den nunmehrigen Bescheid erlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung entspricht. Gleiches gilt auch für den Konsensinhaber, auch er darf die Betriebsanlage nur entsprechend seiner gewerbebehördlichen Genehmigung betreiben. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom lärmtechnischen bzw. lichttechnischen und der medizinischen Sachverständigen ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Messungen und der darauf basierenden Berechnungen sich ergeben hat, dass die heranzuziehenden Grenzwerte nicht überschritten werden. Vom lärmtechnischen Sachverständigen wurde ausgeführt, dass bei projektgemäßer Errichtung und Betrieb sowie bei Übernahme der Auflagen und dessen Einhaltung es mit keiner negativen Beeinflussung der örtlichen Schallsituation zu rechnen ist. Dies gilt auch für die Lichtimmissionen. Die medizinische Sachverständige kommt ebenfalls im Verfahren zum Schluss, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch die Betriebsanlage kommt. Im Gegenstand hat die Behörde erster Instanz die Genehmigungsvoraussetzungen für das verfahrensgegenständliche Projekt unter Mitwirkung von Sachverständigen geprüft und den nunmehrigen Bescheid erlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die in Paragraph 353, GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung entspricht. Gleiches gilt auch für den Konsensinhaber, auch er darf die Betriebsanlage nur entsprechend seiner gewerbebehördlichen Genehmigung betreiben. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom lärmtechnischen bzw. lichttechnischen und der medizinischen Sachverständigen ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Messungen und der darauf basierenden Berechnungen sich ergeben hat, dass die heranzuziehenden Grenzwerte nicht überschritten werden. Vom lärmtechnischen Sachverständigen wurde ausgeführt, dass bei projektgemäßer Errichtung und Betrieb sowie bei Übernahme der Auflagen und dessen Einhaltung es mit keiner negativen Beeinflussung der örtlichen Schallsituation zu rechnen ist. Dies gilt auch für die Lichtimmissionen. Die medizinische Sachverständige kommt ebenfalls im Verfahren zum Schluss, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch die Betriebsanlage kommt. Es ist daher nochmals festzuhalten, dass aufgrund der angeführten Projektdaten eine schalltechnische und lichttechnische Beurteilung vorgenommen wurde und sollten die angegebenen Werte von den tatsächlichen Werten abweichen, so ist dies in einem Änderungsgenehmigungsverfahren der Behörde anzuzeigen. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers wurde der Beurteilung das spezifische Gebaren von Kunden an einer öffentlichen Tankstelle zugrunde gelegt. Es wurde von gesetzeskonformen Fahrzeugen und einem projektgemäßen Betrieb ausgegangen. Getunte ein- und mehrspurige Fahrzeuge mit überdimensionierten Musikanlagen wurden schalltechnisch nicht beurteilt. Diesbezüglich wird auf die Lärmschutzverordnung der Stadtgemeinde xxx verwiesen. In Bezug auf die Lärmsituation wurde im Gutachten einerseits der energieäquivalente Dauerschallpegel mit seinen Auswirkungen sowie Schallpegelspitzen untersucht. Schallpegelspitzen im Bereich der Tankstelle treten auf durch Türenschlagen, Motorstarten, Abfahrt etc.. Der max. Spitzenpegel am Immissionspunkt der Beschwerdeführer lag bei 42 dB, der mit Messung festgestellte mittlere Spitzenpegel lag am gleichen Immissionspunkt zwischen 52 und 54 dB. Die Betriebsanlage liegt um rund 10 dB unter den örtlich vorhandenen Schallspitzenpegeln. Auch hinsichtlich der lichttechnischen Anlagen wurden Auflagen zur Vermeidung in den Bescheid aufgenommen und ist davon auszugehen, dass im Bereich der Beschwerdeführer es zu keiner Beeinflussung durch Lichtimmissionen von Fahrzeugen der Tankstellenkunden kommen kann. Die Einwendungen wurden umfangreich erörtert und bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtlich gewichtet. Das durchgeführte Verfahren hat erbracht, dass es durch die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage insgesamt zu keinen zusätzlichen unzumutbaren Einwirkungen auf die Beschwerdeführer kommt und war daher die beantragte Genehmigung zu erteilen und die Beschwerden abzuweisen. Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1192.1193.12.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.